← Österreich

{'item': 'L518 2306164-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2025 GeschäftszahlL518 2306164-1 Spruch, L518 2306164-1/21E Schriftliche Ausfertigung des am 04.02.2025 mündlich verkündeten Erkenn

§§ 127, 125, 15 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.römisch eins.

  1. Am 06.11.2005, rechtskräftig mit 08.11.2005, wurde der BF vom Bezirksgericht Linz, Zahl römisch 40 wegen Paragraphen 127, 125, 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. I.
  2. Das Bezirksgericht Linz verurteilte den BF am 06.11.2006 rechtskräftig,

§§ 15, 127 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen bedingt, Probezeit drei Jahre.römisch eins.

  1. Das Bezirksgericht Linz verurteilte den BF am 06.11.2006 rechtskräftig, Zahl römisch 40 wegen Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen bedingt, Probezeit drei Jahre. I.
  2. Das Landesgericht Steyr verurteilte den BF am 28.05.2008 rechtskräftig,

§§ 127, 130 (1. Satz 1. Fall) St

GB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 8 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre.römisch eins.

  1. Das Landesgericht Steyr verurteilte den BF am 28.05.2008 rechtskräftig, Zahl römisch 40 wegen Paragraphen 127, 130, (
  2. Satz
  3. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 8 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre. I.
  4. Mit Bescheid der BPD Linz, Fremdenpolizeiliches Referat, vom 20.01.2010 wurde gegen den BF aufgrund seiner Straffälligkeit, eine auf 5 Jahre befristetes Rückkehrverbot erlassen.römisch eins.
  5. Mit Bescheid der BPD Linz, Fremdenpolizeiliches Referat, vom 20.01.2010 wurde gegen den BF aufgrund seiner Straffälligkeit, eine auf 5 Jahre befristetes Rückkehrverbot erlassen. Mit Schreiben vom 04.02.2010 erhob der BF dagegen Berufung und legte eine Geburtsurkunde seines Sohnes XXXX , am XXXX geb., Stb. Georgien, die Beurkundung der Vaterschaft und eine Kopie des georgischen Reisepasses der Kindesmutter XXXX vor.Mit Schreiben vom 04.02.2010 erhob der BF dagegen Berufung und legte eine Geburtsurkunde seines Sohnes römisch 40 , am römisch 40 geb., Stb. Georgien, die Beurkundung der Vaterschaft und eine Kopie des georgischen Reisepasses der Kindesmutter römisch 40 vor. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Oberösterreich vom 30.06.2010 wurde der Berufung gegen das Rückkehrverbot Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. I.
  6. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 08.09.2009, rechtskräftig 15.03.2010, Zahl XXXX wurde der BF wegen §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Woche verurteilt.römisch eins.
  7. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 08.09.2009, rechtskräftig 15.03.2010, Zahl römisch 40 wurde der BF wegen Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Woche verurteilt. I.
  8. Das Bezirksgericht Linz verurteilte den BF am 09.07.2010, rechtskräftig 13.07.2010, Zahl XXXX , wegen §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Wochen.römisch eins.
  9. Das Bezirksgericht Linz verurteilte den BF am 09.07.2010, rechtskräftig 13.07.2010, Zahl römisch 40 , wegen Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Wochen. I.
  10. Mit Bescheid der BPD Linz vom 14.09.2010 wurde gegen den BF ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Gegen diesen Bescheid erhob er am 28.09.2010 Beschwerde und legte eine Geburtsurkunde seiner Tochter XXXX , am XXXX geboren und die Beurkundung der Vaterschaft vor.römisch eins.
  11. Mit Bescheid der BPD Linz vom 14.09.2010 wurde gegen den BF ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Gegen diesen Bescheid erhob er am 28.09.2010 Beschwerde und legte eine Geburtsurkunde seiner Tochter römisch 40 , am römisch 40 geboren und die Beurkundung der Vaterschaft vor. Das Aufenthaltsverbot lief mit 24.01.2017 ab. I.
  12. Der BF wurde am 21.12.2011 in die Justizanstalt Linz eingeliefert und am 10.09.2013 bedingt aus der Haft entlassen.römisch eins.
  13. Der BF wurde am 21.12.2011 in die Justizanstalt Linz eingeliefert und am 10.09.2013 bedingt aus der Haft entlassen. I.
  14. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat mit Erkenntnis vom 11.01.2012 die gegen das Aufenthaltsverbot erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch eins.
  15. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat mit Erkenntnis vom 11.01.2012 die gegen das Aufenthaltsverbot erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. I.
  16. Das Landesgericht Linz verurteilte den BF am 06.03.2012 rechtskräftig,

§§ 127, 129 Z 1 und Z 2, 130 4. Fall StGB, 223

(2), 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten.römisch eins.
  1. Das Landesgericht Linz verurteilte den BF am 06.03.2012 rechtskräftig, Zahl römisch 40 wegen Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, 130,
  2. Fall StGB, 223
(2), 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten. I.
  1. Von der georgischen Botschaft wurde am 23.04.2012 ein Heimreisezertifikat mit Gültigkeit bis 23.07.2012 für den BF ausgestellt.römisch eins.
  2. Von der georgischen Botschaft wurde am 23.04.2012 ein Heimreisezertifikat mit Gültigkeit bis 23.07.2012 für den BF ausgestellt. I.
  3. Mit Eingabe vom 21.08.2013 stellte der BF über seinen Rechtsanwalt Mag. Fuchs einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes und legte Geburtsurkunden und Beurkundungen der Vaterschaft über seine beiden Kinder vor.römisch eins.
  4. Mit Eingabe vom 21.08.2013 stellte der BF über seinen Rechtsanwalt Mag. Fuchs einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes und legte Geburtsurkunden und Beurkundungen der Vaterschaft über seine beiden Kinder vor. I.
  5. Am 03.09.2013 wurde ein georgisches Heimreisedokument mit Gültigkeit bis 03.12.2013 ausgestellt und gleichzeitig wurde die Verhängung der Schubhaft und die Außerlandesbringung (Flug 15.09.2013 nach Georgien) in die Wege geleitet. römisch eins.
  6. Am 03.09.2013 wurde ein georgisches Heimreisedokument mit Gültigkeit bis 03.12.2013 ausgestellt und gleichzeitig wurde die Verhängung der Schubhaft und die Außerlandesbringung (Flug 15.09.2013 nach Georgien) in die Wege geleitet. I.
  7. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich, EGFA, vom 09.09.2013 wurde der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben. Mit Erkenntnis des UVS vom 25.11.2013 wurde die Berufung abgewiesen.römisch eins.
  8. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich, EGFA, vom 09.09.2013 wurde der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben. Mit Erkenntnis des UVS vom 25.11.2013 wurde die Berufung abgewiesen. I.
  9. Mit Bescheid der LPD OÖ, EGFA, vom 09.09.2013, wurde die Schubhaft nach Entlassung aus der Gerichtshaft verhängt. römisch eins.
  10. Mit Bescheid der LPD OÖ, EGFA, vom 09.09.2013, wurde die Schubhaft nach Entlassung aus der Gerichtshaft verhängt. I.
  11. Am 12.09.2013 stellten der BF im Stande der Schubhaft neuerlichen einen Antrag auf internationalen Schutz. Die geplante Abschiebung musste aufgrund der Asylantragstellung storniert werden.römisch eins.
  12. Am 12.09.2013 stellten der BF im Stande der Schubhaft neuerlichen einen Antrag auf internationalen Schutz. Die geplante Abschiebung musste aufgrund der Asylantragstellung storniert werden. Aufgrund einer Schubhaftbeschwerde wurde mit Erkenntnis des UVS vom 25.09.2013, die Schubhaft von 10.09.2013 bis 25.09.2013 als rechtswidrig festgestellt, ab 25.09.2013 lagen die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vor (§ 76 Abs. 2 Z 2 und 3 FPG).Aufgrund einer Schubhaftbeschwerde wurde mit Erkenntnis des UVS vom 25.09.2013, die Schubhaft von 10.09.2013 bis 25.09.2013 als rechtswidrig festgestellt, ab 25.09.2013 lagen die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vor (Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 FPG). I.
  13. Mit Bescheid des BFA, EAST West, vom 02.10.2013 wurde der Asylfolgeantrag wegen entschiedener Sache gem. § 68 AVG zurückgewiesen und eine Ausweisung erlassen. Die Rechtskraft trat in II. Instanz mit 28.10.2013 ein.römisch eins.
  14. Mit Bescheid des BFA, EAST West, vom 02.10.2013 wurde der Asylfolgeantrag wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, AVG zurückgewiesen und eine Ausweisung erlassen. Die Rechtskraft trat in römisch zwei. Instanz mit 28.10.2013 ein. I.
  15. Wegen Hungerstreik wurde der BF am 11.10.2013 aus der Schubhaft entlassen.römisch eins.
  16. Wegen Hungerstreik wurde der BF am 11.10.2013 aus der Schubhaft entlassen. I.
  17. Am 10.09.2015 wurde der BF in Linz festgenommen und in weiterer Folge über ihn die Schubhaft verhängt. Aufgrund von Wohnmöglichkeit bei XXXX wurde die Schubhaft wieder aufgehoben.römisch eins.
  18. Am 10.09.2015 wurde der BF in Linz festgenommen und in weiterer Folge über ihn die Schubhaft verhängt. Aufgrund von Wohnmöglichkeit bei römisch 40 wurde die Schubhaft wieder aufgehoben. I.
  19. Am 18.05.2024 wurde der BF von Polizeibeamten der PI Pasching festgenommen und am 19.05.2024 in die Justizanstalt Linz eingeliefert.römisch eins.
  20. Am 18.05.2024 wurde der BF von Polizeibeamten der PI Pasching festgenommen und am 19.05.2024 in die Justizanstalt Linz eingeliefert. I.22.Das Landesgericht Linz verurteilte den BF am 07.06.2024, rechtskräftig mit 11.06.2024,

§§ 223(2), 224 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt, Probezeit drei Jahre.römisch eins.22.Das Landesgericht Linz verurteilte den BF am 07.06.2024, rechtskräftig mit 11.06.2024, Zahl römisch 40 wegen Paragraphen 223,

(2), 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt, Probezeit drei Jahre. I.23. Am 28.08.2024 wurde der BF vom Landesgericht Linz, rechtskräftig, Zahl 30 HV 77/2024h wegen § 15 StGB, § 84
(4)StGB, § 224a StGB, § 105
(1)StGB, §§ 127, 129
(2)Z 2, 130
(3), 131
  1. Fall StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.römisch eins.
  2. Am 28.08.2024 wurde der BF vom Landesgericht Linz, rechtskräftig, Zahl 30 HV 77/2024h wegen Paragraph 15, StGB, Paragraph 84,
(4)StGB, Paragraph 224 a, StGB, Paragraph 105,
(1)StGB, Paragraphen 127, 129,
(2)Ziffer 2, 130,
(3), 131
  1. Fall StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Das errechnete (vorbereitete) Strafende ist der 16.01.
  2. I.
  3. Am 18.11.2024 wurde der BF in der Justizanstalt Garsten niederschriftlich vom BFA einvernommen. römisch eins.
  4. Am 18.11.2024 wurde der BF in der Justizanstalt Garsten niederschriftlich vom BFA einvernommen. I.
  5. Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 24.07.2024 wurde dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG erteilt (SP I.), gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (SP II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist (SP III.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (SP IV.). Einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. (SP VI.) und gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (SP VII.). römisch eins.
  6. Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 24.07.2024 wurde dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (SP römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (SP römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (SP römisch drei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (SP römisch vier.). Einer Beschwerde wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. (SP römisch sechs.) und gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (SP römisch sieben.). Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Antrag des BF auf internationalen Schutz rechtskräftig negativ entschieden wurde. Auch der Folgeantrag wurde abgewiesen. Seit 19.07.2016 habe er keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich. Laut seinen eigenen Angaben hat er sich in Italien aufgehalten und ist immer wieder nach Österreich gekommen, seit April 2024 ständig. Der BF befindet sich seit 18.05.2024 in Haft in der Justizanstalt Garsten. Das errechnete Strafende ist der 16.01.
  7. Bis dato war der BF noch keinen Tag im Bundesgebiet legal berufstätig. Das Gesamtfehlverhalten stellt eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar, weswegen die Erlassung eines Einreiseverbotes in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung dringend geboten war. Zur abschiebungsrelevanten Lage in Georgien traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben. I.
  8. Gegen diesen Bescheid wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die erkennende Behörde richtigerweise ausführt, dass der Beschwerdeführer ein „schützenswertes Privatleben iS von Art 8 EMRK in Österreich" aufweist. Die Ansicht der Behörde, wonach „die Erlassung einer Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Privatleben" des Beschwerdeführers darstelle, ist jedoch verfehlt. Der Beschwerdeführer befand sich zwar zwischen 2016 und 2024 im Ausland, besuchte jedoch regelmäßig seine Familie in Österreich. Auch die Behörde stellt — trotz der Unvollständigkeit des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes — fest, dass der Beschwerdeführer über ein Familien- und Privatleben iSd Art. 8 EMRK verfügt. Es ist nochmalig darauf hinzuweisen, dass die Familie des Beschwerdeführers in Österreich lebt und zu Georgien kein Bezug besteht.römisch eins.
  9. Gegen diesen Bescheid wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die erkennende Behörde richtigerweise ausführt, dass der Beschwerdeführer ein „schützenswertes Privatleben iS von Artikel 8, EMRK in Österreich" aufweist. Die Ansicht der Behörde, wonach „die Erlassung einer Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Privatleben" des Beschwerdeführers darstelle, ist jedoch verfehlt. Der Beschwerdeführer befand sich zwar zwischen 2016 und 2024 im Ausland, besuchte jedoch regelmäßig seine Familie in Österreich. Auch die Behörde stellt — trotz der Unvollständigkeit des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes — fest, dass der Beschwerdeführer über ein Familien- und Privatleben iSd Artikel 8, EMRK verfügt. Es ist nochmalig darauf hinzuweisen, dass die Familie des Beschwerdeführers in Österreich lebt und zu Georgien kein Bezug besteht. Beantragt werde, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid in seinem gesamten Umfang aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid in seinem gesamten Umfang aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen. I.
  10. Am 04.02.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung, sowie einer Dolmetscherin für die russische Sprache durchgeführt. Im Anschluss wurde das Erkenntnis gemäß § 29 Abs.2 VwGVG mündlich verkündet, wobei die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. römisch eins.
  11. Am 04.02.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung, sowie einer Dolmetscherin für die russische Sprache durchgeführt. Im Anschluss wurde das Erkenntnis gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG mündlich verkündet, wobei die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründet wurde diese Entscheidung unter anderem mit Es konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Georgien der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung isd GFK ausgesetzt wäre. Es liegen keine Umstände vor, dass dem Beschwerdeführer allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß S 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargelegt. Zwar ist die beschwerdeführende Partei seit ihrer am 08.03.2004 erfolgten Einreise im Bundesgebiet aufhältig, jedoch nützte der BF diese lange Zeitspanne nicht, um sich zu integrieren. So ist der BF über weite Strecken dieser Zeit illegal im Bundesgebiet aufhältig, ging keiner Arbeit nach und lebte von sozialen Zuwendungen und verübte wiederholt einschlägige gerichtlich strafbare Handlungen und steigerte diese in Ansehung seiner zuletzt erfolgten Verurteilung. Wenngleich eine Unterhaltung in einfacher Sprache möglich ist, ist angesichts der Deutschkenntnisse in Zusammenschau seines ca.2OJahren währenden Aufenthaltes nicht von einer außergewöhnlichen sprachlichen lntegration zu sprechen. Zwar verfügt der BF durch eine Lebensgefährtin und fünf mj. Kinder über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich, jedoch waren diese in erheblichem Ausmaß zu relativieren. So leben seine Lebensgefährtin und die gemeinsamen Kinder im Bundesgebiet, jedoch lebte der BF lediglich temporär im gemeinsamen Haushalt und kam der BF der ihn treffenden Unterhaltszahlungen nicht nach. Auch kam in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung hervor, dass der BF ca. 7 Jahre in ltalien aufhältig war und seine Familie alle zwei bis drei Monate für zwei bis drei Tage besuchte. ln dieser Zeit hielt er zu seiner Familie telefonischen Kontakt. Zudem ist es dem BF möglich Kontakt zu seiner Familie zu halten. Dies kann durch technische Hilfsmittel, wie auch gelegentlichen Besuchen durch die Lebensgefährtin erfolgen. Die Unmöglichkeit dieses Kontakthaltens vermochte weder der BF noch die Zeugin glaubhaft darzulegen. Nicht nur, dass der BF wiederholt einschlägig straffällig wurde und sich der Unrechtsgehalt seiner Taten auch noch steigerte, sondern waren auch die familiären Anknüpfungspunkte zu Österreich nicht geeignet, den BF davon Abstand nehmen zu lassen strafbare Handlungen zu begehen. Auch ein zurückliegendes, zwischenzeitlich verfristetes Aufenthaltsverbot vermochte den BF nicht zu einem ehrenwerten Lebenswandel zu bekehren. Abschließend sei festgehalten, dass die belangte Behörde zutreffend von der georgischen Staatsangehörigkeit des BF ausging. Einerseits war der BF zum Zeitpunkt des Zerfalls der Sowjetunion auf dem Staatsgebiet von Georgien aufhältig und wurden von den georgischen Behörden bereits wiederholt ein HRZ ausgestellt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers waren nicht geeignet diese Feststellung substantiiert zu entkräften. I.
  12. Mit Eingabe vom 10.02.2025 stellte die rechtsfreundliche Vertretung den Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. römisch eins.
  13. Mit Eingabe vom 10.02.2025 stellte die rechtsfreundliche Vertretung den Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. I.
  14. Mit Eingabe vom 14.02.2025 teilte die BRAUNSBERGER-LECHNER&LOOS Rechtsanwaltskanzlei mit, dass der BF nunmehr ausschließlich von dieser Kanzlei vertreten werde. Der Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses bleibe aufrecht.römisch eins.
  15. Mit Eingabe vom 14.02.2025 teilte die BRAUNSBERGER-LECHNER&LOOS Rechtsanwaltskanzlei mit, dass der BF nunmehr ausschließlich von dieser Kanzlei vertreten werde. Der Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses bleibe aufrecht. I.
  16. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
  17. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: fII.
  18. Feststellungen: II.1.
  19. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.
  20. Zur Person des Beschwerdeführers: Der BF führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehöriger von Georgien. Der BF ist Fremder und Drittstaatsangehöriger gem. § 2 Abs 4 Z 1 iVm § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Er wurde am XXXX in XXXX geboren. Er besuchte in Georgien elf Jahre lang die Schule, eine Berufsausbildung absolvierte er nicht. Der BF war in Georgien und in Österreich keinen Tag legal berufstätig. Er reiste im März 2004 illegal in Österreich ein. Der BF ist ledig und hat fünf Kinder. Die Identität des BF steht fest. Der BF führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehöriger von Georgien. Der BF ist Fremder und Drittstaatsangehöriger gem. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Er besuchte in Georgien elf Jahre lang die Schule, eine Berufsausbildung absolvierte er nicht. Der BF war in Georgien und in Österreich keinen Tag legal berufstätig. Er reiste im März 2004 illegal in Österreich ein. Der BF ist ledig und hat fünf Kinder. Die Identität des BF steht fest. Der BF ist gesund und benötigt keine Medikamente. Der BF führt seit 2008 mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX , am XXXX geb., eine Beziehung. Die beiden sind die Eltern des XXXX geb., XXXX geb., XXXX geb., XXXX . und XXXX geboren. Alle Kinder sind österreichische Staatsbürger und wohnen mit der Mutter im gemeinsamen Haushalt, dieser kommt die alleinige Obsorge zu. Mangels legaler Tätigkeit leistet der BF keine Unterhaltszahlungen.Der BF führt seit 2008 mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 , am römisch 40 geb., eine Beziehung. Die beiden sind die Eltern des römisch 40 geb., römisch 40 geb., römisch 40 geb., römisch 40 . und römisch 40 geboren. Alle Kinder sind österreichische Staatsbürger und wohnen mit der Mutter im gemeinsamen Haushalt, dieser kommt die alleinige Obsorge zu. Mangels legaler Tätigkeit leistet der BF keine Unterhaltszahlungen. Der BF war zuletzt, ausgenommen in Justizanstalten, von 16.09.2015 bis 19.07.2016 im Bundesgebiet gemeldet. Ausschließlich in diesem Zeitraum lebte er mit XXXX in einem gemeinsamen Haushalt zusammen. Der BF war zuletzt, ausgenommen in Justizanstalten, von 16.09.2015 bis 19.07.2016 im Bundesgebiet gemeldet. Ausschließlich in diesem Zeitraum lebte er mit römisch 40 in einem gemeinsamen Haushalt zusammen. Der BF hielt sich von 2016 bis 2024 rechtswidrig in Italien auf. Der BF gab bekannt, dass in Georgien keine Verwandten mehr aufhältig sind. Der BF gehört keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatte in seinem Herkunftsstaat vor der Ausreise keine Schwierigkeiten mit staatlichen Organen, Sicherheitskräften oder Justizbehörden zu gewärtigen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF vor der Ausreise Schwierigkeiten aufgrund seiner Volks- und Religionszugehörigkeit zu gewärtigen hatte. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären. Dem BF droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des BF festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine in Georgien drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie im Hinblick auf kriegerische Ereignisse, extremistische Anschläge, stammesbezogene Gewalt oder organisierte kriminelle Handlungen sowie willkürliche Gewaltausübung. Der BF hielt sich von März 2004 bis Juli 2016 und seit Anfang 2024 durchgehend in Österreich auf. Der BF ist nicht selbsterhaltungsfähig und war seit März 2004 keinen Tag legal im Bundesgebiet beschäftigt. Im Bundesgebiet wohnen seine Freundin und die fünf gemeinsamen Kinder. Der BF kann mangels legaler Tätigkeit den Unterhalt für seine Kinder nicht leisten. Der BF besuchte keine Deutschkurse. Er ist in keinen Vereinen oder Organisationen tätig und leistet keine ehrenamtlichen Tätigkeiten. Er ist, außer für seine minderjährigen Kinder, für niemanden sorgepflichtig. Es wurden weder Einstellungszusagen oder Arbeitsvorverträge, noch Empfehlungsschreiben in Vorlage gebracht. Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung bzw. Verschlechterung in Bezug auf die den BF betreffende abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person des BF gelegenen Umständen. Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation des BF. Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF eine aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Gefährdung oder Verfolgung in seinem Heimatland Georgien droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre. Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor. II.1.
  21. Zu den Vorverfahren des BF: römisch zwei.1.
  22. Zu den Vorverfahren des BF: 01) Der BF stellte am 08.03.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher gemäß §§ 7 und 8 AsylG negativ entschieden wurde. Eine dagegen erhobene Berufung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.04.2010 als unbegründet zurückgewiesen und erwuchs der Bescheid in II. Instanz mit 16.04.2010 in Rechtskraft.01) Der BF stellte am 08.03.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG negativ entschieden wurde. Eine dagegen erhobene Berufung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.04.2010 als unbegründet zurückgewiesen und erwuchs der Bescheid in römisch zwei. Instanz mit 16.04.2010 in Rechtskraft. 02) Mit Bescheid der BPD Linz, Fremdenpolizeiliches Referat, vom 20.01.2010 wurde gegen den BF aufgrund seiner Straffälligkeit, eine auf 5 Jahre befristetes Rückkehrverbot erlassen. Mit Schreiben vom 04.02.2010 erhob der BF dagegen Berufung und legte eine Geburtsurkunde seines Sohnes XXXX , am XXXX geb., Stb. Georgien, die Beurkundung der Vaterschaft und eine Kopie des georgischen Reisepasses der Kindesmutter XXXX vor.Mit Schreiben vom 04.02.2010 erhob der BF dagegen Berufung und legte eine Geburtsurkunde seines Sohnes römisch 40 , am römisch 40 geb., Stb. Georgien, die Beurkundung der Vaterschaft und eine Kopie des georgischen Reisepasses der Kindesmutter römisch 40 vor. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Oberösterreich vom 30.06.2010 wurde der Berufung gegen das Rückkehrverbot Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. 03) Mit Bescheid der BPD Linz vom 14.09.2010 wurde gegen den BF ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Gegen diesen Bescheid erhob er am 28.09.2010 Beschwerde und legte eine Geburtsurkunde seiner Tochter XXXX , am XXXX geboren und die Beurkundung der Vaterschaft vor.03) Mit Bescheid der BPD Linz vom 14.09.2010 wurde gegen den BF ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Gegen diesen Bescheid erhob er am 28.09.2010 Beschwerde und legte eine Geburtsurkunde seiner Tochter römisch 40 , am römisch 40 geboren und die Beurkundung der Vaterschaft vor. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat mit Erkenntnis vom 11.01.2012 die gegen das Aufenthaltsverbot erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Aufenthaltsverbot lief mit 24.01.2017 ab. 04) Von der georgischen Botschaft wurde am 23.04.2012 ein Heimreisezertifikat mit Gültigkeit bis 23.07.2012 für den BF ausgestellt. 05) Mit Eingabe vom 21.08.2013 stellte der BF über seinen Rechtsanwalt Mag. Fuchs einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes und legte Geburtsurkunden und Beurkundungen der Vaterschaft über seine beiden Kinder vor. 06) Am 03.09.2013 wurde ein georgisches Heimreisedokument mit Gültigkeit bis 03.12.2013 ausgestellt und gleichzeitig wurde die Verhängung der Schubhaft und die Außerlandesbringung (Flug 15.09.2013 nach Georgien) in die Wege geleitet. 07) Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich, EGFA, vom 09.09.2013 wurde der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben. Mit Erkenntnis des UVS vom 25.11.2013 wurde die Berufung abgewiesen. 08) Mit Bescheid der LPD OÖ, EGFA, vom 09.09.2013, wurde die Schubhaft nach Entlassung aus der Gerichtshaft verhängt. 09) Am 12.09.2013 stellte der BF im Stande der Schubhaft neuerlichen einen Antrag auf internationalen Schutz. Die geplante Abschiebung musste aufgrund der Asylantragstellung storniert werden. Mit Bescheid des BFA, EAST West, vom 02.10.2013 wurde der Asylfolgeantrag wegen entschiedener Sache gem. § 68 AVG zurückgewiesen und eine Ausweisung erlassen. Die Rechtskraft trat in II. Instanz mit 28.10.2013 ein.Mit Bescheid des BFA, EAST West, vom 02.10.2013 wurde der Asylfolgeantrag wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, AVG zurückgewiesen und eine Ausweisung erlassen. Die Rechtskraft trat in römisch zwei. Instanz mit 28.10.2013 ein. 10) Aufgrund einer Schubhaftbeschwerde wurde mit Erkenntnis des UVS vom 25.09.2013, die Schubhaft von 10.09.2013 bis 25.09.2013 als rechtswidrig festgestellt, ab 25.09.2013 lagen die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vor (§ 76 Abs. 2 Z 2 und 3 FPG).10) Aufgrund einer Schubhaftbeschwerde wurde mit Erkenntnis des UVS vom 25.09.2013, die Schubhaft von 10.09.2013 bis 25.09.2013 als rechtswidrig festgestellt, ab 25.09.2013 lagen die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vor (Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 FPG). Wegen Hungerstreik wurde der BF am 11.10.2013 aus der Schubhaft entlassen. 11) Am 10.09.2015 wurde der BF in Linz festgenommen und in weiterer Folge über ihn die Schubhaft verhängt. Aufgrund von Wohnmöglichkeit bei XXXX wurde die Schubhaft wieder aufgehoben.11) Am 10.09.2015 wurde der BF in Linz festgenommen und in weiterer Folge über ihn die Schubhaft verhängt. Aufgrund von Wohnmöglichkeit bei römisch 40 wurde die Schubhaft wieder aufgehoben. 12) Am 18.05.2024 wurde der BF von Polizeibeamten der PI Pasching festgenommen und am 19.05.2024 in die Justizanstalt Linz eingeliefert. 13) Am 18.11.2024 wurde der BF in der Justizanstalt Garsten niederschriftlich vom BFA einvernommen. Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 24.07.2024 wurde dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG erteilt (SP I.), gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (SP II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist (SP III.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (SP IV.). Einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. (SP VI.) und gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (SP VII.). Mit im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 24.07.2024 wurde dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (SP römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (SP römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (SP römisch drei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (SP römisch vier.). Einer Beschwerde wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. (SP römisch sechs.) und gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (SP römisch sieben.). II.1.
  23. Zur Strafbarkeit des BF:römisch zwei.1.
  24. Zur Strafbarkeit des BF: Der BF wurde acht Mal rechtskräftig verurteilt: 01) Am 06.11.2005, rechtskräftig mit 08.11.2005, wurde der BF vom Bezirksgericht Linz,

§§ 127, 125, 15 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.01) Am 06.11.2005, rechtskräftig mit 08.11.2005, wurde der BF vom Bezirksgericht Linz, Zahl römisch 40 wegen Paragraphen 127, 125, 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. 02) Das Bezirksgericht Linz verurteilte den BF am 06.11.2006 rechtskräftig,

§§ 15, 127 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen bedingt, Probezeit drei Jahre.02) Das Bezirksgericht Linz verurteilte den BF am 06.11.2006 rechtskräftig, Zahl römisch 40 wegen Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen bedingt, Probezeit drei Jahre. 03) Das Landesgericht Steyr verurteilte den BF am 28.05.2008 rechtskräftig,

§§ 127, 130 (1. Satz 1. Fall) St

GB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 8 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre.03) Das Landesgericht Steyr verurteilte den BF am 28.05.2008 rechtskräftig, Zahl römisch 40 wegen Paragraphen 127, 130, (

  1. Satz
  2. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon 8 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre. 04) Mit Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 08.09.2009, rechtskräftig 15.03.2010, Zahl XXXX wurde der BF wegen §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Woche verurteilt.04) Mit Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 08.09.2009, rechtskräftig 15.03.2010, Zahl römisch 40 wurde der BF wegen Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Woche verurteilt. 05) Das Bezirksgericht Linz verurteilte den BF am 09.07.2010, rechtskräftig 13.07.2010, Zahl XXXX , wegen §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Wochen.05) Das Bezirksgericht Linz verurteilte den BF am 09.07.2010, rechtskräftig 13.07.2010, Zahl römisch 40 , wegen Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Wochen. 06) Das Landesgericht Linz verurteilte den BF am 06.03.2012 rechtskräftig, Zahl XXXX w egen §§ 127, 129 Z 1 und Z 2, 130
  3. Fall StGB, 223

(2), 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten.06) Das Landesgericht Linz verurteilte den BF am 06.03.2012 rechtskräftig, Zahl römisch 40 w egen Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, 4. Fall StGB, 223
(2), 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten. 07) Das Landesgericht Linz verurteilte den BF am 07.06.2024, rechtskräftig mit 11.06.2024,

§§ 223(2), 224 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt, Probezeit drei Jahre.07) Das Landesgericht Linz verurteilte den BF am 07.06.2024, rechtskräftig mit 11.06.2024, Zahl römisch 40 wegen Paragraphen 223,

(2), 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt, Probezeit drei Jahre. 08) Am 28.08.2024 wurde der BF vom Landesgericht Linz, rechtskräftig,

§ 15StGB, § 84

(4)StGB, § 224a StGB, § 105
(1)StGB, §§ 127, 129
(2)Z 2, 130
(3), 131 1. Fall StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.08) Am 28.08.2024 wurde der BF vom Landesgericht Linz, rechtskräftig, Zahl römisch 40 wegen Paragraph 15, StGB, Paragraph 84,
(4)StGB, Paragraph 224 a, StGB, Paragraph 105,
(1)StGB, Paragraphen 127, 129,
(2)Ziffer 2, 130,
(3), 131
  1. Fall StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Das errechnete (vorbereitete) Strafende ist der 16.01.
  2. Der BF war vom 13.04.2010 bis 04.05.2010 und vom 21.12.2011 bis 10.09.2013 in der JA Linz inhaftiert. II.1.
  3. Zur Lage im Herkunftsstaat:römisch zwei.1.
  4. Zur Lage im Herkunftsstaat: An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen: Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung 2024-10-25 12:04 Sofern nicht anders angegeben, schließen die Themenbereiche zu Georgien die Situation in den separatistischen Landesteilen Abchasien und Südossetien nicht ein. Die Verwendung von Bezeichnungen wie "Regierung", "Behörden" o. Ä. im Zusammenhang mit Abchasien oder Südossetien stellt keine Wertung der Staatendokumentation hinsichtlich des Status dieser Gebiete dar. Die in dieser Länderinformation zur Verfügung gestellten Karten dienen der Veranschaulichung und stellen keine Anerkennung der gezeigten Grenzen durch die Staatendokumentation dar. Georgien wird in Österreich laut Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) derzeit als sicherer Herkunftsstaat geführt. Aufgrund von Entwicklungen im Herkunftsstaat ist derzeit eine Überprüfung der Eigenschaft als sicherer Herkunftsstaat von Georgien anhängig. Hinweis zu COVID-19: Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports. Für historische Daten bis zum 10.3.2023 s. die Datenbank der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf
  5. Politische Lage Letzte Änderung 2024-10-25 14:18 Georgien ist seit 09.04.1991 wieder unabhängig (zuerst 1918) (AA 29.2.2024). Die politische und wirtschaftliche Transformation des Landes, die 1989 begann, war von Bürgerkrieg, territorialen Konflikten und schweren wirtschaftlichen Rückschlägen geprägt (BS 19.3.2024). Nach der Unabhängigkeitserklärung (von der Sowjetunion) kam es zu Spannungen zwischen der Zentralregierung in Tiflis und den Regionen Abchasien und Südossetien, was 1992 zu einem Bürgerkrieg führte. Beide Regionen erklärten ihre Unabhängigkeit, die jedoch international nicht anerkannt wurde. Im August 2008 intervenierte Russland in dem Konflikt, und obwohl ein Sechspunkteplan zur Rückführung der russischen Truppen unterzeichnet wurde, blieb dieser unvollzogen, sodass die Gebiete weiterhin unter russischer Kontrolle stehen (AA 29.2.2024; vgl. Merkur 15.5.2024). Südossetien und Abchasien sind ökonomisch von Russland abhängig (Merkur 15.5.2024) und suchen die weitere Annäherung an Russland. Die Regierung in Tiflis hat keine Kontrolle über die Gebiete, welche über eigene politische Systeme, Parlament und Justiz verfügen. Die Regionen werden von eigenen Streitkräften gesichert, die Unterstützung von russischem Militär erhalten, und die Grenzen sind für die Einwohner nur in geringem Maße durchlässig (AA 26.5.2023). Seit der Anerkennung der staatlichen Unabhängigkeit Abchasiens und Südossetiens durch Russland hat sich die Abhängigkeit beider Gebiete von Moskau weiter verstärkt. Die wirtschaftliche Entwicklung stagniert, und trotz eines aufgeblähten Verwaltungsapparats sind öffentliche Leistungen, wie Gesundheit und Bildung, unterfinanziert (BPB 26.8.2020). Im Jahr 2023 hat Russland sein Engagement in den besetzten Gebieten weiter intensiviert (GIP 5.3.2024).Georgien ist seit 09.04.1991 wieder unabhängig (zuerst 1918) (AA 29.2.2024). Die politische und wirtschaftliche Transformation des Landes, die 1989 begann, war von Bürgerkrieg, territorialen Konflikten und schweren wirtschaftlichen Rückschlägen geprägt (BS 19.3.2024). Nach der Unabhängigkeitserklärung (von der Sowjetunion) kam es zu Spannungen zwischen der Zentralregierung in Tiflis und den Regionen Abchasien und Südossetien, was 1992 zu einem Bürgerkrieg führte. Beide Regionen erklärten ihre Unabhängigkeit, die jedoch international nicht anerkannt wurde. Im August 2008 intervenierte Russland in dem Konflikt, und obwohl ein Sechspunkteplan zur Rückführung der russischen Truppen unterzeichnet wurde, blieb dieser unvollzogen, sodass die Gebiete weiterhin unter russischer Kontrolle stehen (AA 29.2.2024; vergleiche Merkur 15.5.2024). Südossetien und Abchasien sind ökonomisch von Russland abhängig (Merkur 15.5.2024) und suchen die weitere Annäherung an Russland. Die Regierung in Tiflis hat keine Kontrolle über die Gebiete, welche über eigene politische Systeme, Parlament und Justiz verfügen. Die Regionen werden von eigenen Streitkräften gesichert, die Unterstützung von russischem Militär erhalten, und die Grenzen sind für die Einwohner nur in geringem Maße durchlässig (AA 26.5.2023). Seit der Anerkennung der staatlichen Unabhängigkeit Abchasiens und Südossetiens durch Russland hat sich die Abhängigkeit beider Gebiete von Moskau weiter verstärkt. Die wirtschaftliche Entwicklung stagniert, und trotz eines aufgeblähten Verwaltungsapparats sind öffentliche Leistungen, wie Gesundheit und Bildung, unterfinanziert (BPB 26.8.2020). Im Jahr 2023 hat Russland sein Engagement in den besetzten Gebieten weiter intensiviert (GIP 5.3.2024). Durch Verfassungsänderung am 17.11.2013 wurde Georgien von einer Präsidialrepublik zu einer parlamentarischen Demokratie (AA 29.2.2024). Im Land finden regelmäßige und kompetitive Wahlen statt (FH 2024). 2023 blieb die Polarisierung ein zentrales Problem für die georgische Demokratie, es wurden keine Fortschritte erzielt und die Spannungen zwischen der Regierungspartei und der Opposition haben zugenommen (GIP 5.3.2024). Georgien verfügt zwar über ein dynamisches Mehrparteiensystem, aber die Oppositionsparteien sehen sich mitunter mit Hindernissen für den politischen Wettbewerb konfrontiert, darunter rechtliche Schikanen, Einschüchterung und physische Gewalt. Die Fähigkeit der gewählten Beamten, die Regierungspolitik zu bestimmen und umzusetzen, wird durch die informelle Rolle der Oligarchen beeinträchtigt (FH 2024). Die Regierung ist das oberste Organ der Exekutive, das die Innen- und Außenpolitik des Landes umsetzt (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 54; vgl. FH 2024). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt, der Garant für die nationale Einheit und Unabhängigkeit sowie der Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 49; vgl. FH 2024). Das aktuelle Staatsoberhaupt, die 2018 letzte direkt gewählte Präsidentin Salome Surabischwili, amtiert bis Ende
  6. Aufgrund einer Verfassungsänderung wird der Präsident in Zukunft indirekt von einem 300-köpfigen Gremium bestehend aus nationalen Gesetzgebern sowie regionalen und lokalen Amtsträgern gewählt (CRS 3.7.2023; vgl. FH 2024, Verf GEOR 29.6.2020, Art. 50). Die Amtszeit soll zukünftig 5 Jahre betragen (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 50). Der Präsident ernennt formell den Premierminister, der vom Parlament nominiert wird (FH 2024). Der derzeitige Ministerpräsident ist Irakli Garibaschwili, dessen Amtsantritt am 22.2.2021 war (PMoG o.D.).Die Regierung ist das oberste Organ der Exekutive, das die Innen- und Außenpolitik des Landes umsetzt (Verf GEOR 29.6.2020, Artikel 54,; vergleiche FH 2024). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt, der Garant für die nationale Einheit und Unabhängigkeit sowie der Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Verf GEOR 29.6.2020, Artikel 49,; vergleiche FH 2024). Das aktuelle Staatsoberhaupt, die 2018 letzte direkt gewählte Präsidentin Salome Surabischwili, amtiert bis Ende
  7. Aufgrund einer Verfassungsänderung wird der Präsident in Zukunft indirekt von einem 300-köpfigen Gremium bestehend aus nationalen Gesetzgebern sowie regionalen und lokalen Amtsträgern gewählt (CRS 3.7.2023; vergleiche FH 2024, Verf GEOR 29.6.2020, Artikel 50,). Die Amtszeit soll zukünftig 5 Jahre betragen (Verf GEOR 29.6.2020, Artikel 50,). Der Präsident ernennt formell den Premierminister, der vom Parlament nominiert wird (FH 2024). Der derzeitige Ministerpräsident ist Irakli Garibaschwili, dessen Amtsantritt am 22.2.2021 war (PMoG o.D.). Im Jahr 2018 gewann Salome Surabischwili, eine unabhängige ehemalige Außenministerin, unterstützt von der Partei "Georgischer Traum", in der zweiten Runde die Präsidentschaftswahlen mit rund 60 Prozent der Stimmen und besiegte Grigol Waschadse, einen ehemaligen Außenminister und Kandidaten der "Vereinigten Nationalen Bewegung" (UNM) (FH 2024). Die OSZE beurteilte die Wahl als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Zu den Kritikpunkten gehören die missbräuchliche Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie eine qualitativ mangelhafte Wahl-Berichterstattung (OSCE 28.2.2019). Gemäß der Verfassung setzt sich das Parlament aus 150 Abgeordneten zusammen, die in einem einzigen Mehrmandatswahlkreis für eine Amtszeit von vier Jahren nach dem Verhältniswahlrecht in allgemeiner, freier, gleicher und unmittelbarer Wahl in geheimer Abstimmung gewählt werden (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 37; vgl. FH 2024). Die Verfassungsänderungen von 2018 sehen ein reines Verhältniswahlsystem für die Parlamentswahlen 2024 vor (USDOS 23.4.2024). Die georgische Wahlbehörde bereitet sich aktiv auf die Parlamentswahlen am
  8. Oktober 2024 vor, wobei etwa 90 % der Wähler durch den Einsatz elektronischer Technologien zur Stimmenüberprüfung und -auszählung an den Wahlen teilnehmen werden (EAG 19.3.2024; vgl. EPDE 2.4.2024).Gemäß der Verfassung setzt sich das Parlament aus 150 Abgeordneten zusammen, die in einem einzigen Mehrmandatswahlkreis für eine Amtszeit von vier Jahren nach dem Verhältniswahlrecht in allgemeiner, freier, gleicher und unmittelbarer Wahl in geheimer Abstimmung gewählt werden (Verf GEOR 29.6.2020, Artikel 37,; vergleiche FH 2024). Die Verfassungsänderungen von 2018 sehen ein reines Verhältniswahlsystem für die Parlamentswahlen 2024 vor (USDOS 23.4.2024). Die georgische Wahlbehörde bereitet sich aktiv auf die Parlamentswahlen am
  9. Oktober 2024 vor, wobei etwa 90 % der Wähler durch den Einsatz elektronischer Technologien zur Stimmenüberprüfung und -auszählung an den Wahlen teilnehmen werden (EAG 19.3.2024; vergleiche EPDE 2.4.2024). Bei den am 31.10.2020 durchgeführten Parlamentswahlen erzielte die bisherige Regierungspartei "Georgischer Traum" 48 % der abgegebenen Stimmen und erneut eine satte Mehrheit von 60 % der Mandate. Das größte Oppositionsbündnis, die UNM, erhielt 27 % der abgegebenen Stimmen zugeschrieben (CRS 3.7.2023; vgl. OSCE 5.3.2021). Die unterlegene Opposition prangerte erhebliche Wahlmanipulationen an und mobilisierte ihre Anhänger auf der Straße (REU 31.10.2020). Die Oppositionsparteien boykottierten die Stichwahl, bei der die Wahlbeteiligung mit 26 Prozent die niedrigste seit der Unabhängigkeit war. Die Oppositionsmitglieder boykottierten daraufhin eine Zeit lang das Parlament, doch bis zum Ende des Jahres 2022 hatten die meisten ihre Sitze eingenommen (FH 2024). Am 8.6.2021 hat auch die UNM ihren Boykott beendet und nahm erstmals an einer Parlamentssitzung teil (FNS 11.6.2021). Gemäß der OSZE waren die Parlamentswahlen weitgehend kompetitiv, und insgesamt wurden die Grundfreiheiten respektiert. Dennoch haben weitverbreitete Vorwürfe der Ausübung von Druck auf Wähler und Vorwürfe der unklaren Abgrenzung zwischen der Regierungspartei und dem Staat das Vertrauen der Öffentlichkeit in einige Aspekte des Ablaufs der Wahl unterminiert. Der grundlegend überarbeitete Rechtsrahmen bot eine solide Grundlage für die Abhaltung demokratischer Wahlen. Die technischen Aspekte der Wahlen wurden trotz der Herausforderungen durch die COVID-19-Pandemie effizient gehandhabt. Jedoch hat sich die Dominanz der Regierungspartei in den Wahlkommissionen negativ auf die Wahrnehmung ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ausgewirkt, insbesondere auf den unteren Ebenen (OSCE 5.3.2021).Bei den am 31.10.2020 durchgeführten Parlamentswahlen erzielte die bisherige Regierungspartei "Georgischer Traum" 48 % der abgegebenen Stimmen und erneut eine satte Mehrheit von 60 % der Mandate. Das größte Oppositionsbündnis, die UNM, erhielt 27 % der abgegebenen Stimmen zugeschrieben (CRS 3.7.2023; vergleiche OSCE 5.3.2021). Die unterlegene Opposition prangerte erhebliche Wahlmanipulationen an und mobilisierte ihre Anhänger auf der Straße (REU 31.10.2020). Die Oppositionsparteien boykottierten die Stichwahl, bei der die Wahlbeteiligung mit 26 Prozent die niedrigste seit der Unabhängigkeit war. Die Oppositionsmitglieder boykottierten daraufhin eine Zeit lang das Parlament, doch bis zum Ende des Jahres 2022 hatten die meisten ihre Sitze eingenommen (FH 2024). Am 8.6.2021 hat auch die UNM ihren Boykott beendet und nahm erstmals an einer Parlamentssitzung teil (FNS 11.6.2021). Gemäß der OSZE waren die Parlamentswahlen weitgehend kompetitiv, und insgesamt wurden die Grundfreiheiten respektiert. Dennoch haben weitverbreitete Vorwürfe der Ausübung von Druck auf Wähler und Vorwürfe der unklaren Abgrenzung zwischen der Regierungspartei und dem Staat das Vertrauen der Öffentlichkeit in einige Aspekte des Ablaufs der Wahl unterminiert. Der grundlegend überarbeitete Rechtsrahmen bot eine solide Grundlage für die Abhaltung demokratischer Wahlen. Die technischen Aspekte der Wahlen wurden trotz der Herausforderungen durch die COVID-19-Pandemie effizient gehandhabt. Jedoch hat sich die Dominanz der Regierungspartei in den Wahlkommissionen negativ auf die Wahrnehmung ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ausgewirkt, insbesondere auf den unteren Ebenen (OSCE 5.3.2021). Georgien unterzeichnete 2014 ein Assoziierungsabkommen einschließlich einer vertieften und umfassenden Freihandelszone mit der EU (ADA 10.2023). Anfang März 2022 beantragte das Land die EU-Mitgliedschaft und erhielt im Dezember 2023 den Kandidatenstatus (EC o.D.; vgl. AA 29.2.2024) unter der Bedingung, dass Georgien weitere Reformschritte unternimmt, bevor weitere Integrationsschritte folgen. Die Integration Georgiens in EU und NATO ist ein prioritäres Ziel und in der Verfassung festgehalten (AA 29.2.2024).Georgien unterzeichnete 2014 ein Assoziierungsabkommen einschließlich einer vertieften und umfassenden Freihandelszone mit der EU (ADA 10.2023). Anfang März 2022 beantragte das Land die EU-Mitgliedschaft und erhielt im Dezember 2023 den Kandidatenstatus (EC o.D.; vergleiche AA 29.2.2024) unter der Bedingung, dass Georgien weitere Reformschritte unternimmt, bevor weitere Integrationsschritte folgen. Die Integration Georgiens in EU und NATO ist ein prioritäres Ziel und in der Verfassung festgehalten (AA 29.2.2024). Engagement für die weitere Demokratisierung und EU-Integration zeigte die georgische Bevölkerung durch die massiven Proteste im März 2023, welche sich gegen das Gesetz zur Transparenz ausländischen Einflusses [Anm.: auch bekannt als "Gesetz über ausländische Agenten"] richteten (BS 19.3.2024). Massenproteste wiederholten sich auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes im Juni 2024 (BAMF 10.6.2024), das von der Präsidentin des Landes beim Verfassungsgericht angefochten wurde (Tagesschau 15.7.2024), da es gegen eine Klausel in der georgischen Verfassung verstößt, die die Regierung verpflichtet, sich um den Beitritt zur EU und NATO zu bemühen (ORF 15.7.2024). Die politische Spaltung Georgiens und die öffentlichen Proteste verschärften sich, als das Engagement der Regierung für eine EU-Mitgliedschaft angesichts der wachsenden Beziehungen zu Russland und der zunehmenden antiwestlichen Rhetorik zunehmend infrage gestellt wurde. Im November empfahl die Europäische Kommission, Georgien den Status eines EU-Beitrittskandidaten zuzuerkennen, der unter anderem von der Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit, der Überwindung der politischen Polarisierung und der Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz abhängt, was von der Bevölkerung unterstützt wurde. Dieser Status wurde im Dezember 2023 zuerkannt (AI 24.4.2024). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.2.2024): Georgien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/georgien-node/politisches-portrait/202874, Zugriff 13.8.2024  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]  ADA - Austrian Development Agency [Österreich] (10.2023): Länderinformation Georgien, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Okt2023.pdf, Zugriff 19.8.2024  AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Georgia 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107899.html, Zugriff 6.9.2024  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.6.2024): Briefing Notes KW 24 / 2024, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2024/briefingnotes-kw24-2024.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 25.7.2024  BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (26.8.2020): Georgien, https://www.bpb.de/themen/kriege-konflikte/dossier-kriege-konflikte/54599/georgien, Zugriff 15.9.2023  BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105865/country_report_2024_GEO.pdf, Zugriff 19.8.2024  CRS - Congressional Research Service [USA] (3.7.2023): Georgia: Background and U.S. Policy, https://crsreports.congress.gov/product/pdf/R/R45307, Zugriff 16.8.2024  EAG - Election Administration of Georgia [Georgien] (19.3.2024): Election Administration Expresses Gratitude to Parties Involved in Information Campaign on Electronic Elections, https://cesko.ge/en/siakhleebi/pres-relizebi/singleview/11033284-saarchevno-administratsia-elektronuli-archevnebis-informirebis-kampaniashi-chartul-mkhareebs-madlobas-ukhdis, Zugriff 19.8.2024  EC - Europäische Kommission (o.D.): EU enlargement policy, Georgia, https://www.consilium.europa.eu/en/policies/enlargement/georgia/, Zugriff 19.8.2024  EPDE - The European Platform for Democratic Elections (2.4.2024): New Voting Technologies in Georgia’s Parliamentary Elections - European Platform for Democratic Elections, https://epde.org/?news=new-voting-technologies-in-georgia-s-parliamentary-elections, Zugriff 19.8.2024  FH - Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108040.html, Zugriff 14.8.2024  FNS - Friedrich Naumann Stiftung (11.6.2021): Erfolgreiche EU-Vermittlung: Innenpolitische Krise in Georgien beendet?, https://www.freiheit.org/de/suedkaukasus/innenpolitische-krise-georgien-beendet, Zugriff 25.9.2023  GIP - Georgian Institute of Politics (5.3.2024): The Georgia Governance Index (GGI) 2023, https://gip.ge/wp-content/uploads/2024/04/Georgia-Goverance-Index-Report-2023_Eng.pdf, Zugriff 14.8.2024  Merkur - Merkur (15.5.2024): Konflikt im Südkaukasus: Als Georgien und Russland Krieg führten, https://www.merkur.de/politik/georgien-russland-kaukasus-krieg-konflikt-putin-republiken-suedossetien-abchasien-zr-93072095.html, Zugriff 29.8.2024  ORF - Österreichischer Rundfunk (15.7.2024): Georgien: Präsidentin klagt gegen ,,Agentengesetz“, https://orf.at/stories/3363639, Zugriff 19.8.2024  OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (5.3.2021): Georgia - Parliamentary Elections - 31 October 2020 - ODIHR Limited Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/files/f/documents/1/4/480500.pdf, Zugriff 25.9.2023  OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (28.2.2019): Georgia - Presidential Election - 28 October and 28 November 2018 - ODIHR Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/files/f/documents/9/4/412724_2.pdf, Zugriff 25.9.2023  PMoG - Prime Minister of Georgia [Georgien] (o.D.): Prime Minister of Georgia Irakli Garibashvili, https://garibashvili.ge/en/about, Zugriff 22.9.2023  REU - Reuters (31.10.2020): Ruling party in Georgia wins parliament vote, opposition protests, https://www.reuters.com/article/us-georgia-election-idUSKBN27G0CY, Zugriff 25.9.2023  Tagesschau - Tagesschau (15.7.2024): Georgiens Präsidentin klagt gegen umstrittenes Gesetz, https://www.tagesschau.de/ausland/europa/georgien-gesetz-praesidentin-verfassungsgericht-100.html, Zugriff 19.8.2024  USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107700.html, Zugriff 2.9.2024  Verf GEOR - Verfassung Georgiens [Georgien] (29.6.2020): Constitution of Georgia, https://matsne.gov.ge/en/document/view/30346?publication=36, Zugriff 14.8.2024 Abchasien Letzte Änderung 2024-10-25 14:18 STDOK-OSIF 12.9.2023a Diese Karte dient der Veranschaulichung und stellt keine Anerkennung der hier gezeigten Grenzen durch die Staatendokumentation dar., STDOK-OSIF 12.9.2023a , Diese Karte dient der Veranschaulichung und stellt keine Anerkennung der hier gezeigten Grenzen durch die Staatendokumentation dar. Abchasien hat ca. 200.000 Einwohner (AA 26.5.2023). Im Gegensatz zu Südossetien erkannte Georgien zunächst die Autonomie Abchasiens an, nicht jedoch seine Unabhängigkeit. Eine offizielle pro-georgische Regierung der Autonomen Republik Abchasien wurde eingesetzt, um die Region zu regieren. Nach Kämpfen mit separatistischen Gruppen wurde die pro-georgische Regierung jedoch nach Tiflis verbannt, wo sie sich bis heute befindet. Aus diesem Grund gibt es in Georgien eine offizielle Admin-1-Region mit der Bezeichnung "Autonome Republik Abchasien", in der die Grenzen des De-facto-Staates festgelegt sind. Die Regierung und die Streitkräfte von Abchasien werden seit 2014 von der Regierung, den Militärkräften und den Polizeikräften Abchasiens vertreten (ACLED 29.11.2023). Im Jahr 2023 ratifizierte Abchasien das Abkommen zur Übertragung von Land an Russland im Rahmen eines 49-jährigen Pachtvertrags (GIP 5.3.2024; vgl. CG 27.12.2023). Abchasien bemüht sich zwar, ein Mindestmaß an Unabhängigkeit von Russland zu bewahren, dies wird jedoch durch die politische und wirtschaftliche Isolation des De-facto-Staates erschwert (BPB 26.8.2020).Abchasien hat ca. 200.000 Einwohner (AA 26.5.2023). Im Gegensatz zu Südossetien erkannte Georgien zunächst die Autonomie Abchasiens an, nicht jedoch seine Unabhängigkeit. Eine offizielle pro-georgische Regierung der Autonomen Republik Abchasien wurde eingesetzt, um die Region zu regieren. Nach Kämpfen mit separatistischen Gruppen wurde die pro-georgische Regierung jedoch nach Tiflis verbannt, wo sie sich bis heute befindet. Aus diesem Grund gibt es in Georgien eine offizielle Admin-1-Region mit der Bezeichnung "Autonome Republik Abchasien", in der die Grenzen des De-facto-Staates festgelegt sind. Die Regierung und die Streitkräfte von Abchasien werden seit 2014 von der Regierung, den Militärkräften und den Polizeikräften Abchasiens vertreten (ACLED 29.11.2023). Im Jahr 2023 ratifizierte Abchasien das Abkommen zur Übertragung von Land an Russland im Rahmen eines 49-jährigen Pachtvertrags (GIP 5.3.2024; vergleiche CG 27.12.2023). Abchasien bemüht sich zwar, ein Mindestmaß an Unabhängigkeit von Russland zu bewahren, dies wird jedoch durch die politische und wirtschaftliche Isolation des De-facto-Staates erschwert (BPB 26.8.2020). Abchasien bezeichnet sich als eine Präsidialrepublik. Deren Präsident wird für fünf Jahre gewählt. Der Gesetzgeber wird durch die Volksversammlung – das Parlament der Republik Abchasien – vertreten. Die Exekutive wird durch die Regierung repräsentiert, die vom Präsidenten geleitet wird. Das Ministerkabinett wird durch den Präsidenten gebildet und ist ihm gegenüber rechenschaftspflichtig ( PRA o.D.). Während die Volksmeinung einen Einfluss auf die abchasische Innenpolitik hat, ist das Funktionieren der politischen Institutionen Abchasiens weiterhin von der wirtschaftlichen und politischen Unterstützung aus Moskau abhängig. Die Versammlungsfreiheit wird weitgehend respektiert, und die Opposition und zivilgesellschaftliche Gruppen organisieren regelmäßig Proteste (FH 29.2.2024a). Die Wirtschaft Abchasiens hängt überwiegend vom Tourismus aus Russland ab, und in den letzten Jahren näherte sich das Land immer mehr Russland an (BBC 28.8.2023a). Im Mai 2023 forderten Oppositionsgruppen den Rücktritt der De-facto-Regierung, während sie gegen die fragile Souveränität und die demografische Situation der von Russland unterstützten Region, aber auch gegen wirtschaftliche Probleme protestierten (Eurasianet 31.5.2023). Im Frühling 2024 haben mehrere abchasische Oppositionelle ihre Unterstützung für die Demonstranten in Georgien zum Ausdruck gebracht und erklärt, dass die Verabschiedung des Gesetzes über die ausländischen Agenten in Georgien direkte Auswirkungen auf Abchasien haben könnte (OCM 9.5.2024). Am
  1. Juli 2024 kam es zu Zusammenstößen zwischen den abchasischen Sicherheitskräften und Protestierenden gegen das umstrittene "Wohnungsgesetz", das es Ausländern, insbesondere Russen, ermöglichen soll, Wohnungen in der Region zu kaufen. Die Behörden versuchen, das Gesetz inmitten massiver Unzufriedenheit durchzusetzen, was Bedenken hinsichtlich steigender Preise und möglicher negativer Auswirkungen auf die lokale Wirtschaft und demografische Struktur aufwirft (CG 17.7.2024; vgl. FH 29.2.2024a).Im Mai 2023 forderten Oppositionsgruppen den Rücktritt der De-facto-Regierung, während sie gegen die fragile Souveränität und die demografische Situation der von Russland unterstützten Region, aber auch gegen wirtschaftliche Probleme protestierten (Eurasianet 31.5.2023). Im Frühling 2024 haben mehrere abchasische Oppositionelle ihre Unterstützung für die Demonstranten in Georgien zum Ausdruck gebracht und erklärt, dass die Verabschiedung des Gesetzes über die ausländischen Agenten in Georgien direkte Auswirkungen auf Abchasien haben könnte (OCM 9.5.2024). Am
  2. Juli 2024 kam es zu Zusammenstößen zwischen den abchasischen Sicherheitskräften und Protestierenden gegen das umstrittene "Wohnungsgesetz", das es Ausländern, insbesondere Russen, ermöglichen soll, Wohnungen in der Region zu kaufen. Die Behörden versuchen, das Gesetz inmitten massiver Unzufriedenheit durchzusetzen, was Bedenken hinsichtlich steigender Preise und möglicher negativer Auswirkungen auf die lokale Wirtschaft und demografische Struktur aufwirft (CG 17.7.2024; vergleiche FH 29.2.2024a). Das Recht auf Rückkehr der Vertriebenen wird von den De-facto-Behörden verwehrt. Der Verwaltungskreis Gali im südlichen Teil Abchasiens, nahe dem georgischen Hauptterritorium, ist noch stark von ethnischen Georgiern und Megreliern besiedelt. Sie werden von den abchasischen De-facto-Behörden benachteiligt (z. B. beim Erwerb von Aufenthalts- und Arbeitserlaubnissen, der Besetzung öffentlicher Stellen, dem Zugang zu Bildung oder bei der Gesundheitsfürsorge). Das Ziel ist offenbar, die georgische Bevölkerung entweder zur Aufgabe der georgischen Staatsangehörigkeit oder zum Verlassen ihrer angestammten Heimat zu veranlassen (AA 26.5.2023). Die ungelöste Konfliktsituation in Abchasien wirkt sich weiterhin negativ auf die betroffenen Bevölkerungsgruppen, besonders auf ethnische Georgier im Bezirk Gali, aus. Zu den Auswirkungen gehören Einschränkungen der Rechte auf Freiheit und Sicherheit von Personen, Bewegungsfreiheit, Zugang zum Lebensunterhalt, persönlichen Dokumenten, Gesundheitsversorgung und Grundversorgung, Familienleben, Bildung und Eigentum (UNHRC 17.7.2023). Die abchasischen Behörden und russische Streitkräfte schränken die Bewegungsfreiheit der lokalen Bevölkerung beim Passieren der administrativen Grenzlinie (ABL) ein, auch wenn sie eine gewisse Flexibilität bei Reisen nach Georgien aus medizinischen Gründen, zwecks Pensionsleistungen, Bildung etc. zeigen. Personen, die sich der administrativen Grenze oder den Grenzübergängen nähern, riskieren die Inhaftierung durch die Grenzschutzbeamten der Russischen Föderation. Russische Grenzschutzbeamte entlang der ABL setzen die Vorschriften der abchasischen "Behörden" mittels Festnahmen und Geldbußen durch (USDOS 23.4.2024). Illegale sogenannte "Grenzsicherungsmaßnahmen" werden kontinuierlich fortgesetzt, einschließlich des Ausbaus von Stacheldrahtzäunen, Installation neuer Überwachungsanlagen und verstärkter Überwachung von "Grenzübergangsstellen" (CoE 15.4.2024). Trotz der Versuche, die parlamentarische Aufsicht über die Justiz zu verstärken, haben Nepotismus und Korruption gemäß Berichten Auswirkungen auf die Unabhängigkeit der Justiz. Die Umsetzung von Gerichtsentscheidungen ist uneinheitlich. Das Strafrechtssystem wird durch den eingeschränkten Zugang der Angeklagten zu qualifiziertem Rechtsbeistand, Verletzungen des ordnungsgemäßen Verfahrens und langwierige Untersuchungshaft untergraben. Die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten sind Berichten zufolge unzureichend, und das Büro der örtlichen Menschenrechtsbeauftragten hat auf Fälle von angeblicher Folter und Misshandlung von Häftlingen hingewiesen (FH 29.2.2024a). Der UN-Menschenrechtsrat verabschiedet jährlich eine Resolution, welche die große Besorgnis über die Menschenrechtssituation in Abchasien ausdrückt, wobei insbesondere der Fokus auf die Umsetzung des Rückkehrrechts von Geflüchteten sowie mangelnde Freizügigkeit und Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft gelegt wird (AA 26.5.2023; vgl. UNGA 29.4.2024). Hinsichtlich der Religionsfreiheit erfährt die georgisch-orthodoxe Kirche Restriktionen und Diskriminierung. Die Zeugen Jehovas sind verboten (USDOS 30.6.2024).Der UN-Menschenrechtsrat verabschiedet jährlich eine Resolution, welche die große Besorgnis über die Menschenrechtssituation in Abchasien ausdrückt, wobei insbesondere der Fokus auf die Umsetzung des Rückkehrrechts von Geflüchteten sowie mangelnde Freizügigkeit und Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft gelegt wird (AA 26.5.2023; vergleiche UNGA 29.4.2024). Hinsichtlich der Religionsfreiheit erfährt die georgisch-orthodoxe Kirche Restriktionen und Diskriminierung. Die Zeugen Jehovas sind verboten (USDOS 30.6.2024). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]  ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (29.11.2023): Central Asia and the Caucasus, https://acleddata.com/knowledge-base/acled-methodology-and-coding-decisions-around-political-conflict-and-demonstrations-in-central-asia-and-the-caucasus, Zugriff 29.8.2024  BBC - British Broadcasting Corporation (28.8.2023a): Abkhazia profile, https://www.bbc.com/news/world-europe-18175030, Zugriff 13.9.2023  BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (26.8.2020): Georgien, https://www.bpb.de/themen/kriege-konflikte/dossier-kriege-konflikte/54599/georgien, Zugriff 15.9.2023  CG - Civil Georgia (17.7.2024): Clashes between “Law Enforcement,” People over “Apartment Law” in Occupied Abkhazia, https://civil.ge/archives/616584, Zugriff 2.9.2024  CG - Civil Georgia (27.12.2023): Occupied Abkhazia Transfers Bichvinta Dacha to Russia, https://civil.ge/archives/575811, Zugriff 2.9.2024  CoE - Council of Europe (15.4.2024): Consolidated report on the conflict in Georgia (October 2023 – March 2024), https://rm.coe.int/consolidated-report-on-the-conflict-in-georgia-october-2023-march-2024/1680af593c, Zugriff 2.9.2024  Eurasianet - Eurasianet (31.5.2023): Abkhazia faces protests as discontent mounts, https://eurasianet.org/abkhazia-faces-protests-as-discontent-mounts, Zugriff 15.9.2023  FH - Freedom House (29.2.2024a): Freedom in the World 2024 - Abkhazia*, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108996.html, Zugriff 2.9.2024  GIP - Georgian Institute of Politics (5.3.2024): The Georgia Governance Index (GGI) 2023, https://gip.ge/wp-content/uploads/2024/04/Georgia-Goverance-Index-Report-2023_Eng.pdf, Zugriff 14.8.2024  OCM - Open Caucasus Media (9.5.2024): Abkhazian opposition figures express support for Georgia’s foreign agent law protesters, https://oc-media.org/abkhazian-opposition-figures-express-support-for-georgias-foreign-agent-law-protesters, Zugriff 2.9.2024  PRA - President of the "Republic" of Abkhazia (o.D.): Brief Information, http://presidentofabkhazia.org/en/respublika_abkhazia/respublika-abkhaziya-obshchaya-informatsiya, Zugriff 13.9.2023  STDOK-OSIF - OSIF (Open Source Information)-Projekt der Staatendokumentation [Österreich] (12.9.2023a): Karte: Abchasien, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf, https://cloud.staatendokumentation.at/index.php/s/PQbNYrqEJe5RFci, Zugriff 12.9.2023  UNGA - United Nations General Assembly (29.4.2024): Status of internally displaced persons and refugees from Abkhazia, Georgia, and the Tskhinvali region/South Ossetia, Georgia; Report of the Secretary-General, https://documents.un.org/doc/undoc/gen/n24/117/80/pdf/n2411780.pdf, Zugriff 2.9.2024  UNHRC - United Nations Human Rights Council (17.7.2023): Cooperation with Georgia. Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095899/G2313585.pdf, Zugriff 24.8.2023  USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111868.html, Zugriff 2.9.2024  USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107700.html, Zugriff 2.9.2024 Sicherheitslage Letzte Änderung 2024-10-25 14:18 Die großflächige Invasion Russlands in der Ukraine im Februar 2022 hat die regionale Sicherheitslage grundlegend verändert und Georgien in eine herausfordernde Position gebracht (UB-FO 11.2023; vgl. EDA 3.9.2024), da das Land mit einem Zustrom russischer Bürger konfrontiert ist, die in ihrem Nachbarland Schutz suchen. Gleichzeitig hat sich die pro-russische Desinformation, die zu den Hauptproblemen der georgischen nationalen Sicherheit gehört, noch weiter verstärkt und zielt auf die schwächsten Teile der Gesellschaft ab, um eine Entfremdung Georgiens von seinen westlichen Partnern zu erreichen (UB-FO 11.2023). Auch bestehen Spannungen im Zusammenhang mit den ungelösten Konflikten in den Regionen Abchasien und Südossetien. In den städtischen Zentren äußert sich die soziale und politische Unzufriedenheit vermehrt in Demonstrationen und Protestaktionen (EDA 3.9.2024). Die Lage kann in den meisten Landesteilen als stabil bezeichnet werden (AA 4.6.2024).Die großflächige Invasion Russlands in der Ukraine im Februar 2022 hat die regionale Sicherheitslage grundlegend verändert und Georgien in eine herausfordernde Position gebracht (UB-FO 11.2023; vergleiche EDA 3.9.2024), da das Land mit einem Zustrom russischer Bürger konfrontiert ist, die in ihrem Nachbarland Schutz suchen. Gleichzeitig hat sich die pro-russische Desinformation, die zu den Hauptproblemen der georgischen nationalen Sicherheit gehört, noch weiter verstärkt und zielt auf die schwächsten Teile der Gesellschaft ab, um eine Entfremdung Georgiens von seinen westlichen Partnern zu erreichen (UB-FO 11.2023). Auch bestehen Spannungen im Zusammenhang mit den ungelösten Konflikten in den Regionen Abchasien und Südossetien. In den städtischen Zentren äußert sich die soziale und politische Unzufriedenheit vermehrt in Demonstrationen und Protestaktionen (EDA 3.9.2024). Die Lage kann in den meisten Landesteilen als stabil bezeichnet werden (AA 4.6.2024). In Tiflis und anderen größeren Städten Georgiens finden Proteste gegen das am
  3. Mai 2024 verabschiedete Gesetz über die Transparenz ausländischer Einflussnahme statt (AA 4.6.2024), nach dem sich NGOs und Medien, die mehr als ein Fünftel ihrer Förderung aus dem Ausland erhalten, als Organisationen registrieren lassen müssen, die ausländische Interessen vertreten. Dies führte zu massiven Protesten aufgrund der Befürchtung der Einschränkung der Medienfreiheit und Bürgerrechte. Die Polizei ging gewaltsam gegen die Demonstranten vor (ICG 5.2024). Das Gesetz wurde von mehreren zivilgesellschaftlichen Organisationen und Oppositionsabgeordneten angefochten. Die Einsprüche gegen dieses Gesetz werden vom Verfassungsgericht geprüft (ICG 8.2024). Die Situation an den Verwaltungsgrenzen zwischen Georgien und den Regionen Abchasien und Südossetien, welche sich nicht unter der Kontrolle der georgischen Regierung befinden, ist stabil (AA 4.6.2024). Die Beobachtungsmission der Europäischen Union in Georgien, die in erster Linie darauf abzielt, die Lage vor Ort zu beobachten, über Zwischenfälle zu berichten und generell durch ihre Präsenz in den betreffenden Gebieten zu einer Verbesserung der Sicherheitslage beizutragen (UNHRC 11.8.2023), hält die Lage hier für relativ stabil und das Risiko von Zwischenfällen gering (EUMM o.D.). Trotz vordergründiger Ruhe kann ein erneutes Aufflammen des Konfliktes zwischen den beiden Regionen und Georgien nicht ausgeschlossen werden (EDA 3.9.2024; vgl. AA 4.6.2024). Die eigenen Streitkräfte der beiden Regionen werden durch russisches Militär und russische Grenztruppen unterstützt (AA 26.5.2023; vgl. UNGA 29.4.2024). Zivilpersonen, die sich hier aufhalten, sind von Inhaftierung wegen sogenannter illegaler Grenzübertritte betroffen (UNGA 29.4.2024). In Bezug auf die beiden Regionen hielt das Europäische Gericht für Menschenrechte im April 2024 einstimmig fest, dass Verstöße vonseiten Russlands gegen das Recht auf Leben, das Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf Schutz des Eigentums, das Recht auf Bildung sowie die Bewegungsfreiheit vorliegen (ECHR 9.4.2024). Die Situation an den Verwaltungsgrenzen zwischen Georgien und den Regionen Abchasien und Südossetien, welche sich nicht unter der Kontrolle der georgischen Regierung befinden, ist stabil (AA 4.6.2024). Die Beobachtungsmission der Europäischen Union in Georgien, die in erster Linie darauf abzielt, die Lage vor Ort zu beobachten, über Zwischenfälle zu berichten und generell durch ihre Präsenz in den betreffenden Gebieten zu einer Verbesserung der Sicherheitslage beizutragen (UNHRC 11.8.2023), hält die Lage hier für relativ stabil und das Risiko von Zwischenfällen gering (EUMM o.D.). Trotz vordergründiger Ruhe kann ein erneutes Aufflammen des Konfliktes zwischen den beiden Regionen und Georgien nicht ausgeschlossen werden (EDA 3.9.2024; vergleiche AA 4.6.2024). Die eigenen Streitkräfte der beiden Regionen werden durch russisches Militär und russische Grenztruppen unterstützt (AA 26.5.2023; vergleiche UNGA 29.4.2024). Zivilpersonen, die sich hier aufhalten, sind von Inhaftierung wegen sogenannter illegaler Grenzübertritte betroffen (UNGA 29.4.2024). In Bezug auf die beiden Regionen hielt das Europäische Gericht für Menschenrechte im April 2024 einstimmig fest, dass Verstöße vonseiten Russlands gegen das Recht auf Leben, das Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf Schutz des Eigentums, das Recht auf Bildung sowie die Bewegungsfreiheit vorliegen (ECHR 9.4.2024). Über seine militärische Präsenz und Sicherheitsmaßnahmen entlang der Grenzen zu Georgien hinaus hat Russland mit Abchasien einen Vertrag über eine strategische Partnerschaft (
  4. November 2014) sowie mit Südossetien einen Bündnis- und Integrationsvertrag (
  5. März 2015) geschlossen, welche deren Einbindung in einen gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungsraum bestätigen (BS 19.3.2024). Angesichts der Annexion Abchasiens und Südossetiens durch Russland setzt Georgien alle Hoffnungen auf eine engere Anbindung an die EU und die NATO (EP 4.2024). Kraft des georgischen Gesetzes gelten die Gebiete der Autonomen Republik Abchasien und die Region Zchinwali (Südossetien) als besetzt (GBG GEOR 6.6.2018). Auch das Europäische Parlament erkennt sie als besetzte georgische Gebiete an (UNSC 13.8.2024). Die EU unterstützt Georgiens Souveränität und territoriale Integrität innerhalb seiner international anerkannten Grenzen und engagiert sich seit 2008 für eine friedliche Konfliktlösung, einschließlich der EU-Monitoring-Mission und der Arbeit des EU-Sonderbeauftragten für den Südkaukasus (EC 8.11.2023a). Der Beitritt zur EU und NATO zählt zu den wichtigsten außenpolitischen Zielen Georgiens (CIA 7.8.2024). 1994 trat Georgien dem Programm "Partnership for Peace" der NATO bei. Seit 2010 befindet sich ein Verbindungsbüro der NATO in Georgien (NATO 7.3.2024). Georgien ist einer der Teilnehmerstaaten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSCE o.D.). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.6.2024): Georgien: Reise- und Sicherheitshinweise (Stand: 3.9.2024), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/georgiensicherheit/201918#content_4, Zugriff 3.9.2024  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]  BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105865/country_report_2024_GEO.pdf, Zugriff 19.8.2024  CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.8.2024): The World Factbook - Georgia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/georgia, Zugriff 4.9.2024  EC - Europäische Kommission (8.11.2023a): Georgia 2023 Report, https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_697 Georgia report.pdf, Zugriff 4.9.2024  ECHR - European Court of Human Rights (9.4.2024): Case of Georgia v. Russia (IV), https://hudoc.echr.coe.int/fre#{"itemid":["001-232000"]}, Zugriff 4.9.2024 ECHR - European Court of Human Rights (9.4.2024): Case of Georgia v. Russia (römisch vier), https://hudoc.echr.coe.int/fre#{"itemid":["001-232000"]}, Zugriff 4.9.2024  EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (3.9.2024): Reisehinweise für Georgien (gültig am 3.9.2024), https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/georgien/reisehinweise-georgien.html#edafd1042, Zugriff 3.9.2024  EP - Europäisches Parlament (4.2024): Drei Nachbarn der Östlichen Partnerschaft im Südkaukasus, https://www.europarl.europa.eu/factsheets/de/sheet/172/drei-nachbarn-der-ostlichen-partnerschaft-im-sudkaukasus, Zugriff 4.9.2024  EUMM - The European Union Monitoring Mission in Georgia (o.D.): Factsheet and Figures, https://www.eumm.eu/data/image_db_innova/EUMM Factsheet - English.pdf, Zugriff 28.9.2023 [Login erforderlich]  GBG GEOR - Gesetz über besetzte Gebiete [Georgien] (6.6.2018): Law of Georgia on Occupied Territories, https://matsne.gov.ge/en/document/view/19132?publication=6, Zugriff 10.9.2024  ICG - International Crisis Group (8.2024): CrisisWatch - Tracking Conflict Worldwide: Georgia, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/database?location[]=62&crisis_state=&created=custom&from_month=8&from_year=2024&to_month=8&to_year=2024, Zugriff 3.9.2024  ICG - International Crisis Group (5.2024): CrisisWatch - Tracking Conflict Worldwide: Georgia, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/database?location[]=62&crisis_state=&created=custom&from_month=5&from_year=2024&to_month=5&to_year=2024, Zugriff 3.9.2024  NATO - North Atlantic Treaty Organization (7.3.2024): Relations with Georgia, https://www.nato.int/cps/en/natohq/topics_38988.htm, Zugriff 4.9.2024  OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (o.D.): Participating States, https://www.osce.org/participating-states, Zugriff 29.9.2023  UB-FO - Universität Bremen - Forschungsstelle Osteuropa (11.2023): Caucasus Analytical Digest No. 135: Impact of the Russian War against Ukraine on Georgia, https://www.laender-analysen.de/cad/pdf/CaucasusAnalyticalDigest135.pdf, Zugriff 3.9.2024  UNGA - United Nations General Assembly (29.4.2024): Status of internally displaced persons and refugees from Abkhazia, Georgia, and the Tskhinvali region/South Ossetia, Georgia; Report of the Secretary-General, https://documents.un.org/doc/undoc/gen/n24/117/80/pdf/n2411780.pdf, Zugriff 2.9.2024  UNHRC - United Nations Human Rights Council (11.8.2023): Visit to Georgia; Report of the Independent Expert on the promotion of a democratic and equitable international order, Livingstone Sewanyana [A/HRC/54/28/Add.1], https://www.ecoi.net/en/file/local/2096508/G2315431.pdf, Zugriff 29.9.2023  UNSC - United Nations Security Council (13.8.2024): Georgia: Meeting under “Any Other Business”, https://www.securitycouncilreport.org/whatsinblue/2024/08/georgia-meeting-under-any-other-business-4.php, Zugriff 4.9.2024 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung 2024-10-01 15:51 Die Reform der Justiz ist seit Regierungsbeginn eines der wichtigsten Vorhaben der Partei "Georgischer Traum". Im Vergleich zur Vorgängerregierung hat die Unabhängigkeit der Justiz große Fortschritte gemacht. In der Regel ist davon auszugehen, dass die Justiz unabhängig und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen entscheidet. Ungeachtet der institutionellen Unabhängigkeit der Justiz ist das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz wenig ausgeprägt. Politisch motivierte Strafverfolgung war bis [zum Regierungswechsel] 2012 erkennbar und erfolgte in der Regel durch fingierte Vorwürfe von Korruption, Amtsmissbrauch oder Steuervergehen. Seit 2012 laufende Ermittlungen oder mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden von georgischen und ausländischen NGOs nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern beruhen auf rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen durch Amtsträger oder Parteifunktionäre der Vorgängerregierung. NGOs äußern immer wieder Zweifel an der Unabhängigkeit von Gerichten und Staatsanwaltschaft. Sie kritisieren, dass die Selbstverwaltung der Justiz von einer engen Machtgruppe beherrscht wird, die auch die Ernennungen der obersten Richter kontrolliert (AA 26.5.2023). Trotz laufender Justizreformen beeinflussen Exekutive und Legislative die Justiz. Auch die mangelnde Transparenz und Professionalität bei Gerichtsverfahren stellen ein Problem dar. Richter des Obersten Gerichtshofs werden vom Hohen Justizrat ernannt und vom Parlament gebilligt. Ein Selbstverwaltungsorgan der Justiz wählt die Mehrheit der Mitglieder des Rates. Das Gesetz garantiert ein ordnungsgemäßes Verfahren, aber die damit verbundenen Vorschriften werden nicht immer beachtet. Urteile des Verfassungsgerichts in Bezug auf ordnungsgemäße Verfahren werden mangelhaft umgesetzt. Es kommt zu administrativen Verzögerungen bei Gerichtsverfahren, zu Verletzungen der Unschuldsvermutung, Nichteinhaltung von Vorschriften in Bezug auf Inhaftierung und Verhöre sowie Verweigerung des Zugangs zu einem Anwalt bei Festnahme (FH 2024). Das Justizsystem Georgiens hat begrenzte Fortschritte erzielt, unterstützt durch vier Reformwellen, die den rechtlichen Rahmen verbessert haben. Zu den legislativen Änderungen gehören die Verbesserung der Zugänglichkeit von Gerichtsurteilen sowie die Erhöhung der beruflichen Erfahrung für Nominierte des Obersten Gerichts auf zehn Jahre. Im Juni 2023 verabschiedete das Parlament Änderungen zum Gesetz über die ordentlichen Gerichte und entwarf im September 2023 weitere Änderungen, die einige Empfehlungen der Venedig-Kommission umsetzen. Die Änderungen beinhalten jedoch nicht die wichtigsten Empfehlungen der Venedig-Kommission zur umfassenden Reform des Hohen Justizrates u. a. (EC 8.11.2023b). Das Büro der Ombudsperson hat in einer Einreichung an das georgische Parlament im Oktober 2022 eine Reihe von Vorschlägen für eine Justizreform gemacht. Keiner dieser Vorschläge wurde angenommen (UNHRC 17.7.2023). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]  EC - Europäische Kommission (8.11.2023b): Key findings of the 2023 Report on Georgia, https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/QANDA_23_5626, Zugriff 4.9.2024  FH - Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108040.html, Zugriff 14.8.2024  UNHRC - United Nations Human Rights Council (17.7.2023): Cooperation with Georgia. Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095899/G2313585.pdf, Zugriff 24.8.2023 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung 2024-10-25 14:18 Die Sicherheitskräfte, die dem Innenministerium Georgiens untergeordnet sind, bestehen aus der Grenzpolizei und Küstenwache (einschließlich der Seestreitkräfte, die 2009 mit der Küstenwache zusammengelegt wurden). Das Innenministerium verfügt auch über Kräfte zum Schutz strategischer Infrastrukturen und zur Durchführung von Sonderoperationen (CIA 7.8.2024). Eine weitere gesetzlich vorgesehene georgische Sicherheitsinstitution, die der Regierung untergeordnet ist, stellt der Staatssicherheitsdienst (auch bekannt als State Security Service of Georgia, SSSG) dar, der ein System von Sondereinrichtungen der Exekutive ausmacht und in seinem Zuständigkeitsbereich die Staatssicherheit gewährleistet (GSSD GEOR 22.3.2017, Art. 2). Der SSSG hat das Mandat für terrorismusbezogene Vorfälle und Ermittlungen, arbeitet eng mit verschiedenen Ministerien und internationalen Partnern zusammen und ist laut dem US-amerikanischen Außenministerium gut ausgebildet und ausgerüstet. Auch ist Georgien im Allgemeinen in der Lage, terroristische Vorfälle aufzudecken, zu verhindern und auf sie zu reagieren (USDOS 30.11.2023). Der Nationale Sicherheitsrat untersteht gemäß den gesetzlichen Vorgaben als beratendes Gremium dem Premierminister, liefert Informationen zu nationalen Sicherheitsbedrohungen, bereitet politische Entscheidungen vor, plant und koordiniert die Sicherheitspolitik auf strategischer Ebene und führt seine Aktivitäten auf Grundlage der georgischen Verfassung und Gesetze durch (GPKNSP GEOR 2.11.2021, Art. 19). Georgiens Militär bzw. Verteidigungskräfte (auch bekannt als Defense Forces of Georgia, DFG) bestehen aus den Bodentruppen, der Luftwaffe, Nationalgarde und den Sondereinsatzkräften (CIA 7.8.2024).Die Sicherheitskräfte, die dem Innenministerium Georgiens untergeordnet sind, bestehen aus der Grenzpolizei und Küstenwache (einschließlich der Seestreitkräfte, die 2009 mit der Küstenwache zusammengelegt wurden). Das Innenministerium verfügt auch über Kräfte zum Schutz strategischer Infrastrukturen und zur Durchführung von Sonderoperationen (CIA 7.8.2024). Eine weitere gesetzlich vorgesehene georgische Sicherheitsinstitution, die der Regierung untergeordnet ist, stellt der Staatssicherheitsdienst (auch bekannt als State Security Service of Georgia, SSSG) dar, der ein System von Sondereinrichtungen der Exekutive ausmacht und in seinem Zuständigkeitsbereich die Staatssicherheit gewährleistet (GSSD GEOR 22.3.2017, Artikel 2,). Der SSSG hat das Mandat für terrorismusbezogene Vorfälle und Ermittlungen, arbeitet eng mit verschiedenen Ministerien und internationalen Partnern zusammen und ist laut dem US-amerikanischen Außenministerium gut ausgebildet und ausgerüstet. Auch ist Georgien im Allgemeinen in der Lage, terroristische Vorfälle aufzudecken, zu verhindern und auf sie zu reagieren (USDOS 30.11.2023). Der Nationale Sicherheitsrat untersteht gemäß den gesetzlichen Vorgaben als beratendes Gremium dem Premierminister, liefert Informationen zu nationalen Sicherheitsbedrohungen, bereitet politische Entscheidungen vor, plant und koordiniert die Sicherheitspolitik auf strategischer Ebene und führt seine Aktivitäten auf Grundlage der georgischen Verfassung und Gesetze durch (GPKNSP GEOR 2.11.2021, Artikel 19,). Georgiens Militär bzw. Verteidigungskräfte (auch bekannt als Defense Forces of Georgia, DFG) bestehen aus den Bodentruppen, der Luftwaffe, Nationalgarde und den Sondereinsatzkräften (CIA 7.8.2024). Im Dezember 2021 leitete die Regierung einen beschleunigten parlamentarischen Prozess zur Abschaffung des 2018 gegründeten Staatlichen Inspektoratsdienstes (State Inspector’s Service, SIS) ein, der für die Untersuchung von Machtmissbrauch und die Überwachung der Rechtmäßigkeit von Eingriffen in das Recht auf Privatsphäre zuständig war. Diese Entscheidung wurde von verschiedenen Organisationen, darunter der OSZE und dem UN-Landesteam in Georgien, aufgrund fehlender überzeugender Begründung für die Abschaffung kritisiert, was für Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit von Institutionen zum Schutz der Menschenrechte sorgt. Der Dienst wurde durch zwei neue Institutionen ersetzt: den Sonderermittlungsdienst (Special Investigation Service, SIS), der Machtmissbrauch untersuchen soll, und den Dienst für den Schutz personenbezogener Daten (Personal Data Protection Service, PDPS), die jeweils spezifische Aufgaben im Bereich der Machtmissbrauchsermittlung und des Datenschutzes übernehmen sollen (UNHRC 19.3.2024; vgl. USDOS 20.3.2023).Im Dezember 2021 leitete die Regierung einen beschleunigten parlamentarischen Prozess zur Abschaffung des 2018 gegründeten Staatlichen Inspektoratsdienstes (State Inspector’s Service, SIS) ein, der für die Untersuchung von Machtmissbrauch und die Überwachung der Rechtmäßigkeit von Eingriffen in das Recht auf Privatsphäre zuständig war. Diese Entscheidung wurde von verschiedenen Organisationen, darunter der OSZE und dem UN-Landesteam in Georgien, aufgrund fehlender überzeugender Begründung für die Abschaffung kritisiert, was für Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit von Institutionen zum Schutz der Menschenrechte sorgt. Der Dienst wurde durch zwei neue Institutionen ersetzt: den Sonderermittlungsdienst (Special Investigation Service, SIS), der Machtmissbrauch untersuchen soll, und den Dienst für den Schutz personenbezogener Daten (Personal Data Protection Service, PDPS), die jeweils spezifische Aufgaben im Bereich der Machtmissbrauchsermittlung und des Datenschutzes übernehmen sollen (UNHRC 19.3.2024; vergleiche USDOS 20.3.2023). Polizeibeamte werden in ihrer Rolle als Hüter von Regeln öffentlich als zurückhaltend, aber auch oft als untätig oder wenig effektiv wahrgenommen. Der Staatssicherheitsdienst tritt nicht als Repressionsinstrument auf, hat jedoch weitreichende Kompetenzen und ist in seiner Tätigkeit nur eingeschränkt transparent. Staatliche Stellen haben auch weitreichenden Zugang zu elektronischer Kommunikation der Bevölkerung und zu den persönlichen Daten, die bei privaten Netzbetreibern hinterlegt sind (AA 26.5.2023). Eine laufende Polizeireform zielt auf die Trennung der Rollen zwischen Staatsanwälten und Ermittlern sowie zwischen operativen und investigativen Funktionen von Polizeibeamten ab. Bürgernahe und nachrichtendienstlich geführte Polizeiarbeit soll ausgeweitet, die zentralisierte analytische Arbeit verbessert, der Kampf gegen Computerkriminalität und organisierte Kriminalität intensiviert sowie die internationale Zusammenarbeit ausgebaut werden (EC 10.8.2022). Die Umstrukturierung der Polizei hat an Dynamik gewonnen, doch sind die Ergebnisse bisher begrenzt (EC 8.11.2023a). Trotz der Reformen berichten NGOs regelmäßig von übermäßiger Gewalt durch Polizisten gegen Häftlinge und Demonstrierende sowie von der Straflosigkeit von Polizisten im Falle von Folter und Misshandlungen (BICC 7.2024). Mit Stand Oktober 2023 gingen beim SIS 1.775 Beschwerden über Misshandlungen durch die Strafverfolgungsbehörden ein, und in 178 Fällen wurden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet (HRW 11.1.2024). Nicht zuletzt setzen sich auch politisch motivierte Strafverfolgungen fort (AI 24.4.2024). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]  AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Georgia 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107899.html, Zugriff 6.9.2024  BICC - Bonn International Centre for Conflict Studies (7.2024): Georgien, Länderinformationen zu den Europäischen Kriterien für Rüstungsexporte, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/georgien/2024_Georgien.pdf, Zugriff 6.9.2024  CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.8.2024): The World Factbook - Georgia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/georgia, Zugriff 4.9.2024  EC - Europäische Kommission (8.11.2023a): Georgia 2023 Report, https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_697 Georgia report.pdf, Zugriff 4.9.2024  EC - Europäische Kommission (10.8.2022): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2022)215 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2078335/ST_11784_2022_INIT_en.pdf; filename*=UTF-8''ST_11784_2022_INIT_en.pdf, Zugriff 29.9.2023  GPKNSP GEOR - Gesetz über die Planung und Koordinierung der nationalen Sicherheitspolitik [Georgien] (2.11.2021): Law of Georgia on Planning and Coordination of the National Security Policy, https://matsne.gov.ge/en/document/view/2764463?publication=10, Zugriff 5.9.2024  GSSD GEOR - Gesetz über den Staatssicherheitsdienst [Georgien] (22.3.2017): Law of Georgia on the State Security Service of Georgia, https://matsne.gov.ge/en/document/view/2905260?publication=1, Zugriff 5.9.2024  HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103212.html, Zugriff 6.9.2024  UNHRC - United Nations Human Rights Council (19.3.2024): Visit to Georgia; Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights defenders [A/HRC/55/50/Add.2], https://www.ecoi.net/en/file/local/2105439/g2403810.pdf, Zugriff 5.9.2024  USDOS - United States Department of State [USA] (30.11.2023): Country Report on Terrorism 2022 - Chapter 1 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2101559.html, Zugriff 5.9.2024  USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089112.html, Zugriff 13.9.2024 Korruption Letzte Änderung 2024-10-25 14:18 Georgien hat Fortschritte im Kampf gegen Korruption gemacht und ein Anti-Korruptionsbüro eingerichtet, das mehrere Funktionen in einem einzigen Gremium vereint. Die Gesetzgebung dazu wurde im September 2023 an die Venedig-Kommission übermittelt (EC 8.11.2023a). Die Gesetze gegen Korruption in Georgien sehen zwar strafrechtliche Sanktionen für Beamte vor, jedoch werden sie von der Regierung nicht effektiv umgesetzt. Es gibt Berichte über Korruption auf höheren Ebenen (USDOS 23.4.2024). Die Kleinkorruption befindet sich auf einem bemerkenswert niedrigen Niveau, während bei Korruption auf höheren Ebenen nahezu vollständige Straflosigkeit herrscht. Das Land erlebt die Korruptionsform der "Staatsvereinnahmung" (TIG 26.1.2024). Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen (AA 26.5.2023). Korruption hat bei der staatlichen Postenbesetzung und bei der öffentlichen Beschaffung die Form von Vettern- und Günstlingswirtschaft angenommen. Die mangelnde Unabhängigkeit sowohl der Gesetzesvollzugsbehörden als auch der Justiz behindert die wirksame Anwendung von Antikorruptionsgesetzen. Erfolgreiche Klagen gegen hochrangige Beamte sowie gegen Personen, welche solchen Beamten nahestehen, sind selten (FH 2024). Im November 2022 verabschiedete das Parlament ein Gesetz zur Einrichtung eines Antikorruptionsbüros, das die Antikorruptionspolitik überwachen und Vermögenserklärungen kontrollieren soll, jedoch keine Ermittlungsfunktionen hat. Das Büro nahm am 1. September 2023 seine Arbeit auf. Die Oppositionsparteien und die zivilgesellschaftlichen Organisationen äußerten starke Vorbehalte hinsichtlich der Unabhängigkeit und Effizienz des Amtes, und die Rechtsvorschriften wurden im September 2023 der Venedig-Kommission zur Stellungnahme vorgelegt (EC 8.11.2023a). Gemäß dem Corruption Perceptions Index 2023 von Transparency International, welcher das von Experten und Geschäftsleuten wahrgenommene Korruptionsniveau im öffentlichen Sektor misst, wird Georgien mit 53 von 100 Punkten bewertet (0 = sehr korrupt, 100 = sehr wenig korrupt). Georgien liegt gleichauf mit Zypern, Grenada und Ruanda (TI 1.2024). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]  EC - Europäische Kommission (8.11.2023a): Georgia 2023 Report, https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_697 Georgia report.pdf, Zugriff 4.9.2024  FH - Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108040.html, Zugriff 14.8.2024  TI - Transparency International (1.2024): Corruption Perceptions Index 2023, https://images.transparencycdn.org/images/Report_CPI2023_Eng.pdf, Zugriff 15.5.2024  TIG - Transparency International Georgia (26.1.2024): Alleged Cases of the High-Level Corruption — A Periodically Updated List, https://transparency.ge/en/blog/alleged-cases-high-level-corruption-periodically-updated-list?fbclid=IwAR2X5ojLHC-llutfBeQ9ZTFiGr1I5yRUzkaHy3upB6KA3mGYozBtOZ_iPms, Zugriff 9.9.2024  USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107700.html, Zugriff 2.9.2024 NGOs und Menschenrechtsaktivisten Letzte Änderung 2024-10-25 14:18 Da sich die politische Polarisierung in Georgien verschärft, sind die Interessengruppen des Landes nicht in der Lage, themenbezogene politische Debatten zu führen. Ein erheblicher Teil der Gesellschaft hat sich nicht in Interessengruppen oder NGOs organisiert, was auf eine geringe Bereitschaft hinweist, formelle Vereinigungen mit spezifischen Zielen zu gründen oder beizutreten. NGOs sind in hohem Maße auf westliche Unterstützung angewiesen, wenn es um Finanzierung, Beratung und die Förderung individueller Freiheit geht, und sehen sich mit wachsenden Herausforderungen durch prorussische Akteure konfrontiert (BS 19.3.2024). Menschenrechtsorganisationen und andere NGOs können sich ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit durchführen. Sie werden in der Öffentlichkeit gut wahrgenommen und können auch Einfluss auf die politische Willensbildung ausüben (AA 26.5.2023; vgl. EC 8.11.2023a). In den meisten Fällen werden die Tätigkeiten von Menschenrechtsorganisationen durch die Regierung nicht eingeschränkt. Menschenrechtsorganisationen dürfen frei ermitteln und die Ergebnisse ihrer Arbeit veröffentlichen (USDOS 23.4.2024). Während manche NGOs in die politischen Diskussionen einbezogen werden (FH 2024; vgl. AA 26.5.2023), berichten andere, dass sie politischem Druck ausgesetzt sind, vor allem in Form von Überwachung, Kritik und Ausschluss vom politischen Dialog (FH 2024).Menschenrechtsorganisationen und andere NGOs können sich ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit durchführen. Sie werden in der Öffentlichkeit gut wahrgenommen und können auch Einfluss auf die politische Willensbildung ausüben (AA 26.5.2023; vergleiche EC 8.11.2023a). In den meisten Fällen werden die Tätigkeiten von Menschenrechtsorganisationen durch die Regierung nicht eingeschränkt. Menschenrechtsorganisationen dürfen frei ermitteln und die Ergebnisse ihrer Arbeit veröffentlichen (USDOS 23.4.2024). Während manche NGOs in die politischen Diskussionen einbezogen werden (FH 2024; vergleiche AA 26.5.2023), berichten andere, dass sie politischem Druck ausgesetzt sind, vor allem in Form von Überwachung, Kritik und Ausschluss vom politischen Dialog (FH 2024). Darüber hinaus nimmt die Partei "Georgischer Traum" kritische NGOs ins Visier, bezeichnet sie als Agenten ausländischer Interessen und bedroht ihre Aktivitäten. Des Weiteren unterstellt sie den NGOs wiederholt, sie seien Teil der Opposition oder aufgrund der westlichen Finanzierung korrupt. Obwohl der Staat den NGOs keine formellen Beschränkungen auferlegt und sie nach wie vor Finanzmittel von westlichen Gebern erhalten können, besteht die Befürchtung, dass die Bezeichnung "Agenten ausländischer Einflussnahme" zur Stigmatisierung und damit zur Begrenzung des Einflusses der Zivilgesellschaft und der Medien auf die staatlichen Behörden und die politische Agenda verwendet werden könnte (BS 19.3.2024). Georgien verfügt nicht über eine umfassende Regierungsstrategie zur Unterstützung der Zivilgesellschaft oder zur Zusammenarbeit mit ihr. Sowohl auf zentraler als auch auf kommunaler Ebene gibt es Mechanismen zur Konsultation der Zivilgesellschaft bei der Politikgestaltung und Gesetzgebung (EC 8.11.2023a). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]  BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105865/country_report_2024_GEO.pdf, Zugriff 19.8.2024  EC - Europäische Kommission (8.11.2023a): Georgia 2023 Report, https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_697 Georgia report.pdf, Zugriff 4.9.2024  FH - Freedom House
(2024): Freedom in the World 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108040.html, Zugriff 14.8.2024  USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107700.html, Zugriff 2.9.2024 Wehrdienst und Rekrutierungen Letzte Änderung 2024-10-03 13:53 Der Wehrdienst in Georgien gliedert sich in den Pflichtdienst, den vertraglichen (beruflichen) Dienst, den regulären Militärdienst sowie die Reserve. Der verpflichtende Militärdienst kann auch in Form von vertraglichem Dienst in bestimmten Ministerien oder Regierungsbehörden geleistet werden, wobei dessen Dauer gesetzlich festgelegt ist (GWW GEOR 29.7.2014, Art. 2; vgl. AA 26.5.2023). Die 2017 wieder eingeführte allgemeine Wehrpflicht von zwölf Monaten betrifft Männer im Alter zwischen 18 und 27 Jahren (CIA 7.8.2024; vgl. GWW GEOR 29.7.2014, Art. 9, 32). Weitere Wehrpflichtige sind staatenlose Personen, die dauerhaft in Georgien wohnen. Fremde können auf eigenen Wunsch in den georgischen Militärdienst einberufen werden, wobei sie sich anstelle eines militärischen Eides schriftlich zur Treue gegenüber dem Staat Georgien und zur Einhaltung der georgischen Gesetze verpflichten müssen (GWW GEOR 29.7.2014, Art. 5).Der Wehrdienst in Georgien gliedert sich in den Pflichtdienst, den vertraglichen (beruflichen) Dienst, den regulären Militärdienst sowie die Reserve. Der verpflichtende Militärdienst kann auch in Form von vertraglichem Dienst in bestimmten Ministerien oder Regierungsbehörden geleistet werden, wobei dessen Dauer gesetzlich festgelegt ist (GWW GEOR 29.7.2014, Artikel 2,; vergleiche AA 26.5.2023). Die 2017 wieder eingeführte allgemeine Wehrpflicht von zwölf Monaten betrifft Männer im Alter zwischen 18 und 27 Jahren (CIA 7.8.2024; vergleiche GWW GEOR 29.7.2014, Artikel 9, 32,). Weitere Wehrpflichtige sind staatenlose Personen, die dauerhaft in Georgien wohnen. Fremde können auf eigenen Wunsch in den georgischen Militärdienst einberufen werden, wobei sie sich anstelle eines militärischen Eides schriftlich zur Treue gegenüber dem Staat Georgien und zur Einhaltung der georgischen Gesetze verpflichten müssen (GWW GEOR 29.7.2014, Artikel 5,). Folgende Personen sind im Sinne des Gesetzes vom Wehrdienst befreit: gesundheitlich nicht taugliche Personen; solche, die bereits Militärdienst in einem anderen Staat geleistet haben; verurteilte Straftäter; Personen, die einen nicht-militärischen Arbeitsersatzdienst geleistet haben; Angehörige von gefallenen Soldaten; Parlamentsmitglieder; besonders begabte Rekruten; und schließlich Personen mit Behinderungen (GWW GEOR 29.7.2014, Art. 29).Folgende Personen sind im Sinne des Gesetzes vom Wehrdienst befreit: gesundheitlich nicht taugliche Personen; solche, die bereits Militärdienst in einem anderen Staat geleistet haben; verurteilte Straftäter; Personen, die einen nicht-militärischen Arbeitsersatzdienst geleistet haben; Angehörige von gefallenen Soldaten; Parlamentsmitglieder; besonders begabte Rekruten; und schließlich Personen mit Behinderungen (GWW GEOR 29.7.2014, Artikel 29,). Diskriminierungen anhand von Merkmalen wie ethnische Zugehörigkeit, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung sind nicht bekannt. Offene Parteinahme für die Opposition ist jedoch undenkbar. Praktizierte orthodoxe Religiosität ist ein typisches Merkmal der georgischen Streitkräfte. Seit 2022 gibt es auch einen Imam bei der Armee. Das Verteidigungsministerium bemüht sich, mit speziellen Sprachprogrammen die Integration der armenischen und aserbaidschanischen Minderheiten zu verbessern (AA 26.5.2023). Am
  1. September 2023 hat das Parlament Georgiens mit 80 Stimmen das Verteidigungsgesetzbuch verabschiedet, der 2025 in Kraft treten wird. Ein zentrales Element des neuen Gesetzbuches ist die Überarbeitung des Wehrdienstes, bei dem alle Wehrpflichtigen künftig unter die alleinige Kontrolle des Verteidigungsministeriums fallen. Zudem soll die Gebühr für die Aufschiebung des Wehrdienstes von EUR 697 auf EUR 3.490 steigen, und Priester der georgisch-orthodoxen Kirche können nur noch unter bestimmten Bedingungen von der Wehrpflicht befreit werden (CW 21.9.2023; vgl. CG 21.9.2023).Am
  2. September 2023 hat das Parlament Georgiens mit 80 Stimmen das Verteidigungsgesetzbuch verabschiedet, der 2025 in Kraft treten wird. Ein zentrales Element des neuen Gesetzbuches ist die Überarbeitung des Wehrdienstes, bei dem alle Wehrpflichtigen künftig unter die alleinige Kontrolle des Verteidigungsministeriums fallen. Zudem soll die Gebühr für die Aufschiebung des Wehrdienstes von EUR 697 auf EUR 3.490 steigen, und Priester der georgisch-orthodoxen Kirche können nur noch unter bestimmten Bedingungen von der Wehrpflicht befreit werden (CW 21.9.2023; vergleiche CG 21.9.2023). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]  CG - Civil Georgia (21.9.2023): Parliament Adopts Defense Code, https://civil.ge/archives/560391, Zugriff 10.9.2024  CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.8.2024): The World Factbook - Georgia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/georgia, Zugriff 4.9.2024  CW - Caucasus Watch (21.9.2023): Georgia Adopts New Defense Code, https://caucasuswatch.de/en/news/georgia-adopts-new-defense-code.html, Zugriff 10.9.2024  GWW GEOR - Gesetz über die Wehrpflicht und den Wehrdienst [Georgien] (29.7.2014): Law of Georgia on Military Duty and Military Service, https://matsne.gov.ge/en/document/download/31780/64/en/pdf, Zugriff 9.9.2024 Wehrersatzdienst, Wehrdienstverweigerung, Desertion Letzte Änderung 2024-10-25 14:18 Das Gesetz definiert Desertion als das willkürliche Verlassen einer militärischen Einheit oder eines anderen Dienstortes durch einen Wehrdienstleistenden zur Vermeidung des Wehrdienstes oder des Reservedienstes oder das Nichterscheinen zum gleichen Zweck. Desertion wird in Georgien mit einer Freiheitsstrafe von drei bis sieben Jahren geahndet. Ein Wehrdienstleistender oder Reservedienstleistender, der zum ersten Mal Desertion begeht, darf aus der strafrechtlichen Verantwortung entlassen werden, wenn die Desertion durch schwerwiegende Umstände verursacht wurde (StGB GEOR 27.6.2024). Seit März 2018 ist gesetzlich verankert, dass Personen, welche den Wehrdienst aus Gewissensgründen ablehnen, einen alternativen, nicht-militärischen Dienst ableisten sollen. Diese Bürger genießen alle von der Verfassung garantierten Rechte (Brill 23.4.2020). Laut Artikel 5 des Gesetzes über den nicht-militärischen, alternativen Arbeitsdienst sollen Bürger als Gruppe oder als Einzelpersonen in folgenden Arbeitsbereichen den Dienst ableisten können: Rettungswesen, Feuerwehr, Umweltschutz; Ingenieurwesen, Reparaturwesen, Einrichtungen für zivile Zwecke; Organisationen und Einrichtungen im Agrarbereich; kommunale Dienstleistungen sowie Bereich Gesundheitsschutz. Die Regierung billigt hierzu eine Liste der Zivildienstarbeiten und Einrichtungen, wo ein solcher Dienst abgeleistet werden kann. Überdies sieht das Gesetz vor, das auf der Grundlage einer Regierungsentscheidung Bürger, die einen alternativen Arbeitsdienst durchlaufen, auch zu Arbeiten im Zuge von Naturkatastrophen, zu saisonalen Erntearbeiten usw. herangezogen werden können (OSCE 9.10.2020). Die libertäre politische Partei "Girchi" gründete 2017 „die Kirche der biblischen Freiheit“, um jungen Georgiern zu helfen, dem Militärdienst zu entkommen. Diese Initiative weihte Tausende von Männern zu Priestern, was zu anhaltender Kritik der georgischen Regierung und georgisch-orthodoxen Kirche führte. Im Februar 2021 beschloss die Heilige Synode der georgisch-orthodoxen Kirche, dass Personen, die Priesteramtsurkunden der "Biblischen Freiheit" nutzen, von Sakramenten wie Kommunion, Taufe und Ehe ausgeschlossen werden (CG 28.2.2023). Quellen  Brill - Brill (23.4.2020): Limitations to Freedom of Religion or Belief in Georgia: Legislation and State Policy, https://brill.com/view/journals/rhrs/15/1-2/article-p153_9.xml?language=en, Zugriff 22.8.2023  CG - Civil Georgia (28.2.2023): Explainer: Georgia's New Defense Code, https://civil.ge/archives/527877, Zugriff 22.8.2023  OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (9.10.2020): Questionnaire on the Code of Conduct on Politico-Military Aspects of Security, https://www.osce.org/files/f/documents/1/1/467235.pdf, Zugriff 22.8.2023  StGB GEOR - Strafgesetzbuch [Georgien] (27.6.2024): Criminal Code of Georgia, https://matsne.gov.ge/en/document/view/16426?publication=262, Zugriff 10.9.2024 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung 2024-10-25 14:18 Gemäß der georgischen Verfassung schützt und anerkennt der Staat die universell anerkannten Menschenrechte und Freiheiten als ewige und höchste menschliche Werte. Bei der Ausübung der Staatsgewalt sind das Volk und der Staat an diese Rechte und Freiheiten als unmittelbar geltendes Recht gebunden. Die Verfassung leugnet nicht andere allgemein anerkannte Menschenrechte und Freiheiten (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 4).Gemäß der georgischen Verfassung schützt und anerkennt der Staat die universell anerkannten Menschenrechte und Freiheiten als ewige und höchste menschliche Werte. Bei der Ausübung der Staatsgewalt sind das Volk und der Staat an diese Rechte und Freiheiten als unmittelbar geltendes Recht gebunden. Die Verfassung leugnet nicht andere allgemein anerkannte Menschenrechte und Freiheiten (Verf GEOR 29.6.2020, Artikel 4,). Georgien verfügt über starke nationale und verfassungsrechtlich garantierte Menschenrechtsinstitutionen, wie z. B. das Amt der Ombudsperson, welches Einzelfälle aufgreift und Missstände aller Art regelmäßig öffentlich anspricht. Die vom georgischen Parlament ernannte unabhängige Ombudsperson beobachtet mit einem Stab von rund 140 Mitarbeitern und zehn Regionalbüros die Wahrung der Menschenrechte im Land und klärt problematische Vorfälle auf (AA 26.5.2023). Sie berät die Regierung in Menschenrechtsfragen und analysiert außerdem die Gesetze, Strategien und Praktiken des Staates in Übereinstimmung mit den internationalen Standards und gibt entsprechende Empfehlungen ab. Basierend auf dem Gesetz zur "Beseitigung aller Formen von Diskriminierung" wird die Ombudsperson als Gleichbehandlungsstelle definiert. Eine von deren Hauptfunktionen ist es, die Umsetzung des Gesetzes zu überwachen. Das Amt der Ombudsperson führt zudem Bildungsaktivitäten im Bereich der Menschenrechte und Freiheiten durch und reicht beim Verfassungsgericht Beschwerden ein, wenn die Menschenrechte und Freiheiten durch einen normativen Akt verletzt werden (ENNHRI o.D.). Am
  3. März 2023 wurde Lewan Ioseliani, Rechtsanwalt und bis zu seiner Wahl Parlamentsabgeordneter für die Oppositionspartei "Bürger", als Ombudsperson vom Parlament gewählt (AA 26.5.2023). NGOs betrachten das Amt der Ombudsperson, das sich mit Menschenrechten befasst und Anschuldigungen über Missbrauch und Diskriminierung prüft, als die objektivste Menschenrechtseinrichtung des Landes (USDOS 23.4.2024). NGOs äußern immer wieder Zweifel an der Unabhängigkeit von Gerichten und Staatsanwaltschaft. Sie kritisieren, dass die Selbstverwaltung der Justiz von einer engen Machtgruppe beherrscht wird, die auch die Ernennungen der obersten Richter kontrolliert. Im Vergleich zur Vorgängerregierung hat die Unabhängigkeit der Justiz große Fortschritte gemacht. Im Justizwesen und Strafvollzug kann eine menschenrechtswidrige Behandlung, die bis 2012 systemisch vorhanden war, in aller Regel nicht mehr festgestellt werden. Menschenrechtsorganisationen können sich ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit durchführen. Die Lage der Menschenrechte hat in vielen Bereichen einen guten Stand erreicht. Problematisch bleibt die mangelnde politische, soziale und wirtschaftliche Teilhabe Angehöriger ethnischer Minderheiten sowie insbesondere die ablehnende Einstellung der Gesellschaft gegenüber sexuellen Minderheiten (AA 26.5.2023). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]  ENNHRI - European Network of National Human Rights Institutions (o.D.): Public Defender (Ombudsman) of Georgia, https://ennhri.org/our-members/georgia/, Zugriff 25.8.2023  USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107700.html, Zugriff 2.9.2024  Verf GEOR - Verfassung Georgiens [Georgien

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.