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{'item': 'W150 2264964-1'}

Obsah (19)§ 10§ 52aArt. 130§ 6§ 58§ 17§ 3§ 7§ 27§§ 56§ 77§ 46§ 76§ 34§ 40§ 35§ 21§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2025 GeschäftszahlW150 2264964-1 Spruch, W150 2264964-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 10Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).5. Mit Bescheid vom 16.03.2012 wies das BAA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
  2. Mit Erkenntnis vom 13.02.2013 des Asylgerichtshofes zu GZ XXXX wurde die Beschwerde des BF gem. §§ 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet abgewiesen. Begründend führte der Asylgerichtshof aus, dass nicht festgestellt werden kann, dass der BF von den Angehörigen seiner Freundin im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt oder bedroht wurde bzw., dass ihm gegenwärtig eine solche Verfolgung droht.
  3. Mit Erkenntnis vom 13.02.2013 des Asylgerichtshofes zu GZ römisch 40 wurde die Beschwerde des BF gem. Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet abgewiesen. Begründend führte der Asylgerichtshof aus, dass nicht festgestellt werden kann, dass der BF von den Angehörigen seiner Freundin im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt oder bedroht wurde bzw., dass ihm gegenwärtig eine solche Verfolgung droht.
  4. Mit Schreiben vom 05.03.2012 teilte der Asylgerichtshof der Fremdenpolizeibehörde LPD Wien sowie dem BAA und der Monitoringstelle des Bundesministeriums für Inneres mit, dass gegen den BF mit der am 27.03.2013 erfolgten Zustellung der Entscheidung des Asylgerichtshofes mit einer durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung betreffend den Staat Indien abgeschlossen worden ist.
  5. Mit Schreiben vom 22.05.2013, Zl. XXXX , teilte die Landespolizeidirektion Wien (LPD) dem BF die Verpflichtung zur Ausreise sowie über die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise mit.
  6. Mit Schreiben vom 22.05.2013, Zl. römisch 40 , teilte die Landespolizeidirektion Wien (LPD) dem BF die Verpflichtung zur Ausreise sowie über die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise mit.
  7. Mit Amtsvermerk der LPD Wien vom 14.07.2013 wurde der BF beschuldigt, am XXXX .07.2013 um XXXX Uhr in XXXX Wien die E-Card einer fremden Person verwendet zu haben.
  8. Mit Amtsvermerk der LPD Wien vom 14.07.2013 wurde der BF beschuldigt, am römisch 40 .07.2013 um römisch 40 Uhr in römisch 40 Wien die E-Card einer fremden Person verwendet zu haben.
  9. Zum Gegenstand der „Klärung des Heimreisezertifikates bzw. der Ausreisemodalitäten“ wurde der BF am 01.08.2013 vor der LPD einvernommen. Dabei gab der BF an, dass er keinen Reisepass habe. Der BF wurde darauf hingewiesen, dass er sich selbständig um ein Dokument kümmern bzw. bemühen hätte müssen. Der BF füllte sämtliche Formulare für die Ausstellung des Heimreisezertifikates (HRZ) aus. Dem BF wurde aufgetragen, bei seiner Botschaftsvertretung in Wien einen schriftlichen Nachweis über die Einreichung eines Reisepasses binnen 14 Tagen vorzulegen.
  10. Am 20.08.2013 ersuchte das Fremdenpolizeiliche Büro (LPD Wien) das Bundesministerium für Inneres um Veranlassung bezüglich Ausstellung eines HRZ für den BF.
  11. Am 05.05.2014 wurde der BF im Zuge einer polizeilichen Personenkontrolle ohne Reisepass oder ein sonstiges für seinen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet maßgebliches Dokument betreten und wurde beim Fremdenpolizeilichen Büro angezeigt.
  12. Am 05.11.2014 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) zur durchsetzbaren Ausweisung – Ausreiseverpflichtung sowie Ausfüllen der erforderlichen Formblätter zur Beschaffung eines HRZ statt. Der BF gab an, ihm sei bewusst, dass er zur Ausreise verpflichtet sei und, dass er in der Botschaft gewesen sei, jedoch kein Dokument bekommen habe. Die indische Botschaft habe ihn aufgefordert, einen Staatsbürgerschaftsnachweis vorzulegen. Die Botschaft stelle ihm ohne Ausweis keine Bestätigung aus. Er sei bereit Österreich zu verlassen, sobald er ein Dokument dazu habe.
  13. Am 05.11.20214 – im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme zur Ausreiseverpflichtung vor dem BFA – stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte, da er keine sonstigen Dokumente habe.
  14. Mit Bescheid vom 18.11.2014 des BFA, Zl. XXXX wurde dem BF aufgetragen gem. § 53 Abs. 1 BFA-VG iVm § 57 Abs. 1 AVG dem Bund die Dolmetschkosten iHv 57,39 Euro zu ersetzten.
  15. Mit Bescheid vom 18.11.2014 des BFA, Zl. römisch 40 wurde dem BF aufgetragen gem. Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG dem Bund die Dolmetschkosten iHv 57,39 Euro zu ersetzten.
  16. Am 08.01.2015 wurde der BF im Zuge einer polizeilichen Personenkontrolle der LPD Wien ohne Aufenthaltsberechtigung betreten und beim Fremdenpolizeilichen Büro angezeigt.
  17. Mit Schreiben vom 04.03.2015 ersuchte der BF im Wege seiner rechtlichen Vertretung um Abstandnahme von allfällig beabsichtigten fremdenrechtlichen Maßnahmen. Begründend führte der BF aus, dass er in der XXXX Wien, wohnhaft sei und sich fremdenrechtlichen Verfahren nicht entziehen werde. Für den Fall der Notwendigkeit des persönlichen Erscheinens, werde der BF dem auf Aufforderung hin Folge leisten.
  18. Mit Schreiben vom 04.03.2015 ersuchte der BF im Wege seiner rechtlichen Vertretung um Abstandnahme von allfällig beabsichtigten fremdenrechtlichen Maßnahmen. Begründend führte der BF aus, dass er in der römisch 40 Wien, wohnhaft sei und sich fremdenrechtlichen Verfahren nicht entziehen werde. Für den Fall der Notwendigkeit des persönlichen Erscheinens, werde der BF dem auf Aufforderung hin Folge leisten.
  19. Am 09.01.2017 wurde der BF im Zuge einer polizeilichen Personenkontrolle der LPD Wien ohne Aufenthaltsberechtigung betreten und beim Fremdenpolizeilichen Büro angezeigt.
  20. Mit Schreiben vom 08.03.2017 teilte das BFA dem BF mit, dass eine Ablehnung des Antrages gem. § 46a FPG (Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte) beabsichtigt sei.
  21. Mit Schreiben vom 08.03.2017 teilte das BFA dem BF mit, dass eine Ablehnung des Antrages gem. Paragraph 46 a, FPG (Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte) beabsichtigt sei.
  22. In Bezug auf die Mitteilung des BFA brachte der BF mit Schreiben vom 20.03.2017 im Wege seiner rechtlichen Vertretung eine schriftliche Stellungnahme ein. Darin wurde ausgeführt, dass der BF gegenüber den Behörden immer kooperativ gewesen sei. Weiters sei auch vom 20.08.2013 ein Ersuchen um Ausstellung eines HRZ ersichtlich. Der BF habe in jeder Weise am Verfahren mitgewirkt und habe mehrmals mit der Indischen Botschaft Kontakt aufgenommen. Die Hindernisse zur Erlangung eines HRZ würden daher nicht im Einflussbereich des BF liegen. Der BF besitze kein Reisedokument und er könne auf unabsehbare Zeit auch keines erlangen. Auch habe die Vertretungsbehörde ihm kein Ersatzdokument ausgestellt.
  23. Am 21.11.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF zu seinem Antrag auf Erteilung einer Duldung gem. § 46a FPG vor dem BFA statt. Der BF gab im Wesentlichen an, er sei bereits dreimal bei seiner Botschaft gewesen; die Botschaft habe ihm jedoch kein Reisedokument ausstellen können, da der BF keine Dokumente besitze. Eine Bestätigung von der Botschaft habe er nicht. Er habe keinen Reisepass und auch keine sonstigen Identitätsnachweise. Er sei bereit, freiwillig aus Österreich auszureisen. Das BFA teilte dem BF mit, dass beabsichtigt sei, ein HRZ für ihn zu beantragen. Der BF führte weiters aus, er würde als Zeitungszusteller arbeiten und sei nicht in Besitz einer Beschäftigungsbewilligung. Der BF verfüge über eine E-Card.
  24. Am 21.11.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF zu seinem Antrag auf Erteilung einer Duldung gem. Paragraph 46 a, FPG vor dem BFA statt. Der BF gab im Wesentlichen an, er sei bereits dreimal bei seiner Botschaft gewesen; die Botschaft habe ihm jedoch kein Reisedokument ausstellen können, da der BF keine Dokumente besitze. Eine Bestätigung von der Botschaft habe er nicht. Er habe keinen Reisepass und auch keine sonstigen Identitätsnachweise. Er sei bereit, freiwillig aus Österreich auszureisen. Das BFA teilte dem BF mit, dass beabsichtigt sei, ein HRZ für ihn zu beantragen. Der BF führte weiters aus, er würde als Zeitungszusteller arbeiten und sei nicht in Besitz einer Beschäftigungsbewilligung. Der BF verfüge über eine E-Card.
  25. Mit Verfahrensanordnung vom 21.11.2017 teilte das BFA dem BF mit, dass gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliege.

§ 52aAbs.

2 BFA-VG sei der BF verpflichtet, ein Rückkehrberatungsgespräch binnen zwei Wochen in Anspruch zu nehmen.23. Mit Verfahrensanordnung vom 21.11.2017 teilte das BFA dem BF mit, dass gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliege.

Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG sei der BF verpflichtet, ein Rückkehrberatungsgespräch binnen zwei Wochen in Anspruch zu nehmen.

  1. Mit Verfahrensanordnung vom 18.04.2017 des BFA wurde dem BF aufgetragen, etwaige Änderungen seit dem 21.11.2017 in Bezug auf seine familiären und sozialen Bindungen im Bundesgebiet bekanntzugeben sowie ein Identitätsdokument binnen 14 Tagen vorzulegen.
  2. Mit Schreiben vom 01.05.2018 teilte die rechtliche Vertretung bezugnehmend auf die Verfahrensanordnung vom 18.04.2017 dem BFA mit, dass der BF eigenständig Kontakt mit der Indischen Botschaft aufgenommen habe und die Hindernisse bzw. Hindernisgründe gegen die Ausstellung eines Identitätsdokuments nicht im Einflussbereich des BF liegen würden.
  3. Mit Bescheid vom 08.05.2018 wies das BFA den Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gem. § 46a Abs. 4 FPG iVm Abs. 1 Z 3 FPG ab. In der Bescheidbegründung führte das BFA aus, dass es für den BF ohne weiters möglich sei, bei der indischen Botschaft in Wien Identitätsdokumente zu erlangen. Er sei nach der Aktenlage im Besitz eines indischen Führerscheins und könne so seine Identität bei der Botschaft jederzeit nachweisen, um die Ausstellung eines indischen Reisepasses zu erlangen. Die Voraussetzungen einer Duldung würden in seinem Fall nicht vorliegen.
  4. Mit Bescheid vom 08.05.2018 wies das BFA den Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gem. Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG ab. In der Bescheidbegründung führte das BFA aus, dass es für den BF ohne weiters möglich sei, bei der indischen Botschaft in Wien Identitätsdokumente zu erlangen. Er sei nach der Aktenlage im Besitz eines indischen Führerscheins und könne so seine Identität bei der Botschaft jederzeit nachweisen, um die Ausstellung eines indischen Reisepasses zu erlangen. Die Voraussetzungen einer Duldung würden in seinem Fall nicht vorliegen.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
  6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge auch: „BVwG“) vom 01.02.2019, GZ W191 1425700-2/2E, wurde die Beschwerde des BF gem. § 45a FPG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und im österreichischen Bundesgebiet verblieben sei. Am 05.11.2014 habe er einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gestellt. Trotz mehrfacher Aufforderung des BFA habe er kein Reisedokument vorgelegt. Der BF stellte auch nicht nachvollziehbar dar, dass er sich bei seiner Botschaft um die Ausstellung eines solchen Dokuments bemüht habe und die Behörde dessen Ausstellung verweigert habe. Es bestehe kein Nachweis darüber, dass der BF zwecks Ausstellung eines Reisedokuments mit der Indischen Botschaft in Wien überhaupt Kontakt aufgenommen habe.
  7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge auch: „BVwG“) vom 01.02.2019, GZ W191 1425700-2/2E, wurde die Beschwerde des BF gem. Paragraph 45 a, FPG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und im österreichischen Bundesgebiet verblieben sei. Am 05.11.2014 habe er einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gestellt. Trotz mehrfacher Aufforderung des BFA habe er kein Reisedokument vorgelegt. Der BF stellte auch nicht nachvollziehbar dar, dass er sich bei seiner Botschaft um die Ausstellung eines solchen Dokuments bemüht habe und die Behörde dessen Ausstellung verweigert habe. Es bestehe kein Nachweis darüber, dass der BF zwecks Ausstellung eines Reisedokuments mit der Indischen Botschaft in Wien überhaupt Kontakt aufgenommen habe.
  8. Am 17.07.2019 fand die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA zur rechtskräftigen und durchsetzbaren Ausreiseentscheidung aufgrund des abgeschlossenen Asylverfahrens und Erlangung des HRZ statt. Der BF gab an, nicht in Besitz eines Reisepasses bzw. eines Identitätsnachweises zu sein. Er sei zweimal bei der Botschaft gewesen und habe seine Daten bekanntgegeben. Wenn er ein Ausreisedokument erhalte, dann sei er auch bereit freiwillig auszureisen. Er sei auch nicht in Besitz einer Asylkarte; diese habe er verloren. Zu seinem Reisepass befragt, führte der BF aus, dass sein Reisepass vom Schlepper abgenommen worden sei.
  9. Mit Amtsvermerk der LPD Niederösterreich vom XXXX .11.2022 wurde der Staatsanwaltschaft XXXX mitgeteilt, dass gegen den BF Verdacht auf Fälschung besonders geschützter Urkunden bestehe. So sei der BF am XXXX .11.2022 um XXXX Uhr am Flughafen Wien Schwechat vom Flugpersonal aufgrund eines bedenklichen indischen Reisepasses und spanischen Aufenthaltes angehalten worden. Der BF habe nach Porto ausreisen wollen.
  10. Mit Amtsvermerk der LPD Niederösterreich vom römisch 40 .11.2022 wurde der Staatsanwaltschaft römisch 40 mitgeteilt, dass gegen den BF Verdacht auf Fälschung besonders geschützter Urkunden bestehe. So sei der BF am römisch 40 .11.2022 um römisch 40 Uhr am Flughafen Wien Schwechat vom Flugpersonal aufgrund eines bedenklichen indischen Reisepasses und spanischen Aufenthaltes angehalten worden. Der BF habe nach Porto ausreisen wollen.
  11. Am 13.12.2022 gegen 22:30 Uhr wurde der BF im Zuge einer Personenkontrolle durch Organwalter der LPD Wien in der Wohnung XXXX in XXXX Wien, einer Identitätsfeststellung unterzogen. Der BF wurde am 13.12.2022 um 22:45 Uhr laut Behördenauftrag gem. § 34Abs. 4 iVm § 40 Abs. 1 BFA-VG festgenommen.
  12. Am 13.12.2022 gegen 22:30 Uhr wurde der BF im Zuge einer Personenkontrolle durch Organwalter der LPD Wien in der Wohnung römisch 40 in römisch 40 Wien, einer Identitätsfeststellung unterzogen. Der BF wurde am 13.12.2022 um 22:45 Uhr laut Behördenauftrag gem. Paragraph 34 A, b, s, 4 in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG festgenommen.
  13. Mit Schreiben vom 14.12.2022 teilte das BFA der LPD mit, dass der BF festgenommen worden sei und mangels Kapazitäten im PAZ XXXX in das PAZ XXXX eingeliefert worden sei. Es werde ersucht, den BF am Mittwoch, 14.12.2022 der indischen Delegation vorzuführen.
  14. Mit Schreiben vom 14.12.2022 teilte das BFA der LPD mit, dass der BF festgenommen worden sei und mangels Kapazitäten im PAZ römisch 40 in das PAZ römisch 40 eingeliefert worden sei. Es werde ersucht, den BF am Mittwoch, 14.12.2022 der indischen Delegation vorzuführen.
  15. Mit Schreiben vom 14.12.2022, Zl. XXXX ordnete das BFA der LPD Wien sowie dem PAZ XXXX die sofortige Entlassung des BF aus dem PAZ an. Der BF wurde am 14.12.2022 um 15:05 Uhr aus der Haft entlassen.
  16. Mit Schreiben vom 14.12.2022, Zl. römisch 40 ordnete das BFA der LPD Wien sowie dem PAZ römisch 40 die sofortige Entlassung des BF aus dem PAZ an. Der BF wurde am 14.12.2022 um 15:05 Uhr aus der Haft entlassen.
  17. Gegen die Festnahme am 13.12.2022 um „etwa 22 Uhr“ und die darauffolgende Einlieferung in das PAZ XXXX erhob der BF im Wege seiner rechtlichen Vertretung am 02.01.2023, eingelangt am selben Tag, fristgerecht das Rechtsmittel Maßnahmenbeschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF in Österreich lebe und für die Behörde jederzeit greifbar an der Adresse XXXX Wien, sei. Der Der BF sei ohne Vorwarnung am 13.12.2022 um etwa 22 Uhr festgenommen und in das PAZ XXXX eingeliefert worden. Es sei ihm auch auf Nachfragen kein Festnahmegrund mitgeteilt worden. Ein Freund des BF, den der BF kontaktiert habe, habe den RA Dr. KLAMMER beauftragt, den BF in Haft zu besuchen. Der Rechtsanwalt habe den BF etwa gegen 13:30 Uhr besuchen wollen, jedoch sei ihm mitgeteilt worden, dass der BF bereits enthaftet worden sei. Weiters führte der BF aus, dass es den Anschein mache, dass gehäuft „Inder“ „einfach festgenommen“ werden würden, nicht über den Festnahmegrund unterreichtet werden würden und dann binnen eines Tages „verduzt wieder auf freien Fuß gesetzt werden“ würden. Dieses Vorgehen sei rechtswidrig. Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Festnahme sei auch die weitere Anhaltung rechtswidrig. Es gebe auch sonst keinen Grund, den BF festzuhalten. Der BF sei jederzeit greifbar und könne geladen werden. Beantragt wurde unter anderem, die Festnahme vom 13.12.2022 bis zum 14.12.2022 für unrechtmäßig zu erklären sowie auch die Kosten für den durch die Beschwerde entstandenen Aufwand im gesetzlichen Ausmaß zu Handen seines gesetzlichen Vertreters zu ersetzen.
  18. Gegen die Festnahme am 13.12.2022 um „etwa 22 Uhr“ und die darauffolgende Einlieferung in das PAZ römisch 40 erhob der BF im Wege seiner rechtlichen Vertretung am 02.01.2023, eingelangt am selben Tag, fristgerecht das Rechtsmittel Maßnahmenbeschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF in Österreich lebe und für die Behörde jederzeit greifbar an der Adresse römisch 40 Wien, sei. Der Der BF sei ohne Vorwarnung am 13.12.2022 um etwa 22 Uhr festgenommen und in das PAZ römisch 40 eingeliefert worden. Es sei ihm auch auf Nachfragen kein Festnahmegrund mitgeteilt worden. Ein Freund des BF, den der BF kontaktiert habe, habe den RA Dr. KLAMMER beauftragt, den BF in Haft zu besuchen. Der Rechtsanwalt habe den BF etwa gegen 13:30 Uhr besuchen wollen, jedoch sei ihm mitgeteilt worden, dass der BF bereits enthaftet worden sei. Weiters führte der BF aus, dass es den Anschein mache, dass gehäuft „Inder“ „einfach festgenommen“ werden würden, nicht über den Festnahmegrund unterreichtet werden würden und dann binnen eines Tages „verduzt wieder auf freien Fuß gesetzt werden“ würden. Dieses Vorgehen sei rechtswidrig. Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Festnahme sei auch die weitere Anhaltung rechtswidrig. Es gebe auch sonst keinen Grund, den BF festzuhalten. Der BF sei jederzeit greifbar und könne geladen werden. Beantragt wurde unter anderem, die Festnahme vom 13.12.2022 bis zum 14.12.2022 für unrechtmäßig zu erklären sowie auch die Kosten für den durch die Beschwerde entstandenen Aufwand im gesetzlichen Ausmaß zu Handen seines gesetzlichen Vertreters zu ersetzen.
  19. Mit Schreiben vom 09.01.2023 brachte das BFA eine schriftliche Stellungnahme zur Maßnahmenbeschwerde des BF ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass gem. § 40 Abs. 1 BFA-VG die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt sind, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn nach Z 1 gegen den ein Festnahmeauftrag gem. § 34 BFA-VG besteht. Im vorliegenden Fall sei die Festnahme gem. § 40 Abs. 1 BFA-VG aufgrund eines Festnahmeauftrages, der zum Zeitpunkt der Festnahme unzweifelhaft bestanden habe, erfolgt. Der BF halte sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und falle nicht in den Anwendungsbereich des
  20. Hauptstückes des FPG. Somit habe bereits aus diesem Grund gem. § 34 Abs. 1 Z 2 eine Festnahme erfolgen können. Im gegenständlichen Fall stütze sich der Festnahmeauftrag auf § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG, da darauf abgestellt werde, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gem. § 77 Abs. 1 FPG vorliegen würden, was im vorliegenden Fall zutreffend sei: Es habe eine Fluchtgefahr iSd § 76 FPG angenommen werden können, da der BF am 04.11.2022 über Flughafen Schwechat mit gefälschten Reisepass und gefälschten spanischen Aufenthaltstitel unter Umgehung seiner Rückkehr bzw. Abschiebung nach Indien nach Portugal abreisen gewollt habe. Es werde davon ausgegangen, dass der BF die gefälschten Dokumente auch weiterhin zur Umgehung der Abschiebung nach Indien benützen wolle. Somit sei das BFA davon ausgegangen, dass sich der BF im Falle einer Ladung zum Zwecke seiner Identifikation durch die indische Delegation der Abschiebung zu entziehen versuchen werde. Sein Erscheinen vor der indischen Delegation sei jedoch für die Ausstellung eines HRZ notwendig. Die Festnahme sei unter Berücksichtigung der bestehenden Fluchtgefahr des BF notwendig und verhältnismäßig gewesen sowie ihn während der Anhaltung der indischen Botschaft vorzuführen. Die Fluchtgefahr habe nur dahingehend gemindert werden können, als der BF über einen gesicherten Wohnsitz verfügt habe. Es sei darauf hingewiesen, dass der BF in den letzten zehn Jahren neun Mal seinen Wohnsitz gewechselt habe, sodass der gesicherte Wohnsitz die Fluchtgefahr nicht gemindert habe. Der Beschwerde sei dahingehend entgegenzutreten, als eine Festnahme keiner Vorwarnung bedürfe. In Bezug auf die Behauptung, dass der Festnahmegrund nicht mitgeteilt worden sei, werde darauf verwiesen, dass gem. § 34 Abs. 6 BFA-VG dem Fremden auf sein Verlangen binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen sei. Es sei angemerkt, dass der BF sich auf Deutsch nicht verständigen könne und nicht davon auszugehen sei, dass der BF eine Durchschrift des Festnahmeauftrages verlangt habe. Dies lasse sich auch so aus dem Akt nicht entnehmen. Auch beschränke sich die Beschwerde auf die bloße Behauptung von gehäuften Festnahmen von Inder, die ohne Bekanntgabe des Festnahmegrundes festgenommen worden sein sollen und wieder nach einem Tag aus der Anhaltung entlassen sein sollen, ohne einen konkreten Bezug zum vorliegenden Fall hergestellt zu haben. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass nicht jeder Festnahme eine Schubhaft folge. Die Erlassung eines Festnahmeauftrages gem. § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG bedingt lediglich das Vorliegen der Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gem. § 77 FPG, nicht jedoch die Anordnung der Schubhaft selbst. Das BFA beantragte unter anderem, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. unzulässig zurückzuweisen sowie die Kosten des Verfahrens zu ersetzten.
  21. Mit Schreiben vom 09.01.2023 brachte das BFA eine schriftliche Stellungnahme zur Maßnahmenbeschwerde des BF ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass gem. Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt sind, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn nach Ziffer eins, gegen den ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, BFA-VG besteht. Im vorliegenden Fall sei die Festnahme gem. Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG aufgrund eines Festnahmeauftrages, der zum Zeitpunkt der Festnahme unzweifelhaft bestanden habe, erfolgt. Der BF halte sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und falle nicht in den Anwendungsbereich des
  22. Hauptstückes des FPG. Somit habe bereits aus diesem Grund gem. Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, eine Festnahme erfolgen können. Im gegenständlichen Fall stütze sich der Festnahmeauftrag auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG, da darauf abgestellt werde, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gem. Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen würden, was im vorliegenden Fall zutreffend sei: Es habe eine Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, FPG angenommen werden können, da der BF am 04.11.2022 über Flughafen Schwechat mit gefälschten Reisepass und gefälschten spanischen Aufenthaltstitel unter Umgehung seiner Rückkehr bzw. Abschiebung nach Indien nach Portugal abreisen gewollt habe. Es werde davon ausgegangen, dass der BF die gefälschten Dokumente auch weiterhin zur Umgehung der Abschiebung nach Indien benützen wolle. Somit sei das BFA davon ausgegangen, dass sich der BF im Falle einer Ladung zum Zwecke seiner Identifikation durch die indische Delegation der Abschiebung zu entziehen versuchen werde. Sein Erscheinen vor der indischen Delegation sei jedoch für die Ausstellung eines HRZ notwendig. Die Festnahme sei unter Berücksichtigung der bestehenden Fluchtgefahr des BF notwendig und verhältnismäßig gewesen sowie ihn während der Anhaltung der indischen Botschaft vorzuführen. Die Fluchtgefahr habe nur dahingehend gemindert werden können, als der BF über einen gesicherten Wohnsitz verfügt habe. Es sei darauf hingewiesen, dass der BF in den letzten zehn Jahren neun Mal seinen Wohnsitz gewechselt habe, sodass der gesicherte Wohnsitz die Fluchtgefahr nicht gemindert habe. Der Beschwerde sei dahingehend entgegenzutreten, als eine Festnahme keiner Vorwarnung bedürfe. In Bezug auf die Behauptung, dass der Festnahmegrund nicht mitgeteilt worden sei, werde darauf verwiesen, dass gem. Paragraph 34, Absatz 6, BFA-VG dem Fremden auf sein Verlangen binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen sei. Es sei angemerkt, dass der BF sich auf Deutsch nicht verständigen könne und nicht davon auszugehen sei, dass der BF eine Durchschrift des Festnahmeauftrages verlangt habe. Dies lasse sich auch so aus dem Akt nicht entnehmen. Auch beschränke sich die Beschwerde auf die bloße Behauptung von gehäuften Festnahmen von Inder, die ohne Bekanntgabe des Festnahmegrundes festgenommen worden sein sollen und wieder nach einem Tag aus der Anhaltung entlassen sein sollen, ohne einen konkreten Bezug zum vorliegenden Fall hergestellt zu haben. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass nicht jeder Festnahme eine Schubhaft folge. Die Erlassung eines Festnahmeauftrages gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG bedingt lediglich das Vorliegen der Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gem. Paragraph 77, FPG, nicht jedoch die Anordnung der Schubhaft selbst. Das BFA beantragte unter anderem, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. unzulässig zurückzuweisen sowie die Kosten des Verfahrens zu ersetzten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  23. Feststellungen:
  24. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. 1.
  25. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der oben dargelegte Verfahrensgang zur Feststellung erhoben. 1.
  26. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft; er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedsstaates. Der BF ist indischer Staatsangehöriger. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.
  27. Gegen den BF liegt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor.
  28. Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vom BFA vorgelegten Akten, die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 13.02.2013, GZ XXXX sowie die Entscheidung des BVwG vom 01.02.2019, GZ W191 1425700-2/2E, die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 02.01.2023, das Anhalteprotokoll und den Entlassungsschein sowie durch die Einsichtnahme in das ZMR, Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das GVS-Informationssystem und in das Sozialversicherungsregister. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vom BFA vorgelegten Akten, die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 13.02.2013, GZ römisch 40 sowie die Entscheidung des BVwG vom 01.02.2019, GZ W191 1425700-2/2E, die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 02.01.2023, das Anhalteprotokoll und den Entlassungsschein sowie durch die Einsichtnahme in das ZMR, Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das GVS-Informationssystem und in das Sozialversicherungsregister. 2.
  29. Zum Verfahrensgang: Der unter Punkt 1.
  30. zu den Feststellungen erhobene Verfahrensgang ergibt sich aus den zuvor genannten Akten des BFA, aus dem Auszug aus dem ZMR sowie aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister, Anhalteprotokoll, Entlassungsschein sowie die Einsichtnahme in die Entscheidung des BVwG vom 01.02.2019 und die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 13.02.
  31. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. 2.
  32. Zur Person des BF: Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem Inhalt der Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Im Hinblick auf die abweisende Entscheidung des BVwG vom 01.02.2019 ergibt sich, dass er BF weder asyl- noch subsidiär schutzberechtigt ist. 2.
  33. Dass gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt, ergibt sich aus dem Akteninhalt.
  34. Rechtliche Beurteilung

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes-oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6 B, u, n, d, e, s, v, e, r, w, a, l, t, u, n, g, s, g, e, r, i, c, h, t, s, g, e, s, e, t, z, e, s, (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes-oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung –BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes –AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 –DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes-oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde indem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung –BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes –AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 –DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes-oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde indem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 3

Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz –BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes –Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Paragraph 3, Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz –BFA-G) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes –Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Ziffer 4,).

§ 7Abs. 1 Z 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg

F, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls-und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls-und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG (…), die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt (…) auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG (…), die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt (…) auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. 3.1. Zu Spruchteil A): Stattgebung der Beschwerde: § 34 BFA-VG mit dem Titel „Festnahmeauftrag“ lautet:Paragraph 34, BFA-VG mit dem Titel „Festnahmeauftrag“ lautet: „§ 34.

(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser 1. Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder

  1. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
  1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
  2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, 1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

§ 77Abs.

1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;

  1. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
  2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;
  3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
  4. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder
  5. wenn eine aufgrund eines Bescheides

§ 46Abs.

2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

§ 46Abs.

2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung

§ 46Abs.

2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn eine aufgrund eines Bescheides

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).
(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).
(5)Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6)In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(6)In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7)Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8)Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
  1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder
  2. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder
  3. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)
(9)Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.“ § 40 BFA-VG mit dem Titel „Festnahme“ lautet:Paragraph 40, BFA-VG mit dem Titel „Festnahme“ lautet: „§ 40.
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
  1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
  2. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,
  3. wenn dieser Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder

  1. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
  1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
  2. gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem

  1. Hauptstück des FPG erlassen wurde,
  2. gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
  3. gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
  4. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem

  1. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
  2. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(3)In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(3)In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

§ 77Abs.

5 FPG oder in Schubhaft

§ 76FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft

Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags

§ 34Abs.

3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.

(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.

(6)Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist.“ § 41 BFA-VG mit dem Titel „Rechte des Festgenommenen“ lautet: Paragraph 41, BFA-VG mit dem Titel „Rechte des Festgenommenen“ lautet: „§ 41.
(1)Jeder

§ 40Abs. 1 und 2 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten. „§ 41.

(1)Jeder

Paragraph 40, Absatz eins und 2 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten.

(2)Auf Verlangen eines solchen Festgenommenen ist die konsularische Vertretung seines Heimatstaates unverzüglich von seiner Anhaltung zu unterrichten. § 36 Abs. 4 VStG und § 47 SPG gelten.“
(2)Auf Verlangen eines solchen Festgenommenen ist die konsularische Vertretung seines Heimatstaates unverzüglich von seiner Anhaltung zu unterrichten. Paragraph 36, Absatz 4, VStG und Paragraph 47, SPG gelten.“ Art. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) lautet: Artikel eins, des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) lautet: „Artikel 1
(1)Jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).
(2)Niemand darf aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.
(3)Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.
(4)Wer festgenommen oder angehalten wird, ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.“ Art. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) lautet wie folgt:Artikel 2, des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) lautet wie folgt: „Artikel 2
(1)Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: 1. wenn auf Grund einer mit Strafe bedrohten Handlung auf Freiheitsentzug erkannt worden ist; 2. wenn er einer bestimmten, mit gerichtlicher oder finanzbehördlicher Strafe bedrohten Handlung verdächtig ist,
  1. a)zum Zwecke der Beendigung des Angriffes oder zur sofortigen Feststellung des Sachverhalts, sofern der Verdacht im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Tat oder dadurch entsteht, daß er einen bestimmten Gegenstand innehat,
  2. b)um ihn daran zu hindern, sich dem Verfahren zu entziehen oder Beweismittel zu beeinträchtigen, oder
  3. c)um ihn bei einer mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlung an der Begehung einer gleichartigen Handlung oder an der Ausführung zu hindern; 3. zum Zweck seiner Vorführung vor die zuständige Behörde wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung, bei der er auf frischer Tat betreten wird, sofern die Festnahme zur Sicherung der Strafverfolgung oder zur Verhinderung weiteren gleichartigen strafbaren Handelns erforderlich ist; 4. um die Befolgung einer rechtmäßigen Gerichtsentscheidung oder die Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung zu erzwingen; 5. wenn Grund zur Annahme besteht, daß er eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten sei oder wegen psychischer Erkrankung sich oder andere gefährde; 6. zum Zweck notwendiger Erziehungsmaßnahmen bei einem Minderjährigen; 7. wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
(2)Niemand darf allein deshalb festgenommen oder angehalten werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.“ Art. 4 Abs. 6 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) lautet wie folgt: Artikel 4, Absatz 6, des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) lautet wie folgt: „Jeder Festgenommene ist ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumte Rechte bleiben unberührt.“ Art. 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) lautet auszugsweise: Artikel 5, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) lautet auszugsweise: „Artikel 5 – Recht auf Freiheit und Sicherheit
(1)Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: [...] f) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
(2)Jeder Festgenommene muß in möglichst kurzer Frist und in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet werden. […]
(4)Jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, hat das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird. […]“ 3.1.
  1. Judikatur: Hinsichtlich einer Sachverhaltskonstellation eines iranischen Ehepaares, dem bei seiner Festnahme lediglich ein Informationsblatt in deutscher Sprache übergeben wurde, hat der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 10.10.1994, B46/94; B85/94, die Verletzung des verfassungsgesetzlichen Rechtes, "in möglichst kurzer Frist" (Art 5 Abs. 2 EMRK) bzw. "ehestens, womöglich bei (ihrer) Festnahme" über die Gründe ihrer Festnahme unterrichtet zu werden, festgestellt.Hinsichtlich einer Sachverhaltskonstellation eines iranischen Ehepaares, dem bei seiner Festnahme lediglich ein Informationsblatt in deutscher Sprache übergeben wurde, hat der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 10.10.1994, B46/94; B85/94, die Verletzung des verfassungsgesetzlichen Rechtes, "in möglichst kurzer Frist" (Artikel 5, Absatz 2, EMRK) bzw. "ehestens, womöglich bei (ihrer) Festnahme" über die Gründe ihrer Festnahme unterrichtet zu werden, festgestellt. Wie der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis anführte, wird im Falle der Verletzung des in Art. 5 Abs. 2 EMRK und Art. 4 Abs. 6 BVG PersFrSchG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts „gegen die verfassungsgesetzlich festgelegten Erfordernisse der Festnahme bzw. Anhaltung verstoßen“. Wie der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis anführte, wird im Falle der Verletzung des in Artikel 5, Absatz 2, EMRK und Artikel 4, Absatz 6, BVG PersFrSchG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts „gegen die verfassungsgesetzlich festgelegten Erfordernisse der Festnahme bzw. Anhaltung verstoßen“. Dies bedeutet, dass nicht bloß unabhängig von der Festnahme selbst eine bloße Verletzung der Informationspflicht vorliegt, sondern, wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.10.1994, B46/94, B85/94, weiter ausführt, „das durch Art 1 ff des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. 684/1988 (…), und durch Art 5 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) verletzt, wenn er gegen die verfassungsgesetzlich festgelegten Erfordernisse der Festnahme bzw. Anhaltung verstößt“. Dies bedeutet, dass nicht bloß unabhängig von der Festnahme selbst eine bloße Verletzung der Informationspflicht vorliegt, sondern, wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.10.1994, B46/94, B85/94, weiter ausführt, „das durch Artikel eins, ff des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit, Bundesgesetzblatt 684 aus 1988, (…), und durch Artikel 5, EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) verletzt, wenn er gegen die verfassungsgesetzlich festgelegten Erfordernisse der Festnahme bzw. Anhaltung verstößt“. Unabhängig von diesem jedenfalls in die Verfassungssphäre reichenden Mangel (Unterlassung einer entsprechenden adäquaten Information) ist auch – bloß einfachgesetzlich beurteilt – der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nichts Gegenteiliges zu entnehmen. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.04.2005, Zl. 2003/01/0490, zur Parallelnorm des Verwaltungsstrafverfahrens, des § 36 Abs. 1
  2. Satz VStG idF BGBl. Nr. 52/1991 ("Er ist ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten.") eine Verletzung der in dieser Bestimmung normierten Informationspflicht angenommen, weil der diesbezüglichen Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Festnahme keine adäquate Information zuteilwurde.So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.04.2005, Zl. 2003/01/0490, zur Parallelnorm des Verwaltungsstrafverfahrens, des Paragraph 36, Absatz eins,
  3. Satz VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, ("Er ist ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten.") eine Verletzung der in dieser Bestimmung normierten Informationspflicht angenommen, weil der diesbezüglichen Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Festnahme keine adäquate Information zuteilwurde. Zudem führte der VwGH in seinem Erkenntnis vom 31.08.2023, Ra 2023/21/0044, aus, dass dem Verwaltungsgericht nicht entgegenzutreten sei, wenn es die Anhaltung des Mitbeteiligten schon deswegen für rechtswidrig erachtete, weil dieser entgegen § 41 Abs. 1 BFA-VG 2014 nicht ehestens, und zwar – wie vor dem Hintergrund von VfGH 29.9.1997, B 3059/96, VfSlg. 14.903, zu ergänzen ist - auch nicht im Zuge der Erlassung des Schubhaftbescheides oder aufgrund von dessen Inhalt, über die Gründe der Anhaltung informiert wurde. Zudem führte der VwGH in seinem Erkenntnis vom 31.08.2023, Ra 2023/21/0044, aus, dass dem Verwaltungsgericht nicht entgegenzutreten sei, wenn es die Anhaltung des Mitbeteiligten schon deswegen für rechtswidrig erachtete, weil dieser entgegen Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG 2014 nicht ehestens, und zwar – wie vor dem Hintergrund von VfGH 29.9.1997, B 3059/96, VfSlg. 14.903, zu ergänzen ist - auch nicht im Zuge der Erlassung des Schubhaftbescheides oder aufgrund von dessen Inhalt, über die Gründe der Anhaltung informiert wurde. Sowohl für eine auf § 39 FPG gegründete Festnahme als auch für eine auf § 40 BFA-VG gegründete Festnahme ist - im Einklang mit den im Verfassungsrang stehenden Normen des Art. 4 Abs. 6 PersFrG und des Art. 5 Abs. 2 EMRK - in § 40 Abs. 1 FPG bzw. § 41 Abs. 1 BFA-VG vorgesehen, dass jeder Festgenommene ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten ist (VwGH vom 31.08.2023, Ra 2023/21/0044, Rz 16).Sowohl für eine auf Paragraph 39, FPG gegründete Festnahme als auch für eine auf Paragraph 40, BFA-VG gegründete Festnahme ist - im Einklang mit den im Verfassungsrang stehenden Normen des Artikel 4, Absatz 6, PersFrG und des Artikel 5, Absatz 2, EMRK - in Paragraph 40, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG vorgesehen, dass jeder Festgenommene ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten ist (VwGH vom 31.08.2023, Ra 2023/21/0044, Rz 16). Rechtlich folgt daraus: Der BF wurde am 13.12.2022 um 22:30 Uhr in XXXX Wien, festgenommen. Aus dem Akteninhalt geht kein Festnahmeauftrag hervor. Soweit die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme ausführt, dass der Festnahmeauftrag auf Grundlage des § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG ergangen sei und, dass darauf abgestellt werde, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gem. § 77 Abs. 1 FPG vorliegen würden, ist dem entgegenzuhalten, dass dem Anhalteprotokoll zu entnehmen ist, dass die Festnahme auf Grundlage des § 34 Abs. 4 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG erfolgte. Sofern die belangte Behörde ausführt, dass eine Festnahme keiner Vorwarnung bedarf, ist dem zuzustimmen, jedoch verletzte im gegenständlichen Fall die belangte Behörde die im § 41 Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 5 der EMRK und Art. 4 Abs. 6 PersFrG normierte Informationspflicht, den Festgenommenen in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten. Dabei muss der BF nicht über die konkrete Rechtsnorm für die Festnahme unterrichtet werden (vgl. VwGH vom 13.12.2023, Ra 2023/21/0091) und stellt dies nicht die formelle Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Festnahme und darauf gestützten Anhaltung, sofern dem Betreffenden die Gründe für die Festnahme in einer ihm verständlichen Sprache mitgeteilt wurden. Die Begründung des BFA, dass der BF sich nicht auf Deutsch verständigen könne, auf den Amtsvermerk der LPD Wien hinweise und davon ausgehe, dass er BF eine Durchsicht des Festnahmeauftrages nicht verlangt habe, geht somit ins Leere. Der BF wurde nicht über die Gründe seiner Festnahme in einer ihm verständlichen Sprache unterrichtet. Das BFA kann sich somit nicht auf die mangelnden Sprachkenntnisse des BF stützen und daraus den Schluss ziehen, dass der BF die Durchsicht des Festnahmeauftrages nicht verlangt habe. Der BF wurde am 13.12.2022 um 22:30 Uhr in römisch 40 Wien, festgenommen. Aus dem Akteninhalt geht kein Festnahmeauftrag hervor. Soweit die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme ausführt, dass der Festnahmeauftrag auf Grundlage des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG ergangen sei und, dass darauf abgestellt werde, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gem. Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen würden, ist dem entgegenzuhalten, dass dem Anhalteprotokoll zu entnehmen ist, dass die Festnahme auf Grundlage des Paragraph 34, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG erfolgte. Sofern die belangte Behörde ausführt, dass eine Festnahme keiner Vorwarnung bedarf, ist dem zuzustimmen, jedoch verletzte im gegenständlichen Fall die belangte Behörde die im Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 5, der EMRK und Artikel 4, Absatz 6, PersFrG normierte Informationspflicht, den Festgenommenen in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten. Dabei muss der BF nicht über die konkrete Rechtsnorm für die Festnahme unterrichtet werden vergleiche VwGH vom 13.12.2023, Ra 2023/21/0091) und stellt dies nicht die formelle Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Festnahme und darauf gestützten Anhaltung, sofern dem Betreffenden die Gründe für die Festnahme in einer ihm verständlichen Sprache mitgeteilt wurden. Die Begründung des BFA, dass der BF sich nicht auf Deutsch verständigen könne, auf den Amtsvermerk der LPD Wien hinweise und davon ausgehe, dass er BF eine Durchsicht des Festnahmeauftrages nicht verlangt habe, geht somit ins Leere. Der BF wurde nicht über die Gründe seiner Festnahme in einer ihm verständlichen Sprache unterrichtet. Das BFA kann sich somit nicht auf die mangelnden Sprachkenntnisse des BF stützen und daraus den Schluss ziehen, dass der BF die Durchsicht des Festnahmeauftrages nicht verlangt habe. Die Festnahme des BF am 13.12.2022 um 22:30 Uhr sowie die Anhaltung bis zum 14.12.2022 15:05 Uhr zum Zwecke der Vorführung der indischen Delegation auf Anordnung der belangten Behörde waren somit rechtswidrig. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  4. Zum Kostenausspruch:

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und die BF die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und die BF die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Beide Parteien begehrten im Verfahren Kostenersatz. Der BF ist auf Grund der Rechtswidrigkeit der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei, weshalb er Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Dem BFA gebührt als unterlegene Partei kein Kostenersatz. Hinsichtlich der Eingabegebühr ist eine Befreiung oder ein Ersatz nicht vorgesehen. 3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes zusammengefasst wurden, folgendermaßen (seither ständige Rechtsprechung; vgl. zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 26.02.2018, E 3296/2017; 24.11.2016, E 1079/2016; 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11): Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes zusammengefasst wurden, folgendermaßen (seither ständige Rechtsprechung; vergleiche zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 26.02.2018, E 3296 aus 2017,; 24.11.2016, E 1079 aus 2016,; 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11): „Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht muss die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.“ „Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht muss die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.“ Im vorliegenden Fall liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG und die dazu von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien vor. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. In einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren wurde der beschwerdeführenden Partei ausreichend Parteiengehör eingeräumt, und auch die Beschwerde zeigt nicht plausibel auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte.Im vorliegenden Fall liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG und die dazu von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien vor. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. In einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren wurde der beschwerdeführenden Partei ausreichend Parteiengehör eingeräumt, und auch die Beschwerde zeigt nicht plausibel auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte. 3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Punkten bei Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W150.2264964.1.00

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