RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2025 GeschäftszahlW164 2280763-1 Spruch, W164 2280763-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 23.08.2023 sprach das Arbeitsmarkservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) gemäß § 38 iVm § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 01.08.2023 bis 11.09.2023 verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume des Krankengeldbezugs. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid vom 23.08.2023 sprach das Arbeitsmarkservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 01.08.2023 bis 11.09.2023 verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume des Krankengeldbezugs. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, worin er vorbrachte, er habe am 25.07.2023 mit der potentiellen Dienstgeberin telefoniert, da er nach einer Teilzeitstelle gesucht habe. Die Mitarbeiterin habe ihm gesagt, dass sie nachfragen würde, sie habe seine Nummer. Der BF habe dann einen telefonischen Rückruf der potentiellen Dienstgeberin erwartet. Die nachfolgende E-Mail der potentiellen Dienstgeberin habe er nach Verstreichen des angebotenen Vorstellungstermins gelesen. Der BF habe sich sogleich bei der potentiellen Dienstgeberin entschuldigt. Er habe sich leider in Wien um die kranke Mutter kümmern müssen und sei danach selbst zwei Tage krank gewesen. Der BF habe nicht gewusst, dass er eine nur zweitägige Erkrankung melden müsse. Der BF ersuche um Nachsicht. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.10.2023 wies die belangte Behörde diese Beschwerde als unbegründet ab und führte zur Begründung zusammengefasst aus, die potentielle Dienstgeberin habe dem BF nach Verstreichen des ersten Vorstellungstermins einen Ersatztermin angeboten, den der BF ebenfalls verpasste. Der BF habe somit insgesamt zwei angebotene Vorstellungstermine ohne triftige Gründe nicht wahrgenommen. Dieses Verhalten sei geeignet gewesen, die Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers der potentiellen Dienstgeberin gegenüber in Frage zu stellen. Aufgrund des fristgerecht gestellten Vorlageantrags des Beschwerdeführers legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezog ab 01.07.2022 Arbeitslosengeld und ab 27.01.2023 mit Unterbrechungen Notstandshilfe. Vor dem 01.07.2022 hat der BF eine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld im Rahmen einer Beschäftigung als IT-Support-Mitarbeiter erworben. Am 11.06.2023 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag mit der Aufforderung, sich sofort und wie im Inserat beschrieben (d.h. über die Webseite der potentiellen Dienstgeberin) zu bewerben. Angeboten wurde eine Stelle als IT-Support-Mitarbeiter (Betreuung der Kunden per Telefon, E-Mail und Fernwartung, eigenständige Problemlösung im 1st Level Support, Aufbereitung der Fragen zur Weiterbearbeitung durch den 2nd Level Support, Aufbau interner Knowledge-Base) bei der potentiellen Dienstgeberin XXXX GmbH mit einem kollektivvertraglichen Mindestentgelt iHv EUR 1.950,00 brutto auf Vollzeitbasis bei Bereitschaft zur Überzahlung. Die potentielle Dienstgeberin präsentierte sich als familienfreundliches Unternehmen.Am 11.06.2023 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag mit der Aufforderung, sich sofort und wie im Inserat beschrieben (d.h. über die Webseite der potentiellen Dienstgeberin) zu bewerben. Angeboten wurde eine Stelle als IT-Support-Mitarbeiter (Betreuung der Kunden per Telefon, E-Mail und Fernwartung, eigenständige Problemlösung im 1st Level Support, Aufbereitung der Fragen zur Weiterbearbeitung durch den 2nd Level Support, Aufbau interner Knowledge-Base) bei der potentiellen Dienstgeberin römisch 40 GmbH mit einem kollektivvertraglichen Mindestentgelt iHv EUR 1.950,00 brutto auf Vollzeitbasis bei Bereitschaft zur Überzahlung. Die potentielle Dienstgeberin präsentierte sich als familienfreundliches Unternehmen. Der Beschwerdeführer bewarb sich auf diese Stelle. Mit E-Mail vom 20.07.2023 teilte die potentielle Dienstgeberin dem BF mit, dass er aufgrund seiner Bewerbung in die engere Auswahl genommen wurde und lud ihn zu einem Vorstellungsgespräch am 27.07.2023, 09:30, ein. Falls der BF diesen Termin nicht wahrnehmen könne, möge er sich umgehend unter einer näher genannten Nummer mit der potentiellen Dienstgeberin in Verbindung setzen, damit ein neuer Termin vereinbart werden könne. Der Beschwerdeführer nahm am 25.07.2023 telefonisch mit der potentiellen Dienstgeberin Kontakt auf, und erfragte die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung. Ihm wurde in Aussicht gestellt, dass diesbezüglich bei der Geschäftsleitung rückgefragt werden würde. Mit E-Mail vom 25.07.2023 teilte die potentielle Dienstgeberin dem BF mit, dass nach Rücksprache mit der Geschäftsleitung auch eine Teilzeitstelle möglich wäre. Die potentielle Dienstgeberin bekräftigte erneut den bereits bestehenden Vorstellungstermin am 27.07.
- Der Beschwerdeführer erschien nicht zum Termin am 27.07.
- Am 01.08.2023 telefonierte der BF mit der potentiellen Dienstgeberin, um sein Fernbleiben zu entschuldigen. Mit E-Mail vom 01.08.2023, um 12:24, teilte die potentielle Dienstgeberin dem BF mit, dass Bezug nehmend auf das am selben Tag geführte Telefonat und nach Rücksprache mit der Geschäftsleitung ein neuer Vorstellungstermin angeboten werden könne, nämlich der 03.08.2023 um 10:00 Uhr. Der BF erschien auch zu diesem Vorstellungstermin nicht. Mit E-Mail vom 06.08.2023 teilte der BF der potentiellen Dienstgeberin mit, dass es ihm leid tue, er sei jedoch erkrankt und habe erst jetzt wieder in seine E-Mails geschaut. Er nehme an, dass es nun keinen weiteren Termin mehr geben würde. Der BF ersuche um Entschuldigung und bedanke sich für die Bemühungen. Mit E-Mail vom 08.08.2023 teilte die potentielle Dienstgeberin dem BF mit, dass kein weiterer Vorstellungstermin angeboten werden könne. Seitens des AMS mit dem festgestellten Sachverhalt konfrontiert stellte der BF die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle außer Streit, wendete jedoch ein, er sei bezüglich des zweiten Vorstellungstermins davon ausgegangen, dass ihn die potentielle Dienstgeberin telefonisch kontaktieren würde. Anschließend sei er an einer Verkühlung erkrankt, habe jedoch keine ärztliche Krankschreibung eingeholt. Zu spät habe er gesehen, dass ihm die potentielle Dienstgeberin per E-Mail einen neuen Vorstellungstermin gesendet hatte. Mit seiner Beschwerde erwähnte der BF ferner notwendige Pflegeleistungen für die erkrankte Mutter und gab an, bereits nach dem Telefonat von 25.07.2023 einen Anruf der potentiellen Dienstgeberin erwartet zu haben. Eine Krankmeldung an die belangte Behörde hatte der Beschwerdeführer nicht getätigt. Auch hatte er keine Pflegefreistellung beantragt.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, insbesondere in die Niederschrift welche das AMS am 17.08.2023 mit dem BF aufnahm und anlässlich deren das AMS den BF mit der Stellungnahme der potentiellen Dienstgeberin samt der von der potentiellen Dienstgeberin übersandten den BF betreffenden E-Mail-Korrespondenz konfrontierte. Der Sachverhalt ist soweit hier wesentlich unstrittig. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erscheint nicht geboten.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter:innen angehören, je eine:r aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen und eine:r aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter:innen angehören, je eine:r aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen und eine:r aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben. Zu A) Abweisung der Beschwerde Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)–
(8)(...) Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Weg-Zeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Weg-Zeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)(…) § 10.
(1)Wenn die arbeitslose Person Paragraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- (...)
- (...)
- (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)(...)
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)(...) Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, die arbeitslos gewordene versicherte Person, die trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und sie durch Vermittlung einer ihr zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und so in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, die arbeitslos gewordene versicherte Person, die trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und sie durch Vermittlung einer ihr zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und so in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche z.B. VwGH 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einer beauftragten Arbeitsvermittlung vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten derjenigen Person, die die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einer beauftragten Arbeitsvermittlung vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten derjenigen Person, die die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Unter dem Begriff der „Vereitelung“ im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten der vermittelten Person zu verstehen, das – bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung – das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt (VwGH 92/08/0042 vom 20.10.1992).Unter dem Begriff der „Vereitelung“ im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten der vermittelten Person zu verstehen, das – bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung – das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt (VwGH 92/08/0042 vom 20.10.1992). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns der arbeitslosen Person, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisse kann von der arbeitslosen Person – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass die arbeitslose Person ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass sie den Erfolg ihrer (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von ihrer Einstellung abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns der arbeitslosen Person, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisse kann von der arbeitslosen Person – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass die arbeitslose Person ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass sie den Erfolg ihrer (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von ihrer Einstellung abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265). Die geforderte Kausalität liegt bereits dann vor, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses auf Grund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248). Vereitelung iSd § 10 AlVG verlangt ferner ein vorsätzliches Handeln der vermittelten Person, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin (VwGH 92/08/0042 vom 20.10.1992).Vereitelung iSd Paragraph 10, AlVG verlangt ferner ein vorsätzliches Handeln der vermittelten Person, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin (VwGH 92/08/0042 vom 20.10.1992). Bedingter Vorsatz liegt etwa vor, wenn eine arbeitslose Person einen Termin für ein Vorstellungsgespräch nicht in Evidenz genommen hat und das darauffolgende Versäumen des Termins damit zumindest in Kauf genommen hat (vgl. VwGH 29.06.2021, Ra 2020/08/0026).Bedingter Vorsatz liegt etwa vor, wenn eine arbeitslose Person einen Termin für ein Vorstellungsgespräch nicht in Evidenz genommen hat und das darauffolgende Versäumen des Termins damit zumindest in Kauf genommen hat vergleiche VwGH 29.06.2021, Ra 2020/08/0026). Auch nimmt eine arbeitslose Person, die in Kenntnis davon, dass eine Postsendung abzuholen ist, diese nicht behebt, in Kauf, dass sie damit auch eine konkrete Stellenzuweisung nicht erreicht, und vereitelt dadurch eine mögliche Arbeitsaufnahme (vgl. VwGH 13.05.2009, 2006/08/0263). Auch nimmt eine arbeitslose Person, die in Kenntnis davon, dass eine Postsendung abzuholen ist, diese nicht behebt, in Kauf, dass sie damit auch eine konkrete Stellenzuweisung nicht erreicht, und vereitelt dadurch eine mögliche Arbeitsaufnahme vergleiche VwGH 13.05.2009, 2006/08/0263). Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus: Ausgehend vom Inhalt des Stellenangebotes war die vorliegend angebotene Stelle zuweisungstauglich. Der Beschwerdeführer war verpflichtet, sich dem Stellenangebot entsprechend zu bewerben, und hat dies auch getan. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer zunächst ein Vorstellungstermin am 27.07.2023 angeboten, den dieser nicht wahrnahm. Die potentielle Dienstgeberin sah– nach einer Entschuldigung des Beschwerdeführers – nicht sofort von der Berücksichtigung der Bewerbung des Beschwerdeführers ab, sondern bot diesem einen zweiten Termin am 03.08.2023 an. Da der BF auch zu diesem Termin nicht erschien, hat die potentielle Dienstgeberin das Bewerbungsverfahren nicht weiter fortgeführt. Das Verhalten des Beschwerdeführers war sohin insgesamt kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. Zur Frage des (bedingten) Vorsatzes: Der Beschwerdeführer bestreitet den Ablauf dieses Bewerbungsprozesses nicht, sondern argumentiert sinngemäß, nicht vorsätzlich gehandelt zu haben. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Vorliegend erhielt der Beschwerdeführer bereits am 20.07.2023 per E-Mail die Einladung zum Vorstellungsgespräch am 27.07.
- Nach seiner telefonischen Rückfrage vom 25.07.2023 bezüglich die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung wurde er per E-Mail vom 25.07.2025 erneut auf diesen Termin hingewiesen. Dass dieser Termin anlässlich des genannten Telefongesprächs storniert und dem Beschwerdeführer seitens der potentiellen Dienstgeberin ein neuer, telefonisch bekannt zu gebender Termin in Aussicht gestellt worden wäre, hat der Beschwerdeführer weder vorgebracht, noch finden sich dafür Anhaltspunkte in der vorgelegten E-Mail-Korrespondenz. Der BF wusste daher von dem für 27.07.2023 festgesetzten Vorstellungstermin, ihm wäre jedenfalls zuzumuten gewesen, bezüglich des vereinbarten Termins erneut - sei es durch das Lesen seiner E-Mails oder durch neuerlichen Anruf aktiv zu werden. Soweit der BF einwendet, er hätte nach seinem Telefonat mit der potentiellen Dienstgeberin vom 25.07.2023 eine telefonische Kontaktaufnahme erwartet, erklärt dies ferner nicht, weshalb er nach dem 01.08.2023 in der angeblich erneuten Erwartung, dass nun ein Rückruf der potentiellen Dienstgeberin folgen würde, erneut seine E-Mails bis 06.08.2025 ungelesen ließ: Da der Beschwerdeführer bereits den ersten Termin und darüber hinaus die Antwort auf seine telefonische Anfrage per E-Mail erhalten hatte, war ihm bereits bekannt, dass die potentielle Dienstgeberin primär dieses Kommunikationsmedium nutzte. Auch musste dem BF aufgrund des Umstandes, dass er sich in einem Bewerbungsprozess befand, bewusst gewesen sein, dass eine regelmäßige Nachschau in seinen E-Mails geboten gewesen wäre. Dass der BF im Umgang mit E-Mails ungeübt gewesen wäre, ist aufgrund der gegenständlichen Stellenausschreibung als IT-Support-Mitarbeiter – der BF machte gegen die Zumutbarkeit dieser Stellenausschreibung auch keine Einwände – auszuschließen. Da es sich nach dem 01.08.2023 bereits um die zweite Chance auf einen Vorstellungstermin handelte, musste dem Beschwerdeführer die Dringlichkeit gewissenhaften Handels umso deutlicher bewusst gewesen sein. Aus welchen Gründen es der BF nach dem ungenutzten Verstreichen des ersten Vorstellungstermins seine E-Mails nicht sorgsamer kontrollierte, als davor, bzw. aus welchen Gründen ihm dies unmöglich gewesen wäre, hat er nicht erklärt. Soweit der BF einwendet, er habe nach dem 01.08.2023 nach Wien fahren müssen um seine kranke Mutter zu pflegen und sei im Anschluss daran selbst an einer Verkühlung erkrankt – ohne einen Arzt aufzusuchen – so wäre ihm jedenfalls zumutbar gewesen die potentielle Dienstgeberin zeitgerecht von seiner Verhinderung zu informieren bzw. Kontakt mit seiner AMS-Beraterin aufzunehmen, und zu besprechen, wie unter den gegebenen Umständen vorgegangen werden solle. Der BF legte damit auch nicht dar, inwiefern er nach seinem Anruf bei der potentiellen Dienstgeberin vom 01.08.2023 bis zum 06.08.2023 konkret daran gehindert gewesen wäre, seine E-Mails zu überprüfen. Dass der BF etwa so schwer erkrankt wäre, dass ihm Dispositionen, wie oben dargelegt, nicht möglich gewesen wären, hat er nicht behauptet. Indem der Beschwerdeführer in Kenntnis der dargelegten Umstände nicht zeitnah seinen E-Mail-Posteingang überprüfte oder andere geeignete Dispositionen traf, um nicht erneut einen Vorstellungstermin unentschuldigt verstreichen zu lassen, obwohl ihm das durchaus möglich gewesen wäre, nahm er billigend in Kauf, dass er den für 03.08.2023 angebotenen Termin versäumen und seine Bewerbung bei der potentiellen Dienstgeberin deswegen erfolglos bleiben würde. Dem Beschwerdeführer ist daher Eventualvorsatz (dolus eventualis) vorzuwerfen. Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer daher den Tatbestand der Vereitelung iSd § 10 AlVG verwirklicht.Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer daher den Tatbestand der Vereitelung iSd Paragraph 10, AlVG verwirklicht. Zur Frage eines Nachsichtsgrundes: Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 10 Abs. 1 AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen. Da es sich um die erste verhängte Sanktion handelt war der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen gerechtfertigt.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen. Da es sich um die erste verhängte Sanktion handelt war der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen gerechtfertigt. Zur Frage des Vorliegens eines Nachsichtsgrundes: Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Der Beschwerdeführer hat in den auf die festgestellte Vereitelung folgenden Wochen keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. Auch liegen sonst keine hinreichenden Gründe, die eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs 3 AlVG rechtfertigen würden, vor. Der Beschwerdeführer hat in den auf die festgestellte Vereitelung folgenden Wochen keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. Auch liegen sonst keine hinreichenden Gründe, die eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG rechtfertigen würden, vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W164.2280763.1.00