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{'item': 'G303 2311329-1'}

Obsah (5)§ 18Art 133§ 67§ 70§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2025 GeschäftszahlG303 2311329-1 Spruch, G303 2311329-1/2Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat d

§ 18Abs.

5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.B) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. C) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Leoben, (im Folgenden: BFA), wurde gegen den BF

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein mit vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 70Abs.

3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Leoben, (im Folgenden: BFA), wurde gegen den BF

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Mit Schriftsatz der bevollmächtigen Rechtsvertretung vom 11.04.2025 wurde dagegen fristgerecht Beschwerde erhoben und darin unter anderem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerdevorlage vom 17.04.2025 vorgelegt, welche am 23.04.2025 an der Außenstelle Graz einlangten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der BF ist ein am XXXX geborener kroatischer Staatsangehöriger. Er ist verheiratet und lebt mit seiner Frau und seinen beiden minderjährigen Söhnen in Österreich. Weiters leben auch seine Geschwister mit ihren Familien in Österreich. Der BF verfügt seit XXXX .2018 über einen durchgehend gemeldeten Hauptwohnsitz in Österreich. Des Weiteren hatte er in Zeiträumen XXXX .2008 bis XXXX .2008 und XXXX .2009 bis XXXX .2009 einen gemeldeten Hauptwohnsitz in Österreich. Von XXXX .2020 bis XXXX .2022 und von XXXX .2023 bis XXXX .2024 übte der BF sozialversicherungspflichtige unselbständige Erwerbstätigkeiten aus. Von XXXX .2022 bis XXXX .2023 und von XXXX .2024 bis XXXX .2024 bezog der BF Arbeitslosengeld. Der BF ist ein am römisch 40 geborener kroatischer Staatsangehöriger. Er ist verheiratet und lebt mit seiner Frau und seinen beiden minderjährigen Söhnen in Österreich. Weiters leben auch seine Geschwister mit ihren Familien in Österreich. Der BF verfügt seit römisch 40 .2018 über einen durchgehend gemeldeten Hauptwohnsitz in Österreich. Des Weiteren hatte er in Zeiträumen römisch 40 .2008 bis römisch 40 .2008 und römisch 40 .2009 bis römisch 40 .2009 einen gemeldeten Hauptwohnsitz in Österreich. Von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2022 und von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2024 übte der BF sozialversicherungspflichtige unselbständige Erwerbstätigkeiten aus. Von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2023 und von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 bezog der BF Arbeitslosengeld. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .2023, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB zu einer Geldstrafe von EUR 300,00 rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2023, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB zu einer Geldstrafe von EUR 300,00 rechtskräftig verurteilt. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2024, Zl. XXXX , wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt. Der BF ist zumindest dringend tatverdächtig, als LKW-Fahrer am XXXX .2024 die ihm überlassenen Güter, nämlich sechs Faustfeuerwaffen, zwei Gewehrtaschen, drei Schreckschusspistolen, sechs Signalpistolen und vierzig Peffersprays mit Bereicherungsvorsatz an sich genommen zu haben. Des Weiteren ist er dringend verdächtig, zumindest ab einem nicht näher bekannten Zeitraum in Jahr 2023 bis XXXX .2024 Diebesgut aus Diebstahlshandlungen eines weiteren Tatverdächtigen sowie veruntreute Waren aus Veruntreuungshandlungen eines weiteren Tatverdächtigen in noch unbekannten, jedoch EUR 5.000,00, übersteigenden Gesamtwert entgegen genommen und an bislang unbekannte Dritte entgeltlich wie auch unentgeltlich weitergegeben zu haben. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2024, Zl. römisch 40 , wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt. Der BF ist zumindest dringend tatverdächtig, als LKW-Fahrer am römisch 40 .2024 die ihm überlassenen Güter, nämlich sechs Faustfeuerwaffen, zwei Gewehrtaschen, drei Schreckschusspistolen, sechs Signalpistolen und vierzig Peffersprays mit Bereicherungsvorsatz an sich genommen zu haben. Des Weiteren ist er dringend verdächtig, zumindest ab einem nicht näher bekannten Zeitraum in Jahr 2023 bis römisch 40 .2024 Diebesgut aus Diebstahlshandlungen eines weiteren Tatverdächtigen sowie veruntreute Waren aus Veruntreuungshandlungen eines weiteren Tatverdächtigen in noch unbekannten, jedoch EUR 5.000,00, übersteigenden Gesamtwert entgegen genommen und an bislang unbekannte Dritte entgeltlich wie auch unentgeltlich weitergegeben zu haben. Der BF wurde am XXXX .2024 festgenommen und befindet sich derzeit in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft. Der BF wurde am römisch 40 .2024 festgenommen und befindet sich derzeit in der Justizanstalt römisch 40 in Untersuchungshaft.
  4. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG), insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 19.03.2025, aus dem einliegenden Strafurteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .2023, aus dem Beschluss des Landesgerichtes XXXX über die Verhängung der Untersuchungshaft vom XXXX .2024 und den Angaben des BF in der Beschwerde vom 11.04.2025, dem Auszug aus dem Strafregister, sowie aus dem Zentralen Melderegister und dem Zentralen Fremdenregister. Auch konnten die bislang ausgeübten Erwerbstätigkeiten bzw. der Bezug von Arbeitslosengeld aufgrund eines eingeholten Versicherungsdatenauszuges des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger festgestellt werden. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG), insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 19.03.2025, aus dem einliegenden Strafurteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2023, aus dem Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 über die Verhängung der Untersuchungshaft vom römisch 40 .2024 und den Angaben des BF in der Beschwerde vom 11.04.2025, dem Auszug aus dem Strafregister, sowie aus dem Zentralen Melderegister und dem Zentralen Fremdenregister. Auch konnten die bislang ausgeübten Erwerbstätigkeiten bzw. der Bezug von Arbeitslosengeld aufgrund eines eingeholten Versicherungsdatenauszuges des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger festgestellt werden.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen. Zu Spruchteil B): Als Staatsangehöriger von Kroatien ist der BF EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Als Staatsangehöriger von Kroatien ist der BF EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

§ 18Abs.

3 BFA-VG kann u.a. bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann u.a. bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs. 5 BFA-VG hat das BVw

G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Angesichts des im Bundesgebiet geführten Familienlebens des BF mit seiner Frau und seinen im Jahr XXXX und XXXX geborenen minderjährigen Söhnen, sowie seinen weiteren familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet, seines seit 2018 hier bestehenden Hauptwohnsitzes und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten ist konkret zu befürchten, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK verbunden ist. Angesichts des im Bundesgebiet geführten Familienlebens des BF mit seiner Frau und seinen im Jahr römisch 40 und römisch 40 geborenen minderjährigen Söhnen, sowie seinen weiteren familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet, seines seit 2018 hier bestehenden Hauptwohnsitzes und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten ist konkret zu befürchten, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK verbunden ist. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu beheben und der Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu beheben und der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine mündliche Verhandlung entfällt

§ 21Abs.

6a BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Zu Spruchteil C): Die Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren. Die Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt wurde, ist eine typische Beurteilung des Einzelfalles.Die Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren. Die Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt wurde, ist eine typische Beurteilung des Einzelfalles. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G303.2311329.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.