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{'item': 'I423 2310682-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2025 GeschäftszahlI423 2310682-1 Spruch, I423 2310682-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 03.10.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Nach einer niederschriftlichen Einvernahme am 11.02.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag mit Bescheid vom 17.02.2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt II.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und die Zulässigkeit seiner Abschiebung festgestellt (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise setzte es eine 14-tägige Frist (Spruchpunkt VI.).Nach einer niederschriftlichen Einvernahme am 11.02.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag mit Bescheid vom 17.02.2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und die Zulässigkeit seiner Abschiebung festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise setzte es eine 14-tägige Frist (Spruchpunkt römisch sechs.). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 17.03.2025 und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht einlangend am 09.04.2024 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Eingabe vom 25.04.2025 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer hat durch seine Rechtsvertretung mit Eingabe vom 25.04.2025 die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurückgezogen. Aus der Formulierung „Im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG zu og Zahl gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu og Zahl vom 17.02.2025 wird die vorliegende Beschwerde zurückgezogen.“ (Eingabe vom 25.04.2025, OZ 5) ist der eindeutige Parteiwille abzuleiten.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Verfahrenseinstellung: Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (VwGH 25.09.2019, Ra 2019/19/0391).Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (VwGH 25.09.2019, Ra 2019/19/0391). Auf die Zurückziehung einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Berufungsverzicht bzw. zur Zurückziehung von Berufungen nach § 63 Abs. 4 AVG zu übertragen. Demnach ist das Vorliegen eines Berufungsverzichtes besonders stringent zu prüfen. Die Berufungsrücknahme (Beschwerderücknahme) muss ausdrücklich, das heißt eindeutig (zweifelsfrei) erklärt werden (VwGH 03.12.2021, Ra 2021/07/0071, mwN).Auf die Zurückziehung einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Berufungsverzicht bzw. zur Zurückziehung von Berufungen nach Paragraph 63, Absatz 4, AVG zu übertragen. Demnach ist das Vorliegen eines Berufungsverzichtes besonders stringent zu prüfen. Die Berufungsrücknahme (Beschwerderücknahme) muss ausdrücklich, das heißt eindeutig (zweifelsfrei) erklärt werden (VwGH 03.12.2021, Ra 2021/07/0071, mwN). Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist nach der Rechtsprechung davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (unter anderem) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Diese Auffassung hat auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner zum VwGVG ergangenen Rechtsprechung ferner festgehalten, dass aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Beschwerdeverfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform eines Beschlusses zu treffen hat (VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner zum VwGVG ergangenen Rechtsprechung ferner festgehalten, dass aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG hervorgeht, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Beschwerdeverfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform eines Beschlusses zu treffen hat (VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020). Der Beschwerdeführer hat durch seine ausgewiesene Vertretung im Rahmen der Eingabe vom 25.04.2025 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurückzuziehen. Diese Erklärung weist auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl. VwGH 03.12.2021, Ra 2021/07/0071, mwN).Der Beschwerdeführer hat durch seine ausgewiesene Vertretung im Rahmen der Eingabe vom 25.04.2025 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurückzuziehen. Diese Erklärung weist auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf vergleiche VwGH 03.12.2021, Ra 2021/07/0071, mwN). Der angefochtene Bescheid vom 17.02.2025 ist aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden (vgl. VwGH 30.01.2020, Ra 2019/11/0090). Damit ist eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts in derselben Sache ausgeschlossen, weshalb das Beschwerdeverfahren einzustellen war.Der angefochtene Bescheid vom 17.02.2025 ist aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden vergleiche VwGH 30.01.2020, Ra 2019/11/0090). Damit ist eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts in derselben Sache ausgeschlossen, weshalb das Beschwerdeverfahren einzustellen war. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, wenn erforderlich auch von Amts wegen, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen. Nach Beschwerdezurückziehung war kein Sachverhalt mehr zu erörtern oder eine Rechtsfrage zu klären.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, wenn erforderlich auch von Amts wegen, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen. Nach Beschwerdezurückziehung war kein Sachverhalt mehr zu erörtern oder eine Rechtsfrage zu klären. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Kriterien einer Einstellung nach Beschwerdezurückziehung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Kriterien einer Einstellung nach Beschwerdezurückziehung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I423.2310682.1.00

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