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{'item': 'L515 2305906-1'}

Obsah (13)§ 28§ 10Art 133§ 3§ 8§ 57§ 52§ 46Art. 4§ 7§ 6§ 27§ 1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2025 GeschäftszahlL515 2305906-1 Spruch, L515 2305906-1/22E L515 2305908-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bundesverwaltungsgeri

§ 28Abs. 1 Vw

GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Spruchpunkte I und IV zu lauten haben:„I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 09.04.2024 wird ohne in die Sache einzutreten gem. § 4 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idF als unzulässig zurückgewiesen.“„IV.

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005, BGBl. I, Nr. 100/2005 iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I 100/2005 (FPG) idgF, in Bezug auf die Republik Armenien erlassen.“Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Spruchpunkte römisch eins und römisch vier zu lauten haben:, „I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 09.04.2024 wird ohne in die Sache einzutreten gem. Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, in der Fassung als unzulässig zurückgewiesen.“, „IV.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 100 aus 2005, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Bezug auf die Republik Armenien erlassen.“ Spruchpunkt II des Bescheides XXXX vom 30.11.2024 wird

§ 28Abs. 1 Vw

GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF behoben.Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides römisch 40 vom 30.11.2024 wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF behoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX am XXXX geb., StA der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2024, Zl. XXXX , zu Recht:2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 am römisch 40 geb., StA der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 Vw

GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Spruchpunkte I und IV zu lauten haben:„I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 9.4.2024 wird ohne in die Sache einzutreten gem. § 4 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idF als unzulässig zurückgewiesen.“Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Spruchpunkte römisch eins und römisch vier zu lauten haben:, „I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 9.4.2024 wird ohne in die Sache einzutreten gem. Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, in der Fassung als unzulässig zurückgewiesen.“ „IV.

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005, BGBl. I, Nr. 100/2005 iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I 100/2005 (FPG) idgF, in Bezug auf die Republik Armenien erlassen.“„IV.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 100 aus 2005, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Bezug auf die Republik Armenien erlassen.“ Spruchpunkt II des Bescheides XXXX vom 30.11.2024 wird

§ 28Abs. 1 Vw

GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF behoben.Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides römisch 40 vom 30.11.2024 wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF behoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge

der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ und „bP2“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Arabischen Republik Syrien.römisch eins.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge

der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ und „bP2“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Arabischen Republik Syrien. Die bP1 war spätestens seit 14.9.2023 auch Staatsbürger der Republik Armenien. Die bP2 war spätestens seit 23.12.2020 ebenfalls auch armenische Staatsbürgerin. Nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet legten die bP ihre armenische Staatsbürgerschaft zurück, als die gegen-ständlichen Verfahren bereits im Stande der Beschwerde anhängig waren. Die bP1 und bP2 reisten mit einem vom griechischen Generalkonsulat in Jerewan am XXXX .2024 ausgestellten und sichtlich erschlichenen Visum C unter Verwendung armenischer Reisepässe in das Bundesgebiet ein. Bei der griechischen Vertretungsbehörde traten sie als armenische Staatsbürger auf.Die bP1 und bP2 reisten mit einem vom griechischen Generalkonsulat in Jerewan am römisch 40 .2024 ausgestellten und sichtlich erschlichenen Visum C unter Verwendung armenischer Reisepässe in das Bundesgebiet ein. Bei der griechischen Vertretungsbehörde traten sie als armenische Staatsbürger auf. I.

  1. Die volljährigen bP1 und bP2 sind Ehegatten.römisch eins.
  2. Die volljährigen bP1 und bP2 sind Ehegatten. Für die bP1 wurde am XXXX .2023 ein bis XXXX .2033 gültiger armenischer Reisepass ausgestellt.Für die bP1 wurde am römisch 40 .2023 ein bis römisch 40 .2033 gültiger armenischer Reisepass ausgestellt. Für die bP2 wurde am XXXX .2020 ein armenischer Reisepass mit der ursprünglichen Gültigkeit bis XXXX .2030 ausgestellt. Für die bP2 wurde am römisch 40 .2020 ein armenischer Reisepass mit der ursprünglichen Gültigkeit bis römisch 40 .2030 ausgestellt. I.
  3. Im Rahmen der Begründung Ihres Antrages bezogen sich die bP ausschließlich auf die arabische Republik Syrien und ihre syrische Staatsbürgerschaft und gaben hierzu an, Syrien aufgrund der sich aus den kriegerischen Auseinandersetzungen bzw. ihrer Religionszuge-hörigkeit ergebenden Lage verlassen zu haben.römisch eins.
  4. Im Rahmen der Begründung Ihres Antrages bezogen sich die bP ausschließlich auf die arabische Republik Syrien und ihre syrische Staatsbürgerschaft und gaben hierzu an, Syrien aufgrund der sich aus den kriegerischen Auseinandersetzungen bzw. ihrer Religionszuge-hörigkeit ergebenden Lage verlassen zu haben. Die bP bestritten, auch armenische Staatsbürger zu sein und brachten vor, keinen relevanten Bezug zu Armenien zu haben. I.
  5. In weiterer Folge wurde jeweils mit im Spruch genannten Bescheiden die Anträge der bP auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Armenien

§ 46FPG zulässig sei. Seitens der b

B wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgelegt.römisch eins.4. In weiterer Folge wurde jeweils mit im Spruch genannten Bescheiden die Anträge der bP auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde in Bezug auf die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Armenien

Paragraph 46, FPG zulässig sei. Seitens der bB wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgelegt. I.

  1. Die bB ging davon aus, dass die bP neben der syrischen jedenfalls auch die armenische Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf die Republik Armenien keine relevante Gefährdung besteht und die bP in Armenien über eine entsprechende Existenzgrundlage verfügen. Weitere Rückkehrhindernisse in Bezug auf Armenien können nicht festgestellt werden. Relevante private bzw. familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet bestünden nicht.römisch eins.
  2. Die bB ging davon aus, dass die bP neben der syrischen jedenfalls auch die armenische Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf die Republik Armenien keine relevante Gefährdung besteht und die bP in Armenien über eine entsprechende Existenzgrundlage verfügen. Weitere Rückkehrhindernisse in Bezug auf Armenien können nicht festgestellt werden. Relevante private bzw. familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet bestünden nicht. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausreichende Feststellungen. I.
  3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen unter § 57 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und stellt die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen und keine Verfolgungsgründe vorgebracht wurden, wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen die volljährigen bP (bP1 und bP2) wurde zudem ein befristetes Einreiseverbot wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit für die Dauer von fünf Jahren erlassen.römisch eins.
  4. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen unter Paragraph 57, AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und stellt die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen und keine Verfolgungsgründe vorgebracht wurden, wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen die volljährigen bP (bP1 und bP2) wurde zudem ein befristetes Einreiseverbot wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit für die Dauer von fünf Jahren erlassen. I.
  5. Gegen die og. Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
  6. Gegen die og. Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorgegangen wäre. Ebenso hätte sich die bB auf ein unzureichendes Ermittlungsverfahren gestützt. Die bP hätten niemals in Armenien gelebt und wären auch keine armenischen Staatsbürger. Der Schlepper hätte den bP gefälschte armenische Reisepässe beschafft. Das Ergebnis der Visa-Anfrage bescheinige keinesfalls die armenische Staatsbürgerschaft der bP und hätte die bP zu diesem Punkt weitere Erhebungen durchzuführen gehabt. Die bP wären in der Arabischen Republik Syrien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen und wurde bereits ihrem Sohn und ihrer Tochter in Österreich der Status von Asylberechtigten in Bezug auf die Arabische Republik Syrien zuerkannt. Bei hypothetischer Unterstellung der armenischen Staatsbürgerschaft wäre davon auszugehen, dass sie in Armenien über keine Existenzgrundlage verfügen würden. Darüber hinaus wären sie in Armenien aufgrund ihrer Abstammung massiven Benachteiligungen ausgesetzt. Es wäre im Falle einer Doppelstaatsbürgerschaft zu prüfen gewesen, ob den bP eine Niederlassung in Armenien zumutbar ist (ähnlich der Prüfung des Vorhandenseins einer innerstaatlichen Fluchtalternative). I.
  7. Nach der Vorlage der Beschwerdeakte wurde unter Beiziehung eines Vertrauensanwaltes und eines Sachverständigen nachfolgender Sachverhalt erhoben:römisch eins.
  8. Nach der Vorlage der Beschwerdeakte wurde unter Beiziehung eines Vertrauensanwaltes und eines Sachverständigen nachfolgender Sachverhalt erhoben: - Die bP waren in Armenien zu keinem Zeitpunkt gemeldet. Es stellte sich heraus, dass an der anlässlich der Beantragung des Visums angegebenen Adresse in Jerewan eine ganz andere Person wohnt. - Die bP sind nicht im armenischen Wählerregister eingetragen - In Bezug auf die P1 gab der Sachverständige an, dass sie seit dem bereits genannten Zeitpunkt über einen gültigen armenischen Reisepass verfügt und zweifelsfrei armenischer Staatsbürger ist - In Bezug auf die bP2 gab der Sachverständige an, dass diese seit dem bereits genannten Datum ebenfalls Besitzerin eines gültigen armenischen Reisepasses war und somit die armenische Staatsbürgerschaft besaß. Der Reisepass wurde jedoch am XXXX .2025 aufgrund der Zurücklegung der armenischen Staatsbürgerschaft für ungültig erklärt.- In Bezug auf die bP2 gab der Sachverständige an, dass diese seit dem bereits genannten Datum ebenfalls Besitzerin eines gültigen armenischen Reisepasses war und somit die armenische Staatsbürgerschaft besaß. Der Reisepass wurde jedoch am römisch 40 .2025 aufgrund der Zurücklegung der armenischen Staatsbürgerschaft für ungültig erklärt. - Der seitens der P1 anlässlich des beantragten Visums angegebene Arbeitgeber existiert nicht. Es existierte jedoch bis eine Firma mit ähnlichem Namen, welche jedoch zwischenzeitig liquidiert wurde. Der in Bezug auf die P2 genannte Arbeitgeber existiert tatsächlich. I.9.
  9. Das ho. Gericht ordnete für den 14.4.2025 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden den bP Feststellungen zur abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien übermittelt. Weiters wurden die bP eingeladen, durch die vollständige Beantwortung eines mitgeschickten Fragenkataloges, welcher sich in Bezug auf die bP, insbesondere auf die Identität und Staatsangehörigkeit, die Gründe des Antrages, die aktuellen Rückkehrhindernisse, sowie die privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet bezieht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten. römisch eins.9.
  10. Das ho. Gericht ordnete für den 14.4.2025 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden den bP Feststellungen zur abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien übermittelt. Weiters wurden die bP eingeladen, durch die vollständige Beantwortung eines mitgeschickten Fragenkataloges, welcher sich in Bezug auf die bP, insbesondere auf die Identität und Staatsangehörigkeit, die Gründe des Antrages, die aktuellen Rückkehrhindernisse, sowie die privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet bezieht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten. Im Rahmen eines Schriftsatzes brachten die bP vor, in Syrien unter der Herrschaft der HTS und ihrer Verbündeten erhebliche Repressalien zu befürchten. Weiters legten die bP Nachweise über das Ausscheiden aus dem armenischen Staatsverband vor. I.9.
  11. Schließlich fand am 14.4.2025 die Beschwerdeverhandlung vor ho. Gericht statt. Der wesentliche Verlauf wird wie folgt wiedergegeben:römisch eins.9.
  12. Schließlich fand am 14.4.2025 die Beschwerdeverhandlung vor ho. Gericht statt. Der wesentliche Verlauf wird wie folgt wiedergegeben: „… RI stellt fest, dass den P gemeinsam mit der Ladung ein Fragenkatalog (Fragen zur Bescheinigbarkeit der Identität, allfälliger Rückkehrhindernisse, sowie der privaten und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich) mit der Aufforderung, diesen vorab schriftlich zu beantworten übermittelt wurde. Eine solche Beantwortung fand statt. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass die bP zwischenzeitig aus dem armenischen Staatsverband ausschieden. … Gemeinsame Befragung der P: … RI: Sie wurden bereits beim Bundesamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben? P: Die Erstbefragung bei der Polizei war ganz normal. Beim BFA war die Situation etwas stressig und die Stimme des Referenten hat auf mich hoch gewirkt. Ich nehme an, er hat nicht geschrieben, was ich möchte. RI: Sie haben das Befragungsprotokoll unterschrieben, nachdem es Ihnen rückübersetzt wurde und haben dagegen keine Einwände erhoben. Was sagen Sie dazu? P1: Ich war wegen seiner Methode mir gegenüber fertig. Er hat Druck auf mich ausgeübt. Damals sagte er zu mir, dass mein Name falsch ist und er ihn ändern wird. Mir fiel dann aber auf, dass der Name gleich blieb, aber die Staatsbürgerschaft anders geschrieben wurde. P2: Auf der weißen Karte stand zuerst Syrer, dann wurde Armenien geschrieben. RI: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen? P: Ich möchte korrigieren: Ich bin von Syrien nach Armenien mit einem syrischen Reisepass gereist und von Armenien bin ich nach Griechenland gekommen. Ich möchte dazu sagen, dass ich damals einen armenischen Reisepass kaufte. Als Syrer durfte ich auf dem normalen legalen Wege keinen armenischen Reisepass bekommen, deshalb habe ich einen gekauft. Dann bekamen wir in Armenien ein Visum, damit wir nach Griechenland fliegen können. Von Griechenland kamen wir hier. RI an P2: Hat sich Ihr Reiseweg auch so dargestellt? P2: Ja. Nachdem ich eine Armenierin aus Syrien bin, durfte ich 2 Reisepässe haben. Ich habe meinen armenischen Reisepass schon im Jahr 2022 bekommen. … RI: Sie haben sich bereits beim BFA und auch im Beschwerdeverfahren zu ihren privaten und familiären Verhältnissen haben im Beschwerdeverfahren auch von sich aus entsprechende Unterlagen vorgelegt. Wollen Sie sich hierzu weitergehend äußern bzw. hat sich diesbezüglich etwas geändert? P1: Die Schilderung ist vollständig. P2: Im Protokoll des BFA steht, dass mein Sohn in Armenien lebt. Er studiert in Armenien und wenn er damit fertig ist, plant er das Land wieder zu verlassen. Einzelne Befragung der P Befragung der P1 … RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch? P: Nein. (mit Dolmetscher) RI: Ihr Antrag wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen. Das BFA ging davon aus, dass Sie zum Zeitpunkt der Entscheidung neben der syrischen auch die armenische Staatsbürgerschaft besaßen. Was sagen Sie dazu? P: Sie haben das sicher falsch verstanden. Ich habe damals ganz genau betont, dass ich ein Assyrer bin und ich durfte niemals ein armenischer Staatsbürger sein und einen armenischen Reisepass haben. RI: Schildern Sie den Vorgang, wie Sie im Besitz des armenischen Reisepasses kamen. P: Ich habe ihn in Armenien gekauft. Ich war kein armenischer Staatsbürger. Ich habe in Armenien zu suchen begonnen, wie ich einen Reisepass bekommen kann. Es gab dort Leute, auch beim Staat, es war ein Vermittler zwischen mir und den Beamten. Aus diesem Grund habe ich den Reisepass bekommen. RI: Schildern Sie das genauer. Schildern Sie Ihre konkreten Schritte, wie Sie zum armenischen Reisepass gekommen sind. P: Dort kenne ich niemand. Ich saß in einem Kaffeehaus. Ich war dort mit syrischen Freunden. Wir haben miteinander gesprochen, was wir tun können, damit wir weggehen können. Am Tisch nebenan saßen Leute, welche verstanden was wir wollten. Diese Person kam zu uns und sagte, sie können uns helfen. Dann sagte einer zu mir, er könne mir einen armenischen Reisepass beschaffen. Ich sagte ihm, dass ich ein Assyrer und kein Armenier bin. Diese Person sagte zu mir, er werde seine Daten fälschen und ich bekäme einen Reisepass. Ich habe ihn wieder gesagt, dass ich Assyrer wäre und ich keinen bekäme. Er hat gesagt, dass er das schaffen werde. Wir verhandelten über den Preis. Ich weiß es nicht mehr genau, wie viel ich bezahlte, es waren 7.000 oder 8.000 Euro. Er machte mir dann den Reisepass. Im Anschluss suchten wir um ein Visum für Griechenland an. Ich traf dann auch andere Schlepper. Sie haben uns versprochen, dass sie uns ein Visum für Griechenland besorgen. Er sagte, dass für jeden das Visum nach Griechenland 7.500 Euro kosten wird. Sie holten auch Unterlagen, dass ich Kapital auf der Bank und ein Haus habe. Dann haben sie mir das Visum verschafft. Sie sind mit mir zur Botschaft gegangen. In die Botschaft ging ich alleine, legte die Pässe vor und bekam am nächsten Tag die Visa. RI: Was würde Sie in Syrien konkret erwarten? P: In dieser Zeit haben die Minderheiten große Probleme, sie leben in Gefahr, insbesondere die Christen. Ich habe niemand in Syrien. Meine Tochter lebt in Kanada, meine zweite Tochter lebt in Salzburg und mein Sohn studiert in Armenien. Wenn er fertig ist will er auch weggehen. RI: Was würde sie in Armenien konkret erwarten? P: Armenien ist nicht meine Heimat, die Sprache ist auch verschieden. RI: Sagen Ihnen die Adresse Jerewan, XXXX ., bzw. die Firmen XXXX bzw. XXXX etwas?RI: Sagen Ihnen die Adresse Jerewan, römisch 40 ., bzw. die Firmen römisch 40 bzw. römisch 40 etwas? P: Nein. RI: In welcher Sprache kommunizieren Sie im Familienkreis? P: Ich spreche Arabisch, Armenisch und Türkisch. Befragung der P2 … RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch? P: Ein bisschen. RI: (ohne Dolmetscher) Was haben Sie gestern gemacht? P: Gestern ist wir ... wir waren mein Mann sein Bruder Haus. Wir essen, trinken. RI: Ihr Antrag wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen. Das BFA ging davon aus, dass Sie neben der syrischen auch die armenische Staatsbürgerschaft besitzen. Was sagen Sie dazu? P: Wir sind Syrer, wir sind in Syrien zu Welt gekommen und haben in Syrien gelebt. Ich habe nur 6 oder 7 Monate in Armenien gelebt, ich weiß nicht wie man darauf kommt, dass ich armenische Staatsbürgerin sein soll. RI: Was würde Sie in Syrien konkret erwarten? P: Ich gehöre zu einer Minderheit, vielleicht wissen Sie, welche Probleme die Minderheiten dort haben und wie sie unterdrückt werden. Ich bin Christin und die Christen werden auch unterdrückt. RI: Was würde sie in Armenien konkret erwarten? P: Ich habe nichts in Armenien, das ist nicht meine Heimat. Meine Tochter und meine Enkelkinder leben hier. RI: Sagen Ihnen die Adresse Jerewan, XXXX ., bzw. die Firmen XXXX bzw. XXXX etwas?RI: Sagen Ihnen die Adresse Jerewan, römisch 40 ., bzw. die Firmen römisch 40 bzw. römisch 40 etwas? P: Nein. RI: In welcher Sprache kommunizieren Sie im Familienkreis? P: Arabisch und Armenisch. Gemeinsame Befragung der P RI: Laut der Auskunft eines armenischen Rechtsanwaltes ist für die Erlangung der armenischen Staatsbürgerschaft –diese ist Voraussetzung für die Ausstellung eines armenischen Reisepasses- die persönliche Vorsprache bei der Staatsbürgerschaftsbehörde im Inland bzw. der Vertretungsbehörde im Ausland und das persönliche Ausfüllen des Antragsformulars erforderlich. Ebenso stellt gem. dem Armenischen Passgesetz der armenische Reisepass der Nachweis der armenischen Staatsbürgerschaft dar.In Armenien wurden im Jahr 2012 biometrische Reisepässe eingeführt (RI erörtert deren biometrische Inhalte).RI: Laut der Auskunft eines armenischen Rechtsanwaltes ist für die Erlangung der armenischen Staatsbürgerschaft –diese ist Voraussetzung für die Ausstellung eines armenischen Reisepasses- die persönliche Vorsprache bei der Staatsbürgerschaftsbehörde im Inland bzw. der Vertretungsbehörde im Ausland und das persönliche Ausfüllen des Antragsformulars erforderlich. Ebenso stellt gem. dem Armenischen Passgesetz der armenische Reisepass der Nachweis der armenischen Staatsbürgerschaft dar., In Armenien wurden im Jahr 2012 biometrische Reisepässe eingeführt (RI erörtert deren biometrische Inhalte). Das persönliche Erscheinen bei der Behörde ist auch notwendig, weil das Foto, Unterschrift und die Fingerabdrücke vor Ort persönlich digital erfasst werden müssen. P: Sie haben mich fotografiert und das Foto auf dem Reisepass gegeben. Ich habe den Reisepass gekauft. RI erörtert das Ergebnis des ergänzenden Ermittlungsverfahrens: - Sowohl ein in Armenien tätiger Vertrauensanwalt als auch ein weiterer seitens des ho. Gerichts herangezogener Sachverständiger (die Qualifikationsprofile beider wird zusammengefasst erörtert) gaben übereinstimmend an, dass Sie in Armenien über keine Meldeadresse verfügen. Der genannte Vertrauensanwalt gab darüber hinaus an, dass an der anlässlich der Beantragung des Visums angegebenen Adresse in Jerewan eine ganz andere Person wohnt. - Die bP sind nicht im armenischen Wählerregister eingetragen (Auskunft des Vertrauensanwaltes) - In Bezug auf die P1 gab der Sachverständige an, dass sie über einen gültigen armenischen Reisepass verfügt und zweifelsfrei armenischer Staatsbürger ist - In Bezug auf die bP2 gab der Sachverständige an, dass diese ebenfalls Besitzerin eines gültigen armenischen Reisepasses war und somit die armenische Staatsbürgerschaft besaß. Der Reisepass wurde jedoch am XXXX .2025 aufgrund der Zurücklegung der armenischen Staatsbürgerschaft für ungültig erklärt.- In Bezug auf die bP2 gab der Sachverständige an, dass diese ebenfalls Besitzerin eines gültigen armenischen Reisepasses war und somit die armenische Staatsbürgerschaft besaß. Der Reisepass wurde jedoch am römisch 40 .2025 aufgrund der Zurücklegung der armenischen Staatsbürgerschaft für ungültig erklärt. - Der seitens der P1 anlässlich des beantragten Visums angegebene Arbeitgeber existiert laut Vertrauensanwalt nicht. Es existierte jedoch bis eine Firma mit ähnlichem Namen, welche jedoch zwischenzeitig liquidiert wurde. Der in Bezug auf die P2 genannte Arbeitgeber existiert tatsächlich. (das Quellenmaterial, auf welches sich das ho. Gericht bezieht, wird dem anwesenden Vertreter der P ausgefolgt. - Aufgrund der seitens der bP vorgelegten Unterlagen ist davon auszugehen, dass diese während des beim ho. Gericht anhängigen Beschwerdeverfahren aus dem armenischen Staatsverband ausschieden P: Ich habe dazu nichts zu sagen. Wir haben auf die armenische Staatsbürgerschaft verzichtet. RI: Entsprechend dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 31.10.2013, L 289/13 rückübernimmt Armenien neben armenischen Staatsbürgern und deren Ehegatten gem. Art. 3 Abs. 3 leg. cit. auch Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der EU die armenische Staatsbürgerschaft aufgegeben haben, es sei denn, diesen Personen ist die Einbürgerung von dem betreffenden Mitgliedstaat zugesagt worden.RI: Entsprechend dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 31.10.2013, L 289/13 rückübernimmt Armenien neben armenischen Staatsbürgern und deren Ehegatten gem. Artikel 3, Absatz 3, leg. cit. auch Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der EU die armenische Staatsbürgerschaft aufgegeben haben, es sei denn, diesen Personen ist die Einbürgerung von dem betreffenden Mitgliedstaat zugesagt worden. RI: In der Vergangenheit wurden mehrere Tausend ethnische Armenier aus Syrien, der Ehegatten in Armenien als Flüchtlinge aufgenommen bzw. erhielten die armenische Staatsbürgerschaft und wurden in die armenische Gesellschaft integriert (vgl. ho. Erk. vom 25.11.2024, L515 2302876-1/4E ua mwN,). Eine systematische Diskriminierung oder die Vorenthaltung der Bürgerrechte, soweit sie die armenische Staatsbürgerschaft annahmen, kann der Berichtslage nichts entnommen werden. Das Hauptproblem für diese Menschen stellt vielmehr der Umstand dar, dass sich ihr Lebensstandard in Armenien niedriger darstellt als in Syrien, zumindest vor dem Krieg. RI: In der Vergangenheit wurden mehrere Tausend ethnische Armenier aus Syrien, der Ehegatten in Armenien als Flüchtlinge aufgenommen bzw. erhielten die armenische Staatsbürgerschaft und wurden in die armenische Gesellschaft integriert vergleiche ho. Erk. vom 25.11.2024, L515 2302876-1/4E ua mwN,). Eine systematische Diskriminierung oder die Vorenthaltung der Bürgerrechte, soweit sie die armenische Staatsbürgerschaft annahmen, kann der Berichtslage nichts entnommen werden. Das Hauptproblem für diese Menschen stellt vielmehr der Umstand dar, dass sich ihr Lebensstandard in Armenien niedriger darstellt als in Syrien, zumindest vor dem Krieg. P2: Ich kann mir das nicht vorstellen, von meiner Geburt bis zu meinem Alter von 57 Jahren war ich Syrerin, wegen ein paar Monate in Armenien werde ich mehr als Armenien betrachtet, als als Syrerin. P1: Ich bin seit 65 Jahren Syrer. Armenien hat die GFK + ZP, sowie die EMRK + ZPs, ratifiziert erkennt die Judikatur des EGMR an und lässt eine Individualbeschwerde an diesen zu (Armenia Factsheet – International Justice Resource Centerund wendet die genannten Bestimmungen auch in der Praxis an. Ebenso ratifizierte Armenien eine Reihe weiterer internationaler Übereinkommen (https://indicators.ohchr.org). Artikel 6 der armenischen Verfassung besagt, dass internationale Verträge, die von Armenien ratifiziert wurden, Teil der innerstaatlichen Rechtsordnung sind und Vorrang vor nationalen Gesetzen haben, wenn nationale Gesetzen diesen internationalen Verträgen widersprechen. P1: Was Sie sagen stimmt vielleicht, aber es ist in Wirklichkeit ganz anders, wenn man dort lebt, als wie es auf dem Papier steht. RI: Das BFA bzw. die Staatendokumentation ist in Bezug auf die Erlassung eines aktuellen LIB in Bezug auf die arabische Republik Syrien säumig. Aufgrund der notorisch bekannten Berichtslage ist jedoch davon auszugehen, dass Ihre Herkunftsregion nicht mehr unter der Kontrolle des Assad-Regimes steht, sondern von der HTS und deren Verbündeten kontrolliert wird. In der Berichtslage befinden sich keine Hinweise, dass die aktuelle Regierung die Angehörigen der armenischen Minderheit systematisch Verfolgen würde. P1: Alles was in der Zeit von Assad passierte, stimmt schon, es war eine harte Zeit. Aber jetzt, was in Syrien in Wirklichkeit passiert, Sie haben vielleicht wenig oder keine Informationen, gerade was die Minderheiten betrifft. Es gibt Sicherheitsmängel, es gibt keine Arbeit. Die Minderheiten die dort leben, sind in Gefahr. P2: Es gibt Entführungen und Tötungen. Sie töten nach dem Namen im Ausweis. RI: Woher beziehen Sie diese Informationen, die Sie mir jetzt gesagt haben? P2: Außer den Medien, die wir lesen, sind wir auch mit Bekannten und Freunden in Kontakt, die in Damaskus leben. In Syrien wurden Aleppo, wo die ethnischen Armenier mehrheitlich leb(t)en, viele Bauwerke zerstört, armenische Kirchen wurden wieder renoviert und riefen bereits im Jahr 2017 in Syrien verbliebene armenische Würdenträger die Armenier, welche das Land verließen auf, wieder nach Syrien zurückzukehren. Berichte, dass diese Aufrufe mit der Machtergreifung der HTS und ihrer Verbündeter von diesen Würdenträgern widerrufen wurden, sind für den Leiter der ho. Geschäftsabteilung nicht ersichtlich. Ancient Armenian church being restored in Aleppo. Armenia News,
  13. Juli
  14. Jonathan Steele: Return to Aleppo: 'I never expected such destruction'. Middle East Eye,
  15. Oktober
  16. Catholicos of Great See of Cilicia Aram I Consecrates Forty Martyrs Cathedral in Aleppo. The Armenian Mirror-Spectator,
  17. April 2019Catholicos of Great See of Cilicia Aram römisch eins Consecrates Forty Martyrs Cathedral in Aleppo. The Armenian Mirror-Spectator,
  18. April 2019 Armenian MP of Syria: Armenians are returning to Aleppo, even from Europe and North America. NEWS.am,
  19. September
  20. „Ermutigt syrische Christen, nicht nach Europa zu gehen“. Harout Selimian ist Präsident der Armenisch-Evangelischen Kirche in Syrien und Pastor der Bethel-Kirche in Aleppo. Im Interview spricht er über das Leben der Christen in Aleppo und Versöhnung in Syrien (im Interview mit Lukas Reineck). Pro-Medienmagazin,
  21. Juli 2017 (Syrien: Wie leben die Christen jetzt in Aleppo?, Spiegel auf der Seite der Evangelischen Allianz). The Syrian press, the past and the present, by Hashem Osman, 1970 Damascus In der jüngst ernannten syrischen Regierung befindet sich auch eine Christin. P1: Das ist Propaganda, für die internationalen Medien. Nur eine Person in der ganzen Regierung vertritt die Christen. P2: Was macht eine Person? Nichts. P2: Die ganze Welt weiß, dass die jenen die jetzt Syrien regieren, ursprünglich Terrormilizen waren. Wer kann schon in Sicherheit unter diesen Leuten leben? RI: Aktuelle kriegerische Auseinandersetzungen finden in Ihrer Herkunftsregion nicht statt. Die allgemeine wirtschaftliche Lage dürfte sich Seit der Beseitigung des Assad-Regimes nicht maßgeblich geändert haben, dieses nach wie vor schlecht. P1: Ich bin jetzt 65 Jahre alt. Ich möchte gerne die letzten paar Jahren in Frieden und Würde leben. … Stellungnahme der RV: Ich bitte um einer Stellungnahmefrist. Stellungnahme der Regierungsvorlage, Ich bitte um einer Stellungnahmefrist. Eine Frist von 2 Wochen wird gewährt. RI fragt die P, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will; P1: Wir wollen hier in Frieden in unsere neue Heimat leben. P: Wir wollen noch Dokumente vorlegen. RV legt verschieden Unterlagen zur Integration und zum Gesundheitszustand der P2 vor.Regierungsvorlage legt verschieden Unterlagen zur Integration und zum Gesundheitszustand der P2 vor. (Unterlagen werden im Kopie zum Akt genommen) RI: Unterziehen Sie sich in Österreich irgendwelche medizinischen Behandlungen? P1: Ja. RI: Was? P2: Ich hatte eine Herzoperation, ich erhielt eine künstliche Herzklappe. P1: Meine Herzgefäße wurden mit einer Sonde untersucht. Ob ich dabei auch einen Stent erhielt, weiß ich nicht. …“ I.
  22. Im Rahmen einer Stellungnahme führt die Vertretung der bP aus, da die Frage der Doppelstaatsbürgerschaft bzw. die nunmehr allein bestehende Staatsangehörigkeit bislang nicht abschließend geklärt sei, werde beantragt Ermittlungen darüber anzustellen, ob das einschlägige Abkommen (L 289/13) im vorliegenden Fall tatsächlich Anwendung findet und dadurch die IFA tatsächlich möglich sei. Sollte diesem nicht entsprochen werden möge die ordentliche Revision zugelassen werden, weil diese noch nicht abschließend höchstgerichtlich geklärt erscheine.römisch eins.
  23. Im Rahmen einer Stellungnahme führt die Vertretung der bP aus, da die Frage der Doppelstaatsbürgerschaft bzw. die nunmehr allein bestehende Staatsangehörigkeit bislang nicht abschließend geklärt sei, werde beantragt Ermittlungen darüber anzustellen, ob das einschlägige Abkommen (L 289/13) im vorliegenden Fall tatsächlich Anwendung findet und dadurch die IFA tatsächlich möglich sei. Sollte diesem nicht entsprochen werden möge die ordentliche Revision zugelassen werden, weil diese noch nicht abschließend höchstgerichtlich geklärt erscheine. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  24. Feststellungen: Bei der bP2 handelt es sich um eine ethnische Armenierin, welche ursprünglich aus Syrien/Aleppo stammt und sich zum christlichen Glauben bekennt. Die Volksgruppenzugehörigkeit der bP1 kann nicht festgestellt werden. Außer Zweifel steht, dass auch dieser ursprünglich aus Syrien/Aleppo stammt und sich zum christlichen Glauben bekennt. Die bP sind der armenischen Sprache mächtig. Für die bP wurden von den zuständigen armenischen Behörden die armenische Staats-bürgerschaft verliehen und armenische Reisepässe ausgestellt, mit denen sie ihre Reisebe-wegung nach Österreich bewerkstelligten. Für die bP1 wurde am XXXX .2023 ein bis ursprüng-lich XXXX .2033 gültiger armenischer Reisepass ausgestellt. Für die bP2 wurde am XXXX .2020 ein armenischer Reisepass mit der ursprünglichen Gültigkeit bis XXXX .2030 ausgestellt. Für die bP wurden von den zuständigen armenischen Behörden die armenische Staats-bürgerschaft verliehen und armenische Reisepässe ausgestellt, mit denen sie ihre Reisebe-wegung nach Österreich bewerkstelligten. Für die bP1 wurde am römisch 40 .2023 ein bis ursprüng-lich römisch 40 .2033 gültiger armenischer Reisepass ausgestellt. Für die bP2 wurde am römisch 40 .2020 ein armenischer Reisepass mit der ursprünglichen Gültigkeit bis römisch 40 .2030 ausgestellt. Die bP1 war seit spätestens 14.9.2023 Staatsbürger der Republik Armenien. Die bP2 war spätestens seit 23.12.2020 armenische Staatsbürgerin. In Beiden Fällen gilt, dass sie wohl einen gewissen Zeitraum zuvor armenische Staatsbürger waren, zumal die Verleihung der Staatsbürgerschaft der Ausstellung eines Reisepasses vorausgeht. Die bP stellten sich durch die Annahme der armenischen Staatsbürgerschaft und der Bewirkung der Ausstellung eines armenischen Reisepasses bewusst unter den Schutz der Republik Armenien, selbst wenn sie nicht vorhatten, sich dauerhaft in Armenien niederzulassen. Sie traten auch anlässlich ihrer Reisebewegung als armenische Staatsbürger –etwa gegenüber der bereits genannten griechischen Vertretungsbehörde- auf. Die bP schieden willentlich während des anhängigen Beschwerdeverfahrens aus dem armenischen Staatsverband aus, wodurch die genannten armenischen Reisepässe ihre Gültigkeit verloren. Die bP1 und bP2 sind und waren nicht im armenischen Wählerverzeichnis eingetragen und verfügen über keine Meldeadresse in Armenien. Ungeachtet dieses Umstandes ist davon auszugehen, dass sie sich, wenn auch einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum in Armenien aufhielten und dort –auch sprachlich- zurechtfanden. Ein Sohn der bP lebt zu Studienzwecken in Armenien. Die bP besitzen die syrische Staatsbürgerschaft. Bei den bP1 und bP2 handelt es sich um mobile, nicht invalide, arbeits- und anpassungsfähige Menschen. Die bP1 hat Schulbildung sowie Berufsausbildung genossen und Berufserfahrung gesammelt. Die bP2 führte in Syrien den Haushalt. In Armenien ist die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet. Dies gilt auch für Armenier, die in Reaktion auf die kriegerischen Ereignisse in Syrien ihren Wohnsitz von Syrien nach Armenien verlegten. Die bP leiden an keinen akut lebensbedrohlichen oder ein einen schweren Leidenszustand verursachenden Erkrankungen, welche in Armenien nicht behandelbar wären und haben sie –etwa wenn sie einen Asylantrag stellen- auch Zugang zum armenischen Gesundheitssystem. Die bP haben in Armenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund ihrer Abstammung aus Syrien mit keinen relevanten Repressalien zu rechnen. Den bP steht es frei, in Armenien einen Asylantrag zu stellen. Als Asylwerber erhalten sie materielle Unterstützung. Es steht den bP auch frei, ihre Einbürgerung zu betreiben und so Zugang zum armenischen Arbeitsmarkt zu erhalten und es steht ihnen frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Ebenso haben die bP Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische - Sozialsystem ihres Drittstaates, welches sie als Flüchtlinge bzw. nach einer entsprechenden Einbürgerung als Staatsbürger in Anspruch nehmen können. Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Unterstützung in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Drittstaat karitativ tätige Organisation zu wenden und wird auf die Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Rückkehrer vor Ort verwiesen. Die bP haben Kinder, welche sich in Österreich, Kanada, bzw. Armenien aufhalten und steht es ihnen auch frei, deren Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Insbesondere sei darauf hingewiesen, dass sich ein Sohn in Armenien aufhält, dort sichtlich in der Lage ist, sein Leben zu meistern und zumindest durch seine Präsenz vor Ort seine Eltern bei der Eingliederung in die armenische Gesellschaft unterstützen kann. Nach Ansicht des ho. Gericht indiziert auch der Umstand, dass sich die bP1 in der Lage sieht, gemeinsam mit ihrem Bruder ein Unternehmen zu gründen, den Umstand, dass nicht als gänzlich mittellos zu betrachten ist. Die bP verfügen im Rahmen einer Gesamtschau über eine - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten. Den bP ist die armenische Kultur nicht fremd. Wenn die angeben, den westarmenischen Dialekt zu sprechen, ist festzuhalten, dass es dem ho. Gericht auf Basis einer Vielzahl von öffentliche zugänglichen Quellen nicht unbekannt ist, dass sich dieser dialektisch von dem in Armenien gesprochenen ostarmenischen Dialekt unterscheidet, es handelt sich hierbei jedoch nicht um verschiedene Sprachen und ist eine Verständigung zwischen diesen beiden Dialekten möglich, mag es auch vereinzelt zu Missverständnissen kommen. Ebenfalls ist auf Basis einer Vielzahl von öffentlich zugänglichen Quellen davon auszugehen, dass es sich bei der armenischen Schrift um eine aus einer überschaubaren Anzahl von Buchstaben bestehenden Lautschrift handelt, welcher mit verhältnismäßigem Aufwand erlernbar ist. Ebenso wird erneut auf den Umstand hingewiesen, dass ich die bP zumindest einen kurzen Zeitraum in Armenien aufhielten und sich dort sichtlich zurechtfanden. In Österreich befindet sich der Bruder der bP1 mit seiner Familie. Die bP1 und der Bruder beabsichtigen, gemeinsam ein Gewerbe zu gründen. Ebenso befindet sich die volljährige Tochter der bP mit ihrer Familie in Österreich. Die genannten Verwandten halten sich legal im Bundesgebiet auf und stehen mit den bP im Kontakt. Die bP1 ist nicht in der Lage, sich in der deutschen Sprache zu artikulieren, in Bezug auf die bP2 ist anzuführen, dass sie sich auf sehr niedrigem Niveau teilweise ausdrücken kann. Die bP möchten ihr weiteres Leben im Bundesgebiet bestreiten und verfügen über die sich aus der –verhältnismäßig kurzen- Aufenthaltsdauer ergebenden soziale Anknüpfungspunkte. Sie sind aktuell nicht selbsterhaltungsfähig. Die bP sind strafrechtlich unbescholten. Die Identität der bP steht fest. II.1.
  25. Die Lage im Drittstaat Armenienrömisch zwei.1.
  26. Die Lage im Drittstaat Armenien II.1.2.
  27. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB auf Basis des den bP zur Kenntnis gebrachten Quellenlage davon aus, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Es bestehen für Rückkehrer zugängliche Beratungs- und Unterstützungsprogramme, welche auch ihre zumindest kurzfristige Unterbringung mitumfasst. römisch zwei.1.2.
  28. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB auf Basis des den bP zur Kenntnis gebrachten Quellenlage davon aus, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Es bestehen für Rückkehrer zugängliche Beratungs- und Unterstützungsprogramme, welche auch ihre zumindest kurzfristige Unterbringung mitumfasst. Ergänzend zu den seitens der bB genannten Quellen wird auf den seitens des armenischen Migrationsservices und IOM gemeinsam herausgegebenen „Guide for Reintegration of Returnees in Armenia“ hingewiesen, woraus sich ergibt, dass Rückkehrer den vollen Zugang zum armenischen Sozialwesen, sowie zum Arbeits- und Wohnungsmarkt genießen, sowie Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Rückkehrer bestehen. Nach der zuletzt stattgefundenen Kapitulation der Streitkräfte von Arzach flohen mehr als 100.000 ethnische Armenier nach Armenien. UNHCR: Mehr als 100.000 Menschen aus Berg-Karabach geflohen | DiePresse.com Die Ankommenden werden nach ihrer Einreise nach Armenien registriert. Bedürftige werden untergebracht und versorgt. Berichte über eine allgemeine humanitäre Notlage bestehen nicht (100.000 Flüchtlinge aus Berg-Karabach in Armenien | kurier.at. In der Vergangenheit wurden mehrere Tausend ethnische Armenier und deren Ehegatten aus Syrien in die armenische Gesellschaft integriert (vgl. ho. Erk. vom 5.2.2016, L515 2114261-1/26E ua mwN, sowie das in den angefochtenen Bescheiden genannte Quellenmaterial). Eine systematische Diskriminierung oder die Vorenthaltung der Bürgerrechte, soweit sie die armenische Staatsbürgerschaft annahmen, kann der Berichtslage nichts entnommen werden. Aus Syrien stammenden armenischen Staatsbürgern kommen sämtliche Rechte armenischer Staatsbürger zu (vgl. auch ho. Erk. vom 28.12.2023, L515 2274622-1/34E ua. mwN).In der Vergangenheit wurden mehrere Tausend ethnische Armenier und deren Ehegatten aus Syrien in die armenische Gesellschaft integriert vergleiche ho. Erk. vom 5.2.2016, L515 2114261-1/26E ua mwN, sowie das in den angefochtenen Bescheiden genannte Quellenmaterial). Eine systematische Diskriminierung oder die Vorenthaltung der Bürgerrechte, soweit sie die armenische Staatsbürgerschaft annahmen, kann der Berichtslage nichts entnommen werden. Aus Syrien stammenden armenischen Staatsbürgern kommen sämtliche Rechte armenischer Staatsbürger zu vergleiche auch ho. Erk. vom 28.12.2023, L515 2274622-1/34E ua. mwN). II.1.2.
  29. Das ho. Gericht wiederholt weiters folgende Umstände:römisch zwei.1.2.
  30. Das ho. Gericht wiederholt weiters folgende Umstände: Adressen mit Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort gibt es. Man kann im öffentlich zugänglichen Wählerregister, in dem alle wahlberechtigten armenischen Staatsangehörigen eingetragen sind, mit Eingabe der Personalien feststellen, wer unter welcher Adresse gemeldet ist. Dieses Register ist im Internet frei zugänglich, wird aber nur auf Armenisch geführt (AA 5.3.2024). Ein zentrales digitalisiertes Personenstandsregister ist vorhanden. Auskünfte werden nur betroffenen Personen bzw. deren notariell bevollmächtigtem Vertreter erteilt. Alle neuen Personenstandsurkunden werden elektronisch erstellt und können (wie auch die alten Personenstandsurkunden) problemlos mit einer Apostille versehen werden. Die Apostille kann mit QR-Code auf der Website des Justizministeriums überprüft werden (AA 5.3.2024). Es ist möglich, durch Einsicht in das öffentlich zugängliche armenische Wählerregister, in das nur volljährige armenische Staatsangehörige ohne Foto eingetragen werden, Anhaltspunkte zu einer möglichen Staatsangehörigkeit und möglichen Verwandtschaftsverhältnissen zu eruieren (AA 5.3.2024). Quelle  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich] Die Behörden arbeiteten mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten (USDOS 23.4.2024). Es gab Berichte über nicht systembedingte Diskriminierung bei der Annahme von Anträgen und bei der Inhaftierung von Asylbewerbern aufgrund des Herkunftslandes, der ethnischen Zugehörigkeit, der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität oder der Religion des Asylbewerbers sowie über Schwierigkeiten bei der Integration. Beobachter der Zivilgesellschaft berichteten über diskriminierende Haltungen und Misstrauen gegenüber ausländischen Migranten, die Arbeit suchen (USDOS 23.4.2024). Die meisten der mehr als 100.000 Menschen, die im September 2023 aus Berg-Karabach nach Armenien geflohen sind, hatten armenische Pässe mit einem speziellen Code, der die Region Berg-Karabach bezeichnet. Im Oktober erhielten sie einen neuen „vorübergehenden Schutzstatus“. Experten haben sich besorgt darüber geäußert, dass diese Personen im Rahmen des Gesetzes über den vorübergehenden Schutz vor der schwierigen Wahl stehen, entweder den Flüchtlingsstatus anzunehmen oder armenische Staatsbürger mit vollen politischen Rechten und anderen Vorteilen zu werden. Diejenigen, die sich für die Staatsbürgerschaft entscheiden, werden wahrscheinlich den Zugang zu der für Flüchtlinge vorgesehenen Unterstützung verlieren (FH 2024a). Das Gesetz sieht die Gewährung des Asyl- oder Flüchtlingsstatus vor, und die Regierung verfügt über ein etabliertes System zur Gewährung von Schutz für Flüchtlinge. Das Gesetz verpflichtete die Gewahrsamsbehörde, die Inhaftierten über ihr Recht auf Asylantragstellung zu informieren, und sah eine Frist von 15 Tagen für die Antragstellung vor (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz berücksichtigte die besonderen Bedürfnisse von Asylbewerbern, die Kinder, Menschen mit geistigen Behinderungen und Überlebende von Traumata waren. Die Behörden setzten das Gesetz im Allgemeinen durch, allerdings nur in dem Maße, wie es die knappen Ressourcen zuließen. Flüchtlinge, die keine ethnischen Armenier waren, konnten eine erleichterte Einbürgerung beantragen, die das Bestehen eines Tests über verfassungs-rechtliche Kenntnisse voraussetzte (USDOS 23.4.2024). Insgesamt bewerteten die Beobachter den Zugang von Flüchtlingen und Asylbewerbern zum Gesundheitssystem als angemessen, merkten aber an, dass Asylbewerber auf Schwierigkeiten stießen, weil sie keinen Zugang zum Online-Gesundheitssystem ArMed hatten, was vor allem auf Sprachbarrieren zurückzuführen war. Ein Dienstleister wies darauf hin, dass einige Einrichtungen wie Polikliniken, Banken und private Arbeitgeber das Konventions-Reisedokument (das von der Regierung ausgestellt wird, um nachzuweisen, dass der Inhaber ein Flüchtling ist und ihm Asyl gewährt wurde) nicht als Ausweis anerkennen (USDOS 23.4.2024). Eine zentrale Registrierung von Flüchtlingen erfolgt nicht. Die meisten kommen im privaten Wohnungsmarkt unter - mit finanzieller Hilfe von UNHCR und in Zusammenarbeit mit NROs (AA 5.3.2024). Die Regierung nahm Flüchtlinge zur Familienzusammenführung auf und bot Flüchtlingen, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhielten, die Einbürgerung an. Im Jahr 2021 verabschiedete die Regierung den konzeptionellen Rahmen für die staatliche Steuerung der Migration, der die Entwicklung der Integrationsstrategie 2021-31 und des Aktionsplans für 2021-26 vorsah. Der Rahmen bot auch Integrationsprogramme für Rückkehrer aus westeuropäischen Ländern an, die entweder freiwillig zurückkehrten oder vom Aufnahmeland abgeschoben wurden (USDOS 23.4.2024). Die Behörden boten einigen vertriebenen ethnischen Armeniern aus dem Ausland weiterhin eine Reihe von Schutzoptionen an, darunter die beschleunigte Einbürgerung, eine Aufenthaltsgenehmigung oder den Flüchtlingsstatus. Durch die rasche Einbürgerung erhielten die Vertriebenen den gleichen Rechtsanspruch auf Gesundheitsversorgung und die meisten anderen sozialen Dienste wie andere Bürger. Viele der landesweiten Reformen, wie die Bereitstellung von mehr Sozialleistungen, höheren Renten und einer leichter zugänglichen Gesundheitsversorgung, kamen auch den Flüchtlingen zugute, die eingebürgert wurden (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz sieht die Verleihung der Staatsbürgerschaft an staatenlose Kinder vor, die auf dem Territorium des Landes geboren wurden (USDOS 23.4.2024). Seit Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien kamen über 20.000 Flüchtlinge nach Armenien (99 % armenisch-stämmige Christen), davon wurde ein Großteil aufgrund des gegenüber Immigranten armenischer Abstammung liberalen armenischen Staatsangehörigkeitsrechts mittlerweile eingebürgert. Seit Beginn des Ukrainekriegs und insbesondere seit der Mobilmachung in Russland im September 2022 kamen Zehntausende russischer Flüchtlinge nach Armenien. Anfeindungen gegen russische Staatsangehörige oder staatliche Verfolgung sind nicht bekannt (AA 5.3.2024). Am
  31. Oktober schuf die Regierung einen „vorübergehenden Schutzstatus“ für Vertriebene aus Berg-Karabach. Der neue Status sollte für drei Gruppen gelten: Personen, die als in Berg-Karabach wohnhaft registriert sind, Personen, die zuletzt in Berg-Karabach registriert waren, und nicht registrierte Personen, die zwischen September und Oktober 2023 auf dem Landweg eingereist sind. Da der Status sowohl für kürzlich in Berg-Karabach ansässige Personen als auch für die im Jahr 2020 vertriebenen Personen gelten würde, könnte er nach Angaben der Migrations- und Staatsbürgerschaftsbehörde bis zu 150.000 Personen betreffen. Die Regierung kündigte außerdem an, dass ehemalige Bewohner von Berg-Karabach die Staatsbürgerschaft beantragen können (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024a). Vertriebene und Flüchtlinge aus Berg-Karabach, die von der Regierung einen „vorübergehenden Schutzstatus“ erhielten, konnten mit ihren armenischen Pässen reisen (USDOS 23.4.2024).Am
  32. Oktober schuf die Regierung einen „vorübergehenden Schutzstatus“ für Vertriebene aus Berg-Karabach. Der neue Status sollte für drei Gruppen gelten: Personen, die als in Berg-Karabach wohnhaft registriert sind, Personen, die zuletzt in Berg-Karabach registriert waren, und nicht registrierte Personen, die zwischen September und Oktober 2023 auf dem Landweg eingereist sind. Da der Status sowohl für kürzlich in Berg-Karabach ansässige Personen als auch für die im Jahr 2020 vertriebenen Personen gelten würde, könnte er nach Angaben der Migrations- und Staatsbürgerschaftsbehörde bis zu 150.000 Personen betreffen. Die Regierung kündigte außerdem an, dass ehemalige Bewohner von Berg-Karabach die Staatsbürgerschaft beantragen können (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024a). Vertriebene und Flüchtlinge aus Berg-Karabach, die von der Regierung einen „vorübergehenden Schutzstatus“ erhielten, konnten mit ihren armenischen Pässen reisen (USDOS 23.4.2024). Der Zustrom ethnischer Armenier, die Ende 2023 aus Berg-Karabach flohen, führte in Armenien zu einer Wohnungskrise. Tausende von Menschen lehnten die staatliche Unterstützung ab, um in den Grenzregionen zu wohnen, und entschieden sich stattdessen für sicherere Notunterkünfte in der Nähe der Hauptstadt (FH 2024a). Landminen, die zuvor von armenischen Streitkräften in und um Berg-Karabach in Aserbaidschan gelegt worden waren, stellten weiterhin eine tödliche Bedrohung dar und verhinderten die sichere Rückkehr der Vertriebenen (AI 24.4.2024). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]  AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Armenia 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107832.html, Zugriff 14.6.2024  FH - Freedom House

(2024a): Freedom in the World 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105009.html, Zugriff 3.4.2024  USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024  USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023 In Armenien ist ein breites Warenangebot vorhanden. Umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation von benachteiligten Gruppen bei. Die Gas-, Wasser- und Stromversorgung ist gewährleistet. Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist jedoch finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Nach Schätzungen der Weltbank für 2022 leben 43 Prozent der Menschen in Armenien unterhalb der Armutsgrenze. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell von Verwandten aus dem Ausland unterstützt. Das die Armutsgrenze bestimmende Existenzminimum beträgt ca. 75.000 armenische Dram (AMD) [ca 179 Euro] im Monat, der offizielle Mindestlohn 68.000 AMD [ca 162 Euro]. Das durchschnittliche Familieneinkommen ist mangels zuverlässiger Daten schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten und darüber hinaus privaten Geschäften und Gelegenheitstätigkeiten nach (AA 5.3.2024). Der durchschnittliche Lohn beträgt 265.471 AMD [ca. 628,43 Euro] pro Monat (IOM 6.2023). Im Jahr 2023 hat die Arbeitslosenquote in Armenien geschätzt rund 12,5 Prozent betragen. Für das Jahr 2024 wird die Arbeitslosenquote in Armenien auf rund 13,0 % prognostiziert (Statista 25.4.2024a). Im Jahr 2023 hat die durchschnittliche Inflationsrate in Armenien geschätzt rund 2,0 Prozent betragen. Für das Jahr 2024 wird die durchschnittliche Inflationsrate in Armenien auf rund 3,1 Prozent prognostiziert (Statista 25.4.2024b). Armenien verfügt über reiche Vorkommen mineralischer Rohstoffe: Kupfer, Blei, Zink, Molybdän, Gold und Silber. Aufgrund der begrenzten Verarbeitungskapazität werden die Bergbauprodukte bisher als Rohstoffe exportiert. Nach einem Rekordwirtschaftswachstum im Jahr 2022 verlangsamte sich das Wachstumstempo im Jahr
  1. 2023 verzeichnete Armeniens Wirtschaft immer noch ein starkes Wachstum von +8,7 % und wird 2024 weiterwachsen. Wirtschaftsreformen werden in Armenien weiterhin vorangetrieben, um den Wohlstand zu erhöhen und die Zuversicht der Bevölkerung, nach dem Verlust von Berg-Karabach, zu verbessern. Die Prioritäten der Regierung konzentrieren sich auf Reformen des nationalen Sicherheits- und Verteidigungssystems, Entwicklung der Infrastruktur, Modernisierung der Industrie, Digitalisierung der Verwaltung und Verbesserung der Qualität der öffentlichen Dienstleistungen. Die durch den Krieg ausgelöste massive Migration von Russen nach Armenien förderte die Wirtschaftsleistung, trug aber auch zu einem Anstieg der Mietpreise und der Lebens-haltungskosten im Allgemeinen bei (AI 27.3.2023). Das Gesetz verbietet und kriminalisiert alle Formen von Zwangs- und Pflichtarbeit. Am
  2. Oktober nahm die Regierung eine Definition von Zwangs- und Pflichtarbeit in das Arbeitsgesetzbuch auf. Die Strafverfolgung war nicht proaktiv und stützte sich weitgehend auf die Selbstauskunft der Opfer (USDOS 20.3.2023). Der monatliche Mindestlohn lag über der Armutsgrenze. Das Gesetz sah eine 40-Stunden-Woche, 20 Tage bezahlten Jahresurlaub und einen Ausgleich für Überstunden und Nachtarbeit vor (USDOS 23.4.2024). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]  AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World’s Human Rights; Armenia 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089419.html, Zugriff 7.9.2023  IOM - International Organization for Migration (6.2023): Armenia - Länderinformationsblatt 2023, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2023_Armenia_DE.pdf, Zugriff 19.9.2024  Statista - Statista (25.4.2024a): Armenien - Arbeitslosenquote bis 2029, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/409122/umfrage/arbeitslosenquote-in-armenien, Zugriff 14.10.2024  Statista - Statista (25.4.2024b): Armenien - Inflationsrate bis 2029, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/409153/umfrage/inflationsrate-in-armenien, Zugriff 14.10.2024  USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024  USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023  WKO - Wirtschaftskammer Österreich (6.2024): WKO - Wirtschaftsbericht Armenien, https://www.wko.at/noe/aussenwirtschaft/armenien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 4.10.2024 Das Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten verwaltet das Sozialschutzsystem in Armenien. Zu den wichtigsten Arten staatlicher Sozialleistungen in Armenien gehören: Familienbeihilfe, Sozialleistungen, Dringende Unterstützung, Pauschales Kindergeld, Kinderbetreuungsgeld bis zum Alter von zwei Jahren, Leistungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaftsgeld, Altersbeihilfe, Invaliditätsleistungen, Leistungen bei Verlust der geldverdienenden Person, Bestattungsgeld (IOM 6.2023). Personen, die das
  3. Lebensjahr vollendet und mindestens 10 Jahre Berufserfahrung haben, haben Anspruch auf eine arbeitsbedingte Rente. Personen, die keinen Anspruch auf eine arbeitsbedingte Rente haben, haben mit 65 Jahren Anspruch auf eine altersbedingte Rente. In Armenien gibt es zwei Kategorien von Renten. Arbeitsrenten umfassen Altersrenten, privilegierte Renten, Renten für langjährige Betriebszugehörigkeit, Invalidenrenten und Hinterbliebenenrenten. Militärrenten umfassen Renten für Langzeitdienstleister, Invaliditätsrenten und Hinterbliebenenrenten (IOM 6.2023). Das Ministerium für Arbeit und Soziales (MLSA) implementiert Programme zur Unterstützung von schutzbedürftigen Personen: Menschen mit Behinderung, ältere Personen, Rentner, Waisen, Opfer von Menschenhandel und Frauen und Kinder. Der Zugang zu diesen Leistungen erfolgt über die 49 Büros des staatlichen Sozialversicherungsdienstes (IOM 6.2023). Die Medical Social Expertise Agency des Ministeriums für Arbeit und Soziales bietet medizinische und soziale Untersuchungen an. In den Aufgabenbereich der Agentur fällt die Festlegung von Fördergruppen, die Identifizierung von Beeinträchtigungen und die Festlegung der Förderdauer, aber auch die Feststellung der Eignung und Empfehlung für bestimmte Berufe (IOM 6.2023). Die staatliche Arbeitsagentur des Ministeriums für Arbeit und Soziales führt staatliche Programme durch, die darauf abzielen, nachhaltige Beschäftigung für Arbeitssuchende und die Erfüllung der Arbeitsnachfrage zu sichern und eine effektive Nutzung der verfügbaren Arbeitskräfte zu gewährleisten. Die staatliche Arbeitsagentur bietet als Arbeitslosenunterstützung folgende Dienstleistungen an: Beratung und Information über die von der Agentur angebotenen Dienstleistungen; Beratung zur beruflichen Orientierung; Antrag auf freie Mitarbeit; Teilnahme an staatlichen Beschäftigungsprogrammen und -veranstaltungen; Berufsausbildung und Umschulung (IOM 6.2023). Es gibt auch private Arbeitsvermittlungsagenturen (IOM 6.2023). Das Ministerium für Arbeit und Soziales führt auf Beschluss der Regierung ein Sozialwohnungsprogramm für sozial benachteiligte und besondere Gruppen durch, die Wohnraum benötigen. Diese Gruppe umfasst Personen, die keinen Wohnraum besitzen, in einer temporären Unterkunft oder anderen öffentlichen Einrichtungen leben (IOM 6.2023). Quelle  IOM - International Organization for Migration (6.2023): Armenia - Länderinformationsblatt 2023, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2023_Armenia_DE.pdf, Zugriff 19.9.2024 Die medizinische Versorgung ist grundsätzlich gewährleistet, entspricht jedoch insbesondere außerhalb der großen Städte nicht immer europäischem Standard. Die Notfallversorgung ist in der Regel gegeben. In entlegenen Gebieten des Landes kann bei Krankheit oder Unfall nicht mit einer raschen und effizienten medizinische Betreuung gerechnet werden (AA 14.10.2024). Das Gesundheitssystem besteht aus einer staatlich garantierten und kostenlosen Gesundheitsversorgung sowie einer individuellen und freiwilligen Krankenversicherung. Jeder Mensch in der Republik Armenien hat Anspruch auf medizinische Hilfe und Dienstleistungen unabhängig von Nationalität, Herkunft, Geschlecht, Sprache, Religion, Alter, politischen und sonstigen Überzeugungen, sozialer Herkunft, Eigentum oder sonstigem Status (IOM 6.2023). Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen. Sie erfolgt durch niedergelassene Ärzte, die sowohl in der eigenen Praxis als auch in Krankenhäusern tätig sind. Die tertiäre medizinische Versorgung ist größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Eriwan vorbehalten. Hierbei handelt es sich um spezialisierte medizinische Versorgung mit teilweise teuren und aufwendigen Leistungen (AA 5.3.2024). Die primäre medizinische Versorgung ist grundsätzlich kostenfrei, die Behandlung in Fachkliniken ist meist kostenpflichtig. Das Fehlen einer staatlichen Krankenversicherung erschwert den Zugang zur medizinischen Versorgung, da für einen großen Teil der Bevölkerung die Finanzierung kostenpflichtiger ärztlicher Behandlung schwierig geworden ist. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung übersteigt die finanziellen Möglichkeiten der meisten Familien. Für das Jahr 2024 ist die erste Phase der umfassenden „Reform zur Einführung eines allgemeinen Krankenversicherungssystems“ geplant (AA 5.3.2024). Informationen über soziale Bevölkerungsgruppen, die berechtigt sind, kostenlose Medikamente durch lokale Polikliniken zu erhalten, sind verfügbar unter: www.moh.am (IOM 6.2023). Die Versorgung mit Arzneimitteln, inklusive Einwegspritzen, kann nicht immer gewährleistet werden (BMEIA 14.10.2024). Die Einfuhr von Medikamenten zum persönlichen Gebrauch ist beschränkt auf 10 unterschiedliche Arzneimittel, mit jeweils 3 Packungen, falls keine Bescheinigung (Rezept oder Auszug aus der Epikrise) vorliegt, die eine größere Menge, die für die Behandlung benötigt wird, rechtfertigt (IOM 6.2023; vgl. BMEIA 14.10.2024). Verschreibungen müssen in russischer oder armenischer Sprache mitgeführt werden (BMEIA 14.10.2024).Die Versorgung mit Arzneimitteln, inklusive Einwegspritzen, kann nicht immer gewährleistet werden (BMEIA 14.10.2024). Die Einfuhr von Medikamenten zum persönlichen Gebrauch ist beschränkt auf 10 unterschiedliche Arzneimittel, mit jeweils 3 Packungen, falls keine Bescheinigung (Rezept oder Auszug aus der Epikrise) vorliegt, die eine größere Menge, die für die Behandlung benötigt wird, rechtfertigt (IOM 6.2023; vergleiche BMEIA 14.10.2024). Verschreibungen müssen in russischer oder armenischer Sprache mitgeführt werden (BMEIA 14.10.2024). Ein Grundproblem der staatlichen medizinischen Fürsorge sind die vergleichsweise geringen Löhne des medizinischen Personals (allgemein praktizierender Arzt ca. 250 Euro/Monat). Dies führt dazu, dass die Qualität der medizinischen Leistungen des öffentlichen Gesundheitswesens teilweise unzureichend ist. Hochqualifizierte und motivierte Mediziner wandern deshalb in den privatärztlichen Bereich ab, wo Arbeitsbedingungen und Gehälter deutlich besser sind. Dennoch gehören beispielsweise Endokrinologen, Neurologen, Traumatologen/Chirurgen und Augenärzte zum Standardpersonal in Polikliniken (AA 5.3.2024). Stationäre und ambulante Behandlungen von psychischen Störungen sind für armenische Staatsbürger kostenlos. In Eriwan gibt es eine private und eine staatliche psychiatrische Klinik. Die größeren Krankenhäuser in Eriwan sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen ebenfalls über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Untersuchungsmöglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert. Die Behandlung von posttraumatischen Belastungssyndromen (PTBS) und Depressionen ist mit gutem Standard gewährleistet und erfolgt auch kostenlos (AA 5.3.2024). Nicht immer sind alle Medikamente vorhanden, obwohl viele davon in Armenien und in guter Qualität hergestellt werden. Importierte Medikamente sind dagegen überall käuflich; für die Einfuhr ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich. Vereinzelt sind Medikamente in Armenien nicht erhältlich, insbesondere wenn sie in Armenien nicht registriert sind (AA 5.3.2024). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.10.2024): Armenien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/armenien-node/armeniensicherheit/201872#content_1, Zugriff 14.10.2024  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]  BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (14.10.2024): Armenien, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/armenien, Zugriff 14.10.2024  IOM - International Organization for Migration (6.2023): Armenia - Länderinformationsblatt 2023, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2023_Armenia_DE.pdf, Zugriff 19.9.2024 Rückkehrende werden in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst. Bei der Rückkehr in ihr Herkunftsland haben armenische Staatsangehörige wegen einer Asylantragstellung in Deutschland oder in einem Drittland nicht mit staatlichen Maßnahmen zu rechnen. Rückkehrende können sich auch an den armenischen Migrationsdienst wenden, der ihnen mit vorübergehender Unterkunft und Beratung zur Seite steht. Für rückkehrende Migranten wurde mithilfe des französischen Büros für Einwanderung und Migration (OFII) ein Beratungszentrum geschaffen (AA 5.3.2024). „EU Reintegration Programme“ (EURP) bieten zusammen mit lokalen Partnern Unterstützung bei der Reintegration nach der Rückkehr nach Armenien an (BBU 29.5.2024). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]  BBU - Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen [Österreich] (29.5.2024): Return from Austria - Armenien, https://www.returnfromaustria.at/armenien/armenien_deutsch.html, Zugriff 19.9.2024 In Bezug auf die Perspektiven Einreisender aus Syrien bzw. Asylwerbern wird auf die im gegenständlichen Erkenntnis getroffenen einschlägigen Ausführungen verwiesen. II.1.2.
  4. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt, für den der im gegenständlichen Fall nicht erschütterte Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt.römisch zwei.1.2.
  5. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt, für den der im gegenständlichen Fall nicht erschütterte Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt. II.1.2.4.

Art. 4

des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Armenien stellt ein armenischer Reisepass den Nachweis der armenischen Staatsbürgerschaft dar. römisch zwei.1.2.4.

Artikel 4

, des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Armenien stellt ein armenischer Reisepass den Nachweis der armenischen Staatsbürgerschaft dar. Die Ausstellung eines armenischen Reisepasses setzt den vorherigen Erwerb der armenischen Staatsbürgerschaft voraus. Personen, welche diese nicht bereits besitzen, haben im Rahmen deren Beantragung im Inland persönlich bei der zuständigen Behörde und im Ausland bei der Vertretungsbehörde vorzusprechen und das Antragsformular persönlich auszufüllen (Auskunft eines armenischen Rechtsanwaltes am 18.11.2024 im ho. Verfahren L515 2301176-1). In Armenien wurden im Jahr 2012 biometrische Reisepässe eingeführt. Das persönliche Erscheinen bei der Behörde ist notwendig, ua. weil das Foto und die Fingerabdrücke vor Ort persönlich digital erfasst werden müssen. II.1.2.

  1. Drittstaatsangehörigen steht es frei, in Armenien einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. römisch zwei.1.2.
  2. Drittstaatsangehörigen steht es frei, in Armenien einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Armenien hat die Genfer Flüchtlingskonvention am 6.7.1993 und das Zusatzprotokoll am 27.5.1994 ratifiziert und setzte innerstaatlich ein Regelwerk um, welches die Rechte von Flüchtlingen im Wesentlichen respektiert (vgl. die bereits genannten Quellen; vgl. Asylgesetz der Republik Armenien, in Kraft getreten am 31.10.2021 [englische Arbeitsübersetzung siehe Law of the Republic of Armenia on Political Asylum

(2001)(English) | LEGISLATIONLINE; Armenisches Gesetzes über Flüchtlinge 1999 idF 2002 [englische Arbeitsübersetzung siehe Law of the Republic of Armenia on Refugees (1999, as amended 2002) (English) | LEGISLATIONLINE]; Regierungsbeschluss vom 19.7.2001 über das Asylverfahren [englische Arbeitsübersetzung siehe Government Decision on the Determining of Refugee Status in the Republic of Armenia
(2001)(English) | LEGISLATIONLINE ] ho. aufliegende deutschsprachige Arbeitsübersetzungen angefertigt über eTranslation, The European Commission’s Machine Translation system).Armenien hat die Genfer Flüchtlingskonvention am 6.7.1993 und das Zusatzprotokoll am 27.5.1994 ratifiziert und setzte innerstaatlich ein Regelwerk um, welches die Rechte von Flüchtlingen im Wesentlichen respektiert vergleiche die bereits genannten Quellen; vergleiche Asylgesetz der Republik Armenien, in Kraft getreten am 31.10.2021 [englische Arbeitsübersetzung siehe Law of the Republic of Armenia on Political Asylum
(2001)(English) | LEGISLATIONLINE; Armenisches Gesetzes über Flüchtlinge 1999 in der Fassung 2002 [englische Arbeitsübersetzung siehe Law of the Republic of Armenia on Refugees (1999, as amended 2002) (English) | LEGISLATIONLINE]; Regierungsbeschluss vom 19.7.2001 über das Asylverfahren [englische Arbeitsübersetzung siehe Government Decision on the Determining of Refugee Status in the Republic of Armenia
(2001)(English) | LEGISLATIONLINE ] ho. aufliegende deutschsprachige Arbeitsübersetzungen angefertigt über eTranslation, The European Commission’s Machine Translation system). Das Art 6 des armenischen Gesetzes über Flüchtlinge sieht Ausschluss- und Ablehnungsgründe vor, von denen keiner auf die bP zutrifft. Dies gilt insbesondere auch für die in lit. f. leg. cit vorgesehene Drittstaatsklausel, welche ihrem Wortlaut entsprechend jedoch ausschließlich auf jene Staaten Anwendung findet, in denen sich die Antragstellerin oder der Antragsteller vor der Einreise nach Armenien aufhielt und ihr oder ihm in diesem Staat die Flüchtlings-eigenschaft hätte zuerkannt werden können. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, weil der hierzulande gestellte Antrag zurückzuweisen ist, keine meritorische Prüfung zu erfolgen hat und folglich der Flüchtlingsstatus nicht zuerkannt werden kann.Das Artikel 6, des armenischen Gesetzes über Flüchtlinge sieht Ausschluss- und Ablehnungsgründe vor, von denen keiner auf die bP zutrifft. Dies gilt insbesondere auch für die in Litera f, leg. cit vorgesehene Drittstaatsklausel, welche ihrem Wortlaut entsprechend jedoch ausschließlich auf jene Staaten Anwendung findet, in denen sich die Antragstellerin oder der Antragsteller vor der Einreise nach Armenien aufhielt und ihr oder ihm in diesem Staat die Flüchtlings-eigenschaft hätte zuerkannt werden können. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, weil der hierzulande gestellte Antrag zurückzuweisen ist, keine meritorische Prüfung zu erfolgen hat und folglich der Flüchtlingsstatus nicht zuerkannt werden kann. Asylwerber sind bis zur endgültigen Entscheidung im Verfahren zum Aufenthalt in Armenien berechtigt bzw. stehen unter Abschiebeschutz (vgl. Art. 3, 8, 13, 15 des armenischen Gesetzes über Flüchtlinge 1999 idF 2002). In Bezug auf die Existenz von materieller Unterstützung für Asylwerber bzw. Flüchtlinge und deren Zugang zum Gesundheitswesen wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.Asylwerber sind bis zur endgültigen Entscheidung im Verfahren zum Aufenthalt in Armenien berechtigt bzw. stehen unter Abschiebeschutz vergleiche Artikel 3, 8, 13, 15, des armenischen Gesetzes über Flüchtlinge 1999 in der Fassung 2002). In Bezug auf die Existenz von materieller Unterstützung für Asylwerber bzw. Flüchtlinge und deren Zugang zum Gesundheitswesen wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen. Die Europäische Menschenrechtskonvention, sowie die ZP. 1, 4, 6, 7, 12, 14, 15 und 16 ratifizierte Armenien am 26.4.2002 Mit der Ratifizierung des
  1. ZP hat Armenien neben der EMRK sämtliche Zusatzprotokolle ratifiziert (vgl. www.ceo.int: Mewsroom: Armenia becomes 14th member state o abolich the death penalti in all cirumstances, 19 October 2023.)Die Europäische Menschenrechtskonvention, sowie die ZP. 1, 4, 6, 7, 12, 14, 15 und 16 ratifizierte Armenien am 26.4.2002 Mit der Ratifizierung des
  2. ZP hat Armenien neben der EMRK sämtliche Zusatzprotokolle ratifiziert vergleiche www.ceo.int: Mewsroom: Armenia becomes 14th member state o abolich the death penalti in all cirumstances, 19 October 2023.) Weiters anerkennt Armenien die Judikatur des EGMR und lässt die Individualbeschwerde an diesen zu (Armenia Factsheet – International Justice Resource Center). Zusammengefasst hat Armenien insbesondere das nachfolgende völkerrechtliche Regelwerk ratifiziert: - Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte und dessen
  3. Zusatzprotokoll; - Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte; - Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung; - Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau; - Übereinkommen über die Rechte des Kindes und dessen Fakultativprotokoll betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie; - Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe; - Europäische Menschenrechtskonvention sowie Zusatzprotokolle I, IV, VI, XI, XII und XIV - Europäische Menschenrechtskonvention sowie Zusatzprotokolle römisch eins, römisch vier, römisch sechs, römisch elf, römisch zwölf und römisch vierzehn - Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen. - Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt („Istanbulkonvention“, Ratifizierung durch das Parlament steht immer noch aus) Eine vollständige Übersicht der ratifizierten VN-Menschenrechtsabkommen findet sich hier: https://indicators.ohchr.org; vgl. auch AA, Berichte über die abschiebungsrelevante Lage in Armenien vom Juli 2022 und vom März 2024).Eine vollständige Übersicht der ratifizierten VN-Menschenrechtsabkommen findet sich hier: https://indicators.ohchr.org; vergleiche auch AA, Berichte über die abschiebungsrelevante Lage in Armenien vom Juli 2022 und vom März 2024). Ein Menschenrechtsdialog zwischen Armenien und der Europäischen Union findet jährlich statt, zuletzt im November
  4. Das im November 2017 unterzeichnete und am
  5. März 2021 in Kraft getretene “Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft (CEPA)“ sieht eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der EU und Armenien in Menschen-rechtsfragen vor. Artikel 6 der armenischen Verfassung besagt, dass internationale Verträge, die von Armenien ratifiziert wurden, Teil der innerstaatlichen Rechtsordnung sind und Vorrang vor nationalen Gesetzen haben, wenn nationale Gesetzen diesen internationalen Verträgen widersprechen. Auf dem armenischen Territorium aufhältige Rechtsunterworfene können sich im Hinblick auf Art. 6 der armenischen Verfassung bei Vorliegen der oa. Konstellation direkt auf inter-nationales Vertragswerk berufen und im Rechtswege einfordern.Auf dem armenischen Territorium aufhältige Rechtsunterworfene können sich im Hinblick auf Artikel 6, der armenischen Verfassung bei Vorliegen der oa. Konstellation direkt auf inter-nationales Vertragswerk berufen und im Rechtswege einfordern. Entsprechend dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 31.10.2013, L 289/13 (Anm: bilateral zwischen Österreich und Armenien umgesetzt mit dem Protokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und Regierung der Republik Armenien zur Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, in Kraft getreten idgF am 1.5.2024, innerstaatlich umgesetzt mit BGBl. III Nr. 59/2024) rückübernimmt Armenien neben armenischen Staatsbürgern und deren Ehegatten gem. Art. 3 Abs. 3 leg. cit. auch Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der EU die armenische Staatsbürgerschaft aufgegeben haben, es sei denn, diesen Personen ist die Einbürgerung von dem betreffenden Mitgliedstaat zugesagt worden.Entsprechend dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 31.10.2013, L 289/13 Anmerkung, bilateral zwischen Österreich und Armenien umgesetzt mit dem Protokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und Regierung der Republik Armenien zur Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, in Kraft getreten idgF am 1.5.2024, innerstaatlich umgesetzt mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 59 aus 2024,) rückübernimmt Armenien neben armenischen Staatsbürgern und deren Ehegatten gem. Artikel 3, Absatz 3, leg. cit. auch Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der EU die armenische Staatsbürgerschaft aufgegeben haben, es sei denn, diesen Personen ist die Einbürgerung von dem betreffenden Mitgliedstaat zugesagt worden. Ethnische Armenier bzw. ehemalige armenische Staatsbürger, sowie –wie bereits erwähnt- anerkannte Flüchtlinge können auf Basis der armenischen staatsbürgerschaftsrechtlichen Bestimmungen im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens auch die armenische Staatsbürger-schaft (wieder)erlangen. II.1.
  6. Behauptete Einreisehindernisse in den Drittstaatrömisch zwei.1.
  7. Behauptete Einreisehindernisse in den Drittstaat Die bP sind armenische Syrer, die aus Aleppo stammen und ihre Ausreisegründe ausschließlich in Bezug auf Syrien abstellen. Den P steht es als ehemals armenischen Staatsbürgern, welche im ho. Beschwerdeverfahren ihre Staatsbürgerschaft zurücklegten, ohne dass ihnen die Einbürgerung in Österreich zugesagt wurde, frei nach Armenien einzureisen und sich dort niederzulassen, bzw. werden Sie von Armenien zurückgenommen. Die bP sind in mit maßgeblicher Wahrscheinlich in Armenien keinen Gefährdungen ausgesetzt. Es steht den bP frei, in Armenien einen Asylantrag zu stellen und ein Asylverfahren unter Einhaltung der bereits genannten oder noch zu nennenden Verfahrensgarantien, sowie materielle Unterstützung zu erhalten. Ebenso steht es den bP frei, in Armenien ihre –vereinfachte- Einbürgerung zu betreiben und somit als armenische Staatsbürger sämtliche Bürgerrechte zu genießen. Die bP finden im Falle einer Einreise in die Republik Armenien eine ausreichende Existenz-grundlage vor und es ist ihnen auch möglich und zumutbar, sich in die armenische Gesellschaft zu integrieren. Den bP steht im Falle einer Rückkehr nach Armenien (bei Bedarf) das armenische Gesundheitssystem offen. Die bP sind im Falle einer Niederlassung in Armenien in der Lage, ihre dringendsten Bedürfnisse zu befriedigen und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschrei-tende, dauerhaft aussichtslose Lage zu geraten.
  8. Beweiswürdigung: II.2.
  9. Einleitend wird darauf hingewiesen, dass sich das Ermittlungsverfahren in Bezug auf die vermeintlichen Anknüpfungspunkte der bP in Armenien bzw. die Feststellung der (ehemaligen) armenischen Staatsbürgerschaft der bP zu einem erheblichen Teil auf die Ausführungen des herangezogenen Vertrauensanwalts und eines Sachverständigen stützt. In seinem Erkenntnis vom 15.12.2015, Zl. Ra 2015/18/0100 stellte der VwGH fest, dass eine derartige Recherche vor Ort eine taugliche Erkenntnisquelle darstellt, welche regelmäßig der freien Beweiswürdigung unterliegt (vgl. auch VwGH 12.10.2021 Ra 2021/14/0295-9, Ra 2021/14/0308 bis 0311-8 mwN). Festzuhalten ist somit, dass die Anfragebeantwortung eines Vertrauensanwaltes im in Armenien, ungeachtet der inhaltlichen Qualität seiner Stellungnahme, keinen Beweis durch Sachverständige im Sinne des § 52 AVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung darstellt. Es handelt sich um ein Beweismittel eigener Art, das auf Grund der besonderen Ermittlungsschwierigkeiten in Bezug auf asylrechtlich relevante Sachverhalte im Heimatland des Asylwerbers im Sinne des § 46 AVG geeignet und zweckdienlich sein kann, bei dessen Würdigung aber stets zu berücksichtigen ist, dass die Qualifikation und die Vorgangsweise des Verbindungsbeamten sich einer Kontrolle weitgehend entziehen und er im Gegensatz zu einem Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden kann VwGH 12.10.2021 Ra 2021/14/0295-9, Ra 2021/14/0308 bis 0311-8 mwN). Eine Beweiswürdigung, die hierauf nicht Bedacht nimmt, ist fehlerhaft (vgl. hierzu die Judikatur des VwGH zum Thema Vertrauensanwalt VwGH
  10. 2000, 99/20/0488; s auch VwGH
  11. 2001, 200/20/0470;
  12. 2003, 2002/01/0438;
  13. 2002, 2002/20/0304;
  14. 2003, 99/20/0578).römisch zwei.2.
  15. Einleitend wird darauf hingewiesen, dass sich das Ermittlungsverfahren in Bezug auf die vermeintlichen Anknüpfungspunkte der bP in Armenien bzw. die Feststellung der (ehemaligen) armenischen Staatsbürgerschaft der bP zu einem erheblichen Teil auf die Ausführungen des herangezogenen Vertrauensanwalts und eines Sachverständigen stützt. In seinem Erkenntnis vom 15.12.2015, Zl. Ra 2015/18/0100 stellte der VwGH fest, dass eine derartige Recherche vor Ort eine taugliche Erkenntnisquelle darstellt, welche regelmäßig der freien Beweiswürdigung unterliegt vergleiche auch VwGH 12.10.2021 Ra 2021/14/0295-9, Ra 2021/14/0308 bis 0311-8 mwN). Festzuhalten ist somit, dass die Anfragebeantwortung eines Vertrauensanwaltes im in Armenien, ungeachtet der inhaltlichen Qualität seiner Stellungnahme, keinen Beweis durch Sachverständige im Sinne des Paragraph 52, AVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung darstellt. Es handelt sich um ein Beweismittel eigener Art, das auf Grund der besonderen Ermittlungsschwierigkeiten in Bezug auf asylrechtlich relevante Sachverhalte im Heimatland des Asylwerbers im Sinne des Paragraph 46, AVG geeignet und zweckdienlich sein kann, bei dessen Würdigung aber stets zu berücksichtigen ist, dass die Qualifikation und die Vorgangsweise des Verbindungsbeamten sich einer Kontrolle weitgehend entziehen und er im Gegensatz zu einem Sachverständigen im Sinne des Paragraph 52, AVG auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden kann VwGH 12.10.2021 Ra 2021/14/0295-9, Ra 2021/14/0308 bis 0311-8 mwN). Eine Beweiswürdigung, die hierauf nicht Bedacht nimmt, ist fehlerhaft vergleiche hierzu die Judikatur des VwGH zum Thema Vertrauensanwalt VwGH
  16. 2000, 99/20/0488; s auch VwGH
  17. 2001, 200/20/0470;
  18. 2003, 2002/01/0438;
  19. 2002, 2002/20/0304;
  20. 2003, 99/20/0578). Obgleich es sich bei den entsprechenden Ausführungen des Vertrauensanwaltes bzw. des Sachverständigen somit um ein "sonstiges Beweismittel" handelt, welches der freien Beweiswürdigung unterliegt, wird ihm dennoch gewichtige Beweiskraft zugemessen. Einerseits ergibt sich aus dem Qualifikationsprofil des Anwalts, dass es sich hierbei um eine Person mir hoher fachlicher Reputation handelt, welche in einem Aufgabenfeld tätig ist und war, dass eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln, sowie die Fähigkeit verschiedene, auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informationsbeschaffung heranzuziehen, verlangt. Ebenso stehen der Anwalt und der Sachverständige weder in einer qualifiziert engen Verbindung, noch in einer Gegnerschaft zum armenischen Staat, sondern steht er diesem neutral gegenüber. Auch ist dem erkennenden Gericht kein Fall bekannt, in dem sich in Auftrag gegebene Recherchen oder Einschätzungen im Nachhinein als nicht den Tatsachen entsprechend herausgestellt hätten. Darüber hinaus erstatteten die bP kein konkretes Vorbringen, welches Zweifel an der fachlichen Qualifikation des Vertrauensanwaltes im beschriebenen Umfang hervorkommen ließen. Beim Vertrauensanwalt handelt es sich um einen gebürtigen Armenier, der nach wie vor in Armenien ansässig ist und es spricht sein Beruf ebenfalls für die Annahme, dass er mit der allgemeinen Lage im Land und der Beweiskraft von aus Armenien stammenden Quellen vertraut ist. Der Anwalt hat kein Interesse am Ausgang des Asylverfahrens, ganz egal in welche Richtung auch immer. Gegenteiliges ist von Asylwerbern zu behaupten, welche ein vitales Interesse am Verfahrensausgang in ihrem Sinne haben. Aufgrund der oa. Ausführungen geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Anwalt und der Sachverständige befähigt sind, ihre fallbezogenen Aussagen auf verlässliche Quellen zu stützen (sie teilte in den Anfragebeantwortungen nichts über eine allfällige Zweifelhaftigkeit der von ihm herangezogenen Quellen mit), diese Quellen einer entsprechenden inneren Analyse zu unterziehen, sowie hieraus die richtigen Schlüsse abzuleiten. Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass es zur Erschütterung des Beweiswertes des Rechercheergebnisses nicht erforderlich ist, diesem auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (VwGH 12.10.2021 Ra 2021/14/0295-9, Ra 2021/14/0308 bis 0311-8 mwN), was die bP jedoch nicht von ihrer Obliegenheit befreit, dem Ermittlungsergebnis konkret und substantiiert entgegenzutreten. Dieser Obliegenheit wurde durch ein bloßes Anzweifeln bzw. Bestreiten nicht entsprochen. Daher wird das Rechercheergebnis nicht angezweifelt, selbst wenn es von der bP bzw. deren Rechtsvertreter naturgemäß bestritten wird. Das ho. Gericht geht daher aufgrund der oa. Umstände davon aus, dass die vom Vertrauensanwalt und vom Sachverständigen mitgeteilten Umstände den Tatsachen entsprechen. Im gegenständlichen Fall sei auch darauf hingewiesen, dass die armenischen Reisepässe der Vertretungsbehörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union vorgelegt und von diese Behörde ebenfalls als echt und authentisch erkannt wurden. Letztlich wird darauf hingewiesen, dass die bP im Rahmen der Beschwerdeverhandlung letztlich eingestanden, die Ausstellung armenischer Reisepässe von sich aus betrieben zu haben. Wenn die bP1 hierbei vorbringt, den Reisepass „gekauft“ (dies wird seitens des ho. Gerichts grundsätzlich aufgrund der Existenz der liberalen Einbürgerungsbestimmungen insbesondere für Ehegatten von armenischen Staatsbürgern [die bP2 war zu diesem Zeitpunkt bereits armenische Staatsbürgerin]) zu haben, ändert dies nichts daran, dass er die die armenische Staatsbürgerschaft, sowie einen echten und authentischen armenischen Reisepass erhielt. Ebenso sei darauf hingewiesen, dass die bP von sich aus Unterlagen vorlegten, dass sie aus dem armenischen Staatsverband ausschieden und ein solches Ausscheiden voraussetzt, zuvor armenischer Staatsbürger gewesen zu sein. Wenn die bP nunmehr vorbringen, beide aus dem armenischen Staatsverband ausgeschieden zu sein, wird dies zum einen auf Basis der vorgelegten Unterlagen, sowie aufgrund des Umstandes, dass das Ausscheiden der bP2 bereits vorab durch das ho. Gericht festgestellt werden konnte und aufgrund der dahinterstehenden Intention das Ausscheiden der bP1 bereits absehbar war. II.2.
  21. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) – dessen Grenzen sich im antragsbedürftigen Verfahren im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages und dem Gericht notorisch bekannter Umstände ergeben - ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
  22. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) – dessen Grenzen sich im antragsbedürftigen Verfahren im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages und dem Gericht notorisch bekannter Umstände ergeben - ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Soweit sich das ho. Gericht auf Umstände bezieht, welche den Parteien nicht vorgehalten wurden, geht das ho. Gericht davon aus, dass diese für die bB als Spezialbehörde und die bB als ehemalige armenische Staatsbürger als notorisch bekannt anzusehen sind und daher keines weiteren Vorhaltes bedürfen. Soweit das ho. Gericht explizit auf ausgewählte Bestimmungen der innerstaatlichen armenischen Rechtslage Bezug nimmt, verweist es neben den bereits genannten Quellen auf generell auf englischsprachige Arbeitsübersetzungen gem. der Homepage Home | LEGISLATIONLINE; OSCE/ODIHR database of legal reviews and legislation II.2.
  23. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich im Rahmen der getroffenen Feststellungen aus ihren in diesem Punkt nicht substantiiert widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen, den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmitteln und dem behördlichen Ermittlungsergebnis ua. unter Einbeziehung eines Vertrauensanwaltes, mit der Maßgabe, dass die Volksgruppe der bP1 nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, da sich ihre diesbezüglichen Angaben als widersprüchlich darstellten. So gab sie im Administrativverfahren an, der arabischen Volksgruppe anzugehören, im Rahmen der Beschwerdeverhandlung brachte sie jedoch vor, der assyrischen Volksgruppe anzugehören. Welcher Volksgruppe die bP1 tatsächlich angehört, steht somit nicht fest. Aufgrund des Umstandes, dass sie im Verfahren wiederholt unwahre Angaben tätigte, sieht es das ho. Gericht als nicht unwahrscheinlich an, dass die bP durch ihre Angaben ihre wahre Volkgruppenzugehörigkeit, etwa zu den Armeniern, verschleiern will um hieraus im Verfahren persönliche Vorteile zu lukrieren.römisch zwei.2.
  24. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich im Rahmen der getroffenen Feststellungen aus ihren in diesem Punkt nicht substantiiert widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen, den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmitteln und dem behördlichen Ermittlungsergebnis ua. unter Einbeziehung eines Vertrauensanwaltes, mit der Maßgabe, dass die Volksgruppe der bP1 nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, da sich ihre diesbezüglichen Angaben als widersprüchlich darstellten. So gab sie im Administrativverfahren an, der arabischen Volksgruppe anzugehören, im Rahmen der Beschwerdeverhandlung brachte sie jedoch vor, der assyrischen Volksgruppe anzugehören. Welcher Volksgruppe die bP1 tatsächlich angehört, steht somit nicht fest. Aufgrund des Umstandes, dass sie im Verfahren wiederholt unwahre Angaben tätigte, sieht es das ho. Gericht als nicht unwahrscheinlich an, dass die bP durch ihre Angaben ihre wahre Volkgruppenzugehörigkeit, etwa zu den Armeniern, verschleiern will um hieraus im Verfahren persönliche Vorteile zu lukrieren. In Bezug auf die syrische Staatsbürgerschaft geht das ho. Gericht aufgrund der Sprach- und Ortskenntnisse sowie den vorgelegten Beweismitteln davon aus, dass die bP diese besitzen. In Bezug auf die bP ist davon auszugehen, dass sie in der Vergangenheit die armenische Staatsbürgerschaft in der Vergangenheit besaßen, diese jedoch nach ihrer Einreise nach Österreich während des Asylverfahrens ablegten, ohne dass ihr die Einbürgerung im Bundesgebiet zugesagt wurde. Ebenso wird nochmals darauf hingewiesen, dass der Besitz des armenischen Reisepasses als Nachweis der armenischen Staatsbürgerschaft gilt. Ebenso ergibt sich aus der notorisch bekannten Berichtslage zweifelsfrei, dass in Armenien seit 2012 biometrische Reisepässe ausgestellt werden und bereits zum fraglichen Zeitpunkt bereits die persönliche Vorsprache der Antragsteller bei der Passbehörde erforderlich war. Bereits vor der Möglichkeit der Beantragung eines solches Reisepasses ist die persönliche Vorsprache bei der (Vertretungs)behörde zwecks Beantragung der armenischen Staatsbürgerschaft erforderlich. Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die bP die armenische Staatsbürgerschaft und einen armenischen Reisepass nicht ohne ihr Wissen, sondern durch aktives, bewusstes und zielgerichtetes Handeln ihrerseits erhielten und sie sich hierdurch –und auch durch ihre Reisetätigkeit als armenische Staatsbürger- unter den Schutz der Republik Armenien stellten. II.2.
  25. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, sowie zur Drittstaatsicherheit in Armenien herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage in Armenien zu machen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau ausreichende Aktualität zu.römisch zwei.2.
  26. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, sowie zur Drittstaatsicherheit in Armenien herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage in Armenien zu machen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau ausreichende Aktualität zu. Die bP traten auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen. Im Hinblick auf oder eine Verfolgung aus GFK-Gründen behaupteten die bP ausschließlich eine Bedrohungssituation hinsichtlich Syrien. Es kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass die bP in Armenien Repressalien, respektive einer Bedrohungssituation im Falle einer Rückkehr ausgesetzt sind. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. II.2.
  27. Im Einklang mit der bB geht das ho. Gericht davon aus, dass die bP ihre ursprüngliche Doppelstaatsbürgerschaft aus dem Grund verschwiegen, um sich einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu erschleichen und so die Umsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu vereiteln. Ebenso geht das ho. Gericht davon aus, dass das nunmehrige Ausscheiden aus dem armenischen Staatsverband auf Basis eines ähnlichen Bestrebens erfolgte.römisch zwei.2.
  28. Im Einklang mit der bB geht das ho. Gericht davon aus, dass die bP ihre ursprüngliche Doppelstaatsbürgerschaft aus dem Grund verschwiegen, um sich einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu erschleichen und so die Umsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu vereiteln. Ebenso geht das ho. Gericht davon aus, dass das nunmehrige Ausscheiden aus dem armenischen Staatsverband auf Basis eines ähnlichen Bestrebens erfolgte. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass es den bP gelingen wird, in Armenien insbesondere sprachlich, sozial und dort auch wirtschaftlich im Falle einer Rückkehr in ihren Armenien ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten. II.2.
  29. Soweit die bP das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bestreiten, ist festzuhalten, dass bloßes Leugnen und Bestreiten oder eine allgemeine Behauptung für eine Glaubhaftmachung nicht ausreicht (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch weiters, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221). Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass das bloße Bestreiten des Ermittlungsergebnisses durch die bP nicht ausreicht, um das Ermittlungsergebnis in Zweifel ziehen zu können und sie kein konkretes Vorbringen erstatteten oder das Gegenteil des Ermittlungsergebnisses bescheinigende, unbedenkliche Unterlagen vorlegten.römisch zwei.2.
  30. Soweit die bP das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bestreiten, ist festzuhalten, dass bloßes Leugnen und Bestreiten oder eine allgemeine Behauptung für eine Glaubhaftmachung nicht ausreicht (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch weiters, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221). Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass das bloße Bestreiten des Ermittlungsergebnisses durch die bP nicht ausreicht, um das Ermittlungsergebnis in Zweifel ziehen zu können und sie kein konkretes Vorbringen erstatteten oder das Gegenteil des Ermittlungsergebnisses bescheinigende, unbedenkliche Unterlagen vorlegten. II.2.
  31. Zur Stellungnahme vom 23.4.2024 wird angeführt, dass nach Ansicht des ho. Gerichts der Umstand, dass die bP nunmehr ausschließlich syrische Staatsbürger sind und in der Vergangenheit auch die armenische Staatsbürgerschaft besaßen geklärt erscheint und die rechtsfreundliche Vertretung nicht näher vorbrachte, warum dieser Umstand nicht geklärt sein sollte. Es wurden jedenfalls keine konkreten Umstände angeführt, welche geeignet wären, hieran Zweifel aufkommen zu lassen.römisch zwei.2.
  32. Zur Stellungnahme vom 23.4.2024 wird angeführt, dass nach Ansicht des ho. Gerichts der Umstand, dass die bP nunmehr ausschließlich syrische Staatsbürger sind und in der Vergangenheit auch die armenische Staatsbürgerschaft besaßen geklärt erscheint und die rechtsfreundliche Vertretung nicht näher vorbrachte, warum dieser Umstand nicht geklärt sein sollte. Es wurden jedenfalls keine konkreten Umstände angeführt, welche geeignet wären, hieran Zweifel aufkommen zu lassen. Ebenso brachte die Vertretung keine konkreten Umstände vor, aus denen erschließbar wäre, dass Zweifel an der Anwendbarkeit des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 31.10.2013, L 289/13 aufkommen lassen würden (es sei hier nochmals an die als notorisch bekannt anzusehende und im RIS veröffentlichte bilaterale und innerstaatlich Umsetzung des Abkommens hingewiesen) und bezieht sich der entsprechende Antrag somit auf ein untaugliches Beweisthema bzw. einen nicht zulässigen Erkundungsbeweis. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das ho. Gericht nie eine „IFA“ iSe wohl gemeinten innerstaatlichen Fluchtalternative, sondern von der Drittstaatsicherheit Armeniens ausging und in der Stellungnahme kein konkreter Sachverhalt vorgebracht wurde, welcher diese in Zweifel stellen würde. Die Stellungnahme war im Rahmen einer Gesamtschau nicht geeignet, die Erforderlichkeit weiterer Ermittlungen aufzuzeigen.
  33. Rechtliche Beurteilung: II.3.
  34. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht, sicherer Herkunftsstaat, sicherer Drittstaatrömisch zwei.3.
  35. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht, sicherer Herkunftsstaat, sicherer Drittstaat II.3.1.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.

  1. Gem. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013 hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.
  2. Gem. Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.4.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.4.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. II.3.1.5. Sicherer Herkunftsstaat Armenienrömisch zwei.3.1.5. Sicherer Herkunftsstaat Armenien Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sichere Herkunftsstaaten definieren.

§ 1Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt

V), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat und ist somit vom Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Armenien auszugehen. Die bP brachten keinen qualifizierten Sachverhalt vor, welche diesen Grundsatz im gegenständlichen Einzelfall erschüttern würden (vgl. Erk. des VwGH vom 15.10.20014 G237/03; vgl. auch Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, sowie Anhang I zur RL). Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sichere Herkunftsstaaten definieren.

Paragraph eins, Ziffer 12, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat und ist somit vom Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Armenien auszugehen. Die bP brachten keinen qualifizierten Sachverhalt vor, welche diesen Grundsatz im gegenständlichen Einzelfall erschüttern würden vergleiche Erk. des VwGH vom 15.10.20014 G237/03; vergleiche auch Artikel 37, der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, sowie Anhang römisch eins zur RL). Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Armenien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Armenien die unter Anhang römisch eins der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Im gegenständlichen Fall kann aufgrund der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Armenien auch davon ausgegangen werden, dass die armenischen Behörden gewillt und befähigt sind, Menschen, die sich auf dem armenischen Territorium befinden –wozu auch Drittstaatsangehörige, wie etwa Asylwerber oder Flüchtlinge zu zählen sind-, vor Übergriffen und Repressalien wirksam und nachhaltig zu schützen (VwGH 25.6.2020 Ra 2019/180441 mwN). II.3.1.6. Sicherer Drittstaat Armenienrömisch zwei.3.1.6. Sicherer Drittstaat Armenien § 4 AsylG lautet:Paragraph 4, AsylG lautet: § 4.

(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige in einem Staat, mit dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz nicht besteht oder die Dublin - Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).Paragraph 4,
(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige in einem Staat, mit dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz nicht besteht oder die Dublin - Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).
(2)Schutz im sicheren Drittstaat besteht, wenn einem Drittstaatsangehörigen in einem Staat, in dem er nicht

§ 8Abs.

1 bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder über einen sonstigen Drittstaat gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat hat, sofern er in diesem

§ 8Abs.

1 bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.

(2)Schutz im sicheren Drittstaat besteht, wenn einem Drittstaatsangehörigen in einem Staat, in dem er nicht

Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder über einen sonstigen Drittstaat gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat hat, sofern er in diesem

Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.

(3)Die Voraussetzungen des Abs. 2 sind in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.
(3)Die Voraussetzungen des Absatz 2, sind in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgeset

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