Obsah (5)
§ 32Art. 133§ 13§ 17§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2025 GeschäftszahlW170 2239979-3 Spruch, W170 2239979-3/5E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas
§ 32Vw
GVG in Verbindung mit §§ 13 Abs. 3 AVG, 17 VwGVG zurückgewiesen.römisch eins. Der Wiederaufnahmeantrag wird
Paragraph 32, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 13, Absatz 3, AVG, 17 VwGVG zurückgewiesen. II. Die darüberhinausgehenden Anträge im Schreiben vom 17.02.2025 werden als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Die darüberhinausgehenden Anträge im Schreiben vom 17.02.2025 werden als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zum Verfahren W170 2239979-2 (vom Wiederaufnahmeantrag betroffenes Verfahren): Mit Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichts XXXX (in Folge: Behörde) vom 10.02.2021, Zl. Jv 148/21a-39, wurde Dipl. Ing. XXXX (in Folge: Wiederaufnahmewerber) das Betreten des Gerichtsgebäudes des Bezirksgerichts XXXX , XXXX verboten, soweit dieser nicht eine Ladung zu einem bestimmten Termin vorweisen könne. Der Bescheid wurde dem Wiederaufnahmewerber am 11.02.2021 zugestellt.Mit Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichts römisch 40 (in Folge: Behörde) vom 10.02.2021, Zl. Jv 148/21a-39, wurde Dipl. Ing. römisch 40 (in Folge: Wiederaufnahmewerber) das Betreten des Gerichtsgebäudes des Bezirksgerichts römisch 40 , römisch 40 verboten, soweit dieser nicht eine Ladung zu einem bestimmten Termin vorweisen könne. Der Bescheid wurde dem Wiederaufnahmewerber am 11.02.2021 zugestellt. Mit E-Mail vom 11.02.2021, am 11.02.2021 bei der Behörde eingegangen, ergänzt durch E-Mail vom 23.02.2021, am 23.02.2021 beim Bundesverwaltungsgericht und am 01.03.2021 bei der Behörde eingegangen, wurde vom Wiederaufnahmewerber gegen den Bescheid Beschwerde erhoben.Mit E-Mail vom 11.02.2021, am 11.02.2021 bei der Behörde eingegangen, ergänzt durch , E-Mail vom 23.02.2021, am 23.02.2021 beim Bundesverwaltungsgericht und am 01.03.2021 bei der Behörde eingegangen, wurde vom Wiederaufnahmewerber gegen den Bescheid Beschwerde erhoben. Nach Vorlage der Beschwerde und der zugehörigen Verwaltungsakte mit Schreiben der Behörde vom 11.03.2021, Gz. Jv 148/21a-39, am 16.03.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, nach Aussetzung des Verfahrens mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.10.2021, W170 2239979-2/35Z, sowie Fortsetzung des Verfahrens mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.02.2022, W170 2239979-2/41Z, wurde die Beschwerde mit Schriftsatz des damaligen Vertreters des Wiederaufnahmewerbers, Rechtsanwalt Mag. Marcus Hohenecker, vom 18.10.2022, am 18.10.2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, zurückgezogen; in weiterer Folge wurde das Verfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2022, W170 2239979-2/70E, eingestellt. Dieser Beschluss wurde dem genannten Vertreter des Wiederaufnahmewerbers im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs zugestellt. Die Enderledigung gelangte am 19.10.2022 in den elektronischen Verfügungsbereich des genannten Vertreters des Wiederaufnahmewerbers. 1.2. Zum Verfahren W170 2239979-3 (Verfahren über den Wiederaufnahmeantrag): Mit am 19.02.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangter Telefax-Nachricht wurde vom Wiederaufnahmewerber unter anderem hinsichtlich des unter 1.1. genannten Verfahrens ein Wiederaufnahmeantrag gestellt. Dieser hatte folgenden Wortlaut (soweit mit Bezug auf das unter 1.1. genannte Verfahren): „Absender: XXXX „Absender: römisch 40 Empfänger: Bundesverwaltungsgericht, Erdbergstraße 192 - 196, 1030 Wien per Fax via +43 1 711 23 889 15 41 Betreff: Prüfung auf Befangenheit und Eigeninteresse Prüfung auf Echtheit sowie Prüfung vom Erstellungsdatum Sehr geehrte Damen und Herren! Ich stelle zu […] W170 2239979-2 Hausverbot 028 - Verdacht Beweismittelfälschung, .. […] einen Antrag auf WIEDER-AUFNAHME des Verfahrens mit der Begründung […]
- b)im Verfahren […] W170 2239979-2 nunmehr beweisbar OFFENSICHTLICH der Verdacht auf Beweismittelfälschung, ... Amtsmissbrauch, sowie Befangenheit vorliegen könnte und daher das Verfahren wiederaufzunehmen ist […] Ich stelle zu ALLEN anhängigen Verfahren (bzw. nach Wiederaufnahme) zu meiner Person Antrag auf Prüfung der Echtheit und Erstellungsdatum, u. a. zu […] W170 2239979-2 Hausverbot 028 - Verdacht Beweismittelfälschung, .. […] 1.) den Antrag zu oben angeführten Aktenzahlen auf Verfahrensführung auf BASIS wirklich VALIDER Daten sowie auf BASIS vollständiger und ungeschwärzter Akten zu führen 2.) den Antrag der jeweils belangten Behörde seitens des BVwG aufzutragen, -
- a)die ungeschwärzten VOLLSTÄNDIGEN Akten, samt ALLEN Bezugsakten und referenzierten Akten, zum jeweiligen Verfahren des Beschwerdeführers, binnen 14 Tagen, dem BVwG vorzulegen -
- b)eine detailierte inhaltliche Stellungnahme zu den begehrten DATENERGÄNZUNGEN und DATENBERICHTIGUNGEN des Beschwerdeführers, binnen 14 Tagen, dem BVwG vorzulegen -
- c)zu den Aktenteilen, wo KEIN Personenbezug zum jeweiligen Ersteller oder zum jeweiligen Informationslieferanten KLAR und EINDEUTIG erkennbar ist, für jeden einzelnen Aktenteil, samt ALLEN Bezugsakten und referenzierten Akten, eine KLARE und EINDEUTIGE Aufstellung, wer der Ersteller oder der Informationslieferant des jeweiligen Aktenteiles war oder ist, um eine Befangenheit, ... oder Eigeninteresse prüfen zu können, binnen 14 Tagen, dem BVwG vorzulegen -
- d)zu den Aktenteilen, die von externen Behörden geliefert wurden, die Aktenzahl der jeweiligen Informationslieferung für jeden Aktenteil, samt ALLEN Bezugsakten und referenzierten Akten, eine KLARE und EINDEUTIGE Aufstellung, welche Behörde zu welcher Aktenzahl, jeweils, den jeweiligen Aktenteil an die belangte Behörde, WANN und WIE, übersandt hat, und WO bzw. WODURCH das Datum nachprüfbar ist, zur Prüfung der Echtheit, ..., des Erstellungsdatum, binnen 14 Tagen, dem BVwG vorzulegen -
- e)zu den Aktenteilen, die von externen NICHT-Behörden geliefert wurden, die Angabe des Grundes der jeweiligen Informationslieferung für jeden Aktenteil, samt ALLEN Bezugsakten und referenzierten Akten, eine KLARE und EINDEUTIGE Aufstellung, WER, im Sinne von NICHT-Behörde, samt Angabe der Ladungsdaten, zu welchen Aktenzahlen, jeweils, dies bei der belangten Behörde veraktet wurde, jeweils, den jeweiligen Aktenteil an die belangte Behörde, WANN und WIE übersandt hat, und WO bzw. WODURCH das Datum nachprüfbar ist, zur Prüfung der Echtheit, ..., sowie des Erstellungsdatum, binnen 14 Tagen, dem BVwG vorzulegen Mit freundlichen Grüßen XXXX römisch 40 Steyr, am 17. Februar 2025 [folgend Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Wiederaufnahmewerbers]“ Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2025, W170 2239979-3/3Z, wurde der Wiederaufnahmewerber – soweit noch relevant –aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens, einerseits Umstände, aus denen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist des § 32 Abs. 2 VwGVG ergeben würde, glaubhaft zu machen und andererseits die Behauptung der Beweismittelfälschung im Hinblick darauf, welches Beweismittel gefälscht worden sei, näher auszuführen bzw. inwieweit dieses im Hinblick auf die Zurückziehung der Beschwerde zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt hätte. Der Wiederaufnahmewerber wurde darauf hingewiesen, dass eine nicht rechtzeitig erfolgte Mängelbehebung zur Zurückweisung seines Wiederaufnahmeantrags führen würde. Das Schreiben wurde nach einem Zustellversuch beim Wiederaufnahmewerber am 24.02.2025 ab dem 25.02.2025 zur Abholung bereitgehalten, der Wiederaufnahmewerber hat dem Bundesverwaltungsgericht keine Ortsabwesenheit der in seinem Antrag angegebenen Zustelladresse bekanntgegeben.Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2025, W170 2239979-3/3Z, wurde der Wiederaufnahmewerber – soweit noch relevant –aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens, einerseits Umstände, aus denen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist des Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG ergeben würde, glaubhaft zu machen und andererseits die Behauptung der Beweismittelfälschung im Hinblick darauf, welches Beweismittel gefälscht worden sei, näher auszuführen bzw. inwieweit dieses im Hinblick auf die Zurückziehung der Beschwerde zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt hätte. Der Wiederaufnahmewerber wurde darauf hingewiesen, dass eine nicht rechtzeitig erfolgte Mängelbehebung zur Zurückweisung seines Wiederaufnahmeantrags führen würde. Das Schreiben wurde nach einem Zustellversuch beim Wiederaufnahmewerber am 24.02.2025 ab dem 25.02.2025 zur Abholung bereitgehalten, der Wiederaufnahmewerber hat dem Bundesverwaltungsgericht keine Ortsabwesenheit der in seinem Antrag angegebenen Zustelladresse bekanntgegeben. Mit mittels Telefax vom 17.03.2025 eingebrachtem Schriftsatz reagierte der Wiederaufnahmewerber auf den Mängelbehebungsauftrag. Dieser Schriftsatz hatte – soweit noch relevant – folgenden Inhalt: „Absender. XXXX „Absender. römisch 40 Empfänger: Bundesverwaltungsgericht, Erdbergstraße 192 - 196, 1030 Wien per Fax via XXXX per Fax via römisch 40 Betreff: Mängelbehebungsauftrag zum Akt W170 2239979-3/3Z Antrag auf Feststellung der Befangenheit von Frau XXXX Antrag auf Feststellung der Befangenheit von Frau römisch 40 Sehr geehrter Herr Mag. Thomas Marth! […] Beim Hausverbot beim BG XXXX geht es für mich um meine Reputation und meinen Einsatz für die EMRK, insbesondere Art. 6 und Art. 10 EMRK, die ich dort mE MASSIV verletzt sehe.Beim Hausverbot beim BG römisch 40 geht es für mich um meine Reputation und meinen Einsatz für die EMRK, insbesondere Artikel 6 und Artikel 10, EMRK, die ich dort mE MASSIV verletzt sehe. Zum Verdacht auf INHALTLICHE Beweismittelfälschung, wegen fehlender persönlicher Wahrnehmung, ersuche ich Sie, im Lichte des § 78 StPO zu prüfen und führe ich ausZum Verdacht auf INHALTLICHE Beweismittelfälschung, wegen fehlender persönlicher Wahrnehmung, ersuche ich Sie, im Lichte des Paragraph 78, StPO zu prüfen und führe ich aus A) Die Feststellungen von Frau XXXX zu meinem angeblichen Besuch am BG XXXX am 31.12.2020 sind UNWAHR und das im Akt befindliche Beweismittel dazu, Beweisantrag, muss daher INHALTLICH gefälscht sein, da ich mit 100%-Sicherheit am 31.12.2020 NICHT in Wien war.A) Die Feststellungen von Frau römisch 40 zu meinem angeblichen Besuch am BG römisch 40 am 31.12.2020 sind UNWAHR und das im Akt befindliche Beweismittel dazu, Beweisantrag, muss daher INHALTLICH gefälscht sein, da ich mit 100%-Sicherheit am 31.12.2020 NICHT in Wien war. Das Beweismittel, Beweisantrag, ist in jenem Teil zum angeblichen Besuch meiner Person am 31.12.2020 INHALTLICH falsch, da ich mit Sicherheit NICHT am BG XXXX war am 31.12.2020, da ich von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr am 31.12.2020 in Steyr war und es daher KEINE persönliche Wahrnehmung von Frau XXXX oder anderen Bediensteten zu mir am BG XXXX geben kann, dass ich am 31.12.2020 am BG XXXX war.Das Beweismittel, Beweisantrag, ist in jenem Teil zum angeblichen Besuch meiner Person am 31.12.2020 INHALTLICH falsch, da ich mit Sicherheit NICHT am BG römisch 40 war am 31.12.2020, da ich von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr am 31.12.2020 in Steyr war und es daher KEINE persönliche Wahrnehmung von Frau römisch 40 oder anderen Bediensteten zu mir am BG römisch 40 geben kann, dass ich am 31.12.2020 am BG römisch 40 war. B) Der Verdacht auf inhaltliche Beweismittelfälschung bezieht sich auch auf den Aktenvermerk zur Überwachung auf der HERRENTOILETTE im BG XXXX .B) Der Verdacht auf inhaltliche Beweismittelfälschung bezieht sich auch auf den Aktenvermerk zur Überwachung auf der HERRENTOILETTE im BG römisch 40 . Da sich vor dem Wiederaufnahmeantrag herausgestellt hat, dass dieser Aktenvermerk, der mit XXXX gezeichnet ist, von einer XXXX gezeichnet wurde, von einer Gerichtsbediensteten, zu Mal vom Schriftbild für mich nicht klar war, ob es XXXX oder XXXX ist.Da sich vor dem Wiederaufnahmeantrag herausgestellt hat, dass dieser Aktenvermerk, der mit römisch 40 gezeichnet ist, von einer römisch 40 gezeichnet wurde, von einer Gerichtsbediensteten, zu Mal vom Schriftbild für mich nicht klar war, ob es römisch 40 oder römisch 40 ist. Ich habe mit Sicherheit KEINE Frau mit mir zeitgleich auf der HERRENTOILETTE des BG XXXX wahrgenommen und kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass XXXX mit mir gleichzeitig auf der HERRENTOILETTE am BG XXXX war.Ich habe mit Sicherheit KEINE Frau mit mir zeitgleich auf der HERRENTOILETTE des BG römisch 40 wahrgenommen und kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass römisch 40 mit mir gleichzeitig auf der HERRENTOILETTE am BG römisch 40 war. XXXX war mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit NICHT zeitgleich mit mir auf der HERRENTOILETTEN und kann daher KEINERLEI persönliche Wahrnehmungen zu den Überwachungsmaßnahmen auf der HERRENTOILETTE zu meiner Person am BG XXXX haben, dies ist gänzlich ausgeschlossen, wenn XXXX NICHT zeitgleich mit mir auf der Herrentoilette war. römisch 40 war mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit NICHT zeitgleich mit mir auf der HERRENTOILETTEN und kann daher KEINERLEI persönliche Wahrnehmungen zu den Überwachungsmaßnahmen auf der HERRENTOILETTE zu meiner Person am BG römisch 40 haben, dies ist gänzlich ausgeschlossen, wenn römisch 40 NICHT zeitgleich mit mir auf der Herrentoilette war. Es ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass XXXX nicht kontrolliert hat, was ich konkret auf der HERRENTOILETTE gemacht habe.Es ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass römisch 40 nicht kontrolliert hat, was ich konkret auf der HERRENTOILETTE gemacht habe. FRAU XXXX hat mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit NICHT kontrolliert, ob ich mich in eine Kabine auf der HERRENTOILETTE sperrte, ....FRAU römisch 40 hat mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit NICHT kontrolliert, ob ich mich in eine Kabine auf der HERRENTOILETTE sperrte, .... FRAU XXXX hat mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit NICHT kontrolliert, ob ich mir meine Hände gewachsen habe, ....FRAU römisch 40 hat mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit NICHT kontrolliert, ob ich mir meine Hände gewachsen habe, .... FRAU XXXX kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit NICHT gehört haben, ob ich mit jemanden in der HERRENTOILETTE gesprochen habe oder telefoniert habe und dies konnte dies auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit NICHT unterscheiden.FRAU römisch 40 kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit NICHT gehört haben, ob ich mit jemanden in der HERRENTOILETTE gesprochen habe oder telefoniert habe und dies konnte dies auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit NICHT unterscheiden. Es besteht sogar der Verdacht, dass XXXX über die längere Zeitdauer meines Aufenthaltes auf der HERRENTOILETTE am BG XXXX viele Meter von mir entfernt war und NICHT die im Aktenvermerk dargestellten persönlichen Wahrnehmungen gemacht haben kann. Es besteht sogar der Verdacht, dass römisch 40 über die längere Zeitdauer meines Aufenthaltes auf der HERRENTOILETTE am BG römisch 40 viele Meter von mir entfernt war und NICHT die im Aktenvermerk dargestellten persönlichen Wahrnehmungen gemacht haben kann. C) Auch die Darstellung, dass es eine Rechtsgrundlage zum Zwang zur Übergabe von Anbringen außerhalb der Einlaufstelle des BG XXXX gegeben habe, in der Sicherheitsschleuse gegeben habe, ist OHNE Rechtsgrundlage, mit Verweis auf den Wortlaut von § 99 Geo, wo in der Einlaufstelle steht, sowie den weiteren Bestimmungen in der Geo sowie die Verordnung der Frau BM Dr. Alma Zadic, insbesondere Punkt 4.)C) Auch die Darstellung, dass es eine Rechtsgrundlage zum Zwang zur Übergabe von Anbringen außerhalb der Einlaufstelle des BG römisch 40 gegeben habe, in der Sicherheitsschleuse gegeben habe, ist OHNE Rechtsgrundlage, mit Verweis auf den Wortlaut von Paragraph 99, Geo, wo in der Einlaufstelle steht, sowie den weiteren Bestimmungen in der Geo sowie die Verordnung der Frau BM Dr. Alma Zadic, insbesondere Punkt 4.) Ich stelle BEFANGENHEITSANTRAG zu Frau XXXX da,Ich stelle BEFANGENHEITSANTRAG zu Frau römisch 40 da, 1.) XXXX , Vorsteherin des BG XXXX , hat Herrn Dipl. Ing. XXXX GRUNDLOS und OHNE jegliches belegbares valides Tatsachensubstrat bezichtigt am 31.12.2020 am BG XXXX gewesen zu sein und dies auch im Beweisantrag im Akt verankert hat, dass INHALTLICH falscht ist, da ich am 31.12.2020 mit 100%-iger Sicherheit NICHT am BG XXXX war1.) römisch 40 , Vorsteherin des BG römisch 40 , hat Herrn Dipl. Ing. römisch 40 GRUNDLOS und OHNE jegliches belegbares valides Tatsachensubstrat bezichtigt am 31.12.2020 am BG römisch 40 gewesen zu sein und dies auch im Beweisantrag im Akt verankert hat, dass INHALTLICH falscht ist, da ich am 31.12.2020 mit 100%-iger Sicherheit NICHT am BG römisch 40 war 2.) Ich habe bis HEUTE keine Akteneinsicht im BG XXXX in alle Jv-Akten des BG XXXX erhalten, obwohl ich nunmehr auch alle bekannten exakten Aktenzahlen in Form einer Übersicht zu den Aktenzahlen angegeben habe2.) Ich habe bis HEUTE keine Akteneinsicht im BG römisch 40 in alle Jv-Akten des BG römisch 40 erhalten, obwohl ich nunmehr auch alle bekannten exakten Aktenzahlen in Form einer Übersicht zu den Aktenzahlen angegeben habe 3.) Trotz des Wissens der Frau XXXX , Vorsteherin des BG XXXX , dass der Aktenvermerk der mit XXXX gezeichnet ist, von einer FRAU gezeichnet wurde, von einer Gerichtsbediensteten, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit NICHT auf der HERRENTOILETTEN mit MIR war und daher KEINERLEI persönliche Wahrnehmungen zu den Überwachungsmaßnahmen auf der HERRENTOILETTE zu meiner Person am BG XXXX haben kann.3.) Trotz des Wissens der Frau römisch 40 , Vorsteherin des BG römisch 40 , dass der Aktenvermerk der mit römisch 40 gezeichnet ist, von einer FRAU gezeichnet wurde, von einer Gerichtsbediensteten, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit NICHT auf der HERRENTOILETTEN mit MIR war und daher KEINERLEI persönliche Wahrnehmungen zu den Überwachungsmaßnahmen auf der HERRENTOILETTE zu meiner Person am BG römisch 40 haben kann. Es ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass XXXX nicht kontrolliert hat, was ich konkret auf der HERRENTOILETTE gemacht habe, ob ich mich in eine Kabine auf der HERRENTOILETTE sperrte, .. oder die Hände gewachsen habe und kann glaublich auch nicht gehört haben ob ich mit jemanden in der HERRENTOILETTE gesprochen habe oder telefoniert habe und der Verdacht, dass XXXX über die lange Zeitdauer viele Meter von mir entfernt war und Frau XXXX trotz Ihres Wissens, dass XXXX eine FRAu ist, NICHTS unternommen hatEs ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass römisch 40 nicht kontrolliert hat, was ich konkret auf der HERRENTOILETTE gemacht habe, ob ich mich in eine Kabine auf der HERRENTOILETTE sperrte, .. oder die Hände gewachsen habe und kann glaublich auch nicht gehört haben ob ich mit jemanden in der HERRENTOILETTE gesprochen habe oder telefoniert habe und der Verdacht, dass römisch 40 über die lange Zeitdauer viele Meter von mir entfernt war und Frau römisch 40 trotz Ihres Wissens, dass römisch 40 eine FRAu ist, NICHTS unternommen hat 4.) Am Bezirksgericht XXXX wurde über längere Zeit ein Ausdruck meines Ausweis-Scans mit Foto, Vor- und Nachname, Geburtsdatum, ... - hoch-sensible Daten meiner Person - auf der Sicherheitsglasscheibe der Sicherheitsschleuse durch öffentlichen Aushang einer Unzahl von Menschen zugestellt, darunter auch einer Vielzahl von Kriminiellen.4.) Am Bezirksgericht römisch 40 wurde über längere Zeit ein Ausdruck meines Ausweis-Scans mit Foto, Vor- und Nachname, Geburtsdatum, ... - hoch-sensible Daten meiner Person - auf der Sicherheitsglasscheibe der Sicherheitsschleuse durch öffentlichen Aushang einer Unzahl von Menschen zugestellt, darunter auch einer Vielzahl von Kriminiellen. Die hoch-sensible Daten meiner Person wurden durch den längeren Aushang des Ausweis-Scan auf der Sicherheitsglasscheibe der Sicherheitsschleuse des Bezirksgericht XXXX wahrscheinlich tausenden Menschen durch OFFENTLICHEN Aushang am Bezirksgericht XXXX zugestellt. Wie viele Kriminelle durch den ÖFFENTLICHEN Aushang am Bezirksgericht XXXX jetzt über die hoch-sensible Daten meiner Person verfügen, ist noch unklar.Die hoch-sensible Daten meiner Person wurden durch den längeren Aushang des Ausweis-Scan auf der Sicherheitsglasscheibe der Sicherheitsschleuse des Bezirksgericht römisch 40 wahrscheinlich tausenden Menschen durch OFFENTLICHEN Aushang am Bezirksgericht römisch 40 zugestellt. Wie viele Kriminelle durch den ÖFFENTLICHEN Aushang am Bezirksgericht römisch 40 jetzt über die hoch-sensible Daten meiner Person verfügen, ist noch unklar. Mit den Daten könnte man sich wahrscheinlich auch die Sozialversicherungsnummer ausrechnen und versuchen ein Online-Bankkonto zu eröffnen. Der Ausweis-Scan wurde von einer Person beim Bezirksgericht XXXX via Mail an bg XXXX .vorstand@justiz.gv.at eingebracht und zwar in der Eingabe an das Bezirksgericht XXXX als Mail-Anhang.Der Ausweis-Scan wurde von einer Person beim Bezirksgericht römisch 40 via Mail an bg römisch 40 .vorstand@justiz.gv.at eingebracht und zwar in der Eingabe an das Bezirksgericht römisch 40 als Mail-Anhang. Für das Vorgehen und Verhalten der Vorsteherin des BG XXXX , Frau XXXX , gibt es keinerlei Rechtsgrundlage und ist dieses Vorgehen auch mE mit Sicherheit nicht rein sachlich zu erklären, sondern vielmehr nur psychologisch motiviert und klar als befangen zu bewerten, samt Ersuchen um Feststellung der Befangenheit der XXXX des BG XXXX XXXX , insbesondere auch der Feststellung, dass die Vorsteherin des BG XXXX XXXX , Herr Dipl. Ing. XXXX , als Person, und wegen einer Einstellung und seines Einsatzes für die EMRK, insbesondere Art. 6 und Art. 10 EMRK ablehnt.Für das Vorgehen und Verhalten der Vorsteherin des BG römisch 40 , Frau römisch 40 , gibt es keinerlei Rechtsgrundlage und ist dieses Vorgehen auch mE mit Sicherheit nicht rein sachlich zu erklären, sondern vielmehr nur psychologisch motiviert und klar als befangen zu bewerten, samt Ersuchen um Feststellung der Befangenheit der römisch 40 des BG römisch 40 römisch 40 , insbesondere auch der Feststellung, dass die Vorsteherin des BG römisch 40 römisch 40 , Herr Dipl. Ing. römisch 40 , als Person, und wegen einer Einstellung und seines Einsatzes für die EMRK, insbesondere Artikel 6 und Artikel 10, EMRK ablehnt. Da aus meinem Vorbringen ganz KLAR erkennbar ist wie am BG XXXX gearbeitet wurde und auch NICHT davor zurückgeschreckt wurde in Beweisanträgen Unwahrheit einzubinden, die OHNE jegliche belegbare persönliche VALIDE Wahrnehmung erstellt wurden, OHNE dass ich, wie unterstellt, vor Ort war, bzw. eine andere Person, eine FRAU mit mir zeitgleich auf der HERRENTOILETTE war, ergibt sich für mich ganz klar, dass das BVwG, die vorgelegten Beweismittel entsprechend gewürdigt hätte, sowie die BEFANGENHEIT der Vorsteherin des BG XXXX Dr. XXXX festgestellt hätte und zum Schluss gekommen wäre, bei dem jetzigem Kenntnisstand, dass das BVwG das Hausverbot des BG XXXX als vollkommen ungerechtfertigt, im Sinne der EMRK, aufgehoben hätte.Da aus meinem Vorbringen ganz KLAR erkennbar ist wie am BG römisch 40 gearbeitet wurde und auch NICHT davor zurückgeschreckt wurde in Beweisanträgen Unwahrheit einzubinden, die OHNE jegliche belegbare persönliche VALIDE Wahrnehmung erstellt wurden, OHNE dass ich, wie unterstellt, vor Ort war, bzw. eine andere Person, eine FRAU mit mir zeitgleich auf der HERRENTOILETTE war, ergibt sich für mich ganz klar, dass das BVwG, die vorgelegten Beweismittel entsprechend gewürdigt hätte, sowie die BEFANGENHEIT der Vorsteherin des BG römisch 40 Dr. römisch 40 festgestellt hätte und zum Schluss gekommen wäre, bei dem jetzigem Kenntnisstand, dass das BVwG das Hausverbot des BG römisch 40 als vollkommen ungerechtfertigt, im Sinne der EMRK, aufgehoben hätte. Mit freundlichen Grüßen Dipl. Ing. XXXX “Dipl. Ing. römisch 40 “ Dem Schriftsatz waren Beilagen beigelegt, die zum Teil unleserlich waren und aus denen sich kein Hinweis auf den Zeitpunkt ergab, an denen der Wiederaufnahmewerber Kenntnis von den behaupteten Wiederaufnahmegründen hatte. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu 1.1. und 1.2. ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
§ 32Abs. 1 und 5 Vw
GVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn (1.) der Beschluss durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder (2.) neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruchs anders lautenden Beschluss herbeigeführt hätten, oder (3.) der Beschluss von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder (4.) nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.3.1.
Paragraph 32, Absatz eins und 5 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Beschluss des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn (1.) der Beschluss durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder (2.) neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruchs anders lautenden Beschluss herbeigeführt hätten, oder (3.) der Beschluss von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder (4.) nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
§ 32Abs. 2 Vw
GVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
§ 32Abs. 1 i
Vm. Abs. 2 VwGVG jenes Verwaltungsgericht zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag zuständig, von dem die im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassene Entscheidung stammt (VwGH 07.06.2024, Ra 2022/11/0173); gegenständlich wurde der verfahrensbeendete Beschluss, auf den sich der Wiederaufnahmeantrag bezieht, vom Bundesverwaltungsgericht gefasst, dieses ist daher für die Erledigung des Wiederaufnahmeantrags zuständig.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
Paragraph 32, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, VwGVG jenes Verwaltungsgericht zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag zuständig, von dem die im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassene Entscheidung stammt (VwGH 07.06.2024, Ra 2022/11/0173); gegenständlich wurde der verfahrensbeendete Beschluss, auf den sich der Wiederaufnahmeantrag bezieht, vom Bundesverwaltungsgericht gefasst, dieses ist daher für die Erledigung des Wiederaufnahmeantrags zuständig. Wie oben dargestellt, muss ein Wiederaufnahmeantrag binnen zwei Wochen nach dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die in § 32 Abs. 2 VwGVG geregelte subjektive Frist beginnt bereits mit Kenntnis des Antragstellers von dem Sachverhalt, der den Wiederaufnahmegrund bilden soll, zu laufen; entscheidend ist die Kenntnis von einem Sachverhalt, nicht aber die rechtliche Wertung dieses Sachverhalts. Für den Fristenlauf ist daher nicht maßgebend, ob dem Antragsteller die mögliche Qualifizierung eines Sachverhalts als Wiederaufnahmegrund bewusst ist (VwGH 20.09.2018, Ra 2018/09/0050; VwGH 01.07.2019, Ra 2019/14/0261). Dies gilt auch dann, wenn die in Rede stehenden Tatsachen der Partei noch vor Abschluss des Verfahrens bekannt geworden sind (vgl. VwGH 20.09.2018, Ra 2018/09/0050; VwGH 09.09.1959, 1650/58, zu alledem VwGH 06.11.2019, Ra 2018/12/0020). Wie oben dargestellt, muss ein Wiederaufnahmeantrag binnen zwei Wochen nach dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die in Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG geregelte subjektive Frist beginnt bereits mit Kenntnis des Antragstellers von dem Sachverhalt, der den Wiederaufnahmegrund bilden soll, zu laufen; entscheidend ist die Kenntnis von einem Sachverhalt, nicht aber die rechtliche Wertung dieses Sachverhalts. Für den Fristenlauf ist daher nicht maßgebend, ob dem Antragsteller die mögliche Qualifizierung eines Sachverhalts als Wiederaufnahmegrund bewusst ist (VwGH 20.09.2018, Ra 2018/09/0050; VwGH 01.07.2019, Ra 2019/14/0261). Dies gilt auch dann, wenn die in Rede stehenden Tatsachen der Partei noch vor Abschluss des Verfahrens bekannt geworden sind vergleiche VwGH 20.09.2018, Ra 2018/09/0050; VwGH 09.09.1959, 1650/58, zu alledem VwGH 06.11.2019, Ra 2018/12/0020). 3.2. § 32 VwGVG entspricht inhaltlich weitgehend § 69 AVG, demnach kann auf das bisherige Verständnis des § 69 AVG zurückgegriffen werden (vgl. VwGH 27.02.2019, Ra 2018/10/0095).3.2. Paragraph 32, VwGVG entspricht inhaltlich weitgehend Paragraph 69, AVG, demnach kann auf das bisherige Verständnis des Paragraph 69, AVG zurückgegriffen werden vergleiche VwGH 27.02.2019, Ra 2018/10/0095). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 69 AVG trägt die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages der Antragsteller. Er hat bereits im Antrag bekanntzugeben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat; unterlässt er dies, so hat die Behörde – hier das Verwaltungsgericht –
§ 13Abs.
3 AVG die Behebung dieses inhaltlichen Mangels zu veranlassen. Sie kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird (zu alledem VwGH 14.11.2006, 2005/05/0260).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 69, AVG trägt die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages der Antragsteller. Er hat bereits im Antrag bekanntzugeben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat; unterlässt er dies, so hat die Behörde – hier das Verwaltungsgericht –
Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Behebung dieses inhaltlichen Mangels zu veranlassen. Sie kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird (zu alledem VwGH 14.11.2006, 2005/05/0260). 3.
- Dem Wiedereinsetzungsantrag ist nicht zu entnehmen, wann der Wiederaufnahme-werber von der vorbringlichen Beweismittelfälschung erfahren habe, daher ist der Wiederaufnahmeantrag mangelhaft. Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungs-gerichts vom 20.02.2025, W170 2239979-3/3Z, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einerseits Umstände, aus denen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist des § 32 Abs. 2 VwGVG ergeben würde, glaubhaft zu machen und andererseits, die Behauptung der Beweismittelfälschung im Hinblick darauf, welches Beweismittel gefälscht worden sei, näher auszuführen bzw. inwieweit dieses im Hinblick auf die Zurückziehung der Beschwerde zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt hätte. Der Wiederaufnahmewerber wurde darauf hingewiesen, dass eine nicht rechtzeitig erfolgte Mängelbehebung zur Zurückweisung seines Wiederaufnahmeantrags führen würde. 3.
- Dem Wiedereinsetzungsantrag ist nicht zu entnehmen, wann der Wiederaufnahme-werber von der vorbringlichen Beweismittelfälschung erfahren habe, daher ist der Wiederaufnahmeantrag mangelhaft. Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungs-gerichts vom 20.02.2025, W170 2239979-3/3Z, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einerseits Umstände, aus denen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist des Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG ergeben würde, glaubhaft zu machen und andererseits, die Behauptung der Beweismittelfälschung im Hinblick darauf, welches Beweismittel gefälscht worden sei, näher auszuführen bzw. inwieweit dieses im Hinblick auf die Zurückziehung der Beschwerde zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt hätte. Der Wiederaufnahmewerber wurde darauf hingewiesen, dass eine nicht rechtzeitig erfolgte Mängelbehebung zur Zurückweisung seines Wiederaufnahmeantrags führen würde. Das Schreiben wurde nach einem Zustellversuch am 24.02.2025 ab dem 25.02.2025 zur Abholung bereitgehalten.
§ 17Abs. 1 Zust
G ist, kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
§ 17Abs. 2 Zust
G ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
§ 17Abs. 3 Zust
G ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Paragraph 17, Absatz eins, ZustG ist, kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
Paragraph 17, Absatz 2, ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Da das Dokument nach einem Zustellversuch am 24.02.2025 ab dem 25.02.2025 zur Abholung bereitgehalten wurde, gilt es ab dem 25.02.2025 als zugestellt. Der Schriftsatz des Wiederaufnahmewerbers mit dem dieser auf den Mängelbehebungsauftrag reagierte, langte erst am 17.03.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein, wo er mittels Telefax eingebracht wurde. Dieser ist daher zu spät und wirkt somit nicht zurück. Selbst wenn man diesen aber als rechtzeitig anerkennen würde – diesbezüglich hat der Wiederaufnahmewerber im genannten Schriftsatz keine Anmerkungen gemacht – wurde durch diesen der Mängelbehebungsauftrag in relevanten Punkten nicht erfüllt, weil auch diesem Schriftsatz nicht zu entnehmen ist, seit wann der Wiederaufnahmewerber vom Wiederaufnahmegrund in Kenntnis ist. Darüber hinaus kann das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennen, wie im Lichte der Zurückziehung der Beschwerde allfällige Verfahrensfehler im behördlichen Verfahren zu einer anderen Entscheidung als der Einstellung des Verfahrens hätten führen sollen. Auch auf diese Frage ist der Wiederaufnahmewerber nicht eingegangen. Daher ist der Wiederaufnahmeantrag als unzulässig zurückzuweisen. 3.4. Mangels eines offenen Verfahrens sind die weiteren Anträge im verfahrenseinleitenden Schreiben mangels Rechtsgrundlage abzuweisen. 3.5. Zur Nichtdurchführung der mündlichen Verhandlung ist einleitend auszuführen, dass ein Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts oder von Art. 6 MRK fällt (VwGH 29.05.2017, Ra 2017/16/0070), sodass einem Entfall der Verhandlung schon deshalb weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegengestanden sind.3.5. Zur Nichtdurchführung der mündlichen Verhandlung ist einleitend auszuführen, dass ein Verfahren über die Wiederaufnahme eines Verfahrens nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts oder von Artikel 6, MRK fällt (VwGH 29.05.2017, Ra 2017/16/0070), sodass einem Entfall der Verhandlung schon deshalb weder Artikel 6, Absatz eins, MRK noch Artikel 47, GRC entgegengestanden sind. Da die Voraussetzungen hinsichtlich der Wiederaufnahme aus dem Antrag zu beurteilen waren, die dieser nicht enthalten hat und die Mängelbehebungsfrist abgelaufen war, hätte eine Verhandlung zu keiner weiteren Erhellung des Sachverhaltes geführt und lag auch keine offene Rechtsfrage vor. Es konnte daher auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG abgesehen werden, weil die Akten haben erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstand.Da die Voraussetzungen hinsichtlich der Wiederaufnahme aus dem Antrag zu beurteilen waren, die dieser nicht enthalten hat und die Mängelbehebungsfrist abgelaufen war, hätte eine Verhandlung zu keiner weiteren Erhellung des Sachverhaltes geführt und lag auch keine offene Rechtsfrage vor. Es konnte daher auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, weil die Akten haben erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstand. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dies deshalb, weil sich eine klare Rechtslage sowie die unter A) zitierte, relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet, sodass eine offene Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht zu erkennen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W170.2239979.3.00