RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2025 GeschäftszahlW207 2308858-1 Spruch, W207 2308858-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 09.04.2024 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Dem Antrag legte er Unterlagen bezüglich eines vor dem Arbeits- und Sozialgericht geführten Verfahrens betreffend die Gewährung der Berufsunfähigkeitspension sowie die in diesem Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten – ein HNO-fachärztliches Sachverständigengutachten vom 26.07.2023, ein neurologisches-psychiatrisches Sachverständigengutachten vom 20.09.2023, ein orthopädisches Sachverständigengutachten vom 02.10.2023 und ein berufskundliches Sachverständigengutachten vom 17.12.2023 – bei. Auf Ersuchen der belangten Behörde reichte der Beschwerdeführer am 23.04.2024 Befunde einer Tonaudiometrie und einer Tympanometrie vom 23.04.2024 nach. Am 25.11.2024 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde darüber hinaus auch einen mit 21.11.2024 datierten Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Dem Antrag legte er einen Röntgenbefund des Beckens und der Hüften beidseits vom 28.10.2024 bei.Am 25.11.2024 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde darüber hinaus auch einen mit 21.11.2024 datierten Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Dem Antrag legte er einen Röntgenbefund des Beckens und der Hüften beidseits vom 28.10.2024 bei. Die belangte Behörde holte im Verfahren Sachverständigengutachten unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung aus den Fachgebieten der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, der Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin und der Psychiatrie/Allgemeinmedizin sowie eine auf diesen drei Gutachten basierende Gesamtbeurteilung durch die beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein. Der Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde führte in seinem, aufgrund der Aktenlage erstellten Sachverständigengutachten vom 29.04.2024 – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus: „[…] Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 2023-07 DR. MED. UNIV. H. Gutachten für das Arbeits- und Sozialgericht Diagnose: Tinnitus beidseits bei nahezu normaler Hörschwelle. 2024-04 Tonaudiogramm HNO-Praxis OG Dr. P. & Dr. W.: Im Tonaudiogramm zeigt eine Normalhörigkeit beidseits, Hörverlust nach Röser rechts 2%, links 0% Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Aktenmäßig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Tinnitus beidseits, Depression, Schlafstörungen. Eine Stufe über dem unterem Richtwert, da insgesamt mit den psychiatrischen Komorbiditäten als dekompensiert mit erhebliche psychovegetativen Begleiterscheinungen zu beurteilen. 12.02.02 20 Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: - Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Die orthopädischen Leiden werden gesondert eingestuft. Eine Hörschwäche erreicht keinen Grad der Behinderung, da eine Normalhörigkeit beidseits vorliegt. […] Xrömisch zehn Dauerzustand Nachuntersuchung - […] 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Das anerkannte Leiden behindert weder das Erreichen eines öffentlichen Verkehrsmittels noch das Ein- und Aussteigen oder den sicheren Transport. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein […]“ Die Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin führte in ihrem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.07.2024 erstellten Sachverständigengutachten vom 27.09.2024 – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus: „[…] Anamnese: Verletzungen beider Schultergelenke, 2014 rechte Schulter und 2022 linke Schulter Chronische Lumboischialgie Schädigung des Nervus peronäus rechts Depressio Derzeitige Beschwerden: „Die meisten Beschwerden habe ich im Bereich der Lendenwirbelsäule, habe 3 Bandscheibenvorfälle, mit Ausstrahlung in das rechte Bein, Gefühlsstörungen habe ich im Bereich der rechten Großzehe. Beide Schultern sind kaputt. Probleme habe ich mit der Psyche. Keine stationäre psychiatrische Behandlung. Bei Facharzt für Psychiatrie war ich zuletzt vor 6 Wochen, bin 2 x im Jahr dort. Psychotherapie hatte ich, zuletzt 1/2024. Psychotherapie hatte ich, zuletzt 1 aus 2024,. Insgesamt war ich 4 x zur Gesundheitsvorsorge aktiv. Hergekommen bin ich mit öffentlichen Verkehrsmitteln.“ Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Stablon Trittico Retard 150 mg Bei Bedarf Xanor Novalgin, Parkemed, Dedolor, Gastroloc Allergie: 0 Nikotin: 15-18 Hilfsmittel: 0 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr.B., XXX Laufende Therapie bei Hausarzt Dr.B., römisch 30 Sozialanamnese: Verheiratet, keine Kinder, lebt in Wohnung im 2. Stwk ohne Lift Berufsanamnese: Installateur, BUP rückwirkend seit 12/2022 Berufsanamnese: Installateur, BUP rückwirkend seit 12 aus 2022, Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Dr. F. Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie 2.10.2023 (Tinnitus beidseits Depressionen sonst keine relevanten angegeben Krankheiten: 2014 Rechte Schulter und 2022 linke Schulter sonst keine orthopädisch relevanten Verletzungen Verletzungen: Operationen: keine orthopädisch relevanten angegeben Kuraufenthalte: 2022 XXX Stabion, Parkemed, Seractil, Pantip, Deflamat, Trittico, Xanor, sonst keine orthopädisch relevanten Dr. F. Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie 2.10.2023 (Tinnitus beidseits Depressionen sonst keine relevanten angegeben Krankheiten: 2014 Rechte Schulter und 2022 linke Schulter sonst keine orthopädisch relevanten Verletzungen Verletzungen: Operationen: keine orthopädisch relevanten angegeben Kuraufenthalte: 2022 römisch 30 Stabion, Parkemed, Seractil, Pantip, Deflamat, Trittico, Xanor, sonst keine orthopädisch relevanten Chronische Lumboischialgie mit klinisch zwar nur mäßiggradiger, schmerzhafter Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule bei jedoch teils deutlicheren degenerativen Veränderungen in den Segmenten L3-S1, teilweise mit Nervenwurzelberührungen kernspintomographisch zuletzt 08/2023 festgestellt Chronische Lumboischialgie mit klinisch zwar nur mäßiggradiger, schmerzhafter Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule bei jedoch teils deutlicheren degenerativen Veränderungen in den Segmenten L3-S1, teilweise mit Nervenwurzelberührungen kernspintomographisch zuletzt 08 aus 2023, festgestellt Mittelgradige, schmerzhafte Funktionsbeeinträchtigung des rechten Schultergelenks, mäßiggradiger des linken, bei zuletzt 07/2022 magnetresonanztomographisch nachgewiesener mäßiggradiger Labrumschädigung links und geringgradigen Abnutzungserscheinungen der linken Supraspinatussehne bei nativradiologisch unauffälligem Befund beidseits Mittelgradige, schmerzhafte Funktionsbeeinträchtigung des rechten Schultergelenks, mäßiggradiger des linken, bei zuletzt 07 aus 2022, magnetresonanztomographisch nachgewiesener mäßiggradiger Labrumschädigung links und geringgradigen Abnutzungserscheinungen der linken Supraspinatussehne bei nativradiologisch unauffälligem Befund beidseits Leichter Senkspreizfuß und leichter Restsichelfuß beidseits Hochgradige Schädigung des Nervus peronäus rechts zuletzt 09/2023 elektroneurodiagnostisch festgestellt) Hochgradige Schädigung des Nervus peronäus rechts zuletzt 09 aus 2023, elektroneurodiagnostisch festgestellt) , DR W. Neurologisch/Psvchiatrisches Sachverständigengutachten 20.09.2023 (Rezidivierende Lumbalgien Impingement-Syndrom beide Schultern Depressive Episode, generalisierte Angststörung (fachärztlicher Befund vom 10.07.2023) Depressive Episode (fachärztlicher Befund vom 13.03.2023) Depressive Episode (fachärztlicher Befund vom 31.01.2023) Dysthymie, Panikstörung (psychiatrisches Gutachten der PVA vom 03.05.2023) Hochgradige Läsion des N. peronäus rechts (Nachgereichten MLG-Befund vom 14.09.2023) Der zum Untersuchungszeitpunkt XXX Jahre alte Kläger, der - den 1-jährigen Krankenstand dem Verlust des Arbeitsplatzes miteingerechnet - seit 22 Monaten keiner Berufstätigkeit mehr nachgeht beklagt Durchschlafstörungen, Schmerzen am ganzen Körper, Hautirritationen bei Stress, Tagesmüdigkeit, Angstzustände, Panikattacken, Nervosität, Händezittern, Schwitzen, Schwäche in den Beinen, Magen- und Herzbeschwerden und ein dauerndes Kältegefühl. vor Neurologischerseits zeigt sich unter Mitberücksichtigung eines elektroneurodiagnostischen Befundes eine Nervus peronäus Läsion links bei im Übrigem unauffälligem Neurostatus. Psychiatrischerseits stellt sich in Zusammenschau von Anamnese, eigesehenen Befunden und eigener Befunderhebung das Bild einer rezidivierenden depressiven Störung mit berichteter Angstsymptomatik und Überlagerung durch eine Somatisierungsstörung. Das psychische Leiden hat sich als Folge einer als belastend erlebten Situation am letzten Arbeitsplatz entwickelt und sich trotz Wegfall beruflicher Anforderungen und regelmäßige Inanspruchnahme regelmäßiger psychiatrischer Behandlungen nicht relevant gebessert, wofür sich in den Befunden des behandelten Facharztes keine Erklärungen finden. Aktuell ist der Kläger auf eine antidepressive Kombinationsmedikation eingestellt, Psychotherapie wird aktuell nicht in Anspruch genommen.) Der zum Untersuchungszeitpunkt römisch 30 Jahre alte Kläger, der - den 1-jährigen Krankenstand dem Verlust des Arbeitsplatzes miteingerechnet - seit 22 Monaten keiner Berufstätigkeit mehr nachgeht beklagt Durchschlafstörungen, Schmerzen am ganzen Körper, Hautirritationen bei Stress, Tagesmüdigkeit, Angstzustände, Panikattacken, Nervosität, Händezittern, Schwitzen, Schwäche in den Beinen, Magen- und Herzbeschwerden und ein dauerndes Kältegefühl. vor Neurologischerseits zeigt sich unter Mitberücksichtigung eines elektroneurodiagnostischen Befundes eine Nervus peronäus Läsion links bei im Übrigem unauffälligem Neurostatus. Psychiatrischerseits stellt sich in Zusammenschau von Anamnese, eigesehenen Befunden und eigener Befunderhebung das Bild einer rezidivierenden depressiven Störung mit berichteter Angstsymptomatik und Überlagerung durch eine Somatisierungsstörung. Das psychische Leiden hat sich als Folge einer als belastend erlebten Situation am letzten Arbeitsplatz entwickelt und sich trotz Wegfall beruflicher Anforderungen und regelmäßige Inanspruchnahme regelmäßiger psychiatrischer Behandlungen nicht relevant gebessert, wofür sich in den Befunden des behandelten Facharztes keine Erklärungen finden. Aktuell ist der Kläger auf eine antidepressive Kombinationsmedikation eingestellt, Psychotherapie wird aktuell nicht in Anspruch genommen.) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, XXX a gut, römisch 30 a Ernährungszustand: gut Größe: 178,00 cm Gewicht: 78,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch. Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: unauffällig Integument: unauffällig , Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern mit Ausweichbewegung F und R 0/180, R nicht eingeschränkt, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. , Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. , Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Mäßig Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich Lasegue bds. negativ. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist hinkfrei und unauffällig. Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da mäßige radiologische Veränderungen mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen. 02.01.01 20 2 Abnützungserscheinungen beider Schultergelenke Wahl dieser Position da geringgradige funktionelle Einschränkung. 02.06.02 20 3 Läsion des N. peroneus rechts Unterer Rahmensatz da Gefühlsstörungen vorliegen. 04.05.13 10 Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: siehe auch psychiatrisches Gutachten […] Xrömisch zehn Dauerzustand Nachuntersuchung - […] 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein […]“ Der Facharzt für Psychiatrie und Arzt für Allgemeinmedizin führte in seinem, auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.11.2024 erstellten Sachverständigengutachten vom 05.12.2024 – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus: „[…] Anamnese: Psychiatrisches Erstgutachten, Feststellung. Kommt mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Der Antragsteller gibt an, er habe beruflichen Stress zusammen mit seinem Chef gehabt im Jahre 2019 (wegen eines größeren Projekts). Das habe sich so weit gesteigert, dass er sogar Selbstmordgedanken entwickelt habe. Nachher sei er viel zu früh wieder arbeiten gegangen und monatelang ausgefallen. Seine Frau sei Krankenschwester, auch notfallmedizinisch ausgebildet - auch diese habe feststellen müssen, dass man bei der Ausprägung seiner Panikattacken nichts machen könne. Körperliche Beschwerden: Schulterbeschwerden, Bandscheibenprobleme, re. Knie knicke weg. Verlusterlebnis: Vater mit 6 verstorben. Suchtanamnese: unauff. Sei 2019 einmal in XXX gewesen wegen Panik und einmal im psychosozialen Notdienst. Sei 2019 einmal in römisch 30 gewesen wegen Panik und einmal im psychosozialen Notdienst. Derzeitige Beschwerden: Viele sagen, man merke ihm nichts an. Er aber komme sich vor "wie ein Border Collie immer unter Strom und immer Ablenkung suchend". Habe Angst vor der Angst, denn dann stehe man wieder am Anfang einer Panikattacke. Wahrscheinlich werde das nicht mehr aufhören. Überarbeitung ("ich hasse das Wort Burnout") habe 2018 begonnen, also fast 6 Jahre gedauert. " Folge: "Krankenstand, PV...jetzt Sozialministerium". Er sei für Gerechtigkeit, 40 Jahre gearbeitet (sehr viel, "sehr perfektionistisch"). Kopf lauge den Körper aus. 40 Jahre gearbeitet - "das ist das Ergebnis?" Sei auch schreckhaft. Brauche Menschenmassen nicht. Hauptbeschwerden seien auch Angst und (auch lt. Pat. psychisch) Tinnitus (bei Grübeln verstärkt). Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: FA: war 6x bei Psychiaterin früher PM: Xanor 0,5mg 1x1/4 Tbl. (ca. 2-3x/14 Tage), Trittico 150mg ret. 1x1/3 (2x/Wo.), Stablon 1-0-1 Parkemed, Seractil, ProNerv, Diclovit PTH: keine Sozialanamnese: Verheiratet, keine Kinder. Haushalt mit Frau. Gelernter Installateur - Kundendienst. Dann über 20 Jahre als Haustechniker (gestresst durch die vielen Weiterbildungen). BUP Tagesstruktur: Youtube, Motorradfahren im Sommer, Wochenenden in XXX Tagesstruktur: Youtube, Motorradfahren im Sommer, Wochenenden in römisch 30 Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Psychiatrisches Klagsgutachten (BUP), DDr.in W. (20.9.23) Dgg: F33.0, F45.1, G57.3, rez. Lumbalgien, Supraspinatusruptur re. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: unauff. Ernährungszustand: unauff. Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Cor: rein, rhythm., nf., Pulmo: verschärftes AG allseits, Abd. unauff. Gesamtmobilität – Gangbild: mobil Status Psychicus: wach, orientiert, bewusstseinsklar, Aufmerksamkeit, Konzentration und Mnestik grob unauffällig, Ductus kohärent und zielführend, kein HW auf psychotisches Gedankengut, Affekt verarmt, STL subdepressiv bei neg. getönter Befindlichkeit, Schlaf: DUST, meistens nächtliches Carbocraving, kein HW auf Selbst- oder Fremdgefährdung Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Rezidivierende depressive Störung, Panikstörung Eine Stufe unter oberem Rahmensatz, da beginnende soziale Beeinträchtigung. 03.06.01 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. […] Xrömisch zehn Dauerzustand Nachuntersuchung - […] 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine, da Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angst vor Kontrollverlust nicht führende Bestandteile des psychischen Leidens darstellen. Orientierung und Gefahreneinschätzung im öffentlichen Raum sind gegeben. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? keiner […]“ Auf der Grundlage der drei vorgenannten Gutachten führte die beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin in ihrer Gesamtbeurteilung vom 05.12.2024 nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus: „[…] Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Rezidivierende depressive Störung, Panikstörung Eine Stufe unter oberem Rahmensatz, da beginnende soziale Beeinträchtigung. 03.06.01 30 2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da mäßige radiologische Veränderungen mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen. 02.01.01 20 3 Abnützungserscheinungen beider Schultergelenke Wahl dieser Position da geringgradige funktionelle Einschränkung. 02.06.02 20 4 Tinnitus beidseits, Depression, Schlafstörungen. Eine Stufe über dem unterem Richtwert, da insgesamt mit den psychiatrischen Komorbiditäten als dekompensiert mit erhebliche psychovegetativen Begleiterscheinungen zu beurteilen. 12.02.02 20 5 Läsion des N. peroneus rechts Unterer Rahmensatz da Gefühlsstörungen vorliegen. 04.05.13 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Eine Hörschwäche erreicht keinen Grad der Behinderung, da eine Normalhörigkeit beidseits vorliegt. […] Xrömisch zehn Dauerzustand Nachuntersuchung - […] 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine, da Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angst vor Kontrollverlust nicht führende Bestandteile des psychischen Leidens darstellen. Orientierung und Gefahreneinschätzung im öffentlichen Raum sind gegeben. Das anerkannte HNO Leiden behindert weder das Erreichen eines öffentlichen Verkehrsmittels noch das Ein- und Aussteigen oder den sicheren Transport. Es liegen keine Funktionseinschränkungen vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten, es besteht keine ausgeprägte Gangbildbeeinträchtigung. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein […]“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.12.2024 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Die eingeholten Gutachten vom 27.09.2024 (Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin) und vom 05.12.2024 (Psychiatrie/ Allgemeinmedizin) sowie die Gesamtbeurteilung vom 05.12.2024 wurden dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom 16.12.2024, eingelangt am 20.12.2024, brachte der Beschwerdeführer ohne Vorlage neuer medizinischer Beweismittel eine Stellungnahme ein. Darin führte er – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus: „[…] Sehr geehrte Damen und Herren! Laut Stellungnahme ANAMNESE von Dr. K. vom 25.11.2024 komme ich mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Das ist soweit richtig, allerdings fehlen zusätzlich von mir gemachte Angaben, die wie folgt sind: Ich verwende für sämtliche Besorgungen immer mein Auto. Meine Einkäufe plane ich immer mit Auto in Geschäften außerhalb der Stadt (meist Lidl, Hofer,... XXX) und dies nach Möglichkeit zur Mittagszeit, da zu dieser Zeit mit weniger Frequenz an Menschen zu rechnen ist. Meine Einkäufe plane ich immer mit Auto in Geschäften außerhalb der Stadt (meist Lidl, Hofer,... römisch 30 ) und dies nach Möglichkeit zur Mittagszeit, da zu dieser Zeit mit weniger Frequenz an Menschen zu rechnen ist. Ausnahmsweise habe ich für meine Untersuchungen beim Sozialministeriumservice öffentliche Verkehrsmittel benutzt, da mir sowohl das Verkehrsaufkommen, als auch die Parkplatzsuche schwierig erschien. Schon der erste Untersuchungstermin am 02.07.2024 bei DDr.in G. setzte mich massiv unter Stress (Angst, Nervosität, Schlafstörung, Schmerzen im gesamten Körper,...) Die neuerliche Vorladung ca. 4 Monate später - mit der ich nicht gerechnet habe – führte erneut zu einer Verschlechterung meiner Beschwerden. Zusätzlich bekam ich (nachdem ich noch meinen Röntgenbefund Beckenübersicht und Hüfte vom 28.10.2024 beim Infoschalter im 2.OG abgegeben hatte) noch beim Verlassen des Gebäudes eine Panikattacke. Ad Leiden 1 Pos. 03.06.01: „Beginnende soziale Beeinträchtigung": ich verstehe nicht, wie bei mir nur eine „beginnende soziale Beeinträchtigung" von Ihnen diagnostiziert wird, obwohl mein Zustand seit zumindest 2019 besteht, mehrere Medikamentenumstellungen durch den FA durchgeführt wurden, ich meine berufliche Tätigkeit aufgeben musste und aufgrund meiner Angststörung und immer wieder auftretenden Panikattacken (insbesondere bei Ansammlung vieler Menschen, Lärm, Stress,...) meine sozialen Kontakte sehr eingeschränkt sind. Ad Leiden 2 Pos. 02.01.01: Laut MRT LWS vom 06.08.2023 und Gutachten von Dr. F. vom 02.10.2023 wird von hochgradigen degenerativen Veränderungen, als auch von Tangierung mehrerer Nervenwurzeln geschrieben. Zusätzlich liegen starke Schmerzen im LWS-Bereich und Taubheitsgefühl beider Großzehen vor. Liegt hier wirklich nur eine mäßige radiologische Veränderung mit nur geringgradigen funktionellen Einschränkungen vor? Ad Leiden 3 Pos. 02.06.02: Aufgrund vorhandener Befunde mit bestätigter SLAP-Läsion im linken Schultergelenk (MRT vom 31.07.2022) und eines Arbeitsunfalles (Herbst 2011), wo durch Ärzte der AUVA (Befund 15.02.2012) eine Ablösung des ventrocranialen Labrums im Sinne einer SLAP-Läsion festgestellt wurde und anhaltender Schmerzsymptomatik, die mit Schmerzmedikation nicht verbessert werden kann, ist auch hier die Frage zu stellen, ob hier nur eine geringgradige funktionelle Einschränkung beider Schultergelenke vorliegt. Ad Leiden 5 Pos. 04.05.13: Neben den Taubheitsgefühlen in beiden Großzehen - wie schon oben beschrieben – kommt es immer wieder beim Gehen zum plötzlich und unerwarteten Einknicken des rechten Knies, was mich sehr wohl beim Gehen beeinträchtigt und auch immer wieder stolpern lässt. Dieses Einknicken des rechten Knies habe ich auch bei meiner Untersuchung beschrieben. Ad Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Meines Erachtens wird Leiden 1 durch die jeweiligen anderen Leiden 2-5 schon durch das ständige Vorhandensein starker Schmerzen verstärkt. Ad Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Wie schon in Punkt Leiden 1 beschrieben und durch Befunde des FA, als auch der Sachverständigen bestätigt, liegt bei mir eine Angststörung vor, die sich insbesondere in Situationen, wo ich mich mit vielen Menschen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, bei Ämtern, etc. befinde, massiv verstärkt und immer wieder zusätzlich Panikattacken auslöst. Schon alleine der Gedanke, bspw. eine U-Bahn benutzen zu müssen, löst heftige Ängste bei mir aus. Aus meiner Sicht ist deshalb die Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht mehr gegeben. Bitte auch um Mitaufnahme des zusätzlichen Befundes Röntgen Beckenübersicht und Hüfte vom 28.10.2024 (abgegeben Infoschalter 2.0G am 25.11.2024), wo die Diagnosen Coxarthrose beidseits, als auch eine geringgradige ISG-Arthrose festgestellt wurden, die mit meinen ständig vorhandenen und meist starken Schmerzen beim Liegen, Stehen, Gehen, Sitzen,... in Zusammenhang gebracht werden können. Mit freundlichen Grüßen Name des Beschwerdeführers“ Aufgrund der erhobenen Einwendungen holte die belangte Behörde in der Folge eine Stellungnahme der bereits befassten Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, welche das Gutachten vom 27.09.2024 erstattet hatte, vom 30.12.2024 ein. Darin führte die Gutachterin – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus: „[…] AW erklärt sich mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden. Er verwende für sämtliche Besorgungen immer das Auto. Laut MRT LWS vom 06.08.2023 und Gutachten von Dr. F. vom 02.10.2023 habe er hochgradige degenerative Veränderungen mit Tangierung mehrerer Nervenwurzeln, starke Schmerzen im LWS-Bereich und Taubheitsgefühl beider Großzehen, SLAP-Läsion im linken Schultergelenk, anhaltender Schmerzsymptomatik, immer wieder Einknicken des rechten Knies, was beim Gehen beeinträchtige. Es liege eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vor. Er habe eine Coxarthrose beidseits, geringgradige ISG-Arthrose, Schmerzen beim Liegen, Stehen, Gehen, Sitzen. Befunde: Beckenübersichtsröntgen, Hüfte axial bds. 28.10.2024 (Im Stehen kein fassbarer Beckenschiefstand. Regelrechte acetabulare Deckung der Hüftköpfe bds. Inzipiente Coxarthrose bds. mit subchondraler Mehrsklerosierung und geringer Gelenkspaltverschmälerung Einzelne Phlebolithen im Projektion auf das kleine Becken. Geringgradige ISG-Arthrose. Kein Nachweis von osteodestruktiven Veränderungen) Stellungnahme: Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden nach den Kriterien der EVO sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Die bei der Begutachtung festgestellten Defizite im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates wurden in der Beurteilung hinsichtlich Einstufung nach der EVO und hinsichtlich Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in vollem Umfang berücksichtigt, wobei jedoch die festgestellten Funktionsdefizite eine maßgebliche Einschränkung der Gehstrecke nicht ausreichend begründen können. Höhergradige Funktionseinschränkungen im Bereich von Wirbelsäule und Bewegungsapparat, insbesondere der Hüftgelenke, konnten nicht festgestellt werden, siehe Status einschließlich Gangbild, keine erhebliche Einschränkung der Gesamtmobilität. Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, wurden nicht vorgelegt. Die vorgebrachten Argumente und nachgereichten Befunde – das vertretene Fach betreffend - beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass keine Änderung vorzunehmen ist. Hinsichtlich psychiatrischem Beschwerdevorbringen wird eine psychiatrische Stellungnahme empfohlen.“ Darüber hinaus holte die belangte Behörde auch eine Stellungnahme des bereits befassten Facharztes für Psychiatrie und Arztes für Allgemeinmedizin, welcher das Gutachten vom 05.12.2024 erstattet hatte, vom 17.01.2025 ein. Darin führte der Gutachter – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes aus: „[…] Der Antragsteller wendet ein, dass in der Begründung des Grades der Beeinträchtigung lediglich eine beginnende soziale Beeinträchtigung festgestellt wurde, wobei er Ängste und Panikattacken habe, die ihn Lärm und Menschenansammlungen schwer aushalten ließen und somit zu einem deutlichen Rückgang der Sozialkontakte geführt hätten. Psychiatrischerseits werden keine neuen Befunde gebracht. Aus den vorgelegten Befunden ergibt sich die Entwicklung einer Angststörung seit 2018/19. Der Antragsteller berichtet über einige fachärztliche Termine, sowie eine psychopharmakologische Einstellung. Es bestehen noch Therapieoptionen. Die vorgebrachten Einwendungen brachten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis ändern könnten. Insofern ergibt sich keine Änderung des Grades der Behinderung, sodass daran festgehalten wird, dass die vorgebrachten Leiden gemäß EVO korrekt eingeschätzt wurden und an der Einschätzung festgehalten wird.“ Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.02.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 09.04.2024 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, da er mit einem Grad der Behinderung von 30 % die Voraussetzungen nicht erfülle. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren Gutachten eingeholt worden seien, wonach der Grad der Behinderung 30 % betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund der erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Die diesbezüglichen ärztlichen Stellungnahmen würden sich in der Beilage befinden und seien ein Teil der Begründung des Bescheides. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Die eingeholten Gutachten vom 29.04.2024 (HNO), vom 27.09.2024 (Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin) und vom 05.12.2024 (Psychiatrie/Allgemeinmedizin) sowie die Gesamtbeurteilung vom 05.12.2024 und die ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen vom 30.12.2024 (Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin) und vom 17.01.2025 (Psychiatrie/Allgemeinmedizin) wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen gemeinsam mit dem Bescheid übermittelt. Formale bescheidmäßige Absprüche über die weiteren Anträge des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass und auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) erfolgten durch das Sozialministeriumservice nicht.Formale bescheidmäßige Absprüche über die weiteren Anträge des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass und auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) erfolgten durch das Sozialministeriumservice nicht. Mit Schreiben vom 03.03.2025, bei der belangten Behörde eingelangt am Folgetag, brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.02.2025 ein, in der der Beschwerdeführer ausführte, dass er weiterhin die „Feststellung des Grades der Behinderung beeinspruche“. Hierzu legte er eine fachärztliche Stellungnahme eines näher genannten Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 24.02.2025 vor. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, dass er für 26.05.2025 einen Termin bei einem näher genannten Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vereinbart habe. Die diesbezügliche fachärztliche Stellungnahme werde er nachreichen. Die belangte Behörde legte am 10.03.2025 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer brachte am 09.04.2024 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Der Beschwerdeführer leidet unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen: 1. Rezidivierende depressive Störung, Panikstörung, bei beginnender sozialer Beeinträchtigung; 2. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit mäßigen radiologischen Veränderungen und geringgradigen funktionellen Einschränkungen; 3. Abnützungserscheinungen beider Schultergelenke bei einer geringgradigen funktionellen Einschränkung; 4. Tinnitus beidseits bei Depressionen und Schlafstörungen, durch die psychiatrischen Komorbiditäten als dekompensiert mit erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen zu beurteilen; 5. Läsion des Nervus peroneus rechts mit Gefühlsstörungen. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 30 v.H. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß werden die diesbezüglichen Beurteilungen in der oben wiedergegebenen, seitens der belangten Behörde eingeholten Gesamtbeurteilung einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 05.12.2024 – diese basierend auf den eingeholten Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 29.04.2024, Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin vom 27.09.2024 und Psychiatrie/Allgemeinmedizin vom 05.12.2024 – samt den ergänzenden Stellungnahmen vom 30.12.2024 (Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin) und vom 17.01.2025 (Psychiatrie/Allgemeinmedizin) der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. 2. Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Antragstellung, im Zusammenschau mit einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister. Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 30 v.H. vorliegt, gründet sich auf die oben wiedergegebene, seitens der belangten Behörde eingeholte Gesamtbeurteilung einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 05.12.2024 – diese basierend auf den eingeholten Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 29.04.2024, Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin vom 27.09.2024 und Psychiatrie/Allgemeinmedizin vom 05.12.2024 – samt den ergänzenden Stellungnahmen vom 30.12.2024 (Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin) und vom 17.01.2025 (Psychiatrie/Allgemeinmedizin). In den vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten (samt Ergänzungen) wird überwiegend auf Grundlage persönlicher Untersuchungen des Beschwerdeführers sowie unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen auf die aktuellen Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich jeweils getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf den vorgelegten medizinischen Unterlagen und auf den im Rahmen von persönlichen Untersuchungen erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Mit dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen bzw. dem Vorbringen im Rahmen der Stellungnahme vom 16.12.2024 wird keine Rechtswidrigkeit der von den beigezogenen medizinischen Sachverständigen in ihren Gutachten vorgenommenen einzelnen Einstufungen der festgestellten Leiden ausreichend konkret und substantiiert behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Die von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten schlüsseln – unter konkreter Auflistung und Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten relevanten medizinischen Unterlagen – nachvollziehbar auf, welche Funktionseinschränkungen beim Beschwerdeführer vorliegen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden. Führendes Leiden des Beschwerdeführers ist eine „Rezidivierende depressive Störung, Panikstörung“. Der von der belangten Behörde beigezogene Facharzt für Psychiatrie und Arzt für Allgemeinmedizin ordnete dieses Leiden in seinem Gutachten vom 05.12.2024 zutreffend eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche depressive Störungen – Dysthymie – leichten Grades betrifft, und bewertete das Leiden mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. („30 %: Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert“). Den herangezogenen Rahmensatz begründete der beigezogene Gutachter damit, dass eine beginnende soziale Beeinträchtigung bestehe. Die vorgenommene Einstufung wurde gleichlautend in die Gesamtbeurteilung vom 05.12.2024 übernommen und ist nicht zu beanstanden. Nun wendete der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 16.12.2024 zwar ein, er verstehe nicht, weshalb nur eine „beginnende soziale Beeinträchtigung“ diagnostiziert worden sei, obwohl dieser Zustand seit zumindest 2019 bestehe, mehrere Medikamentenumstellungen durch den Facharzt erfolgt seien, er seine berufliche Tätigkeit aufgeben habe müssen und er aufgrund seiner Angststörung und den immer wieder auftretenden Panikattacken (bei Menschenansammlungen, Lärm, Stress,…) seine sozialen Kontakte auch sehr eingeschränkt habe. Hierzu sei angemerkt, dass in dem im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren eingeholten neurologischen-psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 20.09.2023 auszugsweise psychiatrische Facharztbefunde vom 30.01.2023, vom 13.03.2023 und vom 10.07.2023 wiedergegeben werden, in denen ein sozialer Rückzug bzw. eine massiv reduzierte Belastbarkeit erwähnt werden und ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht langfristig nicht arbeitsfähig sei (vgl. AS 19 f des Verwaltungsaktes). Doch ist in der in diesem neurologischen-psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 20.09.2023 angeführten psychopathologischen Statuserhebung lediglich ein leichter sozialer Rückzug erwähnt (AS 29 des Verwaltungsaktes) und wird im Mini-ICF-APP Ratingbogen eine leichte Beeinträchtigung in der Kontaktfähigkeit zu Dritten und in der Gruppenfähigkeit ohne Beeinträchtigung bei familiären bzw. intimen Beziehungen beschrieben (AS 34 des Verwaltungsaktes). Ein über bloß beginnende soziale Rückzugstendenzen hinausgehender sozialer Rückzug ist anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen damit nicht ausreichend objektiviert, sodass sich schon vor diesem Hintergrund das für eine Zuordnung zum nächsthöheren – oberen – Rahmensatz der Positionsnummer 03.06.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. in der Anlage zur Einschätzungsverordnung genannte Einschätzungskriterium der „mäßigen sozialen Beeinträchtigung“ als nicht erfüllt erweist. Führendes Leiden des Beschwerdeführers ist eine „Rezidivierende depressive Störung, Panikstörung“. Der von der belangten Behörde beigezogene Facharzt für Psychiatrie und Arzt für Allgemeinmedizin ordnete dieses Leiden in seinem Gutachten vom 05.12.2024 zutreffend eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche depressive Störungen – Dysthymie – leichten Grades betrifft, und bewertete das Leiden mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. („30 %: Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert“). Den herangezogenen Rahmensatz begründete der beigezogene Gutachter damit, dass eine beginnende soziale Beeinträchtigung bestehe. Die vorgenommene Einstufung wurde gleichlautend in die Gesamtbeurteilung vom 05.12.2024 übernommen und ist nicht zu beanstanden. Nun wendete der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 16.12.2024 zwar ein, er verstehe nicht, weshalb nur eine „beginnende soziale Beeinträchtigung“ diagnostiziert worden sei, obwohl dieser Zustand seit zumindest 2019 bestehe, mehrere Medikamentenumstellungen durch den Facharzt erfolgt seien, er seine berufliche Tätigkeit aufgeben habe müssen und er aufgrund seiner Angststörung und den immer wieder auftretenden Panikattacken (bei Menschenansammlungen, Lärm, Stress,…) seine sozialen Kontakte auch sehr eingeschränkt habe. Hierzu sei angemerkt, dass in dem im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren eingeholten neurologischen-psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 20.09.2023 auszugsweise psychiatrische Facharztbefunde vom 30.01.2023, vom 13.03.2023 und vom 10.07.2023 wiedergegeben werden, in denen ein sozialer Rückzug bzw. eine massiv reduzierte Belastbarkeit erwähnt werden und ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht langfristig nicht arbeitsfähig sei vergleiche AS 19 f des Verwaltungsaktes). Doch ist in der in diesem neurologischen-psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 20.09.2023 angeführten psychopathologischen Statuserhebung lediglich ein leichter sozialer Rückzug erwähnt (AS 29 des Verwaltungsaktes) und wird im Mini-ICF-APP Ratingbogen eine leichte Beeinträchtigung in der Kontaktfähigkeit zu Dritten und in der Gruppenfähigkeit ohne Beeinträchtigung bei familiären bzw. intimen Beziehungen beschrieben (AS 34 des Verwaltungsaktes). Ein über bloß beginnende soziale Rückzugstendenzen hinausgehender sozialer Rückzug ist anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen damit nicht ausreichend objektiviert, sodass sich schon vor diesem Hintergrund das für eine Zuordnung zum nächsthöheren – oberen – Rahmensatz der Positionsnummer 03.06.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. in der Anlage zur Einschätzungsverordnung genannte Einschätzungskriterium der „mäßigen sozialen Beeinträchtigung“ als nicht erfüllt erweist. Abgesehen davon ist in Einklang mit den Ausführungen des im Verfahren beigezogenen psychiatrischen-allgemeinmedizinischen Gutachters in dessen Stellungnahme vom 17.01.2025 auch festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer noch weitere Therapieoptionen bestehen. So ist beim Beschwerdeführer – ausgehend vom psychiatrischen-allgemeinmedizinischen Gutachten vom 05.12.2024 – zwar eine psychopharmakologische Medikation mit Stablon 1-0-1 sowie eine Bedarfsmedikation mit Xanor 0,5 mg 1x 1/4 Tbl. (ca. 2-3x/14Tage) und Trittico 150 mg ret. 1x 1/3 Tbl. (2x/Woche) etabliert und steht der Beschwerdeführer auch in periodischer psychiatrisch-fachärztlicher Betreuung. Ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers finden die Facharzttermine aber in großen Abständen statt. Insbesondere sind im unfallchirurgischen-allgemeinmedizinischen Gutachten vom 27.09.2024 zwei Facharzttermine jährlich angegeben und im psychiatrischen-allgemeinmedizinischen Gutachten vom 05.12.2024 werden insgesamt lediglich sechs stattgefunden habende Facharzttermine erwähnt. Eine erforderliche engmaschige psychiatrisch-fachärztliche Betreuung ist damit nicht dokumentiert. Darüber hinaus befindet sich der Beschwerdeführer – den Ausführungen im psychiatrischen-allgemeinmedizinischen Gutachten vom 05.12.2024 zufolge – derzeit auch nicht in Psychotherapie. Hierzu gab er im Rahmen der unfallchirurgischen-allgemeinmedizinischen Untersuchung am 02.07.2024 an, zuletzt im Jänner 2024 in psychotherapeutischer Behandlung gestanden zu sein. Schließlich wurde beim Beschwerdeführer – ausgehend vom Gutachten vom 27.09.2024 – bislang auch keine stationäre psychiatrische Behandlung erforderlich. In der persönlichen Untersuchung am 25.11.2024 erwähnte er zwar eine Vorstellung in einem näher genannten Krankenhaus im Jahr 2019 sowie beim psychosozialen Notdienst. Eine stationäre Aufnahme wurde vom Beschwerdeführer aber nicht behauptet und liegen diesbezüglich auch keine belegenden medizinischen Unterlagen vor. In Zusammenschau dieser Umstände ist damit festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer weitere Therapieoptionen bestehen. In diesem Zusammenhang ist unter Berücksichtigung des beim Beschwerdeführer derzeit bestehenden Therapieregimes (psychopharmakologische Medikation ohne engmaschige psychiatrisch-fachärztliche Betreuung, ohne Psychotherapie und ohne bisheriges Erfordernis einer stationären psychiatrischen Behandlung) überdies auch darauf hinzuweisen, dass eine maßgebliche Instabilität des psychischen Leidenszustandes des Beschwerdeführers aktuell nicht objektivierbar ist. Besonders hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auch auf den Umstand, dass die Dosis der beim Beschwerdeführer etablierten psychopharmakologischen Medikation zuletzt deutlich verringert wurde, was ebenfalls gegen eine Instabilität des Leidens spricht. So ist im vorgelegten, im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren eingeholten neurologischen-psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 20.09.2023 und im darin wiedergegebenen Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 10.07.2023 (AS 19 und 23 des Verwaltungsaktes) eine Medikation mit Stablon 2-2-2 sowie Trittico Retard 150 mg 0-0-1 dokumentiert. Im aktuellen psychiatrischen-allgemeinmedizinischen Gutachten vom 05.12.2024 wird aber lediglich noch eine Medikation mit Stablon 1-0-1 sowie eine Bedarfsmedikation mit Trittico 150 mg ret. 1x 1/3 Tbl. (2x/Woche) erwähnt, was vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht bestritten wurde. Vor dem Hintergrund des derzeit etablierten Therapieregimes erweist sich damit auch das in der Anlage zur Einschätzungsverordnung für eine Zuordnung zum oberen Rahmensatz der Positionsnummer 03.06.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 40 v.H. weiters angeführte einschätzungsrelevante Kriterium – „Trotz Medikation instabil“ – beim Beschwerdeführer als nicht erfüllt. Mangels Vorliegens der in der Einschätzungsverordnung hierfür genannten Kriterien erweist sich daher eine höhere Einschätzung des beim Beschwerdeführer vorliegenden psychischen Leidenszustandes als rechtlich nicht möglich. Daran vermag schließlich auch die gemeinsam mit der Beschwerde neu vorgelegte Stellungnahme eines näher genannten Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 24.02.2025 nichts zu ändern, zumal diese keine Statuserhebung beinhaltet, welche eine maßgebliche Instabilität des psychischen Leidenszustandes oder ein hinreichendes soziales Rückzugsverhalten des Beschwerdeführers belegen könnte. Im Übrigen gehen vor diesem Hintergrund auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 16.12.2024, wonach sich seine Beschwerden durch die Untersuchungstermine verschlechtert hätten und er immer wieder Panikattacken erleide, ins Leere, zumal eine maßgebliche Verschlechterung des Leidenszustandes nicht durch entsprechende Befunde bzw. Behandlungsdokumentationen belegt ist. Auch das als „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule“ bezeichnete Leiden 2 des Beschwerdeführers wurde durch die beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin zutreffend dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche Funktionseinschränkungen geringen Grades im Bereich der Wirbelsäule betrifft, und mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. bewertet. Die Zuordnung erweist sich unter Berücksichtigung der mäßigen radiologischen Veränderungen mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen als nicht zu beanstanden. Dieser Einstufung trat der Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht ausreichend substantiiert entgegen. So erklärte sich der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 16.12.2024 zwar mit der Einstufung als nicht einverstanden und führte hierzu aus, dass im vom Beschwerdeführer vorgelegten – im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren eingeholten – orthopädischen Sachverständigengutachten vom 02.10.2023 von hochgradigen degenerativen Veränderungen und von der Tangierung mehrerer Nervenwurzeln die Rede sei. Darüber hinaus leide er an starken Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich und an Taubheitsgefühlen in beiden Großzehen. Bezogen auf die Einwendungen des Beschwerdeführers sei zunächst aber angemerkt, dass im von ihm vorgelegten orthopädischen Sachverständigengutachten vom 02.10.2023 – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – keine „hochgradigen degenerativen Veränderungen“, sondern „teils deutlichere degenerative Veränderungen in den Segmenten L3-S1, teilweise mit Nervenwurzelberührungen“ beschrieben werden (vgl. AS 47 des Verwaltungsaktes). Abgesehen davon ist in Bezug auf die eingewendeten radiologischen Veränderungen aber insbesondere festzuhalten, dass für die Einschätzung eines Leidens nach dem Regelungskomplex 02 der Anlage der Einschätzungsverordnung („Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat“) nicht das Vorliegen einer Gesundheitsschädigung per se, sondern in erster Linie die sich daraus allenfalls ergebenden Funktionseinschränkungen im Sinne der sich daraus ergebenden funktionellen Auswirkungen relevant sind. Die beigezogene unfallchirurgische-allgemeinmedizinische Sachverständige ordnete die im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 02.07.2024 festgestellten tatsächlichen und damit entscheidungserheblichen funktionellen Auswirkungen und Einschränkungen (im Sinne der festgestellten Beweglichkeit und Belastbarkeit) – festgestellt werden konnte ein mäßiger Hartspann ohne Klopfschmerz über der Wirbelsäule, bei einer guten Beweglichkeit der gesamten Wirbelsäule, negativen Lasegue-Zeichen, einem unauffälligen Gangbild und einer unauffälligen Gesamtmobilität sowie einer ungestörten Sensibilität im Bereich der oberen und unteren Extremitäten – rechtsrichtig dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. zu. Auch das als „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule“ bezeichnete Leiden 2 des Beschwerdeführers wurde durch die beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin zutreffend dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche Funktionseinschränkungen geringen Grades im Bereich der Wirbelsäule betrifft, und mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. bewertet. Die Zuordnung erweist sich unter Berücksichtigung der mäßigen radiologischen Veränderungen mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen als nicht zu beanstanden. Dieser Einstufung trat der Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht ausreichend substantiiert entgegen. So erklärte sich der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 16.12.2024 zwar mit der Einstufung als nicht einverstanden und führte hierzu aus, dass im vom Beschwerdeführer vorgelegten – im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren eingeholten – orthopädischen Sachverständigengutachten vom 02.10.2023 von hochgradigen degenerativen Veränderungen und von der Tangierung mehrerer Nervenwurzeln die Rede sei. Darüber hinaus leide er an starken Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich und an Taubheitsgefühlen in beiden Großzehen. Bezogen auf die Einwendungen des Beschwerdeführers sei zunächst aber angemerkt, dass im von ihm vorgelegten orthopädischen Sachverständigengutachten vom 02.10.2023 – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – keine „hochgradigen degenerativen Veränderungen“, sondern „teils deutlichere degenerative Veränderungen in den Segmenten L3-S1, teilweise mit Nervenwurzelberührungen“ beschrieben werden vergleiche AS 47 des Verwaltungsaktes). Abgesehen davon ist in Bezug auf die eingewendeten radiologischen Veränderungen aber insbesondere festzuhalten, dass für die Einschätzung eines Leidens nach dem Regelungskomplex 02 der Anlage der Einschätzungsverordnung („Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat“) nicht das Vorliegen einer Gesundheitsschädigung per se, sondern in erster Linie die sich daraus allenfalls ergebenden Funktionseinschränkungen im Sinne der sich daraus ergebenden funktionellen Auswirkungen relevant sind. Die beigezogene unfallchirurgische-allgemeinmedizinische Sachverständige ordnete die im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 02.07.2024 festgestellten tatsächlichen und damit entscheidungserheblichen funktionellen Auswirkungen und Einschränkungen (im Sinne der festgestellten Beweglichkeit und Belastbarkeit) – festgestellt werden konnte ein mäßiger Hartspann ohne Klopfschmerz über der Wirbelsäule, bei einer guten Beweglichkeit der gesamten Wirbelsäule, negativen Lasegue-Zeichen, einem unauffälligen Gangbild und einer unauffälligen Gesamtmobilität sowie einer ungestörten Sensibilität im Bereich der oberen und unteren Extremitäten – rechtsrichtig dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. zu. Es wird nicht verkannt, dass in der im vom Beschwerdeführer vorgelegten orthopädischen Sachverständigengutachten vom 02.10.2023 wiedergegebenen Statuserhebung – diese basiert auf einer persönlichen Untersuchung am 07.09.2023 – klinisch mäßiggradige Funktionseinschränkungen der Halswirbelsäule in allen Bewegungsebenen sowie der Brust- und Lendenwirbelsäule bei mittelgradigen Endlagenschmerzen im Bereich der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule sowie bei mittelgradigen Myogelosen und Druckdolenzen im Bereich der Ligamenta iliolumbalia und des Trapeziusrandes angeführt wurden (vgl. AS 41 des Verwaltungsaktes). Mangels Angabe der im Rahmen der damaligen Untersuchung erhobenen konkreten Bewegungsumfänge ist das tatsächliche Ausmaß der als „mäßiggradig“ beschriebenen Funktionseinschränkungen aber nicht ausreichend nachvollziehbar, zumal sich beim Fingerkuppen-Boden-Abstand mit einem Ergebnis von 0 cm eine gute Beweglichkeit zeigte und sich die Brust- und Lendenwirbelsäule auch im Schober-Test nur gering eingeschränkt darstellte. In Zusammenschau mit dem im Rahmen der aktuelleren persönlichen Untersuchung am 02.07.2024 erhobenen Fachstatus ist damit kein über bloß geringe Einschränkungen hinausgehendes Funktionsdefizit im Bereich der Wirbelsäule objektiviert, sodass keine höhere Einschätzung des gegenständlichen Leidens des Beschwerdeführers begründet werden kann. Hierbei blieben die vom Beschwerdeführer im Verfahren eingewendeten Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule auch nicht unberücksichtigt, sondern spiegeln sich in der vorgenommenen Einschätzung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. wieder. Im Übrigen ist auch aus dem in der Stellungnahme vom 16.12.2024 eingewendeten Taubheitsgefühl beider Großzehen keine Änderung abzuleiten, zumal diesbezüglich keine belegenden medizinischen Unterlagen vorliegen und der Beschwerdeführer auch in der persönlichen Untersuchung am 02.07.2024 die Sensibilität im Bereich der unteren Extremitäten als ungestört angab. Es wird nicht verkannt, dass in der im vom Beschwerdeführer vorgelegten orthopädischen Sachverständigengutachten vom 02.10.2023 wiedergegebenen Statuserhebung – diese basiert auf einer persönlichen Untersuchung am 07.09.2023 – klinisch mäßiggradige Funktionseinschränkungen der Halswirbelsäule in allen Bewegungsebenen sowie der Brust- und Lendenwirbelsäule bei mittelgradigen Endlagenschmerzen im Bereich der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule sowie bei mittelgradigen Myogelosen und Druckdolenzen im Bereich der Ligamenta iliolumbalia und des Trapeziusrandes angeführt wurden vergleiche AS 41 des Verwaltungsaktes). Mangels Angabe der im Rahmen der damaligen Untersuchung erhobenen konkreten Bewegungsumfänge ist das tatsächliche Ausmaß der als „mäßiggradig“ beschriebenen Funktionseinschränkungen aber nicht ausreichend nachvollziehbar, zumal sich beim Fingerkuppen-Boden-Abstand mit einem Ergebnis von 0 cm eine gute Beweglichkeit zeigte und sich die Brust- und Lendenwirbelsäule auch im Schober-Test nur gering eingeschränkt darstellte. In Zusammenschau mit dem im Rahmen der aktuelleren persönlichen Untersuchung am 02.07.2024 erhobenen Fachstatus ist damit kein über bloß geringe Einschränkungen hinausgehendes Funktionsdefizit im Bereich der Wirbelsäule objektiviert, sodass keine höhere Einschätzung des gegenständlichen Leidens des Beschwerdeführers begründet werden kann. Hierbei blieben die vom Beschwerdeführer im Verfahren eingewendeten Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule auch nicht unberücksichtigt, sondern spiegeln sich in der vorgenommenen Einschätzung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. wieder. Im Übrigen ist auch aus dem in der Stellungnahme vom 16.12.2024 eingewendeten Taubheitsgefühl beider Großzehen keine Änderung abzuleiten, zumal diesbezüglich keine belegenden medizinischen Unterlagen vorliegen und der Beschwerdeführer auch in der persönlichen Untersuchung am 02.07.2024 die Sensibilität im Bereich der unteren Extremitäten als ungestört angab. Das unter der Leidensposition 3 eingeordnete Leiden des Beschwerdeführers, „Abnützungserscheinungen beider Schultergelenke“, wurde durch die im Verfahren beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ebenfalls zutreffend der Positionsnummer 02.06.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche „Funktionseinschränkungen geringen Grades beidseitig“ im Bereich der Schultergelenke und des Schultergürtels betrifft, und mit dem fixen Rahmensatzwert von 20 v.H. bewertet. Die Zuordnung wurde damit begründet, dass eine geringgradige funktionelle Einschränkung besteht, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist. In diesem Zusammenhang warf der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 16.12.2024 zwar die Frage auf, ob unter Berücksichtigung der bestätigten SLAP-Läsion bei Ablösung des ventrocranialen Labrums und der anhaltenden Schmerzsymptomatik, die mit Schmerzmedikamenten nicht verbessert werden könne, hier tatsächlich nur eine geringgradige funktionelle Einschränkung vorliege. Diesbezüglich ist aber nochmals festzuhalten, dass für die Einschätzung eines Leidens nach dem Regelungskomplex 02 der Anlage der Einschätzungsverordnung („Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat“) nicht das Vorliegen einer Gesundheitsschädigung per se, sondern die sich daraus allenfalls ergebenden Funktionseinschränkungen im Sinne der sich daraus ergebenden funktionellen Auswirkungen relevant sind. Konkret sieht die Anlage zur Einschätzungsverordnung als Kriterium für die Einstufung von Funktionseinschränkungen im Schultergelenk und im Schultergürtel den jeweiligen Bewegungsradius vor, wobei bei einer „Abduktion und Elevation bis maximal 120° mit entsprechender Einschränkung der Außen- und Innenrotation“ von einer Funktionseinschränkung „geringen Grades“ im Sinne der Positionsnummer 02.06.02 auszugehen ist. Die aus den vorliegenden Funktionseinschränkungen resultierenden Schmerzzustände sind dabei aus gutachterlicher Sicht immer in der Diagnoseerstellung inkludiert. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.07.2024 konnte der Beschwerdeführer – wenn auch mit Ausweichbewegungen – beide Schultern bis 180° heben, die Rotation war nicht eingeschränkt und der Nacken- und Schürzengriff war uneingeschränkt durchführbar. Die vorgenommene Einstufung ist damit nicht zu beanstanden. In Bezug auf die im vorgelegten orthopädischen Sachverständigengutachten vom 02.10.2023 unter dem Punkt Diagnosen angeführte mittelgradige schmerzhafte Funktionsbeeinträchtigung des rechten Schultergelenkes und der mäßiggradigen Funktionsbeeinträchtigung des linken Schultergelenkes (vgl. AS 47 des Verwaltungsaktes) ist der Vollständigkeit halber noch festzuhalten, dass auch im Rahmen der diesbezüglichen orthopädischen Untersuchung, durchgeführt am 07.09.2023, eine durchaus passable Beweglichkeit beider Schultergelenke (Ante-/Retroflexion: rechts 150-0-30 und links 160-0-40; Außen-/Innenrotation: rechts 70-0-60 und links 70-0-70; Abduktion/Adduktion: rechts 150-0-50 und links 160-0-60; vgl. AS 42 des Verwaltungsaktes) festgestellt werden konnte, sodass daraus ebenfalls keine, über bloß geringe Einschränkungen hinausgehende Funktionseinschränkungen objektivierbar sind.In Bezug auf die im vorgelegten orthopädischen Sachverständigengutachten vom 02.10.2023 unter dem Punkt Diagnosen angeführte mittelgradige schmerzhafte Funktionsbeeinträchtigung des rechten Schultergelenkes und der mäßiggradigen Funktionsbeeinträchtigung des linken Schultergelenkes vergleiche AS 47 des Verwaltungsaktes) ist der Vollständigkeit halber noch festzuhalten, dass auch im Rahmen der diesbezüglichen orthopädischen Untersuchung, durchgeführt am 07.09.2023, eine durchaus passable Beweglichkeit beider Schultergelenke (Ante-/Retroflexion: rechts 150-0-30 und links 160-0-40; Außen-/Innenrotation: rechts 70-0-60 und links 70-0-70; Abduktion/Adduktion: rechts 150-0-50 und links 160-0-60; vergleiche AS 42 des Verwaltungsaktes) festgestellt werden konnte, sodass daraus ebenfalls keine, über bloß geringe Einschränkungen hinausgehende Funktionseinschränkungen objektivierbar sind. Das als „Tinnitus beidseits, Depression, Schlafstörungen“ bezeichnete Leiden 4 wurde durch den im Verfahren beigezogenen Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde in dessen Aktengutachten vom 29.04.2024 ebenfalls zutreffend eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 12.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche Ohrgeräusche (Tinnitus) leichten bis mittleren Grades betrifft, und mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. bewertet. Dies wurde damit begründet, dass das Leiden mit den psychiatrischen Komorbiditäten als dekompensiert mit erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen zu beurteilen sei. Die vorgenommene Einstufung wurde gleichlautend in die Gesamtbeurteilung vom 05.12.2024 übernommen und vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht beanstandet. Die Einstufung des Leidens 5, „Läsion des N. peroneus rechts“, erfolgte durch die beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin rechtsrichtig nach dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 04.05.13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche Teillähmungen bis Ausfälle des Nervus peroneus betrifft, was die Gutachterin damit begründete, dass eine Gefühlsstörung vorliege. Diese Einstufung ist nicht zu beanstanden. So wird in der im orthopädischen Sachverständigengutachten vom 02.10.2023 auszugsweise wiedergegebenen Nervenleitgeschwindigkeitsmessung der unteren Extremitäten vom 14.09.2023 zwar ausgeführt, dass der Nervus peronaeus rechts mit den Oberflächenelektroden nicht ableitbar sei, was gut mit einer „hochgradigen Schädigung des N. peroneus rechts vereinbar“ sei (vgl. AS 44 des Verwaltungsaktes). In dem im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren weiters eingeholten neurologischen-psychiatrischen Gutachten vom 20.09.2023 wird in der neurologischen Statuserhebung aber lediglich eine diffuse Hypästhesie im Bereich des linken Unterschenkels mit abgeschwächten Muskeleigenreflexen an der linken unteren Extremität (Anm.: auf Seite 19 des gegenständlichen Gutachtens wird eine Läsion des Nervus peroneus „links“ angeführt, was mit handschriftlichen Vermerk in „rechts“ geändert wurde, weshalb davon auszugehen ist, dass sich auch die in der Statuserhebung angegebene Hypästhesie und die abgeschwächten Muskeleigenreflexe auf die rechte untere Extremität beziehen) bei sonst unauffälligen Verhältnissen bezüglich Tonus, Kraft, Motilität und Sensibilität sowie einem unauffälligem Stand und Gang beschrieben (vgl. AS 30 des Verwaltungsaktes). Damit übereinstimmend ergaben sich auch in der persönlichen Untersuchung am 02.07.2024 keine Anhaltspunkte für ein relevantes Kraftdefizit im Bereich der rechten unteren Extremität, sodass sich die vorgenommene Einstufung als nicht zu beanstanden erweist. Insofern der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 16.12.2024 aber noch einwendet, dass es beim Gehen immer wieder zu einem plötzlichen und unterwarteten Einknicken des rechten Knies komme, wodurch er sehr wohl beim Gehen beeinträchtigt sei und auch immer wieder stolpere, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich keine belegenden medizinischen Unterlagen in Vorlage brachte und eine derartige Symptomatik in Anbetracht des erhobenen unauffälligen Gangbildes auch nicht ausreichend nachvollziehbar ist. Bezüglich der weiters eingewendeten Taubheitsgefühle beider Großzehen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die Einstufung des Leidens 5, „Läsion des N. peroneus rechts“, erfolgte durch die beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin rechtsrichtig nach dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 04.05.13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche Teillähmungen bis Ausfälle des Nervus peroneus betrifft, was die Gutachterin damit begründete, dass eine Gefühlsstörung vorliege. Diese Einstufung ist nicht zu beanstanden. So wird in der im orthopädischen Sachverständigengutachten vom 02.10.2023 auszugsweise wiedergegebenen Nervenleitgeschwindigkeitsmessung der unteren Extremitäten vom 14.09.2023 zwar ausgeführt, dass der Nervus peronaeus rechts mit den Oberflächenelektroden nicht ableitbar sei, was gut mit einer „hochgradigen Schädigung des N. peroneus rechts vereinbar“ sei vergleiche AS 44 des Verwaltungsaktes). In dem im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren weiters eingeholten neurologischen-psychiatrischen Gutachten vom 20.09.2023 wird in der neurologischen Statuserhebung aber lediglich eine diffuse Hypästhesie im Bereich des linken Unterschenkels mit abgeschwächten Muskeleigenreflexen an der linken unteren Extremität Anmerkung, auf Seite 19 des gegenständlichen Gutachtens wird eine Läsion des Nervus peroneus „links“ angeführt, was mit handschriftlichen Vermerk in „rechts“ geändert wurde, weshalb davon auszugehen ist, dass sich auch die in der Statuserhebung angegebene Hypästhesie und die abgeschwächten Muskeleigenreflexe auf die rechte untere Extremität beziehen) bei sonst unauffälligen Verhältnissen bezüglich Tonus, Kraft, Motilität und Sensibilität sowie einem unauffälligem Stand und Gang beschrieben vergleiche AS 30 des Verwaltungsaktes). Damit übereinstimmend ergaben sich auch in der persönlichen Untersuchung am 02.07.2024 keine Anhaltspunkte für ein relevantes Kraftdefizit im Bereich der rechten unteren Extremität, sodass sich die vorgenommene Einstufung als nicht zu beanstanden erweist. Insofern der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 16.12.2024 aber noch einwendet, dass es beim Gehen immer wieder zu einem plötzlichen und unterwarteten Einknicken des rechten Knies komme, wodurch er sehr wohl beim Gehen beeinträchtigt sei und auch immer wieder stolpere, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich keine belegenden medizinischen Unterlagen in Vorlage brachte und eine derartige Symptomatik in Anbetracht des erhobenen unauffälligen Gangbildes auch nicht ausreichend nachvollziehbar ist. Bezüglich der weiters eingewendeten Taubheitsgefühle beider Großzehen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die gegenständlich eingeholte Gesamtbeurteilung vom 05.12.2024 ist auch nicht zu beanstanden, wenn sie eine besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sieht. Die beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin führte in diesem Zusammenhang nachvollziehbar aus, dass das Leiden 1 durch die weiteren Leiden nicht erhöht werde, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege. Dem trat der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegen. Zwar wendete er in seiner Stellungnahme vom 16.12.2024 ein, dass das Leiden 1 durch die Leiden 2 bis 5 schon durch das ständige Vorhandensein starker Schmerzen verstärkt werde. In der gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten Stellungnahme eines näher genannten Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 24.02.2025 wird auch festgehalten, dass die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers in hohem Maße mit den vielfältigen somatischen Beschwerden und Schmerzsymptomen verknüpft seien und durch diese in hohem Maße mitbestimmt würden. Doch wie bereits ausgeführt wurde, konnten keine aus den orthopädischen Leiden resultierenden höhergradigen Funktionseinschränkungen festgestellt werden, sodass eine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung nicht nachvollziehbar ist.Die gegenständlich eingeholte Gesamtbeurteilung vom 05.12.2024 ist auch nicht zu beanstanden, wenn sie eine besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sieht. Die beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin führte in diesem Zusammenhang nachvollziehbar aus, dass das Leiden 1 durch die weiteren Leiden nicht erhöht werde, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliege. Dem trat der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegen. Zwar wendete er in seiner Stellungnahme vom 16.12.2024 ein, dass das Leiden 1 durch die Leiden 2 bis 5 schon durch das ständige Vorhandensein starker Schmerzen verstärkt werde. In der gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten Stellungnahme eines näher genannten Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 24.02.2025 wird auch festgehalten, dass die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers in hohem Maße mit den vielfältigen somatischen Beschwerden und Schmerzsymptomen verknüpft seien und durch diese in hohem Maße mitbestimmt würden. Doch wie bereits ausgeführt wurde, konnten keine aus den orthopädischen Leiden resultierenden höhergradigen Funktionseinschränkungen festgestellt werden, sodass eine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung nicht nachvollziehbar ist. Des Weiteren führte der im Verfahren beigezogene Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde – unter Berücksichtigung des im vorgelegten Tonaudiometrie-Befundes vom 23.04.2024 dokumentierten Hörverlustes von rechts 2 % und links 0 % (vgl. AS 90 des Verwaltungsaktes) – in seinem Aktengutachten vom 29.04.2024 auch nachvollziehbar aus, dass die Hörschwäche keinen Grad der Behinderung erreiche, da eine Normalhörigkeit beidseits vorliege, was von Seiten des Beschwerdeführers ebenfalls nicht bestritten wurde. Des Weiteren führte der im Verfahren beigezogene Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde – unter Berücksichtigung des im vorgelegten Tonaudiometrie-Befundes vom 23.04.2024 dokumentierten Hörverlustes von rechts 2 % und links 0 % vergleiche AS 90 des Verwaltungsaktes) – in seinem Aktengutachten vom 29.04.2024 auch nachvollziehbar aus, dass die Hörschwäche keinen Grad der Behinderung erreiche, da eine Normalhörigkeit beidseits vorliege, was von Seiten des Beschwerdeführers ebenfalls nicht bestritten wurde. Schließlich setzte sich die im Verfahren beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin auch mit dem vom Beschwerdeführer nachgereichten Röntgenbefund des Beckens und der Hüften beidseits vom 28.10.2024 (AS 108 des Verwaltungsaktes) – darin werden eine inzipiente Coxarthrose beidseits mit subchondraler Mehrsklerosierung und geringer Gelenkspaltverschmälerung, einzelne Phlebolithen im Projektion auf das kleine Becken und eine geringgradige ISG-Arthrose beschrieben – und dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 16.12.2024, wonach diese Diagnosen mit seinen ständig vorhandenen und meist starken Schmerzen beim Liegen, Stehen, Gehen und Sitzen in Zusammenhang gebracht werden können, auseinander. Hierzu hielt die beigezogene Gutachterin in ihrer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 30.12.2024 fest, dass die bei der Begutachtung festgestellten Defizite im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates in vollem Umfang berücksichtigt worden seien. Höhergradige Funktionseinschränkungen im Bereich des Bewegungsapparates, insbesondere der Hüftgelenke, hätten nicht festgestellt werden können. Die vorgebrachten Argumente und nachgereichten Befunde würden keine neuen Erkenntnisse beinhalten, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass keine Änderung vorzunehmen sei. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden, besonders da – wie bereits ausgeführt – für die Einschätzung eines Leidens nach dem Regelungskomplex 02 der Anlage der Einschätzungsverordnung („Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat“) nicht das Vorliegen einer Gesundheitsschädigung per se, sondern die sich daraus allenfalls ergebenden Funktionseinschränkungen im Sinne der sich daraus ergebenden funktionellen Auswirkungen relevant sind. Im konkreten Fall konnten trotz der im gegenständlichen Röntgenbefund vom 28.10.2024 dokumentierten radiologischen Veränderungen im Rahmen der nur etwa vier Monate zuvor durchgeführten persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 02.07.2024 im Bereich der Hüftgelenke keine daraus resultierenden einschätzungsrelevanten Funktionseinschränkungen festgestellt werden und es ergaben sich auch keine Hinweise hinsichtlich bestehender Schmerzzustände in einem einschätzungsrelevanten Ausmaß, vielmehr zeigten sich die Hüften seitengleich frei beweglich, das Gangbild war unauffällig und die Bewegungsabläufe nicht eingeschränkt. Eine zwischenzeitlich eingetretene maßgebliche Verschlechterung im Bereich der Hüftgelenke ist nicht durch entsprechende medizinische Unterlagen – inklusive einer aktuellen Statuserhebung, welche ein Funktionsdefizit dokumentieren würde – belegt und wurde eine solche vom Beschwerdeführer auch nicht ausdrücklich behauptet. Es wird nicht verkannt, dass im vorgelegten – im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren eingeholten – orthopädischen Sachverständigengutachten vom 02.10.2023 die Beweglichkeit in den Hüftgelenken in der Extension/Flexion und in der Außen-/Innenrotation als leicht eingeschränkt angegeben wurde (vgl. AS 42 des Verwaltungsaktes). Anhand der Ergebnisse der nachfolgenden unfallchirurgischen-allgemeinmedizinischen Untersuchung vom 02.07.2024 und der darin festgestellten freien Beweglichkeit ist daraus aber noch kein dauerhaftes Funktionsdefizit in einem einschätzungsrelevanten Ausmaß abzuleiten. Schließlich setzte sich die im Verfahren beigezogene Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin auch mit dem vom Beschwerdeführer nachgereichten Röntgenbefund des Beckens und der Hüften beidseits vom 28.10.2024 (AS 108 des Verwaltungsaktes) – darin werden eine inzipiente Coxarthrose beidseits mit subchondraler Mehrsklerosierung und geringer Gelenkspaltverschmälerung, einzelne Phlebolithen im Projektion auf das kleine Becken und eine geringgradige ISG-Arthrose beschrieben – und dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 16.12.2024, wonach diese Diagnosen mit seinen ständig vorhandenen und meist starken Schmerzen beim Liegen, Stehen, Gehen und Sitzen in Zusammenhang gebracht werden können, auseinander. Hierzu hielt die beigezogene Gutachterin in ihrer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 30.12.2024 fest, dass die bei der Begutachtung festgestellten Defizite im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates in vollem Umfang berücksichtigt worden seien. Höhergradige Funktionseinschränkungen im Bereich des Bewegungsapparates, insbesondere der Hüftgelenke, hätten nicht festgestellt werden können. Die vorgebrachten Argumente und nachgereichten Befunde würden keine neuen Erkenntnisse beinhalten, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass keine Änderung vorzunehmen sei. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden, besonders da – wie bereits ausgeführt – für die Einschätzung eines Leidens nach dem Regelungskomplex 02 der Anlage der Einschätzungsverordnung („Muskel-, Skelett- und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat“) nicht das Vorliegen einer Gesundheitsschädigung per se, sondern die sich daraus allenfalls ergebenden Funktionseinschränkungen im Sinne der sich daraus ergebenden funktionellen Auswirkungen relevant sind. Im konkreten Fall konnten trotz der im gegenständlichen Röntgenbefund vom 28.10.2024 dokumentierten radiologischen Veränderungen im Rahmen der nur etwa vier Monate zuvor durchgeführten persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 02.07.2024 im Bereich der Hüftgelenke keine daraus resultierenden einschätzungsrelevanten Funktionseinschränkungen festgestellt werden und es ergaben sich auch keine Hinweise hinsichtlich bestehender Schmerzzustände in einem einschätzungsrelevanten Ausmaß, vielmehr zeigten sich die Hüften seitengleich frei beweglich, das Gangbild war unauffällig und die Bewegungsabläufe nicht eingeschränkt. Eine zwischenzeitlich eingetretene maßgebliche Verschlechterung im Bereich der Hüftgelenke ist nicht durch entsprechende medizinische Unterlagen – inklusive einer aktuellen Statuserhebung, welche ein Funktionsdefizit dokumentieren würde – belegt und wurde eine solche vom Beschwerdeführer auch nicht ausdrücklich behauptet. Es wird nicht verkannt, dass im vorgelegten – im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren eingeholten – orthopädischen Sachverständigengutachten vom 02.10.2023 die Beweglichkeit in den Hüftgelenken in der Extension/Flexion und in der Außen-/Innenrotation als leicht eingeschränkt angegeben wurde vergleiche AS 42 des Verwaltungsaktes). Anhand der Ergebnisse der nachfolgenden unfallchirurgischen-allgemeinmedizinischen Untersuchung vom 02.07.2024 und der darin festgestellten freien Beweglichkeit ist daraus aber noch kein dauerhaftes Funktionsdefizit in einem einschätzungsrelevanten Ausmaß abzuleiten. Was letztlich noch den in der Beschwerde erwähnten künftigen Termin bei einem näher genannten Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie am 26.05.2025 und eine in diesem Zusammenhang in der Folge in Aussicht gestellte Befundnachreichung betrifft, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass ein solcher der Beschwerde nachgereichter Befund der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG unterliegen würde, wonach im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen, und dass ein solcher Befund daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu berücksichtigen wäre.Was letztlich noch den in der Beschwerde erwähnten künftigen Termin bei einem näher genannten Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie am 26.05.2025 und eine in diesem Zusammenhang in der Folge in Aussicht gestellte Befundnachreichung betrifft, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass ein solcher der Beschwerde nachgereichter Befund der Neuerungsbeschränkung des Paragraph 46, BBG unterliegen würde, wonach im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen, und dass ein solcher Befund daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu berücksichtigen wäre. Insofern der Beschwerdeführer im Verfahren in inhaltlicher Hinsicht aber noch auf die Fragen der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass bzw. der Ausstellung eines Ausweise gemäß § 29b StVO (Parkausweis) Bezug nimmt, ist abschließend darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde mit dem gegenständlichen Bescheid vom 05.02.2025 lediglich über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgesprochen hat, nicht aber über die – nachgelagerten und im rechtlichen Schicksal vom Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abhängigen – Fragen der Vornahme von Zusatzeintragungen in den Behindertenpass und der Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO. Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist daher auch nur die Klärung der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses im gegenständlichen Fall aktuell nicht vorliegen (dies kann als Vorgriff auf die nachfolgende rechtliche Beurteilung bereits an dieser Stelle festgehalten werden), ist die Vornahme von allfälligen Zusatzeintragungen in den Behindertenpass mangels Vorliegens der dafür notwendigen Voraussetzung, nämlich eines gültigen Behindertenpasses, rechtlich nicht möglich. Ebenso ist auch die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO mangels Vorliegens der dafür notwendigen Voraussetzung, nämlich eines gültigen Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“, rechtlich nicht möglich. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers geht daher ins Leere.Insofern der Beschwerdeführer im Verfahren in inhaltlicher Hinsicht aber noch auf die Fragen der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass bzw. der Ausstellung eines Ausweise gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) Bezug nimmt, ist abschließend darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde mit dem gegenständlichen Bescheid vom 05.02.2025 lediglich über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgesprochen hat, nicht aber über die – nachgelagerten und im rechtlichen Schicksal vom Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abhängigen – Fragen der Vornahme von Zusatzeintragungen in den Behindertenpass und der Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO. Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist daher auch nur die Klärung der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses im gegenständlichen Fall aktuell nicht vorliegen (dies kann als Vorgriff auf die nachfolgende rechtliche Beurteilung bereits an dieser Stelle festgehalten werden), ist die Vornahme von allfälligen Zusatzeintragungen in den Behindertenpass mangels Vorliegens der dafür notwendigen Voraussetzung, nämlich eines gültigen Behindertenpasses, rechtlich nicht möglich. Ebenso ist auch die Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO mangels Vorliegens der dafür notwendigen Voraussetzung, nämlich eines gültigen Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“, rechtlich nicht möglich. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers geht daher ins Leere. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde eingeholten Gesamtbeurteilung einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 05.12.2024 – diese basierend auf den eingeholten Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 29.04.2024, Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin vom 27.09.2024 und Psychiatrie/Allgemeinmedizin vom 05.12.2024 – samt den ergänzenden Stellungnahmen vom 30.12.2024 (Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin) und vom 17.01.2025 (Psychiatrie/Allgemeinmedizin). Diese medizinischen Sachverständigengutachten (samt Ergänzungen) werden daher in freier Beweiswürdigung der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: „§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn „§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Paragraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. … § 42.
(1)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. …
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass gemäß Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … § 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ § 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung: Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, lautet in der geltenden Fassung: „Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“ Wie oben unter Punkt II.
- im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung die Gesamtbeurteilung einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 05.12.2024 – diese basierend auf den eingeholten Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 29.04.2024, Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin vom 27.09.2024 und Psychiatrie/Allgemeinmedizin vom 05.12.2024 – samt den ergänzenden ärztlichen Stellungnahmen vom 30.12.2024 (Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin) und vom 17.01.2025 (Psychiatrie/Allgemeinmedizin) zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 30 v.H. beträgt.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung die Gesamtbeurteilung einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 05.12.2024 – diese basierend auf den eingeholten Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 29.04.2024, Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin vom 27.09.2024 und Psychiatrie/Allgemeinmedizin vom 05.12.2024 – samt den ergänzenden ärztlichen Stellungnahmen vom 30.12.2024 (Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin) und vom 17.01.2025 (Psychiatrie/Allgemeinmedizin) zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 30 v.H. beträgt. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf den im Rahmen von persönlichen Untersuchungen erhobenen Befunden und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die eingeholte medizinische Gesamtbeurteilung ist auch nicht zu beanstanden, wenn sie im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht.Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf den im Rahmen von persönlichen Untersuchungen erhobenen Befunden und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die eingeholte medizinische Gesamtbeurteilung ist auch nicht zu beanstanden, wenn sie im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend plausibel die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien und er hat auch sonst im Rahmen des Verfahrens keine Unterlagen vorgelegt, die ein zusätzliches Dauerleiden belegen würden oder aber ausreichend belegte Hinweise auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leidenszuständen ergeben würden. Was den Umstand betrifft, dass dem Beschwerdeführer mit Parteiengehörsschreiben vom 09.12.2024 das HNO-fachärztliche Aktengutachten vom 29.04.2024 nicht übermittelt und dem Beschwerdeführer somit dazu auch kein Parteiengehör gemäß § 45 AVG eingeräumt wurde, ist anzumerken, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein solcher Verfahrensfehler noch durch die Erhebung eines Rechtsmittels geheilt werden kann, sofern in der Begründung des unterinstanzlichen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wiedergegeben wurden, also der Partei dadurch die gleiche Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft wird, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre (vgl. etwa VwGH 25.03.2004, 2003/07/0062; s. insbesondere Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 [Stand 1.7.2005, rdb.at], Rz. 40, mwN). Da dem angefochtenen Bescheid vom 05.02.2025 u.a. auch das gegenständliche Gutachten vom 29.04.2024 angeschlossen wurde und somit der Beschwerdeführer von den dem Bescheid zugrundeliegenden Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt wurde und er im Rechtsmittel die Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, ist der diesbezügliche Verfahrensmangel als geheilt anzusehen.Was den Umstand betrifft, dass dem Beschwerdeführer mit Parteiengehörsschreiben vom 09.12.2024 das HNO-fachärztliche Aktengutachten vom 29.04.2024 nicht übermittelt und dem Beschwerdeführer somit dazu auch kein Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG eingeräumt wurde, ist anzumerken, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein solcher Verfahrensfehler noch durch die Erhebung eines Rechtsmittels geheilt werden kann, sofern in der Begründung des unterinstanzlichen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wiedergegeben wurden, also der Partei dadurch die gleiche Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft wird, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre vergleiche etwa VwGH 25.03.2004, 2003/07/0062; s. insbesondere Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, [Stand 1.7.2005, rdb.at], Rz. 40, mwN). Da dem angefochtenen Bescheid vom 05.02.2025 u.a. auch das gegenständliche Gutachten vom 29.04.2024 angeschlossen wurde und somit der Beschwerdeführer von den dem Bescheid zugrundeliegenden Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt wurde und er im Rechtsmittel die Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, ist der diesbezügliche Verfahrensmangel als geheilt anzusehen. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt.Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG – in Betracht kommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über die Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass und auf Ausstellung eines § 29b StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Fragen mangels Vorliegens bekämpfbarer Bescheide im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich sind.Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über die Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass und auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Fragen mangels Vorliegens bekämpfbarer Bescheide im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich sind.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Darüber hinaus hat auch weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Darüber hinaus hat auch weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W207.2308858.1.01