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{'item': 'W280 2291882-1'}

Obsah (11)§ 7§§ 55Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 127§ 229

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2025 GeschäftszahlW280 2291882-1 Spruch, W280 2291882-1/29E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 7Abs. 1 Zif. 2 Asyl

G 2005 aberkannt.

§ 7Abs. 4 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass Ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.“„Der Ihnen mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom römisch 40 .04.2008, Zl. römisch 40 , zuerkannte Status des Asylberechtigten wird

Paragraph 7, Absatz eins, Zif. 2 AsylG 2005 aberkannt.

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 wird festgestellt, dass Ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.“ II. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II., III., IV., V. und VII. wird als unbegründet abgewiesen. römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sieben. wird als unbegründet abgewiesen. III. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt VI. wie folgt lautet:„

§§ 55Abs.2 i

Vm. 59 Abs. 4 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Enthaftung.“ römisch drei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch sechs. wie folgt lautet:, „

Paragraphen 55, Absatz 2, in Verbindung mit 59 Absatz 4, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Enthaftung.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Dem Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch als BF abgekürzt), einem in Österreich geborenen Staatsangehörigen der Russischen Föderation, wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom XXXX .04.2008, Zl. XXXX im Instanzenzug, abgeleitet von seinem Vater, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Zusammengefasst wurde begründend festgestellt, dass der Vater des BF sowohl während des ersten als auch während des zweiten Tschetschenienkrieg zwar nicht an Kampfhandlungen teilgenommen hätte, dieser jedoch im März 2003 auf einer Fahrt mit dem Bus von der Stadt Grosny nach XXXX angehalten und für drei Tage in einem Erdloch festgehalten und gefoltert worden sei. Im darauffolgenden Jahr sei der Vater des BF sodann bei einer Säuberungsaktion in Grosny angehalten und auf ihn geschossen worden. Aus Furcht vor weiteren Verfolgungsmaßnahmen seitens der russischen föderalen Sicherheits- und Militärstrukturen habe dieser dann mit seiner Frau und seinen (damals bereits geborenen) Kindern den Herkunftsstaat verlassen.
  2. Dem Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch als BF abgekürzt), einem in Österreich geborenen Staatsangehörigen der Russischen Föderation, wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom römisch 40 .04.2008, Zl. römisch 40 im Instanzenzug, abgeleitet von seinem Vater, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Zusammengefasst wurde begründend festgestellt, dass der Vater des BF sowohl während des ersten als auch während des zweiten Tschetschenienkrieg zwar nicht an Kampfhandlungen teilgenommen hätte, dieser jedoch im März 2003 auf einer Fahrt mit dem Bus von der Stadt Grosny nach römisch 40 angehalten und für drei Tage in einem Erdloch festgehalten und gefoltert worden sei. Im darauffolgenden Jahr sei der Vater des BF sodann bei einer Säuberungsaktion in Grosny angehalten und auf ihn geschossen worden. Aus Furcht vor weiteren Verfolgungsmaßnahmen seitens der russischen föderalen Sicherheits- und Militärstrukturen habe dieser dann mit seiner Frau und seinen (damals bereits geborenen) Kindern den Herkunftsstaat verlassen. Für den in Österreich folglich nachgeborenen BF wurden seitens der Eltern bei der Stellung eines Asylantrages für diesen keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.
  3. Wegen wiederholter Straffälligkeit erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend als BFA oder belangte Behörde bezeichnet) mit Bescheid vom XXXX .04.2024, Zl. XXXX , dem BF der ihm mit o.a. Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Zif 1 Asyl

G 2005 ab und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Zif 2 Asyl

G 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G 2005 i.V.m. § 9 BFA-VG, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Zif 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bemessen (Spruchpunkt VI.).

§ 53Abs.

1 i.V.m Abs. 3 Zif 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).2. Wegen wiederholter Straffälligkeit erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend als BFA oder belangte Behörde bezeichnet) mit Bescheid vom römisch 40 .04.2024, Zl. römisch 40 , dem BF der ihm mit o.a. Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Zif 1 AsylG 2005 ab und stellte fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, Zif 2 AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Zif 3 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bemessen (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Zif 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).

  1. Gegen diesen Bescheid richtete der BF mit Schriftsatz vom XXXX .05.2024 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge auch BVwG). Mit der Beschwerde beantragte der BF die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die unter Punkt 2.
  2. des Beschwerdeschriftsatzes angebotenen Beweise – sohin die Einvernahme des BF, die zeugenschaftliche Einvernahme der im Bundesgebiet lebenden Mutter und der Brüder des BF sowie die zeugenschaftliche Einvernahme von Freunden und ehemaligen Arbeitskollegen des BF – jeweils zum Beweis dafür, dass der BF tatsächlich über ein aufrechtes Familienleben verfüge und zum Beweis dafür, dass der BF in Österreich vollständig sozial integriert sei, aufzunehmen und den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass dessen Vollzug jedenfalls bis zum Ende des Krieges zwischen Russland und der Ukraine suspendiert werde.
  3. Gegen diesen Bescheid richtete der BF mit Schriftsatz vom römisch 40 .05.2024 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge auch BVwG). Mit der Beschwerde beantragte der BF die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die unter Punkt 2.
  4. des Beschwerdeschriftsatzes angebotenen Beweise – sohin die Einvernahme des BF, die zeugenschaftliche Einvernahme der im Bundesgebiet lebenden Mutter und der Brüder des BF sowie die zeugenschaftliche Einvernahme von Freunden und ehemaligen Arbeitskollegen des BF – jeweils zum Beweis dafür, dass der BF tatsächlich über ein aufrechtes Familienleben verfüge und zum Beweis dafür, dass der BF in Österreich vollständig sozial integriert sei, aufzunehmen und den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass dessen Vollzug jedenfalls bis zum Ende des Krieges zwischen Russland und der Ukraine suspendiert werde.
  5. Das BVwG führte am 17.04.2025 im Beisein des aus der Strafhaft vorgeführten BF, seines rechtsfreundlichen Vertreters sowie eines Dolmetschers der tschetschenischen Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei wurden die Eltern des BF und ein Bruder als Zeugen einvernommen. Die belangte Behörde blieb dem Verhandlungstermin entschuldigt fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
  7. Die Identität des BF steht fest. Er heißt XXXX alias XXXX , wurde am XXXX .2006 in XXXX geboren, ist Moslem, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. 1.1.
  8. Die Identität des BF steht fest. Er heißt römisch 40 alias römisch 40 , wurde am römisch 40 .2006 in römisch 40 geboren, ist Moslem, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. 1.1.
  9. Der BF spricht Tschetschenisch auf muttersprachlichem Niveau und weist rudimentäre Kenntnisse der russischen Sprache auf. Daneben spricht er Deutsch und hat einfache Kenntnisse der englischen Sprache. 1.1.
  10. Der BF ist ledig, lebt in keiner Beziehung und ist kinderlos. 1.
  11. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich: 1.2.
  12. Als in Österreich nachgeborener Sohn stellten die Eltern des BF am XXXX .05.2006 auch für diesen einen Antrag auf internationalen Schutz, ohne für diesen eigene Fluchtgründe namhaft zu machen. Diesem Antrag wurde im Instanzenzug vom (damaligen) Bundesasylsenat mit Bescheid vom XXXX .04.2008, Zl. XXXX , stattgegeben und dem BF im Familienverfahren, abgeleitet von dessen Vater, der Asylstatus zuerkannt. 1.2.
  13. Als in Österreich nachgeborener Sohn stellten die Eltern des BF am römisch 40 .05.2006 auch für diesen einen Antrag auf internationalen Schutz, ohne für diesen eigene Fluchtgründe namhaft zu machen. Diesem Antrag wurde im Instanzenzug vom (damaligen) Bundesasylsenat mit Bescheid vom römisch 40 .04.2008, Zl. römisch 40 , stattgegeben und dem BF im Familienverfahren, abgeleitet von dessen Vater, der Asylstatus zuerkannt. 1.2.
  14. Bis zu seiner Verhaftung lebte der BF von Geburt an zusammen mit seinen Eltern, zwei Brüdern und einer jüngeren Schwester in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX . Zwei ältere Brüder sind bereits verheiratet und leben mit deren eigenen Familien getrennt vom BF und dessen Eltern in deren eigenen Haushalt in der Nähe. 1.2.
  15. Bis zu seiner Verhaftung lebte der BF von Geburt an zusammen mit seinen Eltern, zwei Brüdern und einer jüngeren Schwester in einem gemeinsamen Haushalt in römisch 40 . Zwei ältere Brüder sind bereits verheiratet und leben mit deren eigenen Familien getrennt vom BF und dessen Eltern in deren eigenen Haushalt in der Nähe. 1.2.
  16. In Österreich verfügt der BF abseits seiner Kernfamilie über keine weiteren Verwandte, jedoch leben solche väterlicherseits (vs.) in XXXX sowie mütterlicherseits (ms.) in XXXX .1.2.
  17. In Österreich verfügt der BF abseits seiner Kernfamilie über keine weiteren Verwandte, jedoch leben solche väterlicherseits (vs.) in römisch 40 sowie mütterlicherseits (ms.) in römisch 40 . 1.2.
  18. Er besuchte vier Jahre die Volks- sowie vier Jahre die Hauptschule und ein Jahr das Polytechnikum. Eine im Anschluss an die Schule begonnene Ausbildung - vorab als Arbeiterlehrling im Bereich Maschinenbautechnik und nachfolgend im Lehrberuf Fliesenleger - hat der BF nach ca. acht Monaten abgebrochen. 1.2.
  19. Bemühungen sich nachhaltig wirtschaftlich zu verfestigen hat der BF bislang nicht erkennen lassen. Abseits der Zeiten in den zuvor genannten Lehrberufen ging der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Seine Lebenserhaltungskosten wurden von den Eltern sowie durch Leistungen des AMS getragen. 1.2.
  20. Der BF hilft im Gegenzug in geringem Ausmaß bei der Haushaltsführung mit. Ein Abhängigkeitsverhältnis gegenüber anderen besteht nicht. Ein ehrenamtliches oder karitatives Engagement weist der BF bislang nicht auf. Er ist derzeit kein aktives Mitglied in einem Verein oder einer anderen sozial-, kulturell- oder sportlich orientierten Organisation oder einer Glaubensgemeinschaft. Bis zum Strafantritt war der BF Mitglied in einem XXXX . 1.2.
  21. Der BF hilft im Gegenzug in geringem Ausmaß bei der Haushaltsführung mit. Ein Abhängigkeitsverhältnis gegenüber anderen besteht nicht. Ein ehrenamtliches oder karitatives Engagement weist der BF bislang nicht auf. Er ist derzeit kein aktives Mitglied in einem Verein oder einer anderen sozial-, kulturell- oder sportlich orientierten Organisation oder einer Glaubensgemeinschaft. Bis zum Strafantritt war der BF Mitglied in einem römisch 40 . Intensive soziale Bindungen konnten keine festgestellt werde. 1.2.
  22. Der BF ist gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig. 1.2.
  23. Aufgrund seiner massiven Straffälligkeit (s.u. Pkt. 1.3.) leitete das BFA am XXXX .11.2023 ein Aberkennungsverfahren gegen den BF ein. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX .04.2024, Zl. XXXX , wurde dem BF der ihm mit o.a. Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (s. Pkt. 1.2.1.) zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Zif 1 Asyl

G 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Zif 2 Asyl

G 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G 2005 i.V.m. § 9 BFA-VG, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Zif 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bemessen (Spruchpunkt VI.).

§ 53Abs.

1 i.V.m. Abs. 3 Zif 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).1.2.8. Aufgrund seiner massiven Straffälligkeit (s.u. Pkt. 1.3.) leitete das BFA am römisch 40 .11.2023 ein Aberkennungsverfahren gegen den BF ein. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom römisch 40 .04.2024, Zl. römisch 40 , wurde dem BF der ihm mit o.a. Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (s. Pkt. 1.2.1.) zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Zif 1 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, Zif 2 AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Zif 3 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bemessen (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Zif 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). 1.2.

  1. Der BF befindet sich seit XXXX .04.2024 in Haft. Das errechnete Strafende ist der XXXX .11.
  2. Die Termine für eine allfällige bedingte Entlassung

§ 46St

GB sind der XXXX .07.25 (1/2) bzw. der XXXX .12.2025 (1/3). Seine Eltern unterstützen ihn während der Verbüßung der Haftstrafe mit derzeit EUR 100 monatlich.1.2.

  1. Der BF befindet sich seit römisch 40 .04.2024 in Haft. Das errechnete Strafende ist der römisch 40 .11.
  2. Die Termine für eine allfällige bedingte Entlassung

Paragraph 46, StGB sind der römisch 40 .07.25 (1/2) bzw. der römisch 40 .12.2025 (1/3). Seine Eltern unterstützen ihn während der Verbüßung der Haftstrafe mit derzeit EUR 100 monatlich. 1.3. Zum dem der Rechtsordnung entgegenstehenden Verhalten des Beschwerdeführers, dessen strafgerichtlichen Verurteilungen und den gegen diesen verhängten Verwaltungs- und Ordnungsstrafen und seiner Gemeingefährlichkeit: 1.3.1. Der BF wurde laut einem Aktenvermerk des BFA vom XXXX .12.2018 – sohin zu einem Zeitpunkt als dieser 12 Jahre alt war - verdächtigt einen Raub, sohin ein besonders schweres Verbrechen, begangen zu haben. 1.3.1. Der BF wurde laut einem Aktenvermerk des BFA vom römisch 40 .12.2018 – sohin zu einem Zeitpunkt als dieser 12 Jahre alt war - verdächtigt einen Raub, sohin ein besonders schweres Verbrechen, begangen zu haben. Am XXXX .12.2018 wurde das BFA von der Landespolizeidirektion Oberösterreich neuerlich vom Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung durch den BF, sohin des Verdachts des Diebstahls nach § 127 StGB, in Kenntnis gesetzt. Am römisch 40 .12.2018 wurde das BFA von der Landespolizeidirektion Oberösterreich neuerlich vom Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung durch den BF, sohin des Verdachts des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB, in Kenntnis gesetzt. Ein gegen den BF eingeleitetes Aberkennungsverfahren wurde folglich im Juni 2019 unter Verweis auf das jugendliche Alter und den damit verbundenen Umstand, dass der BF noch nicht deliktsfähig sei, eingestellt. Ein gegen den BF angestrengtes Verfahren wegen des Verdachtes der versuchten Erpressung wurde im Februar 2020 eingestellt. 1.3.2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX als Jugendschöffengericht vom XXXX .10.2021, XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs. 1 StGB (1.a.) sowie der Verbrechen nach §§ 15 Abs. 1, 144 Abs. 1 StGB (1.b. und 1.c.), des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB (2.), des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (3.), des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB (4.a.), zweifach wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 84 Abs. 4 StGB (4.b. und 6.), des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs.1 87 StGB (5.), wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage als Bestimmungstäter nach §§ 15 Abs. , 12 2. Fall, 288 Abs. 1 StGB (7.a.) und des Vergehens der Nötigung nach §§ 15 Abs. 1, 105 StGB (7.b.) unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB sowie des § 5 Zif 4 JGG nach § 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Hiervon wurden 11 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Für die Dauer der Probezeit wurde dem BF u.a. Bewährungshilfe angeordnet, diesem die Weisung erteilt ein Anti-Gewalt-Training zu absolvieren und - beginnend mit XXXX 2021 - einer Arbeit nachzugehen oder eine Ausbildung zu machen.1.3.2. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Jugendschöffengericht vom römisch 40 .10.2021, römisch 40 wurde der BF wegen des Verbrechens der Erpressung nach Paragraph 144, Absatz eins, StGB (1.a.) sowie der Verbrechen nach Paragraphen 15, Absatz eins, 144, Absatz eins, StGB (1.b. und 1.c.), des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (2.), des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (3.), des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (4.a.), zweifach wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 84, Absatz 4, StGB (4.b. und 6.), des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 87 StGB (5.), wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage als Bestimmungstäter nach Paragraphen 15, Abs. , 12 2. Fall, 288 Absatz eins, StGB (7.a.) und des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 105, StGB (7.b.) unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB sowie des Paragraph 5, Zif 4 JGG nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Hiervon wurden 11 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Für die Dauer der Probezeit wurde dem BF u.a. Bewährungshilfe angeordnet, diesem die Weisung erteilt ein Anti-Gewalt-Training zu absolvieren und - beginnend mit römisch 40 2021 - einer Arbeit nachzugehen oder eine Ausbildung zu machen. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er 1) zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt im Jänner 2021 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern,

  1. a)den D.P. durch eine Instagram Nachricht, wonach er diesen für den Fall, dass dieser dem BF nicht EUR 100 und einen Playstation 4 Controller übergebe, abpassen und zusammenschlagen werde, sohin durch gefährliche Drohung zu einer Handlung die diesen am Vermögen schädigte, nämlich zur Übergabe von EUR 50 und dem genannten Controller, genötigt,
  2. b)zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt im Jänner 2021 durch die Äußerung, er wolle mit ihm „Geschäfte“ machen, konkret solle ihm dieser in den nächsten zwei Stunden EUR 100 übergeben und in der Folge wöchentlich EUR 50, wobei er zu ihm nach Hause komme um das Geld abzuholen, wobei er ihn im Jänner kurz davor bereits mit dem Zusammenschlagen bedroht hatte, sollte er seiner Forderung nach Übergabe von Geld nicht nachkommen, somit durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, die ihn am Vermögen geschädigt hätte, nämlich zur Übergabe von zumindest EUR 150 zu nötigen versucht,
  3. c)zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt Anfang April 2021 durch die Äußerung, er müsse ihm bis Ende April 2021 EUR 160 übergeben, wobei er ihm im Jänner bereits mit dem Zusammenschlagen bedroht hatte, sollte er seiner Forderung nach Übergabe von Geld nicht nachkommen, somit durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, die ihn am Vermögen geschädigt hätte, nämlich zur Übergabe von EUR 160 zu nötigen versucht 2) am XXXX .05.2021 in XXXX B.D. durch Versetzen von drei Faustschlägen gegen das Gesicht sowie durch Versetzen mehrerer Fußtritte gegen die Beine sowie eines Fußtrittes gegen den Hinterkopf in Form eines Kratzers im Bereich des rechten Auges, einer Schwellung des rechten Kiefers und einer Platzwunde im Bereich der Oberlippe vorsätzlich am Körper verletzt,2) am römisch 40 .05.2021 in römisch 40 B.D. durch Versetzen von drei Faustschlägen gegen das Gesicht sowie durch Versetzen mehrerer Fußtritte gegen die Beine sowie eines Fußtrittes gegen den Hinterkopf in Form eines Kratzers im Bereich des rechten Auges, einer Schwellung des rechten Kiefers und einer Platzwunde im Bereich der Oberlippe vorsätzlich am Körper verletzt, 3) am XXXX .05.2021 in XXXX , indem er auf das Mobiltelefon des B.D. trat dieses beschädigt,3) am römisch 40 .05.2021 in römisch 40 , indem er auf das Mobiltelefon des B.D. trat dieses beschädigt, 4) am XXXX .05.2021 in XXXX ,4) am römisch 40 .05.2021 in römisch 40 ,
  4. a)H.D. mit Gewalt, indem er ihn in den Schwitzkasten nahm und fünf bis acht Meter weit mit ihm in dieser Position ging, zu einer Handlung, nämlich zum Mitgehen genötigt,
  5. b)H.D. vorsätzlich schwer am Körper zu verletzen versucht, indem er ihm sieben bis acht Mal mit der Faust ins Gesicht schlug, wodurch dieser eine Beule und Rötung der Stirn oberhalb des rechten Auges und eine Zerrung der Wirbelsäule erlitt, 5) am XXXX .06.2021 in XXXX den am Boden liegenden A.Z. dadurch, dass er ihm mit dem Fuß ins Gesicht trat, versucht eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen, wodurch dieser einen Nasenbeinbruch ohne wesentliche Verschiebungen mit Abschürfungen sowie eine Prellung mit Abschürfungen des Bereichs des Scheitelbeins links erlitt,5) am römisch 40 .06.2021 in römisch 40 den am Boden liegenden A.Z. dadurch, dass er ihm mit dem Fuß ins Gesicht trat, versucht eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen, wodurch dieser einen Nasenbeinbruch ohne wesentliche Verschiebungen mit Abschürfungen sowie eine Prellung mit Abschürfungen des Bereichs des Scheitelbeins links erlitt, 6) habe am XXXX .05.2021 in XXXX mit dem gesondert verfolgten B.M. im bewussten und gewollten Zusammenwirken D.P. vorsätzlich schwer am Körper zu verletzen versucht, indem sie ihm sieben bis acht Mal mit der Faust ins Gesicht schlugen und ein bis zwei „Kicks“ gegen den Kopf versetzten, wodurch dieser ein Hämatom im Bereich der linken Gesichtshälfte erlitt;6) habe am römisch 40 .05.2021 in römisch 40 mit dem gesondert verfolgten B.M. im bewussten und gewollten Zusammenwirken D.P. vorsätzlich schwer am Körper zu verletzen versucht, indem sie ihm sieben bis acht Mal mit der Faust ins Gesicht schlugen und ein bis zwei „Kicks“ gegen den Kopf versetzten, wodurch dieser ein Hämatom im Bereich der linken Gesichtshälfte erlitt; 7) mit dem abgesondert verfolgten A.D. haben am XXXX .09.2021 in XXXX in bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter7) mit dem abgesondert verfolgten A.D. haben am römisch 40 .09.2021 in römisch 40 in bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter
  6. a)D.P. dazu zu bestimmen versucht, dass er am XXXX .09.2021 bzw. am XXXX .10.2021 bei der Hauptverhandlung im Verfahren XXXX als Zeuge in der Strafsache gegen den BF falsch aussagen möge, indem er nicht den vollständigen Sachverhalt wiedergibt, sondern teile, nämlich strafrechtlich relevante Handlungen des Beschuldigten, weglässt;
  7. a)D.P. dazu zu bestimmen versucht, dass er am römisch 40 .09.2021 bzw. am römisch 40 .10.2021 bei der Hauptverhandlung im Verfahren römisch 40 als Zeuge in der Strafsache gegen den BF falsch aussagen möge, indem er nicht den vollständigen Sachverhalt wiedergibt, sondern teile, nämlich strafrechtlich relevante Handlungen des Beschuldigten, weglässt;
  8. b)D.P. durch die Äußerung, dass es besser für ihn wäre, wenn er die Drohungen im Jänner und Februar und die Sache mit dem PS4 Controller weglasse, weil ihm ansonsten etwas passieren würde, wobei der BF das Opfer bereits in der Vergangenheit geschlagen hat, sohin durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Körperverletzung zu einer falschen Aussage bei der Gerichtsverhandlung zu nötigen versucht hat. Bei der Strafbemessung wurde die bisherige Unbescholtenheit, der Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind sowie die geständige Verantwortung als mildernd, das Zusammentreffen zahlreicher Verbrechen mit zahlreichen Vergehen sowie die Tatbegehung während eines laufenden Strafverfahrens gewertet. Ein Vorgehen nach den §§ 198, 199 StPO oder auch eine geringere Strafe wurde seitens des Strafgerichtes als nicht möglich erachtet, da dem Angeklagten und nunmehrigen BF eine Vielzahl an nicht unerheblichen Gewaltdelikten zur Last gelegt wurden, er die Tendenz einer unangebrachten Bagatellisierung der Tat erkennen habe lassen und eine geringere Strafe bzw. eine diversionelle Erledigung jedenfalls nicht ausreiche, um den BF das Unrecht seiner Taten zur Gänze vor Augen zu führen und ihn hinkünftig vor weiterer Delinquenz abzuhalten. Die Verhängung eines unbedingten Teils sei ebenso erforderlich, um den Angeklagten nach Verspüren des Haftübels zu einer hinkünftig anderen Lebensführung zu bewegen. Nachdem der noch jugendliche Angeklagte zum ersten Mal in Haft sei, habe der unbedingte Teil entsprechend kurz bemessen werden können.Ein Vorgehen nach den Paragraphen 198, 199, StPO oder auch eine geringere Strafe wurde seitens des Strafgerichtes als nicht möglich erachtet, da dem Angeklagten und nunmehrigen BF eine Vielzahl an nicht unerheblichen Gewaltdelikten zur Last gelegt wurden, er die Tendenz einer unangebrachten Bagatellisierung der Tat erkennen habe lassen und eine geringere Strafe bzw. eine diversionelle Erledigung jedenfalls nicht ausreiche, um den BF das Unrecht seiner Taten zur Gänze vor Augen zu führen und ihn hinkünftig vor weiterer Delinquenz abzuhalten. Die Verhängung eines unbedingten Teils sei ebenso erforderlich, um den Angeklagten nach Verspüren des Haftübels zu einer hinkünftig anderen Lebensführung zu bewegen. Nachdem der noch jugendliche Angeklagte zum ersten Mal in Haft sei, habe der unbedingte Teil entsprechend kurz bemessen werden können. 1.3.3. Mit Urteil des Bezirksgericht XXXX vom XXXX .06.2021, Zl. XXXX , wurde der BF

§ 127St

GB verurteilt, wobei es sich um einen Schuldspruch ohne Strafe handelte.1.3.3. Mit Urteil des Bezirksgericht römisch 40 vom römisch 40 .06.2021, Zl. römisch 40 , wurde der BF

Paragraph 127, StGB verurteilt, wobei es sich um einen Schuldspruch ohne Strafe handelte. 1.3.

  1. Ebenfalls mit Urteil des Bezirksgericht XXXX zu Zl. XXXX wurde der BF am XXXX .07.2022 wegen § 91 Abs. 2 StGB und § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren (Jugendstraftat) verurteilt. 1.3.
  2. Ebenfalls mit Urteil des Bezirksgericht römisch 40 zu Zl. römisch 40 wurde der BF am römisch 40 .07.2022 wegen Paragraph 91, Absatz 2, StGB und Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren (Jugendstraftat) verurteilt. 1.3.
  3. Mit Urteil des Bezirksgericht XXXX vom XXXX .02.2023, Zl. XXXX , wurde der BF

§ 229Abs. 1 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren (Jugendstraftat) verurteilt.1.3.5. Mit Urteil des Bezirksgericht römisch 40 vom römisch 40 .02.2023, Zl. römisch 40 , wurde der BF

Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren (Jugendstraftat) verurteilt. 1.3.

  1. Am XXXX .05.2023 wurde der BF sodann vor dem Landesgericht XXXX zu Zl. XXXX wegen § 299 Abs. 1 StGB und § 50 Abs. 1 Zif. 3 WaffG zu einer bedingten Freiheitsstrafe (Jugendstraftat) verurteilt. Die Probezeit wurde mit drei Jahren bemessen.1.3.
  2. Am römisch 40 .05.2023 wurde der BF sodann vor dem Landesgericht römisch 40 zu Zl. römisch 40 wegen Paragraph 299, Absatz eins, StGB und Paragraph 50, Absatz eins, Zif. 3 WaffG zu einer bedingten Freiheitsstrafe (Jugendstraftat) verurteilt. Die Probezeit wurde mit drei Jahren bemessen. 1.3.
  3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX vom XXXX .01.2024 wurde der BF sodann wegen der Begehung von fünf Verbrechen der Erpressung nach §§ 15 und 144 Abs. 1 StGB (I./A.), der Vergehen der Nötigung nach §§ 15 und 105 Abs. 1 StGB (I./B.), der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB (I./C.), des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (I./D.) und der Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 StGB (I./E.) unter Anwendung von § 28 Abs. 1 StGB und § 5 Zif 4 JGG nach § 144 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Hiervon wurde ein Teil, sohin zehn Monate, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.1.3.
  4. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 vom römisch 40 .01.2024 wurde der BF sodann wegen der Begehung von fünf Verbrechen der Erpressung nach Paragraphen 15 und 144 Absatz eins, StGB (römisch eins./A.), der Vergehen der Nötigung nach Paragraphen 15 und 105 Absatz eins, StGB (römisch eins./B.), der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (römisch eins./C.), des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB (römisch eins./D.) und der Vergehen der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB (römisch eins./E.) unter Anwendung von Paragraph 28, Absatz eins, StGB und Paragraph 5, Zif 4 JGG nach Paragraph 144, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Hiervon wurde ein Teil, sohin zehn Monate, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der BF wurde für schuldig befunden, dass er A./ mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, andere mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt zu haben, die diesen am Vermögen schädigt, und zwar 1./ am XXXX .01.2023 in XXXX C.P.S. durch die Äußerung, dass er ansonsten Sex-Videos, die er am Mobiltelefon des Genannten gefunden hatte, veröffentlichen werde, zur Herausgabe von Geld, wobei es beim Versuch blieb, weil dieser seiner Forderung nicht nachkam;1./ am römisch 40 .01.2023 in römisch 40 C.P.S. durch die Äußerung, dass er ansonsten Sex-Videos, die er am Mobiltelefon des Genannten gefunden hatte, veröffentlichen werde, zur Herausgabe von Geld, wobei es beim Versuch blieb, weil dieser seiner Forderung nicht nachkam; 2./ am XXXX .06.2023 in XXXX M.C. durch die sinngemäße Äußerung, dass er wisse, wo das Opfer wohne und arbeite und dass er es absteche oder zusammenschlage, wenn es nicht sofort die am Handy vorbereitete Überweisung tätige, sowie dass er das Geld noch heute überwiesen habe wolle und er wisse wo das Opfer in der XXXX wohne und er es finden werde, sollte das Geld nicht noch an selben Tag überwiesen werden, zur Überweisung eines Betrages von EUR 1.500 auf das im Urteil genannte Konto des E.A.:2./ am römisch 40 .06.2023 in römisch 40 M.C. durch die sinngemäße Äußerung, dass er wisse, wo das Opfer wohne und arbeite und dass er es absteche oder zusammenschlage, wenn es nicht sofort die am Handy vorbereitete Überweisung tätige, sowie dass er das Geld noch heute überwiesen habe wolle und er wisse wo das Opfer in der römisch 40 wohne und er es finden werde, sollte das Geld nicht noch an selben Tag überwiesen werden, zur Überweisung eines Betrages von EUR 1.500 auf das im Urteil genannte Konto des E.A.: 3./ am XXXX .06.2023 in XXXX M.C. durch die sinngemäße Äußerung, er solle ihm EUR 100 überweisen, sonst werde er ihn abstechen oder zusammenschlagen, zur Überweisung eines Betrages von EUR 100 auf das im Urteil genannte Konto des E.A.;3./ am römisch 40 .06.2023 in römisch 40 M.C. durch die sinngemäße Äußerung, er solle ihm EUR 100 überweisen, sonst werde er ihn abstechen oder zusammenschlagen, zur Überweisung eines Betrages von EUR 100 auf das im Urteil genannte Konto des E.A.; 4./ am XXXX .06.2023 in XXXX M.C. durch das Vorzeigen einer im Hosenbund steckenden Faustfeuerwaffe, verbunden mit der Aufforderung erneut Geld auf ein von ihm angegebenes Konto zu überweisen, zur Überweisung von EUR 300 auf ein bestimmtes, im Urteil genanntes, auf den Namen des BF lautendes Konto;4./ am römisch 40 .06.2023 in römisch 40 M.C. durch das Vorzeigen einer im Hosenbund steckenden Faustfeuerwaffe, verbunden mit der Aufforderung erneut Geld auf ein von ihm angegebenes Konto zu überweisen, zur Überweisung von EUR 300 auf ein bestimmtes, im Urteil genanntes, auf den Namen des BF lautendes Konto; 5./ am XXXX .06.2023 in XXXX M.C. durch die Äußerung, er solle beim /fußläufig fünf Minuten entfernten) Bankomaten Geld abheben und es ihm übergeben, ansonsten werde er ich n zusammenschlagen oder abstechen, zur anschließenden Behebung und Übergabe von Bargeld in Höhe von EUR 300;5./ am römisch 40 .06.2023 in römisch 40 M.C. durch die Äußerung, er solle beim /fußläufig fünf Minuten entfernten) Bankomaten Geld abheben und es ihm übergeben, ansonsten werde er ich n zusammenschlagen oder abstechen, zur anschließenden Behebung und Übergabe von Bargeld in Höhe von EUR 300; B./ nachfolgende Personen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt, bzw. zu nötigen versucht, und zwar 1./ am XXXX .06.2023 in XXXX M.C. und K.K. zur Abstandsnahme davon, bei der Polizei Anzeige zu erstatten, indem der BF sinngemäß geäußert habe „Wenn einer von euch zur Polizei geht und das meldet, dann steche ich ihn ab oder schlage euch zusammen!“;1./ am römisch 40 .06.2023 in römisch 40 M.C. und K.K. zur Abstandsnahme davon, bei der Polizei Anzeige zu erstatten, indem der BF sinngemäß geäußert habe „Wenn einer von euch zur Polizei geht und das meldet, dann steche ich ihn ab oder schlage euch zusammen!“; 2./ am XXXX .10.2023 in XXXX seinen Mitinsassen in der Justizanstalt XXXX , P.S., dazu, ihm Zigaretten zu kaufen, indem er ihm in aggressivem Ton sagte, dass er ihn ansonsten schlagen werde, wobei es beim Versuch blieb, weil dieser sich weigerte;2./ am römisch 40 .10.2023 in römisch 40 seinen Mitinsassen in der Justizanstalt römisch 40 , P.S., dazu, ihm Zigaretten zu kaufen, indem er ihm in aggressivem Ton sagte, dass er ihn ansonsten schlagen werde, wobei es beim Versuch blieb, weil dieser sich weigerte; C./ Urkunden, über die er nicht oder nicht allein verfügen darf, mit dem Vorsatz zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, und zwar 1./ am XXXX .12.2022 in XXXX die Kennzeichen XXXX , die auf seinem PKW XXXX montiert waren;1./ am römisch 40 .12.2022 in römisch 40 die Kennzeichen römisch 40 , die auf seinem PKW römisch 40 montiert waren; 2./ am XXXX .12.2022 in XXXX einen Führerschein, Identitätsausweis und eine E-Card, lautend auf M.D.;2./ am römisch 40 .12.2022 in römisch 40 einen Führerschein, Identitätsausweis und eine E-Card, lautend auf M.D.; 3./ am XXXX .06.2023 in XXXX die Kennzeichen XXXX der S.H.F. und XXXX der I.W.;3./ am römisch 40 .06.2023 in römisch 40 die Kennzeichen römisch 40 der S.H.F. und römisch 40 der römisch eins.W.; 4./ am XXXX .06.2023 in XXXX die Kennzeichen XXXX des E.M.;4./ am römisch 40 .06.2023 in römisch 40 die Kennzeichen römisch 40 des E.M.; 5./ etwa am XXXX .6.2023 in XXXX die Kennzeichen XXXX des A.B.;5./ etwa am römisch 40 .6.2023 in römisch 40 die Kennzeichen römisch 40 des A.B.; D./ anderen fremde bewegliche Sachenmit dem Vorsatz sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern weggenommen, und zwar 1./ am XXXX .01.2023 in XXXX dem C.P.S. sein IPhone 11 Pro im Wert von EUR 1.500;1./ am römisch 40 .01.2023 in römisch 40 dem C.P.S. sein IPhone 11 Pro im Wert von EUR 1.500; 2./ am XXXX .10.2023 in XXXX dem I.B. eine Packung Marlboro im Wert von EUR 6,30;2./ am römisch 40 .10.2023 in römisch 40 dem römisch eins.B. eine Packung Marlboro im Wert von EUR 6,30; E./ als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt, und zwar 1./ am XXXX .12.2022 in XXXX , indem er gegenüber Beamten der PI XXXX angab, dass er bei S.E. in einem XXXX Kennzeichen eingestiegen sei und nicht ausführte, dass der von der Polizei sichergestellte PKW XXXX mit dem Kennzeichen XXXX ihm gehöre, obwohl er diesen vom Vorbesitzer gekauft hatte;1./ am römisch 40 .12.2022 in römisch 40 , indem er gegenüber Beamten der PI römisch 40 angab, dass er bei S.E. in einem römisch 40 Kennzeichen eingestiegen sei und nicht ausführte, dass der von der Polizei sichergestellte PKW römisch 40 mit dem Kennzeichen römisch 40 ihm gehöre, obwohl er diesen vom Vorbesitzer gekauft hatte; 2./ am XXXX .03.2023 in XXXX , indem er gegenüber Beamten der PI XXXX angab, dass er am XXXX .02.2023 gar nicht auf einer im Urteil adressmäßig bezeichneten Tankstelle anwesend gewesen sei und deshalb keine Wahrnehmungen zu einer Rauferei dort haben könne, obwohl er mit dem PKW seines Vaters vor Ort war.2./ am römisch 40 .03.2023 in römisch 40 , indem er gegenüber Beamten der PI römisch 40 angab, dass er am römisch 40 .02.2023 gar nicht auf einer im Urteil adressmäßig bezeichneten Tankstelle anwesend gewesen sei und deshalb keine Wahrnehmungen zu einer Rauferei dort haben könne, obwohl er mit dem PKW seines Vaters vor Ort war. Bei der Strafbemessung wertete das Strafgericht das Geständnis des BF, den teilweisen Versuch, die Schadensgutmachung und sein Beitrag zur Wahrheitsfindung als mildernd. Erschwerend wirkten sich die fünf einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrere Straftaten, der rasche Rückfall, der lange Tatzeitraum, die Tatbegehung während laufenden Verfahrens und offener Probezeit aus. Für die Dauer der Probezeit wurde dem BF Bewährungshilfe angeordnet. 1.3.
  5. Zuletzt wurde der BF vom Landesgericht XXXX als Jugendschöffengericht am XXXX .07.2024, Zl. XXXX , für schuldig befunden1.3.
  6. Zuletzt wurde der BF vom Landesgericht römisch 40 als Jugendschöffengericht am römisch 40 .07.2024, Zl. römisch 40 , für schuldig befunden
  7. in wiederholten Angriffen zwischen etwa Jänner und XXXX .04.2024 in XXXX gewerbsmäßig und eine längere Zeit hierdurch M.M.Ö. und L.S. durch gefährliche Drohung, teils mit dem Tod bzw. dem Tod von Angehörigen, nämlich durch die sinngemäßen Äußerungen, er werde sie, ihre Familien bzw. ihre Mütter ficken, umbringen bzw. umbringen lassen, zu Handlungen, nämlich zu wiederholten Geldübergaben und zur Vornahme von Suchtgiftbeschaffungsfahrten nach Linz samt anschließender Übergabe des erworbenen Kokains an ihn, genötigt, die diese an ihrem Vermögen geschädigt haben.
  8. in wiederholten Angriffen zwischen etwa Jänner und römisch 40 .04.2024 in römisch 40 gewerbsmäßig und eine längere Zeit hierdurch M.M.Ö. und L.S. durch gefährliche Drohung, teils mit dem Tod bzw. dem Tod von Angehörigen, nämlich durch die sinngemäßen Äußerungen, er werde sie, ihre Familien bzw. ihre Mütter ficken, umbringen bzw. umbringen lassen, zu Handlungen, nämlich zu wiederholten Geldübergaben und zur Vornahme von Suchtgiftbeschaffungsfahrten nach Linz samt anschließender Übergabe des erworbenen Kokains an ihn, genötigt, die diese an ihrem Vermögen geschädigt haben. Das Strafgericht führte hierzu im Detail aus, dass der nunmehrige BF unmittelbar nach seiner Haftentlassung ab Ende Jänner 2024 bis zu seiner Inhaftierung am XXXX .04.2024 sich gegenüber den zuvor angeführten Opfern mehrfach und in wiederholten Angriffen – teils persönlich, teils via Snap-Chat oder durch andere Nachrichtendienste wie WhatsApp – wobei er diese zumeist am M.M.Ö. mit der Absicht übermittelte, dass dieser diese auch dem S. zur Kenntnis brachte, gefährliche Drohungen, teils mit dem Tod oder mit dem Tod von nahen Angehörigen, nämlich durch die sinngemäßen Äußerungen, er werde sie und deren Familien bzw. deren Mütter ficken, wobei er zur Untermauerung diese teils in den Schwitzkasten nahm oder auch schlug. Der nunmehrige BF äußerte diese wiederholten gefährlichen (Todes)Drohungen um M.M.Ö. und L.S. dazu zu bringen, Geld an ihn zu bezahlen und sie zu Suchtmittelbeschaffungsfahrten nach XXXX samt Übergabe des von ihnen erworbenen Suchtgifts an ihn zu bringen und die beiden so am Vermögen zu schädigen. Dabei kam den verschiedenen (Todes)Drohungen je eine objektive Besorgniseignung bezogen auf die tatsächliche Realisierung bis hin zum Tod zu, wodurch er seine Opfer in Furcht und Unruhe versetzte und dadurch zu immer mehr und weiteren Zahlungen und Vornahme von Suchtgiftbeschaffungsfahrten sowie anschließenden Übergabe von Suchtgift an ihn veranlasste. Dem Angeklagten kam es bei seinen wiederholten Äußerungen, die er über einen längeren Zeitraumraum hinweg tätigte, darauf an, sich durch die selbst(vermögens)schädigenden Handlungen seiner Opfer unrechtmäßig zu bereichern. Er handelte über mehrere Wochen hinweg in wiederholten Angriffen (zumindest 1 bis 2 oder 3 Mal wöchentlich), sohin eine längere Zeit hinweg und gewerbsmäßig, nämlich in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger schwerer Erpressung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, die ihm eine längere Zeit hindurch ein fortlaufendes und nicht bloß geringfügiges Einkommen verschaffen sollten, welches bei einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von EUR 400 deutlich übersteigt. L.S. übergab zumindest den Betrag von EUR 1.000 an den nunmehrigen BF und behob zumindest EUR 2.
  9. Zumindest 10 Mal fuhren Ö. und S. für den Angeklagten und nunmehrigen BF aufgrund der genannten Drohungen nach XXXX , um Kokain für den Angeklagten zu besorgen, Ö. behob zumindest einen Betrag in Höhe von EUR 1.
  10. Der Angeklagte hat, so das Strafgericht, in zahlreichen Angriffen, wobei schon zu Beginn weitere Handlungen geplant waren und nur durch die Anzeige und Aussagen seiner beiden Opfer Ö. und S. vereitelt wurde, wobei er schon zuvor bereits zwei Mal wegen ähnlich gelagerter Taten verurteilt worden war.Das Strafgericht führte hierzu im Detail aus, dass der nunmehrige BF unmittelbar nach seiner Haftentlassung ab Ende Jänner 2024 bis zu seiner Inhaftierung am römisch 40 .04.2024 sich gegenüber den zuvor angeführten Opfern mehrfach und in wiederholten Angriffen – teils persönlich, teils via Snap-Chat oder durch andere Nachrichtendienste wie WhatsApp – wobei er diese zumeist am M.M.Ö. mit der Absicht übermittelte, dass dieser diese auch dem S. zur Kenntnis brachte, gefährliche Drohungen, teils mit dem Tod oder mit dem Tod von nahen Angehörigen, nämlich durch die sinngemäßen Äußerungen, er werde sie und deren Familien bzw. deren Mütter ficken, wobei er zur Untermauerung diese teils in den Schwitzkasten nahm oder auch schlug. Der nunmehrige BF äußerte diese wiederholten gefährlichen (Todes)Drohungen um M.M.Ö. und L.S. dazu zu bringen, Geld an ihn zu bezahlen und sie zu Suchtmittelbeschaffungsfahrten nach römisch 40 samt Übergabe des von ihnen erworbenen Suchtgifts an ihn zu bringen und die beiden so am Vermögen zu schädigen. Dabei kam den verschiedenen (Todes)Drohungen je eine objektive Besorgniseignung bezogen auf die tatsächliche Realisierung bis hin zum Tod zu, wodurch er seine Opfer in Furcht und Unruhe versetzte und dadurch zu immer mehr und weiteren Zahlungen und Vornahme von Suchtgiftbeschaffungsfahrten sowie anschließenden Übergabe von Suchtgift an ihn veranlasste. Dem Angeklagten kam es bei seinen wiederholten Äußerungen, die er über einen längeren Zeitraumraum hinweg tätigte, darauf an, sich durch die selbst(vermögens)schädigenden Handlungen seiner Opfer unrechtmäßig zu bereichern. Er handelte über mehrere Wochen hinweg in wiederholten Angriffen (zumindest 1 bis 2 oder 3 Mal wöchentlich), sohin eine längere Zeit hinweg und gewerbsmäßig, nämlich in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger schwerer Erpressung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, die ihm eine längere Zeit hindurch ein fortlaufendes und nicht bloß geringfügiges Einkommen verschaffen sollten, welches bei einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von EUR 400 deutlich übersteigt. L.S. übergab zumindest den Betrag von EUR 1.000 an den nunmehrigen BF und behob zumindest EUR 2.
  11. Zumindest 10 Mal fuhren Ö. und S. für den Angeklagten und nunmehrigen BF aufgrund der genannten Drohungen nach römisch 40 , um Kokain für den Angeklagten zu besorgen, Ö. behob zumindest einen Betrag in Höhe von EUR 1.
  12. Der Angeklagte hat, so das Strafgericht, in zahlreichen Angriffen, wobei schon zu Beginn weitere Handlungen geplant waren und nur durch die Anzeige und Aussagen seiner beiden Opfer Ö. und S. vereitelt wurde, wobei er schon zuvor bereits zwei Mal wegen ähnlich gelagerter Taten verurteilt worden war.
  13. etwa im Februar 2024 in XXXX versucht, M.M.Ö absichtlich schwer am Körper zu verletzen, indem er mit der Faust auf sein Gesicht schlug und mit einem Stock auf sein Gesicht sowie seinen Kopf – sohin auf empfindliche Körperregionen des Ö. einschlug, wodurch Ö. zumindest in Form eines Hämatoms am Auge verletzt wurde. Dem Täter kam es beim Schlagen mit dem genannten Gegenstand gegen empfindliche Körperregionen darauf an und hatte dieser auch die Absicht, sein Opfer schwer am Körper zu verletzen;
  14. etwa im Februar 2024 in römisch 40 versucht, M.M.Ö absichtlich schwer am Körper zu verletzen, indem er mit der Faust auf sein Gesicht schlug und mit einem Stock auf sein Gesicht sowie seinen Kopf – sohin auf empfindliche Körperregionen des Ö. einschlug, wodurch Ö. zumindest in Form eines Hämatoms am Auge verletzt wurde. Dem Täter kam es beim Schlagen mit dem genannten Gegenstand gegen empfindliche Körperregionen darauf an und hatte dieser auch die Absicht, sein Opfer schwer am Körper zu verletzen;
  15. im März 2024 in XXXX M.M.Ö. und L.S. durch gefährliche Drohung nämlich durch die via Snap-Chat übermittelte Nachricht „Seids ihr schon in XXXX , sonst muss ich euch die Kiefer brechen“, zu einer Handlung, nämlich zur sofortigen Rückfahrt von XXXX nach XXXX nach einer unter
  16. angeführten Suchtgiftbeschaffungsfahrt, genötigt zu habe. Durch die Übermittlung dieser Nachricht habe der nunmehrige BF es ernstlich für möglich erachtet und sich billigend damit abgefunden, dass er dadurch bei M.M.Ö. und L.S. den Eindruck einer ernst gemeinten Bedrohung mit einer Körperverletzung erwecken würde. Er habe dabei in der Absicht gehandelt, sie durch gefährliche Drohung in Furcht und Unruhe zu versetzen und sie dadurch zu einer Handlung, nämlich zur sofortigen Rückfahrt von XXXX nach XXXX nach einer von ihm verlangten Suchtgiftbeschaffungsfahrt zu nötigen;
  17. im März 2024 in römisch 40 M.M.Ö. und L.S. durch gefährliche Drohung nämlich durch die via Snap-Chat übermittelte Nachricht „Seids ihr schon in römisch 40 , sonst muss ich euch die Kiefer brechen“, zu einer Handlung, nämlich zur sofortigen Rückfahrt von römisch 40 nach römisch 40 nach einer unter
  18. angeführten Suchtgiftbeschaffungsfahrt, genötigt zu habe. Durch die Übermittlung dieser Nachricht habe der nunmehrige BF es ernstlich für möglich erachtet und sich billigend damit abgefunden, dass er dadurch bei M.M.Ö. und L.S. den Eindruck einer ernst gemeinten Bedrohung mit einer Körperverletzung erwecken würde. Er habe dabei in der Absicht gehandelt, sie durch gefährliche Drohung in Furcht und Unruhe zu versetzen und sie dadurch zu einer Handlung, nämlich zur sofortigen Rückfahrt von römisch 40 nach römisch 40 nach einer von ihm verlangten Suchtgiftbeschaffungsfahrt zu nötigen;
  19. am XXXX 04.2024 in XXXX M.M.Ö. habe der nunmehrige BF dem M.M.Ö. mehrere wuchtige Faustschläge in das Gesicht versetzt, diesen in den Würgegriff genommen, zu Boden geworfen und abermals mit den Fäusten auf ihn eingeschlagen und auf diesen eingetreten hätte, wodurch M.M.Ö. eine Schwellung an der Oberlippe, eine offene Wunde im Mundbereich, ein Hämatom am linken Auge sowie mehrere Prellungen und Hämatome im Bereich des Rückens und des Bauches davongetragen habe.
  20. am römisch 40 04.2024 in römisch 40 M.M.Ö. habe der nunmehrige BF dem M.M.Ö. mehrere wuchtige Faustschläge in das Gesicht versetzt, diesen in den Würgegriff genommen, zu Boden geworfen und abermals mit den Fäusten auf ihn eingeschlagen und auf diesen eingetreten hätte, wodurch M.M.Ö. eine Schwellung an der Oberlippe, eine offene Wunde im Mundbereich, ein Hämatom am linken Auge sowie mehrere Prellungen und Hämatome im Bereich des Rückens und des Bauches davongetragen habe. Bei diesem Zusammenschlagen habe es der nunmehrige BF zumindest ernstlich für möglich gehalten und hätte sich billigend damit abgefunden, dass er dadurch bei M.M.Ö und L.S. den Eindruck einer ernst gemeinten Bedrohung mit einer Körperverletzung erwecken würde und der in der Absicht gehandelt habe, diese durch die gefährliche Drohung in Furcht und Unruhe zu versetzen und sie dadurch zu einer Handlung, nämlich zur sofortigen Rückfahrt von Linz nach XXXX nach einer von ihm verlangten Suchtgiftbeschaffungsfahrt zu nötigen;Bei diesem Zusammenschlagen habe es der nunmehrige BF zumindest ernstlich für möglich gehalten und hätte sich billigend damit abgefunden, dass er dadurch bei M.M.Ö und L.S. den Eindruck einer ernst gemeinten Bedrohung mit einer Körperverletzung erwecken würde und der in der Absicht gehandelt habe, diese durch die gefährliche Drohung in Furcht und Unruhe zu versetzen und sie dadurch zu einer Handlung, nämlich zur sofortigen Rückfahrt von Linz nach römisch 40 nach einer von ihm verlangten Suchtgiftbeschaffungsfahrt zu nötigen; Er wurde deshalb wegen der Verbrechen der schweren Erpressung nach § 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 Zif.1 und 2 Zif 1 und 2 StGB (1.), dem Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach den §§ 15 Abs. 1, 87 Abs. 1 StGB (2.), dem Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB (3.) und dem Verbrechender der schweren Körperverletzung nach den §§ 15 Abs. 1, 84 Abs. 4 (4.) unter Anwendung des § 28 StGB und des § 5 Zif 4 JGG nach dem Strafsatz des § 145 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt. Vom Widerruf der mit den Vorurteilen verfügten bedingten Strafnachsichten wurde gleichzeitig beschussmäßig abgesehen. Er wurde deshalb wegen der Verbrechen der schweren Erpressung nach Paragraph 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Zif.1 und 2 Zif 1 und 2 StGB (1.), dem Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 15, Absatz eins, 87, Absatz eins, StGB (2.), dem Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (3.) und dem Verbrechender der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 15, Absatz eins, 84, Absatz 4, (4.) unter Anwendung des Paragraph 28, StGB und des Paragraph 5, Zif 4 JGG nach dem Strafsatz des Paragraph 145, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt. Vom Widerruf der mit den Vorurteilen verfügten bedingten Strafnachsichten wurde gleichzeitig beschussmäßig abgesehen. Bei der Strafzumessung wurde die letztlich geständige Verantwortung (wobei diese gegenständlich als vernachlässigbar erachtet wurde, zumal diese erst nach Abführung des gesamten Beweisverfahrens und erdrückender Beweislast abgegeben worden ist), und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Erschwerend wurden demgegenüber vier einschlägige Vorverurteilungen, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen und der äußerst rasche Rückfall gewertet. Angesichts des Umstandes, dass der nunmehrige BF bereits mehrfach in den Genuss bedingter Strafnachsichten gekommen sei und bis dato auch teilbedingte Freiheitsstrafen, verbunden mit flankierenden Maßnahmen wie Weisungen und Bewährungshilfe, gänzlich wirkungslos blieben, sei aus spezialpräventiver Sicht als unumgängliche Sanktion eine gänzlich unbedingte Freiheitsstrafe zu verhängen. Eine geringere Strafe könnte einerseits den hohen Gesinnungs- und Handlungsunwert nicht zur Gänze umfassen und andererseits den Angeklagten und nunmehrigen BF hinkünftig nicht vor weiterer Delinquenz abhalten. 1.3.
  21. Nach Berufung durch die Staatsanwaltschaft wurde der Beschwerde seitens des zuständigen Oberlandesgerichtes teilweise Folge gegeben und die mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .10.2021 zu XXXX gewährte teilbedingte Strafnachsicht (11 Monate) widerrufen. 1.3.
  22. Nach Berufung durch die Staatsanwaltschaft wurde der Beschwerde seitens des zuständigen Oberlandesgerichtes teilweise Folge gegeben und die mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .10.2021 zu römisch 40 gewährte teilbedingte Strafnachsicht (11 Monate) widerrufen. 1.3.
  23. Während der Verbüßung der Haftstrafe wurden über den BF bislang zwei Mal Ordnungsstrafen verhängt, sohin mit Straferkenntnis vom XXXX .08.2024 wegen des Schlagens eines Mitgefangenen eine Geldbuße in der Höhe von EUR 50 und mit Ordnungsstrafverfügung vom XXXX .01.2025 eine Geldbuße in der Höhe von EUR
  24. 1.3.
  25. Während der Verbüßung der Haftstrafe wurden über den BF bislang zwei Mal Ordnungsstrafen verhängt, sohin mit Straferkenntnis vom römisch 40 .08.2024 wegen des Schlagens eines Mitgefangenen eine Geldbuße in der Höhe von EUR 50 und mit Ordnungsstrafverfügung vom römisch 40 .01.2025 eine Geldbuße in der Höhe von EUR
  26. 1.3.
  27. Für den Zeitraum 2022 bis dato werden bislang von der für den BF zuständigen Landespolizeidirektion 32 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen geführt. Die Höhe der insgesamt gegen den BF verhängten Geldstrafen, die bis dato nicht getilgt sind, beträgt EUR 8.
  28. 1.3.
  29. Es wird festgestellt, dass sich am grundlegenden, der Rechtsordnung entgegenstehenden inkriminierenden Verhalten des BF, welches seit seinem 12ten Lebensjahr aktenkundig ist und bislang sieben strafgerichtliche Verurteilungen nach sich gezogen hat, trotz gegen diesen verhängter bedingter und teilbedingter Freiheitsstrafen, der Verspürung des Haftübels in noch sehr jugendlichem Alter, sowie begleitender Maßnahmen wie der Auferlegung der Bewährungshilfe und Absolvierung eines Anti-Gewalt Trainings, sich keine Änderung ergeben hat. Er ist aufgrund der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als gemeingefährlich, als Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen. Es besteht keine positive Zukunftsprognose. 1.
  30. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation: 1.4.
  31. Dem Vater des BF, XXXX , seiner Ehefrau und seinen Kindern, wurde mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) vom XXXX .04.
  32. Zl. XXXX , im Jahr 2008 der Asylstatus des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, da der Vater des BF die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür glaubhaft gemacht hätte (AS 135 ff Asylakt mdj. XXXX ). Der am XXXX .06.1970 in Grosny geborene XXXX hat

den Feststellungen des UBAS während des ersten und zweiten tschetschenischen Krieges nicht an Kampfhandlungen teilgenommen. Er wurde jedoch im März 2003, als er mit dem Bus von Grosny nach XXXX unterwegs war, angehalten und für drei Tage in einem Erdloch festgehalten und gefoltert. Im Jahr 2004 wurde XXXX im Zuge einer Säuberungsaktion in Grosny angehalten und es wurde auf ihn geschossen, worauf sich der Vater des BF zeitweilig versteckt hielt. Aus Furcht vor weiteren Verfolgungsmaßnahmen seitens der russischen föderalen Sicherheits- und Militärstrukturen hat dieser sodann mit seiner Gattin und seinen (damals bereits geborenen) Kindern 2004 seinen Herkunftsstaat verlassen. Seine Ehefrau und die damals bereits geborenen Kinder hatten in der Russischen Föderation keine Verfolgungshandlungen erlitten. Auch für den in Österreich nachgeboren Sohn und nunmehrigen BF XXXX wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. 1.4.1. Dem Vater des BF, römisch 40 , seiner Ehefrau und seinen Kindern, wurde mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) vom römisch 40 .04.2008. Zl. römisch 40 , im Jahr 2008 der Asylstatus des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, da der Vater des BF die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür glaubhaft gemacht hätte (AS 135 ff Asylakt mdj. römisch 40 ). Der am römisch 40 .06.1970 in Grosny geborene römisch 40 hat

den Feststellungen des UBAS während des ersten und zweiten tschetschenischen Krieges nicht an Kampfhandlungen teilgenommen. Er wurde jedoch im März 2003, als er mit dem Bus von Grosny nach römisch 40 unterwegs war, angehalten und für drei Tage in einem Erdloch festgehalten und gefoltert. Im Jahr 2004 wurde römisch 40 im Zuge einer Säuberungsaktion in Grosny angehalten und es wurde auf ihn geschossen, worauf sich der Vater des BF zeitweilig versteckt hielt. Aus Furcht vor weiteren Verfolgungsmaßnahmen seitens der russischen föderalen Sicherheits- und Militärstrukturen hat dieser sodann mit seiner Gattin und seinen (damals bereits geborenen) Kindern 2004 seinen Herkunftsstaat verlassen. Seine Ehefrau und die damals bereits geborenen Kinder hatten in der Russischen Föderation keine Verfolgungshandlungen erlitten. Auch für den in Österreich nachgeboren Sohn und nunmehrigen BF römisch 40 wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Die Umstände, auf Grund derer dem Vater des BF 2008 der Asylstatus zuerkannt wurde, bestehen nicht mehr, weshalb eine asylrelevante Gefährdungslage für den BF, dem sein Asylstatus in einem Familienverfahren abgeleitet von seinem Vater zuerkannt wurde (s. o.a. Bescheid), mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht mehr besteht. 1.4.

  1. Der BF war mangels eigener Verfolgungsgründe in der Russischen Föderation weder einer Verfolgung ausgesetzt, noch droht eine solche aktuell. Der Beschwerdeführer ist im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter von Verfolgung bedroht. Der BF ist im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation, bzw. Tschetschenien, weder in seinem Recht auf Leben gefährdet, noch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen, noch von der Todesstrafe bedroht. 1.4.
  2. Der BF verfügt in Tschetschenien nach wie vor über zahlreiche Verwandte mütterlicher und vs. zu denen jedenfalls seitens seiner Eltern Kontakt besteht. Auch wenn der BF selbst angibt zu diesen keinen Kontakt zu haben, so sind keine Gründe hervorgekommen, die der Aufnahme eines solchen durch den BF entgegenstehen würden. Die Eltern des BF werden diesen bei einer Rückkehr in die Russische Föderation finanziell unterstützen. Auch eine Unterstützung durch die dort lebenden Verwandten ist nicht ausgeschlossen. 1.4.
  3. Der BF läuft im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation, bzw. in die Teilrepublik Tschetschenien, nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr ausschließen würden, liegen nicht vor. 1.4.
  4. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ist der BF als Zivilperson keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt. Es bestehen anlassbezogen keine Anhaltspunkte, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen. 1.
  5. Zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in der Russischen Föderation: Zur Situation im Herkunftsland werden die aktuellen Länderinformationen zur Russischen Föderation bzw. Tschetschenien und den diesen zugrundeliegenden Quellen (Version 15 vom 16.12.2024), der Themenbericht der Staatendokumentation zum Thema: „Russische Föderation – Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine Kriegs“, Version 1, vom 02.04.2024, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation – Russische Föderation: „Mobilisierung ohne vorhergehenden Militärdienst; Tschetschenien“ vom 21.09.2023, sowie der Country of Origin Information –Themenbericht des Danish Immigration Service and the Swedish Migration Agency „Russia – Recruitment of Chechens to the war in Ukraine“ vom April 2024, herangezogen und auszugsweise wiedergegeben: 1.5.
  6. Auszug aus den Länderinformationen zur Russischen Föderation (Version 15 vom 16.12.2024): Politische Lage Letzte Änderung 2024-12-16 16:02 Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2024a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vgl. EIU 2024, UNIG-VDI 3.2024, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die in der Verfassung der Russischen Föderation vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vgl. AA 1.10.2024b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 1.10.2024b; vgl. BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vgl. FH 2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024).

der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt.

der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024): Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2024a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vergleiche EIU 2024, UNIG-VDI 3.2024, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die in der Verfassung der Russischen Föderation vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vergleiche AA 1.10.2024b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 1.10.2024b; vergleiche BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vergleiche FH 2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024).

der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt.

der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024): Nikolaj Charitonow: 4,31 % Wladislaw Dawankow: 3,85 % Leonid Sluzkij: 3,20 % Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Liberal-Demokratischen Partei (Duma o.D.). Echte Oppositionskandidaten wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten wurden ausgeschlossen, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukraine-Krieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 22.4.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024) in mehreren Regionen, trug zur Intransparenz bei (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 22.4.2024; vgl. CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vgl. SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024), sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024), wodurch eine unparteiische und unabhängige Beurteilung der Wahl verwehrt wurde (Rat der EU 22.4.2024).Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Liberal-Demokratischen Partei (Duma o.D.). Echte Oppositionskandidaten wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten wurden ausgeschlossen, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukraine-Krieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 22.4.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024) in mehreren Regionen, trug zur Intransparenz bei (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 22.4.2024; vergleiche CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vergleiche SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024), sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024), wodurch eine unparteiische und unabhängige Beurteilung der Wahl verwehrt wurde (Rat der EU 22.4.2024). Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent (FH 2024). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichten Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2024). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform

(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vgl. Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020).Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent (FH 2024). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichten Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2024). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform
(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vergleiche Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020). Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma. Die Mitglieder des Föderationsrates werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Präsidenten. Die 450 Duma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2024; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 24.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als Kreml-treue „System-Opposition“ bezeichnet werden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Eine echte Opposition fehlt (FH 11.4.2024). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma. Die Mitglieder des Föderationsrates werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Präsidenten. Die 450 Duma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vergleiche RIA Nowosti 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2024; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug 52 % (FH 2023; vergleiche RIA Nowosti 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 24.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als Kreml-treue „System-Opposition“ bezeichnet werden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Eine echte Opposition fehlt (FH 11.4.2024). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): ● Einiges Russland (Edinaja Rossija): 322 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew) ● Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow) ● Sozialistische Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow) ● Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij) ● Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Alexej Netschaew) ● Zwei Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an. ● Drei Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Duma o.D.). Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021) und rechtspopulistisch ausgerichtet. Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die föderale (föderative) Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2024b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOiS/Klimovich 3.11.2021; vgl. FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOiS/Klimovich 3.11.2021).Die föderale (föderative) Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2024b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOiS/Klimovich 3.11.2021; vergleiche FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOiS/Klimovich 3.11.2021). Die 2014 von Russland durchgeführte Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 1.10.2024b). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vgl. UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022).Die 2014 von Russland durchgeführte Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 1.10.2024b). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vergleiche UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022). Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben. Vertreter russischer Behörden verüben Kriegsverbrechen - vorsätzliche Tötungen, Folter, sexuelle Gewaltverbrechen (wie Vergewaltigung) sowie Deportation von Kindern in die Russische Föderation (UIUKU 20.10.2023). Folter ist weitverbreitet (UIUKU 25.10.2024; vgl. OHCHR 3.7.2024) und wird von russischen Behörden systematisch angewandt (UIUKU 25.10.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 erließ der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen den russischen Präsidenten Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands Marija Lwowa-Belowa. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023).

den Vereinten Nationen wurden seit Februar 2022 in der Ukraine in etwa 12.000 Zivilisten getötet und 27.000 verletzt (OHCHR 15.11.2024). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion mehrerer ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, darunter individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats (Rat der EU 18.4.2024). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 4.2024).Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben. Vertreter russischer Behörden verüben Kriegsverbrechen - vorsätzliche Tötungen, Folter, sexuelle Gewaltverbrechen (wie Vergewaltigung) sowie Deportation von Kindern in die Russische Föderation (UIUKU 20.10.2023). Folter ist weitverbreitet (UIUKU 25.10.2024; vergleiche OHCHR 3.7.2024) und wird von russischen Behörden systematisch angewandt (UIUKU 25.10.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 erließ der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen den russischen Präsidenten Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands Marija Lwowa-Belowa. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023).

den Vereinten Nationen wurden seit Februar 2022 in der Ukraine in etwa 12.000 Zivilisten getötet und 27.000 verletzt (OHCHR 15.11.2024). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion mehrerer ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, darunter individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats (Rat der EU 18.4.2024). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 4.2024). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.10.2024a): Russische Föderation: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/russischefoederation-node/steckbrief/201534, Zugriff 3.12.2024 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.10.2024b): Russische Föderation: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/russischefoederation-node/politisches-portrait/201710, Zugriff 3.12.2024 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 4. Juli 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2113358/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_Föderation,_02.08.2024.pdf, Zugriff 19.8.2024 [Login erforderlich] ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (18.3.2024): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2024/briefingnotes-kw12-2024.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 21.5.2024 ● BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (2.7.2020): Verfassungsreferendum in Russland, https://www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/312075/verfassungsreferendum-in-russland, Zugriff 3.4.2024 ● BS - Bertelsmann Stiftung

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(ZOiS Spotlight 39/2021), https://www.zois-berlin.de/publikationen/zois-spotlight/russland-auf-dem-weg-zum-zentralstaat, Zugriff 5.4.2024 ZOiS/Klimovich - Zentrum für Osteuropa- und internationale Studien (Herausgeber), Klimovich, Stanislav (Autor) (3.11.2021): Russland auf dem Weg zum Zentralstaat? (ZOiS Spotlight 39 aus 2021,), https://www.zois-berlin.de/publikationen/zois-spotlight/russland-auf-dem-weg-zum-zentralstaat, Zugriff 5.4.2024 Tschetschenien Letzte Änderung 2024-12-16 16:02 Das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht. Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seiten (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität (ÖB Moskau 1.7.2024). Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. RFE/RL 3.2.2022), das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. NGE 24.4.2024, KK 29.4.2024a) und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB Moskau 1.7.2024). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022; vgl. KR 23.3.2024, NGE 24.4.2024, UNHRC 13.9.2024). Kadyrow besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 19.6.2024; vgl. KK 26.8.2024, KR 5.10.2022, UNHRC 13.9.2024). Das tschetschenische Regierungssystem gründet auf verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen. Im Laufe der Jahre hat Kadyrow einen Familienkult aufgebaut (KK 29.4.2024a). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republiksoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (Föderationsrat o.D.c). Regierungsvorsitzender (Premierminister) Tschetscheniens ist Magomed Daudow (WG 28.5.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023).Das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht. Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seiten (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität (ÖB Moskau 1.7.2024). Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche RFE/RL 3.2.2022), das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche NGE 24.4.2024, KK 29.4.2024a) und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB Moskau 1.7.2024). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022; vergleiche KR 23.3.2024, NGE 24.4.2024, UNHRC 13.9.2024). Kadyrow besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 19.6.2024; vergleiche KK 26.8.2024, KR 5.10.2022, UNHRC 13.9.2024). Das tschetschenische Regierungssystem gründet auf verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen. Im Laufe der Jahre hat Kadyrow einen Familienkult aufgebaut (KK 29.4.2024a). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republiksoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (Föderationsrat o.D.c). Regierungsvorsitzender (Premierminister) Tschetscheniens ist Magomed Daudow (WG 28.5.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023). Die Republik Tschetschenien verfügt über eine eigene Verfassung, welche im Jahr 2003 verabschiedet wurde (Föderationsrat o.D.d). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat o.D.c). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RIA Nowosti 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (Föderationsrat o.D.c). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, gewann

offiziellen Zahlen 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ 0,15 % (RIA Nowosti 21.9.2021).Die Republik Tschetschenien verfügt über eine eigene Verfassung, welche im Jahr 2003 verabschiedet wurde (Föderationsrat o.D.d). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat o.D.c). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vergleiche RIA Nowosti 6.10.2021). Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RIA Nowosti 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (Föderationsrat o.D.c). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, gewann

offiziellen Zahlen 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ 0,15 % (RIA Nowosti 21.9.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2024), wendet Kadyrows Regime unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2024; vgl. CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2024). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada (KK 19.6.2024; vgl. KK 14.6.2024), der EU (KK 19.6.2024; vgl. KK 14.6.2024, EUCIR-RMU 25.7.2014) und den USA mit Sanktionen belegt (KK 19.6.2024; vgl. KK 14.6.2024, OFAC 5.3.2024).Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2024), wendet Kadyrows Regime unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2024; vergleiche CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2024). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada (KK 19.6.2024; vergleiche KK 14.6.2024), der EU (KK 19.6.2024; vergleiche KK 14.6.2024, EUCIR-RMU 25.7.2014) und den USA mit Sanktionen belegt (KK 19.6.2024; vergleiche KK 14.6.2024, OFAC 5.3.2024). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 4. Juli 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2113358/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_Föderation,_02.08.2024.pdf, Zugriff 19.8.2024 [Login erforderlich] ● CoE-PACE - Council of Europe - Parliamentary Assembly (3.6.2022): Report - The continuing need to restore human rights and the rule of law in the North Caucasus region, https://pace.coe.int/en/files/30064/html?__cf_chl_tk=N0MvfyHujStO1y2i5De4AjF5sOdH0kwzw1IPrh2B99Q-1660131174-0-gaNycGzNCpE, Zugriff 12.4.2024 ● Dekoder - Dekoder (10.2.2022): Warum Ramsan Kadyrow (fast) alles darf, https://www.dekoder.org/de/article/ramsan-kadyrow-kritiker, Zugriff 9.4.2024 ● EUCIR-RMU - Council Implementing Regulation (EU) - restrictive measures in respect of actions undermining Ukraine (25.7.2014): Council Implementing Regulation (EU) No 810/2014 of 25 July 2014 implementing Regulation (EU) No 269/2014 concerning restrictive measures in respect of actions undermining or threatening the territorial integrity, sovereignty and independence of Ukraine, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/GA/TXT/?uri=CELEX:32014R0810, Zugriff 12.4.2024 EUCIR-RMU - Council Implementing Regulation (EU) - restrictive measures in respect of actions undermining Ukraine (25.7.2014): Council Implementing Regulation (EU) No 810 aus 2014, of 25 July 2014 implementing Regulation (EU) No 269 aus 2014, concerning restrictive measures in respect of actions undermining or threatening the territorial integrity, sovereignty and independence of Ukraine, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/GA/TXT/?uri=CELEX:32014R0810, Zugriff 12.4.2024 ● FH - Freedom House

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Без упоминания "в составе России" [Kadyrow erklärte, dass Tschetschenien „als Staat gegründet wurde“. Ohne Erwähnung „als Teil Russlands“], https://www.kavkazr.com/a/kadyrov-zayavil-chto-chechnya-sostoyalasj-kak-gosudarstvo/32874576.html, Zugriff 9.4.2024 ● KR - Kawkas.Realii (8.12.2023): Пугалка для Кадырова: заставят ли глав республик Кавказа отвечать за дотации [Abschreckung für Kadyrow: Werden Oberhäupter der Kaukasus-Republiken gezwungen, über Subventionen Rechenschaft abzulegen?], https://www.kavkazr.com/a/pugalka-dlya-kadyrova-zastavyat-li-glav-respublik-kavkaza-otvechatj-za-dotatsii/32719494.html, Zugriff 17.5.2024 ● KR - Kawkas.Realii (5.10.2022): Клан Кадыровых: полный список родственников главы Чечни во власти [Kadyrow-Clan: vollständige Liste der Verwandten des Oberhaupts Tschetscheniens an der Macht], https://www.kavkazr.com/a/klan-kadyrovyh-polnyy-spisok-rodstvennikov-glavy-chechni-vo-vlasti/32066496.html, Zugriff 10.4.2024 ● NGE - Nowaja gaseta Ewropa (24.4.2024): Преемник падишаха. Часть 2 [Nachfolger des Padischahs. 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Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMF

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