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{'item': 'W182 2134460-2'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 68§ 3Art. 130§ 17§ 2§ 34§ 12a§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2025 GeschäftszahlW182 2134460-2 Spruch, W182 2134460-2/3E W182 2311543-1/3E W182 2196883-2/3E W182 2311545-1/3E W182 2311548-1/3E

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I. Nr 33/2013 (Vw

GVG) idgF und § 34 Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, stattgegeben. Die bekämpften Bescheide werden ersatzlos behoben.A) Den Beschwerden wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. römisch eins. Nr 33 aus 2013, (VwGVG) idgF und Paragraph 34, Absatz 4, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, stattgegeben. Die bekämpften Bescheide werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG) idg

F, nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG) idg

F, nicht zulässig. , , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang:
  2. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge: BF), eine Mutter (BF1) und ihre vier minderjährigen Kinder im Alter von XXXX Jahren, XXXX Jahren, XXXX Jahren und XXXX Jahr (BF2-BF5), sind usbekische Staatsangehörige. Die BF1 stellte für sich sowie den BF2, den BF3 und den BF4 am 13.07.2023 sowie für die BF5 am 08.02.2024 im Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz.
  3. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge: BF), eine Mutter (BF1) und ihre vier minderjährigen Kinder im Alter von römisch 40 Jahren, römisch 40 Jahren, römisch 40 Jahren und römisch 40 Jahr (BF2-BF5), sind usbekische Staatsangehörige. Die BF1 stellte für sich sowie den BF2, den BF3 und den BF4 am 13.07.2023 sowie für die BF5 am 08.02.2024 im Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz.
  4. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 19.03.2025 wurden bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten einerseits die Anträge auf internationalen Schutz der BF1 und des BF3

§ 68Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991(AVG) idg

F, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, andererseits die Anträge auf internationalen Schutz des BF2, des BF4 und der BF5

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen. 2. Mit den im Spruch genannten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 19.03.2025 wurden bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten einerseits die Anträge auf internationalen Schutz der BF1 und des BF3

Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991(AVG) idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, andererseits die Anträge auf internationalen Schutz des BF2, des BF4 und der BF5

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen.

  1. Gegen diese Bescheide wurde seitens der BF binnen offener Frist Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erhoben. Dazu wurde u.a. ausgeführt, dass es sich bei den Verfahren der BF um Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 handle, weshalb vom Bundesamt alle Verfahren zuzulassen gewesen wären.
  2. Gegen diese Bescheide wurde seitens der BF binnen offener Frist Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erhoben. Dazu wurde u.a. ausgeführt, dass es sich bei den Verfahren der BF um Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 handle, weshalb vom Bundesamt alle Verfahren zuzulassen gewesen wären. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der unter Punkt I.
  4. als Verfahrensgang wiedergegebene Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt. Der unter Punkt römisch eins.
  5. als Verfahrensgang wiedergegebene Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und den Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Dass es sich bei den BF um eine Mutter und ihre vier minderjährigen Kinder handelt, ergibt sich aus den eigenen Angaben der BF1 als gesetzlicher Vertreterin der übrigen BF im Verfahren sowie aus den damit übereinstimmenden Akteninhalten der anderen Familienangehörigen. Auch das Bundesamt ging in den Feststellungen der bekämpften Bescheide von dieser familiären Verbindung der BF aus.
  6. Rechtliche Beurteilung: 2.
  7. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Vw

GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 2.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A): 2.2.

§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl

G 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes u.a. Familienangehöriger der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten (lit. a) oder ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten (lit. c).2.2.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes u.a. Familienangehöriger der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten (Litera a,) oder ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten (Litera c,). Die BF1 ist wie bereits festgestellt die Mutter und sohin Elternteil der BF2-BF5, ihrer minderjährigen ledigen Kinder, sodass jeweils die BF1 gegenüber den übrigen BF sowie diese gegenüber der BF1 die Begriffsbestimmung von Familienangehörigen erfüllen. Stellt ein Familienangehöriger von einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz so gilt dieser

§ 34Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt ein Familienangehöriger von einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz so gilt dieser

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Nach § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigte zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7). Nach § 34 Abs. 3 AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§9) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.Nach Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigte zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,). Nach Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§9) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

§ 34Abs. 4 Asyl

G 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs.

4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

§ 34Abs. 5 Asyl

G 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

§ 34Abs. 6 Asyl

G 2005 sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden:

Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005 sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden:

  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG). 2.
  5. Ausgehend von der Vorgängerbestimmung des §10 Abs. 5 Asylgesetz 1997 (AsylG) BGBl I 1997/76 idF BGBl I 2003/101, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG 2005, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, dahingehend zu verstehen ist, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Ist daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen (vgl. etwa VwGH 25.11.2009 Zl. 2007/01/1153, VwGH 19.10.2023, Zl. Ra 2022/19/0093).2.
  6. Ausgehend von der Vorgängerbestimmung des §10 Absatz 5, Asylgesetz 1997 (AsylG) BGBl römisch eins 1997/76 in der Fassung BGBl römisch eins 2003/101, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, dahingehend zu verstehen ist, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Ist daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen vergleiche etwa VwGH 25.11.2009 Zl. 2007/01/1153, VwGH 19.10.2023, Zl. Ra 2022/19/0093). So wurde dazu etwa im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.11.2009, Zl. 2007/01/1153, ausgeführt: "Die Bestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG 2005, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge als ‚unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen' sind, ist daher dahingehend zu verstehen, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Ist daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen. Diese Gleichförmigkeit des Familienverfahrens, das letztlich der Verfahrensbeschleunigung und somit der Verfahrensökonomie dient (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 03.09.2009, U 804/09), wird dabei nicht nur durch § 34 Abs. 4 AsylG 2005, sondern auch durch die (mit § 32 Abs. 7 Asylgesetz 1997 im Wesentlichen übereinstimmende) Bestimmung des § 36 Abs. 3 AsylG 2005 zum Ausdruck gebracht, wonach selbst bei nur einer Berufung eines betroffenen Familienmitglieds diese auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen gilt und keine dieser Entscheidungen dann der Rechtskraft zugänglich ist (vgl. zum Ganzen die insoweit auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 übertragbaren Ausführungen im genannten hg. Erkenntnis vom 28.10.2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535; siehe weiters Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 497 f). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005 - in Fortsetzung der Judikatur zum Asylgesetz 1997 - bereits erkannt, dass bei Aufhebung (nur) eines Bescheides eines Familienangehörigen dies (infolge der ex tunc-Wirkung einer Aufhebung nach § 42 Abs. 3 VwGG) auch auf die Bescheide der übrigen Familienangehörigen durchschlägt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/20/0281)."So wurde dazu etwa im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.11.2009, Zl. 2007/01/1153, ausgeführt: "Die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge als ‚unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen' sind, ist daher dahingehend zu verstehen, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Ist daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen. Diese Gleichförmigkeit des Familienverfahrens, das letztlich der Verfahrensbeschleunigung und somit der Verfahrensökonomie dient vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 03.09.2009, U 804/09), wird dabei nicht nur durch Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, sondern auch durch die (mit Paragraph 32, Absatz 7, Asylgesetz 1997 im Wesentlichen übereinstimmende) Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 3, AsylG 2005 zum Ausdruck gebracht, wonach selbst bei nur einer Berufung eines betroffenen Familienmitglieds diese auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen gilt und keine dieser Entscheidungen dann der Rechtskraft zugänglich ist vergleiche zum Ganzen die insoweit auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 übertragbaren Ausführungen im genannten hg. Erkenntnis vom 28.10.2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535; siehe weiters Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 497 f). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 - in Fortsetzung der Judikatur zum Asylgesetz 1997 - bereits erkannt, dass bei Aufhebung (nur) eines Bescheides eines Familienangehörigen dies (infolge der ex tunc-Wirkung einer Aufhebung nach Paragraph 42, Absatz 3, VwGG) auch auf die Bescheide der übrigen Familienangehörigen durchschlägt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/20/0281)." Dies gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes allerdings nur für Familienverfahren, die gleichzeitig beim Bundesamt oder gleichzeitig im Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind (vgl. dazu VwGH 08.03.2021, Zl. Ra 2019/14/0587 Rz 21), was hier zutrifft, zumal die Verfahren der BF über ihre Anträge auf internationalen Schutz gleichzeitig beim Bundesamt anhängig waren und auch die jeweiligen Beschwerdeverfahren in der Folge gleichzeitig beim Bundesverwaltungsgericht anhängig wurden. In einem solchen Fall besteht die Verpflichtung nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005, die Verfahren unter einem zu führen und unter den Voraussetzungen der § 34 Abs. 2 und 3 AsylG 2005 allen Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang zu gewähren. Jener Schutzumfang, der das "stärkste" Recht gewährt, ist auf alle Familienangehörigen anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn in Bezug auf manche Familienangehörige die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Antrages erfüllt wären (vgl. dazu etwa VwGH 20.12.2023, Zl. Ra 2023/20/0023, u.a. mit Verweis auf VwGH 04.08.2020, Zl. Ra 2020/14/0343, zu § 68 AVG).Dies gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes allerdings nur für Familienverfahren, die gleichzeitig beim Bundesamt oder gleichzeitig im Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind vergleiche dazu VwGH 08.03.2021, Zl. Ra 2019/14/0587 Rz 21), was hier zutrifft, zumal die Verfahren der BF über ihre Anträge auf internationalen Schutz gleichzeitig beim Bundesamt anhängig waren und auch die jeweiligen Beschwerdeverfahren in der Folge gleichzeitig beim Bundesverwaltungsgericht anhängig wurden. In einem solchen Fall besteht die Verpflichtung nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, die Verfahren unter einem zu führen und unter den Voraussetzungen der Paragraph 34, Absatz 2 und 3 AsylG 2005 allen Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang zu gewähren. Jener Schutzumfang, der das "stärkste" Recht gewährt, ist auf alle Familienangehörigen anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn in Bezug auf manche Familienangehörige die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Antrages erfüllt wären vergleiche dazu etwa VwGH 20.12.2023, Zl. Ra 2023/20/0023, u.a. mit Verweis auf VwGH 04.08.2020, Zl. Ra 2020/14/0343, zu Paragraph 68, AVG). Unter Zugrundelegung der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war es sohin dem Bundesamt verwehrt, angesichts der Sachentscheidungen betreffend der Anträge des BF2, des B4 und der BF5 die Anträge der BF1 und des BF3 im Familienverfahren wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG zurückzuweisen. Unter Zugrundelegung der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war es sohin dem Bundesamt verwehrt, angesichts der Sachentscheidungen betreffend der Anträge des BF2, des B4 und der BF5 die Anträge der BF1 und des BF3 im Familienverfahren wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG zurückzuweisen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es wiederum verwehrt, über den Antrag der BF1 und des BF3 selbst meritorisch zu entscheiden, zumal Sache des Beschwerdeverfahrens diesbezüglich die Zurückweisung der Anträge durch die Vorinstanz ist (vgl. dazu etwa VwGH 25.11.2009, Zl. 2007/01/1153). Da bei Aufhebung (nur) eines Bescheides eines Familienangehörigen dies nach § 34 AsylG 2005 auch auf die Bescheide der übrigen Familienangehörigen durchschlägt, war spruchgemäß zu entscheiden.Dem Bundesverwaltungsgericht ist es wiederum verwehrt, über den Antrag der BF1 und des BF3 selbst meritorisch zu entscheiden, zumal Sache des Beschwerdeverfahrens diesbezüglich die Zurückweisung der Anträge durch die Vorinstanz ist vergleiche dazu etwa VwGH 25.11.2009, Zl. 2007/01/1153). Da bei Aufhebung (nur) eines Bescheides eines Familienangehörigen dies nach Paragraph 34, AsylG 2005 auch auf die Bescheide der übrigen Familienangehörigen durchschlägt, war spruchgemäß zu entscheiden. 2.4.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs.

2 Z 1 leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.2.4.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten im Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W182.2134460.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.