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{'item': 'L501 2307750-1'}

Obsah (12)§ 7Art. 133§ 52§ 33§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 32§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2025 GeschäftszahlL501 2307750-1 Spruch, L501 2307750-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Ir

§ 7Abs. 4 i

Vm § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 7, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei (in der Folge kurz „bP“) auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Türkei ab, erteilte ihr keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Türkei zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgestellt.römisch eins.
  2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei (in der Folge kurz „bP“) auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Türkei ab, erteilte ihr keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Türkei zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgestellt. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 02.12.2024 wurde der bP

§ 52Abs.

1 BFA-VG für ein etwaiges Beschwerdeverfahren eine juristische Person als Rechtsberaterin zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 02.12.2024 wurde der bP

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für ein etwaiges Beschwerdeverfahren eine juristische Person als Rechtsberaterin zur Seite gestellt. I.

  1. Mit Schriftsatz vom 03.02.2025 stellte die nunmehr rechtsfreundlich vertretene bP bei der belangten Behörde einen mit einer Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 28.11.2024 verbundenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Beschwerdefrist. In dem Schriftstück wird – von hier nicht relevanten inhaltlichen Ausführungen zum Antrag auf internationalen Schutz - im Wesentlichen die Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides an eine nicht mehr aktuelle Meldeadresse vorgebracht. Sie (die bP) sei während des bei der belangten Behörde anhängigen Verfahrens in die Wohnung ihrer Arbeitskollegin und Freundin in die XXXX (in der Folge „Rstraße in R.“) übersiedelt, die Ummeldung habe sie in der Bürgerservicestelle des Stadtamtes vorgenommen. Sie habe immer wieder ihren alten Wohnsitz im Motel A. in R. aufgesucht, um im dortigen Briefkasten für sie bestimmte Post abzuholen; sie habe dort aber keine Verständigung über die Bescheidzustellung vorgefunden. Erst am 20.01.2025 habe sie erfahren, dass versucht worden sei, ihr den verfahrensgegenständlichen Bescheid an dieser alten Meldeadresse Motel A. in R. zuzustellen. Wahrscheinlich habe jemand anderer im Motel A. die entsprechende Verständigung entfernt.römisch eins.
  2. Mit Schriftsatz vom 03.02.2025 stellte die nunmehr rechtsfreundlich vertretene bP bei der belangten Behörde einen mit einer Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 28.11.2024 verbundenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Beschwerdefrist. In dem Schriftstück wird – von hier nicht relevanten inhaltlichen Ausführungen zum Antrag auf internationalen Schutz - im Wesentlichen die Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides an eine nicht mehr aktuelle Meldeadresse vorgebracht. Sie (die bP) sei während des bei der belangten Behörde anhängigen Verfahrens in die Wohnung ihrer Arbeitskollegin und Freundin in die römisch 40 (in der Folge „Rstraße in R.“) übersiedelt, die Ummeldung habe sie in der Bürgerservicestelle des Stadtamtes vorgenommen. Sie habe immer wieder ihren alten Wohnsitz im Motel A. in R. aufgesucht, um im dortigen Briefkasten für sie bestimmte Post abzuholen; sie habe dort aber keine Verständigung über die Bescheidzustellung vorgefunden. Erst am 20.01.2025 habe sie erfahren, dass versucht worden sei, ihr den verfahrensgegenständlichen Bescheid an dieser alten Meldeadresse Motel A. in R. zuzustellen. Wahrscheinlich habe jemand anderer im Motel A. die entsprechende Verständigung entfernt. Mit Bescheid vom 14.02.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) ab, erkannte

§ 33Abs.

4 leg.cit. die aufschiebende Wirkung zu und legte dem Bundesverwaltungsgericht zugleich mit Schriftsatz vom 14.02.2025 die von der bP gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 28.11.2024 erhobene Beschwerde vom 03.02.2025 vor.Mit Bescheid vom 14.02.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 33, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ab, erkannte

Paragraph 33, Absatz 4, leg.cit. die aufschiebende Wirkung zu und legte dem Bundesverwaltungsgericht zugleich mit Schriftsatz vom 14.02.2025 die von der bP gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 28.11.2024 erhobene Beschwerde vom 03.02.2025 vor. Am 25.03.2025 leitete die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht eine E-Mail der rechtsfreundlichen Vertretung der bP vom 28.02.2025 weiter, in welcher mitgeteilt wird, dass die StA keinen Grund gesehen habe, einen Strafantrag wegen Aufenthaltsehe zu stellen, weshalb die Eheschließung mit der bulgarischen Verlobten stattfinden, die bP einen Antrag nach dem NAG stellen habe können und sie daher um Übermittlung des sichergestellten Reisepasses ersuche. (vgl. OZ 4)Am 25.03.2025 leitete die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht eine E-Mail der rechtsfreundlichen Vertretung der bP vom 28.02.2025 weiter, in welcher mitgeteilt wird, dass die StA keinen Grund gesehen habe, einen Strafantrag wegen Aufenthaltsehe zu stellen, weshalb die Eheschließung mit der bulgarischen Verlobten stattfinden, die bP einen Antrag nach dem NAG stellen habe können und sie daher um Übermittlung des sichergestellten Reisepasses ersuche. vergleiche OZ 4) II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.

  1. Feststellungen:römisch zwei.
  2. Feststellungen: II.1.
  3. Der verfahrensgegenständliche Bescheid der belangten Behörde vom 28.11.2024 erging mittels RSa an die Adresse XXXX , (Rstraße in R.) und wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch an dieser Adresse bei der Post-Geschäftsstelle XXXX hinterlegt. Die Verständigung zur Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung der Rstraße in R. eingelegt; auf der Verständigung wurde als Beginn der Abholfrist der 05.12.2024, als Abholort die Post-Geschäftsstelle XXXX vermerkt. (vgl. Verwaltungsakt AS 217)römisch zwei.1.
  4. Der verfahrensgegenständliche Bescheid der belangten Behörde vom 28.11.2024 erging mittels RSa an die Adresse römisch 40 , (Rstraße in R.) und wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch an dieser Adresse bei der Post-Geschäftsstelle römisch 40 hinterlegt. Die Verständigung zur Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung der Rstraße in R. eingelegt; auf der Verständigung wurde als Beginn der Abholfrist der 05.12.2024, als Abholort die Post-Geschäftsstelle römisch 40 vermerkt. vergleiche Verwaltungsakt AS 217) Am 24.12.2024 wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 28.11.2024 durch die Postgeschäftsstelle der belangten Behörde retourniert, wo er am 02.01.2025 einlangte. (vgl. Verwaltungsakt AS 217)Am 24.12.2024 wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 28.11.2024 durch die Postgeschäftsstelle der belangten Behörde retourniert, wo er am 02.01.2025 einlangte. vergleiche Verwaltungsakt AS 217) Die bP ist seit dem 21.10.2024 bis laufend in der Rstraße in R. wohnhaft; zuvor war sie von 25.01.2024 - 21.10.2024 im Motel A. in R. gemeldet. (vgl. ZMR, Gerichtsakt OZ 3)Die bP ist seit dem 21.10.2024 bis laufend in der Rstraße in R. wohnhaft; zuvor war sie von 25.01.2024 - 21.10.2024 im Motel A. in R. gemeldet. vergleiche ZMR, Gerichtsakt OZ 3) II.1.
  5. Am 03.02.2025 wurde die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 28.11.2024 gemeinsam mit dem vom selben Tag datierten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist per E-Mail von der Rechtsvertretung der bP bei der belangten Behörde eingebracht.römisch zwei.1.
  6. Am 03.02.2025 wurde die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 28.11.2024 gemeinsam mit dem vom selben Tag datierten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist per E-Mail von der Rechtsvertretung der bP bei der belangten Behörde eingebracht. II.1.
  7. Die mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.02.2025 erfolgte Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wurde der rechtsfreundlichen Vertretung der bP per RSa zugestellt und noch vor Beginn der aufgrund des erfolglosen Zustellversuchs mit 20.02.2025 bestimmten Abholfrist am 19.02.2025 ausgefolgt. (vgl. Gerichtsakt OZ 2, Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments). Seitens der bP wurde gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 14.02.2025 keine Beschwerde eingebracht, der Bescheid erwuchs in Rechtskraft (vgl. Gerichtsakt, Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister – IZR, Abfrage vom 27.04.2025) römisch zwei.1.3. Die mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.02.2025 erfolgte Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 33, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wurde der rechtsfreundlichen Vertretung der bP per RSa zugestellt und noch vor Beginn der aufgrund des erfolglosen Zustellversuchs mit 20.02.2025 bestimmten Abholfrist am 19.02.2025 ausgefolgt. vergleiche Gerichtsakt OZ 2, Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments). Seitens der bP wurde gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 14.02.2025 keine Beschwerde eingebracht, der Bescheid erwuchs in Rechtskraft vergleiche Gerichtsakt, Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister – IZR, Abfrage vom 27.04.2025) II.

  1. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor und wurden die entsprechenden Stellen unter Pkt. II.
  3. jeweils in Klammer zitiert.Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor und wurden die entsprechenden Stellen unter Pkt. römisch zwei.
  4. jeweils in Klammer zitiert. Entgegen dem Vorbringen der bP wurde ihr der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 28.11.2024 nicht an die alten Meldeadresse „Motel A. in R.“ zugestellt, sondern zweifelsfrei an ihren im Zeitraum des Zustellvorganges aktuellen – auch im ZMR aufscheinenden - Wohnsitz „Rstraße in R.“ Dies ergibt sich eindeutig aus der im Verwaltungsakt einliegenden Zustellverfügung im Zusammenhalt mit der gleichfalls einliegenden Verständigung über die Hinterlegung. Hinzutritt, dass die bP auch den Bescheid der belangten Behörde vom 14.02.2025, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – welcher sich auf die eben dargelegte Argumentation der Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides an eine alte Meldeadresse stützte - abgewiesen worden war, nicht mehr in Beschwerde zog. Das E-Mail vom 03.02.2025 mit dem die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 28.11.2024 der belangten Behörde übermittelt wurde, liegt im Verwaltungsakt ein. II.
  5. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  6. Rechtliche Beurteilung: II.3.
  7. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:römisch zwei.3.
  8. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde als verspätet II.3.2. Maßgebliche gesetzliche Grundlagen:römisch zwei.3.2. Maßgebliche gesetzliche Grundlagen: II.3.2.1. Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise:römisch zwei.3.2.1. Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise: Beschwerde Beschwerderecht und Beschwerdefrist § 7. […]Paragraph 7, […]

(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen.

Sie beginnt

  1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
  2. in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, […] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 33.

(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. […]Paragraph 33,
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. […]
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Das Zustellgesetz (ZustG) idgF lautet auszugsweise: Zustellung an den Empfänger § 13.
(1)Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. […]Paragraph 13,
(1)Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. […] […] Hinterlegung § 17.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17,
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) idgF lautet auszugsweise: Fristen § 32.
(1)Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.Paragraph 32,
(1)Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2)Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. § 33.
(1)Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Paragraph 33,
(1)Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2)Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3)Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(3)Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(4)Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. […] II.3.
  1. Zum gegenständlichen Verfahren:römisch zwei.3.
  2. Zum gegenständlichen Verfahren: Der mit E-Mail vom 03.02.2025 bei der belangten Behörde eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid vom 14.02.2025

§ 33Abs. 1 Vw

GVG abgewiesen,

§ 33Abs.

4 leg.cit. wurde die „aufschiebende Wirkung“ zuerkannt. Die aufschiebende Wirkung hat zur Folge hat, dass die mit der Versäumung (auch mit einem dadurch rechtskräftig gewordenen Bescheid) verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten, sondern vorläufig suspendiert sind. Das verspätet erhobene Rechtsmittel ist erst zu erledigen, wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtskräftig abgelehnt worden ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 / VwGVG § 33, RZ 132, 156 [Stand 1.1.2020, rdb.at]Der mit E-Mail vom 03.02.2025 bei der belangten Behörde eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid vom 14.02.2025

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen,

Paragraph 33, Absatz 4, leg.cit. wurde die „aufschiebende Wirkung“ zuerkannt. Die aufschiebende Wirkung hat zur Folge hat, dass die mit der Versäumung (auch mit einem dadurch rechtskräftig gewordenen Bescheid) verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten, sondern vorläufig suspendiert sind. Das verspätet erhobene Rechtsmittel ist erst zu erledigen, wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtskräftig abgelehnt worden ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, / VwGVG Paragraph 33,, RZ 132, 156 [Stand 1.1.2020, rdb.at] Da nun der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von der belangten Behörde mit Bescheid vom 14.02.2025 rechtskräftig abgewiesen wurde und die bloße Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags aber nicht davon entbindet, auch über die zugleich erhobene Beschwerde (beispielsweise durch Zurückweisung wegen Verspätung) zu entscheiden (vgl. VwGH vom 14.02.2023, Ra 2023/14/0024), ist wie folgt auszuführen:Da nun der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von der belangten Behörde mit Bescheid vom 14.02.2025 rechtskräftig abgewiesen wurde und die bloße Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags aber nicht davon entbindet, auch über die zugleich erhobene Beschwerde (beispielsweise durch Zurückweisung wegen Verspätung) zu entscheiden vergleiche VwGH vom 14.02.2023, Ra 2023/14/0024), ist wie folgt auszuführen: Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid der belangten Behörde vom Zusteller nach einem erfolglosen Zustellversuch und Einlegung einer Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung der bP beim zuständigen Postamt hinterlegt und dort ab dem 05.12.2024 zur Abholung bereitgehalten.

§ 17Abs. 3 Zust

G ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Der verfahrensgegenständliche Bescheid der belangten Behörde wurde der bP daher rechtswirksam am 05.12.2024 durch Hinterlegung zugestellt.Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid der belangten Behörde vom Zusteller nach einem erfolglosen Zustellversuch und Einlegung einer Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung der bP beim zuständigen Postamt hinterlegt und dort ab dem 05.12.2024 zur Abholung bereitgehalten.

Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Der verfahrensgegenständliche Bescheid der belangten Behörde wurde der bP daher rechtswirksam am 05.12.2024 durch Hinterlegung zugestellt.

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid der b

P zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde begann somit im konkreten Fall am Donnerstag, den 05.12.2024.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Die Frist beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid der bP zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde begann somit im konkreten Fall am Donnerstag, den 05.12.2024.

§ 32Abs.

2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die am Donnerstag, den 05.12.2024 begonnene Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 28.11.2024 endete daher mit Ablauf des Donnerstags, den 02.01.

  1. Die per E-Mail am 03.02.2025 bei der belangten Behörde mit Schriftsatz ihrer rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachte Beschwerde der bP erweist sich daher als verspätet. Die Verspätung musste verfahrensgegenständlich nicht vorgehalten werden (vgl. dazu VwGH 11.03.2016, Ra2015/06/0088), weil die Beschwerde gemeinsam mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist erhoben wurde und sich die bP sohin der Verspätung bewusst war.Die am Donnerstag, den 05.12.2024 begonnene Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 28.11.2024 endete daher mit Ablauf des Donnerstags, den 02.01.
  2. Die per E-Mail am 03.02.2025 bei der belangten Behörde mit Schriftsatz ihrer rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachte Beschwerde der bP erweist sich daher als verspätet. Die Verspätung musste verfahrensgegenständlich nicht vorgehalten werden vergleiche dazu VwGH 11.03.2016, Ra2015/06/0088), weil die Beschwerde gemeinsam mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist erhoben wurde und sich die bP sohin der Verspätung bewusst war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage ist durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage ist durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde aus den dargestellten Gründen konnte eine Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen.Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde aus den dargestellten Gründen konnte eine Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L501.2307750.1.00

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