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{'item': 'L518 2305582-1'}

Obsah (11)Art 133§ 3§ 69§ 29§ 46§ 58§ 17Art. 130§ 6§ 38§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2025 GeschäftszahlL518 2305582-1 Spruch, L518 2305582-1/15E L518 2305585-1/13E Schriftliche Ausfertigung des am 24.02.2025 mündlich

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt I.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge

der Reihung im Spruch als BF1 und BF2 bezeichnet) brachten nach Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 11.07.2013 Anträge auf internationalen Schutz ein. Der BF2 wurde damals von seiner Mutter, der BF1, gesetzlich vertreten. Die Beschwerdeführer gaben an, Staatsangehörige von Syrien zu sein. römisch eins.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge

der Reihung im Spruch als BF1 und BF2 bezeichnet) brachten nach Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 11.07.2013 Anträge auf internationalen Schutz ein. Der BF2 wurde damals von seiner Mutter, der BF1, gesetzlich vertreten. Die Beschwerdeführer gaben an, Staatsangehörige von Syrien zu sein. Die BF1 brachte in der Erstbefragung und in weiterer Folge in der Einvernahme vor dem BFA zum Fluchtgrund befragt vor, dass Mitte Dezember 2012 bewaffnete Mitglieder einer Gruppierung ihren Gatten verschleppt hätten. Auch herrsche wegen dem Krieg überall Chaos. Es gäbe Tötungen, Verhaftungen und Entführungen. Weil das Leben in Gefahr war, wäre sie mit ihren Kindern geflüchtet. Für den damals noch minderjährigen BF2 wurden keine eigenen Gründe bekannt gegeben. I.2. Mit Bescheiden des BFA vom 08.08.2014 wurden den BF

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status Asylberechtigter zuerkannt. römisch eins.2. Mit Bescheiden des BFA vom 08.08.2014 wurden den BF

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status Asylberechtigter zuerkannt. I.

  1. Die Ehe der BF1 und des Vaters des BF2, XXXX geb., kuwaitischer Staatsangehöriger, wurde mit Erkenntnis des BG Fünfhaus vom 20.11.2015, XXXX geschieden. römisch eins.
  2. Die Ehe der BF1 und des Vaters des BF2, römisch 40 geb., kuwaitischer Staatsangehöriger, wurde mit Erkenntnis des BG Fünfhaus vom 20.11.2015, römisch 40 geschieden. I.
  3. Aufgrund diverser Hinweise (Reisebewegungen) wurde in Armenien recherchiert und die Erstellung eines Gutachtens in Auftrag gegeben. Die Anfragebeantwortung des XXXX am 24.09.2024 beim BFA ein. römisch eins.
  4. Aufgrund diverser Hinweise (Reisebewegungen) wurde in Armenien recherchiert und die Erstellung eines Gutachtens in Auftrag gegeben. Die Anfragebeantwortung des römisch 40 am 24.09.2024 beim BFA ein. Die Befundaufnahme ergab, dass die BF zweifelsfrei Staatsbürger der Republik Armenien sind. Die BF1 ist Inhaberin eines gültigen Reisepasses der Republik Armenien Nr. XXXX , ausgestellt von der Passbehörde 001 (die verschiedenen Passbehörden in Armenien sind durch unterschiedliche Nummern definiert), gültig bis 11.04.
  5. Der BF2 ist Inhaber eines Reisepasses der Republik Armenien Nr. XXXX , ausgestellt am 19.04.2013 von der Passbehörde 001, gültig bis zum 19.04.
  6. Die BF sind in Armenien nicht gemeldet.Die Befundaufnahme ergab, dass die BF zweifelsfrei Staatsbürger der Republik Armenien sind. Die BF1 ist Inhaberin eines gültigen Reisepasses der Republik Armenien Nr. römisch 40 , ausgestellt von der Passbehörde 001 (die verschiedenen Passbehörden in Armenien sind durch unterschiedliche Nummern definiert), gültig bis 11.04.
  7. Der BF2 ist Inhaber eines Reisepasses der Republik Armenien Nr. römisch 40 , ausgestellt am 19.04.2013 von der Passbehörde 001, gültig bis zum 19.04.
  8. Die BF sind in Armenien nicht gemeldet. Mit Schriftsatz vom 09.10.2024 wurde die Anfragebeantwortung der rechtsfreundlichen Vertretung übermittelt und dieser die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme abzugeben. I.
  9. Die Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung langte am 21.10.2024 beim BFA ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF1 in Khobar, Saudi-Arabien geboren wäre. Sie wäre, ebenso wie ihre Eltern syrische Staatsangehörige. Die syrische Staatsangehörigkeit hätte sie im Zuge der Einreise nach Österreich mit der Vorlage des Familienbuches und des syrischen Personalausweises bewiesen. Zudem wäre es, da sie seit Juli 2013 in Österreich lebe, aus rechtlicher Sicht ausgeschlossen, dass sie die armenische Staatsbürgerschaft besitzen würde. Abgesehen von kurzen Reisen nach Armenien wäre sie ausschließlich in Österreich aufhältig gewesen. Zudem wurde die Fähigkeit von Herrn Prof. MMag. Ernst Madlener in Frage gestellt. Das vorliegende Sachverständigengutachten wäre mit schweren inhaltlichen Mängeln behaftet. Die rechtsfreundliche Vertretung hätte eine Sachverhaltsdarstellung bei der zuständigen Staatsanwaltschaft eingebracht.römisch eins.
  10. Die Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung langte am 21.10.2024 beim BFA ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF1 in Khobar, Saudi-Arabien geboren wäre. Sie wäre, ebenso wie ihre Eltern syrische Staatsangehörige. Die syrische Staatsangehörigkeit hätte sie im Zuge der Einreise nach Österreich mit der Vorlage des Familienbuches und des syrischen Personalausweises bewiesen. Zudem wäre es, da sie seit Juli 2013 in Österreich lebe, aus rechtlicher Sicht ausgeschlossen, dass sie die armenische Staatsbürgerschaft besitzen würde. Abgesehen von kurzen Reisen nach Armenien wäre sie ausschließlich in Österreich aufhältig gewesen. Zudem wurde die Fähigkeit von Herrn Prof. MMag. Ernst Madlener in Frage gestellt. Das vorliegende Sachverständigengutachten wäre mit schweren inhaltlichen Mängeln behaftet. Die rechtsfreundliche Vertretung hätte eine Sachverhaltsdarstellung bei der zuständigen Staatsanwaltschaft eingebracht. 1.
  11. Die BF wurden am 23.10.2024 vor dem BFA zum Sachverhalt einvernommen. Dabei gab die BF1 bekannt, dass die Behauptung, sie hätte einen armenischen Reisepass, falsch ist. Die BF1 gab weiters bekannt, dass sie mit ihren Kindern armenisch spreche. Der BF2 führte aus, dass er nichts von einem armenischen Reisepass wisse. I.
  12. Mit den gegenständlichen Bescheiden des BFA vom 14.11.2024 wurden die geführten Asylverfahren hinsichtlich der mit Bescheiden vom 16.10.2016 rechtskräftig entschiedenen Zuerkennungen des Status der subsidiär Schutzberechtigten

§ 69

Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes als in I. Instanz anhängiges Verfahren wieder aufgenommen.römisch eins.7. Mit den gegenständlichen Bescheiden des BFA vom 14.11.2024 wurden die geführten Asylverfahren hinsichtlich der mit Bescheiden vom 16.10.2016 rechtskräftig entschiedenen Zuerkennungen des Status der subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes als in römisch eins. Instanz anhängiges Verfahren wieder aufgenommen. Begründend wurde ausgeführt, dass die durchgeführte Prüfung zur Wiederaufnahme des Asylverfahrens ergab, dass die BF in ihrem Asylverfahren wissentlich falsche Angaben gegenüber dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes gemacht haben. So haben sie dem Bundesamt verschwiegen, dass sie Staatsbürger der Republik Armenien sind. Die BF haben zu wesentlichen Tatsachen, welche für die Erlangung des Status des Asylberechtigten maßgeblich sind, wissentlich falsche Angaben gemacht bzw. diese verschwiegen. Die von den BF gemachten wahrheitswidrigen Angaben erfordern jedenfalls eine neuerliche Bewertung Ihrer Fluchtgründe. I.

  1. Gegen die gegenständlichen Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF ausschließlich syrischer Staatsangehörige sind und niemals eine andere Staatsbürgerschaft als jene von Syrien besessen haben. Auch sei es unrichtig, dass die BF am 10.07.2013 mit einem Flug der Austrian Airlines von Eriwan nach Wien gereist wären. Die Echtheit und die Richtigkeit des „vorliegenden Einreisedokumentes" werden ausdrücklich bestritten. Bezeichnend ist zudem, dass die belangte Behörde im angefochten Bescheid als de facto einzige Entscheidungsrundlage das „Gutachten" des MMag. Dr. h. XXXX , gerichtlich beeideter Sachverständiger für (ausschließlich) Steuerwesen, Rechnungswesen und Wettbewerbsökonomie (Fachgebiet 92, 92.01 und 92.05.) anführt. Das vorliegende „Gutachten" stellt inhaltlich eine Lugurkunde dar, da dieses nicht auf Fakten basiert. Es erfüllt daher nicht einmal in rudimentärster Weise die Anforderungen des Verwaltungsgerichtshofes an ein Sachverständigengutachten.römisch eins.
  2. Gegen die gegenständlichen Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF ausschließlich syrischer Staatsangehörige sind und niemals eine andere Staatsbürgerschaft als jene von Syrien besessen haben. Auch sei es unrichtig, dass die BF am 10.07.2013 mit einem Flug der Austrian Airlines von Eriwan nach Wien gereist wären. Die Echtheit und die Richtigkeit des „vorliegenden Einreisedokumentes" werden ausdrücklich bestritten. Bezeichnend ist zudem, dass die belangte Behörde im angefochten Bescheid als de facto einzige Entscheidungsrundlage das „Gutachten" des MMag. Dr. h. römisch 40 , gerichtlich beeideter Sachverständiger für (ausschließlich) Steuerwesen, Rechnungswesen und Wettbewerbsökonomie (Fachgebiet 92, 92.01 und 92.05.) anführt. Das vorliegende „Gutachten" stellt inhaltlich eine Lugurkunde dar, da dieses nicht auf Fakten basiert. Es erfüllt daher nicht einmal in rudimentärster Weise die Anforderungen des Verwaltungsgerichtshofes an ein Sachverständigengutachten. Beantragt werde eine mündliche Beschwerdeverhandlung, weiters die angefochtenen Bescheide in vollem Umfang aufzuheben; die angefochtenen Bescheide gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts abzuändern und auszusprechen, dass das rechtskräftig entschiedene Verfahren hinsichtlich der mit dem Bescheid vom 14.11.2024 rechtskräftig entschiedenen Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht

§ 69Abs I Z I i

Vm Abs 3 AVG wiederaufgenommen werde;Beantragt werde eine mündliche Beschwerdeverhandlung, weiters die angefochtenen Bescheide in vollem Umfang aufzuheben; die angefochtenen Bescheide gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts abzuändern und auszusprechen, dass das rechtskräftig entschiedene Verfahren hinsichtlich der mit dem Bescheid vom 14.11.2024 rechtskräftig entschiedenen Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht

Paragraph 69, Abs römisch eins Z römisch eins in Verbindung mit Absatz 3, AVG wiederaufgenommen werde; I.

  1. Am 24.02.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der BF, ihrer rechtsfreundlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde den BF die Gelegenheit gegeben ihren Standpunkt umfassend darzulegen.römisch eins.
  2. Am 24.02.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der BF, ihrer rechtsfreundlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde den BF die Gelegenheit gegeben ihren Standpunkt umfassend darzulegen.

§ 29Abs. 2 Vw

GVG wurde das Erkenntnis mündlich verkündet, wobei die Beschwerden als unbegründet abgewiesen wurden. Begründend wurde unter anderem ausgeführt Die armenischen Reisedokumente wurden angesichts der bei der Reise verwendeten Reisedokumente erwiesener maßen im Jahr 2013 von der Passbehörde 001 ausgestellt und war daher festzustellen, dass sich die bP im gegenständlichen Fall auf Umstände beriefen, welche beim Abschluss der wiederaufzunehmenden (erstinstanzlichen) Entscheidung schon vorhanden waren und deren Verwertung durch das Verschulden der Partei aber erst nachträglich möglich wurde. lnsbesondere sind die Bescheide durch das wahrheitswidrige Vorbringen der BF, nämlich durch Verheimlichen des Umstandes, dass die BF (auch) die armenische Staatsangehörigkeit besitzen, sonst wie erschlichen worden. Zudem war davon auszugehen, dass armenische Reisedokumente nur an armenische Staatsangehörige ausgegeben wird und die BF haben ihre Dokumente bereits 2013 erhalten. Wenn die beschwerdeführenden Parteien sich leugnend verantworteten und meinten, dass sie ausschließlich syrische Staatsangehörige sind, so war dies als nicht glaubwürdig zu beurteilen. Ebenso unplausibel und nicht nachvollziehbar erweist sich das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, wenn diese angibt, dass sowohl bei der Aus- als auch der Einreise in Österreich wie auch beim Boarding stets der Schlepper die Reisedokumente in Besitz und vorgewiesen hatte.

Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG wurde das Erkenntnis mündlich verkündet, wobei die Beschwerden als unbegründet abgewiesen wurden. Begründend wurde unter anderem ausgeführt Die armenischen Reisedokumente wurden angesichts der bei der Reise verwendeten Reisedokumente erwiesener maßen im Jahr 2013 von der Passbehörde 001 ausgestellt und war daher festzustellen, dass sich die bP im gegenständlichen Fall auf Umstände beriefen, welche beim Abschluss der wiederaufzunehmenden (erstinstanzlichen) Entscheidung schon vorhanden waren und deren Verwertung durch das Verschulden der Partei aber erst nachträglich möglich wurde. lnsbesondere sind die Bescheide durch das wahrheitswidrige Vorbringen der BF, nämlich durch Verheimlichen des Umstandes, dass die BF (auch) die armenische Staatsangehörigkeit besitzen, sonst wie erschlichen worden. Zudem war davon auszugehen, dass armenische Reisedokumente nur an armenische Staatsangehörige ausgegeben wird und die BF haben ihre Dokumente bereits 2013 erhalten. Wenn die beschwerdeführenden Parteien sich leugnend verantworteten und meinten, dass sie ausschließlich syrische Staatsangehörige sind, so war dies als nicht glaubwürdig zu beurteilen. Ebenso unplausibel und nicht nachvollziehbar erweist sich das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, wenn diese angibt, dass sowohl bei der Aus- als auch der Einreise in Österreich wie auch beim Boarding stets der Schlepper die Reisedokumente in Besitz und vorgewiesen hatte. Wenn die beschwerdeführenden Parteien über konkrete Nachfrage vermeinten, keine armenischen Staatsangehörige zu sein, so war dies als Schutzbehauptung zu beurteilen. Auch diese Behauptung dokumentiert, dass die BF bewusst die armenische Staatsangehörigkeit vor der belangten Behörde zu verschweigen versuchten. Dies insbesondere auch in Hinblick auf die Bestätigung durch die Fluggesellschaft, wenn einerseits die P1 angibt niemals diesen Flug in Anspruch genommen zu haben, andererseits aber Personen mit den identen Datensätzen von personenbezogenen Daten diesen Flug konsumierten. lnsoweit die rechtsfreundliche Vertretung in der Beschwerdeschrift ausführt, dass das Gutachten rechtswidrig erwirkt worden sei, das Gutachten nicht zur Entscheidungsfindung herangezogen werden dürfe, da dies unvollständig, widersprüchlich oder methodisch fehlerhaft sei, die Beschwerdeführer ausschließlich syrische StA seien und auch in Abrede gestellt wird, dass die BF am 10.07.2013 mit einem Flug der AUA von Jerewan nach Wien geflogen seien, so waren nachstehende Überlegungen anzuführen. Ungeachtet, dass es sich beim ggst. Bescheinigungsmittel um ein Beweismittel sui generis handelt, ist anzumerken, dass die rechtsfreundliche Vertretung bzw. die beschwerdeführenden Parteien selber die armenische Staatsangehörigkeit wiederholt und vehement in Abrede stellte, weshalb sich schon von daher die behauptete Rechtswidrigkeit der ggst. Anfrage in einem fragwürdigen Licht darstellt. Zudem sei angemerkt, dass gegenständlich kein, wie etwa in 5 152 Abs. 1 SIPO normiertes Beweismittelverwertungsverbot besteht. Auch wurden weder Unvollständigkeiten, noch Widersprüchlichkeiten oder methodische Fehler aufgezeigt worden. Auch ist durch die Inanspruchnahme von in Armenien tätigen Privatdetektiven und Anwälten kein Bezug zu österr. (Asyl-)behörden herzustellen und sind diese Anfragen offensichtlich aus öffentlichen Registern.lnsoweit die rechtsfreundliche Vertretung in der Beschwerdeschrift ausführt, dass das Gutachten rechtswidrig erwirkt worden sei, das Gutachten nicht zur Entscheidungsfindung herangezogen werden dürfe, da dies unvollständig, widersprüchlich oder methodisch fehlerhaft sei, die Beschwerdeführer ausschließlich syrische StA seien und auch in Abrede gestellt wird, dass die BF am 10.07.2013 mit einem Flug der AUA von Jerewan nach Wien geflogen seien, so waren nachstehende Überlegungen anzuführen. Ungeachtet, dass es sich beim ggst. Bescheinigungsmittel um ein Beweismittel sui generis handelt, ist anzumerken, dass die rechtsfreundliche Vertretung bzw. die beschwerdeführenden Parteien selber die armenische Staatsangehörigkeit wiederholt und vehement in Abrede stellte, weshalb sich schon von daher die behauptete Rechtswidrigkeit der ggst. Anfrage in einem fragwürdigen Licht darstellt. Zudem sei angemerkt, dass gegenständlich kein, wie etwa in 5 152 Absatz eins, SIPO normiertes Beweismittelverwertungsverbot besteht. Auch wurden weder Unvollständigkeiten, noch Widersprüchlichkeiten oder methodische Fehler aufgezeigt worden. Auch ist durch die Inanspruchnahme von in Armenien tätigen Privatdetektiven und Anwälten kein Bezug zu österr. (Asyl-)behörden herzustellen und sind diese Anfragen offensichtlich aus öffentlichen Registern. lnsoweit die beschwerdeführenden Parteien den oben bezeichneten Flug in Abrede stellten sei zudem angemerkt, dass diese Ausführungen dem Aktenvermerk der LPD NÖ vom 10.07.2013, wie auch der Meldung der LPD NÖ vom selben Tag entgegenstehen und abgesehen einer erhöhten Strafbarkeit durch den ML im Falle einer wissentlich unrichtigen Dokumentation kein Grund ersehen werden kann, weshalb dieser unrichtigen Angaben machen sollte. I.10 Mit Eingabe vom 27.02.2025 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt. römisch eins.10 Mit Eingabe vom 27.02.2025 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt. I.

  1. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
  2. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  3. Feststellungen:römisch zwei.
  4. Feststellungen: Die BF1 führt den Namen XXXX , geb. XXXX , der BF2 den Namen XXXX , geb. XXXX . Beide sind Staatsbürger von Armenien und Syrien. Die BF1 führt den Namen römisch 40 , geb. römisch 40 , der BF2 den Namen römisch 40 , geb. römisch 40 . Beide sind Staatsbürger von Armenien und Syrien. Die BF gaben (der BF2 wurde beim Antrag auf internationalen Schutz noch von der BF1 gesetzlich vertreten) im Asylverfahren bis dato, sohin über einen Zeitraum von über elf Jahren bekannt, dass sie ausschließlich Staatsangehörige von Syrien wären. Tatsächlich besitzen die BF jedoch (auch) die Staatsbürgerschaft von Armenien. Die armenische Staatsbürgerschaft der BF1 ergibt sich aus dem Reisepasses der Republik Armenien Nr. XXXX , ausgestellt von der Passbehörde 001, gültig bis 11.04.
  5. Der BF2 war im Besitz eines Reisepasses der Republik Armenien mit der Nr. XXXX , ausgestellt am 19.04.2013 von der Passbehörde 001, gültig bis zum 19.04.
  6. Die nur dreijährige Gültigkeit ist auf die damals bestehende Minderjährigkeit des BF2 zurückzuführen.Die armenische Staatsbürgerschaft der BF1 ergibt sich aus dem Reisepasses der Republik Armenien Nr. römisch 40 , ausgestellt von der Passbehörde 001, gültig bis 11.04.
  7. Der BF2 war im Besitz eines Reisepasses der Republik Armenien mit der Nr. römisch 40 , ausgestellt am 19.04.2013 von der Passbehörde 001, gültig bis zum 19.04.
  8. Die nur dreijährige Gültigkeit ist auf die damals bestehende Minderjährigkeit des BF2 zurückzuführen. Die armenische Staatsbürgerschaft verschwiegen die Beschwerdeführer dessen ungeachtet absichtlich und wissentlich in Irreführungsabsicht im Asylverfahren, sohin von Juli 2013 bis dato. Der damals noch minderjährige BF2 muss sich das Handeln seiner Mutter, die mit der Fürsorge- und Obsorgepflicht hinsichtlich dem Kindeswohl betraut war, selbstverständlich zurechnen lassen. Mit Eintritt der Volljährigkeit, sohin seit 07.07.2017, ist der BF2 selbst für sein Handeln verantwortlich, dessen ungeachtet behauptet auch er weiterhin, ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft zu besitzen. Inwieweit die Vortäuschung der falschen Nationalität und damit folgerichtig auch der Identität strafrechtliche Konsequenzen (Verdacht des schweren gewerbsmäßigen Betruges) nach sich ziehen könnte, obliegt den ordentlichen Gerichten, welche über den gegenwärtigen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt werden. Den BF wurde der Status Asylberechtigter zuerkannt, weil die belangte Behörde damals zu Recht davon ausging, dass die BF ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzen. Wäre der Umstand bekannt gewesen, dass die BF jedenfalls (auch) armenische Staatsbürger sind, wäre ihnen dieser Status in dieser Form nicht zuerkannt worden. Seitens der belangten Behörde hätte jedenfalls eine Prüfung des Antrages in Bezug auf den (weiteren) Herkunftsstaat Armenien stattgefunden. Im Asylverfahren stellten die BF nachweislich die armenische Staatsbürgerschaft mehrmals und ausdrücklich in Abrede. Die auch über konkrete Nachfrage im Rahmen der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung. Im Lichte des Gesamtbilds der oa. Verhältnisse steht auch fest, dass es den volljährigen BF augenscheinlich darauf ankam, durch das beschriebene Verfahrensverhalten einen Schutzstatus zu erlangen, was ihnen auch gelang und zu einem Ausgang in ihrem Sinne führte. Auch gelang ihnen dies in Bezug auf ihr Bestreben, das Bundesgebiet nicht mehr verlassen zu müssen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes steht jedenfalls als erwiesen fest, dass sich die BF durch die die wissentliche und absichtliche Vortäuschung einer falschen Nationalität, damit verbunden natürlich auch eine falsche Identität, ihren Status als Asylberechtigte erschlichen haben und dieser nicht auf ihre wahre Nationalität lautet, zumal die BF gegenüber den zuständigen Behörden und dem ho. Gericht jahrelang bewusst falsche Angaben über ihre Nationalität und somit über ihre wahre Identität machten. So verschwiegen sie jedweden Anknüpfungspunkt zu Armenien und leugneten noch in der Einvernahme vor dem BFA am 23.10.2024, sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, ausdrücklich ihre armenische Staatsbürgerschaft, indem sie unter anderem wahrheitswidrig bekannt gaben, dass die Behauptung, sie hätte einen armenischen Reisepass, falsch sei und sie nichts von armenischen Reisepässen wüssten. Aus den angeführten Gründen sind auch die mit Bescheiden des BFA vom 08.08.2014 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren, die mit der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten endeten,

§ 69Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Abs 3 AVG als in I.

Instanz anhängiges Verfahren wiederaufzunehmen.Aus den angeführten Gründen sind auch die mit Bescheiden des BFA vom 08.08.2014 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren, die mit der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten endeten,

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG als in römisch eins. Instanz anhängiges Verfahren wiederaufzunehmen. II.

  1. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die im Verfahrensgang ersichtlichen, auszugsweise wiedergegebenen beweiswürdigenden Ausführungen werden zum Inhalt der vorliegenden Beweiswürdigung erhoben und stellen sich diese als unstrittig dar. In Bezug auf den maßgeblich feststellten Sachverhalt ist anzuführen, dass sich in diesem Zusammenhang die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung im Wesentlichen als schlüssig und stimmig darstellt. Die nachfolgenden Erwägungen des Gerichts stellen somit insbesondere Konkretisierungen und Abrundungen dar. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt es als erwiesen an, dass die BF ihre armenische Staatsbürgerschaft kannten und diese vor der belangten Behörde im Hinblick auf den erhofften Verfahrensausgang bewusst in Irreführungsabsicht verschwiegen. Die BF brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 11.07.2013 Anträge auf internationalen Schutz ein, wobei der damals minderjährige BF2 von der BF1 gesetzlich vertreten wurde. Die BF gaben dabei sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem BFA an, Staatsangehörige von Syrien zu sein. Aufgrund dieser Ausführungen wurde den BF mit Bescheiden des BFA vom 08.08.2014

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status der Asylberechtigten zuerkannt und

§ 3Absatz 5 Asyl

G festgestellt, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die BF brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 11.07.2013 Anträge auf internationalen Schutz ein, wobei der damals minderjährige BF2 von der BF1 gesetzlich vertreten wurde. Die BF gaben dabei sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem BFA an, Staatsangehörige von Syrien zu sein. Aufgrund dieser Ausführungen wurde den BF mit Bescheiden des BFA vom 08.08.2014

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt und

Paragraph 3, Absatz 5 AsylG festgestellt, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Aufgrund diverser Hinweise (Reisebewegung) wurde in Armenien recherchiert und Prof. MMag. Dr. h.c. XXXX als Recherchebeauftragter

§ 46AVG bestellt.

Ihm wurde aufgetragen in Erfahrung zu bringen, ob die BF über die armenische Staatsbürgerschaft verfügen.Aufgrund diverser Hinweise (Reisebewegung) wurde in Armenien recherchiert und Prof. MMag. Dr. h.c. römisch 40 als Recherchebeauftragter

Paragraph 46, AVG bestellt. Ihm wurde aufgetragen in Erfahrung zu bringen, ob die BF über die armenische Staatsbürgerschaft verfügen. Die Anfragebeantwortung von Prof. MMag. Dr. h.c. XXXX langte am 24.09.2024 beim BFA ein. Die Befundaufnahme ergab, dass die BF zweifelsfrei Staatsbürger der Republik Armenien sind. Die BF1 ist Inhaberin eines gültigen Reisepasses der Republik Armenien Nr. XXXX , ausgestellt von der Passbehörde 001 (die verschiedenen Passbehörden in Armenien sind durch unterschiedliche Nummern definiert), gültig bis 11.04.

  1. Der BF2 ist Inhaber eines Reisepasses der Republik Armenien Nr. XXXX , ausgestellt am 19.04.2013 von der Passbehörde 001, gültig bis zum 19.04.
  2. Die nur dreijährige Gültigkeit des Reisepasses des BF2 ist auf die damals noch bestehende Minderjährigkeit zurückzuführen. Die BF sind in Armenien nicht gemeldet.Die Anfragebeantwortung von Prof. MMag. Dr. h.c. römisch 40 langte am 24.09.2024 beim BFA ein. Die Befundaufnahme ergab, dass die BF zweifelsfrei Staatsbürger der Republik Armenien sind. Die BF1 ist Inhaberin eines gültigen Reisepasses der Republik Armenien Nr. römisch 40 , ausgestellt von der Passbehörde 001 (die verschiedenen Passbehörden in Armenien sind durch unterschiedliche Nummern definiert), gültig bis 11.04.
  3. Der BF2 ist Inhaber eines Reisepasses der Republik Armenien Nr. römisch 40 , ausgestellt am 19.04.2013 von der Passbehörde 001, gültig bis zum 19.04.
  4. Die nur dreijährige Gültigkeit des Reisepasses des BF2 ist auf die damals noch bestehende Minderjährigkeit zurückzuführen. Die BF sind in Armenien nicht gemeldet. Das Rechercheergebnis deckt sich zudem mit dem vorliegenden Einreisedokument Flug OS642 der Austrian Airlines von EVN vom 10.07.2013 (dort sind Ausstellungsdatum und Ausstellungsbehörde nicht ersichtlich, jedoch Passnummer und Gültigkeitsdauer). Ungeachtet des Umstandes, dass es jeglicher Lebenserfahrung entbehrt, dass ein Schlepper im Falle der Erwirkung gefälschter Reisedokumente sich der wahren Identität der zu schleppenden Personen bedient, ist auch nicht schlüssig, dass zwei Personen mit den von den BF angegebenen personenbezogenen identen Daten den oben bezeichneten Flug genommen haben sollen. Diesen „Zufall“ vermochten auch die BF nicht schlüssig zu begründen. Vielmehr stellten sie auch in Abrede den fraglichen Flug genommen zu haben. Zum Ergebnis der Anfragebeantwortung langte am 21.10.2024 eine Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung beim BFA ein. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass die BF1 in Khobar, Saudi-Arabien geboren wäre. Sie wäre ebenso wie Ihre Eltern syrische Staatsangehörige. Die syrische Staatsangehörigkeit hätte sie im Zuge der Einreise nach Österreich mit der Vorlage des Familienbuches und des syrischen Personalausweises bewiesen. Derzeit hätten sie nur das Konventionsreisedokument, verfügten weder über einen syrischen Reisepass noch über einen armenischen Reisepass. In Armenien wäre Ihr Bruder XXXX samt seiner Familie wohnhaft. Für ihre Reisen nach Armenien hätten Sie sich ausschließlich des Konventionsreisedokuments bedient. Hinsichtlich dem BF wurde ausgeführt, dass davon ausgegangen wurde, dass dieser syrischer Staatsbürger ist, sich nie im Besitz eines armenischen Reisepasses befunden und sich nie in Armenien aufgehalten hat. Zudem wäre es, da er seit Juli 2013 in Österreich leben würde, aus rechtlicher Sicht ausgeschlossen, dass er die armenische Staatsbürgerschaft besitzen würde. Eine konsularische Registrierung hätte er bei der Botschaft der Republik Österreich nie vorgenommen. Zudem würde Armenien die syrische-armenische Doppel-Staatsbürgerschaft nicht akzeptieren. Auch wurde die Fähigkeit von Herrn Prof. MMag. XXXX in Frage gestellt. Das vorliegende Sachverständigengutachten wäre mit schweren inhaltlichen Mängeln behaftet. Die rechtsfreundliche Vertretung hätte eine Sachverhaltsdarstellung bei der zuständigen Staatsanwaltschaft eingebracht. Herrn Prof. MMag. XXXX unterstellt, dass er als sich bei den Ermittlungshelfern krimineller Personen bediene und die vorliegenden Ermittlungsergebnisse überhaupt nur auf kriminellem Wege erlangt werden hätten können. Die Echtheit des Ausdrucks aus dem PDS (Personendatensystems) im Zuge der Einreise nach Österreich wurde in Frage gestellt und ein Gutachten aus dem Fachgebiet der Schrift- und Urkundenuntersuchung beantragt.Zum Ergebnis der Anfragebeantwortung langte am 21.10.2024 eine Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung beim BFA ein. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass die BF1 in Khobar, Saudi-Arabien geboren wäre. Sie wäre ebenso wie Ihre Eltern syrische Staatsangehörige. Die syrische Staatsangehörigkeit hätte sie im Zuge der Einreise nach Österreich mit der Vorlage des Familienbuches und des syrischen Personalausweises bewiesen. Derzeit hätten sie nur das Konventionsreisedokument, verfügten weder über einen syrischen Reisepass noch über einen armenischen Reisepass. In Armenien wäre Ihr Bruder römisch 40 samt seiner Familie wohnhaft. Für ihre Reisen nach Armenien hätten Sie sich ausschließlich des Konventionsreisedokuments bedient. Hinsichtlich dem BF wurde ausgeführt, dass davon ausgegangen wurde, dass dieser syrischer Staatsbürger ist, sich nie im Besitz eines armenischen Reisepasses befunden und sich nie in Armenien aufgehalten hat. Zudem wäre es, da er seit Juli 2013 in Österreich leben würde, aus rechtlicher Sicht ausgeschlossen, dass er die armenische Staatsbürgerschaft besitzen würde. Eine konsularische Registrierung hätte er bei der Botschaft der Republik Österreich nie vorgenommen. Zudem würde Armenien die syrische-armenische Doppel-Staatsbürgerschaft nicht akzeptieren. Auch wurde die Fähigkeit von Herrn Prof. MMag. römisch 40 in Frage gestellt. Das vorliegende Sachverständigengutachten wäre mit schweren inhaltlichen Mängeln behaftet. Die rechtsfreundliche Vertretung hätte eine Sachverhaltsdarstellung bei der zuständigen Staatsanwaltschaft eingebracht. Herrn Prof. MMag. römisch 40 unterstellt, dass er als sich bei den Ermittlungshelfern krimineller Personen bediene und die vorliegenden Ermittlungsergebnisse überhaupt nur auf kriminellem Wege erlangt werden hätten können. Die Echtheit des Ausdrucks aus dem PDS (Personendatensystems) im Zuge der Einreise nach Österreich wurde in Frage gestellt und ein Gutachten aus dem Fachgebiet der Schrift- und Urkundenuntersuchung beantragt. Aufgrund des Rechercheergebnis wurden die BF am 23.10.2024 vor dem BFA zum Sachverhalt einvernommen. Dabei gab die BF1 an, dass die Behauptung, dass sie einen armenischen Reisepass hätte, falsch ist. Zu Aufenthalten in Armenien befragt, teilte sie mit „Ich bin jetzt seit 2013 in Österreich und war während dieser Jahre ungefähr drei Mal oder vier Mal pro Jahr in Armenien. Ich habe einen Bruder in Armenien und wir haben Familienprobleme dort und ich war jedes Mal so ca. drei Tage oder vier Tage in Armenien“. Genächtigt habe sie jeweils im Haus des Bruders in Jerewan. Zudem habe sie noch weitere Verwandte in Armenien. Mit dem in Armenien lebhaften XXXX , geboren XXXX , führe sie eine Liebesbeziehung und steht mit ihm im regelmäßigen Kontakt. Zum armenischen Reisepass befragt führte sie aus, dass davon keine Ahnung habe. Ihr syrischer Reisepass sei ihr vom Schlepper abgenommen worden, einen armenischen Reisepass hätte sie nie gehabt. Der Schlepper wäre mit ihr und den Kindern mitgeflogen und hätte ihnen im Transitbereich des Flughafens Wien die syrischen Pässe und alle anderen wichtigen Unterlagen abgenommen. Konfrontiert mit den Daten der Austrian Airlines zum Flug OS642 vom 10.07.2013 von Jerewan nach Podgorica (Montenegro) mit Zwischenlandung in Wien, welche die BF zum Verbleib im Bundesgebiet nutzten, befragt teilte sie mit „Meine rechtsfreundliche Stellungnahme (Anm. gemeint wohl rechtsfreundliche Vertretung) hat sich im Rahmen der Stellungnahme dazu geäußert. Es handelt sich laut Aussagen der rechtsfreundlichen Vertretung um kein amtliches Dokument und ist nach 24 Stunden zu löschen“. (AS88)Aufgrund des Rechercheergebnis wurden die BF am 23.10.2024 vor dem BFA zum Sachverhalt einvernommen. Dabei gab die BF1 an, dass die Behauptung, dass sie einen armenischen Reisepass hätte, falsch ist. Zu Aufenthalten in Armenien befragt, teilte sie mit „Ich bin jetzt seit 2013 in Österreich und war während dieser Jahre ungefähr drei Mal oder vier Mal pro Jahr in Armenien. Ich habe einen Bruder in Armenien und wir haben Familienprobleme dort und ich war jedes Mal so ca. drei Tage oder vier Tage in Armenien“. Genächtigt habe sie jeweils im Haus des Bruders in Jerewan. Zudem habe sie noch weitere Verwandte in Armenien. Mit dem in Armenien lebhaften römisch 40 , geboren römisch 40 , führe sie eine Liebesbeziehung und steht mit ihm im regelmäßigen Kontakt. Zum armenischen Reisepass befragt führte sie aus, dass davon keine Ahnung habe. Ihr syrischer Reisepass sei ihr vom Schlepper abgenommen worden, einen armenischen Reisepass hätte sie nie gehabt. Der Schlepper wäre mit ihr und den Kindern mitgeflogen und hätte ihnen im Transitbereich des Flughafens Wien die syrischen Pässe und alle anderen wichtigen Unterlagen abgenommen. Konfrontiert mit den Daten der Austrian Airlines zum Flug OS642 vom 10.07.2013 von Jerewan nach Podgorica (Montenegro) mit Zwischenlandung in Wien, welche die BF zum Verbleib im Bundesgebiet nutzten, befragt teilte sie mit „Meine rechtsfreundliche Stellungnahme Anmerkung gemeint wohl rechtsfreundliche Vertretung) hat sich im Rahmen der Stellungnahme dazu geäußert. Es handelt sich laut Aussagen der rechtsfreundlichen Vertretung um kein amtliches Dokument und ist nach 24 Stunden zu löschen“. (AS88) Der BF2 teilte zum Rechercheergebnis befragt mit „Meine rechtsfreundliche Vertretung hat sich dazu bereits geäußert“. In Armenien war er bis dato zu keiner Zeit, er wüsste nichts von einem armenischen Reisepass. Zudem war er bei der seinerzeitigen Einreise 13 Jahre alt, weswegen er sich nicht erinnern könnte. In der mündlichen Verhandlung am 24.02.2025 teilte die BF1 abermals mit, dass sie ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitze. Seit acht Jahren lebe ihr Bruder in Armenien, den sie immer wieder besucht, zuletzt im Jahr
  5. Ein armenisches Reisedokument besaß sie zu keiner Zeit, sie könne auch nicht angeben, mit welchem Reisedokument sie seinerzeit in Österreich einreiste. Der Schlepper hätte ihnen die Dokumente zur Verfügung gestellt. Insoweit besteht bereits ein nicht zu übersehender und essentieller Widerspruch zu den Angaben in der Einvernahme vor dem BFA. Dort teilte sie mit, dass sie mit dem syrischen Reisepass in Österreich eingereist sei und der Schlepper ihr diesen im Transitbereich abgenommen hätte. Die BF1 blieb in weiterer Folge konsequent beim konträren Vorbringen und teilte weiters mit, dass sie € 10.000,- für die Reisepässe bezahlt hätten, sie wüsste aber nicht, von welchem Staat diese gewesen wären, weil sie ihr ja vom Schlepper abgenommen worden wären. Dieser Schlepper hätte die – ihr nicht bekannten – Reisedokumente anhand der syrischen Dokumente hergestellt. Sie hätte ihm den syrischen Reisepass, einen Personalausweis und das Familienbuch gegeben. Der Reisepass wurde ihr vom Schlepper abgenommen, die restlichen Dokumente jedoch nicht. Konträr zu den anfangs getätigten Angaben, führte sie nun wieder aus, dass sie mit dem syrischen Pass eingereist wäre. Warum sie nicht gleich mit dem syrischen Pass geflogen wären, erklärte sie erfolglos damit, dass sie gemacht hätte, was der Schlepper verlangt hätte. Der BF1 wurde deswegen vorgehalten, dass es nicht plausibel ist, dass sie dem Schlepper für gefälschte Dokumente € 10.000,- übergibt, wenn die Reise ohnehin auch mit syrischen Dokumenten möglich gewesen wäre. Dazu gab sie an, dass man alles tun würde, wenn das Leben in Gefahr sei. Dazu befragt, wie sie und ihre Kinder durch die zahlreichen Ein- und Ausreisekontrollen gelangten, gab sie bekannt „Wir reisten von Syrien in die Türkei und folglich von der Türkei nach Österreich mit Hilfe eines Schleppers. Nachgefragt gebe ich an, dass wir mit dem Bus von Syrien aus in die Türkei einreisten. Anschließend flogen wir von der Türkei direkt nach Österreich. Nachgefragt gebe ich an, dass wir nicht umsteigen mussten, sondern direkt von der Türkei nach Österreich flogen. Die Reisepässe waren immer in den Händen des Schleppers und wir folgten dem Schlepper. Nachgefragt gebe ich an, dass das Boarding ebenfalls vom Schlepper besorgt wurde“. Auch hätte sie zu keiner Zeit einen Blick auf die, ihr vom Schlepper zur Verfügung gestellten Dokumente, getätigt, wie sie dem Richter inhaltslos berichtete. Ein derartiges Vorgehen ist dabei vollkommen lebensfremd und denkunlogisch. So hätte sie nicht einmal gewusst, unter welchen Namen und Geburtsdatum sie reiste, wäre sie bei den Grenzkontrollen dazu befragt worden. Der BF1 wurde in weiterer Folge vorgehalten, dass sie nicht von der Türkei, sondern von Jerewan aus am 10.07.2013 mit Flug OS642 nach Wien flog. Dazu führte sie wahrheitswidrig aus, dass sie keine Kenntnis darüber habe. Sie könne auch nicht erklären, wie die Austrian Airlines zu diesem Ergebnis komme, noch wie der Polizeibeamte am Flughafen Wien deswegen eine Meldung verfasste. Kurz und bündig gab sie dazu befragt an „Das weiß ich nicht“. Auch der BF2 teilte dem Richter mit, dass er ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitze. Er könne sich auch nicht daran erinnern, mit welchem Dokument er seinerzeit einreiste, weil er dafür zu jung war. Zum Rechercheergebnis selbst wollte sich der BF2 nicht äußern. Zum Flug OS642 am 10.07.2013 befragt gab er bekannt, dass dies nicht seiner war. Bezüglich dem Polizeibeamten, welcher die Meldung hinsichtlich der Einreise der BF verfasste führte er lapidar aus, dass dies nicht stimmen muss. Auch wenn die BF beharrlich bestreiten, am 10.07.2013 mit Flug OS642 von Jerewan nach Wien geflogen zu sein, steht dem gegenüber die Bestätigung durch die Fluggesellschaft, dass Personen mit genau jenen Datensätzen der BF, diesen Flug konsumierten. lnsoweit die BF den oben bezeichneten Flug in Abrede stellten sei zudem angemerkt, dass diese Ausführungen dem Aktenvermerk der LPD NÖ vom 10.07.2013, wie auch der Meldung der LPD NÖ vom selben Tag entgegenstehen und abgesehen einer erhöhten Strafbarkeit durch den ML im Falle einer wissentlich unrichtigen Dokumentation kein Grund ersehen werden kann, weshalb der Meldungsleger unrichtige Angaben machen sollte. Darüber hinaus erweist sich der „Zufall“ bei hypothetischer Wahrunterstellung der Angaben der BF als gänzlich lebensfremd, dass genau an diesem Tag und zur selben Uhrzeit zwei weitere Personen mit dem besagten Flug von Jerewan in Wien mit dem identen personenbezogenen Datensatz eingereist sind, wie die BF. Noch unplausibler ist der Umstand, dass die BF einem Schlepper für die Reise € 10.000,- bezahlen, dass dieser sie mittels gefälschten armenischen Pässen von Syrien bzw. Armenien nach Wien fliegen lässt. Die gesamte Reise hätte, von den Flugkosten abgesehen, auch kostenlos mit den syrischen Pässen erfolgen können. Für den Zweck einer Flugreise ist ein Schlepper nicht notwendig und vollkommen entbehrlich. Festzuhalten bleibt abschließend, dass die BF weiterhin beharrlich ihre armenische Staatsbürgerschaft in Abrede stellen. Sohin geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich die BF durch die wissentliche und absichtliche Vortäuschung einer falschen Nationalität, fallgegenständlich die Verschweigung der armenischen Staatsbürgerschaft, damit verbunden natürlich auch einer falschen Identität, ihren Status von Asylberechtigten in Irreführungsabsicht erschlichen haben und dieser nicht auf ihre wahre und vollständige Nationalität und Identität lautet, zumal die BF gegenüber den zuständigen Behörden und dem ho. Gericht bis dato bewusst und absichtlich falsche Angaben über ihre Doppelstaatsbürgerschaft und Identität machten. Soweit die Rechtsvertretung der BF die durchgeführten Recherchen in Armenien thematisierte ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/18/0100-0101 ausführte, dass Recherchen vor Ort einen probaten Ermittlungsschritt darstellen. Die Grenzen hierfür werden jedoch an dem Punkt erreicht, an dem diese Ermittlungen die Antragsteller oder sonstigen Personen im Herkunftssaat aufgrund dieser Ermittlungen relevanten Gefährdungen aussetzen würden. Außerhalb dieses Kreises sind Ermittlungen jedenfalls grundsätzlich zulässig. Im gegenständlichen Fall bediente sich die belangte Behörde eines Gerichtssachverständigen bzw. eines von diesem betrauten konzessionierten Detektivbüros in Armenien und sind keinerlei Hinweise ersichtlich, dass die Recherchen zu irgendwelchen Gefährdungen der BF führen würden. Auch fanden die Recherchen in einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) statt. Obgleich es sich beim Rechercheergebnis und den entsprechenden Ausführungen nicht um ein Gutachten im eigentlichen Sinne handelt, sondern es sich um eine Erkenntnisquelle sui generis handelt, welche der freien Beweiswürdigung unterliegt, wird ihm dennoch aufgrund der bereits getroffenen Ausführungen gewichtige Beweiskraft zugemessen. Einerseits legte die fachkundige Person ihre Qualifikation offen und ergibt sich aus dessen Berufsbild, dass es sich hierbei um eine Person mir hoher fachlicher Reputation handelt, welche in einem Aufgabenfeld tätig ist, das eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln voraussetzt, sowie die Fähigkeit besitzt verschiedene, auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informationsbeschaffung heranzuziehen. Andererseits kann weder eine qualifiziert enge Verbindung, noch eine Gegnerschaft zum armenischen Staat unterstellt werden und ist auch kein persönliches Interesse betreffend eines etwaigen Verfahrensausganges zu unterstellen und zeigten die BF Gegenteiliges auch nicht auf. Soweit die Rechtsvertretung der BF die durchgeführten Recherchen in Armenien thematisierte ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/18/0100-0101 ausführte, dass Recherchen vor Ort einen probaten Ermittlungsschritt darstellen. Die Grenzen hierfür werden jedoch an dem Punkt erreicht, an dem diese Ermittlungen die Antragsteller oder sonstigen Personen im Herkunftssaat aufgrund dieser Ermittlungen relevanten Gefährdungen aussetzen würden. Außerhalb dieses Kreises sind Ermittlungen jedenfalls grundsätzlich zulässig. Im gegenständlichen Fall bediente sich die belangte Behörde eines Gerichtssachverständigen bzw. eines von diesem betrauten konzessionierten Detektivbüros in Armenien und sind keinerlei Hinweise ersichtlich, dass die Recherchen zu irgendwelchen Gefährdungen der BF führen würden. Auch fanden die Recherchen in einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19, BFA-VG) statt. Obgleich es sich beim Rechercheergebnis und den entsprechenden Ausführungen nicht um ein Gutachten im eigentlichen Sinne handelt, sondern es sich um eine Erkenntnisquelle sui generis handelt, welche der freien Beweiswürdigung unterliegt, wird ihm dennoch aufgrund der bereits getroffenen Ausführungen gewichtige Beweiskraft zugemessen. Einerseits legte die fachkundige Person ihre Qualifikation offen und ergibt sich aus dessen Berufsbild, dass es sich hierbei um eine Person mir hoher fachlicher Reputation handelt, welche in einem Aufgabenfeld tätig ist, das eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln voraussetzt, sowie die Fähigkeit besitzt verschiedene, auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informationsbeschaffung heranzuziehen. Andererseits kann weder eine qualifiziert enge Verbindung, noch eine Gegnerschaft zum armenischen Staat unterstellt werden und ist auch kein persönliches Interesse betreffend eines etwaigen Verfahrensausganges zu unterstellen und zeigten die BF Gegenteiliges auch nicht auf. Zudem sei angemerkt, dass gegenständlich kein, wie etwa in § 152 Abs. 1 StPO normiertes Beweismittelverwertungsverbot besteht. Auch wurden weder Unvollständigkeiten, noch Widersprüchlichkeiten oder methodische Fehler aufgezeigt. Auch ist durch die Inanspruchnahme von in Armenien tätigen Privatdetektiven und Anwälten kein Bezug zu österr. (Asyl-)Behörden herzustellen und sind diese Anfragen offensichtlich aus öffentlichen Registern. Zudem sei angemerkt, dass gegenständlich kein, wie etwa in Paragraph 152, Absatz eins, StPO normiertes Beweismittelverwertungsverbot besteht. Auch wurden weder Unvollständigkeiten, noch Widersprüchlichkeiten oder methodische Fehler aufgezeigt. Auch ist durch die Inanspruchnahme von in Armenien tätigen Privatdetektiven und Anwälten kein Bezug zu österr. (Asyl-)Behörden herzustellen und sind diese Anfragen offensichtlich aus öffentlichen Registern. II.
  6. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  7. Rechtliche Beurteilung: Die Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Die Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Abweisung der Beschwerden: § 69 AVG lautet:Paragraph 69, AVG lautet:

(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
  1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
  3. der Bescheid

§ 38

von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;3. der Bescheid

Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde; 4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat. Der Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG hat nach herrschender Ansicht absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich ein anderslautender Bescheid ergangen wäre (VwGH 08.06.2006, 2004/01/0470; vgl. auch VwGH 25.09.1990, Zl. 86/07/0071, VwGH 6.11.1972, 1915/70; siehe weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 Rz 27). Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts hat die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht allein die Zulässigkeit einer neuerlichen Entscheidung der schon einmal entschiedenen Sache zur Folge, sondern darüber hinaus auch die Aufhebung der seinerzeitigen Entscheidung (VwGH 21.11.2002, 2001/07/0027). Der das vorangegangene, das Verwaltungsverfahren abschließende Bescheid tritt bereits im Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) der Bewilligung (Verfügung) der Wiederaufnahme des Verfahrens außer Kraft (VwGH 23.03.1977, 1341/75 [verstärkter Senat], VwGH 13.11.1986, 86/08/0163, VwGH 17.11.1995, 93/08/0114).Der Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG hat nach herrschender Ansicht absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich ein anderslautender Bescheid ergangen wäre (VwGH 08.06.2006, 2004/01/0470; vergleiche auch VwGH 25.09.1990, Zl. 86/07/0071, VwGH 6.11.1972, 1915/70; siehe weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 69, Rz 27). Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts hat die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht allein die Zulässigkeit einer neuerlichen Entscheidung der schon einmal entschiedenen Sache zur Folge, sondern darüber hinaus auch die Aufhebung der seinerzeitigen Entscheidung (VwGH 21.11.2002, 2001/07/0027). Der das vorangegangene, das Verwaltungsverfahren abschließende Bescheid tritt bereits im Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) der Bewilligung (Verfügung) der Wiederaufnahme des Verfahrens außer Kraft (VwGH 23.03.1977, 1341/75 [verstärkter Senat], VwGH 13.11.1986, 86/08/0163, VwGH 17.11.1995, 93/08/0114). Für den Tatbestand des Erschleichens eines Bescheides bzw. eines Erkenntnissen im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG bzw. § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG müssen vier Voraussetzungen vorliegen:Für den Tatbestand des Erschleichens eines Bescheides bzw. eines Erkenntnissen im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG bzw. Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG müssen vier Voraussetzungen vorliegen:
  1. Es müssen objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht worden sein.
  2. Es muss ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts bestehen.
  3. Es muss Irreführungsabsicht der Partei vorliegen, nämlich eine Behauptung oder ein Verschweigen wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen.
  4. Es darf die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht nicht verabsäumt haben, im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Unrichtigkeit der Angaben zu erkennen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 12 mwN).
  5. Es darf die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht nicht verabsäumt haben, im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Unrichtigkeit der Angaben zu erkennen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70, Rz 12 mwN). Ein „Erschleichen“, das zur Wiederaufnahme eines Verfahrens führen kann, liegt dann vor, wenn die betreffende Entscheidung in einer Art zustande gekommen ist, dass die Partei gegenüber der Behörde oder dem Gericht objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat und die Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, wobei die Verschweigung maßgeblicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erfordert ein „e“ zudem, dass die Behörde oder das Gericht auf die Angaben der Partei angewiesen ist und es ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Ermittlungen durchzuführen (vgl. etwa VwGH 14.10.2022, Ra 2018/22/0227, mwN).Ein „Erschleichen“, das zur Wiederaufnahme eines Verfahrens führen kann, liegt dann vor, wenn die betreffende Entscheidung in einer Art zustande gekommen ist, dass die Partei gegenüber der Behörde oder dem Gericht objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat und die Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, wobei die Verschweigung maßgeblicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erfordert ein „e“ zudem, dass die Behörde oder das Gericht auf die Angaben der Partei angewiesen ist und es ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere Ermittlungen durchzuführen vergleiche etwa VwGH 14.10.2022, Ra 2018/22/0227, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiederaufnahmegrund des „Erschleichens“ absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich eine anderslautende Entscheidung ergangen wäre oder ob die Behörde oder das Verwaltungsgericht im neuen Verfahren voraussichtlich zu einer anderslautenden Entscheidung gelangen wird. Ermittlungen zur Frage der Relevanz des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Verhaltens sind daher grundsätzlich entbehrlich. Den zu beurteilenden unrichtigen Angaben muss allerdings wesentliche Bedeutung zukommen. Das die Wiederaufnahme auslösende Verhalten der Partei muss auf die Erlassung eines konkreten Bescheides oder Erkenntnisses zielgerichtet sein und das Verhalten denknotwendig der Erlassung des Bescheides oder Erkenntnisses vorangehen (vgl. VwGH 17.10.2022, Ra 2021/22/0158, mwN)Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiederaufnahmegrund des „Erschleichens“ absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich eine anderslautende Entscheidung ergangen wäre oder ob die Behörde oder das Verwaltungsgericht im neuen Verfahren voraussichtlich zu einer anderslautenden Entscheidung gelangen wird. Ermittlungen zur Frage der Relevanz des als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Verhaltens sind daher grundsätzlich entbehrlich. Den zu beurteilenden unrichtigen Angaben muss allerdings wesentliche Bedeutung zukommen. Das die Wiederaufnahme auslösende Verhalten der Partei muss auf die Erlassung eines konkreten Bescheides oder Erkenntnisses zielgerichtet sein und das Verhalten denknotwendig der Erlassung des Bescheides oder Erkenntnisses vorangehen vergleiche VwGH 17.10.2022, Ra 2021/22/0158, mwN) Von einem „Erschleichen“ kann daher nicht gesprochen werden, wenn die Behörde es verabsäumt hat, von den ihr ohne besondere Schwierigkeiten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen. Dem betreffenden Verfahren darf also kein ein „Erschleichen“ ausschließender relevanter Ermittlungsmangel in Bezug auf das maßgebliche Sachverhaltselement anhaften (vgl. auch dazu VwGH Ra 2018/22/0227, dort betreffend das Vorliegen einer Aufenthaltsehe). Indessen steht der Umstand bereits zuvor vorhandener, jedoch trotz durchgeführter Ermittlungen vorläufig nicht bestätigter Verdachtsmomente der späteren Wiederaufnahme wegen „Erschleichens“ gestützt auf neu hervorgekommene Tatsachen nicht entgegen (vgl. nochmals VwGH Ra 2018/22/0227).Von einem „Erschleichen“ kann daher nicht gesprochen werden, wenn die Behörde es verabsäumt hat, von den ihr ohne besondere Schwierigkeiten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen. Dem betreffenden Verfahren darf also kein ein „Erschleichen“ ausschließender relevanter Ermittlungsmangel in Bezug auf das maßgebliche Sachverhaltselement anhaften vergleiche auch dazu VwGH Ra 2018/22/0227, dort betreffend das Vorliegen einer Aufenthaltsehe). Indessen steht der Umstand bereits zuvor vorhandener, jedoch trotz durchgeführter Ermittlungen vorläufig nicht bestätigter Verdachtsmomente der späteren Wiederaufnahme wegen „Erschleichens“ gestützt auf neu hervorgekommene Tatsachen nicht entgegen vergleiche nochmals VwGH Ra 2018/22/0227). Die für die „Erschleichung“ einer Entscheidung notwendige Irreführungsabsicht setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ferner voraus, dass die Partei wider besseres Wissen gehandelt hat, um einen vielleicht sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde oder vom Verwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung festzustellen sind (vgl. VwGH 27.9.2022, Ra 2022/22/0129, mwN).Die für die „Erschleichung“ einer Entscheidung notwendige Irreführungsabsicht setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ferner voraus, dass die Partei wider besseres Wissen gehandelt hat, um einen vielleicht sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde oder vom Verwaltungsgericht in freier Beweiswürdigung festzustellen sind vergleiche VwGH 27.9.2022, Ra 2022/22/0129, mwN). Es muss ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen, damit das verpönte Handeln als ein die Wiederaufnahme rechtfertigendes „Erschleichen“ qualifiziert werden kann (vgl. etwa VwGH 25.5.2022, Ra 2022/02/0084, mwN).Es muss ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen, damit das verpönte Handeln als ein die Wiederaufnahme rechtfertigendes „Erschleichen“ qualifiziert werden kann vergleiche etwa VwGH 25.5.2022, Ra 2022/02/0084, mwN). Zusammengefasst müssen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes für eine „Erschleichung“ insbesondere drei Voraussetzungen gegeben sein: Erstens müssen objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht worden sein. Zweitens muss ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen. Drittens muss Irreführungsabsicht der Partei vorliegen, nämlich eine Behauptung wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen (vgl. Hengstschläger – Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz,
  6. Teilband, Rz 12ff zu § 69 AVG).Zusammengefasst müssen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes für eine „Erschleichung“ insbesondere drei Voraussetzungen gegeben sein: Erstens müssen objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht worden sein. Zweitens muss ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen. Drittens muss Irreführungsabsicht der Partei vorliegen, nämlich eine Behauptung wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen vergleiche Hengstschläger – Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz,
  7. Teilband, Rz 12ff zu Paragraph 69, AVG). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner zu Aufenthaltstiteln nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ergangenen Rechtsprechung festgehalten, dass der Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben eines Fremden bezüglich seiner Identität und der Erteilung des Aufenthaltstitels nicht in Zweifel gezogen werden könne, gehe es doch in diesem Verfahren darum, einer ganz bestimmten, durch ihren Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Nationalität identifizierbaren Person einen Aufenthaltstitel zu erteilen und dadurch ihren rechtlichen Status zu gestalten (vgl. auch dazu VwGH Ra 2021/22/0158, mwN).Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner zu Aufenthaltstiteln nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ergangenen Rechtsprechung festgehalten, dass der Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben eines Fremden bezüglich seiner Identität und der Erteilung des Aufenthaltstitels nicht in Zweifel gezogen werden könne, gehe es doch in diesem Verfahren darum, einer ganz bestimmten, durch ihren Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Nationalität identifizierbaren Person einen Aufenthaltstitel zu erteilen und dadurch ihren rechtlichen Status zu gestalten vergleiche auch dazu VwGH Ra 2021/22/0158, mwN). Verfahrensgegenstand ist ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht von Amts wegen das Verfahren wiederaufgenommen hat. Von den in § 69 Abs. 1 AVG abschließend genannten Wiederaufnahmegründen kommt verfahrensgegenständlich der Tatbestand der Erschleichung (§ 69 Abs. 1 Z 1 AVG) in Betracht, auf den das Bundesamt die von Amts wegen verfügte Wiederaufnahme in den angefochtenen Bescheiden stützt.Verfahrensgegenstand ist ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht von Amts wegen das Verfahren wiederaufgenommen hat. Von den in Paragraph 69, Absatz eins, AVG abschließend genannten Wiederaufnahmegründen kommt verfahrensgegenständlich der Tatbestand der Erschleichung (Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG) in Betracht, auf den das Bundesamt die von Amts wegen verfügte Wiederaufnahme in den angefochtenen Bescheiden stützt. Die armenischen Reisedokumente der BF wurden erwiesenermaßen im Jahr 2013 von der Passbehörde 001 in Armenien ausgestellt und war daher festzustellen, dass sich die BF im gegenständlichen Fall auf Umstände beriefen, welche beim Abschluss der wiederaufzunehmenden (erstinstanzlichen) Entscheidung schon vorhanden waren und deren Verwertung durch das Verschulden der Partei aber erst nachträglich möglich wurde. Im gegenständlichen Fall steht somit außer Zweifel, dass die BF objektiv und in voller Irreführungsabsicht unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht haben. Zum Zeitpunkt der Antragstellung wurde der damals noch minderjährige BF2 von seiner Mutter gesetzlich vertreten. Selbstverständlich muss er sich das Handeln seiner Mutter jedoch zurechnen lassen, oblag dieser die Einhaltung des Kindeswohls und war sie deswegen für ihr damals minderjähriges Kind voll verantwortlich. Die BF verschwiegen seit 2013, sohin bald zwölf Jahre, nicht nur ihre armenische Staatsbürgerschaft, sondern stellten eine solche wissentlich und absichtlich in Abrede. Es steht deswegen für das Bundesverwaltungsgericht zweifellos fest, dass die BF in Irreführungsabsicht handelten, da sie ihre echte Staatsangehörigkeit bzw. Staatsbürgerschaft kannten und diese offenkundig bis dato jahrelang beharrlich verschwiegen bzw. dazu Falschangaben machten, um daraus einen Vorteil, nämlich die Zuerkennung des Status von Asylberechtigen und somit die Gewährung des Verbleibes im Bundesgebiet mit den dazugehörigen Vorteilen zu erzielen. Wäre der Umstand bekannt gewesen, dass die BF jedenfalls auch armenische Staatsbürger sind, wäre ihnen dieser Status in dieser Form nicht zuerkannt worden. Seitens der belangten Behörde hätte jedenfalls eine Prüfung des Antrages in Bezug auf den (weiteren) Herkunftsstaat Armenien stattgefunden. Die Auffassung, dass falsche Angaben zur Identität samt Staatsangehörigkeit sogar die Beendigung eines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts und die Trennung von Familienangehörigen (auch von minderjährigen Kindern eines Fremden) rechtfertigen können, wurde im Übrigen auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geteilt (vgl. EGMR 23.6.2022, Alleleh u.a./Norwegen, 569/20, auszugsweise in deutscher Sprache wiedergegeben in NLMR 3/2022, 253 ff) und unterstreicht ebenfalls die große Bedeutung der Kenntnis von der wahren Identität eines Fremden.Die Auffassung, dass falsche Angaben zur Identität samt Staatsangehörigkeit sogar die Beendigung eines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts und die Trennung von Familienangehörigen (auch von minderjährigen Kindern eines Fremden) rechtfertigen können, wurde im Übrigen auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geteilt vergleiche EGMR 23.6.2022, Alleleh u.a./Norwegen, 569/20, auszugsweise in deutscher Sprache wiedergegeben in NLMR 3 aus 2022,, 253 ff) und unterstreicht ebenfalls die große Bedeutung der Kenntnis von der wahren Identität eines Fremden. Schließlich wurde seitens der Behörde bzw. des ho. Gerichts ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt. lnsoweit von der rechtsfreundlichen Vertretung daher ein Versäumnis bzw. eine mangelnde Ermittlungspflicht ins Treffen geführt wird, war festzustellen, dass dies seitens des erkennenden Gerichtes nicht erkannt werden kann, insbesondere, weil die BF trotz zahlreicher Fragen einräumten, ausschließlich Staatsbürger von Syrien zu sein. Vielmehr wäre es, wenngleich das BFA gewissen Indizien folgend eine Doppelstaatsangehörigkeit vermuten durfte, in der Obliegenheit der BF gelegen wahrheitsgemäße, demzufolge auch vollständige Angaben zu tätigen. Dies auch angesichts des Umstandes, dass es dem BFA im Rahmen des Asylverfahrens verwehrt ist, personenbezogene Daten an einen Herkunftsstaat zu übermitteln und Recherchen nur eingeschränkt möglich sind. Selbst bei Zweifeln über die Angaben und die behauptete bzw. bestrittene Herkunft der BF war der Nachweis des wahren Sachverhalts im Ermittlungsverfahren mangels entsprechender konkreter Hinweise, welche als Basis für weitere Ermittlungen hätten dienen können, nicht möglich. Aus den angeführten Gründen sind die mit Bescheiden des BFA vom 08.08.2014 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren, die mit der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten endeten,

§ 69Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Abs 3 AVG als in I.

Instanz anhängiges Verfahren wiederaufzunehmen. Es herrscht sohin wieder jener Rechtsbestand, wie er vor Erlassung der genannten Bescheide in Bezug auf die BF herrschte.Aus den angeführten Gründen sind die mit Bescheiden des BFA vom 08.08.2014 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren, die mit der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten endeten,

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG als in römisch eins. Instanz anhängiges Verfahren wiederaufzunehmen. Es herrscht sohin wieder jener Rechtsbestand, wie er vor Erlassung der genannten Bescheide in Bezug auf die BF herrschte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des § 69 AVG abgeht. Ebenso löst das erkennende Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte, im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Paragraph 69, AVG abgeht. Ebenso löst das erkennende Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte, im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur. Der gegenständliche Fall beinhaltet letztlich keine grundsätzlichen, von der höchst-gerichtlichen Judikatur nicht beantwortete Rechtsfragen, welchen über den gegenständlichen Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukäme. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L518.2305582.1.00

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