Obsah (15)
Art. 32Art. 133§ 14§ 15§ 6Art. 130§ 9Artikel 8Artikel 15Artikel 34Artikel 21Artikel 25Artikel 52§ 11a§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2025 GeschäftszahlW165 2294593-1 Spruch, W165 2294593-1/4EIM NAMEN DER REPUBLIK!W165 2294593-1/4E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bunde
Art. 32Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) idg
F als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Artikel 32, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) idg
F als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige der Türkei, brachte am 05.02.2024 einen Antrag auf Erteilung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Schengen-Visums für 90 Tage, geplantes Ankunftsdatum im Schengen-Raum: 16.03.2024, geplantes Abreisedatum aus dem Schengen-Raum: 13.06.2024, beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul ein. Als Zweck der Reise wurde „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ angekreuzt. Als Einlader wurde die Schwiegertochter der BF angeführt. Unter Familienstand wurde „verheiratet“, unter derzeitiger beruflicher Tätigkeit „retired“ genannt. Dem Antrag waren diverse Unterlagen angeschlossen, wie: Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) vom 06.02.2024, EVE-ID: IST24001541: Verpflichtende: XXXX , geb. XXXX , StA. Österreich, whft. in XXXX Beruf: Kindergärtnerin, Arbeitgeber: XXXX , Arbeitsverhältnis seit 09.09.2020, Nettoeinkommen: 2271,70, Kredite: 2400, sonstiges Vermögen: Zusatzeinkommen von Mieteinnahmen monatl. EUR 3200, Sorgepflicht: 0, Details zur Verpflichtungserklärung: Einladung von 15.03.2024 bis 30.06.2024, Anz. Tage: 90, Reisegrund: Besuch von Familie und Freunden, bez. z. Eingel.: Schwiegermutter, Unterk. Anschr.: XXXX , Unterk. Eigentümer: Privat, Unterk. Miete: 0, Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) vom 06.02.2024, EVE-ID: IST24001541: Verpflichtende: römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Österreich, whft. in römisch 40 Beruf: Kindergärtnerin, Arbeitgeber: römisch 40 , Arbeitsverhältnis seit 09.09.2020, Nettoeinkommen: 2271,70, Kredite: 2400, sonstiges Vermögen: Zusatzeinkommen von Mieteinnahmen monatl. EUR 3200, Sorgepflicht: 0, Details zur Verpflichtungserklärung: Einladung von 15.03.2024 bis 30.06.2024, Anz. Tage: 90, Reisegrund: Besuch von Familie und Freunden, bez. z. Eingel.: Schwiegermutter, Unterk. Anschr.: römisch 40 , Unterk. Eigentümer: Privat, Unterk. Miete: 0, eine (undatierte) Bestätigung einer Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, derzufolge die Schwiegertochter der BF voraussichtlich um den 06.04.2024 entbinden werde, eine Flugreservierungsbestätigung Istanbul - München am 16.03.2024 sowie München - Istanbul am 13.06.2024, eine Reiseversicherungspolizze über einen Deckungszeitraum 16.03.2024 bis 14.06.2024, eine Reisepasskopie der BF, eine (undatierte) Stellungnahme der BF, dass sie zu ihrer Schwiegertochter reisen wolle, um sie nach der Geburt ihres ersten Kindes zu unterstützen, ein Befürwortungsschreiben der einladenden Schwiegertochter samt Zusicherung, alle Aufenthaltskosten der BF zu übernehmen vom 05.02.2024, ein Bankkontoauszug der XXXX der BF vom 18.01.2024 über den Zeitraum 04.01.2024 bis 15.01.2024 mit einem Kontostand von 1992,11 TL per 15.01.2024, ein Bankkontoauszug der römisch 40 der BF vom 18.01.2024 über den Zeitraum 04.01.2024 bis 15.01.2024 mit einem Kontostand von 1992,11 TL per 15.01.2024, ein Bankkontoauszug der XXXX des Ehegatten der BF vom 04.01.2024 über den Zeitraum 01.06.2023 bis 04.01.2024 mit einem Kontostand von 0,27 TL per 04.01.2024, ein Bankkontoauszug der römisch 40 des Ehegatten der BF vom 04.01.2024 über den Zeitraum 01.06.2023 bis 04.01.2024 mit einem Kontostand von 0,27 TL per 04.01.2024, ein Bankkontoauszug der XXXX der BF vom 15.01.2024 über den Zeitraum 25.05.2022 bis 28.09.2022 mit einem Kontostand von 1325,44 EUR per 28.09.2022, ein Bankkontoauszug der römisch 40 der BF vom 15.01.2024 über den Zeitraum 25.05.2022 bis 28.09.2022 mit einem Kontostand von 1325,44 EUR per 28.09.2022, ein Vertrag über einen privaten Pensionsfonds ( XXXX ) der BF mit einer Laufzeit von 17.05.2017 bis 17.05.2027 (= voraussichtliches Rentenbeginndatum) mit einem angesparten Gesamtbetrag seit Rentenbeginn von 53299,18 TL, ein Vertrag über einen privaten Pensionsfonds ( römisch 40 ) der BF mit einer Laufzeit von 17.05.2017 bis 17.05.2027 (= voraussichtliches Rentenbeginndatum) mit einem angesparten Gesamtbetrag seit Rentenbeginn von 53299,18 TL, ein Urteil eines Friedensgerichtes, wonach im Auftrag des Ehegatten der BF dieser das Recht zum Bezug seiner Altersrente und zur Verfügung über diese eingeräumt wird, vom 22.02.2023, ein Berechtigungszertifikat des T.C. Sozialversicherungsinstitutes der Republik Türkei, Generaldirektion für Ruhestandsdienst, der BF, worin Folgendes aufscheint: („Versicherungskategorie: 4/a Rentenempfänger, bezieht monatliche Rente“), ein Grundbuchsauszug über eine Immobilie (Geschoßwohnungseigentum) in der Provinz XXXX , Bezirk XXXX , vom 16.02.2024, worin die BF angeführt wird, ein Grundbuchsauszug über eine Immobilie (Geschoßwohnungseigentum) in der Provinz römisch 40 , Bezirk römisch 40 , vom 16.02.2024, worin die BF angeführt wird, ein Melderegisterauszug der BF, ein Personenstandsregisterauszug, worin die BF, deren Ehegatte und zwei Söhne aufscheinen. Mit Mandatsbescheid vom 12.02.2024 verweigerte das Österreichische Generalkonsulat Istanbul das beantragte Visum mit der Begründung, dass die BF nicht den Nachweis erbracht habe, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfüge, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei; die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht glaubhaft gewesen seien und begründete Zweifel an ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten auszureisen, bestünden. Die vorgelegte EVE sei
den aktuellen Richtsätzen des ASVG nicht tragfähig. Das Einkommen des Einladers sei nach Abzug von Miete/Krediten/Sorgepflichten nicht ausreichend. Die vorgelegten Mittel der BF und die finanziellen Mittel des Ehegatten seien nicht ausreichend. Eine private Pensionsversicherung würde nicht die gesicherte Lebensführung belegen. Im Hinblick auf die angeführten Gründe und die mangelnde wirtschaftliche Bindung an den Heimatstaat bestünden Zweifel an der Wiederausreise der BF. Gegen den Mandatsbescheid erhob die BF fristgerecht Vorstellung und brachte im Wesentlichen vor, dass selbige Gründe für die Verweigerung des Visums auch 2018 anlässlich des für die Hochzeit ihres Sohnes beantragten Visums genannt worden seien. Schließlich habe sie das Visum jedoch erhalten und sei auch wieder in ihren Heimatstaat zurückgekehrt. Es gehe nur darum, ihr erstes Enkelkind zu sehen und ihre Schwiegertochter in den ersten Monaten bei dessen Pflege zu unterstützen. Sie beziehe die Pension ihres Ehegatten, wobei hierzu auch ein Dokument abgegeben worden sei. Sie selbst habe auch ein Eurosparbuch, das sie mitführen werde. Es gebe keinen Grund, sich in Österreich sesshaft zu machen, da sie ein geregeltes Leben in der Türkei habe. Sie habe ein Einfamilienhaus in der Ägäis und würde dort seit Jahren leben. Ihr Sohn habe ein geregeltes Arbeitsverhältnis und beziehe ebenfalls ein gutes Einkommen. Mit Bescheid vom 21.02.2024 wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul den Visumsantrag mit dem Mandatsbescheid entsprechender Begründung ab. Die Vorstellung habe keine neuen Erkenntnisse zur Entkräftung des Mandatsbescheides hervorgebracht. Eine tragfähige EVE oder der Nachweis weiterer finanzieller Mittel seien nicht vorgelegt worden. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und im Wesentlichen das in der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid erstattete Vorbringen wiederholt. Darüber hinaus wurde vorgebracht, dass die EVE aktualisiert worden sei und nunmehr auch der Sohn der BF als „Sponsor“ dabei sei. „Ihr Mann sei dort“, sie besuche Kurse und pflege und warte ein Haus. Der Beschwerde angeschlossen waren ein (undatiertes) Schreiben des Sohns der BF, worin dieser ua darauf hinwies, dass auch die EVE - unter Anführung der neuen „EVE-ID“ - geändert worden sei und er und seine Frau alle Kosten für den Aufenthalt seiner Mutter übernehmen und deren fristgerechte Ausreise garantieren würden. Weiter waren der Beschwerde ein die Visumserteilung befürwortendes Schreiben der Schwiegertochter, eine Bestätigung einer Bank vom 26.02.2024, dass die Schwiegertochter keine Außenstände und ihre vorherigen Kredite termingerecht bedient habe und eine (undatierte) ärztliche Bestätigung über den errechneten Geburtstermin der Schwiegertochter der BF am 04.04.2024 beigefügt. Mit E-Mail vom 19.03.2024 übermittelte das Österreichische Generalkonsulat Istanbul einen Verbesserungsauftrag an die BF, mit dem zur Vorlage der bislang nur in türkischer Sprache vorgelegten Dokumente in deutscher Übersetzung aufgefordert wurde. Dem Verbesserungsauftrag wurde fristgerecht entsprochen. Mit Beschwerdevorentscheidung
§ 14Abs. 1 Vw
GVG vom 17.05.2024 wies das Generalkonsulat Istanbul die Beschwerde als unbegründet ab.Mit Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG vom 17.05.2024 wies das Generalkonsulat Istanbul die Beschwerde als unbegründet ab. Am 28.05.2024 brachte die BF einen Vorlageantrag
§ 15Vw
GVG beim Generalkonsulat Istanbul ein.Am 28.05.2024 brachte die BF einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG beim Generalkonsulat Istanbul ein. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 28.06.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 01.07.2024, wurde der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Festgestellt werden zunächst der unter Pkt. I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt. Festgestellt werden zunächst der unter Pkt. römisch eins. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt. Die BF, eine Staatsangehörige der Türkei, brachte am 05.02.2024 einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums zum Zweck des Besuchs von Familienangehörigen und Freunden beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul ein. Als Einlader fungierte die Schwiegertochter der BF. Die Schwiegertochter der BF war zum Zeitpunkt der Antragseinbringung der BF schwanger. Der Geburtstermin wurde mit 04.04.2024 berechnet. Die von der Schwiegertochter abgegebene Verpflichtungserklärung ist nicht tragfähig. Laut einem gerichtlichen Urteil soll die BF zum Bezug der Pension ihres Ehegatten berechtigt und über diese verfügungsbefugt sein. Es steht weder die Höhe einer solchen Pension fest noch finden sich auf den Bankkonten der BF Zahlungseingänge, die einem Pensionsbezug zugeordnet werden könnten. Im bzw ab dem Jahr 2027 sollen der BF die Leistungen einer privaten Pensionsvorsorge zustehen. Der Aufenthaltsort des Ehegatten der BF kann dem Akt nicht entnommen werden. Verwandte im Herkunftsstaat wurden nicht genannt. Die BF konnte weder eine wirtschaftlich-berufliche Verankerung noch eine ausreichende familiär-soziale Verwurzelung in ihrem Herkunftsstaat dartun.
- Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, den einliegenden Unterlagen und den Angaben der BF. In ihrem Visumsantrag gab die BF unter derzeitiger beruflicher Tätigkeit „retired“ (Pensionistin) an. Den vorgelegten Bankkontoauszügen der BF sind jedoch keine regelmäßigen Zahlungseingänge zu entnehmen, die einem Pensionsbezug zugeordnet werden könnten. Der den Zeitraum 25.05.2022 bis 28.09.2022 erfassende, einen (angeblichen) Kontostand von EUR 1325,44 ausweisende Bankkontoauszug der XXXX vom 15.01.2024 betrifft zudem einen längst abgeschlossenen und verfahrensgegenständlich nicht mehr relevanten Zeitraum. Zu einem in Vorlage gebrachten Urteil eines Gerichts, demzufolge die BF zum Bezug der Pension ihres Ehegatten berechtigt und über diese verfügungsbefugt sein soll, finden sich ebenso keine Zahlungseingänge in den Kontoauszügen der BF. Die Höhe einer solchen angeblichen Pension scheint auch weder im Gerichtsurteil auf noch sind im Akt Unterlagen vorhanden, die den Ehegatten der BF als zum Bezug einer Pension Berechtigten ausweisen würden. In dem auf den Ehegatten als Kontoinhaber lautenden Bankkonto bei der XXXX (Bankkontoauszug vom 04.01.2024) ist im Übrigen vom „Verwendungszweck Gehaltszahlung“ und von keiner Pensionszahlung die Rede. Die BF gab im Antrag ihren Familienstand mit verheiratet und nicht mit verwitwet an, sodass es sich auch um keine Witwenpension handeln kann. Sollte die Pension des Ehegatten tatsächlich nicht diesem selbst, sondern der BF zustehen, stellt sich somit die Frage, aus welchen Quellen diesfalls der Ehemann seinen Lebensunterhalt bestreiten würde. Bemerkenswerterweise verliert die BF zu ihrem Ehemann, der sich offenbar im Herkunftsstaat aufhalten soll, auch kein Wort außer, „dass dieser dort sei“. In einem Berechtigungszertifikat des T.C. Sozialversicherungsinstituts der Republik Türkei, Generaldirektion für Ruhestandsdienste betreffend die BF vom 04.01.2024 lautet es „Versicherungskategorie: 4/a, Rentenempfänger, bezieht monatliche Rente“. Eine ziffernmäßig bestimmte Leistung einer solchen angeblichen monatlichen Rente scheint darin jedoch nicht auf. Was die Ansprüche aus einem bis in das Jahr 2027 laufenden privaten Pensionsversicherungs- bzw -vorsorgevertrag der BF betrifft, so bestünde bis dato lediglich eine Anwartschaft, sodass noch keine Geldmittel verfügbar sind. Unklar und nicht nachvollziehbar bleibt darüber hinaus einmal mehr, woher die auf diesen Vertrag geleisteten Geldmittel herrühren sollten, zumal die Aktenlage, wie gesagt, keinen Hinweis auf nachweisbare Einkommensquellen der BF, welcher Art auch immer, bietet. Wenn die BF in Vorstellung und Beschwerde in Aussicht stellt, dass sie ein Eurosparbuch mitführen werde, so ist erneut offen und zweifelhaft, woher die darauf einliegenden Gelder stammen sollten. In ihrem Visumsantrag gab die BF unter derzeitiger beruflicher Tätigkeit „retired“ (Pensionistin) an. Den vorgelegten Bankkontoauszügen der BF sind jedoch keine regelmäßigen Zahlungseingänge zu entnehmen, die einem Pensionsbezug zugeordnet werden könnten. Der den Zeitraum 25.05.2022 bis 28.09.2022 erfassende, einen (angeblichen) Kontostand von EUR 1325,44 ausweisende Bankkontoauszug der römisch 40 vom 15.01.2024 betrifft zudem einen längst abgeschlossenen und verfahrensgegenständlich nicht mehr relevanten Zeitraum. Zu einem in Vorlage gebrachten Urteil eines Gerichts, demzufolge die BF zum Bezug der Pension ihres Ehegatten berechtigt und über diese verfügungsbefugt sein soll, finden sich ebenso keine Zahlungseingänge in den Kontoauszügen der BF. Die Höhe einer solchen angeblichen Pension scheint auch weder im Gerichtsurteil auf noch sind im Akt Unterlagen vorhanden, die den Ehegatten der BF als zum Bezug einer Pension Berechtigten ausweisen würden. In dem auf den Ehegatten als Kontoinhaber lautenden Bankkonto bei der römisch 40 (Bankkontoauszug vom 04.01.2024) ist im Übrigen vom „Verwendungszweck Gehaltszahlung“ und von keiner Pensionszahlung die Rede. Die BF gab im Antrag ihren Familienstand mit verheiratet und nicht mit verwitwet an, sodass es sich auch um keine Witwenpension handeln kann. Sollte die Pension des Ehegatten tatsächlich nicht diesem selbst, sondern der BF zustehen, stellt sich somit die Frage, aus welchen Quellen diesfalls der Ehemann seinen Lebensunterhalt bestreiten würde. Bemerkenswerterweise verliert die BF zu ihrem Ehemann, der sich offenbar im Herkunftsstaat aufhalten soll, auch kein Wort außer, „dass dieser dort sei“. In einem Berechtigungszertifikat des T.C. Sozialversicherungsinstituts der Republik Türkei, Generaldirektion für Ruhestandsdienste betreffend die BF vom 04.01.2024 lautet es „Versicherungskategorie: 4/a, Rentenempfänger, bezieht monatliche Rente“. Eine ziffernmäßig bestimmte Leistung einer solchen angeblichen monatlichen Rente scheint darin jedoch nicht auf. Was die Ansprüche aus einem bis in das Jahr 2027 laufenden privaten Pensionsversicherungs- bzw -vorsorgevertrag der BF betrifft, so bestünde bis dato lediglich eine Anwartschaft, sodass noch keine Geldmittel verfügbar sind. Unklar und nicht nachvollziehbar bleibt darüber hinaus einmal mehr, woher die auf diesen Vertrag geleisteten Geldmittel herrühren sollten, zumal die Aktenlage, wie gesagt, keinen Hinweis auf nachweisbare Einkommensquellen der BF, welcher Art auch immer, bietet. Wenn die BF in Vorstellung und Beschwerde in Aussicht stellt, dass sie ein Eurosparbuch mitführen werde, so ist erneut offen und zweifelhaft, woher die darauf einliegenden Gelder stammen sollten. Zusammengefasst spricht bereits die finanzielle Situation der BF für deren fehlende wirtschaftlich-berufliche Verwurzelung im Heimatstaat. Gleichzeitig damit bestehen aber auch begründete Zweifel, dass die BF über die erforderlichen finanziellen Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts im Herkunftsstaat, wie auch zur (angeblich beabsichtigten) Rückkehr in diesen nach dem beabsichtigten Österreichaufenthalt verfügen würde. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch die von der einladenden Schwiegertochter abgegebene Verpflichtungserklärung die fehlenden finanziellen Mittel der BF nicht zu substituieren vermag. Die Schwiegertochter der BF hat zwar eine Erklärung abgegeben, dass sie für sämtliche, während des Aufenthaltes ihrer Schwiegermutter anfallenden Kosten aufkommen würde. Einem in der Verpflichtungserklärung angegebenen Nettoeinkommen von EUR 2271,70 monatlich stehen jedoch Kreditzahlungen in Höhe von EUR 2400 gegenüber. Ein angeführtes, aus Mieteinnahmen stammendes Zusatzeinkommen in Höhe von EUR 3200 monatlich ist völlig unbelegt geblieben, sodass dieses unberücksichtigt zu bleiben hat. Hinzu kommt, dass sich die Schwiegertochter im Zeitpunkt der Einbringung des Visumsantrages zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin ihres Kindes befand, sodass davon auszugehen ist, dass kurz danach das in der EVE angeführte Erwerbseinkommen überhaupt weggefallen ist und nur mehr Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde. Der in der Beschwerde unternommene Versuch, die Basis der Verpflichtungserklärung durch Hinzunahme des Sohnes der BF unter gleichzeitiger Angabe der neuen Identifikationsnummer der angepassten EVE zu verbreitern, ist ins Leere gerichtet, da dem das im Visaverfahren geltende Neuerungsverbot entgegensteht. Am Rande bemerkt, wurde ausweislich der Aktenlage die adaptierte EVE aber auch nicht vorgelegt. Ein Grundbuchsauszug über eine (angeblich) im Eigentum der BF stehende Immobilie vermag ebenso keine tragfähige Bindung an den Herkunftsstaat zu begründen, zumal Immobilien übertragen bzw veräußert werden können und damit einem dauerhaften Verlassen des Heimatlandes nicht im Wege stünden. Im Übrigen spricht die BF von einem Einfamilienhaus in der Ägäis, laut eingereichtem Grundbuchsauszug verfügt die BF jedoch nur über Wohnungseigentum. Darüber hinaus fehlt es auch an tragfähigen familiär-sozialen Bindungen der BF im Herkunftsstaat. Zum Ehegatten macht die BF, wie gesagt, keinerlei Angaben. Allfällige sonstige Familienangehörige im Herkunftsstaat werden nicht einmal erwähnt. In Österreich leben demgegenüber jedenfalls der Sohn und die Schwiegertochter der BF und mittlerweile auch ein Enkelkind, sodass hier gewichtige familiäre Beziehungen bestehen. Der Umstand, dass die BF anlässlich der Gewährung eines Vorvisums im Jahr 2018 das Bundesgebiet vor Ablauf des Visums wieder verlassen hat, führt zu keiner abweichenden Einschätzung der Rückkehrabsicht, zumal sich die in Österreich bestehenden familiären (Kern)beziehungen der BF durch die zwischenzeitige Geburt eines Enkelkindes intensiviert haben. Die Beibringung einer mit keinen wesentlichen Kosten verbundenen Flugreservierungsbestätigung ist nicht notwendigerweise geeignet, andere für einen beabsichtigten dauerhaften Verbleib in Österreich sprechende Anhaltspunkte zu entkräften (VwGH 17.11.2011, 2010/21/0213). Ebenso vermag der Abschluss einer Reiseversicherung keine Wiederausreiseabsicht darzutun. Zusammengefasst kann der Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn diese Zweifel an der Wiederausreiseabsicht der BF gehegt und die Erteilung des Visums abgelehnt hat.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) lauten wie folgt: § 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger). Paragraph 2, Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger). Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Anzuwendendes Recht § 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 9
Abs 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
Paragraph 9, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden. §§ 11, 11a FPG lauten: Paragraphen 11, 11 a, FPG lauten: Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen
Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen
Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen. Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009 idgF der Verordnung (EU) 2019/1155 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2019 (Visakodex), lauten wie folgt: Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009 idgF der Verordnung (EU) 2019/1155 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2019 (Visakodex), lauten wie folgt: Ziel und Geltungsbereich Art. 1
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen und für die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen festgelegt. Artikel eins,
(1)Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen und für die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen festgelegt. [ … ] Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren Art. 4
(1)Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden. Artikel 4,
(1)Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden. [ … ] Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung Art. 21
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Artikel 21,
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2)Zu jedem Antrag wird das VIS
Artikel 8Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien
Artikel 15der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3)Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden,
- a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- b)ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
- c)ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
- d)ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
- e)ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist, die für den Zeitraum des geplanten Aufenthalts, oder, falls ein Visum für die mehrfache Einreise beantragt wird, für den Zeitraum des ersten geplanten Aufenthalts gilt.
(4)Das Konsulat oder die zentralen Behörden prüfen gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger Aufenthalte, die aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels genehmigt wurden.
(5)Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten
Artikel 34
Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6)Bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Visums für den Flughafentransit überprüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden insbesondere Folgendes:
- a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- b)den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;
- c)den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7)Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.
(8)Im Verlauf der Prüfung eines Antrags können das Konsulat oder die zentralen Behörden den Antragsteller in begründeten Fällen befragen und zusätzliche Unterlagen anfordern.
(9)Die Ablehnung eines früheren Visumantrags bewirkt nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags. Der neue Antrag wird auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen beurteilt. Erteilung eines einheitlichen Visums Art. 24
(1)Die Gültigkeitsdauer des Visums und die zulässige Aufenthaltsdauer bestimmen sich nach der
Artikel 21vorgenommenen Prüfung. Artikel 24,
(1)Die Gültigkeitsdauer des Visums und die zulässige Aufenthaltsdauer bestimmen sich nach der
Artikel 21vorgenommenen Prüfung.
Das Visum kann für eine, zwei oder mehrere Einreisen erteilt werden. Die Gültigkeitsdauer darf fünf Jahre nicht überschreiten. Unbeschadet des Artikels 12 Buchstabe a umfasst die Gültigkeitsdauer eines Visums für eine einmalige Einreise eine Zusatzfrist von 15 Kalendertagen. Die Mitgliedstaaten können aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder aufgrund der internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beschließen, diese Zusatzfrist nicht zu gewähren.
(2)Erfüllt der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und c bis e der Verordnung (EU) 2016/399, so werden Visa für die mehrfache Einreise mit langer Gültigkeitsdauer für die folgenden Zeiträume erteilt, es sei denn, die Gültigkeitsdauer des Visums würde die des Reisedokuments übersteigen:
- a)für eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr, sofern dem Antragsteller in den beiden vorangegangenen Jahren drei Visa erteilt wurden, die er vorschriftsmäßig verwendet hat;
- b)für eine Gültigkeitsdauer von zwei Jahren, sofern dem Antragsteller in den beiden vorangegangenen Jahren ein Visum für die mehrfache Einreise mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr erteilt wurde, das er vorschriftsmäßig verwendet hat;
- c)für eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, sofern dem Antragsteller in den vorangegangenen drei Jahren ein Visum für die mehrfache Einreise mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren erteilt wurde, das er vorschriftsmäßig verwendet hat. Visa für den Flughafentransit und Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit, die
Artikel 25Absatz 1 ausgestellt wurden, finden keine Berücksichtigung bei der Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise.
(2a)Abweichend von Absatz 2 kann die Gültigkeitsdauer des erteilten Visums im Einzelfall verkürzt werden, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass die Einreisevoraussetzungen während des gesamten Zeitraums erfüllt werden.
(2b)Abweichend von Absatz 2 prüfen die Konsulate im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort, ob die Bestimmungen des Absatzes 2 über die Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise angesichts der Annahme günstigerer oder restriktiverer Bestimmungen
Absatz 2d angepasst werden müssen, um örtliche Gegebenheiten und Migrations- und Sicherheitsrisiken zu berücksichtigen.
(2c)Unbeschadet des Absatzes 2 kann Antragstellern, die nachweislich häufig oder regelmäßig reisen müssen beziehungsweise ihre entsprechende Absicht begründen, ein Visum für die mehrfache Einreise mit einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren erteilt werden, sofern sie ihre Integrität und Zuverlässigkeit, insbesondere die vorschriftsmäßige Verwendung ihnen zuvor erteilter Visa, ihre wirtschaftliche Situation im Herkunftsland und ihre ehrliche Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des von ihnen beantragten Visums auch wirklich zu verlassen, nachweisen.
(2d)Soweit erforderlich erlässt die Kommission auf der Grundlage der Prüfung nach Absatz 2b dieses Artikels im Wege von Durchführungsrechtsakten die in den einzelnen Konsularbezirken anzuwendenden Bestimmungen über die Bedingungen für die Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise nach Absatz 2 dieses Artikels, um den örtlichen Gegebenheiten, den Migrations- und Sicherheitsrisiken und den allgemeinen Beziehungen der Union zu dem betreffenden Drittland Rechnung zu tragen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren
Artikel 52Absatz 2 erlassen.
(3)Die Daten nach Artikel 10 Absatz 1 der VIS-Verordnung werden in das VIS eingegeben, wenn entschieden worden ist, dass das Visum erteilt wird. Visumverweigerung Art. 32
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert, Artikel 32,
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
- a)wenn der Antragsteller:
- i)ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- ii)den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; iia) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Flughafentransits nicht begründet; iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
- iv)sich im laufenden Zeitraum von 180 Tagen bereits 90 Tage im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
- v)im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
- vi)als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
- b)wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union mitgeteilt.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union mitgeteilt.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs. [ … ] Zu A) Abweisung der Beschwerde: Das österreichische Generalkonsulat Istanbul stützte die Visumsverweigerung in ihrer Begründung auf Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex, wonach ein Visum (unter anderem) zu verweigern ist, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der vom Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Das österreichische Generalkonsulat Istanbul stützte die Visumsverweigerung in ihrer Begründung auf Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex, wonach ein Visum (unter anderem) zu verweigern ist, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der vom Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengen-Raum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es bedarf daher grundsätzlich konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E
- Dezember 2007, 2007/21/0104, wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen). Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengen-Raum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es bedarf daher grundsätzlich konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird vergleiche VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E
- Dezember 2007, 2007/21/0104, wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen). Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, verlangt diese Bestimmung von der Behörde allerdings nicht, Gewissheit zu erlangen, ob der Antragsteller beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde hat vielmehr festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Zu diesem Zweck hat die Behörde eine individuelle Prüfung des Antrages vorzunehmen. Dabei sind zum einen die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und zum anderen seine persönlichen Umstände - insbesondere seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten - zu berücksichtigen. Es obliegt dem Antragsteller, Unterlagen zur Beurteilung seiner Rückkehrabsicht vorzulegen und etwaige Zweifel zu entkräften. Begründete Zweifel an der Absicht der BF, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder zu verlassen, ergeben sich im konkreten Fall daraus, dass eine entsprechende soziale, familiäre, berufliche und wirtschaftliche Verwurzelung in der Heimat nicht nachgewiesen werden konnte. Die von der BF vorgelegten Unterlagen waren, wie beweiswürdigend ausgeführt, nicht geeignet, ihre Rückkehrabsicht glaubhaft zu untermauern. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt in der fehlenden tiefgreifenden familiären, sozialen sowie wirtschaftlich-beruflichen Verwurzelung der BF sohin gewichtige Indizien für einen Verbleib im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über den Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums hinaus. Im Sinne des Gesagten kann im vorliegenden Fall somit nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um einen „Generalverdacht“ handle, der zur Versagung des Visums geführt hat. Es liegen nachvollziehbare und begründete Anhaltspunkte für die Annahme eines Verbleibs der BF im Bundesgebiet über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor. Der Vertretungsbehörde ist daher im Ergebnis nicht entgegenzutreten, wenn diese Indizien im Sinne einer nicht gesicherten Wiederausreise der BF erkannt und die BF die geäußerten Bedenken in ihrer Vorstellung gegen den Mandatsbescheid letztlich nicht entkräften konnte. Nach den Erläuterungen zu § 11a Abs. 2 FPG (RV 2144 BlgNR
- GP 21) sind Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen, da andernfalls Sinn und Zweck der Visumsversagung konterkariert würden.
§ 11aAbs.
2 FPG war das Beschwerdeverfahren demnach ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach den Erläuterungen zu Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG Regierungsvorlage 2144 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 21) sind Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen, da andernfalls Sinn und Zweck der Visumsversagung konterkariert würden.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren demnach ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des VwGH die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des VwGH die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das BVwG auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das BVwG auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W165.2294593.1.00