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{'item': 'W261 2300331-1'}

Obsah (8)Art. 133§§ 1b§ 45§§ 21§ 24§ 27§ 3§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2025 GeschäftszahlW261 2300331-1 Spruch, W261 2300331-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 04.12.2023 (Datum des Einlangens) stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz. Begründend führte er aus, dass ihm am 21.01.2022 und am 11.02.2022 COVID-19 Impfungen mit dem Impfstoff Comirnaty (COV19 KONZ30 195x6) verabreicht worden seien. Zwei Monate nach der letzten Impfung hätten Probleme mit dem Knie begonnen, auch seine Füße seien angeschwollen gewesen. Von seinem Hausarzt habe er Infusionen verabreicht bekommen, es habe jedoch nichts geholfen. Seither befinde er sich im Krankenstand und könne nicht mehr arbeiten.
  2. Mit Schreiben vom 04.12.2023 teilte die belangte Behörde dem Bundesamt für Sicherheit und Gesundheitswesen (BASB) mit, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer am 11.02.2022 vorgenommenen COVID-19 Impfung mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz eingebracht habe und „Steifigkeit, geschwollene Hände und Füße/Beine, Knochenschmerzen“ als Gesundheitsschädigungen geltend gemacht werden würden.
  3. Mit Schreiben vom 04.12.2023 bestätigte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Erhalt des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz. Diesbezüglich ersuchte sie den Beschwerdeführer um Übermittlung des elektronischen Impfzertifikates bzw. des elektronischen Impfpasses. Weiters informierte sie den Beschwerdeführer darüber, dass erst nach einem umfangreichen Ermittlungsverfahren und nach Durchführung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens beurteilt werden könne, ob ein Impfschaden zumindest mit Wahrscheinlichkeit vorliege.
  4. Am 04.01.2024 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde einen Auszug aus seinem elektronischen Impfpass.
  5. Daraufhin beauftragte die belangte Behörde einen näher genannten Facharzt für Arbeitsmedizin, Sportmedizin, Manuelle Medizin und Arzt für Allgemeinmedizin ein medizinisches Sachverständigengutachten auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers zu erstellen. In dessen Gutachten vom 12.06.2024, welches auf dem Aktenstudium und einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruht, kommt der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte medizinische Sachverständige zusammenfassend zum Ergebnis, dass keine ärztlichen Befunde für einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung vorliegen würden. In keinem Befund werde ein tatsächlicher Bezug zu den Impfungen hergestellt. Es bestehe kein zeitlicher Zusammenhang. Die Symptome (Auslösung oder Verschlechterung rheumatologischer Erkrankungen) seien in der Literatur als Impfkomplikation bekannt, würden jedoch in begrenzten Zeitfenstern auftreten und seien daher in diesem Fall nichtzutreffend. Für die rheumatologische entzündliche Grunderkrankung sei noch keine klare Ursache gefunden worden, es werde jedoch eine gewisse genetische Disposition angenommen. Insgesamt spreche definitiv erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang. Ein Kausalzusammenhang werde daher verneint.
  6. Mit Schreiben vom 25.06.2024 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens kein kausaler Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Leidenszuständen „Steifigkeit, geschwollene Hände und Füße/Beine, Knochenschmerzen“ und der am 11.02.2022 vorgenommenen Impfung gegen COVID 19 (Impfstoff BioNTech/Pfizer) gegeben sei. Dem Beschwerdeführer wurde unter Anschluss des oben genannten medizinischen Sachverständigengutachtens die Möglichkeit eingeräumt, hierzu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
  7. Mit Eingabe vom 10.07.2024 übermittelte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung einen Antrag auf Fristerstreckung, sowie eine Vollmachtsbekanntgabe.
  8. Mit E-Mailnachricht vom 11.07.2024 gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Fristerstreckung bis zum 01.08.
  9. Mit E-Mailnachricht vom 29.07.2024 brachte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht eine Stellungnahme ein, wonach sich der Gutachter lediglich oberflächlich mit seinen Leiden auseinandergesetzt habe. Das Gutachten sei unschlüssig und stelle ohne Ergänzung keine geeignete Entscheidungsgrundlage dar. Der Sachverständige solle nachvollziehbar darlegen, was unter „begrenzten Zeitfenstern“ zu verstehen sei und ob er einen Kausalzusammenhang lediglich aufgrund der zeitlichen Komponente ausschließe. Der Sachverständige solle zudem beantworten, ob ein Kausalzusammenhang lediglich ausgeschlossen werde, da die Befunde des Beschwerdeführers auf die Impfung nicht Bezug nehmen würden. Zudem solle der Sachverständige einen näher genannten Widerspruch hinsichtlich des Kausalzusammenhanges aufklären.
  10. Infolge dessen bat die belangte Behörde den bereits befassten sachverständigen Facharzt um eine Ergänzung seines Sachverständigengutachtens. In der ergänzenden Stellungnahme vom 13.08.2024 führte der Gutachter im Wesentlichen aus, dass für die Bewertung eines kausalen Zusammenhanges der Zeitfaktor ein wesentlicher Bestandteil sei. Das Zeitfenster genau einzuschränken sei schwierig, in der Literatur werde dies jedoch meistens in der dritten bis vierten Woche, seltener im zweiten Monat und am seltensten im dritten Monat nach der Impfung beschrieben. Im gegebenen Fall finde sich die Diagnoseerstellung erst im März 2023, wobei im Jänner 2023 bei einer Erstvorstellung ein Schmerzrahmen von drei Monaten angegeben werde, dies stelle noch immer einen Zeitraum von über einem halben Jahr dar. Für den Kniegelenkserguss links gebe es eine klare orthopädische Ursache. Der Umstand, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen der Impfung und den Erkrankungen angeführt werde, stelle definitiv ein Indiz dar. Der Hinweis, dass in der Literatur und Lehrmeinung beschrieben werde, dass grundsätzlich rheumatologische Erkrankungen durch die COVID-19 Impfung ausgelöst bzw. verschlechtert werden könnten, stelle keinen Widerspruch im Gutachten dar.
  11. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.08.2024 wies die belangte Behörde den am 04.12.2023 eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz

§§ 1bund 3 des Impfschadengesetzes ab.11.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.08.2024 wies die belangte Behörde den am 04.12.2023 eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz

Paragraphen eins b und 3 des Impfschadengesetzes ab. Begründend führte die Behörde neben Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, dass nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens, insbesondere nach dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Arbeitsmedizin, Sportmedizin, Manuelle Medizin und Arzt für Allgemeinmedizin vom 12.06.2024 ein Kausalzusammenhang zwischen der am 11.02.2022 vorgenommenen Schutzimpfung gegen COVID-19 und den geltend gemachten Gesundheitsschädigungen „Steifigkeit, geschwollene Hände, Füße und Beine, Knochenschmerzen“ nicht mit der gesetzlich geforderten Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne. Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen seien daher nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung zu begründen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

  1. Mit E-Mailnachricht vom 02.10.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Darin bringt der Beschwerdeführer im Wesentliche vor, dass sich der Sachverständige mit den Leidenszuständen des Beschwerdeführers nur oberflächlich auseinandergesetzt habe. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der persönlichen Untersuchung angegeben, dass er bereits vier bis fünf Wochen nach der zweiten Teilimpfung Beschwerden im linken Knie verspürt habe. Der Sachverständige habe diesbezüglich „degenerative Gelenksveränderungen“ festgestellt, der Beschwerdeführer wolle jedoch klarstellen, dass sein linkes Knie bis zur zweiten Teilimpfung frei beweglich, völlig schmerzfrei und nicht angeschwollen gewesen sei. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er unter Schmerzen und Schwellungen in beiden Händen und Füßen leide, dies werde auch in einem näher genannten Befund beschrieben. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Sachverständige die Begünstigung bzw. Verschlechterung einer rheumatologischen Erkrankung beim Beschwerdeführer ausschließe und stattdessen die Erkrankung als schicksalhaft ansehe. Neben rechtlichen Ausführungen verwies der Beschwerdeführer darauf, dass eine krankhafte Veranlagung die Annahme einer unfallbedingten Auslösung nicht hindere. Seine Leidenszustände seien zeitlich nach der zweiten Teilimpfung eingetreten. Abschließend stellte der Beschwerdeführer Anträge auf Einholung eines pathologischen Sachverständigengutachtens und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  2. Die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt mit Schreiben vom 03.10.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieser am 08.10.2024 einlangte.
  3. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde aufgrund der erhobenen Einwendungen vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie eingeholt. In diesem Gutachten vom 13.02.2025 (eingelangt am 25.02.2025) beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Kroatisch am selben Tag führte die Sachverständige im Wesentlichen aus, dass die systemische Sklerose in der wissenschaftlichen Literatur als Impfreaktion bzw. Impfkomplikation diskutiert werde. Arthrotische Veränderungen würden im Zusammenhang mit der COVID-19 Impfung nicht diskutiert werden. Nach einer COVID-19 Impfung könne es zu ähnlichen rheumatischen Krankheitsbildern, wie nach einer COVID-19 Infektion kommen. Die durchschnittliche Zeit vom Tag der Impfung bis zum Beginn der Arthritis werde mit 23 Tagen (Mittelwert) angegeben. In den ärztlichen Befunden werde kein Zusammenhang zwischen der verabreichten Impfung und der Gesundheitseinschränkung hergestellt. Das linke Knie sei bereits in der Vergangenheit operiert worden, entzündliche Veränderungen seien nicht dokumentiert. In den Befunden seien Gelenkbeschwerden nach der Impfung erstmalig im Mai 2022 festgehalten worden. Ein Krankenstand wegen Gelenkschmerzen sei bereits im Jahr 2020 dokumentiert worden. Da hier eine wesentlich höhere Latenzzeit (in der Literatur werde ein Mittelwert von 23 Tagen angegeben) vorliege, sei ein Kausalzusammenhang der Beschwerden mit der Impfung als nicht wahrscheinlich anzunehmen.
  4. Mit Schreiben vom 25.02.2025 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde ein förmliches Parteiengehör

§ 45AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein.

Das Sachverständigengutachten vom 25.02.2025 wurde den Verfahrensparteien als Beilage übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Verfahrensparteien darauf hin, dass es seine Entscheidung auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde und von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung absehen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.15. Mit Schreiben vom 25.02.2025 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde ein förmliches Parteiengehör

Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Sachverständigengutachten vom 25.02.2025 wurde den Verfahrensparteien als Beilage übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Verfahrensparteien darauf hin, dass es seine Entscheidung auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde und von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung absehen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. Die Verfahrensparteien brachten in der ihnen gewährten Frist keine Stellungnahme ein, das Beweisaufnahmeergebnis wurde nicht bestritten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren. Ihm wurden am 21.01.2022 und am 11.02.2022 COVID-19 Impfungen mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) verabreicht. Der Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) war zu dieser Zeit in Österreich zugelassen und zählt zu den empfohlenen Impfungen laut den Österreichischen COVID-19-Impfplänen 2021 und
  2. Comirnaty ist ein Impfstoff zur Vorbeugung der SARS-CoV-2 (Corona) Krankheit 2019 (COVID-19) bei Menschen ab einem Alter von 6 Monaten. Comirnaty enthält Tozinameran, ein Boten-RNA-Molekül (mRNA) mit Anweisungen zur Herstellung eines Proteins aus dem ursprünglichen Stamm von SARS-CoV-2, dem Virus, das COVID-19 verursacht. Im Mai 2022 – somit ca. drei Monate nach der zweiten Impfung am 11.02.2022 – traten beim Beschwerdeführer erstmals Gelenksbeschwerden mit schmerzhafter Schwellung des linken Kniegelenkes auf. Im Oktober 2022 kamen beim Beschwerdeführer Schmerzen und Schwellungen in beiden Füßen und Händen hinzu. Im Jänner 2023 diagnostizierte die Rheumaambulanz im Landeskrankenhaus XXXX , Standort XXXX , dem Beschwerdeführer erstmals eine „seronegative Oligoarthritis“ und eine „Gonarthrose links“. Nach weiteren Untersuchungen diagnostizierte die näher genannte Rheumaambulanz dem Beschwerdeführer am 30.03.2023 eine „ieL. Frühform einer limitierten systemischen Sklerose (hochpositiv ANA zentromer (AC-3) und CENP-B-Ak)“, eine „Osteoarthrose Hände gering (Radiocarpal-, Rhizarthrose, Fingerpolyarthrose)“ und eine „Gonarthrose links. Z.n. medialer Seitenbandruptur Kniegelenk links – operativ saniert“.Im Mai 2022 – somit ca. drei Monate nach der zweiten Impfung am 11.02.2022 – traten beim Beschwerdeführer erstmals Gelenksbeschwerden mit schmerzhafter Schwellung des linken Kniegelenkes auf. Im Oktober 2022 kamen beim Beschwerdeführer Schmerzen und Schwellungen in beiden Füßen und Händen hinzu. Im Jänner 2023 diagnostizierte die Rheumaambulanz im Landeskrankenhaus römisch 40 , Standort römisch 40 , dem Beschwerdeführer erstmals eine „seronegative Oligoarthritis“ und eine „Gonarthrose links“. Nach weiteren Untersuchungen diagnostizierte die näher genannte Rheumaambulanz dem Beschwerdeführer am 30.03.2023 eine „ieL. Frühform einer limitierten systemischen Sklerose (hochpositiv ANA zentromer (AC-3) und CENP-B-Ak)“, eine „Osteoarthrose Hände gering (Radiocarpal-, Rhizarthrose, Fingerpolyarthrose)“ und eine „Gonarthrose links. Z.n. medialer Seitenbandruptur Kniegelenk links – operativ saniert“. Der Beschwerdeführer leidet derzeit unter allgemeinen degenerativen Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen, insbesondere unter einen deutlichen Kniegelenksarthrose links mit operierter Seitenbandläsion, sowie Knorpel- und Meniskusschäden (Voroperation bei Seitenband Operation innenseitig vor 25 bis 30 Jahren) und unter einer limitierten systemischen Sklerose (ehemals CREST Syndrom). Im Jänner 2024 wurde dem Beschwerdeführer ein Stent eingesetzt. Darüber hinaus leidet der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung mit langer depressiver Reaktion (F43.21), einer arteriellen Hypertonie, einer Hyperlipidämie und einer Hypercholesterinämie. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der am 11.02.2022 verabreichten COVID-19 Impfung mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) und der beim Beschwerdeführer bestehenden „limitierten systemischen Sklerose“ und der „Gonarthrose links“ oder seinen anderen gesundheitlichen Leiden ist nicht wahrscheinlich. Die Impfung hat daher auch weder eine über drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht noch eine schwere Körperverletzung bewirkt. Die beim Beschwerdeführer bestehende „Gonarthrose links“ und „limitierte systemische Sklerose“ stehen mit der für das Impfschadengesetz maßgeblichen Wahrscheinlichkeit in keinem Zusammenhang mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty), sondern wahrscheinlich mit klaren orthopädischen degenerativen Veränderungen bzw. ist keine derzeitig eruierbare Ursache für die rheumatologische Erkrankung feststellbar.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellung zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die dem Beschwerdeführer verabreichten Impfungen ergeben sich aus dem vorgelegten Auszug seines elektronischen Impfpasses (vgl. AS 5a).Die dem Beschwerdeführer verabreichten Impfungen ergeben sich aus dem vorgelegten Auszug seines elektronischen Impfpasses vergleiche AS 5a). Dass der Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) zur Zeit der Impfungen in Österreich zugelassen war, ergibt sich aus den allgemein zugänglichen Informationen des Bundesamtes für Sicherheit und Gesundheit (BASG) (vgl. https://www.basg.gv.at/covid-19/covid-19-impfstoffe#c23333, abgerufen am 16.04.2025). Die Feststellung, dass die Impfung gegen COVID-19 in den COVID-19 Impfplänen 2021 und 2022 empfohlen war, ergibt sich aus den allgemein zugänglichen Informationen des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (vgl. COVID-19-Impfplan, Version: 31.8.2021 und Jänner 2022, abrufbar auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, www.sozialministerium.at, abgerufen am 16.04.2025).Dass der Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) zur Zeit der Impfungen in Österreich zugelassen war, ergibt sich aus den allgemein zugänglichen Informationen des Bundesamtes für Sicherheit und Gesundheit (BASG) vergleiche https://www.basg.gv.at/covid-19/covid-19-impfstoffe#c23333, abgerufen am 16.04.2025). Die Feststellung, dass die Impfung gegen COVID-19 in den COVID-19 Impfplänen 2021 und 2022 empfohlen war, ergibt sich aus den allgemein zugänglichen Informationen des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vergleiche COVID-19-Impfplan, Version: 31.8.2021 und Jänner 2022, abrufbar auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, www.sozialministerium.at, abgerufen am 16.04.2025). Die Feststellungen zur Wirkungsweise bzw. zum Impfstofftyp von BioNTech/Pfizer (Comirnaty) stützt sich auf die diesbezüglichen Produktinformationen der European Medicines Agency (EMA) (vgl. https://www.ema.europa.eu/en/medicines/human/EPAR/comirnaty, abgerufen am 16.04.2025).Die Feststellungen zur Wirkungsweise bzw. zum Impfstofftyp von BioNTech/Pfizer (Comirnaty) stützt sich auf die diesbezüglichen Produktinformationen der European Medicines Agency (EMA) vergleiche https://www.ema.europa.eu/en/medicines/human/EPAR/comirnaty, abgerufen am 16.04.2025). Die Feststellungen zur Diagnose und zu den beim Beschwerdeführer aufgetretenen Beschwerden nach der zweiten COVID-19 Impfung beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines gerichtlich beeideten und allgemein zertifizierten Sachverständigen aus dem Fachbereich Arbeitsmedizin, Sportmedizin, Manuelle Medizin und aus dem Bereich der Allgemeinmedizin vom 12.06.2024, sowie auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer gerichtlich beeideten und allgemein zertifizierten Sachverständigen aus dem Fachbereich Innere Medizin und Rheumatologie vom 13.02.
  4. Diese Sachverständigengutachten stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers bei seinen persönlichen medizinischen Untersuchungen im Rahmen der Gutachtenserstellungen, sowie auf den Verwaltungsakt (hierbei insbesondere auf die Befunde der Rheumaambulanz des Landeskrankenhauses XXXX , Standort XXXX , vom 18.01.2023 und vom 30.03.2023). Der Beschwerdeführer selbst legte keine medizinischen Befunde vor.Die Feststellungen zur Diagnose und zu den beim Beschwerdeführer aufgetretenen Beschwerden nach der zweiten COVID-19 Impfung beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines gerichtlich beeideten und allgemein zertifizierten Sachverständigen aus dem Fachbereich Arbeitsmedizin, Sportmedizin, Manuelle Medizin und aus dem Bereich der Allgemeinmedizin vom 12.06.2024, sowie auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer gerichtlich beeideten und allgemein zertifizierten Sachverständigen aus dem Fachbereich Innere Medizin und Rheumatologie vom 13.02.
  5. Diese Sachverständigengutachten stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers bei seinen persönlichen medizinischen Untersuchungen im Rahmen der Gutachtenserstellungen, sowie auf den Verwaltungsakt (hierbei insbesondere auf die Befunde der Rheumaambulanz des Landeskrankenhauses römisch 40 , Standort römisch 40 , vom 18.01.2023 und vom 30.03.2023). Der Beschwerdeführer selbst legte keine medizinischen Befunde vor. Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer weiteren vorliegenden Beschwerden ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 13.02.2025, welches sich diesbezüglich auf drei Befundberichte einer Rheumaambulanz eines näher genannten Landeskrankenhauses vom 17.02.2023, vom 30.03.2023 und vom 17.07.2023, einen Befundbericht einer näher genannten Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie vom 12.01.2024 und auf einen Befund eines näher genannten Facharztes für Psychiatrie vom 13.12.2024 stützt (vgl. OZ 10).Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer weiteren vorliegenden Beschwerden ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 13.02.2025, welches sich diesbezüglich auf drei Befundberichte einer Rheumaambulanz eines näher genannten Landeskrankenhauses vom 17.02.2023, vom 30.03.2023 und vom 17.07.2023, einen Befundbericht einer näher genannten Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie vom 12.01.2024 und auf einen Befund eines näher genannten Facharztes für Psychiatrie vom 13.12.2024 stützt vergleiche OZ 10). Die Feststellung, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen den dem Beschwerdeführer verabreichten Impfungen, bzw. genauer zwischen dem ihm verabreichten Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) und seinen gesundheitlichen Leiden nicht wahrscheinlich ist, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Vorauszuschicken ist, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem „Kausalitätsnachweis“ besteht, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien - passende Inkubationszeit, - entsprechende Symptomatik und - keine andere wahrscheinlichere Ursache erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen (vgl. VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, mwN).erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen vergleiche VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, mwN). 2.2.
  6. Passende Inkubationszeit: Nach den Angaben in der Antragstellung des Beschwerdeführers traten erstmals „die Probleme mit dem Knie und die angeschwollenen Füße“ ca. zwei Monate nach der vierten Impfung, Ende April 2022, auf (vgl. AS 2, Rückseite). Bei der persönlichen Untersuchung im Rahmen der ersten Gutachtenserstellung gab der Beschwerdeführer an, dass er vier bis fünf Wochen nach der Impfung Beschwerden im linken Knie bekommen habe. Es sei massiv angeschwollen und er habe aufgrund der Schmerzen auch eine erhebliche Gangbeeinträchtigung vorgewiesen. Nach einiger Zeit habe er dann einen Orthopäden aufgesucht, wo primär eine konservative Therapie inkl. Bandagen durchgeführt worden sei. In weiterer Folge habe er Ende 2022 bzw. Anfang 2023 zusätzlich auch Schmerzen und Schwellungen in beiden Füßen und Händen bekommen (vgl. AS 28, Rückseite).Nach den Angaben in der Antragstellung des Beschwerdeführers traten erstmals „die Probleme mit dem Knie und die angeschwollenen Füße“ ca. zwei Monate nach der vierten Impfung, Ende April 2022, auf vergleiche AS 2, Rückseite). Bei der persönlichen Untersuchung im Rahmen der ersten Gutachtenserstellung gab der Beschwerdeführer an, dass er vier bis fünf Wochen nach der Impfung Beschwerden im linken Knie bekommen habe. Es sei massiv angeschwollen und er habe aufgrund der Schmerzen auch eine erhebliche Gangbeeinträchtigung vorgewiesen. Nach einiger Zeit habe er dann einen Orthopäden aufgesucht, wo primär eine konservative Therapie inkl. Bandagen durchgeführt worden sei. In weiterer Folge habe er Ende 2022 bzw. Anfang 2023 zusätzlich auch Schmerzen und Schwellungen in beiden Füßen und Händen bekommen vergleiche AS 28, Rückseite). Der erste Sachverständige verneinte einen klaren zeitlichen Zusammenhang, da die degenerativen Gelenksveränderungen und die Wirbelsäulenbeschwerden langsam progredient seien. Bereits vor 25 bis 30 Jahren habe der Beschwerdeführer ein Kniegelenkstrauma links erlitten, dies habe eine deutliche Knorpel- und Binnenschädigung zumindest begünstigt. Die Erstvorstellung aufgrund des Kniegelenksergusses sei im Mai 2022, somit drei Monate nach der zweiten Impfung, erfolgt. Die rheumatologische Grundproblematik sei erstmals im Jänner 2023 beschrieben worden, somit ca. zehn Monate nach der Zweitimpfung. Selbst unter Berücksichtigung der Angabe des Beschwerdeführers in der im Jänner 2023 besuchten Rheumaambulanz, dass bereits drei Monate davor Beschwerden hervorgekommen seien, würden zwischen den Beschwerden und der Impfung weiterhin ca. sieben Monate liegen (vgl. AS 33). In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 14.08.2024 führte der medizinische Gutachter weiters aus, dass es schwierig sei „ein genaues Zeitfenster“ festzumachen, in der Literatur würden jedoch die Symptome meistens drei bis vier Wochen, seltener zwei Monate und noch seltener drei Monate nach der Impfung beschrieben werden (vgl. AS 44, Rückseite).Der erste Sachverständige verneinte einen klaren zeitlichen Zusammenhang, da die degenerativen Gelenksveränderungen und die Wirbelsäulenbeschwerden langsam progredient seien. Bereits vor 25 bis 30 Jahren habe der Beschwerdeführer ein Kniegelenkstrauma links erlitten, dies habe eine deutliche Knorpel- und Binnenschädigung zumindest begünstigt. Die Erstvorstellung aufgrund des Kniegelenksergusses sei im Mai 2022, somit drei Monate nach der zweiten Impfung, erfolgt. Die rheumatologische Grundproblematik sei erstmals im Jänner 2023 beschrieben worden, somit ca. zehn Monate nach der Zweitimpfung. Selbst unter Berücksichtigung der Angabe des Beschwerdeführers in der im Jänner 2023 besuchten Rheumaambulanz, dass bereits drei Monate davor Beschwerden hervorgekommen seien, würden zwischen den Beschwerden und der Impfung weiterhin ca. sieben Monate liegen vergleiche AS 33). In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 14.08.2024 führte der medizinische Gutachter weiters aus, dass es schwierig sei „ein genaues Zeitfenster“ festzumachen, in der Literatur würden jedoch die Symptome meistens drei bis vier Wochen, seltener zwei Monate und noch seltener drei Monate nach der Impfung beschrieben werden vergleiche AS 44, Rückseite). Der Beschwerdeführer führte in seiner schriftlichen Beschwerde dahingehend lediglich pauschal aus, dass „die Leidenszustände (Steifigkeit, geschwollene Hände und Füße/Beine, Knochenschmerzen) zeitlich nach der zweiten Teilimpfung eingetreten“ seien (vgl. AS 56). Einen zeitlichen Zusammenhang konnte der Beschwerdeführer mit seiner pauschal gehaltenen Angabe damit jedoch nicht darlegen.Der Beschwerdeführer führte in seiner schriftlichen Beschwerde dahingehend lediglich pauschal aus, dass „die Leidenszustände (Steifigkeit, geschwollene Hände und Füße/Beine, Knochenschmerzen) zeitlich nach der zweiten Teilimpfung eingetreten“ seien vergleiche AS 56). Einen zeitlichen Zusammenhang konnte der Beschwerdeführer mit seiner pauschal gehaltenen Angabe damit jedoch nicht darlegen. Auch die medizinische Sachverständige die im Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht hinzugezogen wurde verneinte klar einen zeitlichen Zusammenhang. Begründend führte sie aus, dass die durchschnittliche Zeit vom Beginn des Tages der Impfung bis zum Beginn einer Arthritis mit 23 Tagen (Mittelwert) angegeben werde. Beim Beschwerdeführer traten erstmals im Mai 2022 Gelenkbeschwerden auf, die tatsächliche Diagnose der limitierten systematischen Sklerose sei erst ein Jahr nach der Impfung gestellt worden (vgl. OZ 10, S. 6, 8).Auch die medizinische Sachverständige die im Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht hinzugezogen wurde verneinte klar einen zeitlichen Zusammenhang. Begründend führte sie aus, dass die durchschnittliche Zeit vom Beginn des Tages der Impfung bis zum Beginn einer Arthritis mit 23 Tagen (Mittelwert) angegeben werde. Beim Beschwerdeführer traten erstmals im Mai 2022 Gelenkbeschwerden auf, die tatsächliche Diagnose der limitierten systematischen Sklerose sei erst ein Jahr nach der Impfung gestellt worden vergleiche OZ 10, S. 6, 8). Im Zeitraum nach den zwei verabreichten COVID-19 Impfungen befindet sich erstmals am 27.05.2022 ein Eintrag im Karteikartenauszug seiner behandelnden Ärztin, in der sie einen „Kniegelenkserguss links […] seit gestern plötzlich Knieerguss links, seit 1 Mo beide UA schmerzhaft, Z.n. seitenband OP li Knie vor über 25 Jahren, beim Gehen zieht es in der Kniekehle […] Schmerzen li Knie dorsal, zusätzlich Kniegelenkserguss links, Thrombose? […]“ festhielt. Im weiteren Verlauf stellte die Allgemeinärztin am 27.06.2022 einen „Verdacht auf Meniskusläsion li“, am 05.07.2022 einen „deutliche[n] Reizerguss mit Ausbreitung in die Bursa suprapatellaris“, sowie am 10.03.2023 eine „Seroneg Oligoarthritis […] seit Weihnachten geschwollene Füße und Hände, im Sommer linkes Knie geschwollen gewesen, Knie wieder besser geworden“, fest. Dem Befund einer näher genannten Rheumaambulanz vom 18.01.2023 ist anamnestisch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit ca. drei Monaten unter einen „diffusen Schwellung der Hände und Finger“ und „intermittierenden Schmerzen an den Schultergelenken und Vorfüßen unterschiedlicher Intensität“ leide. Im Mai 2022 seien erstmals „Gelenksbeschwerden mit schmerzhafter Schwellung des linken Kniegelenkes“ aufgetreten. Dem Beschwerdeführer wurden sodann eine „Seronegative Oligoarthritis“ und eine „Gonarthrose links“ diagnostiziert. Unter Zugrundelegung der Ausführungen der beiden medizinischen Sachverständigen, die einen typischen zeitlichen Zusammenhang beim Auftreten von Symptomen ca. 23 Tage nach der COVID-19 Impfung als gegeben ansehen, und unter Berücksichtigung der medizinischen Dokumente, die einen „Knieerguss links“ erstmals am 26.05.2022 und „diffuse Schwellung der Hände und Finger und intermittierende Schmerzen an den Schultergelenken und Vorfüßen“ erstmals im Oktober 2022 – somit ca. drei bzw. acht Monate nach der zweiten COVID-19 Impfung – dokumentierten, kann sohin grundsätzlich von keiner passenden Inkubationszeit ausgegangen werden. 2.2.
  7. Entsprechende Symptomatik: Selbst unter der Annahme, dass eine passende Inkubationszeit gegeben ist, ist im nächsten Schritt zu prüfen, ob die Beschwerden bzw. Leidenszustände des Beschwerdeführers einer dokumentierten Symptomatik nach COVID-19-Impfungen mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) entspricht. Die gemeldeten Nebenwirkungen des BioNTech/Pfizer Impfstoffes werden vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) laufend veröffentlicht und sind auch öffentlich zugänglich (vgl. https://www.basg.gv.at/ueber-uns/covid-19-impfungen, abgerufen am 16.04.2025). Demnach wurden im Zeitraum vom 27.12.2020 bis 31.12.2023 17.390.659 Impfdosen BioNTech/Pfizer verabreicht und es gab in diesem Zeitraum 26.937 Nebenwirkungsmeldungen, was 1,55 Meldungen pro 1.000 Impfungen entspricht. Von diesen 26.937 Nebenwirkungsmeldungen betrafen 3.686 Gelenksschmerzen und 1.543 Schmerzen in einer Extremität. Grundsätzlich sind von Nebenwirkungen Impfreaktionen zu unterscheiden: harmlose Beschwerden, die im Rahmen der Immunantwort auf eine Impfung prinzipiell und erwartbar auftreten können. Diese vorgebrachten Leidenszustände deuten auf zu erwartende Impfreaktionen, wie sie in den klinischen Studien der Zulassungsverfahren der Impfstoffe beschrieben wurden, wie bspw. Kopfweh, Fieber, Müdigkeit, Schmerzen an der Einstichstelle etc. hin. Die Auslösung einer ausgedehnten Schwellung des geimpften Gliedmaßes oder des Anschwellens des Gesichts ist als „Nicht bekannte Nebenwirkung“, bei der die Häufigkeit auf Grundlage der verfügbaren Daten nicht abschätzbar ist, der Gebrauchsinformation der COVID-19 Impfung mit dem Impfstoff von BioNTech/Pfizer zu entnehmen (vgl. https://www.basg.gv.at/konsumentinnen/wissenswertes-ueber-arzneimittel/arzneimittel/impfstoffe#c24052 ; https://www.sozialministerium.gv.at/Themen/Gesundheit/Impfen/Gebrauchsinformationen-der-Impfstoffe-im-kostenfreien-Impfprogramm.html, jeweils abgerufen am 16.04.2025). Eine Kniegelenksarthrose oder eine systemische Sklerose ist aus den Gebrauchsinformationen hingegen nicht ableitbar. Selbst unter der Annahme, dass eine passende Inkubationszeit gegeben ist, ist im nächsten Schritt zu prüfen, ob die Beschwerden bzw. Leidenszustände des Beschwerdeführers einer dokumentierten Symptomatik nach COVID-19-Impfungen mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) entspricht. Die gemeldeten Nebenwirkungen des BioNTech/Pfizer Impfstoffes werden vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) laufend veröffentlicht und sind auch öffentlich zugänglich vergleiche https://www.basg.gv.at/ueber-uns/covid-19-impfungen, abgerufen am 16.04.2025). Demnach wurden im Zeitraum vom 27.12.2020 bis 31.12.2023 17.390.659 Impfdosen BioNTech/Pfizer verabreicht und es gab in diesem Zeitraum 26.937 Nebenwirkungsmeldungen, was 1,55 Meldungen pro 1.000 Impfungen entspricht. Von diesen 26.937 Nebenwirkungsmeldungen betrafen 3.686 Gelenksschmerzen und 1.543 Schmerzen in einer Extremität. Grundsätzlich sind von Nebenwirkungen Impfreaktionen zu unterscheiden: harmlose Beschwerden, die im Rahmen der Immunantwort auf eine Impfung prinzipiell und erwartbar auftreten können. Diese vorgebrachten Leidenszustände deuten auf zu erwartende Impfreaktionen, wie sie in den klinischen Studien der Zulassungsverfahren der Impfstoffe beschrieben wurden, wie bspw. Kopfweh, Fieber, Müdigkeit, Schmerzen an der Einstichstelle etc. hin. Die Auslösung einer ausgedehnten Schwellung des geimpften Gliedmaßes oder des Anschwellens des Gesichts ist als „Nicht bekannte Nebenwirkung“, bei der die Häufigkeit auf Grundlage der verfügbaren Daten nicht abschätzbar ist, der Gebrauchsinformation der COVID-19 Impfung mit dem Impfstoff von BioNTech/Pfizer zu entnehmen vergleiche https://www.basg.gv.at/konsumentinnen/wissenswertes-ueber-arzneimittel/arzneimittel/impfstoffe#c24052 ; https://www.sozialministerium.gv.at/Themen/Gesundheit/Impfen/Gebrauchsinformationen-der-Impfstoffe-im-kostenfreien-Impfprogramm.html, jeweils abgerufen am 16.04.2025). Eine Kniegelenksarthrose oder eine systemische Sklerose ist aus den Gebrauchsinformationen hingegen nicht ableitbar. Der von der belangten Behörde hinzugezogene Sachverständige führte in seinem Gutachten vom 12.06.2024 aus, dass degenerative Veränderungen im Bewegungs- und Stützapparat in der Literatur nicht als Impfkomplikation bekannt seien. Eine Begünstigung der Auslösung oder Verschlechterung rheumatologischer Erkrankungen sei hingegen bekannt (vgl. AS 33).Der von der belangten Behörde hinzugezogene Sachverständige führte in seinem Gutachten vom 12.06.2024 aus, dass degenerative Veränderungen im Bewegungs- und Stützapparat in der Literatur nicht als Impfkomplikation bekannt seien. Eine Begünstigung der Auslösung oder Verschlechterung rheumatologischer Erkrankungen sei hingegen bekannt vergleiche AS 33). Dementsprechend erläuterte auch die vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Sachverständige in ihrem Gutachten vom 13.02.2025 unter Anführung medizinischer Literatur, dass die Gesundheitsschädigung der systemischen Sklerose prinzipiell in der wissenschaftlichen Literatur diskutiert werde. Nach COVID-19 Impfungen könne es zu ähnlichen rheumatischen Krankheitsbildern wie nach einer COVID-19 Infektion kommen. Nach einer COVID-19 Impfung seien unter anderem der Beginn einer diffus kutanen Sklerose, ANCA-assoziierte Vaskulitis, RS3PE („remitting seronegative symmetrical synovitis with pitting edema“) Syndrom, Still Syndrom des Erwachsenen (AOSD) und entzündliche Muskelerkrankungen wie Polymyalgia rheumatica (PMR) oder PMR-ähnliche Symptomen, Myositis und Myokarditis beschrieben worden. Arthrotische Veränderungen hingegen seien im Zusammenhang mit der COVID-19 Impfung nicht thematisiert worden (vgl. OZ 10, S. 6, 7).Dementsprechend erläuterte auch die vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Sachverständige in ihrem Gutachten vom 13.02.2025 unter Anführung medizinischer Literatur, dass die Gesundheitsschädigung der systemischen Sklerose prinzipiell in der wissenschaftlichen Literatur diskutiert werde. Nach COVID-19 Impfungen könne es zu ähnlichen rheumatischen Krankheitsbildern wie nach einer COVID-19 Infektion kommen. Nach einer COVID-19 Impfung seien unter anderem der Beginn einer diffus kutanen Sklerose, ANCA-assoziierte Vaskulitis, RS3PE („remitting seronegative symmetrical synovitis with pitting edema“) Syndrom, Still Syndrom des Erwachsenen (AOSD) und entzündliche Muskelerkrankungen wie Polymyalgia rheumatica (PMR) oder PMR-ähnliche Symptomen, Myositis und Myokarditis beschrieben worden. Arthrotische Veränderungen hingegen seien im Zusammenhang mit der COVID-19 Impfung nicht thematisiert worden vergleiche OZ 10, S. 6, 7). Der Beschwerdeführer selbst brachte weder in seiner Stellungnahme noch in seiner Beschwerde Umstände vor, die eine entsprechende Symptomatik belegen würden. Unter Zugrundelegung der Ausführungen der beiden Gutachter kann somit abschließend festgehalten werden, dass rheumatische Erkrankungen, wie die beim Beschwerdeführer vorliegende systemische Sklerose, nach der medizinischen Literatur eine entsprechende Symptomatik im Sinne einer Impfkomplikation darstellen können und daher das Vorliegen des Kriteriums „entsprechende Symptomatik“ für die limitierte systemische Sklerose bejaht werden kann. Arthrotische Veränderungen, wie die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Gonarthrose links und die im Mai 2022 aufgetretene Problematik des Kniegelenkes links mit Reizerguss, werden in der medizinischen Literatur jedoch nicht als Impfkomplikation thematisiert und brachte der Beschwerdeführer auch keine anderslautenden medizinischen Dokumente oder Fallbeispiele vor. Eine entsprechende Symptomatik betreffend die arthrotischen Veränderungen und die Kniegelenksproblematik links mit Reizerguss ist daher zu verneinen. 2.2.
  8. Keine andere wahrscheinlichere Ursache: Abschließend ist daher im letzten Schritt zu prüfen, ob andere Ursachen als eine Reaktion auf den Impfstoff von BioNTech/Pfizer für die Leidenszustände des Beschwerdeführers wahrscheinlich sind. Dazu führt der von der belangten Behörde beauftragte medizinische Sachverständige aus, dass die Kniegelenksproblematik links mit Reizerguss vom Mai 2022 auf eine klassische degenerative orthopädische Problematik mit Bevorzugung im linken Kniegelenk nach älteren operierten inneren Seitenbandläsion (wohl Riss) mit klar erfassten degenerativen Veränderungen und Schäden in Meniskus- und Knorpelstrukturen zurückzuführen sei. Die rheumatologisch entzündliche Grunderkrankung sei als schicksalhaft anzusehen, es sei generell noch keine klare Ursache gefunden worden, es werde jedoch eine gewisse genetische Disposition angenommen. In keinem Befund werde tatsächlich ein Bezug zu den COVID-19 Impfungen hergestellt (vgl. AS 33).Dazu führt der von der belangten Behörde beauftragte medizinische Sachverständige aus, dass die Kniegelenksproblematik links mit Reizerguss vom Mai 2022 auf eine klassische degenerative orthopädische Problematik mit Bevorzugung im linken Kniegelenk nach älteren operierten inneren Seitenbandläsion (wohl Riss) mit klar erfassten degenerativen Veränderungen und Schäden in Meniskus- und Knorpelstrukturen zurückzuführen sei. Die rheumatologisch entzündliche Grunderkrankung sei als schicksalhaft anzusehen, es sei generell noch keine klare Ursache gefunden worden, es werde jedoch eine gewisse genetische Disposition angenommen. In keinem Befund werde tatsächlich ein Bezug zu den COVID-19 Impfungen hergestellt vergleiche AS 33). Diesen Argumenten des Sachverständigen trat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht substantiiert entgegen. Seine teilweise gegenüber der belangten Behörde und dem medizinischen Sachverständigen in seiner Stellungnahme und in seiner Beschwerde getätigten Unmutsäußerungen waren nicht geeignet, das schlüssige und in sich widerspruchsfreie medizinische Sachverständigengutachten zu entkräften. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde moniert, dass es für ihn nicht nachvollziehbar sei, warum der Sachverständige die Begünstigung bzw. Verschlechterung einer rheumatologischen Erkrankung ausschließe und die Erkrankung als „schicksalhaft“ ansehe (vgl. AS 54, 55), ist darauf hinzuweisen, dass der Gutachter mehrmals ausführte, dass die rheumatologischen Erkrankungen in keinem zeitlichen Zusammenhang mit der zweiten COVID-19 Impfung stünden und daher ein Kausalzusammenhang zu verneinen sei (vgl. insb. AS 33). Unter Zugrundelegung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nachdem bei einem Impfschaden für eine Kausalitätswahrscheinlichkeit die maßgeblichen Kriterien eine passende Inkubationszeit, eine entsprechende Symptomatik und keine andere wahrscheinlichere Ursache darstellen, mangelt es dem Gutachten daher weder an Nachvollziehbarkeit noch an Schlüssigkeit. Diesen Argumenten des Sachverständigen trat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht substantiiert entgegen. Seine teilweise gegenüber der belangten Behörde und dem medizinischen Sachverständigen in seiner Stellungnahme und in seiner Beschwerde getätigten Unmutsäußerungen waren nicht geeignet, das schlüssige und in sich widerspruchsfreie medizinische Sachverständigengutachten zu entkräften. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde moniert, dass es für ihn nicht nachvollziehbar sei, warum der Sachverständige die Begünstigung bzw. Verschlechterung einer rheumatologischen Erkrankung ausschließe und die Erkrankung als „schicksalhaft“ ansehe vergleiche AS 54, 55), ist darauf hinzuweisen, dass der Gutachter mehrmals ausführte, dass die rheumatologischen Erkrankungen in keinem zeitlichen Zusammenhang mit der zweiten COVID-19 Impfung stünden und daher ein Kausalzusammenhang zu verneinen sei vergleiche insb. AS 33). Unter Zugrundelegung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nachdem bei einem Impfschaden für eine Kausalitätswahrscheinlichkeit die maßgeblichen Kriterien eine passende Inkubationszeit, eine entsprechende Symptomatik und keine andere wahrscheinlichere Ursache darstellen, mangelt es dem Gutachten daher weder an Nachvollziehbarkeit noch an Schlüssigkeit. Auch das Vorbringen bezüglich des linken Knies, welches „bis zur zweiten Teilimpfung frei beweglich, völlig schmerzfrei und nicht angeschwollen“ gewesen sei und der Gutachter darauf „in keinster Weise eingegangen“ sei (vgl. AS 54), vermag einen wahrscheinlichen Zusammenhang mit der COVID-19 Impfung nicht darzutun. Der medizinische Sachverständige führte diesbezüglich in seinem Gutachten vom 12.06.2024 aus, dass die degenerativen Gelenksveränderungen und die Wirbelsäulenbeschwerden langsam progredient seien und „wohl auch nicht unwesentlich auf die 23-jährige Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter zurückzuführen“ seien. Es sei offensichtlich bereits vor 25 bis 30 Jahren ein Kniegelenkstrauma links erfolgt, dies habe sich dann „im Laufe der Zeit eine deutliche Knorpel- und Binnenschädigung zumindest begünstigt“. Dabei verwies der Gutachter auf einen Karteikarteneintrag einer Allgemeinärztin vom 27.05.2022, welcher ausführt, dass eine Kniegelenksoperation vor 25 Jahren erfolgt sei (vgl. AS 33).Auch das Vorbringen bezüglich des linken Knies, welches „bis zur zweiten Teilimpfung frei beweglich, völlig schmerzfrei und nicht angeschwollen“ gewesen sei und der Gutachter darauf „in keinster Weise eingegangen“ sei vergleiche AS 54), vermag einen wahrscheinlichen Zusammenhang mit der COVID-19 Impfung nicht darzutun. Der medizinische Sachverständige führte diesbezüglich in seinem Gutachten vom 12.06.2024 aus, dass die degenerativen Gelenksveränderungen und die Wirbelsäulenbeschwerden langsam progredient seien und „wohl auch nicht unwesentlich auf die 23-jährige Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter zurückzuführen“ seien. Es sei offensichtlich bereits vor 25 bis 30 Jahren ein Kniegelenkstrauma links erfolgt, dies habe sich dann „im Laufe der Zeit eine deutliche Knorpel- und Binnenschädigung zumindest begünstigt“. Dabei verwies der Gutachter auf einen Karteikarteneintrag einer Allgemeinärztin vom 27.05.2022, welcher ausführt, dass eine Kniegelenksoperation vor 25 Jahren erfolgt sei vergleiche AS 33). Ebenso führte die medizinische Sachverständige im Gutachten vom 13.02.2025 aus, dass das linke Knie des Beschwerdeführers voroperiert sei, diesbezüglich jedoch keine Befunde aufliegen würden. Entzündliche Veränderungen könnten dem MRT-Befund vom 27.06.2022 nicht entnommen werden. Die einige Wochen nach der zweiten COVID-19 Impfung aufgetretenen Knieschmerzen und Knieschwellungen seien mit hoher Wahrscheinlichkeit im Sinne einer „aktivierten Gonarthrose des linken Kniegelenks, bei voroperiertem Knie (Schwellung, Schmerzen, Gelenkerguss, Gehbeeinträchtigung)“ aufgetreten. Hinsichtlich der rheumatologischen Beschwerden brachte die Gutachterin vor, dass dem ÖGK Auszug der behandelnden Ärzte ein Krankenstand wegen Gelenkschmerzen im Zeitraum vom 17.08.2020 bis 06.09.2020 zu entnehmen sei (vgl. OZ 10, S. 8). Ein Kausalzusammenhang mit der COVID-19 Impfung sei zu verneinen, da eine wesentlich höhere Latenzzeit, als in der medizinischen Literatur angegeben, im verfahrensgegenständlichen Fall vorliege (vgl. OZ 10, S. 9).Ebenso führte die medizinische Sachverständige im Gutachten vom 13.02.2025 aus, dass das linke Knie des Beschwerdeführers voroperiert sei, diesbezüglich jedoch keine Befunde aufliegen würden. Entzündliche Veränderungen könnten dem MRT-Befund vom 27.06.2022 nicht entnommen werden. Die einige Wochen nach der zweiten COVID-19 Impfung aufgetretenen Knieschmerzen und Knieschwellungen seien mit hoher Wahrscheinlichkeit im Sinne einer „aktivierten Gonarthrose des linken Kniegelenks, bei voroperiertem Knie (Schwellung, Schmerzen, Gelenkerguss, Gehbeeinträchtigung)“ aufgetreten. Hinsichtlich der rheumatologischen Beschwerden brachte die Gutachterin vor, dass dem ÖGK Auszug der behandelnden Ärzte ein Krankenstand wegen Gelenkschmerzen im Zeitraum vom 17.08.2020 bis 06.09.2020 zu entnehmen sei vergleiche OZ 10, S. 8). Ein Kausalzusammenhang mit der COVID-19 Impfung sei zu verneinen, da eine wesentlich höhere Latenzzeit, als in der medizinischen Literatur angegeben, im verfahrensgegenständlichen Fall vorliege vergleiche OZ 10, S. 9). Mit Schreiben vom 25.02.2025 räumte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien des Verfahrens ein förmliches Parteiengehör

§ 45Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 13.02.2025 wurde als Beilage übermittelt. Die Parteien des Verfahrens sind dem Ergebnis der Beweisaufnahme (dem Sachverständigengutachten vom 13.02.2025) nicht entgegengetreten und haben das Ergebnis nicht beanstandet.Mit Schreiben vom 25.02.2025 räumte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien des Verfahrens ein förmliches Parteiengehör

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 13.02.2025 wurde als Beilage übermittelt. Die Parteien des Verfahrens sind dem Ergebnis der Beweisaufnahme (dem Sachverständigengutachten vom 13.02.2025) nicht entgegengetreten und haben das Ergebnis nicht beanstandet. In Bezugnahme auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen ist folgendes auszuführen: Dem Karteikartenauszug seiner behandelnden Allgemeinärztin, welcher sich auf den Zeitraum 1996 bis 2024 bezieht, ist datiert mit 15.05.2015 eine „akute Lumbago […] seit 6 Mo Probleme mit Kreuz, Schmerzen im LWS Bereich, keine Ausstrahlung in die UE […]“ und datiert mit 19.02.2018 eine „akute Lumboischialgie rechts […] seit 1 Wo Kreuzschmerzen ausstrahlend ins re Bein, bis zum Knie […]“ zu entnehmen. Nach dem von der Österreichischen Gesundheitskasse vorgelegten Auszug über die Arbeitsunfähigkeiten des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 01.10.2018 bis 14.12.2023 wurde der Beschwerdeführer vom 17.08.2020 bis 06.09.2020 aufgrund der Diagnose „M2551 Gelenkschmerz / Schulter / Omalgie dext.“ arbeitsunfähig gemeldet. Der Angabe des Beschwerdeführers in seiner Antragsstellung, dass er vor der Impfung „nie jegliche Schmerzen oder Krankheiten [gehabt habe] und niemals einen Arzt aufsuchen“ habe müssen, kann aufgrund der dokumentierten Gelenk- und Kreuzschmerzen daher nicht gefolgt werden. Zudem legte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keinen einzigen medizinischen Befund vor, welcher einen Zusammenhang zwischen dem Impfstoff von BioNTech/Pfizer und seinen Leidenszuständen wahrscheinlich erscheinen lassen würde. Lediglich in den anamnestischen Teilen der medizinischen Unterlagen wird teilweise auf die COVID-19 Impfung Bezug genommen, einen ursächlichen Zusammenhang mit den aufgetretenen Leidenszuständen stellten die Mediziner jedoch nicht her (vgl. Ärztlicher Bericht des Landeskrankenhauses XXXX , Innere Medizin vom 13.09.2023: „Anamnese: Nach der

  1. (sic!) Covid-Impfung im Februar 2022 plötzlich Schwellung und Schmerzen im linken Knie […]“). Zudem legte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keinen einzigen medizinischen Befund vor, welcher einen Zusammenhang zwischen dem Impfstoff von BioNTech/Pfizer und seinen Leidenszuständen wahrscheinlich erscheinen lassen würde. Lediglich in den anamnestischen Teilen der medizinischen Unterlagen wird teilweise auf die COVID-19 Impfung Bezug genommen, einen ursächlichen Zusammenhang mit den aufgetretenen Leidenszuständen stellten die Mediziner jedoch nicht her vergleiche Ärztlicher Bericht des Landeskrankenhauses römisch 40 , Innere Medizin vom 13.09.2023: „Anamnese: Nach der
  2. (sic!) Covid-Impfung im Februar 2022 plötzlich Schwellung und Schmerzen im linken Knie […]“). Die Ausführungen der beiden medizinischen Sachverständigen, wonach die unbestritten bestehenden Leidenszustände des Beschwerdeführers wahrscheinlich auf eine aktivierte Gonarthrose nach älteren operierten inneren Seitenbandläsion mit klar erfassten degenerativen Veränderungen und Schäden in Meniskus- und Knorpelstrukturen zurückzuführen sind bzw. die Ursache der rheumatologischen Beschwerden derzeit nicht eruierbar ist, aber eine gewisse genetische Disposition angenommen wird, sind schlüssig und nachvollziehbar, weswegen die entsprechenden Feststellungen getroffen werden. Da bei der limitierten systemischen Sklerose zwei und bei der Gonarthrose links drei der drei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes maßgeblichen Kriterien, genauer die passende Inkubationszeit und keine andere wahrscheinlichere Ursache (bei der Gonarthrose links zusätzlich noch die entsprechende Symptomatik) im vorliegenden Fall daher jeweils nicht erfüllt sind, war festzustellen, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen den dem Beschwerdeführer verabreichten Impfstoff von BioNTech/Pfizer und der limitierten systemischen Sklerose und der Gonarthrose links nicht wahrscheinlich ist.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes (IschG), BGBl. Nr. 371/1973 idgF BGBl. I Nr. 99/2024, lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes (IschG), Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1973, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2024,, lauten auszugsweise: „§ 1 Der Bund hat für Schäden, die durch eine Schutzimpfung auf Grund
  4. des Bundesgesetzes über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG), BGBl. I Nr. 4/
  5. des Bundesgesetzes über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2022, [...] verursacht worden sind, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten. […] § 1b

(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer

Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.Paragraph eins b,

(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer

Absatz 2, erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.

(2)Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind. […] § 2
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:Paragraph 2,
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:
  1. a)Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens:1. ärztliche Hilfe;2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln;3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen;4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
  2. a)Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens:, 1. ärztliche Hilfe;, 2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln;, 3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen;, 4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;, 5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
  3. b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;
  4. b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der Litera a, Ziffer eins bis 5;
  5. c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:1. Beschädigtenrente

§§ 21und 23 bis 25 HVG.

Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung

§ 24Abs.

8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem

  1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
  2. Pflegezulage

§ 27

HVG;c) wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der geltenden Fassung:, 1. Beschädigtenrente

Paragraphen 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung

Paragraph 24, Absatz 8, HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema römisch eins, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem

  1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;,
  2. Pflegezulage

Paragraph 27, HVG; […] § 2a

(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.Paragraph 2 a,
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt worden ist.
(2)Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(2)Die Entschädigung nach Absatz eins, ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(3)Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.
(3)Eine über den im Absatz 2, genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nachweist.
(4)Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.
(4)Eine Entschädigung nach Absatz 2, oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen. § 3. […]Paragraph 3, […]
(2)Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die §§ 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 162/2015, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht.“
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die Paragraphen 2, 31 a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73 a, 82, 83 Absatz eins, 85, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 86, 87, 88, 88 a, 92 bis 94 a und 98 a Absatz 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die Paragraphen 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht.“ Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Heeresentschädigungsgesetzes (HEG), StF: BGBl. I Nr. 162/2015, idgF: BGBl. I Nr. 100/2018, lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Heeresentschädigungsgesetzes (HEG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, idgF: Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, lauten auszugsweise: „§ 44.
(1)Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 81/2013, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.„§ 44.
(1)Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 81 aus 2013,, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.
(2)Soweit in den Sozialentschädigungsgesetzen auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung. […]“ Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes (HVG), StF: BGBl. Nr. 27/1964, idF: BGBl. I Nr. 162/2015, lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes (HVG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, in der Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, lauten auszugsweise: „§ 2
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.„§ 2
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (Paragraphen 27, 28,) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen.
(2)Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen. […]“ Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, BGBl. II Nr. 526/2006 idgF BGBl. II Nr. 284/2022 lauten auszugsweise:„§ 1 Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegenDie gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2006, idgF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2022, lauten auszugsweise:, „§ 1 Impfungen im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen
  1. COVID-19,
  2. …“ Dem Beschwerdeführer wurden am 21.01.2022 und am 11.02.2022 zwei Teilimpfungen des Impfstoffs BioNTech/Pfizer (Comirnaty) gegen COVID-19 verabreicht. Nach § 1 Z. 1 der Verordnung über empfohlene Impfungen ist eine Impfung gegen COVID-19 eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 ISchG, sofern diese mit einem für Österreich zugelassenen Impfstoff erfolgt.Nach Paragraph eins, Ziffer eins, der Verordnung über empfohlene Impfungen ist eine Impfung gegen COVID-19 eine Impfung im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, ISchG, sofern diese mit einem für Österreich zugelassenen Impfstoff erfolgt. Wie festgestellt war der Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) zu dieser Zeit in Österreich zugelassen. Für Schäden aus den dem Beschwerdeführer verabreichten Impfungen mit einem in Österreich zugelassen Impfstoff ist daher grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid richtig anführte, reicht nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Anerkennung eines Impfschadens die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist (aufgrund des

§ 3Abs. 3 ISch

G anzuwendenden § 2 Abs. 1 HVG) festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist.Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid richtig anführte, reicht nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Anerkennung eines Impfschadens die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist (aufgrund des

Paragraph 3, Absatz 3, ISchG anzuwendenden Paragraph 2, Absatz eins, HVG) festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht vergleiche VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004). Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz demnach nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen (ständige Judikatur; vgl. VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, 06.03.2014, Zl. 2011/11/0024 und Zl. 2011/11/0112, 16.12.2013, Zl. 2013/11/0081 und Zl. 2011/11/0180, 23.05.2013, Zl. 2011/11/0114, 20.03.2012, Zl. 2009/11/0195, 30.09.2011, Zl. 2011/11/0113, jeweils mwN).Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz demnach nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen (ständige Judikatur; vergleiche VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, 06.03.2014, Zl. 2011/11/0024 und Zl. 2011/11/0112, 16.12.2013, Zl. 2013/11/0081 und Zl. 2011/11/0180, 23.05.2013, Zl. 2011/11/0114, 20.03.2012, Zl. 2009/11/0195, 30.09.2011, Zl. 2011/11/0113, jeweils mwN). Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab, gestützt auf ein schlüssiges medizinisches Sachverständigengutachten eines gerichtlich beeideten und allgemein zertifizierten Sachverständigen aus dem Fachbereich der Arbeitsmedizin, Sportmedizin, Manuelle Medizin und aus dem Bereich für Allgemeinmedizin, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers und dem genannten Impfstoff von BioNTech/Pfizer nicht wahrscheinlich ist. Auch das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte schlüssige medizinische Sachverständigengutachten einer gerichtlich beeideten und allgemein zertifizierten Sachverständigen aus dem Fachbereich der Inneren Medizin und Rheumatologie verneinte einen wahrscheinlichen Kausalzusammenhang. Begründend führten beide Gutachter aus, dass weder bei dem aufgetretenen Kniegelenkserguss bzw. bei der Gonarthrose links noch bei der limitierten systemischen Sklerose ein zeitlicher Zusammenhang mit der verabreichten COVID-19 Impfung vorliegt. Eine entsprechende Symptomatik ist lediglich bei der systemischen Sklerose gegeben, aufgrund der hohen Latenzzeit ist jedoch bei beiden geltend gemachten Gesundheitsschädigungen ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz rechtlich nicht gegeben. Nur dann, wenn die Schäden nach einer Impfung wahrscheinlich im Zusammenhang mit dem eingesetzten, genehmigten und zur Impfung empfohlenen Impfstoff auftreten, welche über eine bloße Impfnebenwirkung hinausgehen, leistet der Bund Entschädigungen nach dem Impfschadengesetz. Die beim Beschwerdeführer ca. drei Monate nach der Impfung aufgetretenen Beschwerden im linken Kniegelenk mit Reizerguss sind mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf klare orthopädische degenerative Veränderungen und nicht auf den Impfstoff von BioNTech/Pfizer zurückzuführen. Die ca. acht Monate nach der Impfung aufgetretenen rheumatologischen Beschwerden sind nicht abschließend auf eine Ursache, jedoch aufgrund der hohen Latenzzeit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit, auf die COVID-19 Impfung zurückzuführen. Die Impfung hat weder eine zumindest über drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung noch eine schwere Körperverletzung gem. § 84 Abs. 1 StGB bewirkt.Die Impfung hat weder eine zumindest über drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung noch eine schwere Körperverletzung gem. Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt durch Aktenstudium des vorgelegten Fremdaktes, insbesondere auch der Beschwerde, zu klären war. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen befanden sich im Verwaltungsakt und konnten demgemäß entsprechend rechtlich gewürdigt werden. Damit liegt ein besonderer Grund vor, welcher auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Der vertretene Beschwerdeführer erstattete, wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, welches mit der Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre, und das zuletzt vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten wurde auch nicht substantiiert bekämpft. Die Verfahrensparteien wurde im Schreiben vom 25.02.2025 darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht beabsichtige, aufgrund der Aktenlage und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden, falls eine Stellungnahme nichts Anderes erfordere (vgl. OZ 11). Die Verfahrensparteien brachten innerhalb der ihnen gewährten Frist keine Stellungnahme ein und beantragten keine mündliche Verhandlung. Abgesehen davon hätte die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung aufgrund des klaren Sachverhaltes zu keinem anderen Ergebnis führen können.Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt durch Aktenstudium des vorgelegten Fremdaktes, insbesondere auch der Beschwerde, zu klären war. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen befanden sich im Verwaltungsakt und konnten demgemäß entsprechend rechtlich gewürdigt werden. Damit liegt ein besonderer Grund vor, welcher auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Der vertretene Beschwerdeführer erstattete, wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, welches mit der Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre, und das zuletzt vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten wurde auch nicht substantiiert bekämpft. Die Verfahrensparteien wurde im Schreiben vom 25.02.2025 darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht beabsichtige, aufgrund der Aktenlage und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden, falls eine Stellungnahme nichts Anderes erfordere vergleiche OZ 11). Die Verfahrensparteien brachten innerhalb der ihnen gewährten Frist keine Stellungnahme ein und beantragten keine mündliche Verhandlung. Abgesehen davon hätte die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung aufgrund des klaren Sachverhaltes zu keinem anderen Ergebnis führen können. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W261.2300331.1.00

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