GVG) betreffend den Postvakzinalen Erschöpfungszustand insofern Folge gegeben als A) Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) betreffend den Postvakzinalen Erschöpfungszustand insofern Folge gegeben als
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin ist ein anerkanntes Opfer nach dem Impfschadengesetz. Kausal dafür war die Covid-19 Impfung vom 17.09.2021, Comirnaty Chargennummer FF2832. Mit Bescheid vom 03.04.2024 wurde über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 02.11.2021
NTech/Pfizer) unter Spruchpunkt I. als Impfschaden anerkannt: „Postvakzinaler Erschöpfungszustand“Mit Bescheid vom 03.04.2024 wurde über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 02.11.2021
Paragraph eins b und Paragraph 3, Impfschadengesetz als Folge der am 17.09.2021 vorgenommenen Covid-19 Impfung (Impfstoff BioNTech/Pfizer) unter Spruchpunkt römisch eins. als Impfschaden anerkannt: „Postvakzinaler Erschöpfungszustand“
Abs 1 Impfschadengesetz seien als Entschädigung zu leisten:
Paragraph 2, Absatz eins, Impfschadengesetz seien als Entschädigung zu leisten:
Abs 5 HVG wurde festgestellt, dass derzeit kein Anspruch auf einen Erhöhungsbetrag besteht. (Spruchpunkt IV.)
Paragraph 23, Absatz 5, HVG wurde festgestellt, dass derzeit kein Anspruch auf einen Erhöhungsbetrag besteht. (Spruchpunkt römisch vier.) Der Anspruch auf Zuerkennung eines Pflegebeitrages wurde abgelehnt. (Spruchpunkt V.)Der Anspruch auf Zuerkennung eines Pflegebeitrages wurde abgelehnt. (Spruchpunkt römisch fünf.) Der Anspruch auf Zuerkennung einer Pflegezulage wurde ebenfalls abgelehnt. (Spruchpunkt VI.)Der Anspruch auf Zuerkennung einer Pflegezulage wurde ebenfalls abgelehnt. (Spruchpunkt römisch sechs.) Begründend wurde auf das eingeholte Gutachten verwiesen. Im Rahmen der gegen ausschließlich Spruchpunkt III. erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass die festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit vom 50 % zu gering eingeschätzt worden wäre. Es erfolgten Ausführungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie zu ihren täglichen Herausforderungen. Im Rahmen der gegen ausschließlich Spruchpunkt römisch drei. erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass die festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit vom 50 % zu gering eingeschätzt worden wäre. Es erfolgten Ausführungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie zu ihren täglichen Herausforderungen. Das BVwG holte aufgrund der erhobenen Beschwerde ein Gutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie basieren auf einer Untersuchung der Beschwerdeführerin ein. Das Gutachten ergab eine Minderung der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 17.09.2021 bis 01.07.2024 von 80 v.H. und ab dem 01.07.2024 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. und gestaltete sich detailliert wie folgt: „Untersuchung am 20.02.2025,17:30 Die Untersuchung wurde XXXX XXXX durchgeführt.Die Untersuchung wurde römisch 40 römisch 40 durchgeführt.
2 lit a Impfschadengesetz ist eine Beschädigtenrente und Pflegezulage erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten zu leisten.
Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, Impfschadengesetz ist eine Beschädigtenrente und Pflegezulage erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten zu leisten. Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX XXXX Jahre alt.Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 römisch 40 Jahre alt.
3 Impfschadengesetz sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die §§ 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 162/2015, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht.
Paragraph 3, Absatz 3, Impfschadengesetz sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, die Paragraphen 2, 31 a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73 a, 82, 83 Absatz eins, 85, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 86, 87, 88, 88 a, 92 bis 94 a und 98 a Absatz 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die Paragraphen 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht. Heeresentschädigungsgesetz Abschnitt IIIAbschnitt römisch drei § 44.
1 HVG ist eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.
Paragraph 2, Absatz eins, HVG ist eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (Paragraphen 27, 28,) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen. Die weiteren gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) lauten auszugsweise: Zur Höhe der Beschädigtenrente: § 23
1 HVG bildet Bemessungsgrundlage bei einem Beschädigten, der unselbständig erwerbstätig ist, ein Vierzehntel des Jahreseinkommens, das der Beschädigte vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder - wenn dies für ihn günstiger ist - vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung erzielt hat. (…)
Paragraph 24, Absatz eins, HVG bildet Bemessungsgrundlage bei einem Beschädigten, der unselbständig erwerbstätig ist, ein Vierzehntel des Jahreseinkommens, das der Beschädigte vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder - wenn dies für ihn günstiger ist - vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung erzielt hat. (…)
2 HVG gilt als Einkommen der Arbeitslohn. (…)
Paragraph 24, Absatz 2, HVG gilt als Einkommen der Arbeitslohn. (…) Liegt die unter Bedachtnahme auf § 24a gebildete Bemessungsgrundlage unter der zum Zeitpunkt des Rentenanfalles (§ 55) geltenden Mindestbemessungsgrundlage oder über der zu diesem Zeitpunkt geltenden Höchstbemessungsgrundlage
, so sind der Rentenbemessung die zum Zeitpunkt des Rentenanfalles
Liegt die unter Bedachtnahme auf Paragraph 24 a, gebildete Bemessungsgrundlage unter der zum Zeitpunkt des Rentenanfalles (Paragraph 55,) geltenden Mindestbemessungsgrundlage oder über der zu diesem Zeitpunkt geltenden Höchstbemessungsgrundlage
Paragraph 24 b,, so sind der Rentenbemessung die zum Zeitpunkt des Rentenanfalles
Paragraph 24 b, als Mindest- bzw. Höchstbemessungsgrundlage festgesetzten Beträge zugrunde zu legen. (Paragraph 24, Absatz 9, HVG)
10 HVG ist die Bemessungsgrundlage auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen.
Paragraph 24, Absatz 10, HVG ist die Bemessungsgrundlage auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. § 24b Abs. 1 HVG besagt: Die Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage (§ 24 Abs. 9) ist mit Wirksamkeit vom
1 HVG hat der Bundesminister für soziale Verwaltung den für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich des Heeresversorgungsgesetzes für verbindlich zu erklären.
Paragraph 46 b, Absatz eins, HVG hat der Bundesminister für soziale Verwaltung den für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich des Heeresversorgungsgesetzes für verbindlich zu erklären.
2 HVG sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner eines jeden Jahres die nach Bemessungsgrundlagen berechneten Beschädigtenrenten (einschließlich der Familienzuschläge) und Hinterbliebenenrenten mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Nach der Zuerkennung der Rente oder Neubemessung der Rente
8 ist die Anpassung jedoch erst mit Wirksamkeit vom 1. Jänner des dem Rentenanfall (§ 55) oder der Neubemessung
8 folgenden übernächsten Kalenderjahres vorzunehmen.
Paragraph 46 b, Absatz 2, HVG sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner eines jeden Jahres die nach Bemessungsgrundlagen berechneten Beschädigtenrenten (einschließlich der Familienzuschläge) und Hinterbliebenenrenten mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Nach der Zuerkennung der Rente oder Neubemessung der Rente
Paragraph 24, Absatz 8, ist die Anpassung jedoch erst mit Wirksamkeit vom 1. Jänner des dem Rentenanfall (Paragraph 55,) oder der Neubemessung
Paragraph 24, Absatz 8, folgenden übernächsten Kalenderjahres vorzunehmen.
1 HVG werden die Beschädigtenrenten (§ 23 Abs. 3), die Erhöhungsbeträge (§ 23 Abs. 5), die Familienzuschläge (§ 26), die Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung (§ 26b), die Zulagen
bis 29 und das Kleider- und Wäschepauschale (§ 29a) mit dem Monat fällig, der auf den Eintritt des schädigenden Ereignisses oder die Verehelichung oder die Geburt folgt, sofern der Anspruch binnen sechs Monaten nach Eintritt des jeweiligen Ereignisses geltend gemacht wird; wird der Anspruch erst später geltend gemacht, dann mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Der Erhöhungsbetrag (§ 23 Abs. 5) fällt jedoch frühestens mit dem Monat an, der auf die Entlassung aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst folgt. Die Schwerstbeschädigtenzulage (§ 26a) wird mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind.
Paragraph 55, Absatz eins, HVG werden die Beschädigtenrenten (Paragraph 23, Absatz 3,), die Erhöhungsbeträge (Paragraph 23, Absatz 5,), die Familienzuschläge (Paragraph 26,), die Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung (Paragraph 26 b,), die Zulagen
Paragraphen 27 bis 29 und das Kleider- und Wäschepauschale (Paragraph 29 a,) mit dem Monat fällig, der auf den Eintritt des schädigenden Ereignisses oder die Verehelichung oder die Geburt folgt, sofern der Anspruch binnen sechs Monaten nach Eintritt des jeweiligen Ereignisses geltend gemacht wird; wird der Anspruch erst später geltend gemacht, dann mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Der Erhöhungsbetrag , (Paragraph 23, Absatz 5,) fällt jedoch frühestens mit dem Monat an, der auf die Entlassung aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst folgt. Die Schwerstbeschädigtenzulage (Paragraph 26 a,) wird mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind.
1 HVG sind die den Versorgungsberechtigten nach diesem Bundesgesetz gebührenden in Geld bestehenden Versorgungsleistungen auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen.
Paragraph 70, Absatz eins, HVG sind die den Versorgungsberechtigten nach diesem Bundesgesetz gebührenden in Geld bestehenden Versorgungsleistungen auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Wie angeführt, sind im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 HVG gegeben, wonach eine Beschädigtenrente bei einer Verminderung der Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 vH zu leisten ist. Wie angeführt, sind im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins, HVG gegeben, wonach eine Beschädigtenrente bei einer Verminderung der Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (Paragraph 2,) hinaus um mindestens 20 vH zu leisten ist. Da die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alters kein Einkommen erzielt hatte, ist die Mindestbemessungsgrundlage heranzuziehen (§ 24 Abs 9 HVG).Da die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alters kein Einkommen erzielt hatte, ist die Mindestbemessungsgrundlage heranzuziehen (Paragraph 24, Absatz 9, HVG). Daraus berechnet sich folgende Rentenhöhe: 01.05. bis 30.6.2024: Die Vollrente beträgt im Jahr 2023 574,20 € (=2/3 der Mindestbemessungsgrundlage von € 861,3). davon 80% = 459,4€, davon 20% (= Erhöhung für Schwerbeschädigte von 20%) = € 91,9 addiert ergibt in Summe von monatlich € 551,3 ab 1.7.2024 bis 31.12.2024: 50% der Vollrente = € 287,1 davon (= Erhöhung für Schwerbeschädigte von 20%) = € 57,4 addiert ergibt in Summe monatlich € 344,5 ab 1.1.2025: Die Rente (50% mit Erhöhung für Schwerbeschädigte von 20%) beträgt mit einem Anpassungsfaktor von 4,6% (BGBl II 291/2024) € 360,3Die Rente (50% mit Erhöhung für Schwerbeschädigte von 20%) beträgt mit einem Anpassungsfaktor von 4,6% Bundesgesetzblatt Teil 2, 291 aus 2024,) € 360,3 Entfall der Verhandlung:
GVG die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei
Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 67 d, AVG vergleiche VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird vergleiche VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, MRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei
Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Verfahrensgegenstand war ausschließlich der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit und daraus resultierend die Rentenhöhe. Die Beschwerdeführerin hat mit der Beschwerde keine Verhandlung beantragt, sich zum übermittelten Gutachten positiv geäußert. Das SMS hat im Parteiengehör zum übermittelten Gutachten keine Stellungnahme abgegeben. Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993). Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304).Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte vergleiche VwGH vom 04.03.2008, 2005/05/0304). Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, da auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war, zumal die Beschwerdeführerin dem Ergebnis des eingeholten Gutachtens zugestimmt hat. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W200.2293127.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.