RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2025 GeschäftszahlG315 2254288-2 Spruch, G315 2254288-2/37E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 53Abs. 1 i
Vm Absatz 3 Z 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). 4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch kurz „BFA“ genannt) vom 15.03.2022 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Kosovo gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.)
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer eins, FPG gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).
- Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 02.05.2022, Zl. W202 2254288-1/2E, die gegen die Spruchpunkte I., II., und V. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkt I.), gab der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Folge, hob Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ersatzlos auf (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“.
- Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 02.05.2022, Zl. W202 2254288-1/2E, die gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.), gab der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Folge, hob Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids ersatzlos auf (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte fest, dass Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“.
- Nach Erhebung einer außerordentlichen Revision durch den Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.08.2022, Zl. Ra 2022/21/0126-8, der Spruchpunkt I. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.05.2022 aufgrund der Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensvorschriften behoben.
- Nach Erhebung einer außerordentlichen Revision durch den Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.08.2022, Zl. Ra 2022/21/0126-8, der Spruchpunkt römisch eins. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.05.2022 aufgrund der Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensvorschriften behoben.
- Am 30.11.2022 wurde durch das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten, in welcher der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, der seitens des Bundesverwaltungsgerichts nach § 17 Abs. 5 AsylG weitergeleitet wurde.
- Am 30.11.2022 wurde durch das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten, in welcher der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, der seitens des Bundesverwaltungsgerichts nach Paragraph 17, Absatz 5, AsylG weitergeleitet wurde.
- Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am 05.12.2022 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, den im Spruch ersichtlichen Namen zu führen und zu dem dort ersichtlichen Datum geboren zu sein. Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, den Kosovo im Jahr 2006 im Zuge einer Familienzusammenführung verlassen zu haben, zumal sich sein Vater in Wien befinde. Als Grund für die Ausreise gab er grob zusammengefasst an, er werde aufgrund von Blutrache von seinem Cousin verfolgt, da dieser in Kosovo aufgrund der Zeugenaussage des Beschwerdeführers zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2022, W202 2254288-1/20E, wurden die Spruchpunkte I. II. und V. des Bescheides des BFA vom 15.03.2022 ersatzlos behoben.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2022, W202 2254288-1/20E, wurden die Spruchpunkte römisch eins. römisch zwei. und römisch fünf. des Bescheides des BFA vom 15.03.2022 ersatzlos behoben.
- Am 04.01.2023 wurde der Beschwerdeführer nach Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in albanischer Sprache niederschriftlich von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen. Zu den Gründen für seine Asylantragstellung gab er bei der Behörde zusammengefasst ebenfalls an, dass sein Cousin seinen Großvater umgebracht habe und er von diesem nun bedroht werde. Der Cousin beschuldige ihn, der Grund für seine Haftstrafe zu sein. Mit Verfahrensanordnung vom 04.01.2023 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der behördlichen Einvernahme gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG der Verlust seines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet aufgrund der Straffälligkeit mitgeteilt. Mit Verfahrensanordnung vom 04.01.2023 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der behördlichen Einvernahme gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG der Verlust seines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet aufgrund der Straffälligkeit mitgeteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 02.03.2023, Zahl XXXX , rechtskräftig am 02.03.2023, wurde der Beschwerdeführer erneut wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 02.03.2023, Zahl römisch 40 , rechtskräftig am 02.03.2023, wurde der Beschwerdeführer erneut wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
- Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo ebenso abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Absatz 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV)
§ 52
Absatz 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkte V.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 2, 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.)
§ 55Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise erteilt (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 53 Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1, 5 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren verhängt (Spruchpunkt VIII.)
§ § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG ausgesprochen, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 04.01.2023 verloren habe (Spruchpunkt IX). 12. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13, AsylG 2005 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo ebenso abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier)
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Kosovo gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 2, 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.)
Paragraph 55, Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise erteilt (Spruchpunkt römisch sieben.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, 5, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren verhängt (Spruchpunkt römisch acht.)
Paragraph Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG ausgesprochen, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 04.01.2023 verloren habe (Spruchpunkt römisch neun). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach der Wiedergabe der Einvernahme des Beschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person auf das Wesentliche zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe ein für ihn im Kosovo vorliegendes Verfolgungsszenario konstruiert. Er behaupte zwar, von seinem Cousin beschuldigt worden zu sein, dass er für dessen lange Haftstrafe verantwortlich sei, habe jedoch hierzu lediglich ein Urteil des Berufungsgerichts des Kosovo vorgelegt. Aus diesem Urteil gehe jedoch vor, dass die Aussagen anderer Zeugen wesentlich bedeutsamer gewesen wären. Es sei auch aufgrund der gefürchteten Blutrache völlig unverständlich, dass er unzählige Aufenthalte im Kosovo gehabt hätte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung die damals aktuellen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zugrunde. Der gegenständliche Bescheid wurde am 17.08.2023 an die Adresse der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zugestellt und von dieser am 18.08.2023 übernommen.
- Mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 11.09.2023, beim Bundesamt am 14.09.2023 einlangend, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den fallgegenständlichen Bescheid. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Bescheidbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, der Bescheidbeschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufheben und damit das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthalts- und Einreiseverbot und Rückkehrentscheidung aufheben und feststellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kosovo unzulässig ist; dieser Beschwerde über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung zuerkennen, den Status des Asylberechtigen gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG zuerkennen; in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zuerkennen, in eventu die Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG zu erteilen, in eventu eine mündliche Verhandlung anberaumen und in der Rechtssache selbst entscheiden, in eventu den Bescheid ersatzlos aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen, in eventu das mit dem Bescheid erlassene Aufenthaltsverbot reduzieren.
- Mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 11.09.2023, beim Bundesamt am 14.09.2023 einlangend, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den fallgegenständlichen Bescheid. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Bescheidbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, der Bescheidbeschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufheben und damit das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthalts- und Einreiseverbot und Rückkehrentscheidung aufheben und feststellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kosovo unzulässig ist; dieser Beschwerde über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung zuerkennen, den Status des Asylberechtigen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG zuerkennen; in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zuerkennen, in eventu die Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG zu erteilen, in eventu eine mündliche Verhandlung anberaumen und in der Rechtssache selbst entscheiden, in eventu den Bescheid ersatzlos aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen, in eventu das mit dem Bescheid erlassene Aufenthaltsverbot reduzieren. Begründend wurde zusammengefasst Folgendes ausgeführt: Der Beschwerdeführer sei sowohl sozial als auch wirtschaftlich im Bundesgebiet fest verankert. Im Jahr 2013 habe er seine Lehrausbildung zum Mechatroniker abgeschlossen, weshalb die belangte Behörde im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zum Ergebnis gelangen hätte müssen, dass eine Rückstufung des Aufenthaltstitels angemessen gewesen wäre. Eine solche Verhältnismäßigkeitsprüfung habe die belangte Behörde aber nicht vorgenommen und stelle der Beschwerdeführer keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Vielmehr handle es sich bei ihm um einen Asylwerber, da ihm im Herkunftsstaat Lebensgefahr drohe, da er eine dem Täter eines Mordes – seinem Cousin – belastende Aussage abgegeben habe, woraufhin der Täter zu 14 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Mittlerweile sei der Cousin wieder auf freiem Fuß und werde der Beschwerdeführer von ihm und seine Familie gefährlich bedroht, da er ihn für seine Inhaftierung verantwortlich gemacht werde. Weiters liege eine auf albanische Sprache verfasste Nachricht vor, worin der Beschwerdeführer aufgefordert werde, die Anzeige zurückziehen. Es bestehe somit die unzweifelhafte Annahme dafür, dass das Leben des Beschwerdeführers in Kosovo in Gefahr sei.
- Die gegenständliche Beschwerde sowie die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am 28.08.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Das Bundesamt für Fremden Wesen und Asyl wurde durch das Bundesveraltungsgericht mit Aufforderung zur Mitwirkung vom 31.08.2023 eingeladen, bekanntzugeben, wann eine Zustellung nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes erfolgt sei und entsprechende Belege dafür vorzulegen bzw. diese genau zu bezeichnen. In diesem Zusammenhang wurde auch ersucht, mitzuteilen, wann konkret der Behörde die Vollmachtsbekundung der nunmehr vertretenden Rechtsanwälte bekannt wurde und was konkret an diese nach dem ersten Zustellvorgang versendet wurde, das am 18.08.2023 von einem Mitarbeiter der Kanzlei entgegengenommen wurde und ob die am 31.07.2023 hinterlegte Sendung als zugestellt gilt oder nicht.
- Mit Schreiben vom 12.09.2023 wurde von der belangten Behörde mitgeteilt, dass am 25.07.2023 der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer persönlich, an seinen Aufenthaltsort in der JA Hirtenberg, zugestellt und von ihm übernommen worden sei. Ebenfalls am 25.07.2023 sei der angefochtene Bescheid der Rechtsvertretung an die in der ergänzenden Stellungnahme und VoIImachtsbekanntgabe angeführte Adresse zugestellt worden. Der angefochtene Bescheid sei durch die Rechtsvertretung jedoch nicht behoben und mit 31.07.2023 beim zuständigen Postamt hinterlegt worden. Die Rechtsvertretung habe der belangten Behörde am 07.08.2023 mitgeteilt, dass sich die Kanzlei nunmehr an einer anderen Adresse befinde, woraufhin der angefochtene Bescheid am 17.08.2023 an diese Adresse zugestellt worden und laut Rückschein am 18.08.2023 übernommen worden sei. Eine wirksame Zustellung an die Rechtsvertretung sei somit mit 18.08.2023 erfolgt.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 01.12.2023 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter, ein Vertreter der belangten Behörde sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Albanisch teilnahmen. Die Verhandlung wurde jedoch in der deutschen Sprache abgehalten. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von drei Wochen zur Vorlage von Beweismitteln eingeräumt, die sein Vorbringen im Hinblick auf eine tatsächliche Verfolgung untermauern können, insbesondere wurde er aufgefordert, eine Anzeige, Verhandlungsprotokolle und andere Unterlagen, die er im Verfahren genannt hatte, vorzulegen. Er wurde zudem aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, wenn Beweismittel für ihn nicht zugänglich sind und entsprechende Bemühungen nachzuweisen. Dazu wurde er auch ersucht, entsprechende Beweisanträge einzubringen. Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG.
- Am 18.12.2023 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde zur Verhandlung ein, in welcher ausgeführt wurde, dass sich im Zuge der Niederschrift der mündlichen Verhandlung aus Sicht der Behörde einige Widersprüchlichkeiten ergeben haben, weshalb der Anlassbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 10.08.2022 übermittelt werde. Daraus gehe hervor, dass der Beschwerdeführer nicht nur ein unbedachter Einzeltäter gewesen sei, sondern Mitglied einer internationalen agierenden Organisation, die große Mengen an Suchtmittel nach und durch Österreich befördert und in Umlauf gebracht haben. Angesichts dessen liege jedenfalls ein Asylausschlussgrund im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG vor.
- Am 18.12.2023 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde zur Verhandlung ein, in welcher ausgeführt wurde, dass sich im Zuge der Niederschrift der mündlichen Verhandlung aus Sicht der Behörde einige Widersprüchlichkeiten ergeben haben, weshalb der Anlassbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 10.08.2022 übermittelt werde. Daraus gehe hervor, dass der Beschwerdeführer nicht nur ein unbedachter Einzeltäter gewesen sei, sondern Mitglied einer internationalen agierenden Organisation, die große Mengen an Suchtmittel nach und durch Österreich befördert und in Umlauf gebracht haben. Angesichts dessen liege jedenfalls ein Asylausschlussgrund im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vor.
- Mit Schriftsatz vom 19.12.2023 legte der Beschwerdeführer dem erkennenden Gericht Unterlagen (größtenteils fremdsprachig) vor, die seine tatsächliche Verfolgung aus seiner Sicht untermauern würden und er ersuchte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Übersetzung albanischer Unterlagen auf Deutsch veranlassen. Den übermittelten Dokumenten sei weiters zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die belangte Behörde über die tatsächliche Verfolgung informiert und das Urteil sowohl auf Albanisch als auch auf Deutsch übermittelt habe.
- Mit Schriftsatz vom 21.12.2023 wurde eine eidesstattliche Erklärung vorgelegt und angeführt, dass die Familie zu den auf YouTube befindlichen Videos Links jeweils kurze Zusammenfassungen auf Deutsch erstattet habe. Ferner finden sich in diesem Konvolut Eingaben, die offenbar an die Behörde gerichtet, wie etwa ein Urteil und einen Schriftsatz von Rechtsanwälten.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.02.2024 wurde dem Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung u.a. mitgeteilt, dass das Gericht über eine Ablehnung der vorzeitigen Haftentlassung des Beschwerdeführers zum Termin am 04.03.2024 informiert worden sei. Das Gericht gehe daher davon aus, dass der Beschwerdeführer jedenfalls bis zum nächstmöglichen Termin zur vorzeitigen Entlassung in Haft bleibe. Weiters wurden ein Anlassbericht zum Suchtmitteldelikt des Beschwerdeführers, die von der Behörde vorgelegten Dokumente sowie die aktuellen Länderberichte zum Kosovo zu Gehör gebracht. Ferner stellte das Gericht eine Übersicht über die bislang vorgelegten Unterlagen zusammen und forderte den Beschwerdeführer auf, am Verfahren mitzuwirken und innerhalb einer Frist von drei Wochen dazu Stellung zu nehmen und bestimmte Fragen zu beantworten. Unter einem wurde er im Hinblick auf die Stellung von Beweisanträgen manuduziert. Letztlich wurde der Beschwerdeführer nach allfälligen Änderungen in seiner persönlichen Situation, den Umständen der Asylantragstellung oder den Rückkehrbefürchtungen befragt. Der Beschwerdeführer wurde auch diesbezüglich aufgefordert, am Verfahren mitzuwirken und die gestellten Fragen zu beantworten. Das Schreiben wurde am 29.02.2024 im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegt und damit mit 30.02.2024 zugestellt.
- Unter Berufung auf eine zusätzliche [sic] Vollmacht wurde von einem weiteren Rechtsvertreter Akteneinsicht genommen. Mit Schriftsatz eines weiteren Rechtsvertreters, welcher sich auf eine Vollmacht berief, wurde am 21.03.2024 ein Fristerstreckungsantrag hinsichtlich der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 29.02.2024 gestellt. Die Fristen zur Einbringung der Stellungnahmen wurden bis zum 28.03.2024 erstreckt.
- Bis dato langte keine Stellungnahme oder eine sonstige Mitteilung dieses Vertreters des Beschwerdeführers ein.
- Nach mehreren Mitteilungen eines anderen Rechtsvertreters zu übersehenen Fristen bzw. Problemen bei der Versendung und verschiedenen Ankündigungen, noch Unterlagen einbringen zu wollen, wurde am 02.12.2024 eine Stellungnahme datiert mit 14.04.2024 (sic!) eingebracht. Mit dieser wurde im Wesentlichen noch einmal der Sachverhalt aus Sicht des Beschwerdeführers dargestellt und vorgebracht, dass immer noch eine Bedrohung vorliege. In Bezug auf die vom Gericht thematisierten Videoaufnahmen wurde auf eine gesonderte Eingabe verwiesen, welche aber gar nicht vorgelegt wurde. Vorgelegt wurden jedoch eine beglaubigte Übersetzung einer Zeugenaussage eines XXXX , des Vaters des Beschwerdeführers (Anm.) sowie eine Ablichtung einer telefonischen Drohbotschaft.
- Nach mehreren Mitteilungen eines anderen Rechtsvertreters zu übersehenen Fristen bzw. Problemen bei der Versendung und verschiedenen Ankündigungen, noch Unterlagen einbringen zu wollen, wurde am 02.12.2024 eine Stellungnahme datiert mit 14.04.2024 (sic!) eingebracht. Mit dieser wurde im Wesentlichen noch einmal der Sachverhalt aus Sicht des Beschwerdeführers dargestellt und vorgebracht, dass immer noch eine Bedrohung vorliege. In Bezug auf die vom Gericht thematisierten Videoaufnahmen wurde auf eine gesonderte Eingabe verwiesen, welche aber gar nicht vorgelegt wurde. Vorgelegt wurden jedoch eine beglaubigte Übersetzung einer Zeugenaussage eines römisch 40 , des Vaters des Beschwerdeführers Anmerkung sowie eine Ablichtung einer telefonischen Drohbotschaft.
- Vor Beendigung des gegenständlichen Verfahrens wurde im Oktober 2024 ein Annexverfahren in der Gerichtsabteilung anhängig, welches den Bruder des Beschwerdeführers betrifft. Dieses Verfahren wird zur Zahl G315 2300170-1 geführt. In einem Aktenvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes wurde festgehalten, dass das gegenständliche Verfahren noch nicht abgeschlossen werden konnte, zumal die Behörde die Geschichte des Beschwerdeführers im Verfahren G315 2300170-1, also des Bruders des Beschwerdeführers, der sich auf die selben Vorkommnisse im Kosovo und die daraus resultierende Blutrache stützt, als glaubwürdig erkannte und lediglich die Asylrelevanz des Vorbringens verneinte. Aufgrund dieser abweichenden Einschätzung im Vergleich zum Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren – dieses wurde von der Behörde in ihrem Bescheid als nicht glaubwürdig erachtet und wurde noch nach der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht in einer Stellungnahme ausgeführt, dass sich auch im Zuge der mündlichen Verhandlung aus Sicht der Behörde einige Widersprüchlichkeiten ergeben haben – wurde entschieden, die Ergebnisse der Befragung des Beschwerdeführers im Verfahren G315 2300170-1 durch das Gericht abzuwarten.
- In der mündlichen Verhandlung am 02.12.2024 zur Zahl G315 2300170-1 wurde der Bruder des Beschwerdeführers als Partei in seiner Sache befragt. In der Niederschrift der mündlichen Verhandlung wurde u.a. vermerkt, dass der dort anwesende Rechtsvertreter – welcher auch den Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vertritt – zustimmte, die Aussagen in beiden Verfahren für das jeweils andere Verfahren zur Kenntnis genommen zu haben, sodass auf ein förmliches, schriftliches Parteiengehör zu den Verfahrensergebnissen im jeweils anderen Verfahren verzichtet werden konnte. Dem Rechtsvertreter wurde zudem die Gelegenheit gegeben, vor dem Hintergrund der Ergebnisse der Beweisaufnahme im Verfahren G315 2300170-1 eine abschließende Stellungnahme auch für das gegenständliche Verfahren, G315 2254288-2, und eine Stellungnahme zu den aktuellen Länderberichten abzugeben. Auch das wurde im Protokoll der mündlichen Verhandlung zur Zahl G315 2300170-1 vom 02.12.2024 vermerkt.
- Der Behörde wurde mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.12.2024 zu den oben beschriebenen Umständen Gehör gewährt und wurde sie eingeladen, eine Stellungnahme abzugeben. Bislang wurde jedoch keine Stellungnahme abgegeben.
- Es folgten mehrere Fristverlängerungsanträge der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in Bezug auf die in der mündlichen Verhandlung am 02.12.2024 zur Zahl G315 2300170-1 – auch für dieses Verfahren – eingeräumte Möglichkeit einer abschließenden Stellungnahme.
- Die Anträge auf Fristerstreckung wurden jeweils genehmigt.
- Mit Eingabe vom 07.01.2025 wurden zeitgleich zwei Schriftsätze, datiert mit 14.04.2024 und 30.12.2024 eingebracht, wobei der Schriftsatz vom 14.
- 2024 und zum Teil auch die Unterlagen bereits früher übermittelt worden waren.
- Am selben Tag wurde eine weiterere Eingabe getätigt, wobei nur der Schriftsatz datiert mit 30.12.2024 vorgelegt wurde, dem jedoch die zuvor schon (mehrfach) eingebrachten Unterlagen neuerlich beigeschlossen wurden. Ausgeführt wurde zusammengefasst, es sei durch die in der Beilage übermittelten Dokumente belegt, dass der Beschwerdeführer wesentlich zur Verurteilung des Täters beitrug, wodurch nachgewiesen werden könne, dass der Täter ein ausreichendes Motiv für eine Drohung bzw. Rache gegen ihn hätte. Auch der Vater der beiden Beschwerdeführer hätte den Täter massiv belastet – sowohl bei der Staatsanwaltschaft XXXX als auch in der Strafverhandlung. Auch ein Video, das der Bruder des Beschwerdeführers aufgenommen habe, habe eine Rolle in diesem Prozess gespielt. Der Vater der beiden Beschwerdeführer habe nunmehr den Kosovo verlassen, um im Falle einer Freilassung des Cousins der beiden Beschwerdeführer nicht einer Verfolgung bzw. der Rache ausgesetzt zu sein. Es wurden ferner Ausführungen über das Konzept eines sicheren Herkunftsstaates sowie zur Situation im Kosovo im Allgemeinen und zur Situation der Familie im Speziellen getätigt.Ausgeführt wurde zusammengefasst, es sei durch die in der Beilage übermittelten Dokumente belegt, dass der Beschwerdeführer wesentlich zur Verurteilung des Täters beitrug, wodurch nachgewiesen werden könne, dass der Täter ein ausreichendes Motiv für eine Drohung bzw. Rache gegen ihn hätte. Auch der Vater der beiden Beschwerdeführer hätte den Täter massiv belastet – sowohl bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 als auch in der Strafverhandlung. Auch ein Video, das der Bruder des Beschwerdeführers aufgenommen habe, habe eine Rolle in diesem Prozess gespielt. Der Vater der beiden Beschwerdeführer habe nunmehr den Kosovo verlassen, um im Falle einer Freilassung des Cousins der beiden Beschwerdeführer nicht einer Verfolgung bzw. der Rache ausgesetzt zu sein. Es wurden ferner Ausführungen über das Konzept eines sicheren Herkunftsstaates sowie zur Situation im Kosovo im Allgemeinen und zur Situation der Familie im Speziellen getätigt.
- Am 28.01.2025 wurde ein Aktenvermerk von der für das Verfahren zuständigen Referentin erstellt, wonach einer der Vertreter am 28.01.2025 angerufen und um Rücksprache mit der zuständigen Richterin gebeten habe, worauf diesem mitgeteilt worden sei, dass bis zur Entscheidung der Rechtssache jederzeit Unterlagen eingebracht oder eine Akteneinsicht begehren könne. Es wurde ferner festgehalten, dass sich der Vertreter bezüglich einer Akteneinsicht noch melden werde. Bis dato wurde kein Antrag auf Akteneinsicht eingebracht. Es erfolgte auch sonst keine weitere Eingabe.
- Am 15.04.2025 langte zu einer vom Bundesverwaltungsgericht getätigten Anfrage betreffend den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers unter Hinweis auf das von der Behörde im Verfahren erwähnte „Herabstufungsverfahren“ bei der zuständigen NAG-Behörde folgende Antwort ein: „Herr XXXX verfügt über das unbefristete Niederlassungsrecht „Daueraufenthalt – EU“. Ein Verlängerungsantrag für den Aufenthaltstitel wurde ha. am 27.06.2022 eingebracht. Er ist rechtmäßig aufhältig. Das Verfahren ist bei uns, aufgrund des Beschwerdeverfahrens, weiterhin offen. Sofern eine Aufenthaltsbeendigung seitens des BFAs unterbleibt, wird ein Rückstufungsverfahren eingeleitet. Derweil wird auf den Ausgang des Verfahrens abgewartet, um entsprechende Schritte einleiten zu können.“
- Am 15.04.2025 langte zu einer vom Bundesverwaltungsgericht getätigten Anfrage betreffend den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers unter Hinweis auf das von der Behörde im Verfahren erwähnte „Herabstufungsverfahren“ bei der zuständigen NAG-Behörde folgende Antwort ein: „Herr römisch 40 verfügt über das unbefristete Niederlassungsrecht „Daueraufenthalt – EU“. Ein Verlängerungsantrag für den Aufenthaltstitel wurde ha. am 27.06.2022 eingebracht. Er ist rechtmäßig aufhältig. Das Verfahren ist bei uns, aufgrund des Beschwerdeverfahrens, weiterhin offen. Sofern eine Aufenthaltsbeendigung seitens des BFAs unterbleibt, wird ein Rückstufungsverfahren eingeleitet. Derweil wird auf den Ausgang des Verfahrens abgewartet, um entsprechende Schritte einleiten zu können.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer wurde am 14.12.1993 in XXXX (Kosovo) geboren und ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo (vgl. Auszüge aus dem Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister vom 29.08.2024 und die dort angeführten Ausweisdaten).Der Beschwerdeführer wurde am 14.12.1993 in römisch 40 (Kosovo) geboren und ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo vergleiche Auszüge aus dem Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister vom 29.08.2024 und die dort angeführten Ausweisdaten). Er reiste im Jahr 2006 gemeinsam mit seinem Bruder in das österreichische Bundesgebiet ein und ist seit 14.11.2012 im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ (vgl. Fremdenregisterauszug vom 29.08.2024). Er reiste im Jahr 2006 gemeinsam mit seinem Bruder in das österreichische Bundesgebiet ein und ist seit 14.11.2012 im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ vergleiche Fremdenregisterauszug vom 29.08.2024). Einer von der belangten Behörde bei der zuständigen „Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde“ angeregten Herabstufung bzw. Entziehung des Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers wurde (noch) nicht entsprochen. Der Beschwerdeführer ist rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig (Auskunft der NAG-Behörde vom 15.04.2025). Hinsichtlich des Beschwerdeführers liegen in Österreich nachfolgende Sozialversicherungszeiten vor (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 29.08.2024 und vom 19.03.2025):Hinsichtlich des Beschwerdeführers liegen in Österreich nachfolgende Sozialversicherungszeiten vor vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 29.08.2024 und vom 19.03.2025): - 28.09.2009 bis 12.11.2009 Arbeiterlehrling - 10.02.2010 bis 28.07.2013 Angestelltenlehrling - 30.07.2013 - 17.09.2013 Arbeitslosengeldbezug - 19.09.2013 - 07.10.2013 Arbeitslosengeldbezug - 09.10.2013 - 27.02.2014 Arbeitslosengeldbezug - 01.03.2014 - 04.03.2014 Arbeitslosengeldbezug - 06.03.2014 - 11.03.2014 Arbeitslosengeldbezug - 13.03.2014 - 23.03.2014 Arbeitslosengeldbezug - 26.03.2014 - 04.05.2014 Arbeitslosengeldbezug - 05.05.2014 - 20.06.2014 Arbeiter - 30.06.2014 - 02.10.2014 Arbeiter - 13.11.2014 - 22.11.2014 Arbeitslosengeldbezug - 10.11.2014 - 30.12.2014 geringfügig beschäftigter Arbeiter - 07.04.2015 - 29.06.2015 Arbeitslosengeldbezug - 01.07.2015 - 07.08.2015 Arbeitslosengeldbezug - 03.08.2015 - 09.11.2016 geringfügig beschäftigter Arbeiter - 10.11.2016 - 03.04.2017 Arbeiter - 19.04.2017 - 18.08.2017 Arbeiter - 19.08.2017 - 24.08.2017 Arbeitslosengeldbezug - 26.08.2017 - 07.09.2017 Arbeitslosengeldbezug - 23.09.2017 - 01.10.2017 Arbeitslosengeldbezug - 03.10.2017 - 01.08.2018 Arbeiter - 02.08.2018 - 21.03.2019 Arbeitslosengeldbezug - 29.05.2019 - 25.11.2019 geringfügig beschäftigter Arbeiter - 01.12.2020 - 31.03.2021 Angestellter - 26.01.2022 - 15.06.2022 Angestellter - 01.06.2022 - 14.06.2022 geringfügig beschäftigter Arbeiter - 15.06.2022 - 23.08.2022 Arbeiter - 20.03.2024 – laufend Arbeiter Der Beschwerdeführer weist in Österreich nachfolgende Wohnsitzmeldungen auf (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 29.08.2024 und vom 18.03.2025):Der Beschwerdeführer weist in Österreich nachfolgende Wohnsitzmeldungen auf vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 29.08.2024 und vom 18.03.2025): - 03.01.2007 bis 09.02.2017 Hauptwohnsitz - 09.02.2017 bis 06.07.2017 Obdachlos - 06.07.2017 bis 14.11.2023 Hauptwohnsitz - 13.04.2014 bis 14.04.2014 Nebenwohnsitz Justizanstalt - 01.04.2021 bis 28.12.2021 Nebenwohnsitz Justizanstalt - 24.08.2022 bis 19.03.2024 Hauptwohnsitz Justizanstalt - 20.03.2024 bis 31.01.2025 Hauptwohnsitz - 31.01.2025 bis dato Hauptwohnsitz Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 01.12.01.2023, S 4)Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 01.12.01.2023, S 4) Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 08.11.2021, Zl. XXXX , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 4 Z 3 SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 neunter Fall SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall und Abs. 4 Z 3 SMG und 12 dritter Fall StGB, wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG und wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt, wovon 1 Jahr unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurde. Das Urteil erwuchs mit 11.11.2021 in Rechtskraft.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 08.11.2021, Zl. römisch 40 , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, neunter Fall SMG, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und 12 dritter Fall StGB, wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG und wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt, wovon 1 Jahr unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurde. Das Urteil erwuchs mit 11.11.2021 in Rechtskraft. Aus dem Urteil des Landesgerichtes vom 08.11.2021 geht hervor, dass der Beschwerdeführer A) in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabisblüten mit dem Wirkstoff THCA in einem Reinheitsgehalt von 10 % und D-9-THC in einem Reinheitsgehalt von 0,5 % sowie Kokain mit dem Wirkstoff Cocain; I) in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge, anderen um einen nicht mehr feststellbaren Preis von EUR 3.300,- bis EUR 5.000,- pro kg überlassen, indem er insgesamt zumindest 49 kg Cannabisblüten an unbekannt gebliebene Abnehmer gewinnbringend verkaufte, und zwar römisch eins) in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge, anderen um einen nicht mehr feststellbaren Preis von EUR 3.300,- bis EUR 5.000,- pro kg überlassen, indem er insgesamt zumindest 49 kg Cannabisblüten an unbekannt gebliebene Abnehmer gewinnbringend verkaufte, und zwar 1) am 18.10.2020 und in den Tagen danach insgesamt 20 kg Cannabisblüten, die der Beschwerdeführer am 18.10.2020 auf der Straße von einer abgesondert verfolgten Person übernommen hatte; 2) am 02.11.2020 oder in den Tagen danach zumindest 10 kg Cannabisblüten, die dem Beschwerdeführer an seine Wohnadresse geliefert worden waren; 3) zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt im Dezember 2020 kurz vor Weihnachten 5 kg Cannabisblüten, die der Beschwerdeführer unmittelbar zuvor erworben hatte; 4) Mitte Februar 2021 gemeinsam mit seinem abgesondert verfolgten Bruder im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§12 StGB) 14 kg Cannabisblüten, die er gemeinsam davor übernommen hatte, indem der Beschwerdeführer diese Menge in drei Tranchen zu zweimal 5 kg und einmal 4 kg weitergab; II) am 30.03.2021 ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen und zwar zwei Gramm Cannabisblüten; römisch zwei) am 30.03.2021 ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen und zwar zwei Gramm Cannabisblüten; III) am 23.12.2020 einer anderen Person verschaffte, indem der Beschwerdeführer ihm einen (unbekannt gebliebenen) Verkäufer von drei Gramm Kokain vermittelte; römisch drei) am 23.12.2020 einer anderen Person verschaffte, indem der Beschwerdeführer ihm einen (unbekannt gebliebenen) Verkäufer von drei Gramm Kokain vermittelte; IV) andere, nämlich die abgesondert verfolgten Angehörigen einer kosovarischen Tätergruppe, nämlich, dazu bestimmte eine die Grenzmenge um das 25-fache übersteigende Menge, nämlich eine solche von 30 kg Cannabisblüten aus dem Kosovo über Serbien und Ungarn aus- und nach Österreich einzuführen, indem der Beschwerdeführer die genannte Suchtgiftmenge bestellte, wobei er wusste oder sich damit abfand, dass die Tätergruppe das Suchtgift aus den genannten Staaten nach Österreich importieren wird; römisch vier) andere, nämlich die abgesondert verfolgten Angehörigen einer kosovarischen Tätergruppe, nämlich, dazu bestimmte eine die Grenzmenge um das 25-fache übersteigende Menge, nämlich eine solche von 30 kg Cannabisblüten aus dem Kosovo über Serbien und Ungarn aus- und nach Österreich einzuführen, indem der Beschwerdeführer die genannte Suchtgiftmenge bestellte, wobei er wusste oder sich damit abfand, dass die Tätergruppe das Suchtgift aus den genannten Staaten nach Österreich importieren wird; B) von einem noch festzustellenden Zeitpunkt bis 30.03.2021 in Wien und Nickelsdorf (vorsätzlich) unbefugt besessen, indem er sie über Nickelsdorf nach Österreich einführte, nach Wien transportierte und in seinem Jugendzimmer bzw. in dessen Vorraum, aufbewahrte und zwar I) gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten Bruder des Beschwerdeführers eine verbotene Waffe, nämlich einen Totschläger (einen ausfahrbaren Teleskopschlagstock mit deutlich verstärkter Stahlspitze); römisch eins) gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten Bruder des Beschwerdeführers eine verbotene Waffe, nämlich einen Totschläger (einen ausfahrbaren Teleskopschlagstock mit deutlich verstärkter Stahlspitze); II) eine Schusswaffe der Kategorie B, nämlich eine Pistole der Marke Beretta Modell 950B – Kaliber 22 short. römisch zwei) eine Schusswaffe der Kategorie B, nämlich eine Pistole der Marke Beretta Modell 950B – Kaliber 22 short. Im Zuge der Strafbemessung wurden der Beitrag zur Wahrheitsfindung, die Sicherung eines Teils des Suchtgiftes und der bisherige ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers mildernd berücksichtigt, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die mehrfachen Tatangriffe. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 02.03.2023, Zahl XXXX , rechtskräftig am 02.03.2023, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter, dritter vierter, fünfter und sechster Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG und §12 zweiter Fall StGB unter Anwendung des §28 Abs. 1 StGB und unter Bedachtnahme gemäß § 31 Abs. 1 und 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 08.11.2021 nach §28a Abs. 4 SMG zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 02.03.2023, Zahl römisch 40 , rechtskräftig am 02.03.2023, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter, dritter vierter, fünfter und sechster Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und §12 zweiter Fall StGB unter Anwendung des §28 Absatz eins, StGB und unter Bedachtnahme gemäß Paragraph 31, Absatz eins und 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 08.11.2021 nach §28a Absatz 4, SMG zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. , Aus dem Urteil des Landesgerichtes vom 02.03.2023 geht hervor, dass der Beschwerdeführer in Eisenstadt, Wien und an anderen (nachgenannten) Orten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) von März 2020 bis zumindest Anfang März 2021in Eisenstadt, Wien und an anderen (nachgenannten) Orten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) von März 2020 bis zumindest Anfang März 2021 A) vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabisblüten, enthaltend THCA und Delta-9-THC, Heroin und Kokain in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden MengeA) vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabisblüten, enthaltend THCA und Delta-9-THC, Heroin und Kokain in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge I) anderen überlassen bzw. durch Vermittlung an Kuriere und Subhändler insgesamt 144 kg Cannabisblüten, enthaltend eine Reinsubstanz von zumindest 14,4 kg THCA und 1.440 kg Delta-9-THC sowie 950 g Kokain, enthaltend 760 g Cocain.römisch eins) anderen überlassen bzw. durch Vermittlung an Kuriere und Subhändler insgesamt 144 kg Cannabisblüten, enthaltend eine Reinsubstanz von zumindest 14,4 kg THCA und 1.440 kg Delta-9-THC sowie 950 g Kokain, enthaltend 760 g Cocain. II) anderen angeboten, und zwar 140 kg Cannabisblüten enthaltend eine Reinsubstanz von zumindest 14 kg THCA und 1,4 kg Delta-9-THC, 186 kg Cannabisblüten, enthaltend eine Reinsubstanz von zumindest 18,6 kg THCA und 1,86 kg Delta-9-THC, 20 kg Heroin, enthaltend eine Reinsubstanz von zumindest 10 kg Diacetylmorphin, und ein 1 kg Kokain, enthaltend eine Reinsubstanz von zumindest 800g Cocain.römisch zwei) anderen angeboten, und zwar 140 kg Cannabisblüten enthaltend eine Reinsubstanz von zumindest 14 kg THCA und 1,4 kg Delta-9-THC, 186 kg Cannabisblüten, enthaltend eine Reinsubstanz von zumindest 18,6 kg THCA und 1,86 kg Delta-9-THC, 20 kg Heroin, enthaltend eine Reinsubstanz von zumindest 10 kg Diacetylmorphin, und ein 1 kg Kokain, enthaltend eine Reinsubstanz von zumindest 800g Cocain. B) ein und ausgeführt bzw. dazu beigetragen oder unbekannte dazu bestimmt, dass vorschriftswidrig Suchtgift ein- und ausgeführt, und zwar in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge, und zwar I) über Österreich ein- und in folgende Länder ausgeführt wurde, indem sie die Lieferungen der unbekannt gebliebenen Kuriere vom Balkan beauftragten, organisierten, abwickelten und koordinierten, und zwar der Beschwerdeführer betreffend insgesamt 232 kg Cannabisblüten, enthaltend eine Reinsubstanz von zumindest 23,2 kg THCA und 2,32 kg Delta-9-THC.römisch eins) über Österreich ein- und in folgende Länder ausgeführt wurde, indem sie die Lieferungen der unbekannt gebliebenen Kuriere vom Balkan beauftragten, organisierten, abwickelten und koordinierten, und zwar der Beschwerdeführer betreffend insgesamt 232 kg Cannabisblüten, enthaltend eine Reinsubstanz von zumindest 23,2 kg THCA und 2,32 kg Delta-9-THC. II) überlassen werde, und zwar jeweils durch die dort genannten Tathandlungen, die unbekannt gebliebenen Kuriere zur Weitergabe der genannten Suchtgiftmengen.römisch zwei) überlassen werde, und zwar jeweils durch die dort genannten Tathandlungen, die unbekannt gebliebenen Kuriere zur Weitergabe der genannten Suchtgiftmengen. Im Zuge der Strafbemessung wurden der bisher ordentliche Lebenswandel und die teilweise geständige Verantwortung des Beschwerdeführers mildernd berücksichtigt, als erschwerend hingegen die Vielzahl der Angriffe, die mehrfache Deliktsqualifikation und das Zusammentreffen von drei Verbrechen sowie die vielfache Überschreitung der 25-fachen Grenzmenge. Der Beschwerdeführer stellte am 30.11.2022 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W202 2254288-1 (betreffend eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und Nebenabsprüchen) den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, der seitens des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des § 17 Abs. 5 AsylG weitergeleitet wurde. Die Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und Nebenabsprüchen wurden mit Erkenntnis im Verfahren W202 2254288-1 behoben.Der Beschwerdeführer stellte am 30.11.2022 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W202 2254288-1 (betreffend eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und Nebenabsprüchen) den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, der seitens des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, AsylG weitergeleitet wurde. Die Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und Nebenabsprüchen wurden mit Erkenntnis im Verfahren W202 2254288-1 behoben. Nach Durchführung eines entsprechenden Verfahrens und einer Einvernahme des Beschwerdeführers sprach das Bundesamt mit dem im Spruch genannten Bescheid u.a. über den Antrag auf internationalen Schutz ab und erließ neuerlich eine Rückkehrentscheidung gestützt auf § 52 Abs. 2 Z 2 FPG samt Einreiseverbot. Nach Durchführung eines entsprechenden Verfahrens und einer Einvernahme des Beschwerdeführers sprach das Bundesamt mit dem im Spruch genannten Bescheid u.a. über den Antrag auf internationalen Schutz ab und erließ neuerlich eine Rückkehrentscheidung gestützt auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG samt Einreiseverbot. Der Beschwerdeakt zum Asylverfahren wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 28.08.2023 zur Entscheidung vorgelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder ist oder er im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat wegen seiner getätigten Zeugenaussagen durch seinen Cousin oder dessen Familie bedroht oder verfolgt wurde oder er im Fall einer Rückkehr einer solchen Gefahr ausgesetzt sein wird. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer wegen Aussagen seiner Familienangehörigen in einem Strafverfahren einer solchen Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt sein wird. Ferner kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit willkürlicher Gewaltausübung, willkürlichem Freiheitsentzug oder exzessiver Bestrafung durch staatliche Organe ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer ist im Kosovo geboren und aufgewachsen und reiste im Jahr 2006 im Rahmen einer Familienzusammenführung nach Österreich ein. Er ist von Beruf Mechatroniker (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 01.12.2023, S 5). Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Albanisch. Er beherrscht auch die deutsche Sprache und war in der Lage die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in der deutschen Sprache zu bestreiten. Der Beschwerdeführer ist im Kosovo geboren und aufgewachsen und reiste im Jahr 2006 im Rahmen einer Familienzusammenführung nach Österreich ein. Er ist von Beruf Mechatroniker vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 01.12.2023, S 5). Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Albanisch. Er beherrscht auch die deutsche Sprache und war in der Lage die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in der deutschen Sprache zu bestreiten. Im Bundesgebiet leben die Mutter sowie der Bruder des Beschwerdeführers, zu welchen Kontakt besteht. Es leben auch weitere Verwandte hier, wie etwa eine Tante in XXXX (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 01.12.2023, Annexverfahren des Bruders zu G315 2300170-1).Im Bundesgebiet leben die Mutter sowie der Bruder des Beschwerdeführers, zu welchen Kontakt besteht. Es leben auch weitere Verwandte hier, wie etwa eine Tante in römisch 40 vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 01.12.2023, Annexverfahren des Bruders zu G315 2300170-1). Ein Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu den genannten Angehörigen liegt nicht vor. Im Herkunftsland verfügt der Beschwerdeführer über familiäre und verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Es konnte nicht festgestellt werden, dass von diesen eine Gefahr für den Beschwerdeführer ausgeht. Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers lebt im Kosovo (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 01.12.2023, Annexverfahren des Bruders zu G315 2300170-1).Im Herkunftsland verfügt der Beschwerdeführer über familiäre und verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Es konnte nicht festgestellt werden, dass von diesen eine Gefahr für den Beschwerdeführer ausgeht. Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers lebt im Kosovo vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 01.12.2023, Annexverfahren des Bruders zu G315 2300170-1). Die Familie des Beschwerdeführers verfügt über ein Haus im Kosovo, in welchem der Vater des Beschwerdeführers jedenfalls noch bis vor Kurzem lebte. Das Haus befindet sich in unmittelbarer Nähe zu den Verwandten. Der Vater wartete dort auf eine Familienzusammenführung (vgl. Auskünfte des Beschwerdeführer in der mündichen Verhandlung am 01.12.2023). Es kann nicht festgestellt werden, ob der Vater des Beschwerdeführers mittlerweile aus dem Kosovo ausgereist ist. Eine aufrechte Wohnsitzmeldung des Vaters des Beschwerdeführers ist im Zentralen Melderegister seit 01.02.2011 verzeichnet, obwohl er sich seitdem nicht durchgehend in Österreich aufgehalten hat, zumal er in Ungarn eine Haft verbüßt hat. Er ist am 28.04.2023 aus der Haft in Ungarn entlassen und von den ungarischen Behörden abgeschoben worden (vgl. Daten aus dem Zentralen Melderegister, Auskünfte des Beschwerdeführer in der mündichen Verhandlung am 01.12.2023).Die Familie des Beschwerdeführers verfügt über ein Haus im Kosovo, in welchem der Vater des Beschwerdeführers jedenfalls noch bis vor Kurzem lebte. Das Haus befindet sich in unmittelbarer Nähe zu den Verwandten. Der Vater wartete dort auf eine Familienzusammenführung vergleiche Auskünfte des Beschwerdeführer in der mündichen Verhandlung am 01.12.2023). Es kann nicht festgestellt werden, ob der Vater des Beschwerdeführers mittlerweile aus dem Kosovo ausgereist ist. Eine aufrechte Wohnsitzmeldung des Vaters des Beschwerdeführers ist im Zentralen Melderegister seit 01.02.2011 verzeichnet, obwohl er sich seitdem nicht durchgehend in Österreich aufgehalten hat, zumal er in Ungarn eine Haft verbüßt hat. Er ist am 28.04.2023 aus der Haft in Ungarn entlassen und von den ungarischen Behörden abgeschoben worden vergleiche Daten aus dem Zentralen Melderegister, Auskünfte des Beschwerdeführer in der mündichen Verhandlung am 01.12.2023). Zur Person des Vaters des Beschwerdeführers besteht ein von den ungarischen Behörden ausgesprochenes und aufrechtes „EINREISE-/AUFENTHALTSVERBOT IM SCHENGENER GEBIET (Art. 24 und Art. 25 SIS VO Grenze)“. Zu einem entsprechenden Eintrag in einem europäischen Register (SIS) findet sich der Zusatz: „Verweigerung der Einreise in das Schengen Gebiet außer bei Besitz eines gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitels eines Schengenstaates …“ (vgl. Daten aus dem Zentralen Fremdenregister, SIS Fremdeninformation Auskunft u.a.). Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers über eine Einreiseerlaubnis nach Österreich verfügt. Zur Person des Vaters des Beschwerdeführers besteht ein von den ungarischen Behörden ausgesprochenes und aufrechtes „EINREISE-/AUFENTHALTSVERBOT IM SCHENGENER GEBIET (Artikel 24 und Artikel 25, SIS VO Grenze)“. Zu einem entsprechenden Eintrag in einem europäischen Register (SIS) findet sich der Zusatz: „Verweigerung der Einreise in das Schengen Gebiet außer bei Besitz eines gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitels eines Schengenstaates …“ vergleiche Daten aus dem Zentralen Fremdenregister, SIS Fremdeninformation Auskunft u.a.). Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers über eine Einreiseerlaubnis nach Österreich verfügt. Es wird festgestellt, dass die Republik Kosovo aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idgF BGBl. II. Nr. 129/2022, als sicherer Herkunftsstaat gilt.Es wird festgestellt, dass die Republik Kosovo aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 129 aus 2022,, als sicherer Herkunftsstaat gilt. Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder terroristische Anschläge im Kosovo. Zur gegenwärtigen Lage im Kosovo werden – auszugsweise, soweit aufgrund des Vorbringens und er persönlichen Situation des Beschwerdeführers als relevant erachtet – die untenstehenden Feststellungen auf Basis des Länderinformationsblattes zum Kosovo (Version 5 vom 26.04.2024) unter Heranziehung der abgekürzt zitierten Quellen getroffen, wobei noch anzumerken sei, dass dem Beschwerdeführer im Verfahren die gesamten Berichte unter Anführung der vollständig genannten Quellen zu Gehör gebracht wurden: Politische Lage Die kosovarische Verfassung sieht eine parlamentarische Demokratie mit Gewaltenteilung vor. Ein umfassender Schutz der anerkannten Minderheiten wird garantiert. Die politische Macht konzentriert sich beim Ministerpräsidenten (AA 29.1.2024a). Die Republik Kosovo genießt die Anerkennung von mehr als 110 Staaten weltweit, jedoch nicht von Serbien. Das ungeklärte Verhältnis zu Serbien beeinträchtigt die Bestrebungen des Kosovo, sich der Europäischen Union (EU) und der NATO anzunähern. Seit 2011 fungiert die EU als Vermittler in einem politischen Dialog zwischen den beiden Ländern. Das übergeordnete Ziel dieses Dialogs ist es, durch ein umfassendes Abkommen eine dauerhafte Normalisierung der Beziehungen zwischen Kosovo und Serbien zu erreichen und die regionale Stabilität zu fördern (AA 29.1.2024a). Das kosovarische Parlament wird häufig dafür kritisiert, dass es die Politik der Regierung nicht wirksam überwacht. Korruption und Vetternwirtschaft sind in der öffentlichen Verwaltung weit verbreitet. Die Beziehungen zwischen der Regierungskoalition und der Opposition sind seit der Unabhängigkeitserklärung schwierig und polarisiert. Wichtige Debatten im Parlament - z. B. über die Verabschiedung des Haushalts und Entschließungen über den Dialog und die nachbarschaftlichen Beziehungen zu Serbien - wurden durch gewaltsame Proteste der nationalistischen Opposition innerhalb des Parlaments unterbrochen. Die Opposition hat die pro-europäischen Regierungen des Verrats zugunsten Serbiens beschuldigt. Die Konsolidierung der Demokratie im Kosovo wird durch mehrere Faktoren ernsthaft untergraben, darunter die mangelnde Rechenschaftspflicht der politischen Klasse, die ihre Effizienz und Reaktionsfähigkeit beeinträchtigt. Die demokratischen Institutionen werden als undurchsichtig und wenig kooperationsbereit wahrgenommen. Die Wähler kritisieren Wahlversprechen, die oft nicht umgesetzt wurden. Dadurch sinkt die Bereitschaft der Bürger, sich zu engagieren und an den Wahlen teilzunehmen (BS
- 3.2022). Seit den Neuwahlen von Februar 2021 wird die Regierung von einer neuen Koalition aus der Partei VV (Vetevendosje – Selbstbestimmung) unter Premierminister Albin Kurti, der Wahlinitiative der bisherigen Parlamentspräsidentin und aktuellen Staatspräsidentin Vjosa Osmani sowie Parteien der ethnischen Minderheiten getragen (AA 25.7.2023). Im Konflikt zwischen Serbien und Kosovo bestand im Jahr 2023 zweimal die Gefahr einer Eskalation (GTAI 12.12.2023). Dies war beispielsweise im Frühjahr 2023 nach den Kommunalwahlen der Fall. Da diese Wahlen im Norden von der mehrheitlich ethnisch-serbischen Bevölkerung boykottiert wurden, wurden Kosovo-Albaner mit knapper Mehrheit zu Bürgermeistern gewählt, was bei den dort lebenden Serben Unmut auslöste. Die kosovarische Polizei und die KFOR mussten daraufhin die neugewählten Bürgermeister vor serbischen Demonstranten schützen. Ende Mai 2023 kam es neuerlich zu gewalttätigen Ausschreitungen auf beiden Seiten. Als Reaktion darauf beschloss die NATO, die KFOR-Truppe um 700 Soldaten aufzustocken. Im Juni 2023 verschärfte sich der Konflikt weiter, als drei kosovarische Polizisten in einen Vorfall verwickelt waren, der zu teilweisen Grenzschließungen durch die kosovarische Regierung führte. Im September 2023 1 verstärkte Serbien nach erneuten Auseinandersetzungen seine Militärpräsenz an der Grenze (l pb 29.1.2024). Mittlerweile hat sich die Lage etwas entspannt. Die internationale Gemeinschaft, allen voran die EU, versucht weiterhin, zwischen Serbien und Kosovo zu vermitteln (GTAI 12.1 2.2023). Im Kosovo sind einige internationale Missionen tätig: Die NATO-Mission KFOR mit ca. 3.700 Soldaten, die EU-Rechtsstaatlichkeitsmission (EULEX), die Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen (UNMIK) sowie die OSZE-Mission (OMmiK) (AA 29.1.2024a). Sicherheitslage Im Norden Kosovos bleibt die Situation angespannt. Nach dem Rückzug der Kosovo-Serben aus den kosovarischen Institutionen im Herbst 2022 kam es mehrfach zu gewaltsamen Zwischenfällen, bei denen auch Zivilpersonen verletzt wurden. Selbst die verstärkte Präsenz der internationalen Schutzmissionen EULEX und KFOR konnte dies nicht verhindern. Das Risiko weiterer Vorfälle, die auch Ausländer betreffen und die Bewegungsfreiheit einschränken könnten, kann nicht ausgeschlossen werden (AA 29.1.2024b; vgl. BMEIA 29.1.2024).Im Norden Kosovos bleibt die Situation angespannt. Nach dem Rückzug der Kosovo-Serben aus den kosovarischen Institutionen im Herbst 2022 kam es mehrfach zu gewaltsamen Zwischenfällen, bei denen auch Zivilpersonen verletzt wurden. Selbst die verstärkte Präsenz der internationalen Schutzmissionen EULEX und KFOR konnte dies nicht verhindern. Das Risiko weiterer Vorfälle, die auch Ausländer betreffen und die Bewegungsfreiheit einschränken könnten, kann nicht ausgeschlossen werden (AA 29.1.2024b; vergleiche BMEIA 29.1.2024). Besonders in der zwischen den kosovo-serbischen und kosovo-albanischen Bevölkerungsgruppen geteilten Stadt Mitrovicë (Mitrovica) und in den Gemeinden Leposaviq (Leposavic), Zubin Potoku (Zubin Potok) und Zvecan kam es vermehrt zu Spannungen zwischen den kosovo-serbischen und kosovo-albanischen Bevölkerungsgruppen. Diese können unvermittelt aufflammen und in gewaltsame Unruhen ausarten. Kurzfristige Schließungen der beiden Grenzübergänge nach Serbien Brnjak und Jarinje sind möglich (EDA 30.1.2024). Im September 2023 kam es nach Darstellung der kosovarischen Regierung zu einem Angriff von Serben auf eine kosovarische Polizeieinheit - ein Polizist wurde getötet. Im Zuge der Gegenoperationen kamen drei Serben zu Tode. In der Folge marschierte die serbische Armee an 2 der serbisch-kosovarischen Grenze auf. Die Situation konnte schließlich auf politischer Ebene gelöst werden (Tagesschau 2.10.2023a). Ethnisch motivierte Spannungen können sich ohne oder nur mit kurzer Vorwarnung in Form von Unruhen oder einzelnen, gezielten Gewaltakten entladen (EDA 30.1.2024). Während in Pristina und anderen Städten des Landes gelegentliche Demonstrationen die Bewegungsfreiheit beeinträchtigen können, herrschen in den übrigen Teilen Kosovos grundsätzlich Ruhe und Stabilität. Seit dem ersten Halbjahr 2016 hat es keine gewalttätigen Protestaktionen der Opposition gegen die Regierung gegeben (AA 29.1.2024b). Rechtsschutz / Justizwesen Laut Verfassung ist Kosovo eine demokratische Republik, die auf dem Grundsatz der Gewaltenteilung und der gegenseitigen Kontrolle beruht; diese Kontrolle ist in der Praxis jedoch schwach und ineffizient. Die Legislativgewalt wird vom Parlament (120 Abgeordnete, darunter 20 Minderheitenvertreter), die Exekutivgewalt von der Regierung (Premierminister und Minister) und die Judikative von den Gerichten, darunter dem Obersten Gerichtshof und dem Verfassungsgericht, ausgeübt. Das Verfassungsgericht hat sich jedoch als unabhängige Institution erwiesen und mehr als einmal gegen die Interessen der Regierungsparteien entschieden (BS 18.3.2022). Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, diese gewährleistete aber nicht immer ordnungsgemäße Verfahren. Nach Angaben der Ombudsstelle war die Justizverwaltung langsam und verfügte nicht über die Mittel, um die Rechenschaftspflicht der Justizbeamten zu gewährleisten (USDOS 20.3.2023). Die Justizstrukturen waren Gegenstand politischer Einmischung (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 9.3.2023), strittiger Ernennungen und unklarer Mandate (USDOS 20.3.2023).Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, diese gewährleistete aber nicht immer ordnungsgemäße Verfahren. Nach Angaben der Ombudsstelle war die Justizverwaltung langsam und verfügte nicht über die Mittel, um die Rechenschaftspflicht der Justizbeamten zu gewährleisten (USDOS 20.3.2023). Die Justizstrukturen waren Gegenstand politischer Einmischung (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 9.3.2023), strittiger Ernennungen und unklarer Mandate (USDOS 20.3.2023). Kosovo befindet sich generell in einem frühen Stadium der Entwicklung eines gut funktionierenden Justizsystems. Fortschritte werden trotz einer Zunahme der Anzahl produktiver Gerichtsverhandlungen, einer schnelleren Anberaumung von Gerichtsverhandlungen und Verbesserungen bei der Einstellung von Richtern und Staatsanwälten, nur langsam erzielt. Die Personalsituation und die Organisation der Verwaltung im gesamten Justizwesen sind nach wie vor von Ineffizienz geprägt. Das nationale, zentralisierte Strafregistersystem wurde eingerichtet und ist seit 3 Dezember 2022 online zugänglich und ermöglicht es der Öffentlichkeit, Strafregisterauszüge online zu erhalten (EC 27.11.2023). Die Unabhängigkeit der Justiz wird durch die politischen Behörden und ein hohes Maß an Korruption beeinträchtigt. Die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union (EULEX) und die kosovarischen Institutionen haben einige Fortschritte in Bezug auf Nachhaltigkeit, Rechenschaftspflicht, Freiheit von politischer Einmischung und Gewährleistung der Integration in eine multiethnische Gesellschaft erzielt, einschließlich der Einhaltung bewährter europäischer Verfahren und internationaler Standards. Gesetze zur Regelung der disziplinarischen Haftung von Richtern und Staatsanwälten wurden eingeführt, weiters bewährte Verfahren zur Mediation sowie ein elektronisches Fallverwaltungssystem und ein zentrales Strafregister. Das langsame und häufig unterbesetzte Gerichtssystem des Landes wurde durch die Coronavirus-Pandemie weiter beeinträchtigt. Nach dem Strafgesetzbuch müssen Strafverfahren neu aufgerollt werden, wenn sie nicht nach einer bestimmten Zeit wieder aufgenommen werden. Besser ausgebildetes Personal sollte es nun ermöglichen, mehr Fortschritte bei der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität zu erzielen, wobei der Norden Kosovos nach wie vor ein Problem darstellt. Kosovo hat im Juli 2020 eine Arbeitsvereinbarung mit Europol unterzeichnet (BS 18.3.2022). Die Ombudsstelle äußerte allgemeine Besorgnis über die Nichtdurchsetzung von Gerichtsentscheidungen, was zu einer Zunahme der Vollstreckungsforderungen führte und zu einem erhöhten Rückstau von Fällen beitrug, und meldete weiters einen Mangel an wirksamen, rechtzeitigen Rechtsbehelfen, um Verstöße gegen ein ordnungsgemäßes Verfahren zu beheben (USDOS 2 0.3.2023). , Eine komplexe Mischung aus Gesetzen, Regulierungen, verwaltungstechnischen Anweisungen und Gerichtspraktiken, sowie die illegale Beschlagnahmung oder mehrere Ansprüche auf dasselbe Grundstück erschweren die Lösung von Eigentumsstreitigkeiten infolge des Krieges. Mehr als 95 % der diesbezüglichen Anträge stammt von ethnischen Serben (USDOS 20.3.2023). Die European Rule of Law Mission in Kosovo (EULEX) besteht seit
- EULEX‘s Hauptaufgabe ist die Unterstützung relevanter rechtsstaatlicher Institutionen auf ihrem Weg in Richtung verbesserter Effektivität, langfristiger Funktionsfähigkeit und Verantwortung, frei von politischer Einmischung und unter Beachtung internationaler Menschenrechtsstandards und -praktiken. Die Mission führt Beobachtungstätigkeiten aus, hat aber nur begrenzte exekutive Befugnisse. Beobachtung ist eine Säule der Aktivitäten von EULEX, operationelle Aktivitäten bilden die andere Säule. EULEX bietet Unterstützung der kosovarischen Polizei im Bereich der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit durch die Erleichterung des Informationsaustauschs zwischen der kosovarischen Polizei und Interpol, Europol oder dem serbischen Innenministerium, erleichtert. Die Mission unterstützt auch die Fachkammern und die Fachstaatsanwaltschaft des Kosovo durch logistische und operative Unterstützung im Einklang mit den einschlägigen kosovarischen Rechtsvorschriften. Darüber hinaus arbeiten die EULEX-Experten weiterhin mit ihren einheimischen Kollegen am Institut für Gerichtsmedizin zusammen, um das Schicksal vermisster Personen zu klären, indem sie Fachwissen und Beratung bei der Identifizierung möglicher illegaler Gräber sowie bei der Exhumierung und Identifizierung von Opfern des Kosovo-Konflikts 4 anbieten. Nicht zuletzt verwaltet die Mission auch weiterhin ihr eigenes Zeugenschutzprogramm (EULEX 12.2.2024). Der Kanun / Blutrache Die albanische Tradition der Blutrache wird heute nur mehr selten praktiziert, wenngleich Racheakte - auch unter Verwendung von Schusswaffen - vor allem außerhalb der größeren Städte auch heute noch vorkommen. Diese werden zwar oft als „Blutrache“ bezeichnet, tatsächlich aber häufig ohne Beachtung der Regeln des Kanun, der normalerweise den Ablauf und die Beendigung solcher Racheakte regelt, durchgeführt. Personen, die sich durch Racheakte bedroht fühlen, können sich an die Polizei um Hilfe wenden. Diese ist verpflichtet, Schutz zu gewährleisten sowie der kosovarische Staat grundsätzlich bereit und in der Lage ist, Schutz vor Blutrache zu bieten. Obwohl der Begriff „Blutrache“ nicht ausdrücklich im kosovarischen Strafgesetzbuch erwähnt wird, werden damit in Zusammenhang stehende Morde untersucht und strafrechtlich verfolgt, die Täter üblicherweise zu 15-25 Jahren Haft verurteilt (AA 25.7.2023). Sicherheitsbehörden Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht auf drei Komponenten: der Kosovo Polizei (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften (EU-Rechtstaatlichkeitsmission, Anm.) und den KFOR-Truppen. Die KP galt bislang als gutes Beispiel für gelungene Integration von Kosovo-Albanern und Kosovo-Serben (AA 25.7.2023), leidet aber seit Ende 2022 infolge weiter ungelöster Streits zwischen Kosovo und Serbien an dem massenhaften Rückzug kosovo-serbischer Polizisten (ca. 500) im Norden des Landes. In der Folge haben EULEX und 5 KFOR ihre Präsenz im Norden verstärkt, können das entstandene Sicherheitsvakuum aber nicht füllen (AA 25.7.2023; vgl. EC 27.11.2023). KFOR (Kosovo Force) besteht seit Kriegsende 1999 auf Grundlage eines unbefristeten Mandats der Vereinten Nationen (VN) (VN SR-Resolution 1244). KFOR hat derzeit eine Ist-Stärke von insgesamt über 4.000 Soldatinnen und Soldaten und Zivilbeschäftigten. Nach wie vor übernimmt KFOR die Funktion des security responders für die kosovarische und die EULEX-Polizei, falls diese Unterstützung anfragen. In direkter Verantwortung übernimmt KFOR weiterhin den Schutz für das Kloster Dečani. Mit dem Beratungs- und Verbindungsteam, dem NATO Advisory and Liaison Team (NALT), begleitet die NATO den Fähigkeitsaufbau der kosovarischen Sicherheitskräfte (KSF). Das NALT-Büro untersteht direkt dem NATO-Hauptquartier. NALT berät die KSF im Rahmen des Mandats für Sicherheits- und Zivilschutzaufgaben (AA 25.7.2023). Die Polizei des Kosovo hat 437 Polizeibeamte pro 100.000 Einwohner, verglichen mit einem EU-Durchschnitt von 335,3 pro 100 000 Einwohner (Eurostat, 2019-2021); 85 % der Beamten sind Männer und 15 % sind Frauen. Die „Kosovo Academy for Public Safety“ gewährleistet die Ausbildung der Polizeibeamten. Die Kosovo-Polizei verfügt über angemessene Grundkapazitäten und -fähigkeiten zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität. Die Ermittlungen im Bereich der Organisierten Kriminalität sind jedoch nach wie vor durch Korruption und unrechtmäßige Eingriffe gefährdet (EC 27.11.2023). Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht auf drei Komponenten: der Kosovo Polizei (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften (EU-Rechtstaatlichkeitsmission, Anmerkung und den KFOR-Truppen. Die KP galt bislang als gutes Beispiel für gelungene Integration von Kosovo-Albanern und Kosovo-Serben (AA 25.7.2023), leidet aber seit Ende 2022 infolge weiter ungelöster Streits zwischen Kosovo und Serbien an dem massenhaften Rückzug kosovo-serbischer Polizisten (ca. 500) im Norden des Landes. In der Folge haben EULEX und 5 KFOR ihre Präsenz im Norden verstärkt, können das entstandene Sicherheitsvakuum aber nicht füllen (AA 25.7.2023; vergleiche EC 27.11.2023). KFOR (Kosovo Force) besteht seit Kriegsende 1999 auf Grundlage eines unbefristeten Mandats der Vereinten Nationen (VN) (VN SR-Resolution 1244). KFOR hat derzeit eine Ist-Stärke von insgesamt über 4.000 Soldatinnen und Soldaten und Zivilbeschäftigten. Nach wie vor übernimmt KFOR die Funktion des security responders für die kosovarische und die EULEX-Polizei, falls diese Unterstützung anfragen. In direkter Verantwortung übernimmt KFOR weiterhin den Schutz für das Kloster Dečani. Mit dem Beratungs- und Verbindungsteam, dem NATO Advisory and Liaison Team (NALT), begleitet die NATO den Fähigkeitsaufbau der kosovarischen Sicherheitskräfte (KSF). Das NALT-Büro untersteht direkt dem NATO-Hauptquartier. NALT berät die KSF im Rahmen des Mandats für Sicherheits- und Zivilschutzaufgaben (AA 25.7.2023). Die Polizei des Kosovo hat 437 Polizeibeamte pro 100.000 Einwohner, verglichen mit einem EU-Durchschnitt von 335,3 pro 100 000 Einwohner (Eurostat, 2019-2021); 85 % der Beamten sind Männer und 15 % sind Frauen. Die „Kosovo Academy for Public Safety“ gewährleistet die Ausbildung der Polizeibeamten. Die Kosovo-Polizei verfügt über angemessene Grundkapazitäten und -fähigkeiten zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität. Die Ermittlungen im Bereich der Organisierten Kriminalität sind jedoch nach wie vor durch Korruption und unrechtmäßige Eingriffe gefährdet (EC 27.11.2023). Folter und unmenschliche Behandlung Das Verbot von Folter sowie grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ist in der kosovarischen Verfassung festgeschrieben (USDOS 20.3.2023; vgl.AA 25.7.2023). Die Gesetze werden aber uneinheitlich umgesetzt (USDOS 20.3.2023). Bis Oktober 2022 führte der unter der Ombudsstelle angesiedelte Nationale Präventionsmechanismus gegen Folter (NPMaT) 56 Besuche an verschiedenen Orten wie Gefängnissen, psychiatrischen Einrichtungen, Sozialpflegeheimen und Polizeistationen durch. Zudem schloss die Regierung Kooperationsvereinbarungen mit verschiedenen NGOs ab, die unangekündigte Besuche in Haftanstalten ermöglichten. Weder die Ombudsstelle noch das Kosovo-Rehabilitationszentrum für Folteropfer (KRCT) berichteten im Jahr 2022 von glaubwürdigen Beweisen für Folter durch Sicherheitskräfte (USDOS 20.3.2023). Korruption Korruption ist - auch in der Regierung - weit verbreitet (USDOS 20.3.2023; vgl. BS 18.3.2022). Trotz der Bemühungen der Regierung, diese zu bekämpfen, sind deren Auswirkungen in den öffentlichen Einrichtungen immer noch spürbar. Die Mandate der wichtigsten Antikorruptionsstellen überschneiden sich, und eine effiziente Koordinierung der gemeinsamen Bemühungen ist schwierig. Seit der Unabhängigkeit haben die Behörden wenig Engagement bei der strafrechtlichen Verfolgung von Korruption auf höchster Ebene gezeigt, und in den seltenen Fällen, in denen Spitzenbeamte strafrechtlich verfolgt werden, kommt es nur selten zu Verurteilungen. Im Jahr 2022 führte die Regierung Kurti neue Reformen zur Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität durch. So wurden unter anderem ein Gesetzesentwurf über die Beschlagnahme von durch Korruption erworbenen Vermögenswerten vorgelegt und Reformen der gerichtlichen Überprüfungsverfahren vorangetrieben (FH 9.3.2023).Korruption ist - auch in der Regierung - weit verbreitet (USDOS 20.3.2023; vergleiche BS 18.3.2022). Trotz der Bemühungen der Regierung, diese zu bekämpfen, sind deren Auswirkungen in den öffentlichen Einrichtungen immer noch spürbar. Die Mandate der wichtigsten Antikorruptionsstellen überschneiden sich, und eine effiziente Koordinierung der gemeinsamen Bemühungen ist schwierig. Seit der Unabhängigkeit haben die Behörden wenig Engagement bei der strafrechtlichen Verfolgung von Korruption auf höchster Ebene gezeigt, und in den seltenen Fällen, in denen Spitzenbeamte strafrechtlich verfolgt werden, kommt es nur selten zu Verurteilungen. Im Jahr 2022 führte die Regierung Kurti neue Reformen zur Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität durch. So wurden unter anderem ein Gesetzesentwurf über die Beschlagnahme von durch Korruption erworbenen Vermögenswerten vorgelegt und Reformen der gerichtlichen Überprüfungsverfahren vorangetrieben (FH 9.3.2023). Laut Gesetz steht Korruption von Beamten unter Strafe, aber die Regierung setzt diese Vorgaben nicht effektiv um. Das Fehlen einer wirksamen Justizaufsicht und eine allgemeine Schwäche der Rechtsstaatlichkeit tragen zu diesem Problem bei. Gegen Korruptionsfälle wird routinemäßig wiederholt Berufung eingelegt, und das Justizsystem lässt oft Verjährungsfristen auslaufen, ohne die Fälle vor Gericht zu bringen. Die Antikorruptionsbehörde (ACA) und das Nationale Rechnungsprüfungsamt tragen gemeinsam die Verantwortung für die Bekämpfung staatlicher Korruption. NGOs und internationale Organisationen beklagen zahlreiche Versäumnisse des Justizsystems bei der Verfolgung von Korruption und stellten fest, dass nur sehr wenige Fälle gegen hochrangige Beamte zu Verurteilungen führen. Und selbst bei Verurteilungen fallen die Strafen für hochrangige Beamte oft milde aus (USDOS 20.3.2023). Grundsätzlich geht die Korruptionsbekämpfungspolitik im Kosovo nur selten über politische Rhetorik hinaus. Die Ergebnisse der EULEX-Bemühungen zur Korruptionsbekämpfung sind dürftig. Hochrangige Korruptionsfälle wurden nicht einmal untersucht, was zu einem weitverbreiteten Eindruck der Straflosigkeit führt. Institutionen und rechtliche Mechanismen zur Korruptionsbekämpfung sind zwar vorhanden, aber schlecht koordiniert. Wenn politische Interessen im Spiel sind, werden Untersuchungen nicht gründlich durchgeführt. Die Antikorruptionsbehörde ist bei der Bekämpfung von Korruption, in die Mitglieder der politischen Klasse des Kosovo verwickelt sind, unwirksam. EULEX, die oftmals nicht in der Lage war, korrupte bzw. kriminelle Mitglieder der politischen Elite des Kosovo zu verurteilen, beendete ihre Mission im Jahr
- Sie hatte 479 Verurteilungen in Strafsachen, darunter Korruption, Organisierte Kriminalität, Geldwäsche, Kriegsverbrechen und Menschenhandel, ausgesprochen (BS 18.3.2022). Transparency International (TI) listet den Kosovo in ihrem „Corruption Perceptions Index“ 2023 auf Platz 84 von insgesamt 180 bewerteten Staaten (TI 9.2.2024). NGOs und Menschenrechtsaktivisten Zahlreiche heimische und internationale Menschenrechtsorganisationen konnten ohne Einschränkungen durch die Regierung ihren Aufgaben nachgehen, Menschenrechtsfälle untersuchen und die Ergebnisse darüber publizieren (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 9.3.2023), obgleich sie sich dabei gelegentlichem Druck seitens der Regierung ausgesetzt sahen, kritische Aussagen zu beschränken. Die Regierung kann NGOs verbieten, die konstitutionelle Grenzen überschreiten oder zu ethnischem Hass aufrufen (FH 9.3.2023).Zahlreiche heimische und internationale Menschenrechtsorganisationen konnten ohne Einschränkungen durch die Regierung ihren Aufgaben nachgehen, Menschenrechtsfälle untersuchen und die Ergebnisse darüber publizieren (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 9.3.2023), obgleich sie sich dabei gelegentlichem Druck seitens der Regierung ausgesetzt sahen, kritische Aussagen zu beschränken. Die Regierung kann NGOs verbieten, die konstitutionelle Grenzen überschreiten oder zu ethnischem Hass aufrufen (FH 9.3.2023). Ombudsperson Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson (AA 25.7.2023). In der Verfassung ist diese als unabhängige nationale Menschenrechtsinstitution verankert, die den Auftrag hat, Rechte und Freiheiten des Einzelnen vor rechtswidrigen oder unangemessenen Handlungen oder Unterlassungen von Behörden zu schützen (USDOS 20.3.2023). Sie ist somit für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig. Darüber hinaus geht sie entsprechenden Hinweisen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen ab, wie Menschenrechtsverletzungen behoben werden können (AA 25.7.2023). Die Ombudsperson hat die Befugnis, Anschuldigungen wegen Menschenrechtsverletzungen sowie den Missbrauch von staatlicher Autorität zu untersuchen und agiert als nationaler Präventionsmechanismus gegen Folter (National Preventive Mechanism against Torture – NPMT). Sie ist überdies die wichtigste Einrichtung zur Überwachung der Gefängnisse und kann, wenn ihre Empfehlungen nicht befolgt werden, die entsprechenden Fälle vor Gericht bringen. Weiters kann die Ombudsperson Empfehlungen zur Vereinbarkeit von Gesetzen und anderen untergesetzlichen oder administrativen Rechtsakten, Richtlinien und Praktiken abgeben (USDOS 20.3.2023). Nach anderen Informationen spielt die Ombudsstelle weiterhin eine wichtige Rolle bei der Förderung und dem Schutz der Menschenrechte. Im Berichtszeitraum wurde ein elektronisches System zur Überwachung der Umsetzung ihrer Empfehlungen sowie ein gemeinsames Team für deren Koordinierung und Überwachung eingerichtet. Obwohl die Ombudsstelle ihre Aufgaben schrittweise erweitert hat, wurde sie nicht mit entsprechenden finanziellen und personellen Ressourcen ausgestattet. Trotzdem genießt sie breites öffentliches Vertrauen (EC 27.11.2023). Auch wenn die Unabhängigkeit der Ombudsperson gesetzlich gestärkt wurde, bleiben deren Einflussmöglichkeiten aber insgesamt eher begrenzt (AA 25.7.2023). Allgemeine Menschenrechtslage Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert. Verschiedene internationale Menschenrechtsabkommen gelten unmittelbar und haben Anwendungsvorrang (AA 25.7.2023). Die gesetzlichen Rahmenbedingungen garantieren den Schutz der Menschenrechte sowie der fundamentalen Rechte gemäß europäischer Standards. Die behördliche Überwachung der Umsetzung der Grundrechtspolitik und der Rechtsvorschriften hat sich ebenso verbessert wie die Umsetzungsrate der Empfehlungen der Ombudsperson. Allerdings stellen die Umsetzung der Menschenrechtsvorschriften sowie die Überwachung und Koordinierung der bestehenden Menschenrechtsmechanismen nach wie vor eine Herausforderung dar. Laut Europäischer Kommission stehen Menschenrechtsfragen immer noch nicht weit genug oben auf der politischen Agenda der Regierung (EC 27.11.2023). Meinungs- und Pressefreiheit Meinungs- und Pressefreiheit sind durch die kosovarische Verfassung garantiert und in eigenen Gesetzen verankert (AA 25.7.2023; vgl. USDOS 20.3.2023, FH 9.3.2023). Die Rechte auf Meinungs- und Pressefreiheit können generell ohne staatliche Einschränkungen wahrgenommen werden (AA 25.7.2023; vgl. USDOS 20.3.2023), wenngleich es durch einzelne Staatsbeamte, Politiker, Unternehmen und radikale religiöse Gruppen zu Einschüchterungsversuchen von Medienvertretern und zu Bedrohung bzw. versuchter Einflussnahme durch Politik, Wirtschaft und religiöse Gruppierungen kommt (USDOS 20.3.2023). Unabhängige Journalisten stehen nach wie vor unter Druck, und der Staat reagiert nur unzureichend (HRW 11.1.2024).Meinungs- und Pressefreiheit sind durch die kosovarische Verfassung garantiert und in eigenen Gesetzen verankert (AA 25.7.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023, FH 9.3.2023). Die Rechte auf Meinungs- und Pressefreiheit können generell ohne staatliche Einschränkungen wahrgenommen werden (AA 25.7.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023), wenngleich es durch einzelne Staatsbeamte, Politiker, Unternehmen und radikale religiöse Gruppen zu Einschüchterungsversuchen von Medienvertretern und zu Bedrohung bzw. versuchter Einflussnahme durch Politik, Wirtschaft und religiöse Gruppierungen kommt (USDOS 20.3.2023). Unabhängige Journalisten stehen nach wie vor unter Druck, und der Staat reagiert nur unzureichend (HRW 11.1.2024). In Kosovo ist eine Vielzahl von Medien tätig (FH 9.3.2023; vgl. AA 25.7.2023). Es gibt jedoch Fälle von unzulässiger Einflussnahme auf die redaktionelle Linie, auch bei Radio Television Kosovo (RTK), dem öffentlichen Sender. Journalisten berichten über Schikanen und Einschüchterungen, insbesondere in den sozialen Medien (FH 9.3.2023). Minderheitenfeindliche Propaganda erfolgt in kosovarischen Medien nicht (AA 25.7.2023). Es gibt keine Berichte über eine direkte Zensur von Print- oder Rundfunkmedien, obwohl Journalisten behaupten, dass der Druck von Politikern und organisierten kriminellen Gruppen häufig zur Selbstzensur führt. Einige Journalisten verzichten aus Angst um ihre körperliche oder berufliche Sicherheit auf eine kritische investigative Berichterstattung. Journalisten erhalten gelegentlich Angebote finanzieller Vorteile als Gegenleistung für eine positive Berichterstattung oder für den Abbruch einer Untersuchung. Andere Journalisten beschweren sich darüber, dass Medienbesitzer und -manager sie daran hindern, regierungskritische Beiträge über die Regierung, politische Parteien oder bestimmte Funktionäre zu veröffentlichen oder zu senden. In einigen Fällen drohen die Eigentümer Berichten zufolge damit, Journalisten zu entlassen, wenn sie kritische Berichte verfassen. Journalisten beschweren sich auch darüber, dass die Eigentümer sie daran hindern, über Korruption auf hoher Regierungsebene zu berichten (USDOS 20.3.2023).In Kosovo ist eine Vielzahl von Medien tätig (FH 9.3.2023; vergleiche AA 25.7.2023). Es gibt jedoch Fälle von unzulässiger Einflussnahme auf die redaktionelle Linie, auch bei Radio Television Kosovo (RTK), dem öffentlichen Sender. Journalisten berichten über Schikanen und Einschüchterungen, insbesondere in den sozialen Medien (FH 9.3.2023). Minderheitenfeindliche Propaganda erfolgt in kosovarischen Medien nicht (AA 25.7.2023). Es gibt keine Berichte über eine direkte Zensur von Print- oder Rundfunkmedien, obwohl Journalisten behaupten, dass der Druck von Politikern und organisierten kriminellen Gruppen häufig zur Selbstzensur führt. Einige Journalisten verzichten aus Angst um ihre körperliche oder berufliche Sicherheit auf eine kritische investigative Berichterstattung. Journalisten erhalten gelegentlich Angebote finanzieller Vorteile als Gegenleistung für eine positive Berichterstattung oder für den Abbruch einer Untersuchung. Andere Journalisten beschweren sich darüber, dass Medienbesitzer und -manager sie daran hindern, regierungskritische Beiträge über die Regierung, politische Parteien oder bestimmte Funktionäre zu veröffentlichen oder zu senden. In einigen Fällen drohen die Eigentümer Berichten zufolge damit, Journalisten zu entlassen, wenn sie kritische Berichte verfassen. Journalisten beschweren sich auch darüber, dass die Eigentümer sie daran hindern, über Korruption auf hoher Regierungsebene zu berichten (USDOS 20.3.2023). Während die Medienvielfalt durch die Expansion der Kabelnetzbetreiber zugenommen hat, beklagen Mitarbeiter von regierungskritischen Fernsehsendern, dass die Kabelnetzbetreiber ihre Signale nicht übertragen. Der Staat finanziert das öffentliche Radio und Fernsehen des Kosovo (RTK) direkt; dies hat eine ausgesprochen regierungsfreundliche Berichterstattung zur Folge. Journalisten wurden der Verleumdung von Regierungsbeamten beschuldigt. Da es den privaten Medien an stabilen und ausreichenden Einnahmen aus Verkäufen und Anzeigen mangelt, sind sie stark von ihren Eigentümern abhängig und müssen deren politische oder wirtschaftliche Interessen berücksichtigen. Neue Medienformate haben das Bewusstsein für strittige politische und soziale Fragen geschärft, die bisher nicht öffentlich diskutiert wurden, wie Homosexualität oder Korruption (BS 18.3.2022), Online-Inhalte werden nicht zensiert und es gibt keine glaubwürdigen Berichte, dass die Regierung private Online-Kommunikation ohne entsprechende rechtliche Befugnisse überwacht hätte (USDOS 20.3.2023). Der öffentlich-rechtliche Fernseh- und Rundfunksender RTK strahlt Sendungen in den Minderheitensprachen Serbisch, Türkisch, Romanes, Goranisch und Bosnisch aus, während RTK 2 sein Programm ausschließlich in serbischer Sprache ausstrahlt (AA 25.7.2023). Im Dezember 2022 meldete die Journalistenvereinigung des Kosovo 29 Fälle, in denen Regierungsbeamte, politische Führer, Justizmitarbeiter, kommunale oder religiöse Gruppen Journalisten körperlich angriffen oder verbal bedrohten oder Cyberangriffe auf Medieneinrichtungen durchführten (USDOS 20.3.2023). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind durch die kosovarische Verfassung garantiert (AA 25.7.2023; vgl.: USDOS 20.3.2023) und werden im Allgemeinen von der Regierung (USDOS 20.3.2023), EULEX und KFOR gewährleistet. Demonstrationen wurden allerdings aus Sicherheitsgründen gelegentlich eingeschränkt (BS 18.3.2022).Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind durch die kosovarische Verfassung garantiert (AA 25.7.2023; vergleiche, USDOS 20.3.2023) und werden im Allgemeinen von der Regierung (USDOS 20.3.2023), EULEX und KFOR gewährleistet. Demonstrationen wurden allerdings aus Sicherheitsgründen gelegentlich eingeschränkt (BS 18.3.2022). Die politische Opposition kann sich frei betätigen (AA 25.7.2023). Die zahlreichen politischen Parteien sind in den meisten Teilen des Landes keinen Einschränkungen unterworfen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 9.3.2023) und es gab keine nennenswerten Hindernisse für deren Registrierung. Die Parteizugehörigkeit spielt jedoch häufig eine Rolle beim Zugang zu staatlichen Dienstleistungen und sozialen und beruflichen Möglichkeiten (USDOS 20.3.2023).Die politische Opposition kann sich frei betätigen (AA 25.7.2023). Die zahlreichen politischen Parteien sind in den meisten Teilen des Landes keinen Einschränkungen unterworfen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 9.3.2023) und es gab keine nennenswerten Hindernisse für deren Registrierung. Die Parteizugehörigkeit spielt jedoch häufig eine Rolle beim Zugang zu staatlichen Dienstleistungen und sozialen und beruflichen Möglichkeiten (USDOS 20.3.2023). In den kosovo-serbischen Gebieten hingegen wurden Berichten zufolge Druck und Einschüchterungstaktiken eingesetzt, um die kosovo-serbische Bevölkerung zur Unterstützung der Srpska Liste zu bewegen (USDOS 20.3.2023). Es wird weiterhin über Einschüchterungen und Schikanen gegenüber Parteivertretern berichtet. Die Srpska Liste, die dominierende kosovo-serbische Partei, wurde beschuldigt, konkurrierende Parteien zu schikanieren und ein Umfeld zu schaffen, in dem die Wähler Konsequenzen für die Unterstützung alternativer Gruppen fürchten (FH 9.3.2023). Bewegungsfreiheit Gesetzlich ist Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes vorgesehen, ebenso wie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Üblicherweise respektiert die Regierung diese Rechte (USDOS 20.3.2023). Seit dem
- Januar 2024 dürfen Inhaber eines kosovarischen Reisepasses ohne Visum für bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen in die EU reisen. Dies wiederum ermöglicht es auch EU-Bürgern, ohne Visum in den Kosovo zu reisen. Das Abkommen mit dem Kosovo ist Teil eines umfassenderen Beschlusses für die westlichen Balkanstaaten, der allen Bürgern dieser Region die visafreie Einreise in die EU ermöglicht (EC 12.3.2024). , Alle Ethnien können sich im Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Sicherheitskräfte bemühen sich um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven. Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete – oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren – nur selten. Von der Freizügigkeit wird von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern in jenen Gegenden, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden, zum Teil kein Gebrauch gemacht. Ziele der Binnenmigration für Kosovo-Serben sind meist mehrheitlich serbisch bewohnte Ortschaften (AA 25.7.2023). Ethnische Minderheiten haben Zugang zu Ausweisdokumenten und die Zahl der Kosovo-Serben, die über solche Dokumente verfügen, nimmt weiter zu. Vertreter der Kosovo-Serben geben an, dass es nach wie vor einige Probleme gibt, insbesondere weil von serbischen Behörden für Kosovo-Serben ausgestellte Dokumente von der Regierung des Kosovo nicht als legal akzeptiert werden (USDOS 20.3.2023). Grundversorgung Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Das Warenangebot entspricht in der Auswahl, aber nicht immer in der Qualität, westeuropäischen Standards (AA 25.7.2023). Die Entwicklung des Landes wird durch massive soziale und wirtschaftliche Probleme wie eine hohe Arbeitslosigkeit (25 %; unter den 15- bis 24-jährigen knapp 50 %), eine schlechte Infrastruktur und Energieversorgung, eine geringe Produktivität, ein unzureichender Zugang zu Finanzdienstleistungen sowie durch eine mangelhafte Stabilität und geringen Anreiz für Investoren erschwert. Hinzu kommen gravierende Umweltprobleme, vor allem starke Luftverschmutzung durch Kohlekraftwerke, veraltete Industrieanlagen, den Straßenverkehr und das Verbrennen von Abfällen auf illegalen Mülldeponien (BMZ 5.3.2024). Nach Schätzungen werden etwa 30 % des Bruttoinlandsprodukts im informellen Sektor erwirtschaftet. Arbeitsrecht und fairer Wettbewerb werden dadurch untergraben. Den Betrieben fehlen gut ausgebildete Fachkräfte – junges, qualifiziertes Personal verlässt das Land, häufig in Richtung Deutschland. Das dynamische Wirtschaftswachstum der vergangenen Jahre hat nicht ausgereicht, um die historische Unterentwicklung der Region zu überwinden. Einen herben Rückschlag erlitt Kosovo 2020 durch die Corona-Pandemie – die Wirtschaftsleistung brach um 5,3 % ein. Die weitere wirtschaftliche Entwicklung wird ein wesentlicher Faktor für eine friedliche und stabile Entwicklung des Landes sein. Der Internationale Währungsfonds rechnet in den kommenden Jahren mit Wachstumsraten von drei bis vier Prozent (BMZ 5.3.2024). Kosovo hat in den letzten zehn Jahren stetige wirtschaftliche Fortschritte erzielt, wobei das Pro-Kopf-Einkommen um fast 50 % gestiegen und die Armutsquote um 35 % gesunken ist. Das Land hat sich erfolgreich von einem Wachstumsmodell gelöst, das auf einer hohen Abhängigkeit von ausländischen Hilfsgeldern basierte, und übertrifft Vergleichsländer mit ähnlichem Pro-Kopf-Einkommen dank eines stetigen Anstiegs von Konsum und Investitionen, der durch den Zustrom von Diaspora-Geldern, öffentliche Investitionen in die Infrastruktur und die Vertiefung der Finanzmärkte stark gefördert wurde, sowie einer stabilen Finanzpolitik und einem Umfeld niedriger Inflation. Obwohl das Wachstum im Kosovo weitgehend integrativ war, reichte es nicht aus, um genügend formelle Arbeitsplätze zu schaffen, insbesondere für Frauen und Jugendliche. Um weiter zu wachsen, muss das Kosovo Produktivitätsgewinne freisetzen und mehr hochwertige Arbeitsplätze schaffen. Dazu müssen Engpässe in der Infrastruktur beseitigt, Investitionen in das Humankapital Priorität eingeräumt und ein Umfeld geschaffen werden, das der Entwicklung des Privatsektors förderlich ist (WB o.D.). Die kosovarische Wirtschaft wuchs 2023 - trotz der widrigen internationalen Umstände - um beachtliche 3,2 % und erwies sich damit als erstaunlich widerstandsfähig. Das Wachstum lag am gestiegenen privaten Konsum, der von den Überweisungen der Auslandskosovarinnen und -kosovaren profitierte, sowie an Exporten von Dienstleistungen, obwohl der Export von Gütern leicht rückläufig war. Für 2024 rechnen die Wirtschaftsforscher mit einem Zuwachs des BIP um 3,5 % und für 2025 um 3,7 % (WKO 12.2.2024). Kosovos Arbeitslosenquote belief sich im März 2023 auf 11,5 %. Dies stellt einen Rückgang im Vergleich zu den Zahlen von 27,00 % für Dezember 2020 dar (CEIC o.D.). Sozialbeihilfen Das soziale Sicherheitsnetz des Kosovo ist im Vergleich zu europäischen Standards sehr einfach. Der Aufbau eines Sozialschutzsystems wurde von UNMIK und internationalen Organisationen unterstützt (BS 18.3.2022). Staatliche Sozialhilfeleistungen für bedürftige Personen werden auf Grundlage des Gesetzes No. 2003/15 und dessen Änderung bzw. Ergänzung No. 04/L-096 gewährt. In jeder Gemeinde gibt es ein Zentrum für Soziales, wobei Angehörige der Minderheiten zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (Municipal Office for Communities and Return, MOCR) betreut werden. Auch wenn die Sozialhilfesätze im Jänner 2022 angepasst wurden, bewegt sich Sozialhilfe auf sehr niedrigem Niveau. Die gebotenen Leistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichert zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die in Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft (AA 25.7.2023). Das System der sozialen Sicherheit im Kosovo umfasst zwei Kategorien von Hilfen: Kategorie I umfasst Haushalte, in denen es kein erwerbstätiges Mitglied gibt oder in denen sich der einzige erwerbsfähige Erwachsene ständig um eine abhängige Person kümmert. Kategorie II betrifft Haushalte mit arbeitslosen erwachsenen Familienmitgliedern und mindestens einem Kind im Alter von bis zu fünf Jahren oder einem Waisenkind bis zu 15 Jahren. Nach einer Anhebung der Sätze im Jahr 2009 beträgt der Bruttoregelsatz der Sozialhilfe für einen Ein-Personen-Haushalt 40 EUR pro Monat und für einen Zwei-Personen-Haushalt 55 EUR. Der Höchstsatz für einen Haushalt beträgt 80 EUR pro Monat. Personen über 65 Jahre erhalten eine Grundaltersrente, die nahe der Armutsgrenze liegt (BS 18.3.2022).Das System der sozialen Sicherheit im Kosovo umfasst zwei Kategorien von Hilfen: Kategorie römisch eins umfasst Haushalte, in denen es kein erwerbstätiges Mitglied gibt oder in denen sich der einzige erwerbsfähige Erwachsene ständig um eine abhängige Person kümmert. Kategorie römisch zwei betrifft Haushalte mit arbeitslosen erwachsenen Familienmitgliedern und mindestens einem Kind im Alter von bis zu fünf Jahren oder einem Waisenkind bis zu 15 Jahren. Nach einer Anhebung der Sätze im Jahr 2009 beträgt der Bruttoregelsatz der Sozialhilfe für einen Ein-Personen-Haushalt 40 EUR pro Monat und für einen Zwei-Personen-Haushalt 55 EUR. Der Höchstsatz für einen Haushalt beträgt 80 EUR pro Monat. Personen über 65 Jahre erhalten eine Grundaltersrente, die nahe der Armutsgrenze liegt (BS 18.3.2022). Im September 2021 hat die Weltbank ein mit 47 Mio. EUR dotiertes Projekt zur Reform des Sozialhilfesystems im Kosovo genehmigt, womit die Gerechtigkeit und Anpassungsfähigkeit der Sozialhilfe- und Sozialschutzprogramme des Landes verbessert werden sollen. Konkret wird das Projekt die Regierung dabei unterstützen, die Gestaltung des Sozialhilfesystems (SAS) zu reformieren, Investitionen in die Leistungssysteme des SAS zu tätigen und den Wert der SAS-Leistungen zu erhöhen, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie abzufedern (WB 29.9.2021). Schließlich sind die Löhne sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor trotz der in letzter Zeit erfolgten massiven Preisanstiege nahezu unverändert geblieben. Die Unterbrechung der globalen Versorgungskette infolge der Pandemie und des Krieges in der Ukraine hat Kosovo aufgrund der hohen Importe erheblich beeinträchtigt. Laut dem Weltbankbericht für den Kosovo bezogen 2022 etwa 7 % der Bevölkerung Sozialhilfe, obwohl die offizielle Armutsquote bei etwa 20 % liegt. Nur eine von vier Personen in der Gruppe mit den niedrigsten Einkommen erhält Sozialhilfe (K2.0 30.6.2022). Ein wichtiger Aspekt der Reform der Sozialhilfe ist die Auswahl der Leistungsempfänger auf der Grundlage des Armutsstatus (statt nach Kategorien), die Bereitstellung angemessenerer Leistungen, einschließlich einer Erhöhung der Pro-Kopf-Leistung für größere Haushalte, und die Gewährleistung, dass arbeitsfähige Leistungsempfänger von Aktivierungsmaßnahmen profitieren (WB 29.9.2021). Eine Reform der Sozialsysteme war Teil des Gesetzgebungsprogramms für 2021, wurde aber von der Regierung nicht angenommen. Der Gesetzentwurf war auch Teil des Legislativprogramms für 2022 und sollte Ende November 2022 von der Regierung gebilligt werden (K2.0 30.6.2022). [Anm. Staatendokumentation: Im Jänner 2024 konnten keine Informationen gefunden werden, dass eine Reform des Sozialsystems in Kosovo tatsächlich durchgeführt wurde]. Medizinische Versorgung Das Gesundheitssystem in Kosovo gehört zu den schlechtesten in ganz Südosteuropa. Insbesondere hohe Pflegekosten, Diskriminierung und Korruption behindern das Funktionieren des Systems (EDA 8.3.2024). Die medizinische Grundversorgung ist zwar kostenlos, allerdings müssen Diagnoseleistungen und Medikamente privat bezahlt werden. Die Säuglings-, Kinder- und Müttersterblichkeit ist in Kosovo wesentlich höher als im europäischen Durchschnitt und insbesondere auch höher als in den umliegenden Regionen (BMZ 11.3.2024). Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung ist mangels eines öffentlichen Krankenversicherungssystems weiterhin staatlich finanziert. Das öffentliche dreistufige Gesundheitssystem besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina (SHSKUK) (AA 25.7.2023). PrimäreGesundheitsversorgung: Eine ambulante Grundversorgung durch Allgemeinmediziner, Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal erfolgt in sogenannten Familien-Gesundheitszentren. Diese werden von den jeweiligen Gemeinden betrieben und von diesen auch kofinanziert. Die erforderlichen Sachmittel werden von den Gemeinden, die Personalkosten vom Gesundheitsministerium finanziert. Insgesamt 458 Einrichtungen in Form von Ambulanzen für Familienmedizin, Zentren für Familienmedizin und medizinische Hauptzentren garantieren die Erstversorgung der Bevölkerung. In 28 regionalen Gesundheitshäusern werden Patienten durch Ärzte für Allgemeinmedizin sowie durch weitere Fachärzte, wie Ärzte für Pädiatrie, Dermatologie, Ophthalmologen, Gynäkologen und Zahnärzte, behandelt. Der Bereich der staatlichen Erstversorgung wird seit 2022 durch häusliche Palliativversorgung sowie häusliche Versorgung von Schwangeren und Kindern ergänzt (AA 25.7.2023). Sekundäre Gesundheitsversorgung: Die staatliche Sekundärversorgung beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung in acht Regionalkrankenhäusern, wobei für die Bevölkerung der Region Pristina die Universitätsklinik Pristina (SHSKUK) zuständig ist und dementsprechend stark frequentiert wird (AA 25.7.2023; vgl. ITA 8.3.2024).Sekundäre Gesundheitsversorgung: Die staatliche Sekundärversorgung beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung in acht Regionalkrankenhäusern, wobei für die Bevölkerung der Region Pristina die Universitätsklinik Pristina (SHSKUK) zuständig ist und dementsprechend stark frequentiert wird (AA 25.7.2023; vergleiche ITA 8.3.2024). Tertiäre Gesundheitsversorgung: Die tertiäre Gesundheitsversorgung erfolgt durch die Universitätsklinik Pristina (SHSKUK). Diese bietet umfassende, auch komplexe medizinische Dienstleistungen an (AA 25.7.2023). , Die Bettenkapazität zur stationären Behandlung von Patienten in den Krankenhäusern ist laut Gesundheitsministerium ausreichend. Gemessen am Durchschnittsverdienst in Kosovo liegen die Gehälter des medizinischen Personals im unteren Bereich. Korruption stellt im öffentlichen Gesundheitswesen ein Problem dar; Geldzahlungen an medizinisches Personal sind, beispielsweise eine vorrangige Behandlung zu erhalten, bekannt. Trotz der Ermöglichung von Fortbildungsmaßnahmen auch an ausländischen Kliniken mangelt es, insbesondere für herz- und neurochirurgische sowie orthopädische Operationen, an ausgebildeten Fachärzten und entsprechendem medizinischen Personal. Das Problem wird durch die Abwanderung von medizinischen Fachkräften ins (EU-) Ausland zusätzlich verschärft (AA 25.7.2023). Der Entwurf des Gesundheitsgesetzes und der Entwurf des Krankenversicherungsgesetzes, mit denen die Reformen des Gesundheitssektors gesteuert werden sollen, wurden nicht geändert; die neue Strategie für den Gesundheitssektor 2023-2030 wurde bereits ausgearbeitet, muss aber noch genehmigt werden. Die Gesundheitsausgaben belaufen sich auf rund 3 % des BIP, das ist der zweitniedrigste Wert in der Region und mehr als dreimal niedriger als der EU-Durchschnitt von rund 11 %. Für das Jahr 2023 hat das Kosovo ein rekordverdächtig hohes Budget für den Gesundheitssektor vorgesehen (rund 300 Mio. EUR), was einem Anstieg von rund 15,6 % gegenüber 2022 entspricht. Trotz eines relativ gut ausgebauten Netzes von Einrichtungen der primären Gesundheitsversorgung, die ihre Dienste kostenlos anbieten, sind die Kosten, die aus eigener Tasche zu zahlen sind, weiterhin sehr hoch. Kosovo verfügt über ein auf den europäischen Kerngesundheitsindikatoren basierendes E-Health-Informationssystem, das die virtuelle Kommunikation zwischen Nutzern/Patienten und Allgemeinmedizinern ermöglicht, Beratungsdienste anbietet und Daten über die Aufnahme, Entlassung und Verlegung von Patienten erfasst. Es wird jedoch nicht von allen Gesundheitseinrichtungen genutzt, und weitere Funktionen (für Pathologie, Radiologie, Bluttransfusionen, Impfungen und andere Eingriffe) müssen noch hinzugefügt werden (EC 27.11.2023). Da die öffentlichen Mittel nicht genügen, um den Bedürfnissen der Bevölkerung gerecht zu werden, muss eine gute medizinische Versorgung oft privat finanziert werden. Dies wiederum können sich insbesondere Menschen aus Randgruppen oftmals nicht leisten. Verschiedene Studien haben z. B. gezeigt, dass Impfraten bei den Roma nur 30 % betragen, bei der Gesamtbevölkerung hingegen 78 %. Benachteiligten Bevölkerungsgruppen bleiben medizinische Leistungen aufgrund wirtschaftlicher und sozialer Hürden teilweise verwehrt (EDA 8.3.2024). Neben den öffentlichen Gesundheitseinrichtungen im Kosovo gibt es zahlreiche private Kliniken und Krankenhäuser, die ein breites Spektrum von allgemeinen bis hin zu spezialisierten Leistungen anbieten. Obwohl sie teurer sind als die öffentliche Gesundheitsversorgung, sind private Gesundheitszentren nach wie vor eine beliebte Wahl für diejenigen, die im Kosovo medizinische Behandlung suchen. Diejenigen, die es sich leisten können, geben als Hauptgründe für die Inanspruchnahme privater statt öffentlicher Krankenhäuser und Kliniken die bessere Qualität der Versorgung und die effizienteren Dienstleistungen an (Borgen Project 20.8.2020). Das 2015 eröffnete American Hospital bietet modernste Technologie und Ausrüstung sowie fortschrittlichere Verfahren als die üblicherweise vor Ort angebotenen (ITA 8.3.2024). Bereits im Dezember 2012 wurde ein Gesetz zur Reform des Gesundheitssystems verabschiedet, im April 2014 ergänzend das Gesetz über die Krankenversicherung. Das Krankenversicherungsgesetz sieht eine staatliche, für alle kosovarischen Bürger obligatorische Krankenversicherung vor. Viele Einzelheiten sind aber nach wie vor ungeklärt. Die Implementierung der Krankenversicherung wird deshalb immer wieder verschoben. Eine sofortige Verbesserung der gesundheitlichen Versorgung nach Einführung des öffentlichen Krankenversicherungssystems wird derzeit als nicht realistisch eingestuft (AA 25.7.2023). Die Medikamentenversorgung und -beschaffung im staatlichen Gesundheitssystem wird zentral vom Gesundheitsministerium gesteuert. Das Ministerium veröffentlicht auf seiner Homepage die aktuelle "Essential Drug List", in der alle als Basismedikamente und -wirkstoffe, Verbrauchsmaterialien sowie Zytostatika deklarierten Medikamente aufgelistet werden. Diese Medikamente stehen theoretisch allen Patienten kostenlos zur Verfügung. Wenn das entsprechende Jahresbudget aber bereits zu einem früheren Zeitpunkt erschöpft ist - und dies war in den vergangenen Jahren meist schon gegen Mitte des Jahres der Fall - müssen die entsprechenden Medikamente von Betroffenen trotzdem privat gekauft und bezahlt werden. Gerade Neuerkrankte kommen aus dem genannten Grund oftmals nicht in den Genuss eines kostenlosen Bezugs staatlich finanzierter Medikamente (AA 25.7.2023). Die kosovarischen Apotheken und Gesundheitseinrichtungen sind auf importierte medizinische Geräte und Arzneimittel angewiesen. Vor Ort werden nur in sehr begrenztem Umfang generische Arzneimittel hergestellt. Die Arzneimittelbehörde Kosovos ist für die Zulassung von Importeuren und die Qualitätskontrolle zuständig. EU-Marktzulassungen für Arzneimittel werden nicht immer akzeptiert; Importeure benötigen zum Teil auch kosovospezifische Marktzulassungen, deren Beschaffung mehrere Monate dauern kann (ITA 8.3.2024). Für medizinische Leistungen zahlen Patienten Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, Schwangere, chronisch Kranke, Kinder bis zum
- Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende der Regelausbildungszeit, Kriegsveteranen, Rentner und Personen über 65 Jahren (AA 25.7.2023). Die Bürger des Kosovo, sowohl ethnische Albaner als auch Serben, hegen aufgrund der schwierigen interethnischen Geschichte Kosovos grundsätzlich erhebliche Vorurteile und Misstrauen gegenüber einer Behandlung durch medizinisches Fachpersonal der jeweils anderen Ethnie. Dies kann bis zur Weigerung führen, sich durch ärztliches Fachpersonal der anderen Ethnie behandeln zu lassen (BIRN 8.11.2023). Rückkehr Kosovo hat Rückübernahmeabkommen mit 24 Ländern unterzeichnet; darunter befinden sich 20 EU-Mitgliedstaaten und Mitglieder des Schengen-Raums. Mit der EU als Ganzes gibt es kein Rücknahmeabkommen. Asylanträge kosovarischer Bürger in der EU sinken seit 2015, dementsprechend sinken auch die Rückführungen. Die Zahl der aus den EU-Staaten in den Kosovo zurückgeführten Personen ist von 18.789 im Jahr 2015 auf 625 im Jahr 2020 und 849 im Jahr 2021 gefallen. Im Jahr 2021 lag die Rückkehrrate der in der EU aufhältigen kosovarischen Bürger, die seitens der Gastländer zum Verlassen des Territoriums angehalten wurden, in den Kosovo bei 39 % (EC 27.11.2023). Der gesamte Reintegrationsprozess wird von der im Innenministerium angesiedelten Abteilung für die Reintegration von Rückkehrern (Department for Reintegration of Repatriated Persons, DRRP) geleitet, die direkt am internationalen Flughafen Adem Jashari Pristina in der Nähe des Ankunftsbereichs das sogenannte „Rückkehrbüro“ betreibt. Für medizinische Notfälle steht ein 24-Stunden-Bereitschaftsdienst zur Verfügung. In Folge weiterhin bestehender Probleme bei der Zusammenarbeit zwischen dem Innenministerium (DRRP) und den zuständigen, auf Gemeindeebene ansässigen Büros für Minderheiten und Rückkehr (MOCR) kommt es immer wieder zu Verzögerungen bei der Bereitstellung von Reintegrationsleistungen auf Gemeindeebene. Dies zeigt sich insbesondere bei der Bereitstellung von Hygiene- und Lebensmittelpaketen. Gründe für die Verzögerungen sind u. a. die langwierige Registrierung von rückgeführten Personen, fehlende Unterlagen wie z. B. Geburtsurkunden sowie der Personalmangel auf Gemeindeebene (AA 25.7.2023). IOM Kosovo implementiert mehrere Programme, die neben den Kernaufgaben wie Einwanderungs- und Rückkehrhilfe - hier erwähnenswert insbesondere das Programm zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration (AVRR) - auch Projekte zur Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen und zur Sicherung eines angenehmeren Lebensumfelds umfassen (IOM 11.3.2024a; vgl. IOM 11.3.2024b).IOM Kosovo implementiert mehrere Programme, die neben den Kernaufgaben wie Einwanderungs- und Rückkehrhilfe - hier erwähnenswert insbesondere das Programm zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration (AVRR) - auch Projekte zur Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen und zur Sicherung eines angenehmeren Lebensumfelds umfassen (IOM 11.3.2024a; vergleiche IOM 11.3.2024b).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Behörde vorgelegten Verfahrensakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers sowie des Inhaltes der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde einschließlich der im Verfahren erstatteten schriftlichen Stellungnahmen beider Parteien, den vorgelegten Urkunden und den sonstigen Beweismitteln, ferner durch Vernehmung des Beschwerdeführers als Partei in der vor dem erkennenden Gericht am 01.12.2023 durchgeführten mündlichen Verhandlung in Anwesenheit eines seiner Vertreter und in Anwesenheit der Behörde. Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich des Beschwerdeführers Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Fremdenregister, das Schengener Informationssystem zudem in die Sozialversicherungsdaten und das Strafregister und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Soweit das in Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers als relevant erachtet wurde, wurden auch die Daten der vom Beschwerdeführer genannten Familienmitglieder herangezogen, vor allem im Hinblick auf den Aufenthaltsstatus des vom Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens genannten Vaters. Einsicht genommen wurde ferner in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren W2022254288-1, das Beschwerdeverfahren zu der wider den Beschwerdeführer am 15.03.2022 ausgesprochenen Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot, im Zuge dessen er sein Asylvorbringen erstattete. Zudem wurde auch Einsicht genommen in die Verfahrensakten des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl G315 2300170-
- Dieses Verfahren betrifft einen Antrag auf Internationalen Schutz des Bruders des Beschwerdeführers, das im Oktober 2024 als „Annexverfahren“ in der Gerichtsabteilung G315 des Bundesverwaltungsgerichtes anhängig gemacht wurde. 2.
- In der mündlichen Verhandlung zur Zahl G315 2300170-1 gab der dort anwesende Rechtsvertreter – welcher beide Beschwerdeführer vertritt – an, dass die Aussagen in beiden Verfahren für das jeweils andere Verfahren durch ihn als Vertreter zur Kenntnis genommen werden, was auch in der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vermerkt wurde. Vor diesem Hintergrund konnte auf ein förmliches, schriftliches Parteiengehör über die Verfahrensergebnisse in diesem Verfahren verzichtet werden und waren folglich auch die im Verfahren G315 2300170-1 getätigten Aussagen des Bruders des Beschwerdeführers für das gegenständlichen Verfahren zu beachten. Dem Rechtsvertreter wurde in der zuvor genannten mündlichen Verhandlung auch die Gelegenheit gegeben, für das gegenständliche Verfahren, G315 2254288-2, eine abschließende Stellungnahme sowie eine Stellungnahme zu den aktuellen Länderberichten abzugeben. Auch das wurde im Protokoll der mündlichen Verhandlung zur Zahl G315 2300170-1 vom 02.12.2024 vermerkt und sodann in einem Aktenvermerk festgehalten, der zu diesem Verfahren protokolliert wurde. 2.
- Vom Bundesverwaltungsgericht wurde in folgende Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers einschließlich der darin zitierten Quellen Einsicht genommen: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Kosovo, Version vier und fünf; Version fünf herausgegeben am 26.04.2024 Die genannten Berichte wurden dem Beschwerdeführer wie oben beschrieben zu Gehör gebracht. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsland wurden auf Basis der jüngsten Länderberichte getroffen. 2.
- Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, ferner aus den Feststellungen des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2022, W202 2254288-1/20E.2.
- Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, ferner aus den Feststellungen des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2022, W202 2254288-1/20E. 2.
- Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. , Die Feststellungen zum Aufenthaltsstatus und dem rechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland wurden aufgrund der aktenkundigen Auszüge, vor allem dem Fremdenregister, und der letzten Auskunft der für den Beschwerdeführer zuständigen Behörde für Niederlassungs- und Aufenthaltsagenden (NAG-Behörde) getätigt. Die belangte Behörde hat im Verfahren ausgeführt, dass ein sogenanntes „Rückstufungsverfahren“ bei der NA