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{'item': 'W229 2290321-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2025 GeschäftszahlW229 2290321-2 Spruch, W229 2290321-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) vom 08.11.2022 wurde eine Haftung des Beschwerdeführers für Beitragsschuldigkeiten gemäß § 67 Abs. 10 iVm § 83 ASVG ausgesprochen.
  2. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) vom 08.11.2022 wurde eine Haftung des Beschwerdeführers für Beitragsschuldigkeiten gemäß Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG ausgesprochen.
  3. Am 23.01.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob in eventu gegen den Bescheid vom 08.11.2022 Beschwerde. Darin brachte er vor, dass ihm der Bescheid nicht zugestellt und er von der Hinterlegung nicht informiert worden sei. Überdies führte er aus, dass eine schuldhafte Verletzung seiner Pflichten nicht vorliege.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung der ÖGK vom 15.03.2023 wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.
  5. Dagegen brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig einen Vorlageantrag ein.
  6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.10.2024, W229 2290321-1, wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen und festgehalten, dass der Antrag in die Zuständigkeit der ÖGK falle und darüber noch nicht entschieden worden sei.
  7. Mit Schreiben vom 15.11.2024 ersuchte der Beschwerdeführer die ÖGK um Erledigung seines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Darin führte er aus, dass er alles unternommen habe, damit ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis nicht eintrete. Er kontrolliere täglich sein Brieffach und habe sämtliche technischen Möglichkeiten ausgeschöpft, um immer und jederzeit erreichbar zu sein. Mehr könne er als gewissenhafter Mensch nicht tun. Er weise darauf hin, dass etwa ein Mal im Monat fremde Poststücke in seinem Postfach landen würden. Es könnte auch sein, dass der Postbeamte die Hinterlegungsverständigung irrtümlich in ein anderes Postfach gelegt habe. Dass bei der Zustellung gelegentlich Fehler passieren würden, könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
  8. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid der ÖGK vom 15.11.2024 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Bescheid vom 08.11.2022 gemäß § 71 AVG abgewiesen.
  9. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid der ÖGK vom 15.11.2024 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Bescheid vom 08.11.2022 gemäß Paragraph 71, AVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid vom 08.11.2022 laut Rückschein durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Einbringung der rechtzeitigen Beschwerde gehindert gewesen sei. Es liege daher kein Wiedereinsetzungsgrund des § 71 AVG vor.Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid vom 08.11.2022 laut Rückschein durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Einbringung der rechtzeitigen Beschwerde gehindert gewesen sei. Es liege daher kein Wiedereinsetzungsgrund des Paragraph 71, AVG vor.
  10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er neuerlich vorbrachte, keine Hinterlegungsanzeige erhalten zu haben. Es komme in seinem Haus immer wieder zu Fehlzustellungen, da er Briefe erhalten würde, die nicht an ihn adressiert seien. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Postbote möglicherweise die Hinterlegungsanzeige in ein falsches Postfach eingelegt habe. Als Beweis dafür lege er Fotos von Briefen bei, die er in seinem Briefkasten gefunden habe. Der Beschwerdeführer habe noch niemals die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen. Am Versäumen der Beschwerdefrist treffe ihn kein Verschulden.
  11. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 06.12.2024 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist seit 09.09.2021 an der Adresse XXXX hauptwohnsitzgemeldet.Der Beschwerdeführer ist seit 09.09.2021 an der Adresse römisch 40 hauptwohnsitzgemeldet. Mit Bescheid der ÖGK vom 08.11.2022 wurde die Haftung des Beschwerdeführers gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG ausgesprochen. Mit Bescheid der ÖGK vom 08.11.2022 wurde die Haftung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG ausgesprochen. Der Haftungsbescheid wurde per RSb-Brief an die Adresse XXXX gesendet. Am 11.11.2022 wurde von der Post ein Versuch unternommen, die Sendung an den Beschwerdeführer zu übergeben. Da der Beschwerdeführer nicht angetroffen wurde, wurde die Sendung bei der Post-Geschäftsstelle XXXX zur Abholung hinterlegt. Der Beginn der Abholfrist war der 14.11.
  13. Der Beschwerdeführer wurde durch eine Mitteilung in Form einer Hinterlegungsanzeige, welche an seiner Abgabestelle in seinem Briefkasten hinterlassen wurde, über die Hinterlegung und Beginn der Abholfrist informiert.Der Haftungsbescheid wurde per RSb-Brief an die Adresse römisch 40 gesendet. Am 11.11.2022 wurde von der Post ein Versuch unternommen, die Sendung an den Beschwerdeführer zu übergeben. Da der Beschwerdeführer nicht angetroffen wurde, wurde die Sendung bei der Post-Geschäftsstelle römisch 40 zur Abholung hinterlegt. Der Beginn der Abholfrist war der 14.11.
  14. Der Beschwerdeführer wurde durch eine Mitteilung in Form einer Hinterlegungsanzeige, welche an seiner Abgabestelle in seinem Briefkasten hinterlassen wurde, über die Hinterlegung und Beginn der Abholfrist informiert. Im Zeitraum, in welchem der Haftungsbescheid an den Beschwerdeführer versendet wurde, war der Beschwerdeführer grundsätzlich ortsanwesend. An seiner Wohnadresse gab es keine sonstigen Probleme mit dem Empfang von Sendungen oder dem Zustellorgan. Der Bescheid wurde mit dem Vermerk „Zurück-retour Nicht behoben“ an die ÖGK retourniert. Der Bescheid der ÖGK vom 08.11.2022 enthielt auf Seite 2 folgende Rechtsmittelbelehrung: „Dieser Bescheid kann binnen vier Wochen ab dem Tag der Zustellung gemäß § 414 ASVG in Verbindung mit § 7 VwGVG durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerde ist bei der Österreichischen Gesundheitskasse einzubringen, hat diesen Bescheid zu bezeichnen und ist gebührenfrei. Es sind die Gründe anzuführen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Des Weiteren hat die Beschwerde das Begehren sowie Angaben über die Rechtzeitigkeit zu enthalten.“„Dieser Bescheid kann binnen vier Wochen ab dem Tag der Zustellung gemäß Paragraph 414, ASVG in Verbindung mit Paragraph 7, VwGVG durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerde ist bei der Österreichischen Gesundheitskasse einzubringen, hat diesen Bescheid zu bezeichnen und ist gebührenfrei. Es sind die Gründe anzuführen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Des Weiteren hat die Beschwerde das Begehren sowie Angaben über die Rechtzeitigkeit zu enthalten.“ Der Beschwerdeführer erlangte am 20.01.2023 durch eine Akteneinsicht Kenntnis über den Bescheid. Er übermittelte am 23.01.2023 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Beschwerde an die ÖGK. Den Antrag begründete er damit, dass ihm der Bescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt und er von der Hinterlegung nicht informiert worden ist. Die Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.10.2024, W229 2290321-1, als verspätet zurückgewiesen.
  15. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der ÖGK und des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus einer Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts zu W229 2290321-
  16. Die Feststellungen zur Versendung des Haftungsbescheids sowie den Zustellvorgang betreffend beruhen auf dem Rückschein der Post, welcher im Akt einliegt. Daraus ist ein Zustellversuch am 11.11.2022 sowie die Hinterlegung ab 14.11.2022 ersichtlich. Ebenso ist darauf angekreuzt, dass die Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Dass der Beschwerdeführer den Haftungsbescheid nicht von der Post behob, ist unstrittig. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe den Bescheid nicht erhalten, steht im Einklang mit der als nicht behoben retournierten Sendung. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, die Hinterlegungsanzeige nicht erhalten zu haben, allerdings führt er auch mehrmals an, im Zeitraum der Versendung des Haftungsbescheids ortsanwesend gewesen zu sein, so zuletzt in der Beschwerdeschrift vom 23.11.
  17. Auch ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen, dass konkret die Übergabe der Sendung an ihn sowie das Einlegen der Hinterlegungsanzeige in seinen Postkasten nicht möglich gewesen sein sollen. So bringt er insbesondere nicht vor, dass er etwa im gegenständlichen Zeitraum Probleme mit dem Empfang von Post gehabt hätte oder seine Abgabeeinrichtung beschädigt gewesen wäre. Zu den vorgelegten Fotos der an andere Personen adressierten Sendungen ist auszuführen, dass auch damit der Beschwerdeführer keine ihn betreffenden Zustellmängel vorbringt, da er insbesondere selbst lediglich ausführt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Hinterlegungsanzeige in ein falsches Postfach eingelegt worden sei. Damit wird jedoch nicht substantiiert dargelegt, dass auch der Beschwerdeführer derart von Zustellfehlern betroffen gewesen sei, dass davon ausgegangen werden müsse, dass die Benachrichtigung über die Hinterlegung tatsächlich nicht in den Postkasten des Beschwerdeführers eingelegt wurde. Schließlich wurden die vorgelegten Kuverts, auf denen ein Aufgabedatum angeführt ist, im Jahr 2024 versandt und somit mindestens ein Jahr nach der Versendung des Haftungsbescheids vom 08.11.
  18. Weitere Bescheinigungsmittel zur Untermauerung seines Vorbringens legte der Beschwerdeführer nicht vor. Die Rechtsmittelbelehrung des Bescheids vom 08.11.2022 ergibt sich aus der Bescheidkopie, welche im Akt einliegt. Ebenso liegt im Akt die Eingabe des Beschwerdeführers vom 23.01.2023 ein, welche auszugsweise wie folgt lautet: „Mir wurde weder der obige Bescheid noch das im Bescheid erwähnte Schreiben vom 21.04.2022 ordnungsgemäß zugestellt, von der Hinterlegung wurde ich nicht informiert. Ich beantrage daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. In eventu erhebe ich Beschwerde gegen den Bescheid – siehe Anhang“. Dass der Beschwerdeführer am 20.01.2023 durch Akteneinsicht in den elektronischen Akt des Bezirksgerichts Hietzing Kenntnis von dem Bescheid der ÖGK vom 08.11.2022 erhielt, ergibt sich aus seinem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag vom 23.01.
  19. Rechtliche Beurteilung: 3.
  20. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Rechtsgrundlagen lauten auszugsweise wie folgt: 3.1.
  21. Zustellgesetz (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982: „Hinterlegung § 17.

(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17,
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. 3.1.
  1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I NR. 33/2013: 3.1.
  2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins NR. 33/2013: „§ 33.
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3)In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. […]
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“ 3.
  1. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2.
  2. Zur Zustellung des Bescheids vom 08.11.2022 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, grundsätzlich durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den gemäß § 292 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis (etwa, dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig sei) zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen. Die bloße Behauptung, von der Post keine Verständigung von der Hinterlegung erhalten zu haben, ist allerdings nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung betreffend die vorschriftsgemäße Zustellung (etwa, dass die Hinterlegungsverständigung tatsächlich in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde) zu widerlegen. Für die Wirksamkeit der Zustellung ist es auch ohne Belang, ob dem Revisionswerber die Verständigung von der Hinterlegung tatsächlich zugekommen ist oder nicht (vgl. etwa VwGH 02.07.2024, Ra 2022/02/0199 mwN.; 07.09.2023, Ra 2022/15/0097 mwN.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, grundsätzlich durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den gemäß Paragraph 292, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 24, VStG und Paragraph 47, AVG der Gegenbeweis (etwa, dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig sei) zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen. Die bloße Behauptung, von der Post keine Verständigung von der Hinterlegung erhalten zu haben, ist allerdings nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung betreffend die vorschriftsgemäße Zustellung (etwa, dass die Hinterlegungsverständigung tatsächlich in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde) zu widerlegen. Für die Wirksamkeit der Zustellung ist es auch ohne Belang, ob dem Revisionswerber die Verständigung von der Hinterlegung tatsächlich zugekommen ist oder nicht vergleiche etwa VwGH 02.07.2024, Ra 2022/02/0199 mwN.; 07.09.2023, Ra 2022/15/0097 mwN.). Wie bereits im Beschluss vom 16.10.2024, W229 2290321-1, festgehalten, ergibt sich aus dem Rückschein der Post, dass am 11.11.2022 ein Zustellversuch des Bescheids vom 08.11.2022 erfolgte und die Sendung zur Abholung ab 14.11.2022 bei der Post hinterlegt wurde. Auf dem Rückschein ist ebenso ersichtlich, dass eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Der Rückschein stellt eine öffentliche Urkunde dar, die die vorschriftsmäßige Zustellung beweist. Der Beschwerdeführer konnte konkret keine Umstände darlegen, dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig sei. So brachte er insbesondere nicht vor, dass etwa die Abgabeeinrichtung beschädigt gewesen sei oder es sonst Probleme mit Zustellungen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gegeben hätte, woraus Zweifel an der Richtigkeit der Verständigung über die Hinterlegung abzuleiten wären. Insgesamt ist das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen. Vor diesem Hintergrund ist die Zustellung gem. § 17 Abs. 4 ZustellG mit 14.11.2022 rechtswirksam erfolgt und endete die gemäß §7 Abs. 4 VwGVG vierwöchige Beschwerdefrist somit mit Ablauf des 12.12.2022.Vor diesem Hintergrund ist die Zustellung gem. Paragraph 17, Absatz 4, ZustellG mit 14.11.2022 rechtswirksam erfolgt und endete die gemäß §7 Absatz 4, VwGVG vierwöchige Beschwerdefrist somit mit Ablauf des 12.12.
  3. Vor dem 12.12.2022 wurde seitens des Beschwerdeführers keine Beschwerde erhoben. Die am 23.01.2023 eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.10.2024, W229 2290321-1, als verspätet zurückgewiesen. 3.2.
  4. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: 3.2.2.
  5. Vorauszuschicken ist, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG 2014 die maßgebliche Bestimmung ist und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG 2014 geregelte Beschwerde handelt (vgl. VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). 3.2.2.
  6. Vorauszuschicken ist, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein Paragraph 33, VwGVG 2014 die maßgebliche Bestimmung ist und nicht die Paragraphen 71, 72, AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG 2014 geregelte Beschwerde handelt vergleiche VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die ÖGK bei der Erledigung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags § 33 VwGVG (und nicht § 71 AVG) anzuwenden hatte.Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die ÖGK bei der Erledigung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags Paragraph 33, VwGVG (und nicht Paragraph 71, AVG) anzuwenden hatte. 3.2.2.
  7. Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG 2014 übertragbar sind (vgl. VwGH 21.04.2020, Ra 2020/14/0023 mwN.).3.2.2.
  8. Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG 2014 übertragbar sind vergleiche VwGH 21.04.2020, Ra 2020/14/0023 mwN.). Das Instrument der Wiedereinsetzung steht den Parteien, die durch Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist oder einer mündlichen Verhandlung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einen Rechtsnachteil erlitten haben, zu, wenn dieses Versäumnis durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verursacht wurde. Von einem unvorhergesehenen Ereignis ist auszugehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte (vgl. Schrefler-König in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 33 VwGVG).Das Instrument der Wiedereinsetzung steht den Parteien, die durch Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist oder einer mündlichen Verhandlung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einen Rechtsnachteil erlitten haben, zu, wenn dieses Versäumnis durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verursacht wurde. Von einem unvorhergesehenen Ereignis ist auszugehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte vergleiche Schrefler-König in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 33, VwGVG). Als „Ereignis“ im Sinn des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG – sowie § 33 Abs. 1 VwGVG – kommt jegliches Geschehen, ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt, in Betracht (vgl. VwGH 26.08.2010, 2009/21/0400 mwN.).Als „Ereignis“ im Sinn des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG – sowie Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG – kommt jegliches Geschehen, ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt, in Betracht vergleiche VwGH 26.08.2010, 2009/21/0400 mwN.). Nach § 33 Abs. 1 VwGVG 2014 ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis u.a. eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten hat. „Versäumt“ ist eine Frist, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist. Hängt der Fristenlauf von der Zustellung eines behördlichen Schriftstücks an die Partei ab, so beginnt die Frist dann nicht zu laufen - und kann deshalb auch nicht versäumt werden -, wenn die Zustellung wegen Mängeln unwirksam ist. In einem solchen Fall wäre der Wiedereinsetzungsantrag aufgrund der nicht erfolgten Zustellung schon mangels Vorliegens einer Fristversäumnis zurückzuweisen (vgl. VwGH 11.02.2023, Ra 2023/03/0007 mwN.).Nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG 2014 ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis u.a. eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten hat. „Versäumt“ ist eine Frist, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist. Hängt der Fristenlauf von der Zustellung eines behördlichen Schriftstücks an die Partei ab, so beginnt die Frist dann nicht zu laufen - und kann deshalb auch nicht versäumt werden -, wenn die Zustellung wegen Mängeln unwirksam ist. In einem solchen Fall wäre der Wiedereinsetzungsantrag aufgrund der nicht erfolgten Zustellung schon mangels Vorliegens einer Fristversäumnis zurückzuweisen vergleiche VwGH 11.02.2023, Ra 2023/03/0007 mwN.). Soweit der Zustellvorgang rechtmäßig erfolgt ist, eine Hinterlegung der Postsendung gemäß § 17 ZustG stattgefunden und der Empfänger dennoch keine Kenntnis vom Zustellvorgang erlangt hat, kann diese Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstückes - sofern sie nicht auf einem Verschulden beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt - geeignet sein, einen Wiedereinsetzungsgrund zu begründen (VwGH 29.05.2024, Ra 2023/19/0214 mwN.).Soweit der Zustellvorgang rechtmäßig erfolgt ist, eine Hinterlegung der Postsendung gemäß Paragraph 17, ZustG stattgefunden und der Empfänger dennoch keine Kenntnis vom Zustellvorgang erlangt hat, kann diese Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstückes - sofern sie nicht auf einem Verschulden beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt - geeignet sein, einen Wiedereinsetzungsgrund zu begründen (VwGH 29.05.2024, Ra 2023/19/0214 mwN.). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft den Wiedereinsetzungswerber die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat, und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was als Grundlage ein entsprechend begründetes Antragsvorbringen voraussetzt. Taugliche Bescheinigungsmittel sind bereits im Antrag beizubringen. Es obliegt dem Wiedereinsetzungswerber, jene Umstände aus seinem persönlichen Lebensbereich darzulegen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, dass er von einem in seine Gewahrsame gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umständen keine Kenntnis erlangen konnte. Die „Unerklärlichkeit“ des Verschwindens eines in seine Gewahrsame gelangten amtlichen Schriftstückes geht zu Lasten des Wiedereinsetzungswerbers, dem es im Wiedereinsetzungsverfahren obliegt, einen solchen Hinderungsgrund an der Wahrnehmung der Frist geltend zu machen, der nicht durch ein leichte Fahrlässigkeit übersteigendes Verschulden herbeigeführt wurde. Die auf die bloße Unaufklärbarkeit der Gründe für die Unkenntnis von einem Zustellvorgang gerichtete Behauptung des Adressaten, die Hinterlegungsanzeige nicht erhalten zu haben, reicht – wenn diese in seine Gewahrsame gelangt ist – für eine Wiedereinsetzung nicht aus (VwGH 28.01.2025, Ra 2024/02/0230 mwN. zu § 71 AVG). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft den Wiedereinsetzungswerber die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat, und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was als Grundlage ein entsprechend begründetes Antragsvorbringen voraussetzt. Taugliche Bescheinigungsmittel sind bereits im Antrag beizubringen. Es obliegt dem Wiedereinsetzungswerber, jene Umstände aus seinem persönlichen Lebensbereich darzulegen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, dass er von einem in seine Gewahrsame gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umständen keine Kenntnis erlangen konnte. Die „Unerklärlichkeit“ des Verschwindens eines in seine Gewahrsame gelangten amtlichen Schriftstückes geht zu Lasten des Wiedereinsetzungswerbers, dem es im Wiedereinsetzungsverfahren obliegt, einen solchen Hinderungsgrund an der Wahrnehmung der Frist geltend zu machen, der nicht durch ein leichte Fahrlässigkeit übersteigendes Verschulden herbeigeführt wurde. Die auf die bloße Unaufklärbarkeit der Gründe für die Unkenntnis von einem Zustellvorgang gerichtete Behauptung des Adressaten, die Hinterlegungsanzeige nicht erhalten zu haben, reicht – wenn diese in seine Gewahrsame gelangt ist – für eine Wiedereinsetzung nicht aus (VwGH 28.01.2025, Ra 2024/02/0230 mwN. zu Paragraph 71, AVG). Im Wiedereinsetzungsantrag sind neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.6.1990, 90/04/0101; 19.
  9. 2010, 2009/12/0053; 22.9.2011, 2008/18/0509). Es ist bereits im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG bzw § 33 Abs 1 VwGVG zu beschreiben, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist oder an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gehindert hat (VwGH
  10. 2005, 2004/11/0212;
  11. 2011, 2009/07/0082;
  12. 2015, 2012/07/0222; vgl auch VwGH
  13. 1990, 91/19/0045 zu § 46 VwGG) (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 [Stand 1.1.2020, rdb.at], Rz 115). Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH
  14. 1997, 97/02/0093;
  15. 2003, 2002/10/2002) (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 [Stand 1.1.2020, rdb.at], Rz 116).Im Wiedereinsetzungsantrag sind neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.6.1990, 90/04/0101; 19.
  16. 2010, 2009/12/0053; 22.9.2011, 2008/18/0509). Es ist bereits im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG bzw Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG zu beschreiben, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist oder an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gehindert hat (VwGH
  17. 2005, 2004/11/0212;
  18. 2011, 2009/07/0082;
  19. 2015, 2012/07/0222; vergleiche auch VwGH
  20. 1990, 91/19/0045 zu Paragraph 46, VwGG) vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, [Stand 1.1.2020, rdb.at], Rz 115). Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH
  21. 1997, 97/02/0093;
  22. 2003, 2002/10/2002) vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, [Stand 1.1.2020, rdb.at], Rz 116). 3.2.2.
  23. Wie bereits ausgeführt, brachte der Beschwerdeführer unstrittig in der Rechtsmittelfrist, die im Bescheid vom 08.11.2022 auch korrekt mit vier Wochen angegeben war, keine Beschwerde ein und hat somit die Rechtsmittelfrist versäumt. Der Beschwerdeführer erhielt am 20.01.2023 Kenntnis von dem Bescheid vom 08.11.2022 und brachte am 23.01.2023 den Antrag auf Wiedereinsetzung bei der ÖGK ein. Der Antrag nach § 33 VwGVG wurde – wovon auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeht – rechtzeitig binnen der zweiwöchigen Frist ab Wegfall des Hindernisses gestellt.3.2.2.
  24. Wie bereits ausgeführt, brachte der Beschwerdeführer unstrittig in der Rechtsmittelfrist, die im Bescheid vom 08.11.2022 auch korrekt mit vier Wochen angegeben war, keine Beschwerde ein und hat somit die Rechtsmittelfrist versäumt. Der Beschwerdeführer erhielt am 20.01.2023 Kenntnis von dem Bescheid vom 08.11.2022 und brachte am 23.01.2023 den Antrag auf Wiedereinsetzung bei der ÖGK ein. Der Antrag nach Paragraph 33, VwGVG wurde – wovon auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeht – rechtzeitig binnen der zweiwöchigen Frist ab Wegfall des Hindernisses gestellt. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand damit, dass er ohne sein Verschulden von der Zustellung des Bescheids vom 08.11.2022 keine Kenntnis erlangt habe, konkrete Ausführungen tätigt er hierzu in seinem Antrag vom 23.01.2023 nicht. Wie bereits oben sowie im Beschluss vom 16.10.2024, W229 2290321-1, ausgeführt, ist die Zustellung des Bescheids vom 08.11.2022 an den Beschwerdeführer rechtmäßig erfolgt. Der Beschwerdeführer hat im Wiedereinsetzungsantrag auch nicht dargelegt, dass die Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstückes auf keinem den minderen Grad des Versehens übersteigenden Verschulden beruht hätte. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, im Antrag jene Umstände aus seinem persönlichen Lebensbereich konkret darzulegen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, dass er von dem in seine Gewahrsame gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umständen keine Kenntnis erlangen konnte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von der Hinterlegung nicht informiert worden, reicht als Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aus (vgl. VwGH 28.01.2025, Ra 2024/02/0230).Wie bereits oben sowie im Beschluss vom 16.10.2024, W229 2290321-1, ausgeführt, ist die Zustellung des Bescheids vom 08.11.2022 an den Beschwerdeführer rechtmäßig erfolgt. Der Beschwerdeführer hat im Wiedereinsetzungsantrag auch nicht dargelegt, dass die Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstückes auf keinem den minderen Grad des Versehens übersteigenden Verschulden beruht hätte. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, im Antrag jene Umstände aus seinem persönlichen Lebensbereich konkret darzulegen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, dass er von dem in seine Gewahrsame gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umständen keine Kenntnis erlangen konnte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von der Hinterlegung nicht informiert worden, reicht als Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aus vergleiche VwGH 28.01.2025, Ra 2024/02/0230). Da taugliche Bescheinigungsmittel bereits im Antrag beizubringen sind (VwGH 21.03.1997, 97/02/0093; 25.02.2003, 2002/10/2002), sind die vorgelegten, fälschlicherweise an den Beschwerdeführer zugestellten Sendungen nicht zu berücksichtigen. Im Vorbringen des Beschwerdeführers kann im Ergebnis eine Glaubhaftmachung von Wiedereinsetzungsgründen nicht gesehen werden. 3.2.
  25. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde von der belangten Behörde sohin im Ergebnis – wenn auch auf Basis der falschen Rechtsgrundlage– zu Recht abgewiesen. 3.
  26. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art
  27. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es liegt auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W229.2290321.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.