RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2025 GeschäftszahlW611 2294763-1 Spruch, W611 2294763-1/8E Beschluss 1. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, IM NAMEN DER REPUBLIK!
- Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RESCH über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2024, Zl.: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte II. bis VI.):
- Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Julia RESCH über die Beschwerde von römisch 40 geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2024, Zl.: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs.): A) I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt. II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt. III. Die Spruchpunkte III. - VI. des angefochtenen Bescheides werden aufgehoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei. - römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden aufgehoben. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. 2. Noch am selben Tag erfolgte die Erstbefragung der Beschwerdeführerin durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. 3. Am 14.05.2024 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: belangte Behörde oder BFA) niederschriftlich einvernommen. 4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 20.05.2024, zugestellt am 31.05.2024, wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien ab (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 20.05.2024, zugestellt am 31.05.2024, wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). 5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde, welche am 26.06.2024 bei der belangten Behörde einlangte. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, alle Rechtswidrigkeiten amtswegig aufzugreifen, den Beschwerdeführern den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und eine Aufenthaltsberechtigung plus zu erteilen, in eventu den Bescheid zu beheben und an das BFA zurückzuverweisen, in eventu die ordentliche Revision zuzulassen. Begründend wurde in der von der Beschwerdeführerin und ihren Familienmitgliedern gemeinsam erhobenen Beschwerde neben den bisherigen Fluchtgründen – soweit gegenständlich relevant – im Wesentlichen auch vorgebracht, im Fall einer Rückkehr drohe sämtlichen Familienangehörigen (neben den angeführten Verfolgungsgründen durch das Assad-Regime) jedenfalls eine Verletzung ihrer in Art. 2 und Art. 3 EMRK garantierten Rechte. Als Familie könne sie sich in Syrien aufgrund der Kriegslage nicht niederlassen. Die Sicherheitslage im Herkunftsort sei äußerst volatil. In eventu sei ihnen daher zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren.Begründend wurde in der von der Beschwerdeführerin und ihren Familienmitgliedern gemeinsam erhobenen Beschwerde neben den bisherigen Fluchtgründen – soweit gegenständlich relevant – im Wesentlichen auch vorgebracht, im Fall einer Rückkehr drohe sämtlichen Familienangehörigen (neben den angeführten Verfolgungsgründen durch das Assad-Regime) jedenfalls eine Verletzung ihrer in Artikel 2 und Artikel 3, EMRK garantierten Rechte. Als Familie könne sie sich in Syrien aufgrund der Kriegslage nicht niederlassen. Die Sicherheitslage im Herkunftsort sei äußerst volatil. In eventu sei ihnen daher zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren. 6. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 02.07.2024 zur Entscheidung vor. Es folgte eine Unzuständigkeitseinrede der Gerichtsabteilung am BVwG am 04.07.2024. 7. Mit Geschäftsverteilungsausschuss vom 13.08.2024 wurde das Verfahren der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung mit 02.09.2024 neu zugewiesen. 8. Mit Parteiengehör und Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 08.04.2025 brachte das BVwG das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Syrien Version 11 Stand 27.03.2024, den EUAA Country Focus Bericht Syria vom März 2025, sowie eine Linkliste zu verfahrensrelevanten Länderinformationen zu Syrien mit Stand April 2025 ins Verfahren ein und gab eine angemessene Frist zur Stellungnahme. 9. In den Verfahren der BF 1 bis BF 4 wurden mit Schreiben ihrer Rechtsvertretung vom 11.04.2025 die Beschwerden vom 26.06.2024 betreffend den Spruchpunkt I. (§ 3 AsylG) zurückgezogen und der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang zurückgezogen. Es wurde erklärt, dass die Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis VI. aufrecht bleiben.9. In den Verfahren der BF 1 bis BF 4 wurden mit Schreiben ihrer Rechtsvertretung vom 11.04.2025 die Beschwerden vom 26.06.2024 betreffend den Spruchpunkt römisch eins. (Paragraph 3, AsylG) zurückgezogen und der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang zurückgezogen. Es wurde erklärt, dass die Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. aufrecht bleiben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin führt den Namen XXXX und wurde am XXXX geboren. Sie ist eine XXXX -jährige Syrerin, syrische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Araber und sunnitische Moslem. Die Muttersprache ist Arabisch (AS 7 ff, AS 37ff, AS 159 ff).Die Beschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 geboren. Sie ist eine römisch 40 -jährige Syrerin, syrische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Araber und sunnitische Moslem. Die Muttersprache ist Arabisch (AS 7 ff, AS 37ff, AS 159 ff). Die Beschwerdeführerin wurde im Dorf XXXX (vgl. Niederschrift Bundesamt 14.05.2024, AS 41) bzw. XXXX im Distrikt Ma´arrat al-Numan im Gouvernement Idlib geboren (vgl. Seite 3 der Beschwerde vom 26.06.2024, AS 169 ff).Die Beschwerdeführerin wurde im Dorf römisch 40 vergleiche Niederschrift Bundesamt 14.05.2024, AS 41) bzw. römisch 40 im Distrikt Ma´arrat al-Numan im Gouvernement Idlib geboren vergleiche Seite 3 der Beschwerde vom 26.06.2024, AS 169 ff). Sie besuchte sieben Jahre lang die Grundschule und hat keine Berufserfahrung (vgl. Erstbefragung 21.08.2023, AS 7ff). Der Vater der Beschwerdeführerin arbeitete als Rechtsanwalt und finanzierte den Lebensunterhalt der Familie (vgl. BF2: Niederschrift Bundesamt 14.05.2024, AS 43).Sie besuchte sieben Jahre lang die Grundschule und hat keine Berufserfahrung vergleiche Erstbefragung 21.08.2023, AS 7ff). Der Vater der Beschwerdeführerin arbeitete als Rechtsanwalt und finanzierte den Lebensunterhalt der Familie vergleiche BF2: Niederschrift Bundesamt 14.05.2024, AS 43). Die Beschwerdeführerin ist volljährig, sie ist ledig und hat keine Kinder. Sie hat sechs Brüder und eine Schwester. Zwei Brüder und eine Schwester leben in der Türkei, der Rest der Geschwister lebt gemeinsam mit der Beschwerdeführerin und ihren Eltern in Österreich. Die Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihren Eltern und Teilen ihrer Geschwister nach Österreich (vgl. Niederschrift Bundesamt 14.05.2024, AS 39f). Zwei Onkel und eine Tante leben in Syrien (vgl. Niederschrift Bundesamt 14.05.2024, AS 43). Alle Geschwister sind volljährig. Die Beschwerdeführerin ist volljährig, sie ist ledig und hat keine Kinder. Sie hat sechs Brüder und eine Schwester. Zwei Brüder und eine Schwester leben in der Türkei, der Rest der Geschwister lebt gemeinsam mit der Beschwerdeführerin und ihren Eltern in Österreich. Die Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihren Eltern und Teilen ihrer Geschwister nach Österreich vergleiche Niederschrift Bundesamt 14.05.2024, AS 39f). Zwei Onkel und eine Tante leben in Syrien vergleiche Niederschrift Bundesamt 14.05.2024, AS 43). Alle Geschwister sind volljährig. Hinsichtlich der in Österreich aufhältigen Familienangehörigen sind nachfolgende weitere Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig: XXXX : W611 2294761-1 (BF 1) römisch 40 : W611 2294761-1 (BF 1) XXXX : W611 2294759-1 (BF 2) römisch 40 : W611 2294759-1 (BF 2) XXXX : W611 2294767-1 (BF 3) römisch 40 : W611 2294767-1 (BF 3) XXXX : W611 2305748-1 (BF 5) römisch 40 : W611 2305748-1 (BF 5) Alle Kinder waren bei der Asylantragstellung bereits volljährig, daher liegt gegenständlich kein Familienverfahren vor. Festzuhalten ist zudem, dass zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes keine Beschwerdezurückziehung hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten durch einen der Brüder (BF5) erfolgt ist und dieser auch eine eigenständige Beschwerde eingebracht hat. Das diesbezügliche Verfahren ist daher nach wie vor beim Bundesverwaltungsgericht anhängig und wird eigenständig geführt. Nachfolgenden Familienangehörigen wurde zudem bereits internationaler Schutz in Österreich vom BFA zuerkannt: XXXX , subsidiär schutzberechtigt; römisch 40 , subsidiär schutzberechtigt; XXXX , Asylberechtigter; römisch 40 , Asylberechtigter; Die Familie hat in einem Eigentumshaus in Syrien gelebt, welches durch die russische Luftarmee zerstört wurde. 2013 floh die Familie daher nach XXXX und dann nach XXXX und weiter Richtung türkischer Grenze. Die Ausreise aus Syrien erfolgte zu Fuß, illegal in die Türkei im Jahr 2015 (vgl. Erstbefragung 21.08.2023, AS 10). Danach hielt sich die Familie für acht bis zehn Jahre in der Türkei auf, dann erfolgte die Weiterreise nach Österreich (vgl. Niederschrift Bundesamt 14.05.2024, AS 41). Die Familie verfügte in der Türkei über subsidiären Schutz, Dokumente, ein Haus, und ein Auto, sie führte dort ein Reparaturgeschäft für Elektrogeräte. Die Familie hat alle Besitztümer durch das Erdbeben in der Türkei verloren (vgl. BF2: Niederschrift Bundesamt 14.05.2024, AS 43, 45 sowie BF1: Niederschrift Bundesamt 14.05.2024, AS 59).Die Familie hat in einem Eigentumshaus in Syrien gelebt, welches durch die russische Luftarmee zerstört wurde. 2013 floh die Familie daher nach römisch 40 und dann nach römisch 40 und weiter Richtung türkischer Grenze. Die Ausreise aus Syrien erfolgte zu Fuß, illegal in die Türkei im Jahr 2015 vergleiche Erstbefragung 21.08.2023, AS 10). Danach hielt sich die Familie für acht bis zehn Jahre in der Türkei auf, dann erfolgte die Weiterreise nach Österreich vergleiche Niederschrift Bundesamt 14.05.2024, AS 41). Die Familie verfügte in der Türkei über subsidiären Schutz, Dokumente, ein Haus, und ein Auto, sie führte dort ein Reparaturgeschäft für Elektrogeräte. Die Familie hat alle Besitztümer durch das Erdbeben in der Türkei verloren vergleiche BF2: Niederschrift Bundesamt 14.05.2024, AS 43, 45 sowie BF1: Niederschrift Bundesamt 14.05.2024, AS 59). Der Herkunftsort der Beschwerdeführerin ist das Dorf XXXX im Distrikt Ma´arrat al-Numan im Gouvernement Idlib, Syrien (AS 7 ff, AS 37ff) dieses befindet sich unter Kontrolle der HTS. Der Herkunftsort der Beschwerdeführerin ist das Dorf römisch 40 im Distrikt Ma´arrat al-Numan im Gouvernement Idlib, Syrien (AS 7 ff, AS 37ff) dieses befindet sich unter Kontrolle der HTS. Die Beschwerdeführerin ist gesund. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.2. Zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin und der Zurückziehung der Beschwerde: Die Beschwerdeführerin brachte im Verfahren vor, ihr drohe Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund von Reflexverfolgung und unterstellter oppositioneller Gesinnung wegen der Ausreise. Der Vater der Beschwerdeführerin sei aufgrund seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt mehrmals an Checkpoints angehalten und geschlagen worden. Die Beschwerdeführerin befürchte aufgrund der Familienzugehörigkeit zum Bruder (BF3), der den Wehrdienst verweigert habe, Reflexverfolgung, sowie Bestrafung als Familienangehörige aufgrund der Wehrdienstverweigerung der zwei weiteren in Österreich aufhältigen Brüder. Im Fall einer Rückkehr müsse die Familie, aufgrund ihrer Ausreise und Asylantragstellung im Ausland Verfolgung auf Grund einer unterstellten oppositionellen Gesinnung befürchten. Die Beschwerdeführerin machte zudem frauenspezifische Fluchtgründe wie fehlender Bildungszugang, die Gefahr von Entführungen, Verschleppungen und dergleichen im syrischen Bürgerkrieg geltend. Als Frau sei sie besonders vulnerabel und gefährdet, Opfer von kinder- und frauenspezifischer oder sexueller Gewalt zu werden. Die Beschwerdeführerin habe Angst vor dem Krieg, vor dem Regime und vor den bewaffneten Milizen, dass sie entführt werde. Zudem wurde vorgebracht, es sei zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren. Die Assad-Regierung Syriens ist seit Dezember 2024 gestürzt und übt in Syrien keine Gebietshoheit bzw. Herrschaftsgewalt mehr aus. Der Herkunftsort der Beschwerdeführerin, das Dorf XXXX bzw. XXXX im Distrikt Ma´arrat al-Numan im Gouvernement Idlib steht wie auch der Großteil Syriens seither unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung unter HTS (Hay'at Tahrir al-Sham)-Führung, Übergangspräsident der neuen syrischen Regierung ist Ahmed Al-Scharaa, dem Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnahmen Al-Jolani (al-Dscholani) bekannt war.Die Assad-Regierung Syriens ist seit Dezember 2024 gestürzt und übt in Syrien keine Gebietshoheit bzw. Herrschaftsgewalt mehr aus. Der Herkunftsort der Beschwerdeführerin, das Dorf römisch 40 bzw. römisch 40 im Distrikt Ma´arrat al-Numan im Gouvernement Idlib steht wie auch der Großteil Syriens seither unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung unter HTS (Hay'at Tahrir al-Sham)-Führung, Übergangspräsident der neuen syrischen Regierung ist Ahmed Al-Scharaa, dem Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnahmen Al-Jolani (al-Dscholani) bekannt war. Mit Schreiben vom 11.04.2025 zog die Beschwerdeführerin durch die Rechtsvertretung die Beschwerde vom 26.06.2024 betreffend den Spruchpunkt I. (§ 3 AsylG) des angefochtenen Bescheides und den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang zurück. Die Willenserklärung hinsichtlich der Zurückziehung der Beschwerde betreffend Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist eindeutig und unmissverständlich. Es wurde erklärt, dass die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis VI. aufrecht bleibt (OZ/7).Mit Schreiben vom 11.04.2025 zog die Beschwerdeführerin durch die Rechtsvertretung die Beschwerde vom 26.06.2024 betreffend den Spruchpunkt römisch eins. (Paragraph 3, AsylG) des angefochtenen Bescheides und den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang zurück. Die Willenserklärung hinsichtlich der Zurückziehung der Beschwerde betreffend Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist eindeutig und unmissverständlich. Es wurde erklärt, dass die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. aufrecht bleibt (OZ/7). 1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat: Aus der Länderinformation der Staatendokumentation Syrien vom 27.03.2024, Version 11 (LIB), der Kurzinformation der Staatendokumentation: SYRIEN vom 10.12.2024 (KI), dem EUAA Country Focus Syria, März 2025 (EUAA), dem aktuellsten UNHCR-Regional-Flash-Update #22 zur Syrien-Krise und zu ihren Auswirkungen auf die Bevölkerung mit Stand von 10.04.2025 (UNHCR #22) und dem UNHCR-Regional-Flash-Update #9 vom 10.01.2025 (UNHCR #9), dem Bericht des Human Rights Council zu Syrien vom 14.03.2025 (HRC), sowie dem Bericht des Syrian Human Rights Committee zur Menschenrechtslage 2024 vom 20.01.2025 (SHRC) ergibt sich zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat folgendes: 1.3.1. Politische Lage (KI) Nach monatelanger Vorbereitung und Training starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) die Operation „Abschreckung der Aggression“ und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende (KI S. 1). Am 30.11.2024 nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein, am frühen Morgen des 8.12.2024 verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben. Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt, die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen. Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt. Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (KI S. 2 f.). Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 6.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren, sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt. Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo. Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ nahmen diese Gruppierungen am 9.12.2024 die Stadt Manbij ein. Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (KI S. 3). Der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge sind seit Beginn der Offensive 910 Menschen ums Leben gekommen, darunter 138 Zivilisten. Beim Vormarsch auf Homs waren tausende Menschen Richtung Küste nach Westen geflohen. Bei der Offensive gegen Manbij wurden hingegen einige Zivilisten in Richtung Osten vertrieben (KI S. 6). In Damaskus herrschte weit verbreitetes Chaos nach der Machtübernahme durch die Opposition. So wurde der Sturz von Assad mit schweren Schüssen gefeiert und Zivilisten stürmten einige staatliche Einrichtungen, wie die Zentralbank am Saba-Bahrat-Platz, das Verteidigungsministerium (Zivilschutz) in Mleiha und die Einwanderungs- und Passbehörde in der Nähe von Zabaltani, außerdem wurden in verschiedenen Straßen zerstörte und brennende Fahrzeuge gefunden. Anführer al-Joulani soll die Anweisung an die Oppositionskämpfer erlassen haben, keine öffentlichen Einrichtungen anzugreifen und erklärte, dass die öffentlichen Einrichtungen bis zur offiziellen Übergabe unter der Aufsicht von Ministerpräsident Mohammed al-Jalali aus der Assad-Regierung bleiben. Gefangene wurden aus Gefängnissen befreit, wie aus dem berüchtigten Sedanaya Gefängnis im Norden von Damaskus (KI S. 6). Die Akteure Syrische Arabische Armee (SAA) Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland. Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten. In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert. Am 7.12. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak. Präsident al-Assad erhöhte am 4.12. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten. Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (KI S. 6). Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf. Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden. Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militär- und Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden (KI S. 6 f.). Obwohl Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) den plötzlichen Vormarsch auf Aleppo gestartet hat und treibende Kraft der Offensive war haben auch andere Rebellengruppierungen sich gegen die Regierung gewandt und sich am Aufstand beteiligt (KI S. 7). Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet. Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen. Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union und der Türkei als Terrororganisation eingestuft. Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a, zu verwenden. Er positioniert sich als Anführer im Post-Assad Syrien. Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren (KI S. 7). Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen. Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen (KI S. 7). National Liberation Front (NFL) Eine Reihe kleinerer Kampfgruppen, aus denen sich die NFL zusammensetzt, nahmen an der Operation „Abschreckung der Aggression“ teil, darunter die Jaish al-Nasr, das Sham Corps und die Freie Idlib-Armee. Die 2018 in Idlib gegründete NFL umfasst mehrere nordsyrische Fraktionen, von denen einige auch unter das Dach der Freien Syrischen Armee fallen (KI S. 7). Ahrar al-Sham Movement Die Ahrar al-Sham-Bewegung ist hauptsächlich in Aleppo und Idlib aktiv und wurde 2011 gegründet. Sie definiert sich selbst als „umfassende reformistische islamische Bewegung, die in die Islamische Front eingebunden und integriert ist“ (KI S. 8). Jaish al-Izza: Jaish al-Izza Übersetzt: „Die Armee des Stolzes“ ist Teil der Freien Syrischen Armee und konzentriert sich auf den Norden des Gouvernements Hama und einige Teile von Lattakia. Im Jahr 2019 erhielt die Gruppierung Unterstützung aus dem Westen, darunter auch Hochleistungswaffen (KI S. 8). Nur Eddin Zinki-Bewegung (Zinki) Diese Gruppierung entstand 2014 in Aleppo, versuchte 2017, sich mit der HTS zusammenzuschließen, was jedoch nicht funktionierte. Die beiden Gruppierungen kämpften 2018 gegeneinander, und „Zinki“ wurde Anfang 2019 von ihren Machtpositionen in der Provinz Aleppo vertrieben. Ein Jahr später verhandelte „Zinki“ mit der HTS, und ihre Kämpfer kehrten an die Front zurück, und seitdem ist die Gruppe unter den oppositionellen Kämpfern präsent (KI S. 8). Milizen in Südsyrien: Gruppierungen aus südlichen Städten und Ortschaften, die sich in den letzten Jahren zurückhielten, aber nie ganz aufgaben und einst unter dem Banner der Freien Syrien Armeekämpften, beteiligten sich am Aufstand. In Suweida nahmen Milizen der syrischen Minderheit der Drusen Militärstützpunkte ein (KI S. 8). Syrian Democratic Forces (SDF) Die SDF ist eine gemischte Truppe aus arabischen und kurdischen Milizen sowie Stammesgruppen (KI S. 8). Die kurdische Volksschutzeinheit YPG ist die stärkste Miliz des Bündnisses und bildet die militärische Führung der SDF. Sie werden von den USA unterstützt. Im kurdisch kontrollierten Norden liegen die größten Ölreserven des Landes (KI S. 8). Syrian National Army (SNA) Diese werden von der Türkei unterstützt und operieren im Norden Syriens im Grenzgebiet zur Türkei. Der SNA werden mögliche Kriegsverbrechen, wie Geiselnahmen, Folter und Vergewaltigung vorgeworfen. Plünderungen und die Aneignung von Privatgrundstücken, insbesondere in den kurdischen Gebieten, sind ebenfalls dokumentiert (KI S. 8). 1.3.2. Regierungsführung unter der Übergangsverwaltung (EUAA S. 20-23) (
- a)Politischer Übergang (EUAA S. 20-21) Nach dem Sturz der Regierung von Bashar Al-Assad am 8. Dezember 2024 wurde eine Übergangsverwaltung geschaffen. Der ehemalige Premierminister Mohammed Al-Jalali übertrug die Macht formell an Mohammed al-Bashir, den neu ernannten Übergangspremierminister, um die Fortführung der staatlichen Aufgaben einschließlich der Zahlung der Gehälter im öffentlichen Dienst zu gewährleisten, wie Al-Jalali erklärte. Al-Sharaa erklärte, dass die Organisation nationaler Wahlen bis zu fünf Jahre dauern könnte, da die Wahlinfrastruktur erst wieder aufgebaut werden müsse. Er versicherte ferner, dass Syrien als „Republik mit einem Parlament und einer Exekutivregierung“ strukturiert sein werde. Am 29. Dezember skizzierte Ahmad al-Sharaa einen mehrjährigen Fahrplan, der die Ausarbeitung einer neuen Verfassung innerhalb von drei Jahren und anschließende Wahlen vorsieht, sowie Pläne für eine Konferenz des nationalen Dialogs zur Förderung von Versöhnung und Inklusion. Als Teil des Übergangsprozesses betonte Al-Sharaa die Bedeutung der Bewahrung der nationalen Einheit und lehnte den Föderalismus ab. Erste Verhandlungen wurden mit den SDF und dem Kurdischen Nationalrat (KNC) geführt, um die kurdischen Gruppierungen in den politischen Prozess einzubeziehen. Die ursprünglich für Anfang Januar geplante Konferenz für den nationalen Dialog wurde jedoch verschoben, um ein breiteres Vorbereitungskomitee einzusetzen, in dem alle Teile der syrischen Gesellschaft vertreten sind. Die Konferenz fand schließlich am 25. Februar 2025 statt, der vorbereitende Workshops auf lokaler Ebene vorausgegangen waren. Sie trat in Damaskus mit rund 600 Teilnehmern zusammen und betonte in ihrer Abschlusserklärung die territoriale Integrität Syriens, verurteilte die israelischen Angriffe und forderte einen Rückzug. Ferner wurde die Annahme einer vorläufigen Verfassungserklärung, die Bildung eines vorläufigen Legislativrats und die Ausarbeitung eines Entwurfs für eine ständige Verfassung mit Schwerpunkt auf Menschenrechten und Freiheit festgelegt. In der Abschlusserklärung wurde ferner die Bedeutung der Beteiligung von Frauen, der friedlichen Koexistenz und der Einrichtung von Mechanismen für den laufenden nationalen Dialog hervorgehoben. Die Konferenz wurde jedoch als übereilt organisiert und unzureichend repräsentativ kritisiert. Ende Januar erklärte die Übergangsregierung die Verfassung Syriens aus dem Jahr 2012 für ungültig und löste das Parlament, das Militär und die Sicherheitsorgane der früheren Regierung auf. Al-Sharaa erklärte, er werde einen legislativen Interimsrat einrichten, der die Regierung bis zur Verabschiedung einer neuen Verfassung unterstützen soll. (
- b)Regierungsbildung (EUAA S.21-22) Nach der Machtübernahme in Damaskus setzte die HTS eine geschäftsführende Regierung ein, die sich hauptsächlich aus Beamten der ehemaligen Syrischen Heilsregierung (SSG) in Idlib zusammensetzte, was Al-Sharaa als eine vorübergehende Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Stabilität und Wiederherstellung der wichtigsten Dienste bezeichnete. Zunächst übernahmen Minister der SSG nationale Ministerposten, wobei einige Beamte und Staatsbedienstete der früheren Regierung in ihren Positionen blieben, um die Kontinuität zu gewährleisten. Am 10. Dezember 2024 wurde Mohammed Al-Bashir, ein Ingenieur aus dem Gouvernement Idlib und ehemaliger Leiter der SSG im Nordwesten Syriens, die zusammen mit der HTS gegründet wurde, zum Interimspremierminister ernannt. Seine Amtszeit und die der Übergangsregierung sollte am 1. März 2025 enden, aber Ende Januar 2025 gab es noch keinen Termin für Wahlen in Syrien. In der Zwischenzeit wurde Ahmad Al-Sharaa, der Anführer der HTS, zum De-facto-Führer Syriens ernannt. Am 29. Januar 2025 wurde Al-Sharaa zum Präsidenten für die Übergangszeit ernannt. Am 21. Dezember ernannte die Übergangsregierung Asaad Hassan Al-Shibani zum Außenminister und Murhaf Abu Qasra zum Verteidigungsminister, die beide als Verbündete von Al-Sharaa bekannt waren. Weitere Ernennungen betrafen Mohamed Abdel Rahman als Innenminister, Mohammed Yaqoub Al-Omar als Informationsminister, Mohamed Taha Al-Ahmad als Minister für Landwirtschaft und Bewässerung, Nazir Mohammed Al-Qadri als Bildungsminister und Shadi Mohammed Al-Waisi als Justizminister, die alle zuvor in der Heilsregierung tätig waren. Darüber hinaus übernahmen Fadi Al-Qassem, Mohamed Abdel Rahman Muslim, Hossam Hussein und Basil Abdul Aziz das Amt des Ministers für Entwicklung, des Ministers für lokale Verwaltung und Dienstleistungen, des Ministers für Stiftungen und des Wirtschaftsministers. Anas Khattab (auch bekannt unter seinem Pseudonym Abu Ahmad Hudood), ein früherer Führer der Nusra-Front, wurde zum Leiter des Allgemeinen Nachrichtendienstes ernannt. (
- c)Militärische Reformen (EUAA S.22-23) Vor ihrem Einzug in Damaskus am 8. Dezember verpflichtete sich die HTS, den institutionellen Rahmen Syriens beizubehalten, und erklärte später eine Generalamnestie für die Soldaten der syrischen Armee. Die Übergangsregierung leitete daraufhin einen Beilegungsprozess ein, der die Wiedereingliederung zahlreicher ehemaliger Regierungs- und Militärangehöriger erleichterte, darunter auch hochrangige Beamte, von denen einige, wie z. B. Fadi Saqr, in schwerwiegende Übergriffe während des Krieges verwickelt waren. Neben den Verfahren zur freiwilligen Wiedereingliederung verfolgte die Military Operations Administration (MOA), die übergeordnete Kommandozentrale der neuen HTS-geführten Übergangsverwaltung, Personen, die sich der Wiedereingliederung entzogen. Im Rahmen dieser Kampagnen wurden frühere Offiziere verhaftet, während andere wieder freigelassen wurden, nachdem festgestellt worden war, dass sie nicht an Übergriffen beteiligt gewesen waren. Nach Angaben von Etana gab es Bedenken wegen fehlender Verfahren, da Berichten zufolge Hinrichtungen von Milizionären auf niedriger Ebene stattfanden, die von den Behörden als vereinzelte Racheakte der Gemeinschaft dargestellt werden. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR), eine im Vereinigten Königreich ansässige Überwachungsorganisation, berichtete Mitte Januar, dass innerhalb weniger Tage 8.000 Personen in den MOA-Zentren in Sallamiyah, Hama, Versöhnungsabkommen geschlossen haben. Die Zahl der Offiziere und Angehörigen der Streitkräfte der früheren Regierung in Gefängnissen wie Adra, Hama und Harim stieg auf über 9.000, darunter 2.000, die aus dem Irak zurückgekehrt waren. Die meisten wurden verhaftet, nachdem sie bei Razzien oder an Checkpoints erwischt worden waren. Die Übergangsregierung schaffte außerdem die Wehrpflicht ab, außer in Situationen wie dem nationalen Notstand. Laut Samir Saleh, Mitglied des Militärkommandos im Umland von Damaskus, wird die syrische Armee eine Freiwilligenarmee sein, an der sich die Bevölkerung beteiligen soll, um die Grenzen des Landes zu sichern. Frühere Überläufer, wie z. B. Offiziere der Freien Syrischen Armee (FSA), werden in der Struktur des Verteidigungsministeriums einen besonderen Status erhalten, je nach ihrer Expertise. Am 29. Dezember wurde eine Liste mit 49 neuen militärischen Befehlshabern veröffentlicht, darunter Mitglieder der HTS, übergelaufene Offiziere der syrischen Armee und mindestens sechs Nicht-Syrer, wobei die sieben höchsten Positionen Berichten zufolge mit HTS-Mitgliedern besetzt sind. Schließlich verpflichtete sich die Übergangsregierung, alle Rebellengruppen in das Verteidigungsministerium zu integrieren. Zwischen Januar und Februar 2025 bemühten sich die Interimsministerien für Verteidigung und Inneres, alle bewaffneten Gruppen in einer einzigen Militär- und Polizeitruppe zu vereinen. Das Verteidigungsministerium berichtete, dass über 70 Gruppierungen aus sechs Regionen der Integration zugestimmt hätten, und es wurde ein Oberster Ausschuss eingerichtet, der den Einsatz militärischer Mittel, einschließlich Personal, Stützpunkte und Waffen, steuern sollte. […] 1.3.3. Sicherheitslage (HRC und KI) Während die frühere Regierung zusammenbrach, führten die israelischen Streitkräfte zwischen dem 8. und 17. Dezember 2024 eine beispiellose Militäraktion in der Arabischen Republik Syrien durch, die mehr als 350 Angriffe auf militärische Einrichtungen, Ausrüstung und Nachschub umfasste. Zum ersten Mal seit 1973 überschritten die israelischen Streitkräfte die entmilitarisierte Pufferzone und besetzten mehrere strategisch wichtige Orte, darunter Jabal al-Shaykh (Berg Hermon) sowie Teile des Gouvernements Quneitra und der Region Jazirah. Israel erklärte, dass das von den Vereinten Nationen überwachte Rückzugsabkommen von 1974 zwischen den israelischen und syrischen Streitkräften dem Sturz der Regierung von Präsident Al-Assad zusammengebrochen ist (HRC S. 6f.). Die Ständige Vertretung der Arabischen Republik Syrien bei den Vereinten Nationen übermittelte am 9. Dezember 2024 gleichlautende Schreiben an den Generalsekretär und den Präsidenten des Sicherheitsrats, in denen sie die „israelische Aggression aufs Schärfste“ verurteilte und sie als schwere Verletzung des Rückzugsabkommens von 1974 sowie der Souveränität, Einheit und territorialen Integrität des Landes bezeichnete. Auch die UNDOF teilte mit, dass die israelischen Aktionen eine Verletzung des Rückzugsabkommens von 1974 darstellen, und der Generalsekretär verurteilte diese Handlungen als Verletzung der Souveränität und territorialen Integrität der Arabischen Republik Syrien.. Die Evakuierungsbefehle der israelischen Streitkräfte lösten im Süden der Arabischen Republik Syrien Vertreibungen aus, was die Spannungen zwischen Israel und der Arabischen Republik Syrien weiter verschärfte. Zivilisten, die in den Gouvernements Dara'a und Quneitra gegen den israelischen Einmarsch protestierten, wurden Berichten zufolge mit scharfer Munition beschossen, als israelische Soldaten das Feuer auf Demonstranten eröffneten (HRC S. 6f.). In anderen Gebieten im Süden der Arabischen Republik Syrien blieb die Sicherheitslage instabil, und es wurde von Tötungen, Entführungen und Plünderungen durch nicht identifizierte Täter im Gouvernement Dara'a und im südlichen ländlichen Damaskus berichtet. Im Gouvernement Suwayda kam es weiterhin zu sporadischen Protesten. Herr Al-Sharaa traf sich mit dem Führer der drusischen Gemeinschaft, um deren Anliegen anzusprechen. Unabhängig davon führte der Sturz der früheren Regierung dazu, dass die Wege aus dem Lager Rukban für Binnenvertriebene geöffnet wurden und die verbleibende Bevölkerung Berichten zufolge das Lager verlassen konnte (HRC S. 7). Drei Tage nach Beginn der von Hay'at Tahrir al-Sham geführten Offensive, am 30. November 2024, startete die Syrische Nationalarmee eine Offensive mit dem Titel „Operation Morgenröte der Freiheit“ gegen die Regierungstruppen und die Demokratischen Kräfte Syriens im Norden des Gouvernements Aleppo. Die Operation löste eine massive Vertreibung von Zivilisten, darunter viele Kurden, die während der Operation Olivenzweig im Jahr 2018 aus Afrin vertrieben wurden, in Richtung der von den Demokratischen Kräften Syriens gehaltenen Gebiete im Nordosten aus. Am 11. Dezember 2024 nahm die Syrische Nationale Armee Manbij von den Demokratischen Kräften Syriens ein. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts wurden in den Gebieten an der Frontlinie weiterhin heftige Zusammenstöße, Luftangriffe und Granatenbeschuss, auch auf Wohngebiete, gemeldet, die zivile Objekte trafen und zu zivilen Opfern und Stromausfällen führten. Es wurde vielfach von Plünderungen öffentlicher und privater Einrichtungen, darunter Häuser, Schulen und medizinische Einrichtungen, berichtet. Zivilisten wurden Berichten zufolge von Kämpfern bedroht und ausgeraubt und gezwungen, Bestechungsgelder zu zahlen und Wertsachen zu übergeben, um Kontrollpunkte passieren zu können. In den sozialen Medien der pro-syrischen Nationalarmee kursierten Videos von Misshandlungen und Hinrichtungen verwundeter Kämpfer der Syrischen Demokratischen Kräfte und der Syrischen Arabischen Armee (HRC S. 7). Da'esh-Zellen blieben in der Wüste der Arabischen Republik Syrien und im Gouvernement Dayr al-Zawr. Die Streitkräfte des Zentralkommandos der Vereinigten Staaten haben nach eigenen Angaben an dem Tag, an dem der ehemalige Präsident Al-Assad aus dem Land floh, mehr als 75 Da'esh-Ziele in der Arabischen Republik Syrien angegriffen. Seitdem haben die Streitkräfte des Zentralkommandos der Vereinigten Staaten weiterhin mutmaßliche Da'esh-Lager und -Operatoren angegriffen. Die Demokratischen Streitkräfte Syriens, die von den Streitkräften der Vereinigten Staaten unterstützt werden, führten Anfang Januar 2025 eine Operation gegen Da'esh in der Nähe von Dayr al-Zawr durch, bei der mutmaßliche Da'esh-Aktivisten gefangen genommen wurden (HRC S. 7). In den vergangenen neun Jahren haben die Demokratischen Kräfte Syriens weiterhin etwa 9.000 syrische und ausländische Männer und Jungen inhaftiert, die einer früheren Mitgliedschaft oder Verbindung zu Da'esh verdächtigt wurden, und sie ohne angemessene Überprüfung oder gerichtliche Garantien und oft ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten. Die Demokratischen Kräfte Syriens haben außerdem weiterhin über 40.000 Menschen, darunter mehr als 25.000 Kinder, die angeblich mit Da'esh-Kämpfern in Verbindung stehen, in Internierungslagern im Nordosten festgehalten (HRC S. 8). Am 23. Januar 2025 gab die Selbstverwaltung im Nordosten bekannt, dass sie den syrischen Bewohnern des Lagers Hawl in Hasakah die freiwillige Rückkehr in ihre ursprünglichen Häuser in der Arabischen Republik Syrien gestatten werde. Als im Jahr 2020 eine ähnliche Entscheidung getroffen wurde, weigerten sich viele Familien, die aus den von der Regierung kontrollierten Gebieten stammten, aus Furcht vor der damaligen Regierung. Die Selbstverwaltung erklärte, es gebe keinen Grund mehr, in dem Lager zu bleiben, und sagte zu, denjenigen, die das Lager verlassen wollten, den Transport und die notwendige Unterstützung zu gewähren (HRC S. 8). Seit dem Sturz der früheren Regierung am 8. Dezember 2024 sind mehr als 200.000 syrische Flüchtlinge zurückgekehrt, viele von ihnen zum ersten Mal seit mehr als einem Jahrzehnt. Syrische Flüchtlinge und Binnenvertriebene, die endlich in ihre Heimat zurückkehren konnten, schilderten der Kommission, wie ganze Städte und Infrastrukturen zerstört worden waren: Häuser standen nicht mehr, waren geplündert und beschädigt worden und verfügten über keinerlei Grundversorgung (HRC S. 8). Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon. Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen. Am 9.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt. Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr. Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre (KI S. 9). Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind. Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen (KI S. 9). Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“ (KI S. 9). 1.3.4. Sozio-Ökonomische Lage (LIB) Die wirtschaftliche und die humanitäre Lage in Syrien bleibt laut deutschem Auswärtigem Amt desolat und hat sich durch das Erdbeben am 6.2.2023 noch einmal deutlich verschärft (AA 29.3.2023). Die UN Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic kam bereits in ihrem Bericht von September 2022 zu dem Schluss, dass sich Syrien in der schwersten wirtschaftlichen und humanitären Krise seit Ausbruch des Konflikts befindet. Mehr als 90 % der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze. Aktuell sind mit steigender Tendenz 15,3 Mio. Menschen von humanitärer Hilfe abhängig (5 % bzw. 0,7 Mio. mehr als 2022), die jedoch laut Vereinten Nationen nicht in benötigtem Maße zur Verfügung gestellt werden kann. In Gebieten im Nordwesten und Nordosten Syriens sowie Landesteilen mit einem hohen Anteil an Binnenvertriebenen ist die humanitäre Lage weiterhin besonders angespannt. Die ohnehin schlechte Wirtschaftslage hat 2022 durch die rasant fortschreitende Devisen- und Währungskrise (Einbruch des BIP um 60 % zwischen 2010 und 2020, Währungsverfall des syrischen Pfunds um 51,7 % im Vergleich zum Vorjahresmonat (Februar 2022) und um 99,4 % gegenüber dem US-Dollar auf dem Schwarzmarkt seit Konfliktbeginn 2011) sowie durch die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie und die Wirtschaftskrise im Libanon einen neuen Tiefpunkt erreicht (AA 29.3.2023). Landesweite Wirtschaftsindikatoren zeigen die Lage in Syrien jedoch nur unvollständig, weil die Situation regional unterschiedlich ist und davon abhängt, unter wessen Kontrolle das jeweilige Gebiet steht. Auch basiert das Zahlenmaterial teils auf Schätzungen oder Statistiken, die regionale Unterschiede missachten, nicht flächendeckend sind oder zu Propagandazwecken veröffentlicht werden. Die syrische Regierung kontrolliert auch die Sammlung von Daten (LIB S. 234 f.). Aufgrund deutlich gestiegener Lebensmittel- und Kraftstoffpreise hat sich in den letzten zwölf Monaten die Versorgungslage nochmals deutlich verschlechtert. Insgesamt sind 12,1 Mio. Menschen von Hunger bedroht (68 % der Bevölkerung), ein Anstieg von etwa 55 % seit 2019. Die Zahl der chronisch unterernährten Kinder (unter fünf Jahren) stieg von 553.000
(2022)auf 609.979
(2023). Laut dem Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) sind 75.726 Kinder (zw. sechs und 59 Monaten) akut unterernährt. Nicht zuletzt durch den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine dürften sich diese Zahlen über das Jahr 2022 erhöht haben, auch aufgrund der Abhängigkeit insbesondere der Regimegebiete von Importen aus Russland. Die Kosten für Lebensmittel haben sich seit 2020 um über 800 % erhöht. Die Kosten für einen Lebensmittelkorb des Welternährungsprogramms haben sich um 91 % im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Das Welternährungsprogramm führt Syrien noch vor dem Jemen als Land mit der weitesten Verbreitung von ungenügender Ernährung im Nahen Osten und Nordafrika an: 10,4 Millionen Menschen können nur ungenügend Nahrung zu sich nehmen. Das sind 58 % der Bevölkerung in den Gebieten Syriens, zu denen das Welternährungsprogramm Erhebungen durchführen konnte. Der UN-Koordinator für Syrien warnte nach dem Erdbeben, dass die Zahlen für humanitären Bedarf nach oben revidiert werden müssen (LIB S. 235). Preise für Nahrungsmittel, Benzin und Gas sind extremen Preisschwankungen ausgesetzt, aber steigen tendenziell landesweit an. Der Mangel an Treibstoff und Elektrizität birgt laut United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (UNOCHA) Risiken für ca. sechs Mio. Menschen, die sich nicht angemessen vor Winterbedingungen schützen können, und dies betrifft nun 33 % mehr Haushalte als im zurückliegenden Jahr. Etwa 90 % aller Haushalte geben über die Hälfte ihres Jahreseinkommens für Lebensmittel und andere Grundbedürfnisse (Wasser, Strom) aus, in 48 % der Haushalte tragen Kinder zum Einkommen bei (LIB S. 235). Mitte 2023 lebten mehr als 90 Prozent der SyrerInnen unter der Armutsgrenze, und mindestens zwölf Millionen SyrerInnen hatten keinen ausreichenden Zugang zu Lebensmittel oder konnten sich diese nicht ausreichend leisten. Mindestens 15 Millionnen SyrerInnen waren auf eine Form von Humanitärer Hilfe angewiesen, um zu überleben. Mehr als 600.000 Kinder waren chronisch unterernährt (HRW 11.1.2024). Die Kosten für Grundnahrungsmittel für eine Familie haben sich seit Kriegsbeginn mit Stand 2021 verdreißigfacht. 90 Prozent aller Haushalte geben über die Hälfte ihres Jahreseinkommens für Lebensmittel aus, in drei Viertel der Haushalte tragen Kinder zum Einkommen bei. Preise für Nahrungsmittel, Benzin und Gas sind extremen Preisschwankungen ausgesetzt, steigen tendenziell aber landesweit weiter an. 87 Prozent der Bevölkerung haben keinerlei Ersparnisse mehr, 71 Prozent der Haushalte haben sich seit 2019 weiter verschuldet. Von Frauen geführte Haushalte sind in besonderem Maß von der Krise betroffen. Rund 70 Prozent der Bevölkerung machen von negativen Bewältigungsmechanismen Gebrauch, z. B. Verschuldung, Kinderarbeit, Kinderehe, Auswanderung, Verringerung der Anzahl täglicher Mahlzeiten. Versorgungsengpässe halten an oder verschlimmern sich: Mittlerweile sind subventionierte Basisgüter nur in begrenztem Umfang über eine elektronische Karte zu beziehen. Für viele Menschen kostet der Weg zur Arbeit inzwischen mehr Geld, als ihr Gehalt deckt (AA 29.11.2021). Im Jahresverlauf 2020 stieg die Zahl der Menschen, deren Ernährung nicht gesichert ist, dramatisch an. Zu den Gebieten mit der größten Ernährungsunsicherheit gehörten Lattakia, Raqqa und Aleppo. Anfang 2021 waren 12,4 Mio. Menschen in Syrien von Ernährungsunsicherheit betroffen, eine Steigerung um 56 Prozent von 7,9 Millionen 2019. Mit Stand Januar 2023 benötigen 15,3 Millionen SyrerInnen humanitäre Hilfe und von diesen verfügen vier Fünftel nicht über genug Nahrung. In Gebieten im Nordwesten und Nordosten Syriens sowie Landesteilen mit einem hohen Anteil an Binnenvertriebenen ist die humanitäre Lage besonders angespannt. Die kritische Versorgungslage hat in Regionen mit einem besonders hohen Anteil Binnenvertriebener (z. B. Provinz Idlib, aber auch Zufluchtsorte in den Provinzen Homs, Damaskus, Lattakia und Tartus) darüber hinaus vereinzelt zu Ablehnung und Abweisung von Neuankömmlingen geführt, die als Konkurrenten in Bezug auf die ohnehin sehr knappen Ressourcen gesehen werden (LIB S. 247). Im Februar 2022 wurde der Ausschluss von ungefähr 600.000 Familien vom Subventionsprogramm bekannt gegeben, das Gas und Heiztreibstoffe, Brot und andere Basisgüter wie Mehl und Zucker beinhaltet. Das löste Proteste in Suwaida sowie online aus. Der Zugang zu Sozialleistungen wird auch häufig durch die geografische Lage und die politische Kontrolle bestimmt. In den von der Regierung kontrollierten Gebieten waren bestimmte Sozialleistungen eine wichtige Stütze für die 'Leistungsfähigkeit des Staates', vor allem der fortgesetzte Zugang zu subventioniertem Brot (LIB S. 247). Es gibt erhebliche Ungleichheiten zwischen Arm und Reich, eine schwache Unterscheidung zwischen Staat und Wirtschaftseliten mit einem in sich geschlossenen Kreis wirtschaftlicher Möglichkeiten. Konfessionelle und ethnische Zugehörigkeit, der Herkunftsort, der familiäre Hintergrund, etc. entscheiden über den Zugang zu Leistungen und Privilegien - oder deren Vorenthaltung. Dieser Umstand hat sich im Laufe der Konfliktjahre vertieft, da es weniger Ressourcen zu verteilen gibt, und das Misstrauen der Bürger in den vom Regime kontrollierten Gebieten gestiegen ist (LIB S. 248). In Damaskus und den Gouvernements Lattakia und Tartus ist der Zugang zu Wasser, Elektrizität, Bildung und gesundheitlicher Versorgung grundlegend gewährleistet, während sich die Versorgungslage aufgrund der Wirtschaftskrise wieder deutlich verschlechtert hat. Einer von Mitte August bis Anfang September 2023 durchgeführten Befragung hauptsächlich im Bevölkerungssegment von 16 bis 35 Jahren zufolge geben in Damaskus 17 Prozent, in Aleppo 28 Prozent und in Homs 2 Prozent der Befragten an, nicht ausreichend Lebensmittel für ihre Familien zur Verfügung zu haben. In Damaskus kommen 32 Prozent gerade noch bei der Lebensmittelversorgung über die Runden. In Aleppo sind es 28 Prozent und in Homs 15 Prozent (LIB S. 248). Infrastruktur allgemein Unterschiedlichen Schätzungen zufolge könnten die Kosten des Wiederaufbaus bei 250 bis 400 Milliarden oder sogar einer Billion US-Dollar liegen. Im Verlauf der bewaffneten Auseinandersetzungen ist Syriens Infrastruktur weitgehend zerstört worden. Dies betrifft vor allem den Energiesektor inklusive Öl- und Gasförderung sowie Elektrizitätswerke, Straßen und Transportwege sowie Wasser- und Abwasserversorgung. Zu massiven Schäden kam es ebenso beim Wohnungsbestand, bei Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie in der Landwirtschaft. Dabei sind die Kriegsschäden sehr ungleich verteilt. Schwere Zerstörungen gibt es vor allem in jenen Gebieten, die teils jahrelang umkämpft waren, und die durch das Regime und seine Verbündeten von den Rebellen oder dem sogenannten Islamischen Staat (IS) zurückerobert wurden. Insbesondere gilt das für die östlichen Vororte von Damaskus, für Yarmouk, ein Flüchtlingscamp am Südrand der Hauptstadt, ebenso für Ost-Aleppo, Raqqa, Homs und Hama. Vor allem in den (vormals) umkämpften Orten ist die Versorgung mit Gesundheitsdienstleistungen, Schulbildung, Trinkwasser und Elektrizität erheblich eingeschränkt LIB S. 256 f.). Die syrische Regierung bemühte sich, den Wiederaufbau voranzutreiben, doch kann dieser im Hinblick auf die Dimension der Zerstörung im Land im Moment nur als sehr eingeschränkt und sehr punktuell bezeichnet werden. Die Ankündigung von Projekten diente eher der internen Propaganda, bzw. dem Versuch, vor allem in Gebieten, in denen die syrische Regierung erst seit Kurzem wieder die Kontrolle erlangt hat, ein politisches Signal zu senden, und die Präsenz des Staates zu bekräftigen. Erhebliche Teile bestimmter Städte wurden durch den Konflikt teils stark zerstört und sind auch mittel- bis langfristig nicht bewohnbar, wie z.B. Teile von Homs, Ost-Aleppo, Raqqa, die Vororte von Damaskus, Deir ez-Zour, Dara‘a und Idlib. Im vom sogenannten Islamischen Staat (IS) befreiten Raqqa ist das Ausmaß der Zerstörung sehr hoch, hinzukommt die immense Kontaminierung durch nicht explodierte Munition und IS-Sprengfallen. Am wenigsten vom Konflikt betroffen sind neben dem Stadtzentrum der Hauptstadt Damaskus die Hafenstädte Tartus und Lattakia. Die Stadt Damaskus erstreckt sich über eine große Fläche, und der Beschädigungsgrad variiert stark. Es gibt Stadtteile, die dem Erdboden gleichgemacht wurden, andere weisen klare Spuren des Krieges auf, und wiederum andere sehen mit Ausnahme der Checkpoints und der starken Militärpräsenz so aus wie vor dem Krieg. Vor allem im westlichen Teil des Landes ist aufgrund der weiterhin vorhandenen Strukturen und neu angesiedelter Industriebetriebe eine stärkere wirtschaftliche Entwicklung zu beobachten. Von einer Normalisierung der Wirtschaft ist man nach wie vor jedoch weit entfernt (LIB S. 257). Das öffentliche Verkehrssystem in Syrien funktionierte mit Stand 2021 kaum noch: Es war für die Fahrer viel profitabler, ihre subventionierten Treibstoffrationen auf dem Schwarzmarkt zu verkaufen. Das führte zu langen Wartezeiten zu Beginn und am Ende der Arbeitstage. Dies traf auch den öffentlichen Dienst in Form zu spät kommender Angestellter und in Form von Nicht-Erscheinen an vielen Arbeitstagen von Angestellten aufgrund der hohen Transportkosten. Im Februar 2023 war z. B. in Lattakia der Preis für Diesel, der in der Landwirtschaft, im Transport und zum Heizen benötigt wird, 14-mal höher als drei Jahre zuvor. Im nordwestlichen Syrien, wo außerhalb der Regierungskontrolle die türkische Lira eingeführt wurde, wächst die Schere zwischen niedrigen Einkommen und steigenden Preisen für Treibstoffe und Transport weiter (LIB S. 257). Wasser- und Stromversorgung 13,6 Mio. Menschen benötigen im Jahr 2023 Zugang zu Trinkwasser, Sanitär- und Hygieneeinrichtungen, darunter 6 Mio. Kinder - ein Anstieg um 2,6 Prozent zum Vorjahr (LIB S. 257). - Zugang zu Trinkwasser Syriens sieben größte Trinkwasseranlagen versorgen etwa 9,5 Mio. Menschen. Die maroden Systeme verfallen aufgrund von Konflikt und fehlender Wartung zunehmend. Die Trinkwasser- und Elektrizitätsversorgung ist infolge gezielter Zerstörung vor allem in umkämpften Gebieten eingeschränkt. Für viele SyrerInnen bedeutet der Kauf von Trinkwasser eine große finanzielle Belastung: Haushalte geben sieben Prozent ihres monatlichen Einkommens für Wasser aus. Anfang 2023 hatten 52 Prozent der syrischen Bevölkerung keinen Zugang zur regulären leitungsbasierten Wasserversorgung, im Vorjahr waren es 47 Prozent. 6,9 Mio. Menschen erhalten nur 2-7 Tage im Monat Leitungswasser, da u. a. nicht ausreichend Strom für die Pumpwerke vorhanden ist. Insbesondere der Süden (Gouvernements Dara‘a und Quneitra), der Norden (Gouvernements Idlib, Aleppo, al-Hassakah) sowie nahezu die gesamte in Zeltlagern lebende Bevölkerung ist nach wie vor in hohem Maße auf durch Lastwagen im Rahmen der humanitären Hilfe geliefertes Wasser angewiesen. In einer Befragung von in den drei größten Städten lebenden Syrern im Alter zwischen 16 und 35 Jahren Mitte August bis Anfang September 2023 gaben 12 Prozent der Befragten in Aleppo an, keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser zu haben, in Damaskus und Homs waren es 2 Prozent der Befragten. 28 Prozent in Homs, 15 Prozent in Aleppo und 8 Prozent in Damaskus haben selten Zugang zu sauberem Trinkwasser (LIB S. 257 f.). Die Krise gefährdet die Wasserversorgung von rund 5,5 Mio. Menschen, die in den an den Euphrat grenzenden Provinzen leben. Das Generaldirektorat der EU-Kommission für Zivilschutz und humanitäre Hilfsmaßnahmen (ECHO) warnte im Juli 2022 mit Verweis auf Wetterprognosen der World Meteorological Organisation (WMO) vor einer „extremen und langfristigen“ Dürre in Syrien. Die regenarme Saison, die zu Wasserknappheit und dürftiger Ernte geführt hatte, führte bereits früher in Nordsyrien zu Spannungen. Die Wasserknappheit verschlimmert sich durch den Einsatz von Wasserversorgung als Waffe durch die Konfliktparteien, besonders durch das Regime, die Autonome Administration und die Türkei, sowie durch das Missmanagement und die Übernutzung des Grundwassers. Zusätzlich dazu gefährdet der Konflitk zwischen der Türkei und der AANES den Zugang zu Wasser von fast einer Million Menschen in al-Hasakah und Umgebung. Neben dem humanitären und gesundheitlichen Aspekt der Zerstörung der Wasserinfrastruktur trägt dies auch zu einem Wassermangel bei der landwirtschaftlichen Bewässerung bei (LIB S. 258). Im Sommer 2021 wurde der Nordosten von einer Wasserkrise heimgesucht, wie sie zuletzt 2008 stattfand: In al-Hassakah hatten im Jahr 2021 eine Million Menschen seit fast zwei Jahren keinen Zugang mehr zu Wasser. Diese dreifache Wasserkrise bestand aus:
(1)einer Dürre aufgrund geringer Niederschläge im Winter,
(2)einem überdurchschnittlich niedrigen Wasserstand am Euphrat (200m³/s statt 500m³/s Durchfluss) und
(3)häufigen Unterbrechungen im Wassersystem, allen voran der Alouk-Wasserstation, die knapp 460.000 Menschen in al-Hassakah inklusive der Flüchtlingslager Roj und Al-Hol versorgt. Neben einem Sommer mit extrem wenig Niederschlag im Jahr 2021 machten Vertreter der kurdisch geführten Verwaltung die türkische Regierung für die Verlangsamung der Wassermenge, die über den Euphrat ins Land fließt, verantwortlich (LIB S. 258). Aufgrund zerstörter Kläranlagen werden mindestens 70 Prozent des Abwassers nicht behandelt. Medienberichten zufolge erreicht die Verschmutzung wichtiger Gewässer ein kritisches Niveau. In vielen Gebieten ist das verschmutzte Wasser nicht mehr für den Konsum geeignet. Im August 2022 kam es zu einem Cholera-Ausbruch (LIB S. 258 f.). - Stromversorgung Die Stromversorgung funktioniert u. a. aufgrund der Treibstoffknappheit, der zerstörten Energie-Infrastruktur und des niedrigen Wasserstandes an den Staudämmen in manchen Gebieten Syriens nur noch für wenige Stunden pro Tag. Insgesamt erhalten drei Viertel aller Haushalte weniger als acht Stunden Strom am Tag. In Nordostsyrien war Elektrizität im September 2021 täglich nur 5-6 Stunden verfügbar; in Nordwestsyrien täglich 7-8 Stunden (Stand 2022). Der Pro-Kopf-Konsum von staatlicher Elektrizität beträgt lediglich 15 Prozent gegenüber 2010 (LIB S. 259). Kontaminierung mit Minen und nicht-detonierten Sprengmitteln Neben der Bedrohung durch aktive Kampfhandlungen besteht in weiten Teilen des Landes eine dauerhafte und anhaltende Bedrohung durch Kampfmittel. So zählt die CoI in ihrem jüngsten Bericht 12.350 Vorfälle mit Blindgängern oder Landminen im Zeitraum 2019 bis April
- Die Gesamtzahl der durch Landminen (bekannten) getöteten Opfer im Jahr 2023 beträgt 101, darunter 25 Kinder und acht Frauen. Laut dem Humanitarian Needs Overiew der VN für 2022 ist jede dritte Gemeinde in Syrien kontaminiert, besonders betroffen sind demnach die Gebiete in und um die Städte Aleppo, Idlib, Raqqa, Deir ez-Zor, Quneitra, Dara‘a und die ländliche Umgebung von Damaskus. Erhebliche Teile dieser Städte sind auch mittel- bis langfristig nicht bewohnbar. Bei einem Drittel der besonders betroffenen Gebiete handelt es sich um landwirtschaftliche Flächen. Dies hat auch gravierende Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion, die nicht nur die Nahrungs-, sondern auch die Lebensgrundlage für die in den ländlichen Teilen Syriens lebenden Menschen darstellt. Im Juli 2018 wurde ein Memorandum of Understanding zwischen der zuständigen United Nations Mine Action Service (UNMAS) und Syrien unterzeichnet. Dennoch behindert das Regime durch Restriktionen, Nicht-Erteilung notwendiger Visa und Vorgaben weiterhin die Arbeit von UNMAS sowie zahlreicher, auf Minenaufklärung und - Räumung spezialisierter internationaler NGOs in unter seiner Kontrolle befindlichen Gebieten (LIB S. 26 f.). 1.3.
- Allgemeine Menschenrechtslage (LIB) Neben der Gefährdung durch militärische Entwicklungen, Landminen und explosive Munitionsreste, welche immer wieder zivile Opfer fordern, bleibt auch die allgemeine Menschenrechtslage in Syrien äußerst besorgniserregend. Von allen Akteuren agiert das Regime am meisten mit gewaltsamer Repression und die PYD am wenigsten - autoritär sind alle Machthaber nach Einschätzung der Bertelsmann-Stiftung. Die im August 2011 vom UN-Menschenrechtsrat eingerichtete internationale unabhängige Untersuchungskommission zur Menschenrechtslage in Syrien (Commission of Inquiry, CoI) benennt in ihrem am 13.9.2023 veröffentlichten Bericht (Berichtszeitraum Januar bis Juni 2023) zum wiederholten Male teils schwerste Menschenrechtsverletzungen, identifiziert Trends und belegt diese durch die Dokumentation von Einzelfällen. Nach Einschätzung der CoI dürfte es im Berichtszeitraum in Syrien weiterhin zu Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit gekommen sein. Dazu gehörten u. a. gezielte und wahllose Angriffe auf Zivilisten und zivile Ziele (z. B. durch Artilleriebeschuss und Luftschläge) sowie Folter. Darüber hinaus seien willkürliche und ungesetzliche Inhaftierungen, „Verschwindenlassen“, sexualisierte Gewalt sowie willkürliche Eingriffe in die Eigentumsrechte, unter anderem von Geflüchteten, dokumentiert. Obwohl die UN-Kommission die Verantwortung in absoluten Zahlen betrachtet für die große Mehrzahl der Menschenrechtsverletzungen bei Kräften der syrischen Regierung und ihrer Verbündeten sieht, wurden erneut für alle Konfliktparteien und alle Regionen des Landes Menschenrechtsverstöße dokumentiert (LIB S. 162). Nichtstaatliche bewaffnete Oppositionsgruppen Die Zahl der Übergriffe und Repressionen durch nichtstaatliche Akteure einschließlich der de-facto-Autoritäten im Nordwesten und Nordosten Syriens bleibt unverändert hoch. Bei Übergriffen regimetreuer Milizen ist der Übergang zwischen politischem Auftrag, militärischen bzw. polizeilichen Aufgaben und mafiösem Geschäftsgebaren fließend. In den Gebieten, die durch regimefeindliche bewaffnete Gruppen kontrolliert werden, kommt es auch durch einige dieser Gruppierungen regelmäßig zu Übergriffen und Repressionen. In ihrem Bericht von März 2021 betont der Bericht der UNCOI, dass das in absoluten Zahlen größere Ausmaß der Menschenrechtsverletzungen durch das Regime und seine Verbündeten andere Konfliktparteien ausdrücklich nicht entlastet. Vielmehr ließen sich auch für bewaffnete Gruppierungen (u. a. Free Syrian Army, Syrian National Army [SNA], Syrian Democratic Forces [SDF]) und terroristische Organisationen (u.a. HTS - Hay'at Tahrir ash-Sham, bzw. Jabhat an-Nusra, IS - Islamischer Staat) über den Konfliktzeitraum hinweg zahlreiche Menschenrechtsverstöße unterschiedlicher Schwere und Ausprägung dokumentieren. Hierzu zählen für alle Akteure willkürliche Verhaftungen, Praktiken wie Folter, grausames und herabwürdigendes Verhalten und sexualisierte Gewalt sowie Verschwindenlassen Verhafteter. Im Fall von Free Syrian Army, HTS, bzw. Jabhat an-Nusra, sowie besonders vom IS werden auch Hinrichtungen berichtet (LIB S. 168 f.). Teile der SDF, einer Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheiten, zu der auch Mitglieder der Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) gehören, sollen ebenfalls für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sein, darunter Angriffe auf Wohngebiete, willkürliche Inhaftierungen, Misshandlungen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten sowie Einschränkungen der Versammlungs- und Redefreiheit wie auch die willkürliche Zerstörung von Häusern. Die SDF untersuchen die meisten gegen sie vorgebrachten Klagen, und einige SDF-Mitglieder werden wegen Misshandlungen angeklagt, wozu aber keine Statistiken vorliegen. Die SDF führten im Jahr 2023 willkürliche Verhaftungen von Zivilisten, darunter Journalisten durch. Die menschenrechtliche Situation in den kurdisch kontrollierten Gebieten stellt sich insgesamt jedoch laut Einschätzung des Auswärtigen Amtes erkennbar weniger gravierend dar als in den Gebieten, die sich unter Kontrolle des syrischen Regimes oder islamistischer und dschihadistischer Gruppen befinden. Im Nordosten Syriens dokumentierte die CoI im Berichtszeitraum mehrere Todesfälle in den Zentralgefängnissen von Hasakeh und Raqqa und stellt fest, dass diese möglicherweise auf schlechte Behandlung oder Folter zurückzuführen sein könnten. Laut SNHR seien im Gewahrsam der SDF / Partei der Demokratischen Union (PYD) seit März 2011 insgesamt 96 Menschen durch Folter zu Tode gekommen. Kontakte der Botschaft berichteten zudem von Repressionen durch die kurdische sogenannte „Selbstverwaltung“ (AANES) gegen politische Gegner, wie z.B. Angehörige von Oppositionsparteien. Daneben kritisiert die CoI in ihrem jüngsten Bericht auch die, ihrer Einschätzung nach, menschenrechtswidrige Inhaftierung und Behandlung zehntausender IS-Affiliierter in nordostsyrischen Haftanstalten und lagerähnlichen Camps. Obwohl der Spielraum der Redefreiheit etwas größer ist, als in Gebieten unter Kontrolle der Regierung oder extremistischer Gruppierungen, schränkt die PYD und einige andere Oppositionsfraktionen Berichten zufolge auch die Redefreiheit ein. So suspendierte die PYD-geführte Verwaltung im Februar 2022 die Lizenz der im Nordirak ansässigen Rudaw-Mediengruppe unter dem Vorwurf der Falschinformation und Aufhetzung. Mitte März 2022 verlangte dieselbe Verwaltung von JournalistInnen den Beitritt zur Union of Free Media, welche sich unter ihrem Einfluss befindet (LIB S. 170). Der Konflikt hat die soziale Ungleichheit verschärft. Die Gehälter bewegen sich zwischen 70.000 und 120.000 syrische Pfund (SYP), dies entspricht umgerechnet zum Marktkurs rund 20 bzw. 35 US-Dollar. 90 % der Menschen leben in Armut (LIB S. 238). 1.3.
- Opfer von Menschenrechtsverletzungen im Jahr 2024 (SHRC) Die herrschenden Parteien in Syrien haben im
- Jahr in Folge schwere Menschenrechtsverletzungen begangen, und zwar mit einer etwas höheren Intensität als in den Vorjahren. Vor allem Anfang Dezember brach die blutige Diktatur des Assad-Regimes zusammen, was vor allem den Kräften der Hay'at Tahrir al-Sham zur Abschreckung der Aggression und den Kräften der Nationalen Armee zum Aufbruch der Freiheit zu verdanken ist (SHRC). Zivile Opfer nach Gouvernorat im Jahr 2024 (SHRC). ● Das Gouvernement Aleppo hatte mit 331 die meisten zivilen Opfer zu beklagen, verglichen mit 131 im Vorjahr. ● Daraa: 232 Todesopfer (228 im Jahr 2023). ● Idlib: 140 Todesopfer (132 im Jahr 2023). ● Homs: 86 Tote. ● Hama: 77 Tote. ● Raqqa: 74 Tote. ● Ländliches Damaskus: 57 Tote. ● Al-Hasaka: 44 Tote. ● As-Suwayda: 28 Tote. ● Damaskus (die Hauptstadt): 17 Tote. ● Quneitra: 16 Tote. ● Latakia: 8 Tote. ● Im Gouvernement Tartus wurden keine zivilen Opfer verzeichnet. 1.3.
- Rückkehr (LIB und EUAA) Seit 2011 waren 12,3 Millionen Menschen in Syrien gezwungen, zu flüchten - 6,7 Millionen sind aktuell laut OCHA (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) Binnenvertriebene (LIB S. 269). Das UNHCR schätzt, dass seit dem
- Dezember 115.000 Syrer nach Syrien zurückgekehrt sind (UNHCR #8, eigene Übersetzung). Die offizielle politische Position des Regimes hinsichtlich der Rückkehr von Geflüchteten wurde im Berichtszeitraum angepasst. In einem anlässlich des UNHCR-Exekutivkomitees am 12.10.2023 veröffentlichten Statement versicherte das syrische Regime, dass es sichere Rückkehrbedingungen schaffe. Die Versprechungen, z.B. zum Wehrdienst, bleiben jedoch vage. Nach Einschätzung vieler Beobachter könne kaum mit großangelegter Flüchtlingsrückkehr gerechnet werden (LIB S. 269). Die UNO konstatiert im Bericht der von ihr eingesetzten Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (COI) vom 7.2.2023 landesweit schwere Verstöße gegen die Menschenrechte sowie das humanitäre Völkerrecht durch verschiedene Akteure, welche Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen darstellen könnten, und sieht keine Erfüllung der Voraussetzungen für nachhaltige, würdige Rückkehr von Flüchtlingen gegeben. Eine UNHCR-Umfrage im Jahr 2022 unter syrischen Flüchtlingen in Ägypten, Libanon, Jordanien und Irak ergab, dass nur 1,7 Prozent der Befragten eine Rückkehr in den nächsten 12 Monaten vorhatten. Obwohl sich am Bestehen der Fluchtursachen, insbesondere im Hinblick auf verbreitete Kampfhandlungen sowie die in weiten Teilen des Landes katastrophale humanitäre, wirtschaftliche und Menschenrechtslage nichts geändert hat, erhöhen manche Aufnahmestaaten in der Region gezielt den politischen, rechtlichen und sozioökonomischen Druck auf syrische Geflüchtete, um eine „freiwillige Rückkehr“ zu erwirken (LIB S. 269 f.). RückkehrerInnen nach Syrien müssen laut Human Rights Watch mit einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen rechnen, von willkürlicher Verhaftung, Folter, Verschwindenlassen bis hin zu Beschränkungen beim Zugang zu ihren Herkunftsgebieten. Vergleichbare Menschenrechtsverletzungen und Repressionen durch lokale Akteure wurden im Berichtszeitraum, in absoluten Zahlen betrachtet in geringerem Umfang, auch in Nicht-Regimegebieten dokumentiert. Unverändert besteht somit in keinem Teil Syriens ein umfassender, langfristiger und verlässlicher Schutz für verfolgte Personen und Rückkehrende. Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar. Auch erschienen Berichte über erneute Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben von Rückkehrenden. Menschenrechtsorganisationen und Rückkehrende berichten von zahlreichen Fällen, in denen Rückkehrende verhaftet, gefoltert oder eingeschüchtert wurden. Nach entsprechenden Berichten von Amnesty International (AI) und Human Rights Watch (HRW) von September bzw. Oktober 2021 präsentierten der Zusammenschluss von Zivilgesellschaftsorganisationen Voices for Displaced Syrians Forum und der Think Tank Operations and Policy Center im Frühjahr 2022 eine gemeinsame Studie (Stand November 2022) zu Rückkehrenden aus Europa (Deutschland, Dänemark, Niederlande), der engeren Nachbarschaft (Türkei, Libanon, Jordanien, Irak, Ägypten) und anderen Regionen Syriens. Diese dokumentiert innerhalb eines Jahres schwierigste Rückkehrbedingungen in allen Regionen Syriens, darunter in einigen Fällen physische Gewalt und Verhaftungen der Betroffenen oder von Angehörigen sowie weitgehende Bewegungsbeschränkungen. Sie kommt zu dem Schluss, dass die Rückkehrbedingungen nach Syrien in keiner Hinsicht erfüllt seien. UNHCR, IKRK und IOM vertreten unverändert die Auffassung, dass die Bedingungen für eine freiwillige Rückkehr von Geflüchteten nach Syrien in Sicherheit und Würde angesichts der unverändert bestehenden, signifikanten Sicherheitsrisiken in ganz Syrien nicht erfüllt sind. Eine sichere Rückkehr Geflüchteter kann derzeit insofern für keine Region Syriens und für keine Personengruppe gewährleistet, vorhergesagt oder gar überprüft werden (LIB S. 270). Darüber hinaus können belastbare Aussagen oder Prognosen zu Rückkehrfragen nach geografischen Kriterien laut Auswärtigem Amt weiterhin nicht getroffen werden. Insbesondere für die Gebiete unter Kontrolle des Regimes, einschließlich vermeintlich friedlicherer Landesteile im äußersten Westen Syriens sowie in der Hauptstadt Damaskus, gilt unverändert, dass eine belastbare Einschätzung der individuellen Gefährdungslage aufgrund des dortigen Herrschaftssystems, seiner teilweise rivalisierenden Geheimdienste sowie regimenaher Milizen ohne umfassende zentrale Steuerung nicht möglich ist (LIB S. 270). Laut UNHCR sind von 2016 bis Ende 2020 170.000 Flüchtlinge (40.000 2020 gegenüber 95.000 im Jahr 2019) zurückgekehrt, der Gutteil davon aus dem Libanon und Jordanien (2019: 30.000), wobei die libanesischen Behörden weit höhere Zahlen nennen (bis 2019: 187.000 rückkehrende Flüchtlinge). COVID-bedingt kam die Rückkehr 2020 zum Erliegen. Die Rückkehr von Flüchtlingen wird durch den Libanon und die Türkei mit erheblichem politischem Druck verfolgt. Als ein Argument für ihre Militäroperationen führt die Türkei auch die Rückführung von Flüchtlingen in die von der Türkei kontrollierten Gebiete an. Die Rückkehrbewegungen aus Europa sind sehr niedrig. Eine von Russland Mitte November 2020 initiierte Konferenz zur Flüchtlingsrückkehr in Damaskus (Follow-up 2021 sowie 2022), an der weder westliche noch viele Länder der Region teilnahmen, vermochte an diesen Trends nichts zu ändern (LIB S. 270 f.). Laut Vereinten Nationen (u. a. UNHCR) sind die Bedingungen für eine nachhaltige Flüchtlingsrückkehr in großem Umfang derzeit nicht gegeben (LIB S. 271). Hindernisse für die Rückkehr Rückkehrenden sind auch Human Rights Watch zufolge mit wirtschaftlicher Not konfrontiert wie der fehlenden Möglichkeit, sich Grundnahrungsmittel leisten zu können. Die meisten finden ihre Heime ganz oder teilweise zerstört vor, und können sich die Renovierung nicht leisten. Die syrische Regierung leistet keine Hilfe bei der Wiederinstandsetzung von Unterkünften. In der von der Türkei kontrollierten Region um Afrîn nordöstlich von Aleppo Stadt wurde überdies berichtet, dass Rückkehrer ihre Häuser geplündert oder von oppositionellen Kämpfern besetzt vorgefunden haben. Auch im Zuge der türkischen Militäroperation ‚Friedensquelle‘ im Nordosten von Syrien Anfang Oktober 2019 kam es zu Plünderungen und gewaltsamen Enteignungen von Häusern und Betrieben von Kurden, Jesiden und Christen durch Türkei-nahe Milizen. Neben den fehlenden sozioökonomischen Perspektiven und Basisdienstleistungen ist es oft auch die mangelnde individuelle Rechtssicherheit, die einer Rückkehr entgegensteht. Nach wie vor gibt es Berichte über willkürliche Verhaftungen und das Verschwinden von Personen. Am stärksten betroffen sind davon Aktivisten, oppositionelle Milizionäre, Deserteure, Rückkehrer und andere, die unter dem Verdacht stehen, die Opposition zu unterstützen. Um Informationen zu gewinnen, wurden auch Familienangehörige oder Freunde von Oppositionellen bzw. von Personen verhaftet. Deutlich wird die mangelnde Rechtssicherheit auch laut ÖB Damaskus an Eigentumsfragen. Das Eigentum von Personen, die wegen gewisser Delikte verurteilt wurden, kann vom Staat im Rahmen des zur Terrorismusbekämpfung erlassenen Gesetzes Nr. 19 konfisziert werden. Darunter fällt auch das Eigentum der Familien der Verurteilten in einigen Fällen sogar ihrer Freunde. Das im April 2018 erlassene Gesetz Nr. 10 ermöglicht es Gemeinde- und Provinzbehörden, Zonen für die Entwicklung von Liegenschaften auszuweisen und dafür auch Enteignungen vorzunehmen. Der erforderliche Nachweis der Eigentumsrechte für Entschädigungszahlungen trifft besonders Flüchtlinge und Binnenvertriebene. Konkrete Pläne für die Einrichtung von Entwicklungszonen deuten auf Gebiete hin, die ehemals von der Opposition gehalten wurden. Von den großflächigen Eigentumstransfers dürften regierungsnahe Kreise profitieren. Auf Druck von Russland, der Nachbarländer sowie der Vereinten Nationen wurden einige Abänderungen vorgenommen, wie die Verlängerung des Fristenlaufs von 30 Tagen auf ein Jahr. Flüchtlinge und Binnenvertriebene sind besonders von Enteignungen betroffen. Zudem kommt es zum Diebstahl durch Betrug von Immobilien, deren Besitzer - z.B. Flüchtlinge - abwesend sind. Viele von ihren Besitzern verlassene Häuser wurden mittlerweile von jemandem besetzt. Sofern es sich dabei nicht um Familienmitglieder handelt, ist die Bereitschaft der Besetzer, das Haus oder Grundstück zurückzugeben, oft nicht vorhanden. Diese können dann die Rückkehrenden beschuldigen, Teil der Opposition zu sein, den Geheimdienst auf sie hetzen, und so in Schwierigkeiten. Der Mangel an Wohnraum und die Sorge um zurückgelassenes Eigentum gehören zu den Faktoren, die syrische Flüchtlinge davon abhalten, nach Syrien zurückzukehren (LIB S. 271 f.). Laut einer Erhebung der Syrian Association for Citizen's Dignity (SACD) ist für 58 Prozent aller befragten Flüchtlinge die Abschaffung der Zwangsrekrutierung die wichtigste Bedingung für die Rückkehr in ihre Heimat. Nach Einschätzung von Human Rights Watch nutzt das Regime Schlupflöcher in den Amnestiedekreten aus, um Rückkehrer unmittelbar nach der Einreise wieder auf Einberufungslisten zu setzen. Amnesty International dokumentierte Fälle von Rückkehrern, die aufgrund der Wehrpflicht zunächst festgenommen und nach Freilassung unmittelbar zum Militärdienst eingezogen wurden (LIB S. 272). Die laut Experteneinschätzung katastrophale wirtschaftliche Lage ist ein großes Hindernis für die Rückkehr: Es gibt wenige Jobs, und die Bezahlung ist schlecht. Neben sicherheitsrelevanten und politischen Überlegungen der syrischen Regierung dürfte die Limitierung der Rückkehr auch dem Fehlen der notwendigen Infrastruktur und Unterkünfte geschuldet sein (LIB S. 272). Das geringe Angebot an Bildungs-, Gesundheits- und Grundversorgungsleistungen in Syrien wirken abschreckend auf potenzielle Rückkehrer. Eine geringere Lebensqualität im Exil erhöht nicht immer die Rückkehrbereitschaft. Es hat sich gezeigt, dass Flüchtlinge seltener in Bezirke zurückkehren, die in der Vergangenheit von intensiven Konflikten geprägt waren. Ein relevanter Faktor im Zusammenhang mit der Schaffung von physischer Sicherheit ist auch die Entminung von rückeroberten Gebieten, insbesondere solchen, die vom IS gehalten wurden (z.B. Raqqa, Deir Ez-Zor). Laut aktueller Mitteilung von UNMAS vom November 2022 sind weder Ausmaß noch flächenmäßige Ausdehnung der Kontaminierung von Syrien mit explosiven Materialien bisher in vollem Umfang bekannt. Es wird geschätzt, dass mehr als zehn Mio. Menschen also rund 50 Prozent der Bevölkerung dem Risiko ausgesetzt sind, in ihrem Alltag mit explosiven Materialien in Kontakt zu kommen. Dabei sind Männer aufgrund unterschiedlicher sozialer Rollen dem Risiko stärker ausgesetzt als Frauen. Im Schnitt gab es seit Kriegsbeginn alle zehn Minuten ein Opfer des Kriegs oder mittelbarer Kriegsfolgen. Ein Drittel der Opfer von Explosionen sind gestorben, 85 Prozent der Opfer sind männlich, fast 50 Prozent mussten amputiert werden und mehr als 20 Prozent haben Gehör oder Sehvermögen verloren. Zwei Drittel der Opfer sind lebenslang eingeschränkt. 39 Prozent der Unfälle ereigneten sich in Wohngebieten, 34 Prozent auf landwirtschaftlichen Flächen, zehn Prozent auf Straßen oder am Straßenrand. Seit 2019 waren 26 Prozent der Opfer IDPs [Anm.: Infolge der Erdbeben im Februar 2023 erhöht sich die Gefahr, dass Explosivmaterialen wie Minen durch Erdbebenbewegungen, Wasser etc. verschoben werden] (LIB S. 272). Es ist wichtig, dass die Rückkehrer an ihren Herkunftsort zurückkehren, weil sie dann Zugang zu einem sozialen Netzwerk und/oder ihrem Stamm haben. Diejenigen, die aus dem Ausland in ein Gebiet ziehen, aus dem sie nicht stammen, verfügen nicht über ein solches Sicherheitsnetz. So berichtet UNHCR von einer ‚sehr begrenzten‘ und ‚abnehmenden‘ Zahl an Rückkehrern über die Jahre. Im
- Quartal 2022 kehrten demnach insgesamt 22.052 Personen an ihre Herkunftsorte zurück. Hierbei handelte es sich allerdings zu 94 Prozent um Rückkehrer innerhalb Syriens. Insgesamt ging im Jahr 2022 laut UN-Einschätzung die Bereitschaft zu einer Rückkehr zurück, und zwar aufgrund von Sicherheitsbedenken der Flüchtlinge. Stattdessen steigt demnach die Zahl der SyrerInnen, welche versuchen, Europa zu erreichen, wie beispielsweise das Bootsunglück vom 22.9.2022 mit 99 Toten zeigte. In diesem Zusammenhang wird Vorwürfen über die willkürliche Verhaftung mehrer männlicher Überlebender durch die syrische Polizei und den Militärnachrichtendienst nachgegangen (LIB S. 272 f.). Während die syrischen Behörden auf internationaler Ebene öffentlich eine Rückkehr befürworten, fehlen syrischen Flüchtlingen, im Ausland arbeitenden SyrerInnen und Binnenflüchtlingen, die ins Regierungsgebiet zurückkehren wollen, klare Informationen für die Bedingungen und Zuständigkeiten für eine Rückkehr sowie bezüglich einer Einspruchsmöglichkeit gegen eine Rückkehrverweigerung (LIB S. 272). Das deutsche Auswärtige Amt zieht den Schluss, dass eine sichere Rückkehr Geflüchteter insofern für keine Region Syriens und für keine Personengruppe gewährleistet, vorhergesagt oder gar überprüft werden kann. UNHCR ruft weiterhin die Staaten dazu auf, keine zwangsweise Rückkehr von syrischen Staatsbürgern sowie ehemals gewöhnlich dort wohnenden Personen - einschließlich früher in Syrien ansässiger Palästinenser - in irgendeinen Teil Syrien zu veranlassen, egal wer das betreffende Gebiet in Syrien beherrscht (LIB S. 277). Auch die lokale Bevölkerung hegt oft Argwohn gegen Personen, die das Land verlassen haben. Es besteht eine große Kluft zwischen Syrern, die geflohen sind, und jenen, die dort verblieben sind. Erstere werden mit Missbilligung als Leute gesehen, die ‚davongelaufen‘ sind, während Letztere oft Familienmitglieder im Krieg verloren und unter den Sanktionen gelitten haben. Es kann daher zu Denunziationen oder Erpressungen von Rückkehrern kommen, selbst wenn diese eigentlich ‚sauber‘ [Anm.: aus Regimeperspektive] sind, mit dem Ziel, daraus materiellen Gewinn zu schlagen [Anm.: siehe hierzu auch die Thematik des Immobiliendiebstahls durch Betrug, der sich oft gegen seit langem Abwesende richtet, z.B. im Überkapitel Rückkehr] (LIB S. 277). Ein weiteres soziales Problem sind persönliche Racheakte: Wenn bei Kämpfen zwischen zwei Gruppen jemand getötet wurde, kann es vorkommen, dass jemand, der mit dem Mörder verwandt ist, von der Familie des Ermordeten im Sinne der Vergeltung getötet wird. Dies hindert viele an der Rückkehr in ihren Heimatort (LIB S. 278). Es hat sich gezeigt, dass Flüchtlinge seltener in Bezirke zurückkehren, die in der Vergangenheit von intensiven Konflikten geprägt waren. Das geringe Angebot an Bildungs-, Gesundheits- und Grundversorgungsleistungen in Syrien wirken abschreckend auf potenzielle Rückkehrer. Eine geringere Lebensqualität im Exil erhöht nicht immer die Rückkehrbereitschaft. Es ist wichtig, dass die Rückkehrer an ihren Herkunftsort zurückkehren, weil sie dann Zugang zu einem sozialen Netzwerk und/oder ihrem Stamm haben. Diejenigen, die aus dem Ausland in ein Gebiet ziehen, aus dem sie nicht stammen, verfügen nicht über ein solches Sicherheitsnetz. So berichtet UNHCR von einer ‚sehr begrenzten‘ und ‚abnehmenden‘ Zahl an Rückkehrern über die Jahre. Im
- Quartal 2022 kehrten demnach insgesamt 22.052 Personen an ihre Herkunftsorte zurück und davon handelte es sich bei 94 % um Rückkehrer innerhalb Syriens, wenngleich von der UNO auch Fälle dokumentiert sind, dass Binnenvertriebene von aktuell oppositionell gehaltenen Gebieten aus nicht in ihre Heimatdörfer im Regierungsgebiet zurückkehren durften - trotz vorheriger Genehmigung (LIB S. 286). Laut Einschätzung der United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic könnte das Vorgehen der Regierung möglicherweise eine Verletzung von Unterkunfts-, Land- und Besitzrechten dar. Die Duldung der Inbesitznahme von Immobilien durch Dritte könnte eine Verletzung des Schutzes genannter Rechte darstellen. Sie haben auch mögliche Verletzungen des internationalen humanitären Gewohnheitsrechts zur Folge bezüglich der Besitzrechte von Vertriebenen (LIB S. 286). Ergänzende Informationen zur Behandlung bei und nach der Rückkehr Am 10.5.2023 erklärten die Außenminister von Russland, Türkei, Iran und Syrien, dass erst die nötige Infrastruktur für eine sichere Rückkehr von Flüchtlingen nach Syrien geschaffen werden müsse. Es besteht nach wie vor kein freier und ungehinderter Zugang von UNHCR und anderer Menschenrechtsorganisationen zu Rückkehrenden in Syrien, sodass eine Nachverfolgung und Überwachung des Rückkehrprozesses sowie des Schicksals der Rückkehrenden nicht möglich ist. Aufgrund der fehlenden Überwachung durch internationale Organisationen bei der Rückkehr ist es unklar, wie systematisch und weit verbreitet Übergriffe gegen Rückkehrer sind. Es gibt kein klares Gesamtmuster bei der Behandlung von Rückkehrern, auch wenn einige Tendenzen zu beobachten sind. Die Tatsache, dass der zuständige Beamte am Grenzübergang oder in der örtlichen Sicherheitsdienststelle die Befugnis hat, seine eigene Entscheidung über den einzelnen Rückkehrer zu treffen, trägt zur Abwesenheit eines klaren Musters bei. Die Behandlung von Menschen, die nach Syrien einreisen, hängt stark vom Einzelfall ab, und es gibt keine zuverlässigen Informationen über den Kenntnisstand der syrischen Behörden über einzelne Rückkehrer (LIB S. 288 f.). Es ist schwierig, Informationen über die Situation von Rückkehrern in Syrien zu erhalten. RückkehrerInnen und Binnenvertriebene sind am ehesten von gesellschaftlichem Ausschluss und einem Mangel an Zugang zu öffentlichen Leistungen in der näheren Zukunft ausgesetzt. Enteignungen dienen der Schaffung von Hürden für rückkehrende Flüchtlinge und Binnenvertriebene und der Belohnung von regimeloyalen Personen mit einer daraus resultierenden demografischen Änderung in ehemaligen Hochburgen der Opposition (LIB S. 289). Anhand der von der CoI (Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic der Vereinten Nationen), Nichtregierungsorganisationen (NRO) und anderen dokumentierten Einzelschicksalen der Vergangenheit ist die Bedrohung der persönlichen Sicherheit im Einzelfall das zentrale Hindernis für Rückkehrende. Unverändert besteht nach Bewertung des deutschen Auswärtigen Amts in keinem Teil Syriens ein umfassender, langfristiger und verlässlicher Schutz für verfolgte Personen und Rückkehrende. Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar. Auch erschienen Berichte über erneute Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben von Rückkehrenden. Menschenrechtsorganisationen und Rückkehrende berichten von zahlreichen Fällen, in denen Rückkehrende verhaftet, gefoltert oder eingeschüchtert wurden (LIB S. 290 f.). Eine gemeinsame Studie von Zivilgesellschaftsorganisationen im Frühjahr 2022 (Stand November 2022) zu Rückkehrenden aus Europa (Deutschland, Dänemark, Niederlande), der engeren Nachbarschaft (Türkei, Libanon, Jordanien, Irak, Ägypten) und anderen Regionen Syriens dokumentiert schwierigste Rückkehrbedingungen in allen Regionen Syriens, darunter in einigen Fällen physische Gewalt und Verhaftungen der Betroffenen oder von Angehörigen sowie weitgehende Bewegungsbeschränkungen. Sie kommt zu dem Schluss, dass die Rückkehrbedingungen nach Syrien in keiner Hinsicht erfüllt seien. Eine sichere Rückkehr Geflüchteter kann nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts insofern für keine Region Syriens und für keine Personengruppe gewährleistet, vorhergesagt oder gar überprüft werden. Auch UNHCR und Menschenrechtsorganisationen haben keinen freien und ungehinderten Zugang zu Rückkehrenden in Syrien, sodass eine Nachverfolgung und Überwachung des Rückkehrprozesses sowie des Schicksals der Rückkehrenden nicht möglich ist. UNHCR kann unverändert weder ein umfassendes Monitoring zur Lage von zurückgekehrten Binnenvertriebenen und Flüchtlingen sicherstellen, noch einen Schutz ihrer Rechte gewährleisten. Dennoch bemüht sich UNHCR, Beispiele von Rechtsbrüchen zu sammeln, nachzuverfolgen und gegenüber dem Regime zu kommunizieren (LIB S. 292). Vertreibung und Rückkehr (EUAA S.89-91) Die Zahl der Personen, die seit dem
- November 2024 durch Konflikte neu vertrieben wurden, verzeichnete eine anfängliche große Welle, die am
- Dezember mit 1,1 Millionen Menschen ihren Höhepunkt erreichte. Diese anfänglichen Vertreibungen, die von der Angst vor dem eskalierenden bewaffneten Konflikt getrieben wurden, wurden hauptsächlich in Hama und Aleppo, einschließlich der Stadt Aleppo, im Westen Aleppos und insbesondere in Tall Rifaat und Manbij, nach der Übernahme der beiden Städte durch von der Türkei unterstützte bewaffnete Fraktionen verzeichnet. UN-Quellen schätzten anschließend die Zahl der seit Ende November 2024 neu vertriebenen Flüchtlinge, die am
- Dezember 2024 auf 859.460, am
- Januar 2025 auf rund 627.000 und am
- Februar 2025 auf 650.000 zurückblieben. Anfang 2025 stellte das UNOCHA zusätzliche Wellen von konfliktbedingten Vertreibungen aus dem Gebiet von Manbij fest, mit bis zu 15.000 Vertreibungen Mitte Januar 2025, gefolgt von mehr als 25.000 Vertreibungen im selben Monat. Quellen schätzten die Zahl der Menschen, die Anfang Dezember 2024 vor der SNA-Offensive in Nordsyrien geflohen waren, auf 100.000 bis 120.
- Nach dem Sturz Assads zogen zurückkehrende Binnenvertriebene in Gebiete, die zuvor von der ehemaligen Regierung kontrolliert wurden, darunter Aleppo, Hama, Homs und Damaskus. UN-Quellen schätzen, dass die Zahl der neu vertriebenen Menschen, die in ihre Heimatbasen zurückkehren, bis zum
- Januar 2025 auf mehr als 522.000 gestiegen ist. Gleichzeitig blieben die Rückführungsbewegungen aus Binnenvertriebenenlagern „stabil, aber minimal“, wobei der Cluster „Camp Coordination and Camp Management“ (CCCM) Ende Januar 2025 angab, dass seit dem
- Dezember 2024 rund 57 000 Menschen aus den Lagern abgereist seien. Diese Rückkehrer bestanden hauptsächlich aus einzelnen Familien oder Männern, die zurückkehrten, um sich mit ihren Familien zu vereinigen oder den Zustand ihrer Häuser zu beurteilen. Schätzungen des UNHCR zufolge waren bis zum
- Februar 2025 schätzungsweise 885.294 Binnenvertriebene zurückgekehrt, während etwa 7,4 Millionen Binnenvertriebene blieben. Die Gouvernements mit dem größten Anteil an Binnenvertriebenen waren Aleppo mit 425.705 Binnenvertriebenen, gefolgt von Hama mit 155.561 und Idlib mit 116.053 Binnenvertriebenen. Wie das UNOCHA feststellte, betrafen die gemeldeten Bedenken, die die Rückkehrentscheidungen von Binnenvertriebenen beeinflussten, die Zerstörung von Eigentum, unzureichende Infrastruktur, Unsicherheit sowie den Zugang zu Zivildokumenten und Justizdiensten, einschließlich Dokumenten zu Wohn-, Grundstücks-und Eigentumsrechten (nicht alle Zivilregister und Gerichte waren Ende Januar 2025 in Betrieb). Ein weiteres kritisches Problem, das aufgeworfen wurde, war die Kontamination mit nicht explodierten Kriegsresten. Syrische Rückkehrende aus Europa (LIB) Eine sichere Rückkehr Geflüchteter kann laut deutschem Auswärtigen Amt für keine Region Syriens und für keine Personengruppe gewährleistet, vorhergesagt oder gar überprüft werden. Auch UNHCR und andere Menschenrechtsorganisationen haben keinen freien und ungehinderten Zugang zu Rückkehrenden in Syrien, sodass eine Nachverfolgung und Überwachung des Rückkehrprozesses sowie des Schicksals der Rückkehrenden nicht möglich ist. UNHCR kann unverändert weder ein umfassendes Monitoring zur Lage von zurückgekehrten Binnenvertriebenen und Flüchtlingen sicherstellen, noch einen Schutz ihrer Rechte gewährleisten. Dennoch bemüht sich UNHCR, Beispiele von Rechtsbrüchen zu sammeln, nachzuverfolgen und gegenüber dem Regime zu kommunizieren (LIB S. 299). Die verfügbaren Informationen über SyrerInnen, die aus Europa nach Syrien zurückkehren, sind begrenzt. Zur Situation von rückkehrenden Flüchtlingen aus Europa gibt es auch aufgrund deren geringer Zahl keine Angaben: Im Jahr 2020 kehrten 137 syrische Flüchtlinge freiwillig und mit Unterstützung der dänischen Behörden aus Dänemark nach Syrien zurück. Im selben Jahr suchten zehn SyrerInnen bei den niederländischen Behörden um Hilfe für eine Rückkehr nach Syrien an. In Dänemark leben rund 35.000 Syrer und Syrerinnen, in den Niederlanden ca. 77.
- Nach Angaben des deutschen Innenministeriums kehrten von 2017 bis Juni 2020 über 1.000 SyrerInnen mit finanzieller Unterstützung Deutschlands aus Deutschland nach Syrien zurück. Die meisten syrischen Flüchtlinge in der EU erwägen nicht, in (naher) Zukunft nach Syrien zurückzukehren, wie Umfragen aus verschiedenen europäischen Staaten illustrieren. Diejenigen, die nicht nach Syrien zurückkehren wollten, wiesen auf verschiedene Hindernisse für eine Rückkehr hin, darunter das Fehlen grundlegender Dienstleistungen (wie Bildung, Gesundheitsversorgung und soziale Sicherheit) (LIB S. 299 f.). Rückkehr aus dem Ausland (EUAA S.91-92) Nach Schätzungen des UNHCR kehrten zwischen dem
- Dezember 2024 und Ende Februar 2025 etwa 297.292 Syrer aus dem Ausland nach Syrien zurück. Von diesen Flüchtlingen kehrten 53 % aus dem Libanon, 25 % aus der Türkei und 14 % aus Jordanien zurück. Bei der freiwilligen Rückkehr aus der Türkei, die sich nach Angaben der türkischen Regierung zum
- Dezember 2024 auf 35.114 belief, handelte es sich hauptsächlich um Syrer, die allein zurückkehrten, einschließlich Personen, die vor der Wiedervereinigung mit ihren Familien die Lage in Syrien beurteilen wollten. Nach Angaben des UNHCR waren von Anfang 2024 bis Ende Februar 2025 die Gouvernements, in welche Rückkehrer hauptsächlich heimkehrten Aleppo (mit schätzungsweise 143.680 Rückkehrern) und Raqqa (112.951 Rückkehrern), gefolgt von Dar’a (72.007), Homs (69.624), Rural Damascus (62.738) und Idlib (46.273). Es ist nicht klar, ob jede Rückkehr dauerhaft ist. Laut einem Bericht von Refugees International kehren viele Syrer zurück, um ihre Grundstücke zu begutachten, die Sicherheit und die wirtschaftlichen Bedingungen nach dem Zusammenbruch des Assad-Regimes zu bewerten oder sich mit ihrer Familie wieder zu vereinigen. Für andere ist die Rückkehr eher eine Notwendigkeit als eine Wahl, da die sich verschlechternden Bedingungen in den Aufnahmeländern – gekennzeichnet durch wirtschaftliche Not, steigende Lebenshaltungskosten und begrenzte Möglichkeiten – das Leben zunehmend untragbar gemacht haben. […] 1.3.
- Aktuelle Entwicklung (UNHCR #9 und #22, KI, HRC) Die Unsicherheit ist nach wie vor besorgniserregend. Die Auseinandersetzungen zwischen den neuen Behörden und bewaffneten Gruppen dauern an, insbesondere in Ost-Aleppo und den Küstengebieten. Es gibt regelmäßige Berichte über nicht explodierte Kampfmittel, die zivile Opfer verursachen. Auch der Zugang für humanitäre Hilfe stellt nach wie vor eine Herausforderung dar, insbesondere in Gebieten im Nordosten Syriens, in denen die jüngsten Feindseligkeiten kritische Infrastrukturen beschädigt haben (UNHCR #9 S. 1). Anhaltende Zusammenstöße werden immer noch im ganzen Land gemeldet, und Schäden an der Infrastruktur, insbesondere im Nordosten, sind nach wie vor ein Hindernis für den Zugang und die Bereitstellung humanitärer Hilfe. Zivile Opfer durch Kriegsreste treten fast täglich auf. Zwischen dem
- November und dem
- Januar 2025 berichtete der syrische Zivilschutz (Weißhelme), dass mindestens 32 Zivilisten durch Explosionen von Kriegsresten getötet wurden (UNHCR #9 S. 2). Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (KI S. 9). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt. Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (KI S. 9 f.). Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren (KI S. 10). Die HTS, die weiterhin auf der Terrorliste der UN steht, ist seit 2016 von Sanktionen des UN-Sicherheitsrates betroffen. Diplomaten zufolge war die Streichung der HTS von der Sanktionenliste kein Thema bei der jüngsten Ratssitzung (KI S. 10). Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden (KI S. 10). Mit Stand vom
- April 2025 schätzt UNHCR, dass seit dem
- Dezember 2024 etwa 401.262 Syrer über die Nachbarländer nach Syrien zurückgekehrt sind. Bis zum
- April sind 1,05 Millionen Binnenvertriebene in ihre Häuser zurückgekehrt, darunter 188.121, die seit Anfang Dezember 2024 aus den Binnenvertriebenengebieten zurückgekehrt sind. Darüber hinaus haben das UNHCR und seine Partner in dieser Woche in ganz Syrien wichtige Hilfe geleistet und Tausende Vertriebene und Rückkehrer unterstützt. Im Gouvernement Aleppo leistete UNHCR psychische Gesundheit und psychosoziale Unterstützung, einschließlich Beratung, psychologische Erste Hilfe und strukturierte Interventionen an 107 Standorten. In Homs schloss UNHCR die Lieferung, Inspektion und Installation von 25 Solar-Straßenlaternen als Teil der Unterstützung für die Sanierung des Joussieh BCP zwischen Syrien und Libanon. In den Bezirken As-Sweida, Dar'a und Quneitra, verteilte UNHCR 1.075 Schultaschen über 13 Gemeindezentren, um die am meisten gefährdeten Kinder zu unterstützen. In Deir-ez-Zor schließlich schloss UNHCR die Verteilung von 2.800 Winterausrüstungen an Rückkehrer an insgesamt 2.547 Familien (10.837 Personen) ab. Darüber hinaus wurden 779 Wassertanks an 664 Familien (3.654 Personen) verteilt, die aus dem Libanon zurückgekehrt sind (UNHCR #22). Der Sturz der bisherigen Regierung markiert einen Neuanfang für das syrische Volk, das in den letzten 14 Jahren unsägliche Gewalt und Gräueltaten erlitten hat. Gleichzeitig ist die Arabische Republik Syrien nach wie vor stark zersplittert, und nichtstaatliche bewaffnete Gruppen und regionale Mächte wetteifern weiterhin um die Kontrolle oder den Einfluss über verschiedene Teile des Landes. Es ist nun an der Zeit, den Bedürfnissen der Syrer Vorrang einzuräumen und das Land auf den Weg in eine stabile, wohlhabende und gerechte Zukunft zu bringen, in der die Menschenrechte und die Würde des Volkes, die ihm lange verwehrt wurden, gewährleistet sind. Die geschäftsführende Regierung steht vor vielen Herausforderungen in einem Land, das von einem der tödlichsten Konflikte des Jahrhunderts zerrissen wurde und in dem eine massive Vertreibungskrise herrscht. Der anhaltende Konflikt und die weit verbreitete Zerstörung der zivilen Infrastruktur haben den Gemeinschaften großen Schaden zugefügt und zu konfessionellen und ethnischen Spaltungen geführt, die eine sichere, stabile und die Rechte achtende Arabische Republik Syrien in Frage stellen (HRC S. 8). Die weit verbreitete Zerstörung und Plünderung von Städten und Dörfern durch ehemalige Regierungstruppen und nichtstaatliche bewaffnete Gruppen während des Konflikts stellt ein erhebliches Hindernis für die Rückkehr der Syrer in ihre ursprünglichen Häuser und Ländereien dar. Eine rasche Verbesserung des Zugangs zu Dienstleistungen, einschließlich der Stromversorgung, und eine allgemeine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage würden den Menschen beim Wiederaufbau helfen (HRC S. 9). Trotz der Einstellung der Feindseligkeiten in Teilen des Landes ist der Bedarf an humanitärer Hilfe weiterhin extrem hoch. Vor dem
- November 2024 waren bereits 16,7 Millionen Menschen in der Arabischen Republik Syrien auf humanitäre Hilfe angewiesen, von denen 3,1 Millionen in ernster Ernährungsunsicherheit lebten. In größeren Städten wurde von Nahrungsmittelknappheit berichtet, und der Brotpreis in den Gouvernements Idlib und Aleppo stieg zwischen dem
- November und dem
- Dezember 2024 um 900 Prozent. Im Dezember 2024 wurden 664.000 Menschen innerhalb der Arabischen Republik Syrien neu vertrieben, 75 Prozent davon waren Frauen und Kinder. Es ist zwingend erforderlich, dass die Mitgliedstaaten jetzt ihre Mittel für die humanitäre Hilfe für Syrer, einschließlich der Binnenvertriebenen und Flüchtlinge, und für die dringend erforderlichen Wiederaufbaumaßnahmen aufstocken (HRC S. 10).
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. Im Verfahren wurden von der Beschwerdeführerin keine Dokumente vorgelegt. Folgende Dokumente wurden vom BF1 im Verfahren vorgelegt und in der Beweiswürdigung entsprechend berücksichtigt (vgl. BF1: Niederschrift Bundesamt 14.05.2024, AS 55, Kopien im Akt AS 69 bis AS 87, Originale vom BF am 17.07.2024 dem BVwG vorgelegt, Originale im Akt in OZ/7):Folgende Dokumente wurden vom BF1 im Verfahren vorgelegt und in der Beweiswürdigung entsprechend berücksichtigt vergleiche BF1: Niederschrift Bundesamt 14.05.2024, AS 55, Kopien im Akt AS 69 bis AS 87, Originale vom BF am 17.07.2024 dem BVwG vorgelegt, Originale im Akt in OZ/7): Syrischer Personalausweis Syrisches Abschlusszeugnis der Universität für zwei Jahre Studium Sozialarbeit Syrisches Abschlusszeugnis der Universität für vier Jahre Studium Rechtswissenschaften Ausweis der syrischen Anwaltskammer (Syrian Bar Association Membership Card) Syrisches Familienbuch Syrischer Führerschein Erstbefragung, Niederschrift, Bescheid, Aktenvermerk § 3 AsylG positiv, Eheeintragung samt Übersetzung, Familienregisterauszug samt Übersetzung, Personenregisterauszug samt Übersetzung zu: XXXX , dem vom BFA der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde (OZ/6) Erstbefragung, Niederschrift, Bescheid, Aktenvermerk Paragraph 3, AsylG positiv, Eheeintragung samt Übersetzung, Familienregisterauszug samt Übersetzung, Personenregisterauszug samt Übersetzung zu: römisch 40 , dem vom BFA der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde (OZ/6) Erstbefragung, Niederschrift, Bescheid zu: XXXX , dem vom BFA am 23.06.2023 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde (OZ/6) Erstbefragung, Niederschrift, Bescheid zu: römisch 40 , dem vom BFA am 23.06.2023 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde (OZ/6) Einsicht genommen wurde hinsichtlich der Beschwerdeführerin zudem in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister. Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismittel, denen insofern nicht entgegengetreten wurde und im Übrigen auf die nachfolgenden beweiswürdigenden Erwägungen: 2.
- Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin: Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, der Volksgruppen und Religionszugehörigkeit sowie der Muttersprache, ergeben sich aus der Aktenlage und den Angaben im Verfahren (AS 7 ff, AS 37 ff, AS 159 ff). Der Geburtsort und die Feststellungen zum Leben in Syrien ergeben sich aus den im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im Verfahren (vgl. Niederschrift Bundesamt 14.05.2024, AS 41, vgl. Seite 3 der Beschwerde vom 26.06.2024, AS 159 ff, vgl. Erstbefragung 21.08.2023, AS 7ff).Der Geburtsort und die Feststellungen zum Leben in Syrien ergeben sich aus den im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im Verfahren vergleiche Niederschrift Bundesamt 14.05.2024, AS 41, vergleiche Seite 3 der Beschwerde vom 26.06.2024, AS 159 ff, vergleiche Erstbefragung 21.08.2023, AS 7ff). Die familiären Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich, konkret die Feststellungen zu den ebenfalls in dieser Gerichtsabteilung anhängigen Verfahren zu den Familienmitgliedern und den bereits abgeschlossenen Verfahren der weiteren Familienmitglieder, ergeben sich einerseits aus dem vom BF1 vorgelegten syrischen Familienbuch (vgl. BF1: Niederschrift Bundesamt 14.05.2024, AS 55, Kopien im Akt AS 69 bis AS 87, Original im Akt OZ/7), den Angaben des BF1 im Verfahren (vgl. Erstbefragung 21.08.2023, AS 9 und vgl. Niederschrift Bundesamt 14.05.2024, AS 57), sowie aus den weiteren vorgelegten Unterlagen (BF1:OZ/6).Die familiären Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich, konkret die Feststellungen zu den ebenfalls in dieser Gerichtsabteilung anhängigen Verfahren zu den Familienmitgliedern und den bereits abgeschlossenen Verfahren der weiteren Familienmitglieder, ergeben sich einerseits aus dem vom BF1 vorgelegten syrischen Familienbuch vergleiche BF1: Niederschrift Bundesamt 14.05.2024, AS 55, Kopien im Akt AS 69 bis AS 87, Original im Akt OZ/7), den Angaben des BF1 im Verfahren vergleiche Erstbefragung 21.08.2023, AS 9 und vergleiche Niederschrift Bundesamt 14.05.2024, AS 57), sowie aus den weiteren vorgelegten Unterlagen (BF1:OZ/6). Auch die Feststellungen zum Leben der Familie in Syrien, der Flucht aus dem Herkunftsort, dem Aufenthalt in der Türkei und der Weiterreise nach Österreich sowie zu den übrigen Familienangehörigen, ergeben sich aus den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren (vgl. Erstbefragung 21.08.2023, AS 10 und Niederschrift Bundesamt 14.05.2024, AS 41) welche mit den Angaben des BF1 übereinstimmen (vgl. Erstbefragung 21.08.2023, AS 10f sowie Niederschrift Bundesamt 14.05.2024, AS 57f).Auch die Feststellungen zum Leben der Familie in Syrien, der Flucht aus dem Herkunftsort, dem Aufenthalt in der Türkei und der Weiterreise nach Österreich sowie zu den übrigen Familienangehörigen, ergeben sich aus den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren vergleiche Erstbefragung 21.08.2023, AS 10 und Niederschrift Bundesamt 14.05.2024, AS 41) welche mit den Angaben des BF1 übereinstimmen vergleiche Erstbefragung 21.08.2023, AS 10f sowie Niederschrift Bundesamt 14.05.2024, AS 57f). Die Feststellungen zum Geburtsort und zu den Machtverhältnissen im Herkunftsort der Beschwerdeführerin, dem Dorf XXXX im Distrikt Ma´arrat al-Numan im Gouvernement Idlib, Syrien (AS 7, 37 ff) ergeben sich aus einer Nachschau auf der aktuellen Karte auf https://syria.liveuamap.com. Das Dorf XXXX in der Provinz Idlib, befindet sich unter Kontrolle der Hayat Tahrir Al-Sham (HTS ex Al-Nusra) [https://syria.liveuamap.com, Zugriff am 17.04.2025].Die Feststellungen zum Geburtsort und zu den Machtverhältnissen im Herkunftsort der Beschwerdeführerin, dem Dorf römisch 40 im Distrikt Ma´arrat al-Numan im Gouvernement Idlib, Syrien (AS 7, 37 ff) ergeben sich aus einer Nachschau auf der aktuellen Karte auf https://syria.liveuamap.com. Das Dorf römisch 40 in der Provinz Idlib, befindet sich unter Kontrolle der Hayat Tahrir Al-Sham (HTS ex Al-Nusra) [https://syria.liveuamap.com, Zugriff am 17.04.2025]. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin gesund ist ergibt sich daraus, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist. Sie wurde zwar bei der Einvernahme durch das BFA nicht zu ihrem Gesundheitszustand, Medikamenten oder ärztlichen Behandlungen befragt (vgl. Niederschrift Bundesamt 14.05.2024, AS 37ff), in der Beschwerde wurde aber nichts dahingehend vorgebracht.Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin gesund ist ergibt sich daraus, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist. Sie wurde zwar bei der Einvernahme durch das BFA nicht zu ihrem Gesundheitszustand, Medikamenten oder ärztlichen Behandlungen befragt vergleiche Niederschrift Bundesamt 14.05.2024, AS 37ff), in der Beschwerde wurde aber nichts dahingehend vorgebracht. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit in Österreich ergibt sich aus dem Strafregisterauszug vom 23.04.2025, der keine Verurteilungen aufweist. 2.
- Zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin und der Zurückziehung der Beschwerde: Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich aus ihren Angaben in der Erstbefragung, in der Einvernahme vor dem BFA sowie aus dem Vorbringen in der Beschwerde. Die Feststellung zum Machtwechsel in Syrien ergibt sich aus den unter Punkt 2.
- genannten Quellen. Dass sich das Herkunftsdorf XXXX unter der Kontrolle der Hayat Tahrir Al-Sham (HTS ex Al-Nusra) befindet, ergibt sich durch eine Nachschau unter https://syria.liveuamap.com, [Zugriff am 17.04.2025].Die Feststellung zum Machtwechsel in Syrien ergibt sich aus den unter Punkt 2.
- genannten Quellen. Dass sich das Herkunftsdorf römisch 40 unter der Kontrolle der Hayat Tahrir Al-Sham (HTS ex Al-Nusra) befindet, ergibt sich durch eine Nachschau unter https://syria.liveuamap.com, [Zugriff am 17.04.2025]. Mit Schreiben vom 11.04.2025 zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde vom 26.06.2024 betreffend den Spruchpunkt I. (§ 3 AsylG) des angefochtenen Bescheides und den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang zurück. Es wurde erklärt, dass die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis VI. aufrecht bleibt (OZ/7). Die Willenserklärung hinsichtlich der Zurückziehung der Beschwerde betreffend Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist eindeutig und unmissverständlich. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass die Rechtswirkungen der Zurückziehung der Beschwerde von der Beschwerdeführerin nicht erkannt worden wären, zumal die Zurückziehung der Beschwerde durch die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin erfolgte. Anhaltspunkte für allfällige Willensmängel liegen nicht vor.Mit Schreiben vom 11.04.2025 zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde vom 26.06.2024 betreffend den Spruchpunkt römisch eins. (Paragraph 3, AsylG) des angefochtenen Bescheides und den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang zurück. Es wurde erklärt, dass die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. aufrecht bleibt (OZ/7). Die Willenserklärung hinsichtlich der Zurückziehung der Beschwerde betreffend Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist eindeutig und unmissverständlich. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass die Rechtswirkungen der Zurückziehung der Beschwerde von der Beschwerdeführerin nicht erkannt worden wären, zumal die Zurückziehung der Beschwerde durch die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin erfolgte. Anhaltspunkte für allfällige Willensmängel liegen nicht vor. 2.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Es wurde Einsicht genommen in folgende Erkenntnisquellen des Herkunftsstaates: Auszug aus den aktuellen Länderinformationen aus dem Country of Origin - Content Management System (COI-CMS) - Syrien, Version 11 vom 27.03.2024 (LIB) EUAA Country Focus Syria, März 2025 (EUAA) Linkliste zu verfahrensrelevanten Länderinformationen Syrien – Stand April 2025 mit Parteiengehör vom 08.04.2025 ins Verfahren eingebracht (OZ/9): o laufend aktualisierte Informationssammlung zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad – (https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/themendossiers/informationssammlung-zu-entwicklungen-zum-sturz-von-praesident-assad/): daraus das aktuellste UNHCR-Regional-Flash-Update #22 zur Syrien-Krise und zu ihren Auswirkungen auf die Bevölkerung mit Stand von 10.04.2025, Originalsprache Englisch, Übersetzung mithilfe von www.deepl.com und Überprüfung der Plausibilität der Übersetzung (UNHCR #22), sowie das UNHCR-Regional-Flash-Update #9 zur Syrien-Krise und zu ihren Auswirkungen auf die Bevölkerung mit Stand vom 10.01.2025, Originalsprache Englisch, Übersetzung via E-Translation und Überprüfung der Plausibilität der Übersetzung (UNHCR #9), sowie Human Rights Council - Bericht der unabhängigen internationalen Untersuchungskommission zur Arabischen Republik Syrien vom 14.03.2025 Originalsprache Englisch, Übersetzung mithilfe von www.deepl.com und Überprüfung der Plausibilität der Übersetzung (HRC) o SHRC – Bericht zur Menschenrechtslage 2024 vom 20.01.2025 (https://www.ecoi.net/de/dokument/2120563.html) (SHRC) o HRW – Jahresbericht zur Menschrechtssituation 2024 vom 16.01.2025 (https://www.ecoi.net/de/dokument/2120035.html) o Kurzinformation der Staatendokumentation Syrien, Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht, vom 10.12.2024 (https://www.ecoi.net/de/dokument/2118752.html) (KI) o UNHCR-Regional-Flash-Update zur Lage in Syrien und ihren Auswirkungen auf die Region vom 02.01.2025 (https://www.ecoi.net/de/dokument/2119760.html) o UNHCR-Syrian Arab Republic; Syria governorates of return overview, 31.12.2024 (https://www.ecoi.net/de/dokument/2119763.html) o UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen
- aktualisierte Fassung, März 2021 (https://www.ecoi.net/de/dokumentensuche/?country%5B%5D=syr&srcId%5B%5D=11525&lower_origPublicationDate=2021-02-01&upper_origPublicationDate=2021-04-01#) Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentlicher Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Ausführungen zu zweifeln. Die aktuellen Entwicklungen in Syrien und die Machtverteilung ergeben sich aus einer Nachschau auf https://syria.liveuamap.com.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu 1.A.) Einstellung des Beschwerdeverfahrens betreffend Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Asyl) wegen Zurückziehung der Beschwerde:3.
- Zu 1.A.) Einstellung des Beschwerdeverfahrens betreffend Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Asyl) wegen Zurückziehung der Beschwerde: 3.1.
- Gesetzliche Grundlagen: Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH 07.11.1997, Zl. 96/19/3024 mwN).Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde möglich (VwGH 07.11.1997, Zl. 96/19/3024 mwN). Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (vgl. Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich vergleiche Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu Paragraph 7, VwGVG). Das VwGVG regelt nicht, in welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5). Bezogen auf nach dem AVG geführte Rechtsmittelverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren zu greifen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047 mwN). Die Einstellung hat durch Beschluss zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Das VwGVG regelt nicht, in welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Bezogen auf nach dem AVG geführte Rechtsmittelverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren zu greifen vergleiche VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047 mwN). Die Einstellung hat durch Beschluss zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zuge