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{'item': 'W173 2301654-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 2§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 3§ 14§ 4§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2025 GeschäftszahlW173 2301654-1 Spruch, W173 2301654-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Herr XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge: BF) beantragte am 09.07.2021 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge: belangte Behörde) unter Vorlage medizinscher Befunde die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
  2. Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 , (in der Folge: BF) beantragte am 09.07.2021 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge: belangte Behörde) unter Vorlage medizinscher Befunde die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
  3. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, ein.
  4. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, ein. 2.
  5. Dr.in XXXX führte in ihrem Gutachten vom 02.08.2021, nach einer persönlichen Untersuchung des BF am 01.08.2021, im Wesentlichen Folgendes aus:2.
  6. Dr.in römisch 40 führte in ihrem Gutachten vom 02.08.2021, nach einer persönlichen Untersuchung des BF am 01.08.2021, im Wesentlichen Folgendes aus: „……………………… Flag Gutachten 27.10.2020 von Dr. XXXX mit der Zuerkennung eines GdB 50 vH für die Diagnose Asperger SyndromFlag Gutachten 27.10.2020 von Dr. römisch 40 mit der Zuerkennung eines GdB 50 vH für die Diagnose Asperger Syndrom Nachuntersuchung: in 3 Jahren Auszüge: Anamnese: VGA von 4/19 50% GdB mit Diagnose Asperger Syndrom. Absonderungstendenz im Kindergarten aufgefallen; Diagnose Asyperger Syndrom 2003; Psychotherapie; rasche Verweigerung bei Aufgabenstellungen. Auto- und Fremdaggressionen. Zwischenzeitlich keine stationären Aufenthalte. Hat eine überbetriebliche Lehre abgeschlossen (JaW), jetzt keine Beschäftigung, Arbeitsassistenz ( XXXX ) Zwischenzeitlich keine stationären Aufenthalte. Hat eine überbetriebliche Lehre abgeschlossen (JaW), jetzt keine Beschäftigung, Arbeitsassistenz ( römisch 40 ) Derzeitige Beschwerden: eine angegeben Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel: keine Sozialanamnese: lebt bei Mutter, keine Beschäftigung, kein Pflegegeld, keine Erwachsenenvertretung Psycho(patho)logischer Status: Zeitlich, örtlich zur Person ausreichend orientiert, Auffassung regelrecht, Antrieb ausreichend, keine kognitiven Einschränkungen, Stimmung dysthem, fast keine Augenkontakte, keine Ein- und Durchschlafstörungen, nicht produktiv, nicht suizidal eingeengt ………………… Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos.Nr. GdB% 1 Asperger Syndrom Unterer Rahmensatz, da Teilselbstständigkeit gegeben 03.04.02 50 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: ------ Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstgutachten Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: X Nachuntersuchung 12/2023 – Besserung möglichrömisch zehn Nachuntersuchung 12 aus 2023, – Besserung möglich Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: jaHerr römisch 40 kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: ja ……………………..“ 1.
  7. Mit Bescheid vom 02.08.2021 wurde dem BF die Begünstigteneigenschaft

BEinstG zuerkannt. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte Gutachten von Dr.in XXXX , das einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilde. , 1.2. Mit Bescheid vom 02.08.2021 wurde dem BF die Begünstigteneigenschaft

BEinstG zuerkannt. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte Gutachten von Dr.in römisch 40 , das einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilde.

  1. Mit Schreiben vom 16.01.2024 wurde von der belangten Behörde eine amtswegige Nachuntersuchung eingeleitet. Der BF wurde aufgefordert, aktuelle Befunde vorzulegen. Zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens wurde Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, beauftragt. ,
  2. Mit Schreiben vom 16.01.2024 wurde von der belangten Behörde eine amtswegige Nachuntersuchung eingeleitet. Der BF wurde aufgefordert, aktuelle Befunde vorzulegen. Zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens wurde Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, beauftragt. 2.
  3. Dr. XXXX führte im Gutachten vom 20.08.2024 auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag, Nachfolgendes auszugsweise aus: 2.
  4. Dr. römisch 40 führte im Gutachten vom 20.08.2024 auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag, Nachfolgendes auszugsweise aus: „………………………….. Anamnese: VGA (AG) 8/21: GdB 50%, es besteht ein Aspergersyndrom 7/21 in Labor beschäftigt (1.Arbeitsmarkt), seither arbeitslos, keine FA Behandlung, keine Gesprächstherapie Derzeitige Beschwerden: Schwierigkeiten unter Menschen Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel: keine Sozialanamnese: lebt bei Eltern, AMS, kein Pflegegeld, keine Erwachsenenvertretung Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): keine Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Ernährungszustand: Größe: cm, Gewicht: kg, Blutdruck Klinischer Status-Fachstatus: Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt. An den oberen Extremitäten besteht rechtsseitig keine Paresen, linkseitig besteht keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt. An den unteren Extremitäten bestehen rechtsseitig keine Paresen, linksseitig bestehen keine Paresen, Fersen/Zehenspitzen/Einbeinstand bsd möglich, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt. Die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ. Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben. Das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauffällig. Gesamtmobilität- Gangbild: Status Psychicus: Verminderter Blickkontakt, zeitlich, örtlich zur Person ausreichend orientiert, Auffassung regelrecht, Antrieb ausreichend, keine kognitiven Einschränkungen, Stimmung dysthym, keine Ein- und Durchschlafstörungen, nicht produktiv, nicht suizidal eingeengt. Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos.Nr. GdB% 1 Asperger Syndrom Oberer Rahmensatz, da chron. Beeinträchtigung ohne fachsprz. Betreuung 03.04.01 40 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: ------ Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: ------- Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum VGA Herabsetzung des GdB, bei fehlender fachspez. Betreuung Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: keine fachspez. Betreung X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: jaHerr römisch 40 kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: ja ……………………..“ 2.
  5. Das Gutachten von Dr. XXXX vom 20.08.2024 wurde mit Schreiben 21.08.2024 vom Parteiengehör unterzogene. Der BF sah von einer Stellungnahme ab. 2.
  6. Das Gutachten von Dr. römisch 40 vom 20.08.2024 wurde mit Schreiben 21.08.2024 vom Parteiengehör unterzogene. Der BF sah von einer Stellungnahme ab. 2.
  7. Mit Bescheid vom 23.09.2024 wurde dem BF mit einem Grad der Behinderung von 40% die Begünstigteneigenschaft mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, aberkannt. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte Gutachten von Dr. XXXX vom 20.08.2024, das einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilde. 2.
  8. Mit Bescheid vom 23.09.2024 wurde dem BF mit einem Grad der Behinderung von 40% die Begünstigteneigenschaft mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, aberkannt. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte Gutachten von Dr. römisch 40 vom 20.08.2024, das einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilde. 2.
  9. Mit Schreiben vom 24.10.2024, bei der belangen Behörde eingelangt am 25.10.2024, erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.09.
  10. Sein Grad der Behinderung sei im Rahmen einer Nachuntersuchung neu festzusetzen. Er sei seit einem Jahr arbeitslos. Er habe erhebliche Schwierigkeiten sich im Arbeitsleben zu integrieren und benötige Unterstützung. Bei der Begleitung durch die spezialisierte Arbeitsassistenz habe sich eine Aufnahme in den Arbeitsmarkt wegen seiner Diagnose als sehr schwierig erwiesen. Die Aspergerdiagnose bestehe lebenslang, sodass eine Aberkennung der Begünstigteneigenschaft nicht nachvollziehbar sei. Einschränkungen im Alltagsleben seien nicht berücksichtigt worden. Seine Erkrankung könne medikamentös nicht effektiv behandelt werden. Schwer finanzierbare Therapieversuche hätte keine Besserung mit sich gebracht. Es fehle an Therapieplätzen dafür. Im Alltagsleben sei er auf die Unterstützung seiner Familie angewiesen. Eine dauerhafte psychiatrische Begleitung sei nicht üblich.
  11. Am 30.10.2024 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht holte ein medizinisches Gutachten von Univ.Prof.Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, ein.
  12. Am 30.10.2024 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht holte ein medizinisches Gutachten von Univ.Prof.Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, ein. 3.
  13. Univ.Prof.Dr.in XXXX führte im Gutachten vom 06.03.2025 auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF Nachfolgendes auszugsweise aus: 3.
  14. Univ.Prof.Dr.in römisch 40 führte im Gutachten vom 06.03.2025 auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF Nachfolgendes auszugsweise aus: „……………………….. Der Beschwerdeführer (BF) kommt selbständig gehend ohne Unterstützung und in Begleitung seiner Arbeitsassistentin pünktlich zur Untersuchung. Ausgewiesen durch: Personalausweis Allgemeine Angaben: Behandelnde Ärzte: Hausarzt Name dzt nicht erinnerlich; Psychiater Dr. XXXX , zuletzt Jänner oder Februar 2025; Psychotherapie seit 2025, bisher I xBehandelnde Ärzte: Hausarzt Name dzt nicht erinnerlich; Psychiater Dr. römisch 40 , zuletzt Jänner oder Februar 2025; Psychotherapie seit 2025, bisher römisch eins x Sozialanamnese: Er ist ledig, lebt mit der Familie/den Eltern in einem Haus. Er ist arbeitslos seit Oktober
  15. Zuvor hat er nie wirklich gearbeitet, Jobcoaching und ein Arbeitsversuch in einem Labor fanden aber statt, er wurde aber gekündigt, weil man keine Arbeit mehr für ihn hatte bzw. ihn nicht finanzieren konnte. Die Pflichtschule wurde abgeschlossen. Dzt hat er eine Arbeitsassistentin. Man versucht eine Arbeit zu finden. Psychiatrische Voranamnese: Autismus, Asperger-Syndrom wurde festgestellt. Noch nie stationär auf einer Psychiatrie. Bisher keine psychische Reha-B. Andere Vorerkrankungen und Krankenhausaufenthalte: Es werde keine körperlichen Vorerkrankungen angeführt. Anamnese: Es gehe ihm psychisch nicht gut, er tue sich sehr schwer mit anderen Menschen zu kommunizieren, er kann die Gefühle anderer nicht richtig deuten, er hat schnell Angst, wenn ihn ZB jemand anschreit, er weiß nie, wie er etwas deuten soll. Schon in der Schule war es im sozialen Bereich sehr schwierig. Beim Lernen kam er ausreichend gut mit. Der Schlaf ist gut. Ob er depressiv sei, wisse er nicht, Antidepressiva nehme er nicht, er glaube aber schon, dass er depressiv sei. Er wolle eine Arbeit machen, wo man ihn brauche, er suche etwas mit Buchhaltung, etwas was mit Ordnung zu tun hat, Unordnung halte er nicht aus. Körperlich habe er keine Probleme. Therapie: Gesprächstherapie seit Kurzem; Dzt keine Medikation Relevante Befunde: 2025-01-23 Arztbrief Dr. XXXX , Psychiater, XXXX : Autismusspektrum Störung, depressive Episode2025-01-23 Arztbrief Dr. römisch 40 , Psychiater, römisch 40 : Autismusspektrum Störung, depressive Episode Untersuchungsbefund: 28-jähriger BF in ausreichendem AZ und adipösen EZ, keine Zyanose, keine Dyspnoe, ausreichend gepflegtes Auftreten, ausreichend angepasst, sehr unsicher, nimmt kaum Blickkontakt auf. Psychisch: Bewusstseinsstörungen: keine; Orientierung: in allen Qualitäten ausreichend; Auffassung: ausreichend; Konzentration: reduziert, etwas lange Antwortlatenzen; Gedächtnis: normal Merkfähigkeit: etwas reduziert; Formale Denkstörungen: keine; Patholog. Ängste: vorhanden, aber keine Panikattacken; Zwänge: keine; Wahn: nein; Sinnesstäuschungen (inkl. Halluzinationen): keine; ICH Störungen: keine; Stimmung/Affekt/Affizierbarkeit: dysthym, bedrückt, etwas depressiv, mehr im negativen Bereich schwingungsfähig; Insuffizienzgefühle: deutlich vorhanden; Antrieb/psychomotorische Störungen: etwas reduziert; Schlaf und circadiane Störungen: ausreichend; Soziales Verhalten: deutliche soziale Anpassungsprobleme Selbstgefährdung (SMG, SMV, Selbstverletzung): aktuell keine Fremdgefährdung: nein; Appetit: gut; Medikamentencompliance: laut glaubhafter Angabe gut Krankheitseinsicht: erscheint voll erhalten Krankheitsgefühl: dzt ausgeprägt; Weitere Beschwerden: psychosomatisch: - Persönlichkeitsbeschreibung: nimmt kaum Blickkontakt auf, unsicher, deutliche Anpassungsprobleme, aber noch ausreichend kontaktfähig, Sbt konkrete Antworten auf Fragen Beantwortung der Fragen/ Beurteilung und Stellungnahme Zu folgenden Punkten wird um Stellungnahme ersucht: 1.
  16. Ausführliche Stellungnahme, ob sich auf Grundlage des Vorbringens des BF zu seinem Leiden in der Beschwerde (ABL 19) und des vorliegenden Schriftverkehrs (ABL 9-10) ein anderer einschätzungswürdiger Leidenszustand nach den Bestimmungen des BEinstG als im Gutachten vom 20.08.2024 (ABL 11-13) ergibt. Gibt es für den nunmehr erwachsenen BF. der unter einem Asperger- Syndrom leidet, keine entsprechende Therapie bzw. Medikamente oder Unterstützungsmöglichkeit für seine Erkrankung? Wenn ja: Die Einschätzung der GSI und somit des GdB erfolgt nun mit 50vH. Eine zusätzlicher Leidenszustand wurde nicht erfasst, die Begleitdepression ist in der GSI bereits inkludiert. Diese Einschätzung wurde auch bereits im VGA von 4/2019 vorgenommen. Die Einwendungen des BF sind nachvollziehbar, da sich eine Verbesserung seither nicht eingestellt hat. Dem BF war es trotz Unterstützung durch eine Arbeitsassistenz bisher nicht möglich, am allgemeinen Arbeitsmarkt integriert werden, in erster Linie aufgrund der deutlichen sozialen Anpassungsprobleme, die auch im Rahmen der Untersuchung deutlich werden. Eine medikamentöse Therapie würde mit hoher Wahrscheinlichkeit keine maßgebende Besserung herbeiführen, jedoch kann eine solche durch Psycho-/Gesprächs- und Gruppentherapie noch erreicht werden. Laut Angabe wurde auch kürzlich mit einerDiese Einschätzung wurde auch bereits im VGA von 4 aus 2019, vorgenommen. Die Einwendungen des BF sind nachvollziehbar, da sich eine Verbesserung seither nicht eingestellt hat. Dem BF war es trotz Unterstützung durch eine Arbeitsassistenz bisher nicht möglich, am allgemeinen Arbeitsmarkt integriert werden, in erster Linie aufgrund der deutlichen sozialen Anpassungsprobleme, die auch im Rahmen der Untersuchung deutlich werden. Eine medikamentöse Therapie würde mit hoher Wahrscheinlichkeit keine maßgebende Besserung herbeiführen, jedoch kann eine solche durch Psycho-/Gesprächs- und Gruppentherapie noch erreicht werden. Laut Angabe wurde auch kürzlich mit einer Gesprächstherapie begonnen. Trotz seiner maßgeblichen Einschränkungen, die ihm Gespräch deutlich wurden (BF ist sehr zurückhaltend, unsicher, nimmt kaum Blickkontakt auf) ist er glaubhaft motiviert, zukünftig eine Arbeit zu beginnen und hat dafür auch Perspektiven (möchte in einem Büro arbeiten). Dies umzusetzen, erscheint derzeit jedoch nur in einem geschützten Rahmen möglich. 1.2.Bewertung und Begründung des GdB für die Gesundheitsschädigungen des BF nach der Einschätzungsverordnung (EVO). GS
  17. Asperger Syndrom 030402 50vH Unterer RSW entsprechend der unsicheren, zurückhaltenden Persönlichkeit, den sozialen Anpassungsproblemen und der verminderten Stressbelastung sowie der depressiven Reaktion 1.3.Neueinschätzung und -begründung des Gesamt-GO [bitte mit den allenfalls zu korrigierenden Richtsatzpositionen bzw. allfälligen neuen Richtsatzposition berücksichtigen]. Der GdB beträgt nun 50vH und wird führend gebildet durch die GS
  18. Begründung hierfür siehe unter 1.
  19. 1.4.Feststellung, ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist. Eine Nachuntersuchung für in 3 Jahren empfohlen, da eine Besserung unter der oben angeführten Therapie möglich ist. 1.5.Die Festlegung, ob der BF in Folge des Ausmaßes seines Gebrechens zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet oder nicht geeignet ist. Der BF ist trotz seiner Erkrankung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet. 1.
  20. Feststellung, ab wann und warum ab diesem Zeitpunkt der Gesamt-GdB anzunehmen ist. Der GdB ist ab 4/2019 anzunehmen, siehe VGA, Abl 2.Der GdB ist ab 4 aus 2019, anzunehmen, siehe VGA, Abl
  21. ………………………“ 3.
  22. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem BF und der belangten Behörde mit Schreiben vom 24.03.2025 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Die Parteien sahen von einer Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  23. Feststellungen: 1.
  24. Herr XXXX erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe

§ 2Abs. 2 BEinst

G liegen nicht vor. Der BF ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz in Österreich. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung und überschreitet das

  1. Lebensjahr nicht. Er bezieht auch nicht nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. 1.
  2. Herr römisch 40 erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe

Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Der BF ist am römisch 40 geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz in Österreich. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung und überschreitet das

  1. Lebensjahr nicht. Er bezieht auch nicht nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. 1.
  2. Der BF steht aktuell in keinem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und ist arbeitslos. Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.1.
  3. Der BF steht aktuell in keinem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und ist arbeitslos. Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. 1.
  4. Der BF leidet an folgenden Gesundheitsbeeinträchtigungen, die länger als 6 Monate andauern: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Pos Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Asperger-Syndrom Unterer Rahmensatz entsprechend der unsicheren, zurückhaltenden Persönlichkeit, den sozialen Anpassungsproblemen und der verminderten Stressbelastung sowie der depressiven Reaktion 03.04.02 50 Gesamtgrad der Behinderung 50% 1.
  5. Mit einem Grad der Behinderung von 50% erfüllt der BF die Voraussetzung für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft

BEinstG ab 4/

  1. 1.
  2. Mit einem Grad der Behinderung von 50% erfüllt der BF die Voraussetzung für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft

BEinstG ab 4 aus 2019,.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Antragstellung, zu den allgemeinen Voraussetzungen sowie zum Umstand, dass der BF derzeit in keinem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, ergeben sich aus der Einsichtnahme ins zentralen Melderegister sowie dem eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung. Die Feststellung, dass der Grad der Behinderung des BF 50 % beträgt, gründet auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten auf einer persönlichen Untersuchung beruhenden Sachverständigengutachten von Univ.Prof.Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 06.03.
  2. Darin wird schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass das Leiden 1 in Form des Asperger-Syndroms infolge der Subsumtion unter die Pos.Nr. 03.04.
  3. mit einem Grad der Behinderung von 50% ab 4/2019 zu bewerten ist. Die Feststellung, dass der Grad der Behinderung des BF 50 % beträgt, gründet auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten auf einer persönlichen Untersuchung beruhenden Sachverständigengutachten von Univ.Prof.Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 06.03.
  4. Darin wird schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass das Leiden 1 in Form des Asperger-Syndroms infolge der Subsumtion unter die Pos.Nr. 03.04.
  5. mit einem Grad der Behinderung von 50% ab 4 aus 2019, zu bewerten ist. Im Unterschied zum vorhergehenden Gutachten des Sachverständigen Dr. XXXX vom 20.08.2024 wird nunmehr das Asperger-Syndrom des BF nicht mehr unter die Pos.Nr. 03.04.01 der Anlage der EVO mit einem Grad der Behinderung von 40%, sondern ab 04/19 unter die Pos.Nr. 03.04.02 mit einem Grad der Behinderung von 50% bewertet. Diese Bewertung beruht nachvollziehbar auf dem unteren Rahmensatz, da der BF eine depressive, unsichere, zurückhaltende Persönlichkeit mit sozialen Anpassungsproblemen in Kombination mit einer verminderten Stressbelastung aufweist. Darauf lassen auch die nachfolgenden Ausführungen schließen. Im Unterschied zum vorhergehenden Gutachten des Sachverständigen Dr. römisch 40 vom 20.08.2024 wird nunmehr das Asperger-Syndrom des BF nicht mehr unter die Pos.Nr. 03.04.01 der Anlage der EVO mit einem Grad der Behinderung von 40%, sondern ab 04/19 unter die Pos.Nr. 03.04.02 mit einem Grad der Behinderung von 50% bewertet. Diese Bewertung beruht nachvollziehbar auf dem unteren Rahmensatz, da der BF eine depressive, unsichere, zurückhaltende Persönlichkeit mit sozialen Anpassungsproblemen in Kombination mit einer verminderten Stressbelastung aufweist. Darauf lassen auch die nachfolgenden Ausführungen schließen. Es ist auch nicht mehr die fehlende fachspezifische Betreuung, mit der Dr. XXXX die Subsumtion des genannten Leidens des BF unter die Pos.Nr. 03.04.01 mit einem Grad der Behinderung von 40% rechtfertigte, schlagend. Das Autismusleiden in Verbindung mit einer depressiven Episode wird nunmehr durch den Befund von Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie, vom 23.01.2025 belegt. Damit weist der BF auch eine fachspezifische Betreuung nach. Der BF hat auch mit einer Gesprächstherapie begonnen. Eine solche Therapie aber auch eine Gruppentherapie kann zu einer Besserung führen, worauf Univ.Prof.Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, in ihrem Gutachten vom 06.03.2025 hinweist. Es ist auch nicht mehr die fehlende fachspezifische Betreuung, mit der Dr. römisch 40 die Subsumtion des genannten Leidens des BF unter die Pos.Nr. 03.04.01 mit einem Grad der Behinderung von 40% rechtfertigte, schlagend. Das Autismusleiden in Verbindung mit einer depressiven Episode wird nunmehr durch den Befund von Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie, vom 23.01.2025 belegt. Damit weist der BF auch eine fachspezifische Betreuung nach. Der BF hat auch mit einer Gesprächstherapie begonnen. Eine solche Therapie aber auch eine Gruppentherapie kann zu einer Besserung führen, worauf Univ.Prof.Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, in ihrem Gutachten vom 06.03.2025 hinweist. Für die nunmehrige Bewertung sind die unsichere, zurückhaltende Persönlichkeit, die sozialen Anpassungsprobleme, die verminderte Stressbelastung und die depressive Reaktion maßgebend. Nach Ansicht von Univ.Prof.Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, würde auch eine medikamentöse Behandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit keine maßgebende Besserung herbeiführen. Im Hinblick auf sein Autismusleiden befand sich der BF weder stationäre in einer Psychiatrieabteilung noch absolvierte er einen psychischen Rehabilitationsaufenthalt. Für die nunmehrige Bewertung sind die unsichere, zurückhaltende Persönlichkeit, die sozialen Anpassungsprobleme, die verminderte Stressbelastung und die depressive Reaktion maßgebend. Nach Ansicht von Univ.Prof.Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, würde auch eine medikamentöse Behandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit keine maßgebende Besserung herbeiführen. Im Hinblick auf sein Autismusleiden befand sich der BF weder stationäre in einer Psychiatrieabteilung noch absolvierte er einen psychischen Rehabilitationsaufenthalt. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch Univ.Prof.Dr.in XXXX Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, am 06.03.2025 wurde ein sehr unsicheres Auftreten, wobei der BF kaum Blickkontakte aufnimmt, festgestellt. Auch Dr. XXXX und ebenso vorhergehend Dr.in XXXX stellten bei der persönlichen Untersuchung des BF am 20.08.2024 bzw. bereits am 01.08.2021 einen verminderten Augenkontakt des BF fest. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch Univ.Prof.Dr.in römisch 40 Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, am 06.03.2025 wurde ein sehr unsicheres Auftreten, wobei der BF kaum Blickkontakte aufnimmt, festgestellt. Auch Dr. römisch 40 und ebenso vorhergehend Dr.in römisch 40 stellten bei der persönlichen Untersuchung des BF am 20.08.2024 bzw. bereits am 01.08.2021 einen verminderten Augenkontakt des BF fest. Der BF zeigte bereits im Kindergarten Absonderungstendenzen, konnte jedoch seine Schulausbildung abschließen. Seine anschließende Beschäftigung in einem Labor endete aber mit einer Kündigung, da für ihn keine entsprechende Arbeit vorhanden war und die Finanzierung endete. Seine deutlichen sozialen Anpassungsprobleme zeigen sich bei der Arbeitssuche, wofür er auch eine Assistenz in Anspruch nimmt. Der BF ist arbeitswillig und strebt eine Beschäftigung – etwa als Buchhalter - an, da er insbesondere auf Ordnung bedacht nimmt und Unordnung für ihn schwer ertragbar ist. Dieses Vorhaben umzusetzen wird jedoch nur in einem geschützten Rahmen möglich sein, worauf Univ.Prof.Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, in ihrem Gutachten vom 06.03.2025 schlüssig hinwies. Der BF, der unter keiner Erwachsenvertretung steht und kein Pflegegeld bezieht, lebt bei seinen Eltern.Der BF zeigte bereits im Kindergarten Absonderungstendenzen, konnte jedoch seine Schulausbildung abschließen. Seine anschließende Beschäftigung in einem Labor endete aber mit einer Kündigung, da für ihn keine entsprechende Arbeit vorhanden war und die Finanzierung endete. Seine deutlichen sozialen Anpassungsprobleme zeigen sich bei der Arbeitssuche, wofür er auch eine Assistenz in Anspruch nimmt. Der BF ist arbeitswillig und strebt eine Beschäftigung – etwa als Buchhalter - an, da er insbesondere auf Ordnung bedacht nimmt und Unordnung für ihn schwer ertragbar ist. Dieses Vorhaben umzusetzen wird jedoch nur in einem geschützten Rahmen möglich sein, worauf Univ.Prof.Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, in ihrem Gutachten vom 06.03.2025 schlüssig hinwies. Der BF, der unter keiner Erwachsenvertretung steht und kein Pflegegeld bezieht, lebt bei seinen Eltern. Im oben wiedergegebenen Gutachten der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten Sachverständigen wird auf die Art der Leiden des BF und deren Ausmaß schlüssig, nachvollziehbar, widerspruchsfrei und umfassend eingegangen. Die getroffene Einschätzung entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens von Univ.Prof.Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 06.03.2025, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag beruht. Die Parteien haben auch im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht zu ihrem Gutachten eingeräumten Parteiengehörs keine Einwendungen erhoben. Das Gutachten vom 06.03.2025 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.Im oben wiedergegebenen Gutachten der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten Sachverständigen wird auf die Art der Leiden des BF und deren Ausmaß schlüssig, nachvollziehbar, widerspruchsfrei und umfassend eingegangen. Die getroffene Einschätzung entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens von Univ.Prof.Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 06.03.2025, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag beruht. Die Parteien haben auch im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht zu ihrem Gutachten eingeräumten Parteiengehörs keine Einwendungen erhoben. Das Gutachten vom 06.03.2025 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 BEinst

G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.1. Zu Spruchpunkt A) 3.1.1. Rechtsgrundlagen:

§ 2Abs. 1 BEinst

G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

§ 2Abs. 2 BEinst

G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.

§ 3BEinst

G ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph 3, BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 14Abs. 1 BEinst

G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHGemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

§ 14Abs. 2 BEinst

G hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. 3.1.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes: Die vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Sachverständige Univ.Prof.Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, kam in ihrem Gutachten vom 06.03.2025 zum Ergebnis, dass ein einzuschätzendes Leiden in Form eines Aspergersyndroms vorliegt, das auch in den vorhergehenden Gutachten von Dr. XXXX und Dr.in XXXX aufscheint. Die vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Sachverständige Univ.Prof.Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, kam in ihrem Gutachten vom 06.03.2025 zum Ergebnis, dass ein einzuschätzendes Leiden in Form eines Aspergersyndroms vorliegt, das auch in den vorhergehenden Gutachten von Dr. römisch 40 und Dr.in römisch 40 aufscheint. Anders als die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vom 23.09.2024 feststellte, erfüllt der am XXXX geborene BF in der gegenständlichen Fallkonstellation die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten

§ 2Abs. 1 BEinst

G. Er ist österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz im Inland und hat einen Grad der Behinderung von 50 %. Es trifft kein Ausschlussgrund

§ 2Abs. 2 BEinst

G auf ihn zu. Anders als die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vom 23.09.2024 feststellte, erfüllt der am römisch 40 geborene BF in der gegenständlichen Fallkonstellation die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG. Er ist österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz im Inland und hat einen Grad der Behinderung von 50 %. Es trifft kein Ausschlussgrund

Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG auf ihn zu. Der BF ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb auszuüben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technischer Angelegenheiten („rather technical nature of disputes“) auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob der BF dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig ist. Aus der Aktenlage, den Befunden und der persönlichen Untersuchung ging hervor, dass der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid der belangten Behörde aufzuheben war. Sohin ist der Sacherhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. 3.
  4. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W173.2301654.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.