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{'item': 'L518 1304933-8'}

Obsah (17)Art 133§ 13§ 4§ 55§ 29§ 58§ 3§ 10§ 8§ 6§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 9§ 5§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2025 GeschäftszahlL518 1304933-8 Spruch, L518 1304933-8/10E Schriftliche Ausfertigung des am 04.02.2025 mündlich verkündeten Erkenn

Art 133Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idg

F nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), eine Staatsangehörige von Georgien reiste am 01.07.2006, gemeinsam mit ihren Eltern in das Bundesgebiet und stellte am gleichen Tag, vertreten von ihrer Mutter, einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.
  2. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), eine Staatsangehörige von Georgien reiste am 01.07.2006, gemeinsam mit ihren Eltern in das Bundesgebiet und stellte am gleichen Tag, vertreten von ihrer Mutter, einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.08.2006, GZ XXXX wurde der gem. § 4 AsylG 2005 zurückgewiesen.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.08.2006, GZ römisch 40 wurde der gem. Paragraph 4, AsylG 2005 zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die BF, vertreten von der Mutter fristgerecht Berufung. Mit Bescheid des UBAS vom 15.05.2007, GZ: XXXX wurde der Berufung stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Mit Bescheid des UBAS vom 15.05.2007, GZ: römisch 40 wurde der Berufung stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. I.
  3. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 08.07.2007, GZ: XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz abermals nach § 4 AsylG 2005 zurückgewiesen und die BF mit ihren Eltern in die Schweiz ausgewiesen.römisch eins.
  4. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 08.07.2007, GZ: römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abermals nach Paragraph 4, AsylG 2005 zurückgewiesen und die BF mit ihren Eltern in die Schweiz ausgewiesen. Eine dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des UBAS, Zahl XXXX vom 31.01.2007 bestätigt.Eine dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des UBAS, Zahl römisch 40 vom 31.01.2007 bestätigt. Die Schweizer Behörden verweigerten die Überstellung aus Österreich. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 15.10.2007, Zahl: XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen, gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und wurde die BF gem. § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 15.10.2007, Zahl: römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und wurde die BF gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob Ihre gesetzliche Vertretung das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Erkenntnis des AGH, Zahl XXXX vom 29.03.2010 wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. stattgegeben und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer für unzulässig erklärt.Mit Erkenntnis des AGH, Zahl römisch 40 vom 29.03.2010 wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. stattgegeben und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer für unzulässig erklärt. I.
  5. In Folge dieses Erkenntnis stellte die rechtsfreundliche Vertretung am 10.06.2010 bei der BH St. Johann im Pongau unter der GZ XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels.römisch eins.
  6. In Folge dieses Erkenntnis stellte die rechtsfreundliche Vertretung am 10.06.2010 bei der BH St. Johann im Pongau unter der GZ römisch 40 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Der BF wurde der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus (§41a/9)“ unter der Z XXXX durch die BH St. Johann im Pongau erteilt und zuletzte bis 24.09.2014 verlängert.Der BF wurde der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus (§41a/9)“ unter der Z römisch 40 durch die BH St. Johann im Pongau erteilt und zuletzte bis 24.09.2014 verlängert. Seit dem 25.09.2014 ist Ihr Aufenthalt der BF im Bundesgebiet rechtswidrig. I.
  7. Von der rechtsfreundlichen Vertretung wurde am 22.07.2022 erneut einen Antrag auf „Erstbewilligung Rot-Weiß-Rot – Karte (plus)“ bei der BH St. Johann im Pongau eingebracht.römisch eins.
  8. Von der rechtsfreundlichen Vertretung wurde am 22.07.2022 erneut einen Antrag auf „Erstbewilligung Rot-Weiß-Rot – Karte (plus)“ bei der BH St. Johann im Pongau eingebracht. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 24.05.2023, GZ XXXX gem. §§ 19 Abs 2 iVm 29 NAG 2005 idgF abgewiesen.Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 24.05.2023, GZ römisch 40 gem. Paragraphen 19, Absatz 2, in Verbindung mit 29 NAG 2005 idgF abgewiesen. Mangels Einbringung eines Rechtsmittels erwuchs diese Entscheidung mit 24.06.2023 in Rechtskraft. I.
  9. Am 01.08.2023 stellten die BF, in Begleitung Ihrer gesetzlichen Vertretung, den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK nach § 55 AsylG.römisch eins.
  10. Am 01.08.2023 stellten die BF, in Begleitung Ihrer gesetzlichen Vertretung, den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK nach Paragraph 55, AsylG. Mit Verbesserungsauftrag vom 06.09.2023 übermittelte das BFA der BF einen Verbesserungsauftrag, verbunden mit der Aufforderung zur Stellungnahme der beigefügten Fragen. Die Stellungnahme langte am 25.09.2023 ein. Mit Bescheid des BFA vom 03.10.2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 Abs. 1 AsylG

§ 13Abs.

3 AVG 1991, zurückgewiesen. Der Antrag auf Mängelheilung vom 31.07.2023 wurde

§ 4Abs. 1 Z Zusatz i

Vm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen.Mit Bescheid des BFA vom 03.10.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG

Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1991, zurückgewiesen. Der Antrag auf Mängelheilung vom 31.07.2023 wurde

Paragraph 4, Absatz eins, Z Zusatz in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 12.12.2023, Zl. XXXX als unbegründet abgewiesen.Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 12.12.2023, Zl. römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Eine dagegen erhobene außerordentliche Beschwerde wurde mit Beschluss des VfGH, Zl. XXXX vom 10.06.2024 abgelehnt.Eine dagegen erhobene außerordentliche Beschwerde wurde mit Beschluss des VfGH, Zl. römisch 40 vom 10.06.2024 abgelehnt. I.6. Am 08.08.2024 stellte die nunmehr volljährige BF persönlich den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK

§ 55Asyl

G.römisch eins.6. Am 08.08.2024 stellte die nunmehr volljährige BF persönlich den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG. Mit Verbesserungsauftrag des BFA vom 12.08.2024 wurde der BF ein schriftlicher Verbesserungsauftrag mit der Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt und darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist den Antrag zurückzuweisen. Die Stellungnahme der BF langte am 27.08.2024 beim BFA ein. Zeitgleich wurde auch ein Antrag auf Fristverlängerung bis 30.09.2024 zur Vorlage neuer Dokumente eingebracht. Diesem Antrag wurde stattgegeben und die Frist zur Vorlage neuer originaler Personendokumente bis 30.09.2024 verlängert. Ebenso wurde auch ein Antrag auf Mängelheilung eingebracht. I.

  1. Mit Eingabe der BF vom 19.09.2024 ersuchte die BF, Ihren Antrag ruhen zu lassen, bis die schweizer Behörden den endgültigen Bescheid über die Berichtigung der Geburtsurkunde übermitteln.römisch eins.
  2. Mit Eingabe der BF vom 19.09.2024 ersuchte die BF, Ihren Antrag ruhen zu lassen, bis die schweizer Behörden den endgültigen Bescheid über die Berichtigung der Geburtsurkunde übermitteln. I.
  3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 08.11.2024 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 Abs. 1 AsylG

§ 13Abs.

3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag auf Mängelheilung

§ 4Abs. 1 Z 3 i

Vm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.).römisch eins.8. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 08.11.2024 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG

Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag auf Mängelheilung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde ausgeführt, dass die BF kein einzig erforderliches Dokument, mit Ausnahme des Lichtbildes, in Vorlage brachte. Zum Verbesserungsauftrag wurde zwar eine Stellungnahme eingebracht, jedoch abermals keine Dokumente übermittelt. Zum Ersuchen, das Verfahren bis zur Übermittlung der Geburtsurkunde von den Behörden in Winterthur ruhen zu lassen, wurde festgehalten, dass die BF bekannt gab, dass dies bis September 2024 andauern würde. Von der BF wurde jedoch bis zum 07.11.2024 keine weiteren Informationen bzw. Dokumente mehr übermittelt, welche auf die tatsächliche Identität der Antragstellerin schließen lassen würden. I.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF seit ihrem sechsten Lebensmonat gemeinsam mit ihrer Mutter durchgehend in Österreich lebt. Die BF ist in Österreich in die Schule gegangen und hat erst kürzlich die Matura mit gutem Erfolg abgeschlossen. Sie beherrscht die deutsche Sprache auf Muttersprachniveau und hat ihr gesamtes soziales Umfeld sowie ihren gesamten Freundeskreis in Österreich. Das Vorgehen des BFA ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unzulässig. Wenn die Stattgabe eines Antrags auf einen Aufenthaltstitel gem. § 55 AsylG aus Gründen von Art. 8 EMRK geboten ist, darf der Antrag wegen Nichtvorliegens von Identitätsdokumenten nicht zurückgewiesen werden. Entgegen der Ansicht des BFA steht die Identität der BF fest.römisch eins.
  2. Gegen diesen Bescheid wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF seit ihrem sechsten Lebensmonat gemeinsam mit ihrer Mutter durchgehend in Österreich lebt. Die BF ist in Österreich in die Schule gegangen und hat erst kürzlich die Matura mit gutem Erfolg abgeschlossen. Sie beherrscht die deutsche Sprache auf Muttersprachniveau und hat ihr gesamtes soziales Umfeld sowie ihren gesamten Freundeskreis in Österreich. Das Vorgehen des BFA ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unzulässig. Wenn die Stattgabe eines Antrags auf einen Aufenthaltstitel gem. Paragraph 55, AsylG aus Gründen von Artikel 8, EMRK geboten ist, darf der Antrag wegen Nichtvorliegens von Identitätsdokumenten nicht zurückgewiesen werden. Entgegen der Ansicht des BFA steht die Identität der BF fest. Beantragt werde jedenfalls, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen; eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen; den hier angefochtenen Bescheid zu beheben und dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gem. § 55 AsylG stattgeben; jedenfalls den hier angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen.Beantragt werde jedenfalls, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen; eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen; den hier angefochtenen Bescheid zu beheben und dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 55, AsylG stattgeben; jedenfalls den hier angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen. I.
  3. Am 04.02.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF und ihrer rechtsfreundlichen Vertretung durchgeführt. römisch eins.
  4. Am 04.02.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF und ihrer rechtsfreundlichen Vertretung durchgeführt. Von der Mutter der BF wurde ein mit 02.02.2025 datiertes Schreiben vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass sie im August 2024 ein Telefonat mit der georgischen Botschaft in Österreich geführt habe. Dabei wäre ihr mitgeteilt worden, dass die BF keinen georgischen Pass erhalten kann, solange sie nicht eine Geburtsurkunde vorlegt. Weiters brachte die BF eine Vorladung zum Berichtigungsverfahren ihres Namens beim BG Winterthur in Vorlage. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde

§ 29Abs. 2 Vw

GVG das Erkenntnis mündlich verkündet, wobei die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, Die beschwerdeführende Partei brachte einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs 1AsylG ein. Dafür ist es nach § 8 Asylgesetz-Durchführungsverordnung unabdingbar, ein gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2und 3 NAG) und eine Geburtsurkunde beizubringen. Aus diesem Grund wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung ein Antrag auf Mängelheilung gestellt. Dessen ungeachtet langte beim Bundesamt bis dato kein gütiges Reisedokument und keine Geburtsurkunde der BF ein. Die BF erfüllte sohin den Auftrag damit nicht ansatzweise und kam somit ihrer Mitwirkungsverpflichtung im Verfahren nicht nach. Auch vermochte die BF im gegenständlichen Fall nicht darzulegen, inwiefern ihr die Beschaffung eines gültigen Reisedokuments bzw. einer Geburtsurkunde nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar wäre. Wenngleich ein Antrag auf Berichtigung der Geburtsurkunde beim Zivilstandesamt Winterthur in Vorlage gebracht wurde, demzufolge sowohl für die Mutter, als auch die Tochter unzutreffende personenbezogene Daten angegeben wurden und eine Berichtigung bislang noch nicht möglich war, so war festzustellen, dass die BF damit weder dem Auftrag zur Mängelbehebung nachgekommen ist, noch ein Grund für die beantragte Heilung vorliegt. lnsoweit auf die EntscheidungdesVwGH vom 25.5.2023, Z: Ra 2021/21/0007 verwiesen wird sei darauf hingewiesen, dass es zwar in Anbetracht der Z. 2 des § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach 5 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von ldentitätsdokumenten zurückzuweisen ist, so war im konkreten Fall dennoch festzuhalten, dass die ldentität der beschwerdeführenden Partei nicht hinreichend geklärt ist. Angesichts der gehäuften Verfahrensidentitäten ist im konkreten Fall nicht von einer eindeutigen Verfahrensidentität auszugehen, weshalb aber die oben zitierte Judikatur des VwGH nicht zum Zuge kommen kann.Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde

Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG das Erkenntnis mündlich verkündet, wobei die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, Die beschwerdeführende Partei brachte einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz eins A, s, y, l, G, ein. Dafür ist es nach Paragraph 8, Asylgesetz-Durchführungsverordnung unabdingbar, ein gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 u, n, d, 3 NAG) und eine Geburtsurkunde beizubringen. Aus diesem Grund wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung ein Antrag auf Mängelheilung gestellt. Dessen ungeachtet langte beim Bundesamt bis dato kein gütiges Reisedokument und keine Geburtsurkunde der BF ein. Die BF erfüllte sohin den Auftrag damit nicht ansatzweise und kam somit ihrer Mitwirkungsverpflichtung im Verfahren nicht nach. Auch vermochte die BF im gegenständlichen Fall nicht darzulegen, inwiefern ihr die Beschaffung eines gültigen Reisedokuments bzw. einer Geburtsurkunde nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar wäre. Wenngleich ein Antrag auf Berichtigung der Geburtsurkunde beim Zivilstandesamt Winterthur in Vorlage gebracht wurde, demzufolge sowohl für die Mutter, als auch die Tochter unzutreffende personenbezogene Daten angegeben wurden und eine Berichtigung bislang noch nicht möglich war, so war festzustellen, dass die BF damit weder dem Auftrag zur Mängelbehebung nachgekommen ist, noch ein Grund für die beantragte Heilung vorliegt. lnsoweit auf die EntscheidungdesVwGH vom 25.5.2023, Z: Ra 2021/21/0007 verwiesen wird sei darauf hingewiesen, dass es zwar in Anbetracht der Ziffer 2, des Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach 5 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von ldentitätsdokumenten zurückzuweisen ist, so war im konkreten Fall dennoch festzuhalten, dass die ldentität der beschwerdeführenden Partei nicht hinreichend geklärt ist. Angesichts der gehäuften Verfahrensidentitäten ist im konkreten Fall nicht von einer eindeutigen Verfahrensidentität auszugehen, weshalb aber die oben zitierte Judikatur des VwGH nicht zum Zuge kommen kann. Mit Eingabe vom 19.12.2024 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt. I.

  1. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
  2. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der eingebrachten Beschwerde. II.
  3. Feststellungen:römisch zwei.
  4. Feststellungen: II.I.
  5. Zur Peson: römisch zwei.I.
  6. Zur Peson: Die BF führt den im Spruch genannten Namen und wurde am XXXX geboren. Mangels originaler Idenditätsdokumente steht die Identität der BF nach wie vor nicht fest, so führt sie auch sechs Alias-Identitäten. Die BF ist georgische Staatsangehörige und christlich orthodox. Sie ist ledig und hat keine Kinder. Die BF hält sich seit ihrem sechsten Lebensmonat im Bundesgebiet auf und besuchte zwölf Jahre lang die Schule, welche sie mit Matura abschloss. Sie lebt bei und von den Eltern. Die BF führt den im Spruch genannten Namen und wurde am römisch 40 geboren. Mangels originaler Idenditätsdokumente steht die Identität der BF nach wie vor nicht fest, so führt sie auch sechs Alias-Identitäten. Die BF ist georgische Staatsangehörige und christlich orthodox. Sie ist ledig und hat keine Kinder. Die BF hält sich seit ihrem sechsten Lebensmonat im Bundesgebiet auf und besuchte zwölf Jahre lang die Schule, welche sie mit Matura abschloss. Sie lebt bei und von den Eltern. Die BF hält sich seit 24.09.2014 ohne gültigen Aufenthaltstitel, rechtswidrig, im Bundesgebiet auf.

§ 58Abs. 13 Asyl

G 2005 und § 16 Abs. 5 BFA-VG begründen weder die Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G, noch die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde ein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich.Die BF hält sich seit 24.09.2014 ohne gültigen Aufenthaltstitel, rechtswidrig, im Bundesgebiet auf.

Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 und Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG begründen weder die Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG, noch die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde ein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich. Festgestellt wird weiters, dass sich die Mutter der BF nach Ablauf des bis September 2014 gültigen Aufenthaltstitels der BF erst über acht Jahre später wieder, präzise am 22.07.2022 um die Beantragung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für ihre damals noc minderjährige Tochter bemühte. Auch unterließ es die Mutter über einen Zeitraum von mehr als neun Jahren, sich um die Ausstellung eines Reisepasses oder Geburtsurkunde für ihre Tochter zu sorgen. Eine am 11.04.2025 durchgeführte Abfrage im Zentralen Melderegister ergab, dass die BF bis dato unter (der Verfahrensidentität) XXXX aufscheint. Eine am 11.04.2025 durchgeführte Abfrage im Zentralen Melderegister ergab, dass die BF bis dato unter (der Verfahrensidentität) römisch 40 aufscheint. Am 16.12.2015 trat die BF erstmals mit dem Namen XXXX in Erscheinung. Am 16.12.2015 trat die BF erstmals mit dem Namen römisch 40 in Erscheinung. II.I.

  1. Zum bisherigen Verfahren: römisch zwei.I.
  2. Zum bisherigen Verfahren: Der erste Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.08.2006, GZ XXXX , gem. § 4 AsylG 2005 zurückgewiesen. Einer dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des UBAS vom 15.05.2007, GZ: XXXX , stattgegeben und der Bescheid behoben.Der erste Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.08.2006, GZ römisch 40 , gem. Paragraph 4, AsylG 2005 zurückgewiesen. Einer dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des UBAS vom 15.05.2007, GZ: römisch 40 , stattgegeben und der Bescheid behoben. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 08.01.2007, GZ: XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz neuerlich nach § 4 AsylG 2005 zurückgewiesen und die BF gemeinsam mit ihren Eltern in die Schweiz ausgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des UBAS vom 31.01.2007, Zahl XXXX bestätigt.Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 08.01.2007, GZ: römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz neuerlich nach Paragraph 4, AsylG 2005 zurückgewiesen und die BF gemeinsam mit ihren Eltern in die Schweiz ausgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des UBAS vom 31.01.2007, Zahl römisch 40 bestätigt. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des Bundesasylamts vom 15.10.2007, Zahl: XXXX

§ 3Abs 1 Asyl

G abgewiesen, gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und wurden

§ 10Abs 1 Z 2 Asyl

G eine Ausweisung nach Georgien erlassen.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des Bundesasylamts vom 15.10.2007, Zahl: römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen, gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und wurden

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG eine Ausweisung nach Georgien erlassen. Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des AGH vom 01.04.2010, Zahl XXXX hinisichtlich dem Spruchpunkt III. stattgegeben und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer für unzulässig erklärt.Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des AGH vom 01.04.2010, Zahl römisch 40 hinisichtlich dem Spruchpunkt römisch drei. stattgegeben und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer für unzulässig erklärt. Am 10.06.2010 brachte die BF, vertreten von der Mutter, bei der BH St. Johann/Pongau einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Der erteilte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ wurde letztmals bis 24.09.2014 verlängert. Am 22.07.2022 brachte die gesetzliche Vertretung für die BF abermals einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ bei der BH St. Johann/Pongau ein. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der BH St. Johann/Pongau vom 24.05.2023, GZ XXXX abgewiesen. Begründend wurde ua. ausgeführt, dass die BF keine Identiätsdokumente in Vorlage brachte. Auch brachte die rechtsfreundliche Vertretung vor, dass es sich beim Nachnamen XXXX um eine Schöpfung aus verfahrenstaktischen Gründen handelt und der eigentliche Nachname der BF XXXX wäre. Ein für die Ausstellung des Aufenthaltstitels notwendiges Identitätsdokument wurde bis dato nicht vorgelegt.Am 22.07.2022 brachte die gesetzliche Vertretung für die BF abermals einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ bei der BH St. Johann/Pongau ein. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der BH St. Johann/Pongau vom 24.05.2023, GZ römisch 40 abgewiesen. Begründend wurde ua. ausgeführt, dass die BF keine Identiätsdokumente in Vorlage brachte. Auch brachte die rechtsfreundliche Vertretung vor, dass es sich beim Nachnamen römisch 40 um eine Schöpfung aus verfahrenstaktischen Gründen handelt und der eigentliche Nachname der BF römisch 40 wäre. Ein für die Ausstellung des Aufenthaltstitels notwendiges Identitätsdokument wurde bis dato nicht vorgelegt. Von der rechtsfreundlichen Vertretung wurde gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel erhoben, womit diese mit 24.06.2023 in Rechtskraft erwuchs. Am 01.08.2023 stellte die BF, in Begleitung Ihrer gesetzlichen Vertretung, den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK nach § 55 AsylG.Am 01.08.2023 stellte die BF, in Begleitung Ihrer gesetzlichen Vertretung, den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK nach Paragraph 55, AsylG. Mit Verbesserungsauftrag vom 06.09.2023 übermittelte das BFA der BF einen Verbesserungsauftrag, verbunden mit der Aufforderung zur Stellungnahme der beigefügten Fragen. Mit Bescheid des BFA vom 03.10.2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 Abs. 1 AsylG

§ 13Abs.

3 AVG 1991, zurückgewiesen. Der Antrag auf Mängelheilung vom 31.07.2023 wurde

§ 4Abs. 1 Z Zusatz i

Vm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen.Mit Bescheid des BFA vom 03.10.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG

Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1991, zurückgewiesen. Der Antrag auf Mängelheilung vom 31.07.2023 wurde

Paragraph 4, Absatz eins, Z Zusatz in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 12.12.2023, Zl. L518 1304933-7/4E als unbegründet abgewiesen. Eine dagegen erhobene außerordentliche Beschwerde wurde mit Beschluss des VfGH, Zl. E318/2024-5 vom 10.06.2024 abgelehnt. Am 08.08.2024 stellte die nunmehr volljährige BF persönlich den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK

§ 55Asyl

G.Am 08.08.2024 stellte die nunmehr volljährige BF persönlich den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG. Mit Verbesserungsauftrag des BFA vom 12.08.2024 wurde der BF ein schriftlicher Verbesserungsauftrag (Vorlage von personsbezogenen Dokumenten) mit der Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt und darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist den Antrag zurückzuweisen. Die Stellungnahme der BF langte am 27.08.2024 beim BFA ein. Zeitgleich wurde auch ein Antrag auf Fristverlängerung bis 30.09.2024 zur Vorlage neuer Dokumente eingebracht. Diesem Antrag wurde stattgegeben und die Frist zur Vorlage neuer originaler Personendokumente bis 30.09.2024 verlängert. Ebenso wurde auch ein Antrag auf Mängelheilung eingebracht. Mit Eingabe der BF vom 19.09.2024 ersuchte diese, Ihren Antrag ruhen zu lassen, bis die schweizer Behörden den endgültigen Bescheid über die Berichtigung der Geburtsurkunde übermitteln. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 08.11.2024 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 Abs. 1 AsylG

§ 13Abs.

3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag auf Mängelheilung

§ 4Abs. 1 Z 3 i

Vm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 08.11.2024 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG

Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag auf Mängelheilung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde ausgeführt, dass die BF kein einzig erforderliches Dokument, mit Ausnahme des Lichtbildes, in Vorlage brachte. Zum Verbesserungsauftrag wurde zwar eine Stellungnahme eingebracht, jedoch abermals keine Dokumente übermittelt. Zum Ersuchen, das Verfahren bis zur Übermittlung der Geburtsurkunde von den Behörden in Winterthur ruhen zu lassen, wurde festgehalten, dass die BF bekannt gab, dass dies bis September 2024 andauern würde. Von der BF wurde jedoch bis zum 07.11.2024 keine weiteren Informationen bzw. Dokumente mehr übermittelt, welche auf die tatsächliche Identität der Antragstellerin schließen lassen würden. II.

  1. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  2. Beweiswürdigung: II.2.
  3. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.römisch zwei.2.
  4. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. II.2.
  5. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in die Beschwerde. Die Feststellungen zur des BF in Österreich ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakt, diese sind unzweifelhaft und wurden nicht bestritten.römisch zwei.2.
  6. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in die Beschwerde. Die Feststellungen zur des BF in Österreich ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakt, diese sind unzweifelhaft und wurden nicht bestritten. II.2.
  7. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  8. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.römisch zwei.2.
  9. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  10. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. II.2.
  11. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde soweit sich diese auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs 3 AVG bezieht, als schlüssig darstellt. Diesen Ausführungen wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung auch nicht substantiiert entgegengetreten. römisch zwei.2.
  12. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde soweit sich diese auf die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG bezieht, als schlüssig darstellt. Diesen Ausführungen wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung auch nicht substantiiert entgegengetreten. II.2.
  13. Hinsichtlich der in der Beschwerde behaupteten Umstände sind folgende Überlegungen maßgeblich: die Mitwirkungspflicht zur Vorlage der in § 8 Abs 1 AsylG-DV genannten Dokumenten, in concreto einem gültigen Reisedokument und einer Geburtsurkunde obliegt selbstverständlich der BF selbst, diese ist mittlerweile volljährig. Dessen ungeachtet kam sie dieser Verpflichtung, wie zuvor ihre Eltern jahrelang, nicht nach. Die BF wurde nachweislich mit Verbesserungsauftrag vom 12.08.2024 binnen 14 Tagen dazu aufgefordert, ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde in Vorlage zu bringen, widrigenfalls der Antrag nicht behandelt und

§ 13Abs 3 und 4 AVG zurückgewiesen wird. Im Rahmen des § 4 Asyl

G-DV wurde die BF dahingehend informiert, dass im Fall der Nichtvorlage der erforderlichen Dokumente ein Antrag auf Heilung

§ 4Asyl

G-DV eingebracht werden kann. Erforderlich ist dabei jedenfalls die Vorlage einer Bestätigung der Botschaft des Heimatlandes, dass die Ausstellung der erforderlichen Dokumente nicht möglich ist. Die BF brachte weder die

§ 8Asyl

G-DV erforderlichen Dokumente, noch eine Bestätigung der Botschaft, dass diese nicht ausgestellt werden können, in Vorlage. Sie ist damit ihrer Mitwirkungspflicht nicht ansatzweise nachgekommen.römisch zwei.2.5. Hinsichtlich der in der Beschwerde behaupteten Umstände sind folgende Überlegungen maßgeblich: die Mitwirkungspflicht zur Vorlage der in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV genannten Dokumenten, in concreto einem gültigen Reisedokument und einer Geburtsurkunde obliegt selbstverständlich der BF selbst, diese ist mittlerweile volljährig. Dessen ungeachtet kam sie dieser Verpflichtung, wie zuvor ihre Eltern jahrelang, nicht nach. Die BF wurde nachweislich mit Verbesserungsauftrag vom 12.08.2024 binnen 14 Tagen dazu aufgefordert, ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde in Vorlage zu bringen, widrigenfalls der Antrag nicht behandelt und

Paragraph 13, Absatz 3 und 4 AVG zurückgewiesen wird. Im Rahmen des Paragraph 4, AsylG-DV wurde die BF dahingehend informiert, dass im Fall der Nichtvorlage der erforderlichen Dokumente ein Antrag auf Heilung

Paragraph 4, AsylG-DV eingebracht werden kann. Erforderlich ist dabei jedenfalls die Vorlage einer Bestätigung der Botschaft des Heimatlandes, dass die Ausstellung der erforderlichen Dokumente nicht möglich ist. Die BF brachte weder die

Paragraph 8, AsylG-DV erforderlichen Dokumente, noch eine Bestätigung der Botschaft, dass diese nicht ausgestellt werden können, in Vorlage. Sie ist damit ihrer Mitwirkungspflicht nicht ansatzweise nachgekommen. Wenn die rechtsfreundliche Vertretung den Mängelheilungsantrag damit begründet, dass die BF über keine Personenstandsdokumente verfügt und deren Mutter seit Jahren und sie selbst seit ihrer Volljährigkeit versucht, eine Geburtsurkunde zu erhalten, bleibt festzuhalten, dass einfaches Bemühen alleine keineswegs ausreichend ist. Die Mutter – und auch der Vater – geben vor, sich sich seit 2014 zu bemühen um Dokumente für die BF zu erhalten. Selbst für den Fall, dass die georgische Botschaft einer minderjährigen Person keine Dokumente ausstellt, obwohl beide Eltern georgische Staatsbürger sind, hätte die gesetztliche Vertretung der BF nicht davor abgehalten, zumindest eine Bestätigung der Botschaft in Vorlage zu bringen, dass keine Dokumente für die BF ausgestellt werden können. Dieser Verpflichtung unterliegt die BF seit dem Erreichen der Volljährigkeit mit 08.02.2024, zudem auch selbst. Ein selbst verfasstes Schreiben der Mutter der BF, dass sie im August 2024 „ein Telefonat mit der georgischen Botschaft in Österreich geführt habe. ln diesem Gespräch wurde mir mitgeteilt, dass meine Tochter XXXX keinen georgischen Pass erhalten kann, solange sie nicht eine Geburtsurkunde vorlegt, die auf den Namen XXXX ausgestellt ist“ wird dem jedenfalls nicht gerecht. Zum einen liegt der Beweiswert eines behaupteten Telefonats bei gleich Null, zum anderen stellte jede Botschaft, für den Fall, dass keine Dokumente ausgestellt werden können, eine diesbezügliche Bescheinigung aus. Die Mutter – und auch der Vater – geben vor, sich sich seit 2014 zu bemühen um Dokumente für die BF zu erhalten. Selbst für den Fall, dass die georgische Botschaft einer minderjährigen Person keine Dokumente ausstellt, obwohl beide Eltern georgische Staatsbürger sind, hätte die gesetztliche Vertretung der BF nicht davor abgehalten, zumindest eine Bestätigung der Botschaft in Vorlage zu bringen, dass keine Dokumente für die BF ausgestellt werden können. Dieser Verpflichtung unterliegt die BF seit dem Erreichen der Volljährigkeit mit 08.02.2024, zudem auch selbst. Ein selbst verfasstes Schreiben der Mutter der BF, dass sie im August 2024 „ein Telefonat mit der georgischen Botschaft in Österreich geführt habe. ln diesem Gespräch wurde mir mitgeteilt, dass meine Tochter römisch 40 keinen georgischen Pass erhalten kann, solange sie nicht eine Geburtsurkunde vorlegt, die auf den Namen römisch 40 ausgestellt ist“ wird dem jedenfalls nicht gerecht. Zum einen liegt der Beweiswert eines behaupteten Telefonats bei gleich Null, zum anderen stellte jede Botschaft, für den Fall, dass keine Dokumente ausgestellt werden können, eine diesbezügliche Bescheinigung aus. So wie die Eltern, bemüht sich seit der Volljährigkeit auch die BF selbst nicht ernsthaft, ein derartiges Schriftstück zu erlangen. Und das vor dem Hintergrund, dass ihr mit Verbesserungsauftrag vom 12.08.2024 vom BFA aufgetragen wurde, die fehlenden Dokumente in Vorlage zu bringen, bzw. eine Bestätigung darüber zu übermitteln, dass von der Botschaft keine derartigen Dokumente ausgestellt werden können. Auch wurde dem Antrag der BF vom 19.09.2024, das Verfahren bis zur Übermittlung der Geburtsurkunde durch die Behörden in Winterthur vom BFA zugestimmt und kulanter Weise bis zum 07.11.2024 vergeblich zugewartet. Eine Geburtsurkunde wurde bis dato leider weder vorgelegt, noch wurde über den Ausgang der vor dem Bezirksgericht Winterthur am 26.02.2025 stattfindenden Verhandlung in irgendeiner Weise Auskunft erteilt. Es entsteht sohin der Eindruck, dass die BF abermals alles daransetzt, möglich viel Zeit verstreichen zu lassen. Auch darf nicht übersehen werden, dass bereits im Bescheid der BH St. Johann vom 24.05.2023 explizit ausgeführt wurde, dass der beantragte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mangels Vorlage von Identitätsdokumenten nicht erteilt werden konnte. Auch in diesem Verfahren wurde die Mitwirkungspflicht nicht ansatzweise erfüllt und teilte die rechtsfreundliche Vertretung in diesem Verfahren der BH St. Johann sogar dreist mit, dass es sich bei dem Namen XXXX um eine eigene Schöpfung aus verfahrenstaktischen Gründen handeln würde. Hiezu muss in aller Deutlichkeit festgehalten werden, dass Namen in keinsteer Weise aus opportunistischen Gründen nach Belieben ausgetauscht werden können oder dürfen. Auch darf nicht übersehen werden, dass bereits im Bescheid der BH St. Johann vom 24.05.2023 explizit ausgeführt wurde, dass der beantragte Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mangels Vorlage von Identitätsdokumenten nicht erteilt werden konnte. Auch in diesem Verfahren wurde die Mitwirkungspflicht nicht ansatzweise erfüllt und teilte die rechtsfreundliche Vertretung in diesem Verfahren der BH St. Johann sogar dreist mit, dass es sich bei dem Namen römisch 40 um eine eigene Schöpfung aus verfahrenstaktischen Gründen handeln würde. Hiezu muss in aller Deutlichkeit festgehalten werden, dass Namen in keinsteer Weise aus opportunistischen Gründen nach Belieben ausgetauscht werden können oder dürfen. Zudem führte die mangelnde Mitwirkungspflicht auch dazu, dass bereits der erste Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 Abs. 1 AsylG

§ 13Abs.

3 AVG, sowie der Antrag auf Mängelheilung

§ 4Abs. 1 Z Zusatz i

Vm § 8 AsylG-DV 2005, mit Bescheid des BFA vom 03.10.2023, Zl. XXXX , zurückgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 12.12.2023, Zl. XXXX als unbegründet abgewiesen. Eine dagegen erhobene außerordentliche Beschwerde wurde mit Beschluss des VfGH, Zl. XXXX vom 10.06.2024 abgelehnt. Es entsteht beihnahe der Eindruck, dass die BF, den geltenden Normen trotzend, einfach so lange Anträge stellt, bis der beabsichtigte Aufenthalttitel früher oder später doch erteilt wird. Dazu muss jedoch auch festgehalten werden, dass die – offenbar mutwillige – Inanspruchnahme der Behörde auch zeitnahe zum Ausspruch einer Mutwillensstrafe führen kann und wird. Zudem führte die mangelnde Mitwirkungspflicht auch dazu, dass bereits der erste Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG

Paragraph 13, Absatz 3, AVG, sowie der Antrag auf Mängelheilung

Paragraph 4, Absatz eins, Z Zusatz in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005, mit Bescheid des BFA vom 03.10.2023, Zl. römisch 40 , zurückgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 12.12.2023, Zl. römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Eine dagegen erhobene außerordentliche Beschwerde wurde mit Beschluss des VfGH, Zl. römisch 40 vom 10.06.2024 abgelehnt. Es entsteht beihnahe der Eindruck, dass die BF, den geltenden Normen trotzend, einfach so lange Anträge stellt, bis der beabsichtigte Aufenthalttitel früher oder später doch erteilt wird. Dazu muss jedoch auch festgehalten werden, dass die – offenbar mutwillige – Inanspruchnahme der Behörde auch zeitnahe zum Ausspruch einer Mutwillensstrafe führen kann und wird. Wenn von der rechtsfreundlichen Vertretung in irriger Annahme mitgeteilt wurde, dass sich die BF das Verhalten der Eltern nicht zurechnen lassen kann, muss festgehalten werden, dass sich eine unmündige Person selbstverständlich das Verhalten ihrer Erziehungsberichtigten zu einem gewissen Grad vorwerfen lassen muss. Wer denn sonst, als die Eltern eines minderjährigen Kindes haben schon alleine im Sinne des Kindeswohls für das Wohl des Kindes zu sorgen und dazu alles Mögliche zu unternehmen, dass dies dem Wohl des Kindes zugutekommt und diesem nicht zuwiderläuft. Vor allem, wenn diese einen Zeitraum von über neun Jahren dafür zur Verfügung hatten. Sich, wie die Mutter im gegenständlichen Fall in der mündlichen Verhandlung als Opfer hinzustellen und die Schuld bei Behörden, anderen staatlichen Stellen oder einem Rechtsanwlat zu suchen, spricht nicht für eine sittlich und moralische Vorbildwirkung, dass einem minderjährigen Kind vorgelebt werden sollte. Dies insbesondere in Ansehung des Umstandes, dass das ggst. Problem ausschließlich darauf zurückzuführen ist, dass die BF bzw. deren Eltern im Rahmen der Asylantragstellung eine falsche Identität benützten. Festzuhalten bleibt, dass mangels Vorlage der erforderlichen Identitätsdokumente bzw. eines Nachweises, dass diese nicht ausgestellt werden können, eine Heilung des Mangels – wie im Verbesserungsauftrag nachweislich ausgeführt – nicht möglich ist. II.3. Rechtliche Beurteilung römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung II.3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. römisch zwei.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Die Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Die Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) II.3.2. Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G

§ 13Abs 3 AVG römisch zwei.3.2.

Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG

Paragraph 13, Absatz 3, AVG II.3.2.

  1. Die wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen lauten: römisch zwei.3.2.
  2. Die wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen lauten: § 13 AVG (Anbringen) Paragraph 13, AVG (Anbringen)

(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2)Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4)Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
(4)Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Absatz 3, mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
(5)Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzumachen. Bei Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden eingebracht werden, beginnen behördliche Entscheidungsfristen erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen.
(6)Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.
(7)Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
(8)Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. § 55 AsylG 2005 Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Paragraph 55, AsylG 2005 Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird. 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. § 4 AsylG-Durchführungsverordnung Paragraph 4, AsylG-Durchführungsverordnung
(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
  1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
  2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
  3. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
  4. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 7 AsylG-Durchführungsverordnung Paragraph 7, AsylG-Durchführungsverordnung
(1)Die nach § 8 bei dem amtswegigen Verfahren oder der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.
(1)Die nach Paragraph 8, bei dem amtswegigen Verfahren oder der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.
(2)Die Behörde prüft die im amtswegigen Verfahren beizubringenden oder dem Antrag anzuschließenden vorgelegten Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und bestätigt dies mit einem Vermerk auf der Kopie.
(3)Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.
(4)Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen. § 8 Abs 1 AsylG-Durchführungsverordnung Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-Durchführungsverordnung
(1)Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:
(1)Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:
  1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
  2. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
  3. Geburtsurkunde oder ein dieses gleichzuhaltenden Dokuments;
  4. Lichtbild des Antragstellers

§ 5; 3.

Lichtbild des Antragstellers

Paragraph 5,; 4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde. § 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz Paragraph 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
  1. Reisedokument: ein Reisepass, Passersatz oder ein sonstiges durch Bundesgesetz, Verordnung oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkanntes Dokument; ausländische Reisedokumente genießen den strafrechtlichen Schutz inländischer öffentlicher Urkunden nach §§ 224, 224a, 227 Abs. 1 und 231 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974;
  2. Reisedokument: ein Reisepass, Passersatz oder ein sonstiges durch Bundesgesetz, Verordnung oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkanntes Dokument; ausländische Reisedokumente genießen den strafrechtlichen Schutz inländischer öffentlicher Urkunden nach Paragraphen 224, 224 a, 227, Absatz eins und 231 des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,;
  3. ein Reisedokument gültig: wenn es von einem hiezu berechtigten Völkerrechtssubjekt ausgestellt wurde, die Identität des Inhabers zweifelsfrei wiedergibt, zeitlich gültig ist und sein Geltungsbereich die Republik Österreich umfasst; außer bei Konventionsreisepässen und Reisedokumenten, die für Staatenlose oder für Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit ausgestellt werden, muss auch die Staatsangehörigkeit des Inhabers zweifelsfrei wiedergegeben werden; die Anbringung von Zusatzblättern im Reisedokument muss bescheinigt sein; II.3.2.
  4. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet das: römisch zwei.3.2.
  5. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet das: Das Bundesamt hat demnach im Beschwerdefall den Antrag der BF

§ 13Abs.

3 AVG zurückgewiesen. Zu einer solchen Konstellation ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Folgendes (VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004): Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag

§ 13Abs.

3 AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. VwGH 1.9.2017, Ra 2016/03/0055 mwN). Das Bundesamt hat demnach im Beschwerdefall den Antrag der BF

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Zu einer solchen Konstellation ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Folgendes (VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004): Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung vergleiche VwGH 1.9.2017, Ra 2016/03/0055 mwN). Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht in diesem Fall verwehrt (vgl. zuletzt VwGH vom 29.01.2020, Ra 2019/09/0118). Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht in diesem Fall verwehrt vergleiche zuletzt VwGH vom 29.01.2020, Ra 2019/09/0118). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.06.2020, Ra 2019/10/0183-7 ausführte, kommt eine auf § 13 Abs. 3 AVG gestützte Zurückweisung nur bei solchen schriftlichen Anbringen in Frage, die mit Mängeln behaftet sind, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweichen. Ein solcher Mangel kann auch im Fehlen von Unterlagen gelegen sein, deren Anschluss an eine Eingabe das Gesetz ausdrücklich vorschreibt (vgl. etwa VwGH 25.5.2016, Ro 2016/10/0011, mwN). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Anschluss dieser Unterlagen vom Gesetz oder durch eine Verordnung, die in Ausübung einer vom Gesetz eingeräumten Ermächtigung ergangen ist, angeordnet wird (vgl. VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.06.2020, Ra 2019/10/0183-7 ausführte, kommt eine auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG gestützte Zurückweisung nur bei solchen schriftlichen Anbringen in Frage, die mit Mängeln behaftet sind, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweichen. Ein solcher Mangel kann auch im Fehlen von Unterlagen gelegen sein, deren Anschluss an eine Eingabe das Gesetz ausdrücklich vorschreibt vergleiche etwa VwGH 25.5.2016, Ro 2016/10/0011, mwN). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Anschluss dieser Unterlagen vom Gesetz oder durch eine Verordnung, die in Ausübung einer vom Gesetz eingeräumten Ermächtigung ergangen ist, angeordnet wird vergleiche VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302). II.3.2.3. Im gegenständichen Fall ist es daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde zu Recht erfolgte. römisch zwei.3.2.3. Im gegenständichen Fall ist es daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde zu Recht erfolgte.

§ 13Abs.

3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Ein Verbesserungsauftrag muss konkret sein und eine unmissverständliche Aufforderung enthalten, welche Mängel zu beheben sind (vgl. zB VwGH 21.06.2021, Ra 2021/04/0011). Ein Verbesserungsauftrag muss konkret sein und eine unmissverständliche Aufforderung enthalten, welche Mängel zu beheben sind vergleiche zB VwGH 21.06.2021, Ra 2021/04/0011). Konkret ist bei einem Vorgehen der Behörde auf dieser Grundlage zu prüfen, ob erstens der verfahrensgegenständliche Antrag mangelhaft und insoweit der erteilte Verbesserungsauftrag der Behörde erforderlich war (vgl. VwGH 12.09.2007, 2005/03/0205, konkret zur Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes); zweitens ob der Verbesserungsauftrag den Anforderungen des § 13 Abs. 3 AVG im Sinne der zitierten Judikatur entsprach; sowie drittens ob der Verbesserungsauftrag nicht befolgt wurde. Wenn alle diese drei Prüfungsschritte zu bejahen sind, erweist sich die Zurückweisung als rechtsrichtig. Konkret ist bei einem Vorgehen der Behörde auf dieser Grundlage zu prüfen, ob erstens der verfahrensgegenständliche Antrag mangelhaft und insoweit der erteilte Verbesserungsauftrag der Behörde erforderlich war vergleiche VwGH 12.09.2007, 2005/03/0205, konkret zur Nichtvorlage eines gültigen Reisedokumentes); zweitens ob der Verbesserungsauftrag den Anforderungen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG im Sinne der zitierten Judikatur entsprach; sowie drittens ob der Verbesserungsauftrag nicht befolgt wurde. Wenn alle diese drei Prüfungsschritte zu bejahen sind, erweist sich die Zurückweisung als rechtsrichtig. II.3.2.4. Die vorliegende Beschwerde ist aus den folgenden Gründen nicht berechtigt: römisch zwei.3.2.4. Die vorliegende Beschwerde ist aus den folgenden Gründen nicht berechtigt: Die, mittlerweile volljährige, BF stellte am 08.08.2024 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs 1 AsylG. Dafür ist es nach § 8 Asylgesetz-Durchführungsverordnung unabdingbar, ein gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG) und eine Geburtsurkunde beizubringen. Aus diesem Grund wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung zeitgleich ein Antrag auf Mängelheilung

§ 4Abs. 1 Z 3 i

Vm § 8 AsylG-DV gestellt. Die, mittlerweile volljährige, BF stellte am 08.08.2024 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Dafür ist es nach Paragraph 8, Asylgesetz-Durchführungsverordnung unabdingbar, ein gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG) und eine Geburtsurkunde beizubringen. Aus diesem Grund wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung zeitgleich ein Antrag auf Mängelheilung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV gestellt. Begründet wurde dieser Antrag auf Mängelheilung damit „Der letzte Antrag der ASt auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG wurde zurückgewiesen mangels Vorlage eines Reisedokuments und einer Geburtsurkunde und eines Reisepasses. Dieses Vorgehen war jedoch unzulassig: […].“ Begründet wurde dieser Antrag auf Mängelheilung damit „Der letzte Antrag der ASt auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG wurde zurückgewiesen mangels Vorlage eines Reisedokuments und einer Geburtsurkunde und eines Reisepasses. Dieses Vorgehen war jedoch unzulassig: […].“ Weil die erforderlichen Dokumente

§ 8Abs. 1 Z 1 und 2 i

Vm § 7 Abs. 1 AsylG-DV bis dato weiterhin beharrlich nicht in Vorlage gebracht wurden, wurde der BF vom BFA mit 12.08.2024 ein Verbesserungsauftrag übermittelt, indem sie aufgefordert wurde, ihrem Antrag ein gültiges Reisedokument, eine Geburtsurkunde und einem Lichtbild anzuschließen. Weiters wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von einer Woche eine Stellungnahme abzugeben. Dem Auftrag, die fehlenden Dokumente nachzureichen, bzw. eine Bestätigung der georgischen Botschaft in Wien, dass derartige Dokumente nicht ausgestellt werden können kam die BF bis dato nicht nach. Weil die erforderlichen Dokumente

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, AsylG-DV bis dato weiterhin beharrlich nicht in Vorlage gebracht wurden, wurde der BF vom BFA mit 12.08.2024 ein Verbesserungsauftrag übermittelt, indem sie aufgefordert wurde, ihrem Antrag ein gültiges Reisedokument, eine Geburtsurkunde und einem Lichtbild anzuschließen. Weiters wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von einer Woche eine Stellungnahme abzugeben. Dem Auftrag, die fehlenden Dokumente nachzureichen, bzw. eine Bestätigung der georgischen Botschaft in Wien, dass derartige Dokumente nicht ausgestellt werden können kam die BF bis dato nicht nach. Der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 12.08.2024 war jedenfalls erforderlich. Der Auftrag war hinreichend konkret formuliert und die gesetzte Frist zur Vorlage eines Reisedokumentes war angemessen (siehe zB VwGH 25.10.2016, Ra 2016/07/0064, wonach die gesetzte Frist zur Vorlage und nicht zur Beschaffung der fehlenden Belege angemessen sein muss). Zudem war der BF und ihrer Mutter schon die Notwendigkeit der Vorlage der genannten Dokumenten aus den sieben vorigen Verfahren umfassend bekannt. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang aus, dass einem Heilungsantrag im Hinblick auf die Nichtvorlage von Identitätsnachweisen immer dann

§ 4Abs. 1 Z 3 Asyl

G-DV 2005 stattzugeben ist, wenn die vom Fremden nicht zu vertretenden Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung darin liegen, dass die Beschaffung der notwendigen Urkunden oder Nachweise für den Fremden (iSd § 4 Abs. 1 Z 3 AsylGDV 2005) nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019). Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang aus, dass einem Heilungsantrag im Hinblick auf die Nichtvorlage von Identitätsnachweisen immer dann

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, wenn die vom Fremden nicht zu vertretenden Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung darin liegen, dass die Beschaffung der notwendigen Urkunden oder Nachweise für den Fremden (iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylGDV 2005) nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019). Dessen ungeachtet langte beim Bundesamt bis dato kein gütiges Reisedokument und keine Geburtsurkunde der BF ein. Auch wurde keine Bestätigung der Botschaft des Heimatlandes vorgelegt, in welcher bestätigt wird, dass die Dokumente nicht ausgestellt werden können. Die BF erfüllte sohin den Auftrag damit nicht ansatzweise und kam somit ihrer Mitwirkungsverpflichtung im Verfahren abermals nicht nach. Auch vermochte die BF im gegenständlichen Fall nicht darzulegen, inwiefern ihr die Beschaffung eines gültigen Reisedokuments bzw. einer Geburtsurkunde nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar wäre. Weder im Antrag auf Mängelheilung noch in der Beschwerde führte sie dahingehend stichhaltige und nachvollziehbare Gründe für das Vorliegen einer Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erlangung eines gültigen Reisedokuments und einer Geburtsurkunde ins Treffen. Auch die Ausführungen der rechtlichen Vertretung im Antrag auf Mängelheilung vom 08.08.2024 „Der letzte Antrag der ASt auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG wurde zurückgewiesen mangels Vorlage eines Reisedokuments und einer Geburtsurkunde und eines Reisepasses. Dieses Vorgehen war jedoch unzulassig: […]“ werden dem jedenfalls nicht gerecht. Auch vermochte die BF im gegenständlichen Fall nicht darzulegen, inwiefern ihr die Beschaffung eines gültigen Reisedokuments bzw. einer Geburtsurkunde nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar wäre. Weder im Antrag auf Mängelheilung noch in der Beschwerde führte sie dahingehend stichhaltige und nachvollziehbare Gründe für das Vorliegen einer Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erlangung eines gültigen Reisedokuments und einer Geburtsurkunde ins Treffen. Auch die Ausführungen der rechtlichen Vertretung im Antrag auf Mängelheilung vom 08.08.2024 „Der letzte Antrag der ASt auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG wurde zurückgewiesen mangels Vorlage eines Reisedokuments und einer Geburtsurkunde und eines Reisepasses. Dieses Vorgehen war jedoch unzulassig: […]“ werden dem jedenfalls nicht gerecht. Ebenso wenig die wiederholten Ausführungen der rechtlichen Vertretung, dass sich die Mutter der BF jahrelang um die Ausstellung einer Geburtsurkunde für die BF bemühte. In diesem Kontext darf nicht übersehen werden, dass die Mutter und nun die BF selbst, seit 2014 Zeit hatten, sich um dementsprechende Identiätsdokumente zu kümmern. Bezüglich der Verweisung der rechtsfreundlichen Vertretung auf die Entscheidung des VwGH vom 25.5.2023, Zl. 2021/21/0007 darf darauf hingewiesen werden, dass es zwar in Anbetracht der Z. 2 des § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 unzulässig sein mag, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von ldentitätsdokumenten zurückzuweisen, jedoch im konkreten Fall festzuhalten bleibt, dass die ldentität der beschwerdeführenden Partei nicht hinreichend geklärt ist. Angesichts der gehäuften (sieben) Verfahrensidentitäten ist im konkreten Fall nicht von einer eindeutigen Verfahrensidentität auszugehen, weshalb die oben zitierte Judikatur des VwGH nicht zum Zuge kommen kann.Bezüglich der Verweisung der rechtsfreundlichen Vertretung auf die Entscheidung des VwGH vom 25.5.2023, Zl. 2021/21/0007 darf darauf hingewiesen werden, dass es zwar in Anbetracht der Ziffer 2, des Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 unzulässig sein mag, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von ldentitätsdokumenten zurückzuweisen, jedoch im konkreten Fall festzuhalten bleibt, dass die ldentität der beschwerdeführenden Partei nicht hinreichend geklärt ist. Angesichts der gehäuften (sieben) Verfahrensidentitäten ist im konkreten Fall nicht von einer eindeutigen Verfahrensidentität auszugehen, weshalb die oben zitierte Judikatur des VwGH nicht zum Zuge kommen kann. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die BF nicht ansatzweise belegen konnte, dass sie sich ernsthaft um die Ausstellung eines Reisedokumentes und einer Geburtsurkunde bemüht hat bzw. ihr ein derartiges Bemühen nicht zumutbar gewesen sei. Auch eine Bestätigung der Botschaft, dass derartige Dokumente nicht ausgestellt werden können wurde nicht in Vorlage gebracht, weswegen der Tatbestand des § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV nicht erfüllt ist und der Mangel nicht geheilt werden kann. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die BF nicht ansatzweise belegen konnte, dass sie sich ernsthaft um die Ausstellung eines Reisedokumentes und einer Geburtsurkunde bemüht hat bzw. ihr ein derartiges Bemühen nicht zumutbar gewesen sei. Auch eine Bestätigung der Botschaft, dass derartige Dokumente nicht ausgestellt werden können wurde nicht in Vorlage gebracht, weswegen der Tatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV nicht erfüllt ist und der Mangel nicht geheilt werden kann. Das BFA wies folglich richtigerweise den gegenständlichen Antrag auf Mängelheilung ab, bzw. auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G als unzulässig zurück und war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. abzuweisen. Das BFA wies folglich richtigerweise den gegenständlichen Antrag auf Mängelheilung ab, bzw. auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG als unzulässig zurück und war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. abzuweisen. B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.

Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L518.1304933.8.00

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