die mP über einen Zeitraum von rund 15 Jahren ( XXXX ) unberechtigt ihre Daten (insbesondere Name und Adresse) ohne Rechtsgrundlage und ohne ihre Einwilligung verwendet habe, um ihre Verbrauchswerte für XXXX auf ein Vielfaches des tatsächlich gemessenen Verbrauchs hochzurechnen und vorsätzlich falsche Abrechnungen damit zu erstellen. 1. Mit Beschwerde vom römisch 40 .2023 an die Datenschutzbehörde in der Fassung belangte Behörde) monierten die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer, in der Fassung BF, eine Verletzung in ihren Rechten auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, DSG durch römisch 40 (die mitbeteiligte Partei, in der Fassung mP). Zudem habe die mP gegen das Datengeheimnis nach Paragraph 6, DSG verstoßen. Die BF behaupten im Wesentlichen,
die mP über einen Zeitraum von rund 15 Jahren ( römisch 40 ) unberechtigt ihre Daten (insbesondere Name und Adresse) ohne Rechtsgrundlage und ohne ihre Einwilligung verwendet habe, um ihre Verbrauchswerte für römisch 40 auf ein Vielfaches des tatsächlich gemessenen Verbrauchs hochzurechnen und vorsätzlich falsche Abrechnungen damit zu erstellen. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid lehnte die belangte Behörde die Behandlung der Beschwerde der BF ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus,
bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anfragen die Aufsichtsbehörde sich nach Art. 57 Abs. 4 DSGVO weigern könne, aufgrund einer Anfrage tätig zu werden. Die Einbringung einer Beschwerde gemäß § 77 Abs. 1 DSGVO iVm § 24 Abs. 1 DSG sei jedenfalls als „Anfrage“ zu qualifizieren. Aus Erwägungen des Rechtsschutzes habe eine Ablehnung in Form eines Bescheids zu erfolgen. Ziel der Möglichkeit der Ablehnung sei es,
eine Aufsichtsbehörde durch wiederkehrende, häufige Eingaben bzw. solche, die in missbräuchlicher und querulatorischer Absicht erfolgen, nicht an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse gehindert und gleichsam lahmgelegt werde. Exzessivität sei auch dann gegeben, wenn die Anträge einen offensichtlich schikanösen bzw. rechtsmissbräuchlichen Charakter hätten. Insgesamt hätten die BF 19 Beschwerden zur Thematik der Einzelabrechnungen innerhalb eines Zeitraumes von 50 Monaten eingebracht. 18 Verfahren seien durch die belangte Behörde bereits beendet worden. In drei Fällen hätten die BF gegen den enderledigenden Bescheid Bescheidbeschwerde erhoben. Der Terminus der „häufige[n] Wiederholung“ sei im Hinblick auf die gegenständlichen Beschwerden erfüllt, da diese insbesondere mit einem weit überdurchschnittlichen Einsatz von zeitlichen und personellen Ressourcen auf Seiten der belangten Behörde verbunden seien. Auch liege ein offensichtlich schikanöser bzw. rechtsmissbräuchlicher Charakter vor, u.a. deswegen, da dem Themenkomplex bereits ein (erfolgloses) Schlichtungsverfahren mit anschließendem zivilgerichtlichen Verfahren über zwei Instanzen vorangegangen sei, welches den Zeitraum XXXX betroffen hätte. Das XXXX sehe konkret für Beanstandungen der Einzelabrechnungen einen ausreichenden Rechtsschutz vor, weshalb der Versuch der datenschutzrechtlichen Erreichung desselben Ziels als eine Umgehung des XXXX erscheine. So sei der Schutzzweck des Datenschutzrechts nicht, ungewollte Rechnungen zu korrigieren. Es könne in diesem Zusammenhang auch nicht von einem redlichen Rechtsschutzinteresse der BF ausgegangen werden. Die Beschwerdevorbringen stünden einzig in Zusammenhang mit den erfolgten Einzelabrechnungen auf Basis von Hochrechnungen des individuellen Verbrauchs, mit dem Ziel, eine Kostenminimierung bzw. Kostenersparnis zu erzielen. Im Ergebnis stehe die gegenständliche Beschwerde daher eindeutig und ausschließlich im Zusammenhang mit der Erwirkung niedrigerer Kosten durch Beanstandung der Einzelabrechnungen, weshalb die Beschwerde als rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme der Tätigkeit der Datenschutzbehörde zu qualifizieren sei. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid lehnte die belangte Behörde die Behandlung der Beschwerde der BF ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus,
bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anfragen die Aufsichtsbehörde sich nach Artikel 57, Absatz 4, DSGVO weigern könne, aufgrund einer Anfrage tätig zu werden. Die Einbringung einer Beschwerde gemäß Paragraph 77, Absatz eins, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, DSG sei jedenfalls als „Anfrage“ zu qualifizieren. Aus Erwägungen des Rechtsschutzes habe eine Ablehnung in Form eines Bescheids zu erfolgen. Ziel der Möglichkeit der Ablehnung sei es,
eine Aufsichtsbehörde durch wiederkehrende, häufige Eingaben bzw. solche, die in missbräuchlicher und querulatorischer Absicht erfolgen, nicht an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse gehindert und gleichsam lahmgelegt werde. Exzessivität sei auch dann gegeben, wenn die Anträge einen offensichtlich schikanösen bzw. rechtsmissbräuchlichen Charakter hätten. Insgesamt hätten die BF 19 Beschwerden zur Thematik der Einzelabrechnungen innerhalb eines Zeitraumes von 50 Monaten eingebracht. 18 Verfahren seien durch die belangte Behörde bereits beendet worden. In drei Fällen hätten die BF gegen den enderledigenden Bescheid Bescheidbeschwerde erhoben. Der Terminus der „häufige[n] Wiederholung“ sei im Hinblick auf die gegenständlichen Beschwerden erfüllt, da diese insbesondere mit einem weit überdurchschnittlichen Einsatz von zeitlichen und personellen Ressourcen auf Seiten der belangten Behörde verbunden seien. Auch liege ein offensichtlich schikanöser bzw. rechtsmissbräuchlicher Charakter vor, u.a. deswegen, da dem Themenkomplex bereits ein (erfolgloses) Schlichtungsverfahren mit anschließendem zivilgerichtlichen Verfahren über zwei Instanzen vorangegangen sei, welches den Zeitraum römisch 40 betroffen hätte. Das römisch 40 sehe konkret für Beanstandungen der Einzelabrechnungen einen ausreichenden Rechtsschutz vor, weshalb der Versuch der datenschutzrechtlichen Erreichung desselben Ziels als eine Umgehung des römisch 40 erscheine. So sei der Schutzzweck des Datenschutzrechts nicht, ungewollte Rechnungen zu korrigieren. Es könne in diesem Zusammenhang auch nicht von einem redlichen Rechtsschutzinteresse der BF ausgegangen werden. Die Beschwerdevorbringen stünden einzig in Zusammenhang mit den erfolgten Einzelabrechnungen auf Basis von Hochrechnungen des individuellen Verbrauchs, mit dem Ziel, eine Kostenminimierung bzw. Kostenersparnis zu erzielen. Im Ergebnis stehe die gegenständliche Beschwerde daher eindeutig und ausschließlich im Zusammenhang mit der Erwirkung niedrigerer Kosten durch Beanstandung der Einzelabrechnungen, weshalb die Beschwerde als rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme der Tätigkeit der Datenschutzbehörde zu qualifizieren sei. 3. Mit Schreiben vom XXXX .2023 erhoben die BF gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Darin führten sie soweit wesentlich aus,
sie sich durch den Bescheid in ihren subjektiven Rechten auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG und auf Erhalt einer meritorischen Entscheidung durch die belangte Behörde verletzt erachten würden. Eine Exzessivität liege gegenständlich nicht vor. Den Ausführungen der belangten Behörde komme kein Begründungswert zu, da sich ihr Ergebnis nur auf eine falsche Unterstellung ihrerseits stütze. 3. Mit Schreiben vom römisch 40 .2023 erhoben die BF gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Darin führten sie soweit wesentlich aus,
sie sich durch den Bescheid in ihren subjektiven Rechten auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, DSG und auf Erhalt einer meritorischen Entscheidung durch die belangte Behörde verletzt erachten würden. Eine Exzessivität liege gegenständlich nicht vor. Den Ausführungen der belangten Behörde komme kein Begründungswert zu, da sich ihr Ergebnis nur auf eine falsche Unterstellung ihrerseits stütze.
eine oder mehrere unabhängige Behörden für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zuständig sind, damit die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung geschützt werden und der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union erleichtert wird (im Folgenden „Aufsichtsbehörde“). (…) Artikel 57 DSGVO: Aufgaben
die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt. (…) § 18 DSGParagraph 18, DSG
die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt. (…)
die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt. (…)
die belangte Behörde zu Unrecht die Behandlung ihrer Datenschutzbeschwerde abgelehnt habe, da kein rechtsmissbräuchliches Vorgehen erkennbar sei und keine „häufige Wiederholung“ von Beschwerden vorliege. Darüber hinaus handle es sich um unrechtmäßige Datenverarbeitungen, und sei eine Verletzung im Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO festzustellen.Die BF monieren mit ihrer Beschwerde,
die belangte Behörde zu Unrecht die Behandlung ihrer Datenschutzbeschwerde abgelehnt habe, da kein rechtsmissbräuchliches Vorgehen erkennbar sei und keine „häufige Wiederholung“ von Beschwerden vorliege. Darüber hinaus handle es sich um unrechtmäßige Datenverarbeitungen, und sei eine Verletzung im Recht auf Löschung gemäß Artikel 17, DSGVO festzustellen. 3.2.
4 DSGVO dahin auszulegen ist,
der darin enthaltene Begriff „Anfrage“ Beschwerden nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. f und Art. 77 Abs. 1 DSGVO umfasst. (…)„41. Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten,
, Absatz 4, DSGVO dahin auszulegen ist,
der darin enthaltene Begriff „Anfrage“ Beschwerden nach Artikel 57, Absatz eins, Buchst. f und Artikel 77, Absatz eins, DSGVO umfasst. (…) 44. Als Zweites ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 57 Abs. 4 DSGVO,
Anfragen insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung „exzessiv“ sein können. Jedoch lässt sich anhand der grammatikalischen Auslegung dieser Bestimmung nicht feststellen, ob ein solcher Fall von häufiger Wiederholung und folglich allein die Zahl der eingereichten Anfragen ausreicht, um eine solche Einstufung zu rechtfertigen. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist daher die Tragweite dieser Bestimmung anhand des Kontexts, in den sie sich einfügt, und der Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu prüfen. (…)44. Als Zweites ergibt sich aus dem Wortlaut von Artikel 57, Absatz 4, DSGVO,
Anfragen insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung „exzessiv“ sein können. Jedoch lässt sich anhand der grammatikalischen Auslegung dieser Bestimmung nicht feststellen, ob ein solcher Fall von häufiger Wiederholung und folglich allein die Zahl der eingereichten Anfragen ausreicht, um eine solche Einstufung zu rechtfertigen. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist daher die Tragweite dieser Bestimmung anhand des Kontexts, in den sie sich einfügt, und der Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu prüfen. (…)
die Zahl der eingereichten Beschwerden für sich genommen ein ausreichendes Kriterium für die Feststellung eines solchen Missbrauchs darstellen kann. (…)
die Zahl der eingereichten Beschwerden für sich genommen ein ausreichendes Kriterium für die Feststellung eines solchen Missbrauchs darstellen kann. (…) 50. Vor diesem Hintergrund muss eine Aufsichtsbehörde, wenn sie von der in Art. 57 Abs. 4 DSGVO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen möchte, anhand aller relevanten Umstände jedes Einzelfalls feststellen,
eine Missbrauchsabsicht der betroffenen Person vorliegt, wofür die Zahl der von dieser Person eingereichten Beschwerden allein nicht ausreicht. Das Vorliegen einer Missbrauchsabsicht kann aber festgestellt werden, wenn eine Person Beschwerden einreicht, ohne
dies objektiv erforderlich ist, um ihre Rechte aus der Verordnung zu schützen.50. Vor diesem Hintergrund muss eine Aufsichtsbehörde, wenn sie von der in Artikel 57, Absatz 4, DSGVO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen möchte, anhand aller relevanten Umstände jedes Einzelfalls feststellen,
eine Missbrauchsabsicht der betroffenen Person vorliegt, wofür die Zahl der von dieser Person eingereichten Beschwerden allein nicht ausreicht. Das Vorliegen einer Missbrauchsabsicht kann aber festgestellt werden, wenn eine Person Beschwerden einreicht, ohne
dies objektiv erforderlich ist, um ihre Rechte aus der Verordnung zu schützen. 51. Insoweit ist noch darauf hinzuweisen,
die Mitgliedstaaten nach Art. 52 Abs. 4 DSGVO sicherzustellen haben,
jede Aufsichtsbehörde mit den personellen, technischen und finanziellen Ressourcen, Räumlichkeiten und Infrastrukturen ausgestattet wird, die sie benötigt, um ihre Aufgaben und Befugnisse effektiv wahrnehmen zu können. Folglich sind diese Ressourcen an den Gebrauch anzupassen, den die betroffenen Personen von ihrem Recht machen, Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden einzureichen. (…)51. Insoweit ist noch darauf hinzuweisen,
die Mitgliedstaaten nach Artikel 52, Absatz 4, DSGVO sicherzustellen haben,
jede Aufsichtsbehörde mit den personellen, technischen und finanziellen Ressourcen, Räumlichkeiten und Infrastrukturen ausgestattet wird, die sie benötigt, um ihre Aufgaben und Befugnisse effektiv wahrnehmen zu können. Folglich sind diese Ressourcen an den Gebrauch anzupassen, den die betroffenen Personen von ihrem Recht machen, Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden einzureichen. (…)
die Beschwerden exzessiv sind, weil ihre Zahl groß ist. Eine große Zahl von Beschwerden kann nämlich die unmittelbare Folge einer großen Zahl von Fällen sein, in denen auf Auskunftsersuchen, die eine Person zum Schutz ihrer Rechte gestellt hat, seitens eines Verantwortlichen bzw. mehrerer Verantwortlicher keine Antwort gegeben wurde oder es abgelehnt wurde, diesen Ersuchen zu entsprechen. 55. Insoweit könnte eine isolierte Betrachtung der Zahl der Beschwerden zu einer willkürlichen Beeinträchtigung der Rechte der betroffenen Person aus der DSGVO führen, so
die Feststellung,
exzessive Anfragen im Sinne von Art. 57 Abs. 4 dieser Verordnung vorliegen, an die Voraussetzung zu knüpfen ist,
eine Missbrauchsabsicht der Person, die solche Beschwerden einreicht, nachgewiesen wird.55. Insoweit könnte eine isolierte Betrachtung der Zahl der Beschwerden zu einer willkürlichen Beeinträchtigung der Rechte der betroffenen Person aus der DSGVO führen, so
die Feststellung,
exzessive Anfragen im Sinne von Artikel 57, Absatz 4, dieser Verordnung vorliegen, an die Voraussetzung zu knüpfen ist,
eine Missbrauchsabsicht der Person, die solche Beschwerden einreicht, nachgewiesen wird. 56. Auf der Grundlage der Umstände des jeweiligen Einzelfalls obliegt es somit der Aufsichtsbehörde, bei der eine große Zahl von Beschwerden eingereicht wird, nachzuweisen,
diese Zahl nicht durch den Wunsch der betroffenen Person zu erklären ist, ihre Rechte aus der DSGVO zu schützen, sondern durch einen anderen Zweck, der in keinem Zusammenhang mit diesem Schutz steht. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich aus den Umständen ergibt,
die Zahl von Beschwerden darauf abzielt, das ordnungsgemäße Funktionieren der Behörde zu beeinträchtigen, indem ihre Ressourcen missbräuchlich in Anspruch genommen werden. 57. Insoweit kann die Häufung von Beschwerden einer Person ein Indiz für exzessive Anfragen sein, wenn sich herausstellt,
die Beschwerden nicht objektiv durch Erwägungen gerechtfertigt sind, die sich auf den Schutz der Rechte beziehen, die die DSGVO dieser Person verleiht. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn eine Person eine so große Zahl von Beschwerden bei einer Aufsichtsbehörde einreicht, die eine Vielzahl von Verantwortlichen betreffen, zu denen sie nicht unbedingt einen Bezug hat,
diese übermäßige Inanspruchnahme ihres Rechts, Beschwerden einzureichen, in Verbindung mit anderen Gesichtspunkten wie dem Inhalt der Beschwerden ihre Absicht erkennen lässt, die Behörde zu lähmen, indem sie sie mit Anfragen überflutet. (…) 59. Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten,
4 DSGVO dahin auszulegen ist,
Anfragen nicht allein aufgrund ihrer Zahl während eines bestimmten Zeitraums als „exzessiv“ im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden können, da die Ausübung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Befugnis voraussetzt,
die Aufsichtsbehörde das Vorliegen einer Missbrauchsabsicht der anfragenden Person nachweist. (…)“59. Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten,
, Absatz 4, DSGVO dahin auszulegen ist,
Anfragen nicht allein aufgrund ihrer Zahl während eines bestimmten Zeitraums als „exzessiv“ im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden können, da die Ausübung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Befugnis voraussetzt,
die Aufsichtsbehörde das Vorliegen einer Missbrauchsabsicht der anfragenden Person nachweist. (…)“ 3.2.3. Zum Tatbestand der Exzessivität: Zunächst ist festzuhalten,
sich weder aus dem Wortlaut von Art. 57 Abs. 4 DSGVO noch aus den Erwägungsgründen oder aus einer systematischen Betrachtung der DSGVO mit hinreichender Sicherheit ableiten lässt, wann ein Antrag (eine Anfrage, vgl. EuGH 09.01.2025, C-416/23, Rz 41) als „exzessiv“ beurteilt werden kann. Es liegt sohin ein unbestimmter Gesetzesbegriff vor.Zunächst ist festzuhalten,
sich weder aus dem Wortlaut von Artikel 57, Absatz 4, DSGVO noch aus den Erwägungsgründen oder aus einer systematischen Betrachtung der DSGVO mit hinreichender Sicherheit ableiten lässt, wann ein Antrag (eine Anfrage, vergleiche EuGH 09.01.2025, C-416/23, Rz 41) als „exzessiv“ beurteilt werden kann. Es liegt sohin ein unbestimmter Gesetzesbegriff vor. In diesem Zusammenhang stellt der EuGH auf den Sinn und Zweck des Art. 57 Abs. 4 DSGVO ab,
die Ressourcen von Aufsichtsbehörden durch unverhältnismäßige Anfragen nicht zu sehr belastet werden sollen. Es soll also nicht in der Hand weniger Einschreiter:innen liegen, die Erfüllung der den Aufsichtsbehörden übertragenen Aufgaben zu gefährden, zumal dies auch zu Verzögerungen bei der Behandlung von Anfragen aller anderen Einschreiter:innen führen kann. Im Streitfall hat eine einzelfallbasierte Abwägung zwischen Rechtsschutzinteresse sowie dem Interesse an Ressourcenschonung zu erfolgen. Da es gemäß Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO zu den Kernaufgaben von Aufsichtsbehörden zählt, Beschwerden zu behandeln, ist bei dieser Abwägung ein besonders betroffenenfreundlicher Maßstab anzusetzen (vgl. Zavadil in Knyrim, DatKomm Art. 57 DSGVO Rz 28 (Stand 1.7.2024, rdb.at)).In diesem Zusammenhang stellt der EuGH auf den Sinn und Zweck des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO ab,
die Ressourcen von Aufsichtsbehörden durch unverhältnismäßige Anfragen nicht zu sehr belastet werden sollen. Es soll also nicht in der Hand weniger Einschreiter:innen liegen, die Erfüllung der den Aufsichtsbehörden übertragenen Aufgaben zu gefährden, zumal dies auch zu Verzögerungen bei der Behandlung von Anfragen aller anderen Einschreiter:innen führen kann. Im Streitfall hat eine einzelfallbasierte Abwägung zwischen Rechtsschutzinteresse sowie dem Interesse an Ressourcenschonung zu erfolgen. Da es gemäß Artikel 57, Absatz eins, Litera f, DSGVO zu den Kernaufgaben von Aufsichtsbehörden zählt, Beschwerden zu behandeln, ist bei dieser Abwägung ein besonders betroffenenfreundlicher Maßstab anzusetzen vergleiche Zavadil in Knyrim, DatKomm Artikel 57, DSGVO Rz 28 (Stand 1.7.2024, rdb.at)). In der Literatur wird insbesondere ausgeführt,
es zur Erfüllung des exzessiven Charakters nicht ausreicht,
ein:e BF mehrfach in vergleichbaren Fällen vorstellig wird, oder
er:sie in zeitlichen Abständen immer wieder Beschwerde gegen eine bestimmte Datenverarbeitung einlegt; allein der hohe Zeitaufwand der Bearbeitung oder eine vergleichsweise Banalität der rechtlichen Beurteilung erlaubt noch keine Einordnung als exzessiv (vgl. Polenz in Simitis|Hornung|Spiecker [Hrsg.], Datenschutzrecht, DSGVO mit BDSG, Art. 57 Rz 58). In der Literatur wird insbesondere ausgeführt,
es zur Erfüllung des exzessiven Charakters nicht ausreicht,
ein:e BF mehrfach in vergleichbaren Fällen vorstellig wird, oder
er:sie in zeitlichen Abständen immer wieder Beschwerde gegen eine bestimmte Datenverarbeitung einlegt; allein der hohe Zeitaufwand der Bearbeitung oder eine vergleichsweise Banalität der rechtlichen Beurteilung erlaubt noch keine Einordnung als exzessiv vergleiche Polenz in Simitis|Hornung|Spiecker [Hrsg.], Datenschutzrecht, DSGVO mit BDSG, Artikel 57, Rz 58). Aus den Materialien, der Literatur und der – oben in den wesentlichen Teilen wiedergegebenen – Entscheidung des EuGH kann daher abgeleitet werden,
die „Exzessivität“ gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO nicht nur eine häufige Wiederholung von Anträgen voraussetzt, sondern die Anträge auch einen offensichtlich schikanösen bzw. rechtsmissbräuchlichen Charakter haben müssen. Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde die eingereichten Anträge zumindest dahingehend zu prüfen, ob die Antragstellung offensichtlich schikanös bzw. rechtsmissbräuchlich erfolgte. Dahingehend ist eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den einzelnen Anträgen erforderlich, um ein willkürliches Vorgehen zu vermeiden.Aus den Materialien, der Literatur und der – oben in den wesentlichen Teilen wiedergegebenen – Entscheidung des EuGH kann daher abgeleitet werden,
die „Exzessivität“ gemäß Artikel 57, Absatz 4, DSGVO nicht nur eine häufige Wiederholung von Anträgen voraussetzt, sondern die Anträge auch einen offensichtlich schikanösen bzw. rechtsmissbräuchlichen Charakter haben müssen. Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde die eingereichten Anträge zumindest dahingehend zu prüfen, ob die Antragstellung offensichtlich schikanös bzw. rechtsmissbräuchlich erfolgte. Dahingehend ist eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den einzelnen Anträgen erforderlich, um ein willkürliches Vorgehen zu vermeiden. Ein Rechtsmissbrauch liegt dann vor, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung das lautere Motiv eindeutig überwiegt. Der Schädigungszweck muss so augenscheinlich im Vordergrund stehen,
andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten (vgl. OGH 28.04.1998, 1 Ob 384/97w).Ein Rechtsmissbrauch liegt dann vor, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung das lautere Motiv eindeutig überwiegt. Der Schädigungszweck muss so augenscheinlich im Vordergrund stehen,
andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten vergleiche OGH 28.04.1998, 1 Ob 384/97w). 3.2.4. Anwendung auf den konkreten Sachverhalt: Die belangte Behörde begründet den Tatbestand der Exzessivität mit der Anzahl, der Komplexität und dem Umfang der angestrengten Beschwerdeverfahren sowie damit,
diese im Kern ausschließlich die Richtigkeit der Einzelabrechnungen zum Inhalt hätten. Zur Anzahl der Verfahren ist zu festzuhalten,
4 DSGVO nur eine „häufige Wiederholung“ von Anfragen vorsieht. In der Folge ist für das Vorliegen einer Exzessivität eine (sehr) hohe Anzahl von Anfragen nicht erforderlich. Jedoch ist zu beachten,
die Exzessivität auch von anderen Umständen – wie vom offensichtlich schikanösen bzw. rechtsmissbräuchlichen Charakter der Anträge – abhängt.Zur Anzahl der Verfahren ist zu festzuhalten,
In der Folge ist für das Vorliegen einer Exzessivität eine (sehr) hohe Anzahl von Anfragen nicht erforderlich. Jedoch ist zu beachten,
die Exzessivität auch von anderen Umständen – wie vom offensichtlich schikanösen bzw. rechtsmissbräuchlichen Charakter der Anträge – abhängt. In der vorliegenden Beschwerdesache stellte die belangte Behörde fest,
in 50 Monaten 19 Datenschutzbeschwerden eingebracht bzw. 18 davon im Zeitpunkt der Ablehnung der gegenständlichen Datenschutzbeschwerde bereits mit Bescheid erledigt waren. Zudem ist der Bescheidbegründung zu entnehmen,
diese selbst von einer „mengenmäßig nicht beträchtlichen“ Anzahl an Beschwerden ausging. Auch kann aus dem Verweis der belangten Behörde auf ein Erkenntnis des BVwG vom 27.02.2023, Zl. W292 2248134-1, – „Exzessivität“ bei Einbringung von sechzehn Beschwerden während eines Betrachtungszeitraumes von nur rund sieben Monaten in ähnlich gelagerten Fällen mit Auslandsbezug –, für die hier zu behandelnde Beschwerdesache nichts gewonnen werden, da es sowohl an der Quantität der Beschwerden als auch an einer vergleichbaren Sachlage mangelt. Ferner ist aus der gewählten Formulierung der belangten Behörde „anhängig bzw. beendet“ zu entnehmen,
diese nur ein einziges Verfahren der BF im Zeitpunkt der Ablehnung der verfahrensgegenständlichen Datenschutzbeschwerde tatsächlich in Bearbeitung hatte. Bei abgeschlossenen Verfahren ist davon auszugehen,
diese keine weiteren Tätigkeiten der belangten Behörde erfordern. Es ist daher auszuschließen,
bei der belangten Behörde beendete Verfahren der BF zu einer Exzessivität gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO führen können.In der vorliegenden Beschwerdesache stellte die belangte Behörde fest,
in 50 Monaten 19 Datenschutzbeschwerden eingebracht bzw. 18 davon im Zeitpunkt der Ablehnung der gegenständlichen Datenschutzbeschwerde bereits mit Bescheid erledigt waren. Zudem ist der Bescheidbegründung zu entnehmen,
diese selbst von einer „mengenmäßig nicht beträchtlichen“ Anzahl an Beschwerden ausging. Auch kann aus dem Verweis der belangten Behörde auf ein Erkenntnis des BVwG vom 27.02.2023, Zl. W292 2248134-1, – „Exzessivität“ bei Einbringung von sechzehn Beschwerden während eines Betrachtungszeitraumes von nur rund sieben Monaten in ähnlich gelagerten Fällen mit Auslandsbezug –, für die hier zu behandelnde Beschwerdesache nichts gewonnen werden, da es sowohl an der Quantität der Beschwerden als auch an einer vergleichbaren Sachlage mangelt. Ferner ist aus der gewählten Formulierung der belangten Behörde „anhängig bzw. beendet“ zu entnehmen,
diese nur ein einziges Verfahren der BF im Zeitpunkt der Ablehnung der verfahrensgegenständlichen Datenschutzbeschwerde tatsächlich in Bearbeitung hatte. Bei abgeschlossenen Verfahren ist davon auszugehen,
diese keine weiteren Tätigkeiten der belangten Behörde erfordern. Es ist daher auszuschließen,
bei der belangten Behörde beendete Verfahren der BF zu einer Exzessivität gemäß Artikel 57, Absatz 4, DSGVO führen können. Soweit die belangte Behörde den Umfang der einzelnen Beschwerdeverfahren – aufgrund mannigfachen Korrespondenzen zwischen den Parteien sowie dem sich teilweise mehrfach wiederholenden Vorbringen der BF – und die Komplexität der Materie ins Treffen führt, sind den getroffenen Feststellungen des angefochtenen Bescheids keine Hinweise auf diese Korrespondenzen oder Eingaben der BF zu entnehmen. Dahingehend hat der EuGH in der oben zitierten Entscheidung festgehalten,
die Mitgliedstaaten gemäß Art. 52 Abs. 4 DSGVO sicherzustellen haben,
jede Aufsichtsbehörde mit den personellen, technischen und finanziellen Ressourcen, Räumlichkeiten und Infrastrukturen ausgestattet ist, die benötigt wird, um ihre Aufgaben und Befugnisse effektiv wahrnehmen zu können. Eine komplexe und allenfalls langwierige Beschwerdesache vermag daher die Ablehnung einer Datenschutzbeschwerde nicht zu rechtfertigen, da es – auch nach der oben zitierten Rechtsprechung – zu den Kernaufgaben einer Aufsichtsbehörde zählt, Beschwerden von Betroffenen gemäß Art. 77 DSGVO bzw. § 24 DSG zu behandeln. Die Verweigerung einer Sachentscheidung kann somit nur in Ausnahmefällen, aufgrund den Umständen des Einzelfalls, zulässig sein.Soweit die belangte Behörde den Umfang der einzelnen Beschwerdeverfahren – aufgrund mannigfachen Korrespondenzen zwischen den Parteien sowie dem sich teilweise mehrfach wiederholenden Vorbringen der BF – und die Komplexität der Materie ins Treffen führt, sind den getroffenen Feststellungen des angefochtenen Bescheids keine Hinweise auf diese Korrespondenzen oder Eingaben der BF zu entnehmen. Dahingehend hat der EuGH in der oben zitierten Entscheidung festgehalten,
die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 52, Absatz 4, DSGVO sicherzustellen haben,
jede Aufsichtsbehörde mit den personellen, technischen und finanziellen Ressourcen, Räumlichkeiten und Infrastrukturen ausgestattet ist, die benötigt wird, um ihre Aufgaben und Befugnisse effektiv wahrnehmen zu können. Eine komplexe und allenfalls langwierige Beschwerdesache vermag daher die Ablehnung einer Datenschutzbeschwerde nicht zu rechtfertigen, da es – auch nach der oben zitierten Rechtsprechung – zu den Kernaufgaben einer Aufsichtsbehörde zählt, Beschwerden von Betroffenen gemäß Artikel 77, DSGVO bzw. Paragraph 24, DSG zu behandeln. Die Verweigerung einer Sachentscheidung kann somit nur in Ausnahmefällen, aufgrund den Umständen des Einzelfalls, zulässig sein. Darüber hinaus kann bei einer durchschnittlichen Einbringung einer einzelnen Datenschutzbeschwerde alle zwei bis drei Monate nicht von einer übermäßigen Ausübung des Beschwerderechts ausgegangen werden. Auch der Umstand,
diese sich wiederholt gegen den:die gleiche:n Verantwortliche:n oder die idente Datenverarbeitung richten, führt – isoliert betrachtet – nicht zur Exzessivität im Sinnes des Art. 57 Abs. 4 DSGVO. Der Tatbestand könnte jedoch vorliegen, wenn eine Person eine so große Zahl von Beschwerden bei einer Aufsichtsbehörde einreicht, die eine Vielzahl von Verantwortlichen betreffen, zu denen sie nicht unbedingt einen Bezug hat, sodass diese übermäßige Inanspruchnahme ihres Rechts, Beschwerden einzureichen, in Verbindung mit anderen Gesichtspunkten, wie dem Inhalt der Beschwerden, ihre Absicht erkennen lässt, die Behörde zu lähmen, indem sie sie mit Anfragen überflutet. So ist – wie der EuGH festhält – insbesondere zu beurteilen, ob die Anzahl der Beschwerden durch den Wunsch der betroffenen Person zu erklären ist, ihre Rechte aus der DSGVO zu schützen, oder diese auf einem anderen Zweck, der in keinem Zusammenhang mit diesem Schutz steht, beruht. Vor diesem Hintergrund ist aber gegenständlich offensichtlich,
die BF keine wahllose Erhebung von Datenschutzbeschwerden gegen ihnen flüchtig bekannte Verantwortliche vornehmen, sondern alle Datenschutzbeschwerden mit konkreten Geschäftsbeziehung in Verbindung stehen.Darüber hinaus kann bei einer durchschnittlichen Einbringung einer einzelnen Datenschutzbeschwerde alle zwei bis drei Monate nicht von einer übermäßigen Ausübung des Beschwerderechts ausgegangen werden. Auch der Umstand,
diese sich wiederholt gegen den:die gleiche:n Verantwortliche:n oder die idente Datenverarbeitung richten, führt – isoliert betrachtet – nicht zur Exzessivität im Sinnes des Artikel 57, Absatz 4, DSGVO. Der Tatbestand könnte jedoch vorliegen, wenn eine Person eine so große Zahl von Beschwerden bei einer Aufsichtsbehörde einreicht, die eine Vielzahl von Verantwortlichen betreffen, zu denen sie nicht unbedingt einen Bezug hat, sodass diese übermäßige Inanspruchnahme ihres Rechts, Beschwerden einzureichen, in Verbindung mit anderen Gesichtspunkten, wie dem Inhalt der Beschwerden, ihre Absicht erkennen lässt, die Behörde zu lähmen, indem sie sie mit Anfragen überflutet. So ist – wie der EuGH festhält – insbesondere zu beurteilen, ob die Anzahl der Beschwerden durch den Wunsch der betroffenen Person zu erklären ist, ihre Rechte aus der DSGVO zu schützen, oder diese auf einem anderen Zweck, der in keinem Zusammenhang mit diesem Schutz steht, beruht. Vor diesem Hintergrund ist aber gegenständlich offensichtlich,
die BF keine wahllose Erhebung von Datenschutzbeschwerden gegen ihnen flüchtig bekannte Verantwortliche vornehmen, sondern alle Datenschutzbeschwerden mit konkreten Geschäftsbeziehung in Verbindung stehen. Die notwendige Missbrauchsabsicht der BF – in Ermangelung einer objektiven Erforderlichkeit des Schutzes ihrer Rechte aus der DSGVO – ist für den erkennenden Senat verfahrensgegenständlich (noch) nicht gegeben. Es ist in Erinnerung zu rufen,
der Schädigungszweck so augenscheinlich im Vordergrund stehen muss,
andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten (vgl. OGH 28.04.1998, 1 Ob 384/97w). Im Rahmen der Abwägung aller Umstände des Einzelfalls kann auch die erfolglose Geltendmachung von Rechtsansprüchen (betreffend die Richtigkeit von Einzelabrechnungen der XXXX vor den ordentlichen Gerichten) nicht dazu führen,
die diesem Sachverhalt zugrundeliegenden Datenverarbeitungen einer datenschutzrechtlichen Überprüfung entzogen wären. Darüber hinaus kann der erstmaligen Geltendmachung von einzelnen Betroffenenrechten in der Regel noch kein augenscheinliches bzw. offenkundiges unlauteres Motiv unterstellt werden. Auch den durch die belangte Behörde festgestellten Beschwerdeverfahren, in denen eine unrichtige oder unvollständige Auskunftserteilung eines Verantwortlichen nach Art. 15 DSGVO bemängelt wurde ( XXXX und teilweise XXXX ), kann ein augenscheinliches und überwiegendes unlauteres Motiv nicht entnommen werden.Die notwendige Missbrauchsabsicht der BF – in Ermangelung einer objektiven Erforderlichkeit des Schutzes ihrer Rechte aus der DSGVO – ist für den erkennenden Senat verfahrensgegenständlich (noch) nicht gegeben. Es ist in Erinnerung zu rufen,
der Schädigungszweck so augenscheinlich im Vordergrund stehen muss,
andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten vergleiche OGH 28.04.1998, 1 Ob 384/97w). Im Rahmen der Abwägung aller Umstände des Einzelfalls kann auch die erfolglose Geltendmachung von Rechtsansprüchen (betreffend die Richtigkeit von Einzelabrechnungen der römisch 40 vor den ordentlichen Gerichten) nicht dazu führen,
die diesem Sachverhalt zugrundeliegenden Datenverarbeitungen einer datenschutzrechtlichen Überprüfung entzogen wären. Darüber hinaus kann der erstmaligen Geltendmachung von einzelnen Betroffenenrechten in der Regel noch kein augenscheinliches bzw. offenkundiges unlauteres Motiv unterstellt werden. Auch den durch die belangte Behörde festgestellten Beschwerdeverfahren, in denen eine unrichtige oder unvollständige Auskunftserteilung eines Verantwortlichen nach Artikel 15, DSGVO bemängelt wurde ( römisch 40 und teilweise römisch 40 ), kann ein augenscheinliches und überwiegendes unlauteres Motiv nicht entnommen werden. Im Rahmen einer einzelfallbasierten Gesamtbetrachtung zwischen dem Rechtsschutzinteresse der BF sowie dem Interesse der belangten Behörde an der Ressourcenschonung kommt der erkennende Senat zum Ergebnis,
kein offensichtlich schikanöses oder unlauteres Motiv vorlag, und das Interesse der Ressourcenschonung gegenständlich nicht überwiegt. Dies auch, da es zu den Kernaufgaben von Aufsichtsbehörden zählt, Beschwerden zu behandeln, und für die Beurteilung der Frage einer allfälligen Exzessivität von Beschwerden ein besonders betroffenenfreundlicher Maßstab anzusetzen ist. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten,
die gegenständliche Datenschutzbeschwerde der BF nicht als „exzessiv“ iSd Art. 57 Abs. 4 DSGVO zu qualifizieren ist.Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten,
die gegenständliche Datenschutzbeschwerde der BF nicht als „exzessiv“ iSd Artikel 57, Absatz 4, DSGVO zu qualifizieren ist. 3.3. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte die mündliche Verhandlung entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand,
der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.3.3. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte die mündliche Verhandlung entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand,
der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer (unter 3.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.