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{'item': 'W211 2283135-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2025 GeschäftszahlW211 2283135-1 Spruch, W211 2283135-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

die mP über einen Zeitraum von rund 15 Jahren ( XXXX ) unberechtigt ihre Daten (insbesondere Name und Adresse) ohne Rechtsgrundlage und ohne ihre Einwilligung verwendet habe, um ihre Verbrauchswerte für XXXX auf ein Vielfaches des tatsächlich gemessenen Verbrauchs hochzurechnen und vorsätzlich falsche Abrechnungen damit zu erstellen. 1. Mit Beschwerde vom römisch 40 .2023 an die Datenschutzbehörde in der Fassung belangte Behörde) monierten die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer, in der Fassung BF, eine Verletzung in ihren Rechten auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, DSG durch römisch 40 (die mitbeteiligte Partei, in der Fassung mP). Zudem habe die mP gegen das Datengeheimnis nach Paragraph 6, DSG verstoßen. Die BF behaupten im Wesentlichen,

die mP über einen Zeitraum von rund 15 Jahren ( römisch 40 ) unberechtigt ihre Daten (insbesondere Name und Adresse) ohne Rechtsgrundlage und ohne ihre Einwilligung verwendet habe, um ihre Verbrauchswerte für römisch 40 auf ein Vielfaches des tatsächlich gemessenen Verbrauchs hochzurechnen und vorsätzlich falsche Abrechnungen damit zu erstellen. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid lehnte die belangte Behörde die Behandlung der Beschwerde der BF ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus,

bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anfragen die Aufsichtsbehörde sich nach Art. 57 Abs. 4 DSGVO weigern könne, aufgrund einer Anfrage tätig zu werden. Die Einbringung einer Beschwerde gemäß § 77 Abs. 1 DSGVO iVm § 24 Abs. 1 DSG sei jedenfalls als „Anfrage“ zu qualifizieren. Aus Erwägungen des Rechtsschutzes habe eine Ablehnung in Form eines Bescheids zu erfolgen. Ziel der Möglichkeit der Ablehnung sei es,

eine Aufsichtsbehörde durch wiederkehrende, häufige Eingaben bzw. solche, die in missbräuchlicher und querulatorischer Absicht erfolgen, nicht an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse gehindert und gleichsam lahmgelegt werde. Exzessivität sei auch dann gegeben, wenn die Anträge einen offensichtlich schikanösen bzw. rechtsmissbräuchlichen Charakter hätten. Insgesamt hätten die BF 19 Beschwerden zur Thematik der Einzelabrechnungen innerhalb eines Zeitraumes von 50 Monaten eingebracht. 18 Verfahren seien durch die belangte Behörde bereits beendet worden. In drei Fällen hätten die BF gegen den enderledigenden Bescheid Bescheidbeschwerde erhoben. Der Terminus der „häufige[n] Wiederholung“ sei im Hinblick auf die gegenständlichen Beschwerden erfüllt, da diese insbesondere mit einem weit überdurchschnittlichen Einsatz von zeitlichen und personellen Ressourcen auf Seiten der belangten Behörde verbunden seien. Auch liege ein offensichtlich schikanöser bzw. rechtsmissbräuchlicher Charakter vor, u.a. deswegen, da dem Themenkomplex bereits ein (erfolgloses) Schlichtungsverfahren mit anschließendem zivilgerichtlichen Verfahren über zwei Instanzen vorangegangen sei, welches den Zeitraum XXXX betroffen hätte. Das XXXX sehe konkret für Beanstandungen der Einzelabrechnungen einen ausreichenden Rechtsschutz vor, weshalb der Versuch der datenschutzrechtlichen Erreichung desselben Ziels als eine Umgehung des XXXX erscheine. So sei der Schutzzweck des Datenschutzrechts nicht, ungewollte Rechnungen zu korrigieren. Es könne in diesem Zusammenhang auch nicht von einem redlichen Rechtsschutzinteresse der BF ausgegangen werden. Die Beschwerdevorbringen stünden einzig in Zusammenhang mit den erfolgten Einzelabrechnungen auf Basis von Hochrechnungen des individuellen Verbrauchs, mit dem Ziel, eine Kostenminimierung bzw. Kostenersparnis zu erzielen. Im Ergebnis stehe die gegenständliche Beschwerde daher eindeutig und ausschließlich im Zusammenhang mit der Erwirkung niedrigerer Kosten durch Beanstandung der Einzelabrechnungen, weshalb die Beschwerde als rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme der Tätigkeit der Datenschutzbehörde zu qualifizieren sei. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid lehnte die belangte Behörde die Behandlung der Beschwerde der BF ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus,

bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anfragen die Aufsichtsbehörde sich nach Artikel 57, Absatz 4, DSGVO weigern könne, aufgrund einer Anfrage tätig zu werden. Die Einbringung einer Beschwerde gemäß Paragraph 77, Absatz eins, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, DSG sei jedenfalls als „Anfrage“ zu qualifizieren. Aus Erwägungen des Rechtsschutzes habe eine Ablehnung in Form eines Bescheids zu erfolgen. Ziel der Möglichkeit der Ablehnung sei es,

eine Aufsichtsbehörde durch wiederkehrende, häufige Eingaben bzw. solche, die in missbräuchlicher und querulatorischer Absicht erfolgen, nicht an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse gehindert und gleichsam lahmgelegt werde. Exzessivität sei auch dann gegeben, wenn die Anträge einen offensichtlich schikanösen bzw. rechtsmissbräuchlichen Charakter hätten. Insgesamt hätten die BF 19 Beschwerden zur Thematik der Einzelabrechnungen innerhalb eines Zeitraumes von 50 Monaten eingebracht. 18 Verfahren seien durch die belangte Behörde bereits beendet worden. In drei Fällen hätten die BF gegen den enderledigenden Bescheid Bescheidbeschwerde erhoben. Der Terminus der „häufige[n] Wiederholung“ sei im Hinblick auf die gegenständlichen Beschwerden erfüllt, da diese insbesondere mit einem weit überdurchschnittlichen Einsatz von zeitlichen und personellen Ressourcen auf Seiten der belangten Behörde verbunden seien. Auch liege ein offensichtlich schikanöser bzw. rechtsmissbräuchlicher Charakter vor, u.a. deswegen, da dem Themenkomplex bereits ein (erfolgloses) Schlichtungsverfahren mit anschließendem zivilgerichtlichen Verfahren über zwei Instanzen vorangegangen sei, welches den Zeitraum römisch 40 betroffen hätte. Das römisch 40 sehe konkret für Beanstandungen der Einzelabrechnungen einen ausreichenden Rechtsschutz vor, weshalb der Versuch der datenschutzrechtlichen Erreichung desselben Ziels als eine Umgehung des römisch 40 erscheine. So sei der Schutzzweck des Datenschutzrechts nicht, ungewollte Rechnungen zu korrigieren. Es könne in diesem Zusammenhang auch nicht von einem redlichen Rechtsschutzinteresse der BF ausgegangen werden. Die Beschwerdevorbringen stünden einzig in Zusammenhang mit den erfolgten Einzelabrechnungen auf Basis von Hochrechnungen des individuellen Verbrauchs, mit dem Ziel, eine Kostenminimierung bzw. Kostenersparnis zu erzielen. Im Ergebnis stehe die gegenständliche Beschwerde daher eindeutig und ausschließlich im Zusammenhang mit der Erwirkung niedrigerer Kosten durch Beanstandung der Einzelabrechnungen, weshalb die Beschwerde als rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme der Tätigkeit der Datenschutzbehörde zu qualifizieren sei. 3. Mit Schreiben vom XXXX .2023 erhoben die BF gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Darin führten sie soweit wesentlich aus,

sie sich durch den Bescheid in ihren subjektiven Rechten auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG und auf Erhalt einer meritorischen Entscheidung durch die belangte Behörde verletzt erachten würden. Eine Exzessivität liege gegenständlich nicht vor. Den Ausführungen der belangten Behörde komme kein Begründungswert zu, da sich ihr Ergebnis nur auf eine falsche Unterstellung ihrerseits stütze. 3. Mit Schreiben vom römisch 40 .2023 erhoben die BF gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Darin führten sie soweit wesentlich aus,

sie sich durch den Bescheid in ihren subjektiven Rechten auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, DSG und auf Erhalt einer meritorischen Entscheidung durch die belangte Behörde verletzt erachten würden. Eine Exzessivität liege gegenständlich nicht vor. Den Ausführungen der belangten Behörde komme kein Begründungswert zu, da sich ihr Ergebnis nur auf eine falsche Unterstellung ihrerseits stütze.

  1. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts mit Schriftsatz vom XXXX .2023 vor und beantragte – unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheids – die Beschwerde abzuweisen.
  2. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts mit Schriftsatz vom römisch 40 .2023 vor und beantragte – unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheids – die Beschwerde abzuweisen.
  3. Mit Beschluss vom 04.07.2024 setzte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-416/23 über das Ersuchen des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.06.2023, Ra 2023/04/0002 (EU 2023/0004), aus.
  4. Mit Beschluss vom 04.07.2024 setzte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-416/23 über das Ersuchen des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.06.2023, Ra 2023/04/0002 (EU 2023/0004), aus.
  5. Mit Urteil vom 09.01.2025 entschied der Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-416/
  6. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Die BF erwarben im Jahr XXXX im Rahmen einer Zwangsversteigerung Eigentum an der Wohnung XXXX . Die BF bewohnen diese Wohnung seither.1.
  9. Die BF erwarben im Jahr römisch 40 im Rahmen einer Zwangsversteigerung Eigentum an der Wohnung römisch 40 . Die BF bewohnen diese Wohnung seither. Die XXXX ist eine Hausverwaltung und vertrat als solche die Wohnungseigentümergemeinschaft XXXX vom XXXX .Die römisch 40 ist eine Hausverwaltung und vertrat als solche die Wohnungseigentümergemeinschaft römisch 40 vom römisch 40 . XXXX führt die Ablesungen in diesem Wohnungseigentumsobjekt mit Stichtag
  10. Dezember (= Abrechnungsperiodenende gegenständlicher Liegenschaft) durch. römisch 40 führt die Ablesungen in diesem Wohnungseigentumsobjekt mit Stichtag
  11. Dezember (= Abrechnungsperiodenende gegenständlicher Liegenschaft) durch. Im Falle der Nichtgewährung des Zutritts bzw. aufgrund Austausch-Weigerung werden Hochrechnungen des individuellen Verbrauchs durchgeführt. Die Messwerte derartiger Zähler werden in diesem Falle nicht den Abrechnungen zugrunde gelegt. Die XXXX erhält von der XXXX eine Gesamtkostenaufstellung für XXXX der gesamten Liegenschaft.Die römisch 40 erhält von der römisch 40 eine Gesamtkostenaufstellung für römisch 40 der gesamten Liegenschaft. Die XXXX übermittelt an XXXX jährlich die Kosten- sowie Nutzerliste.Die römisch 40 übermittelt an römisch 40 jährlich die Kosten- sowie Nutzerliste. Auf Basis der individuellen Zählerdaten und der durch die XXXX übermittelten Gesamtkostenaufstellung erstellt XXXX die jeweiligen Einzelabrechnungen der Bewohner:innen der Wohnanlage.Auf Basis der individuellen Zählerdaten und der durch die römisch 40 übermittelten Gesamtkostenaufstellung erstellt römisch 40 die jeweiligen Einzelabrechnungen der Bewohner:innen der Wohnanlage. Seit XXXX versendet die XXXX die von XXXX erstellten Rechnungen an die Wohnungseigentümer:innen und in diesem Zusammenhang auch an die BF.Seit römisch 40 versendet die römisch 40 die von römisch 40 erstellten Rechnungen an die Wohnungseigentümer:innen und in diesem Zusammenhang auch an die BF. 1.
  12. Am XXXX 2016 begehrten die BF bei der zuständigen Schlichtungsstelle die inhaltliche Prüfung der Wärmekostenabrechnungen für die Perioden vom XXXX und vom XXXX . Am XXXX entschied die Schlichtungsstelle über den Antrag der BF, woraufhin diese den ordentlichen Rechtsweg beschritten.1.
  13. Am römisch 40 2016 begehrten die BF bei der zuständigen Schlichtungsstelle die inhaltliche Prüfung der Wärmekostenabrechnungen für die Perioden vom römisch 40 und vom römisch 40 . Am römisch 40 entschied die Schlichtungsstelle über den Antrag der BF, woraufhin diese den ordentlichen Rechtsweg beschritten. Am XXXX .2018 wies das Bezirksgericht XXXX die Anträge der BF im Hinblick auf die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnungen über die XXXX gegen die XXXX zurück- bzw. ab.Am römisch 40 .2018 wies das Bezirksgericht römisch 40 die Anträge der BF im Hinblick auf die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnungen über die römisch 40 gegen die römisch 40 zurück- bzw. ab. Die BF erhoben gegen den Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Rekurs. Das Landesgericht XXXX gab dem Rekurs der BF keine Folge.Die BF erhoben gegen den Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Rekurs. Das Landesgericht römisch 40 gab dem Rekurs der BF keine Folge. 1.
  14. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids hatte die belangte Behörde insgesamt achtzehn Beschwerdeverfahren der BF im Zeitraum von 50 Monaten erledigt, ein weiteres Beschwerdeverfahren war anhängig. Die erhobenen Datenschutzbeschwerden richteten sich ausschließlich gegen die XXXX , XXXX und XXXX . Die Beschwerdeverfahren XXXX und teilweise XXXX betreffen das Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO.1.
  15. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids hatte die belangte Behörde insgesamt achtzehn Beschwerdeverfahren der BF im Zeitraum von 50 Monaten erledigt, ein weiteres Beschwerdeverfahren war anhängig. Die erhobenen Datenschutzbeschwerden richteten sich ausschließlich gegen die römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Die Beschwerdeverfahren römisch 40 und teilweise römisch 40 betreffen das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO. 1.
  16. Die belangte Behörde lehnte die Behandlung der Datenschutzbeschwerde der BF vom XXXX .2023 gegen XXXX ab, da nach Ansicht der belangten Behörde die gegenständliche Beschwerde eindeutig und ausschließlich im Zusammenhang mit der Richtigkeit der den BF laufend übermittelten Einzelabrechnungen der XXXX steht. Die BF beschritten in dieser Sache bereits erfolglos den Zivilrechtsweg und brachten in der Folge neunzehn Datenschutzbeschwerden gegen die mit der Abrechnung der XXXX ihrer XXXX involvierten Akteure ( XXXX ) ein. Sie bemängelten in diesem Kontext die Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit den XXXX . Daher ging die belangte Behörde von einer exzessiven und rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme ihrer Tätigkeit aus.1.
  17. Die belangte Behörde lehnte die Behandlung der Datenschutzbeschwerde der BF vom römisch 40 .2023 gegen römisch 40 ab, da nach Ansicht der belangten Behörde die gegenständliche Beschwerde eindeutig und ausschließlich im Zusammenhang mit der Richtigkeit der den BF laufend übermittelten Einzelabrechnungen der römisch 40 steht. Die BF beschritten in dieser Sache bereits erfolglos den Zivilrechtsweg und brachten in der Folge neunzehn Datenschutzbeschwerden gegen die mit der Abrechnung der römisch 40 ihrer römisch 40 involvierten Akteure ( römisch 40 ) ein. Sie bemängelten in diesem Kontext die Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit den römisch 40 . Daher ging die belangte Behörde von einer exzessiven und rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme ihrer Tätigkeit aus.
  18. Beweiswürdigung: Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, dem angefochtenen Bescheid und dem Gerichtsakt; sie sind nicht weiter strittig.
  19. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  20. Rechtsgrundlagen in Auszügen: Artikel 51 DSGVO: Aufsichtsbehörde

(1)Jeder Mitgliedstaat sieht vor,

eine oder mehrere unabhängige Behörden für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zuständig sind, damit die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung geschützt werden und der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union erleichtert wird (im Folgenden „Aufsichtsbehörde“). (…) Artikel 57 DSGVO: Aufgaben

(1)Unbeschadet anderer in dieser Verordnung dargelegter Aufgaben muss jede Aufsichtsbehörde in ihrem Hoheitsgebiet. f) sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes gemäß Artikel 80 befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist; (…)
(4)Bei offenkundig unbegründeten oder — insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung — exzessiven Anfragen kann die Aufsichtsbehörde eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage. Artikel 77: Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
(1)Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist,

die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt. (…) § 18 DSGParagraph 18, DSG

(1)Die Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde gemäß Art. 51 DSGVO eingerichtet. (…)
(1)Die Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 51, DSGVO eingerichtet. (…) § 24 DSGParagraph 24, DSG
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist,

die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt. (…)

(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist,

die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt. (…)

(5)Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen. (…) 3.2. In der Sache: Im gegenständlichen Fall hatte das Bundesverwaltungsgericht eine Hauptfrage im Sinne einer verfahrensgegenständlich einschlägigen Vorlagefrage eines beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens zu beantworten und setzte das Verfahren bis zur Beantwortung dieser Frage aus. Nach Wegfall der Aussetzungswirkungen – im konkreten Fall nach Verkündung des Urteils des EuGH – und dem dadurch bedingten Wiederaufleben der Entscheidungspflicht ist das Verfahren von der Behörde (dem VwG) von Amts wegen fortzusetzen (vgl. VwGH 09.03.2020, Ra 2019/12/0057; Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 48 (Stand 1.4.2021, rdb.at)).Nach Wegfall der Aussetzungswirkungen – im konkreten Fall nach Verkündung des Urteils des EuGH – und dem dadurch bedingten Wiederaufleben der Entscheidungspflicht ist das Verfahren von der Behörde (dem VwG) von Amts wegen fortzusetzen vergleiche VwGH 09.03.2020, Ra 2019/12/0057; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38, Rz 48 (Stand 1.4.2021, rdb.at)). Die BF monieren mit ihrer Beschwerde,

die belangte Behörde zu Unrecht die Behandlung ihrer Datenschutzbeschwerde abgelehnt habe, da kein rechtsmissbräuchliches Vorgehen erkennbar sei und keine „häufige Wiederholung“ von Beschwerden vorliege. Darüber hinaus handle es sich um unrechtmäßige Datenverarbeitungen, und sei eine Verletzung im Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO festzustellen.Die BF monieren mit ihrer Beschwerde,

die belangte Behörde zu Unrecht die Behandlung ihrer Datenschutzbeschwerde abgelehnt habe, da kein rechtsmissbräuchliches Vorgehen erkennbar sei und keine „häufige Wiederholung“ von Beschwerden vorliege. Darüber hinaus handle es sich um unrechtmäßige Datenverarbeitungen, und sei eine Verletzung im Recht auf Löschung gemäß Artikel 17, DSGVO festzustellen. 3.2.

  1. Verfahrensrechtlicher Aspekt der Ablehnung einer Datenschutzbeschwerde: Im gegenständlichen Fall lehnte die belangte Behörde die Behandlung der Beschwerde der BF ab. Insofern erfolgte keine Sachentscheidung durch die belangte Behörde, diese führte die Beschwerdeanträge keiner inhaltlichen Behandlung zu, sondern ging von einer exzessiven Nutzung des Beschwerderechts gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO aus. Hat die Behörde eine Sachentscheidung verweigert, ist Sache des durchzuführenden Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage, ob die Behörde zu Recht eine Sachentscheidung verweigert hatte (vgl. VwGH 20.06.1990, 89/01/0412).Im gegenständlichen Fall lehnte die belangte Behörde die Behandlung der Beschwerde der BF ab. Insofern erfolgte keine Sachentscheidung durch die belangte Behörde, diese führte die Beschwerdeanträge keiner inhaltlichen Behandlung zu, sondern ging von einer exzessiven Nutzung des Beschwerderechts gemäß Artikel 57, Absatz 4, DSGVO aus. Hat die Behörde eine Sachentscheidung verweigert, ist Sache des durchzuführenden Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage, ob die Behörde zu Recht eine Sachentscheidung verweigert hatte vergleiche VwGH 20.06.1990, 89/01/0412). In solchen Fällen (Ablehnung bzw. Zurückweisung eines Antrags) ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, in der Sache selbst zu entscheiden (siehe VwGH 17.12.2019, Ra 2017/04/0141). Soweit die Behörde zu Unrecht eine Ablehnung bzw. eine Zurückweisung des Antrages mit Bescheid vornahm, ist dieser ersatzlos zu beheben. Nach einer solchen Aufhebung ist die Behörde im fortzusetzenden Verfahren zu einer meritorischen Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag verpflichtet (vgl. VwGH 06.06.2018, Ra 2017/12/0052).Soweit die Behörde zu Unrecht eine Ablehnung bzw. eine Zurückweisung des Antrages mit Bescheid vornahm, ist dieser ersatzlos zu beheben. Nach einer solchen Aufhebung ist die Behörde im fortzusetzenden Verfahren zu einer meritorischen Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag verpflichtet vergleiche VwGH 06.06.2018, Ra 2017/12/0052). Ein inhaltlicher Abspruch – wie von den BF in ihrer Beschwerde begehrt – ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt. 3.2.
  2. Auslegung des Unionsrechts durch den Gerichtshof der Europäischen Union: Gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO kann die Aufsichtsbehörde bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anfragen eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage.Gemäß Artikel 57, Absatz 4, DSGVO kann die Aufsichtsbehörde bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anfragen eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage. Mit Urteil vom 09.01.2025 in der Rechtssache C-416/23 führte der EuGH soweit verfahrensrelevant zu Art. 57 Abs. 4 DSGVO aus, wie folgt:Mit Urteil vom 09.01.2025 in der Rechtssache C-416/23 führte der EuGH soweit verfahrensrelevant zu Artikel 57, Absatz 4, DSGVO aus, wie folgt: „
  3. Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten,

Art. 57Abs.

4 DSGVO dahin auszulegen ist,

der darin enthaltene Begriff „Anfrage“ Beschwerden nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. f und Art. 77 Abs. 1 DSGVO umfasst. (…)„41. Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten,

Artikel 57

, Absatz 4, DSGVO dahin auszulegen ist,

der darin enthaltene Begriff „Anfrage“ Beschwerden nach Artikel 57, Absatz eins, Buchst. f und Artikel 77, Absatz eins, DSGVO umfasst. (…) 44. Als Zweites ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 57 Abs. 4 DSGVO,

Anfragen insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung „exzessiv“ sein können. Jedoch lässt sich anhand der grammatikalischen Auslegung dieser Bestimmung nicht feststellen, ob ein solcher Fall von häufiger Wiederholung und folglich allein die Zahl der eingereichten Anfragen ausreicht, um eine solche Einstufung zu rechtfertigen. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist daher die Tragweite dieser Bestimmung anhand des Kontexts, in den sie sich einfügt, und der Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu prüfen. (…)44. Als Zweites ergibt sich aus dem Wortlaut von Artikel 57, Absatz 4, DSGVO,

Anfragen insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung „exzessiv“ sein können. Jedoch lässt sich anhand der grammatikalischen Auslegung dieser Bestimmung nicht feststellen, ob ein solcher Fall von häufiger Wiederholung und folglich allein die Zahl der eingereichten Anfragen ausreicht, um eine solche Einstufung zu rechtfertigen. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist daher die Tragweite dieser Bestimmung anhand des Kontexts, in den sie sich einfügt, und der Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu prüfen. (…)

  1. Insoweit muss, wie oben in den Rn. 33, 34 und 36 ausgeführt, die Ausübung der in Art. 57 Abs. 4 DSGVO vorgesehenen Befugnis als Ausnahme von dem in Art. 57 Abs. 3 DSGVO vorgesehenen Grundsatz der Unentgeltlichkeit der von den Aufsichtsbehörden erfüllten Aufgaben die Ausnahme bleiben (vgl. entsprechend Urteile vom
  2. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C‑140/20, EU:C:2022:258, Rn. 40, sowie vom
  3. November 2022, Deutsche Umwelthilfe [Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen], C‑873/19, EU:C:2022:857, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung). Sie kann nur im Fall von Rechtsmissbrauch erfolgen (vgl. entsprechend Urteil vom
  4. Oktober 2023, FT [Kopien der Patientenakte], C‑307/22, EU:C:2023:811, Rn. 31), ohne

die Zahl der eingereichten Beschwerden für sich genommen ein ausreichendes Kriterium für die Feststellung eines solchen Missbrauchs darstellen kann. (…)

  1. Insoweit muss, wie oben in den Rn. 33, 34 und 36 ausgeführt, die Ausübung der in Artikel 57, Absatz 4, DSGVO vorgesehenen Befugnis als Ausnahme von dem in Artikel 57, Absatz 3, DSGVO vorgesehenen Grundsatz der Unentgeltlichkeit der von den Aufsichtsbehörden erfüllten Aufgaben die Ausnahme bleiben vergleiche entsprechend Urteile vom
  2. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C‑140/20, EU:C:2022:258, Rn. 40, sowie vom
  3. November 2022, Deutsche Umwelthilfe [Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen], C‑873/19, EU:C:2022:857, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung). Sie kann nur im Fall von Rechtsmissbrauch erfolgen vergleiche entsprechend Urteil vom
  4. Oktober 2023, FT [Kopien der Patientenakte], C‑307/22, EU:C:2023:811, Rn. 31), ohne

die Zahl der eingereichten Beschwerden für sich genommen ein ausreichendes Kriterium für die Feststellung eines solchen Missbrauchs darstellen kann. (…) 50. Vor diesem Hintergrund muss eine Aufsichtsbehörde, wenn sie von der in Art. 57 Abs. 4 DSGVO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen möchte, anhand aller relevanten Umstände jedes Einzelfalls feststellen,

eine Missbrauchsabsicht der betroffenen Person vorliegt, wofür die Zahl der von dieser Person eingereichten Beschwerden allein nicht ausreicht. Das Vorliegen einer Missbrauchsabsicht kann aber festgestellt werden, wenn eine Person Beschwerden einreicht, ohne

dies objektiv erforderlich ist, um ihre Rechte aus der Verordnung zu schützen.50. Vor diesem Hintergrund muss eine Aufsichtsbehörde, wenn sie von der in Artikel 57, Absatz 4, DSGVO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen möchte, anhand aller relevanten Umstände jedes Einzelfalls feststellen,

eine Missbrauchsabsicht der betroffenen Person vorliegt, wofür die Zahl der von dieser Person eingereichten Beschwerden allein nicht ausreicht. Das Vorliegen einer Missbrauchsabsicht kann aber festgestellt werden, wenn eine Person Beschwerden einreicht, ohne

dies objektiv erforderlich ist, um ihre Rechte aus der Verordnung zu schützen. 51. Insoweit ist noch darauf hinzuweisen,

die Mitgliedstaaten nach Art. 52 Abs. 4 DSGVO sicherzustellen haben,

jede Aufsichtsbehörde mit den personellen, technischen und finanziellen Ressourcen, Räumlichkeiten und Infrastrukturen ausgestattet wird, die sie benötigt, um ihre Aufgaben und Befugnisse effektiv wahrnehmen zu können. Folglich sind diese Ressourcen an den Gebrauch anzupassen, den die betroffenen Personen von ihrem Recht machen, Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden einzureichen. (…)51. Insoweit ist noch darauf hinzuweisen,

die Mitgliedstaaten nach Artikel 52, Absatz 4, DSGVO sicherzustellen haben,

jede Aufsichtsbehörde mit den personellen, technischen und finanziellen Ressourcen, Räumlichkeiten und Infrastrukturen ausgestattet wird, die sie benötigt, um ihre Aufgaben und Befugnisse effektiv wahrnehmen zu können. Folglich sind diese Ressourcen an den Gebrauch anzupassen, den die betroffenen Personen von ihrem Recht machen, Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden einzureichen. (…)

  1. Im Übrigen sind Beschwerden nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO, wie der Generalanwalt in Nr. 76 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, wichtig, damit die Aufsichtsbehörden Kenntnis von Verletzungen der durch diese Verordnung geschützten Rechte erlangen. Diese Beschwerden tragen daher wesentlich dazu bei, ein gleichmäßiges und hohes Schutzniveau für Personen in der Union zu gewährleisten und ihre Rechte im Sinne der Erwägungsgründe 10 und 11 der DSGVO zu stärken und präzise festzulegen.
  2. Im Übrigen sind Beschwerden nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO, wie der Generalanwalt in Nr. 76 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, wichtig, damit die Aufsichtsbehörden Kenntnis von Verletzungen der durch diese Verordnung geschützten Rechte erlangen. Diese Beschwerden tragen daher wesentlich dazu bei, ein gleichmäßiges und hohes Schutzniveau für Personen in der Union zu gewährleisten und ihre Rechte im Sinne der Erwägungsgründe 10 und 11 der DSGVO zu stärken und präzise festzulegen.
  3. Folglich könnte es die Verwirklichung dieses Ziels beeinträchtigen, wenn es den Aufsichtsbehörden gestattet würde, allein deshalb festzustellen,

die Beschwerden exzessiv sind, weil ihre Zahl groß ist. Eine große Zahl von Beschwerden kann nämlich die unmittelbare Folge einer großen Zahl von Fällen sein, in denen auf Auskunftsersuchen, die eine Person zum Schutz ihrer Rechte gestellt hat, seitens eines Verantwortlichen bzw. mehrerer Verantwortlicher keine Antwort gegeben wurde oder es abgelehnt wurde, diesen Ersuchen zu entsprechen. 55. Insoweit könnte eine isolierte Betrachtung der Zahl der Beschwerden zu einer willkürlichen Beeinträchtigung der Rechte der betroffenen Person aus der DSGVO führen, so

die Feststellung,

exzessive Anfragen im Sinne von Art. 57 Abs. 4 dieser Verordnung vorliegen, an die Voraussetzung zu knüpfen ist,

eine Missbrauchsabsicht der Person, die solche Beschwerden einreicht, nachgewiesen wird.55. Insoweit könnte eine isolierte Betrachtung der Zahl der Beschwerden zu einer willkürlichen Beeinträchtigung der Rechte der betroffenen Person aus der DSGVO führen, so

die Feststellung,

exzessive Anfragen im Sinne von Artikel 57, Absatz 4, dieser Verordnung vorliegen, an die Voraussetzung zu knüpfen ist,

eine Missbrauchsabsicht der Person, die solche Beschwerden einreicht, nachgewiesen wird. 56. Auf der Grundlage der Umstände des jeweiligen Einzelfalls obliegt es somit der Aufsichtsbehörde, bei der eine große Zahl von Beschwerden eingereicht wird, nachzuweisen,

diese Zahl nicht durch den Wunsch der betroffenen Person zu erklären ist, ihre Rechte aus der DSGVO zu schützen, sondern durch einen anderen Zweck, der in keinem Zusammenhang mit diesem Schutz steht. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich aus den Umständen ergibt,

die Zahl von Beschwerden darauf abzielt, das ordnungsgemäße Funktionieren der Behörde zu beeinträchtigen, indem ihre Ressourcen missbräuchlich in Anspruch genommen werden. 57. Insoweit kann die Häufung von Beschwerden einer Person ein Indiz für exzessive Anfragen sein, wenn sich herausstellt,

die Beschwerden nicht objektiv durch Erwägungen gerechtfertigt sind, die sich auf den Schutz der Rechte beziehen, die die DSGVO dieser Person verleiht. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn eine Person eine so große Zahl von Beschwerden bei einer Aufsichtsbehörde einreicht, die eine Vielzahl von Verantwortlichen betreffen, zu denen sie nicht unbedingt einen Bezug hat,

diese übermäßige Inanspruchnahme ihres Rechts, Beschwerden einzureichen, in Verbindung mit anderen Gesichtspunkten wie dem Inhalt der Beschwerden ihre Absicht erkennen lässt, die Behörde zu lähmen, indem sie sie mit Anfragen überflutet. (…) 59. Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten,

Art. 57Abs.

4 DSGVO dahin auszulegen ist,

Anfragen nicht allein aufgrund ihrer Zahl während eines bestimmten Zeitraums als „exzessiv“ im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden können, da die Ausübung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Befugnis voraussetzt,

die Aufsichtsbehörde das Vorliegen einer Missbrauchsabsicht der anfragenden Person nachweist. (…)“59. Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten,

Artikel 57

, Absatz 4, DSGVO dahin auszulegen ist,

Anfragen nicht allein aufgrund ihrer Zahl während eines bestimmten Zeitraums als „exzessiv“ im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden können, da die Ausübung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Befugnis voraussetzt,

die Aufsichtsbehörde das Vorliegen einer Missbrauchsabsicht der anfragenden Person nachweist. (…)“ 3.2.3. Zum Tatbestand der Exzessivität: Zunächst ist festzuhalten,

sich weder aus dem Wortlaut von Art. 57 Abs. 4 DSGVO noch aus den Erwägungsgründen oder aus einer systematischen Betrachtung der DSGVO mit hinreichender Sicherheit ableiten lässt, wann ein Antrag (eine Anfrage, vgl. EuGH 09.01.2025, C-416/23, Rz 41) als „exzessiv“ beurteilt werden kann. Es liegt sohin ein unbestimmter Gesetzesbegriff vor.Zunächst ist festzuhalten,

sich weder aus dem Wortlaut von Artikel 57, Absatz 4, DSGVO noch aus den Erwägungsgründen oder aus einer systematischen Betrachtung der DSGVO mit hinreichender Sicherheit ableiten lässt, wann ein Antrag (eine Anfrage, vergleiche EuGH 09.01.2025, C-416/23, Rz 41) als „exzessiv“ beurteilt werden kann. Es liegt sohin ein unbestimmter Gesetzesbegriff vor. In diesem Zusammenhang stellt der EuGH auf den Sinn und Zweck des Art. 57 Abs. 4 DSGVO ab,

die Ressourcen von Aufsichtsbehörden durch unverhältnismäßige Anfragen nicht zu sehr belastet werden sollen. Es soll also nicht in der Hand weniger Einschreiter:innen liegen, die Erfüllung der den Aufsichtsbehörden übertragenen Aufgaben zu gefährden, zumal dies auch zu Verzögerungen bei der Behandlung von Anfragen aller anderen Einschreiter:innen führen kann. Im Streitfall hat eine einzelfallbasierte Abwägung zwischen Rechtsschutzinteresse sowie dem Interesse an Ressourcenschonung zu erfolgen. Da es gemäß Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO zu den Kernaufgaben von Aufsichtsbehörden zählt, Beschwerden zu behandeln, ist bei dieser Abwägung ein besonders betroffenenfreundlicher Maßstab anzusetzen (vgl. Zavadil in Knyrim, DatKomm Art. 57 DSGVO Rz 28 (Stand 1.7.2024, rdb.at)).In diesem Zusammenhang stellt der EuGH auf den Sinn und Zweck des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO ab,

die Ressourcen von Aufsichtsbehörden durch unverhältnismäßige Anfragen nicht zu sehr belastet werden sollen. Es soll also nicht in der Hand weniger Einschreiter:innen liegen, die Erfüllung der den Aufsichtsbehörden übertragenen Aufgaben zu gefährden, zumal dies auch zu Verzögerungen bei der Behandlung von Anfragen aller anderen Einschreiter:innen führen kann. Im Streitfall hat eine einzelfallbasierte Abwägung zwischen Rechtsschutzinteresse sowie dem Interesse an Ressourcenschonung zu erfolgen. Da es gemäß Artikel 57, Absatz eins, Litera f, DSGVO zu den Kernaufgaben von Aufsichtsbehörden zählt, Beschwerden zu behandeln, ist bei dieser Abwägung ein besonders betroffenenfreundlicher Maßstab anzusetzen vergleiche Zavadil in Knyrim, DatKomm Artikel 57, DSGVO Rz 28 (Stand 1.7.2024, rdb.at)). In der Literatur wird insbesondere ausgeführt,

es zur Erfüllung des exzessiven Charakters nicht ausreicht,

ein:e BF mehrfach in vergleichbaren Fällen vorstellig wird, oder

er:sie in zeitlichen Abständen immer wieder Beschwerde gegen eine bestimmte Datenverarbeitung einlegt; allein der hohe Zeitaufwand der Bearbeitung oder eine vergleichsweise Banalität der rechtlichen Beurteilung erlaubt noch keine Einordnung als exzessiv (vgl. Polenz in Simitis|Hornung|Spiecker [Hrsg.], Datenschutzrecht, DSGVO mit BDSG, Art. 57 Rz 58). In der Literatur wird insbesondere ausgeführt,

es zur Erfüllung des exzessiven Charakters nicht ausreicht,

ein:e BF mehrfach in vergleichbaren Fällen vorstellig wird, oder

er:sie in zeitlichen Abständen immer wieder Beschwerde gegen eine bestimmte Datenverarbeitung einlegt; allein der hohe Zeitaufwand der Bearbeitung oder eine vergleichsweise Banalität der rechtlichen Beurteilung erlaubt noch keine Einordnung als exzessiv vergleiche Polenz in Simitis|Hornung|Spiecker [Hrsg.], Datenschutzrecht, DSGVO mit BDSG, Artikel 57, Rz 58). Aus den Materialien, der Literatur und der – oben in den wesentlichen Teilen wiedergegebenen – Entscheidung des EuGH kann daher abgeleitet werden,

die „Exzessivität“ gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO nicht nur eine häufige Wiederholung von Anträgen voraussetzt, sondern die Anträge auch einen offensichtlich schikanösen bzw. rechtsmissbräuchlichen Charakter haben müssen. Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde die eingereichten Anträge zumindest dahingehend zu prüfen, ob die Antragstellung offensichtlich schikanös bzw. rechtsmissbräuchlich erfolgte. Dahingehend ist eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den einzelnen Anträgen erforderlich, um ein willkürliches Vorgehen zu vermeiden.Aus den Materialien, der Literatur und der – oben in den wesentlichen Teilen wiedergegebenen – Entscheidung des EuGH kann daher abgeleitet werden,

die „Exzessivität“ gemäß Artikel 57, Absatz 4, DSGVO nicht nur eine häufige Wiederholung von Anträgen voraussetzt, sondern die Anträge auch einen offensichtlich schikanösen bzw. rechtsmissbräuchlichen Charakter haben müssen. Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde die eingereichten Anträge zumindest dahingehend zu prüfen, ob die Antragstellung offensichtlich schikanös bzw. rechtsmissbräuchlich erfolgte. Dahingehend ist eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den einzelnen Anträgen erforderlich, um ein willkürliches Vorgehen zu vermeiden. Ein Rechtsmissbrauch liegt dann vor, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung das lautere Motiv eindeutig überwiegt. Der Schädigungszweck muss so augenscheinlich im Vordergrund stehen,

andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten (vgl. OGH 28.04.1998, 1 Ob 384/97w).Ein Rechtsmissbrauch liegt dann vor, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung das lautere Motiv eindeutig überwiegt. Der Schädigungszweck muss so augenscheinlich im Vordergrund stehen,

andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten vergleiche OGH 28.04.1998, 1 Ob 384/97w). 3.2.4. Anwendung auf den konkreten Sachverhalt: Die belangte Behörde begründet den Tatbestand der Exzessivität mit der Anzahl, der Komplexität und dem Umfang der angestrengten Beschwerdeverfahren sowie damit,

diese im Kern ausschließlich die Richtigkeit der Einzelabrechnungen zum Inhalt hätten. Zur Anzahl der Verfahren ist zu festzuhalten,

Art. 57Abs.

4 DSGVO nur eine „häufige Wiederholung“ von Anfragen vorsieht. In der Folge ist für das Vorliegen einer Exzessivität eine (sehr) hohe Anzahl von Anfragen nicht erforderlich. Jedoch ist zu beachten,

die Exzessivität auch von anderen Umständen – wie vom offensichtlich schikanösen bzw. rechtsmissbräuchlichen Charakter der Anträge – abhängt.Zur Anzahl der Verfahren ist zu festzuhalten,

Artikel 57, Absatz 4, DSGVO nur eine „häufige Wiederholung“ von Anfragen vorsieht.

In der Folge ist für das Vorliegen einer Exzessivität eine (sehr) hohe Anzahl von Anfragen nicht erforderlich. Jedoch ist zu beachten,

die Exzessivität auch von anderen Umständen – wie vom offensichtlich schikanösen bzw. rechtsmissbräuchlichen Charakter der Anträge – abhängt. In der vorliegenden Beschwerdesache stellte die belangte Behörde fest,

in 50 Monaten 19 Datenschutzbeschwerden eingebracht bzw. 18 davon im Zeitpunkt der Ablehnung der gegenständlichen Datenschutzbeschwerde bereits mit Bescheid erledigt waren. Zudem ist der Bescheidbegründung zu entnehmen,

diese selbst von einer „mengenmäßig nicht beträchtlichen“ Anzahl an Beschwerden ausging. Auch kann aus dem Verweis der belangten Behörde auf ein Erkenntnis des BVwG vom 27.02.2023, Zl. W292 2248134-1, – „Exzessivität“ bei Einbringung von sechzehn Beschwerden während eines Betrachtungszeitraumes von nur rund sieben Monaten in ähnlich gelagerten Fällen mit Auslandsbezug –, für die hier zu behandelnde Beschwerdesache nichts gewonnen werden, da es sowohl an der Quantität der Beschwerden als auch an einer vergleichbaren Sachlage mangelt. Ferner ist aus der gewählten Formulierung der belangten Behörde „anhängig bzw. beendet“ zu entnehmen,

diese nur ein einziges Verfahren der BF im Zeitpunkt der Ablehnung der verfahrensgegenständlichen Datenschutzbeschwerde tatsächlich in Bearbeitung hatte. Bei abgeschlossenen Verfahren ist davon auszugehen,

diese keine weiteren Tätigkeiten der belangten Behörde erfordern. Es ist daher auszuschließen,

bei der belangten Behörde beendete Verfahren der BF zu einer Exzessivität gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO führen können.In der vorliegenden Beschwerdesache stellte die belangte Behörde fest,

in 50 Monaten 19 Datenschutzbeschwerden eingebracht bzw. 18 davon im Zeitpunkt der Ablehnung der gegenständlichen Datenschutzbeschwerde bereits mit Bescheid erledigt waren. Zudem ist der Bescheidbegründung zu entnehmen,

diese selbst von einer „mengenmäßig nicht beträchtlichen“ Anzahl an Beschwerden ausging. Auch kann aus dem Verweis der belangten Behörde auf ein Erkenntnis des BVwG vom 27.02.2023, Zl. W292 2248134-1, – „Exzessivität“ bei Einbringung von sechzehn Beschwerden während eines Betrachtungszeitraumes von nur rund sieben Monaten in ähnlich gelagerten Fällen mit Auslandsbezug –, für die hier zu behandelnde Beschwerdesache nichts gewonnen werden, da es sowohl an der Quantität der Beschwerden als auch an einer vergleichbaren Sachlage mangelt. Ferner ist aus der gewählten Formulierung der belangten Behörde „anhängig bzw. beendet“ zu entnehmen,

diese nur ein einziges Verfahren der BF im Zeitpunkt der Ablehnung der verfahrensgegenständlichen Datenschutzbeschwerde tatsächlich in Bearbeitung hatte. Bei abgeschlossenen Verfahren ist davon auszugehen,

diese keine weiteren Tätigkeiten der belangten Behörde erfordern. Es ist daher auszuschließen,

bei der belangten Behörde beendete Verfahren der BF zu einer Exzessivität gemäß Artikel 57, Absatz 4, DSGVO führen können. Soweit die belangte Behörde den Umfang der einzelnen Beschwerdeverfahren – aufgrund mannigfachen Korrespondenzen zwischen den Parteien sowie dem sich teilweise mehrfach wiederholenden Vorbringen der BF – und die Komplexität der Materie ins Treffen führt, sind den getroffenen Feststellungen des angefochtenen Bescheids keine Hinweise auf diese Korrespondenzen oder Eingaben der BF zu entnehmen. Dahingehend hat der EuGH in der oben zitierten Entscheidung festgehalten,

die Mitgliedstaaten gemäß Art. 52 Abs. 4 DSGVO sicherzustellen haben,

jede Aufsichtsbehörde mit den personellen, technischen und finanziellen Ressourcen, Räumlichkeiten und Infrastrukturen ausgestattet ist, die benötigt wird, um ihre Aufgaben und Befugnisse effektiv wahrnehmen zu können. Eine komplexe und allenfalls langwierige Beschwerdesache vermag daher die Ablehnung einer Datenschutzbeschwerde nicht zu rechtfertigen, da es – auch nach der oben zitierten Rechtsprechung – zu den Kernaufgaben einer Aufsichtsbehörde zählt, Beschwerden von Betroffenen gemäß Art. 77 DSGVO bzw. § 24 DSG zu behandeln. Die Verweigerung einer Sachentscheidung kann somit nur in Ausnahmefällen, aufgrund den Umständen des Einzelfalls, zulässig sein.Soweit die belangte Behörde den Umfang der einzelnen Beschwerdeverfahren – aufgrund mannigfachen Korrespondenzen zwischen den Parteien sowie dem sich teilweise mehrfach wiederholenden Vorbringen der BF – und die Komplexität der Materie ins Treffen führt, sind den getroffenen Feststellungen des angefochtenen Bescheids keine Hinweise auf diese Korrespondenzen oder Eingaben der BF zu entnehmen. Dahingehend hat der EuGH in der oben zitierten Entscheidung festgehalten,

die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 52, Absatz 4, DSGVO sicherzustellen haben,

jede Aufsichtsbehörde mit den personellen, technischen und finanziellen Ressourcen, Räumlichkeiten und Infrastrukturen ausgestattet ist, die benötigt wird, um ihre Aufgaben und Befugnisse effektiv wahrnehmen zu können. Eine komplexe und allenfalls langwierige Beschwerdesache vermag daher die Ablehnung einer Datenschutzbeschwerde nicht zu rechtfertigen, da es – auch nach der oben zitierten Rechtsprechung – zu den Kernaufgaben einer Aufsichtsbehörde zählt, Beschwerden von Betroffenen gemäß Artikel 77, DSGVO bzw. Paragraph 24, DSG zu behandeln. Die Verweigerung einer Sachentscheidung kann somit nur in Ausnahmefällen, aufgrund den Umständen des Einzelfalls, zulässig sein. Darüber hinaus kann bei einer durchschnittlichen Einbringung einer einzelnen Datenschutzbeschwerde alle zwei bis drei Monate nicht von einer übermäßigen Ausübung des Beschwerderechts ausgegangen werden. Auch der Umstand,

diese sich wiederholt gegen den:die gleiche:n Verantwortliche:n oder die idente Datenverarbeitung richten, führt – isoliert betrachtet – nicht zur Exzessivität im Sinnes des Art. 57 Abs. 4 DSGVO. Der Tatbestand könnte jedoch vorliegen, wenn eine Person eine so große Zahl von Beschwerden bei einer Aufsichtsbehörde einreicht, die eine Vielzahl von Verantwortlichen betreffen, zu denen sie nicht unbedingt einen Bezug hat, sodass diese übermäßige Inanspruchnahme ihres Rechts, Beschwerden einzureichen, in Verbindung mit anderen Gesichtspunkten, wie dem Inhalt der Beschwerden, ihre Absicht erkennen lässt, die Behörde zu lähmen, indem sie sie mit Anfragen überflutet. So ist – wie der EuGH festhält – insbesondere zu beurteilen, ob die Anzahl der Beschwerden durch den Wunsch der betroffenen Person zu erklären ist, ihre Rechte aus der DSGVO zu schützen, oder diese auf einem anderen Zweck, der in keinem Zusammenhang mit diesem Schutz steht, beruht. Vor diesem Hintergrund ist aber gegenständlich offensichtlich,

die BF keine wahllose Erhebung von Datenschutzbeschwerden gegen ihnen flüchtig bekannte Verantwortliche vornehmen, sondern alle Datenschutzbeschwerden mit konkreten Geschäftsbeziehung in Verbindung stehen.Darüber hinaus kann bei einer durchschnittlichen Einbringung einer einzelnen Datenschutzbeschwerde alle zwei bis drei Monate nicht von einer übermäßigen Ausübung des Beschwerderechts ausgegangen werden. Auch der Umstand,

diese sich wiederholt gegen den:die gleiche:n Verantwortliche:n oder die idente Datenverarbeitung richten, führt – isoliert betrachtet – nicht zur Exzessivität im Sinnes des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO. Der Tatbestand könnte jedoch vorliegen, wenn eine Person eine so große Zahl von Beschwerden bei einer Aufsichtsbehörde einreicht, die eine Vielzahl von Verantwortlichen betreffen, zu denen sie nicht unbedingt einen Bezug hat, sodass diese übermäßige Inanspruchnahme ihres Rechts, Beschwerden einzureichen, in Verbindung mit anderen Gesichtspunkten, wie dem Inhalt der Beschwerden, ihre Absicht erkennen lässt, die Behörde zu lähmen, indem sie sie mit Anfragen überflutet. So ist – wie der EuGH festhält – insbesondere zu beurteilen, ob die Anzahl der Beschwerden durch den Wunsch der betroffenen Person zu erklären ist, ihre Rechte aus der DSGVO zu schützen, oder diese auf einem anderen Zweck, der in keinem Zusammenhang mit diesem Schutz steht, beruht. Vor diesem Hintergrund ist aber gegenständlich offensichtlich,

die BF keine wahllose Erhebung von Datenschutzbeschwerden gegen ihnen flüchtig bekannte Verantwortliche vornehmen, sondern alle Datenschutzbeschwerden mit konkreten Geschäftsbeziehung in Verbindung stehen. Die notwendige Missbrauchsabsicht der BF – in Ermangelung einer objektiven Erforderlichkeit des Schutzes ihrer Rechte aus der DSGVO – ist für den erkennenden Senat verfahrensgegenständlich (noch) nicht gegeben. Es ist in Erinnerung zu rufen,

der Schädigungszweck so augenscheinlich im Vordergrund stehen muss,

andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten (vgl. OGH 28.04.1998, 1 Ob 384/97w). Im Rahmen der Abwägung aller Umstände des Einzelfalls kann auch die erfolglose Geltendmachung von Rechtsansprüchen (betreffend die Richtigkeit von Einzelabrechnungen der XXXX vor den ordentlichen Gerichten) nicht dazu führen,

die diesem Sachverhalt zugrundeliegenden Datenverarbeitungen einer datenschutzrechtlichen Überprüfung entzogen wären. Darüber hinaus kann der erstmaligen Geltendmachung von einzelnen Betroffenenrechten in der Regel noch kein augenscheinliches bzw. offenkundiges unlauteres Motiv unterstellt werden. Auch den durch die belangte Behörde festgestellten Beschwerdeverfahren, in denen eine unrichtige oder unvollständige Auskunftserteilung eines Verantwortlichen nach Art. 15 DSGVO bemängelt wurde ( XXXX und teilweise XXXX ), kann ein augenscheinliches und überwiegendes unlauteres Motiv nicht entnommen werden.Die notwendige Missbrauchsabsicht der BF – in Ermangelung einer objektiven Erforderlichkeit des Schutzes ihrer Rechte aus der DSGVO – ist für den erkennenden Senat verfahrensgegenständlich (noch) nicht gegeben. Es ist in Erinnerung zu rufen,

der Schädigungszweck so augenscheinlich im Vordergrund stehen muss,

andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten vergleiche OGH 28.04.1998, 1 Ob 384/97w). Im Rahmen der Abwägung aller Umstände des Einzelfalls kann auch die erfolglose Geltendmachung von Rechtsansprüchen (betreffend die Richtigkeit von Einzelabrechnungen der römisch 40 vor den ordentlichen Gerichten) nicht dazu führen,

die diesem Sachverhalt zugrundeliegenden Datenverarbeitungen einer datenschutzrechtlichen Überprüfung entzogen wären. Darüber hinaus kann der erstmaligen Geltendmachung von einzelnen Betroffenenrechten in der Regel noch kein augenscheinliches bzw. offenkundiges unlauteres Motiv unterstellt werden. Auch den durch die belangte Behörde festgestellten Beschwerdeverfahren, in denen eine unrichtige oder unvollständige Auskunftserteilung eines Verantwortlichen nach Artikel 15, DSGVO bemängelt wurde ( römisch 40 und teilweise römisch 40 ), kann ein augenscheinliches und überwiegendes unlauteres Motiv nicht entnommen werden. Im Rahmen einer einzelfallbasierten Gesamtbetrachtung zwischen dem Rechtsschutzinteresse der BF sowie dem Interesse der belangten Behörde an der Ressourcenschonung kommt der erkennende Senat zum Ergebnis,

kein offensichtlich schikanöses oder unlauteres Motiv vorlag, und das Interesse der Ressourcenschonung gegenständlich nicht überwiegt. Dies auch, da es zu den Kernaufgaben von Aufsichtsbehörden zählt, Beschwerden zu behandeln, und für die Beurteilung der Frage einer allfälligen Exzessivität von Beschwerden ein besonders betroffenenfreundlicher Maßstab anzusetzen ist. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten,

die gegenständliche Datenschutzbeschwerde der BF nicht als „exzessiv“ iSd Art. 57 Abs. 4 DSGVO zu qualifizieren ist.Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten,

die gegenständliche Datenschutzbeschwerde der BF nicht als „exzessiv“ iSd Artikel 57, Absatz 4, DSGVO zu qualifizieren ist. 3.3. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte die mündliche Verhandlung entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand,

der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.3.3. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte die mündliche Verhandlung entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand,

der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer (unter 3.

  1. dargestellten) Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer (unter 3.
  2. dargestellten) Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W211.2283135.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.