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{'item': 'W207 2305368-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2025 GeschäftszahlW207 2305368-1 Spruch, , W207 2305368-1/33E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 27.03.2025 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter Mag. Karl Andreas REIFF, Mag. Harald STELZER, Mag. Christa MARISCHKA und Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerde der XXXX GmbH, vertreten durch XXXX gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, errichteten Behindertenausschusses vom 04.12.2024, KÜ: 36/24, OB: XXXX , wegen § 8 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), betreffend Versagung der Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung der begünstigten behinderten Dienstnehmerin XXXX , geb. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.03.2025 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter Mag. Karl Andreas REIFF, Mag. Harald STELZER, Mag. Christa MARISCHKA und Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerde der römisch 40 GmbH, vertreten durch römisch 40 gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, errichteten Behindertenausschusses vom 04.12.2024, KÜ: 36/24, OB: römisch 40 , wegen Paragraph 8, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), betreffend Versagung der Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung der begünstigten behinderten Dienstnehmerin römisch 40 , geb. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.03.2025 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird abgewiesen und damit die Zustimmung zur beabsichtigten künftigen Kündigung gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 8 Abs. 3 und § 8 Abs. 4 lit a und b BEinstG nicht erteilt.Die Beschwerde wird abgewiesen und damit die Zustimmung zur beabsichtigten künftigen Kündigung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 8, Absatz 4, Litera a und b BEinstG nicht erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text, Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 27.03.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 27.03.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W207.2305368.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.