RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2025 GeschäftszahlW271 2301497-1 Spruch, W271 2301497-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am XXXX 2024 brachte der Beschwerdeführer die verfahrenseinleitende Popularbeschwerde gemäß ORF-G bei der belangten Behörde ein. Sie richtete sich gegen die am XXXX 2023 um XXXX Uhr in Fernsehprogramm „ XXXX “ ausgestrahlte Sendung „ XXXX “ und machte Verletzungen von § 4 Abs. 1 Z 5, 14, 17 und 18, § 4 Abs. 5 sowie § 10 Abs. 3, 4, 5 und 7 ORF-G geltend.
- Am römisch 40 2024 brachte der Beschwerdeführer die verfahrenseinleitende Popularbeschwerde gemäß ORF-G bei der belangten Behörde ein. Sie richtete sich gegen die am römisch 40 2023 um römisch 40 Uhr in Fernsehprogramm „ römisch 40 “ ausgestrahlte Sendung „ römisch 40 “ und machte Verletzungen von Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, 14, 17 und 18, Paragraph 4, Absatz 5, sowie Paragraph 10, Absatz 3, 4, 5 und 7 ORF-G geltend.
- Am XXXX 2024 ersuchte die belangte Behörde die ORF-Beitrags Service GmbH um Überprüfung, ob es sich beim Beschwerdeführer um eine Person handelt, die für ihren Hauptwohnsitz den ORF-Beitrag entrichtet oder vom ORF-Beitrag befreit ist, wie viele der in den Unterstützungserklärungen ersichtlichen Personen den ORF-Beitrag für ihren Hauptwohnsitz entrichten, von diesem befreit sind bzw. wie viele dieser Personen mit einer zur Entrichtung des ORF-Beitrags verpflichteten oder davon befreiten Person an derselben Adresse im gemeinsamen Haushalt leben.
- Am römisch 40 2024 ersuchte die belangte Behörde die ORF-Beitrags Service GmbH um Überprüfung, ob es sich beim Beschwerdeführer um eine Person handelt, die für ihren Hauptwohnsitz den ORF-Beitrag entrichtet oder vom ORF-Beitrag befreit ist, wie viele der in den Unterstützungserklärungen ersichtlichen Personen den ORF-Beitrag für ihren Hauptwohnsitz entrichten, von diesem befreit sind bzw. wie viele dieser Personen mit einer zur Entrichtung des ORF-Beitrags verpflichteten oder davon befreiten Person an derselben Adresse im gemeinsamen Haushalt leben.
- Am XXXX 2024 teilte die ORF-Beitrags Service GmbH mit, dass auf den Beschwerdeführer keine aktive Meldung laute, jedoch von einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt der ORF-Beitrag entrichtet werde. Weiters lägen 226 weitere Unterschriften/Dateien vor, wovon in 17 Fällen keine Zuordnung möglich sei. In zwei Fällen habe keine Unterschrift vorgelegen. Von den verbleibenden Unterschriften seien 139 von Personen, die den ORF-Beitrag entrichten, drei von Personen, die von ihm befreit sind und 66 von Personen, die selbst keinen ORF-Beitrag entrichten, aber wahrscheinlich mit einer den ORF-Beitrag entrichtenden Person im gemeinsamen Haushalt wohnten.
- Am römisch 40 2024 teilte die ORF-Beitrags Service GmbH mit, dass auf den Beschwerdeführer keine aktive Meldung laute, jedoch von einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt der ORF-Beitrag entrichtet werde. Weiters lägen 226 weitere Unterschriften/Dateien vor, wovon in 17 Fällen keine Zuordnung möglich sei. In zwei Fällen habe keine Unterschrift vorgelegen. Von den verbleibenden Unterschriften seien 139 von Personen, die den ORF-Beitrag entrichten, drei von Personen, die von ihm befreit sind und 66 von Personen, die selbst keinen ORF-Beitrag entrichten, aber wahrscheinlich mit einer den ORF-Beitrag entrichtenden Person im gemeinsamen Haushalt wohnten.
- Dieses Schreiben der ORF-Beitrags Service GmbH wurde dem Beschwerdeführer am XXXX 2024 übermittelt.
- Dieses Schreiben der ORF-Beitrags Service GmbH wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 2024 übermittelt.
- Unter Verweis auf das Schreiben der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX 2024 wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX 2024 gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Stellungnahme aufgefordert. Es wurde ihm mitgeteilt, dass die belangte Behörde vorläufig davon ausgehe, dass die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen sei, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde nicht selbst den ORF-Beitrag entrichtet habe.
- Unter Verweis auf das Schreiben der ORF-Beitrags Service GmbH vom römisch 40 2024 wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40 2024 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Stellungnahme aufgefordert. Es wurde ihm mitgeteilt, dass die belangte Behörde vorläufig davon ausgehe, dass die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen sei, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde nicht selbst den ORF-Beitrag entrichtet habe.
- Dazu nahm der Beschwerdeführer am XXXX 2024 Stellung. Er führte zusammengefasst aus, dass § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-G von der Beschwerdelegitimation einer Person spreche, die für ihren Hauptwohnsitz den ORF-Beitrag entrichte oder von der ORF-Gebühr befreit sei. Gemäß § 3 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sei Beitragsschuldner die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Seien an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so seien diese Gesamtschuldner im Sinne des § 6 BAO. Der ORF-Beitrag sei von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten. Der Beschwerdeführer sei an der angegebenen Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet, der ORF-Beitrag werde aber von einer anderen an dieser Adresse hauptgemeldeten Person entrichtet. Die Gesamtschuldner seien somit der Beitragspflicht nachgekommen. Somit sei auch der Beschwerdeführer zur Einbringung der Beschwerde berechtigt.
- Dazu nahm der Beschwerdeführer am römisch 40 2024 Stellung. Er führte zusammengefasst aus, dass Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ORF-G von der Beschwerdelegitimation einer Person spreche, die für ihren Hauptwohnsitz den ORF-Beitrag entrichte oder von der ORF-Gebühr befreit sei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sei Beitragsschuldner die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Seien an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so seien diese Gesamtschuldner im Sinne des Paragraph 6, BAO. Der ORF-Beitrag sei von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten. Der Beschwerdeführer sei an der angegebenen Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet, der ORF-Beitrag werde aber von einer anderen an dieser Adresse hauptgemeldeten Person entrichtet. Die Gesamtschuldner seien somit der Beitragspflicht nachgekommen. Somit sei auch der Beschwerdeführer zur Einbringung der Beschwerde berechtigt.
- Der ORF nahm dazu am XXXX 2024 Stellung und schloss sich der vorläufigen Rechtsansicht der belangten Behörde an. Es sei ausschließlich der Wortlaut der Bestimmung maßgeblich, der dahingehend eindeutig sei, dass bloß Personen, die den ORF-Beitrag entrichten oder die davon befreit seien, Beschwerdelegitimation zukomme.
- Der ORF nahm dazu am römisch 40 2024 Stellung und schloss sich der vorläufigen Rechtsansicht der belangten Behörde an. Es sei ausschließlich der Wortlaut der Bestimmung maßgeblich, der dahingehend eindeutig sei, dass bloß Personen, die den ORF-Beitrag entrichten oder die davon befreit seien, Beschwerdelegitimation zukomme.
- Der Beschwerdeführer führte dazu am XXXX 2024 aus, dass im ORF-G nicht ausgeführt werde, was unter „entrichten“ zu verstehen sei. Das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 lege aber unmissverständlich fest, dass im Falle, dass mehrere Personen am betroffenen Haushalt eingetragen seien, diese Gesamtschuldner im Sinne des § 6 BAO seien und sie den Beitrag bloß einmal zu entrichten hätten.
- Der Beschwerdeführer führte dazu am römisch 40 2024 aus, dass im ORF-G nicht ausgeführt werde, was unter „entrichten“ zu verstehen sei. Das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 lege aber unmissverständlich fest, dass im Falle, dass mehrere Personen am betroffenen Haushalt eingetragen seien, diese Gesamtschuldner im Sinne des Paragraph 6, BAO seien und sie den Beitrag bloß einmal zu entrichten hätten.
- Am XXXX 2024 langte eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht bei der belangten Behörde ein. Seit Einbringung der verfahrenseinleitenden Popularbeschwerde seien mehr als sechs Monate vergangen.
- Am römisch 40 2024 langte eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht bei der belangten Behörde ein. Seit Einbringung der verfahrenseinleitenden Popularbeschwerde seien mehr als sechs Monate vergangen.
- Mit Bescheid vom XXXX 2024 wies die belangte Behörde die Popularbeschwerde mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurück. Dieser wurde dem Beschwerdeführer am XXXX 2024 zugestellt.
- Mit Bescheid vom römisch 40 2024 wies die belangte Behörde die Popularbeschwerde mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurück. Dieser wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 2024 zugestellt.
- Am XXXX 2024 brachte der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) bei der belangten Behörde ein. Der Bescheid verstoße gegen § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-G sowie auch den Gleichheitsgrundsatz des Art. 7 B-VG, er sei rein willkürlich ohne jegliche Rechtsgrundlage erlassen worden und bewege sich außerhalb einer vertretbaren Rechtsansicht. Damit liege auch ein Verstoß gegen Art. 6 und Art. 13 EMRK vor.
- Am römisch 40 2024 brachte der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) bei der belangten Behörde ein. Der Bescheid verstoße gegen Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ORF-G sowie auch den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 7, B-VG, er sei rein willkürlich ohne jegliche Rechtsgrundlage erlassen worden und bewege sich außerhalb einer vertretbaren Rechtsansicht. Damit liege auch ein Verstoß gegen Artikel 6 und Artikel 13, EMRK vor.
- Am XXXX 2024 übermittelte die belangte Behörde unter Abstandnahme von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung und unter ausdrücklichem Verzicht auf eine mündliche Verhandlung, die Beschwerde samt den zugehörigen Verfahrensakten an das Bundesverwaltungsgericht.
- Am römisch 40 2024 übermittelte die belangte Behörde unter Abstandnahme von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung und unter ausdrücklichem Verzicht auf eine mündliche Verhandlung, die Beschwerde samt den zugehörigen Verfahrensakten an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Auf den Beschwerdeführer lautet bei der ORF-Beitrags Service GmbH keine aktive Meldung. Er ist nicht vom ORF-Beitrag befreit. Der Beschwerdeführer und seine XXXX sind an der Adresse XXXX hauptgemeldet.Der Beschwerdeführer und seine römisch 40 sind an der Adresse römisch 40 hauptgemeldet. Der ORF-Beitrag für den Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers wird nicht vom Beschwerdeführer, sondern von einer anderen Person, welche an derselben Adresse im gemeinsamen Haushalt lebt, entrichtet. Es handelt sich dabei um die XXXX des Beschwerdeführers (Beitragsnummer: XXXX ). Der ORF-Beitrag für den Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers wird nicht vom Beschwerdeführer, sondern von einer anderen Person, welche an derselben Adresse im gemeinsamen Haushalt lebt, entrichtet. Es handelt sich dabei um die römisch 40 des Beschwerdeführers (Beitragsnummer: römisch 40 ).
- Beweiswürdigung: Die Wohn- und Meldeumstände des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Stellungnahme vom XXXX
- In dieser führt er aus, mit XXXX an der festgestellten Adresse hauptgemeldet zu sein (vgl. Stellungnahme des Beschwerdeführers vom XXXX 2024, S. 1).Die Wohn- und Meldeumstände des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Stellungnahme vom römisch 40
- In dieser führt er aus, mit römisch 40 an der festgestellten Adresse hauptgemeldet zu sein vergleiche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom römisch 40 2024, S. 1). Dass auf den Beschwerdeführer keine aktive Meldung bei der ORF-Beitrags Service GmbH lautet, ergibt sich aus der Stellungnahme der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX 2024, in der diese auch ausführt, dass die XXXX des Beschwerdeführers den Beitrag für diesen Haushalt unter der festgestellten Beitragsnummer entrichtet (vgl. Stellungnahme der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX 2024, S. 1).Dass auf den Beschwerdeführer keine aktive Meldung bei der ORF-Beitrags Service GmbH lautet, ergibt sich aus der Stellungnahme der ORF-Beitrags Service GmbH vom römisch 40 2024, in der diese auch ausführt, dass die römisch 40 des Beschwerdeführers den Beitrag für diesen Haushalt unter der festgestellten Beitragsnummer entrichtet vergleiche Stellungnahme der ORF-Beitrags Service GmbH vom römisch 40 2024, S. 1). Die diesbezüglichen Feststellungen liegen auch schon den angefochtenen Bescheid zugrunde (vgl. Bescheid vom XXXX 2024, S. 4) und werden vom Beschwerdeführer auch in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nicht weiter angezweifelt, sondern vielmehr bestätigt (vgl. Beschwerde vom XXXX 2024, S. 2). Angesichts dieses Umstandes konnten sie auch dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren jedenfalls unbedenklich zugrunde gelegt werden.Die diesbezüglichen Feststellungen liegen auch schon den angefochtenen Bescheid zugrunde vergleiche Bescheid vom römisch 40 2024, S. 4) und werden vom Beschwerdeführer auch in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nicht weiter angezweifelt, sondern vielmehr bestätigt vergleiche Beschwerde vom römisch 40 2024, S. 2). Angesichts dieses Umstandes konnten sie auch dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren jedenfalls unbedenklich zugrunde gelegt werden.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: Gemäß § 36 KOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist, durch Senat. Im gegenständlichen Fall richtet sich die Beschwerde gegen einen Bescheid der KommAustria, die auch belangte Behörde im vorgenannten Sinne ist. Es besteht daher Senatszuständigkeit.Gemäß Paragraph 36, KOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist, durch Senat. Im gegenständlichen Fall richtet sich die Beschwerde gegen einen Bescheid der KommAustria, die auch belangte Behörde im vorgenannten Sinne ist. Es besteht daher Senatszuständigkeit. Soweit der KommAustria in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse als Regulierungsbehörde zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu (§ 37 KOG).Soweit der KommAustria in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse als Regulierungsbehörde zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu (Paragraph 37, KOG). 3.
- Maßgebliche Bestimmungen: 3.2.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des KommAustria-Gesetzes (KOG) idgF lauten auszugsweise wie folgt: Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht „Zuständigkeit §
- Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013), durch Senat.“Paragraph 36, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (Paragraph 9, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,), durch Senat.“ „Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen §
- Soweit in Bundesgesetzen der KommAustria in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse als Regulierungsbehörde zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu.“Paragraph 37, Soweit in Bundesgesetzen der KommAustria in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse als Regulierungsbehörde zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu.“ 3.2.
- Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Regelungen des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-G) in der hier relevanten Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 lauten auszugsweise wie folgt:3.2.
- Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Regelungen des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-G) in der hier relevanten Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, lauten auszugsweise wie folgt: „Rechtsaufsicht § 36.
(1)Die Regulierungsbehörde entscheidet neben den anderen in diesem Bundesgesetz und im KommAustria-Gesetz genannten Fällen – soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist – über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen des 5a. Abschnittes oder über die Verletzung des Umfangs eines Angebotskonzepts einschließlich allfälliger nach § 6b Abs. 2 erteilten AuflagenParagraph 36,
(1)Die Regulierungsbehörde entscheidet neben den anderen in diesem Bundesgesetz und im KommAustria-Gesetz genannten Fällen – soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist – über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen des 5a. Abschnittes oder über die Verletzung des Umfangs eines Angebotskonzepts einschließlich allfälliger nach Paragraph 6 b, Absatz 2, erteilten Auflagen
- auf Grund von Beschwerden a. […] b. einer Person, die für ihren Hauptwohnsitz den ORF-Beitrag entrichtet oder vom ORF-Beitrag befreit ist, sofern die Beschwerde von mindestens 120 solchen Personen oder Personen, die mit einer zur Entrichtung des ORF-Beitrags verpflichteten oder davon befreiten Person an derselben Adresse im gemeinsamen Haushalt leben, unterstützt wird sowie […]“ 3.2.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des ORF-Beitrags-Gesetz 2024 idgF lauten auszugsweise wie folgt: „Beitragspflicht im privaten Bereich § 3.
(1)Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (§ 2 Z 1) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.Paragraph 3,
(1)Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (Paragraph 2, Ziffer eins,) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.
(2)Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des § 6 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.
(2)Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des Paragraph 6, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten. […]“ 3.
- Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde als unbegründet Die belangte Behörde wies die verfahrenseinleitende Popularbeschwerde des Beschwerdeführers mit der Begründung zurück, er sei nicht iSd § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-G beschwerdelegitimiert, da er den ORF-Beitrag nicht selbst entrichte, sondern bloß im gemeinsamen Haushalt mit einer Person lebe, die diesen entrichte (vgl. Bescheid vom XXXX 2024, S. 5ff).Die belangte Behörde wies die verfahrenseinleitende Popularbeschwerde des Beschwerdeführers mit der Begründung zurück, er sei nicht iSd Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ORF-G beschwerdelegitimiert, da er den ORF-Beitrag nicht selbst entrichte, sondern bloß im gemeinsamen Haushalt mit einer Person lebe, die diesen entrichte vergleiche Bescheid vom römisch 40 2024, S. 5ff). Der Beschwerdeführer entgegnete dem, dass laut § 3 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 Beitragsschuldner die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person sei. Sofern an einer Adresse jedoch mehrere Personen hauptgemeldet seien, so seien diese gemäß dieser Bestimmung als Gesamtschuldner iSd § 6 BAO anzusehen. Der ORF-Beitrag sei von diesen Personen nur einmal zu entrichten (vgl. Stellungnahme vom XXXX 2024). In der Beschwerde vom XXXX 2024 führte der Beschwerdeführer weiters aus, dass die Entscheidung der belangten Behörde rein willkürlich, ohne jegliche Rechtsgrundlage erfolgt sei und sich außerhalb jeder vertretbaren Rechtsansicht bewege. So verstoße sie auch gegen Art. 6 und 13 EMRK. Die Begründung der belangten Behörde beziehe sich hauptsächlich auf die „Erläuterungen zur Gesetzesnovelle, BGBl. I Nr. 112/2024“ (sic). Die belangte Behörde erhebe diese dabei de facto zum Gesetzestext, vielmehr seien diese jedoch bloß die politische Argumentation des Gesetzesvorhabens gegenüber den Nationalratsabgeordneten (vgl. Beschwerde vom XXXX 2024, S. 4). Der Beschwerdeführer entgegnete dem, dass laut Paragraph 3, Absatz 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 Beitragsschuldner die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person sei. Sofern an einer Adresse jedoch mehrere Personen hauptgemeldet seien, so seien diese gemäß dieser Bestimmung als Gesamtschuldner iSd Paragraph 6, BAO anzusehen. Der ORF-Beitrag sei von diesen Personen nur einmal zu entrichten vergleiche Stellungnahme vom römisch 40 2024). In der Beschwerde vom römisch 40 2024 führte der Beschwerdeführer weiters aus, dass die Entscheidung der belangten Behörde rein willkürlich, ohne jegliche Rechtsgrundlage erfolgt sei und sich außerhalb jeder vertretbaren Rechtsansicht bewege. So verstoße sie auch gegen Artikel 6 und 13 EMRK. Die Begründung der belangten Behörde beziehe sich hauptsächlich auf die „Erläuterungen zur Gesetzesnovelle, BGBl. römisch eins Nr. 112/2024“ (sic). Die belangte Behörde erhebe diese dabei de facto zum Gesetzestext, vielmehr seien diese jedoch bloß die politische Argumentation des Gesetzesvorhabens gegenüber den Nationalratsabgeordneten vergleiche Beschwerde vom römisch 40 2024, S. 4). Gegenständlich ist demnach primär die Frage zu beantworten, wie die Bestimmung des § 36 Abs. 1 lit. b ORFG im Hinblick auf Personen wie den Beschwerdeführer auszulegen ist. Diese Bestimmung normiert erstens, dass die belangte Behörde über Beschwerden von Personen, die den ORF-Beitrag „entrichten“ bzw. von Personen, die von diesem befreit sind, entscheidet, sofern diese Beschwerde zweitens von mindestens 120 solchen Personen oder Personen, die mit einer zur Entrichtung des ORF-Beitrags verpflichteten oder davon befreiten Person an derselben Adresse im gemeinsamen Haushalt leben, unterstützt wird. Gegenständlich ist demnach primär die Frage zu beantworten, wie die Bestimmung des Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, ORFG im Hinblick auf Personen wie den Beschwerdeführer auszulegen ist. Diese Bestimmung normiert erstens, dass die belangte Behörde über Beschwerden von Personen, die den ORF-Beitrag „entrichten“ bzw. von Personen, die von diesem befreit sind, entscheidet, sofern diese Beschwerde zweitens von mindestens 120 solchen Personen oder Personen, die mit einer zur Entrichtung des ORF-Beitrags verpflichteten oder davon befreiten Person an derselben Adresse im gemeinsamen Haushalt leben, unterstützt wird. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, von der ORF-Gebühr befreit zu sein. Derartiges lässt sich auch der Stellungnahme der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX 2024 nicht entnehmen. Um beschwerdelegitimiert zu sein, müsste der Beschwerdeführer also den ORF-Beitrag entrichten. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, von der ORF-Gebühr befreit zu sein. Derartiges lässt sich auch der Stellungnahme der ORF-Beitrags Service GmbH vom römisch 40 2024 nicht entnehmen. Um beschwerdelegitimiert zu sein, müsste der Beschwerdeführer also den ORF-Beitrag entrichten. Schon der Wortlaut des § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-G zeigt, dass der Gesetzgeber Personen, die den ORF-Beitrag „entrichten“ und Personen, die mit solchen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, unterscheidet. Täte er das nicht, gäbe es keinen Grund, die Passage „oder Personen, die mit einer zur Entrichtung des ORF-Beitrags verpflichteten oder davon befreiten Person an derselben Adresse im gemeinsamen Haushalt leben“ im zweiten Teil der Bestimmung zu inkludieren. Unter der Annahme, der Gesetzgeber wolle diese Personen als „Entrichtende“ des ORF-Beitrags ansehen, würde die der Passage vorangestellte Formulierung „von mindestens 120 solchen Personen“ völlig ausreichen. Schon nach dem Gesetzeswortlaut ist die vom Gesetzgeber gewollte Auslegung hinsichtlich der Unterscheidung zwischen den genannten Personenkreisen also klar und eindeutig. Dafür ist in erster Linie entscheidend, ob die sprachliche Fassung einen klaren und eindeutigen Sinn des Gesetzessatzes ergibt. Ist dies der Fall, dann ist für weitere Auslegungsmethoden – so wie gegenständlich zutreffend – grundsätzlich kein Raum (vgl. VwGH 09.07.1991, 89/12/0236). Schon der Wortlaut des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ORF-G zeigt, dass der Gesetzgeber Personen, die den ORF-Beitrag „entrichten“ und Personen, die mit solchen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, unterscheidet. Täte er das nicht, gäbe es keinen Grund, die Passage „oder Personen, die mit einer zur Entrichtung des ORF-Beitrags verpflichteten oder davon befreiten Person an derselben Adresse im gemeinsamen Haushalt leben“ im zweiten Teil der Bestimmung zu inkludieren. Unter der Annahme, der Gesetzgeber wolle diese Personen als „Entrichtende“ des ORF-Beitrags ansehen, würde die der Passage vorangestellte Formulierung „von mindestens 120 solchen Personen“ völlig ausreichen. Schon nach dem Gesetzeswortlaut ist die vom Gesetzgeber gewollte Auslegung hinsichtlich der Unterscheidung zwischen den genannten Personenkreisen also klar und eindeutig. Dafür ist in erster Linie entscheidend, ob die sprachliche Fassung einen klaren und eindeutigen Sinn des Gesetzessatzes ergibt. Ist dies der Fall, dann ist für weitere Auslegungsmethoden – so wie gegenständlich zutreffend – grundsätzlich kein Raum vergleiche VwGH 09.07.1991, 89/12/0236). Der Beschwerdeführer irrt insofern jedenfalls, wenn er ausführt, die belangte Behörde stütze die angefochtene Entscheidung bloß auf Gesetzesmaterialien, die sie de facto als Gesetz heranziehe (vgl. Beschwerde vom XXXX 2024, S. 4). Der Beschwerdeführer irrt insofern jedenfalls, wenn er ausführt, die belangte Behörde stütze die angefochtene Entscheidung bloß auf Gesetzesmaterialien, die sie de facto als Gesetz heranziehe vergleiche Beschwerde vom römisch 40 2024, S. 4). Wie allerdings auch schon die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid richtig ausführt, lässt sich diese Unterscheidung des Gesetzgebers auch aus den Erläuterungen zur Novelle BGBl. I Nr. 112/2023 zu § 9 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ableiten. Dort spricht der Gesetzgeber davon, dass bei Gesamtschuldnern iSd § 3 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die Meldung durch einen der Gesamtschuldner alle übrigen Beitragsschuldner von der Meldepflicht befreit. Die Gesamtschuldner haben im Rahmen der Anmeldung bekanntzugeben, wer von ihnen den ORF-Beitrag entrichten wird (vgl. RV 2082 BlgNR,
- GP). Hier stellt der Gesetzgeber zusätzlich nahezu ausdrücklich klar, dass nicht jeder der Gesamtschuldner iSd § 3 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 auch tatsächlich jemand sein soll, der den ORF-Beitrag „entrichtet“. Wie allerdings auch schon die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid richtig ausführt, lässt sich diese Unterscheidung des Gesetzgebers auch aus den Erläuterungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, zu Paragraph 9, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ableiten. Dort spricht der Gesetzgeber davon, dass bei Gesamtschuldnern iSd Paragraph 3, Absatz 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die Meldung durch einen der Gesamtschuldner alle übrigen Beitragsschuldner von der Meldepflicht befreit. Die Gesamtschuldner haben im Rahmen der Anmeldung bekanntzugeben, wer von ihnen den ORF-Beitrag entrichten wird vergleiche Regierungsvorlage 2082 BlgNR,
- Gesetzgebungsperiode Hier stellt der Gesetzgeber zusätzlich nahezu ausdrücklich klar, dass nicht jeder der Gesamtschuldner iSd Paragraph 3, Absatz 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 auch tatsächlich jemand sein soll, der den ORF-Beitrag „entrichtet“. In den Gesetzesmaterialien zur Novelle, BGBl. I Nr. 112/2023 führt der Gesetzgeber zu § 36 ORF-G aus, dass es sich bei der Änderung um die legistisch erforderliche Anpassung der Regelungen über die Beschwerdebefugnis bei Popularbeschwerden in Übereinstimmung mit der Terminologie des neuen ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 handelt (vgl. RV 2082 BlgNR,
- GP). Dazu führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass sich daraus nicht erkennen ließe, dass der Gesetzgeber – über die Anpassung an das Finanzierungssystem hinaus – Änderungen der Aktivlegitimation der Beschwerdemöglichkeit nach § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b habe vornehmen wollen bzw. dass der Kreis der Berechtigten um Personen erweitert werden sollte, die mit Personen, die den ORF-Beitrag entrichten oder von diesem befreit sind, im gemeinsamen Haushalt wohnen (vgl. Bescheid vom XXXX 2024, S. 7). Dieser Einschätzung schließt sich auch das erkennende Gericht an. Der Gesetzgeber hätte bei dieser Novellierung des § 36 ORF-G die Gelegenheit gehabt, den Wortlaut, sofern er die Beschwerdemöglichkeit auch für Personen, die mit Personen, die den ORF-Beitrag entrichten oder von diesem befreit sind, zusammenwohnen, vorsehen wollte, entsprechend anzupassen, wovon er jedoch erkennbar keinen Gebrauch gemacht hat. In den Gesetzesmaterialien zur Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, führt der Gesetzgeber zu Paragraph 36, ORF-G aus, dass es sich bei der Änderung um die legistisch erforderliche Anpassung der Regelungen über die Beschwerdebefugnis bei Popularbeschwerden in Übereinstimmung mit der Terminologie des neuen ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 handelt vergleiche Regierungsvorlage 2082 BlgNR,
- Gesetzgebungsperiode Dazu führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass sich daraus nicht erkennen ließe, dass der Gesetzgeber – über die Anpassung an das Finanzierungssystem hinaus – Änderungen der Aktivlegitimation der Beschwerdemöglichkeit nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, habe vornehmen wollen bzw. dass der Kreis der Berechtigten um Personen erweitert werden sollte, die mit Personen, die den ORF-Beitrag entrichten oder von diesem befreit sind, im gemeinsamen Haushalt wohnen vergleiche Bescheid vom römisch 40 2024, S. 7). Dieser Einschätzung schließt sich auch das erkennende Gericht an. Der Gesetzgeber hätte bei dieser Novellierung des Paragraph 36, ORF-G die Gelegenheit gehabt, den Wortlaut, sofern er die Beschwerdemöglichkeit auch für Personen, die mit Personen, die den ORF-Beitrag entrichten oder von diesem befreit sind, zusammenwohnen, vorsehen wollte, entsprechend anzupassen, wovon er jedoch erkennbar keinen Gebrauch gemacht hat. Hinsichtlich des Vorwurfes des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe willkürlich entschieden, ist auszuführen, dass ein willkürliches Verhalten der Behörde insbesondere dann vorzuwerfen ist, wenn sie den Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat oder aber, wenn der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht (zB VfSlg. 10.065/1984, 14.776/1997, 16.273/2001). Ein derartiges Verhalten der belangten Behörde liegt hier im gegebenen Fall allerdings nicht vor. Weder hat sie den Beschwerdeführer unsachlich benachteiligt, sie hätte für jeden Beschwerdeführer in derselben Situation gleich, nämlich mit Zurückweisung der verfahrenseinleitenden Beschwerde entschieden und andererseits verkennt die belangte Behörde durch ihre Entscheidung die Rechtslage gerade eben nicht; im Gegenteil hält sie sich exakt an den Wortlaut des § 36 Abs. 1 lit. b ORF-G. Da keine Willkür in der Entscheidung der belangten Behörde ersichtlich ist, gehen auch die Einwände des Beschwerdeführers, der angefochtene Bescheid verstoße gegen Art. 7 B-VG und Art. 6 und 13 EMRK, ins Leere. Hinsichtlich des Vorwurfes des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe willkürlich entschieden, ist auszuführen, dass ein willkürliches Verhalten der Behörde insbesondere dann vorzuwerfen ist, wenn sie den Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat oder aber, wenn der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht (zB VfSlg. 10.065 aus 1984,, 14.776 aus 1997,, 16.273 aus 2001,). Ein derartiges Verhalten der belangten Behörde liegt hier im gegebenen Fall allerdings nicht vor. Weder hat sie den Beschwerdeführer unsachlich benachteiligt, sie hätte für jeden Beschwerdeführer in derselben Situation gleich, nämlich mit Zurückweisung der verfahrenseinleitenden Beschwerde entschieden und andererseits verkennt die belangte Behörde durch ihre Entscheidung die Rechtslage gerade eben nicht; im Gegenteil hält sie sich exakt an den Wortlaut des Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, ORF-G. Da keine Willkür in der Entscheidung der belangten Behörde ersichtlich ist, gehen auch die Einwände des Beschwerdeführers, der angefochtene Bescheid verstoße gegen Artikel 7, B-VG und Artikel 6 und 13 EMRK, ins Leere. Der Beschwerdeführer hat den ORF-Beitrag zum Beschwerdezeitpunkt nicht selbst iSd § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-G „entrichtet“, er ist daher nicht zur Erhebung einer Popularbeschwerde laut dieser Bestimmung legitimiert. Die Zurückweisung seiner verfahrenseinleitenden Beschwerde nach § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-G, welche die belangte Behörde ausgesprochen hat, war daher nach dieser Bestimmung zu bestätigen.Der Beschwerdeführer hat den ORF-Beitrag zum Beschwerdezeitpunkt nicht selbst iSd Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ORF-G „entrichtet“, er ist daher nicht zur Erhebung einer Popularbeschwerde laut dieser Bestimmung legitimiert. Die Zurückweisung seiner verfahrenseinleitenden Beschwerde nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ORF-G, welche die belangte Behörde ausgesprochen hat, war daher nach dieser Bestimmung zu bestätigen. 3.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Die belangte Behörde verzichtete ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. Beschwerdevorlage vom XXXX
- S. 1). Der Beschwerdeführer hingegen beantragte in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. Beschwerde vom XXXX 2024, S. 3). Die belangte Behörde verzichtete ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vergleiche Beschwerdevorlage vom römisch 40
- S. 1). Der Beschwerdeführer hingegen beantragte in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vergleiche Beschwerde vom römisch 40 2024, S. 3). Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG und in Entsprechung grundrechtlicher Vorgaben (Art. 6 EMRK, Art. 47 GRC) hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. auch VwGH 19.05.2015, Ro 2015/05/0004). Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG und in Entsprechung grundrechtlicher Vorgaben (Artikel 6, EMRK, Artikel 47, GRC) hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche auch VwGH 19.05.2015, Ro 2015/05/0004). Ungeachtet eines Parteiantrags kann ein Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ergibt sich schon aus der Aktenlage und dem Vorbringen des Beschwerdeführers – insbesondere auch dadurch, dass dieser die dem gegenständlichen Fall zugrundeliegenden Feststellungen nicht bestreitet -, dass die mündliche Erörterung der Rechtssache eine weitere Klärung nicht erwarten lässt. Einem Entfall der Verhandlung stehen zudem weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen, insbesondere, weil es lediglich um die Bestätigung einer Zurückweisungsentscheidung durch die belangte Behörde geht. Ungeachtet eines Parteiantrags kann ein Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ergibt sich schon aus der Aktenlage und dem Vorbringen des Beschwerdeführers – insbesondere auch dadurch, dass dieser die dem gegenständlichen Fall zugrundeliegenden Feststellungen nicht bestreitet -, dass die mündliche Erörterung der Rechtssache eine weitere Klärung nicht erwarten lässt. Einem Entfall der Verhandlung stehen zudem weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen, insbesondere, weil es lediglich um die Bestätigung einer Zurückweisungsentscheidung durch die belangte Behörde geht. Das BVwG konnte daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von einer mündlichen Verhandlung absehen. Das BVwG konnte daher gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von einer mündlichen Verhandlung absehen. 3.
- Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, selbst bei Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, selbst bei Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Rechtslage bereits aufgrund der Textierung des § 36 Abs 1 Z 1 lit b ORF-G eindeutig ist; weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Rechtslage bereits aufgrund der Textierung des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ORF-G eindeutig ist; weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W271.2301497.1.00