RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2025 GeschäftszahlL516 2306692-1 Spruch, L516 2306691-1/9E L516 2306692-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Silvia WEIGL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde des 1.) XXXX , geb. XXXX , StA Ägypten (protokolliert zu L516 2306691-1), und 2.) XXXX , geb. XXXX , StA Österreich (protokolliert zu L516 2306692-1), beide vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei BLUM & BLUM, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Linz, vom 27.12.2024, ABB-Nr: 4498977, betreffend Nichtzulassung des Erstbeschwerdeführers als Schlüsselkraft gemäß § 12b AuslBG im Unternehmen des Zweitbeschwerdeführers, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Silvia WEIGL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde des 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Ägypten (protokolliert zu L516 2306691-1), und 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Österreich (protokolliert zu L516 2306692-1), beide vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei BLUM & BLUM, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Linz, vom 27.12.2024, ABB-Nr: 4498977, betreffend Nichtzulassung des Erstbeschwerdeführers als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, AuslBG im Unternehmen des Zweitbeschwerdeführers, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist verpflichtet, der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde gemäß gemäß § 20d Abs 1 Z 3 AuslBG iVm § 28 Abs 5 VwGVG schriftlich zu bestätigen, dass XXXX die Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG erfüllt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist verpflichtet, der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde gemäß gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG schriftlich zu bestätigen, dass römisch 40 die Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG erfüllt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der ägyptische Staatsangehörige XXXX (in der Folge: Erstbeschwerdeführer), stellte am 06.11.2024 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem § 41 Abs 2 Z 2 NAG (Sonstige Schlüsselkraft) für die berufliche Tätigkeit als „Transportlogistiker Fremdsprachig“ im Unternehmen des XXXX (in der Folge: Zweitbeschwerdeführer). Der Antrag wurde in der Folge gemäß § 20d AuslBG an das Arbeitsmarktservice (AMS) übermittelt.Der ägyptische Staatsangehörige römisch 40 (in der Folge: Erstbeschwerdeführer), stellte am 06.11.2024 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG (Sonstige Schlüsselkraft) für die berufliche Tätigkeit als „Transportlogistiker Fremdsprachig“ im Unternehmen des römisch 40 (in der Folge: Zweitbeschwerdeführer). Der Antrag wurde in der Folge gemäß Paragraph 20 d, AuslBG an das Arbeitsmarktservice (AMS) übermittelt. Das AMS wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid diesen Antrag nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Anhörung des Regionalbeirates vom gemäß § 12b Z 1 AuslBG ab. Das AMS begründete dies zusammengefasst damit, dass eine dem Anforderungsprofil entsprechende passende Ersatzkraft habe gestellt werden können, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 nicht gegeben seien.Das AMS wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid diesen Antrag nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Anhörung des Regionalbeirates vom gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG ab. Das AMS begründete dies zusammengefasst damit, dass eine dem Anforderungsprofil entsprechende passende Ersatzkraft habe gestellt werden können, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, nicht gegeben seien. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Im Beschwerdeverfahren teilte das AMS am 14.04.2025 mit, dass die vermittelte Ersatzkraft seit 03.03.2025 – nachhaltig – in einem neuen Arbeitsverhältnis stehe und der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegende Ablehnungsgrund (Vermittlung einer geeigneten Ersatzarbeitskraft) innerhalb des relevanten Beobachtungszeitraumes nachweislich weggefallen sei, weshalb nun eine positive Gutachtenerstellung möglich sei, zumal der Erstbeschwerdeführer auf 56 von 55 notwendigen Punkten komme.
- Sachverhalt 1.1 Zur beantragten beruflichen Tätigkeit Der Erstbeschwerdeführer beantragte die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem § 41 Abs 2 Z 2 NAG (Sonstige Schlüsselkraft)Der Erstbeschwerdeführer beantragte die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG (Sonstige Schlüsselkraft) - für die berufliche Tätigkeit als „„Transportlogistiker Fremdsprachig“ im Unternehmen des Zweitbeschwerdeführers; - bei einer beabsichtigten unbefristeten Dauer im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden/Monat und - einer Entlohnung (ohne Zulage) brutto in Höhe von 3.030,00 Euro. 1.2 Zur Ausbildung Der Erstbeschwerdeführer verfügt über die allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs 1 Universitätsgesetzes.Der Erstbeschwerdeführer verfügt über die allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetzes. 1.3 Zu einer Berufserfahrung Der Erstbeschwerdeführer war in Ägypten drei Jahre unselbstständig erwerbstätig. 1.4 Zu Sprachkenntnissen Der Erstbeschwerdeführer hat am 27.02.2023 die Deutschprüfung „ÖSD Zertifikat A2“ bestanden. 1.5 Zum Alter Der Erstbeschwerdeführer war im Antragszeitpunkt 23 Jahre alt. 1.6 Zu einer Ersatzkraft Es kann keine Ersatzkraft gestellt werden.
- Beweiswürdigung 2.1 Zur beantragten beruflichen Tätigkeit Die Feststellung zur beantragten beruflichen Tätigkeit ergibt sich aus der Arbeitgebererklärung, die dem AMS vorgelegt wurde. (Verwaltungsverfahrensakt des AMS) 2.2 Zur Ausbildung Die Feststellungen zu den Ausbildungen ergeben sich aus den beim AMS und mit der Beschwerde vorgelegten Zeugnissen (Verwaltungsverfahrensakt des AMS). Die Ausbildung wurde auch bereits vom AMS anerkannt. 2.3 Zur Berufserfahrung Die unselbstständig ausgeübte Erwerbstätigkeit wurde bereits vom AMS festgestellt und anerkannt. (Verwaltungsverfahrensakt des AMS) 2.4 Zu Sprachkenntnissen Der Beschwerdeführer hat seine Deutschkenntnisse durch ein unbedenkliches und anerkanntes Sprachzertifikat nachgewiesen. (Verwaltungsverfahrensakt des AMS) 2.5 Zum Alter Die Feststellung zum Alter des Beschwerdeführers ergibt sich aus dessen Geburtsdatum. 2.6 Zu einer Ersatzkraft Die Feststellung, dass keine Ersatzkraft gestellt werden kann, ergibt sich aus der Mitteilung des AMS vom 14.04.2025, wonach die ursprünglich vermittelte Ersatzkraft seit 03.03.2025 – nachhaltig – in einem neuen Arbeitsverhältnis stehe und der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegende Ablehnungsgrund (Vermittlung einer geeigneten Ersatzarbeitskraft) innerhalb des relevanten Beobachtungszeitraumes nachweislich weggefallen sei.
- Rechtliche Beurteilung Zu A) Stattgabe der Beschwerde (§12b Z 1)Zu A) Stattgabe der Beschwerde (§12b Ziffer eins,) 3.1 Das AMS rechnete dem Erstbeschwerdeführer bereits im behördlichen Verfahren 56 Punkte an, womit die erforderliche Punktezahl von 55 Punkte jedenfalls erreicht ist. 3.2 Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt kann zum Entscheidungszeitpunkt auch keine Ersatzkraft vermittelt werden. Das AMS teilte am 14.04.2025 mit, dass nun eine positive Gutachtenerstellung möglich sei. 3.3 Es gibt auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 4 Abs 1 Z 2 bis 11 AuslBG, welche der Zulassung entgegenstehen würden.3.3 Es gibt auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 bis 11 AuslBG, welche der Zulassung entgegenstehen würden. 3.4 Es liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung des Erstbeschwerdeführers als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG für die beantragte Beschäftigung im beabsichtigten Unternehmen des Zweitbeschwerdeführers vor.3.4 Es liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung des Erstbeschwerdeführers als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG für die beantragte Beschäftigung im beabsichtigten Unternehmen des Zweitbeschwerdeführers vor. 3.5 Es wird daher der bekämpfte Bescheid aufgehoben und der belangten Behörde aufgetragen, der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständigen Behörde unverzüglich gemäß § 20d Abs 1 Z 3 AuslBG iVm § 28 Abs 5 VwGVG schriftlich zu bestätigen, dass der Erstbeschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1AuslBG erfüllt.3.5 Es wird daher der bekämpfte Bescheid aufgehoben und der belangten Behörde aufgetragen, der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständigen Behörde unverzüglich gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG schriftlich zu bestätigen, dass der Erstbeschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins A, u, s, l, B, G, erfüllt. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.6 Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.3.6 Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Revision 3.7 Die Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage eindeutig bzw durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist. 3.8 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L516.2306692.1.00