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{'item': 'W173 2307505-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 29b§ 6§ 45§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 40§ 41§ 8§ 47§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2025 GeschäftszahlW173 2307505-1 Spruch, W173 2307505-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Herr XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge: Beschwerdeführer, BF) stellte am 25.06.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge: belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung Parkausweises

§ 29bSt

VO in Verbindung mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ und der Ausstellung eines Behindertenpasses. Dazu legte er medizinische Unterlagen vor. 1. Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 , (in der Folge: Beschwerdeführer, BF) stellte am 25.06.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge: belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung Parkausweises

Paragraph 29 b, StVO in Verbindung mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ und der Ausstellung eines Behindertenpasses. Dazu legte er medizinische Unterlagen vor. 2. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, ein. 2. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, ein. 2.1. Die Sachverständige Dr.in XXXX , führte in ihrem Gutachten vom 08.11.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag, im Wesentlichen Folgendes aus:2.1. Die Sachverständige Dr.in römisch 40 , führte in ihrem Gutachten vom 08.11.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag, im Wesentlichen Folgendes aus: „………………. Anamnese: Antragsleiden: siehe Arztbrief Derzeitige Beschwerden: ‚Es ist eine Katastrophe, die Depressionen sind so stark. Befund von der behandelnden Ärztin habe ich nicht, habe gewechselt. Die öffentlichen Verkehrsmittel kann ich nicht benützen, weil das macht mich wahnsinnig. Was mich wahnsinnig macht, kann ich nicht sagen. ich habe kein Selbstvertrauen.‘ Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Synjardy, Semglee, Novorapid, TASS, Rosuvalan, Lisinopril, Euthyrox, Escitalopram, Quetialan, Seretide, Xanor, Berodual (
  2. b)Sozialanamnese: ledig, keine Kinder, keine Heimhilfe Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Arztbrief XXXX 29.5.-19.6.2024: Diabetes mellitus, RR, Z.n. STE, COPD, NI, Depressionen; keine relevante Unterzuckerung, HbA1c 8% bei E 7,4%, Krea: 1,9 bis 1,2mg/dl Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): , Arztbrief römisch 40 29.5.-19.6.2024: Diabetes mellitus, RR, Z.n. STE, COPD, NI, Depressionen; keine relevante Unterzuckerung, HbA1c 8% bei E 7,4%, Krea: 1,9 bis 1,2mg/dl , Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut; Ernährungszustand: normal Größe: 165,00 cm; Gewicht: 72,00 kg; Blutdruck: 120/70 Größe: 165,00 cm; Gewicht: 72,00 kg; Blutdruck: 120/70 , Klinischer Status – Fachstatus: HNAP: frei Hals: Narbe bland, keine pathologischen Lymphknoten Thorax: Pulmo: VA, SKS HT: leise, rhythmisch, normofrequent Klinischer Status – Fachstatus: , HNAP: frei , Hals: Narbe bland, keine pathologischen Lymphknoten , Thorax: Pulmo: VA, SKS , HT: leise, rhythmisch, normofrequent Abdomen: Leber und Milz n.p., keine DP, keine Resistenzen, Darmgeräusche: lebhaft. UE: keine Ödeme; Pulse: beidseits palpabel Sensor li OA FBA: 10cm, NSG: möglich, FS: möglich Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen UE: keine Ödeme; Pulse: beidseits palpabel , Sensor li OA , FBA: 10cm, NSG: möglich, FS: möglich , Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen , Gesamtmobilität – Gangbild: ausreichend trittsicher, keine Hilfsmittel Gesamtmobilität – Gangbild: ausreichend trittsicher, keine Hilfsmittel , Status Psychicus: allseits orientiert, Ductus kohärent Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Status Psychicus: allseits orientiert, Ductus kohärent , , Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 insulinpflichtiger Diabetes mellitus oberer Rahmensatz, da Basis Bolus Therapie 09.02.02. 40 2 chronische Niereninsuffizienz eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da gering erhöhtes Kreatinin, arterielle Hypertonie ist hier mitberücksichtigt 05.04.01 20 3 Zustand nach Schilddrüsenentfernung unterer Rahmensatz, da medikamentös gut behandelbar 09.01.01. 10 4 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung unterer Rahmensatz, da klinisch unauffälliger Befund 06.06.01. 10 5 Depression unterer Rahmensatz, da unter Therapie kompensiert 03.05.01. 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird von den Leiden 2 -5 nicht weiter erhöht, da diese von geringer funktioneller Relevanz sind. Das führende Leiden 1 wird von den Leiden 2 -5 nicht weiter erhöht, da diese von geringer funktioneller Relevanz sind. , Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: ---- Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstgutachten Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: ----X Dauerzustand Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: ----, römisch zehn Dauerzustand ……………….. 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist, bei hierorts gutem Allgemein- und Ernährungszustand sowie freiem und unauffälligem Gangbild, durch die dokumentierten Leiden nicht erheblich erschwert. Ernährungszustand sowie freiem und unauffälligem Gangbild, durch die dokumentierten Leiden nicht erheblich erschwert. , 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein. …………………..“ 2.2. Die belangte Behörde unterzog das Gutachten vom 08.11.2024 mit Schreiben vom 11.11.2024 dem Parteiengehör. 2.3. Der BF übermittelte einen neuen Befund von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 18.11.2024 mit den Diagnosen seiner Krankheiten. Darin wurden folgende diagnostizierten Krankheiten aufgezählt: T2DM unter OAD und Insulin, Hba 1c 8.9 (11/2024), Asthma bronchiale, arterielle Hypertonie, Hyperlipidämie, Insult 2012 keine Residuen, SHT Mopedunfall 1995, Überdrehter Linkstyp, CAVK, Depression. 2.3. Der BF übermittelte einen neuen Befund von Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 18.11.2024 mit den Diagnosen seiner Krankheiten. Darin wurden folgende diagnostizierten Krankheiten aufgezählt: T2DM unter OAD und Insulin, Hba 1c 8.9 (11 aus 2024,), Asthma bronchiale, arterielle Hypertonie, Hyperlipidämie, Insult 2012 keine Residuen, SHT Mopedunfall 1995, Überdrehter Linkstyp, CAVK, Depression. 2.4. Dazu holte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme von Dr.in XXXX vom 27.11.2024 ein. Sie führte in der Stellungnahme vom 27.11.2024 auf Basis der Akten Nachfolgendes aus: 2.4. Dazu holte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme von Dr.in römisch 40 vom 27.11.2024 ein. Sie führte in der Stellungnahme vom 27.11.2024 auf Basis der Akten Nachfolgendes aus: „…………………… Antwort(en): Der nachgereichte Befund (Diagnosenaufstellung von Dr. XXXX , 11/2024) ergibt keine Änderung zum bereits erstellten Sachverständigengutachten mit Untersuchung von 08.11.2024. Gesamt GdB 40%, Dauerzustand ………………….“Der nachgereichte Befund (Diagnosenaufstellung von Dr. römisch 40 , 11 aus 2024,) ergibt keine Änderung zum bereits erstellten Sachverständigengutachten mit Untersuchung von 08.11.2024. Gesamt GdB 40%, Dauerzustand ………………….“ 3. Mit Bescheid vom 12.12.2024 wurde der Antrag des BF vom 25.06.2024 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Mit einem Grad der Behinderung von 40% erfülle er nicht die Voraussetzung dafür. Die belangte Behörde stützte sich auf die eingeholten Gutachten, die einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilden würden. 4. Mit handschriftlich verfassten, schwer lesbaren Schreiben vom 22.01.2025 brachte der BF vor, der festgestellte Grad der Behinderung von 40% sei zu gering. Auf Grund des angeschlossenen Befundes sei eine neuerliche Begutachtung erforderlich. Bei dem neu angeschlossenen Befund handelt es sich um einen mit 09.10.1996 datierten Bericht über den stationären Aufenthalt des BF vom 08.10.1995 bis 25.10.1995 im AKH XXXX , wohin er nach seinem in der XXXX erlittenen Unfall am 05.10.1995 und dortiger intensivmedizinischer Behandlung einer temporo-parietalen Schädelfraktur links sowie einer frontalen Schädelblutung transferiert wurde. 4. Mit handschriftlich verfassten, schwer lesbaren Schreiben vom 22.01.2025 brachte der BF vor, der festgestellte Grad der Behinderung von 40% sei zu gering. Auf Grund des angeschlossenen Befundes sei eine neuerliche Begutachtung erforderlich. Bei dem neu angeschlossenen Befund handelt es sich um einen mit 09.10.1996 datierten Bericht über den stationären Aufenthalt des BF vom 08.10.1995 bis 25.10.1995 im AKH römisch 40 , wohin er nach seinem in der römisch 40 erlittenen Unfall am 05.10.1995 und dortiger intensivmedizinischer Behandlung einer temporo-parietalen Schädelfraktur links sowie einer frontalen Schädelblutung transferiert wurde. 5. Am 13.02.2025 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.1. Herr XXXX , geboren am XXXX , stellte am 25.06.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpass. 1.1. Herr römisch 40 , geboren am römisch 40 , stellte am 25.06.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpass. 1.2. Der BF leidet an folgenden Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 insulinpflichtiger Diabetes mellitus oberer Rahmensatz, da Basis Bolus Therapie 09.02.02. 40 2 chronische Niereninsuffizienz eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da gering erhöhtes Kreatinin, arterielle Hypertonie ist hier mitberücksichtigt 05.04.01 20 3 Zustand nach Schilddrüsenentfernung unterer Rahmensatz, da medikamentös gut behandelbar 09.01.01. 10 4 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung unterer Rahmensatz, da klinisch unauffälliger Befund 06.06.01. 10 5 Depression unterer Rahmensatz, da unter Therapie kompensiert 03.05.01. 10 1.3. Der BF erreicht einen Gesamtgrad der Behinderung von 40%, da der Grad der Behinderung des führenden Leidens 1 durch die restlichen Leiden 2 bis 5 wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht erhöht wird. 1.4. Der BF erfüllt mit dem genannten Gesamtgrad der Behinderung nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den Anträgen des BF, zu seinen persönlichen Daten und zur Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen des BF und zum Gesamtgrad der Behinderung stützen sich auf das oben in Teilen wiedergegebene Gutachten von Dr.in XXXX Fachärztin für Innere Medizin, vom 08.11.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag sowie der auf Basis der Akten erstellten Stellungnahme von Dr.in XXXX vom 27.11.2024. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen des BF und zum Gesamtgrad der Behinderung stützen sich auf das oben in Teilen wiedergegebene Gutachten von Dr.in römisch 40 Fachärztin für Innere Medizin, vom 08.11.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag sowie der auf Basis der Akten erstellten Stellungnahme von Dr.in römisch 40 vom 27.11.2024. Die getroffene Einschätzung der genannten Sachverständigen basiert auf den vorgelegten medizinischen Befunden und Unterlagen und entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF, (in der Folge EVO) wurde von den beauftragten Sachverständigen als Maßstab für die Einschätzung des Grades der Behinderung des BF herangezogen. Sie ist in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1 BBG) verankert.Die getroffene Einschätzung der genannten Sachverständigen basiert auf den vorgelegten medizinischen Befunden und Unterlagen und entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF, (in der Folge EVO) wurde von den beauftragten Sachverständigen als Maßstab für die Einschätzung des Grades der Behinderung des BF herangezogen. Sie ist in den gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 41, Absatz eins, BBG) verankert. Das führende Leiden 1 des BF in Form einer insulinpflichtigen Diabetes mellitus Erkrankung wurde von der Sachverständigen Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, unter der Positionsnummer 09.02.02 mit dem oberen Rahmensatz unter Berücksichtigung der Basis Bolus Therapie mit einem Grad der Behinderung von 40 % eingestuft. Die genannten Sachverständige stützte sich dabei auf den vom BF vorgelegten, aktuellen mit 17.06.2024 datieren Entlassungsbericht über den Rehabilitationsaufenthalt des BF vom 29.05.2024 bis 19.06.2024 im Rehazentrum XXXX zwecks Optimierung der Stoffwechseleinstellung zu seiner Diabetes mellitus Typ 2 Erkrankung, sowie zur Gewichtsreduktion bei Präadipositias und Optimierung seiner kardiovaskulären Risikofaktoren. Darin wird auch vorerst unter den Diagnosen eine Diabetis-mellitus-Erkrankung Typ 2 ED 2002 mit sensorunterstützter, intensiviert konventioneller Insulintherapie mit diabetischer peripherer Neuropathie und einer pAVK 2b beschrieben. Das führende Leiden 1 des BF in Form einer insulinpflichtigen Diabetes mellitus Erkrankung wurde von der Sachverständigen Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, unter der Positionsnummer 09.02.02 mit dem oberen Rahmensatz unter Berücksichtigung der Basis Bolus Therapie mit einem Grad der Behinderung von 40 % eingestuft. Die genannten Sachverständige stützte sich dabei auf den vom BF vorgelegten, aktuellen mit 17.06.2024 datieren Entlassungsbericht über den Rehabilitationsaufenthalt des BF vom 29.05.2024 bis 19.06.2024 im Rehazentrum römisch 40 zwecks Optimierung der Stoffwechseleinstellung zu seiner Diabetes mellitus Typ 2 Erkrankung, sowie zur Gewichtsreduktion bei Präadipositias und Optimierung seiner kardiovaskulären Risikofaktoren. Darin wird auch vorerst unter den Diagnosen eine Diabetis-mellitus-Erkrankung Typ 2 ED 2002 mit sensorunterstützter, intensiviert konventioneller Insulintherapie mit diabetischer peripherer Neuropathie und einer pAVK 2b beschrieben. Die von Dr.in XXXX gewählte Pos.Nr. 09.02.02. der Anlage der EVO in ihrem Gutachten bezieht sich auf die Insulinpflichtige Diabetes-Erkrankung bei stabiler Stoffwechsellage. Für den von der Begutachterin herangezogenen oberen Rahmensatz werden neben der stabilen Stoffwechsellage als weitere Voraussetzung bei höheren zweimaligen Insulindosis ein guter Allgemeinzustand sowie eine funktionelle Diabeteseinstellung bei einer Basis-Bolus-Therapie aufgezählt. Von einer solchen Therapie, die auch im genannten Entlassungsbericht aufscheint, ist beim BF auszugehen. Er weist auch einen guten Allgemeinzustand, eine funktionelle Diabeteseinstellung und einen stabilen Stoffwechsel auf. Die von der Gutachterin gewählte Einstufung der insulinpflichtigen Diabetes-Erkrankung des BF ist daher nachvollziehbar und gerechtfertigt. Für eine höhere Einstufung des insulinpflichtigen Diabetes Leiden des BF unter die Pos.Nr. 09.02.03. der Anlage der EVO mit einem Grad der Behinderung von 50% würde es dem BF zum einen an einer instabilen Stoffwechsellage in Verbindung mit einer mehrmaligen Insulinapplikation sowie zum anderen an schwer einstellbaren Blutzuckerwerten und einem schlechten Allgemeinzustand fehlen. Die von Dr.in römisch 40 gewählte Pos.Nr. 09.02.02. der Anlage der EVO in ihrem Gutachten bezieht sich auf die Insulinpflichtige Diabetes-Erkrankung bei stabiler Stoffwechsellage. Für den von der Begutachterin herangezogenen oberen Rahmensatz werden neben der stabilen Stoffwechsellage als weitere Voraussetzung bei höheren zweimaligen Insulindosis ein guter Allgemeinzustand sowie eine funktionelle Diabeteseinstellung bei einer Basis-Bolus-Therapie aufgezählt. Von einer solchen Therapie, die auch im genannten Entlassungsbericht aufscheint, ist beim BF auszugehen. Er weist auch einen guten Allgemeinzustand, eine funktionelle Diabeteseinstellung und einen stabilen Stoffwechsel auf. Die von der Gutachterin gewählte Einstufung der insulinpflichtigen Diabetes-Erkrankung des BF ist daher nachvollziehbar und gerechtfertigt. Für eine höhere Einstufung des insulinpflichtigen Diabetes Leiden des BF unter die Pos.Nr. 09.02.03. der Anlage der EVO mit einem Grad der Behinderung von 50% würde es dem BF zum einen an einer instabilen Stoffwechsellage in Verbindung mit einer mehrmaligen Insulinapplikation sowie zum anderen an schwer einstellbaren Blutzuckerwerten und einem schlechten Allgemeinzustand fehlen. Als Leiden 2 wird die chronische Niereninsuffizienz des BF geführt. Sie scheint auch im ärztlichen Entlassungsbericht des Rehazentrums XXXX vom 17.06.2024 unter den Diagnosen als chronische Nierenkrankheit CKD G2 A1 auf. Angesichts des Blutdruck des BF von 120/70 unter medikamentöser Behandlung und seines gering erhöhten Keratininwerts (1,9 bis 1,2 mg/
  3. dl)ist eine Subsumtion unter die Pos.Nr. 05.04.01. mit einem Grad der Behinderung von 20%, wie sie von Dr.in XXXX gewählt wurde, nachvollziehbar. Eine höhere Einstufung mit einem Grad der Behinderung von 30% würde eine schwere Hypertonie und beginnende Anämie noch ohne zwingende Behandlungsindikation voraussetzen, wovon beim BF - schon angesichts seine jetzigen gut eingestellten Blutdrucks - jedenfalls nicht auszugehen ist. Als Leiden 2 wird die chronische Niereninsuffizienz des BF geführt. Sie scheint auch im ärztlichen Entlassungsbericht des Rehazentrums römisch 40 vom 17.06.2024 unter den Diagnosen als chronische Nierenkrankheit CKD G2 A1 auf. Angesichts des Blutdruck des BF von 120/70 unter medikamentöser Behandlung und seines gering erhöhten Keratininwerts (1,9 bis 1,2 mg/
  4. dl)ist eine Subsumtion unter die Pos.Nr. 05.04.01. mit einem Grad der Behinderung von 20%, wie sie von Dr.in römisch 40 gewählt wurde, nachvollziehbar. Eine höhere Einstufung mit einem Grad der Behinderung von 30% würde eine schwere Hypertonie und beginnende Anämie noch ohne zwingende Behandlungsindikation voraussetzen, wovon beim BF - schon angesichts seine jetzigen gut eingestellten Blutdrucks - jedenfalls nicht auszugehen ist. Leiden 3 erfasst den Zustand nach einer Schilddrüsenentfernung, die im ärztlichen Entlassungsbrief vom 17.06.2024 als Z.n. totaler Thyreoidektomie bei Knotenstruma substituiert aufscheint. Sie ist auch beim BF medikamentös gut behandelbar, sodass eine Einstufung unter die Pos.Nr. 09.01.01. des Anhangs der EVO unter dem unteren Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 10% gerechtfertigt ist. Im genannten Anhang wird zu den Schilddrüsenerkrankungen vorausgeschickt, dass diese in der Regel gut behandelbar sind und dauernde Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind. Da die Substitution mit Medikamenten bei BF nach der Schilddrüsenentfernung gut funktioniert, ist auch die Einstufung unter den unteren Rahmensatz plausibel und nachvollziehbar. Dies gilt auch für die Bewertung der chronisch obstruktiven Lungenerkrankung des BF (Leiden 4), für die die Gutachterin Dr.in XXXX die Pos.Nr. 06.06.01 mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 10% des Anhangs der EVO wählte. Es liegt noch kein Husten mit Auswurf oder eine Behinderung der Ventilation vor. Der BF klagte auch nicht bei der persönlichen Untersuchung durch die Gutachterin am 08.11.2024 über Atembeschwerden in Verbindung mit Husten bei starken Belastungen. Es lag damit auch kein klinisch auffälliger Befund vor. Sowohl aus dem Gutachten vom 08.11.2024 als auch aus dem ärztlichen Entlassungsbericht vom 17.06.2024 geht ein Vesikuläratmung des BF hervor. Dies gilt auch für die Bewertung der chronisch obstruktiven Lungenerkrankung des BF (Leiden 4), für die die Gutachterin Dr.in römisch 40 die Pos.Nr. 06.06.01 mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 10% des Anhangs der EVO wählte. Es liegt noch kein Husten mit Auswurf oder eine Behinderung der Ventilation vor. Der BF klagte auch nicht bei der persönlichen Untersuchung durch die Gutachterin am 08.11.2024 über Atembeschwerden in Verbindung mit Husten bei starken Belastungen. Es lag damit auch kein klinisch auffälliger Befund vor. Sowohl aus dem Gutachten vom 08.11.2024 als auch aus dem ärztlichen Entlassungsbericht vom 17.06.2024 geht ein Vesikuläratmung des BF hervor. Als Leiden 5 wird eine Depression des BF aufgelistet. Nach der Beschreibung im Anhang der EVO sind bei psychischen Erkrankung personenbezogene Faktoren, wie Stimmungsveränderungen, Angstsymptome sowie Störungen der Körperfunktionen und Körperstruktur wie Schlafstörungen, Fatigùesyndrom, Biorhythmusstörungen oder Somatisierungen und weiters Aktivitäten und Teilhabe an der Gesellschaft, die sich beispielsweise in Veränderungen der interpersonellen Beziehungsmuster, Störung der Teilnahme am öffentlich/kulturellen Leben oder allgemeinen Störungen im Sozialverhalten ausdrücken können, zu berücksichtigen. Der BF beklagt zwar bei der persönlichen Untersuchung bei der Gutachterin Dr.in XXXX am 08.11.2024 seine starke Depression, die im mangelnden Selbstvertrauen und bei Fahrten in öffentlichen Verkehrsmittel zur Geltung kommen würde. Eine diesbezügliche fachärztliche Betreuung durch einen Facharzt für Psychiatrie, eine Inanspruchnahme einer Psychotherapie oder Gruppentherapie bzw. einen stationären Aufenthalt an einer psychiatrischen Abteilung in einem Krankenhaus konnte der BF dazu nicht nachweisen. Wie sich auch aus dem ärztliche Entlassungsbericht zu seinem Rehabilitationsaufenthalt in XXXX ergibt, weist der BF einen aktiven Kontakt zu Freunden und seiner Familie auf. Von einem Rückzug aus dem Sozialleben kann daher nicht gesprochen werden. Seine depressiven Symptome, die sich in Form von ungezielten Angstzuständen ausdrücken würden, seien nach Ansicht des BF - wie aus dem ärztlichen Entlassungsbericht vom 17.06.2024 hervorgeht - auf seinen Unfall in der XXXX vor 18 Jahren zurückzuführen. Da der BF sein psychisches Leiden ausschließlich mit einer psychopharmakologischen Therapie kompensieren kann, ist die Einstufung seines psychischen Leidens unter die Pos.Nr. 03.05.01. mit dem unteren Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 10% durch die Gutachterin Dr.in XXXX nachvollziehbar. Als Leiden 5 wird eine Depression des BF aufgelistet. Nach der Beschreibung im Anhang der EVO sind bei psychischen Erkrankung personenbezogene Faktoren, wie Stimmungsveränderungen, Angstsymptome sowie Störungen der Körperfunktionen und Körperstruktur wie Schlafstörungen, Fatigùesyndrom, Biorhythmusstörungen oder Somatisierungen und weiters Aktivitäten und Teilhabe an der Gesellschaft, die sich beispielsweise in Veränderungen der interpersonellen Beziehungsmuster, Störung der Teilnahme am öffentlich/kulturellen Leben oder allgemeinen Störungen im Sozialverhalten ausdrücken können, zu berücksichtigen. Der BF beklagt zwar bei der persönlichen Untersuchung bei der Gutachterin Dr.in römisch 40 am 08.11.2024 seine starke Depression, die im mangelnden Selbstvertrauen und bei Fahrten in öffentlichen Verkehrsmittel zur Geltung kommen würde. Eine diesbezügliche fachärztliche Betreuung durch einen Facharzt für Psychiatrie, eine Inanspruchnahme einer Psychotherapie oder Gruppentherapie bzw. einen stationären Aufenthalt an einer psychiatrischen Abteilung in einem Krankenhaus konnte der BF dazu nicht nachweisen. Wie sich auch aus dem ärztliche Entlassungsbericht zu seinem Rehabilitationsaufenthalt in römisch 40 ergibt, weist der BF einen aktiven Kontakt zu Freunden und seiner Familie auf. Von einem Rückzug aus dem Sozialleben kann daher nicht gesprochen werden. Seine depressiven Symptome, die sich in Form von ungezielten Angstzuständen ausdrücken würden, seien nach Ansicht des BF - wie aus dem ärztlichen Entlassungsbericht vom 17.06.2024 hervorgeht - auf seinen Unfall in der römisch 40 vor 18 Jahren zurückzuführen. Da der BF sein psychisches Leiden ausschließlich mit einer psychopharmakologischen Therapie kompensieren kann, ist die Einstufung seines psychischen Leidens unter die Pos.Nr. 03.05.01. mit dem unteren Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 10% durch die Gutachterin Dr.in römisch 40 nachvollziehbar. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung von 40% erfolgte durch Dr.in XXXX schlüssig. Das führende Leiden 1 konnte nicht durch Leiden 2 bis 5 erhöht werden, da diese von zu geringer funktioneller Relevanz ist. Außer dem Leiden 2 mit einem Grad der Behinderung von 20% weisen die restlichen Leiden wurde auch nur einen Grad der Behinderung von 10% auf. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung von 40% erfolgte durch Dr.in römisch 40 schlüssig. Das führende Leiden 1 konnte nicht durch Leiden 2 bis 5 erhöht werden, da diese von zu geringer funktioneller Relevanz ist. Außer dem Leiden 2 mit einem Grad der Behinderung von 20% weisen die restlichen Leiden wurde auch nur einen Grad der Behinderung von 10% auf. Die nach der Begutachtung durch Dr.in XXXX nachgereichten Diagnosen von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 18.11.2024 können an dem Ergebnis zum Gesamtgrad der Behinderung von 40% nichts ändern. Sie geben im Wesentlichen nur die bereits erfassten Gesundheitsbeeinträchtigungen des BF wieder. Dies wird auch von Dr. R XXXX in ihrer Stellungnahme vom 27.11.2024 - erstellt auf Basis der Akten – bestätigt. Die nach der Begutachtung durch Dr.in römisch 40 nachgereichten Diagnosen von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 18.11.2024 können an dem Ergebnis zum Gesamtgrad der Behinderung von 40% nichts ändern. Sie geben im Wesentlichen nur die bereits erfassten Gesundheitsbeeinträchtigungen des BF wieder. Dies wird auch von Dr. R römisch 40 in ihrer Stellungnahme vom 27.11.2024 - erstellt auf Basis der Akten – bestätigt. Der BF hat auch in seiner Beschwerde gegen diese Stellungnahme keine konkreten Einwendungen vorgebracht. Vielmehr erschöpft sich sein Beschwerdevorbringen vom 22.01.2025 auch nur in einem Satz. Danach wäre der ermittelte Grad der Behinderung zu niedrig. Konkrete Anhaltspunkte, welches Leiden seiner Ansicht nach zu gering bewertet worden wäre oder weshalb der Gesamtgrad der Behinderung falsch ermittelt worden wäre, lassen die Beschwerdeausführungen vermissen. Der BF schloss lediglich einen mit 09.10.1996 datieren Bericht des AKH XXXX über seinen dortigen Aufenthalt im Anschluss an seinen Unfall in der XXXX an, der seiner Ansicht nach seine Gesundheitsbeeinträchtigungen bezeugen würde. Abgesehen davon, dass die damaligen Verletzungen abgeheilt sich, belegt der BF damit keine körperliche, geistige oder sinnesbeindingte Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern würde. Auch dazu lässt die Beschwerde keine Rückschlüsse zu. Selbst aus den sonstigen vorgelegten Unterlagen kann in Zusammenhalt mit dem mit 09.10.1996 datierten Aufenthaltsbericht des AKH XXXX nichts abgeleitet werden und am Ergebnis des ermittelten Gesamtgrades der Behinderung von 40% nicht ändern. Die vom BF vorgelegten Befunde sind in die Beurteilung eingeflossen und wurden von der beauftragten Sachverständigen Dr.in XXXX eingehend berücksichtigt. Die Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen des eingeholten Sachverständigengutachtens. Es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.Der BF hat auch in seiner Beschwerde gegen diese Stellungnahme keine konkreten Einwendungen vorgebracht. Vielmehr erschöpft sich sein Beschwerdevorbringen vom 22.01.2025 auch nur in einem Satz. Danach wäre der ermittelte Grad der Behinderung zu niedrig. Konkrete Anhaltspunkte, welches Leiden seiner Ansicht nach zu gering bewertet worden wäre oder weshalb der Gesamtgrad der Behinderung falsch ermittelt worden wäre, lassen die Beschwerdeausführungen vermissen. Der BF schloss lediglich einen mit 09.10.1996 datieren Bericht des AKH römisch 40 über seinen dortigen Aufenthalt im Anschluss an seinen Unfall in der römisch 40 an, der seiner Ansicht nach seine Gesundheitsbeeinträchtigungen bezeugen würde. Abgesehen davon, dass die damaligen Verletzungen abgeheilt sich, belegt der BF damit keine körperliche, geistige oder sinnesbeindingte Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern würde. Auch dazu lässt die Beschwerde keine Rückschlüsse zu. Selbst aus den sonstigen vorgelegten Unterlagen kann in Zusammenhalt mit dem mit 09.10.1996 datierten Aufenthaltsbericht des AKH römisch 40 nichts abgeleitet werden und am Ergebnis des ermittelten Gesamtgrades der Behinderung von 40% nicht ändern. , Die vom BF vorgelegten Befunde sind in die Beurteilung eingeflossen und wurden von der beauftragten Sachverständigen Dr.in römisch 40 eingehend berücksichtigt. Die Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen des eingeholten Sachverständigengutachtens. Es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Krankengeschichte des BF wurde ausreichend berücksichtigt. Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 % beim BF vorliegt, zu entkräften. Der BF ist den abschließenden Ausführungen des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. VwGH 20.05.2020, Ra 2019/11/0071). Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der Beweisergebnisse konnte daher auch von der Einholung weiterer medizinischer Fachgutachten abgesehen werden.Der BF ist den abschließenden Ausführungen des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten vergleiche VwGH 20.05.2020, Ra 2019/11/0071). Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der Beweisergebnisse konnte daher auch von der Einholung weiterer medizinischer Fachgutachten abgesehen werden. Das oben auszugsweise angeführte Sachverständigengutachten von Dr.in Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, vom 08.11.2024 war als widerspruchsfrei und mit den Erfahrungen des Lebens im Einklang zu werten. Es erfolgte vom BF kein Vorbringen dahingehend, die Tauglichkeit des Sachverständigen oder dessen Beurteilung in Zweifel zu ziehen, weshalb die Ausführungen bedenkenlos den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten.Das oben auszugsweise angeführte Sachverständigengutachten von Dr.in Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, vom 08.11.2024 war als widerspruchsfrei und mit den Erfahrungen des Lebens im Einklang zu werten. Es erfolgte vom BF kein Vorbringen dahingehend, die Tauglichkeit des Sachverständigen oder dessen Beurteilung in Zweifel zu ziehen, weshalb die Ausführungen bedenkenlos den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). 3.1. Zu Spruchpunkt A)

§ 1Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idg

F (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Absatz 2, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 40Abs.

2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG)

§ 47

BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzustellen.

Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzustellen. § 4 der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF sieht vor, dass die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bildet. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen – beispielsweise Psychologen – zur ganzheitlichen Beurteilung heranzuziehen.Paragraph 4, der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF sieht vor, dass die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bildet. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen – beispielsweise Psychologen – zur ganzheitlichen Beurteilung heranzuziehen. Da – wie oben ausgeführt – von der beauftragten Sachverständigen festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsbeeinträchtigungen des BF ein Ausmaß von 40 % erreichen, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist; Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag

§ 24Abs. 3 Vw

GVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß über einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 % erreichen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, das wie oben ausgeführt, als nachvollziehbar und schlüssig erachtet wurde. Der BF erreichte einen Gesamtgrad der Behinderung von 40%. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben. 3.
  4. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision): Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W173.2307505.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.