RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2025 GeschäftszahlW122 2280885-1 Spruch, W122 2280885-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Greg
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid, wurden dem Beschwerdeführer Nebengebühren, nämlich eine pauschalierte Erschwerniszulage und eine pauschalierte Gefahrenzulage, mit Wirksamkeit vom 01.08.2001, Zl. 608.603/49-2.1/01, zuerkannt, da er „im militärischen XXXX eingesetzt ist und überwiegend im Außendienst Verwendung findet, im Rahmen der dienstlichen Verwendung eine über das normale Maß hinausgehende körperliche Inanspruchnahme aufweist, in Ausübung des Dienstes persönlicher Gefahren ausgesetzt ist und eine XXXX Ausbildung abgeschlossen hat“. Mit Bescheid, wurden dem Beschwerdeführer Nebengebühren, nämlich eine pauschalierte Erschwerniszulage und eine pauschalierte Gefahrenzulage, mit Wirksamkeit vom 01.08.2001, Zl. 608.603/49-2.1/01, zuerkannt, da er „im militärischen römisch 40 eingesetzt ist und überwiegend im Außendienst Verwendung findet, im Rahmen der dienstlichen Verwendung eine über das normale Maß hinausgehende körperliche Inanspruchnahme aufweist, in Ausübung des Dienstes persönlicher Gefahren ausgesetzt ist und eine römisch 40 Ausbildung abgeschlossen hat“. Mit Schreiben vom 08.02.2023 ersuchte der Fachvorgesetzte des Beschwerdeführers die belangte Behörde um eine Neubemessung der Nebengebühren für den Beschwerdeführer, da der Beschwerdeführer vom Referenten zum Referatsleiter eine Änderung der Einteilung erfahren hätte. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.09.2023 wurden die dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 01.08.2001, Zl. 608.603/49-2.1/01, zuerkannten pauschalierten Nebengebühren (Erschwerniszulage und Gefahrenzulage) gemäß §§19a und 19b iVm § 15 Abs. 6 GehG neu bemessen. Mit Schreiben vom 08.02.2023 ersuchte der Fachvorgesetzte des Beschwerdeführers die belangte Behörde um eine Neubemessung der Nebengebühren für den Beschwerdeführer, da der Beschwerdeführer vom Referenten zum Referatsleiter eine Änderung der Einteilung erfahren hätte. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.09.2023 wurden die dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 01.08.2001, Zl. 608.603/49-2.1/01, zuerkannten pauschalierten Nebengebühren (Erschwerniszulage und Gefahrenzulage) gemäß §§19a und 19b in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 6, GehG neu bemessen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.09.2023 (zugestellt am 18.09.2023) wurden die dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 01.08.2001, Zl. 608.603/49-2.1/01 zuerkannten pauschalierten Nebengebühren (Erschwerniszulage und Gefahrenzulage) gemäß §§ 19a und 19b iVm § 15 Abs. 6 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) mit 1,25 und 8,82 % des Referenzbetrages neu bemessen. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass sich der zugrundeliegende Sachverhalt aufgrund einer Verwendungsänderung des Beschwerdeführers wesentlich geändert habe. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.09.2023 (zugestellt am 18.09.2023) wurden die dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 01.08.2001, Zl. 608.603/49-2.1/01 zuerkannten pauschalierten Nebengebühren (Erschwerniszulage und Gefahrenzulage) gemäß Paragraphen 19 a und 19 b in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 6, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) mit 1,25 und 8,82 % des Referenzbetrages neu bemessen. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass sich der zugrundeliegende Sachverhalt aufgrund einer Verwendungsänderung des Beschwerdeführers wesentlich geändert habe. Mit Schriftsatz vom 12.10.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung (GÖD) binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang und brachte im Wesentlichen vor, dass sich bei seinem Arbeitsplatz bis auf eine Umbenennung nichts geändert habe und die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid keinerlei Sachverhaltsfeststellungen getroffen habe. Mit elektronischem Akt und Schriftsatz vom 09.11.2023 (eingelangt am 09.11.2023) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist Bediensteter im Ressort BMLV. Der Bescheid enthält jedoch keine Sachverhaltsfeststellungen betreffend die Außendiensttätigkeit, die körperliche Inanspruchnahme und die Gefährdung des Beschwerdeführers im Dienst, und zwar weder in Bezug auf den Zeitpunkt der Zulagengewährung noch in Bezug auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung. Auch geht aus dem Bescheid nicht hervor, dass entsprechende Ermittlungstätigkeiten durchgeführt worden wären.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Insbesondere ist der angefochtene Bescheid relevant, aus dem die mangelnden Ermittlungen hervorgehen. Auch im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnten keinerlei diesbezügliche Ermittlungsansätze festgestellt werden.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte führt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung präzisierend wie folgt aus:Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte führt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung präzisierend wie folgt aus: „In § 28 VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom
- Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom
- Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom
- November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN).“ VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123„In Paragraph 28, VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom
- Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom
- Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom
- November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN).“ VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123 Auch eine Verlagerung der wesentlichen Ermittlungen auf das BVwG und damit eine erstmalige Beurteilung des gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalts durch das BVwG rechtfertigt eine neuerliche Befassung der belangten Behörde. vgl. VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0174Auch eine Verlagerung der wesentlichen Ermittlungen auf das BVwG und damit eine erstmalige Beurteilung des gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalts durch das BVwG rechtfertigt eine neuerliche Befassung der belangten Behörde. vergleiche VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0174 3.
- Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung, § 15 Abs. 6 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1959 idgF, lautet auszugsweise wie folgt: 3.
- Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung, Paragraph 15, Absatz 6, Gehaltsgesetz 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1959, idgF, lautet auszugsweise wie folgt: „Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. […]“ 3.
- Bei der Beurteilung, ob eine „wesentliche Änderung“ des für die Bemessung der Nebengebühr maßgeblichen Sachverhalts im Sinne des § 15 Abs. 6 GehG eingetreten ist, ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs von jenem Sachverhalt auszugehen, der der letzten (rechtskräftigen) Bemessung der pauschalierten Nebengebühr zu Grunde lag und auf den sich daher die (objektiven) Grenzen der Rechtskraft beziehen. Eine gegenüber dem früheren Sachverhalt wesentliche Änderung ist dann anzunehmen, wenn das unter Zugrundelegung des früheren Sachverhalts festgelegte Pauschale auf Grund der eingetretenen Änderungen des Sachverhalts nicht mehr als eine dem Gesetz entsprechende angemessene Abgeltung der Leistung angesehen werden kann (vgl. jüngst VwGH 30.04.2020, Ro 2019/12/0010). Es bedarf Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht, inwieweit sich die maßgeblichen faktischen Verhältnisse seit der letzten bescheidmäßigen Bemessung der Zulage verändert haben (vgl. VwGH 28.03.2008, 2005/12/0178).3.
- Bei der Beurteilung, ob eine „wesentliche Änderung“ des für die Bemessung der Nebengebühr maßgeblichen Sachverhalts im Sinne des Paragraph 15, Absatz 6, GehG eingetreten ist, ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs von jenem Sachverhalt auszugehen, der der letzten (rechtskräftigen) Bemessung der pauschalierten Nebengebühr zu Grunde lag und auf den sich daher die (objektiven) Grenzen der Rechtskraft beziehen. Eine gegenüber dem früheren Sachverhalt wesentliche Änderung ist dann anzunehmen, wenn das unter Zugrundelegung des früheren Sachverhalts festgelegte Pauschale auf Grund der eingetretenen Änderungen des Sachverhalts nicht mehr als eine dem Gesetz entsprechende angemessene Abgeltung der Leistung angesehen werden kann vergleiche jüngst VwGH 30.04.2020, Ro 2019/12/0010). Es bedarf Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht, inwieweit sich die maßgeblichen faktischen Verhältnisse seit der letzten bescheidmäßigen Bemessung der Zulage verändert haben vergleiche VwGH 28.03.2008, 2005/12/0178). 3.
- Diesbezüglich sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nachvollziehbar begründete Feststellungen zu treffen, anhand derer sich die Frage beantworten lässt, ob im Sinne der Rechtsprechung eine den Anspruch auf Nebengebühren begründete Verwendung nach wie vor besteht oder entfallen ist. In diesem Zusammenhang sprach der VwGH in seinem Erkenntnis vom 11.10.2007, 2006/12/0172 in Bezug auf einen Bemessungsbescheid aus dem Jahr 1978, mit dem eine Zulage gebühren sollte, wie folgt aus: „Die belangte Behörde wäre im Hinblick auf den rechtskräftigen Bemessungsbescheid vom
- Oktober 1978 vorerst gehalten gewesen, nachvollziehbar begründete Feststellungen zu treffen, anhand derer sich die Frage beantworten lässt, ob iSd Rechtsprechung des VwGH eine den Anspruch auf die pauschalierte Erschwerniszulage begründete Verwendung nach wie vor besteht oder entfallen ist. Im rechtskräftigen Bemessungsbescheid vom
- Oktober 1978 wurde ausdrücklich ein dort näher bezeichneter Erlass des Bundesministers für Landesverteidigung zitiert, der für die Gebührlichkeit und Bemessung der pauschalierten Erschwerniszulage offenbar ausschlaggebend war. Für die Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes, der dem Bescheid vom
- Oktober 1978 zu Grunde lag und damit für die (objektiven) Grenzen der Rechtskraft seines Spruches kommt bei dieser Fallkonstellation dem dort genannten Erlass in seiner zitierten Fassung rechtserhebliche Bedeutung zu, weil nur vor dem Hintergrund dessen näher festgestellt werden kann, von welchem Inhalt der im Spruch genannten Bestimmung (hier: § 19a GehG) die damals bescheiderlassende belangte Behörde ausgegangen ist und welche Gesichtspunkte daher für sie für die Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts ausschlaggebend waren. Ob dies damals dem Gesetz entsprach, ist im Hinblick auf die Rechtskraft des Bescheides vom
- Oktober 1978 nicht mehr zu prüfen. Davon ausgehend wäre aber im Beschwerdefall unter Darstellung des Inhaltes des damaligen Erlasses der dem rechtskräftigen Bemessungsbescheid aus dem Jahre 1978 zu Grunde liegende maßgebende rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen gewesen. Sodann könnte im Näheren beurteilt werden, ob es in der Folge zu einer maßgebenden Änderung des Sachverhaltes gekommen ist. […]“ (VwGH 11.10.2007, 2006/12/0172).„Die belangte Behörde wäre im Hinblick auf den rechtskräftigen Bemessungsbescheid vom
- Oktober 1978 vorerst gehalten gewesen, nachvollziehbar begründete Feststellungen zu treffen, anhand derer sich die Frage beantworten lässt, ob iSd Rechtsprechung des VwGH eine den Anspruch auf die pauschalierte Erschwerniszulage begründete Verwendung nach wie vor besteht oder entfallen ist. Im rechtskräftigen Bemessungsbescheid vom
- Oktober 1978 wurde ausdrücklich ein dort näher bezeichneter Erlass des Bundesministers für Landesverteidigung zitiert, der für die Gebührlichkeit und Bemessung der pauschalierten Erschwerniszulage offenbar ausschlaggebend war. Für die Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes, der dem Bescheid vom
- Oktober 1978 zu Grunde lag und damit für die (objektiven) Grenzen der Rechtskraft seines Spruches kommt bei dieser Fallkonstellation dem dort genannten Erlass in seiner zitierten Fassung rechtserhebliche Bedeutung zu, weil nur vor dem Hintergrund dessen näher festgestellt werden kann, von welchem Inhalt der im Spruch genannten Bestimmung (hier: Paragraph 19 a, GehG) die damals bescheiderlassende belangte Behörde ausgegangen ist und welche Gesichtspunkte daher für sie für die Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts ausschlaggebend waren. Ob dies damals dem Gesetz entsprach, ist im Hinblick auf die Rechtskraft des Bescheides vom
- Oktober 1978 nicht mehr zu prüfen. Davon ausgehend wäre aber im Beschwerdefall unter Darstellung des Inhaltes des damaligen Erlasses der dem rechtskräftigen Bemessungsbescheid aus dem Jahre 1978 zu Grunde liegende maßgebende rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen gewesen. Sodann könnte im Näheren beurteilt werden, ob es in der Folge zu einer maßgebenden Änderung des Sachverhaltes gekommen ist. […]“ (VwGH 11.10.2007, 2006/12/0172). 3.
- Für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Neubemessung der Nebengebühren vorliegen, nämlich ob sich der maßgebliche Sachverhalt seit Erlassung des erstmaligen Bescheides wesentlich geändert hat, sind somit Darlegungen darüber notwendig, in welcher Intensität der Beschwerdeführer die eine Pauschalierung rechtfertigende Tätigkeit zwischen dem Erlass des Bescheides, mit dem festgestellt wurde, dass die Nebengebühren gebühren, und der gegenständlichen Bescheiderlassung, mit der die Neufestsetzung vorgenommen wird, erbracht haben soll. Die Neubemessung gemäß § 15 Abs. 6 GehG dient nicht dazu, von vornherein rechtswidrige Entscheidungen zu korrigieren; sie setzt vielmehr eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts nach Erlassung des Pauschalierungsbescheides voraus (VwGH 28.04.2008, 2007/12/0099).3.
- Für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Neubemessung der Nebengebühren vorliegen, nämlich ob sich der maßgebliche Sachverhalt seit Erlassung des erstmaligen Bescheides wesentlich geändert hat, sind somit Darlegungen darüber notwendig, in welcher Intensität der Beschwerdeführer die eine Pauschalierung rechtfertigende Tätigkeit zwischen dem Erlass des Bescheides, mit dem festgestellt wurde, dass die Nebengebühren gebühren, und der gegenständlichen Bescheiderlassung, mit der die Neufestsetzung vorgenommen wird, erbracht haben soll. Die Neubemessung gemäß Paragraph 15, Absatz 6, GehG dient nicht dazu, von vornherein rechtswidrige Entscheidungen zu korrigieren; sie setzt vielmehr eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts nach Erlassung des Pauschalierungsbescheides voraus (VwGH 28.04.2008, 2007/12/0099). 3.
- Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus wie folgt: 3.6.
- Dem Beschwerdeführer wurden mit Bescheid vom 01.08.2001 Nebengebühren (pauschalierte Erschwerniszulage und pauschalierte Gefahrenzulage) mit Wirksamkeit vom 01.08.2001 zuerkannt. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. 3.6.
- Mit dem nun angefochtenen Bescheid nahm die belangte Behörde eine Neubemessung der pauschalierten Erschwernis- und Gefahrenzulage vor. 3.6.
- Gegenständlich verabsäumte es die belangte Behörde, Ermittlungen durchzuführen und Feststellungen dazu zu treffen, inwieweit der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids vom 01.08.2001 die entsprechenden Voraussetzungen mit seiner Tätigkeit erfüllt hat. Es wären konkrete Ausführungen zur Erfüllung bereits zum Zeitraum der Gewährung der pauschalierten Nebengebühren und auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt erforderlich gewesen. Die belangte Behörde traf keine Feststellungen, inwiefern der Beschwerdeführer Belastungen und Erschwernissen ausgesetzt wird bzw. welche Tätigkeiten er jetzt und bei ursprünglicher Gewährung verrichtete. Zudem kann die Neubemessung der Nebengebühren nach dem GehG nicht allein darauf gestützt werden, dass der Dienstgeber des Beschwerdeführers einen Antrag auf Neubemessung gestellt hat. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zutreffend ausführt, ergibt sich aus dem bloßen Umstand einer Antragstellung noch nicht das Zutreffen des Wegfalls der überwiegenden Verwendung im Außendienst. Wenn die Behörde im angefochtenen Bescheid anführt, dass eine Neubemessung vorzunehmen sei, wenn sich der Sachverhalt wesentlich geändert hat, so ist dies lediglich eine Widergabe der gesetzlichen Voraussetzung, die belangte Behörde hat aber in keiner Weise dargelegt, inwiefern im konkreten Fall eine wesentliche Sachverhaltsänderung eintrat und worin diese genau besteht. Aus der Verwendungsbezeichnung Referatsleiter können noch keine Erschwernisse und Gefahren abgeleitet werden. Das Bundesverwaltungsgericht konnte aufgrund der Aktenlage keine ausreichenden Feststellungen zu dem für das gegenständliche Verfahren rechtserheblichen Sachverhalt betreffend die Tätigkeit des Beschwerdeführers bzw. seiner daraus abzuleitenden besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen sowie besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben treffen. 3.6.
- Die Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren Ermittlungen durchzuführen und nachvollziehbare Feststellungen dazu zu treffen haben. Aufgrund dessen ist sodann zu darzulegen, ob und inwieweit sich die Tätigkeit des Beschwerdeführers bzw. der Sachverhalt wesentlich geändert hat und sich eine Neubemessung gemäß § 15 Abs. 6 GehG aufgrund des Vorliegens dieser wesentlichen Änderung als zulässig erweist. Aufgrund dessen ist sodann zu darzulegen, ob und inwieweit sich die Tätigkeit des Beschwerdeführers bzw. der Sachverhalt wesentlich geändert hat und sich eine Neubemessung gemäß Paragraph 15, Absatz 6, GehG aufgrund des Vorliegens dieser wesentlichen Änderung als zulässig erweist. 3.
- Da die erforderlichen entscheidungswesentlichen Ermittlungen durch die belangte Behörde nicht durchgeführt wurden, ist der Sachverhalt in wesentlichen Entscheidungspunkten ergänzungsbedürftig geblieben. Eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen bzw. wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, dies insbesondere aufgrund der Tatsache, dass dem Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zur belangten Behörde die notwendigen Unterlagen und Informationen über die konkrete Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht vorliegen, zumal es sich bei der in Rede stehenden Frage um eine solche handelt, die verwaltungsinterne Vorgänge betrifft, bei der die belangte Behörde besonders „nahe am Beweis“ ist (vgl. VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109). Die genannten Ermittlungen sind für eine abschließende Beurteilung der Frage der Zulagengewährung notwendig. 3.
- Da die erforderlichen entscheidungswesentlichen Ermittlungen durch die belangte Behörde nicht durchgeführt wurden, ist der Sachverhalt in wesentlichen Entscheidungspunkten ergänzungsbedürftig geblieben. Eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen bzw. wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, dies insbesondere aufgrund der Tatsache, dass dem Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zur belangten Behörde die notwendigen Unterlagen und Informationen über die konkrete Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht vorliegen, zumal es sich bei der in Rede stehenden Frage um eine solche handelt, die verwaltungsinterne Vorgänge betrifft, bei der die belangte Behörde besonders „nahe am Beweis“ ist vergleiche VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109). Die genannten Ermittlungen sind für eine abschließende Beurteilung der Frage der Zulagengewährung notwendig. Das Bundesverwaltungsgericht macht daher vor dem Hintergrund ökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3,
- Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch, behebt den angefochtenen Bescheid und verweist die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück.Das Bundesverwaltungsgericht macht daher vor dem Hintergrund ökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG von dem ihm in Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch, behebt den angefochtenen Bescheid und verweist die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es wird diesbezüglich auf die unter Punkt 3. zitierte Rechtsprechung verwiesen, insbesondere auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 11.10.2007, Zl. 2006/12/0172. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W122.2280885.1.00