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{'item': 'L510 2310495-1'}

Obsah (16)§ 18Art 133§27§ 52§ 57§ 10§ 46§ 53§ 6§ 7§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2025 GeschäftszahlL510 2310495-1 Spruch, L510 2310495-1/10Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eugen

§ 18

Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Das BFA legte zum Sachverhalt folgend dar: „Sie wurden am XXXX in Wien geboren. Mit Bescheid der MA XXXX XXXX 2022 wurde Ihnen aufgrund des Wiedererwerbs der türkischen„Sie wurden am römisch 40 in Wien geboren. Mit Bescheid der MA römisch 40 römisch 40 2022 wurde Ihnen aufgrund des Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit

§27Abs 1 Stb

G, die österreichische StaatsbürgerschaftStaatsangehörigkeit

§27Absatz eins, Stb

G, die österreichische Staatsbürgerschaft rückwirkend mit Datum vom 15.04.2017 entzogen. Sie wurden in Österreich bereits 6-Mal rechtskräftig verurteilt. Zuletzt wurden Sie vom Landesgericht für Strafsachen XXXX XXXX wegen des Verbrechens nach §28a Abs 1 fünfter Fall SMG,Zuletzt wurden Sie vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 römisch 40 wegen des Verbrechens nach §28a Absatz eins, fünfter Fall SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach §28 Abs 1 erster unddes Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach §28 Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG, des Vergehens der Nötigung nach §105 Abs 1 StGB, der Vergehenzweiter Fall SMG, des Vergehens der Nötigung nach §105 Absatz eins, StGB, der Vergehen der Körperverletzungen nach §83 Abs 1 StGB, des Vergehens der gefährlichender Körperverletzungen nach §83 Absatz eins, StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach §107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB, des Vergehens derDrohung nach §107 Absatz eins und 2 erster Fall StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach §125 StGB und der Vergehen nach §50 Abs 1 Z 2 und Z 3Sachbeschädigung nach §125 StGB und der Vergehen nach §50 Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3 WaffG, zu einer Freiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren rechtskräftig verurteilt. Sie wurden durch das BFA RD Niederösterreich am 24.02.2025 niederschriftlich einvernommen. Diese Einvernahme in der Justizanstalt XXXX gestaltete sicheinvernommen. Diese Einvernahme in der Justizanstalt römisch 40 gestaltete sich wie folgt: Die anwesenden Personen werden vorgestellt und deren Funktion/Aufgabe im Verfahren dargestellt. Die Verfahrenspartei wird darauf hingewiesen, dass sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen kann. Die anwesenden Personen werden der Verfahrenspartei (VP) vorgestellt und deren Funktion/Aufgabe im Verfahren erklärt. Die Verfahrenspartei wird darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen kann. Der Verhandlungsgegenstand wird der Verfahrenspartei erläutert. Die rechtliche Vertretung wurde auf ihre Rechte und Pflichten hingewiesen. Die VP nimmt den Verfahrensgegenstand wie folgt zur Kenntnis bzw. gibt folgendes an: LA: Sind Sie damit einverstanden, die Einvernahme in deutscher Sprache durchzuführen? VP: Ja. LA: Werden Sie im gegenständlichen Verfahren rechtlich vertreten? Wenn ja, von wem? VP: Derzeit nicht. LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie die Wahrheit zu sagen haben. Haben Sie das verstanden? VP: Ja LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, der heutigen Einvernahme zu folgen? VP: Ja. F: Das BFA erwägt, aufgrund Ihrer schweren Straftat, gegen Sie eine Rückkehrentscheidung in die Türkei in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Wir machen heute diese Einvernahme um die Zulässigkeit einer solchen Entscheidung zu prüfen. Haben Sie das verstanden? A: Ja, ich habe verstanden. F: Sind Sie gesund? Stehen Sie in ärztlicher Behandlung oder nehmen Sie regelmäßig Medikamente? A: Ja, ich bin gesund. F: Sie wurden in Wien geboren. Ist das richtig? A: Ja. F: Sie sind aktuell nicht in Besitz eines Aufenthaltstitels. Ist das korrekt? A: Gut möglich. Mir wurde die Staatsbürgerschaft weggenommen. Mir wurde vom sozialen Dienst gesagt ich soll einfach abwarten. F: Mit Bescheid vom 07.11.2022 wurde Ihnen rückwirkend, also mit 15.04.2017 von der MA XXXX die österreichische Saatsbürgerschaft entzogen. Seither haben Sie keine Aufenthaltsberechtigung für Österreich und wurden massiv straffällig. Was sagen Sie dazu?F: Mit Bescheid vom 07.11.2022 wurde Ihnen rückwirkend, also mit 15.04.2017 von der MA römisch 40 die österreichische Saatsbürgerschaft entzogen. Seither haben Sie keine Aufenthaltsberechtigung für Österreich und wurden massiv straffällig. Was sagen Sie dazu? A: Mir ist es bewusst. Die Fremdenpolizei war da. F: Sind Sie im Besitz eines türkischen Reisepasses? Wenn ja, wo befindet sich Ihr Reisepass? A: Nein F: Welche Schulen haben Sie besucht? A: Pflichtschule, 9 Jahre in Österreich. F: Haben Sie eine Berufsausbildung? A: Nein, aber ich habe mehrere Berufe ausgeübt. Nachgefragt: Ich war am Bau, in der Küche, Postzentrallager und auf Baustellen. LA: Waren Sie überall gemeldet? VP: Ja F: Bitte nennen Sie mir Ihren Beziehungsstatus. Sind Sie verheiratet, ledig oder leben Sie in einer ständigen Lebensgemeinschaft? A: ledig F: Haben Sie Kinder/Sorgepflichten? A: Nein. F: Wo waren Sie vor Ihrer Inhaftierung wohnhaft? A: In XXXX A: In römisch 40 F: Mit wem haben Sie an dieser Adresse zusammengelebt? A: Kurzfristig war ein Freund bei mir, aber zuletzt war ich alleine. F: Haben Sie sonst noch Familienangehörige in Österreich? A: Mutter und Bruder. F: Sind diese österreichische Staatsbürger? A: Ja. F: Haben sie Angehörige im EU-Raum ? A: In Belgien habe ich eine Tante. In Japan habe ich einen Onkel. F: Haben Sie einen Freundeskreis in Österreich? A: Nicht wirklich, 1 oder 2. In Haft besuchen Sie mich manchmal. Die restlichen Leute kann ich nicht Freunde nennen. F: Wer von Ihren Freunden besucht Sie hier in der Justizanstalt? A: Von meinen Freunden war nur einer einmal da. Meine Mutter besucht mich regelmäßig. F: Besitzen Sie oder Ihre Familie in der Türkei ein Haus oder sonstige Vermögenswerte (Grundstücke,…)? A: Ich habe eine Wohnung geerbt und mit meinem Bruder zusammen Haselnussfelder. Ich musste meinen Onkel Anzeigen in der Angelegenheit der Haselnussfelder. Mein Onkel hat Betrug gemacht. Als mein Vater verstorben ist wurde es auf mich und meinem Bruder aufgeteilt. Ich konnte noch nicht zu Gericht den Streit mit meinen Onkel zu klären. F: Wo ist diese Wohnung? A: In XXXX A: In römisch 40 F: Wann waren Sie zuletzt in der Türkei? A: 2017 F: Was war der Grund, warum Sie in der Türkei waren? A: Ich musste das Grab von meinem Vater machen. 2016 ist er verstorben, das ist so üblich bei uns 1 Jahr später den Grabstein zu machen. F: Was spricht Ihrer Meinung nach dagegen, dass Sie nach Ihrer Haftentlassung in die Türkei abgeschoben werden? A: Nichts eigentlich. Ich will auch in die Türkei umziehen seit 2017. Ich konnte aber nicht wegen der Haft. Meine Mutter will mit mir umziehen so ist es geplant. Bei meinem Bruder weiß ich es nicht wir haben nicht so viel Kontakt. F: Sie weisen in Österreich sechs rechtskräftige Verurteilungen auf. 2024 wurden Sie wegen Suchtgifthandel zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Jahren verurteilt. Möchten Sie dazu etwas angeben? A: Es war wegen meiner Sucht. F: Wie stellen Sie sich selbst Ihr Leben vor, wenn Sie entlassen werden? A: Dass ich auswandere und ein neues Leben beginne, hoffentlich Straffrei. Meine Therapie wegen meiner Sucht ist noch nicht abgeschlossen. In Stein habe ich eine Anti-Gewalt Therapie gemacht. F: Glauben Sie, dass es Ihnen gelingen wird, nach Ihrer Haftentlassung straffrei zu bleiben? Wenn ja, begründen Sie diese Annahme bitte ausführlich. A: Wenn ich in Wien bleibe dann schwer. Ich rutsche sicher sehr schnell wieder in diese Szene. 90% der Leute die ich kenne konsumieren Drogen. LA: Haben Sie einen türkischen Personalausweis? VP: Ja, er befindet sich im Depot. F: Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände? A: Nein danke. LA: Sie können nun das aufgenommene Protokoll durchlesen. Falls Sie Einwände haben, können Sie diese vorbringen. F: Sind Sie mit dem aufgenommen Protokoll einverstanden? Wurde alles richtig erfasst oder möchten Sie noch etwas hinzufügen? Wenn ja, unterschreiben sie bitte für die Richtigkeit. A: Ja, ich bin damit einverstanden. Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater

§ 52

BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.“Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.“ 3. Mit Bescheid im Spruch bezeichneten Bescheid des BFA vom 07.03.2025 wurde der bP ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57

Asylgesetz 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt II.).

§ 52

Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 53Abs 1 i

Vm Abs 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen sie ein auf die Dauer von 9 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IVI.). Gem. § 55 Abs 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. (Spruchpunkt V). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18

Abs 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI). 3. Mit Bescheid im Spruch bezeichneten Bescheid des BFA vom 07.03.2025 wurde der bP ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen sie ein auf die Dauer von 9 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IVI.). Gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. (Spruchpunkt römisch fünf). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs).

  1. Mit Schriftsatz der Vertretung vom 20.03.2025 wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht. Im Wesentlichen wurde auf die langjährige Integration der bP und darauf verwiesen, dass diese in Österreich geboren wurde.
  2. Die bP befindet sich aktuell in Strafhaft. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.
  4. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 7Abs 1 Z 1 BFA-VG idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A)

§ 18

Abs 1 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz aufschiebende Wirkung aberkennen, wennGemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn,

  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
  2. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,,
  3. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
  4. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,,
  5. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
  6. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,,
  7. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
  8. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,,
  9. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
  10. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,,
  11. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
  12. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder,
  13. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. […]

§ 18

Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der Fristablauf hindert, analog zu § 17 Abs 4 BFA-VG, nicht an einer zeitlich späteren Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (Böckmann-Winkler in chrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 18 BFA-VG (Stand 1.3.2016, rdb.at), Rz 9).

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der Fristablauf hindert, analog zu Paragraph 17, Absatz 4, BFA-VG, nicht an einer zeitlich späteren Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (Böckmann-Winkler in chrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 18, BFA-VG (Stand 1.3.2016, rdb.at), Rz 9). Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich hierbei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vorherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Das BFA hat gem. § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt.Das BFA hat gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt. Da eine hinreichende Einschätzung hinsichtlich des realen Risikos einer Gefährdung der bP bei deren Abschiebung in den Herkunftsstaat in Hinblick auf eine Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder im Hinblick auf eine Verletzung des Art 8 EMRK bei Ausweisung aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall in der kurzen Frist des § 18 Abs 5 BFA-VG nicht getroffen werden kann, gleichzeitig aber eine solche Gefährdung aufgrund des Vorbringens a priori nicht ausgeschlossen werden kann, war spruchgemäß zu entscheiden.Da eine hinreichende Einschätzung hinsichtlich des realen Risikos einer Gefährdung der bP bei deren Abschiebung in den Herkunftsstaat in Hinblick auf eine Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder im Hinblick auf eine Verletzung des Artikel 8, EMRK bei Ausweisung aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall in der kurzen Frist des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht getroffen werden kann, gleichzeitig aber eine solche Gefährdung aufgrund des Vorbringens a priori nicht ausgeschlossen werden kann, war spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte

§ 21

Abs 6a und 7 BFA-VG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG entfallen. Zu B)

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L510.2310495.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.