RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2025 GeschäftszahlI419 2311328-1 Spruch, I419 2311328-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte das BFA dem Beschwerdeführer keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (Spruchpunkt I), erließ wider ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II), stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt III), verhängte über ihn ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV), gewährte für die freiwillige Ausreise keine Frist (Spruchpunkt V) und aberkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt VI).
- Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte das BFA dem Beschwerdeführer keine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (Spruchpunkt römisch eins), erließ wider ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei), stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei), verhängte über ihn ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier), gewährte für die freiwillige Ausreise keine Frist (Spruchpunkt römisch fünf) und aberkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs).
- Beschwerdehalber wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe im Unionsgebiet ein Familienleben begründet, wo seine Verlobte Wohnsitze in Österreich, wo sie erwerbstätig sei, und in Ungarn aufweise. Dort lebe sie mit dem von ihr vor drei Jahren geborenen Sohn des Beschwerdeführers. Mit ihnen habe er im gemeinsamen Haushalt gelebt und regelmäßigen Telefonkontakt; die Konfrontation seiner Familie mit dem Haftalltag lehne er aber besonders im Sinn seines erst einjährigen Kindes ab. Bei ihr sei er bereits „nebengemeldet“, und mittlerweile habe er in Österreich intensive private und insbesondere familiäre Bindungen aufgebaut. Er sei bereits im gelockerten Vollzug und nicht derart gefährlich, dass die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG vorlägen, weshalb keine Rückkehrentscheidung hätte ergehen dürfen. Jedenfalls hätte das Einreiseverbot zumindest „stark befristet“ erlassen werden müssen.
- Beschwerdehalber wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe im Unionsgebiet ein Familienleben begründet, wo seine Verlobte Wohnsitze in Österreich, wo sie erwerbstätig sei, und in Ungarn aufweise. Dort lebe sie mit dem von ihr vor drei Jahren geborenen Sohn des Beschwerdeführers. Mit ihnen habe er im gemeinsamen Haushalt gelebt und regelmäßigen Telefonkontakt; die Konfrontation seiner Familie mit dem Haftalltag lehne er aber besonders im Sinn seines erst einjährigen Kindes ab. Bei ihr sei er bereits „nebengemeldet“, und mittlerweile habe er in Österreich intensive private und insbesondere familiäre Bindungen aufgebaut. Er sei bereits im gelockerten Vollzug und nicht derart gefährlich, dass die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 5, FPG vorlägen, weshalb keine Rückkehrentscheidung hätte ergehen dürfen. Jedenfalls hätte das Einreiseverbot zumindest „stark befristet“ erlassen werden müssen.
- Das BFA legte die Beschwerde mit der Stellungnahme vor, dass der Beschwerdeführer in Ungarn weder einen Aufenthaltstitel noch eine Meldeadresse aufweise und dem BFA auch keine Dokumente vorgelegt habe. Da er sich illegal im Schengen-Raum aufhalte, sei eine Rückkehr nach Ungarn nicht möglich. Die dortigen Behörden könnten ihm jedoch trotz eines Einreiseverbotes einen Aufenthaltstitel erteilen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zunächst wird der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Zunächst wird der unter Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Tunesiens, etwa Mitte 20, spricht Arabisch und wurde im Gouvernement XXXX im Herkunftsstaat geboren. Dort besuchte er 12 Jahre lang die Schule und absolvierte dann eine Ausbildung zum „Koch/Kellner“. Zu einem unbekannten Zeitpunkt gelangte er illegal in die EU, wo er ab September 2023 unangemeldet in XXXX wohnte.1.1.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Tunesiens, etwa Mitte 20, spricht Arabisch und wurde im Gouvernement römisch 40 im Herkunftsstaat geboren. Dort besuchte er 12 Jahre lang die Schule und absolvierte dann eine Ausbildung zum „Koch/Kellner“. Zu einem unbekannten Zeitpunkt gelangte er illegal in die EU, wo er ab September 2023 unangemeldet in römisch 40 wohnte. 1.1.2 Das LG XXXX hat den Beschwerdeführer am 28.05.2024 zu vier Jahren Freiheitsstrafe wegen Verbrechen der Schlepperei und Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden verurteilt, weil er und Mittäter gewerbsmäßig, jeweils in Bezug auf mindestens drei Fremde, als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung und zumindest in mehreren Fällen auf eine Art und Weise, durch die diese Fremden längere Zeit in einen qualvollen Zustand versetzt wurden, in 23 Fällen von 31.
- bis 04.10.2023 insgesamt mindestens 325 nicht zur Einreise Berechtigte gegen € 500,-- bis € 3.000,-- pro Schleppung und Täter hauptsächlich von Ungarn über Österreich mit Ziel Deutschland schleusten, und er sich anschließend am 04.10.2023 mit einer total gefälschten belgischen Identitätskarte und einem total gefälschten belgischen Führerschein auswies.1.1.2 Das LG römisch 40 hat den Beschwerdeführer am 28.05.2024 zu vier Jahren Freiheitsstrafe wegen Verbrechen der Schlepperei und Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden verurteilt, weil er und Mittäter gewerbsmäßig, jeweils in Bezug auf mindestens drei Fremde, als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung und zumindest in mehreren Fällen auf eine Art und Weise, durch die diese Fremden längere Zeit in einen qualvollen Zustand versetzt wurden, in 23 Fällen von 31.
- bis 04.10.2023 insgesamt mindestens 325 nicht zur Einreise Berechtigte gegen € 500,-- bis € 3.000,-- pro Schleppung und Täter hauptsächlich von Ungarn über Österreich mit Ziel Deutschland schleusten, und er sich anschließend am 04.10.2023 mit einer total gefälschten belgischen Identitätskarte und einem total gefälschten belgischen Führerschein auswies. Dabei wurden, wie das Strafgericht beispielhaft anführt, am 18.08.2023 in einem Kastenwagen insbesondere beförderte Kinder, die unter massivem Sauerstoffmangel litten, dadurch in einen qualvollen Zustand versetzt, und zuletzt 16 Fremde unter beengten Platzverhältnissen, mangelnder Sauerstoffversorgung, ohne Versorgung mit Wasser und Nahrung und ohne Pausen für Aussteigen oder die Notdurft sowie unter Erduldung eines gefährlichen und ruckartigen Fahrstils von Ungarn nach Deutschland verbracht. Mildernd wirkten in der Strafbemessung die Sicherstellung der gefälschten Urkunden, die vorherige Unbescholtenheit und das zur Wahrheitsfindung beitragende Geständnis, ferner das angenommene Alter unter 21, dagegen erschwerend das Zusammentreffen von 23 Verbrechen mit zwei Vergehen sowie die mehrfache Qualifikation bezogen auf die Gewerbsmäßigkeit, den qualvollen Zustand und die Begehung in Bezug auf 325 Fremde. Die lange Einbindung in die kriminelle Vereinigung und die menschenunwürdige Behandlung der Fremden erforderten das Strafmaß aus spezial- und aus generalpräventiven Gründen. 1.1.3 Der Beschwerdeführer befindet sich deswegen seit 04.10.2023 in Justizhaft. Das Datum einer Entlassung nach Verbüßung von 2/3 der Strafe wurde mit 04.06.2026 berechnet. Am 17.09.2024 wurde in seinem Haftraum 0,1 g Kokain (0,052 g Reinsubstanz) gefunden, das Mithäftlinge als seines bezeichneten, wozu er keine Äußerung abgegeben wollte. Er ist ledig und verlobt mit einer Ungarin, die – den Angaben nach bereits 2022 – ein Kind von ihm zur Welt brachte. Diesen Angaben nach ist sie beruflich in Österreich tätig. Die Verlobte kaufte im Oktober 2023 den in Ungarn zugelassenen BMW, mit dem der Beschwerdeführer auch Vorausfahrten durchführte, die dazu dienten, das Schlepperfahrzeug zu navigieren und rechtzeitig vor Polizeikontrollen zu warnen. Auf seine belgische Aliasidentität hatte er dagegen in Ungarn einen Opel-Transporter angemeldet, mit dem zwei Tage später zumindest 16 Migranten über Österreich nach Deutschland gebracht wurden, die ohne Pausen und Verpflegung sowie mit mangelnder Sauerstoffversorgung ausharren mussten, und zuvor einen Renault-Kastenwagen, mit dem im Monat davor 38 Fremde von Ungarn nach Österreich gebracht und in Oberösterreich von den Schleppern zurückgelassen worden waren. 1.1.4 Mit einer in Frankreich lebenden Schwester des Beschwerdeführers ist dieser in Kontakt; seinen Angaben nach unterstützt sie ihn finanziell. Dort lebt auch ein Cousin des Beschwerdeführers; ein weiterer wohnt in Deutschland. Hinweise auf Anhängigkeiten liegen nicht vor. 1.2 Zur Situation im Herkunftsstaat: Tunesien ist nach § 1 Z. 11 HStV ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG. Im angefochtenen Bescheid wurde wurde das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Tunesien vom 27.02.2025 zitiert. Im Beschwerdeverfahren sind keine entscheidenden Änderungen der Sachverhaltselemente bekannt geworden. Im gegebenen Zusammenhang sind daher mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:Tunesien ist nach Paragraph eins, Ziffer 11, HStV ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG. Im angefochtenen Bescheid wurde wurde das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Tunesien vom 27.02.2025 zitiert. Im Beschwerdeverfahren sind keine entscheidenden Änderungen der Sachverhaltselemente bekannt geworden. Im gegebenen Zusammenhang sind daher mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt: 1.2.1 Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Tunesien ist vor allem in den südlichen Wüstengebieten (Grenze zu Libyen und Algerien) angespannt, sowie entlang der Grenze zu Algerien im Westen des Landes, dort vor allem im Gebiet um den Jebel Chaambi westlich von Kasserine. Das Risiko von terroristischen Anschlägen ist weiterhin gegeben, es ist aber eine spürbare Verringerung in den letzten Jahren feststellbar. Das Jahr 2015 bildete mit drei großen Anschlägen einen Höhepunkt, seitdem kam es zu einer deutlichen Reduktion terroristischer Aktivitäten. Die Terrorismusbekämpfung und die Sicherheit an den Grenzen gehören somit weiterhin zu den wichtigsten Prioritäten der tunesischen Regierung. Die tunesischen Behörden haben eine Reihe von Maßnahmen getroffen, um Terrorzellen zu zerschlagen, insbesondere wurde die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht. Die Zahl der Terroranschläge in Tunesien ist in der Folge in den letzten Jahren zurückgegangen, da sich die Sicherheitsstrukturen des Landes erheblich verbessert haben, was zu einer Stabilisierung der Lage geführt hat. Gemäß GTI wird Tunesien in den Jahren 2019, 2022 und 2023 als Land mit einem Terrorismusrisiko von „niedrig“ bewertet, nur das Jahr 2021 bildet mit einer Bewertung von „mittel“ eine Ausnahme (STDOK 27.6.2024). Die Behörden haben insbesondere die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht, vor allem in den Touristenorten (EDA 10.12.2024; vgl. BMEIA 10.12.2024). [...]Die Sicherheitslage in Tunesien ist vor allem in den südlichen Wüstengebieten (Grenze zu Libyen und Algerien) angespannt, sowie entlang der Grenze zu Algerien im Westen des Landes, dort vor allem im Gebiet um den Jebel Chaambi westlich von Kasserine. Das Risiko von terroristischen Anschlägen ist weiterhin gegeben, es ist aber eine spürbare Verringerung in den letzten Jahren feststellbar. Das Jahr 2015 bildete mit drei großen Anschlägen einen Höhepunkt, seitdem kam es zu einer deutlichen Reduktion terroristischer Aktivitäten. Die Terrorismusbekämpfung und die Sicherheit an den Grenzen gehören somit weiterhin zu den wichtigsten Prioritäten der tunesischen Regierung. Die tunesischen Behörden haben eine Reihe von Maßnahmen getroffen, um Terrorzellen zu zerschlagen, insbesondere wurde die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht. Die Zahl der Terroranschläge in Tunesien ist in der Folge in den letzten Jahren zurückgegangen, da sich die Sicherheitsstrukturen des Landes erheblich verbessert haben, was zu einer Stabilisierung der Lage geführt hat. Gemäß GTI wird Tunesien in den Jahren 2019, 2022 und 2023 als Land mit einem Terrorismusrisiko von „niedrig“ bewertet, nur das Jahr 2021 bildet mit einer Bewertung von „mittel“ eine Ausnahme (STDOK 27.6.2024). Die Behörden haben insbesondere die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht, vor allem in den Touristenorten (EDA 10.12.2024; vergleiche BMEIA 10.12.2024). [...] Landesweit kommt es regelmäßig zu v. a. wirtschaftlich und sozial motivierten, oftmals spontanen Protesten, die nicht selten auch in Gewalt umschlagen. Gegen den Staatsumbau von Staatspräsident Saïed kam es im Laufe des Jahres 2022 und rund um die Parlamentswahlen zu Jahresbeginn 2023 zu regelmäßigen Protesten der Ennahdha und anderen Oppositionsparteien/-bündnissen, die jedoch friedlich blieben und merklich abgeflaut sind (AA 22.6.2023). Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften können aber weiter nicht ausgeschlossen werden (AA 10.12.2024). 1.2.2 Wehrdienst und Rekrutierungen Die Wehrpflicht war in der Verfassung von 2014 noch explizit verankert, in der per Referendum im Juli 2022 in Kraft gesetzten neuen Verfassung findet sich jedoch nur noch der Satz: „Die Verteidigung der Heimat ist eine heilige Pflicht für jeden Bürger“ (Art. 14). In der Praxis hat schon zuvor nur ein verschwindender Anteil der Wehrpflichtigen tatsächlich Dienst geleistet (Schätzungen liegen bei 2 %) (AA 22.6.2023). Der verpflichtende Wehrdienst dauert ein Jahr und muss von männlichen Staatsbürgern im Alter von 20-23 Jahren abgeleistet werden. Freiwillig kann man sich bereits ab 18 Jahren zum Militärdienst melden (CIA 23.10.2024; vgl. USDOS 26.6.2024). Die tunesische Staatsbürgerschaft ist Voraussetzung (CIA 23.10.2024; vgl. ÖB Tunis 10.2022). Allerdings ist diese zwölfmonatige Wehrpflicht nur theoretisch gegeben. Ab dem
- Lebensjahr kann, mit dem
- Lebensjahr muss jeder Tunesier theoretisch den Dienst leisten. De facto werden nur noch sich freiwillig Stellende und diese nur nach einer genauen Sicherheitsüberprüfung eingezogen. Im Jahr 2017 meldeten sich von 31.000 Einberufenen nur 506 zur Absolvierung ihres Wehrdienstes (ÖB Tunis 10.2022). [...]Die Wehrpflicht war in der Verfassung von 2014 noch explizit verankert, in der per Referendum im Juli 2022 in Kraft gesetzten neuen Verfassung findet sich jedoch nur noch der Satz: „Die Verteidigung der Heimat ist eine heilige Pflicht für jeden Bürger“ (Artikel 14,). In der Praxis hat schon zuvor nur ein verschwindender Anteil der Wehrpflichtigen tatsächlich Dienst geleistet (Schätzungen liegen bei 2 %) (AA 22.6.2023). Der verpflichtende Wehrdienst dauert ein Jahr und muss von männlichen Staatsbürgern im Alter von 20-23 Jahren abgeleistet werden. Freiwillig kann man sich bereits ab 18 Jahren zum Militärdienst melden (CIA 23.10.2024; vergleiche USDOS 26.6.2024). Die tunesische Staatsbürgerschaft ist Voraussetzung (CIA 23.10.2024; vergleiche ÖB Tunis 10.2022). Allerdings ist diese zwölfmonatige Wehrpflicht nur theoretisch gegeben. Ab dem
- Lebensjahr kann, mit dem
- Lebensjahr muss jeder Tunesier theoretisch den Dienst leisten. De facto werden nur noch sich freiwillig Stellende und diese nur nach einer genauen Sicherheitsüberprüfung eingezogen. Im Jahr 2017 meldeten sich von 31.000 Einberufenen nur 506 zur Absolvierung ihres Wehrdienstes (ÖB Tunis 10.2022). [...] 1.2.3 Allgemeine Menschenrechtslage Tunesien hat die meisten Konventionen der Vereinten Nationen zum Schutz der Menschenrechte einschließlich der entsprechenden Zusatzprotokolle ratifiziert und bestehende Vorbehalte größtenteils zurückgezogen. Die Umsetzung der Konventionen in nationales Recht dauern weiterhin an. Das zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (OP2-ICCPR) wurde bislang nicht unterzeichnet. Der zur Erleichterung der Terrorabwehr seit November 2015 immer wieder verlängerte Ausnahmezustand (auf Grundlage eines Dekrets von 1978) gestattet den Sicherheitsbehörden nicht nur weitreichende Eingriffe in die Bewegungsfreiheit, sondern dadurch auch mittelbar in weitere Grundrechte. Menschenrechtsorganisationen konstatieren in vielen Bereichen - etwa bei der Normsetzung, beim Respekt für und bei der Durchsetzung von Menschenrechten, bei der Offenheit der Regierung für Konsultationen mit der Zivilgesellschaft und den Opfern von Menschenrechtsverletzungen - einen negativen Trend, der schon vor der politischen Krise im Sommer 2021 spürbar war, sich seither aber merklich verstärkt hat (AA 22.6.2023). Seit Beginn des von Präsident Kaïs Saïed vorangetriebenen Staatsumbaus („Prozess des
- Juli“) ist beim Menschenrechtsschutz eine Trendumkehr zu verzeichnen. Insbesondere seit Jahresbeginn 2023 hat sich die Lage nochmals deutlich verschlechtert. Die neue Verfassung vom 25.7.2022 hat die seit 2011 hart errungene, aber seit Jahren krisengeplagte parlamentarische Demokratie Tunesiens in ein hyper-präsidentielles System umgebaut: nahezu vollständige Machtkonzentration beim Staatspräsidenten, Schwächung des Parlaments, Fehlen institutioneller „checks and balances“ zur Einhegung der Macht des Präsidenten, zudem zahlreiche mögliche Einfallstore für die Einschränkung von Grundrechten, obgleich diese weitgehend wortgleich aus der Verfassung von 2014 übernommen worden sind. Dies ist jedoch nur die Papierform, in der Praxis geraten die Menschenrechte und insbesondere die politischen und bürgerlichen Rechte und Freiheiten in Tunesien immer stärker unter Druck (AA 22.6.2023). [...] Darüber hinaus untergräbt die neue Verfassung die Garantien für die Unabhängigkeit des Verfassungsgerichts, einer wichtigen Institution für den Schutz der Menschenrechte, und schränkt dessen Mandat ein, indem sie ihm die Kontrolle über die Verfassungsmäßigkeit der Verlängerung des Ausnahmezustands entzieht. Die Rechte auf persönliche Freiheit, auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit sind aufgrund von Verlängerungen des Ausnahmezustands teilweise noch immer eingeschränkt. Der Tatbestand der „Gefährdung der öffentlichen Moral“ gilt weiterhin, ebenso wie immer wieder Fälle von Folter angeprangert werden. Zudem fehlt ein verfassungsrechtliches Höchstgericht (ÖB Tunis 10.2022). Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch Regierungsbeamte; willkürliche Verhaftungen oder Inhaftierungen; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; politische Gefangene oder Häftlinge; willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, einschließlich ungerechtfertigter Verhaftungen oder strafrechtlicher Verfolgung von Journalisten, Zensur oder Durchsetzung oder Androhung der Durchsetzung von Verleumdungsgesetzen zur Einschränkung der Meinungsäußerung; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von NGOs und Organisationen der Zivilgesellschaft; Einschränkungen des Rechts, das Land zu verlassen; Zurückweisung von Flüchtlingen in ein Land, in dem ihnen Folter oder Verfolgung droht; schwerwiegende und unangemessene Einschränkungen der politischen Beteiligung; schwerwiegende Korruption in der Regierung, sowohl auf hoher Ebene als auch in großem Umfang; Verbrechen, die mit Gewalt oder Gewaltandrohung gegen Schwarztunesier und Afrikaner südlich der Sahara verbunden sind; Gesetze, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen, und die Durchsetzung dieser Gesetze; Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegen Angehörige sexueller Minderheiten; und erhebliche Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit von Arbeitnehmern (USDOS 23.4.2024). Die wichtigste Behörde der Regierung zur Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen und zur Bekämpfung von Menschenrechtsbedrohungen ist das Justizministerium. Menschenrechtsorganisationen bemängeln allerdings, dass das Ministerium mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen nicht nachgeht oder sie nicht angemessen untersucht. Innerhalb des Präsidialamtes wurde das Hohe Komitee für Menschenrechte und Grundfreiheiten mit der Überwachung der Menschenrechte und der Beratung des Präsidenten in damit zusammenhängenden Fragen beauftragt. Darüber hinaus befasst sich das unabhängige INPT (The National Authority for the Prevention of Torture) mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen. Die Regierung unternimmt einige glaubwürdige Schritte, um gegen Straflosigkeit vorzugehen oder Missbräuche einzudämmen, aber Menschenrechtsgruppen machen häufig geltend, dass es den Ermittlungen zu Missbräuchen durch die Polizei, die Sicherheitskräfte und Beamte von Haftanstalten an Transparenz mangelt und dass es zu langen Verzögerungen und verfahrenstechnischen Hindernissen kommt (USDOS 23.4.2024). [...] 1.2.4 Grundversorgung und Wirtschaft Tunesiens Wirtschaft ist stark auf Europa ausgerichtet (WKO 21.11.2024; vgl. ABG 8.2024) und dadurch von der Konjunktur in der EU abhängig, wohin mehr als 70 % der Ausfuhren gehen. Nach einem Wachstum von knapp unter 1 % im Jahr 2024 rechnet die Europäische Kommission in ihrer Herbstprognose für 2025 mit einem realen BIP-Wachstum in der EU von 1,5 % (GTAI 6.12.2024). Tunesien weist einige gut entwickelte Industriebranchen auf und verfügt über einen starken Dienstleistungssektor (ABG 8.2024). [...]Tunesiens Wirtschaft ist stark auf Europa ausgerichtet (WKO 21.11.2024; vergleiche ABG 8.2024) und dadurch von der Konjunktur in der EU abhängig, wohin mehr als 70 % der Ausfuhren gehen. Nach einem Wachstum von knapp unter 1 % im Jahr 2024 rechnet die Europäische Kommission in ihrer Herbstprognose für 2025 mit einem realen BIP-Wachstum in der EU von 1,5 % (GTAI 6.12.2024). Tunesien weist einige gut entwickelte Industriebranchen auf und verfügt über einen starken Dienstleistungssektor (ABG 8.2024). [...] In Tunesien variiert die Beschäftigungsquote je nach Region. Tendenziell ist die Lage an der Küste und im Norden des Landes besser, was auf die Tourismusbranche sowie die dort angesiedelte Industrie zurückzuführen ist. Bei der Vermittlung von Jobs spielen persönliche Kontakte eine größere Rolle als Personalagenturen. Arbeitslosigkeit betrifft vor allem junge Menschen, Akademiker und Frauen (ABG 8.2024). [...] Einige positive Zeichen halten Tunesien jedoch über Wasser. Der Tourismus hat sich nach dem drastischen Rückgang im Zuge der Pandemie erholt, und die Rücküberweisungen aus dem Ausland fließen ebenfalls wieder. Auch die Einnahmen aus Olivenöl sind deutlich gestiegen. All das reicht jedoch nicht aus, um der aktuellen Verschuldung und Dysfunktion in Tunesien entgegenzuwirken (ISPI 4.10.2024). Tunesien ist bei Treibstoffen und Nahrungsmitteln stark von Importen abhängig (GTAI 6.12.2024). Der durchschnittliche Benzinpreis ist von 2 Dinar im Jahr 2019 auf 2,53 im Jahr 2023 gestiegen (ISPI 4.10.2024). In den ersten zehn Monaten des Jahres 2024 sind die tunesischen Exporte immerhin um 2 % gestiegen. Dieses Wachstum ist u. a. auf die anhaltend hohen Preise für Olivenöl - dem wichtigsten Exportprodukt im Nahrungsmittelsektor – zurückzuführen (GTAI 6.12.2024). Wegen der Dürre ging Tunesiens Getreideernte in den ersten neun Monaten 2023 um zwei Drittel zurück. Gleichzeitig hat man es nicht geschafft, genügend Nahrungsmittel zu importieren, um diesen Verlust auszugleichen. [...] (CMEC 31.10.2024). Die Grundversorgung der Bevölkerung ist zwar vor allem dank staatlicher Subventions- und Interventionspolitik bis auf saisonale Versorgungsengpässe einigermaßen gesichert, hingegen besteht ein eklatantes Einkommensgefälle zwischen wohlhabenderer Küstenregion sowie dem Großraum Tunis (mit allein ca. 50 % der Bevölkerung) und den benachteiligten ruralen Gebieten im Hinterland (ÖB Tunis 10.2022). Bei einer in drei tunesischen Städten (Great Tunis, Sousse und Sfax) durchgeführten Umfrage zu sozioökonomischen Faktoren wurden, mittels Computer Assisted Telephone Interviewing (CATI)-Methode und Quotenstichproben auf der Grundlage der neuesten verfügbaren offiziellen Bevölkerungsdaten zwischen 16.7.2024 und 30.7.2024 in jeder der genannten Zielstädte, Einwohner, bzw. eine Stichprobe von 601 Personen zwischen 16 und 35 Jahren, von One to One for Research and Polling befragt. 19 % der Befragten geben an, dass sie ihren Haushalt kaum mit Lebensmitteln versorgen können, ca. 5 % können dies gar nicht. Die Versorgung des eigenen Haushalts mit grundlegenden Konsumgütern, wie etwa Kleidung und Schuhe, empfinden 26 % als unproblematisch. 42 % schaffen dies gerade so, weitere 24 % können diese Art von Gütern entweder kaum, 8 % gar nicht besorgen (STDOK 2024). Es existiert ein an ein sozialversichertes Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (CNAM und CNSS) (AA 22.6.2023). Das tunesische Sozialsystem bietet zwar keine großzügigen Leistungen, stellt aber dennoch einen gewissen Grundschutz für Bedürftige, Alte und Kranke dar. Der Deckungsgrad beträgt 95 % (ÖB Tunis 10.2022). Nahezu alle Bürger finden Zugang zum Gesundheitssystem. Die Regelungen der Familienmitversicherung sind großzügig und umfassen sowohl Ehepartner als auch Kinder und sogar Eltern der Versicherten. Allerdings gibt es keine allgemeine Grundversorgung oder Sozialhilfe. Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten müssen überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen werden, deren Zusammenhalt allerdings schwindet (AA 22.6.2023). Folgende staatliche Hilfen werden angeboten: Rente, Arbeitslosengeld, Kindergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Sterbegeld, Witwenrente, Waisenrente, Invalidenrente, Hilfen für arme Familien, Erstattung der Sach- und Personalkosten bei Krankenbehandlung, Kredite für Familien (ÖB Tunis 10.2022). Eine Arbeitslosenunterstützung wird für maximal ein Jahr ausbezahlt – allerdings unter der Voraussetzung, dass man vorab sozialversichert war. Gemäß Nationalem Statistikinstitut INS zählt der informelle Sektor rund 1,5 Mio. Beschäftigte, die nicht mit einer Finanzhilfe rechnen können. Laut tunesischem Industrieverband UTICA wurden alleine während der ersten COVID-19-Welle 165.000 Arbeitsplätze vernichtet. Während der COVID-Lockdowns kam es zu zahlreichen Protesten, da sich viele ihrer Einkommensgrundlage beraubt sahen. Die früher relativ breite, weit definierte Mittelschicht Tunesiens aus selbstständigen Kleinunternehmern, Angestellten und Beamten sieht ihre Kaufkraft zunehmend schwinden und droht, in die Prekarität abzugleiten. Die schmale Oberschicht aus traditionell einige Wirtschaftszweige beherrschenden Familien ist mehr an Machterhalt als an Beschäftigung zusätzlicher Arbeitskräfte interessiert. Die allmächtige traditionelle Gewerkschaft UGTT lehnt bisher jede Änderung des Status quo rigoros ab und behindert so eine Umstrukturierung des ineffizienten auf Nepotismus und Rentenmentalität beruhenden öffentlichen Sektors. Es gibt folgende Arbeitsvermittlungsinstitutionen: Nationale Arbeitsagentur (ANETI), Berufsbildungsagentur (ATFP), Zentrum für die Ausbildung der Ausbilder und die Entwicklung von Lehrplänen (CENAFFIF), Zentrum für die Weiterbildung und Förderung der beruflichen Bildung (CNFCPP) (ÖB Tunis 10.2022). 1.2.5 Rückkehr Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Grundsätzlich wird jede Einreise über einen offiziellen Grenzübergang erfasst. Und es findet eine grenzpolizeiliche Einreisekontrolle statt, es werden Pässe und etwaige Eintragungen in elektronischen Dateien überprüft. An der zugrundeliegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in § 35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: „Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 Dinar (ca. 15 bis 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln.“ Soweit bekannt, wurden im vergangenen Jahr ausschließlich Geldstrafen verhängt. Die im Gesetz aufgeführten Strafen kommen dann nicht zur Anwendung, wenn Personen das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 22.6.2023). [...]Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Grundsätzlich wird jede Einreise über einen offiziellen Grenzübergang erfasst. Und es findet eine grenzpolizeiliche Einreisekontrolle statt, es werden Pässe und etwaige Eintragungen in elektronischen Dateien überprüft. An der zugrundeliegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in Paragraph 35, des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: „Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 Dinar (ca. 15 bis 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln.“ Soweit bekannt, wurden im vergangenen Jahr ausschließlich Geldstrafen verhängt. Die im Gesetz aufgeführten Strafen kommen dann nicht zur Anwendung, wenn Personen das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 22.6.2023). [...] Seit der Revolution 2011 sind Tausende Tunesier illegal emigriert. Vor allem junge Tunesier haben nach der Revolution das Land verlassen, kehren nun teilweise zurück und finden so gut wie keine staatliche Unterstützung zur Reintegration. Eine kontinuierliche Quelle der Spannung ist die Diskrepanz zwischen starkem Migrationsdruck und eingeschränkten legalen Migrationskanälen. Die Reintegration tunesischer Migranten wird durch eine Reihe von Projekten von IOM unterstützt. Finanzielle Hilfe dafür kommt hauptsächlich von der EU, sowie aus humanitären Programmen u. a. der Schweiz und Norwegens (Programm AVRR). Rückkehrprojekte umfassen z. B. Unterstützung beim Aufbau von Mikrobetrieben oder im Bereich der Landwirtschaft, haben jedoch gemäß Beobachtungen bislang kaum Erfolg gezeigt (ÖB Tunis 10.2022). [...] Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen. Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen: ● Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU ● Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung ● Übernahme der Heimreisekosten ● Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900 ● Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar. Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person. Finanzielle Starthilfe Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr: ● Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person ● Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie ● Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden. Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich): ● Freiwillige Ausreise ● Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit ● Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung ● Nachhaltigkeit der Ausreise ● Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr ● Keine schwere Straffälligkeit Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden Reintragrationsunterstützung Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens „Rückkehr mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen. Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern: ● Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP) ● IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV) IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART römisch vier) ● Caritas Österreich (Reintegrationsprogramm IRMA plus III) Caritas Österreich (Reintegrationsprogramm IRMA plus römisch drei) ● OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“) ● ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“) Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten. Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024). 1.3 Zum weiteren Vorbringen: 1.3.1 Der Beschwerdeführer ging in Österreich nie einer angemeldeten Arbeit nach, ist arbeitsfähig und an einer Stelle als Koch interessiert. Er führt in Österreich kein Familienleben und sein Privatleben beschränkt sich auf die Kontakte in der Justizanstalt sowie – soweit im Rahmen des gelockerten Vollzugs gewährt – während des Freigangs; Besuche seiner Verlobten oder des Sohnes hat und möchte er nicht. Sein Familienleben mit diesen in Ungarn beschränkt sich seit der Inhaftierung am 04.10.2023 auf Telefonate. Er hat weder in Ungarn noch sonst in der EU oder einem Schengen-Staat ein Aufenthaltsrecht. In Ungarn ist er weder mit dem im Spruch genannten tunesischen Namen und Geburtsdatum noch unter seiner belgischen Aliasidentität registriert, sei es in der polizeilichen oder in der fremdenpolizeilichen Datenbank. 1.3.2 Er reiste mehrmals illegal ein, zuletzt mit den anderen Schleppern aus Deutschland zurückkommend, um hier zu tanken, wobei er lediglich totalgefälschte Ausweise eines Belgiers mit sich führte und festgenommen wurde. Von der Haft abgesehen hat er hier keine legale Arbeitsmöglichkeit (hatte bei der Verurteilung aber noch € 3.800,-- Schulden für die eigene Verbringung aus Tunesien nach Europa) und ist deshalb nicht selbsterhaltungsfähig. Er war hier nie in einer anderen Unterkunft als in der Haft gemeldet und ist weder Mitglied eines Vereins noch ehrenamtlich tätig oder in einer Ausbildung gewesen. Die Verlobte und der Sohn hatten nie einen gemeldeten Wohnsitz in Österreich, und auch das Gewerberegister wies nie einen Eintrag der Verlobten auf. 1.3.3 Der Beschwerdeführer, der nach dem Schulbesuch und der Berufsausbildung bereits rund 20 Jahre in Tunesien gelebt hatte, also den Großteil seines Lebens bisher dort verbrachte, ist mit der Kultur des Herkunftsstaats und den Gepflogenheiten des dortigen Arbeitsmarkts vertraut. Daher wird es ihm möglich sein, dort Arbeit zu finden und von dieser zu leben. Es ist nicht zu erwarten, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tunesien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre.Es ist nicht zu erwarten, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tunesien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Es gibt keinen Hinweis, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt oder automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt sein wird.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes, ebenso die Feststellungen, soweit nicht unten eigens darauf eingegangen wird. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des Gerichtsaktes, ebenso die Feststellungen, soweit nicht unten eigens darauf eingegangen wird. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt. 2.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Herkunft, seiner Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Da er zwei unterschiedliche Geburtsdaten verwendete und keine Urkunden (außer den gefälschten) vorlegte, stehen seine Identität und sein Alter nicht fest. Betreffend seine Verlobte und den Sohn folgt das Gericht dem Strafurteil. Zum Vorhandensein einer Lebensgemeinschaft oder von Familienangehörigen in der EU hat das BFA den Beschwerdeführer am 06.10.2023 zu einer Stellungnahme aufgefordert, in der auch nach Kindern und Unterhaltspflichten und nach den jeweiligen Anschriften gefragt wurde. Laut Übernahmebestätigung hat er die Aufforderung am 10.10.2023 übernommen (AS 21). Eine weitere solche Aufforderung des BFA vom 12.02.2025 übernahm er am 17.02.2025 (AS 63). Er hat auf beide Aufforderungen nicht reagiert, sodass weitere Feststellungen nicht erfolgten. Ob die Verlobte, die im Gewerbeinformationssystem nie aufschien, einer anderen Arbeit in Österreich nachgeht, steht nicht fest, weil das für die Abfrage der Sozialversicherung nötige Geburtsdatum – anders als beim Sohn – nicht bekanntgegeben wurde, kann aber offenbleiben, weil davon das Ergebnis der vorliegenden Beschwerde nicht abhängt. 2.2 Zur Lage im Herkunftsstaat: Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entstammen dem Länderinformationsblatt samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Bericht stützt sich auf Angaben verschiedener ausländischer Behörden, etwa die Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zu den ihm vom BFA zur Stellungnahme am 12.02.2025 übermittelten Länderfeststellungen von 2023 (AS 60 f) gab der Beschwerdeführer keine Äußerung ab; in der Beschwerde wird auch zu den aktuellen nichts vorgebracht. Damit ist der Beschwerdeführer den Länderfeststellungen nicht qualifiziert entgegengetreten. 2.3 Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Beziehung des Beschwerdeführers zur Verlobten und dem Sohn stützen sich auf dessen vom Strafgericht verwendeten Angaben und jene in der Beschwerde. Weitere – insbesondere über „in Österreich intensive private und insbesondere familiäre Bindungen“ – wurden nicht getroffen, weil solche weder substantiiert wurden noch aus den Registerabfragen oder anderen Hinweisen ableitbar waren. Die weiteren unter 1.3 getroffenen Feststellungen ergaben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und – speziell 1.3.3 – den unbekämpften Länderfeststellung des angefochtenen Bescheides.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1 Zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt I):3.1 Zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch eins): Im Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG (AsylG 2005, Anm.) erteilt werde.Im Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG (AsylG 2005, Anmerkung erteilt werde. Nach § 58 Abs. 1 Z. 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“), das hier nicht anzuwenden ist.Nach Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“), das hier nicht anzuwenden ist. Zumal der Beschwerdeführer kein Unionsbürger ist, lediglich gefälschte belgische Ausweise verwendete, andere nicht hatte und auch keinen Antrag auf internationalen Schutz stellte, war und ist sein Aufenthalt von Anfang an unrechtmäßig. Warum in der Beschwerde von den Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG die Rede ist (der Drittstaatsangehörige betrifft, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen waren und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügen), wird nicht erwähnt und erschließt sich auch sonst nicht aus dem Sachverhalt.Zumal der Beschwerdeführer kein Unionsbürger ist, lediglich gefälschte belgische Ausweise verwendete, andere nicht hatte und auch keinen Antrag auf internationalen Schutz stellte, war und ist sein Aufenthalt von Anfang an unrechtmäßig. Warum in der Beschwerde von den Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 5, FPG die Rede ist (der Drittstaatsangehörige betrifft, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen waren und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügen), wird nicht erwähnt und erschließt sich auch sonst nicht aus dem Sachverhalt. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 in drei Fallkonstellationen zu erteilen, nämlich (jeweils unter weiteren Voraussetzungen) nach mindestens einem Jahr der Duldung (Z. 1), zur Sicherung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Geltendmachung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Handlungen (Z. 2) sowie bei Gewaltopfern, die glaubhaft machen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z. 3).Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz ist gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 in drei Fallkonstellationen zu erteilen, nämlich (jeweils unter weiteren Voraussetzungen) nach mindestens einem Jahr der Duldung (Ziffer eins,), zur Sicherung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Geltendmachung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit solchen Handlungen (Ziffer 2,) sowie bei Gewaltopfern, die glaubhaft machen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,). Von den alternativen Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde vom Beschwerdeführer auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.Von den alternativen Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde vom Beschwerdeführer auch keine behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Demnach war die Beschwerde zu diesem Punkt (auf den sie inhaltlich nicht eingeht) unbegründet und daher abzuweisen. 3.2 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II)3.2 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei) 3.2.1 In § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist angeordnet, dass die Entscheidung, mit welcher einem Fremden von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden ist. Gemäß dem im bezogenen
- Hauptstück des FPG zu findenden § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, und nach Z. 2 auch, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. Somit ist im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen.3.2.1 In Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist angeordnet, dass die Entscheidung, mit welcher einem Fremden von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden ist. Gemäß dem im bezogenen
- Hauptstück des FPG zu findenden Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, und nach Ziffer 2, auch, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. Somit ist im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen. 3.2.2 Allerdings legt § 9 Abs. 1 BFA-VG fest, dass - u. a. - eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.3.2.2 Allerdings legt Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG fest, dass - u. a. - eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig ist. Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig anzusehen ist. 3.2.3 Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers beruht praktisch zur Gänze auf dessen Festnahme nach der Einreise und anschließender Inhaftierung. und war. Die Unsicherheit des von Anfang an rechtswidrigen Aufenthalts muss dem Beschwerdeführer bereits bewusst gewesen sein, als er illegal und ohne gültigen Ausweis einreiste. In Österreich hat der Beschwerdeführer den Feststellungen zufolge weder familiäre noch maßgebliche private Anknüpfungen. 3.2.4 Die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben eines Drittstaatsangehörigen darf indes nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, vielmehr muss auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten mitberücksichtigt werden. (Vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237) Familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist daher dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen „Schengen-Staat“ zu berücksichtigen ist. (VwGH 29.08.2024, Ra 2023/21/0051, Rz 10, mwN) 3.2.5 Dabei ist fallbezogen zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer einen Sohn im Kleinkindalter und dessen Mutter, mit der er verlobt ist, in Ungarn hat, die ungarische Staatsangehörige ist, wogegen er aber dort seit mehr als 1 ½ Jahren nicht mehr lebt, was er durch sein Handeln in Kauf nahm. Wie das BFA bereits berücksichtigte, war er dort auch niemals legal aufhältig. Damit ergibt sich keine solche Bedeutung der Anknüpfung des Beschwerdeführers im Gemeinschaftsgebiet, dass schon aus diesem Grund von der - grundsätzlich nicht im Ermessen stehenden (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237) - Rückkehrentscheidung abzusehen gewesen wäre. Im Herkunftsstaat, wo er aufwuchs, hat er nach den Feststellungen kulturelle und andere soziale Anknüpfungspunkte sowie Ortskenntnisse, beherrscht die Landessprache Arabisch und kann aufgrund seines Alters sowie seiner Arbeitsfähigkeit und -erfahrung legale Erwerbsmöglichkeiten ergreifen. In Europa dagegen ist es ihm, wie festgestellt, nur möglich gewesen, durch Schlepperei Einkommen zu erzielen, bis er in Haft kam und dann auch strafgerichtlich verurteilt wurde. 3.2.6 Diese Umstände sprechen für eine Rückkehrentscheidung, dazu das öffentliche Interesse daran, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltsrecht anwesend sind, auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Es würde eine Benachteiligung jener Fremden gleichkommen, welche die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen in Österreich beachten, wenn sich der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- oder Familienleben berufen könnte, obwohl er seinen Aufenthalt lediglich durch die faktische Einreise sowie die Delinquenz erzwungen hat. In letzter Konsequenz würde ein solches Verhalten zu einer unsachlichen und damit verfassungswidrigen Differenzierung der Fremden untereinander führen. 3.2.7 Der Verwaltungsgerichtshof hält zudem regelmäßig fest, dass der Bekämpfung der Schlepperei beim Schutz und bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt, selbst wenn diese ohne Bereicherungsabsicht erfolgt. (VwGH 25.05.2023, Ra 2023/19/0099, Rz. 10, mwN) An der Bekämpfung der unter fremdenrechtlichen Aspekten besonders verpönten Schlepperei, insbesondere, wenn sie - wie hier - im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen wurde, besteht sehr großes öffentliches Interesse. (VwGH 24.10.2024, Ra 2024/21/0147, Rz. 11, mwN) Vom Verwaltungsgerichtshof wurde bei Delikten der hier in Rede stehenden Art auch schon wiederholt die Meinung gebilligt, dass die Auswirkungen einer durch den Vollzug von aufenthaltsbeenden Maßnahmen bewirkten Trennung auf die Beziehung auch zu Kindern im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Schlepperei hinzunehmen seien. (VwGH 29.02.2020, Ra 2020/21/0305, Rz. 10, mwN; Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon zwei bedingt nachgesehen nach zumindest zwölf Schlepperfahrten) 3.2.8 Wie das BFA überdies zutreffend anmerkte, sind die ungarischen Behörden durch eine Rückkehrentscheidung Österreichs nicht daran gehindert, dem Beschwerdeführer den Aufenthalt zu gestatten (was auch für die Kombination mit einem Einreiseverbot gilt). Demnach überwiegen vorliegend die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung das Gewicht der Gründe des Beschwerdeführers am Verbleib, ohne auch noch den Kokainfund und die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu beachten, wonach Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt (VwGH 18.09.2023, Ra 2023/14/0041, Rz 18, mwN), bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr und ein besonders großes öffentliches Interesse an dessen Verhinderung besteht (VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204, Rz 16, mwN). 3.3 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III)3.3 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei) Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich. Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Die Abschiebung in einen Staat ist nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. § 50 Abs. 3 FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Paragraph 50, Absatz 3, FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Tunesien einer realen Gefahr der Folter, der unmenschlichen Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Auch fehlt es an jedem Indiz, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt Gefahr laufen würde, in seinem Leben bedroht, in seiner Unversehrtheit beeinträchtigt oder gar getötet zu werden. Es gibt zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Tunesien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre.Es gibt zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Tunesien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Der Beschwerdeführer wird den Feststellungen zufolge aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes in der Lage sein, in Tunesien zumindest notdürftig leben zu können. Er spricht Arabisch, hat jahrelang die Schule besucht und im Herkunftsstaat auch schon einen Beruf erlernt. So kann er frühere Sozialkontakte nutzen und neue knüpfen. Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden jedenfalls im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer möglicherweise in Europa wirtschaftlich besser leben kann als im Herkunftsstaat, genügt nicht für die Annahme, er würde dort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen somit im vorliegenden Fall Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Zudem besteht in Tunesien keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.Zudem besteht in Tunesien keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dort das Leben des Beschwerdeführers oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, sind im Verfahren nicht festgestellt und auch in der Beschwerde nicht behauptet worden. Eine der Abschiebung nach Tunesien entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht. Daher erwiesen sich die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung als rechtmäßig und die Beschwerde daher insoweit als unbegründet. Die Beschwerde war daher auch betreffend den Spruchpunkt III abzuweisen.Daher erwiesen sich die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung als rechtmäßig und die Beschwerde daher insoweit als unbegründet. Die Beschwerde war daher auch betreffend den Spruchpunkt römisch drei abzuweisen. 3.4 Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt IV):3.4 Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier): 3.4.1 Nach § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, und zwar bis zu 10 Jahren, aber unter der Voraussetzung der Z. 5 auch unbefristet. Solche Tatsachen sind (nach Z. 2) die gerichtliche Verurteilung des Drittstaatsangehörigen wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat, was fallbezogen zutrifft, ferner eine solche (nach Z. 5) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren, was die Verurteilung ebenso erfüllt.3.4.1 Nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, und zwar bis zu 10 Jahren, aber unter der Voraussetzung der Ziffer 5, auch unbefristet. Solche Tatsachen sind (nach Ziffer 2,) die gerichtliche Verurteilung des Drittstaatsangehörigen wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat, was fallbezogen zutrifft, ferner eine solche (nach Ziffer 5,) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren, was die Verurteilung ebenso erfüllt. Angesichts der Verurteilung des Beschwerdeführers gefährdet demnach sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des § 53 Abs. 3 FPG. In dem vom Beschwerdeführer gesetzten Fehlverhalten ist demnach zweifelsfrei ein deutlicher Hinweis auf die Gefährlichkeit des Verbleibs des Beschwerdeführers zu sehen. Dabei liegen die Voraussetzungen wie eben angegeben mehrfach vor, was sich auch auf die Dauer eines Einreiseverbots auswirkt.Angesichts der Verurteilung des Beschwerdeführers gefährdet demnach sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, FPG. In dem vom Beschwerdeführer gesetzten Fehlverhalten ist demnach zweifelsfrei ein deutlicher Hinweis auf die Gefährlichkeit des Verbleibs des Beschwerdeführers zu sehen. Dabei liegen die Voraussetzungen wie eben angegeben mehrfach vor, was sich auch auf die Dauer eines Einreiseverbots auswirkt. 3.4.2 In Bezug auf Gefährdungsprognosen ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei deren Erstellung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. (VwGH 01.02.2022, Ra 2021/21/0032, Rz. 10, mwN) Vorliegend ist neben dem Vorgehen als Mitglied der kriminellen Vereinigung bei der Schlepperei und dem Zusammentreffen mit den Urkundendelikten die Vielzahl an Einzeltaten ein Hinweis auf hohe kriminelle Energie. Der Beschwerdeführer wurde auch lediglich durch seine Festnahme von weiteren Wiederholungen abgehalten, mit denen – da es sich um eine Quelle laufenden Einkommens handelte – sonst zu rechnen gewesen wäre. Ein noch deutlicherer Hinweis auf die geringe Verbundenheit des Beschwerdeführers mit den rechtlich geschützten Werten ist dessen Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen, die in der Behandlung der transportierten Menschen während der Schlepperfahrten zutage trat. Die darin erkennbare Gleichgültigkeit gegenüber dem Schicksal anderer angesichts hoher zu erzielender Einnahmen durch die kriminelle Betätigung weist auf eine tiefgreifende Entfremdung von den Werten der Rechtsordnung hin, die bei der Prognose zu berücksichtigen ist. 3.4.3 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährlichkeit eines Fremden in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich. (VwGH 30.11.2023, Ra 2022/21/0170, Rz. 19, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgesprochen, dass es sich bei einer im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Schlepperei um ein unter fremdenrechtlichen Aspekten besonders verpöntes Verhalten handelt, bei dem auch angesichts eines seit der Entlassung aus der Strafhaft vergangenen Zeitraums von knapp zweieinhalb Jahren noch nicht von einem Wegfall der Gefährdung ausgegangen werden muss und auch die Ansicht vertretbar ist, die vorübergehende Trennung der Familienangehörigen sei im öffentlichen Interesse hinzunehmen. (VwGH 20.05.2021, Ra 2021/21/0146, Rz. 10, mwN) Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Aus dem Status eines Strafhäftlings als „Freigänger“ lässt sich keine maßgebliche Minderung der aus dem strafbaren Verhalten sich ergebenden Gefährdung ableiten. (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118, Rz. 12, mwN) Vorliegend befindet sich der Beschwerdeführer noch in Strafhaft, weshalb weder ein Gesinnungswandel noch ein Wohlverhalten in Freiheit berücksichtigt werden kann. 3.4.4 Bei der Erlassung und Bemessung eines Einreiseverbots sind in Bezug auf das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein seine Verhältnisse in Österreich „in den Blick zu nehmen“, sondern auch die Situation des Fremden in den anderen Mitgliedstaaten. (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037, mwN) Das BFA hat im Bescheid zwar festgestellt, dass der Beschwerdeführer illegal in XXXX gelebt und mit einer Ungarin ein Kind habe, mit der er auch verlobt sei, in der rechtlichen Beurteilung dann jedoch anschließend an die Beschreibung der Straftaten und die zutreffende Schlussfolgerung, vom Beschwerdeführer gehe eine gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, nicht angegeben, warum diese länger als 10 Jahre anhalten werde, und lediglich ausgeführt, alles andere als ein unbefristetes Einreiseverbot erscheine „vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles als nicht angemessen“. Dieses beziehe sich auf die EU-Staaten außer Irland (und genannte weitere), in deren Hoheitsgebiet der Beschwerdeführer „im festgelegten Zeitraum“ nicht einreisen und sich nicht dort aufhalten dürfe.Das BFA hat im Bescheid zwar festgestellt, dass der Beschwerdeführer illegal in römisch 40 gelebt und mit einer Ungarin ein Kind habe, mit der er auch verlobt sei, in der rechtlichen Beurteilung dann jedoch anschließend an die Beschreibung der Straftaten und die zutreffende Schlussfolgerung, vom Beschwerdeführer gehe eine gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, nicht angegeben, warum diese länger als 10 Jahre anhalten werde, und lediglich ausgeführt, alles andere als ein unbefristetes Einreiseverbot erscheine „vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles als nicht angemessen“. Dieses beziehe sich auf die EU-Staaten außer Irland (und genannte weitere), in deren Hoheitsgebiet der Beschwerdeführer „im festgelegten Zeitraum“ nicht einreisen und sich nicht dort aufhalten dürfe. Vorliegend kann es vor dem Hintergrund der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten und dessen daraus abgeleiteter besonderen Gefährlichkeit zwar nicht zweifelhaft sein, dass gegen ihn die Erlassung eines Einreiseverbotes grundsätzlich angebracht ist. Das BFA hat aber aus den in Ungarn bestehenden privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers keine ersichtlichen Schlussfolgerungen in Bezug auf die Dauer des über ihn verhängten Einreiseverbotes gezogen. (Vgl. VwGH 24.10.2024, Ra 2024/21/0082, Rz. 16) 3.4.5 Das BFA erwähnt zum Einreiseverbot, bei dessen Bemessung sei insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen. Die privaten und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich seien nicht „dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Daher müsse unter Berücksichtigung des § 53 Abs. 3 FPG vom Überwiegen des öffentlichen Interesses an Ordnung und Sicherheit ausgegangen werden und ergebe sich, dass ein Einreiseverbot „der angegebenen Dauer“ notwendig sei, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung zu verhindern, sodass dieses zur Erreichung der Ziele des Art. 8 Abs. 2 EMRK dringend geboten sei.3.4.5 Das BFA erwähnt zum Einreiseverbot, bei dessen Bemessung sei insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen. Die privaten und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich seien nicht „dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Daher müsse unter Berücksichtigung des Paragraph 53, Absatz 3, FPG vom Überwiegen des öffentlichen Interesses an Ordnung und Sicherheit ausgegangen werden und ergebe sich, dass ein Einreiseverbot „der angegebenen Dauer“ notwendig sei, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung zu verhindern, sodass dieses zur Erreichung der Ziele des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dringend geboten sei. Dabei lässt das BFA, erkennbar in Verkennung der Rechtslage, offen, warum ungeachtet der familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Ungarn ein grundsätzlich auf Lebenszeit angelegtes Fernbleiben vom Gebiet der Europäischen Union – selbst etwa nach einem allfälligen langjährigen Wohlverhalten und einer daraus zu erschließenden Abnahme des von ihm ausgehenden Gefährdungspotentials – gerechtfertigt sei. (Vgl. VwGH 24.10.2024, Ra 2024/21/0082, Rz. 17, mwN) 3.4.6 Im Hinblick auf die grundsätzlich zu respektierende Bindung zwischen Eltern und Kindern ist schon das Vorhandensein des Sohnes, der mit seiner Mutter ungarischer Staatsangehörigkeit in Ungarn lebt (somit auch rechtmäßig, wenn er keine Unionsbürgerschaft hätte), ein maßgeblicher Grund, ein lebenslanges Fernbleiben des Beschwerdeführers vom Unionsgebiet von einer Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG der öffentlichen Interessen mit den aus familiären und privaten Bindungen des Beschwerdeführers in Ungarn resultierenden Interessen an einer künftigen legalen Einreise z. B. zu Besuchszwecken abhängig zu machen, um beurteilen zu können, ob der Eingriff nach Art. 8 EMRK verhältnismäßig wäre.3.4.6 Im Hinblick auf die grundsätzlich zu respektierende Bindung zwischen Eltern und Kindern ist schon das Vorhandensein des Sohnes, der mit seiner Mutter ungarischer Staatsangehörigkeit in Ungarn lebt (somit auch rechtmäßig, wenn er keine Unionsbürgerschaft hätte), ein maßgeblicher Grund, ein lebenslanges Fernbleiben des Beschwerdeführers vom Unionsgebiet von einer Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG der öffentlichen Interessen mit den aus familiären und privaten Bindungen des Beschwerdeführers in Ungarn resultierenden Interessen an einer künftigen legalen Einreise z. B. zu Besuchszwecken abhängig zu machen, um beurteilen zu können, ob der Eingriff nach Artikel 8, EMRK verhältnismäßig wäre. Die Auffassung, die ungarischen Behörden könnten über eine Fortsetzung (bzw. Wiederaufnahme) des Familienlebens in Deutschland zu entscheiden, trifft zwar zu, doch ändert das nichts daran, dass schon bei der Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot wegen ihrer grundsätzlich „schengenweiten“ Geltung darauf Bedacht zu nehmen ist, ob damit in maßgebliche private und familiäre Interessen, die sonst im „Schengenraum“ bestehen, eingegriffen wird. (Vgl. VwGH 29.08.2024, Ra 2023/21/0051, Rz. 11, mwN) 3.4.7 Es liegt auf der Hand, dass ein Einreiseverbot jedenfalls bei Berücksichtigung des Alters des Sohnes die derzeitige haftbedingte Trennung des Beschwerdeführers von diesem verlängert. Auch wenn der Beschwerdeführer die Kontakte zur Verlobten grundsätzlich auch vom Herkunftsstaat oder von Drittstaaten aus weiter pflegen und sich mit ihr und dem Sohn fallweise dort treffen kann, wird der Sohn auch weiterhin hauptsächlich mit der Mutter Kontakt haben und viel weniger mit dem Vater. Bei Kleinkindern wäre es nämlich der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zufolge lebensfremd, anzunehmen, dass ein Elternteil mit dem Kind über elektronische Medien angemessenen sozialen Kontakt halten könne. (VfGH 20.09.2022, E4559/2021, Rz. 2.3., mwN). Es ist nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können. (VfGH 12.10.2016, E1349/2016, Rz. 3.2., mwN) Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für ein Elternteil auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Art8 Abs2 EMRK zu berücksichtigen. (VfGH 24.09.2018, E1416/2018, Rz. 3.4., mwN) Vorliegend ist dabei angesichts der Feststellungen zu erkennen, dass die rechtliche Möglichkeit des Beschwerdeführers, neuerlich in Ungarn und mit seinem Sohn zusammen zu leben, sich nicht verschlechtert, da er dies legal auch bisher nicht konnte. Der Eingriff, den ein Einreiseverbot, das Ungarn jederzeit beenden kann, in das Familienleben des Beschwerdeführers (und damit das des Sohnes) bewirkt, erweist sich damit nicht als gravierend und ist durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen. Die Beeinträchtigung, die dabei das Kindeswohl erfährt, hält sich schon dadurch in engen Grenzen, dass die beiden bereits derzeit seit etwa 1,5 Jahren voneinander getrennt sind und es haftbedingt auch noch geraume Zeit bleiben werden. In der Lebensrealität des Kindes macht es damit keinen Unterschied, ob der Beschwerdeführer auf Basis eines Strafurteils, eines Einreiseverbotes oder lediglich eines fehlenden Visums abwesend ist. 3.4.8 Eine Rechtfertigung eines unbefristet geltenden, erst nach der Haftentlassung wirksam werdenden Einreiseverbotes lässt sich aus dem vorliegenden Sachverhalt aber nicht ableiten. Fallbezogen ist nämlich nicht zu sehen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat und die anschließende Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft ungeeignet wären, ihn in reiferem Alter ein Sozialverhalten annehmen und ein Einkommen erzielen zu lassen, die ihm die Einreise und den Aufenthalt im Unionsgebiet ohne neuerliche Straffälligkeit ermöglichen. 3.4.9 Unter Berücksichtigung dessen – und des Umstandes, dass in § 53 Abs. 3 Z. 6 bis Z. 9 FPG noch gravierendere Sachverhalte beschrieben werden, die Grund für ein unbefristetes Einreiseverbot sein können – war daher fallbezogen eine Befristung des Einreiseverbotes vorzunehmen. Demzufolge war der Beschwerde zu diesem Spruchpunkt insofern stattzugeben, dass das Einreiseverbot mit zehn Jahren zu befristen war. Eine kürzere Dauer war jedoch nicht geboten, weil nicht zu sehen ist, dass der Beschwerdeführer Eigenschaften oder Lebensumstände aufwiese, die einen schnelleren Reifungsprozess oder baldige finanzielle Sorgenfreiheit erwarten ließen und damit eine günstigere Gefährdungsprognose ermöglichen würden.3.4.9 Unter Berücksichtigung dessen – und des Umstandes, dass in Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6 bis Ziffer 9, FPG noch gravierendere Sachverhalte beschrieben werden, die Grund für ein unbefristetes Einreiseverbot sein können – war daher fallbezogen eine Befristung des Einreiseverbotes vorzunehmen. Demzufolge war der Beschwerde zu diesem Spruchpunkt insofern stattzugeben, dass das Einreiseverbot mit zehn Jahren zu befristen war. Eine kürzere Dauer war jedoch nicht geboten, weil nicht zu sehen ist, dass der Beschwerdeführer Eigenschaften oder Lebensumstände aufwiese, die einen schnelleren Reifungsprozess oder baldige finanzielle Sorgenfreiheit erwarten ließen und damit eine günstigere Gefährdungsprognose ermöglichen würden. 3.5 Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V):3.5 Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf): Das BFA hat die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt und dies mit der Voraussetzung des § 18 Abs. 2 BFA-VG begründet. Nach dieser Vorschrift hat das BFA die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn (Z. 1) die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dies war, wie sogleich dargelegt wird (s. 3.6) vorliegend der Fall.Das BFA hat die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt und dies mit der Voraussetzung des Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG begründet. Nach dieser Vorschrift hat das BFA die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn (Ziffer eins,) die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dies war, wie sogleich dargelegt wird (s. 3.6) vorliegend der Fall. Bereits unmittelbar aus § 55 Abs. 4 FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festzulegen ist, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. Es bestand daher keine Frist für die freiwillige Ausreise, sodass der Ausspruch des BFA zu Recht erfolgte.Bereits unmittelbar aus Paragraph 55, Absatz 4, FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festzulegen ist, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Es bestand daher keine Frist für die freiwillige Ausreise, sodass der Ausspruch des BFA zu Recht erfolgte. 3.6 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI):3.6 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs): 3.6.1 Nach § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG, auf den sich das BFA bezieht, ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung ohne Ermessen abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise eines Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.3.6.1 Nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, auf den sich das BFA bezieht, ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung ohne Ermessen abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise eines Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. 3.6.2 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053, Rz. 12, mwN) Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, welche nicht nur ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung begründen, sondern darüber hinaus ihren sofortigen Vollzug erfordern, und die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind. (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053, Rz. 13) 3.6.3 Damit ist es im Sinn der Rechtsprechung nicht allein hinreichend, wie das BFA ausführt, dass dem Beschwerdeführer keine reale menschenrechtsrelevante Gefahr droht, wenn er den Verfahrensausgang im Herkunftsstaat abwartet, und auch nicht, dass er keine Gelegenheit hat, neuerlich Schlepperei zu betreiben („dem Verbrechen der organisierten Schleppung [...] in geeigneter Weise entgegenzusteuern“). 3.6.4 In § 18 Abs. 2 Z. 3 ist allerdings die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ebenso obligatorisch vorgesehen, wenn Fluchtgefahr besteht.3.6.4 In Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, ist allerdings die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ebenso obligatorisch vorgesehen, wenn Fluchtgefahr besteht. Den Feststellungen zufolge konnte sich der Beschwerdeführer vor seiner Festnahme nicht nur monatelang unentdeckt im Unionsgebiet aufhalten, sondern auch trotz der üblichen Kontrollen im Straßenverkehr und zusätzlich auch schon damals an der (Schengen-) Binnengrenze zu Ungarn ungehindert zwischen Deutschland, Österreich und Ungarn pendeln. Durch seine grenzüberschreitenden Fahrten ist er mit dem betreffenden Gelände vertraut. 3.6.5 Zumal der Beschwerdeführer in Österreich kaum private Anknüpfungspunkte aufweist, sehr wohl allerdings im benachbarten Ungarn, ist nicht von der Hand zu weisen, dass ein Versuch, dorthin zu gelangen, für ihn naheliegt und auch erfolgversprechend erscheinen kann. Es war daher schon im Hinblick darauf, welche anderen Umstände in sonst bewegen könnten, sich den Behörden zu entziehen, vom Vorliegen einer Fluchtgefahr auszugehen. Demnach erweist sich die Beschwerde als unberechtigt, da die Aberkennung ihrer aufschiebenden Wirkung zu Recht erfolgte, jedoch war die Rechtsgrundlage im Spruch anzupassen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen oder zur ganzheitlichen Verhaltensbeurteilung bei der Verhängung und Bemessung von Einreiseverboten.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen oder zur ganzheitlichen Verhaltensbeurteilung bei der Verhängung und Bemessung von Einreiseverboten. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt weist auch - aufgrund des Umstandes, dass der Bescheid vor rund fünf Wochen erging, und angesichts der weiter andauernden Haft des Beschwerdeführers - die gebotene Aktualität auf. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist. (Vgl. VwGH 07.03.2019 Ra 2019/21/0001; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN) Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I419.2311328.1.00