← Österreich

{'item': 'L524 2303427-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2025 GeschäftszahlL524 2303427-1 SpruchL524 2303427-1/7E , L524 2303427-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 17.10.2024 wurde gemäß § 38 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 2 AlVG ausgesprochen, dass der Bezug von Notstandshilfe für den Zeitraum von 26.08.2024 bis 22.09.2024 widerrufen und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 1.327,20 verpflichtet werde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 23.09.2024 von der Finanzpolizei bei einer Tätigkeit für die XXXX GmbH betreten worden sei, die er nicht dem AMS gemeldet habe. Er sei für diese Tätigkeit erst nachträglich vom Dienstgeber angemeldet worden. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 17.10.2024 wurde gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz 2, AlVG ausgesprochen, dass der Bezug von Notstandshilfe für den Zeitraum von 26.08.2024 bis 22.09.2024 widerrufen und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 1.327,20 verpflichtet werde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 23.09.2024 von der Finanzpolizei bei einer Tätigkeit für die römisch 40 GmbH betreten worden sei, die er nicht dem AMS gemeldet habe. Er sei für diese Tätigkeit erst nachträglich vom Dienstgeber angemeldet worden. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er an seinem ersten Arbeitstag, den 23.09.2024, bereits um 07:00 Uhr zu arbeiten begonnen habe und zwischen 09:00 und 10:00 Uhr von der Finanzpolizei aufgehalten worden sei. Er habe unabhängig von dieser Kontrolle vorgehabt, dem AMS seine Erwerbstätigkeit im Laufe des Tages zu melden, sei aber der Meinung gewesen es reiche aus, wenn er sich im Laufe des Tages beim AMS melde, da er für diesen Tag ohnehin keine Leistung mehr erhalte. Zudem sei es ihm nicht möglich gewesen, sofort bei Arbeitsantritt seine Erwerbstätigkeit zu melden. Nach der Kontrolle habe er bei seinem Dienstgeber angerufen, der ihm versichert habe, angemeldet worden zu sein. Danach habe er beim AMS seine Erwerbstätigkeit gemeldet. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 11.11.2024, Zl. LGSOÖ/Abt.2/2024-0566-4-015808-sw, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.10.2024 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Beschäftigung am 23.09.2024 dem AMS nicht unverzüglich bekanntgegeben habe, sondern diese erst im Zuge der Kontrolle durch die Finanzpolizei dem AMS bekannt geworden sei, was den Widerruf und die Rückforderung der Notstandshilfe rechtfertige. Der Beschwerdeführer beantragte, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. Ergänzend führte er aus, dass er das AMS am Tag seiner Beschäftigung nicht telefonisch informieren habe können, weil dieses erst ab 07:30 Uhr erreichbar gewesen sei und er während der Arbeit Auto fahren müsse und daher nicht telefonieren könne. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 01.06.2023 einen Antrag auf Arbeitslosengeld (Tag der Geltendmachung). Im Antragsformular gab er an, derzeit nicht in Beschäftigung zu stehen. Der Beschwerdeführer bezog ab 29.12.2023 Notstandshilfe in der Höhe von € 47,40 täglich. Der Beschwerdeführer trat am 23.09.2024 um 07:00 Uhr die Tätigkeit bei der XXXX GmbH an, bei der er Kundinnen eines Möbelhauses mit Möbeln beliefern musste. Die Abfahrt vom Servicecenter erfolgte – mit einem Kollegen – um 08:00 Uhr. Im Zeitraum von 08:00 bis 11:00 Uhr musste der Beschwerdeführer und sein Kollege drei Kundinnen beliefern. Am 23.09.2024 um 11:05 Uhr erfolgte eine Kontrolle auf Einhaltung der Bestimmungen des ASVG und AlVG durch das Amt für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei bei der XXXX GmbH. Im Zuge dieser Kontrolle wurde der Beschwerdeführer bei Zustell- und Fahrertätigkeiten betreten. Der Beschwerdeführer trat am 23.09.2024 um 07:00 Uhr die Tätigkeit bei der römisch 40 GmbH an, bei der er Kundinnen eines Möbelhauses mit Möbeln beliefern musste. Die Abfahrt vom Servicecenter erfolgte – mit einem Kollegen – um 08:00 Uhr. Im Zeitraum von 08:00 bis 11:00 Uhr musste der Beschwerdeführer und sein Kollege drei Kundinnen beliefern. Am 23.09.2024 um 11:05 Uhr erfolgte eine Kontrolle auf Einhaltung der Bestimmungen des ASVG und AlVG durch das Amt für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei bei der römisch 40 GmbH. Im Zuge dieser Kontrolle wurde der Beschwerdeführer bei Zustell- und Fahrertätigkeiten betreten. Der Beschwerdeführer hat die Aufnahme der Tätigkeit für die XXXX GmbH zum Zeitpunkt der Kontrolle dem AMS nicht gemeldet. Das AMS erlangte erst nach der Betretung durch die Finanzpolizei Kenntnis von der Aufnahme der Tätigkeit durch den Beschwerdeführer.Der Beschwerdeführer hat die Aufnahme der Tätigkeit für die römisch 40 GmbH zum Zeitpunkt der Kontrolle dem AMS nicht gemeldet. Das AMS erlangte erst nach der Betretung durch die Finanzpolizei Kenntnis von der Aufnahme der Tätigkeit durch den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer wurde nach der Kontrolle durch die Finanzpolizei am 23.09.2024 um 13:43 Uhr (Übermittlung in ELDA) von seinem Dienstgeber zur Sozialversicherung angemeldet. Das AMS ist telefonisch per „ServiceLine“ von Montag bis Donnerstag jeweils von 07:30 bis 16:00 Uhr, freitags von 07:30 Uhr bis 13:00 Uhr zu erreichen. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellung zum Inhalt des Antrags vom 01.06.2023 ergibt sich unmittelbar aus diesem. Dabei kreuzte der Beschwerdeführer unter Punkt

  1. – „Ich stehe derzeit in Beschäftigung“ – das Feld „Nein“ an. Die Feststellungen zum Bezug von Notstandshilfe und deren Höhe ergeben sich aus dem Bezugsverlauf, einer Änderungsmeldung des AMS zur Bezugseinstellung wegen Arbeitsaufnahme mit 23.09.2024 und den Angaben im Bescheid der belangten Behörde vom 17.10.2024 und der Beschwerdevorentscheidung vom 11.11.
  2. Die am 23.09.2024 erfolgte Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei ist in der im Verwaltungsakt erliegenden Anzeige des Amtes für Betrugsbekämpfung an das AMS vom 02.10.2024, der Lichtbilder von der Kontrolle angeschlossen sind, und dem Strafantrag an das Magistratische Bezirksamt vom 02.10.2024 dokumentiert und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführer am 23.09.2024 um 07:00 Uhr seinen Arbeitsantritt beim genannten Unternehmen hatte, ergibt sich aus dem Strafantrag des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 02.10.2024 und seinen eigenen Angaben in der Beschwerde, wonach er an diesem Tag tatsächlich zu arbeiten begonnen habe. Im Zuge der Kontrolle durch die Finanzpolizei vor den Kontrollorganen gab der Beschwerdeführer noch an, dass er an diesem Tag seinen Probearbeitstag habe und die Entscheidung, ob er dieser Tätigkeit nachgehen werde, erst nach diesem Arbeitstag falle, habe er diese Tätigkeit noch nicht dem AMS gemeldet. Wiewohl auf Grund in der Beschwerde vorgebrachter gegenteiliger Aussage und der Art und dem Umfang der verrichteten Tätigkeiten ohnehin von einem tatsächlichen Dienstantritt (ohne Probearbeit) auszugehen ist, können nähere beweiswürdigende Ausführungen darüber auch insofern mangels rechtlicher Relevanz unterbleiben, als die Behörde berechtigt ist – so jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, das heißt arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten – von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 25.06.2023, 2013/08/0091 mwN). Ein dahingehendes Vorbringen wurde vom Beschwerdeführer jedoch nicht erstattet.Dass der Beschwerdeführer am 23.09.2024 um 07:00 Uhr seinen Arbeitsantritt beim genannten Unternehmen hatte, ergibt sich aus dem Strafantrag des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 02.10.2024 und seinen eigenen Angaben in der Beschwerde, wonach er an diesem Tag tatsächlich zu arbeiten begonnen habe. Im Zuge der Kontrolle durch die Finanzpolizei vor den Kontrollorganen gab der Beschwerdeführer noch an, dass er an diesem Tag seinen Probearbeitstag habe und die Entscheidung, ob er dieser Tätigkeit nachgehen werde, erst nach diesem Arbeitstag falle, habe er diese Tätigkeit noch nicht dem AMS gemeldet. Wiewohl auf Grund in der Beschwerde vorgebrachter gegenteiliger Aussage und der Art und dem Umfang der verrichteten Tätigkeiten ohnehin von einem tatsächlichen Dienstantritt (ohne Probearbeit) auszugehen ist, können nähere beweiswürdigende Ausführungen darüber auch insofern mangels rechtlicher Relevanz unterbleiben, als die Behörde berechtigt ist – so jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, das heißt arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten – von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche VwGH 25.06.2023, 2013/08/0091 mwN). Ein dahingehendes Vorbringen wurde vom Beschwerdeführer jedoch nicht erstattet. Dass die Abfahrt vom Servicecenter um 08:00 Uhr erfolgte und der Beschwerdeführer und sein Kollege im Zeitraum von 07:00 bis 11:00 Uhr drei Kundinnen beliefern mussten, ergibt sich aus einer Auflistung der an diesem Tag zu beliefernden Kundinnen, in der die vorgesehene Ankunft bei den jeweiligen Kundinnen und auch Arbeitsbeginn und Zeitpunkt der Abfahrt vom Servicecenter dargestellt sind. Die Feststellung zur erst nach Kontrolle durch die Finanzpolizei erfolgten Meldung des Arbeitsantrittes an das AMS ergibt sich aus den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerde ausdrücklich an, dass er angesichts seines ersten Arbeitstages keine Zeit gehabt habe, dem AMS Bescheid zu geben und er der Meinung gewesen sei, es genüge, wenn er das AMS im Laufe des Tages informiere. Dass der Beschwerdeführer nach der Kontrolle von seinem Dienstgeber zur Sozialversicherung angemeldet wurde, ergibt sich aus einer Bestätigung der ÖGK an den Dienstgeber, dem ELDA-Protokoll, dem Strafantrag des Amtes für Betrugsbekämpfung vom 02.10.2024 und einer aktuellen AJ-Web-Abfrage. Die Feststellung zur telefonischen Erreichbarkeit des AMS ergibt sich aus der auf der Homepage des AMS ersichtlichen Verfügbarkeit der „ServiceLine“ und den Angaben des AMS in der Beschwerdevorentscheidung. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: A) Abweisung der Beschwerde:
  3. Gemäß § 38 AlVG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
  4. Gemäß Paragraph 38, AlVG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 12 Abs. 3 lit. a AlVG gilt als nicht arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht.Gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG gilt als nicht arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht. Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. Wird gemäß § 25 Abs. 2 AlVG ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.Wird gemäß Paragraph 25, Absatz 2, AlVG ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (Paragraph 50,), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar. Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß § 50 Abs. 1 erster Satz AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen.Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, erster Satz AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen.
  5. Die belangte Behörde ging davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer gemäß § 50 AlVG meldepflichtigen Beschäftigung betreten wurde, weshalb gemäß der unwiderleglichen Rechtsvermutung des § 25 Abs. 2 AlVG eine Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze anzunehmen sei.
  6. Die belangte Behörde ging davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer gemäß Paragraph 50, AlVG meldepflichtigen Beschäftigung betreten wurde, weshalb gemäß der unwiderleglichen Rechtsvermutung des Paragraph 25, Absatz 2, AlVG eine Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze anzunehmen sei. Die gesetzliche Vermutung des § 25 Abs. 2 erster Satz AlVG setzt voraus, dass der Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit als Dienstnehmer (oder als selbständig Erwerbstätiger oder als im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder Kinder Tätiger) angetroffen wird. Gesetzlich fingiert wird nur die Höhe der Entlohnung, nicht aber, dass es sich bei der beanstandeten Tätigkeit um eine Erwerbstätigkeit iSd § 25 AlVG handelt (vgl. VwGH 06.10.2014, 2013/08/0231, mwN). Die gesetzliche Vermutung des Paragraph 25, Absatz 2, erster Satz AlVG setzt voraus, dass der Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit als Dienstnehmer (oder als selbständig Erwerbstätiger oder als im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder Kinder Tätiger) angetroffen wird. Gesetzlich fingiert wird nur die Höhe der Entlohnung, nicht aber, dass es sich bei der beanstandeten Tätigkeit um eine Erwerbstätigkeit iSd Paragraph 25, AlVG handelt vergleiche VwGH 06.10.2014, 2013/08/0231, mwN). Der Beschwerdeführer wurde am 23.09.2024 von Organen der Finanzpolizei bei Zustell- und Fahrertätigkeiten betreten. Dabei handelt es sich um öffentliche Organe im Sinne des § 25 Abs. 2 erster Satz AlVG.Der Beschwerdeführer wurde am 23.09.2024 von Organen der Finanzpolizei bei Zustell- und Fahrertätigkeiten betreten. Dabei handelt es sich um öffentliche Organe im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2, erster Satz AlVG. Der Beschwerdeführer wurde nach der Kontrolle durch die Finanzpolizei am 23.09.2024 von seinem Dienstgeber zur Sozialversicherung angemeldet. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einem Dienstverhältnis zum Dienstgeber stand. Seine Dienstnehmereigenschaft wurde auch nicht bestritten. Der Beschwerdeführer wurde sohin bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a AlVG betreten. Der Beschwerdeführer wurde nach der Kontrolle durch die Finanzpolizei am 23.09.2024 von seinem Dienstgeber zur Sozialversicherung angemeldet. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einem Dienstverhältnis zum Dienstgeber stand. Seine Dienstnehmereigenschaft wurde auch nicht bestritten. Der Beschwerdeführer wurde sohin bei einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG betreten. Die Rechtsfolgen des § 25 Abs. 2 AlVG treten ein, wenn der Beschwerdeführer sein bestehendes Dienstverhältnis nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat. "Unverzüglich" ist – wie auch sonst – im Sinne von "ohne schuldhaftes Zögern" bzw. "ohne unnötigen Aufschub" zu verstehen (vgl. VwGH 06.07.2011, 2008/08/0160 mwN).Die Rechtsfolgen des Paragraph 25, Absatz 2, AlVG treten ein, wenn der Beschwerdeführer sein bestehendes Dienstverhältnis nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat. "Unverzüglich" ist – wie auch sonst – im Sinne von "ohne schuldhaftes Zögern" bzw. "ohne unnötigen Aufschub" zu verstehen vergleiche VwGH 06.07.2011, 2008/08/0160 mwN). Der Beschwerdeführer hat seine Tätigkeit bei dem betreffenden Unternehmen bereits um 07:00 Uhr angetreten. Im Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei um 11:05 Uhr hatte er sein Dienstverhältnis dem AMS noch nicht gemeldet. Insofern liegt keine unverzügliche Anzeige eines Dienstverhältnisses vor, zumal ihm eine frühere Meldung am Tag seines Dienstantrittes wegen der telefonischen Erreichbarkeit des AMS ab 07:30 Uhr möglich gewesen wäre. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe eine telefonische Meldung nicht abgeben können, weil er mit dem Auto habe fahren müssen, ist entgegenzuhalten, dass die Abfahrt erst um 08:00 Uhr erfolgte und somit bis zur Abfahrt eine halbe Stunde verblieb, um dem AMS die Erwerbstätigkeit zu melden. Außerdem musste er bis 11:00 Uhr drei Kundinnen beliefern musste, wodurch er naturgemäß das Autofahren unterbrechen musste und ihm im Zuge dessen ein Anruf an das AMS zum Zweck der Meldung seines Dienstverhältnisses zumutbar war. Sohin ist eine unverzügliche Meldung gemäß § 50 AlVG an das AMS unterblieben. Der Beschwerdeführer hat seine Tätigkeit bei dem betreffenden Unternehmen bereits um 07:00 Uhr angetreten. Im Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei um 11:05 Uhr hatte er sein Dienstverhältnis dem AMS noch nicht gemeldet. Insofern liegt keine unverzügliche Anzeige eines Dienstverhältnisses vor, zumal ihm eine frühere Meldung am Tag seines Dienstantrittes wegen der telefonischen Erreichbarkeit des AMS ab 07:30 Uhr möglich gewesen wäre. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe eine telefonische Meldung nicht abgeben können, weil er mit dem Auto habe fahren müssen, ist entgegenzuhalten, dass die Abfahrt erst um 08:00 Uhr erfolgte und somit bis zur Abfahrt eine halbe Stunde verblieb, um dem AMS die Erwerbstätigkeit zu melden. Außerdem musste er bis 11:00 Uhr drei Kundinnen beliefern musste, wodurch er naturgemäß das Autofahren unterbrechen musste und ihm im Zuge dessen ein Anruf an das AMS zum Zweck der Meldung seines Dienstverhältnisses zumutbar war. Sohin ist eine unverzügliche Meldung gemäß Paragraph 50, AlVG an das AMS unterblieben. Die Voraussetzungen der unwiderleglichen Rechtsvermutung des § 25 Abs. 2 erster Satz AlVG, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt war, liegen damit vor. Die Voraussetzungen der unwiderleglichen Rechtsvermutung des Paragraph 25, Absatz 2, erster Satz AlVG, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt war, liegen damit vor. Sofern der Beschwerdeführer ausführt, er sei davon ausgegangen, dass eine Meldung an das AMS im Laufe des Tages des 23.09.2024 ausreichen würde, da er für diesen Tag ohnehin keine Leistung [des AMS] mehr erhalten würde, ist festzuhalten, dass der Empfänger einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung die Aufnahme jeder Beschäftigung zu melden hat. Dies selbst dann, wenn nach Auffassung des Leistungsempfängers diese Tätigkeit den Leistungsanspruch nicht zu beeinflussen vermag (vgl. VwGH 20.10.2010, 2010/08/0185). Auf das Motiv für die Unterlassung der Meldung der Aufnahme einer Tätigkeit kommt es nicht an (vgl. VwGH 22.02.2012, 2011/08/0150). Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruchs führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Für die Meldepflicht kommt es weder darauf an, ob ein Umstand unmittelbar Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen hat, noch ob der Arbeitslose sich in einem Rechtsirrtum über die Relevanz des zu meldenden Umstands (den möglichen Einfluss auf den Leistungsanspruch) befindet (vgl. VwGH 28.09.2022, Ra 2018/08/0255 mwN).Sofern der Beschwerdeführer ausführt, er sei davon ausgegangen, dass eine Meldung an das AMS im Laufe des Tages des 23.09.2024 ausreichen würde, da er für diesen Tag ohnehin keine Leistung [des AMS] mehr erhalten würde, ist festzuhalten, dass der Empfänger einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung die Aufnahme jeder Beschäftigung zu melden hat. Dies selbst dann, wenn nach Auffassung des Leistungsempfängers diese Tätigkeit den Leistungsanspruch nicht zu beeinflussen vermag vergleiche VwGH 20.10.2010, 2010/08/0185). Auf das Motiv für die Unterlassung der Meldung der Aufnahme einer Tätigkeit kommt es nicht an vergleiche VwGH 22.02.2012, 2011/08/0150). Zweck des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruchs führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Für die Meldepflicht kommt es weder darauf an, ob ein Umstand unmittelbar Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen hat, noch ob der Arbeitslose sich in einem Rechtsirrtum über die Relevanz des zu meldenden Umstands (den möglichen Einfluss auf den Leistungsanspruch) befindet vergleiche VwGH 28.09.2022, Ra 2018/08/0255 mwN). Handelt es sich bei der beanstandeten Tätigkeit um eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 25 AlVG, wird implizit auch fingiert, dass sie bereits während mindestens vier Wochen ausgeübt wurde (vgl. Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, § 25 AlVG Rz 35). Der Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe sowie die Rückforderung der Notstandshilfe für vier Wochen von 26.08.2024 bis 22.09.2024 erfolgten daher gemäß § 25 Abs. 2 zweiter Satz AlVG zu Recht. Handelt es sich bei der beanstandeten Tätigkeit um eine Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 25, AlVG, wird implizit auch fingiert, dass sie bereits während mindestens vier Wochen ausgeübt wurde vergleiche Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Paragraph 25, AlVG Rz 35). Der Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe sowie die Rückforderung der Notstandshilfe für vier Wochen von 26.08.2024 bis 22.09.2024 erfolgten daher gemäß Paragraph 25, Absatz 2, zweiter Satz AlVG zu Recht.
  7. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Der Beschwerdeführer beantragte ohne nähere Begründung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der Beschwerdeführer beantragte ohne nähere Begründung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
  8. Ein Abspruch über die (im Vorlageantrag beantragte) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann unterbleiben, da der Beschwerde ohnehin gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zukommt.
  9. Ein Abspruch über die (im Vorlageantrag beantragte) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann unterbleiben, da der Beschwerde ohnehin gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG aufschiebende Wirkung zukommt. B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L524.2303427.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.