Obsah (13)
Art. 133§ 6§ 45§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 40§ 41§ 8§ 47§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2025 GeschäftszahlW173 2308941-1 Spruch, W173 2308941-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Herr XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge: Beschwerdeführer, BF) stellte am 09.07.2024 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge: belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Dazu legte er medizinische Unterlagen vor.
- Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 , (in der Folge: Beschwerdeführer, BF) stellte am 09.07.2024 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge: belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Dazu legte er medizinische Unterlagen vor.
- Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX Ärztin für Allgemeinmedizin, ein.
- Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 Ärztin für Allgemeinmedizin, ein. 2.
- Die Sachverständige Dr.in XXXX führte in ihrem Gutachten vom 03.12.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 02.12.2024, im Wesentlichen Folgendes aus:2.
- Die Sachverständige Dr.in römisch 40 führte in ihrem Gutachten vom 03.12.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 02.12.2024, im Wesentlichen Folgendes aus: „………………. Anamnese: Die Untersuchung erfolgt nach Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses: Anamnese: COPD II, Diagnosen: PET negativer pulmonaler Rundherd im rechten Unterlappen, Keilresektion rechter Unterlappen, Gefrierschnitt: Chondrohamartom, Asthma bronchiale, st.p. Lipom rechte Schulter, st.p. Hyperkeratose sig ind dext, AE, Leistenhernien OP Die Untersuchung erfolgt nach Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses: Anamnese: COPD römisch zwei, Diagnosen: PET negativer pulmonaler Rundherd im rechten Unterlappen, Keilresektion rechter Unterlappen, Gefrierschnitt: Chondrohamartom, Asthma bronchiale, st.p. Lipom rechte Schulter, st.p. Hyperkeratose sig ind dext, AE, Leistenhernien OP Derzeitige Beschwerden: Er huste häufig, er leide unter ständigem Auswurf, er leide unter Atemnot bei körperlicher Derzeitige Beschwerden: , Er huste häufig, er leide unter ständigem Auswurf, er leide unter Atemnot bei körperlicher Belastung, er schlafe unruhig, er wache ungefähr 2-mal in der Nacht auf wegen des Hustens. Er leide unter Schmerzen im linken Daumengrundgelenk Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Berodual Spray 2 Hb bB Sozialanamnese: Herr XXXX ist seit 2023 beim AMS gemeldet, er hat bis dahin als Zusteller von Essen tätig, gelernter KFZ Mechaniker, er ist geschieden, lebt mit dem 18-jährigen Sohn im gemeinsamen Haushalt Sozialanamnese: Herr römisch 40 ist seit 2023 beim AMS gemeldet, er hat bis dahin als Zusteller von Essen tätig, gelernter KFZ Mechaniker, er ist geschieden, lebt mit dem 18-jährigen Sohn im gemeinsamen Haushalt Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): mitgebrachter Befund: Klinik XXXX : 9.11.2023: Diagnose: PET negativer pulmonaler Rundherd im rechten Unterlappen, Keilresektion rechter Unterlappen, GFS: Chondroharmartom, chron Nikotinabsus, Asthma bronchiale, COPD II, st.p. Lipom M trapezius rechts/Extirpation, st.p. Hyperkeratose dig ind dext, st,p. Abtragung , AE , OP bei Herning dext mitgebrachter Befund: Klinik römisch 40 : 9.11.2023: Diagnose: PET negativer pulmonaler Rundherd im rechten Unterlappen, Keilresektion rechter Unterlappen, GFS: Chondroharmartom, chron Nikotinabsus, Asthma bronchiale, COPD römisch zwei, st.p. Lipom M trapezius rechts/Extirpation, st.p. Hyperkeratose dig ind dext, st,p. Abtragung , AE , OP bei Herning dext Spirometrie XXXX FÄ für Lungenheilkunde vom 23.8.
- FEV1%F 93,5 MEF 75 32,0; EF 50 27,4, MEF 25 26.6 Röntgenbefund Dr. Grampp vom 5.8.
- Ergebnis: mäßige Rhizarthrosezeichen links Spirometrie römisch 40 FÄ für Lungenheilkunde vom 23.8.
- FEV1%F 93,5 MEF 75 32,0; EF 50 27,4, MEF 25 26.6 , Röntgenbefund Dr. Grampp vom 5.8.
- Ergebnis: mäßige Rhizarthrosezeichen links Befund IBD XXXX MS-CT Thorax vom 4.4.2024: Ergebnis: der bekannte Rundherd im basalen Unterlappensegment rechts ist entfernt, postoperative Veränderungen, keine neu aufgetretenen Rundherde bilateral, geringes, oberlappenbetontes zentrilobuläres Emphysem Befund IBD römisch 40 MS-CT Thorax vom 4.4.2024: Ergebnis: der bekannte Rundherd im basalen Unterlappensegment rechts ist entfernt, postoperative Veränderungen, keine neu aufgetretenen Rundherde bilateral, geringes, oberlappenbetontes zentrilobuläres Emphysem Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: normal Größe: 174,00 cm, Gewicht: 65,00 kg, Blutdruck: 100/65 Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: die Schilddrüse nicht tastbar, keine pathologischen Lymphknoten tastbar Klinischer Status – Fachstatus: , Caput/Collum: die Schilddrüse nicht tastbar, keine pathologischen Lymphknoten tastbar Stamm: reine, rhythmische Herztöne, abgeschwächtes Atemgeräusch und spastische Rgs vereinzelt Abdomen: weich, kein Druckschmerz, keine pathologischen Resistenzen tastbar, Leber, Milz nicht tastbar OE: die Beweglichkeit in den Schulter-, Ellenbogen-, und Handgelenken unauffällig, Schürzen/Nackengriff ausführbar, Schmerzen linkes Daumengrundgelenk UE: die Beweglichkeit in den Hüft-, Knie-, und Sprunggelenken unauffällig WS: die Beweglichkeit in der HWS unauffällig, Rumpfbeugen und Reklination ausführbar, Lasegue beidseits negativ, Zehen-, Fersen-, Einbeinstand ausführbar, FBA 0 cm Gesamtmobilität – Gangbild: die Gesamtmobilität durch die eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigt, das Gangbild unauffällig Status Psychicus: in allen Skalenbereichen affezierbar, der Gedankenduktus zielgerichtet und kohärent, in allen Qualitäten (Ort, Zeit, Person und Situation) orientiert, normales Konzentrationsvermögen und Antrieb Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 COPD II, Asthma bronchiale COPD römisch zwei, Asthma bronchiale unterer Rahmensatz bei FEV1/F 93% aber verminderte Lungenvolumina bei Zustand nach Keilresektion rechter Unterlappen der Lunge 06.06.02 30 Rhizarthrose links fixer Rahmensatz 02.06.20 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das Leiden 1 wird durch das Leiden 2 wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht erhöht Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Zustand nach Entfernung eines Lipoms im Bereich des M Trapezius rechts, Zustand nach Abtragung einer Hyperkeratose im Bereich des rechten Zeigefingers, Zustand nach Entfernung des Blinddarmes, Zustand nach OP bei Leistenbruch (Seite unbekannt) im Kindesalter da keine bleibenden Funktionsbeeinträchtigungen Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstgutachten Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Erstgutachten X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: x Ja Herr römisch 40 kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: x Ja ……………. 1.Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es liegt kein maßgeblich reduzierter Allgemeinzustand vor, es liegen keine relevanten Funktionseinschränkungen von Seiten des Stütz-, und Bewegungsapparates vor, das Zurücklegen der dafür notwendigen Wegstrecke ist möglich, das Aus-, und Einsteigen, sowie das Anhalten an den Haltegriffen ist ausführbar, es besteht keine erhöhte Sturzgefahr, der sichere Transport ist gewährleistet. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar Funktionseinschränkungen von Seiten des Stütz-, und Bewegungsapparates vor, das Zurücklegen der dafür notwendigen Wegstrecke ist möglich, das Aus-, und Einsteigen, sowie das Anhalten an den Haltegriffen ist ausführbar, es besteht keine erhöhte Sturzgefahr, der sichere Transport ist gewährleistet. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar , 2.Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein ………………………..“ 2.
- Die belangte Behörde unterzog das Gutachten vom 03.12.2024 mit Schreiben vom 06.12.2024 dem Parteiengehör. 2.
- Der BF hielt dem Gutachten vom 03.12.2024 mit Schreiben vom 22.12.2024 entgegen, die Bewertung seiner COPD-Erkrankung beruhe auf dem Befund aus dem Jahr 2002, da die ihn betreuende Lungenfachärztin, Dr.in XXXX , keinen neuen Befund erstelle. Seine Spirometrie habe schlechte Werte, die keine Berücksichtigung gefunden hätten. Der BF kündigte an, im neuen Jahr nach dem Besuch bei der genannten Lungenfachärztin bzw. beim Internisten neue Befunde vorzulegen. Auf Basis der neuen Befunde habe eine neue Begutachtung zu erfolgen. 2.
- Der BF hielt dem Gutachten vom 03.12.2024 mit Schreiben vom 22.12.2024 entgegen, die Bewertung seiner COPD-Erkrankung beruhe auf dem Befund aus dem Jahr 2002, da die ihn betreuende Lungenfachärztin, Dr.in römisch 40 , keinen neuen Befund erstelle. Seine Spirometrie habe schlechte Werte, die keine Berücksichtigung gefunden hätten. Der BF kündigte an, im neuen Jahr nach dem Besuch bei der genannten Lungenfachärztin bzw. beim Internisten neue Befunde vorzulegen. Auf Basis der neuen Befunde habe eine neue Begutachtung zu erfolgen.
- Mit Bescheid vom 04.02.2025 wurde der Antrag des BF vom 09.07.2024 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Mit einem Grad der Behinderung von 30% erfülle er nicht die Voraussetzung dafür. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte Gutachten, das einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilde.
- Mit E-Mail vom 03.03.2025 erhob der BF fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.02.
- Begründend brachte der BF vor, sein Befund zur COPD-Erkrankung stamme auch dem Jahr
- Er könne keinen aktuelleren Befund vorlegen, da seine Lungenfachärztin ihm keinen neuen Befund ausstelle. Die schlechten Werte aus seiner Spirometrie-Befund (FEV1=34%) seien nicht berücksichtigt worden. Er beantrage eine neuerliche Begutachtung auf Basis von neuen Befunden. Angeschlossen waren ein Befund zum Fluß-Volumen von Dr.in XXXX der XXXX vom 02.07.2012, auf dem eine CPOD Gold II vermerkt war, und ein bereits vorgelegter Spirometrie-Befund von Dr.in XXXX .
- Mit E-Mail vom 03.03.2025 erhob der BF fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.02.
- Begründend brachte der BF vor, sein Befund zur COPD-Erkrankung stamme auch dem Jahr
- Er könne keinen aktuelleren Befund vorlegen, da seine Lungenfachärztin ihm keinen neuen Befund ausstelle. Die schlechten Werte aus seiner Spirometrie-Befund (FEV1=34%) seien nicht berücksichtigt worden. Er beantrage eine neuerliche Begutachtung auf Basis von neuen Befunden. Angeschlossen waren ein Befund zum Fluß-Volumen von Dr.in römisch 40 der römisch 40 vom 02.07.2012, auf dem eine CPOD Gold römisch zwei vermerkt war, und ein bereits vorgelegter Spirometrie-Befund von Dr.in römisch 40 .
- Am 11.03.2025 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
- Herr XXXX , geboren am XXXX , stellte am 09.07.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpass. 1.
- Herr römisch 40 , geboren am römisch 40 , stellte am 09.07.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpass. 1.
- Der BF leidet an folgenden Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 COPD II, Asthma bronchiale COPD römisch zwei, Asthma bronchiale unterer Rahmensatz bei FEV1/F 93% aber verminderte Lungenvolumina bei Zustand nach Keilresektion rechter Unterlappen der Lunge 06.06.02 30 Rhizarthrose links fixer Rahmensatz 02.06.20 10 , 1.
- Der BF erreicht einen Gesamtgrad der Behinderung von 30%, da der Grad der Behinderung von Leiden 1 durch das Leiden 2 wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht erhöht wird. 1.
- Der BF erfüllt mit dem genannten Gesamtgrad der Behinderung von 30% nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den Anträgen des BF, zu seinen persönlichen Daten und zur Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen des BF und zum Gesamtgrad der Behinderung stützen sich auf das oben in Teilen wiedergegebene Gutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 03.12.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 02.12.
- Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen des BF und zum Gesamtgrad der Behinderung stützen sich auf das oben in Teilen wiedergegebene Gutachten von Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 03.12.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 02.12.
- Die getroffene Einschätzung der genannten Sachverständigen basiert auf den vorgelegten medizinischen Befunden und Unterlagen und entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF, (in der Folge EVO) wurde von der beauftragten Sachverständigen als Maßstab für die Einschätzung des Grades der Behinderung des BF herangezogen. Sie ist in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1 BBG) verankert.Die getroffene Einschätzung der genannten Sachverständigen basiert auf den vorgelegten medizinischen Befunden und Unterlagen und entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF, (in der Folge EVO) wurde von der beauftragten Sachverständigen als Maßstab für die Einschätzung des Grades der Behinderung des BF herangezogen. Sie ist in den gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 41, Absatz eins, BBG) verankert. Das Leiden 1 des BF, die COPDII-Asthma bronchiale Erkrankung, bei einem nachgewiesenen Wert FEV1/F 93% wurde von der Sachverständigen Dr.in XXXX unter der Positionsnummer 06.06.02 mit dem unteren Rahmensatz unter Berücksichtigung des verminderten Lungenvoluminas bei einem Zustand nach einer Keilresektion des rechten Unterlappens seiner Lunge mit einem Grad der Behinderung von 30 % eingestuft. Die genannten Sachverständige stützte sich dabei auf die vom BF vorgelegten Befunde. Dazu zählt unter anderem der Spirometriebefunde von Dr.in XXXX , Fachärztin von Lungenkrankheiten, datiert mit 23.08.2024, in dem der BF folgende Werte aufweist: FEV1%F 93,5 MEF 75 32,0; EF 50 27,4, MEF 25 26,
- Aus dem Gutachten, das von Dr.in XXXX im Auftrag der PV nach einer persönlichen Untersuchung des BF am 09.07.2012 erstellt wurde, geht eine COPD-Erkrankung Gold II hervor, wobei seit 2005 ein allergisches Asthma bronchiale bei Nikotinabusus besteht. Das Leiden 1 des BF, die COPDII-Asthma bronchiale Erkrankung, bei einem nachgewiesenen Wert FEV1/F 93% wurde von der Sachverständigen Dr.in römisch 40 unter der Positionsnummer 06.06.02 mit dem unteren Rahmensatz unter Berücksichtigung des verminderten Lungenvoluminas bei einem Zustand nach einer Keilresektion des rechten Unterlappens seiner Lunge mit einem Grad der Behinderung von 30 % eingestuft. Die genannten Sachverständige stützte sich dabei auf die vom BF vorgelegten Befunde. Dazu zählt unter anderem der Spirometriebefunde von Dr.in römisch 40 , Fachärztin von Lungenkrankheiten, datiert mit 23.08.2024, in dem der BF folgende Werte aufweist: FEV1%F 93,5 MEF 75 32,0; EF 50 27,4, MEF 25 26,
- Aus dem Gutachten, das von Dr.in römisch 40 im Auftrag der PV nach einer persönlichen Untersuchung des BF am 09.07.2012 erstellt wurde, geht eine COPD-Erkrankung Gold römisch zwei hervor, wobei seit 2005 ein allergisches Asthma bronchiale bei Nikotinabusus besteht. Wenn der BF dazu in seinen Einwendungen vom 22.12.2024 und in der Beschwerde vom 03.03.2025 eine neuerliche Begutachtung auf Basis von aktuellen Befunden fordert, ist ihm entgegenzuhalten, dass es an ihm liegt, Befunde jüngerem Datums vorzulegen. Die von der belangen Behörde beauftragte Sachverständige Dr.in XXXX konnte sich nur auf die vom BF vorgelegten Befunde und die Ergebnisse der persönlichen Untersuchung am 02.12.2024 bei der Einstufung seiner Leiden stützen. Im Rahmen dieser persönlichen Untersuchung stellte sie reine rhythmische Herztöne und ein abgeschwächtes Atemgeräusch mit vereinzelten spastischen Rgs fest. Sie erfasste auch in ihrem Gutachten, dass der BF durch die eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit in seiner Gesamtmobilität beeinträchtigt war. Ein vermindertes Lungenvolumina floss in ihre Einstufung ein. Wenn der BF dazu in seinen Einwendungen vom 22.12.2024 und in der Beschwerde vom 03.03.2025 eine neuerliche Begutachtung auf Basis von aktuellen Befunden fordert, ist ihm entgegenzuhalten, dass es an ihm liegt, Befunde jüngerem Datums vorzulegen. Die von der belangen Behörde beauftragte Sachverständige Dr.in römisch 40 konnte sich nur auf die vom BF vorgelegten Befunde und die Ergebnisse der persönlichen Untersuchung am 02.12.2024 bei der Einstufung seiner Leiden stützen. Im Rahmen dieser persönlichen Untersuchung stellte sie reine rhythmische Herztöne und ein abgeschwächtes Atemgeräusch mit vereinzelten spastischen Rgs fest. Sie erfasste auch in ihrem Gutachten, dass der BF durch die eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit in seiner Gesamtmobilität beeinträchtigt war. Ein vermindertes Lungenvolumina floss in ihre Einstufung ein. Die anlässlich der persönlichen Untersuchung des BF durch Dr.in XXXX am 02.12.2024 vorgebrachten Beschwerden des BF über häufiges Husten, Atemnot bei körperlicher Belastung und unruhigen nächtlichen Schlaf verbunden mit hustenbedingtem 2-maligem Aufwachen sind auch unter dem Aspekt zu sehen, dass beim BF ein chronischer Nikotionabusus seit 1988 vorliegt. Dies ist beispielsweise auch dem Befund des Klinkums XXXX vom 09.11.2023 zu entnehmen, in dem die Keilresektionsopertion des rechten Lungenunterlappens erfolgreich vorgenommen wurde. Der BF konnte in gutem Allgemeinzustand entlassen werden. Diese Operation wurde auch von Dr.in XXXX bei ihrer Einstufung des führenden Leidens 1 ausdrücklich berücksichtigt. Die anlässlich der persönlichen Untersuchung des BF durch Dr.in römisch 40 am 02.12.2024 vorgebrachten Beschwerden des BF über häufiges Husten, Atemnot bei körperlicher Belastung und unruhigen nächtlichen Schlaf verbunden mit hustenbedingtem 2-maligem Aufwachen sind auch unter dem Aspekt zu sehen, dass beim BF ein chronischer Nikotionabusus seit 1988 vorliegt. Dies ist beispielsweise auch dem Befund des Klinkums römisch 40 vom 09.11.2023 zu entnehmen, in dem die Keilresektionsopertion des rechten Lungenunterlappens erfolgreich vorgenommen wurde. Der BF konnte in gutem Allgemeinzustand entlassen werden. Diese Operation wurde auch von Dr.in römisch 40 bei ihrer Einstufung des führenden Leidens 1 ausdrücklich berücksichtigt. Unter die von der Sachverständigen gewählte Positionsnummer 06.06.
- der Anlage der EVO zu den chronisch obstruktiven Lungenerkrankungen (COPD) fallen moderate Formen der COPD-II-Erkrankung mit einem Rahmen für den Grad der Behinderung zwischen 30% bis 40%. Für den von der Sachverständigen gewählten unteren Rahmensatz von 30% spricht, dass der BF zwar bei körperlicher Anstrengung über Kurzatmigkeit klagte, jedoch nicht durch eine medizinische Unterlage belegt ist, dass seine Arbeitsfähigkeit mittelgradig eingeschränkt wäre. Wie sich aus dem ärztlichen Gutachten der XXXX vom 09.07.2012 – erstellt von Dr.in XXXX – ergibt, sollte der BF auf Grund der COPD-II-Erkrankung Arbeiten bei Hitze, Staub, sowie Kälte und Nässe nur fallweise verrichten. Diese Feststellungen lassen nicht auf eine mittelgradige, sondern nur mäßige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des BF schließen. Eine Einstufung unter die nächst höhere Pos.Nr. 06.06.03 der Anlage der EVO scheidet jedenfalls, da dafür eine schwere Form der COPD-III-Erkrankung Voraussetzung ist, die einen Rahmen für den Grad der Behinderung von 50% bis 70% vorgibt. Der BF leidet nachweislich nicht an einer schweren Form der COPD Erkrankung auf der Stufe III. Unter die von der Sachverständigen gewählte Positionsnummer 06.06.
- der Anlage der EVO zu den chronisch obstruktiven Lungenerkrankungen (COPD) fallen moderate Formen der COPD-II-Erkrankung mit einem Rahmen für den Grad der Behinderung zwischen 30% bis 40%. Für den von der Sachverständigen gewählten unteren Rahmensatz von 30% spricht, dass der BF zwar bei körperlicher Anstrengung über Kurzatmigkeit klagte, jedoch nicht durch eine medizinische Unterlage belegt ist, dass seine Arbeitsfähigkeit mittelgradig eingeschränkt wäre. Wie sich aus dem ärztlichen Gutachten der römisch 40 vom 09.07.2012 – erstellt von Dr.in römisch 40 – ergibt, sollte der BF auf Grund der COPD-II-Erkrankung Arbeiten bei Hitze, Staub, sowie Kälte und Nässe nur fallweise verrichten. Diese Feststellungen lassen nicht auf eine mittelgradige, sondern nur mäßige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des BF schließen. Eine Einstufung unter die nächst höhere Pos.Nr. 06.06.03 der Anlage der EVO scheidet jedenfalls, da dafür eine schwere Form der COPD-III-Erkrankung Voraussetzung ist, die einen Rahmen für den Grad der Behinderung von 50% bis 70% vorgibt. Der BF leidet nachweislich nicht an einer schweren Form der COPD Erkrankung auf der Stufe römisch drei. Gegen die Einstufung des Leidens 2, der Rhizarthrose, mit der Pos.Nr. 02.06.20 und dem fixen Rahmensatz eines Grades der Behinderung von 10% erstattete der BF kein Vorbringen. Auch das Bundesverwaltungsgericht kann keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass das Leiden des BF von der genannten Gutachterin hätte höher eingestuft werden müssen. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung von 30% erfolgte durch Dr.in XXXX schlüssig. Das führende Leiden 1 konnte nicht durch Leiden 2 erhöht werden, da es von zu geringer funktioneller Relevanz ist. Dieses Leiden 2 wurde auch nur mit einem Grad der Behinderung von 10% eingestuft. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung von 30% erfolgte durch Dr.in römisch 40 schlüssig. Das führende Leiden 1 konnte nicht durch Leiden 2 erhöht werden, da es von zu geringer funktioneller Relevanz ist. Dieses Leiden 2 wurde auch nur mit einem Grad der Behinderung von 10% eingestuft. Die Entfernung eines Lipoms im Bereich des Trapezius rechts, die Abtragung einer Hyperkeratose im Bereich des rechten Zeigefingers sowie die Blinddarmoperation und die Leistenbruchoperation zogen nachweislich keine bleibenden Funktionsbeeinträchtigungen mit sich. Sie konnten daher nicht bei der Einstufung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern, berücksichtigt werden. Insgesamt beinhalten die Einwendungen des BF in seinem Vorbringen vom 22.12.2024 und seiner Beschwerde vom 03.03.2025 daher keine ausreichend relevanten Sachverhalte, die am Ergebnis des Gutachtens von Dr.in XXXX etwas ändern würden. Es wird daher an ihrem – wie oben ausgeführten - schlüssigen Gutachten festgehalten. Insgesamt beinhalten die Einwendungen des BF in seinem Vorbringen vom 22.12.2024 und seiner Beschwerde vom 03.03.2025 daher keine ausreichend relevanten Sachverhalte, die am Ergebnis des Gutachtens von Dr.in römisch 40 etwas ändern würden. Es wird daher an ihrem – wie oben ausgeführten - schlüssigen Gutachten festgehalten. Die vom BF vorgelegten Befunde sind in die Beurteilung eingeflossen und wurden von der beauftragten Sachverständigen eingehend berücksichtigt. Die Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen des eingeholten Sachverständigengutachtens. Es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Krankengeschichte des BF wurde ausreichend berücksichtigt. Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 % beim BF vorliegt, zu entkräften. Der BF ist den abschließenden Ausführungen des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. VwGH 20.05.2020, Ra 2019/11/0071). Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der Beweisergebnisse konnte daher auch von der Einholung weiterer medizinischer Fachgutachten abgesehen werden.Der BF ist den abschließenden Ausführungen des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten vergleiche VwGH 20.05.2020, Ra 2019/11/0071). Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der Beweisergebnisse konnte daher auch von der Einholung weiterer medizinischer Fachgutachten abgesehen werden. Das oben auszugsweise angeführte Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 03.12.2024 war als widerspruchsfrei und mit den Erfahrungen des Lebens im Einklang zu werten. Es erfolgte vom BF kein Vorbringen dahingehend, die Tauglichkeit des Sachverständigen oder dessen Beurteilung in Zweifel zu ziehen, weshalb die Ausführungen bedenkenlos den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten.Das oben auszugsweise angeführte Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 03.12.2024 war als widerspruchsfrei und mit den Erfahrungen des Lebens im Einklang zu werten. Es erfolgte vom BF kein Vorbringen dahingehend, die Tauglichkeit des Sachverständigen oder dessen Beurteilung in Zweifel zu ziehen, weshalb die Ausführungen bedenkenlos den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). 3.1. Zu Spruchpunkt A)
§ 1Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idg
F (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph eins, Absatz 2, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40Abs.
1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
§ 40Abs.
2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41Abs.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG)
§ 47
BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzustellen.
Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzustellen. § 4 der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF sieht vor, dass die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bildet. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen – beispielsweise Psychologen – zur ganzheitlichen Beurteilung heranzuziehen.Paragraph 4, der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF sieht vor, dass die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bildet. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen – beispielsweise Psychologen – zur ganzheitlichen Beurteilung heranzuziehen. Da – wie oben ausgeführt – vom beauftragten Sachverständigen festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsbeeinträchtigungen des BF ein Ausmaß von 30 % erreichen, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist; Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag
§ 24Abs. 3 Vw
GVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß über einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 % erreichen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, das wie oben ausgeführt, als nachvollziehbar und schlüssig erachtet wurde. Der BF erreichte einen Gesamtgrad der Behinderung von 30%. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben. 3.
- Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision): Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W173.2308941.1.00