RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2025 GeschäftszahlG305 2302476-1 Spruch, G305 2302476-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde der XXXX mit Sitz in XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , vom XXXX .2024, AZ: XXXX , b e s c h l o s s e n:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde der römisch 40 mit Sitz in römisch 40 , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 , vom römisch 40 .2024, AZ: römisch 40 , b e s c h l o s s e n: A) Das Verfahren wird nach erfolgter Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom XXXX .2024, AZ: XXXX , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , gegenüber der XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) aus, dass diese gem. § 410 Abs. 1 Z 7 iVm. den §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 und Abs. 2, 54 Abs. 1 ASVG wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (GPLB) festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die im Prüfbericht vom XXXX .2024 zur Dienstgeberkontonummer XXXX angeführten allgemeinen Beiträge, Sonderbeiträge, Nebenumlagen, Zuschläge für die jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten, sowie Verzugszinsen im Betrag von insgesamt EUR 75.244,00 nachzuentrichten.
- Mit Bescheid vom römisch 40 .2024, AZ: römisch 40 , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 , gegenüber der römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) aus, dass diese gem. Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit den Paragraphen 44, Absatz eins und 49 Absatz eins und Absatz 2, 54, Absatz eins, ASVG wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (GPLB) festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die im Prüfbericht vom römisch 40 .2024 zur Dienstgeberkontonummer römisch 40 angeführten allgemeinen Beiträge, Sonderbeiträge, Nebenumlagen, Zuschläge für die jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten, sowie Verzugszinsen im Betrag von insgesamt EUR 75.244,00 nachzuentrichten.
- In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde heißt es, dass sich die Beschwerdeführerin von Beginn an von einer namentlich dort näher genannten steuerlichen Vertreterin habe vertreten lassen, wobei die steuerliche Vertretung die gesamte Buchhaltung und Lohnverrechnung erledigt habe. Weiter heißt es, dass eine „ordentliche rechtlich fundierte“ Beschwerde derzeit nicht möglich sei und der Nachverrechnung in Bezug auf die Reisekosten zugestimmt werde. Auch werde die Rückführung der Corona-Hilfe anerkannt. Auch in Hinblick auf das Verrechnungskonto (von der BF deren Geschäftsführer zur Finanzierung des Lebensunterhalts gewährtes Darlehen) sei eine Rückführung immer geplant gewesen.
- Nach erfolgter Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde wurde am 28.04.2025 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin von deren Geschäftsführer vertreten war. In der Verhandlung gab dieser nach umfangreicher Erörterung der Sach- und Rechtslage die Erklärung ab, dass die gegen den Bescheid vom XXXX .2024 erhobene Beschwerde zurückgezogen werde.
- Nach erfolgter Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde wurde am 28.04.2025 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin von deren Geschäftsführer vertreten war. In der Verhandlung gab dieser nach umfangreicher Erörterung der Sach- und Rechtslage die Erklärung ab, dass die gegen den Bescheid vom römisch 40 .2024 erhobene Beschwerde zurückgezogen werde. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt A): Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu Paragraph 7, VwGVG). Die Annahme, dass eine Partei das von ihr erhobene Rechtsmittel zurückziehe, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Dabei kommt es auf das Vorliegen einer in diese Richtung abzielenden eindeutigen Erklärung an (siehe dazu VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601 und vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049). In der vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.04.2025 stattgehabten mündlichen Verhandlung gab der Geschäftsführer der BF für diese die Erklärung ab, dass die gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX vom XXXX .2024, AZ: XXXX , erhobene Beschwerde zurückgezogen werde.In der vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.04.2025 stattgehabten mündlichen Verhandlung gab der Geschäftsführer der BF für diese die Erklärung ab, dass die gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 vom römisch 40 .2024, AZ: römisch 40 , erhobene Beschwerde zurückgezogen werde. In Anbetracht dieser eindeutigen Erklärung ist davon auszugehen, dass das gegen den bezogenen Bescheid erhobene Rechtsmittel zur Gänze bzw. vollumfänglich als zurückgezogen gilt, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht jede Grundlage für eine meritorische Entscheidung über die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde entzogen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G305.2302476.1.00