Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wartecker KG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 07.02.2025, Zl. römisch 40 , betreffend Ausweisung
Paragraph 66, FPG zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, zugestellt am 13.02.2025, wurde die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF)
Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr
3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, zugestellt am 13.02.2025, wurde die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF)
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit dem am 13.03.2025 beim BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, eingebrachten und mit 12.03.2025 datierten Schriftsatz erhob die BF durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid in vollem Umfang. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 04.04.2025 vom BFA vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die BF ist Staatsangehörige der Republik Serbien und verfügt über einen am 04.03.2019 ausgestellten und bis 04.03.2029 gültigen biometrischen serbischen Reisepass. Die BF verfügte aufgrund ihrer Eheschließung am 19.11.2019 mit einem in Österreich niedergelassenen bulgarischen Staatsangehörigen über eine Aufenthaltskarte
1 NAG als Angehörige eines EWR-Bürgers mit Gültigkeit von 11.12.2019 bis 11.12.2024.Die BF verfügte aufgrund ihrer Eheschließung am 19.11.2019 mit einem in Österreich niedergelassenen bulgarischen Staatsangehörigen über eine Aufenthaltskarte
Paragraph 54, Absatz eins, NAG als Angehörige eines EWR-Bürgers mit Gültigkeit von 11.12.2019 bis 11.12.2024. Die BF weist seit 10.10.2018 eine Nebenwohnsitzmeldung und seit 09.12.2019 eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung in Österreich auf. Die Ehe mit dem bulgarischen Staatsangehörigen wurde am 09.02.2022 in XXXX (Serbien) einvernehmlich geschieden, wobei die österreichischen Aufenthaltsbehörden von der BF nicht über ihre Scheidung in Kenntnis gesetzt wurden. Die Ehe mit dem bulgarischen Staatsangehörigen wurde am 09.02.2022 in römisch 40 (Serbien) einvernehmlich geschieden, wobei die österreichischen Aufenthaltsbehörden von der BF nicht über ihre Scheidung in Kenntnis gesetzt wurden. Die Bezirkshauptmannschaft (BH) XXXX erlangte erst durch die Einbringung eines Verlängerungsantrages der BF auf Ausstellung einer neuen Aufenthaltskarte am 19.11.2024 Kenntnis von der Scheidung. Die BH XXXX stellte fest, dass die BF die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltskarte
NAG nicht mehr erfülle und befasste
3 NAG das BFA hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung.Die Bezirkshauptmannschaft (BH) römisch 40 erlangte erst durch die Einbringung eines Verlängerungsantrages der BF auf Ausstellung einer neuen Aufenthaltskarte am 19.11.2024 Kenntnis von der Scheidung. Die BH römisch 40 stellte fest, dass die BF die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltskarte
Paragraph 54, NAG nicht mehr erfülle und befasste
Paragraph 55, Absatz 3, NAG das BFA hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung. Die BF ist gesund und arbeitsfähig. Sie war ab Dezember 2019 in Österreich – abgesehen von einer kurzen Unterbrechung von etwa zwei Monaten und einem etwa einmonatigen Arbeitslosengeldbezug – durchgehend unselbständig beschäftigt. Aktuell ist sie seit 27.02.2023 als Reinigungskraft mit 33 Wochenstunden in Teilzeit bei einer Gemeinde angestellt und verdient monatlich ca. 1.500 Euro netto. Sie wohnt in einer Mietwohnung, wobei der monatliche Mietzins aktuell 744 Euro, exklusive Strom, beträgt. Weitere regelmäßige Ausgaben der BF umfassen eine Kreditrückzahlung mit einer monatlichen Rückzahlungsrate in Höhe von 270 Euro (Kreditvolumen: ca. 7.000 bis 8.000 Euro). Die BF verfügt in Österreich abgesehen von hier lebenden Verwandten, insbesondere einer Tante, mehreren Cousins und Cousinen sowie Neffen und Nichten, über keine familiären Bindungen. Die BF ist in Serbien aufgewachsen und hat dort die Schule besucht und ihre Ausbildung mit einer Reifeprüfung abgeschlossen. Ihr 26-jähriger Sohn sowie ihr Bruder samt Familie leben in Serbien. Die BF besuchte diese in den letzten Jahren wiederholt. Die BF verfügt lediglich über geringe Deutschkenntnisse. Einen Deutschkurs hat sie bislang nicht besucht. Die BF verfügt in Österreich über freundschaftliche Beziehungen. Die BF ist strafrechtlich unbescholten.
1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Paragraph 66, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat
2 FPG das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat
Paragraph 66, Absatz 2, FPG das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
3 FPG ist die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Paragraph 66, Absatz 3, FPG ist die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieGemäß Paragraph 51, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1 NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieGemäß Paragraph 52, Absatz eins, NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53
1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.
Paragraph 54, Absatz eins, NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
2 NAG sind zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
Paragraph 54, Absatz 2, NAG sind zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
3 NAG bleibt das Aufenthaltsrecht der Angehörigen
Abs. 1 trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.
Paragraph 54, Absatz 3, NAG bleibt das Aufenthaltsrecht der Angehörigen
Absatz eins, trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 erfüllen.
5 NAG bleibt das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen undGemäß Paragraph 54, Absatz 5, NAG bleibt das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und
6 NAG hat der Angehörige diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
Paragraph 54, Absatz 6, NAG hat der Angehörige diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
1 NAG erwerben Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. § 53a Abs. 2 ist bei der Berechnung der Fünfjahresfrist zu berücksichtigen.
Paragraph 54 a, Absatz eins, NAG erwerben Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Paragraph 53 a, Absatz 2, ist bei der Berechnung der Fünfjahresfrist zu berücksichtigen.
2 NAG erwerben diese Angehörigen vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Daueraufenthaltsrecht in den in § 53a Abs. 4 und 5 genannten Fällen.
Paragraph 54 a, Absatz 2, NAG erwerben diese Angehörigen vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Daueraufenthaltsrecht in den in Paragraph 53 a, Absatz 4 und 5 genannten Fällen.
3 NAG ist zum Daueraufenthalt berechtigten Angehörigen
Abs. 1 und 2 auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 eine Daueraufenthaltskarte für die Dauer von zehn Jahren auszustellen. Dieser Antrag ist vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.
Paragraph 54 a, Absatz 3, NAG ist zum Daueraufenthalt berechtigten Angehörigen
Absatz eins und 2 auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absatz eins und 2 eine Daueraufenthaltskarte für die Dauer von zehn Jahren auszustellen. Dieser Antrag ist vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht. Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet:Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet: „§ 55.
Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
Vm. § 55 Abs. 3 NAG ausgesprochen und diese mit Verweis auf § 54 Abs. 5 NAG auf das Wesentliche zusammengefasst damit begründet, dass die BF die nach einer Ehescheidung erforderlichen Voraussetzungen für einen weiteren Erhalt des Aufenthaltsrechts in Österreich nicht erfülle; sie erfülle zwar als Arbeitnehmerin die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG, jedoch habe die Ehe weniger als die erforderlichen drei Jahre angedauert. Daher komme ihr das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr zu.Die belangte Behörde hat mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid gegen die beschwerdeführende Partei eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG ausgesprochen und diese mit Verweis auf Paragraph 54, Absatz 5, NAG auf das Wesentliche zusammengefasst damit begründet, dass die BF die nach einer Ehescheidung erforderlichen Voraussetzungen für einen weiteren Erhalt des Aufenthaltsrechts in Österreich nicht erfülle; sie erfülle zwar als Arbeitnehmerin die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG, jedoch habe die Ehe weniger als die erforderlichen drei Jahre angedauert. Daher komme ihr das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr zu. In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die BF nicht gewusst habe, dass sie die Scheidung der NAG-Behörde mitteilen hätte müssen; ihr sei auch die Bestimmung des § 54 Abs. 5 Z 1 NAG nicht bekannt gewesen, wonach eine Ehedauer von drei Jahren erforderlich sei. Weiters wird vorgebracht, dass sie während ihres Aufenthalts in Österreich beinahe durchgehend berufstätig gewesen sei und es auch derzeit noch sei. Die beigelegte Bestätigung der Gemeinde würde ihre Zuverlässigkeit und effiziente Arbeit bestätigen. Zudem sei zwar nicht ihre Kernfamilie, aber viele ihrer Verwandten – insbesondere eine Tante, Cousins und Cousinen sowie Neffen und Nichten – in XXXX und Umgebung wohnhaft und stehe sie zu diesen in ständigem Kontakt. Darüber hinaus sei die BF unbescholten. Die Ausweisung verletzte die BF in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben sowie Berufsleben
Die Ausweisung sei daher nicht zulässig.In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die BF nicht gewusst habe, dass sie die Scheidung der NAG-Behörde mitteilen hätte müssen; ihr sei auch die Bestimmung des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG nicht bekannt gewesen, wonach eine Ehedauer von drei Jahren erforderlich sei. Weiters wird vorgebracht, dass sie während ihres Aufenthalts in Österreich beinahe durchgehend berufstätig gewesen sei und es auch derzeit noch sei. Die beigelegte Bestätigung der Gemeinde würde ihre Zuverlässigkeit und effiziente Arbeit bestätigen. Zudem sei zwar nicht ihre Kernfamilie, aber viele ihrer Verwandten – insbesondere eine Tante, Cousins und Cousinen sowie Neffen und Nichten – in römisch 40 und Umgebung wohnhaft und stehe sie zu diesen in ständigem Kontakt. Darüber hinaus sei die BF unbescholten. Die Ausweisung verletzte die BF in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben sowie Berufsleben
Die Ausweisung sei daher nicht zulässig. Die BF ist Staatsangehörige von Serbien und somit Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Die BF ist Staatsangehörige von Serbien und somit Fremde im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Sie erlangte aufgrund ihrer Eheschließung am 19.11.2019 mit einem bulgarischen Staatsangehörigen, der von seinem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht im österreichischen Bundesgebiet Gebrauch macht, den Status einer begünstigten Drittstaatsangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG. Sie erlangte aufgrund ihrer Eheschließung am 19.11.2019 mit einem bulgarischen Staatsangehörigen, der von seinem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht im österreichischen Bundesgebiet Gebrauch macht, den Status einer begünstigten Drittstaatsangehörigen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG. Durch die am 09.02.2022 erfolgte Scheidung der Ehe der BF von ihrem bulgarischen und in Österreich aufhältigen Ehegatten verlor sie die Angehörigeneigenschaft zu einem EWR-Bürger und daher auch das von diesem abgeleitete unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach § 54 Abs. 1 NAG. Durch die am 09.02.2022 erfolgte Scheidung der Ehe der BF von ihrem bulgarischen und in Österreich aufhältigen Ehegatten verlor sie die Angehörigeneigenschaft zu einem EWR-Bürger und daher auch das von diesem abgeleitete unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach Paragraph 54, Absatz eins, NAG. Das Aufenthaltsrecht drittstaatsangehöriger Ehegatten bleibt
5 Z 1 NAG bei Scheidung erhalten, wenn nachgewiesen wird, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet. Das Aufenthaltsrecht drittstaatsangehöriger Ehegatten bleibt
Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG bei Scheidung erhalten, wenn nachgewiesen wird, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet. Wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, dauerte die Ehe der BF bis zur Scheidung jedoch weniger als drei Jahre, weshalb die Voraussetzungen des § 54 Abs. 5 Z 1 NAG für den Erhalt des Aufenthaltsrechts der drittstaatsangehörigen BF auch nicht erfüllt sind. Die Wirksamkeit der einvernehmlichen Scheidung der Ehe wurde auch in der Beschwerde nicht weiter thematisiert.Wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, dauerte die Ehe der BF bis zur Scheidung jedoch weniger als drei Jahre, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG für den Erhalt des Aufenthaltsrechts der drittstaatsangehörigen BF auch nicht erfüllt sind. Die Wirksamkeit der einvernehmlichen Scheidung der Ehe wurde auch in der Beschwerde nicht weiter thematisiert. Auch Anhaltspunkte dahingehend, wonach der Erhalt des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts der BF in Österreich aus anderen Gründen des § 54 Abs. 5 Z 2 bis 5 NAG anzunehmen gewesen wäre, sind unter Zugrundelegung des maßgeblichen Sachverhalts nicht hervorgekommen.Auch Anhaltspunkte dahingehend, wonach der Erhalt des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts der BF in Österreich aus anderen Gründen des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 2 bis 5 NAG anzunehmen gewesen wäre, sind unter Zugrundelegung des maßgeblichen Sachverhalts nicht hervorgekommen. § 66 FPG enthält zwar die Einschränkung „es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden“; diese Einschränkung bezieht sich jedoch nur auf EWR-Bürger (und Schweizer Bürger), die ihr Aufenthaltsrecht im Sinne des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG auf ihre Erwerbstätigeneigenschaft stützen können (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130), nicht aber auch auf Personen wie die BF, die – als Drittstaatsangehörige – ihr Aufenthaltsrecht nur
GH 26.06.2019, Ra 2019/21/0147).Paragraph 66, FPG enthält zwar die Einschränkung „es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden“; diese Einschränkung bezieht sich jedoch nur auf EWR-Bürger (und Schweizer Bürger), die ihr Aufenthaltsrecht im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG auf ihre Erwerbstätigeneigenschaft stützen können vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130), nicht aber auch auf Personen wie die BF, die – als Drittstaatsangehörige – ihr Aufenthaltsrecht nur
Paragraph 54, NAG von einem EWR-Bürger ableiten (siehe VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0147). Unbestritten hält sich die BF seit weniger als zehn Jahren im Bundesgebiet auf. Auch hat sie kein „Daueraufenthaltsrecht“ nach § 54a NAG (ununterbrochener fünfjähriger rechtmäßiger Aufenthalt) erworben, da ihr Aufenthalt in Österreich nach erfolgter Scheidung am 09.02.2022 aufgrund des Verlusts ihrer Angehörigeneigenschaft zu einem EWR-Bürger kein rechtmäßiger mehr war und nur aufgrund des Umstandes zustande gekommen ist, dass die BF ihrer Verpflichtung zur unverzüglichen Bekanntgabe der Behörde über die Scheidung nach § 54 Abs. 6 NAG nicht nachgekommen ist und die Aufenthaltsbehörden auch sonst keine Kenntnis davon erlangt haben.Unbestritten hält sich die BF seit weniger als zehn Jahren im Bundesgebiet auf. Auch hat sie kein „Daueraufenthaltsrecht“ nach Paragraph 54 a, NAG (ununterbrochener fünfjähriger rechtmäßiger Aufenthalt) erworben, da ihr Aufenthalt in Österreich nach erfolgter Scheidung am 09.02.2022 aufgrund des Verlusts ihrer Angehörigeneigenschaft zu einem EWR-Bürger kein rechtmäßiger mehr war und nur aufgrund des Umstandes zustande gekommen ist, dass die BF ihrer Verpflichtung zur unverzüglichen Bekanntgabe der Behörde über die Scheidung nach Paragraph 54, Absatz 6, NAG nicht nachgekommen ist und die Aufenthaltsbehörden auch sonst keine Kenntnis davon erlangt haben. Unter Berücksichtigung des § 54 Abs. 1 und 5 NAG sind die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht somit infolge der Ehescheidung weggefallen.Unter Berücksichtigung des Paragraph 54, Absatz eins und 5 NAG sind die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht somit infolge der Ehescheidung weggefallen. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) kommt ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 09.03.2003, 2002/18/0293).Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) kommt ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 09.03.2003, 2002/18/0293).
2 FPG sind bei einer Ausweisung insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
Paragraph 66, Absatz 2, FPG sind bei einer Ausweisung insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Wird durch eine Ausweisung
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).Wird durch eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG).
2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,). Die 51-jährige, gesunde BF hält sich seit Dezember 2019 und daher seit über fünf Jahren in Österreich auf. Durch die Scheidung am 09.02.2022 verlor sie jedoch ihre Angehörigeneigenschaft zu einem EWR-Bürger und damit ihr Aufenthaltsrecht, weshalb ihr Aufenthalt seit diesem Zeitpunkt nicht mehr als rechtmäßig anzusehen ist und der weitere Aufenthalt nur der unterlassenen Meldung der Scheidung an die Aufenthaltsbehörden geschuldet ist. Die BF verfügt im Bundesgebiet über keine familiären Bindungen zu Familienangehörigen der sog. „Kernfamilie“ (z.B. Ehegatte oder minderjährige Kinder). Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach viele ihrer Verwandten, insbesondere eine Tante, Cousins und Cousinen sowie Neffen und Nichten, in Österreich leben würden, lässt nämlich ohne das Hinzutreten eines weiteren Abhängigkeitsverhältnisses zu diesen Personen, nicht auf ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK schließen. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Verwandten wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach viele ihrer Verwandten, insbesondere eine Tante, Cousins und Cousinen sowie Neffen und Nichten, in Österreich leben würden, lässt nämlich ohne das Hinzutreten eines weiteren Abhängigkeitsverhältnisses zu diesen Personen, nicht auf ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK schließen. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Verwandten wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Was die Beurteilung der privaten Bindungen der BF in Österreich anbelangt, ist festzuhalten, dass sie während ihres Aufenthalts zwar beinahe durchgehend erwerbstätig war und hier auch freundschaftliche Kontakte geknüpft hat, jedoch verfügt die BF lediglich über geringe Deutschkenntnisse und hat nach wie vor starke Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat, wo sie auch den Großteil ihres Lebens verbrachte. Sie verfügt dort über ein familiäres Netzwerk in Gestalt ihres dort lebenden erwachsenen Sohnes, ihres Bruders und dessen Familie. Zudem hat sie diese in Serbien auch in den letzten Jahren wiederholt besucht. Die BF verfügt über eine Ausbildung und Berufserfahrung, was ihr auch in Serbien eine Teilnahme am Erwerbsleben ermöglichen wird. Die BF wird den Kontakt zu den in Österreich lebenden Verwandten und Freunden sowohl über diverse allgemein verfügbare Kommunikationsmittel (wie Telefon oder Internet) als auch durch Besuche in Österreich aufrechterhalten können, zumal auch keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen sind, wonach dies überhaupt nicht möglich oder zumutbar sein sollte. Mangels Anordnung eines Aufenthaltsverbotes besteht für die BF nämlich weiterhin die Möglichkeit, im Rahmen des erlaubten visumfreien Aufenthalts in den Schengen-Raum und damit in Österreich einzureisen und sich hier während der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts aufzuhalten. Es ist der BF außerdem zumutbar, einen von ihr allenfalls angestrebten weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nach den Regelungen des NAG zu beantragen. Zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ist festzuhalten, dass die nach § 9 Abs. 2 Z 6 BFA-VG maßgebliche strafrechtliche Unbescholtenheit der BF weder das persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vermag (vgl. VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253).Zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ist festzuhalten, dass die nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6, BFA-VG maßgebliche strafrechtliche Unbescholtenheit der BF weder das persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vermag vergleiche VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Im Lichte dieser nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass familiäre oder private Bindungen der beschwerdeführenden Partei in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Ausweisung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Im Lichte dieser nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass familiäre oder private Bindungen der beschwerdeführenden Partei in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Ausweisung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zur Gewährung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubs:
3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. In der Beschwerde wurde kein Vorbringen erstattet, wonach sich die BF durch die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubs als beschwert erachte, weshalb die entsprechende Anordnung auch nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenso als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenso als unbegründet abzuweisen. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018-9). Vorgebracht wurde im Wesentlichen nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde auch nicht beantragt. Es konnte daher
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Es konnte daher
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. 3.4. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G301.2310402.1.00
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