RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2025 GeschäftszahlW229 2305933-1 Spruch, W229 2305933-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße (im Folgenden: AMS) vom 14.08.2024 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum von 26.06.2024 bis 05.08.2024 kein Arbeitslosengeld erhalte (Spruchpunkt A). Überdies wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße (im Folgenden: AMS) vom 14.08.2024 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 49, AlVG für den Zeitraum von 26.06.2024 bis 05.08.2024 kein Arbeitslosengeld erhalte (Spruchpunkt A). Überdies wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 26.06.2024 nicht eingehalten und sich erst wieder am 06.08.2024 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. Weiters wurde ausgeführt, dass das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse überwiegen würde. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei daher auszuschließen.
- Der Beschwerdeführer erhob rechtzeitig Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass er keine Information über den Kontrollmeldetermin erhalten habe und deshalb nicht gewusst habe, dass der Termin stattfinde. Es treffe ihn kein Verschulden am Nichteinhalten des Kontrollmeldetermins.
- Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 18.10.2024 wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zuge der persönlichen Vorsprache am 14.06.2024 das Einladungsschreiben für den Bewerbungstag am 26.06.2024 erhalten habe, dies ergebe sich aus dem entsprechenden Aktenvermerk und der Zeugeneinvernahme des AMS-Beraters. Der Beschwerdeführer sei zum Bewerbungstag nicht erschienen und habe sich erst wieder am 06.08.2024 beim AMS gemeldet. Aus dem eingebrachten Rechtsmittel sei nicht ersichtlich, dass sich dies auch gegen Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheids richte, weshalb dieser mittlerweile in Rechtskraft erwachsen sei.
- Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin am 10.12.2024 die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, dass er nicht gegen die Vorschriften des AMS verstoßen habe, die Entscheidung des AMS sei daher unrichtig.
- Mit ergänzendem Schriftsatz zum Vorlageantrag vom 19.12.2024 führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Berater in der Zeugenbefragung nur gesagt habe, dass die Ausfolgung der Terminvorschreibung seiner üblichen Vorgangsweise entsprechen würde, den Ausführungen aber zu entnehmen sei, dass er sich an die konkrete Situation nicht erinnern könne. Der Beschwerdeführer habe bereits überall gesucht, aber die Vorschreibung nicht gefunden, daher habe er diese auch nicht erhalten. Er beantragte überdies die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht am 16.01.2025 einlangend vorgelegt.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht am 16.01.2025 einlangend vorgelegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02.04.2025 eine mündliche Verhandlung durch, an der eine Vertreterin des AMS teilgenommen hat und in welcher der AMS-Berater des Beschwerdeführers als Zeuge befragt wurde. Der Beschwerdeführer ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Die dem Beschwerdeführer zugestellte Ladung zur Verhandlung enthielt den Hinweis, dass die Verhandlung bei unentschuldigtem Fernbleiben in Abwesenheit durchgeführt werden könne.
- Am 08.04.2025 fragte der Beschwerdeführer telefonisch betreffend die Verhandlung vom 02.04.2025 an. Eine Entschuldigung für sein Fernbleiben von der Verhandlung am 02.04.2025 brachte der Beschwerdeführer daraufhin nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer bezieht seit 16.01.2024 mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld. Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beim AMS am 14.06.2024 wurden mit dem Beschwerdeführer eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen und ausgehändigt, bei welcher die Zubuchung zum Bewerbungstag bei Itworks am 26.06.2024 festgehalten wurde. Außerdem wurden dem Beschwerdeführer das Einladungsschreiben zum Bewerbungstag bei Itworks Personalservice am 26.06.2024 und fünf Vermittlungsvorschläge übergeben. Das Einladungsschreiben für den Bewerbungstag lautete auszugsweise wie folgt: „[…] [W]ir laden Sie zur Teilnahme an der Veranstaltung BEWERBUNGSTAG - Itworks Personalservice 2024 ein. Tag der Veranstaltung 26.06.2024 Beginn 09:00 Uhr Veranstalter_in itworks Personalservice & Beratung gemeinnützige GmbH Ort der Veranstaltung XXXX Erreichbarkeit U1 Station XXXX KOMB JAOrt der Veranstaltung römisch 40 Erreichbarkeit U1 Station römisch 40 KOMB JA Ihr Weg zu Ihrem neuen Arbeitsplatz über geförderte und betreute Überlassung bei Itworks Personalservice & Beratung gemeinnützige GmbH! Das AMS Wien bietet Ihnen die Möglichkeit zur Teilnahme an einer Beratung und Betreuung. Hier werden Sie zunächst auf die aktuellen Anforderungen des Arbeitsmarktes vorbereitet. Dabei wird Ihre individuelle Situation berücksichtigt: • Gemeinsame Bedarfserhebung durch erfahrene Mitarbeiter_innen • Unterstützung bei der Erstellung von Bewerbungsunterlagen und Suche nach einem für Sie passenden Arbeitsplatz bei einem der Partnerbetriebe • Bei Bedarf auch Qualifizierung für die speziellen Anforderungen in Ihrem Betrieb • „Training im Job“ ermöglicht Ihnen die Aneignung von genau den Kenntnissen, die derzeit in dem von Ihnen angestrebten Beruf tatsächlich gefragt sind • Kostenloses Praktikum zum gegenseitigen unverbindlichen Kennenlernen Nach dieser Vorbereitung steigen Sie in ein Dienstverhältnis bei Itworks ein. So haben Sie die Chance auf eine Beschäftigung bei einem der zahlreichen Partnerunternehmen in der freien Wirtschaft. Im Anschluss an eine Phase der geförderten Überlassung ist das Ziel eine fixe Anstellung direkt beim Partnerunternehmen. Bitte nehmen Sie zum Informationstag auch Ihren LEBENSLAUF mit! Wir wünschen Ihnen viel Erfolg! Bitte beachten Sie: Der oben angeführte Ort wurde von der Landesgeschäftsstelle mit Bekanntmachung vom 04.01.2024 als Meldestelle gem. § 49 AlVG bezeichnet. Wird der Kontrollmeldetermin ander oben angeführten Meldestelle ohne triftigen Grund nicht eingehalten, erfolgt bei Bezieher_innen von Leistungen nach dem ALVG eine Bezugseinstellung bis zur persönlichen Wiedermeldung. […]“.Bitte beachten Sie: Der oben angeführte Ort wurde von der Landesgeschäftsstelle mit Bekanntmachung vom 04.01.2024 als Meldestelle gem. Paragraph 49, AlVG bezeichnet. Wird der Kontrollmeldetermin ander oben angeführten Meldestelle ohne triftigen Grund nicht eingehalten, erfolgt bei Bezieher_innen von Leistungen nach dem ALVG eine Bezugseinstellung bis zur persönlichen Wiedermeldung. […]“. Der Beschwerdeführer erschien am 26.06.2024 nicht zum Bewerbungstag und meldete sich erst am 06.08.2024 wieder bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS. 1.
- Gegen den gegenständlichen Bescheid des AMS vom 14.08.2024 brachte der Beschwerdeführer am 29.08.2024 Beschwerde ein, in welcher er bestritt, die Einladung zum Bewerbungstag erhalten zu haben. Betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erstattete der Beschwerdeführer kein Vorbringen. Die Beschwerdevorentscheidung vom 18.10.2024 wurde dem Beschwerdeführer am 28.11.2024 persönlich ausgehändigt. 1.
- Die mit 11.03.2025 datierte Ladung für die mündliche Beschwerdeverhandlung am 02.04.2025 wurde per RSb-Brief an den Beschwerdeführer versandt. Er übernahm diese am 18.03.
- Im Ladungsschreiben war unter anderem folgender Hinweis enthalten: „Beachten Sie, dass die Verhandlung in Ihrer Abwesenheit durchgeführt oder auf Ihre Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden kann, wenn Sie die Verhandlung unentschuldigt versäumen oder Ihre Vertreterin bzw. Ihr Vertreter sie versäumt.“. Der Beschwerdeführer erschien unentschuldigt nicht zur mündlichen Beschwerdeverhandlung.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
- Die Feststellungen zum Leistungsbezug des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Bezugsverlauf vom 15.01.
- Die Feststellungen zur persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers am 14.06.2024 beruhen zunächst auf der entsprechenden Dokumentation des AMS-Betreuers des Beschwerdeführers, XXXX , welche im Akt einliegt. Darin ist vermerkt, dass dem Beschwerdeführer fünf Vermittlungsvorschläge sowie das Einladungsschreiben zum Bewerbungstag am 26.06.2024 ausgefolgt worden seien. Ebenso ist angeführt, dass eine Betreuungsvereinbarung erstellt wurde. Sowohl das Einladungsschreiben zum Bewerbungstag sowie die Betreuungsvereinbarung liegen im Akt ein.Die Feststellungen zur persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers am 14.06.2024 beruhen zunächst auf der entsprechenden Dokumentation des AMS-Betreuers des Beschwerdeführers, römisch 40 , welche im Akt einliegt. Darin ist vermerkt, dass dem Beschwerdeführer fünf Vermittlungsvorschläge sowie das Einladungsschreiben zum Bewerbungstag am 26.06.2024 ausgefolgt worden seien. Ebenso ist angeführt, dass eine Betreuungsvereinbarung erstellt wurde. Sowohl das Einladungsschreiben zum Bewerbungstag sowie die Betreuungsvereinbarung liegen im Akt ein. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe das Einladungsschreiben nicht erhalten, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zunächst in der Niederschrift mit dem AMS zur Nichteinhaltung der Kontrollmeldung am 06.08.2024 angibt, dass er nicht wisse, warum er den Termin nicht eingehalten habe und dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er dort hingehen habe müssen. Die Niederschrift wurde vom Beschwerdeführer auch unterschrieben. Der AMS-Betreuer des Beschwerdeführers wurde im Beschwerdevorverfahren am 02.10.2024 als Zeuge befragt und gab dabei an, dass er bezüglich der Dokumentation sehr zuverlässig sei und keine Zweifel an der korrekten Übergabe des Schreibens habe. Überdies gibt er an, dass sämtliche Zubuchungen stets mit den Kunden besprochen werden würden und er sich auch versichere, ob das Erhaltene verstanden worden sei, auch die Rechtsfolgen habe er erläutert. In der mündlichen Verhandlung wurde der AMS-Betreuer ebenso als Zeuge befragt und stimmen seine Schilderungen im Wesentlichen mit den Angaben in der Niederschrift vom 02.10.2024 überein. So führt der Zeuge ergänzend aus, dass er seit 2018 beim AMS tätig sei und Dokumentationen immer nach Verlassen des Beratungszimmers durch den Kunden durchführe (vgl. Verhandlungsschrift S. 5). Zwar räumte der Zeuge ein, er könne sich nicht mehr erinnern, ob zuerst die Vermittlungsschreiben oder das Einladungsschreiben ausgedruckt worden seien, er davon ausgehe, dass er alles dem Beschwerdeführer übergeben habe. Er habe auch noch nie nach einem Beratungstermin ein Einladungsschreiben im Drucker vorgefunden. Der befragte Zeuge machte in der Beschwerdeverhandlung einen gewissenhaften Eindruck und legte zudem glaubhaft dar, dass er grundsätzlich ausgedruckte Schreiben mit den Kunden durchgehe und bei Aushändigung von Kontrollmeldeterminen auch eine Belehrung über die Rechtfolgen des Fernbleibens erteile (vgl. Verhandlungsschrift S. 5 f.). Aus den vom AMS vorgelegten Druckprotokollen ergibt sich überdies, dass u.a. das Einladungsschreiben zum Bewerbungstag ausgedruckt wurde (vgl. OZ 4). Der Beschwerdeführer führt zwar im ergänzenden Schriftsatz zum Vorlageantrag vom 19.12.2024 zutreffend an, dass sein Berater lediglich dessen übliche Vorgangsweise geschildert habe und den Ausführungen zu entnehmen sei, dass sich sein Berater an die konkrete Situation nicht erinnern könne, es sind im Verfahren allerdings auch keine Umstände hervorgekommen, die darauf schließen lassen würden, dass dieser seine übliche Vorgehensweise gerade beim Termin mit dem Beschwerdeführer am 14.06.2024 nicht eingehalten habe. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert vorgebracht. Insgesamt ist aufgrund der Druckprotokolle und der Dokumentation der Vorsprache vom 14.06.2024 in Zusammenschau mit den glaubhaften Angaben des Zeugen vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung und den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Niederschrift vom 06.08.2024, worin er lediglich angibt, dass er nicht wisse, warum er den Termin nicht eingehalten habe und ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er den Termin hätte einhalten müssen, jedoch keine Ausführungen darüber tätigt, zum Termin nicht eingeladen worden zu sein, davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer am 14.06.2024 das Einladungsschreiben für den Bewerbungstag am 26.06.2024 übergeben wurde.In der mündlichen Verhandlung wurde der AMS-Betreuer ebenso als Zeuge befragt und stimmen seine Schilderungen im Wesentlichen mit den Angaben in der Niederschrift vom 02.10.2024 überein. So führt der Zeuge ergänzend aus, dass er seit 2018 beim AMS tätig sei und Dokumentationen immer nach Verlassen des Beratungszimmers durch den Kunden durchführe vergleiche Verhandlungsschrift S. 5). Zwar räumte der Zeuge ein, er könne sich nicht mehr erinnern, ob zuerst die Vermittlungsschreiben oder das Einladungsschreiben ausgedruckt worden seien, er davon ausgehe, dass er alles dem Beschwerdeführer übergeben habe. Er habe auch noch nie nach einem Beratungstermin ein Einladungsschreiben im Drucker vorgefunden. Der befragte Zeuge machte in der Beschwerdeverhandlung einen gewissenhaften Eindruck und legte zudem glaubhaft dar, dass er grundsätzlich ausgedruckte Schreiben mit den Kunden durchgehe und bei Aushändigung von Kontrollmeldeterminen auch eine Belehrung über die Rechtfolgen des Fernbleibens erteile vergleiche Verhandlungsschrift S. 5 f.). Aus den vom AMS vorgelegten Druckprotokollen ergibt sich überdies, dass u.a. das Einladungsschreiben zum Bewerbungstag ausgedruckt wurde vergleiche OZ 4). Der Beschwerdeführer führt zwar im ergänzenden Schriftsatz zum Vorlageantrag vom 19.12.2024 zutreffend an, dass sein Berater lediglich dessen übliche Vorgangsweise geschildert habe und den Ausführungen zu entnehmen sei, dass sich sein Berater an die konkrete Situation nicht erinnern könne, es sind im Verfahren allerdings auch keine Umstände hervorgekommen, die darauf schließen lassen würden, dass dieser seine übliche Vorgehensweise gerade beim Termin mit dem Beschwerdeführer am 14.06.2024 nicht eingehalten habe. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert vorgebracht. Insgesamt ist aufgrund der Druckprotokolle und der Dokumentation der Vorsprache vom 14.06.2024 in Zusammenschau mit den glaubhaften Angaben des Zeugen vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung und den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Niederschrift vom 06.08.2024, worin er lediglich angibt, dass er nicht wisse, warum er den Termin nicht eingehalten habe und ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er den Termin hätte einhalten müssen, jedoch keine Ausführungen darüber tätigt, zum Termin nicht eingeladen worden zu sein, davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer am 14.06.2024 das Einladungsschreiben für den Bewerbungstag am 26.06.2024 übergeben wurde. Abschließend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch nicht konkret behauptet, die Betreuungsvereinbarung, in welcher der Bewerbungstag am 26.06.2024 und das dazu notwendige pünktliche Erscheinen ebenso angeführt ist, nicht erhalten zu haben. Dass der Beschwerdeführer am 26.06.2024 nicht zum Bewerbungstag von itworks erschien, ist unstrittig. Dass sich der Beschwerdeführer vor dem 06.08.2024 beim AMS wiedergemeldet hätte, ist weder hervorgekommen, noch wurde dies behauptet. 2.
- Die Feststellungen zum Inhalt der Beschwerde sowie dem Einlangen bei der belangten Behörde beruhen auf der Beschwerdeschrift sowie dem Vermerk des AMS vom 29.08.2024, in welchem das Einlangen der Beschwerde festgehalten wird. Dass dem Beschwerdeführer die mit 18.10.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung am 28.11.2024 persönlich ausgehändigt wurde, ergibt sich ebenso aus der entsprechenden Dokumentation des AMS. Dass der Beschwerdeführer diese früher erhalten hätte, ist nicht hervorgekommen. 2.
- Die Feststellungen zur Ladung für die mündliche Beschwerdeverhandlung ergeben sich aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere geht aus dem Rückschein der Post hervor, dass der Beschwerdeführer die Ladung am 18.03.2025 übernommen hat (vgl. OZ 6).2.
- Die Feststellungen zur Ladung für die mündliche Beschwerdeverhandlung ergeben sich aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere geht aus dem Rückschein der Post hervor, dass der Beschwerdeführer die Ladung am 18.03.2025 übernommen hat vergleiche OZ 6). Dass der Beschwerdeführer nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, ergibt sich aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 02.04.
- Dass er unentschuldigt der Verhandlung ferngeblieben ist, beruht auf den Umstand, dass ein Schreiben mit Gründen für das Fernbleiben weder vor noch nach der Verhandlung eingegangen ist.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG Senatszuständigkeit vor. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
- Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG Senatszuständigkeit vor. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. 3.
- Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerdevorentscheidung: Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.08.2024 wurde binnen offener Beschwerdefrist am 29.08.2024 bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingebracht. Dementsprechend lief die zehnwöchige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung am 07.10.2024 ab. Die am 28.11.2024 zugestellte Beschwerdevorentscheidung erweist sich somit als verspätet.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.08.2024 wurde binnen offener Beschwerdefrist am 29.08.2024 bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingebracht. Dementsprechend lief die zehnwöchige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung am 07.10.2024 ab. Die am 28.11.2024 zugestellte Beschwerdevorentscheidung erweist sich somit als verspätet. Nach Verstreichen der Frist für die Beschwerdevorentscheidung geht die Zuständigkeit, über die Beschwerde zu entscheiden, auf das Bundesverwaltungsgericht über (vgl. VwGH 27.11.2017, Ra 2017/19/0421). Wird die Beschwerdevorentscheidung erst nach Ablauf der Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung erlassen, so ist diese infolge Unzuständigkeit der Behörde mit Rechtswidrigkeit behaftet (vgl. VwGH 04.11.1996, 96/10/0109).Nach Verstreichen der Frist für die Beschwerdevorentscheidung geht die Zuständigkeit, über die Beschwerde zu entscheiden, auf das Bundesverwaltungsgericht über vergleiche VwGH 27.11.2017, Ra 2017/19/0421). Wird die Beschwerdevorentscheidung erst nach Ablauf der Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung erlassen, so ist diese infolge Unzuständigkeit der Behörde mit Rechtswidrigkeit behaftet vergleiche VwGH 04.11.1996, 96/10/0109). Die Zuständigkeit des AMS zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ist mit Ablauf der zehnwöchigen Frist untergegangen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes tritt an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung, weshalb sich eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung erübrigt (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Die Zuständigkeit des AMS zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ist mit Ablauf der zehnwöchigen Frist untergegangen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes tritt an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung, weshalb sich eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung erübrigt vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Aufgrund der Erhebung eines rechtzeitigen Vorlageantrages durch den Beschwerdeführer, hat das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde zu entscheiden (vgl. Julcher in Brandtner/Köhler/Schmelz (Hrsg), VwGVG Kommentar
(2020)§ 14 VwGVG Rz 14; Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (19. Lfg 2022) § 56 AlVG Rz 856).Aufgrund der Erhebung eines rechtzeitigen Vorlageantrages durch den Beschwerdeführer, hat das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde zu entscheiden vergleiche Julcher in Brandtner/Köhler/Schmelz (Hrsg), VwGVG Kommentar
(2020)Paragraph 14, VwGVG Rz 14; Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2022) Paragraph 56, AlVG Rz 856). Gegenstand des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes ist somit die Beschwerde vom 29.08.2024 gegen den Ausgangsbescheid des AMS vom 14.08.
- Dieser ist Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, dies bestätigend VwGH 22.01.2024, Ra 2023/08/0159). Aufgrund des festgestellten Inhalts der Beschwerde, welche Ausführungen betreffend den versäumten Kontrollmeldetermin, jedoch keine zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde enthält, ist Beschwerdegegenstand lediglich die Frage, ob der der Verlust des Arbeitslosengeldes nach § 49 AlVG zu Recht ausgesprochen wurde (Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheids). Zwar begeht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, die Behebung des Bescheides, Ausführungen betreffend den Spruchpunkt B finden sich jedoch keine in der Beschwerde auch nicht solche, die dahingehend gedeutet werden könnten, dass sich die Beschwerde auch gegen diesen Spruchpunkt richtet. Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheids blieb unbekämpft und ist bereits in Rechtskraft erwachsen.Aufgrund des festgestellten Inhalts der Beschwerde, welche Ausführungen betreffend den versäumten Kontrollmeldetermin, jedoch keine zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde enthält, ist Beschwerdegegenstand lediglich die Frage, ob der der Verlust des Arbeitslosengeldes nach Paragraph 49, AlVG zu Recht ausgesprochen wurde (Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheids). Zwar begeht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, die Behebung des Bescheides, Ausführungen betreffend den Spruchpunkt B finden sich jedoch keine in der Beschwerde auch nicht solche, die dahingehend gedeutet werden könnten, dass sich die Beschwerde auch gegen diesen Spruchpunkt richtet. Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheids blieb unbekämpft und ist bereits in Rechtskraft erwachsen. 3.
- Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten wie folgt: „§ 47.
(2)Personen, die Kontrollmeldungen einzuhalten haben, sind von der regionalen Geschäftsstelle in geeigneter Weise darüber zu informieren. Insbesondere muss jeweils die Zeit und der Ort der einzuhaltenden Kontrollmeldungen eindeutig bekannt gegeben werden. § 49.
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.Paragraph 49,
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2)Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.“ 3.
- Vorweg ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in Abwesenheit des Beschwerdeführers verhandelt hat. Der Beschwerdeführer wurde durch Zustellung der Ladung am 18.03.2025 ordnungsgemäß geladen. In der Ladung wurde darauf hingewiesen, dass die Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers geführt werden kann, wenn er die Verhandlung unentschuldigt versäumt. Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie in seiner Abwesenheit durchgeführt werden (§ 42 Abs. 4 AVG). Gemäß (dem nach § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbaren) § 19 Abs. 3 AVG hat einer Ladung Folge zu leisten, „wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist“. Das Vorliegen eines Hinderungsgrundes nach § 19 Abs. 3 AVG hat die Behörde (das Verwaltungsgericht) von Amts wegen zu erforschen. Nach der Rechtsprechung befreit jedoch der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat, die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten (VwGH 03.09.2003, 2001/03/0178 mwH). Daraus ergibt sich, dass die geladene Partei, wenn sie in ihrer persönlichen Sphäre gelegene Verhinderungsgründe betreffend das Erscheinen zur Verhandlung geltend macht, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gehalten ist, das Vorliegen der Verhinderungsgründe gegenüber der Behörde zur Beurteilung im Rahmen des § 19 Abs. 3 AVG glaubhaft zu machen (vgl. 14.06.2005, 2005/02/0049, 26.06.2009, 2008/02/0001). Die Triftigkeit der vorgebrachten Gründe des Nichterscheinens muss überprüfbar sein (VwGH 20.10.2010, 2009/02/0292; 31.01.2014, 2013/02/0260). Weder wurden vom Beschwerdeführer Hinderungsgründe gem. § 19 Abs. 3 AVG vorgebracht, noch sind solche im Verfahren hervorgekommen, so hat der Beschwerdeführer insbesondere auch dem AMS keinen Ruhenstatbestand wie Auslandaufenthalt oder Krankheit bekannt gegeben, weshalb das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass es zu Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers berechtigt war.Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie in seiner Abwesenheit durchgeführt werden (Paragraph 42, Absatz 4, AVG). Gemäß (dem nach Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbaren) Paragraph 19, Absatz 3, AVG hat einer Ladung Folge zu leisten, „wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist“. Das Vorliegen eines Hinderungsgrundes nach Paragraph 19, Absatz 3, AVG hat die Behörde (das Verwaltungsgericht) von Amts wegen zu erforschen. Nach der Rechtsprechung befreit jedoch der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat, die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten (VwGH 03.09.2003, 2001/03/0178 mwH). Daraus ergibt sich, dass die geladene Partei, wenn sie in ihrer persönlichen Sphäre gelegene Verhinderungsgründe betreffend das Erscheinen zur Verhandlung geltend macht, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gehalten ist, das Vorliegen der Verhinderungsgründe gegenüber der Behörde zur Beurteilung im Rahmen des Paragraph 19, Absatz 3, AVG glaubhaft zu machen vergleiche 14.06.2005, 2005/02/0049, 26.06.2009, 2008/02/0001). Die Triftigkeit der vorgebrachten Gründe des Nichterscheinens muss überprüfbar sein (VwGH 20.10.2010, 2009/02/0292; 31.01.2014, 2013/02/0260). Weder wurden vom Beschwerdeführer Hinderungsgründe gem. Paragraph 19, Absatz 3, AVG vorgebracht, noch sind solche im Verfahren hervorgekommen, so hat der Beschwerdeführer insbesondere auch dem AMS keinen Ruhenstatbestand wie Auslandaufenthalt oder Krankheit bekannt gegeben, weshalb das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass es zu Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers berechtigt war. 3.
- Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.5.
- Der Zweck der Meldepflicht nach § 49 AlVG besteht in der Sicherstellung, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe besteht. Die Meldung dient also der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug (VwGH 04.09.2013, 2012/08/0183).3.5.
- Der Zweck der Meldepflicht nach Paragraph 49, AlVG besteht in der Sicherstellung, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe besteht. Die Meldung dient also der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug (VwGH 04.09.2013, 2012/08/0183). Da ein Kontrolltermin iSd § 49 Abs. 1 AlVG in erster Linie der Betreuung der Arbeitslosen dient, ist grundsätzlich deren persönliches Erscheinen erforderlich (vgl. Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 49 AlVG Rz 4). Darüber hinaus wird mit der Kontrollmeldung auch die Kontrolle des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug – insbesondere der Arbeitsfähigkeit, der Arbeitswilligkeit und der Arbeitslosigkeit – bezweckt (vgl. VwGH 04.06.2020, Ro 2019/08/0002 mwN.).Da ein Kontrolltermin iSd Paragraph 49, Absatz eins, AlVG in erster Linie der Betreuung der Arbeitslosen dient, ist grundsätzlich deren persönliches Erscheinen erforderlich vergleiche Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm Paragraph 49, AlVG Rz 4). Darüber hinaus wird mit der Kontrollmeldung auch die Kontrolle des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug – insbesondere der Arbeitsfähigkeit, der Arbeitswilligkeit und der Arbeitslosigkeit – bezweckt vergleiche VwGH 04.06.2020, Ro 2019/08/0002 mwN.). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Versagung des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (vgl. VwGH 30.09.2014, 2013/08/0276).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Versagung des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab vergleiche VwGH 30.09.2014, 2013/08/0276). Die Kontrollmeldung ist grundsätzlich bei der nach dem Wohnsitz der Arbeitslosen zuständigen regionalen Geschäftsstelle durchzuführen. Die Landesgeschäftsstelle kann aber nach § 49 Abs. 1 letzter Satz auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen; dazu bedarf es – wegen des normativen, an die Rechtsunterworfenen gerichteten Inhalts einer solchen Festlegung – einer Rechtsverordnung. Auf dieser Basis erfolgt dann die individuelle Bestimmung der Meldestelle für die einzelnen Arbeitslosen im Wege der Vorschreibung der Meldetermine (vgl. Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 49 AlVG Rz 18).Die Kontrollmeldung ist grundsätzlich bei der nach dem Wohnsitz der Arbeitslosen zuständigen regionalen Geschäftsstelle durchzuführen. Die Landesgeschäftsstelle kann aber nach Paragraph 49, Absatz eins, letzter Satz auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen; dazu bedarf es – wegen des normativen, an die Rechtsunterworfenen gerichteten Inhalts einer solchen Festlegung – einer Rechtsverordnung. Auf dieser Basis erfolgt dann die individuelle Bestimmung der Meldestelle für die einzelnen Arbeitslosen im Wege der Vorschreibung der Meldetermine vergleiche Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm Paragraph 49, AlVG Rz 18). 3.5.
- Zur Kenntnisnahme von der Kontrollterminvorschreibung: Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde dem Beschwerdeführer am 14.06.2024 das Einladungsschreiben für den Itworks Bewerbungstag am 26.06.2024 von seinem Betreuer persönlich ausgehändigt. Im Einladungsschreiben sind sowohl Datum und Ort eindeutig angeführt. Auch wird darin festgehalten, dass der angeführte Ort von der Landesgeschäftsstelle mit Bekanntmachung vom 04.01.2024 als Meldestelle gemäß § 49 AlVG bezeichnet werde. Ebenso wurden die Rechtsfolgen für den Fall der Nichteinhaltung des Termins angeführt. Der Beschwerdeführer wurde vom AMS daher in geeigneter Weise über den Kontrollmeldetermin informiert.Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde dem Beschwerdeführer am 14.06.2024 das Einladungsschreiben für den Itworks Bewerbungstag am 26.06.2024 von seinem Betreuer persönlich ausgehändigt. Im Einladungsschreiben sind sowohl Datum und Ort eindeutig angeführt. Auch wird darin festgehalten, dass der angeführte Ort von der Landesgeschäftsstelle mit Bekanntmachung vom 04.01.2024 als Meldestelle gemäß Paragraph 49, AlVG bezeichnet werde. Ebenso wurden die Rechtsfolgen für den Fall der Nichteinhaltung des Termins angeführt. Der Beschwerdeführer wurde vom AMS daher in geeigneter Weise über den Kontrollmeldetermin informiert. 3.5.
- Zum Vorliegen eines Kontrollmeldeversäumnisses: Gemäß § 49 Abs. 1 letzter Satz AlVG kann die Landesgeschäftsstelle des AMS auch andere Stellen als Meldestellen für Kontrollmeldetermine bezeichnen, dies im Wege einer Rechtsverordnung. Die im maßgeblichen Zeitpunkt in Geltung gestandene Bekanntmachung der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 04.01.2024, kundgemacht durch öffentlichen Aushang an den Anschlagtafeln der regionalen Geschäftsstellen sowie im Internet unter https://www.ams.at/arbeitsuchende/arbeitslos-was-tun/wichtige-informationen-zu-ams-leistungen#local-details-id (ausgewähltes Bundesland: Wien), bezeichnet unter anderem die Örtlichkeit „ XXXX Itworks Personalservice und Beratung gemeinnützige GmbH“ als Meldestelle im Sinne des § 49 AlVG.Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, letzter Satz AlVG kann die Landesgeschäftsstelle des AMS auch andere Stellen als Meldestellen für Kontrollmeldetermine bezeichnen, dies im Wege einer Rechtsverordnung. Die im maßgeblichen Zeitpunkt in Geltung gestandene Bekanntmachung der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 04.01.2024, kundgemacht durch öffentlichen Aushang an den Anschlagtafeln der regionalen Geschäftsstellen sowie im Internet unter https://www.ams.at/arbeitsuchende/arbeitslos-was-tun/wichtige-informationen-zu-ams-leistungen#local-details-id (ausgewähltes Bundesland: Wien), bezeichnet unter anderem die Örtlichkeit „ römisch 40 Itworks Personalservice und Beratung gemeinnützige GmbH“ als Meldestelle im Sinne des Paragraph 49, AlVG. Die Vorschreibung des Kontrollmeldetermins an der Adresse von Itworks an der Adresse XXXX erfolgte somit zu Recht.Die Vorschreibung des Kontrollmeldetermins an der Adresse von Itworks an der Adresse römisch 40 erfolgte somit zu Recht. Wie bereits ausgeführt, dienen Kontrollmeldetermine insbesondere der Betreuung des Arbeitslosen und stellen somit für die arbeitslose Person ein wichtiges Instrument zur Beschäftigungssuche dar. Aus dem Einladungsschreiben ergibt sich, dass beim Bewerbungstag die Möglichkeit zur Teilnahme an Beratung und Betreuung bestehe, welche etwa eine Bedarfserhebung, Unterstützung bei der Erstellung von Bewerbungsunterlagen und Suche nach einem passenden Arbeitsplatz sowie Qualifizierungsmaßnahmen, Training im Job sowie Praktika umfasste. Dieser Bewerbungstag diente somit dem Auftrag des AMS, den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Beschäftigungsmöglichkeit zu unterstützen. Der Beschwerdeführer konnte von der Vorschreibung des Bewerbungstags als Kontrollmeldetermin Kenntnis nehmen und wurde er im Einladungsschreiben auch über die Rechtsfolgen des Fernbleibens belehrt. Dass der Beschwerdeführer zum Kontrollmeldetermin am 24.06.2024 um 09:00 Uhr nicht erschien, ist, wie bereits ausgeführt, unstrittig und liegt somit ein Kontrollmeldeversäumnis vor. 3.5.
- Zum Vorliegen eines triftigen Grundes: Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche (vgl. etwa zu wichtigen Gründen VwGH 02.07.2008, 2007/08/0247; 09.08.2002, 2002/08/0039). Durch die Verwendung des Begriffes „triftig“ hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der die Arbeitslose tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für die Arbeitslosen unzumutbar machte (vgl. Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer (Hrsg), Der AlV-Komm § 49 AlVG Rz 12). Das Vorliegen eines derartigen Grundes wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen.Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche vergleiche etwa zu wichtigen Gründen VwGH 02.07.2008, 2007/08/0247; 09.08.2002, 2002/08/0039). Durch die Verwendung des Begriffes „triftig“ hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der die Arbeitslose tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für die Arbeitslosen unzumutbar machte vergleiche Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 49, AlVG Rz 12). Das Vorliegen eines derartigen Grundes wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Die Beschwerde war daher aus den angeführten Gründen abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W229.2305933.1.00