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{'item': 'W198 2293714-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 38§§ 10§ 14§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 59§ 17Art. 14Art. 63Art. 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2025 GeschäftszahlW198 2293714-1 Spruch, W198 2293714-1/34E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Bei der am 04.03.2024 vor dem Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 21.02.2024 zugewiesenen Beschäftigung als Kassakraft beim Dienstgeber Firma XXXX mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Wesentlichen zu Protokoll, dass er diese Stelle aus religiösen Gründen abgelehnt habe. Es sei ihm aus religiöser Perspektive nicht gestattet, in einem Betrieb zu arbeiten in dem nicht halal Fleisch verkauft werde. In Österreich habe jeder ein Recht darauf, seine Religion frei auszuleben und dürfe man nicht gezwungen werden, etwas zu tun, was einen psychisch schwer belaste.
  2. Bei der am 04.03.2024 vor dem Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 21.02.2024 zugewiesenen Beschäftigung als Kassakraft beim Dienstgeber Firma römisch 40 mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Wesentlichen zu Protokoll, dass er diese Stelle aus religiösen Gründen abgelehnt habe. Es sei ihm aus religiöser Perspektive nicht gestattet, in einem Betrieb zu arbeiten in dem nicht halal Fleisch verkauft werde. In Österreich habe jeder ein Recht darauf, seine Religion frei auszuleben und dürfe man nicht gezwungen werden, etwas zu tun, was einen psychisch schwer belaste.
  3. Mit Bescheid des AMS vom 12.03.2024, VSNR: XXXX , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 AlVG im Ausmaß von 42 Tagen ab 21.02.2024 verloren hat. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Die Ausschlussfrist wird unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses

§§ 10oder 49 Al

VG kein Leistungsanspruch besteht. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 21.02.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer eine vom AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. 2. Mit Bescheid des AMS vom 12.03.2024, VSNR: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Ausmaß von 42 Tagen ab 21.02.2024 verloren hat. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Die Ausschlussfrist wird unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses

, Paragraphen 10, oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch besteht. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 21.02.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer eine vom AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung bei der Firma römisch 40 nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.03.2024 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst aus, dass ihm im Rahmen eines Beratungsgesprächs bei XXXX mündlich eine Stelle bei XXXX angeboten worden sei. Eine schriftliche Stellenbeschreibung sei nicht vorgelegen und sei ihm nicht erläutert worden, welche konkreten Tätigkeiten mit der Stelle verbunden wären. Da es dem Beschwerdeführer aus religiösen Gründen nicht möglich sei, mit Fleisch von nicht geschächteten Tieren in Berührung zu kommen, habe er die Stelle ablehnen müssen. Das kulturelle Umfeld und die Religion des Arbeitslosen seien bei der Zumutbarkeit einer Beschäftigung zu berücksichtigen. Die Religionsfreiheit sei als Menschenrecht in Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert und stehe in Österreich im Verfassungsrang. Das Verbot des Kontakts und des Verzehrs von nicht geschächteten Tieren sei als religiöser Brauch von Art. 9 EMRK geschützt. Dem AMS sei bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer keine Beschäftigung annehmen könne, in der er mit Fleisch von nicht geschächteten Tieren in Kontakt kommen könnte. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Berater über seine Religion und die damit verbundenen Einschränkungen gesprochen und habe ihm der Berater versichert, dass er solche Stellen nicht annehmen müsse. Die zugewiesene Stelle bei XXXX hätte in das Menschenrecht des Beschwerdeführers auf freie Religionsausübung eingegriffen und seine Sittlichkeit im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG gefährdet. Die Stelle sei ihm daher nicht zumutbar gewesen, sodass er den Tatbestand der Vereitelung nicht erfüllt habe.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.03.2024 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst aus, dass ihm im Rahmen eines Beratungsgesprächs bei römisch 40 mündlich eine Stelle bei römisch 40 angeboten worden sei. Eine schriftliche Stellenbeschreibung sei nicht vorgelegen und sei ihm nicht erläutert worden, welche konkreten Tätigkeiten mit der Stelle verbunden wären. Da es dem Beschwerdeführer aus religiösen Gründen nicht möglich sei, mit Fleisch von nicht geschächteten Tieren in Berührung zu kommen, habe er die Stelle ablehnen müssen. Das kulturelle Umfeld und die Religion des Arbeitslosen seien bei der Zumutbarkeit einer Beschäftigung zu berücksichtigen. Die Religionsfreiheit sei als Menschenrecht in Artikel 9, der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert und stehe in Österreich im Verfassungsrang. Das Verbot des Kontakts und des Verzehrs von nicht geschächteten Tieren sei als religiöser Brauch von , Artikel 9, EMRK geschützt. Dem AMS sei bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer keine Beschäftigung annehmen könne, in der er mit Fleisch von nicht geschächteten Tieren in Kontakt kommen könnte. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Berater über seine Religion und die damit verbundenen Einschränkungen gesprochen und habe ihm der Berater versichert, dass er solche Stellen nicht annehmen müsse. Die zugewiesene Stelle bei römisch 40 hätte in das Menschenrecht des Beschwerdeführers auf freie Religionsausübung eingegriffen und seine Sittlichkeit im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG gefährdet. Die Stelle sei ihm daher nicht zumutbar gewesen, sodass er den Tatbestand der Vereitelung nicht erfüllt habe.
  3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 31.05.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein ihm im Zuge des Bewerbungstages bei XXXX angebotenes Beschäftigungsverhältnis als Kassakraft bei XXXX abgelehnt habe. Zum Beschwerdevorbringen, wonach dem Beschwerdeführer die Stelle aus religiösen Gründen nicht zumutbar gewesen sei, sei festzuhalten, dass er lediglich als Kassakraft mit den Produkten des Dienstgebers in Kontakt gekommen wäre und er Fleisch nicht direkt verarbeiten hätte müssen, sodass die Unzumutbarkeit der Stelle nicht erkannt werden könne. 4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

, Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 31.05.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein ihm im Zuge des Bewerbungstages bei römisch 40 angebotenes Beschäftigungsverhältnis als Kassakraft bei römisch 40 abgelehnt habe. Zum Beschwerdevorbringen, wonach dem Beschwerdeführer die Stelle aus religiösen Gründen nicht zumutbar gewesen sei, sei festzuhalten, dass er lediglich als Kassakraft mit den Produkten des Dienstgebers in Kontakt gekommen wäre und er Fleisch nicht direkt verarbeiten hätte müssen, sodass die Unzumutbarkeit der Stelle nicht erkannt werden könne. 5. Mit Schreiben vom 12.06.2024 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. 6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 14.06.2024

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 14.06.2024

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

  1. Am 02.07.2024 langte eine mit 21.06.2024 datierte und am 25.06.2024 beim AMS eingelangte Ergänzung zum Vorlageantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  2. Der Beschwerdeführer wurde für den 17.01.2025 zu einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen, welche aufgrund einer Erkrankung des Beschwerdeführers auf den 24.01.2025 verlegt und schließlich – aufgrund der weiterhin andauernden Erkrankung des Beschwerdeführers – neuerlich auf den 04.04.2025 verlegt wurde.
  3. Am 04.04.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht seit 01.11.2019 überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 26.07.2023 bezieht er Notstandshilfe, unterbrochen durch zahlreiche Krankengeldbezüge. Davor hat er auch schon mehrmals Sozialhilfe von der XXXX bezogen. Das letzte längere arbeitslosenversicherungspflichtige Dienstverhältnis hatte der Beschwerdeführer von 05.12.2013 bis 14.07.2014 (Angestellter bei der XXXX ). Sein letztes Dienstverhältnis als Bauhelfer dauerte lediglich von 29.07.2019 bis 01.08.2019.Der Beschwerdeführer bezieht seit 01.11.2019 überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 26.07.2023 bezieht er Notstandshilfe, unterbrochen durch zahlreiche Krankengeldbezüge. Davor hat er auch schon mehrmals Sozialhilfe von der römisch 40 bezogen. Das letzte längere arbeitslosenversicherungspflichtige Dienstverhältnis hatte der Beschwerdeführer von 05.12.2013 bis 14.07.2014 (Angestellter bei der römisch 40 ). Sein letztes Dienstverhältnis als Bauhelfer dauerte lediglich von 29.07.2019 bis 01.08.
  5. Laut der zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 19.02.2024 wird der Beschwerdeführer vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Callcenter-Agent bzw. Sales-Manager sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen im Teilzeitausmaß im vereinbarten Arbeitsort Wien, Bezirk Mödling, Bezirk Schwechat unterstützt. Am 19.02.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein Einladungsschreiben für den Bewerbungstag bei XXXX am 21.02.2024 persönlich ausgefolgt. Am 19.02.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein Einladungsschreiben für den Bewerbungstag bei römisch 40 am 21.02.2024 persönlich ausgefolgt. Der Beschwerdeführer ist in der Folge am 21.02.2024 zum Bewerbungstag bei XXXX , die im Auftrag des AMS agiert, erschienen. Im Zuge des Bewerbungstags wurde dem Beschwerdeführer eine Stelle als Kassakraft beim Dienstgeber XXXX angeboten. Der Beschwerdeführer hat die Annahme dieser Stelle abgelehnt, mit der Begründung, dass er aufgrund seiner Religion nicht befugt sei, in einem Betrieb tätig zu werden, in welchem nicht halal Fleisch oder alkoholische Produkte verkauft werden.Der Beschwerdeführer ist in der Folge am 21.02.2024 zum Bewerbungstag bei römisch 40 , die im Auftrag des AMS agiert, erschienen. Im Zuge des Bewerbungstags wurde dem Beschwerdeführer eine Stelle als Kassakraft beim Dienstgeber römisch 40 angeboten. Der Beschwerdeführer hat die Annahme dieser Stelle abgelehnt, mit der Begründung, dass er aufgrund seiner Religion nicht befugt sei, in einem Betrieb tätig zu werden, in welchem nicht halal Fleisch oder alkoholische Produkte verkauft werden. Die Beschäftigung als Kassakraft wäre dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar gewesen. Er wäre daher verpflichtet gewesen, sich in geeigneter Weise auf den zugewiesenen zumutbaren Vermittlungsvorschlag zu bewerben. Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer angebotenen, kollektivvertraglichen Beschäftigung kausal vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG informiert.Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG informiert. ,

  1. Beweiswürdigung: Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem Bezugsverlauf. Die Feststellungen zu den Dienstverhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Versicherungsverlauf. Ergänzend wird auf den amtswegig eingeholten, aktuellen Sozialversicherungsauszug vom 22.04.2025 verwiesen. Die Betreuungsvereinbarung vom 19.02.2024 sowie das Einladungsschreiben für den Bewerbungstag bei XXXX am 21.02.2024 liegen im Akt ein.Die Betreuungsvereinbarung vom 19.02.2024 sowie das Einladungsschreiben für den Bewerbungstag bei römisch 40 am 21.02.2024 liegen im Akt ein. Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer am 21.02.2024 zum Bewerbungstag erschienen ist. Die Feststellung, wonach dem Beschwerdeführer im Zuge des Bewerbungstages eine Stelle als Kassakraft beim Dienstgeber XXXX angeboten wurde, ergibt sich aus dem „Protokoll Stellenangebot“ von XXXX , welches der Beschwerdeführer eigenhändig unterschrieben hat, sowie aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Aus dem „Protokoll Stellenangebot“ geht hervor, dass der Beschwerdeführer nicht bereit gewesen ist, die ihm angebotene Stelle anzunehmen, weil er aufgrund seiner Religion nicht befugt sei, in einem Betrieb tätig zu werden, in welchem nicht halal Fleisch oder alkoholische Produkte verkauft werden. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer die Ablehnung der Stelle nicht bestritten. Die Feststellung, wonach dem Beschwerdeführer im Zuge des Bewerbungstages eine Stelle als Kassakraft beim Dienstgeber römisch 40 angeboten wurde, ergibt sich aus dem „Protokoll Stellenangebot“ von römisch 40 , welches der Beschwerdeführer eigenhändig unterschrieben hat, sowie aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Aus dem „Protokoll Stellenangebot“ geht hervor, dass der Beschwerdeführer nicht bereit gewesen ist, die ihm angebotene Stelle anzunehmen, weil er aufgrund seiner Religion nicht befugt sei, in einem Betrieb tätig zu werden, in welchem nicht halal Fleisch oder alkoholische Produkte verkauft werden. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer die Ablehnung der Stelle nicht bestritten. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm die Stelle aus religiösen Gründen nicht zumutbar gewesen sei, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: In der Niederschrift vor dem AMS vom 04.03.2024 hat der Beschwerdeführer ausgesagt, dass sein Berater beim vorangegangenen Beratungstermin explizit erwähnt hätte, dass der Beschwerdeführer „Berufe wie in einem Sexshop zu arbeiten aus moralischen Gründen nicht annehmen muss und genauso einen Beruf in einer Metzgerei, aus religiösen Gründen nicht annehmen muss.“ Bei der verfahrensgegenständlich angebotenen Stelle bei XXXX handelte es sich jedoch um eine Stelle als Kassakraft, sohin um keine Stelle, welche er - wie mit seinem Betreuer besprochen - nicht annehmen hätte müssen. Auf entsprechenden Vorhalt dieses Umstandes in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, dass eine Metzgerei ein Fleischbetrieb sei, wo unreines Fleisch verarbeitet werde, und treffe dies auch bei XXXX zu. Darüber hinaus müsse er sich aus religiösen Gründen auch von Alkohol fernhalten. Der Beschwerdeführer hat jedoch in der Verhandlung die Frage, ob er im Zuge des Gesprächs am Bewerbungstag überhaupt nachgefragt habe, ob er das Fleisch direkt verarbeiten müsste und in direktem Kontakt mit dem Fleisch kommen würde bzw. ob er als Kassakraft lediglich mit bereits verpackten Fleischprodukten in Kontakt kommen würde, dezidiert verneint. Vielmehr hat er in der Verhandlung selbst angegeben, dass er die Stelle sofort mit der Begründung abgelehnt habe, dass er aufgrund seiner Religion nicht befugt sei, in einem Betrieb tätig zu werden, in welchem nicht-halal Fleisch oder alkoholische Produkte verkauft werden. Weitere Nachfragen zur konkreten Ausgestaltung der Tätigkeit tätigte der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge nicht. Auf die Frage, ob er nachgefragt habe, welche Fleischsorten verkauft werden, gab er an: „Das habe ich nicht gefragt“. Ebenso verneinte er die Frage, ob er nachgefragt habe, ob er mit nicht-halal Fleisch in Berührung kommen würde. Auch hat er – wie in der Verhandlung selbst angegeben – nicht nachgefragt, ob bei XXXX überhaupt alkoholische Getränke angeboten werden bzw. ob er diese verkaufen müsste. Der Beschwerdeführer brachte in der Verhandlung vor, dass ihm die Dame beim Bewerbungstag gesagt habe, dass ihm alle relevanten Informationen direkt bei XXXX mitgeteilt werden würden. Der Beschwerdeführer wäre daher angehalten gewesen, die Stelle nicht sofort abzulehnen, sondern seine Bedenken bezüglich nicht-halal Fleisch und Alkohol in weiterer Folge bei einem Gespräch bei XXXX abzuklären, was er jedoch unterlassen hat. Er hat am Ende der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schließlich selbst zugestanden, dass es klüger gewesen wäre, zu XXXX zu gehen und mit den Leuten dort direkt zu sprechen. In der Niederschrift vor dem AMS vom 04.03.2024 hat der Beschwerdeführer ausgesagt, dass sein Berater beim vorangegangenen Beratungstermin explizit erwähnt hätte, dass der Beschwerdeführer „Berufe wie in einem Sexshop zu arbeiten aus moralischen Gründen nicht annehmen muss und genauso einen Beruf in einer Metzgerei, aus religiösen Gründen nicht annehmen muss.“ Bei der verfahrensgegenständlich angebotenen Stelle bei römisch 40 handelte es sich jedoch um eine Stelle als Kassakraft, sohin um keine Stelle, welche er - wie mit seinem Betreuer besprochen - nicht annehmen hätte müssen. Auf entsprechenden Vorhalt dieses Umstandes in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, dass eine Metzgerei ein Fleischbetrieb sei, wo unreines Fleisch verarbeitet werde, und treffe dies auch bei römisch 40 zu. Darüber hinaus müsse er sich aus religiösen Gründen auch von Alkohol fernhalten. Der Beschwerdeführer hat jedoch in der Verhandlung die Frage, ob er im Zuge des Gesprächs am Bewerbungstag überhaupt nachgefragt habe, ob er das Fleisch direkt verarbeiten müsste und in direktem Kontakt mit dem Fleisch kommen würde bzw. ob er als Kassakraft lediglich mit bereits verpackten Fleischprodukten in Kontakt kommen würde, dezidiert verneint. Vielmehr hat er in der Verhandlung selbst angegeben, dass er die Stelle sofort mit der Begründung abgelehnt habe, dass er aufgrund seiner Religion nicht befugt sei, in einem Betrieb tätig zu werden, in welchem nicht-halal Fleisch oder alkoholische Produkte verkauft werden. Weitere Nachfragen zur konkreten Ausgestaltung der Tätigkeit tätigte der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge nicht. Auf die Frage, ob er nachgefragt habe, welche Fleischsorten verkauft werden, gab er an: „Das habe ich nicht gefragt“. Ebenso verneinte er die Frage, ob er nachgefragt habe, ob er mit nicht-halal Fleisch in Berührung kommen würde. Auch hat er – wie in der Verhandlung selbst angegeben – nicht nachgefragt, ob bei römisch 40 überhaupt alkoholische Getränke angeboten werden bzw. ob er diese verkaufen müsste. Der Beschwerdeführer brachte in der Verhandlung vor, dass ihm die Dame beim Bewerbungstag gesagt habe, dass ihm alle relevanten Informationen direkt bei römisch 40 mitgeteilt werden würden. Der Beschwerdeführer wäre daher angehalten gewesen, die Stelle nicht sofort abzulehnen, sondern seine Bedenken bezüglich nicht-halal Fleisch und Alkohol in weiterer Folge bei einem Gespräch bei römisch 40 abzuklären, was er jedoch unterlassen hat. Er hat am Ende der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schließlich selbst zugestanden, dass es klüger gewesen wäre, zu römisch 40 zu gehen und mit den Leuten dort direkt zu sprechen. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer keinen Nachweis dafür vorlegen konnte, dass er – wie in der Verhandlung angegeben – im Jahr 2017 vom serbisch-orthodoxen zum islamischen Glauben konvertiert sei. So gab er an, dass es dafür keinen schriftlichen Nachweis gebe und sein neues Religionsbekenntnis auch in keinem amtlichen Dokument stehe. In einer Gesamtschau ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sohin kein nachvollziehbarer Grund, aus welchem er das angebotene Beschäftigungsverhältnis abgelehnt hat. Diesbezüglich ist überdies auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Favoritenstraße.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS , Wien Favoritenstraße. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen

§ 10Al

VG informiert.Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen

Paragraph 10, AlVG informiert. Zur Zumutbarkeit der Stelle als Kassakraft bei XXXX ist wie folgt auszuführen:Zur Zumutbarkeit der Stelle als Kassakraft bei römisch 40 ist wie folgt auszuführen:

§ 9Abs. 2 Al

VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer konkreten Beschäftigung sind in Bezug auf die Sittlichkeit im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG auch die Religion des Bewerbers und dessen kulturelles Umfeld zu berücksichtigen (Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (

  1. Lfg 2021) zu § 9 AlVG Rz 226). Durch den Schutz der Sittlichkeit sollen in einem umfassenden Sinn „anerkannte ethische Ordnungen abgesichert, Freiheitsbeschränkungen abgewehrt, die Ausnützung von Machtpositionen hintangehalten und die Menschenwürde gewahrt“ werden (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg.), AlV-Komm § 9 AlVG § 9 Rz 35). Ob eine Gefährdung der Sittlichkeit vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Schutzumfangs des jeweiligen geschützten Rechtsguts in der Rechtsordnung zu bestimmen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer konkreten Beschäftigung sind in Bezug auf die Sittlichkeit im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG auch die Religion des Bewerbers und dessen kulturelles Umfeld zu berücksichtigen (Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
  2. Lfg 2021) zu Paragraph 9, AlVG Rz 226). Durch den Schutz der Sittlichkeit sollen in einem umfassenden Sinn „anerkannte ethische Ordnungen abgesichert, Freiheitsbeschränkungen abgewehrt, die Ausnützung von Machtpositionen hintangehalten und die Menschenwürde gewahrt“ werden vergleiche Julcher in Pfeil (Hrsg.), AlV-Komm Paragraph 9, AlVG Paragraph 9, Rz 35). Ob eine Gefährdung der Sittlichkeit vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Schutzumfangs des jeweiligen geschützten Rechtsguts in der Rechtsordnung zu bestimmen. Hierzu ist auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 11.03.2015, E717/2014, zu verweisen, in welcher wie folgt ausgeführt wird: „

Art. 14St

GG ist die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit [j]edermann gewährleistet. Der Genuss der bürgerlichen und politischen Rechte ist von dem Religionsbekenntnisse unabhängig; doch darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntnis kein Abbruch geschehen. (...)„

Artikel 14, St

GG ist die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit [j]edermann gewährleistet. Der Genuss der bürgerlichen und politischen Rechte ist von dem Religionsbekenntnisse unabhängig; doch darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntnis kein Abbruch geschehen. (...)

Art. 63des Staatsvertrages von St.

Germain […] verpflichtet sich Österreich allen Einwohnern ohne Unterschied der Geburt, Staatsangehörigkeit, Sprache, Rasse oder Religion vollen und ganzen Schutz von Leben und Freiheit zu gewähren. Alle Einwohner Österreichs haben zudem das Recht, öffentlich oder privat jede Art Glauben, Religion oder Bekenntnis frei zu üben, sofern deren Übung nicht mit der öffentlichen Ordnung oder mit den guten Sitten unvereinbar ist.

Artikel 63, des Staatsvertrages von St.

Germain […] verpflichtet sich Österreich allen Einwohnern ohne Unterschied der Geburt, Staatsangehörigkeit, Sprache, Rasse oder Religion vollen und ganzen Schutz von Leben und Freiheit zu gewähren. Alle Einwohner Österreichs haben zudem das Recht, öffentlich oder privat jede Art Glauben, Religion oder Bekenntnis frei zu üben, sofern deren Übung nicht mit der öffentlichen Ordnung oder mit den guten Sitten unvereinbar ist. Gem. Art. 9 Abs. 1 EMRK (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) hat jedermann Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit des einzelnen zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, Andachten und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben. Gem. Artikel 9, Absatz eins, EMRK (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) hat jedermann Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit des einzelnen zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, Andachten und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben.

Art. 9Abs.

2 EMRK darf die Religions- und Bekenntnisfreiheit nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind.“

Artikel 9

, Absatz 2, EMRK darf die Religions- und Bekenntnisfreiheit nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind.“ Das Arbeitslosenversicherungsgesetz regelt, dass Notstandshilfebezieher alle zumutbaren Stellenvorschläge annehmen müssen um ihre Arbeitslosigkeit ehestmöglich zu beenden; dies im Interesse des Arbeitssuchenden als auch im Interesse der Versichertengemeinschaft. Die Versichertengemeinschaft hat insbesondere das Recht, dass arbeitslose Personen die Versichertengemeinschaft nicht ungebührlich belasten, indem sie Personen Leistungen ausbezahlt, obwohl diese eine zumutbare Beschäftigung angeboten bekommen haben, diese Stelle jedoch aus rechtlich nicht anerkannten Gründen ablehnen. (vgl. § 38 iVm. § 9 AlVG). Das Arbeitslosenversicherungsgesetz regelt, dass Notstandshilfebezieher alle zumutbaren Stellenvorschläge annehmen müssen um ihre Arbeitslosigkeit ehestmöglich zu beenden; dies im Interesse des Arbeitssuchenden als auch im Interesse der Versichertengemeinschaft. Die Versichertengemeinschaft hat insbesondere das Recht, dass arbeitslose Personen die Versichertengemeinschaft nicht ungebührlich belasten, indem sie Personen Leistungen ausbezahlt, obwohl diese eine zumutbare Beschäftigung angeboten bekommen haben, diese Stelle jedoch aus rechtlich nicht anerkannten Gründen ablehnen. vergleiche Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 9, AlVG). § 9 Abs. 2 AlVG, der die Zumutbarkeit einer konkreten Beschäftigung normiert, stellt eine zulässige Beschränkung der Religions- und Bekenntnisfreiheit dar, weil diese Bestimmung eine in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahme zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, konkret der Versichertengemeinschaft, ist. Paragraph 9, Absatz 2, AlVG, der die Zumutbarkeit einer konkreten Beschäftigung normiert, stellt eine zulässige Beschränkung der Religions- und Bekenntnisfreiheit dar, weil diese Bestimmung eine in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahme zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, konkret der Versichertengemeinschaft, ist. Die Berücksichtigung des Rechts auf Religionsfreiheit kann nach Ansicht des erkennenden Senats nicht so weit gehen, dass eine arbeitslose Person, gegenständlich ein Notstandshilfebezieher, eine Beschäftigung aus religiösen Gründen ablehnen darf und auf diese Weise das Risiko seiner eigenen Existenzsicherung auf die Versichertengemeinschaft gleichsam „abwälzt“ und diese ungebührlich belastet. Dabei sind im konkreten Fall auch die festgestellten Bezugs- und Versicherungszeiten des Beschwerdeführers mit den Interessen der Versichertengemeinschaft abzuwägen. Im gegenständlichen Fall ist nicht von einer Unzumutbarkeit der Beschäftigung aus Gründen der Sittlichkeit auszugehen, da es sich bei der verfahrensgegenständlichen Stelle bei XXXX um eine Beschäftigung als Kassakraft handelte und ist bei lebensnaher Betrachtungsweise davon auszugehen, dass die Aufgaben des Beschwerdeführers aus dem Entgegennehmen der Bestellungen an der Kassa und der Ausgabe der bestellten (bereits verpackten) Produkte bestanden hätten und es zu keinem direkten Kontakt mit unverpackten nicht-halal Produkten gekommen wäre. Der islamische Glaube des Beschwerdeführers stellt sohin keinen Hinderungsgrund für die Zumutbarkeit der verfahrensgegenständlichen Stelle dar. Eine Verletzung des Rechts auf freie Religionsausübung kann folglich nicht erkannt werden.Im gegenständlichen Fall ist nicht von einer Unzumutbarkeit der Beschäftigung aus Gründen der Sittlichkeit auszugehen, da es sich bei der verfahrensgegenständlichen Stelle bei römisch 40 um eine Beschäftigung als Kassakraft handelte und ist bei lebensnaher Betrachtungsweise davon auszugehen, dass die Aufgaben des Beschwerdeführers aus dem Entgegennehmen der Bestellungen an der Kassa und der Ausgabe der bestellten (bereits verpackten) Produkte bestanden hätten und es zu keinem direkten Kontakt mit unverpackten nicht-halal Produkten gekommen wäre. Der islamische Glaube des Beschwerdeführers stellt sohin keinen Hinderungsgrund für die Zumutbarkeit der verfahrensgegenständlichen Stelle dar. Eine Verletzung des Rechts auf freie Religionsausübung kann folglich nicht erkannt werden. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass das AMS, wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist bzw. das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen kann. Es liegt dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit in einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. VwGH 04.07.2007, Zl. 2006/08/0097; 15.05.2013, Zl. 2010/08/0257). Zu einem solchen - die Rahmenbedingungen klärenden - Gespräch bei XXXX ist es allerdings – wie beweiswürdigend ausgeführt – aufgrund der sofortigen Ablehnung der Stelle durch den Beschwerdeführer im konkreten Fall nicht gekommen.Abgesehen davon ist festzuhalten, dass das AMS, wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist bzw. das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen kann. Es liegt dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit in einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche VwGH 04.07.2007, Zl. 2006/08/0097; 15.05.2013, Zl. 2010/08/0257). Zu einem solchen - die Rahmenbedingungen klärenden - Gespräch bei römisch 40 ist es allerdings – wie beweiswürdigend ausgeführt – aufgrund der sofortigen Ablehnung der Stelle durch den Beschwerdeführer im konkreten Fall nicht gekommen. Es ist daher in einer Gesamtschau von der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung auszugehen. Den Feststellungen folgend hat der Beschwerdeführer das ihm im Zuge des Bewerbungstages bei XXXX angebotene Dienstverhältnis als Kassakraft bei XXXX abgelehnt.Den Feststellungen folgend hat der Beschwerdeführer das ihm im Zuge des Bewerbungstages bei römisch 40 angebotene Dienstverhältnis als Kassakraft bei römisch 40 abgelehnt. Bei XXXX handelt es sich um einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung durchführenden Dienstleister im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG.

§ 9Abs. 7 Al

VG gilt als Beschäftigung, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht.Bei römisch 40 handelt es sich um einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung durchführenden Dienstleister im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG.

Paragraph 9, Absatz 7, AlVG gilt als Beschäftigung, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Der Beschwerdeführer hat durch die Ablehnung des Dienstverhältnisses seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und hat er sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. Es ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer somit kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Dadurch, dass er das Dienstverhältnis abgelehnt hat, hat er eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Dadurch, dass er das Dienstverhältnis abgelehnt hat, hat er eine Vereitelungshandlung iSd Paragraph 10, AlVG gesetzt. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass seine Ablehnung des angebotenen Dienstverhältnisses zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass seine Ablehnung des angebotenen Dienstverhältnisses zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AIVG. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W198.2293714.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.