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{'item': 'W148 2308457-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2025 GeschäftszahlW148 2308457-1 Spruch, W148 2308457-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 17Rz 14 mw

N). Das Recht zur Akteneinsicht steht nur den Parteien zu, die an einem bestimmten Verwaltungsverfahren beteiligt sind. Es steht nur gegenüber jener Behörde zu, die ein konkretes Verwaltungsverfahren führt (vgl. VwGH 24.03.2021, Ra 2018/13/0062Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AVG haben Parteien (nach Paragraph 8, AVG) das subjektive Recht auf Einsicht in den „ihre Sache betreffenden“ Verwaltungsakt. Dieses Recht steht auch noch nach Abschluss eines Verwaltungsverfahrens zu vergleiche Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 17, Rz 14 mwN). Das Recht zur Akteneinsicht steht nur den Parteien zu, die an einem bestimmten Verwaltungsverfahren beteiligt sind. Es steht nur gegenüber jener Behörde zu, die ein konkretes Verwaltungsverfahren führt vergleiche VwGH 24.03.2021, Ra 2018/13/0062 An der Parteistellung des Beschwerdeführers fehlt es aber im vorliegenden Fall. Das Begehren des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht bezieht sich nämlich auf einen Akt(enteil) eines Verwaltungsstrafverfahrens, in dem er selbst nicht Partei war, sondern lediglich berufsmäßiger Parteienvertreter. Gelangt eine Verwaltungsbehörde zur Auffassung, dass dem Beschwerdeführer die Parteistellung und damit die Legitimation zur Akteneinsicht fehlt(e), so ist ein entsprechender Antrag von der Behörde zurückzuweisen (vgl. VfSlg 14.089/1995; sowie Hengstschläger/Leeb,

§ 17Rz 15 mw

N und Lehofer, Parteienrechte 421). Gelangt eine Verwaltungsbehörde zur Auffassung, dass dem Beschwerdeführer die Parteistellung und damit die Legitimation zur Akteneinsicht fehlt(e), so ist ein entsprechender Antrag von der Behörde zurückzuweisen vergleiche VfSlg 14.089 aus 1995,; sowie Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 17, Rz 15 mwN und Lehofer, Parteienrechte 421). Über die Beschwerde gegen die rechtsrichtig ergangene zurückweisende Entscheidung der FMA war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2.2. Zum Absehen von einer Verhandlung Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im Beschwerdefall völlig geklärt und wurde in der Beschwerde nicht bestritten. Somit stand für das Bundesverwaltungsgericht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest, weshalb diesbezüglich weder Fragen seiner Ergänzung noch Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten (vgl. VwGH 28.01.2021, Ra 2020/03/0138). Überdies wurde in der Beschwerde auch explizit keine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt, weil es sich ausschließlich um eine Rechtsfrage handle. Auch die belangte Behörde beantragte keine mündliche Beschwerdeverhandlung. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im Beschwerdefall völlig geklärt und wurde in der Beschwerde nicht bestritten. Somit stand für das Bundesverwaltungsgericht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest, weshalb diesbezüglich weder Fragen seiner Ergänzung noch Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten vergleiche VwGH 28.01.2021, Ra 2020/03/0138). Überdies wurde in der Beschwerde auch explizit keine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt, weil es sich ausschließlich um eine Rechtsfrage handle. Auch die belangte Behörde beantragte keine mündliche Beschwerdeverhandlung. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 5 VwGVG für das Absehen von einer Verhandlung lagen gegenständlich daher vor.Die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG für das Absehen von einer Verhandlung lagen gegenständlich daher vor. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut von § 17 AVG ist eindeutig; ebenso die höchstgerichtliche Judikatur dazu (vgl. Hengstschläger/Leeb,

§ 17

Rz 2ff und Rz 13 ff mit umfangreichen Angaben zur höchstgerichtlichen Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut von Paragraph 17, AVG ist eindeutig; ebenso die höchstgerichtliche Judikatur dazu vergleiche Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 17, Rz 2ff und Rz 13 ff mit umfangreichen Angaben zur höchstgerichtlichen Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W148.2308457.1.00

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