Obsah (10)
§ 28Art 133§ 29bArt. 130§ 6§ 45§ 17§ 27§ 1§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2025 GeschäftszahlL515 2306975-1 Spruch, L515 2306975-1/7E L515 2306975-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bundesverwaltungsgerich
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. B) Die Revision ist
Art 133Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg
F nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg
F nicht zulässig. 2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumsservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 26.06.2024, OB: XXXX , betreffend die Nichtvornahme der Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO zu Recht:2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumsservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 26.06.2024, OB: römisch 40 , betreffend die Nichtvornahme der Ausstellung eines Parkausweises gem. Paragraph 29 b, StVO zu Recht: A) Der Beschwerde wird
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO vorliegen.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises gem. Paragraph 29 b, StVO vorliegen. B) Die Revision ist
Art 133Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg
F nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg
F nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) beantragte am im Akt ersichtlichen Datum beim Sozialministeriumservice als belangte Behörde (nachfolgend „bB“) unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Ausstellung eines Ausweises
§ 29bStraßenverkehrsordnung – St
VO (Parkausweis). Im Antragsformular wird auf den Umstand hingewiesen, dass, wenn die „AntragstellerIn“ noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ ist, der Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt.römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) beantragte am im Akt ersichtlichen Datum beim Sozialministeriumservice als belangte Behörde (nachfolgend „bB“) unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung – StVO (Parkausweis). Im Antragsformular wird auf den Umstand hingewiesen, dass, wenn die „AntragstellerIn“ noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ ist, der Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt. I.
- Die bP wurde am 09.08.2023 einer Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen (Allgemeinmediziner) zugeführt und darüber am 20.08.2023 (vidiert am 31.08.2023) ein Gutachten mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. erstellt und in weiterer Folge in Behindertenpass ausgestellt.römisch eins.
- Die bP wurde am 09.08.2023 einer Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen (Allgemeinmediziner) zugeführt und darüber am 20.08.2023 (vidiert am 31.08.2023) ein Gutachten mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. erstellt und in weiterer Folge in Behindertenpass ausgestellt. In Bezug auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde durch den Sachverständigen festgehalten, dass keine Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt werden könnten, die zu einer erheblichen Einschränkung der Mobilität führen würden. I.
- Mit Schreiben der bB vom 31.08.2023 wurde der bP das eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.römisch eins.
- Mit Schreiben der bB vom 31.08.2023 wurde der bP das eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. I.
- Eine Stellungnahme der bP langte am 27.11.2023 bei der bB ein, in welcher die ‚zugewiesene Einschätzung des Behinderungsgrades‘ moniert wurde sowie nach Aufzählung der Funktionseinschränkungen die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrs-mittel hervorgehoben wurde.römisch eins.
- Eine Stellungnahme der bP langte am 27.11.2023 bei der bB ein, in welcher die ‚zugewiesene Einschätzung des Behinderungsgrades‘ moniert wurde sowie nach Aufzählung der Funktionseinschränkungen die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrs-mittel hervorgehoben wurde. I.
- Die bB veranlasste daraufhin neuerlich ein Sachverständigengutachten mit Untersuchung, welches am 21.04.2024 (vidiert am 28.04.2024) zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. gelangte. In Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kam die medizinische Sachverständige (Allgemeinmedizinerin und FA für Chirurgie) zu folgendem Ergebnis: römisch eins.
- Die bB veranlasste daraufhin neuerlich ein Sachverständigengutachten mit Untersuchung, welches am 21.04.2024 (vidiert am 28.04.2024) zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. gelangte. In Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kam die medizinische Sachverständige (Allgemeinmedizinerin und FA für Chirurgie) zu folgendem Ergebnis: „Die Gehleistung ist durch die Schmerzsituation und der psychischen Belastung sicherlich eingeschränkt. Eine höhergradige Einschränkung der Gehstrecke ist weder aufgrund der vorliegenden Fachbefunde noch aus der heutigen Untersuchung ableitbar. Eine Wegstrecke von 300 bis 400 m kann aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, ggf. unter Verwendung einer Gehhilfe zurückgelegt werden. Höhere Niveauunterschiede bis 30 cm zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel können überwunden werden. Es konnte auch keine Einschränkung der Standhaftigkeit erhoben werden. Dies insbesondere in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung in einem öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt. Weiters ist die Benützung von Haltegriffen und -stangen möglich.“ I.
- Mit Schreiben der bB vom 13.05.2024 wurde der bP das eingeholte Sachver-ständigengutachten zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern, andernfalls in ca. fünf bis sechs Wochen nach Erhalt des Schreibens der entsprechende Bescheid ergeht. Eine Stellungnahme langte nicht ein, weshalb der Behindertenpass ausgestellt und der bP zugestellt wurde.römisch eins.
- Mit Schreiben der bB vom 13.05.2024 wurde der bP das eingeholte Sachver-ständigengutachten zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern, andernfalls in ca. fünf bis sechs Wochen nach Erhalt des Schreibens der entsprechende Bescheid ergeht. Eine Stellungnahme langte nicht ein, weshalb der Behindertenpass ausgestellt und der bP zugestellt wurde. I.
- Mit gegenständlichem Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Ober-österreich, vom 26.06.2024 wurde der Antrag der bP hinsichtlich der Vornahme der Zusatzein-tragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend stützte sich die bB auf das Sachverständigengutachten vom 28.04.2024, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden und führte weiter aus, dass keine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist einlangte und somit vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werde.römisch eins.
- Mit gegenständlichem Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Ober-österreich, vom 26.06.2024 wurde der Antrag der bP hinsichtlich der Vornahme der Zusatzein-tragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend stützte sich die bB auf das Sachverständigengutachten vom 28.04.2024, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden und führte weiter aus, dass keine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist einlangte und somit vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werde. Ferner folgte nach der Rechtsmittelbelehrung, jedoch noch vor der Unterfertigung des angefochtenen Bescheides folgende „Anmerkung“: „Da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung‘ nicht vorliegen, kann ein Ausweis
§ 29b- St
VO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden.“„Da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung‘ nicht vorliegen, kann ein Ausweis
Paragraph 29 b, - StVO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden.“ I.
- Gegen diesen Bescheid erhob die bP fristgerecht – einlangend bei der bB am 07.08.2024 - Beschwerde. Die bP monierte, dass im Sachverständigengutachten Befunde unberücksichtigt geblieben seien und neuerlich die beantragte Zusatzeintragung angestrebt werde. römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid erhob die bP fristgerecht – einlangend bei der bB am 07.08.2024 - Beschwerde. Die bP monierte, dass im Sachverständigengutachten Befunde unberücksichtigt geblieben seien und neuerlich die beantragte Zusatzeintragung angestrebt werde. I.
- Die bP wurde am 28.01.2025 erneut einer Begutachtung durch eine medizinische Sachverständige (Allgemeinmedizinerin und FÄ für Psychiatrie) zugeführt und darüber am 28.01.2025 (vidiert am 29.01.2025) ein Gutachten hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erstellt. In der gutachterlichen Stellungnahme wird hervorgehoben, dass aufgrund der schweren autonomen Dysfunktion mit orthostatischer Hypotonie sowie einer Gangstörung bei akinetisch-rigider Symptomatik die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich sei.römisch eins.
- Die bP wurde am 28.01.2025 erneut einer Begutachtung durch eine medizinische Sachverständige (Allgemeinmedizinerin und FÄ für Psychiatrie) zugeführt und darüber am 28.01.2025 (vidiert am 29.01.2025) ein Gutachten hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erstellt. In der gutachterlichen Stellungnahme wird hervorgehoben, dass aufgrund der schweren autonomen Dysfunktion mit orthostatischer Hypotonie sowie einer Gangstörung bei akinetisch-rigider Symptomatik die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich sei. I.
- Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen. Mit Schreiben vom 03.02.2025 erfolgte die Beschwerdevorlage durch das Sozialministeriumservice, diese langte am darauffolgenden Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. römisch eins.
- Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen. Mit Schreiben vom 03.02.2025 erfolgte die Beschwerdevorlage durch das Sozialministeriumservice, diese langte am darauffolgenden Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. I.
- Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am 22.4.2025 beschloss der durch die Geschäftsverteilung des ho. Gerichts zuständige Senat der Beschwerde hinsichtlich der Nichtvornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ stattzugeben.römisch eins.
- Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am 22.4.2025 beschloss der durch die Geschäftsverteilung des ho. Gerichts zuständige Senat der Beschwerde hinsichtlich der Nichtvornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ stattzugeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Die bP ist italienischer Staatsbürger, seit 2013 im Bundesgebiet aufhältig und an der im Akt ersichtlichen Adresse im Inland wohnhaft. 1.
- Die bP ist im Besitz eines bis 30.06.2026 befristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. 1.
- Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang, wie dem am 28.01.2025 (vidiert am 29.01.2025) seitens der bB in Auftrag gegebenen und erstellten Gutachten durch eine medizinische Sachverständige (Allgemeinmedizinerin und FÄ für Psychiatrie), dessen Inhalt im zitierten Rahmen zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben wird: „[…] Anamnese: Antrag zur Ausstellung eines Parkausweises. Alle vorhandenen Befunde wurden eingesehen. Vorgutachten, Dr. XXXX FÄ für Chirurgie, AM vom 28.04.2024, GdB 60%Vorgutachten, Dr. römisch 40 FÄ für Chirurgie, AM vom 28.04.2024, GdB 60% Diagnosen: Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule Rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode mit Aufmerksamkeitsdefizits- und Hyperaktivitätsstörung im Erwachsenenalter und generalisierter Angststörung Abnützungserscheinungen linke Schulter Derzeitige Beschwerden: Die Anamnese erfolgt gemeinsam mit der Gattin. Beim Pat. besteht eine neurodegenerative Erkrankung mit vielen Beeinträchtigungen. Er zeigt sich deutlich verlangsamt in Bewegungen und im Denken. Es besteht eine orthostatische Dysregulation, außerdem müsse alle 20 bis 30 min auf die Toilette gehen. Er benutzt eine Windel, hat im Auto eine Harnflasche mit. Er berichtet über viele Schmerzen im Bereich der HWS/LWS und der Schulter. Der Pat. ist mit Rollator eingeschränkt mobil, dzt. läuft die Überlegung eines Rollstuhls, welche von Seiten der behandelnden Psychosomatik befürwortet wurde. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikation: Duloxetin 60 mg, Duloxetin 30 mg, Concerta ret. 18 mg, Ritalin 10 mg, Quetiapin 25 mg, Rivotril 0,5 mg, Atarax 25 mg, Oxycodon 4 x 10 mg, Paracetamol 500 mg b. Bed., Nebivolol 5 mg, Esomeprazol 20 mg, Astonin H 0,1 mg, Gutron 5 mg, sucralan Beutel b. Bed., Norgesic 35/450 mg b. Bed., Myocholine 25 mg. Hilfsmittel: Rollator, Windel, Schuheinlagen. Sozialanamnese: Verheiratet, er hat eine dreizehnjährige Tochter. Der Pat. ist in Invaliditätspension seit November 2024, seit 2021 könne er nicht mehr arbeiten. Vorher hat er als Geschäftsführer seiner Firma für Autoteileexport gearbeitet. Er stammt aus Brasilien, seit 2013 ist er in Österreich. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Fachärztliche Stellungnahme, Uniklinikum XXXX , am 13.01.2024Fachärztliche Stellungnahme, Uniklinikum römisch 40 , am 13.01.2024 Oben genannter Pat. befindet sich in laufender ambulanter psychosomatischer Behandlung in der psychosomatischen Ambulanz des LKH XXXX . Die Termine finden ca. 5-6 wöchentlich derzeit wegen Einschränkung über zoom statt. Außerdem ist der Patient im niedergelassenen Bereich angebunden. Es findet ein regelmäßiger Austausch statt. Es besteht weiterhin ein ausgeprägter Leidensdruck bei einem hoch komplexem Krankheitsbild aus mehreren Faktoren deren Ineinanderergreifen in der Gesamtbeurteilung wesentlich zu beachten. ist. Der Pat. versucht nach Kräften mit seinen Einschränkungen umzugehen und eine Alltags Funktionsfähigkeit zurück zu erlangen. Es bestehen ausgeprägte Symptome einer neuroautonomen Dysregulation, eines chronischen Schmerzsyndroms, einer Depression und Angststörung die bereits Bewegung in der eigenen Wohnung oder kleine Haushaltstätigkeiten erschweren.Oben genannter Pat. befindet sich in laufender ambulanter psychosomatischer Behandlung in der psychosomatischen Ambulanz des LKH römisch 40 . Die Termine finden ca. 5-6 wöchentlich derzeit wegen Einschränkung über zoom statt. Außerdem ist der Patient im niedergelassenen Bereich angebunden. Es findet ein regelmäßiger Austausch statt. Es besteht weiterhin ein ausgeprägter Leidensdruck bei einem hoch komplexem Krankheitsbild aus mehreren Faktoren deren Ineinanderergreifen in der Gesamtbeurteilung wesentlich zu beachten. ist. Der Pat. versucht nach Kräften mit seinen Einschränkungen umzugehen und eine Alltags Funktionsfähigkeit zurück zu erlangen. Es bestehen ausgeprägte Symptome einer neuroautonomen Dysregulation, eines chronischen Schmerzsyndroms, einer Depression und Angststörung die bereits Bewegung in der eigenen Wohnung oder kleine Haushaltstätigkeiten erschweren. Um seine Teilhabefähigkeit zu verbessern und seinen Aktionsradius zu erweitern, sollte er möglichst in seiner Mobilität unterstützt werden. Da er wegen der oben beschriebenen Problemakkumulation kaum 100 m gehen kann und damit viele Aktivitäten meiden muss, was wiederum seine Depression und Angststörung verschlechtert, befürworten wir aus psychosomatischer Sicht die Ausstellung einer Behindertenparkkarte und vorübergehend die Benützung eines geeigneten elektrischen Fortbewegungsmittels. Arztbrief, Medizinische Universität XXXX , am 29.11.2024Arztbrief, Medizinische Universität römisch 40 , am 29.11.2024 Diagnosen: Schwere autonome Dysfunktion mit Blasenentleerungsstörung, erektiler Dysfunktion, Obstipation und orthostatischer Hypotonie sowie links akzentuierte akinetisch-rigide Symptomatik und REM-Schlafverhaltens-Störung, ätiologisch wohl a.e. im Rahmen einer neurodegenerativen Erkrankung DD aggraviert bei Polypharmazie, aktuell jedoch nicht mit letzter Sicherheit zuordenbar Molekulargenetisch gesicherte RYR1-Mutation Mittelgradiges obstruktives Schlafapnoe-Syndrom unter CPAP-Therapie Rez. Harnwegsinfektionen mit fieberhafter Harnwegsinfekt bei Prostatahyperplasie Postinfektiöse PSA-Erhöhung bei Zustand nach Prostatitis Rez. depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit Aufmerksamkeitsdefiziten, Hyperaktivitätsstörung (ADHS) im erwachsenenalter Generalisierte Angststörung Chronisches Fatigue-Syndrom Chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren Arztbrief, Medizinische Universität XXXX , am 26.07.2024Arztbrief, Medizinische Universität römisch 40 , am 26.07.2024 Diagnosen: Schwere autonome Dysfunktion mit Blasenentleerungsstörung, erektiler Dysfunktion, Obstipation und orthostatischer Hypotonie sowie akinetisch-rigide Bewegungsstörung im Rahmen einer neurodegenerativen Erkrankung, eindeutige ätiologisch Zuordnung noch nicht möglich Rezidivierende Harnwegsinfektionen, fieberhafter Harnwegsinfekt 08/2023, 10/2023, 07/2024 bei ProstatahyperplasieRezidivierende Harnwegsinfektionen, fieberhafter Harnwegsinfekt 08 aus 2023,, 10 aus 2023,, 07 aus 2024, bei Prostatahyperplasie REM-Schlafverhaltensstörung Chronisches Fatigue-Syndrom Chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit Aufmerksamkeitsdefiziten, Hyperaktivitätsstörung (ADHS) im Erwachsenenalter Generalisierte Angststörung Arthroskopie der Schulter links mit Synovektomie, subpektoraler Tenodese der LBS, Bursektomie, SAD Debridement 05/2023 ACDF C4/C5 bei Diskusprolaps und Spinalkanalstenose, 03/2023 ACDF C6/C7 bei Anschlussdegeneration05 aus 2023, ACDF C4/C5 bei Diskusprolaps und Spinalkanalstenose, 03 aus 2023, ACDF C6/C7 bei Anschlussdegeneration Ischialgie links, linkslaterale Bandscheibenextrusion L5/S1 links mit Kompression der Wurzel S1 links 11.08/2023 postinfektiöse PSA-Erhöhung bei Zustand nach Prostatitis11.08 aus 2023, postinfektiöse PSA-Erhöhung bei Zustand nach Prostatitis Gastroösophagealer Reflux Zusammenfassung (Auszug): Herr XXXX wird am 11.07.2024 bei schwerer autonomer Dysfunktion zur weiteren Abklärung (Zuweisung durch die neurologische Ambulanz) an der Neurologie IV geplant aufgenommen. Die ersten Symptome seien im Jahr 2021 aufgetreten, wobei der Patient seitdem vielfältige Symptome entwickelt habe. Neben einer schweren orthostatischen Intoleranz bestehe eine Blasenentleerungsstörung, eine erektile Dysfunktion, eine Obstipation jedoch auch eine motorische Verlangsamung und eine Dysphagie. Klinisch neurologisch zeigen sich eine milde Hyposmie (Sniffingsticks 11/16), eine Optomotorikstörung (horizontal sakkadierte Blickfolge, Around the house Phänomen), eine leichte linksbetonte Bradykinesie im Fingertapping, gesteigerte Muskeleigenreflexe in den unteren Extremitäten beidseits, und eine subjektive Hypästhesie in der linken Körperhälfte. Anamnestisch besteht außerdem der V.a. REM-Schlafverhaltensstörung, sowie Gedächtnis- und affektive Probleme. Bildgebend wird eine cMRT (3 Tesla, Neurodegenerationsprotokoll) durchgeführt, hier lässt sich eine globale infra- und supratentorielle Hirnvolumsminderung mit Betonung des Kleinhirnwurmes darstellen. Zur weiteren Abklärung wird eine DAT-SCAN in die Wege geleitet, der Befund zeigt ein reduziertes präsynaptisches Dopamintransporterbindungspotenzial striatal bds. mit Punktum Maximum das posteriore Putamen rechts betreffend, passend zu dem Beginn einer nigrostriatalen Degeneration. Wobei dies vorbehaltlich bei einer Ritalin Einnahme am Vortag zu werten ist. Zur weiteren Abgrenzung der orthostatischen Intoleranz und bei Vorliegen einer Kipptischuntersuchung vom 17.06.2024 welche eine Schwergradige orthostatische Hypotonie zeigte erfolgte eine 24-Stunden-Blutdruckmessungen. Hier lässt sich eine Störung der zirkadianen Blutdruck Regulation, mit möglichem Einfluss der vielen Blutdruck-aktiven Medikamenten in der Prämedikation aufzeichnen. Ein Schellong-Test war erwartungsgemäß pathologisch.Herr römisch 40 wird am 11.07.2024 bei schwerer autonomer Dysfunktion zur weiteren Abklärung (Zuweisung durch die neurologische Ambulanz) an der Neurologie römisch vier geplant aufgenommen. Die ersten Symptome seien im Jahr 2021 aufgetreten, wobei der Patient seitdem vielfältige Symptome entwickelt habe. Neben einer schweren orthostatischen Intoleranz bestehe eine Blasenentleerungsstörung, eine erektile Dysfunktion, eine Obstipation jedoch auch eine motorische Verlangsamung und eine Dysphagie. Klinisch neurologisch zeigen sich eine milde Hyposmie (Sniffingsticks 11/16), eine Optomotorikstörung (horizontal sakkadierte Blickfolge, Around the house Phänomen), eine leichte linksbetonte Bradykinesie im Fingertapping, gesteigerte Muskeleigenreflexe in den unteren Extremitäten beidseits, und eine subjektive Hypästhesie in der linken Körperhälfte. Anamnestisch besteht außerdem der römisch fünf.a. REM-Schlafverhaltensstörung, sowie Gedächtnis- und affektive Probleme. Bildgebend wird eine cMRT (3 Tesla, Neurodegenerationsprotokoll) durchgeführt, hier lässt sich eine globale infra- und supratentorielle Hirnvolumsminderung mit Betonung des Kleinhirnwurmes darstellen. Zur weiteren Abklärung wird eine DAT-SCAN in die Wege geleitet, der Befund zeigt ein reduziertes präsynaptisches Dopamintransporterbindungspotenzial striatal bds. mit Punktum Maximum das posteriore Putamen rechts betreffend, passend zu dem Beginn einer nigrostriatalen Degeneration. Wobei dies vorbehaltlich bei einer Ritalin Einnahme am Vortag zu werten ist. Zur weiteren Abgrenzung der orthostatischen Intoleranz und bei Vorliegen einer Kipptischuntersuchung vom 17.06.2024 welche eine Schwergradige orthostatische Hypotonie zeigte erfolgte eine 24-Stunden-Blutdruckmessungen. Hier lässt sich eine Störung der zirkadianen Blutdruck Regulation, mit möglichem Einfluss der vielen Blutdruck-aktiven Medikamenten in der Prämedikation aufzeichnen. Ein Schellong-Test war erwartungsgemäß pathologisch. Befundbericht, Diagnosezentrum XXXX , am 06.02.2024Befundbericht, Diagnosezentrum römisch 40 , am 06.02.2024 MRT LWS: Linkslaterale Bandscheibenextrusion LWK 5/SWK 1 mit Kompression der S1 Wurzel links rezessal. Lumbale Chondrosen und moderate Facettengelenksarthrosen ohne Nachweis einer lumbalen Spinalkanal- oder Neuroforamenstenose, keine Gefügestörung. Ärztliche Bestätigung, Dr. XXXX , am 04.10.2023Ärztliche Bestätigung, Dr. römisch 40 , am 04.10.2023 steht in meiner Behandlung wegen DP C5/6 und mehrmaliger OP. Aufgrund der Erkrankung ist die Gehstrecke auf 200-300 m eingeschränkt, Stiegensteigen ist nur eingeschränkt möglich. Ärztliche Bestätigung, Dr. XXXX , am 04.10.2023Ärztliche Bestätigung, Dr. römisch 40 , am 04.10.2023 Aufgrund der Erkrankung muss der Pat Bisoprolol 5 mg (1-0-1) einnehmen. Befundbericht, Dr. XXXX FÄ für Psychiatrie XXXX , am 22.03.2024Befundbericht, Dr. römisch 40 FÄ für Psychiatrie römisch 40 , am 22.03.2024 Diagnosen: Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren Rez. depressive Störung, ggw. mittelgradige Episode ADHS im Erwachsenenalter Generalisierte Angststörung 08/2021 Arthroskopie der Schulter links08 aus 2021, Arthroskopie der Schulter links 05/2023 ACDF C4/C5 bei Discusprolaps und Spinalkanalstenose05 aus 2023, ACDF C4/C5 bei Discusprolaps und Spinalkanalstenose 03/2023 ACDF C6/C7 bei Anschlussdegeneration03 aus 2023, ACDF C6/C7 bei Anschlussdegeneration Rez. Harnwegsinfektionen, fieberhafter HWI 07/2023 und 10/2023 bei Prostatahyperplasie, ab 03/2023 DranginkontinenzRez. Harnwegsinfektionen, fieberhafter HWI 07 aus 2023, und 10 aus 2023, bei Prostatahyperplasie, ab 03 aus 2023, Dranginkontinenz 08/2023 Postinfektiöse PSA-Erhöhung bei Z.n. Prostatitis08 aus 2023, Postinfektiöse PSA-Erhöhung bei Z.n. Prostatitis Extreme Dipper, kurzfristiger Blutdruckanstieg im Tagesintervall auf 190 mmHg (RR-Langzeit 17.01.2024) Gastroösophagealer Reflux Zusammenfassung: Aus psychiatrischer und neurologischer Sicht ist es dem Pat. im jetzigen Zustand (extreme Erschöpfung, Angstzustände, wechselnder Blutdruck, Dranginkontinenz, allgemeine vegetative Dysregulation, Schmerzsymptomatik) nicht zumutbar, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Klinischer Status – Fachstatus: Caput: kein Meningismus; Pupillen rund, mittelweit, isocor. Skleren unauffällig; Zunge: feucht/nicht belegt. Collum: keine Stauungszeichen, cervicale Lymphknoten o.B. Mund/Rachen unauffällig. Cor: rein, rhythmisch, normfrequent, keine pathologischen Herzgeräusche auskultierbar. Pulmo: vesikuläre Atmung beidseits, seitengleich; keine pathologischen Atemgeräusche auskultierbar. Abdomen: Bauchdecke weich, kein Druckschmerz, keine pathologischen Resistenzen. Leber und Milz o.B. Darmgeräusche über allen vier Quadranten auskultierbar. Niere: Kein Nierenklopfschmerz, Nierenlager bds. frei WS: Diffuser Klopfschmerz, paravertebrale Myogelosen. Im Bereich des ganzen Körpers das Gefühl, als ob er auf der linken Körperhälfte mehr spüre als rechts im Sinne einer Hyperästhesie, OE: Hyperästhesie links, Hypodochokianese, Feinmotorikstörung. UE: MER seitengleich, rigide Muskulatur, Hyperästhesie links, keine Ödeme, keine Varizen, kein Wadendruckschmerz. Fußpulse bds. palpabel. Haut: Rosig, warm, unauffälliger Hautturgor. Gesamtmobilität – Gangbild: Aufstehen aus sitzender und liegender Position möglich. Gangbild: kleinschrittig, unsicher, vornübergebeugt, fehlendes Mitschwingen der Arme, auf Rollator angewiesen. Zehen und Fersengang: nicht möglich. Status Psychicus: Patient wach, Befinden negativ getönt, voll orientiert, Stimmung depressiv, Affizierbarkeit im negativen Skalenbereich verstärkt, abgeflachte Affekte, Hypomimie, Ductus formal geordnet, verlangsamt, schwerfälliges Denken mit Denkhemmung, keine inhaltlichen Denkstörungen, Konzentration und Aufmerksamkeit vermindert, Gedächtnisstörung, psychomotorisch verlangsamt, Schlafstörung, keine Selbst- und Fremdgefährdungsmomente. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1) Cerebrale Lähmungen - neurodegenerative Erkrankung sgm.; Schwere autonome Dysfunktion mit Blasenentleerungsstörung mit rez. HWI, erektiler Dysfunktion, Obstipation und orthostatischer Hypotonie sowie links-akzentuierte akinetisch-rigide Symptomatik ätiologisch wohl im Rahmen einer neurodegenerativen Erkrankung, Polypharmazie, Hilfsmittel zur Fortbewegung unerlässlich, Hilfestellung bei der Alltagsbewältigung ist unbedingt erforderlich; 2) Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule, Versteifung C4-C7 mit Bandscheibenvorwölbungen und chronischem Schmerzsyndrom, neuerliche Stabilisierung C4-C6 2022 und C6/C7 03/2023, Opioid-Analgetikatherapie notwendig;2) Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule, Versteifung C4-C7 mit Bandscheibenvorwölbungen und chronischem Schmerzsyndrom, neuerliche Stabilisierung C4-C6 2022 und C6/C7 03 aus 2023,, Opioid-Analgetikatherapie notwendig; 3) Rezidivierende depressive Störung, Aufmerksamkeitsdefizits- und Hyperaktivitätsstörung im Erwachsenenalter und generalisierter Angststörung, medikamentöse Therapie, Psychotherapie, verminderte psychosoziale Belastbarkeit; 4) Abnützungserscheinungen der linken Schulter, Restzustand, belastungsabhängige Beschwerden in Überschneidung mit Z.n. operativer Therapie; Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Neu hinzugekommenes Leiden Nummer 1 neurodegenerative Erkrankung, unveränderte Leiden Nummer 2 bis
- Nachuntersuchung 02/2027 - weil Besserung durch weitere rehabilitative Maßnahmen bei neurologischer Erkrankung möglich.Nachuntersuchung 02 aus 2027, - weil Besserung durch weitere rehabilitative Maßnahmen bei neurologischer Erkrankung möglich.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Infolge einer schweren autonomen Dysfunktion mit orthostatischer Hypotonie sowie einer Gangstörung bei akinetisch-rigider Symptomatik ist die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus eigener Kraft nicht möglich.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein. Gutachterliche Stellungnahme: Aufgrund der schweren autonomen Dysfunktion mit orthostatischer Hypotonie sowie einer Gangstörung bei akinetisch-rigider Symptomatik ist die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich. […]“
- Beweiswürdigung: 2.
- Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der zweifelsfrei feststehenden Aktenlage insbesondere der zitierten gutachterlichen Lage (GA vom 29.01.2025) und dem Parteienvorbringen insbesondere des Beschwerdevorbringens. 2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. 2.
- Das im Rahmen der in Aussicht genommenen Beschwerdevorentscheidung eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 29.01.2025 ist ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der klinischen Untersuchung erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Das ho. Gericht geht davon aus, dass sich jenes Gutachten als das aktuellste, sich auf die breiteste Befund- und Tatsachenlage stützend, darstellt. Im Zuge der Fragestellung zur zumutbaren Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beschreibt die Sachverständige, dass aufgrund der schweren autonomen Dysfunktion mit orthostatischer Hypotonie sowie einer Gangstörung bei akinetisch-rigider Symptomatik die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich sei. Da das Sachverständigengutachten auch mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch steht, wird es in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Im Lichte der dargelegten Befundlage und dem zitierten Sachverständigengutachten erscheint für das ho. Gericht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die bP als nicht zumutbar, weshalb die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung vorliegen. Der Vollständigkeit halber darf angemerkt werden, dass aus der Aktenlage ergeht, dass der bP der Behindertenpass aufgrund des GdB von 60 v.H. aus- und zugestellt wurde und sich aus der Beschwerdeschrift keine Einwendungen gegen den Gesamtgrad der Behinderung ergeben.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF - Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF - Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
- angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.
Art. 130Abs.
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
§ 45Abs.
2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
§ 45Abs.
4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
§ 45Abs.
5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. Die Entscheidung über die beantragte Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO fällt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in die Zuständigkeit des Einzelrichters.Die Entscheidung über die beantragte Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO fällt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in die Zuständigkeit des Einzelrichters. 3.3.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Das ho. Gericht geht im gegenständlichen Fall von einer fristgerecht eingebrachten und zulässigen Beschwerde aus.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.4.
§ 1Abs.
4 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und3.4.
Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
§ 1Abs.
5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeein-trächtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeein-trächtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Dem VwGH zufolge kommt es für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258). Entscheidungs-wesentlich ist dabei ausschließlich der Gesundheitszustand der bP selbst. Maßgeblich ist nur, ob erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund eingeschränkter Mobilität dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Fähigkeit, eine kurze Wegstrecke zurückzulegen, zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem zitierten Sachverständigengutachten, dass die bP an einer schweren autonomen Dysfunktion mit orthostatischer Hypotonie sowie einer Gangstörung bei akinetisch-rigider Symptomatik leidet und es ihr aus diesen Gründen nicht zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Auch aus einem weiteren – im herangezogenen Gutachten eingearbeiteten - Befundbericht ergeht eindeutig, dass es der bP aus psychiatrischer und neurologischer Sicht im jetzigen Zustand (extreme Erschöpfung, Angstzustände, wechselnder Blutdruck, Dranginkontinenz, allgemeine vegetative Dysregulation, Schmerzsymptomatik) nicht zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Im Rahmen der Begutachtung erfolgte die Anamnese gemeinsam mit der Gattin, worin beschrieben wird, dass eine neurodegenerative Erkrankung mit vielen Beeinträchtigungen bestehen würde. Die bP zeige sich verlangsamt in Bewegungen und im Denken. Die bP müsse alle 20 bis 30 min auf die Toilette, benütze eine Windel und habe im Auto eine Harnflasche dabei. Die bP habe Schmerzen im Bereich der HWS/LWS und der Schulter. Die bP sei mit dem Rollator eingeschränkt mobil; Überlegungen bzgl eines Rollstuhls laufen. Seit 2021 könne die bP nicht mehr arbeiten und sei seit November 2024 in Invaliditätspension. Im Rahmen einer Gesamtschau dieser Umstände geht das ho. Gericht davon aus, dass der bP aus rechtlicher Sicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zumutbar ist. Basierend auf dem Tatsachensubstrat der oa. Quellen liegen im Rahmen einer Gesamtschau die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 263/2016 idgF - und damit die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen einer Gesundheitsschädigung - bei der bP vor.Basierend auf dem Tatsachensubstrat der oa. Quellen liegen im Rahmen einer Gesamtschau die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, idgF - und damit die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen einer Gesundheitsschädigung - bei der bP vor. Der festgestellte Grad der Behinderung wurde nach Ausstellung des beantragten Behindertenpasses nicht moniert und ist nicht Beschwerdegegenstand. 3.5. Zur beantragten Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO3.5. Zur beantragten Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO § 29b StVO lautet:Paragraph 29 b, StVO lautet: „Menschen mit Behinderungen § 29b.
(1)Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.Paragraph 29 b,
(1)Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Absatz 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.
(1a)(Verfassungsbestimmung) Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises
Abs. 1 kann unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.
(1a)(Verfassungsbestimmung) Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises
Absatz eins, kann unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden. (2 –
(6)…“ Vorerst stellt sich die Frage, ob die bB über die beantragte Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO in bescheidmäßiger Form entschied:Vorerst stellt sich die Frage, ob die bB über die beantragte Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO in bescheidmäßiger Form entschied: Die Zurechnung einer Erledigung zum Staat setzt nach allgemeinem Verständnis (vgl. nur Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Rz 10 zu § 56) voraus, dass diese entweder von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat selbst oder von einem zumindest abstrakt approbationsbefugten Organwalter genehmigt wurde. Zu den formalen Mindesterfordernissen der schriftlichen Ausfertigung eines Bescheides gehört auch die Erkennbarkeit des Namens des Genehmigenden sowie die ordnungsgemäße Fertigung. Insgesamt ist die Frage, ob eine behördliche Enunziation ein Bescheid ist, nach objektiven Gesichtspunkten (nach dem äußeren Tatbestand) zu beurteilen (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO Rz 11). Folglich hängt die Erkennbarkeit der Behörde nicht von der subjektiven Kenntnis des Adressaten ab (VwGH 28.6.2011, 2010/170176; e contrario VwGH 20.4.1968, 0517/68, wonach die Mitteilung über eine Gesamtbeurteilung, in der die Bezeichnung der qualifizierenden Behörde oder die Unterschrift (Beglaubigung) fehlt, keinen Bescheid darstellt).Die Zurechnung einer Erledigung zum Staat setzt nach allgemeinem Verständnis vergleiche nur Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Rz 10 zu Paragraph 56,) voraus, dass diese entweder von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat selbst oder von einem zumindest abstrakt approbationsbefugten Organwalter genehmigt wurde. Zu den formalen Mindesterfordernissen der schriftlichen Ausfertigung eines Bescheides gehört auch die Erkennbarkeit des Namens des Genehmigenden sowie die ordnungsgemäße Fertigung. Insgesamt ist die Frage, ob eine behördliche Enunziation ein Bescheid ist, nach objektiven Gesichtspunkten (nach dem äußeren Tatbestand) zu beurteilen vergleiche Hengstschläger/Leeb, aaO Rz 11). Folglich hängt die Erkennbarkeit der Behörde nicht von der subjektiven Kenntnis des Adressaten ab (VwGH 28.6.2011, 2010/170176; e contrario VwGH 20.4.1968, 0517/68, wonach die Mitteilung über eine Gesamtbeurteilung, in der die Bezeichnung der qualifizierenden Behörde oder die Unterschrift (Beglaubigung) fehlt, keinen Bescheid darstellt). Inhalt des Bescheides ist der Satz: „Da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen, kann ein Ausweis
§ 29b– St
VO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden“, und wurde dieser Satz zwar nach der Rechtsmittelbelehrung aber noch vor der Unterfertigung des Bescheides eingefügt. Er ist somit Bestandteil des angefochtenen Bescheides, stammt von der Behörde und richtet sich an den Bescheidadressaten. Es erschließt sich für das ho. Gericht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, dass es im normativen Willen der Behörde lag, über die Rechtssache, nämlich -neben der Abweisung des Antrages auf die Vornahme der begehrten Zusatzeintragung- dass dem Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO nicht entsprochen wird, rechtsverbindlich zu entscheiden. Für diese Auslegung spricht auch der Umstand, dass die bP das Antragsformular „Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29b
Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis)“ verwendete.Inhalt des Bescheides ist der Satz: „Da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen, kann ein Ausweis
Paragraph 29 b, – StVO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden“, und wurde dieser Satz zwar nach der Rechtsmittelbelehrung aber noch vor der Unterfertigung des Bescheides eingefügt. Er ist somit Bestandteil des angefochtenen Bescheides, stammt von der Behörde und richtet sich an den Bescheidadressaten. Es erschließt sich für das ho. Gericht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, dass es im normativen Willen der Behörde lag, über die Rechtssache, nämlich -neben der Abweisung des Antrages auf die Vornahme der begehrten Zusatzeintragung- dass dem Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO nicht entsprochen wird, rechtsverbindlich zu entscheiden. Für diese Auslegung spricht auch der Umstand, dass die bP das Antragsformular „Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis)“ verwendete. Das ho. Gericht geht daher davon aus, dass im gegenständlichen Fall bescheidmäßig - wenn auch nicht im Rahmen eines sämtlichen Formalien entsprechenden Bescheides - auch über die beantragte Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO abgesprochen wurde (vgl. auch VwGH 1.6.2022, Ra 2022/02/0068, wo das Höchstgericht in einem vergleichbaren Fall der Vorgangsweise der bB Bescheidqualität zusprach) und die Beschwerde hiergegen zulässig ist.Das ho. Gericht geht daher davon aus, dass im gegenständlichen Fall bescheidmäßig - wenn auch nicht im Rahmen eines sämtlichen Formalien entsprechenden Bescheides - auch über die beantragte Ausstellung eines Parkausweises gem. Paragraph 29 b, StVO abgesprochen wurde vergleiche auch VwGH 1.6.2022, Ra 2022/02/0068, wo das Höchstgericht in einem vergleichbaren Fall der Vorgangsweise der bB Bescheidqualität zusprach) und die Beschwerde hiergegen zulässig ist. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Formulierung des Begehrens der bP geht das ho. Gericht davon aus, dass sich die Beschwerde gegen den gesamten im Spruch genannten Bescheid richtet, weshalb auch die Frage, ob ein Ausweis gem. § 29b StVO auszustellen ist, Beschwerdegegenstand ist.Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Formulierung des Begehrens der bP geht das ho. Gericht davon aus, dass sich die Beschwerde gegen den gesamten im Spruch genannten Bescheid richtet, weshalb auch die Frage, ob ein Ausweis gem. Paragraph 29 b, StVO auszustellen ist, Beschwerdegegenstand ist. Zumal die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen, liegen auch die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO vor.Zumal die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen, liegen auch die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO vor. 3.6. Da der Beschwerde stattzugeben war, konnte eine Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision 3.7.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.7.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellt sich der anzuwendende Gesetzestext als eindeutig dar. Im Rahmen der Frage des Umfanges der Ausnahme von der Verhandlungspflicht orientierte sich das ho. Gericht an der Judikatur des VwGH.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellt sich der anzuwendende Gesetzestext als eindeutig dar. Im Rahmen der Frage des Umfanges der Ausnahme von der Verhandlungspflicht orientierte sich das ho. Gericht an der Judikatur des VwGH. Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG waren somit nicht gegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L515.2306975.1.00