Obsah (11)
§ 55Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18Artikel 191Artikel 5RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2025 GeschäftszahlI425 2308814-1 Spruch, I425 2308814-1/10E Ausfertigung des am 09.04.2025 verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER R
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“„
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Ein Staatsangehöriger Gambias (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 27.06.2024 während seiner Anhaltung in Schubhaft den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Rahmen seiner am selben Tag stattfindenden Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes damit begründete, dass sein Vater für die Regierung des ehemaligen gambischen Präsidenten gearbeitet habe und sich derzeit in Gambia in Haft befinde. Während seiner Haft habe der Vater den Behörden mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer ein „gesuchtes Dokument“ besitze, was jedoch nicht der Wahrheit entspreche. Aufgrund dessen sei der Beschwerdeführer bereits gefoltert worden. Seither werde er in seiner Heimat gesucht und sei sein Leben in Gefahr. Am 09.01.2025 wurde der Beschwerdeführer nach Zulassung des Verfahrens anlässlich seines gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) einvernommen. Hierbei gab er hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen an, dass sein Vater für die gambische Regierung gearbeitet habe und es um ein Dokument gegangen sei, dass der Vater nicht herausgeben habe wollen. „Sie“ seien dann gekommen und hätten den Beschwerdeführer bedroht, das Haus durchsucht und ihn ins Gefängnis gebracht, wo man ihn gefoltert habe, dies sei 2015 gewesen. Danach habe man ihn „einfach freigelassen“, gefunden habe man nichts. Sein Vater sei mittlerweile wieder im Gefängnis, er sei 2017 entlassen, der Fall jedoch „neu aufgerollt“ worden. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27.01.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Gambia abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem Beschwerdeführer
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1a FPG wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und
§ 18Abs.
1 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27.01.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Gambia abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 26.02.2025 wegen inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Es wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe ein Kind mit einer österreichischen Staatsangehörigen und „bestand seit jeher ein guter und herzlicher Kontakt“, er wünsche sich, „für das Kind in jeder Hinsicht zu sorgen“. Überdies sei dem Beschwerdeführer „aufgrund seiner Probleme in Gambia Asyl oder zumindest sub. Schutz zu gewähren“, auch sei „die Ausweisung auf Dauer unzulässig“. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 07.03.2025 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.2025, Zl. I425 2308814-1/2Z wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides vor dem Hintergrund der aktenkundigen Vaterschaft des Beschwerdeführers in Bezug auf ein in Österreich niedergelassenes, minderjähriges Kind mit österreichischer Staatsbürgerschaft und einer im gegebenen Zusammenhang im Raum stehenden Verletzung des Art. 8 EMRK Folge gegeben und dieser ersatzlos behoben. Der Beschwerde kam infolge dessen
§ 18Abs.
5 BFA-VG aufschiebende Wirkung zu.Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.2025, Zl. I425 2308814-1/2Z wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides vor dem Hintergrund der aktenkundigen Vaterschaft des Beschwerdeführers in Bezug auf ein in Österreich niedergelassenes, minderjähriges Kind mit österreichischer Staatsbürgerschaft und einer im gegebenen Zusammenhang im Raum stehenden Verletzung des Artikel 8, EMRK Folge gegeben und dieser ersatzlos behoben. Der Beschwerde kam infolge dessen
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG aufschiebende Wirkung zu. Am 09.04.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit der Mutter des minderjährigen Kindes des Beschwerdeführers als Zeugin abgehalten und mit diese hierbei zur Sache befragt. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Rechtsvertretung blieben der Verhandlung indessen trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt fern, sodass die Beschwerdesache in deren Abwesenheit erörtert werden musste. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet und sowohl dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als auch der belangten Behörde die Verhandlungsniederschrift zugestellt. Mit Schriftsatz vom 19.04.2025, beim Bundesverwaltungsgericht postalisch eingelangt am 28.04.2025, beantragte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreter die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Gambia, Angehöriger der Volksgruppe der Manjago und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er spricht Manjago, Englisch, Italienisch und Wolof. Er ist unverheiratet, gesund und erwerbsfähig. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX , einem Ortsteil der etwa eine halbe Million Einwohner umfassenden gambischen Gemeinde XXXX im äußersten Westen des Landes. Er hat in seinem Herkunftsstaat sechs Jahre die Schule besucht und seinen Lebensunterhalt bis zu seiner Ausreise aus eigenem als Schweißer bestritten. Der Beschwerdeführer verfügt in Gambia über familiäre Anknüpfungspunkte zumindest in Gestalt seines Vaters, zweier Brüder sowie einer Nichte, und steht er zumindest mit seinem Vater sowie zu einem seiner Brüder in aufrechtem Kontakt.Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 , einem Ortsteil der etwa eine halbe Million Einwohner umfassenden gambischen Gemeinde römisch 40 im äußersten Westen des Landes. Er hat in seinem Herkunftsstaat sechs Jahre die Schule besucht und seinen Lebensunterhalt bis zu seiner Ausreise aus eigenem als Schweißer bestritten. Der Beschwerdeführer verfügt in Gambia über familiäre Anknüpfungspunkte zumindest in Gestalt seines Vaters, zweier Brüder sowie einer Nichte, und steht er zumindest mit seinem Vater sowie zu einem seiner Brüder in aufrechtem Kontakt. Der Beschwerdeführer trat im Jahr 2015 die Ausreise aus Gambia an und reiste zunächst über den Senegal, Mali, Burkina Faso und Niger nach Libyen, wo er sich für etwa ein Jahr und drei Monate aufhielt, ehe er von dort schlepperunterstützt weiter nach Italien gelangte, wo er am 19.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Dieser Antrag wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten negativ entschieden. In der Folge war er jedoch in Besitz mehrer Aufenthaltstitel für Italien (Permessi di soggiorno per "Casi Speciali"), zuletzt mit einer Gültigkeit bis 21.11.
- Seitdem verfügt der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht in Italien und ist dort auch kein Verfahren zur Erlangung eines weiteren Aufenthaltstitels mehr anhängig. Von 05.08.2019 bis 06.11.2019, von 03.03.2020 bis 07.08.2020, von 17.03.2023 bis 05.02.2024, sowie nunmehr wiederum laufend seit 19.07.2024 war der Beschwerdeführer an Privatadressen mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet, überdies jeweils von 15.11.2019 bis 21.11.2019, von 22.02.2020 bis 03.03.2020 und von 22.05.2024 bis 16.07.2024 in einem Polizeianhaltezentrum. Am 05.10.2019 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet von Exekutivbediensteten beim Kauf von Suchtgift auf frischer Tat betreten, festgenommen und seitens der belangten Behörde zur unverzüglichen Ausreise aufgefordert. Seiner Ausreiseverpflichtung kam er nicht nach, vielmehr wurde er am 14.11.2019 an einer Privatadresse polizeilich aufgegriffen und infolge seines unrechtmäßigen Aufenthaltes festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum verbracht. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 15.11.2019 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt und mit Bescheid des BFA vom 19.11.2019 seine Außerlandesbringung angeordnet sowie die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Italien festgestellt. Am 21.11.2019 reiste der Beschwerdeführer freiwillig nach Italien aus. Am 22.02.2020 wurde der Beschwerdeführer neuerlich im Zuge einer fremdenpolizeilichen Personskontrolle im Bundesgebiet aufgegriffen, infolge seines unrechtmäßigen Aufenthaltes festgenommen, in ein Polizeianhaltezentrum verbracht und über ihn die Schubhaft verhängt. Er reiste in der Folge am 07.08.2020 abermals freiwillig nach Italien aus. Am 22.02.2022 stellte der Beschwerdeführer beim Amt der XXXX Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot – Karte plus", der mit 04.05.2023 rechtskräftig abgewiesen wurde.Am 22.02.2022 stellte der Beschwerdeführer beim Amt der römisch 40 Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot – Karte plus", der mit 04.05.2023 rechtskräftig abgewiesen wurde. Am 04.05.2023 stellte der Beschwerdeführer bei der BH XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger", der mit 21.11.2023 rechtskräftig abgewiesen wurde.Am 04.05.2023 stellte der Beschwerdeführer bei der BH römisch 40 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger", der mit 21.11.2023 rechtskräftig abgewiesen wurde. Mit Bescheid des BFA vom 19.12.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer erneut eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Italien festgestellt und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Dieser Bescheid erwuchs unbekämpft mit 19.01.2024 in Rechtskraft, die Frist für eine freiwillige Ausreise endete mit 02.02.
- Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Am 22.05.2024 wurde der Beschwerdeführer, als er sich für eine Sachverhaltsabklärung auf einer Polizeidienststelle einfand, erneut infolge seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet festgenommen und zur Anzeige gebracht. Mit Bescheid des BFA vom 23.05.2024 wurde über den Beschwerdeführer ein weiters Mal die Schubhaft verhängt, wobei er letztlich am 27.06.2024 während seiner Anhaltung in Schubhaft den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Im Juli 2019 lernte der Beschwerdeführer die österreichische Staatsangehörige M.H. kennen, mit der er in der Folge eine "On-Off-Beziehung" führte. Ende des Jahres 2019 wurde M.H. vom Beschwerdeführer schwanger und kam die gemeinsame Tochter im August 2020 zur Welt. In einem gemeinsamen Haushalt mit M.H. und seiner Tochter lebte der Beschwerdeführer lediglich für etwa ein halbes Jahr, von März 2023 bis Oktober
- Bis zu seinem Einzug bei M.H. befand sich der Beschwerdeführer immer wieder in Italien, wobei M.H. mehrfach mit ihren Kindern – neben der Tochter des Beschwerdeführers hat sie noch einen im März 2010 geborenen Sohn und eine im November 2017 geborene Tochter – nach Italien fuhr, um ihn zu besuchen, der Beschwerdeführer bei diesen Gelegenheiten jedoch oftmals sogar verweigerte, sie zu sehen und in Empfang zu nehmen. Die Zeit im gemeinsamen Haushalt war indessen von Streit sowie Wut- und Gewaltausbrüchen des Beschwerdeführers gegenüber M.H. geprägt und hatte er M.H. während dieses Zeitraums vier Mal das Nasenbein gebrochen, in der Folge eingeleitete Strafverfahren wurden indessen – wenngleich M.H. ihre Verletzungen mittels Fotoaufnahmen dokumentiert hatte – seitens der Staatsanwaltschaft eingestellt, nachdem M.H. von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte. Zwischen dem Beschwerdeführer und M.H. sowie der gemeinsamen Tochter besteht keinerlei nennenswerter persönlicher Kontakt, wenngleich dem Beschwerdeführer und M.H. offiziell nach wie vor die gemeinsame Obsorge für die Tochter zukommt. Auch leistet der Beschwerdeführer weder an M.H. noch an seine Tochter Unterhalt. Seine Tochter hatte der Beschwerdeführer zuletzt im Februar 2024 gesehen, als er sich noch einige Sachen in der Wohnung von M.H. geholt hatte, und traf M.H. im Oktober 2024 noch einmal auf ihn, als sie ihm noch einige Dokumente und Unterlagen aus der Wohnung brachte. Telefonische Kontaktaufnahmen seitens des Beschwerdeführers wurden zwischenzeitlich von M.H. weitgehend unterbunden, da der Beschwerdeführer bei diesen zumeist betrunken war und sie beschimpfte. Laut Aussage von M.H. habe der Beschwerdeführer sie im Rahmen ihrer toxischen Beziehung dazu gezwungen, dass auch er die Obsorge für die gemeinsame Tochter bekomme und sie bis zur Vollendung des
- Lebensjahres der Tochter zudem auf jegliche Unterhaltsansprüche verzichte, indem er gedroht habe, dass er die Familie ansonsten verlassen werde. M.H. ist darum bemüht, gerichtlich die alleinige Obsorge für die gemeinsame Tochter zu bekommen, wobei ihre Bemühungen bislang fruchtlos verliefen. Während seines nunmehr laufenden Asylverfahrens stellte der Beschwerdeführer am 21.11.2024 beim Bezirksgericht XXXX einen Kontaktrechtsantrag auf Kontakte zu seiner Tochter. Im Zuge dieses Verfahrens kam hervor, dass auch die Tochter Angst vor dem Beschwerdeführer aufgrund seiner von ihr im gemeinsamen Haushalt wahrgenommenen Gewalttätigkeiten und Wutausbrüchen hat.Während seines nunmehr laufenden Asylverfahrens stellte der Beschwerdeführer am 21.11.2024 beim Bezirksgericht römisch 40 einen Kontaktrechtsantrag auf Kontakte zu seiner Tochter. Im Zuge dieses Verfahrens kam hervor, dass auch die Tochter Angst vor dem Beschwerdeführer aufgrund seiner von ihr im gemeinsamen Haushalt wahrgenommenen Gewalttätigkeiten und Wutausbrüchen hat. Ansonsten verfügt der Beschwerdeführer in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten über keine maßgeblichen familiären oder privaten Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer weist auch keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht auf. Er hat bislang weder einen Deutschkurs besucht, noch eine Sprachprüfung erfolgreich abgelegt. Außerdem ging er im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Er ist in einem Kickboxverein aktiv und bestreitet seinen Lebensunterhalt über private Zuwendungen. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist in Gambia nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer staatlichen Verfolgung aufgrund der vormaligen Tätigkeit seines Vaters für die gambische Regierung ausgesetzt. Sein entsprechendes Vorbringen ist nicht glaubhaft. Es besteht auch keine reale Gefahr, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Gambia einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Gambia (Gesamtaktualisierung am 21.11.2023) auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben: Politische Lage Gambia ist eine Präsidialrepublik mit starker Stellung des direkt gewählten Staatspräsidenten (ÖB 19.4.2023). Dieser ist gleichzeitig Regierungschef. Die Nationalversammlung umfasst 58 Sitze (53 gewählt, 5 vom Präsidenten ernannt). Die Amtszeit des Präsidenten und die Legislaturperiode der Nationalversammlung betragen jeweils 5 Jahre. Im Dezember 2021 gewann Adama Barrow mit rund 53 % der Stimmen eine zweite Amtszeit in einem Kandidatenfeld von sechs Kandidaten (FH 2023). Insgesamt gibt es 22 registrierte politische Parteien. Stärkste Oppositionspartei ist die „United Democratic Party“ (UDP) mit Parteichef und mutmaßlichem Präsidentschaftskandidaten Ousainou Darboe, der bei der Wahl mit 28 % den zweiten Platz belegte. Ex-Präsident Jammeh ist im Exil in Äquatorial-Guinea weiterhin Oberhaupt der Partei „Alliance for Patriotic Reorientation and Construction“ (APRC). Barrow trat im Jänner 2022 seine zweite Amtszeit als Präsident an (FH 2023). Weiterhin wurden die Parlamentswahlen vom April 2022, bei denen Barrows National People's Party (NPP) eine Mehrheit der Sitze gewann, von internationalen Beobachtern als transparent, friedlich und ordnungsgemäß bewertet. Zu den Schwächen dieser Wahlen gehörten die niedrige Wahlbeteiligung und eine gewisse Verwirrung im Vorfeld der Wahl über die Anzahl der Wahlkreise. Die NPP gewann 18 Sitze, die UDP
- Drei kleinere Parteien und zwölf unabhängige Kandidaten gewannen ebenfalls Sitze (FH 2023). Die am
- Dezember 2015 erfolgte Umbenennung Gambias zur „islamischen Republik“ wurde durch Präsident Barrow unmittelbar nach seiner Amtsübernahme rückgängig gemacht (ÖB 19.4.2023). Zur Aufklärung und Aufarbeitung der unter der Regierung Jammeh verübten Menschenrechtsverletzungen wurde unter der Leitung des Ministeriums für Justiz die „Truth, Reconciliation and Reparation Commission“ (TRR) eingerichtet, welche an der Aufklärung der verübten Menschenrechtsverletzungen arbeitet (AA 12.1.2022). Die Wahrheits-, Versöhnungs- und Wiedergutmachungskommission nahm Zeugenaussagen zu Missbräuchen aus der Jammeh-Ära entgegen und gab Empfehlungen ab, wie die mutmaßlichen Täter zur Rechenschaft gezogen werden können. Die Beobachter hielten Kommission für unabhängig und effizient (USDOS 20.3.2023). Im Mai 2022 erklärte sich die Regierung bereit, die meisten Empfehlungen aus dem Abschlussbericht der TRR-Kommission umzusetzen (AI 28.3.2023). Dazu gehörte auch die strafrechtliche Verfolgung des ehemaligen Präsidenten Yahya Jammeh wegen Menschenrechtsverletzungen während seiner 22-jährigen Amtszeit (FH 2023; vgl. ÖB 19.4.2023).Die am
- Dezember 2015 erfolgte Umbenennung Gambias zur „islamischen Republik“ wurde durch Präsident Barrow unmittelbar nach seiner Amtsübernahme rückgängig gemacht (ÖB 19.4.2023). Zur Aufklärung und Aufarbeitung der unter der Regierung Jammeh verübten Menschenrechtsverletzungen wurde unter der Leitung des Ministeriums für Justiz die „Truth, Reconciliation and Reparation Commission“ (TRR) eingerichtet, welche an der Aufklärung der verübten Menschenrechtsverletzungen arbeitet (AA 12.1.2022). Die Wahrheits-, Versöhnungs- und Wiedergutmachungskommission nahm Zeugenaussagen zu Missbräuchen aus der Jammeh-Ära entgegen und gab Empfehlungen ab, wie die mutmaßlichen Täter zur Rechenschaft gezogen werden können. Die Beobachter hielten Kommission für unabhängig und effizient (USDOS 20.3.2023). Im Mai 2022 erklärte sich die Regierung bereit, die meisten Empfehlungen aus dem Abschlussbericht der TRR-Kommission umzusetzen (AI 28.3.2023). Dazu gehörte auch die strafrechtliche Verfolgung des ehemaligen Präsidenten Yahya Jammeh wegen Menschenrechtsverletzungen während seiner 22-jährigen Amtszeit (FH 2023; vergleiche ÖB 19.4.2023). Ende Dezember 2022 verhaftete die Regierung mehrere Militärangehörige sowie eine Zivilperson, und richtete wegen eines fehlgeschlagenen Putschversuches eine Untersuchungskommission ein (FH 2023; vgl. ÖB 19.4.2023).Ende Dezember 2022 verhaftete die Regierung mehrere Militärangehörige sowie eine Zivilperson, und richtete wegen eines fehlgeschlagenen Putschversuches eine Untersuchungskommission ein (FH 2023; vergleiche ÖB 19.4.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.1.2022): Bericht über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066840/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_12.01.2022.pdf, Zugriff 10.11.2023 - AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty Report Gambia 2022, https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/gambia-2022, Zugriff 10.11.2023 - FH - Freedom House, Freedom in The World
(2023): The Gambia Country Report, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2023, Zugriff 10.11.2023 - ÖB - Österreichische Botschaft [Österreich] (19.4.2023): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091415/GAMB_%C3%96B_Bericht_2023_04.pdf, Zugriff 14.11.2023 Sicherheitslage Es bestehen anhaltende Sicherheitsbedenken im Zusammenhang mit transnationalen Akteuren in Gambia. Dazu gehört der immer noch schwelende Konflikt in der benachbarten Casamance. Erst im November 2020 soll die wichtigste Rebellengruppe, der Casamance (MFDC) Gambia mit einem Angriff gedroht haben, falls das Land die Bemühungen Senegals in der Region unterstützen würde (BS 2022). Aufgrund der generell schlechten wirtschaftlichen Lage hat die Kriminalität zugenommen. Kleinkriminalität wie Taschendiebstahl und Handtaschenraub, aber auch gewalttätige Überfälle sind keine Seltenheit (BMEIA 24.7.2023). Aber auch die grenzüberschreitende Kriminalität stellt ein Problem dar. In den letzten Jahren kam es in Gambia zu mehreren erheblichen Drogenbeschlagnahmungen (BS 2022). Letztlich ist Gambia zwar vom islamistischen Terror verschont geblieben (BS 2022; vgl. BMEIA 24.7.2023, AA 18.9.2023), dies kommt jedoch in der Region vor und die Terrorismusbekämpfung ist Teil des laufenden Reformprogramms für den Sicherheitssektor (BS 2022). Angesichts der unsicheren Lage in anderen Regionen Westafrikas kann aber auch für Gambia ein „Spill-Over“ - Effekt bzw. ein Anschlagspotenzial nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 24.7.2023; vgl. AA 18.9.2023).Letztlich ist Gambia zwar vom islamistischen Terror verschont geblieben (BS 2022; vergleiche BMEIA 24.7.2023, AA 18.9.2023), dies kommt jedoch in der Region vor und die Terrorismusbekämpfung ist Teil des laufenden Reformprogramms für den Sicherheitssektor (BS 2022). Angesichts der unsicheren Lage in anderen Regionen Westafrikas kann aber auch für Gambia ein „Spill-Over“ - Effekt bzw. ein Anschlagspotenzial nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 24.7.2023; vergleiche AA 18.9.2023). So kam es am 12.9.2023 zu einem Attentat auf Polizeibeamte durch zwei UDP-Mitglieder; die Regierung stufte diesen Angriff, bei dem zwei Polizisten getötet und ein weiterer schwer verletzt wurden, als Terroranschlag ein. Der mutmaßliche Hauptverdächtige habe inzwischen gestanden, ein vormaliges Mitglied der senegalesischen Bewegung demokratischer Kräfte in Casamance (MFDC) zu sein (BAMF 25.9.2023). Die Mitglieder griffen die Beamten tödlich an, sodass der Angriff durch die Regierung als Terroranschlag eingestuft wurde (Garda 25.4.2022). Es wird von zunehmenden bewaffneten Raubüberfällen, Banditentum und Morden berichtet (BS 2022). Aufgrund der generell schlechten wirtschaftlichen Lage sind Kleinkriminalität, aber auch gewalttätige Überfälle in Gambia keine Seltenheit mehr. Es finden außerdem häufig Demonstrationen zu verschiedenen lokalen und nationalen politischen, wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Themen statt (Garda 25.4.2022). Es gibt Berichte über übermäßige Gewaltanwendung der Polizei gegen Demonstranten (BS 2022). Während die meisten dieser Versammlungen friedlich verlaufen, kam es zwischenzeitlich zu polizeilichem Einsatz durch ungenehmigte Fortsetzung von Protesten (FH 2023). Zwar sind erhebliche Fortschritte auf dem Weg zur Demokratie zu verzeichnen, doch wächst die Unzufriedenheit über die Unfähigkeit der Regierung, die Sicherheit aufrechtzuerhalten (GOCI 2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.9.2023): Gambia: Reise und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/gambiasicherheit/213624#content_1, Zugriff 3.11.2023AMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (25.9.2023): Briefing Notes, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetchcsui/-28971178/Deutschland._Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_KW_39%2C_25.09.2023.pdf?nodeid=28971179&vernum=-2, Zugriff 17.11.2023 - BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (24.7.2023): Gambia, Sicherheit und Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/gambia, Zugriff 3.11.2023 - BS - Bertelsmann Stuftung
(2022): BTI Gambia Country Report 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/GMB#pos3, Zugriff 13.11.2023 - FD - France Diplomatie [France] (15.10.2023): Gambia, Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/gambie/#securite, Zugriff 3.11.2023 - FH - Freedom House, Freedom in The World
(2023): The Gambia Country Report, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2023, Zugriff 10.11.2023 - Garda - Garda World (25.4.2022): Gambia Country Report https://crisis24.garda.com/insights-intelligence/intelligence/country-reports/gambia?origin=de_riskalert, Zugriff 13.11.2023 - GOCI - Global Organized Crime Index
(2023): Gambia country Profile, https://ocindex.net/assets/downloads/2023/english/ocindex_profile_gambia_2023.pdf, Zugriff 3.11.2023 Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung Gambias sieht eine unabhängige Justiz vor (ÖB 19.4.2023; vgl. USDOS 20.3.2023), und die Regierung respektiert im Allgemeinen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit dieser (USDOS 20.3.2023). Die Regierung Barrow hat Schritte zur Verbesserung des Justizwesens unternommen, das unter Jammeh durch Korruption und Ineffizienz beeinträchtigt war (FH 2023; vgl. ÖB 19.4.2023). Seit dem Machtwechsel haben die Gerichte eine stärkere Unabhängigkeit bewiesen. Des Weiteren wurde die Judicial Service Commission, welche Empfehlungen über die Bestellung von Richterposten und zur Effizienzsteigerung ausspricht, wieder eingesetzt. Der Rückstau bei Gerichtsverfahren ist trotz Maßnahmen der Regierung in diesem Bereich weiterhin groß und das Justizsystem weiterhin durch Korruption und Ineffizienz beeinträchtigt (AA 12.1.2022; vgl. FH 2023).Die Verfassung Gambias sieht eine unabhängige Justiz vor (ÖB 19.4.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023), und die Regierung respektiert im Allgemeinen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit dieser (USDOS 20.3.2023). Die Regierung Barrow hat Schritte zur Verbesserung des Justizwesens unternommen, das unter Jammeh durch Korruption und Ineffizienz beeinträchtigt war (FH 2023; vergleiche ÖB 19.4.2023). Seit dem Machtwechsel haben die Gerichte eine stärkere Unabhängigkeit bewiesen. Des Weiteren wurde die Judicial Service Commission, welche Empfehlungen über die Bestellung von Richterposten und zur Effizienzsteigerung ausspricht, wieder eingesetzt. Der Rückstau bei Gerichtsverfahren ist trotz Maßnahmen der Regierung in diesem Bereich weiterhin groß und das Justizsystem weiterhin durch Korruption und Ineffizienz beeinträchtigt (AA 12.1.2022; vergleiche FH 2023). Die verfassungsmäßigen Garantien für einen fairen Prozess werden nur schwach umgesetzt (ÖB 19.4.2023; vgl. AA 12.1.2022). Beamte informieren die Angeklagten nicht immer unverzüglich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe. Der Rückstau von Fällen behindert das Recht auf ein rechtzeitiges Verfahren (USDOS 20.3.2023).Die verfassungsmäßigen Garantien für einen fairen Prozess werden nur schwach umgesetzt (ÖB 19.4.2023; vergleiche AA 12.1.2022). Beamte informieren die Angeklagten nicht immer unverzüglich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe. Der Rückstau von Fällen behindert das Recht auf ein rechtzeitiges Verfahren (USDOS 20.3.2023). Der Oberste Gerichtshof verhandelt Zivil- und Menschenrechtsfälle, einschließlich Berufungen von Gewohnheits- und Scharia-Gerichten (islamische Gerichte). Einzelpersonen können sich bei Menschenrechtsverletzungen auch an das Büro des Ombudsmanns wenden, das solche Fälle untersucht und Abhilfemaßnahmen zur gerichtlichen Prüfung empfiehlt. Ferner können Einzelpersonen und Organisationen gegen ablehnende nationale Entscheidungen bei regionalen Menschenrechtsgremien Berufung einlegen (USDOS 20.3.2023). Mit dem Legal Aid Act 2008 wurde der Zugang zur Justiz und zur Rechtshilfe für sozial benachteiligte Gruppen erweitert. Wurde bis dahin Rechtshilfe nur in Fällen mit Aussicht auf Todesstrafe bzw. lebenslänglich gewährt, kann nun auch um Rechtshilfe in Straf- oder Zivilrechtsangelegenheiten angesucht werden, sofern der Angeklagte weniger als den „festgesetzten Mindestlohn“ verdient (ÖB 19.4.2023). Obwohl die Dominanz der Exekutive nach wie vor ein Problem darstellt, hat die Justiz in den letzten Jahren eine gewisse Unabhängigkeit von den anderen Regierungszweigen bewiesen (FH 2023). Im November 2022 erklärte der Justizminister, dass die Regierung Gespräche mit der Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS aufgenommen habe, um ein hybrides Gericht einzurichten, das die unter Yahya Jammeh begangenen völkerrechtlichen Verbrechen strafrechtlich verfolgen soll (FH 2023). Bereits im Mai 2018 hatte eine verfassungsgebende Kommission ihre Arbeit an einem neuen Verfassungsentwurf aufgenommen, welcher die Verfassung von 1997 ablösen und mit seinen zahlreichen Reformen eine neue demokratische Ära in Gambia einleiten sollte. Im September 2020 wurde der Entwurf von der Nationalversammlung abgelehnt. So ging Gambia im Dezember 2021 mit der alten Verfassung in die Präsidentschaftswahl. Ein neuer Entwurf ist bislang nicht in Arbeit (AA 12.1.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.1.2022): Bericht über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066840/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_12.01.2022.pdf, Zugriff 10.11.2023 - FH - Freedom House, Freedom in The World
(2023): The Gambia Country Report, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2023, Zugriff 10.11.2023 - ÖB - Österreichische Botschaft [Österreich] (19.4.2023): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091415/GAMB_%C3%96B_Bericht_2023_04.pdf, Zugriff 14.11.2023 - USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089136.html, Zugriff 13.11.2023 Sicherheitsbehörden Die gambische Polizei ist für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit verantwortlich und ist dem Innenministerium unterstellt (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 19.4.2023) Sie besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, sowie eine Kinderfürsorge und „Gefährdete Personen“-Abteilung (ÖB 19.4.2023). Die zivilen Behörden haben eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.3.2023).Die gambische Polizei ist für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit verantwortlich und ist dem Innenministerium unterstellt (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB 19.4.2023) Sie besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, sowie eine Kinderfürsorge und „Gefährdete Personen“-Abteilung (ÖB 19.4.2023). Die zivilen Behörden haben eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.3.2023). Die State Intelligence Service (bis Februar 2017 National Intelligence Agency (NIA), welche weiterhin
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der Verfassung direkt dem Präsidenten untersteht, ist für die Staatssicherheit verantwortlich. Die NIA war in der Vergangenheit eines der Hauptinstrumente des Präsidenten Jammeh für die Identifizierung und Bestrafung/Ausschaltung von Oppositionellen und wird auch für Folter und willkürliche Inhaftierung verantwortlich gemacht (ÖB 19.4.2023). Die Gambia Armed Forces (GAF) unterstützen die zivilen Behörden in Notfällen und bei Naturkatastrophen und sind dem Verteidigungsminister unterstellt (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 19.4.2023).Die Gambia Armed Forces (GAF) unterstützen die zivilen Behörden in Notfällen und bei Naturkatastrophen und sind dem Verteidigungsminister unterstellt (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB 19.4.2023). Hauptaufgabe der Gambian National Army (GNA) ist die Aufrechterhaltung der inneren Ruhe und Sicherheit. Es gibt formell keine Luftstreitkräfte und die Marinekräfte sind überschaubar (ÖB 19.4.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.1.2022): Bericht über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066840/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_12.01.2022.pdf, Zugriff 10.11.2023 - ÖB - Österreichische Botschaft [Österreich] (19.4.2023): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091415/GAMB_%C3%96B_Bericht_2023_04.pdf, Zugriff 14.11.2023 - USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089136.html, Zugriff 13.11.2023 Folter und unmenschliche Behandlung Allgemein verbieten die Verfassung und das Gesetz Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Es gab jedoch Berichte, dass Sicherheitskräfte wie Gefängnisdienste, die Polizei und das Militärs Zivilisten menschenunwürdig behandelten (USDOS 20.03.2023). Seit Amtsübernahme der Regierung Barrow im Januar 2017 sind keine Berichte über Folter bekannt. Im September 2018 hat Gambia das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ratifiziert. Folter und andere unmenschliche, grausame oder erniedrigende Behandlungen oder Strafe sind mittlerweile nach geltendem Recht und der Verfassung verboten (AA 12.1.2022). Zu den Ämtern, die mit der Untersuchung von Missständen beauftragt wurden, gehörten die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC), das Büro des Ombudsmanns und die Wahrheits-, Versöhnungs- und Wiedergutmachungskommission (TRRC) (USDOS 20.3.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.1.2022): Bericht über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066840/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_12.01.2022.pdf, Zugriff 10.11.2023 - USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089136.html, Zugriff 13.11.2023 Korruption Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, jedoch hat die Regierung diesbezügliche Verfehlungen weder glaubwürdig untersucht noch verfolgt. Obwohl die Regierung einige Schritte unternommen hat, um gegen Missbrauch oder Korruption vorzugehen (USDOS 20.3.2023), wurde bisher nur vereinzelt gegen Korruption vorgegangen (ÖB 19.4.2023). Es gibt zahlreiche Berichte über Korruption innerhalb der Regierung, und es herrscht nach wie vor eine Korruptionskultur unter den Regierungsbeamten, einschließlich ehemaliger Beamter der Regierung Jammeh, die immer noch in Regierungspositionen tätig sind. Korruption auf kleiner Ebene ist weiterhin die Norm, da Bürger oft Schmiergelder zahlen müssen, um bürokratische Hürden zu überwinden oder Zugang zu staatlichen Dienstleistungen zu erhalten. Korruption bei der Polizei ist ebenfalls ein alltägliches Problem, da Beamte routinemäßig Fahrer anhalten und Verstöße fälschen oder Geld verlangen (USDOS 20.3.2023). Außerdem sind, laut einer Diagnose des Internationalen Währungsfonds (IWF), staatliche Verfahren anfällig für Korruption und uneinheitliche Entscheidungen, da die Voraussetzungen für die Ausübung von Befugnissen nicht klar definiert sind (IMF 26.1.2023). Die Tätigkeit der Regierung ist im Allgemeinen undurchsichtig. Beamte müssen gegenüber dem Ombudsmann Vermögenserklärungen abgeben, die jedoch nicht von der Öffentlichkeit und den Medien eingesehen werden können. Es gibt weitverbreitete Korruptionsvorwürfe im öffentlichen Auftragswesen. Wichtige Genehmigungsverfahren, insbesondere für Industriezweige, die auf natürliche Ressourcen angewiesen sind, sind nicht transparent (FH 2023). Die Mehrheit der Befragten Menschen in Gambias sind der Meinung, dass die Regierung nicht genug tut, um Korruption zu bekämpfen. Zudem, gibt es bisher keine klare Antikorruptionspolitik (ÖB 19.4.2023). Dies ist auch sichtbar auf dem "Transparency International Corruption Perceptions Index" aus dem Jahr 2022, in dem sich Gambia gegenüber den Vorjahren verschlechtert hat und nun 34 von 100 Punkten erhält (TI 31.1.2023; vgl. ÖB 19.4.2023). Die Wahrnehmung in der Bevölkerung spricht laut Umfrage des AfroBaromenter 2021 für eine wachsende Korruption und ein Scheitern der Antikorruptionspolitik der Regierung (ÖB 19.4.2023)Die Mehrheit der Befragten Menschen in Gambias sind der Meinung, dass die Regierung nicht genug tut, um Korruption zu bekämpfen. Zudem, gibt es bisher keine klare Antikorruptionspolitik (ÖB 19.4.2023). Dies ist auch sichtbar auf dem "Transparency International Corruption Perceptions Index" aus dem Jahr 2022, in dem sich Gambia gegenüber den Vorjahren verschlechtert hat und nun 34 von 100 Punkten erhält (TI 31.1.2023; vergleiche ÖB 19.4.2023). Die Wahrnehmung in der Bevölkerung spricht laut Umfrage des AfroBaromenter 2021 für eine wachsende Korruption und ein Scheitern der Antikorruptionspolitik der Regierung (ÖB 19.4.2023) Ein Gesetzentwurf zur Korruptionsbekämpfung, der 2019 in die Nationalversammlung eingebracht wurde, muss noch verabschiedet werden, und eine vorgeschlagene Antikorruptionskommission wurde noch nicht eingerichtet. Andere Antikorruptionsstellen wie die Financial Intelligence Unit of The Gambia (FIU) verfügen nur über schwache Durchsetzungsbefugnisse (FH 2023). Es bestehen mehrere unabhängige Einrichtungen wie die Gambia Financial Intelligence Unit (GFIU) to the Gambia Public Service Commission (GPSC), the Gambia Public Procurement Authority (GPPA) und die Assets Recovery and Management Corporation (AMRC), die den Kampf gegen die Korruption unterstützen. Allerdings wurde das 2012 verabschiedete Gesetz über die Anti-Korruptionskommission bis dato nicht umgesetzt. Das 2019 ausgearbeitete Anti-Korruptionsgesetz, in dem ebenfalls auch Errichtung einer neuen Anti-Korruptionskommission vorgesehen wäre, wurde noch nicht verabschiedet (CMI U4 21.6.2021). Quellen: - CMI U4 - CMI U4 Anti Corruption Research Centre (21.6.2021): The Gambia: Overview of corruption and anti-corruprion, https://www.u4.no/publications/the-gambia-overview-of-corruption-and-anti-corruption.pdf, Zugriff 14.11.2023 - FH - Freedom House, Freedom in The World
(2023): The Gambia Country Report, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2023, Zugriff 10.11.2023 - IMF - International Monetary Fund (26.1.2023): IMF Staff Concludes Governance Diagnostic for The Gambia, https://www.imf.org/en/News/Articles/2023/01/26/pr2318-imf-staff-concludes-governance-diagnostic-for-the-gambia, Zugriff 14.11.2023 - ÖB - Österreichische Botschaft [Österreich] (19.4.2023): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091415/GAMB_%C3%96B_Bericht_2023_04.pdf, Zugriff 14.11.2023 - TI - Transparency International (31.1.2023): Corruption Perception Index 2022, https://www.transparency.org/en/cpi/2022?gclid=EAIaIQobChMI3PWk9d_oggMVIkRBAh1oZgDcEAAYASAAEgLgxvD_BwE&gad_source=1, Zugriff 13.11.2023 - USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089136.html, Zugriff 13.11.2023 NGOs und Menschenrechtsaktivisten In Gambia gibt es mehrere NGOs ("Non-Governmental Organizations"), die sich mit Menschenrechts- und Governance-Fragen befassen (FH 2023; vgl. ÖB 19.4.2023) und im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen arbeiten. Sie untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse (USDOS 20.03.2023). Die Mitarbeiter von NGOs waren unter Jammeh mit Inhaftierungen und anderen Repressalien konfrontiert, und es gelten nach wie vor restriktive Gesetze (FH 2023). Doch seit 2017 sind die NGOs in der Praxis weniger beeinträchtigt, und einige Gruppen haben die Regierung in politischen und rechtlichen Fragen erfolgreich herausgefordert, ohne dass dies zu Konsequenzen geführt hat. Auch internationale NGOs haben ihre Präsenz im Land verstärkt und können ohne Einmischung arbeiten. Im Vergleich zum Jammeh-Regime gibt es unter Barrow kaum Berichte über Repressalien gegen NGOs. Gegen die Bürgerbewegung “Three Years Jotna” (Drei Jahre sind genug), die 2020 den Rücktritt Präsident Barrows forderte, wurde allerdings hart vorgegangen. 2021 wurde schließlich die Anklage gegen sie fallen gelassen (ÖB 19.4.2023).In Gambia gibt es mehrere NGOs ("Non-Governmental Organizations"), die sich mit Menschenrechts- und Governance-Fragen befassen (FH 2023; vergleiche ÖB 19.4.2023) und im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen arbeiten. Sie untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse (USDOS 20.03.2023). Die Mitarbeiter von NGOs waren unter Jammeh mit Inhaftierungen und anderen Repressalien konfrontiert, und es gelten nach wie vor restriktive Gesetze (FH 2023). Doch seit 2017 sind die NGOs in der Praxis weniger beeinträchtigt, und einige Gruppen haben die Regierung in politischen und rechtlichen Fragen erfolgreich herausgefordert, ohne dass dies zu Konsequenzen geführt hat. Auch internationale NGOs haben ihre Präsenz im Land verstärkt und können ohne Einmischung arbeiten. Im Vergleich zum Jammeh-Regime gibt es unter Barrow kaum Berichte über Repressalien gegen NGOs. Gegen die Bürgerbewegung “Three Years Jotna” (Drei Jahre sind genug), die 2020 den Rücktritt Präsident Barrows forderte, wurde allerdings hart vorgegangen. 2021 wurde schließlich die Anklage gegen sie fallen gelassen (ÖB 19.4.2023). Das Gesetz schreibt vor, dass sich NGOs beim Nationalen Beratungsrat registrieren lassen müssen. Dieser Rat ist befugt jeder NGO, einschließlich internationaler NGOs, das Recht zu verweigern, ihre Tätigkeit im Lande nachzugehen. Die Nationale Menschenrechtseinheit (NHRU) hat den Auftrag Menschenrechte zu fördern und zu schützen und gefährdete Gruppen zu unterstützen (USDOS 20.03.2023). Quellen: - FH - Freedom House, Freedom in The World
(2023): The Gambia Country Report, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2023, Zugriff 10.11.2023 - ÖB - Österreichische Botschaft [Österreich] (19.4.2023): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091415/GAMB_%C3%96B_Bericht_2023_04.pdf, Zugriff 14.11.2023 - USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089136.html, Zugriff 13.11.2023 Wehrdienst und Rekrutierungen Es besteht keine allgemeine Wehrpflicht (AA 12.1.2022). Der Dienst in der Gambia National Army (GNA) ist freiwillig und steht sowohl Männern als auch Frauen ab dem
- Lebensjahr offen mit einer Dienstverpflichtung von 6 Monaten (ÖB 19.4.2023; vgl. CIA 6.11.2023). Fehlverhalten von Militärangehörigen wird nach dem „The Gambia Armed Forces Act“ verfolgt und ggf. bestraft (AA 12.1.2022). Militärangehörige, die während der politischen Krise im Zusammenhang mit dem Regierungswechsel Ende 2016/Anfang 2017 desertiert und danach zurückgekommen sind, haben keine strafrechtliche Verfolgung zu befürchten (AA 12.1.2022).Es besteht keine allgemeine Wehrpflicht (AA 12.1.2022). Der Dienst in der Gambia National Army (GNA) ist freiwillig und steht sowohl Männern als auch Frauen ab dem
- Lebensjahr offen mit einer Dienstverpflichtung von 6 Monaten (ÖB 19.4.2023; vergleiche CIA 6.11.2023). Fehlverhalten von Militärangehörigen wird nach dem „The Gambia Armed Forces Act“ verfolgt und ggf. bestraft (AA 12.1.2022). Militärangehörige, die während der politischen Krise im Zusammenhang mit dem Regierungswechsel Ende 2016/Anfang 2017 desertiert und danach zurückgekommen sind, haben keine strafrechtliche Verfolgung zu befürchten (AA 12.1.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.1.2022): Bericht über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066840/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_12.01.2022.pdf, Zugriff 10.11.2023 - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (6.11.2023): The World Factbook - Gambia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/field/military-service-age-and-obligation/, Zugriff 13.11.2023 - ÖB - Österreichische Botschaft [Österreich] (19.4.2023): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091415/GAMB_%C3%96B_Bericht_2023_04.pdf, Zugriff 14.11.2023 Allgemeine Menschenrechtslage Während unter der Regierung Jammeh willkürliche Rechtsverletzungen üblich waren, hat die neue Regierung unter Präsident Barrow sich zum umfassenden Schutz der Menschenrechte bekannt (AA 12.1.2022). Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit werden durch die Verfassung garantiert (USDOS 20.3.2023). Die Nationale Menschenrechtskommission ist ein unabhängiges Regierungsgremium, das für die Verbesserung der Menschenrechtsstandards im Lande und die Förderung einer Kultur der Achtung der durch die Rechtsstaatlichkeit geschützten Rechte und Freiheiten zuständig ist (USDOS 20.3.2023). Das Büro des Ombudsmanns unterhält eine nationale Menschenrechtseinheit (NHRU) mit dem Auftrag, die Menschenrechte zu fördern und zu schützen und gefährdete Gruppen zu unterstützen (USDOS 20.3.2023). Unter der Regierung Barrow haben die Menschen in Gambia mehr Freiheit, ihre politischen Ansichten zu äußern. Die nach wie vor geltenden Gesetze gegen Volksverhetzung könnten jedoch genutzt werden, um Kritik an der Regierung zu kriminalisieren, auch in den sozialen Medien (FH 2023). Auch ist der Schutz des Rechts auf Privatsphäre begrenzt und die Überwachung von Informations- und Kommunikationstechnik bleibt, aufgrund der rechtlichen und technologischen Rahmenbedingungen problematisch. Weiterer Kritikpunkt ist die Strafbewährung für einvernehmliche homosexuelle Handlungen (AA 12.1.2022). Menschenrechtsverletzungen die im Land außerdem auftreten sind Menschenhandel, Genitalverstümmelungen und mangelhafte Haftbedingungen (AA 12.1.2022). Die Verfassung garantiert die Versammlungsfreiheit, aber das Public Order Act (POA) verlangt von Veranstaltungsorganisatoren, für öffentliche Versammlungen eine polizeiliche Genehmigung einzuholen (FH 2023). Dennoch geht die Polizei mit exzessiver Gewalt gegen Demonstrierende vor. Sowohl das Gambia Centre for Victims of Human Rights Violations als auch die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) verurteilten die übermäßige Gewaltanwendung durch die Polizei, und die NHRC forderte den Generalinspektor der Polizei auf, die Umsetzung der Leitlinien der Afrikanischen Kommission für Menschenrechte und Rechte der Völker für die Kontrolle von Versammlungen durch Vollzugsbeamte in Afrika sicherzustellen (AI 28.3.2023). Die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) fordert in ihrem Jahresbericht 2022 eine Änderung von Art. 5 des geltenden Gesetzes über die öffentliche Ordnung von 1961 (Public Order Act, POA), der die Grundrechte auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit einschränkt. Zudem erinnert sie die Regierung des Weiteren, Maßnahmen zur Förderung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu ergreifen und die Kapazitäten, Schulung zu Methoden und Ausbildung der Sicherheitskräfte im Bereich der Kontrolle von Menschenmengen zu verbessern. Besonders da 21 % der im Jahr 2022 eingegangenen Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen sich gegen die nationalen Sicherheitskräfte wie die Polizei, die Armee sowie die Drogen- und Einwanderungsbehörden richtete (BAMF 30.6.2023).Die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) fordert in ihrem Jahresbericht 2022 eine Änderung von Artikel 5, des geltenden Gesetzes über die öffentliche Ordnung von 1961 (Public Order Act, POA), der die Grundrechte auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit einschränkt. Zudem erinnert sie die Regierung des Weiteren, Maßnahmen zur Förderung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu ergreifen und die Kapazitäten, Schulung zu Methoden und Ausbildung der Sicherheitskräfte im Bereich der Kontrolle von Menschenmengen zu verbessern. Besonders da 21 % der im Jahr 2022 eingegangenen Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen sich gegen die nationalen Sicherheitskräfte wie die Polizei, die Armee sowie die Drogen- und Einwanderungsbehörden richtete (BAMF 30.6.2023). Wesentliche Fortschritte betreffen die Verbesserung des Umfelds für Medien und die damit einhergehende Wiederansiedlung von Medieninstitutionen, die Aufhebung mancher restriktiver Gesetze durch den Obersten Gerichtshof, die Verringerung von Belästigungen und Einschüchterungen von Journalisten sowie Verbesserungen der Meinungsfreiheit im Internet. Die Beschränkungen des Internets haben seit der Amtsübernahme Barrow’s stark abgenommen, und zuvor geblockte Webseiten der Opposition, Apps und Kommunikationsplattformen und soziale Netzwerke sind wieder zugänglich (ÖB 19.4.2023).
RSF-Korrespondent in Gambia, hat das Land in diesem Jahr erhebliche Fortschritte im World Press Freedom Ranking gemacht. Er betont das Fehlen willkürlicher Verhaftungen, Folter, Töten oder Verbrennen von Medienhäusern oder Büros ist, weil Journalisten ihren Job oder Beruf ausüben und fügt hinzu, dass die Situation der Journalisten in Gambia „jetzt viel besser“ sei als in der Jammeh-Ära (TSN 4.5.2023). Dennoch sind nach wie vor eine Reihe von Gesetzen in Kraft, die die Meinungsfreiheit einschränken - Medienunternehmen wurden willkürlich suspendiert, und Journalisten wurden im Rahmen ihrer Arbeit gelegentlich verhaftet oder tätlich angegriffen (FH 2023). Die Regierung betreibt eine Null-Toleranz-Politik gegenüber allen Formen des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, und bekräftigt das stetige Engagement der Regierung für Prävention, Schutz und strafrechtliche Verfolgung jeglicher Fälle des Menschenhandels (BAMF 30.6.2023). Die Regierung wird für ihre Bemühungen zur Bekämpfung des Menschenhandels gelobt, erfüllt jedoch noch nicht alle Mindeststandards, da die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie die Kapazitäten der Regierung beeinträchtigt haben. Zu den Bemühungen der Regierung gehört, dass mehr Opfer identifiziert wurden, und Beamte wurden in Bezug auf Verfahren zur Identifizierung von Opfern geschult. Allerdings erhielt das Personal in staatlichen Unterkünften keine spezifische Ausbildung, und den mit der Bekämpfung des Menschenhandels beauftragten Behörden fehlt es weiterhin an Ressourcen (USDOS 8.6.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.1.2022): Bericht über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066840/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_12.01.2022.pdf, Zugriff 10.11.2023 - AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty Report Gambia 2022, https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/gambia-2022, Zugriff 10.11.2023 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.6.2023): Briefing Notes Zusammenfassung Gambia, Kurzüberblick zu aktuellen Entwicklungen (Jänner bis Juni 2023), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetchcsui/-28833665/Deutschland._Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes_Zusammenfassung_%E2%80%93_Gambia%2C_Januar_bis_Juni_2023%2C_30.06.2023_DEU.pdf?nodeid=28863014&vernum=-2, Zugriff 17.11.2023 - ÖB - Österreichische Botschaft [Österreich] (19.4.2023): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091415/GAMB_%C3%96B_Bericht_2023_04.pdf, Zugriff 14.11.2023 - TSN - The Standard Newspaper (4.5.2023): ‘Gambia makes significant progress in press freedom ranking’, https://standard.gm/gambia-makes-significant-progress-in-press-freedom-ranking/, Zugriff 15.11.2023 - USDOS - United States Department of State (8.6.2023): 2023 Trafficking in Persons Report: The Gambia, https://www.state.gov/reports/2023-trafficking-in-persons-report/the-gambia, Zugriff 17.11.2023 - USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089136.html, Zugriff 13.11.2023 Opposition Seit dem Amtsantritt Barrows hat sich das Umfeld für politische und religiöse Bewegungen verbessert (ÖB 19.4.2023). Während oppositionelle Bewegungen unter Jammeh Unterdrückung und Verfolgung ausgesetzt waren, erfahren diese nun neue Freiheiten (AA 12.1.2022). So wurden alle politischen Gefangenen freigelassen, welche unter Jammeh größtenteils wegen Verrats, Amtsmissbrauchs und nicht-genehmigter Demonstrationen inhaftiert wurden (ÖB 19.4.2023). Mittlerweile sind 18 politische Parteien offiziell registriert. Die stärkste Oppositionspartei ist die „United Democratic Party“ (UDP) mit Parteichef und mutmaßlichem Präsidentschaftskandidaten Ousainou Darboe, der bei der Wahl mit deutlichem Abstand den zweiten Platz belegte (AA 12.1.2023). Ex-Präsident Jammeh ist im Exil in Äquatorial-Guinea und weiterhin Oberhaupt der Partei „Alliance for Patriotic Reorientation and Construction“ (APRC). Zwei Jahre vor den Präsidentenwahlen 2021 hat sich eine zivile Protestbewegung gegen Präsident Barrows Ambitionen einer zweiten Amtszeit gebildet, die Bewegung "three years jotna" (s.o.). Anfang 2020 kam es zu gewaltsamen Ausschreitungen, gegen welche allerdings hart vorgegangen wurde. Präsident Barrow reagiert mit aller Härte und geht seither rigoroser und in menschenrechtlich bedenklicher Form gegen regierungskritische NGOs und die freie Presse vor (ÖB 19.4.2023). Nach einem Aufruf des Jugendflügels der UDP nahmen Hunderte von Menschen in Banjul im März 2023 offiziell an einer Demonstration gegen die weitverbreitete Korruption im Land teil (BAMF 30.6.2023; vgl. AN 10.3.2023). Der Protest verlief friedlich und ohne Intervention der Sicherheitsbehörden. Die Polizei hatte die Demonstration am 6.3.2023 genehmigt, jedoch Bedingungen gestellt, die die Organisation einhalten sollte. Diese Bedingungen wurden allerdings als Eingriff in die Demonstrationsfreiheit kritisiert. Laut dem Parteivorsitzenden Ousainou Darboe hat die UDP zum ersten Mal seit ihrer Gründung im Jahr 1996 eine Demonstrationserlaubnis erhalten. Die Demonstrationsfreiheit in Gambia unterliegt einer behördlichen Genehmigung
Artikel 5
Absatz 2 (BAMF 30.6.2023).Nach einem Aufruf des Jugendflügels der UDP nahmen Hunderte von Menschen in Banjul im März 2023 offiziell an einer Demonstration gegen die weitverbreitete Korruption im Land teil (BAMF 30.6.2023; vergleiche AN 10.3.2023). Der Protest verlief friedlich und ohne Intervention der Sicherheitsbehörden. Die Polizei hatte die Demonstration am 6.3.2023 genehmigt, jedoch Bedingungen gestellt, die die Organisation einhalten sollte. Diese Bedingungen wurden allerdings als Eingriff in die Demonstrationsfreiheit kritisiert. Laut dem Parteivorsitzenden Ousainou Darboe hat die UDP zum ersten Mal seit ihrer Gründung im Jahr 1996 eine Demonstrationserlaubnis erhalten. Die Demonstrationsfreiheit in Gambia unterliegt einer behördlichen Genehmigung
Artikel 5Absatz 2 (BAMF 30.6.2023).
Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.1.2022): Bericht über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066840/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_12.01.2022.pdf, Zugriff 10.11.2023 - AN - Africa News (10.03.2023): Gambia: opposition holds rally against corruption, https://www.africanews.com/2023/03/10/gambia-opposition-holds-rally-against-corruption/, Zugriff 20.11.2023 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.6.2023): Briefing Notes Zusammenfassung Gambia, Kurzüberblick zu aktuellen Entwicklungen (Jänner bis Juni 2023), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetchcsui/-28833665/Deutschland._Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes_Zusammenfassung_%E2%80%93_Gambia%2C_Januar_bis_Juni_2023%2C_30.06.2023_DEU.pdf?nodeid=28863014&vernum=-2, Zugriff 17.11.2023 - ÖB - Österreichische Botschaft [Österreich] (19.4.2023): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091415/GAMB_%C3%96B_Bericht_2023_04.pdf, Zugriff 14.11.2023 Haftbedingungen Die Haftbedingungen entsprechen weiterhin nicht den Mindeststandards der Vereinten Nationen für die Behandlung von Gefangenen (AA 12.1.2022; vgl. ÖB 19.4.2023), und bleiben hart und lebensbedrohlich (USDOS 20.3.2023). Grund dafür sind vor allem schlechte Lebensbedingungen, mangelnder Nahrungsmittelversorgung sowie schlechter sanitärer und medizinischer Versorgung, extremer Überbelegung und körperlicher Misshandlung (ÖB 19.4.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Die meisten Haftanstalten stammen noch aus der Kolonialzeit und sind in schlechtem baulichen Zustand (AA 12.1.2022). Die Belüftung, die Hygiene und die sanitären Bedingungen sind in den meisten Gewahrsamszellen von Polizeistationen unzureichend. Außerdem fehlte es an den meisten Haftorten an einer angemessenen Verpflegung der Häftlinge (BAMF 30.6.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Insbesondere im Untersuchungshafttrakt des Gefängnisses Mile 2 in Banjul, stellt Überbelegung ein Problem dar. Es gab glaubwürdige Berichte über Teenager im Alter von 15 Jahren, die zusammen mit Erwachsenen in Untersuchungshaftanstalten festgehalten wurden (USDOS 20.3.2023). Strafverfahren dauern meist sehr lange. Fälle von verlängerter Untersuchungshaft stellen ein Problem dar. In den Gefängnissen Janjanbureh und Mile 2 wurden Personen festgehalten, die seit mehreren Jahren auf ihre Verurteilung warteten. Außerdem schreibt das Gesetz vor, dass ein Inhaftierter innerhalb von 72 Stunden angeklagt oder freigelassen werden muss (USDOS 20.3.2023; vgl. BAMF 30.6.2023). Rückstände und Ineffizienz im Justizsystem führen zu langwierigen Untersuchungshaftstrafen. Es gab jedoch zahlreiche Fälle, in denen die 72-Stunden-Frist überschritten wurde. In einigen Fällen gestatteten die Beamten den Festgenommenen keinen sofortigen Zugang zu einem Anwalt oder zu Familienangehörigen (USDOS 20.3.2023).Die Haftbedingungen entsprechen weiterhin nicht den Mindeststandards der Vereinten Nationen für die Behandlung von Gefangenen (AA 12.1.2022; vergleiche ÖB 19.4.2023), und bleiben hart und lebensbedrohlich (USDOS 20.3.2023). Grund dafür sind vor allem schlechte Lebensbedingungen, mangelnder Nahrungsmittelversorgung sowie schlechter sanitärer und medizinischer Versorgung, extremer Überbelegung und körperlicher Misshandlung (ÖB 19.4.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Die meisten Haftanstalten stammen noch aus der Kolonialzeit und sind in schlechtem baulichen Zustand (AA 12.1.2022). Die Belüftung, die Hygiene und die sanitären Bedingungen sind in den meisten Gewahrsamszellen von Polizeistationen unzureichend. Außerdem fehlte es an den meisten Haftorten an einer angemessenen Verpflegung der Häftlinge (BAMF 30.6.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Insbesondere im Untersuchungshafttrakt des Gefängnisses Mile 2 in Banjul, stellt Überbelegung ein Problem dar. Es gab glaubwürdige Berichte über Teenager im Alter von 15 Jahren, die zusammen mit Erwachsenen in Untersuchungshaftanstalten festgehalten wurden (USDOS 20.3.2023). Strafverfahren dauern meist sehr lange. Fälle von verlängerter Untersuchungshaft stellen ein Problem dar. In den Gefängnissen Janjanbureh und Mile 2 wurden Personen festgehalten, die seit mehreren Jahren auf ihre Verurteilung warteten. Außerdem schreibt das Gesetz vor, dass ein Inhaftierter innerhalb von 72 Stunden angeklagt oder freigelassen werden muss (USDOS 20.3.2023; vergleiche BAMF 30.6.2023). Rückstände und Ineffizienz im Justizsystem führen zu langwierigen Untersuchungshaftstrafen. Es gab jedoch zahlreiche Fälle, in denen die 72-Stunden-Frist überschritten wurde. In einigen Fällen gestatteten die Beamten den Festgenommenen keinen sofortigen Zugang zu einem Anwalt oder zu Familienangehörigen (USDOS 20.3.2023). Während der Zutritt zu Gefängnissen unter dem Jammeh-Regime stark eingeschränkt war, haben lokale und internationale NGOs auf Ansuchen nun unbeschränkten Zugang zu Haftanstalten (ÖB 19.4.2023). Seit der Regierungsübernahme 2017 werden Anstrengungen zur Verbesserung der Haftbedingungen unternommen, die bereits in einer besseren Nahrungsversorgung Erfolg zeigen. Aufgrund der Covid-19-Pandemie wurden zudem dringende Maßnahmen zur Verbesserung der Bedingungen ergriffen, um die Haftanstalten nicht zu Epizentren für die Ausbreitung der Pandemie werden zu lassen. Unter anderem wurden Gefangene entlassen, um das Übertragungsrisiko in den Gefängnissen zu verringern (AA 12.1.2022). Die Behörden untersuchten glaubwürdige Misshandlungsvorwürfe. Des Weiteren, gewährt die Regierung dem Büro des Ombudsmannes, der TRRC sowie lokalen und internationalen NGOs uneingeschränkten Zugang zu allen Gefängnissen (USDOS 20.3.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.1.2022): Bericht über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066840/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_12.01.2022.pdf, Zugriff 10.11.2023 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.6.2023): Briefing Notes Zusammenfassung Gambia, Kurzüberblick zu aktuellen Entwicklungen (Jänner bis Juni 2023), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetchcsui/-28833665/Deutschland._Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes_Zusammenfassung_%E2%80%93_Gambia%2C_Januar_bis_Juni_2023%2C_30.06.2023_DEU.pdf?nodeid=28863014&vernum=-2, Zugriff 17.11.2023 - ÖB - Österreichische Botschaft [Österreich] (19.4.2023): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091415/GAMB_%C3%96B_Bericht_2023_04.pdf, Zugriff 14.11.2023 - USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089136.html, Zugriff 13.11.2023 Todesstrafe In Gambia kann die Todesstrafe für Verbrechen wie Mord und Hochverrat verhängt werden, doch seit knapp einem Jahrzehnt wird sie in lebenslange Haft umgewandelt (AA 12.1.2022). Seit Februar 2018 gilt ein De-facto-Moratorium für Hinrichtungen in Gambia, wobei alle bisher ausgesprochenen Todesstrafen in lebenslängliche Haftstrafen umgewandelt wurden (BAMF 30.6.2023; vgl. ÖB 19.4.2023). Die endgültige Abschaffung der Todesstrafe sollte mit Inkrafttreten der für 2020 erwarteten neuen Verfassung erfolgen, die jedoch von der Nationalversammlung abgelehnt wurde (ÖB 19.4.2023; vgl. AA 12.1.2023). Allgemein stellt die Justiz nur denjenigen bedürftigen Personen Anwälte auf staatliche Kosten zur Verfügung, die aufgrund eines Kapitalverbrechens wie Mord angeklagt sind, für das die Todesstrafe verhängt werden kann (USDOS 20.3.2023).In Gambia kann die Todesstrafe für Verbrechen wie Mord und Hochverrat verhängt werden, doch seit knapp einem Jahrzehnt wird sie in lebenslange Haft umgewandelt (AA 12.1.2022). Seit Februar 2018 gilt ein De-facto-Moratorium für Hinrichtungen in Gambia, wobei alle bisher ausgesprochenen Todesstrafen in lebenslängliche Haftstrafen umgewandelt wurden (BAMF 30.6.2023; vergleiche ÖB 19.4.2023). Die endgültige Abschaffung der Todesstrafe sollte mit Inkrafttreten der für 2020 erwarteten neuen Verfassung erfolgen, die jedoch von der Nationalversammlung abgelehnt wurde (ÖB 19.4.2023; vergleiche AA 12.1.2023). Allgemein stellt die Justiz nur denjenigen bedürftigen Personen Anwälte auf staatliche Kosten zur Verfügung, die aufgrund eines Kapitalverbrechens wie Mord angeklagt sind, für das die Todesstrafe verhängt werden kann (USDOS 20.3.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.1.2022): Bericht über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066840/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_12.01.2022.pdf, Zugriff 10.11.2023 - ÖB - Österreichische Botschaft [Österreich] (19.4.2023): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091415/GAMB_%C3%96B_Bericht_2023_04.pdf, Zugriff 14.11.2023 - USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089136.html, Zugriff 13.11.2023 Religionsfreiheit Die gambische Bevölkerung ist zu 90-95 % muslimisch (die Mehrheit ist sunnitisch), etwa 5-10 % bekennen sich zum Christentum. Die Gesellschaft ist traditionell religiös tolerant (AA 12.1.2023). Nach Aussage des Präsidenten Barrow ist Gambia eine säkulare Gesellschaft, in der Angehörige aller Religionen ihre Religion frei ausüben können (USDOS 15.5.2023). Die verschiedenen Ethnien sowie Religionen können friedlich Koexistieren (ÖB 19.4.2023). Hochzeiten zwischen Christen und Muslimen sind geläufig. Religionsfreiheit ist in der Verfassung verankert. Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung, die Einführung einer Staatsreligion und die Gründung von auf Religion basierender politischer Parteien. Manche Diskriminierungen bleiben jedoch weiter bestehen (AA 12.1.2023; vgl. ÖB 19.4.2023, USDOS 15.5.2023). Im April 2023 kam es zu einem Angriff auf eine christliche Kirche in Bakau, welche zu Verletzten führte (BAMF 30.6.2023). Aufgrund kultureller und geschlechtsspezifischer Normen müssen Frauen in der Regel zur Religion ihres Mannes konvertieren und alle Kinder in der Religion ihres Mannes aufziehen (USDOS 15.5.2023). Der Staat hat sowohl muslimische als auch christliche Feiertage zu staatlichen Feiertagen erklärt (AA 12.1.2023). Christliche Kirchenarbeit wird nicht behindert und ist öffentlich sichtbar. Religiöse Gruppen, die weniger als 1 % der Bevölkerung ausmachen, sind Ahmadi Muslime, Baha’is, Hindus und Eckankar Mitglieder oder Gemeinden, die Mischformen von indigenen Glauben und Islam und Christentum praktizieren. Muslime der Ahmadiyya-Gemeinschaft sind von Festlichkeiten der übrigen Muslime ausgeschlossen, und durch eine Fatwa des Obersten Islamischen Rates aus dem Jahr 2015 wird u.a. die Beerdigung auf muslimischen Friedhöfen weiterhin verwehrt (ÖB 19.4.2023).Die gambische Bevölkerung ist zu 90-95 % muslimisch (die Mehrheit ist sunnitisch), etwa 5-10 % bekennen sich zum Christentum. Die Gesellschaft ist traditionell religiös tolerant (AA 12.1.2023). Nach Aussage des Präsidenten Barrow ist Gambia eine säkulare Gesellschaft, in der Angehörige aller Religionen ihre Religion frei ausüben können (USDOS 15.5.2023). Die verschiedenen Ethnien sowie Religionen können friedlich Koexistieren (ÖB 19.4.2023). Hochzeiten zwischen Christen und Muslimen sind geläufig. Religionsfreiheit ist in der Verfassung verankert. Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung, die Einführung einer Staatsreligion und die Gründung von auf Religion basierender politischer Parteien. Manche Diskriminierungen bleiben jedoch weiter bestehen (AA 12.1.2023; vergleiche ÖB 19.4.2023, USDOS 15.5.2023). Im April 2023 kam es zu einem Angriff auf eine christliche Kirche in Bakau, welche zu Verletzten führte (BAMF 30.6.2023). Aufgrund kultureller und geschlechtsspezifischer Normen müssen Frauen in der Regel zur Religion ihres Mannes konvertieren und alle Kinder in der Religion ihres Mannes aufziehen (USDOS 15.5.2023). Der Staat hat sowohl muslimische als auch christliche Feiertage zu staatlichen Feiertagen erklärt (AA 12.1.2023). Christliche Kirchenarbeit wird nicht behindert und ist öffentlich sichtbar. Religiöse Gruppen, die weniger als 1 % der Bevölkerung ausmachen, sind Ahmadi Muslime, Baha’is, Hindus und Eckankar Mitglieder oder Gemeinden, die Mischformen von indigenen Glauben und Islam und Christentum praktizieren. Muslime der Ahmadiyya-Gemeinschaft sind von Festlichkeiten der übrigen Muslime ausgeschlossen, und durch eine Fatwa des Obersten Islamischen Rates aus dem Jahr 2015 wird u.a. die Beerdigung auf muslimischen Friedhöfen weiterhin verwehrt (ÖB 19.4.2023). Seit dem Regierungswechsel 2016 bzw. Anfang 2017 liegen keine Berichte über staatliche Einschränkungen der muslimischen Ahmadiyya-Gemeinde in Glaubensangelegenheiten oder in ihrer gesellschaftlichen Teilhabe bzw. ihrem Sozialengagement vor. Zudem verpflichtete sich die Regierung von Präsident Barrow in ihrem Weißbuch vom 25.5.2022 zur Umsetzung der Handlungsempfehlungen der TRRC u.a. dazu, den einflussreichen und quasi-staatlichen Obersten Islamische Rat (GSIC) zu reformieren, sowie Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Personen einschließlich des Altpräsidenten Jammeh einzuleiten, denen schwere Menschenrechtsverletzungen gegen Angehörige der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft angelastet werden. Sheriff Abba Sanyang, derzeitiger Minister für Land, Lokalverwaltung und religiöse Angelegenheiten, erklärte Mitte 2022, dass Ahmadiyya-Glaubensangehörigen die gleichen Rechte zustehen wie anderen Bürgerinnen und Bürgern des Landes. Staatspräsident Barrow und der stellvertretende Parlamentssprecher würdigten zuletzt das starke Engagement der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in Gambia, vor allem im Bereich der Bildung und Gesundheitsversorgung. Die Ahmadiyya-Gemeinde betreibt in Gambia Schulen und ein Krankenhaus. Dennoch geht aus Erkenntnisquellen hervor, dass auch nach Regierungsübernahme Barrows Diskriminierungen gegen Ahmadiyya-Glaubensangehörige bestehen bleiben. Der GSIC hat die Ahmadiyya weiterhin nicht in die muslimische Gemeinschaft integriert (BAMF 6.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.1.2022): Bericht über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066840/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_12.01.2022.pdf, Zugriff 10.11.2023 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.6.2023): Briefing Notes Zusammenfassung Gambia, Kurzüberblick zu aktuellen Entwicklungen (Jänner bis Juni 2023), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetchcsui/-28833665/Deutschland._Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes_Zusammenfassung_%E2%80%93_Gambia%2C_Januar_bis_Juni_2023%2C_30.06.2023_DEU.pdf?nodeid=28863014&vernum=-2, Zugriff 17.11.2023 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (6.2023): Länderanalyse: Kurzinformation Gambia – Lage der Ahmadiyya-Gemeinde, https://www.ecoi.net/en/file/local/2093162/Deutschland._Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Lage_der_Ahmadiyya-Gemeinde%2C_01.06.2023._%28Kurzinformation_-_%C3%B6ffentlich%29.pdf, Zugriff 15.11.2023 - ÖB - Österreichische Botschaft [Österreich] (19.4.2023): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091415/GAMB_%C3%96B_Bericht_2023_04.pdf, Zugriff 14.11.2023 - USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023), 2022 Report on International Religious Freedom: The Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091923.html, Zugriff 20.11.2023 Minderheiten In Gambia leben zahlreiche westafrikanische ethnische Gruppen. Die größte Bevölkerungsgruppe stellen die Mandinka mit etwa 34 % dar (AA 12.1.2022). Weitere Ethnien sind die Fulbe/Fulani mit 22 %, Wolof mit 13 %, Diola mit 7 %, Serahuli mit 7 % und Serer mit 3 % (ÖB 19.4.2023). Die Amtssprache ist Englisch, die wichtigsten Umgangssprachen sind Mandinka, Wolof, Diola und Fula. Eine weitere Minderheit im Land sind Christen mit 3,5 %. Die restlichen 96,4 % des Landes sind muslimisch (CIA 6.11.2023). Eine diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis besteht nicht (AA 12.1.2022). Das Gesetz verbietet bestimmte Arten der rassischen und ethnischen Diskriminierung. Politischen Kandidaten ist es untersagt, Spannungen zwischen Volksgruppen oder Ethnien zu schüren. Die Regierung hat diese Gesetze gleichmäßig und wirksam angewandt (USDOS 20.3.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.1.2022): Bericht über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066840/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_12.01.2022.pdf, Zugriff 10.11.2023 - CIA - Central Intelligence Agency [USA] (6.11.2023): The World Factbook - Gambia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/field/military-service-age-and-obligation/, Zugriff 13.11.2023 - USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089136.html, Zugriff 13.11.2023 Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Inland, die Reisefreiheit ins Ausland, die Auswanderung und die Wiedereinbürgerung vor, und die Regierung hat diese Rechte im Allgemeinen respektiert (USODS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Auch die Freiheit, den Wohn- oder Arbeitsort zu wechseln, ist gesetzlich nicht eingeschränkt (FH 2023). In der Praxis wird die Möglichkeit, den Wohnsitz zu wechseln, durch das Fortbestehen starker verwandtschaftlicher Netzwerke, unklare Landbesitzregeln und wirtschaftliche Spekulationen beeinträchtigt. Polizei und Einwanderungsbehörden errichteten häufig Sicherheitskontrollpunkte im Land (FH 2023). Personen, die sich nicht ordnungsgemäß ausweisen konnten, werden inhaftiert, zu Geldstrafen verurteilt oder zur Zahlung von Bestechungsgeldern gezwungen (USDOS 20.3.2023).Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Inland, die Reisefreiheit ins Ausland, die Auswanderung und die Wiedereinbürgerung vor, und die Regierung hat diese Rechte im Allgemeinen respektiert (USODS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Auch die Freiheit, den Wohn- oder Arbeitsort zu wechseln, ist gesetzlich nicht eingeschränkt (FH 2023). In der Praxis wird die Möglichkeit, den Wohnsitz zu wechseln, durch das Fortbestehen starker verwandtschaftlicher Netzwerke, unklare Landbesitzregeln und wirtschaftliche Spekulationen beeinträchtigt. Polizei und Einwanderungsbehörden errichteten häufig Sicherheitskontrollpunkte im Land (FH 2023). Personen, die sich nicht ordnungsgemäß ausweisen konnten, werden inhaftiert, zu Geldstrafen verurteilt oder zur Zahlung von Bestechungsgeldern gezwungen (USDOS 20.3.2023). Im August 2022 wurden die durch das Coronavirus bedingten Beschränkungen für Reisen innerhalb und außerhalb des Landes, die im Jahr 2020 verhängt worden waren, aufgehoben, obwohl in einigen öffentlichen Bereichen weiterhin Gesichtsmasken vorgeschrieben sind. Im September 2022 hob die Regierung alle inoffiziellen Kontrollpunkte im ganzen Land auf und begründete dies mit dem Wunsch nach mehr Bewegungsfreiheit (FH 2023). Quellen: - FH - Freedom House, Freedom in The World
(2023): The Gambia Country Report, https://freedomhouse.org/country/gambia/freedom-world/2023, Zugriff 10.11.2023 - USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: The Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089136.html, Zugriff 13.11.2023 Grundversorgung und Wirtschaft Die Wirtschaft Gambias stützt sich auf Landwirtschaft, Tourismus und Geldüberweisungen (UNEP 27.1.2023) und ist stark anfällig für externe wirtschaftliche Krisen (ÖB 19.4.2023; vgl. UNEP 27.1.2023). Unter Berücksichtigung der Kaufkraftparität fällt Gambia unter die ärmsten Länder der Welt (LI o.D.c). Trotz eines deutlichen Anstiegs der Lebenserwartung zwischen 1990 und 2015 ist das Armutsniveau im Wesentlichen unverändert geblieben. Ein hohes Maß an Armut führt zu einer prekären Ernährungssicherheit; ein Viertel der Bevölkerung ist von Ernährungsunsicherheit betroffen. Bauern und Landarbeiter, insbesondere Frauen und junge Menschen, machen einen großen Teil der armen und extrem armen Bevölkerung aus; und so leben 73,9 % der Einwohner in ländlichen Gebieten unterhalb der Armutsgrenze (UNEP 27.1.2023).Die Wirtschaft Gambias stützt sich auf Landwirtschaft, Tourismus und Geldüberweisungen (UNEP 27.1.2023) und ist stark anfällig für externe wirtschaftliche Krisen (ÖB 19.4.2023; vergleiche UNEP 27.1.2023). Unter Berücksichtigung der Kaufkraftparität fällt Gambia unter die ärmsten Länder der Welt (LI o.D.c). Trotz eines deutlichen Anstiegs der Lebenserwartung zwischen 1990 und 2015 ist das Armutsniveau im Wesentlichen unverändert geblieben. Ein hohes Maß an Armut führt zu einer prekären Ernährungssicherheit; ein Viertel der Bevölkerung ist von Ernährungsunsicherheit betroffen. Bauern und Landarbeiter, insbesondere Frauen und junge Menschen, machen einen großen Teil der armen und extrem armen Bevölkerung aus; und so leben 73,9 % der Einwohner in ländlichen Gebieten unterhalb der Armutsgrenze (UNEP 27.1.2023). Die NHRC forderte in ihrem Jahresbericht 2022 die Regierung auf, gegen die kontinuierlich angestiegenen Lebenshaltungskosten vorzugehen und soziale Sicherheitsnetze für die vulnerabelsten vor allem unterhalb der Armutsgrenze lebenden Bevölkerungsgruppen zu schaffen. Auch in der Zeit nach der COVID-19-Pandemie kommt es zu sehr hohe Lebenshaltungskosten und die Kosten für Güter des täglichen Gebrauchs, Treibstoff und Transport sind weiter angestiegen. Zu den pandemiebedingten Folgewirkungen gehören zudem ein Anstieg der Armuts- und Arbeitslosenrate. Zuletzt gab es Berichte über die Verschärfung der Ernährungsunsicherheit sowie die schlimmsten Hungersnöte seit zehn Jahren im Land, für die es mehrere Ursachen gibt (BAMF 6.2023). In der Zeit nach der COVID-19-Pandemie sind die Lebenshaltungskosten nach wie vor hoch, und die Preise für lebensnotwendige Güter, Kraftstoffe und Verkehrsmittel sind stetig gestiegen. Die Entwicklung des ländlichen Raums ist von zentraler Bedeutung für ein integratives Wachstum, Ernährungssicherheit, Arbeitsplätze und Armutsbekämpfung (UNEP 27.1.2023; vgl. IFAD 11.4.2019). Das Welternährungsprogramm (WFP) in Gambia unterstützt die Versorgung der von der Krise betroffenen Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln und bietet Grundschulkindern in ernährungsunsicheren Gebieten nahrhafte Mahlzeiten aus lokalen Erzeugnissen an. Das WFP entwickelt derzeit seinen nächsten Länderstrategieplan für 2024-2028, um gefährdete Bevölkerungsgruppen zu unterstützen, und die Fortschritte bei der Verringerung der mäßigen akuten Unterernährung aufrechtzuerhalten und gleichzeitig die Unterstützung für Haushalte, die von den hohen Nahrungsmittelpreisen betroffen sind (WFP 11.2023). Über 60 % der Gambier leben von der Landwirtschaft, die etwa ein Drittel des BIP des Landes erwirtschaftet (UNEP 27.1.2023).Die NHRC forderte in ihrem Jahresbericht 2022 die Regierung auf, gegen die kontinuierlich angestiegenen Lebenshaltungskosten vorzugehen und soziale Sicherheitsnetze für die vulnerabelsten vor allem unterhalb der Armutsgrenze lebenden Bevölkerungsgruppen zu schaffen. Auch in der Zeit nach der COVID-19-Pandemie kommt es zu sehr hohe Lebenshaltungskosten und die Kosten für Güter des täglichen Gebrauchs, Treibstoff und Transport sind weiter angestiegen. Zu den pandemiebedingten Folgewirkungen gehören zudem ein Anstieg der Armuts- und Arbeitslosenrate. Zuletzt gab es Berichte über die Verschärfung der Ernährungsunsicherheit sowie die schlimmsten Hungersnöte seit zehn Jahren im Land, für die es mehrere Ursachen gibt (BAMF 6.2023). In der Zeit nach der COVID-19-Pandemie sind die Lebenshaltungskosten nach wie vor hoch, und die Preise für lebensnotwendige Güter, Kraftstoffe und Verkehrsmittel sind stetig gestiegen. Die Entwicklung des ländlichen Raums ist von zentraler Bedeutung für ein integratives Wachstum, Ernährungssicherheit, Arbeitsplätze und Armutsbekämpfung (UNEP 27.1.2023; vergleiche IFAD 11.4.2019). Das Welternährungsprogramm (WFP) in Gambia unterstützt die Versorgung der von der Krise betroffenen Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln und bietet Grundschulkindern in ernährungsunsicheren Gebieten nahrhafte Mahlzeiten aus lokalen Erzeugnissen an. Das WFP entwickelt derzeit seinen nächsten Länderstrategieplan für 2024-2028, um gefährdete Bevölkerungsgruppen zu unterstützen, und die Fortschritte bei der Verringerung der mäßigen akuten Unterernährung aufrechtzuerhalten und gleichzeitig die Unterstützung für Haushalte, die von den hohen Nahrungsmittelpreisen betroffen sind (WFP 11.2023). Über 60 % der Gambier leben von der Landwirtschaft, die etwa ein Drittel des BIP des Landes erwirtschaftet (UNEP 27.1.2023). Laut gambischer Integrated Household Survey 2010 (IHS) gehen 73 % der Bevölkerung einer Beschäftigung (Kleinhandel, Kleinhandwerk, Gelegenheitsjobs, Straßenverkauf, etc.) nach, wovon 96 % im informellen Sektor tätig sind. Der gesetzliche Mindestlohn (im formellen Sektor) für ungelernte Arbeiter beträgt GMD 50 pro Tag [0,68 Euro] bei einer staatlich festgelegten Armutsgrenze von GMD 38/Tag [0,52 Euro] (ÖB 19.4.2023). In Gambia liegt das Pro-Kopf-Einkommen bei jährlich 769 Euro und liegt damit im weltweiten Vergleich extrem niedrig (LI o.D.a). Die Lebenshaltungskosten liegen deutlich unterhalb des weltweiten Durchschnitts und weisen auf massive sozioökonomische Probleme hin (LI o.D.c). Die Einwohner in ländlichen Gebieten leben meist unterhalb der Armutsgrenze (UNEP 27.1.2023), und die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in diesen ländlichen Gegenden grundsätzlich nur beschränkt gewährleistet (AA 12.1.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.1.2022): Bericht über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066840/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_12.01.2022.pdf, Zugriff 10.11.2023 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (30.6.2023): Briefing Notes Zusammenfassung Gambia, Kurzüberblick zu aktuellen Entwicklungen (Jänner bis Juni 2023), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetchcsui/-28833665/Deutschland._Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes_Zusammenfassung_%E2%80%93_Gambia%2C_Januar_bis_Juni_2023%2C_30.06.2023_DEU.pdf?nodeid=28863014&vernum=-2, Zugriff 17.11.2023 - IFAD - International Fund for Agricultural Development (11.4.2019), Republic of The Gambia Country Strategic Opportunities Programme 2019-2024, https://webapps.ifad.org/members/eb/126/docs/EB-2019-126-R-19.pdf, Zugriff: 18.11.2023 - LI - Laenderdaten.info (o.D.a): Gambia (Präsidiale Republik), https://www.laenderdaten.info/Afrika/Gambia/index.php, Zugriff 15.11.2023 - LI - Laenderdaten.info (o.D.c): Korruption in Gambia, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Gambia/korruption.php, Zugriff 15.11.2023 - ÖB - Österreichische Botschaft [Österreich] (19.4.2023): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091415/GAMB_%C3%96B_Bericht_2023_04.pdf, Zugriff 14.11.2023 - UNEP - United Nations Environment Programme [USA] (27.1.2023): The Gambia. Climate resilient food security alliance (CRFS) - Case study, https://unfccc.int/sites/default/files/resource/crfs_gambia_casestudy.pdf, Zugriff 2.11.2023 - WFP - World Food Programm (11.2023): WFP Global Operational Response Plan 2023 Update #9, https://docs.wfp.org/api/documents/WFP-0000153758/download/, Zugriff 16.11.2023 Sozialbeihilfen Die Institution, von der die Bürger/-innen Gambias Unterstützung für ihre Sozialfürsorge erhalten können, ist das Ministerium für Sozialfürsorge (IOM 7.2022). Für bedürftige Frauen und Kinder bietet der staatliche „Social Welfare Service“ Unterbringung, Nahrung und soweit erforderlich auch Kleidung. Dennoch sind nach Angaben von UNICEF, WHO und Weltbank 11,6 % der Kinder unter fünf Jahren akut unterernährt. Sozialhilferegelungen etc. bestehen nicht. Das World Food Programme hat ein Projekt aufgelegt, das kostenloses Schulessen bereitstellt. Einige NGOs geben finanzielle Starthilfen für Berufsanfänger. Sozialhilferegelungen gibt es keine (AA 12.1.2022). Allerdings bietet die Social Security Housing & Finance Cooperation (SSHFC) Sozialschutzdienste an (IOM 7.2022). Viele Gambier sind auf jede Unterstützung angewiesen, die sie auf informellem Wege über beispielsweise erweiterte Verwandtschaft erhalten können (BS 2022). Staatsbedienstete erhalten Pensionsleistungen. Die SSHFC bietet ein zusätzliches Rentensystem an, das auf Angestellte öffentlicher oder halb-öffentlicher Einrichtungen beschränkt ist. Private Pensionsleistungen sind selten. Die SSHFC leitet auch einen Entschädigungsfonds für Arbeitsunfälle und bietet Hypotheken zu festen Zinssätzen an (BS 2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.1.2022): Bericht über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066840/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_12.01.2022.pdf, Zugriff 10.11.2023 - BS - Bertelsmann Stuftung
(2022): BTI Gambia Country Report 2022, https://bti-project.org/en/reports/country-report/GMB#pos3, Zugriff 13.11.2023 - IOM - Internatinale Organisation für Migration Deutschland (7.2022), Gambia Länderinformationsblatt 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Gambia_DE.pdf, Zugriff 2.11.2023 Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung in Gambia ist trotz einiger Fortschritte mangelhaft und nicht flächendeckend verfügbar (AA 12.1.2022; vgl. ÖB 19.4.2023). Das gambische Gesundheitssystem wird zu rund 46 % von externen Quellen finanziert. Die Gesundheitsausgaben betrugen 3,82 % des BIP (ÖB 19.4.2023). Eine allgemeine Krankenversicherung existiert nicht (AA 12.1.2022). Die gambischen Einrichtungen konzentrieren sich auf städtische Gebiete. Dies erschwert den Zugang zur Gesundheitsversorgung im ländlichen Raum, wo die traditionelle Heilkunst weit verbreitet ist. Traditionelle Heilkundige stellen auch im Allgemeinen die erste Anlaufstelle der Bevölkerungsmehrheit dar. Staatliche Krankenhäuser bieten zwar eine quasi kostenlose Versorgung, diese ist jedoch aufgrund mangelnder Ärzte, Geräte, Ausstattung und Medikamente unzureichend (IOM 7.2022; vgl. AA 12.1.2022). Insgesamt wird pro Einwohner eine Summe von 17,65 Euro veranschlagt, die jährlich auf Staatskosten für gesundheitliche Maßnahmen ausgegeben wird (LI o.D.d). Die Ärztedichte liegt bei 1,1 Ärzten pro 10.000 Einwohnern und 11 Krankenhausbetten pro 10.000 Einwohnern (ÖB 19.4.2023; vgl. LI o.D.d). Somit stehen mit rund 291 ausgebildeten Ärzten in Gambia pro 1.000 Einwohner rund 0,11 Ärzte zur Verfügung (LI o.D.d). Dies hat die Bereitstellung von Gesundheitsdiensten für die allgemeine Bevölkerung stark beeinträchtigt (IOM 7.2022). Auch im privaten Sektor ist nur eine begrenzte Diagnostik und Behandlung möglich. Die Versorgung ist besonders bei Notfällen, z. B. nach Autounfällen, aber auch im Falle eines Herzinfarktes oder eines Schlaganfalles sehr eingeschränkt (AA 18.9.2023). Jedoch kann durch die medizinische Versorgung die Sterblichkeit wesentlicher, bekannter Krankheiten weitestgehend reduziert werden. So sterben nach aktuellem Stand nur etwa 21 % aller Menschen, die an Krebs, Diabetes, Herzkreislauferkrankungen oder der Chylomikronen-Retentions-Krankheit (CRD) leiden (LI o.D.d). Da die Erbringung von Gesundheitsdiensten weiterhin stark beeinträchtigt ist, ist auch die Erbringung von psychiatrischen Diensten aufgrund des Personalmangels und der begrenzten Finanzierung des Gesundheitswesens sehr eingeschränkt (IOM 7.2022). Es existiert eine staatliche psychiatrische Einrichtung, in der es allerdings oft an Medikamenten und gelegentlich an Lebensmitteln fehlt (AA 12.1.2022; vgl. IOM 7.2022).Die medizinische Versorgung in Gambia ist trotz einiger Fortschritte mangelhaft und nicht flächendeckend verfügbar (AA 12.1.2022; vergleiche ÖB 19.4.2023). Das gambische Gesundheitssystem wird zu rund 46 % von externen Quellen finanziert. Die Gesundheitsausgaben betrugen 3,82 % des BIP (ÖB 19.4.2023). Eine allgemeine Krankenversicherung existiert nicht (AA 12.1.2022). Die gambischen Einrichtungen konzentrieren sich auf städtische Gebiete. Dies erschwert den Zugang zur Gesundheitsversorgung im ländlichen Raum, wo die traditionelle Heilkunst weit verbreitet ist. Traditionelle Heilkundige stellen auch im Allgemeinen die erste Anlaufstelle der Bevölkerungsmehrheit dar. Staatliche Krankenhäuser bieten zwar eine quasi kostenlose Versorgung, diese ist jedoch aufgrund mangelnder Ärzte, Geräte, Ausstattung und Medikamente unzureichend (IOM 7.2022; vergleiche AA 12.1.2022). Insgesamt wird pro Einwohner eine Summe von 17,65 Euro veranschlagt, die jährlich auf Staatskosten für gesundheitliche Maßnahmen ausgegeben wird (LI o.D.d). Die Ärztedichte liegt bei 1,1 Ärzten pro 10.000 Einwohnern und 11 Krankenhausbetten pro 10.000 Einwohnern (ÖB 19.4.2023; vergleiche LI o.D.d). Somit stehen mit rund 291 ausgebildeten Ärzten in Gambia pro 1.000 Einwohner rund 0,11 Ärzte zur Verfügung (LI o.D.d). Dies hat die Bereitstellung von Gesundheitsdiensten für die allgemeine Bevölkerung stark beeinträchtigt (IOM 7.2022). Auch im privaten Sektor ist nur eine begrenzte Diagnostik und Behandlung möglich. Die Versorgung ist besonders bei Notfällen, z. B. nach Autounfällen, aber auch im Falle eines Herzinfarktes oder eines Schlaganfalles sehr eingeschränkt (AA 18.9.2023). Jedoch kann durch die medizinische Versorgung die Sterblichkeit wesentlicher, bekannter Krankheiten weitestgehend reduziert werden. So sterben nach aktuellem Stand nur etwa 21 % aller Menschen, die an Krebs, Diabetes, Herzkreislauferkrankungen oder der Chylomikronen-Retentions-Krankheit (CRD) leiden (LI o.D.d). Da die Erbringung von Gesundheitsdiensten weiterhin stark beeinträchtigt ist, ist auch die Erbringung von psychiatrischen Diensten aufgrund des Personalmangels und der begrenzten Finanzierung des Gesundheitswesens sehr eingeschränkt (IOM 7.2022). Es existiert eine staatliche psychiatrische Einrichtung, in der es allerdings oft an Medikamenten und gelegentlich an Lebensmitteln fehlt (AA 12.1.2022; vergleiche IOM 7.2022). Die COVID-19-Pandemie hat die Schwächen des Gesundheitssystems vor Augen geführt, wobei seit Ausbruch der Krise die Bestrebungen zur Verbesserung des Gesundheitssystems mit Unterstützung internationaler Geber wie der EU intensiviert wurden. Erfolgreiche Programme zur Aidsbekämpfung sorgten dafür, dass die Aids-Rate in Gambia rückläufig ist und somit niedriger als im weltweiten Durchschnitt von neun Prozent liegt. Auch das Malaria-Kontroll-Programm Gambias gilt als vorbildlich für ganz Westafrika. Ebenfalls problematisch gestaltet sich die hohe Hepatitis B Infektionsrate, welche bei 8,8 % der Bevölkerung liegen soll. Dennoch sinkt die Infektionsrate aufgrund der Bemühungen zu einer hohen Durchimpfungsrate, derzeit sind rund 96 % der Bevölkerung gegen HepB3 geimpft (ÖB 19.4.2023). Gängige Medikamente sind in der Regel in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen erhältlich und werden kostenlos abgegeben (IOM 7.2022). Einige der nicht erhältlichen Medikamente müssen jedoch in einer privaten Apotheke gekauft werden, sodass die meisten hoch entwickelten Medikamente nicht ohne Weiteres erhältlich sind. Aufgrund des besseren Zugangs zu medizinischer Versorgung stieg im Zeitraum 2001-2020 die durchschnittliche Lebenserwartung von 53,7 auf 62,61 Jahre (ÖB 19.4.2023). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.1.2022): Bericht über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066840/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_12.01.2022.pdf, Zugriff 10.11.2023 - IOM - Internatinale Organisation für Migration Deutschland (7.2022), Gambia Länderinformationsblatt 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Gambia_DE.pdf, Zugriff 2.11.2023 - ÖB - Österreichische Botschaft [Österreich] (19.4.2023): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091415/GAMB_%C3%96B_Bericht_2023_04.pdf, Zugriff 14.11.2023 - LI - Laenderdaten.info (o.D.d): Gesundheitswesen in Gambia, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Gambia/gesundheit.php, Zugriff 15.11.2023 Rückkehr Es existieren keine staatlichen Einrichtungen zur Aufnahme von Rückkehrerinnen und Rückkehrern (AA 12.1.2022). Rückkehrer werden in der Regel wieder durch die (Groß-)Familie aufgenommen. Allerdings werden Rückkehrer selten mit offenen Armen empfangen, da die meisten Familien sich für die Reise des Familienmitglieds nach Europa oft verschuldet haben. Die ökonomische Situation der Haushalte hat sich durch die COVID-Pandemie zusätzlich verschlechtert (ÖB 19.4.2023). Im Dezember 2020 brachte die gambische Regierung ihre erste Nationale Migrationsrichtlinie ("National Migration Policy") auf den Weg, die als Orientierungsrahmen für die künftige nationale Migrationspolitik dienen sollte. Die Richtlinie befasst sich mit verschiedenen zentralen Migrationsdimensionen wie Binnen-, Arbeits-, Diasporamigration und Rückkehr; und wurde mit starker Unterstützung der IOM entwickelt (AA 12.1.2022). Mit Oktober 2022 hat IOM mehrere Meilensteine bei der Unterstützung der Migrationssteuerungsbemühungen der Regierung Gambias erreicht, wie technische Hilfe zur Einrichtung eines Nationalen Koordinierungsmechanismus für Migration (NCM), welcher im November 2019 ins Leben gerufen wurde. IOM trug auch zur Entwicklung der ersten eigenständigen Nationalen Migrationspolitik (NMP) Gambias bei, die im Dezember 2020 offiziell eingeführt wurde (IOM 2022). Ferner hat IOM auch dazu beigetragen Richtlinien für den National Referral Mechanism (NRM) zum Schutz schutzbedürftiger Migranten, einschließlich Opfer von Menschenhandel; eine Arbeitsmigrationsstrategie; Ethische Einstellungsrichtlinien; ein Schulungshandbuch vor der Abreise; und verschiedene nationale Rahmenwerke und Standardarbeitsanweisungen (SOPs) zu Grenzmanagement, Gesundheit (einschließlich psychischer Gesundheit und psychosozialer Unterstützung (MHPSS)), Schutz unbegleiteter und getrennter Migrantenkinder sowie Rückkehr und Reintegration, einzuführen. Zwischen Januar 2017 und Oktober 2022 ermöglichte IOM die Rückkehr von mehr als 7.500 gambischen Migranten, von denen fast 6.000 Wiedereingliederungshilfe erhielten (IOM 2022). Daneben gibt es allgemeine Berufsbildungs- und Förderungsprogramme, von denen auch Rückkehrende profitieren können. Rückkehrende bzw. rückgeführte Personen unterliegen keiner besonderen Behandlung (AA 12.1.2022). Der lokale Partner der österreichischen Rückkehr-Beratung (BBU) in Gambia ist Frontex − Joint Reintegration Services“ (FX JRS). Das Reintegrationsprogramm bietet folgende Unterstützung bei der Reintegration nach der Rückkehr: Bei freiwilliger Rückkehr aus Österreich ins Heimatland, wird ein Post-arrival-Paket im Wert von 615 Euro zur unmittelbaren Unterstützung nach der Ankunft ausgehändigt. Das beinhaltet auch die Begrüßung durch den Reintegrationspartner (Caritas Belgien) direkt am Flughafen und Übergabe eines Willkommenspakets: Pre-Paid SIM-Karte, Hygieneartikel (Zahnbürste, Zahnpasta, Seife, Shampoo, etc.), 1 Flasche Wasser, 1 warmes Essen (auch als Gutschein möglich), altersgerechtes Spielzeug für Kinder; Airport Pick-up, bzw. Unterstützung bei der Weiterreise (Organisation und Kostenübernahme), temporäre Unterkunft bis zu 3 Tage nach der Ankunft und Unmittelbare medizinische Unterstützung (BMI 2023). Benötigt eine rückgeführte Person keine oder weniger Sofortleistungen, wird der Betrag von 615 Euro vom lokalen Partner in Bar ausbezahlt (BMI 2023). Bei längerfristiger Reintegrationsunterstützung erhalten Rückgeführte Personen ein Post-return Paket in der Höhe von 2.000 Euro. Davon 200 Euro Bargeld und 1.800 Euro in Form von Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mit Hilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten 6 Monaten nach der Rückkehr erstellt wird (BMI 2023). Zu den angebotenen Sachleistungen des Post-return Pakets gehören unter anderem: Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens; Bildungsmaßnahmen und Trainings; Unterstützung beim Eintritt in den Arbeitsmarkt; Unterstützung bei der Einschulung von mitausreisenden Kindern; Rechtliche & administrative Beratungsleistungen; Familienzusammenführung; Medizinische und Psychosoziale Unterstützung und Unterstützung im Zusammenhang mit Wohnen und Haushalt (Einrichtung) (BMI 2023). Minderjährige haben die Möglichkeit die Einrichtung des ‚Social Welfare Service‘ in Anspruch zu nehmen, in der vor allem junge Kinder untergebracht werden können (AA 12.1.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.1.2022): Bericht über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Gambia (Stand Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2066840/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Gambia_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_12.01.2022.pdf, Zugriff 10.11.2023 - BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich]
(2023): Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) - Guinea - So funktioniert die Rückreise in Ihre Heimat, https://www.returnfromaustria.at/gambia/gambia_deutsch.html, Zugriff 16.11.2023 - IHD - Integral Human Development (6.2022): Migration Profile The Gambia, https://migrants-refugees.va/country-profile/the-gambia/, Zugriff 3.11.2022 - IOM
(2022): Interim Country Strategy IOM The Gambia 2022-2023, https://gambia.iom.int/sites/g/files/tmzbdl1631/files/documents/IOM%20The%20Gambia%20Interim%20Country%20Strategy%202022-2023.pdf, Zugriff 17.11.2023 - ÖB - Österreichische Botschaft [Österreich] (19.4.2023): Asylländerbericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091415/GAMB_%C3%96B_Bericht_2023_04.pdf, Zugriff 14.11.2023
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Beweismittel sowie in die zitierten Länderberichte zu Gambia. Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt. Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 09.04.2025 in Anwesenheit der Mutter des minderjährigen Kindes des Beschwerdeführers als Zeugin. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Rechtsvertretung blieben der Verhandlung indessen trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt fern, sodass die Beschwerdesache in deren Abwesenheit erörtert werden musste. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seiner Identifizierung durch die italienischen Behörden sowie seines im Verfahren in Kopie in Vorlage gebrachten italienischen Personalausweises für Fremde (AS 43) mit ausreichender Sicherheit fest. Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinen Lebensumständen, seiner Schulbildung und Berufserfahrung, seinen Sprachkenntnissen, seinem Gesundheitszustand, seiner Erwerbsfähigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Konfession sowie seiner Ausreise nach Europa ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Seine Asylantragstellung in Italien am 19.07.2017 ist zudem anhand eines im Akt dokumentierten Eurodac-Treffers von jenem Tag ersichtlich (AS 27). Dass der Beschwerdeführer in Gambia über familiäre Anknüpfungspunkte zumindest in Gestalt seines Vaters, zweier Brüder sowie einer Nichte verfügt und zumindest mit seinem Vater sowie zu einem seiner Brüder in aufrechtem Kontakt steht, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften zeugenschaftlichen Angaben seiner ehemaligen Lebensgefährtin M.H. im Rahmen der mündlichen Verhandlung (Protokoll S. 6f). Die Behauptung des Beschwerdeführers vor dem BFA, wonach er keine Geschwister habe (AS 127), ist indessen unglaubhaft und wurde offenkundig aus verfahrenstaktischen Gründen erstattet, um nahezulegen, dass er über keine engen familiären Anbindungen in Gambia mehr verfügt, während seine Behauptung, wonach sich sein Vater in Haft befinde (AS 127), ohnedies untrennbar mit seinem gänzlich unglaubhaften Fluchtvorbringen in Zusammenhang steht (vgl. Punkt II.2.2.) und daher ebenfalls als unglaubhaft zu verwerfen ist.Dass der Beschwerdeführer in Gambia über familiäre Anknüpfungspunkte zumindest in Gestalt seines Vaters, zweier Brüder sowie einer Nichte verfügt und zumindest mit seinem Vater sowie zu einem seiner Brüder in aufrechtem Kontakt steht, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften zeugenschaftlichen Angaben seiner ehemaligen Lebensgefährtin M.H. im Rahmen der mündlichen Verhandlung (Protokoll S. 6f). Die Behauptung des Beschwerdeführers vor dem BFA, wonach er keine Geschwister habe (AS 127), ist indessen unglaubhaft und wurde offenkundig aus verfahrenstaktischen Gründen erstattet, um nahezulegen, dass er über keine engen familiären Anbindungen in Gambia mehr verfügt, während seine Behauptung, wonach sich sein Vater in Haft befinde (AS 127), ohnedies untrennbar mit seinem gänzlich unglaubhaften Fluchtvorbringen in Zusammenhang steht vergleiche Punkt römisch zwei.2.2.) und daher ebenfalls als unglaubhaft zu verwerfen ist. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie dem zentralen Melderegister. Die Feststellungen zur Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner ehemaligen Lebensgefährtin M.H. sowie der gemeinsamen Tochter fußen auf den diesbezüglich glaubhaften zeugenschaftlichen Angaben seiner ehemaligen Lebensgefährtin M.H. im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowie dem Akteninhalt, insbesondere einer seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Geburtsurkunde sowie eines Staatsbürgerschaftsnachweises seiner Tochter (AS 108f), seines Kontaktrechtsantrags (116ff) sowie im gegebenen Zusammenhang getätigter Korrespondenzen zwischen der belangten Behörde und dem Bezirksgericht XXXX (AS 91f).Die Feststellungen zur Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner ehemaligen Lebensgefährtin M.H. sowie der gemeinsamen Tochter fußen auf den diesbezüglich glaubhaften zeugenschaftlichen Angaben seiner ehemaligen Lebensgefährtin M.H. im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowie dem Akteninhalt, insbesondere einer seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Geburtsurkunde sowie eines Staatsbürgerschaftsnachweises seiner Tochter (AS 108f), seines Kontaktrechtsantrags (116ff) sowie im gegebenen Zusammenhang getätigter Korrespondenzen zwischen der belangten Behörde und dem Bezirksgericht römisch 40 (AS 91f). Dass der Beschwerdeführer keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht aufweist gründet auf dem Umstand, dass er solche im Verfahren weder darzulegen geschweige denn formell zu bescheinigen vermochte. Einen Nachweis über einen besuchten Deutschkurs oder eine erfolgreich abgelegte Sprachprüfung hat er nie erbracht. Anhand einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger ist zudem ersichtlich, dass er im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachging. Vor dem BFA gab er indessen glaubhaft zu Protokoll, dass er in einem Kickboxverein aktiv sei und seinen Lebensunterhalt über private Zuwendungen bestreite (AS 135). Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt. 2.
- Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer begründete seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit, dass er in Gambia der Gefahr einer staatlichen Verfolgung aufgrund der vormaligen Tätigkeit seines Vaters für die gambische Regierung ausgesetzt sei. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt wie bereits die belangte Behörde zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit seinen Angaben keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung seiner Person in Gambia glaubhaft machen konnte. Eingangs ist hervorzuheben, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2019 immer wieder in Österreich aufhielt, den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz jedoch erst dann einbrachte, nachdem in den Jahren 2022 und 2023 zwei Verfahren bezüglich von ihm beantragter Aufenthaltstitel rechtskräftig abweisend entschieden wurden und er am 22.05.2024 infolge seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet festgenommen und über ihn die Schubhaft verhängt wurde. Die Chronologie dieser Ereignisse legt unweigerlich nahe, dass der Beschwerdeführer mit seinem gegenständlichen Asylantrag den Zweck verfolgte, seinen Aufenthalt in Österreich wiederum temporär zu legalisieren und zu prolongieren, anstatt einer Verfolgung in seinem Herkunftsstaat zu entgehen, da nicht nachvollziehbar ist, weswegen ein tatsächlich Schutzsuchender in einem Land, in dem er sich in Sicherheit wähnt, erst jahrelang zuwarten und mehrere Niederlassungsverfahren (erfolglos) durchlaufen sollte, ehe er schließlich um internationalen Schutz ansucht. Ungeachtet dessen blieb das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen auffällig blass, vage und oberflächlich und erschöpfte sich in gänzlich unsubstantiierten Stehsätzen, die er selbst auf gezielte Nachfragen des Einvernahmeleiters des BFA nicht näher zu konkretisieren vermochte. Seine Angaben beschränkten sich im Wesentlichen darauf, dass sein Vater für die Regierung gearbeitet habe und es um ein (seitens des Beschwerdeführers nicht näher spezifiziertes) Dokument gegangen sei, dass der Vater nicht herausgeben habe wollen. „Sie“ seien dann gekommen und hätten den Beschwerdeführer bedroht, das Haus durchsucht und ihn ins Gefängnis gebracht, wo man ihn gefoltert habe, dies sei 2015 gewesen. Danach habe man ihn „einfach freigelassen“, gefunden habe man nichts. Sein Vater sei mittlerweile wieder im Gefängnis, er sei 2017 entlassen, der Fall jedoch „neu aufgerollt“ worden (AS 131ff). Realkriterien, wie sie für Erzählungen von selbst wahrgenommenen Ereignissen typisch sind, wie etwa spontane Rückerinnerungen, Zeit-Ort-Verknüpfungen, oder auch nur unwesentliche Details oder Nebenumstände, ließen die Angaben des Beschwerdeführers zur Gänze vermissen. Den höchstgerichtlichen Vorgaben, wonach das Vorbringen des Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen muss (vgl. VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056, mwN), wurden die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen einer Gesamtschau sohin nicht einmal im Ansatz gerecht.Ungeachtet dessen blieb das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen auffällig blass, vage und oberflächlich und erschöpfte sich in gänzlich unsubstantiierten Stehsätzen, die er selbst auf gezielte Nachfragen des Einvernahmeleiters des BFA nicht näher zu konkretisieren vermochte. Seine Angaben beschränkten sich im Wesentlichen darauf, dass sein Vater für die Regierung gearbeitet habe und es um ein (seitens des Beschwerdeführers nicht näher spezifiziertes) Dokument gegangen sei, dass der Vater nicht herausgeben habe wollen. „Sie“ seien dann gekommen und hätten den Beschwerdeführer bedroht, das Haus durchsucht und ihn ins Gefängnis gebracht, wo man ihn gefoltert habe, dies sei 2015 gewesen. Danach habe man ihn „einfach freigelassen“, gefunden habe man nichts. Sein Vater sei mittlerweile wieder im Gefängnis, er sei 2017 entlassen, der Fall jedoch „neu aufgerollt“ worden (AS 131ff). Realkriterien, wie sie für Erzählungen von selbst wahrgenommenen Ereignissen typisch sind, wie etwa spontane Rückerinnerungen, Zeit-Ort-Verknüpfungen, oder auch nur unwesentliche Details oder Nebenumstände, ließen die Angaben des Beschwerdeführers zur Gänze vermissen. Den höchstgerichtlichen Vorgaben, wonach das Vorbringen des Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen muss vergleiche VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056, mwN), wurden die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen einer Gesamtschau sohin nicht einmal im Ansatz gerecht. Vor dem Hintergrund, dass seine ehemalige Lebensgefährtin M.H. im Rahmen der Verhandlung überdies ausdrücklich und unter Wahrheitspflicht einräumte, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in aufrechtem Kontakt zu seinem Vater in Gambia steht, ist für das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen auch nicht glaubhaft, dass sich dieser tatsächlich in Haft befindet. Sofern der Beschwerdeführer im Zuge seiner BFA-Einvernahme noch Narben am seinem Körper zum Beweis für die von ihm angeblich erlittenen Folterungen vorwies (AS 131) ist darüber hinaus zu betonen, dass die Existenz von Narben allein nicht geeignet ist, die Nachvollziehbarkeit des Fluchtvorbringens zu belegen und selbst ein medizinisches Gutachten zwar geeignet sein kann, die Verletzungsursache von vorhandenen Narben zu belegen, jedoch nicht zur Aufklärung der Frage, im Zuge welcher Ereignisse ein Asylwerber die Verletzungen erlitten haben mag (vgl. VwGH 03.03.2025, Ra 2025/18/0035, mwN).Sofern der Beschwerdeführer im Zuge seiner BFA-Einvernahme noch Narben am seinem Körper zum Beweis für die von ihm angeblich erlittenen Folterungen vorwies (AS 131) ist darüber hinaus zu betonen, dass die Existenz von Narben allein nicht geeignet ist, die Nachvollziehbarkeit des Fluchtvorbringens zu belegen und selbst ein medizinisches Gutachten zwar geeignet sein kann, die Verletzungsursache von vorhandenen Narben zu belegen, jedoch nicht zur Aufklärung der Frage, im Zuge welcher Ereignisse ein Asylwerber die Verletzungen erlitten haben mag vergleiche VwGH 03.03.2025, Ra 2025/18/0035, mwN). Nicht zuletzt ist im konkreten Fall hervorzuheben, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Rechtsvertretung der am 09.04.2025 anberaumten Beschwerdeverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt fernblieben und muss die qualifizierte Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Partei, die zur Abweisung des Asylantrages führen kann, die Annahme rechtfertigen, der Asylantrag entbehre eindeutig jeder Grundlage (vgl. VwGH 23.11.2006, 2005/20/0409, mwN). Wenn die Partei die erforderliche Mitwirkung unterlässt, kann dem erkennenden Gericht aus der Unterlassung weiterer Ermittlungen auch kein Vorwurf gemacht werden (vgl. VwGH 20.09.1999, 98/21/0138) und ist das Handeln des Rechtsvertreters in der vorliegenden Konstellation – angesichts einer die Vertretung deckenden Erklärung – dem Beschwerdeführer auch zurechenbar (vgl. VwGH 19.10.2021, Ra 2020/14/0364, mwN). Der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter hat somit nicht nur die Möglichkeit, seine prozessualen Rechte wahrzunehmen, verstreichen lassen, sondern ist auch seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weshalb aufgrund der Aktenlage im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung ohne weiterführende Ermittlungsschritte eine Entscheidung getroffen werden konnte (vgl. VwGH 25.01.2023, Ra 2022/03/0245, mwN).Nicht zuletzt ist im konkreten Fall hervorzuheben, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Rechtsvertretung der am 09.04.2025 anberaumten Beschwerdeverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt fernblieben und muss die qualifizierte Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Partei, die zur Abweisung des Asylantrages führen kann, die Annahme rechtfertigen, der Asylantrag entbehre eindeutig jeder Grundlage vergleiche VwGH 23.11.2006, 2005/20/0409, mwN). Wenn die Partei die erforderliche Mitwirkung unterlässt, kann dem erkennenden Gericht aus der Unterlassung weiterer Ermittlungen auch kein Vorwurf gemacht werden vergleiche VwGH 20.09.1999, 98/21/0138) und ist das Handeln des Rechtsvertreters in der vorliegenden Konstellation – angesichts einer die Vertretung deckenden Erklärung – dem Beschwerdeführer auch zurechenbar vergleiche VwGH 19.10.2021, Ra 2020/14/0364, mwN). Der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter hat somit nicht nur die Möglichkeit, seine prozessualen Rechte wahrzunehmen, verstreichen lassen, sondern ist auch seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weshalb aufgrund der Aktenlage im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung ohne weiterführende Ermittlungsschritte eine Entscheidung getroffen werden konnte vergleiche VwGH 25.01.2023, Ra 2022/03/0245, mwN). In einer Gesamtbetrachtung ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine aktuelle, gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl auch nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen (vgl. VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0111, mwN).In einer Gesamtbetrachtung ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine aktuelle, gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl auch nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen vergleiche VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0111, mwN). Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den tragenden Erwägungen des BFA hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Der Beschwerdeführer ist ledig, jung, gesund und erwerbsfähig. Er hat in Gambia eine sechsjährige Schulbildung durchlaufen und seinen Lebensunterhalt bis zu seiner Ausreise aus eigenem als Schweißer bestritten. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die neuerliche Aufnahme einer derartigen oder anderweitigen Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr von seinen Angehörigen keine Unterstützung erfahren würde, ist darauf hinzuweisen, dass ausweislich der einschlägigen Länderberichte primär die Einwohner in ländlichen Gebieten Gambias unterhalb der Armutsgrenze leb