Obsah (18)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§§ 107§ 271§ 58§ 46a§ 9§ 61§ 66§ 67§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2025 GeschäftszahlG316 2306519-1 Spruch, G316 2306519-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der nordmazedonische Staatsangehörige XXXX (im Folgenden: BF) wurde im Bundesgebiet wegen des Verdachtes des versuchten Diebstahls am XXXX betreten und angezeigt und stellte am selben Tag im Zuge seiner Anhaltung den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der nordmazedonische Staatsangehörige römisch 40 (im Folgenden: BF) wurde im Bundesgebiet wegen des Verdachtes des versuchten Diebstahls am römisch 40 betreten und angezeigt und stellte am selben Tag im Zuge seiner Anhaltung den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Asyl
G (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Asyl
G in Bezug auf den Herkunftsstaat Nordmazedonien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG nach Nordmazedonien zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55
Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Nordmazedonien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Nordmazedonien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen die Spruchpunkte I. bis V. des Bescheides erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde.Gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. des Bescheides erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 27.01.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF ist nordmazedonischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Roma an und ist muslimischen Glaubens. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Seine Muttersprache ist Mazedonisch. Der BF leidet an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis. 1.
- Der BF stellte in den Jahren 2014 und 2015 in der Bundesrepublik Deutschland bereits zwei Asylanträge, welche abgewiesen wurden. Der BF wurde daraufhin nach Nordmazedonien abgeschoben. Er reiste im Oktober 2022 erneut aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich und stellte am XXXX (im Zuge seiner polizeilichen Anhaltung) den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er reiste im Oktober 2022 erneut aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich und stellte am römisch 40 (im Zuge seiner polizeilichen Anhaltung) den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- In Nordmazedonien wurde der BF in der Vergangenheit von seinem Vater und einem seiner Bruder körperlich misshandelt. Diese befinden sich derzeit im Strafvollzug in Nordmazedonien. Der BF hat seit zwei Jahren keinen Kontakt mehr zu diesen. Der BF ist in Nordmazedonien keiner Bedrohung ausgesetzt und er möchte dorthin zurückkehren. 1.
- Der BF wurde am XXXX in Österreich wegen des Verdachtes des versuchten Ladendiebstahls betreten und
127 StGB angezeigt.1.4. Der BF wurde am römisch 40 in Österreich wegen des Verdachtes des versuchten Ladendiebstahls betreten und
127 StGB angezeigt. Der BF befand sich von Oktober bis November 2022 in einem Polizeianhaltzentrum und anschließend bis Juni 2023 in der Justizanstalt XXXX . Der BF befand sich von Oktober bis November 2022 in einem Polizeianhaltzentrum und anschließend bis Juni 2023 in der Justizanstalt römisch 40 . Mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung
§§ 107Abs. 1 und 2 St
GB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.Mit Urteil eines Landesgerichts vom römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung
Paragraphen 107, Absatz eins und 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Der Einweisung lag zugrunde, dass der BF im November 2022 in einer Flüchtlingsunterkunft in XXXX unter dem Einfluss einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Geisteskrankheit, die auf einer geistigen-seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, eine Mitarbeiterin der Unterkunft mit dem Tod gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er auf sie mit einem Buttermesser in seiner rechten Hand mit der Klinge in ihre Richtung gerichtet und mit starrem Blick zuging und schrie: „Problem? Problem?“. Der Einweisung lag zugrunde, dass der BF im November 2022 in einer Flüchtlingsunterkunft in römisch 40 unter dem Einfluss einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Geisteskrankheit, die auf einer geistigen-seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, nämlich einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis, eine Mitarbeiterin der Unterkunft mit dem Tod gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er auf sie mit einem Buttermesser in seiner rechten Hand mit der Klinge in ihre Richtung gerichtet und mit starrem Blick zuging und schrie: „Problem? Problem?“. Ab Juni 2023 war der BF in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht. Am 06.05.2025 wird der BF voraussichtlich zum weiteren Strafvollzug in sein Heimatland Nordmazedonien überstellt. 1.5. Der BF weist in Deutschland im Zeitraum von März bis November 2015 drei strafgerichtliche Verurteilungen wegen (Einbruchs-)Diebstählen auf. Er wurde dafür teils zu Geldstrafen, teils zu Freiheitsstrafen, wobei die höchste unbedingte Freiheitsstrafe mit 1 Jahr festgesetzt wurde, verurteilt. 1.6. Mit Beschluss eines Bezirksgerichts vom XXXX wurde für den BF gerichtlich eine Erwachsenenvertretung
§ 271ABGB bestellt, welche mit Beschluss vom XXXX beendet wurde.
1.6. Mit Beschluss eines Bezirksgerichts vom römisch 40 wurde für den BF gerichtlich eine Erwachsenenvertretung
Paragraph 271, ABGB bestellt, welche mit Beschluss vom römisch 40 beendet wurde. 1.
- Der BF verfügt über keine Deutschkenntnisse. Er war in Österreich weder legal erwerbstätig noch zu irgendeiner Zeit sozialversichert, ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation, hat sich auch nicht ehrenamtlich engagiert und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er verfügt über keinen nennenswerten Freundeskreis in Österreich. In Österreich lebt eine Tante und ein Cousin des BF, zu denen er jedoch keinen Kontakt hält. Ein Bruder des BF lebt derzeit in Deutschland. 1.
- Im Herkunftsstaat leben nach wie vor die Eltern sowie drei Geschwister des BF, wo sich auch der Lebensmittelpunkt des BF befindet. 1.
- Nordmazedonien gilt als sicherer Herkunftsstaat. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF werden Auszüge des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Nordmazedonien, vom 23.01.2023 auszugsweise wie folgt festgestellt: Sicherheitslage Die Lage im gesamten Land ist insgesamt ruhig. Es kann jedoch zu Protesten und Demonstrationen in der Hauptstadt Skopje und anderen Städten kommen, die üblicherweise angekündigt werden. Die Behörden von Nordmazedonien haben in einigen Gebieten weiterhin nicht immer rechtzeitige Hilfs- und Zugriffsmöglichkeit. Die allgemeine Kriminalitätsrate ist niedrig (AA 15.12.2022a). Das Risiko von Terroranschlägen kann nicht ausgeschlossen werden (EDA 15.12.2022). Die Sicherheitslage in Nordmazedonien wird als stabil mit erhöhter Achtsamkeit bewertet. Ebenso wird auf das Vorhandensein von religiös radikalisierten Personen, Organisationen und Vereinigungen mit extremer Rhetorik, informellen radikalen Gruppen verwiesen, die ein Risikofaktor für die nationale Sicherheit sind. Trotz dieser Herausforderungen demonstrieren die Sicherheitsdienste die erforderlichen Kapazitäten, um diesen zu begegnen. Durch den Krieg in der Ukraine wird die globale Sicherheitsarchitektur gestört und Sicherheitsrisiken bestehen auch für Nordmazedonien und die gesamte Region. Die NATO-Mitgliedschaft hilft bei der Auseinandersetzung mit den Risiken bedeutend, die Bedrohungen bleiben jedoch weiter bestehen. Das Land muss die Umsetzung innerer Reformen im Bereich Sicherheit und Sicherheitseinrichtungen angehen (KAS 16.3.2022). Die Europäische Union und die Regierung von Nordmazedonien haben sich auf eine Überwachung der Grenzen des Landes durch die Agentur Frontex geeinigt (EN 26.10.2022). Die anonymen Bombendrohungen in Skopje gingen im Dezember 2022 unvermindert weiter. Die Drohungen richteten sich zunächst gegen Busse und Schulen und ab der zweiten Dezemberwoche auch gegen Einkaufszentren, größere Wohnhäuser, Sporthallen und Hotels. Am 17.12.2022 war der Internationale Flughafen von Skopje aufgrund einer Bombendrohung lahmgelegt. Erst zur Mittagszeit kam die Entwarnung und der planmäßige Flugbetrieb wurde wieder aufgenommen. Neben Skopje sind mittlerweile auch die Städte Kumanovo und Kavadarci betroffen. Der mazedonische Premierminister betonte vor Medienvertretern, die Sicherheitslage im Land sei stabil und dass das Innenministerium die Sicherheit der Bürger jederzeit gewährleisten könne. Er wies darauf hin, dass sich bisher alle Drohungen als falsch herausgestellt hätten und die Drohungen das Ergebnis hybrider Kriegsführung seien. Die amerikanische Botschaft hat aufgrund der Bombendrohungen eine Sicherheitswarnung für Nordmazedonien herausgegeben und von USBürgern sensibles Verhalten an öffentlichen Plätzen, Flughäfen, Einkaufszentren, Hotels, etc. eingefordert (VB 22.12.2022). Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung sieht autonome und unabhängige Gerichte vor, die von einem unabhängigen und autonomen Justizrat unterstützt werden. Die begrenzte Unabhängigkeit der Justiz, die Politisierung des Gerichtsaufsichtsorgans und die unzureichende Finanzierung der Justiz behindern weiterhin die Arbeit und die Effizienz der Gerichte. Bis August 2021 erhielt der Justizrat 479 Bürgerbeschwerden, in denen richterliches Fehlverhalten behauptet wurde. Die Vorwürfe umfassten tendenziöses oder unethisches Verhalten, Verfahrensfehler, Abberufungen und Überschreitung von Fristen. Bis August 2021 reichten Bürger laut dem Büro des Ombudsmanns 187 Beschwerden über das Justizsystem ein. Dies stellte einen Anstieg im Vergleich zu 2020 dar. Die meisten Beschwerden betrafen die Verweigerung des Rechts auf ein faires Verfahren durch wiederholte Verfahrensverzögerungen, richterliche Voreingenommenheit oder Fehlverhalten, Verstöße gegen ein ordnungsgemäßes Verfahren, Verweigerung des Zugangs zu wirksamen Rechtsmitteln und Nichtbeantwortung von Beweisanträgen. Sowohl die Richterschaft als auch die Staatsanwaltschaft sind weiterhin unterfinanziert und personell unterbesetzt. Eine Funktionsanalyse einer NGO ergab, dass die Staatsanwaltschaft mit 20 % weniger Staatsanwälten und 31 % weniger Verwaltungspersonal arbeitet als in der Bedarfsanalyse vorgesehen (USDOS 12.4.2022). Die mazedonische Regierung arbeitet auch im Justizbereich mit Nachdruck an Reformen, u. a. im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit von Strafverfahren sowie die Bekämpfung von Korruption und der Organisierten Kriminalität (AA 3.6.2021). Der Oberste Gerichtshof und die vier Berufungsgerichte setzten ihre Bemühungen, die Gerichtspraxis zu harmonisieren und die Ausgeglichenheit der Urteile zu verbessern, weiter fort. Ende 2021 gab es 473 Richter (26 pro 100.000 Einwohner), 61 % weibliche Richter, und 170 Staatsanwälte (neun pro 100.000 Einwohner). Nach Angaben der Europäischen Kommission für die Wirksamkeit der Justiz (CEPEJ) liegt der europäische Durchschnitt bei 21 Richtern und 12 Staatsanwälten pro 100.000 Einwohner. Das Justizministerium muss das Strafgesetzbuch noch ändern, um den Opfern einen umfassenden Schutz vor allen Formen von Gewalt, einschließlich Femizid, zu gewährleisten. Das Jugendstrafrecht muss systematisch umgesetzt werden. Der Zugang zur Justiz, die Rechtsvertretung und die Kapazitäten von Beamten, die mit minderjährigen Opfern, minderjährigen Zeugen und straffälligen Minderjährigen befasst sind, sind noch immer unzureichend. Was die Prozesskostenhilfe anbelangt, so hat das Justizministerium seine Bemühungen intensiviert, um den Bürgern, die sich keinen Anwalt leisten können, den Zugang zu primärem und sekundärem Rechtsbeistand zu ermöglichen. Nordmazedonien ist mäßig auf die Umsetzung des EU-Besitzstands vorbereitet. Die Zusammenarbeit mit den EUStrafverfolgungsbehörden ist nach wie vor gut und es wurde ein Verbindungsstaatsanwalt zu EUROJUST ernannt. Im Jahr 2021 betrug die durchschnittliche Inhaftierungsdauer zwischen 29 und 50 Tagen, was als zu lang angesehen wird. Inhaftierte Migranten haben keinen Zugang zu Rechtsberatung und rechtlicher Unterstützung um wirksamen Zugang zur Justiz und zu Rechtsmitteln zu erhalten (EK 12.10.2022). Ethnische Minderheiten Roma Roma sind keinen staatlichen Diskriminierungen ausgesetzt, es gibt allerdings vor allem im staatlichen Gesundheitssystem glaubwürdige Berichte von in Einzelfällen festgestellten Benachteiligungen. Grundsätzlich steht auch der Roma-Bevölkerung in diesen Fällen ein staatliches Kontroll- und Beschwerdesystem zur Verfügung (z. B. Ombudsmann). Das Verhältnis zu allen anderen ethnischen Gruppen ist geprägt von gegenseitigem Misstrauen. Dadurch sind sie faktisch ausgegrenzt. Vor dem Hintergrund der anhaltend hohen Arbeitslosigkeit im Land sind wegen des nach wie vor äußerst niedrigen Bildungsstandes der Roma deren Chancen auf dem Arbeitsmarkt besonders schlecht. Trotz zahlreicher aus dem Ausland finanzierter Projekte ist es immer noch nicht gelungen, dafür zu sorgen, dass alle Roma-Eltern ihre Kinder zur Schule schicken. Man schätzt, dass nur ca. 75 % der Roma-Kinder eine Grundschule besuchen, nur ca. 40 % besuchen eine Sekundarschule (AA 3.6.2021). Allerdings gibt es leichte Erfolge zu verzeichnen: Der Skopjer Vorort Shuto Orizari, in dem die Mehrzahl der Roma in Nordmazedonien leben, und der von einem Roma-Bürgermeister geleitet wird, verfügt über zwei Grund- und eine Sekundarschule. Dies stellt einen Erfolg von Gemeindemitarbeitern und Mitarbeitern einiger NGOs dar, die zum Teil seit Jahrzehnten versuchen, auf die Eltern einzuwirken. An den Hochschulen ist eine (unausgeschöpfte) Quote für Roma-Stämmige reserviert. Die Regierung versucht in einem neuartigen Projekt, den bestehenden Teufelskreis aus mangelnder Bildung und Arbeitslosigkeit zu durchbrechen, indem sie die Anzahl von Roma-stämmigen Lehrkräften erhöht. Dazu werden in den Sekundarschulen und später an der Universität Stipendien gezahlt, die motivationssteigernd wirken: Die Abbrecherquote in der Sekundarstufe liegt in dieser Gruppe bei nur 5,8 %. Es gibt vier Roma-sprachige TV-Sender (AA 3.6.2021). Bei der Personalauswahl des Militärs gibt es laut Verfassung und dem Militärgesetz keinen Unterschied zwischen Männern, Frauen, Herkunft, Religion oder Zugehörigkeit zu bestimmten sozialen Gruppen. In der Realität kann aber festgestellt werden, dass die Minderheiten, einschließlich Roma, weniger Chancen haben, in höhere Ränge aufzusteigen). Es ist nicht bekannt, wie viele Roma nicht registriert sind und damit keine Personal- und Reisedokumente erhalten können. Dieser Teil der Bevölkerung kommt auch nicht in den Genuss der staatlichen medizinischen Versorgung. Eine nachträgliche Registrierung ist grundsätzlich möglich, stellt sich nach Aussagen von NGOs aber als sehr langwierig und schwierig dar (AA 3.6.2021). Die Roma-Bevölkerung wird in den offiziellen Statistiken in der Regel unterschätzt. Laut Daten aus administrativen Quellen (Stand 2021) gibt es geschätzt 2,5 % Roma, jedoch könnte sie 6,5 – 13 % der Bevölkerung Nord-Mazedoniens ausmachen (CIA 13.12.2022). Bei der Eingliederung der Roma sind einige Fortschritte zu verzeichnen. Nordmazedonien verabschiedete die neue Strategie für die Eingliederung der Roma 2022-2030, die die Bereiche Romafeindlichkeit, Bildung, Beschäftigung, soziale Bildung, Beschäftigung, Sozial- und Gesundheitsfürsorge, Wohnen, Einwohnermeldeamt und Kultur umfasst. Das Land hat außerdem den Aktionsplan für den Schutz, die Förderung und die Verwirklichung der Menschenrechte von Roma-Frauen und -Mädchen 2022-2024 angenommen, daneben sind noch weitere Aktionspläne geplant. Die Umsetzung der Strategie und der entsprechenden Aktionspläne für Bildung, Beschäftigung, Wohnen, Gleichstellung und Gesundheit blieb unvollständig. Die Regierung ernannte einen Berater des Premierministers, der für Fragen der Integration der Roma zuständig ist. Kommunalverwaltungen und zivilgesellschaftliche Organisationen sollten die Zusammenarbeit mit Sozialarbeitszentren verbessern, um neue kommunale Dienste im ganzen Land zu entwickeln und zu unterstützen, einschließlich Dienste zur Unterstützung von gefährdeten Kindern, Roma-Kindern und Kindern mit Behinderungen, die Opfer von Diskriminierung und Segregation sind (EK 12.10.2022). Der Prozentsatz der Roma-Studenten, die an Hochschulen eingeschrieben sind, ist in den letzten drei Jahren von 46 % auf 52 % gestiegen. Für das akademische Jahr 2021-2022 wurden insgesamt 130 Stipendien an Roma-Studenten von öffentlichen und privaten Hochschuleinrichtungen und Universitäten des Landes vergeben. Der Minister für Bildung und Wissenschaft stellte 30 Roma-Bildungsmediatoren für die Arbeit in 17 Gemeinden ein. Die Segregation in der Schule ist nach wie vor hoch. Es wurden keine Maßnahmen ergriffen, um den unregelmäßige Besuch von Roma-Kindern in der Grundschule zu verhindern (EK 12.10.2022). Von über 132.088 Angestellten im öffentlichen Sektor gehören 1.344 Personen der Ethnie der Roma (1,017 %) an (RNM 30.3.2022). Medizinische Versorgung Eine ambulante Grundversorgung wird hauptsächlich von privaten Trägern und von ambulanten Fachberatern in den 34 öffentlichen Gesundheitszentren und einigen privaten Zentren bereitgestellt. Neben dem umfangreichen Netz der primären Pflegedienstleister wurde das Gesundheitssystem so konzipiert, dass ambulant spezialisierte Dienstleistungen mit umfassender Reichweite vorhanden sind. Die ambulanten Fachdienste werden hauptsächlich von staatlichen Gesundheitsdienstleistern erbracht. Im Bereich des tertiären Levels werden Leistungen des Universitätsklinikums in Skopje angeboten. Die 28 Universitätskliniken sind der erste Pfeiler der tertiären Versorgung. Krankenhäuser können allgemein (mindestens jedoch mit innerer Medizin, allgemeiner Chirurgie, Gynäkologie und Geburtshilfe sowie einer pädiatrischen Station), spezialisiert oder klinisch sein (BAMF-IOM 2019). Die ärztliche Versorgung – gemessen an der Anzahl der Ärzte im Verhältnis zur Bevölkerungszahl – ist in allen Ländern der Region mit am schlechtesten in Europa. Während in der Europäischen Union 369 Ärzte auf 100.000 Einwohner kommen, sind es in Nordmazedonien
- Die Auswanderung vor allem junger und gut qualifizierter Ärzte und Krankenpfleger nach Westeuropa, vor allem nach Deutschland (jährlich zwischen 200 und 300 Ärzte) verschlechtert den Trend und sorgt dafür, dass das Durchschnittsalter der im Land verbleibenden Ärzte steigt. Laut einer Studie von Journalisten und NGOs vom Januar 2018 gibt es in 30 von 80 Gemeinden Nordmazedoniens einen erheblichen Mangel bei Haus-, Kinder- und Frauenärzten. Des Weiteren gebe es lange Wartezeiten auf Termine bei Fachärzten. Teilweise weichen Patienten auf das parallele private Gesundheitssystem aus, was aber angesichts der Kosten und des niedrigen Durchschnittseinkommens von umgerechnet 340 Euro im Monat nur für die allerwenigsten eine Option ist. Zudem müssten Patienten regelmäßig für Medikamente bezahlen, die kostenfrei sein sollten. Dies hat angeblich auch damit zu tun, dass neue Medikamente oft nicht auf der „Positivliste“ der im Rahmen der staatlichen Krankenversicherung kostenfrei erhältlichen Medikamente stehen. In vielen Teilen des Landes, auch in der Hauptstadt Skopje, leiden die Notaufnahmen angeblich unter chronischem Personalmangel und mangelhafter Ausstattung. Viele Patienten mit schweren Erkrankungen werden Berichten zufolge nicht angemessen behandelt und erhalten auch die benötigten Medikamente nicht kostenfrei (FRBW 2.2021). Das öffentliche Gesundheitswesen in Nordmazedonien steht jedem registrierten (standesamtlich erfassten) Bürger zur Verfügung [Es ist nicht bekannt, wie viele Roma nicht registriert sind und damit keine Personal- und Reisedokumente erhalten können. Dieser Teil der Bevölkerung kommt auch nicht in den Genuss der staatlichen medizinischen Versorgung. Eine nachträgliche Registrierung ist grundsätzlich möglich, stellt sich nach Aussagen von NGOs aber als sehr langwierig und schwierig dar]. Die medizinische Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem hat sich verbessert und beweist insbesondere auch während der Covid-19-Pandemie ihre Leistungsfähigkeit und Resilienz. Die apparative Ausstattung ist in verschiedenen (aber nicht in allen) Abteilungen der beiden wichtigsten öffentlichen Krankenhäuser in Skopje gut bis sehr gut. Problematisch ist, neben baulichen Mängeln, der Personalmangel durch Abwanderung (AA 3.6.2021). In den ländlichen Gegenden ist die medizinische Versorgung schlechter, insbesondere fehlt es dort oft sowohl an der nötigen Ausstattung als auch an qualifiziertem Personal (AA 3.6.2021; vgl. EDA 29.12.2022, AA 16.12.2022a).Das öffentliche Gesundheitswesen in Nordmazedonien steht jedem registrierten (standesamtlich erfassten) Bürger zur Verfügung [Es ist nicht bekannt, wie viele Roma nicht registriert sind und damit keine Personal- und Reisedokumente erhalten können. Dieser Teil der Bevölkerung kommt auch nicht in den Genuss der staatlichen medizinischen Versorgung. Eine nachträgliche Registrierung ist grundsätzlich möglich, stellt sich nach Aussagen von NGOs aber als sehr langwierig und schwierig dar]. Die medizinische Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem hat sich verbessert und beweist insbesondere auch während der Covid-19-Pandemie ihre Leistungsfähigkeit und Resilienz. Die apparative Ausstattung ist in verschiedenen (aber nicht in allen) Abteilungen der beiden wichtigsten öffentlichen Krankenhäuser in Skopje gut bis sehr gut. Problematisch ist, neben baulichen Mängeln, der Personalmangel durch Abwanderung (AA 3.6.2021). In den ländlichen Gegenden ist die medizinische Versorgung schlechter, insbesondere fehlt es dort oft sowohl an der nötigen Ausstattung als auch an qualifiziertem Personal (AA 3.6.2021; vergleiche EDA 29.12.2022, AA 16.12.2022a). Die Versicherten und ihre Familienangehörigen sind verpflichtet, sich an den Behandlungskosten zu beteiligen. Der Beitrag liegt jedoch nicht höher als 20 % der Gesamtkosten der Behandlung. Für die verpflichtende Krankenversicherung ist die Registrierung bei der örtlichen Niederlassung des HIF (Krankenkasse) notwendig. 95 % der Gesamtbevölkerung sind durch die obligatorische Krankenversicherung versichert. Dies kann der Fall sein auf Grundlage von Beschäftigung, Rentenansprüchen oder anderer Grundlage wie Empfang von Arbeitslosenhilfe, Sozialhilfe, Kriegsverletzung (Soldaten und Zivilisten), weiters Familienangehörige von Versicherten, Gefängnisinsassen sowie Personen in religiösen Gemeinden. Eine detaillierte Liste der verfügbaren Medikamente, sowie deren Kosten, findet man unter: https://lekovi.zdravstvo.gov.mk/ (BAMF-IOM 2019). Die Umsetzung der Maßnahme für kostenlose Untersuchungen von Schwangeren und kostenlose Entbindungen, unabhängig von ihrem Krankenversicherungsstatus, wurde eingeleitet. In ländlichen Gebieten, in denen es einen Mangel an sog. Familiengynäkologen gibt, werden Besuche von Gynäkologen in mobilen Kliniken durchgeführt. Workshops zur Familienplanung für Hausärzte und Schulungen für Gynäkologen, die in Entbindungskliniken arbeiten, wurden organisiert und durchgeführt (CoE-ECSR 3.2022). In Nordmazedonien (Stand: Ende 2020; Anm.) gibt es vier psychiatrische Kliniken und acht psychiatrische Abteilungen in allgemeinen Krankenhäusern. Es gibt 179 Psychiater (8,59 pro 100.000 Einwohner), 88 Psychologen (4,22 pro 100.000 Einwohner) und insgesamt 659 Fachleute für psychische Gesundheit (31,63 pro 100.000 Einwohner). Darüber hinaus gibt es acht Kinder- und/oder Jugendpsychiater oder 1,72 pro 100.000 Einwohner; insgesamt gibt es 108 psychosoziale Fachkräfte in der Kinder- und Jugendpsychiatrie oder 23,25 pro 100.000 Einwohner. Gesamtausgaben für psychische Gesundheit pro Person betragen 834,40 MKD [13,55 EUR] (WHO 15.4.2022).In Nordmazedonien (Stand: Ende 2020; Anmerkung gibt es vier psychiatrische Kliniken und acht psychiatrische Abteilungen in allgemeinen Krankenhäusern. Es gibt 179 Psychiater (8,59 pro 100.000 Einwohner), 88 Psychologen (4,22 pro 100.000 Einwohner) und insgesamt 659 Fachleute für psychische Gesundheit (31,63 pro 100.000 Einwohner). Darüber hinaus gibt es acht Kinder- und/oder Jugendpsychiater oder 1,72 pro 100.000 Einwohner; insgesamt gibt es 108 psychosoziale Fachkräfte in der Kinder- und Jugendpsychiatrie oder 23,25 pro 100.000 Einwohner. Gesamtausgaben für psychische Gesundheit pro Person betragen 834,40 MKD [13,55 EUR] (WHO 15.4.2022). Die gesellschaftliche Stigmatisierung und Diskriminierung von Menschen mit HIV bzw. AIDS ist nach wie vor ein Problem. Das Gesundheitsministerium nimmt HIV-Infizierte nicht in die Kategorien von Bürgern auf, die vorrangig gegen COVID-19 geimpft werden sollen, obwohl zivilgesellschaftliche Organisationen dies gefordert hatten. Die Pandemie verschärfte die systemischen Probleme für Menschen mit HIV. Einschränkungen der Bewegungsfreiheit wirkten sich direkt auf Menschen mit HIV aus, insbesondere auf diejenigen, die außerhalb der Hauptstadt wohnen, da die Gesundheitsversorgung für diese Gruppe zentralisiert ist und die antiretrovirale Therapie nur in der staatlichen Klinik für Infektionskrankheiten und fiebrige Zustände in Skopje durchgeführt wird. Die Organisationen zur Unterstützung von Menschen mit HIV haben in Zusammenarbeit mit der Klinik für Infektionskrankheiten die kostenlose Verteilung antiretroviraler Therapien an alle bedürftigen HIV-Patienten unterstützt, insbesondere an diejenigen, die außerhalb der Hauptstadt leben (USDOS 12.4.2022). In Nordmazedonien und weltweit werden gesundheitliche Ungleichheiten durch schwache Gesundheitssysteme, finanzielle Unsicherheit, schlechte Lebensbedingungen, geschlechtsspezifische Ungleichheit, fehlendes Sozial- und Humankapital sowie unsichere Beschäftigung und Arbeit verursacht. Dies macht es für Einzelpersonen und Familien, insbesondere in ländlichen und benachteiligten Gebieten, schwer, gesundheitlichen Ungleichheiten zu entkommen. Fast 40 % der Menschen in Nordmazedonien waren 2019 von Armut oder schwerer materieller Entbehrung bedroht, und über 43 % der Kinder waren von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht. Die Pandemie hat die bestehenden Ungleichheiten und Herausforderungen weiter verschärft. Die Pandemie hat die Fortschritte bei der Gleichstellung wieder zunichtegemacht, indem sie die Finanz- und Sozialschutzsysteme geschwächt hat, was auch zu ernsthaften Problemen bei der psychischen Gesundheit geführt hat (WHO 4.11.2022). Das Land hat 23 bilaterale Abkommen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgeschlossen, davon 13 mit EU-Mitgliedstaaten und 18 Abkommen zur gegenseitigen Krankenversicherung, davon 12 mit EU-Mitgliedstaaten. Die Bürger können die Europäische Krankenversicherungskarte in neun EU-Mitgliedstaaten nutzen. Die Zahl der durchgeführten Transplantationen ist im Jahr 2021 erneut gestiegen. Eine Knochengewebebank wurde eingerichtet, in der Material für die Transplantation gesammelt wird. Das Programm für aktive Gesundheitsfürsorge ermöglicht mehreren Zielgruppen den Zugang zur Gesundheitsversorgung, einschließlich der Roma-Gemeinschaft. Menschen, die in abgelegenen Gebieten leben, können Besuche von Ärzten erhalten. Das Gesundheitsministerium verfügt über ein Programm für HIV/AIDS-Patienten, das Mittel für Tests und grundlegende Kontrolluntersuchungen bereitstellt. Allen diagnostizierten Patienten steht eine antiretrovirale Therapie zur Verfügung. Allerdings wurde das Gesamtbudget für die HIV/AIDS-Prävention um 40 % gekürzt, was die Behandlung von HIV-Infizierten und die HIV/AIDS-Prävention gefährdet. Die neue Strategie zur HIV-Bekämpfung ist noch nicht angenommen worden. Die Mittel für die Krebsvorsorge sind nach wie vor unzureichend. Das nationale Krebsregister ist funktionsfähig und regelmäßig mit neuen Daten gespeist. Das nationale Programm zur Früherkennung von Krebs ist funktionsfähig. Die nationale Strategie 2021-2030 umfasst die Aspekte psychische Gesundheit, Gesundheitsförderung, Ernährung und körperliche Bewegung. Die nationalen Register für seltene Krankheiten sind funktionsfähig, und die einschlägigen Begriffsbestimmungen entsprechen den EU-Standards (EK 12.10.2022). Hohe Eigenbeteiligungen an den Gesundheitskosten und ein ungleicher Zugang zu Gesundheitsdiensten, insbesondere in ländlichen und abgelegenen Gebieten, sind Herausforderungen. Ein besserer Zugang zu Medikamenten, insbesondere bei chronischen Erkrankungen und für Menschen in abgelegenen Gebieten, ist erforderlich. Die WHO arbeitet eng mit den Partnern der Vereinten Nationen und der Regierung zusammen, um das System zur Überwachung der gesundheitlichen Chancengleichheit einzurichten und seine Funktionsweise zu unterstützen. Gleichzeitig wird daran gearbeitet, den Schutz und die Beschäftigungsbedingungen für das Gesundheitspersonal, das mehrheitlich aus Frauen besteht, zu verbessern (WHO 4.11.2022). Asylwerber haben das Recht auf eine medizinische Grundversorgung, solange ihr Antrag anhängig ist. Flüchtlinge haben das Recht auf eine umfassende Gesundheitsversorgung, die unter den gleichen Bedingungen wie für Inländer zur Verfügung steht. Die Regierung gewährt Opfern von sexueller Gewalt Zugang zu Diensten der sexuellen und reproduktiven Gesundheit. Eine Notfallverhütung, als Teil der klinischen Behandlung von Vergewaltigungen, steht zur Verfügung. Es gibt drei Einrichtungen für Opfer sexueller Gewalt in Skopje, Kumanovo und Tetovo, die im Laufe des Jahres in die staatlichen Krankenhäuser der jeweiligen Stadt integriert und von diesen finanziert werden. Eine Unterkunft in Skopje für Opfer des Menschenhandels bietet auch reproduktive Gesundheitsfürsorge an (USDOS 12.4.2022). Für Menschen mit Behinderungen fehlen oft adäquate Behandlungs- und Unterbringungsmöglichkeiten. Die Zustände in Heimen für Menschen mit Behinderung sind mehrfach kritisiert worden. Zuletzt hat im Januar 2020 der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall L.R. gegen Nordmazedonien ein Verstoß gegen Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention fest (FRBW 2.2021). Weiters wird die Anfragebeantwortung zu Nordmazedonien: Behandlungsmöglichkeiten von Schizophrenie vom 04.03.2025 auszugsweise wie folgt festgestellt: Behandlung/Behandelbarkeit von Schizophrenie
E-Mail-Auskunft des IOM-Büros in Skopje vom
- Februar 2024 gebe es für Patientinnen mit psychiatrischen Erkrankungen Fachärztinnen, neuropsychiatrische Abteilungen an allgemeinen Krankenhäusern und spezialisierte Krankenhäuser für psychische Erkrankungen. Schizophrenie sei in Nordmazedonien behandelbar. Es gebe landesweit 11 neuropsychiatrische Abteilungen in allgemeinen Krankenhäusern, die vor allem Patientinnen mit neurologischen, aber auch mit psychiatrischen Erkrankungen behandeln würden. Die Einrichtungen seien älter und würden nicht über angemessene Bedingungen für solche Patientinnen verfügen (IOM-Büro,
- Februar 2025). In Bezug auf eine spezialisierte medizinische Untersuchung müsse sich der/die Patientin an einen Hausarzt („family doctor“) wenden, um von diesem für weitere Untersuchungen bzw. die Verschreibung einer Behandlung an eine/n Spezialistin überwiesen zu werden. Diese Überweisung erfolge durch ein elektronisches System und üblicherweise erhalte der/die Patientin innerhalb von 2-3 Wochen einen Termin bei einem/r Spezialistin (IOM-Büro,
- Februar 2025). In einem Bericht der WHO von 2024 zu psychischer Gesundheitsversorgung für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene finden sich auch allgemeine Informationen zur psychischen Gesundheitsversorgung. Demnach sei Daten des nationalen elektronischen Gesundheitsinformationssystems („Moj Termin“) zufolge Schizophrenie unter den drei am häufigsten auftretenden psychiatrischen Erkrankungen in Nordmazedonien. Es gebe rund 445,4 Erkrankte pro 100.000 Personen; Männer seien öfters betroffen als Frauen (511,2 bzw. 373,7 Fälle pro 100.000 Personen) und Erwachsene öfters als Kinder und Jugendliche (WHO, 2024, S. 4). Es gebe landesweit drei auf psychiatrische Erkrankungen spezialisierte Krankenhäuser – in Skopje, Demir Hisar, und Negorci – sowie 14 allgemeine Krankenhäuser, die psychiatrische Abteilungen hätten. Es gebe kein privates Spital, das stationäre psychiatrische Behandlung anbiete, aber einige private Gesundheitseinrichtungen würden diese in ambulanter Form anbieten. Basierend auf Daten von Moj Termin gebe es insgesamt 56 private Gesundheitseinrichtungen für erwachsene psychiatrische Patientinnen sowie 38 öffentliche Gesundheitseinrichtungen (WHO, 2024, S. 15). In einem Programm des Gesundheitsministeriums von 2023 zur Gesundheitsversorgung von Personen mit psychiatrischen Erkrankungen werden mehrere Zentren für psychische Gesundheit angeführt, in denen Patientinnen als Tagespatientinnen behandelt würden.
den im Atlas für psychische Gesundheit veröffentlichten Daten gebe es mit Stand 2020 in Nordmazedonien 179 Psychiaterinnen. Das seien 8,59 Psychiaterinnen auf 100.000 Einwohnerinnen. Es gebe 20 Tageskliniken, die an ein Krankenhaus angebunden seien, und 32 weitere tagesklinische Einrichtungen („other outpatient facility, e.g. mental health day care or treatment facility“), 4 Krankenhäuser für psychische Erkrankungen und 8 allgemeine Krankenhäuser mit psychiatrischen Abteilungen (WHO,
- April 2022, S. 2). Es konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Suche keine weiteren Informationen zur Behandlung von Schizophrenie in Nordmazedonien gefunden werden. Verfügbarkeit von Medikamenten zur Behandlung von Schizophrenie In dem bereits erwähnten WHO-Bericht von 2024 wird festgestellt, dass für Erwachsene die Verfügbarkeit und das Angebot medikamentöser Behandlung bei psychiatrischen Erkrankungen im Allgemeinen gut sei. Andererseits könnten die Kosten den Zugang zu medikamentöser Behandlung für unterversicherte oder nicht versicherte Personen erschweren. Innovationen wie Telemedizin und elektronische Rezepte (e-prescribing) könnten helfen, Zugang zu Medikamenten für Personen in entlegenen Gebieten oder mit eingeschränkter Mobilität zu erleichtern (WHO, 2024, S. 17). In einer Studie über nicht-pharmakologische Behandlung von Schizophrenie in mehreren südosteuropäischen Ländern stellen die Autor·innen fest, dass in Nordmazedonien etwa 20-30 Prozent der Patientinnen auf diese Art behandelt würden. Dieser geringe Anteil sei darauf zurückzuführen, dass die medikamentöse Behandlung („pharmacotherapy“) bzw. die pathozentrisch ausgerichtete Behandlung die dominante Herangehensweise bei der Behandlung von Schizophrenie sei (Stevović et al., 2022, S. 1143-1144). Auf der Webseite „Neurologen und Psychiater im Netz“ werden einige Wirkstoffe genannt, die bei der Behandlung von Schizophrenie eingesetzt werden, darunter Risperidon, Clozapin, Olanzapin, Amisulprid, Quetiapin, Ziprasidon, oder Aripiprazol (Neurologen und Psychiater im Netz, ohne Datum). Laut einer anderen wissenschaftlichen Studie über die Verschreibung des Medikaments Clozapine bei Schizophrenie in mehreren südosteuropäischen Ländern werde in Nordmazedonien in etwa 25 Prozent der Fälle dieses Medikament verschrieben (Russo et al.,
- April 2023, S. 4). Auf der Seite des Gesundheitsministeriums gibt es ein zentrales Arzneimittelregister mit Informationen unter anderem zu Medikamenten, generischer Bezeichnung bzw. ATC-Klassifikation, Verpackungsart und -größe sowie Kosten. Bei der Suche nach den oben genannten Wirkstoffen in diesem Register konnten bis auf zwei Ausnahmen (Amisulprid, Ziprasidon) alle Wirkstoffe gefunden werden. Es konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Suche keine weiteren Informationen zur Verfügbarkeit von Medikamenten zur Behandlung von Schizophrenie in Nordmazedonien gefunden werden. Für Rückkehrerinnen zugängliche Einrichtungen für psychisch Erkrankte Der/die Rückkehrerin solle sich nach Ankunft im Herkunftsland bei der Krankenkasse von Nordmazedonien melden, um Anspruch auf öffentliche Krankenversicherung zu haben. In akuten Fällen werde ein/e Psychiaterin den/die Patientin an ein neuropsychiatrisches Krankenhaus – wie die beiden oben genannten – überweisen (IOM,
- Februar 2025). IOM könne medizinische Unterstützung nur in jenen Fällen anbieten, wo diese Unterstützung von der entsendenden Mission angefordert worden sei und der/die Rückkehrerin Anspruch auf medizinische Hilfe habe. Diese Unterstützung könne in Form medizinischer Sachleistungen nur für solche medizinischen Untersuchungen, Laborleistungen und Medikamente gewährt werden, die mit der Diagnose zusammenhängen würden, die während des Aufenthalts in der entsendenden Mission gestellt worden sei. Die Leistungen könnten direkt an den Anbieter oder dem/der Rückkehrerin als Kostenerstattung ausbezahlt werden (IOM,
- März 2025).
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Identität, zum Familienstand sowie zur Religions- und Volkszugehörigkeit des BF ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor der belangten Behörde. Zudem konnten die Generalien des BF dem übermittelten Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 07.02.2023, XXXX entnommen werden. 2.
- Die Feststellungen zur Identität, zum Familienstand sowie zur Religions- und Volkszugehörigkeit des BF ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor der belangten Behörde. Zudem konnten die Generalien des BF dem übermittelten Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 07.02.2023, römisch 40 entnommen werden. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF basieren auf seinen Angaben im gesamten Verfahren sowie den im Akt ersichtlichen Unterlagen und standen ebenso in Übereinstimmung mit den Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils. 2.
- Die Feststellungen zu den in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylanträgen in den Jahren 2014 und 2015 beruhen auf den Angaben des BF im Rahmen der behördlichen Einvernahme. Der Einreisezeitpunkt des BF beruht auf seinen Angaben vor der belangten Behörde am 17.12.2024 sowie dem aktenkundigen Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 26.10.
- Der Einreisezeitpunkt des BF beruht auf seinen Angaben vor der belangten Behörde am 17.12.2024 sowie dem aktenkundigen Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 26.10.
- Dass er seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, ergibt sich aus seinen Angaben in der behördlichen Einvernahme und der Erstbefragung, wo er zu Protokoll gab, in Österreich ein besseres Leben erwartet zu haben. 2.
- Die Feststellungen zu den Gewalterlebnissen beruhen auf seinen Angaben in der Beschwerde und wurden vom BF auch bereits in der Erstbefragung zu vorgebracht („Ich habe Probleme mit meiner Familie“). Dass sich der Vater und der Bruder in Haft befinden und zu diesen kein Kontakt besteht, wurde vom BF ebenso in der behördlichen Einvernahme vorgebracht. In der behördlichen Einvernahme gab der BF außerdem zu Protokoll, in Nordmazedonien nichts mehr zu befürchten und sobald wie möglich dorthin zurückkehren zu wollen. 2.
- Die Betretung beim Ladendiebstahl beruht auf dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 26.10.
- 2.
- Die Betretung beim Ladendiebstahl beruht auf dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 26.10.
- Die Anhaltungen des BF ergeben sich aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zu der vom BF in Österreich begangenen Straftat und zu seiner Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher basieren auf dem im Akt einliegenden Strafurteil des Landesgerichts XXXX vom 07.02.2023.Die Feststellungen zu der vom BF in Österreich begangenen Straftat und zu seiner Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher basieren auf dem im Akt einliegenden Strafurteil des Landesgerichts römisch 40 vom 07.02.
- Aus dem Schreiben des Bundesministeriums für Justiz vom 22.04.2025 ergab sich, dass der BF voraussichtlich am XXXX zur weiteren Strafverbüßung in sein Heimatland Nordmazedonien überstellt wird.Aus dem Schreiben des Bundesministeriums für Justiz vom 22.04.2025 ergab sich, dass der BF voraussichtlich am römisch 40 zur weiteren Strafverbüßung in sein Heimatland Nordmazedonien überstellt wird. 2.
- Die Verurteilungen des BF in Deutschland konnten anhand eines vorliegenden ECRIS-Auszuges vom 17.11.2022 festgestellt werden. 2.
- Die Feststellungen zur Erwachsenenvertretung von Mai 2023 bis Mai 2025 ergeben sich aus den Beschlüssen des Bezirksgerichts XXXX vom 03.05.2023 sowie vom 13.05.2024, GZ: XXXX . 2.
- Die Feststellungen zur Erwachsenenvertretung von Mai 2023 bis Mai 2025 ergeben sich aus den Beschlüssen des Bezirksgerichts römisch 40 vom 03.05.2023 sowie vom 13.05.2024, GZ: römisch 40 . 2.
- Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen beruht auf dem Umstand, dass der die behördliche Einvernahme auf Mazedonisch geführt wurde und der BF angab, etwas Deutsch zu reden. Die Erwerbslosigkeit des BF im Bundesgebiet erschließt sich aus der Abfrage des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges. Eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation oder eine ehrenamtliche Tätigkeit wurde nicht dargetan und ist aufgrund des Maßnahmenvollzuges des BF auch auszuschließen. Nennenswerte soziale Kontakte wurden vom BF nicht dargetan. Die Feststellungen zur Tante und zum Bruder des BF beruhen auf seinen Angaben in der behördlichen Einvernahme. 2.
- Die Feststellungen zu seinen familiären Verhältnissen in Nordmazedonien beruhen auf seinen Angaben im Rahmen der behördlichen Einvernahme sowie seinen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz. Daraus ergab sich auch der Lebensmittelpunkt des BF in Nordmazedonien. 2.
- Dass Nordmazedonien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf der Herkunftsstaaten-Verordnung. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht maßgeblich geändert haben.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: 3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974, kurz GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 78 aus 1974,, kurz GFK) droht. Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Die Aufzählung der sogenannten „Konventionsgründe“ ist abschließend.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Die Aufzählung der sogenannten „Konventionsgründe“ ist abschließend. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413 mit Hinweis auf VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413 mit Hinweis auf VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staats kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrechtliche Intensität erreichenden – Nachteils aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (zuletzt VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, gehört der BF der Volksgruppe der Roma an und war körperlicher Gewalt von Seiten seines Vaters und seines Bruders ausgesetzt. Auch wenn den Länderberichten zufolge Roma in gewissen Bereichen benachteiligt werden (Gesundheitssystem, Arbeitsmarkt, Bildung) sind sie keinen staatlichen Diskriminierungen ausgesetzt. Die Diskriminierungen erreichen jedenfalls keine asylrelevante Intensität. Die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma erfüllt somit keinen Verfolgungsgrund im Sinner der Genfer Flüchtlingskonvention. Zu den körperlichen Übergriffen seitens der Familie des BF ist auszuführen, dass es sich hierbei um eine von Privatpersonen ausgehenden Gefährdung handelt. Da es sich bei Nordmazedonien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, ist von einer bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden auszugehen (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Auch die herangezogenen Länderberichte attestieren dem Herkunftsstaat ein grundsätzlich funktionierendes Rechtsschutz- und Justizwesen. Laut Angaben des BF befinden sich die genannten Familienangehörigen auch in Haft. Zu den körperlichen Übergriffen seitens der Familie des BF ist auszuführen, dass es sich hierbei um eine von Privatpersonen ausgehenden Gefährdung handelt. Da es sich bei Nordmazedonien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, ist von einer bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden auszugehen vergleiche VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Auch die herangezogenen Länderberichte attestieren dem Herkunftsstaat ein grundsätzlich funktionierendes Rechtsschutz- und Justizwesen. Laut Angaben des BF befinden sich die genannten Familienangehörigen auch in Haft. Den vorgebrachten familiären Problemen kommt daher ebenso keine Asylrelevant zu. Da auch sonst keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass keine solche besteht. In einer Gesamtwürdigung des Vorbringens war davon auszugehen, dass vor allem private Gründe sowie der damit einhergehende persönliche Wunsch des BF, in Österreich bessere Lebensbedingungen anzutreffen, zur Stellung eines Asylantrages führten. Im Übrigen gab der BF zuletzt selbst an, nach Nordmazedonien zurückkehren zu wollen und steht eine Überstellung des BF zur Übernahme der Strafvollstreckung im Heimatland auch zeitnah in Aussicht. Im Ergebnis war daher die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Im Ergebnis war daher die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
§ 8Abs 2 Asyl
G ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden. Subsidiären Schutz würde die BF demnach dann erhalten, wenn eine Rückführung nach Peru Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung) oder die Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) verletzen würde. Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Prognose anzustellen, die eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren erfordert und sich auf die persönliche Situation der Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob exzeptionelle Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0133). Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der BF in seinem Herkunftsstaat solchen Gefahren ausgesetzt sein würde; die bloße Möglichkeit genügt nicht. Außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Umstände im Herkunftsstaat führen nur bei außergewöhnlichen Umständen dazu, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden Art 3 EMRK verletzt (EGMR 02.05.1997, D. gg Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid gg Vereinigtes Königreich, Zl. 44599/98). Subsidiären Schutz würde die BF demnach dann erhalten, wenn eine Rückführung nach Peru Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung) oder die Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) verletzen würde. Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Prognose anzustellen, die eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren erfordert und sich auf die persönliche Situation der Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob exzeptionelle Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0133). Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der BF in seinem Herkunftsstaat solchen Gefahren ausgesetzt sein würde; die bloße Möglichkeit genügt nicht. Außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Umstände im Herkunftsstaat führen nur bei außergewöhnlichen Umständen dazu, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden Artikel 3, EMRK verletzt (EGMR 02.05.1997, D. gg Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid gg Vereinigtes Königreich, Zl. 44599/98). Die Voraussetzungen dafür, dem BF subsidiären Schutz zuzuerkennen, liegen hier nicht vor. Eine konkrete Gefahr, nach der Rückkehr nach Nordmazedonien dort das Leben zu verlieren, Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt zu sein, besteht nicht. In diesem Zusammenhang ist auch zu überprüfen, ob bei einer Rückkehr des BF die Behandlungsmöglichkeiten seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Einklang mit den Bestimmungen des Art 3 EMRK stehen.In diesem Zusammenhang ist auch zu überprüfen, ob bei einer Rückkehr des BF die Behandlungsmöglichkeiten seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Einklang mit den Bestimmungen des Artikel 3, EMRK stehen. Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des BF ist festzuhalten, dass es grundsätzlich laut den Länderberichten und insbesondere der eingeholten ACCORD-Anfrage Behandlungsmöglichkeiten für seine Erkrankung (Schizophrenie) in Nordmazedonien gibt, sodass dahingehend keine Hinweise vorliegen, dass im Falle seiner Rückführung nach Nordmazedonien die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelte Rechtsprechung hinsichtlich der (hohen) Eingriffsschwelle, bei deren Überschreitung von einer Verletzung des Art 3 EMRK ausgegangen werden kann, im vorliegenden Beschwerdefall überschritten ist (zur „Schwelle“ des Art 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). An dieser Stelle ist auch auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach kein Fremder das Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des BF ist festzuhalten, dass es grundsätzlich laut den Länderberichten und insbesondere der eingeholten ACCORD-Anfrage Behandlungsmöglichkeiten für seine Erkrankung (Schizophrenie) in Nordmazedonien gibt, sodass dahingehend keine Hinweise vorliegen, dass im Falle seiner Rückführung nach Nordmazedonien die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelte Rechtsprechung hinsichtlich der (hohen) Eingriffsschwelle, bei deren Überschreitung von einer Verletzung des Artikel 3, EMRK ausgegangen werden kann, im vorliegenden Beschwerdefall überschritten ist (zur „Schwelle“ des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). An dieser Stelle ist auch auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach kein Fremder das Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. In Nordmazedonien ist eine grundlegende medizinische Versorgung gewährleistet. Bei dem psychischen Leiden des BF handelt es sich um keine derart schwere, akut lebensbedrohliche Beeinträchtigung, die für sich gesehen eine Rückkehr unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK unzulässig machen würde. Der BF hat in Nordmazedonien jedenfalls die Möglichkeit, sich in medizinischen Einrichtungen behandeln zu lassen. Hinzu kommt, dass im konkreten Fall eine Rückkehr durch eine Überstellung zur Übernahme der Strafvollstreckung im Heimatland bevorsteht und die medizinsiche Behandlung daher jedenfalls gewährleistet sein wird. In Nordmazedonien ist eine grundlegende medizinische Versorgung gewährleistet. Bei dem psychischen Leiden des BF handelt es sich um keine derart schwere, akut lebensbedrohliche Beeinträchtigung, die für sich gesehen eine Rückkehr unter dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK unzulässig machen würde. Der BF hat in Nordmazedonien jedenfalls die Möglichkeit, sich in medizinischen Einrichtungen behandeln zu lassen. Hinzu kommt, dass im konkreten Fall eine Rückkehr durch eine Überstellung zur Übernahme der Strafvollstreckung im Heimatland bevorsteht und die medizinsiche Behandlung daher jedenfalls gewährleistet sein wird. Es wurde zudem bereits oben zu Spruchpunkt I. dargelegt, dass hier von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und -willigkeit des nordmazedonischen Staats auszugehen ist. Es besteht somit keine reale Gefahr, dass er bei seiner Rückkehr nach Nordmazedonien in eine Art 3 EMRK widersprechende Lage geraten würde. Daher ist nicht zu befürchten, dass ihm bei seiner Rückkehr nach Nordmazedonien dort jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und dadurch die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre. Es wurde zudem bereits oben zu Spruchpunkt römisch eins. dargelegt, dass hier von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und -willigkeit des nordmazedonischen Staats auszugehen ist. Es besteht somit keine reale Gefahr, dass er bei seiner Rückkehr nach Nordmazedonien in eine Artikel 3, EMRK widersprechende Lage geraten würde. Daher ist nicht zu befürchten, dass ihm bei seiner Rückkehr nach Nordmazedonien dort jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und dadurch die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Dem BF droht in Nordmazedonien somit weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder fehlenden Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der
§ 8Abs 1 Asyl
G zu berücksichtigenden, von der EMRK gewährleisteten Rechte. Es bestehen angesichts der stabilen Sicherheitslage in Nordmazedonien keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückführung dorthin für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dem BF droht in Nordmazedonien somit weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder fehlenden Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu berücksichtigenden, von der EMRK gewährleisteten Rechte. Es bestehen angesichts der stabilen Sicherheitslage in Nordmazedonien keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückführung dorthin für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Ergebnis war daher die Beschwerde auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Im Ergebnis war daher die Beschwerde auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird, ist
§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl
G von Amts wegen die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
§ 57Asyl
G zu prüfen. Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird, ist
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG von Amts wegen die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
Paragraph 57, AsylG zu prüfen. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ ist
§ 57Abs 1 Asyl
G Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt
§ 46a
Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO („Schutz vor Gewalt in Wohnungen“) oder nach § 382e EO („Allgemeiner Schutz vor Gewalt“) erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ ist
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, EO („Schutz vor Gewalt in Wohnungen“) oder nach Paragraph 382 e, EO („Allgemeiner Schutz vor Gewalt“) erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Der Aufenthalt des BF in Österreich war zu keiner Zeit geduldet iSd § 46a FPG. Anhaltspunkte dafür, dass er Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde, wurden nicht behauptet und sind auch nicht hervorgekommen. Der Aufenthalt des BF in Österreich war zu keiner Zeit geduldet iSd Paragraph 46 a, FPG. Anhaltspunkte dafür, dass er Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde, wurden nicht behauptet und sind auch nicht hervorgekommen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. war daher abzuweisen. 3.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:3.4. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides:
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird.
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG hat die belangte Behörde gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat die belangte Behörde gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Da die Beschwerde des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abzuweisen ist, sind die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung grundsätzlich gegeben. Wird durch eine Rückkehrentscheidung jedoch in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
§ 9Abs.
1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung jedoch in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist.
§ 9Abs.
2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Artikel 8 EMRK lautet wie folgt:
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist
§ 9Abs.
3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
§ 58Abs. 2 Asyl
G ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Gegenständlich gilt es nun, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern des BF und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Sinne des Art 8 EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Gegenständlich gilt es nun, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern des BF und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Sinne des Artikel 8, EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte. Wie bereits ausgeführt, verfügte er weiters – abgesehen von seiner Zeit in Haft bzw. im Maßnahmenvollzug – zu keinem Zeitpunkt über eine aufrechte Wohnsitzmeldung oder eine Beschäftigungsbewilligung für das österreichische Bundesgebiet und war in Österreich weder legal erwerbstätig noch zu irgendeiner Zeit sozialversichert, weshalb auch keinerlei Hinweise auf eine soziale oder berufliche Verankerung in Österreich erkennbar ist. Hinsichtlich des Privatlebens ist zudem auf die Aufenthaltsdauer des BF von weniger als 5 Jahren zu verweisen. Der VwGH hat zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 30.07.2015 Ra 2014/22/0055 mit Hinweis auf 23.06.2015, Ra 2015/22/0026 und 0027). Die Aufenthaltsdauer wird weiters dadurch relativiert, dass der Aufenthalt des BF bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war und er sich seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste. Zudem verbrachte der BF den Großteil seines Aufenthaltes in Österreich in Haft bzw. in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher. Der vergleichsweise geringen Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich, die insbesondere aus seinem erst kurzen Aufenthalt hier abzuleiten ist, steht das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen gegenüber, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib überwiegt. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Die Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden. Der vergleichsweise geringen Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich, die insbesondere aus seinem erst kurzen Aufenthalt hier abzuleiten ist, steht das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen gegenüber, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib überwiegt. Durch die Rückkehrentscheidung wird Artikel 8, EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Die Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. war daher abzuweisen. 3.5. Zu Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheides:3.5. Zu Spruchpunkt römisch fünf. der angefochtenen Bescheides:
§ 52Abs.
9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. § 50 FPG lautet:Paragraph 50, FPG lautet:
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Der Prüfungsmaßstab nach § 50 Abs. 1 FrPolG 2005 stimmt mit jenem nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 überein. Ein inhaltliches "Auseinanderfallen" der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 einerseits und der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 andererseits ist - jedenfalls auf Basis des nationalen Rechts - daher ausgeschlossen (vgl. grundlegend VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; aus jüngerer Rechtsprechung VwGH 21.1.2021, Ra 2021/18/0005, mwN). Die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat kann daher im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 nicht neu aufgerollt und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Aberkennung von Asyl und Versagung von subsidiärem Schutz nicht anders beurteilt werden (VwGH 30.05.2023, Ra 2023/14/0140)Der Prüfungsmaßstab nach Paragraph 50, Absatz eins, FrPolG 2005 stimmt mit jenem nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 überein. Ein inhaltliches "Auseinanderfallen" der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 einerseits und der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FrPolG 2005 andererseits ist - jedenfalls auf Basis des nationalen Rechts - daher ausgeschlossen vergleiche grundlegend VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; aus jüngerer Rechtsprechung VwGH 21.1.2021, Ra 2021/18/0005, mwN). Die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat kann daher im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FrPolG 2005 nicht neu aufgerollt und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Aberkennung von Asyl und Versagung von subsidiärem Schutz nicht anders beurteilt werden (VwGH 30.05.2023, Ra 2023/14/0140) In Verweis auf die Ausführungen zu Punkt 3.2. des gegenständlichen Erkenntnisses (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) liegen keine Gründe vor, die der Abschiebung des BF entgegenstehen.In Verweis auf die Ausführungen zu Punkt 3.2. des gegenständlichen Erkenntnisses (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) liegen keine Gründe vor, die der Abschiebung des BF entgegenstehen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. war daher abzuweisen. 3.6. Die Beschwerde des BF richtet lediglich gegen die Spruchpunkte I. bis V. des angefochtenen Bescheides. Damit ist der Spruchpunkt VI. (Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen) bereits in Rechtskraft erwachsen und ist über diesen nicht mehr abzusprechen. 3.6. Die Beschwerde des BF richtet lediglich gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides. Damit ist der Spruchpunkt römisch sechs. (Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen) bereits in Rechtskraft erwachsen und ist über diesen nicht mehr abzusprechen. 3.7. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVw
G unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für eine etwaige Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer Anhörung des BF und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. Die belangte Behörde hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, was bei einer Anhörung – außer einer bloßen Wiederholung des bisherigen Vorbringens – an entscheidungsrelevantem Sachverhalt hätte hervorkommen können. Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und eine Verhandlung entfallen konnte.Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und eine Verhandlung entfallen konnte., Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im Ergebnis war daher die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G316.2306519.1.00