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{'item': 'L519 2308400-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2025 GeschäftszahlL519 2308400-1 SpruchL519 2308400-1/11E, L519 2308400-1/11E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch di

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 15.01.2025, Zl. XXXX , wurden der Antrag der beschwerdeführenden Partei (bP), gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt; gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Türkei zulässig ist (Spruchpunkt III und IV.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 15.01.2025, Zl. römisch 40 , wurden der Antrag der beschwerdeführenden Partei (bP), gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt; gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Türkei zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei und römisch vier.). Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob die bP fristgerecht Beschwerde. Die beschwerdeführende Partei erklärte mit Schreiben vom 18.04.2025, eingelangt am 22.04.2025, dass sie ihre Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurückzieht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm.).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm.). Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Zurückziehung der Beschwerde im Umfang der davon umfassten Spruchpunkte rechtskräftig entschieden ist, ist das Beschwerdeverfahren insoweit einzustellen. Zu B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L519.2308400.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.