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{'item': 'W609 2293766-10'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.04.2025 GeschäftszahlW609 2293766-10 Spruch, W609 2293766-10/25E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch sei

Art. 133Abs.

4 B-G nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-G nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Feststellungen:römisch eins. Feststellungen: Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 16.02.2024, XXXX , wurde die Verfahrenspartei wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, wovon ein Teil von zehn Monaten bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 16.02.2024, römisch 40 , wurde die Verfahrenspartei wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, erster Fall Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, wovon ein Teil von zehn Monaten bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Nach ihrer Entlassung aus dem Strafvollzug wurde sie auf Grund eines vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.12.2023 erlassenen Festnahmeauftrages am 20.02.2024 festgenommen und dem BFA zur Einvernahme vorgeführt. Im Zuge dieser Einvernahme stellte die Verfahrenspartei einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 06.04.2024, 1386138200/240305652, wurde der Antrag der Verfahrenspartei auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Algerien zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Dieser Bescheid wurde der Verfahrenspartei am 11.04.2024 zugestellt und erwuchs unbekämpft in Rechtskraft. Am 20.05.2024 wurde die Verfahrenspartei von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen, wobei sie versuchte, sich der Festnahme zu entziehen. Im Zuge der Verbringung der Verfahrenspartei in ein Polizeianhaltezentrum (PAZ) verhielt sie sich aggressiv, unkooperativ, schrie und schlug wiederholt mit dem Kopf gegen die Wand. Sie wehrte sich gegen ihre Fixierung durch Polizisten und versuchte auch noch am Boden liegend, ihren Kopf gegen den Boden zu schlagen. Mit Bescheid des BFA vom 31.05.2024, 1386138200/240791930, wurde über die Verfahrenspartei gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) i. V. m. § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde der Verfahrenspartei am 31.05.2024 nachweislich zugestellt.Mit Bescheid des BFA vom 31.05.2024, 1386138200/240791930, wurde über die Verfahrenspartei gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) i. römisch fünf. m. Paragraph 57, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde der Verfahrenspartei am 31.05.2024 nachweislich zugestellt. Mit hg. Erkenntnis vom 24.06.2024, W294 2293766-1, wurde eine Beschwerde der Verfahrenspartei gegen den Bescheid vom 31.03.2024 sowie ihre Anhaltung in Schubhaft abgewiesen und ihre Anhaltung in Schubhaft fortgesetzt. Mit hg. Erkenntnissen vom 30.09.2024, W154 2293766-2, vom 24.10.2024, W600 2293766-3, vom 20.11.2024, W250 2293766-4 vom 16.12.2024, W294 2293766-5, vom 10.01.2025, W601 2293766-6, vom 06.02.2025, W180 2293766-7, vom 04.03.2025, W284 2293766-8, und vom 31.03.2025, W250 2293766-9, wurde jeweils die Anhaltung der Verfahrenspartei in Schubhaft fortgesetzt. Die Verfahrenspartei hat keine Dokumente zum Nachweis ihrer Identität vorgelegt, sie wurde von der algerischen Vertretungsbehörde als algerischer Staatsangehöriger identifiziert, ihre Identität steht nicht fest. Die Verfahrenspartei ist volljährig und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht. Sie ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Die Verfahrenspartei wird seit 31.05.2024 in Schubhaft angehalten, sie wurde davor bereits von 20.05.2024 bis 31.05.2024 in Schubhaft angehalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt mit Erkenntnis vom 31.03.2025, W250 2293766-9, festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen, die Frist zur neuerlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft endet am 29.04.

  1. Die Verfahrenspartei ist haftfähig. Am 20.03.2025 fiel sie aus dem Bett und zog sich eine 4 cm messende, leicht klaffende Rissquetschwunde zu. Diese wurde ambulant mittels Wundreinigung, Lokalanästhesie, chirurgischer Versorgung, Naht und Verband behandelt. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Bei der Verfahrenspartei wurden eine Anpassungsstörung und anamnestischer Substanzkonsum diagnostiziert. Die Verfahrenspartei hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf: Die Verfahrenspartei reiste erstmals im Mai bzw. Juni 2023 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seit Juli bzw. August 2023 durchgehend im Bundesgebiet auf. Sie stellte am 20.02.2024 einen – unbegründeten – Antrag auf internationalen Schutz, nachdem sie nach ihrer Entlassung aus der Strafhaft vom BFA einvernommen wurde. Mit Bescheid des BFA vom 06.04.2024, 1386138200/240305652, wurde gegen die Verfahrenspartei eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Algerien zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde der Verfahrenspartei nicht gewährt. Es liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Die Verfahrenspartei ist ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Die Verfahrenspartei verfügte in Österreich zu keinem Zeitpunkt über eine Meldeadresse außerhalb einer Justizanstalt bzw. eines PAZ. Dadurch entzog sie sich bereits unmittelbar nach ihrer illegalen Einreise dem Zugriff der Fremdenbehörden, die vom illegalen Aufenthalt der Verfahrenspartei in Österreich erst erfuhren, als sie am XXXX bei der Begehung einer Straftat auf frischer Tat betreten und nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 festgenommen wurde. Die Verfahrenspartei tauchte insbesondere auch nach ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft am 17.05.2024 unter und erschwerte dadurch ihre Abschiebung. Im Verfahren betreffend ihren Antrag auf internationalen Schutz machte die Verfahrenspartei falsche Angaben zu ihrer Identität und verschwieg insbesondere, dass sie über einen algerischen Reisepass verfügt hat.Die Verfahrenspartei verfügte in Österreich zu keinem Zeitpunkt über eine Meldeadresse außerhalb einer Justizanstalt bzw. eines PAZ. Dadurch entzog sie sich bereits unmittelbar nach ihrer illegalen Einreise dem Zugriff der Fremdenbehörden, die vom illegalen Aufenthalt der Verfahrenspartei in Österreich erst erfuhren, als sie am römisch 40 bei der Begehung einer Straftat auf frischer Tat betreten und nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 festgenommen wurde. Die Verfahrenspartei tauchte insbesondere auch nach ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft am 17.05.2024 unter und erschwerte dadurch ihre Abschiebung. Im Verfahren betreffend ihren Antrag auf internationalen Schutz machte die Verfahrenspartei falsche Angaben zu ihrer Identität und verschwieg insbesondere, dass sie über einen algerischen Reisepass verfügt hat. Die Verfahrenspartei versuchte sich ihrer Festnahme am 20.05.2024 durch Flucht zu entziehen. Während ihrer Überstellung in ein PAZ am 20.05.2024 verhielt sich die Verfahrenspartei aggressiv und unkooperativ. Sie trat von 04.07.2024 bis 12.07.2024 und von 08.08.2024 bis 12.08.2024 in den Hungerstreik um ihre Freilassung aus der Schubhaft zu erpressen. Am 10.08.2024 behauptete sie, eine Rasierklinge verschluckt zu haben. Am 28.06.2024 stellte die Verfahrenspartei einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr, den sie jedoch am 15.07.2024 zurückzog. In Rückkehrberatungen am 12.07.2024, 31.10.2024 und 04.02.2025 gab die Verfahrenspartei an, nicht rückkehrwillig zu sein. Gründe, warum sie nicht nach Algerien zurückkehren könne, gab sie dabei nicht an. Die Verfahrenspartei hat bisher keinerlei Vorbereitungen getroffen, um nach Algerien auszureisen, sie ist nicht ausreisewillig. Die Verfahrenspartei ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Die Verfahrenspartei hat in Österreich weder familiäre noch substantielle soziale Anknüpfungspunkte. Sie verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Die Verfahrenspartei geht in Österreich keiner legalen beruflichen Tätigkeit nach und verfügt über kein Vermögen. Sie ist nicht selbsterhaltungsfähig. Die Verfahrenspartei hat ihren Aufenthalt durch Schwarzarbeit finanziert. Zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft: Mit dem zitierten Urteil des Landesgerichts XXXX vom 16.02.2024 wurde die Verfahrenspartei wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von von zwölf Monaten, wovon ein Teil dieser Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.Mit dem zitierten Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 16.02.2024 wurde die Verfahrenspartei wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von von zwölf Monaten, wovon ein Teil dieser Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Sie hatte am XXXX fremde bewegliche Sachen, nämlich zwei Venenkniestrümpfe, ein Mikrofasertuch, ein Shampoo, ein Duschgel, eine Hose und eine Decke im Gesamtwert von € 41,13 einem Dritten mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie bei ihrer Betretung auf frischer Tat durch einen Kassier dadurch, dass sie sich wiederholt durch vehementes Herumwinden, Stöße und einen Fußtritt aus dem Festhaltegriff des Genannten sowie weiterer in der Folge einschreitender unbekannter Personen zu befreien versuchte, Gewalt gegen Personen anwendete, um sich die weggenommen Sachen zu erhalten.Sie hatte am römisch 40 fremde bewegliche Sachen, nämlich zwei Venenkniestrümpfe, ein Mikrofasertuch, ein Shampoo, ein Duschgel, eine Hose und eine Decke im Gesamtwert von € 41,13 einem Dritten mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie bei ihrer Betretung auf frischer Tat durch einen Kassier dadurch, dass sie sich wiederholt durch vehementes Herumwinden, Stöße und einen Fußtritt aus dem Festhaltegriff des Genannten sowie weiterer in der Folge einschreitender unbekannter Personen zu befreien versuchte, Gewalt gegen Personen anwendete, um sich die weggenommen Sachen zu erhalten. Die Verfahrenspartei hat keine Unterlagen vorgelegt, die ihre Identität bescheinigen, insbesondere verfügt die Verfahrenspartei über kein Reisedokument. Das BFA hat die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für die Verfahrenspartei bei der algerischen Vertretungsbehörde beantragt. Am 25.10.2024 wurde die Verfahrenspartei Vertretern der algerischen Vertretungsbehörde vorgeführt. Dabei konnte sie als algerischer Staatsangehöriger identifiziert werden. Derzeit werden ihre Angaben von den algerischen Behörden überprüft. Das BFA hat am 23.09.2024, am 28.10.2024, am 09.01.2025, am 24.01.2025, am 04.03.2025, am 02.04.2025 und am 16.04.2025 die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für die Verfahrenspartei bei der algerischen Vertretungsbehörde urgiert. Die algerische Vertretungsbehörde stellt grundsätzlich Heimreisezertifikate aus, es finden auch Abschiebungen nach Algerien statt. Im Jahr 2024 wurden 20 Heimreisezertifikate ausgestellt. Im Jahr 2025 wurden 26 Zustimmungen erteilt und neun Heimreisezertifikate ausgestellt. Drei weitere Ausstellungen wurden für die Kalenderwoche 17 zugesichert. I. d. R. erfolgt die Identifizierung innerhalb von sechs bis acht Monaten nach dem Interviewtermin. Die Identifizierung der Verfahrenspartei, die Ausstellung eines Heimreisezertifikates und die anschließende Abschiebung der Verfahrenspartei ist innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer maßgeblich wahrscheinlich.römisch eins. d. R. erfolgt die Identifizierung innerhalb von sechs bis acht Monaten nach dem Interviewtermin. Die Identifizierung der Verfahrenspartei, die Ausstellung eines Heimreisezertifikates und die anschließende Abschiebung der Verfahrenspartei ist innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer maßgeblich wahrscheinlich. II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen:
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den Verfahren und den wider die Verfahrenspartei ergangenen strafgerichtlichen Verurteilungen gründen auf dem Akteninhalt sowie dem Akteninhalt der hg. unter W154 2293766-2, W600 2293766-3, W250 2293766-4 W294 2293766-5, W601 2293766-6, W180 2293766-7, W284 2293766-8, und W250 2293766-9 geführten Verfahren sowie den in diesen Verfahren ergangenen Entscheidungen. Die gegen die Verfahrenspartei ergangene strafgerichtliche Verurteilung liegt in den Akten und deckt sich insoweit mit den Eintragungen im aktuellen Strafregisterauszug. Die Feststellungen zum Verhalten der Verfahrenspartei in Schubhaft konnten aufgrund eines aktuellen Auszuges aus der Anhaltedatei vom 22.04.2025 getroffen werden. Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Verfahrenspartei sowie ihrer Haft- und Transportfähigkeit konnte aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 24.04.2025 getroffen werden. Die Feststellung zur Kopfverletzung gründet auf einem aktenkundigen Endversorgungsbericht einer Unfallambulanz vom 21.03.
  3. Die Feststellungen zur möglichen Erlangung eines Heimreisezertifikates und dem diesbezüglichen Verfahrensstand gründen auf einem Antwort-E-Mail des Referates B/II/1 der Direktion des BFA vom 24.04.2025, das ebenfalls im Akt des Bundesverwaltungsgerichts liegt. Die mit 23.04.2025 datierte Stellungnahme dazu, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 24.04.2025, führt nicht konkret aus, wieso eine Heimreisezertifikatausstellung für die Verfahrenspartei nicht innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer hinreichend wahrscheinlich wäre. Festzuhalten ist insbesondere, dass das Verfahren zur Identifizierung der Verfahrenspartei in Algerien noch läuft. Eine Rückmeldung der algerischen Behörden, dass eine Identifizierung der Verfahrenspartei nicht möglich war, ist bisher nicht erfolgt. Da sich aus den Stellungnahmen des BFA und insbesondere der für die Erlangung der Heimreisezertifikate zuständigen Abteilung ergibt, dass die algerische Vertretungsbehörde Heimreisezertifikate ausstellt und Abschiebungen nach Algerien stattfinden, ist vor dem Hintergrund, dass die Durch ihre Mitwirkung am Verfahren könnte die Verfahrenspartei insbesondere durch die Vorlage identitätsbezeugender Dokumente die Dauer dieses Verfahrens maßgeblich beschleunigen. Aus dem gesamten Verhalten der Verfahrenspartei kann insgesamt auf deren Vertrauensunwürdigkeit und mangelnde Kooperationsbereitschaft geschlossen werden. Es ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass sich die Verfahrenspartei im Falle einer Enthaftung dem weiteren Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats durch Untertauchen entziehen wird um eine Abschiebung in ihr Herkunftsland zu hintertreiben. Auch ihre Delinquenz und ihr festgestelltes Fehlverhalten im Stande der Schubhaft schmälern die persönliche Glaubwürdigkeit der Verfahrenspartei erheblich. Ihr strafgerichtliches Inerscheinungtreten lässt in eindeutiger Weise erkennen, dass die Verfahrenspartei keinerlei Ambitionen hat, der österreichischen Rechtsordnung Beachtung zu schenken. Dass sie ihre Außerlandesbringung mit allen Mitteln zu verhindern oder zumindest zu behindern beabsichtigt, hat sie auch durch das Stellen eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz nach ihrer Entlassung aus dem Strafvollzug in hinreichender Deutlichkeit unter Beweis gestellt. Dass sie unwahre Angaben vor Behörden gemacht hat, hat sie in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.02.2025 ausdrücklich eingeräumt. Die Feststellungen zum unkooperativen Verhalten der Verfahrenspartei – Fluchtversuch, aggressives Verhalten während der Überstellung in das PAZ, Hungerstreik und behauptetes Verschlucken einer Rasierklinge – beruhen auf den diesbezüglich im Verwaltungsakt einliegenden Berichten bzw. Maßnahmenmeldungen sowie auf den Eintragungen in der Anhaltedatei. Die Feststellungen den Antrag der Verfahrenspartei auf unterstützte freiwillige Rückkehr sowie dessen Zurückziehung betreffend sowie ihre Angabe, nicht rückkehrwillig zu sein, beruhen auf den diesbezüglich im Verwaltungsakt einliegenden Dokumenten, insbesondere den Rückkehrberatungsprotokollen vom 31.10.2024 sowie vom 04.02.
  4. Vor allem aus dem Umstand, dass die Verfahrenspartei bisher keine Kopie ihres algerischen Reisepasses vorgelegt hat und mit dem BFA bisher nicht in Kontakt getreten ist um die – nach ihren Angaben bei einem Freund befindliche – Reisepasskopie zu beschaffen, ergibt sich, dass die Verfahrenspartei nicht bereit ist, freiwillig nach Algerien zurückzukehren. Dass die Verfahrenspartei weder bereit ist, mit den Fremdenbehörden zu kooperieren, noch vertrauenswürdig ist, ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass sie falsche Angaben zu ihren Reisedokumenten machte. So behauptete sie im Verfahren betreffend ihren Antrag auf internationalen Schutz, dass sie mit einem syrischen Reisepass in die Türkei eingereist sei, räumte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.02.2025 jedoch nach intensiver Befragung ein, dass sie mit einem algerischen Reisepass gereist sei. Sie habe aus Angst vor einer Abschiebung falsche Angaben darüber gemacht. Die Verfahrenspartei behauptete in der genannten mündlichen Verhandlung, dass sich die Kopie ihres Reisepasses bei einem Freund befinde, vorgelegt hat sie diese Kopie bislang jedoch nicht. Dem Verwaltungsakt lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Verfahrenspartei Kontakt zum BFA aufgenommen hätte, um die Reisepasskopie – insbesondere durch einen begleiteten Besuch wie in der Stellungnahme vom 28.03.2025 ausgeführt – zu beschaffen. Konkrete Schritte der Verfahrenspartei auf die Beischaffung der Kopie ihres Reisepasses hinzuwirken gab es bisher nicht. Dass sie ihren Antrag auf freiwillige Ausreise nur deshalb zurückgezogen habe, weil sie über keine Identitätsdokumente verfüge – wie in der Stellungnahme vom 28.03.2025 im vorigen Haftprüfungsverfahren vorgebracht – ist insgesamt nicht glaubhaft. Die Feststellungen zu den mangelnden familiären oder sozialen Anknüpfungspunkten der Verfahrenspartei in Österreich beruhen auf ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 23.10.
  5. Die Verfahrenspartei behauptete zwar über Freunde in Österreich zu verfügen, war jedoch weder in der Lage die vollständigen Namen noch die Wohnadressen ihrer vermeintlichen Freunde zu nennen. Dass die Verfahrenspartei über kein Vermögen verfügt, steht insofern fest, als sie in sämtlichen Einvernahmen vor dem BFA angab, über keine Barmittel zu verfügen. In der mündlichen Verhandlung behauptete sie zwar, dass sich ein größerer Geldbetrag bei einem Freund befinde, nähere Angaben zum tatsächlichen Verbleib des Geldes konnte sie jedoch nicht machen, sodass diese Behauptung insgesamt nicht glaubhaft ist. Das Vorliegen eines gesicherten Wohnsitzes wurde von der Verfahrenspartei im Verfahren nicht vorgebracht. Sie gab zwar an, bei einem Freund zu wohnen, nähere Angaben zu diesem Freund bzw. der Wohnung konnte sie in der mündlichen Verhandlung jedoch nicht machen. Dass sie einer legalen beruflichen Tätigkeit nachgegangen sei, verneinte die Verfahrenspartei in der mündlichen Verhandlung, sie gab vielmehr an, sich ihren Aufenthalt durch Schwarzarbeit finanziert zu haben. Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass es nicht möglich wäre, die Verfahrenspartei zeitnah nach Erlangung eines Heimreisezertifikats auch tatsächlich in ihr Heimatland zu verbringen. Nach der Ausstellung eines Heimreisezertifikats kann somit eine zeitnahe Abschiebung der Verfahrenspartei nach Algerien erfolgen. Die Erlangung eines Heimreisezertifikats und die Abschiebung der Verfahrenspartei nach Algerien ist somit innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer von 18 Monaten maßgeblich wahrscheinlich.
  6. Rechtlich folgt: Zu A: Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem der vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das BFA hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das BFA hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 leg. cit. bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem der vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das BFA hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das BFA hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, leg. cit. bereits eingebracht wurde. Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77 leg. cit.) erreicht werden kann. Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  7. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  8. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-Verordnung (Dublin III-VO) vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin III-VO liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.Gemäß Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, leg. cit.) erreicht werden kann. Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  9. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  10. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-Verordnung (Dublin III-VO) vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z. 7 Bundesverfassungsgesetz vom
  11. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und Art. 5 Abs. 1 lit. f Europäische Menschenrechtskonvention nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, G 140/11 u. a.; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das BFA ist im Bescheid, mit dem es über die Verfahrenspartei Schubhaft angeordnet hat, seiner Begründungspflicht und rechtlichen Beurteilung ausreichend nachgekommen. Abgesehen von der Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (§ 76 Abs. 2a FPG). Die Verhängung von Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein (z. B. VwGH 01.09.2022, Ra 2021/21/0113).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, Bundesverfassungsgesetz vom
  12. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und Artikel 5, Absatz eins, Litera f, Europäische Menschenrechtskonvention nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, G 140/11 u. a.; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das BFA ist im Bescheid, mit dem es über die Verfahrenspartei Schubhaft angeordnet hat, seiner Begründungspflicht und rechtlichen Beurteilung ausreichend nachgekommen. Abgesehen von der Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG). Die Verhängung von Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein (z. B. VwGH 01.09.2022, Ra 2021/21/0113). Gem. § 80 Abs. 4 FPG kann Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z
  13. und Abs. 3 leg. cit höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden kann, weil
  14. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  15. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  16. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13 FPG) widersetzt oder
  17. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint.Gem. Paragraph 80, Absatz 4, FPG kann Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2, und Absatz 3, leg. cit höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden kann, weil
  18. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  19. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  20. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13, FPG) widersetzt oder
  21. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint. Das BFA hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, weil aus dem vergangenen Verhalten der Verfahrenspartei mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass sie ihre Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Das BFA hat im Hinblick auf das bisherige Verhalten der Verfahrenspartei zu Recht eine hohe Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Die Verfahrenspartei hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung ihrer Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, ihre Anhaltung in Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände verhältnismäßig. Das Verhalten der Verfahrenspartei in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Es besteht ein grundsätzliches öffentliches Interesse an einem wirksamen Vollzug des Fremdenrechts. In diesem Sinne hat das BFA sichergestellt, dass das Verfahren zur Erlangung eines eines Heimreisezertifikates zeitnah und zweckmäßig durchgeführt wird. Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Daher liegen zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen Sachverhaltselementen auf eine klare Sachlage stützen konnte und die Verfahrenspartei kein davon abweichendes Vorbringen erstattete. Die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks um die Fluchtgefahr – insbesondere im Hinblick auf die mangelnde Vertrauenswürdigkeit der Verfahrenspartei – zu beurteilen, war im vorliegenden Fall nicht erforderlich, weil dies schon aus ihrem einschlägigen Vorverhalten – nämlich ihrer Delinquenz und ihrem Fehlverhalten im Stande der Schubhaft –, das das öffentliche Interesse an einer baldigen Abschiebung verstärkt, abgeleitet werden konnte (vgl. VwGH 05.01.2020, Ra 2020/21/0287 Rn. 19). Der Sachverhalt wurde im Rahmen der hg. unter W154 2293766-2, W600 2293766-3, W250 2293766-4 W294 2293766-5, W601 2293766-6, W180 2293766-7, W284 2293766-8, und W250 2293766-9 geführten Vorverfahren hinreichend geklärt und gegenständliche Verfahren hat trotz ergänzender Ermittlungen keine wesentlichen Änderungen ergeben. Die Verfahrenspartei hat sich durch ihre Vertreterin geäußert. Ihr Verhalten ist aus dem umfassenden Akteninhalt sowie in den diversen abgerufenen Datenbanken hinreichend dokumentiert. Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen Sachverhaltselementen auf eine klare Sachlage stützen konnte und die Verfahrenspartei kein davon abweichendes Vorbringen erstattete. Die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks um die Fluchtgefahr – insbesondere im Hinblick auf die mangelnde Vertrauenswürdigkeit der Verfahrenspartei – zu beurteilen, war im vorliegenden Fall nicht erforderlich, weil dies schon aus ihrem einschlägigen Vorverhalten – nämlich ihrer Delinquenz und ihrem Fehlverhalten im Stande der Schubhaft –, das das öffentliche Interesse an einer baldigen Abschiebung verstärkt, abgeleitet werden konnte vergleiche VwGH 05.01.2020, Ra 2020/21/0287 Rn. 19). Der Sachverhalt wurde im Rahmen der hg. unter W154 2293766-2, W600 2293766-3, W250 2293766-4 W294 2293766-5, W601 2293766-6, W180 2293766-7, W284 2293766-8, und W250 2293766-9 geführten Vorverfahren hinreichend geklärt und gegenständliche Verfahren hat trotz ergänzender Ermittlungen keine wesentlichen Änderungen ergeben. Die Verfahrenspartei hat sich durch ihre Vertreterin geäußert. Ihr Verhalten ist aus dem umfassenden Akteninhalt sowie in den diversen abgerufenen Datenbanken hinreichend dokumentiert. Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben. Zu B: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 erster Satz B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Artikel 133

, Absatz 4, erster Satz B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Anhaltspunkte, wonach dem gegenständlichen Verfahren eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommen würde, sind nicht hervorgekommen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab (vgl. die zitierten Erkenntnisse des VwGH vom 30.08.2007, 2007/21/0043; vom 22.01.2009, 2008/21/0647; vom 05.01.2020, Ra 2020/21/0287, und vom 01.09.2022, Ra 2021/21/0113), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen sind nicht hervorgekommen.Anhaltspunkte, wonach dem gegenständlichen Verfahren eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommen würde, sind nicht hervorgekommen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab vergleiche die zitierten Erkenntnisse des VwGH vom 30.08.2007, 2007/21/0043; vom 22.01.2009, 2008/21/0647; vom 05.01.2020, Ra 2020/21/0287, und vom 01.09.2022, Ra 2021/21/0113), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen sind nicht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W609.2293766.10.00

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