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{'item': 'G305 2302305-7'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2025 GeschäftszahlG305 2302305-7 Spruch, G305 2302305-7/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung des XXXX , geb. XXXX , StA.: Tunesien, zur IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , in Schubhaft zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Tunesien, zur IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , in Schubhaft zu Recht: A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Forstsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.A) Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Forstsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Mandatsbescheid vom XXXX .2024 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA), zur GZ: XXXX , gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung über XXXX , geb. XXXX , StA. Tunesien (in der Folge: betroffener Fremder oder kurz: BF) an.
  2. Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 .2024 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA), zur GZ: römisch 40 , gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung über römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Tunesien (in der Folge: betroffener Fremder oder kurz: BF) an. Er befindet sich seit dem XXXX .2024, 08:35 Uhr, in Schubhaft, die seit dem XXXX .2024, 10:00 Uhr, bis laufend im XXXX vollzogen wird. Er befindet sich seit dem römisch 40 .2024, 08:35 Uhr, in Schubhaft, die seit dem römisch 40 .2024, 10:00 Uhr, bis laufend im römisch 40 vollzogen wird.
  3. In der Folge fanden vor dem Bundesverwaltungsgericht Schubhaftüberprüfungen statt, in deren Rahmen das Bundesverwaltungsgericht jeweils feststellte, dass im Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist [zuletzt: BWvG vom 31.03.2025, GZ: G308 2302305-6/6E]
  4. Mit Vorlagebericht vom XXXX .2025 brachte das BFA die den BF betreffenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Ersuchen um amtswegige Überprüfung der über den BF verhängten Schubhaft gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG zur Vorlage.
  5. Mit Vorlagebericht vom römisch 40 .2025 brachte das BFA die den BF betreffenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Ersuchen um amtswegige Überprüfung der über den BF verhängten Schubhaft gem. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur Vorlage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Die Identität des BF steht nicht fest. Soweit im Erkenntnis und Verfahren Namen und Geburtsdaten genannt werden, dient dies nur zur Individualisierung und stellt eine Verfahrensidentität dar. Er ist nach eigenen Angaben ledig und kinderlos. Er ist volljährig und ist nicht im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft oder eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union bzw. des Schengenraums. Er ist mit großer Wahrscheinlichkeit im Besitz der Staatsangehörigkeit von Tunesien. Er ist weder Asylberechtigter noch ein subsidiär Schutzberechtigter. 1.
  8. Am XXXX .2021 brachte der Beschwerdeführer in Österreich einen Asylantrag ein, den das BFA abwies. Einen am XXXX .2024 in Österreich abermals gestellten Asyl(-folge)antrag wies das BFA mit Bescheid zurück. Während eines nicht näher bekannten Zeitraums, der jedenfalls zwischen dem am XXXX .2021 gestellten Asylantrag und dem am XXXX .2024 gestellten Asylfolgeantrag liegt, hielt sich der BF illegal in der Schweiz auf und wurde er am XXXX .2024 von den Schweizer Behörden nach den Bezug habenden Bestimmungen der Dublin III VO am XXXX .2024 nach Österreich zurückgestellt.1.
  9. Am römisch 40 .2021 brachte der Beschwerdeführer in Österreich einen Asylantrag ein, den das BFA abwies. Einen am römisch 40 .2024 in Österreich abermals gestellten Asyl(-folge)antrag wies das BFA mit Bescheid zurück. Während eines nicht näher bekannten Zeitraums, der jedenfalls zwischen dem am römisch 40 .2021 gestellten Asylantrag und dem am römisch 40 .2024 gestellten Asylfolgeantrag liegt, hielt sich der BF illegal in der Schweiz auf und wurde er am römisch 40 .2024 von den Schweizer Behörden nach den Bezug habenden Bestimmungen der Dublin römisch drei VO am römisch 40 .2024 nach Österreich zurückgestellt. 1.
  10. Am XXXX .2024 nahm das BFA ein HRZ-Verfahren mit Tunesien auf, da der BF angegeben hatte, dass er die Staatsangehörigkeit von Tunesien besitze. Ein Verfahren zur Erteilung eines Reisedokuments zum Zweck der Rückführung (Heimreisezertifikat) mit der Vertretungsbehörde Tunesiens ist eingeleitet und nach wie vor im Laufen. Dass dieses Verfahrens nach wie vor ergebnisoffen ist, ist der mangelnden Mitwirkung des BF geschuldet. Nach mehreren Urgenzen des BFA wurde der Botschaft Tunesiens am XXXX .2025 erneut eine „High-Priority-Liste“ mit dringlichen Fällen übermittelt, darunter auch der Fall des BF. Am XXXX .2025 fand ein Treffen des zuständigen Sektionschefs des Bundesministeriums für Inneres (BMI) mit der tunesischen Botschafterin statt, in dessen Rahmen diese eine erneute Bearbeitung dieser „Dringlichkeitsliste“ zugesichert habe. Dessen ungeachtet geht das BFA davon aus, dass eine baldige Rückführung des BF in den Herkunftsstaat möglich ist [Vorlagebericht des BFA vom XXXX 2025, S. 5 unten].1.
  11. Am römisch 40 .2024 nahm das BFA ein HRZ-Verfahren mit Tunesien auf, da der BF angegeben hatte, dass er die Staatsangehörigkeit von Tunesien besitze. Ein Verfahren zur Erteilung eines Reisedokuments zum Zweck der Rückführung (Heimreisezertifikat) mit der Vertretungsbehörde Tunesiens ist eingeleitet und nach wie vor im Laufen. Dass dieses Verfahrens nach wie vor ergebnisoffen ist, ist der mangelnden Mitwirkung des BF geschuldet. Nach mehreren Urgenzen des BFA wurde der Botschaft Tunesiens am römisch 40 .2025 erneut eine „High-Priority-Liste“ mit dringlichen Fällen übermittelt, darunter auch der Fall des BF. Am römisch 40 .2025 fand ein Treffen des zuständigen Sektionschefs des Bundesministeriums für Inneres (BMI) mit der tunesischen Botschafterin statt, in dessen Rahmen diese eine erneute Bearbeitung dieser „Dringlichkeitsliste“ zugesichert habe. Dessen ungeachtet geht das BFA davon aus, dass eine baldige Rückführung des BF in den Herkunftsstaat möglich ist [Vorlagebericht des BFA vom römisch 40 2025, S. 5 unten]. Im Ergebnis konnte das BFA glaubhaft darlegen, dass die Ausstellung eines HRZ aus derzeitiger Sicht weiterhin wahrscheinlich, jedenfalls aber nicht völlig ausgeschlossen ist, sowie dass nach Vorliegen eines HRZ auch von einer zeitnahen Rückführung in den Herkunftsstaat Tunesien ausgegangen werden kann. Dies lässt sich auch mit den notorischen Berichten zur Abschiebungspraxis nach Tunesien in Einklang bringen. Der BF befindet sich seit dem XXXX .2024 durchgehend in Schubhaft, die derzeit im XXXX vollzogen wird. Er ist haft- und prozessfähig und hat in der Schubhaft Zugang zur medizinischen Versorgung. Hinzu kommt, dass er an keiner lebensgefährlichen Erkrankung leidet.Der BF befindet sich seit dem römisch 40 .2024 durchgehend in Schubhaft, die derzeit im römisch 40 vollzogen wird. Er ist haft- und prozessfähig und hat in der Schubhaft Zugang zur medizinischen Versorgung. Hinzu kommt, dass er an keiner lebensgefährlichen Erkrankung leidet. 1.
  12. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft: Der BF hielt sich in Österreich nach seiner unerlaubten Entfernung während laufendem Asylverfahren illegal auf bzw. reiste in die Schweiz. Noch während des laufenden Asylverfahrens in Österreich verließ er das ihm zugewiesene Quartier und reiste in die Schweiz aus, von wo aus er von den Fremdenbehörden am XXXX .2024 nach Österreich rücküberstellt wurde. Der BF hielt sich in Österreich nach seiner unerlaubten Entfernung während laufendem Asylverfahren illegal auf bzw. reiste in die Schweiz. Noch während des laufenden Asylverfahrens in Österreich verließ er das ihm zugewiesene Quartier und reiste in die Schweiz aus, von wo aus er von den Fremdenbehörden am römisch 40 .2024 nach Österreich rücküberstellt wurde. Sein Asylantrag vom XXXX .2021 wurde mit Bescheid vom XXXX .2021 rechtskräftig abgewiesen. Ein am XXXX .2024 gestellter Asyl(-folge)antrag wurde am XXXX .204 rechtskräftig zurückgewiesen. Sowohl der Bescheid, mit dem der Asylantrag abgewiesen wurde, als auch der Bescheid über den Asyl(-folge)antrag wurden von der belangten Behörde jeweils mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und sind die Bezug habenden Bescheide in Rechtskraft erwachsen.Sein Asylantrag vom römisch 40 .2021 wurde mit Bescheid vom römisch 40 .2021 rechtskräftig abgewiesen. Ein am römisch 40 .2024 gestellter Asyl(-folge)antrag wurde am römisch 40 .204 rechtskräftig zurückgewiesen. Sowohl der Bescheid, mit dem der Asylantrag abgewiesen wurde, als auch der Bescheid über den Asyl(-folge)antrag wurden von der belangten Behörde jeweils mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und sind die Bezug habenden Bescheide in Rechtskraft erwachsen. Die BF ist nicht unbescholten. Demnach wurde er vom Bezirksgericht Innsbruck wegen §§ 12, 127 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 480,00 verurteilt.Die BF ist nicht unbescholten. Demnach wurde er vom Bezirksgericht Innsbruck wegen Paragraphen 12, 127, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 480,00 verurteilt. Er ist in Bezug auf seinen Herkunftsstaat rückkehrunwillig. Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass er ernsthaft bereit wäre, freiwillig dorthin zurückzureisen, sind in den stattgehabten Überprüfungsverfahren zu keiner Zeit hervorgekommen. So wurde er in der stattgehabten Schubhaftüberprüfungsverhandlung vom XXXX .2025 darauf hingewiesen, dass er im XXXX einen Antrag auf freiwillige Rückkehr gestellt hatte, diesen jedoch nach Ablauf der entsprechenden Frist, Anfang XXXX zurückgezogen hat. Auf konkretes Befragen in der Verhandlung vom XXXX .2025, ob er nun zur freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat bereit sei, blieb der BF eine konkrete Antwort schuldig. Stattdessen gab er lediglich an, dies bereits einmal getan zu haben und dass es wohl wieder „dasselbe“ sein werde. Er ist in Bezug auf seinen Herkunftsstaat rückkehrunwillig. Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass er ernsthaft bereit wäre, freiwillig dorthin zurückzureisen, sind in den stattgehabten Überprüfungsverfahren zu keiner Zeit hervorgekommen. So wurde er in der stattgehabten Schubhaftüberprüfungsverhandlung vom römisch 40 .2025 darauf hingewiesen, dass er im römisch 40 einen Antrag auf freiwillige Rückkehr gestellt hatte, diesen jedoch nach Ablauf der entsprechenden Frist, Anfang römisch 40 zurückgezogen hat. Auf konkretes Befragen in der Verhandlung vom römisch 40 .2025, ob er nun zur freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat bereit sei, blieb der BF eine konkrete Antwort schuldig. Stattdessen gab er lediglich an, dies bereits einmal getan zu haben und dass es wohl wieder „dasselbe“ sein werde. 1.
  13. Der BF verfügt im Bundesgebiet weder über Immobilienbesitz, noch über eine eigene, nicht bloß auf vorübergehende Dauer angelegte eigene Unterkunft, noch über Ersparnisse, die ihm nach seiner allfälligen Entlassung aus der Schubhaft einen legalen Aufenthalt ermöglichen könnte [Vorlagebericht vom XXXX .2025, S. 4 oben].1.
  14. Der BF verfügt im Bundesgebiet weder über Immobilienbesitz, noch über eine eigene, nicht bloß auf vorübergehende Dauer angelegte eigene Unterkunft, noch über Ersparnisse, die ihm nach seiner allfälligen Entlassung aus der Schubhaft einen legalen Aufenthalt ermöglichen könnte [Vorlagebericht vom römisch 40 .2025, S. 4 oben]. 1.
  15. Er hat auch keine im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen oder nahe Verwandte. Auch sonst fehlen soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet zur Gänze. Die Mitglieder seiner Kernfamilie leben im Herkunftsstaat [Vorlagebericht vom XXXX .2025, S. 4 oben].Die Mitglieder seiner Kernfamilie leben im Herkunftsstaat [Vorlagebericht vom römisch 40 .2025, S. 4 oben]. 1.
  16. Beim BF liegt weiterhin erhebliche Fluchtgefahr vor, die sich schon daraus ergibt, dass er sich der Effektuierung der wider ihn erlassenen Rückkehrentscheidung bewusst ist und sich dem Zugriff durch die Fremdenbehörden mit der Verwendung von unterschiedlichen Identitäten und durch wiederholtes Untertauchen zu entziehen versuchte. Hinzu kommt, dass er lediglich über geringe Finanzmittel verfügt, keine sozialen und/oder familiären Anknüpfungspunkte und/oder familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet hat und eine eigene Unterkunft fehlt [Vorlagebericht vom 17.04.2025, S. 4 Mitte]. Vor dem Hintergrund der bei ihm bestehenden Fluchtgefahr und in Hinblick auf sämtliche Umstände des vorliegenden Falles scheidet ein gelinderes Mittel wegen des Bestehens der - als erheblich einzustufenden - Fluchtgefahr aus. Er ist in Kenntnis der in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung in seinen Herkunftsstaat und hat sich bislang als absolut rückkehrunwillig gezeigt, weshalb in der Zusammenschau mit seinem in der Vergangenheit gezeigten Verhalten und der zeitnah bevorstehenden Effektuierung seiner Rückschiebung in den Herkunftsstaat zu befürchten ist, dass er sich bei einer allfälligen Freilassung aus der Schubhaft dem Zugriff durch die Fremdenbehörde erneut durch Untertauchen entziehen wird. 1.
  17. Die Erlangung eines für die Rückkehr in den Herkunftsstaat notwendigen HRZ ist gegenständlich sehr wahrscheinlich, jedoch ist die Verzögerung bei der Erlangung des HRZ dem Verhalten des BF zuzuschreiben [Vorlagebericht vom XXXX .2025, S. 4 unten].1.
  18. Die Erlangung eines für die Rückkehr in den Herkunftsstaat notwendigen HRZ ist gegenständlich sehr wahrscheinlich, jedoch ist die Verzögerung bei der Erlangung des HRZ dem Verhalten des BF zuzuschreiben [Vorlagebericht vom römisch 40 .2025, S. 4 unten].
  19. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Festnahme des BF, zu dessen familiären Verhältnissen, dem rechtskräftig erledigten Asylverfahren, dem Betreiben zur Erlangung eines Heimreisezertifikats, den fehlenden Integrationsschritten, der laufenden Anhaltung in Schubhaft gründen auf dem Inhalt des gegenständlichen Verwaltungsaktes. Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit lassen sich ebenfalls den vorgelegten Verwaltungsakten entnehmen und sind die in den vorangegangenen Schubhaftüberprüfungsverfahren vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht gemachten Angaben des BF von diesem unbestritten geblieben, weshalb sich das erkennende Gericht darauf stützen konnte. Im Rahmen des von Amts wegen geführten Ermittlungsverfahrens hat sich gezeigt, dass der Schubhaftbescheid, der der gegenständlichen Anhaltung zu Grunde liegt, bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Aus einer Überprüfung der formalen Grundlagen für die Aufrechterhaltung der gegenständlichen Schubhaft ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung nach wie vor eine (effektuierbare) rechtliche Grundlage für die Abschiebung des BF vorliegt. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen negativen Asylbescheid wurde der Asylantrag bzw. der Asyl(-folge)antrag des BF in allen Spruchpunkten rechtskräftig abgewiesen. Die erlassene Rückkehrentscheidung ist de facto effektuierbar. Aus der dem Gericht vorliegenden Stellungnahme des BFA vom 17.04.2025 ergibt sich, dass der BF in Österreich keinen Wohnsitz hat, kein Einkommen hat und auch über ein nennenswertes Sparvermögen nicht verfügt und keine persönlichen Anknüpfungspunkte zum Bundesgebiet und zu einem anderen Mitgliedsstaat des Schengenraums verfügt und rückkehrunwillig ist. Er ist illegal ins Bundesgebiet eingereist und erweist sich sein Aufenthalt im Bundesgebiet als unrechtmäßig. Mit der Zurückziehung seines Antrages auf freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat und der Stellung eines als aussichtslos zu betrachtenden Asylfolgeantrags hat der BF seinen Rückkehrunwillen in Bezug auf seinen Herkunftsstaat unter Beweis gestellt. Vor diesem Hintergrund waren die gegenständlichen Feststellungen zu treffen. Überdies sind im gegenständlichen Verfahren keine Anhaltspunkte dahin hervorgekommen, dass eine geplante Außerlandesbringung des BF bei der Ausstellung eines HRZ nicht möglich wäre.
  20. Rechtliche Beurteilung: 3.
  21. Zu Spruchpunkt A.: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet wörtlich wie folgt:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet wörtlich wie folgt: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  10. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  11. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  12. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß , Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  13. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und , Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Die Grundlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsfrist im BFA-VG iVm. § 80 FPG lautet:Die Grundlage zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Fortsetzung der Schubhaft über die Viermonatsfrist im BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 80, FPG lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem
  4. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.1.
  1. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung „... wenn dies notwendig ist, um ...“ in Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG
  2. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, Zlen. B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit der Erkenntnis vom 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).3.1.
  3. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Artikel eins, Absatz 3, PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung „... wenn dies notwendig ist, um ...“ in Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrSchG
  4. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, Zlen. B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit der Erkenntnis vom 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH vom 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389 und vom 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) „nutzlos“. Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des § 80 FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann (vgl. VwGH vom 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024 zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vgl. VwGH vom 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei).Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich vergleiche dazu etwa VwGH vom 07.02.2008, Zl. 2006/21/0389 und vom 25.04.2006, Zl. 2006/21/0039). Steht hingegen von vornherein fest, dass diese Maßnahme nicht durchführbar ist, darf die Schubhaft nicht verhängt werden. Anderenfalls erwiese sich die Schubhaft nämlich als für die Erreichung des Haftzweckes (der Abschiebung) „nutzlos“. Umgekehrt schadet es - wie sich aus den Verlängerungstatbeständen des Paragraph 80, FPG ergibt - nicht, wenn der ins Auge gefassten Abschiebung zeitlich befristete Hindernisse entgegenstehen. Den erwähnten Verlängerungstatbeständen liegt freilich zu Grunde, dass die in Frage kommenden Hindernisse längstens innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer beseitigt werden. Ist hingegen bereits bei Beginn der Schubhaft absehbar, dass das Abschiebehindernis nicht binnen dieser Frist zu beseitigen ist, so soll die Schubhaft nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von Anfang an nicht verhängt werden. Dasselbe gilt, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen erkennbar ist, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden kann vergleiche VwGH vom 11.06.2013, Zl. 2013/21/0024 zum Erfordernis einer Prognosebeurteilung, ob die baldige Ausstellung eines Heimreisezertifikates trotz wiederholter Urgenzen durch das Bundesministerium für Inneres angesichts der Untätigkeit der Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates zu erwarten ist; vergleiche VwGH vom 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582, zur rechtswidrigen Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz eines ärztlichen Gutachtens, wonach ein neuerlicher Versuch einer Abschiebung des Fremden in den nächsten Monaten aus medizinischen Gründen nicht vorstellbar sei). 3.1.
  5. Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, vorzulegen. 3.1.
  6. Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur amtswegigen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung, vorzulegen. Es besteht nun die Verpflichtung, gegenständlich durch die Aktenvorlage die Voraussetzungen für die Fortführung der Schubhaft zu prüfen. Dabei hat die Behörde darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft weiter notwendig und verhältnismäßig wäre. Dem Bundesverwaltungsgericht kommt es zu, hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat das Bundesverwaltungsgericht in deren Rahmen eine Zukunftsprognose vorzunehmen, ob eine weitere Anhaltung als verhältnismäßig angesehen werden kann. Berücksichtigt man die Interessen des BF in Bezug auf sein Recht auf seine persönliche Freiheit, ergibt sich, dass er weder im Bundesgebiet noch in einem sonstigen Mitgliedsstaat des Schengenraums über integrative Bezugspunkte verfügt und, abgesehen davon, dass soziale Beziehungen auch sonst zur Gänze fehlen. Auch hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass er in finanzieller Hinsicht nicht selbsterhaltungsfähig ist, verfügt er doch in Österreich weder über Immobilienbesitz (Grundstück, Wohnung, Haus), noch über ein nennenswertes Sparvermögen, das ihm hier einen legalen Aufenthalt ermöglichen könnte. Aus der Effektenliste ergibt sich, dass er lediglich über einen niedrigen Geldbetrag verfügt. Dabei handelt es sich um einen Betrag, der schlicht als unzureichend zu betrachten ist, einer Person einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Hinzu kommt, dass er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Obwohl er dazu verpflichtet ist, Österreich wegen der gegen ihn bestehenden, in Rechtskraft erwachsenen und damit effektuierbaren Rückkehrentscheidung zu verlassen, ist er dem bis dato nicht nachgekommen, obwohl es ihm ein Leichtes gewesen wäre und ihm bewusst ist, dass er mit diesem Schritt die gegen ihn zum Zweck der Effektuierung seiner Abschiebung angeordnete Schubhaft mit sofortiger Wirkung beenden könnte. Da er in Österreich weder über eine eigene Unterkunft, noch über ein ausreichendes Sparvermögen verfügt, das ihm einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichen könnte, ist in seinem Fall in Anbetracht des schon in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens, sich dem Zugriff durch die Fremdenbehörden durch Untertauchen zu entziehen, nach wie vor von einer erheblichen Fluchtgefahr durch Untertauchen auszugehen. Hinzu kommt, dass ihm bewusst ist, dass er keine Berechtigung für einen Aufenthalt in Österreich besitzt und die Effektuierung der in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung zeitnah bevorsteht. In Hinblick auf die Bemühungen der belangten Behörde zur Erlangung eines HRZ ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zum Zeitpunkt der Entscheidungserlassung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass seine Außerlandesbringung nach heutigem Wissensstand durchaus möglich und realistisch ist. Aus der Sicht der belangten Behörde finden laufend Effektuierungen von Rückkehrentscheidungen nach Algerien statt und hat es in der Vergangenheit bei Abschiebungen dorthin keine Probleme gegeben [Vorlagebericht des BFA vom 17.04.2025]. Aus den angeführten Gründen gelangt das erkennende Gericht daher zum Schluss, dass die Fortsetzung der Schubhaft weiterhin verhältnismäßig und notwendig ist. Bei der Prüfung der Frage, ob ein gelinderes Mittel zur Anwendung gelangt, ist zunächst festzuhalten, dass die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig ist, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist, oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.Bei der Prüfung der Frage, ob ein gelinderes Mittel zur Anwendung gelangt, ist zunächst festzuhalten, dass die Anhaltung in Schubhaft nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig ist, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist, oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen (Paragraph 76, Absatz 2, FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH vom 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG).Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH vom 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag die Verhängung der Schubhaft für sich genommen nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in einer mangelnden sozialen Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei eine frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH vom 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag die Verhängung der Schubhaft für sich genommen nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in einer mangelnden sozialen Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann vergleiche zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei eine frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH vom 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498). Solche, die Integration in Österreich zu festigen geeignete Anknüpfungspunkte vermochte der BF in den stattgehabten Überprüfungsverhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht darzutun, zumal er in Österreich weder in sozialer noch in wirtschaftlicher Hinsicht verankert ist. Er hat im Bundesgebiet weder Verwandte, noch nahe Angehörige, bei denen er wohnen könnte. An dieser Ausgangssituation hat sich bis zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses nichts verändert [Vorlagebericht vom XXXX .2025, S. 4 unten].Solche, die Integration in Österreich zu festigen geeignete Anknüpfungspunkte vermochte der BF in den stattgehabten Überprüfungsverhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht darzutun, zumal er in Österreich weder in sozialer noch in wirtschaftlicher Hinsicht verankert ist. Er hat im Bundesgebiet weder Verwandte, noch nahe Angehörige, bei denen er wohnen könnte. An dieser Ausgangssituation hat sich bis zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses nichts verändert [Vorlagebericht vom römisch 40 .2025, S. 4 unten]. Gegenüber einem gelinderen Mittel (etwa einer Wohnsitzauflage) erscheint daher die Schubhaft im gegenständlichen Fall das einzig legitime und verhältnismäßige Mittel zu sein, zumal der BF, der nicht im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. ist, weder über eine Berechtigung zur Einreise ins, noch über eine solche zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt. Darüber hinaus verfügt er weder über wirtschaftliche noch über persönliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Wie schon ausgeführt, hat er im Bundesgebiet weder hier aufhältige nahe Angehörige und Verwandte, noch verfügt er über eine eigene, auf Dauer angelegte Unterkunft im Bundesgebiet. Darüber hinaus ist er in Kenntnis, dass er Österreich verlassen muss. Hinzu kommt, dass er strafgerichtlich verurteilt ist und daher nicht mehr als unbescholten gilt und er schon in der Vergangenheit untergetaucht ist. Seine bisher demonstrierte mangelnde Kooperationsbereitschaft mit den Behörden, die insbesondere in seinem Untertauchen über einen längeren Zeitraum während des laufenden Asylverfahrens auszufüllen, zu erblicken ist, und sein dokumentierter Unwillen zur Ausreise in den Herkunftsstaat lassen im Fall einer Entlassung des BF aus dem Maßnahmenvollzug eine Flucht durch Untertauchen befürchten, weshalb der Schubhaft gegenüber einem gelinderen Mittel jedenfalls der Vorzug zu geben ist.Gegenüber einem gelinderen Mittel (etwa einer Wohnsitzauflage) erscheint daher die Schubhaft im gegenständlichen Fall das einzig legitime und verhältnismäßige Mittel zu sein, zumal der BF, der nicht im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. ist, weder über eine Berechtigung zur Einreise ins, noch über eine solche zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt. Darüber hinaus verfügt er weder über wirtschaftliche noch über persönliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Wie schon ausgeführt, hat er im Bundesgebiet weder hier aufhältige nahe Angehörige und Verwandte, noch verfügt er über eine eigene, auf Dauer angelegte Unterkunft im Bundesgebiet. Darüber hinaus ist er in Kenntnis, dass er Österreich verlassen muss. Hinzu kommt, dass er strafgerichtlich verurteilt ist und daher nicht mehr als unbescholten gilt und er schon in der Vergangenheit untergetaucht ist. Seine bisher demonstrierte mangelnde Kooperationsbereitschaft mit den Behörden, die insbesondere in seinem Untertauchen über einen längeren Zeitraum während des laufenden Asylverfahrens auszufüllen, zu erblicken ist, und sein dokumentierter Unwillen zur Ausreise in den Herkunftsstaat lassen im Fall einer Entlassung des BF aus dem Maßnahmenvollzug eine Flucht durch Untertauchen befürchten, weshalb der Schubhaft gegenüber einem gelinderen Mittel jedenfalls der Vorzug zu geben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G305.2302305.7.00

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