RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2025 GeschäftszahlW261 2310825-1 Spruch, W261 2310825-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 14.02.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 14.02.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 14.11.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden bei.
- Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.02.2025 erstatteten Gutachten vom 04.02.2025 stellte der medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen
- Hüftkopfnekrose rechts mit geringen Arthrosezeichen, Position 02.05.07 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 20 %
- Spondylarthrose Lendenwirbelsäule, Position 02.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %
- Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.02.2025 erstatteten Gutachten vom 04.02.2025 stellte der medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen ,
- Hüftkopfnekrose rechts mit geringen Arthrosezeichen, Position 02.05.07 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 20 %,
- Spondylarthrose Lendenwirbelsäule, Position 02.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 % und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 von Hundert (v.H.) fest. Das Leiden 1 werde durch das Leiden 2 nicht erhöht, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehen würde.
- Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 04.02.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesem eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
- Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 10.02.2025 im Wesentlichen aus, dass seine Hüftnekrose das Stadium ARCO 3 aufweisen würde und nachweislich zu erheblichen Bewegungseinschränkungen führen würde, dies sei nicht entsprechend berücksichtigt worden. Er würde unter dauerhaften Schmerzen und deutlichen Beeinträchtigungen der Mobilität leiden. Trotz dieser Fakten seien seine Einschränkungen im Gutachten nicht sachgerecht bewertet worden. Diese fehlerhafte Begutachtung habe direkte Auswirkungen auf seine Lebensqualität und seine rechtlichen Ansprüche. Besonders problematisch sei die Unzumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Aufgrund starker Schmerzen und Bewegungseinschränkungen sei es ihm nicht möglich, lange Strecken zu Fuß zurückzulegen oder öffentliche Verkehrsmittel ohne erhebliche Belastung zu nutzen. Das häufig notwendige Stehen, das Ein- und Aussteigen sowie die Unvorhersehbarkeit der Sitzplatzverfügbarkeit würden eine Nutzung für ihn nicht realistisch machen. Aus diesem Grund sei er dringend auf die Parkkarte angewiesen, um seine Mobilität sicherzustellen. Er fordere daher eine unverzügliche Neubewertung seines Antrages unter Berücksichtigung der tatsächlichen gesundheitlichen Einschränkungen. Darüber hinaus würde er sich ausdrücklich rechtliche Schritte vorbehalten, falls sich herausstellen sollte, dass die fehlerhafte Begutachtung auf mangelnde fachliche Kompetenz, grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Fehlbeurteilung beruhen würde. In diesem Fall würde er dienstrechtliche Beschwerde gegen den begutachtenden Arzt, sowie Prüfung möglicher haftungsrechtlicher Konsequenzen einleiten. Er ersuche um zeitnahe schriftliche Rückmeldung sowie eine nachvollziehbare Neubewertung seines Antrages.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.02.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 20 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie bei.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.02.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 20 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie bei. Die belangte Behörde wies in diesem Bescheid darauf hin, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen würden, daher könne ein Ausweis gemäß § 29b StVO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden. Die belangte Behörde wies in diesem Bescheid darauf hin, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen würden, daher könne ein Ausweis gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass er Widerspruch gegen die Ablehnung seines Antrages auf eine Behinderten-Parkkarte gemäß § 29b StVO erheben würde. Der Bescheid würde sich auf die Vergabe eines Behindertenpasses beziehen, während sein Antrag jedoch auch die Parkkarte für Gehbehinderte Personen betroffen habe.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass er Widerspruch gegen die Ablehnung seines Antrages auf eine Behinderten-Parkkarte gemäß Paragraph 29 b, StVO erheben würde. Der Bescheid würde sich auf die Vergabe eines Behindertenpasses beziehen, während sein Antrag jedoch auch die Parkkarte für Gehbehinderte Personen betroffen habe. Gemäß § 29 b StVO stehe eine Behinderten-Parkkarte Personen zu, für welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei. Seine Erkrankung sei eine Hüftkopfnekrose ARCO III, diese sei bereits anerkannt und sei mit erheblichen Mobilitätseinschränkungen und chronischen Schmerzen verbunden.Gemäß Paragraph 29, b StVO stehe eine Behinderten-Parkkarte Personen zu, für welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei. Seine Erkrankung sei eine Hüftkopfnekrose ARCO römisch drei, diese sei bereits anerkannt und sei mit erheblichen Mobilitätseinschränkungen und chronischen Schmerzen verbunden. Bei ihm würde eine dauerhafte Gehbehinderung vorliegen. Durch die fortgeschrittene Hüftkopfnekrose sei es ihm nicht möglich, längere Strecken zu Fuß zurückzulegen. Die Bewegungseinschränkung sei nachweislich dauerhaft. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei für ihn aufgrund der Schmerzen, der eingeschränkten Beweglichkeit sowie der fehlenden Sitzplatzgarantie nicht zumutbar. Da die Vergabe einer Parkkarte nicht an den Grad der Behinderung oder den Behindertenpass gebunden sei, sondern an die individuelle Mobilitätseinschränkung, ersuche er um eine erneute Prüfung seines Antrages. Sollte die Ablehnung aufrechterhalten bleiben, ersuche er um eine detaillierte medizinische Begründung, warum seine bereits anerkannte Erkrankung nicht als dauerhafte Gehbehinderung im Sinne des § 29b StVO gewertet werde. Sollte die Ablehnung aufrechterhalten bleiben, ersuche er um eine detaillierte medizinische Begründung, warum seine bereits anerkannte Erkrankung nicht als dauerhafte Gehbehinderung im Sinne des Paragraph 29 b, StVO gewertet werde. Er ersuche um eine rasche Bearbeitung seines Widerspruchs und um eine erneute Überprüfung seines Antrages. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde keine ärztlichen Befunde bei.
- Mit Emailnachricht vom 09.04.2024 erinnerte der Beschwerdeführer die belangte Behörde freundlich an seinen Widerspruch und ersuchte um Übermittlung des aktuellen Staus seines Schreibens. Die Dauer für eine Bearbeitung erscheine ihm mittlerweile überhöht.
- Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 10.04.2025 vor, wo dieser am 11.04.2025 einlangte.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.04.2025 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 14.11.2024 bei der belangten Behörde ein. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Anamnese: Kreuzband/Seitenbandriss rechts konservativ. Derzeitige Beschwerden: "Ich habe Schmerzen in der rechten Hüfte, weit kann ich nicht gehen. Eine Operation will ich nicht. Ich wohne in XXXX , das ist weit von den öffentlichen Verkehrsmitteln. Ich habe viele Kontrolluntersuchungen wegen der Leberzirrhose. Stiegen steigen geht so gut wie nicht. Erschütterungen in den Öffis ist ein Problem, ich bekomme da einen Druck.""Ich habe Schmerzen in der rechten Hüfte, weit kann ich nicht gehen. Eine Operation will ich nicht. Ich wohne in römisch 40 , das ist weit von den öffentlichen Verkehrsmitteln. Ich habe viele Kontrolluntersuchungen wegen der Leberzirrhose. Stiegen steigen geht so gut wie nicht. Erschütterungen in den Öffis ist ein Problem, ich bekomme da einen Druck." Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Liste Internist. Zentrum XXXX 6/2024: Dioscomb, Pantoloc, Eplerenon, Carvedidol.Liste Internist. Zentrum römisch 40 6/2024: Dioscomb, Pantoloc, Eplerenon, Carvedidol. Dg: cerebrovasc. Krankheit, Lebercirrhose CHIL A, St.p. dekomp., Chron c2 abusus. Sozialanamnese: In Pension auf Dauer Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): MRT XXXX 6/2023: MRT römisch 40 6/2023: Befund: Ausgedehntes Knochenmarködem im rechten Hüftkopf und im Schenkelhals rechts unter partieller Einbeziehung des Trochanter majors und auch, minors, flaues Knochenmarködem mit einer Ausdehnung von 3 cm des Acetabulumerkers. Hüftkopfnekrose rechts Typ ARCO III. Links zeigt sich eine verminderte Weite des Gelenkspaltes ohne Anzeichen einer Hüftkopfnekrose. Das Labrum links regulär, rechts zeigt sich deutlich Flüssigkeit um das noch intakte Labrum. Gelenkerguss rechts. Links kein Gelenkerguss. Arthrose der Symphyse. ISG-Gelenke regulär. Die mitabgebildeten Strukturen des kleinen Beckens, soweit in diesen Sequenzen beurteilbar, ohne malignomsuspekte Veränderungen, reguläre Harnblase. Die mitabgebildeten Muskeln kommen unauffällig zur Darstellung. Kleine, fettgefüllte Leistenhernie bds., Bursitis trochanterica rechts.Befund: Ausgedehntes Knochenmarködem im rechten Hüftkopf und im Schenkelhals rechts unter partieller Einbeziehung des Trochanter majors und auch, minors, flaues Knochenmarködem mit einer Ausdehnung von 3 cm des Acetabulumerkers. Hüftkopfnekrose rechts Typ ARCO römisch drei. Links zeigt sich eine verminderte Weite des Gelenkspaltes ohne Anzeichen einer Hüftkopfnekrose. Das Labrum links regulär, rechts zeigt sich deutlich Flüssigkeit um das noch intakte Labrum. Gelenkerguss rechts. Links kein Gelenkerguss. Arthrose der Symphyse. ISG-Gelenke regulär. Die mitabgebildeten Strukturen des kleinen Beckens, soweit in diesen Sequenzen beurteilbar, ohne malignomsuspekte Veränderungen, reguläre Harnblase. Die mitabgebildeten Muskeln kommen unauffällig zur Darstellung. Kleine, fettgefüllte Leistenhernie bds., Bursitis trochanterica rechts. Ergebnis: Hüftkopfnekrose Typ ARCO III rechts.Ergebnis: Hüftkopfnekrose Typ ARCO römisch drei rechts. DZ XXXX 5/2023: Kein signifikanter Beckenschiefstand. Suboptimale Deckung der Femurköpfe beidseits. Inzipiente Arthrosezeichen beidseits. Inzipiente Fibroostosen am Trochanter major rechts. Regelrechte Lordose der LWS, sehr flache linkskonvexe Skoliose im thorakolumbalen Übergang. Inzipiente bis mäßige Spondylarthrose L4-S1, Baastrup-Phänomen. Inzipiente Gefäßverkalkung.DZ römisch 40 5/2023: Kein signifikanter Beckenschiefstand. Suboptimale Deckung der Femurköpfe beidseits. Inzipiente Arthrosezeichen beidseits. Inzipiente Fibroostosen am Trochanter major rechts. Regelrechte Lordose der LWS, sehr flache linkskonvexe Skoliose im thorakolumbalen Übergang. Inzipiente bis mäßige Spondylarthrose L4-S1, Baastrup-Phänomen. Inzipiente Gefäßverkalkung. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut. Ernährungszustand: gut. Größe: 182,00 cm Gewicht: 96,00 kg Klinischer Status - Fachstatus: Caput: o. B, Collum o. B. HWS in R 45-0-45, KJA 1 cm, Reklination bis 14 cm; BWS-drehung 35-0-35, FKBA nicht prüfbar, Seitneigung bis 5 cm ober Patella. Obere Extremitäten: Beide Arme können in Gebrauchsstellung gebracht werden. Schultergelenke in S 40-0170, F 170-0-45, R 70-0-70, Nacken- und Kreuzgriff möglich, Ellbögen 0-0-125, Handgelenke in S 50-0-50, Faustschluss frei. Untere Extremitäten: Hüften in S 0-0-95 zu links 0-0-110, R 15-0-5 zu links 30-0-15, Kniegelenke in S 0-0-
- Sprunggelenke in S 10-0-
- Lasegue negativ. Gesamtmobilität - Gangbild: Gang in Straßenschuhen mit einem Gehstock sicher möglich. Status Psychicus: Ausgeglichene Stimmungslage. Normale Vigilanz, regulärer Ductus. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
- Hüftkopfnekrose rechts mit geringen Arthrosezeichen
- Spondylarthrose Lendenwirbelsäule
- Hüftkopfnekrose rechts mit geringen Arthrosezeichen,
- Spondylarthrose Lendenwirbelsäule Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 v.H. Das Leiden 1 wird durch das Leiden 2 nicht erhöht, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 04.02.205, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.02.
- Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der medizinische Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs vom 10.02.2025 unter anderem vor, dass insbesondere das Leiden 1, die Hüftkopfnekrose rechts das Stadium ARCO III aufweisen würde und er an chronischen Schmerzen und maßgeblichen Bewegungseinschränkungen leiden würde. Dies ist ein subjektives Empfinden, welches vom medizinischen Sachverständigen medizinisch nicht objektiviert werden konnte. Beim Beschwerdeführer liegen geringe Arthrosezeichen vor und auch die durch dieses Leiden 1 verursachten Funktionseinschränkungen zeigten sich bei der medizinischen Untersuchung nicht in dem Ausmaß, welches vom Beschwerdeführer beschrieben wird. Medizinische Befunde, welche dieses subjektive Empfinden auch medizinisch objektivieren würden, legte der Beschwerdeführer nicht vor. Jene Befundberichte, welche der Beschwerdeführer mit seinem Antrag vorgelegt hatte, berücksichtigte der medizinische Sachverständig bei der Gutachtenserstellung.Der Beschwerdeführer bringt in seiner Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs vom 10.02.2025 unter anderem vor, dass insbesondere das Leiden 1, die Hüftkopfnekrose rechts das Stadium ARCO römisch drei aufweisen würde und er an chronischen Schmerzen und maßgeblichen Bewegungseinschränkungen leiden würde. Dies ist ein subjektives Empfinden, welches vom medizinischen Sachverständigen medizinisch nicht objektiviert werden konnte. Beim Beschwerdeführer liegen geringe Arthrosezeichen vor und auch die durch dieses Leiden 1 verursachten Funktionseinschränkungen zeigten sich bei der medizinischen Untersuchung nicht in dem Ausmaß, welches vom Beschwerdeführer beschrieben wird. Medizinische Befunde, welche dieses subjektive Empfinden auch medizinisch objektivieren würden, legte der Beschwerdeführer nicht vor. Jene Befundberichte, welche der Beschwerdeführer mit seinem Antrag vorgelegt hatte, berücksichtigte der medizinische Sachverständig bei der Gutachtenserstellung. Die Gutachtensergebnisse beruhen insbesondere auch auf dem Ergebnis der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.02.
- Aufgrund dieser Untersuchung kam der medizinische Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar zum Ergebnis, dass das Gangbild mit Straßenschuhen und mit einem Gehstock sicher möglich ist. Eine relevante Mobilitätseinschränkung konnte der medizinische Sachverständige beim Beschwerdeführer entgegen dessen Vorbringen nicht feststellen. Einem medizinischen Sachverständigen der Humanmedizin aus dem Fachgebiet der Orthopädie und Unfallchirurgie muss zugebilligt werden, die bei einem von ihm befundeten Menschen vorhandene Mobilität richtig zu erkennen, und die Wahrnehmungen darüber richtig in der Verschriftlichung im Gutachten wiederzugeben. Der Beschwerdeführer ist damit den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist damit den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgericht bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 04.02.
- Es wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A)
- Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: „§ 40
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. … § 42
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. § 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 261 aus 2010, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: "Behinderung § 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.,
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. ...“ Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Beim Leiden 1 des Beschwerdeführers handelt es sich um eine Hüftkopfnekrose rechts mit geringen Arthrosezeichen, welches der medizinische Sachverständige richtig im oberen Rahmensatz der Position 02.05.07 der Anlage der EVO mit einem GdB von 20 % einstufte, da eine Belastungsminderung besteht. Beim Leiden 2 handelt es sich um eine Spondylarthrose in Bereich der Lendenwirbelsäule, welches der medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 02.01.01 der Anlage der EVO mit einem GdB von 10 % einstufte, da geringe klinische und radiologische Veränderungen bestehen. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Wie oben unter Punkt
- (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 04.02.2025, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.02.2025 zu Grunde gelegt. Der medizinische Sachverständige stellt in diesem Sachverständigengutachten fest, dass das Leiden 1 durch das Leiden 2 nicht erhöht wird, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. ergibt. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdegründe waren nicht geeignet, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich Verschlechterung seines Leidenszustandes zu belegen. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, dass er einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO gestellt habe und über diesen – unabhängig von der Ausstellung eines Behindertenpasses – von der belangten Behörde zu entscheiden gewesen sei, ist dem entgegen zu halten, dass Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO ein Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ist. Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, dass er einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO gestellt habe und über diesen – unabhängig von der Ausstellung eines Behindertenpasses – von der belangten Behörde zu entscheiden gewesen sei, ist dem entgegen zu halten, dass Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO ein Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ist. Nachdem der Beschwerdeführer mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt, liegen grundsätzlich die Voraussetzungen für die Ausstellungen eines Parkausweises nach § 29b StVO nicht vor. Dies hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch richtig festgehalten. Sohin geht das Beschwerdevorbringen ins Leere. Nachdem der Beschwerdeführer mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt, liegen grundsätzlich die Voraussetzungen für die Ausstellungen eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO nicht vor. Dies hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch richtig festgehalten. Sohin geht das Beschwerdevorbringen ins Leere. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht, auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W261.2310825.1.00