4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) bezog nach ihrer letzten vollversicherungspflichtigen Beschäftigung ab 03.11.2020 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) aus, dass die BF gemäß § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in der geltenden Fassung für den Zeitraum vom 17.02.2022 bis 30.05.2023 keine Notstandshilfe erhalte (Spruchpunkt A). Begründend wurde zu Spruchpunkt A ausgeführt, dass die BF den für 17.02.2022 vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin nicht eingehalten und sich erst wieder am 07.06.2023 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. Mit Spruchpunkt B dieses Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ausgeschlossen.Mit dem angefochtenen Bescheid sprach das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) aus, dass die BF gemäß Paragraph 49, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung für den Zeitraum vom 17.02.2022 bis 30.05.2023 keine Notstandshilfe erhalte (Spruchpunkt A). Begründend wurde zu Spruchpunkt A ausgeführt, dass die BF den für 17.02.2022 vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin nicht eingehalten und sich erst wieder am 07.06.2023 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. Mit Spruchpunkt B dieses Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ausgeschlossen. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde, mit der sie sich inhaltlich ausschließlich gegen Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides richtete. Die BF verwies auf eine Niederschrift vom 19.06.2023 sowie auf ihre davor mit dem AMS geführte schriftliche Korrespondenz. Hinsichtlich des gegenständlichen Kontrollmeldetermins habe die BF legitim kundgetan, dass sie diesen während der Pandemie gerne telefonisch wahrnehmen würde. Es liege sohin ihrerseits kein unbegründetes oder unentschuldigtes Fernbleiben vor. Ihr Leistungsanspruch sei gegeben. Die BF machte weitere Ausführungen bezüglich eines Kursbesuches. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.08.2023, GZ: WF 2023-0566-3-010957, wies das AMS die Beschwerde als unbegründet ab und änderte den angefochtenen Bescheid vom 21.06.2023 dahingehend ab, dass die BF gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum vom 17.02.2022 bis 30.05.2022 keine Notstandshilfe erhalte. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.08.2023, GZ: WF 2023-0566-3-010957, wies das AMS die Beschwerde als unbegründet ab und änderte den angefochtenen Bescheid vom 21.06.2023 dahingehend ab, dass die BF gemäß Paragraph 49, AlVG für den Zeitraum vom 17.02.2022 bis 30.05.2022 keine Notstandshilfe erhalte. Zur Begründung wurde ausgeführt, der BF sei ab 01.06.2021 bis voraussichtlich 30.05.2022 (Höchstausmaß) Notstandshilfe zuerkannt worden. Der gegenständliche Kontrollmeldetermin für den 17.02.2022 sei der BF am 04.01.2022 ordnungsgemäß vorgeschrieben worden. Am 16.02.2022 habe die BF über ihr eAMS-Konto mitgeteilt, dass sie den Kontrollmeldetermin am 17.02.2022 telefonisch wahrnehmen werde. Man habe seitens des AMS geantwortet, dass die BF verpflichtet sei, zum Kontrollmeldetermin persönlich zu erscheinen, widrigenfalls der Leistungsbezug eingestellt werde. Die BF sei nicht zum Kontrollmeldetermin am 17.02.2022 erschienen. Da kein triftiger Grund für die Versäumung vorliege, bestehe für die Zeit vom 17.02.2022 bis 30.05.2022 kein Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Die BF beantragte fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Das AMS legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Mit Schreiben vom 24.03.2025 teilte das Bundesverwaltungsgericht der BF mit, dass Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens nur die Frage sei, ob Sie den Kontrolltermin vom 17.02.2022 ohne triftigen Grund nicht eingehalten habe. Der seitens der BF in der Beschwerde angesprochene Kursbesuch bilde nicht den Gegenstand dieses Verfahrens und werde hier nicht behandelt., Mit Schreiben vom 24.03.2025 teilte das Bundesverwaltungsgericht der BF mit, dass Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens nur die Frage sei, ob Sie den Kontrolltermin vom 17.02.2022 ohne triftigen Grund nicht eingehalten habe. Der seitens der BF in der Beschwerde angesprochene Kursbesuch bilde nicht den Gegenstand dieses Verfahrens und werde hier nicht behandelt. Zur Beschwerdesache werde ausgeführt, dass sich das AMS mit seiner Entscheidung auf § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz gestützt habe. Diese Bestimmung sehe ausdrücklich die Pflicht einer Leistungen aus der Arbeitslosigkeit beziehenden Person vor, sich wöchentlich einmal persönlich beim AMS zu melden. Die regionale Geschäftsstelle könne Abweichendes festlegen. § 49 Abs 1 letzter Satz AlVG lege fest, dass die Landesgeschäftsstellen des AMS nähere Ausführungsbestimmungen vorsehen. Zur Beschwerdesache werde ausgeführt, dass sich das AMS mit seiner Entscheidung auf Paragraph 49, Arbeitslosenversicherungsgesetz gestützt habe. Diese Bestimmung sehe ausdrücklich die Pflicht einer Leistungen aus der Arbeitslosigkeit beziehenden Person vor, sich wöchentlich einmal persönlich beim AMS zu melden. Die regionale Geschäftsstelle könne Abweichendes festlegen. Paragraph 49, Absatz eins, letzter Satz AlVG lege fest, dass die Landesgeschäftsstellen des AMS nähere Ausführungsbestimmungen vorsehen. Die regionale Geschäftsstelle des AMS habe der BF am 17.02.2022 per e-AMS mitgeteilt, dass ihr persönlicher Kontrolltermin unter Beachtung der Bundes- und Landesrichtlinien veranlasst wurde. In ihrer Funktion als Verwaltungsbehörde sei die regionale Geschäftsstelle des AMS an Erlässe der Landesgeschäftsstelle, hier die Bundes- und Landesrichtlinien, gebunden.Am 17.02.2022 habe in Österreich kein Lock-down gegolten. Auf die zu diesem Datum noch gesetzlich vorgesehene Pflicht zur Tragung von FFP2-Masken beim Betreten von Behörden habe das AMS in seinen e-AMS-Mitteilungen an die BF hingewiesen.Die regionale Geschäftsstelle des AMS habe der BF am 17.02.2022 per e-AMS mitgeteilt, dass ihr persönlicher Kontrolltermin unter Beachtung der Bundes- und Landesrichtlinien veranlasst wurde. In ihrer Funktion als Verwaltungsbehörde sei die regionale Geschäftsstelle des AMS an Erlässe der Landesgeschäftsstelle, hier die Bundes- und Landesrichtlinien, gebunden., Am 17.02.2022 habe in Österreich kein Lock-down gegolten. Auf die zu diesem Datum noch gesetzlich vorgesehene Pflicht zur Tragung von FFP2-Masken beim Betreten von Behörden habe das AMS in seinen e-AMS-Mitteilungen an die BF hingewiesen. Zum Einwand der BF, sie hätte angeboten, den Termin telefonisch wahrzunehmen werde ihr nun vorgehalten, dass sie keine triftige Gründe dafür vorgebracht habe, warum Sie nicht in der Lage gewesen wäre, persönlich beim AMS zu erscheinen und dort eine FFP2-Maske zu tragen. Sie erhielt Gelegenheit, binnen zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen oder zu beantragen, dass Ihre Beschwerdesache im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besprochen werde. Die BF antwortete schriftlich wie folgt: Die BF beziehe sich auf die vorliegende schriftliche Kommunikation mit mitarbeitenden Personen des AMS betreffend ihren Kontrolltermin vom 17.02.2022 welchen sie legitim kundgetan habe, in der Pandemie gerne telefonisch wahrzunehmen. Es liege ihrerseits kein unbegründetes oder unentschuldigtes Fernbleiben vom Kontrolltermin vor. Im angefochtenen Bescheid werde unredlich „Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit“, „nicht mögliche Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung“ und „Verwehrung der Auszahlung meiner Leistung“ formuliert, dies in einer bekannten und nachweislich unverschuldeten Kriegs- und Krisensituation, welche das AMS missverhältnismäßig, grob fahrlässig, diskriminierend und menschenrechtswidrig verursacht habe. Die BF sei belastend geschädigt und habe dies nachweislich mehrfach kommuniziert. Sie beanspruche Schadenshaftung und behalte sich weitere rechtliche Schritte vor. Für den Zeitraum 01/2022 bis 30.05.2023 bzw. 06.06.2023 beanspruche die BF die umgehende Rückzahlung ihrer „Leistungs- und Sozialversicherungsbeiträge“. Die BF schloss dieser Stellungnahme Formulierungen von Menschenrechten an. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragte die BF nicht.Die BF antwortete schriftlich wie folgt: Die BF beziehe sich auf die vorliegende schriftliche Kommunikation mit mitarbeitenden Personen des AMS betreffend ihren Kontrolltermin vom 17.02.2022 welchen sie legitim kundgetan habe, in der Pandemie gerne telefonisch wahrzunehmen. Es liege ihrerseits kein unbegründetes oder unentschuldigtes Fernbleiben vom Kontrolltermin vor. Im angefochtenen Bescheid werde unredlich „Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit“, „nicht mögliche Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung“ und „Verwehrung der Auszahlung meiner Leistung“ formuliert, dies in einer bekannten und nachweislich unverschuldeten Kriegs- und Krisensituation, welche das AMS missverhältnismäßig, grob fahrlässig, diskriminierend und menschenrechtswidrig verursacht habe. Die BF sei belastend geschädigt und habe dies nachweislich mehrfach kommuniziert. Sie beanspruche Schadenshaftung und behalte sich weitere rechtliche Schritte vor. Für den Zeitraum 01 aus 2022, bis 30.05.2023 bzw. 06.06.2023 beanspruche die BF die umgehende Rückzahlung ihrer „Leistungs- und Sozialversicherungsbeiträge“. Die BF schloss dieser Stellungnahme Formulierungen von Menschenrechten an. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragte die BF nicht. Die BF machte weitere Ausführungen betreffend eine Kursmaßnahme vom 03.01.2022 und ein von ihr erstelltes Inserat, welches das AMS nicht akzeptiert habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die BF war zuletzt vom 13.07.2020 bis 23.10.2020 in einem vollversicherten Dienstverhältnis beschäftigt. Seit dem 03.11.2020 stand sie im Bezug von Arbeitslosengeld, ab dem 01.06.2021 bezog sie Notstandshilfe. Am 04.01.2022 wurde der BF seitens des AMS über ihr eAMS-Konto ein Kontrollmeldetermin für den 17.02.2022 um 10:30 Uhr vorgeschrieben. Die Kontrollmeldeterminvorschreibung enthielt eine Belehrung über die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung des Termins. Die BF las die Vorschreibung für diesen Kontrollmeldetermin. Am 16.02.2022 gab die BF über ihr eAMS-Konto bekannt, dass sie den Kontrollmeldetermin am 17.02.2022 telefonisch wahrnehmen werde. Die BF erhielt vom AMS die Antwort, dass es sich um einen Kontrollmeldetermin handle, weshalb ihr Leistungsbezug eingestellt werde, wenn sie nicht persönlich erscheine. Zudem wurde auf die FFP-2-Markenpflicht beim AMS hingewiesen. Daraufhin antwortete die BF, dass sie eine Begründung für die Notwendigkeit ihres persönlichen Erscheinens sowie die Maßnahmen betreffend FFP-2-Maskenpflicht verlange. Sie verstehe nicht, weshalb die Möglichkeit der telefonischen Terminwahrnehmung verweigert werde, wo doch seit zwei Jahren wegen Corona aus Sicherheitsgründen Kontakte vermieden werden sollen. Sie behalte sich rechtliche Schritte vor. Seitens des AMS folgte als Antwort, dass beides in den Bundes- und Landesrichtlinien des AMS geregelt sei. Sollte die BF triftige Gründe haben, die ihr Nichterscheinen zum vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin rechtfertigen, möge sie diese bitte umgehend nennen. Daraufhin forderte die BF erneut eine schriftliche Begründung für die Notwendigkeit ihres persönlichen Erscheinens sowie die Maßnahmen betreffend FFP-2-Maskenpflicht. Sie sei zum Zeitpunkt des vorgeschriebenen Kontrollmeldetermins telefonisch erreichbar. Die BF ist am 17.02.2022 nicht zum vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin erschienen. Das Bis zum Ende des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes, 30.05.2022, sprach sie nicht bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS vor. Am 07.06.2023 stellte die BF einen Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde Abhaltung eines schriftlichen Parteiengehörs. Der Sachverhalt ist soweit hier wesentlich unstrittig. Die BF hat von der ihr im Zuge des schriftlichen Parteiengehörs gewährten Möglichkeit zu beantragen, dass ihre Angelegenheit im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besprochen werde, keinen Gebrauch gemacht. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erscheint auch nicht aus allenfalls amtswegig aufzugreifenden Gründen geboten. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter:innen angehören, je eine:r aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen und eine:r aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter:innen angehören, je eine:r aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen und eine:r aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben. Zu A) Abweisung der Beschwerde Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Kontrollmeldungen § 49.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W164.2276408.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.