RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2025 GeschäftszahlW211 2289521-1 Spruch, W211 2289521-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art 2
DSGVO Rz 13-14 (Stand 1.12.2018, rdb.at)).Die DSGVO bleibt auch für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Gerichte in Ausübung ihrer justiziellen Tätigkeit anwendbar, die Sicherung der Unabhängigkeit muss jedoch durch die Kontrolle von „besonderen Stellen im Justizsystem des Mitgliedstaats“ garantiert sein vergleiche Heißl in Knyrim,
Artikel 2, DSGVO Rz 13-14 (Stand 1.12.2018, rdb.at)). Der Eu
GH führte im Urteil vom 24.03.2023, C‑245/20 (Autoriteit Persoonsgegevens) aus (Hervorhebung nicht im Original): „… in weiterem Sinn alle Verarbeitungsvorgänge erfasst, die von den Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeiten vorgenommen werden, so dass Verarbeitungsvorgänge von der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde ausgeschlossen sind, deren Kontrolle durch diese Behörde mittelbar oder unmittelbar die Unabhängigkeit der Mitglieder oder der Entscheidungen der Gerichte beeinflussen könnte.“ (RZ 34) Demnach fällt etwa die Kontrolle der Weitergabe von Unterlagen aus einem Gerichtsverfahren an Journalist:innen zu dem Zweck, über den Ablauf des Gerichtsverfahrens zu berichten, nicht in die Zuständigkeit von Aufsichtsbehörden. Der EuGH geht somit von einem durchaus weiten Verständnis des Begriffs „justizielle Tätigkeit“ aus. Im Lichte der oben dargestellten Judikatur des EuGH ist darauf abzustellen, ob die Kontrolle durch eine Aufsichtsbehörde die Unabhängigkeit der Gerichte mittel- oder unmittelbar beeinflussen könnte. Es kommt jedenfalls nicht darauf an, ob es sich bei einem Verfahren aus verfahrensrechtlicher Sicht um ein streitiges oder außerstreitiges Verfahren handelt. Auch eine Zustellverfügung durch ein richterliches Organ zählt zur justiziellen Tätigkeit, weshalb wiederum keine Zuständigkeit der DSB besteht (vgl. Zavadil in Knyrim,
Art 55
DSGVO Rz 15 (Stand 1.7.2024, rdb.at)).Demnach fällt etwa die Kontrolle der Weitergabe von Unterlagen aus einem Gerichtsverfahren an Journalist:innen zu dem Zweck, über den Ablauf des Gerichtsverfahrens zu berichten, nicht in die Zuständigkeit von Aufsichtsbehörden. Der EuGH geht somit von einem durchaus weiten Verständnis des Begriffs „justizielle Tätigkeit“ aus. Im Lichte der oben dargestellten Judikatur des EuGH ist darauf abzustellen, ob die Kontrolle durch eine Aufsichtsbehörde die Unabhängigkeit der Gerichte mittel- oder unmittelbar beeinflussen könnte. Es kommt jedenfalls nicht darauf an, ob es sich bei einem Verfahren aus verfahrensrechtlicher Sicht um ein streitiges oder außerstreitiges Verfahren handelt. Auch eine Zustellverfügung durch ein richterliches Organ zählt zur justiziellen Tätigkeit, weshalb wiederum keine Zuständigkeit der DSB besteht vergleiche Zavadil in Knyrim,
Artikel 55, DSGVO Rz 15 (Stand 1.7.2024, rdb.at)).
Die Handlung eines:einer Gerichtsvollzieher:in bzw. die Tätigkeit der Gerichtsvollzieher:innen (Gerichtspolizei im engeren Sinn) im Exekutionsverfahren ist als „justizielle Tätigkeit“ zu werten (vgl. VwGH 01.02.2024, Ra 2021/04/0088). Die überwiegende Judikatur vertritt nunmehr auch betreffend gerichtlich beeidete Sachverständige die Ansicht, dass deren Tätigkeit als „justizielle Tätigkeit“ zu qualifizieren ist. So könnte eine Aufsichtsbehörde zumindest mittelbar Einfluss auf ein Verfahren (und damit auf die Unabhängigkeit der Justiz) nehmen, indem Maßnahmen gemäß Art. 58 Abs. 2 iZm einem für ein Verfahren notwendigem Gutachten und der damit verbundenen Datenverarbeitung angeordnet werden (vgl. Zavadil in Knyrim,
Art 55
DSGVO Rz 17 (Stand 1.7.2024, rdb.at)).Die Handlung eines:einer Gerichtsvollzieher:in bzw. die Tätigkeit der Gerichtsvollzieher:innen (Gerichtspolizei im engeren Sinn) im Exekutionsverfahren ist als „justizielle Tätigkeit“ zu werten vergleiche VwGH 01.02.2024, Ra 2021/04/0088). Die überwiegende Judikatur vertritt nunmehr auch betreffend gerichtlich beeidete Sachverständige die Ansicht, dass deren Tätigkeit als „justizielle Tätigkeit“ zu qualifizieren ist. So könnte eine Aufsichtsbehörde zumindest mittelbar Einfluss auf ein Verfahren (und damit auf die Unabhängigkeit der Justiz) nehmen, indem Maßnahmen gemäß Artikel 58, Absatz 2, iZm einem für ein Verfahren notwendigem Gutachten und der damit verbundenen Datenverarbeitung angeordnet werden vergleiche Zavadil in Knyrim,
Artikel 55, DSGVO Rz 17 (Stand 1.7.2024, rdb.at)).
Im gegenständlichen Fall sind Kern des Beschwerdevorbringens – behauptete – Unrichtigkeiten des Vorbringens im Exekutionsantrag und den Strafanträgen gemäß der EO durch die mP, welche diese für ihre Mandantschaft beim zuständigen Exekutionsgericht (§§ 1 - 3 EO) eingebracht hat. Bei der mP handelt es sich um eine Rechtsanwaltskanzlei, die im Auftrag ihrer Mandantin handelt, und somit um keine Person, die einem Gericht in vergleichbarer Weise – wie in der oben dargestellten Judikatur und Literatur – zurechenbar ist. Sowohl der eindeutige Wortlaut des Art. 55 Abs. 3 DSGVO als auch die Ausführungen des EuGH sehen ausschließlich Verarbeitungsvorgänge durch Gerichte erfasst. Eine allfällige Übertragung der oben aufgeworfenen Überlegungen betreffend gerichtlich beeidete Sachverständige scheitert ebenfalls daran, dass diese durch das zuständige Gericht zu beauftragen sind, und somit indirekte Eingriffe in Verarbeitungsvorgänge von Gerichten nicht auszuschließen sein würden.Im gegenständlichen Fall sind Kern des Beschwerdevorbringens – behauptete – Unrichtigkeiten des Vorbringens im Exekutionsantrag und den Strafanträgen gemäß der EO durch die mP, welche diese für ihre Mandantschaft beim zuständigen Exekutionsgericht (Paragraphen eins, - 3 EO) eingebracht hat. Bei der mP handelt es sich um eine Rechtsanwaltskanzlei, die im Auftrag ihrer Mandantin handelt, und somit um keine Person, die einem Gericht in vergleichbarer Weise – wie in der oben dargestellten Judikatur und Literatur – zurechenbar ist. Sowohl der eindeutige Wortlaut des Artikel 55, Absatz 3, DSGVO als auch die Ausführungen des EuGH sehen ausschließlich Verarbeitungsvorgänge durch Gerichte erfasst. Eine allfällige Übertragung der oben aufgeworfenen Überlegungen betreffend gerichtlich beeidete Sachverständige scheitert ebenfalls daran, dass diese durch das zuständige Gericht zu beauftragen sind, und somit indirekte Eingriffe in Verarbeitungsvorgänge von Gerichten nicht auszuschließen sein würden. Dem hier zu beurteilenden Sachverhalt fehlt es jedoch an einem solchen Konnex, und ist eine mittel- oder unmittelbarer Einflussnahme auf Verarbeitungsvorgänge durch Gerichte bzw. deren Verfahren nicht ersichtlich. Er erlaubt die Annahme einer Ausnahme nach Art. 55 Abs. 3 DSGVO nicht, weshalb eine darauf fußende Unzuständigkeit der DSB nicht erkennbar ist.Dem hier zu beurteilenden Sachverhalt fehlt es jedoch an einem solchen Konnex, und ist eine mittel- oder unmittelbarer Einflussnahme auf Verarbeitungsvorgänge durch Gerichte bzw. deren Verfahren nicht ersichtlich. Er erlaubt die Annahme einer Ausnahme nach Artikel 55, Absatz 3, DSGVO nicht, weshalb eine darauf fußende Unzuständigkeit der DSB nicht erkennbar ist. 3.2.2.
- Nach § 3 EO sind zur Bewilligung und zum Vollzug der Exekution aufgrund der in den §§ 1 und 2 EO angeführten Exekutionstitel die Bezirksgerichte in Zivilsachen zuständig (Exekutionsgerichte).3.2.2.
- Nach Paragraph 3, EO sind zur Bewilligung und zum Vollzug der Exekution aufgrund der in den Paragraphen eins und 2 EO angeführten Exekutionstitel die Bezirksgerichte in Zivilsachen zuständig (Exekutionsgerichte). Die betreibende Partei hat schon im Exekutionsantrag nach § 355 EO konkrete Behauptungen über das angebliche Zuwiderhandeln des:der Verpflichteten aufzustellen, während die bloße allgemeine Behauptung eines Zuwiderhandelns nicht genügt. Sie muss im Exekutionsantrag konkret und schlüssig behaupten, dass und wie der:die Verpflichtete dem Exekutionstitel nach Eintritt der Vollstreckbarkeit zuwidergehandelt hat; es muss zumindest ein konkreter Verstoß gegen das Unterlassungsgebot angeführt werden, damit geprüft werden kann, ob dieses im konkreten Fall verletzt oder eingehalten wurde. Eine inhaltliche Tatsachenprüfung in diese Richtung findet grundsätzlich nicht statt (vgl. OGH vom 19.01.2011, 3 Ob 226/10x; Klicka in Angst/Oberhammer, EO § 355 EO).Die betreibende Partei hat schon im Exekutionsantrag nach Paragraph 355, EO konkrete Behauptungen über das angebliche Zuwiderhandeln des:der Verpflichteten aufzustellen, während die bloße allgemeine Behauptung eines Zuwiderhandelns nicht genügt. Sie muss im Exekutionsantrag konkret und schlüssig behaupten, dass und wie der:die Verpflichtete dem Exekutionstitel nach Eintritt der Vollstreckbarkeit zuwidergehandelt hat; es muss zumindest ein konkreter Verstoß gegen das Unterlassungsgebot angeführt werden, damit geprüft werden kann, ob dieses im konkreten Fall verletzt oder eingehalten wurde. Eine inhaltliche Tatsachenprüfung in diese Richtung findet grundsätzlich nicht statt vergleiche OGH vom 19.01.2011, 3 Ob 226/10x; Klicka in Angst/Oberhammer, EO Paragraph 355, EO). Mit Klage nach § 36 Abs. 1 Z 1 EO hat der:die Verpflichtete insbesondere geltend zu machen, dass er:sie die im Exekutionsantrag oder (auch nur) in einem (einzelnen) Strafantrag behauptete Zuwiderhandlung (tatsächlich) nicht begangen hat bzw. dass er:sie ein ihm:ihr zugerechnetes titelwidriges Verhalten Dritter nicht verhindern konnte (vgl. Klicka in Angst/Oberhammer, EO § 355 EO sowie Höllwerth in Deixler-Hübner, Exekutionsordnung, § 355 EO).Mit Klage nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO hat der:die Verpflichtete insbesondere geltend zu machen, dass er:sie die im Exekutionsantrag oder (auch nur) in einem (einzelnen) Strafantrag behauptete Zuwiderhandlung (tatsächlich) nicht begangen hat bzw. dass er:sie ein ihm:ihr zugerechnetes titelwidriges Verhalten Dritter nicht verhindern konnte vergleiche Klicka in Angst/Oberhammer, EO Paragraph 355, EO sowie Höllwerth in Deixler-Hübner, Exekutionsordnung, Paragraph 355, EO). Daraus folgt, dass für die erfolgreiche Einleitung eines Exekutionsverfahrens bzw. der weiteren Durchsetzung zwingend Behauptungen über die verpflichtete Partei aufzustellen sind. Diese sind durch die betreibende Partei nicht zu beweisen. Es liegt in der Natur der Sache, dass zur effektiven und zielführenden Prozessführung personenbezogene Daten der verpflichteten Partei verarbeitet werden (müssen). Vor diesem Hintergrund ist – wie die DSB im angefochtenen Bescheid grundsätzlich zutreffend erkannt hat – festzuhalten, dass für den Fall des Vorbringens, dass unrichtige Informationen durch eine betreibende Partei in einem Exekutionsantrag vorgebracht werden, bereits im ordentlichen Rechtsweg eine Rechtsschutzmöglichkeit vorgesehen ist. Daher hat keine Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht (bzw. die Datenschutzbehörde) zu erfolgen, ob die von der mP erhobenen Behauptungen den Tatsachen entsprechen (vgl. auch DSK 16.12.2005, K121.040/0018-DSK/2005, wonach aus der Zuständigkeit der Datenschutzbehörde für Angelegenheiten des Datenschutzes keine Kontrollbefugnis gegenüber anderen Behörden abzuleiten ist). Vor diesem Hintergrund ist – wie die DSB im angefochtenen Bescheid grundsätzlich zutreffend erkannt hat – festzuhalten, dass für den Fall des Vorbringens, dass unrichtige Informationen durch eine betreibende Partei in einem Exekutionsantrag vorgebracht werden, bereits im ordentlichen Rechtsweg eine Rechtsschutzmöglichkeit vorgesehen ist. Daher hat keine Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht (bzw. die Datenschutzbehörde) zu erfolgen, ob die von der mP erhobenen Behauptungen den Tatsachen entsprechen vergleiche auch DSK 16.12.2005, K121.040/0018-DSK/2005, wonach aus der Zuständigkeit der Datenschutzbehörde für Angelegenheiten des Datenschutzes keine Kontrollbefugnis gegenüber anderen Behörden abzuleiten ist). Der BF kann daher die behauptete Unrichtigkeit im gerichtlichen Verfahren geltend machen; die Prüfung dieses Umstandes obliegt dem zuständigen Gericht. Eine datenschutzrechtliche Beschwerde gemäß § 24 DSG bzw. Art. 77 DSGVO kann jedenfalls nicht dazu dienen, über die in die Zuständigkeit anderer Behörden bzw. Gerichte fallenden Fragen zu entscheiden (und damit das dortige Verfahren zu umgehen). Im Rahmen von (gerichtlichen) Verfahren nach der EO bestehen für den BF ausreichend Möglichkeiten, die Unrichtigkeit der behaupteten Umstände geltend zu machen, sodass von einem ausreichenden Rechtsschutz auszugehen ist. Der BF kann daher die behauptete Unrichtigkeit im gerichtlichen Verfahren geltend machen; die Prüfung dieses Umstandes obliegt dem zuständigen Gericht. Eine datenschutzrechtliche Beschwerde gemäß Paragraph 24, DSG bzw. Artikel 77, DSGVO kann jedenfalls nicht dazu dienen, über die in die Zuständigkeit anderer Behörden bzw. Gerichte fallenden Fragen zu entscheiden (und damit das dortige Verfahren zu umgehen). Im Rahmen von (gerichtlichen) Verfahren nach der EO bestehen für den BF ausreichend Möglichkeiten, die Unrichtigkeit der behaupteten Umstände geltend zu machen, sodass von einem ausreichenden Rechtsschutz auszugehen ist. 3.2.2.
- Da die betreibende Partei (die mP) schon im Exekutionsantrag gemäß § 355 EO und in weiterer Folge in den Strafanträgen konkrete Behauptungen über das angebliche Zuwiderhandeln des:der Verpflichteten aufzustellen hat, ist für das durch die DSB fortzusetzendes Verfahren insbesondere folgendes in Erwägung zu ziehen:3.2.2.
- Da die betreibende Partei (die mP) schon im Exekutionsantrag gemäß Paragraph 355, EO und in weiterer Folge in den Strafanträgen konkrete Behauptungen über das angebliche Zuwiderhandeln des:der Verpflichteten aufzustellen hat, ist für das durch die DSB fortzusetzendes Verfahren insbesondere folgendes in Erwägung zu ziehen: Eine Verarbeitung personenbezogener Daten kann zur „Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen“ gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zulässig sein, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des:der Verantwortlichen oder eines:einer Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Die Erforderlichkeit ist dabei aus einer Ex-ante-Sicht zu beurteilen, woraus sich ein gewisser Beurteilungsspielraum ergibt. Dadurch soll vermieden werden, dass ein Rechtsanspruch vor Gerichten, in einem Verwaltungsverfahren oder außergerichtlich nicht geltend gemacht werden kann (und damit letztlich nicht durchsetzbar ist). Dabei ist das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit (gegebenenfalls im Rahmen einer Interessenabwägung) zu beachten, auch wenn bei strittigen Ansprüchen die Erforderlichkeit spezifischer Daten unklar sein kann. Insofern sind daran keine allzu strengen Anforderungen zu stellen, es bedarf jedoch einer plausiblen Begründung der Beweiserheblichkeit, um zu verhindern, dass irrelevante, aber höchstpersönliche Daten in das Verfahren verstrickt werden. Erst bei einer willkürlichen und bewussten Offenlegung von sensiblen Daten (etwa im Fall von Prozessvorbringen), die mit dem Streitstoff in keinerlei Verbindung stehen, ist die Erforderlichkeit wohl zu verneinen. (vgl. Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim,
Art 9DSGVO Rz 44ff.
(Stand 7.5.2020, rdb.at)).Eine Verarbeitung personenbezogener Daten kann zur „Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen“ gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO zulässig sein, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des:der Verantwortlichen oder eines:einer Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Die Erforderlichkeit ist dabei aus einer Ex-ante-Sicht zu beurteilen, woraus sich ein gewisser Beurteilungsspielraum ergibt. Dadurch soll vermieden werden, dass ein Rechtsanspruch vor Gerichten, in einem Verwaltungsverfahren oder außergerichtlich nicht geltend gemacht werden kann (und damit letztlich nicht durchsetzbar ist). Dabei ist das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit (gegebenenfalls im Rahmen einer Interessenabwägung) zu beachten, auch wenn bei strittigen Ansprüchen die Erforderlichkeit spezifischer Daten unklar sein kann. Insofern sind daran keine allzu strengen Anforderungen zu stellen, es bedarf jedoch einer plausiblen Begründung der Beweiserheblichkeit, um zu verhindern, dass irrelevante, aber höchstpersönliche Daten in das Verfahren verstrickt werden. Erst bei einer willkürlichen und bewussten Offenlegung von sensiblen Daten (etwa im Fall von Prozessvorbringen), die mit dem Streitstoff in keinerlei Verbindung stehen, ist die Erforderlichkeit wohl zu verneinen. vergleiche Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim,
Artikel 9, DSGVO Rz 44ff. (Stand 7.5.2020, rdb.at)). Auch der Eu
GH betonte den hohen Rang, den das Recht auf ein faires Verfahren in einer demokratischen Gesellschaft einnimmt, sowie die Möglichkeit der Rechtssuchenden, ihre Anliegen vor Gericht zu verteidigen, und das Prinzip von „Waffengleichheit“ unter den Parteien (vgl. EuGH 02.03.2023, C-268/21 (Norra Stockholm Bygg AB).Auch der EuGH betonte den hohen Rang, den das Recht auf ein faires Verfahren in einer demokratischen Gesellschaft einnimmt, sowie die Möglichkeit der Rechtssuchenden, ihre Anliegen vor Gericht zu verteidigen, und das Prinzip von „Waffengleichheit“ unter den Parteien vergleiche EuGH 02.03.2023, C-268/21 (Norra Stockholm Bygg AB). Die Zurückweisung des Spruchpunktes
- des angefochtenen Bescheides – aufgrund von Unzuständigkeit – erfolgte somit zu Unrecht und war der Bescheid, soweit dieser den Spruchpunkt
- betrifft, zu beheben. Die Datenschutzbeschwerde des BF ist in diesem Punkt weiterhin unerledigt. Zu II.)Zu römisch zwei.) 3.2.
- Zu den Spruchpunkten
- bis
- des angefochtenen Bescheides: Zu diesen Spruchpunkten führte der BF in seiner Bescheidbeschwerde zusammengefasst aus, dass er die Begründung der DSB nicht nachvollziehen könne und seine diesbezüglichen Anträge erneut vorbringe. 3.2.3.
- Zum Antrag auf ein amtswegiges Prüfverfahren: Im Rahmen einer Datenschutzüberprüfung (auch bekannt als "amtswegiges Prüfverfahren") wird die Einhaltung der Vorgaben der DSGVO überprüft. Vereinfacht gesagt, handelt es sich um ein Datenschutzaudit durch die zuständige Aufsichtsbehörde. Anders als bei einem Beschwerdeverfahren, bei dem sich Beschwerdeführer:in und Beschwerdegegner:in (Zwei- oder Mehrparteiverfahren) gegenüberstehen, ist an einer Datenschutzprüfung nur der:die zu überprüfende Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter:in beteiligt (Einparteiverfahren). Die Einleitung kann anlassunabhängig sein, etwa in Form von stichprobenartigen Kontrollen oder branchenmäßigen Schwerpunktprüfungen. Darüber hinaus kann ein bestimmter Anlass zur Einleitung führen, etwa (anonyme) Anzeigen durch Private oder öffentliche Stellen sowie aufgrund von medialer Berichterstattung. Schließlich kann ein Prüfverfahren auch als Folge einer Data Breach Meldung gemäß Art. 33 Abs. 1 DSGVO gegen den:die jeweilige:n Verantwortliche:n eingeleitet werden (vgl. Andreas Zavadil/Andreas Rohner, Ablauf des Prüfverfahrens vor der DSB, Dako 2022/48).Im Rahmen einer Datenschutzüberprüfung (auch bekannt als "amtswegiges Prüfverfahren") wird die Einhaltung der Vorgaben der DSGVO überprüft. Vereinfacht gesagt, handelt es sich um ein Datenschutzaudit durch die zuständige Aufsichtsbehörde. Anders als bei einem Beschwerdeverfahren, bei dem sich Beschwerdeführer:in und Beschwerdegegner:in (Zwei- oder Mehrparteiverfahren) gegenüberstehen, ist an einer Datenschutzprüfung nur der:die zu überprüfende Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter:in beteiligt (Einparteiverfahren). Die Einleitung kann anlassunabhängig sein, etwa in Form von stichprobenartigen Kontrollen oder branchenmäßigen Schwerpunktprüfungen. Darüber hinaus kann ein bestimmter Anlass zur Einleitung führen, etwa (anonyme) Anzeigen durch Private oder öffentliche Stellen sowie aufgrund von medialer Berichterstattung. Schließlich kann ein Prüfverfahren auch als Folge einer Data Breach Meldung gemäß Artikel 33, Absatz eins, DSGVO gegen den:die jeweilige:n Verantwortliche:n eingeleitet werden vergleiche Andreas Zavadil/Andreas Rohner, Ablauf des Prüfverfahrens vor der DSB, Dako 2022/48). Daraus folgt, wie die DSB richtig ausführte, dass ein amtswegiges Prüfverfahren (Art. 57 Abs. 1 lit. h iVm Art. 58 Abs. 1 lit. b DSGVO) durch einzelne Betroffene nur angeregt, jedoch nicht beantragt werden kann. Es obliegt der DSB im Rahmen eines Einparteiverfahrens ein solches einzuleiten, durchzuführen und abzuschließen. Dem BF kann daher kein subjektives Recht (auf Einleitung bzw.) in einem solchen Verfahren zukommen. Die Zurückweisung des explizit als Antrag bezeichneten Begehrens des BF erfolgte mangels subjektiven Rechts zu Recht. Der diesbezügliche Beschwerdepunkt des BF ist daher abzuweisen. Daraus folgt, wie die DSB richtig ausführte, dass ein amtswegiges Prüfverfahren (Artikel 57, Absatz eins, Litera h, in Verbindung mit Artikel 58, Absatz eins, Litera b, DSGVO) durch einzelne Betroffene nur angeregt, jedoch nicht beantragt werden kann. Es obliegt der DSB im Rahmen eines Einparteiverfahrens ein solches einzuleiten, durchzuführen und abzuschließen. Dem BF kann daher kein subjektives Recht (auf Einleitung bzw.) in einem solchen Verfahren zukommen. Die Zurückweisung des explizit als Antrag bezeichneten Begehrens des BF erfolgte mangels subjektiven Rechts zu Recht. Der diesbezügliche Beschwerdepunkt des BF ist daher abzuweisen. 3.2.3.
- Zum Antrag auf Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens: Die DSB führt im angefochtenen Bescheid richtig aus, dass in Bezug auf ein einzuleitendes Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 25 Abs. 1 VStG (mit Ausnahme von – hier nicht einschlägigen – Privatanklagesachen) das Prinzip der Amtswegigkeit gilt, weshalb dem BF kein diesbezügliches Antragsrecht zusteht (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 mit Verweis auf VwGH 23.05.1990, 88/17/0141: Ein in der Form einer Anklage oder in der Form eines Antrags auf Bestrafung zu erhebender Tatvorwurf ist dem VStG – abgesehen von Privatanklagesachen – fremd). Die Zurückweisung des Antrages des BF auf Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen die mP erfolgte somit mangels subjektiven Rechts zu Recht, weshalb die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen ist.Die DSB führt im angefochtenen Bescheid richtig aus, dass in Bezug auf ein einzuleitendes Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 25, Absatz eins, VStG (mit Ausnahme von – hier nicht einschlägigen – Privatanklagesachen) das Prinzip der Amtswegigkeit gilt, weshalb dem BF kein diesbezügliches Antragsrecht zusteht vergleiche Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 mit Verweis auf VwGH 23.05.1990, 88/17/0141: Ein in der Form einer Anklage oder in der Form eines Antrags auf Bestrafung zu erhebender Tatvorwurf ist dem VStG – abgesehen von Privatanklagesachen – fremd). Die Zurückweisung des Antrages des BF auf Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen die mP erfolgte somit mangels subjektiven Rechts zu Recht, weshalb die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen ist. 3.2.3.
- Zum Antrag auf Schadenersatz: Für den Ausspruch eines Schadenersatzes durch die Datenschutzbehörde besteht keine Rechtsgrundlage. § 29 Abs. 1 DSG sieht einen gesetzlichen Anspruch des:der Betroffenen einer Datenverarbeitung auf Ausgleich eines materiellen oder immateriellen Nachteils, der ihm:ihr durch eine:n Verantwortliche:n oder Auftragsverarbeiter:in rechtswidrig und schuldhaft zugefügt wurde, vor. Gemäß § 29 Abs. 2 DSG bestimmt sich die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nach dem nationalen Zivilprozessrecht. Nach § 29 Abs. 2 Satz 1 DSG ist für Klagen auf Schadenersatz in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht zuständig (vgl. § 29 DSG; Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2 § 29 Rz 6 (Stand 1.2.2022, rdb.at)). Das Bundesverwaltungsgericht teilt somit auch betreffend diesen Beschwerdepunkt die Rechtsansicht der DSB, wenn sie ihre Zuständigkeit verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen.Für den Ausspruch eines Schadenersatzes durch die Datenschutzbehörde besteht keine Rechtsgrundlage. Paragraph 29, Absatz eins, DSG sieht einen gesetzlichen Anspruch des:der Betroffenen einer Datenverarbeitung auf Ausgleich eines materiellen oder immateriellen Nachteils, der ihm:ihr durch eine:n Verantwortliche:n oder Auftragsverarbeiter:in rechtswidrig und schuldhaft zugefügt wurde, vor. Gemäß Paragraph 29, Absatz 2, DSG bestimmt sich die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nach dem nationalen Zivilprozessrecht. Nach Paragraph 29, Absatz 2, Satz 1 DSG ist für Klagen auf Schadenersatz in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht zuständig vergleiche Paragraph 29, DSG; Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG)2 Paragraph 29, Rz 6 (Stand 1.2.2022, rdb.at)). Das Bundesverwaltungsgericht teilt somit auch betreffend diesen Beschwerdepunkt die Rechtsansicht der DSB, wenn sie ihre Zuständigkeit verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen.
- Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 2 Z 1 leg. cit. kann eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht auch ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
- Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. kann eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht auch ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Gegenständlich steht der Sachverhalt, wie er in den Feststellungen dargestellt ist, fest und war auch nicht weiter strittig. Die Spruchpunkte
- und
- waren bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben, und ist eine – beantragte – öffentliche mündliche Verhandlung betreffend allfälliger inhaltlicher Punkte, die aber insbesondere im Zusammenhang mit dem Prüfumfang des BVwG bei der Überprüfung von zurückweisenden Entscheidungen der belangten Behörde nicht beurteilt werden können, nicht zielführend. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher vorliegend ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff.). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).Das Bundesverwaltungsgericht hat daher vorliegend ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen vergleiche EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff.). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere zum Verfahrensgegenstand die oben unter 3.
- dargestellte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere zum Verfahrensgegenstand die oben unter 3.
- dargestellte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W211.2289521.1.00