RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2025 GeschäftszahlW227 2297828-1 Spruch, W227 2297828-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von Ing. XXXX MA, gegen den Bescheid des Vizerektors für Lehre/Wissenschaftliche Weiterbildung und digitale Transformation als studienrechtliches Organ an der Universität für Weiterbildung Krems (UWK) vom
- Juli 2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von Ing. römisch 40 MA, gegen den Bescheid des Vizerektors für Lehre/Wissenschaftliche Weiterbildung und digitale Transformation als studienrechtliches Organ an der Universität für Weiterbildung Krems (UWK) vom
- Juli 2024, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Am
- Mai 2024 beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung zum außerordentlichen Masterstudium „Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Kriminologie“ Master of Laws (LL.M.) an der UWK. Am selben Tag stellte der Beschwerdeführer zudem den Antrag auf Anerkennung „sämtlicher positiv absolvierter Prüfungen und Lehrveranstaltungen“ des Universitätslehrgangs „Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, und Kriminologie, Master or Arts (MA)“ für dieses außerordentliche Masterstudium. Weiters beantragte er die Befragung „der jeweiligen Lehrveranstaltungsleiter zum Beweis der für die Anerkennung gem. UG erforderlichen Gleichwertigkeit hinsichtlich des Umfanges und Intensität des Prüfungsinhalte [sic!]“.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Zulassung zum außerordentlichen Masterstudium „Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Kriminologie“ LL.M. gemäß § 60 Abs. 1 i.V.m. § 70 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG) i.V.m. § 4 Abs. 1 der Verordnung der UWK über das Curriculum des Masterstudiums der Weiterbildung „Strafrecht, Wirtschaftsrecht und Kriminologie“ LL.M. (Curriculum) ab (Spruchpunkt 1.). Weiters wies sie den Antrag auf Anerkennung von Prüfungen gemäß § 8 AVG i.V.m. § 60 Abs. 1 und 4 i.V.m. § 70 Abs. 1 UG (Spruchpunkt 2.) und die beantragte Zeugeneinvernahme gemäß § 8 AVG i.V.m. § 78 i.V.m. § 60 Abs. 1 und 4 i.V.m. § 70 Abs. 1 UG zurück (Spruchpunkt 3.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Zulassung zum außerordentlichen Masterstudium „Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Kriminologie“ LL.M. gemäß Paragraph 60, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 (UG) in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, der Verordnung der UWK über das Curriculum des Masterstudiums der Weiterbildung „Strafrecht, Wirtschaftsrecht und Kriminologie“ LL.M. (Curriculum) ab (Spruchpunkt 1.). Weiters wies sie den Antrag auf Anerkennung von Prüfungen gemäß Paragraph 8, AVG in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz eins und 4 in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz eins, UG (Spruchpunkt 2.) und die beantragte Zeugeneinvernahme gemäß Paragraph 8, AVG in Verbindung mit Paragraph 78, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz eins und 4 in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz eins, UG zurück (Spruchpunkt 3.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus: Gemäß § 4 Abs. 1 des Curriculums setze die Zulassung zum betreffenden außerordentlichen Masterstudium „ein abgeschlossenes österreichisches oder gleichwertiges ausländisches Hochschulstudium (mindestens Bachelor) der Rechtswissenschaften, der Sozialwissenschaften, der Wirtschaftswissenschaften, der Polizeiwissenschaften, der Kriminologie oder im Bereich des Strafvollzugs“ voraus. Der Arbeitsaufwand für ein Bachelorstudium habe mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Der vom Beschwerdeführer absolvierte Universitätslehrgang umfasse hingegen lediglich 90 ECTS-Anrechnungspunkte und erfülle daher nicht die im Curriculum normierte Voraussetzung des Vorliegens eines abgeschlossenen Hochschulstudiums im Ausmaß mindestens eines Bachelorstudiums. Zwar habe der Beschwerdeführer Bestätigungen über positiv absolvierte Prüfungen des Diplomstudiums „Rechtswissenschaften“ und der Bachelorstudien „Biologie“ und „Chemie“ vorgelegt, jedoch keines dieser Studien abgeschlossen.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Curriculums setze die Zulassung zum betreffenden außerordentlichen Masterstudium „ein abgeschlossenes österreichisches oder gleichwertiges ausländisches Hochschulstudium (mindestens Bachelor) der Rechtswissenschaften, der Sozialwissenschaften, der Wirtschaftswissenschaften, der Polizeiwissenschaften, der Kriminologie oder im Bereich des Strafvollzugs“ voraus. Der Arbeitsaufwand für ein Bachelorstudium habe mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Der vom Beschwerdeführer absolvierte Universitätslehrgang umfasse hingegen lediglich 90 ECTS-Anrechnungspunkte und erfülle daher nicht die im Curriculum normierte Voraussetzung des Vorliegens eines abgeschlossenen Hochschulstudiums im Ausmaß mindestens eines Bachelorstudiums. Zwar habe der Beschwerdeführer Bestätigungen über positiv absolvierte Prüfungen des Diplomstudiums „Rechtswissenschaften“ und der Bachelorstudien „Biologie“ und „Chemie“ vorgelegt, jedoch keines dieser Studien abgeschlossen. Da eine Anerkennung von Prüfungen nur während aufrechter Zulassung zu einem Studium beantragt werden könne, sei der Beschwerdeführer – mangels Zulassung – nicht berechtigt, einen solchen Antrag zu stellen. Die mangelnde Aktivlegitimation in Bezug auf die Anerkennung von Prüfungen erstrecke sich auch auf den Antrag auf Zeugeneinvernahme.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde, in welcher er (hier wesentlich) vorbringt: In § 4 des Curriculums werde der Begriff „gleichwertig“ genannt. Die belangte Behörde stelle hingegen auf den „Arbeitsaufwand“ ab. Jedoch seien außerordentliche Masterstudien (bzw. Universitätslehrgänge) einem ordentlichen Masterstudium gleichwertig. Auch sei eine Einschränkung durch ECTS-Anrechnungspunkte im Curriculum nicht vorgesehen. Sollte das Curriculum den gesetzlich festgelegten Zugang zu einem außerordentlichen Studium tatsächlich einschränken, würde dies zu einer Einschränkung des UG führen.In Paragraph 4, des Curriculums werde der Begriff „gleichwertig“ genannt. Die belangte Behörde stelle hingegen auf den „Arbeitsaufwand“ ab. Jedoch seien außerordentliche Masterstudien (bzw. Universitätslehrgänge) einem ordentlichen Masterstudium gleichwertig. Auch sei eine Einschränkung durch ECTS-Anrechnungspunkte im Curriculum nicht vorgesehen. Sollte das Curriculum den gesetzlich festgelegten Zugang zu einem außerordentlichen Studium tatsächlich einschränken, würde dies zu einer Einschränkung des UG führen. Würde man der Begründung im angefochtenen Bescheid folgen, wäre der Beschwerdeführer in seinen Rechten nach Art. 7 B-VG sowie Art. 2 StGG verletzt. Auch seien die Studieninhalte, die Lehrveranstaltungsinhalte und der zu lehrende Stoff des Universitätslehrgangs und des betreffenden außerordentlichen Masterstudiums „nahezu exakt gleich“. Die beantragte Zeugeneinvernahme sei relevant, um aufzeigen zu können, dass es sich um dasselbe Studium handle. Würde man der Begründung im angefochtenen Bescheid folgen, wäre der Beschwerdeführer in seinen Rechten nach Artikel 7, B-VG sowie Artikel 2, StGG verletzt. Auch seien die Studieninhalte, die Lehrveranstaltungsinhalte und der zu lehrende Stoff des Universitätslehrgangs und des betreffenden außerordentlichen Masterstudiums „nahezu exakt gleich“. Die beantragte Zeugeneinvernahme sei relevant, um aufzeigen zu können, dass es sich um dasselbe Studium handle. Die Masterarbeit im abgeschlossenen Studium habe sich mit dem Straf- und Verwaltungsrecht beschäftigt und sei auch an der Fakultät „Rechtswissenschaften und Internationale Beziehungen“ an der UWK abgelegt worden. Jedenfalls handle es sich um ein „fachlich einschlägiges Studium“ aus dem Bereich der Kriminologie. Überdies entspreche das abgeschlossene Studium der Stufe 7 der Internationalen Standardklassifikation im Bildungswesen (ISCED) und damit einem höheren Bildungsniveau als ein abgeschlossenes Bachelorstudium (Stufe 6). Bei der Frage, ob § 4 des Curriculums dahingehend zu verstehen sei, dass ein Bachelorstudium mit einem Arbeitsaufwand von 180 ECTS-Anrechnungspunkten notwendig sei, handle es sich um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.Die Masterarbeit im abgeschlossenen Studium habe sich mit dem Straf- und Verwaltungsrecht beschäftigt und sei auch an der Fakultät „Rechtswissenschaften und Internationale Beziehungen“ an der UWK abgelegt worden. Jedenfalls handle es sich um ein „fachlich einschlägiges Studium“ aus dem Bereich der Kriminologie. Überdies entspreche das abgeschlossene Studium der Stufe 7 der Internationalen Standardklassifikation im Bildungswesen (ISCED) und damit einem höheren Bildungsniveau als ein abgeschlossenes Bachelorstudium (Stufe 6). Bei der Frage, ob Paragraph 4, des Curriculums dahingehend zu verstehen sei, dass ein Bachelorstudium mit einem Arbeitsaufwand von 180 ECTS-Anrechnungspunkten notwendig sei, handle es sich um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Weiters regte der Beschwerdeführer die Stellung eines Normprüfungsantrages hinsichtlich des Curriculums an den Verfassungsgerichtshof an und beantragte (unter anderem) die „zuständigen Personen für die Entscheidung, dass zu meinem abgeschlossenen Studium der akademische Titel: Master of Arts, zu verleihen“ sei, „als Zeugen einvernommen“ würden.
- In seinen Schreiben vom
- Jänner und
- April 2025 legte der Beschwerdeführer zahlreiche Unterlagen vor und führte zusammengefasst ergänzend aus: Bei dem abgeschlossenen Universitätslehrgang und dem gegenständlichen außerordentlichen Masterstudium handle es sich um gleiche Studien. Keine Universität in Österreich biete ein Bachelorstudium spezifisch für Strafrecht, Wirtschaftsrecht und Kriminologie an. Mittlerweile sei dem Beschwerdeführer auch das „Strafrecht-Modul“ des Diplomstudiums „Rechtswissenschaften“ an der Universität Wien angerechnet worden. Auch habe er im Diplomstudium „Rechtswissenschaften“ an der Universität Wien bereits 113 ECTS-Anrechnungspunkte absolviert. Zudem seien ihm „weitere juristische Grundlagen“ durch die Studien und seine Berufstätigkeit vermittelt worden. Weiters beantragte der Beschwerdeführer die Befragung zahlreicher Lehrveranstaltungsleiter als Zeugen zum Beweis der Inhaltsgleichheit des abgeschlossenen Universitätslehrgangs mit dem gegenständlichen außerordentlichen Masterstudium. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Am
- Dezember 2022 absolvierte der Beschwerdeführer den Universitätslehrgang „Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Kriminologie, Master of Arts (MA)“ an der UWK. Am
- Mai 2024 beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung zum außerordentlichen Masterstudium „Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Kriminologie“ LL.M. an der UWK. Der Beschwerdeführer hat zum Entscheidungszeitpunkt kein 180 ECTS-Anrechnungspunkte umfassendes Studium abgeschlossen.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und sind unstrittig. Insbesondere aus der – vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten – „Bestätigung über positiv absolvierte Prüfungen“ der Universität Wien vom
- April 2025 (vgl. OZl. 10) geht unzweifelhaft hervor, dass der Beschwerdeführer bisher keines der dort angeführten Studien abgeschlossen hat.Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und sind unstrittig. Insbesondere aus der – vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten – „Bestätigung über positiv absolvierte Prüfungen“ der Universität Wien vom
- April 2025 vergleiche OZl. 10) geht unzweifelhaft hervor, dass der Beschwerdeführer bisher keines der dort angeführten Studien abgeschlossen hat.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zu Spruchpunkt A) 3.1.
- Die (hier) wesentlichen Bestimmungen des UG i.d.F. BGBl. I Nr. 50/2024 lauten (auszugsweise):3.1.
- Die (hier) wesentlichen Bestimmungen des UG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024, lauten (auszugsweise): „Begriffsbestimmungen § 51.
(1)In Vollziehung der Studienvorschriften werden die Universitäten im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig.Paragraph 51,
(1)In Vollziehung der Studienvorschriften werden die Universitäten im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig.
(2)Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- […]
- Bachelorstudien sind die ordentlichen Studien, die der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten dienen, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern. Diese Studien erfüllen die Anforderungen des Art. 11 lit. d der Richtlinie 2005/36/EG. Sie sind nicht in Studienabschnitte gegliedert.
- Masterstudien sind die ordentlichen Studien, die der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung auf der Grundlage von Bachelorstudien dienen. Diese Studien erfüllen die Anforderungen des Art. 11 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG. Sie sind nicht in Studienabschnitte gegliedert.5a. […]
- Außerordentliche Studien sind die Universitätslehrgänge und der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern sowie Studien zur Herstellung der Gleichwertigkeit gemäß § 90 Abs. 4.
- Universitätslehrgänge dienen der Fort- oder Weiterbildung. Die Einrichtung von Universitätslehrgängen zur Vorbereitung auf ein künstlerisches Bachelor- oder Diplomstudium ist zulässig.
- […]
(2)Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:,
- […],
- Bachelorstudien sind die ordentlichen Studien, die der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten dienen, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern. Diese Studien erfüllen die Anforderungen des Artikel 11, Litera d, der Richtlinie 2005/36/EG. Sie sind nicht in Studienabschnitte gegliedert.,
- Masterstudien sind die ordentlichen Studien, die der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung auf der Grundlage von Bachelorstudien dienen. Diese Studien erfüllen die Anforderungen des Artikel 11, Litera e, der Richtlinie 2005/36/EG. Sie sind nicht in Studienabschnitte gegliedert., 5a. […],
- Außerordentliche Studien sind die Universitätslehrgänge und der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern sowie Studien zur Herstellung der Gleichwertigkeit gemäß Paragraph 90, Absatz 4 Punkt , 21 Punkt U, n, i, v, e, r, s, i, t, ä, t, s, l, e, h, r, g, ä, n, g, e, dienen der Fort- oder Weiterbildung. Die Einrichtung von Universitätslehrgängen zur Vorbereitung auf ein künstlerisches Bachelor- oder Diplomstudium ist zulässig.,
- […] Universitätslehrgänge § 56.
(1)[…]Paragraph 56,
(1)[…]
(2)Universitätslehrgänge können auch als außerordentliche Bachelorstudien und außerordentliche Masterstudien eingerichtet werden. Diese Universitätslehrgänge sind ordentlichen Bachelorstudien gemäß § 51 Abs. 2 Z 4 und ordentlichen Masterstudien gemäß § 51 Abs. 2 Z 5 gleichwertig und berechtigen nach Maßgabe der weiteren gesetzlichen Bestimmungen zur Zulassung zu ordentlichen Masterstudien und Doktoratsstudien. Der Arbeitsaufwand für außerordentliche Bachelorstudien hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für außerordentliche Masterstudien 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Der Arbeitsaufwand für ein außerordentliches Masterstudium kann in Ausnahmefällen weniger ECTS-Anrechnungspunkte betragen, wenn dieses in Umfang und Anforderungen mit mehreren fachlich in Frage kommenden ausländischen Masterstudien vergleichbar ist.
(2)Universitätslehrgänge können auch als außerordentliche Bachelorstudien und außerordentliche Masterstudien eingerichtet werden. Diese Universitätslehrgänge sind ordentlichen Bachelorstudien gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 4 und ordentlichen Masterstudien gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 5, gleichwertig und berechtigen nach Maßgabe der weiteren gesetzlichen Bestimmungen zur Zulassung zu ordentlichen Masterstudien und Doktoratsstudien. Der Arbeitsaufwand für außerordentliche Bachelorstudien hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für außerordentliche Masterstudien 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Der Arbeitsaufwand für ein außerordentliches Masterstudium kann in Ausnahmefällen weniger ECTS-Anrechnungspunkte betragen, wenn dieses in Umfang und Anforderungen mit mehreren fachlich in Frage kommenden ausländischen Masterstudien vergleichbar ist.
(3)[…] Zulassung zum Studium § 60.
(1)Das Rektorat hat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium zuzulassen. Das Rektorat ist berechtigt, die höchstzulässige Anzahl der Anträge auf Zulassung zum Studium innerhalb einer Zulassungsfrist pro Studienwerberin bzw. Studienwerber festzulegen, wobei die Zulassung für bis zu fünf Studien sicherzustellen ist.Paragraph 60,
(1)Das Rektorat hat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium zuzulassen. Das Rektorat ist berechtigt, die höchstzulässige Anzahl der Anträge auf Zulassung zum Studium innerhalb einer Zulassungsfrist pro Studienwerberin bzw. Studienwerber festzulegen, wobei die Zulassung für bis zu fünf Studien sicherzustellen ist.
(1a)[…] Zulassung zu außerordentlichen Studien § 70.
(1)Die Zulassung zu Universitätslehrgängen setzt den Nachweis der im Curriculum des betreffenden Universitätslehrganges geforderten Voraussetzungen voraus. Wird ein Universitätslehrgang als außerordentliches Bachelor- oder Masterstudium angeboten, sind davon abweichend folgende Voraussetzungen anzuwenden:
- […]
- Voraussetzung für die Zulassung zu einem außerordentlichen Masterstudium ist der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder ein im Curriculum des Universitätslehrganges definiertes Studium mit mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Wenn es das Curriculum erfordert, können weitere Voraussetzungen vorgesehen werden. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Universitätslehrganges vorgesehenen Prüfungen sind.
- […]Paragraph 70,
(1)Die Zulassung zu Universitätslehrgängen setzt den Nachweis der im Curriculum des betreffenden Universitätslehrganges geforderten Voraussetzungen voraus. Wird ein Universitätslehrgang als außerordentliches Bachelor- oder Masterstudium angeboten, sind davon abweichend folgende Voraussetzungen anzuwenden:,
- […],
- Voraussetzung für die Zulassung zu einem außerordentlichen Masterstudium ist der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder ein im Curriculum des Universitätslehrganges definiertes Studium mit mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Wenn es das Curriculum erfordert, können weitere Voraussetzungen vorgesehen werden. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Universitätslehrganges vorgesehenen Prüfungen sind.,
- […] Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Kompetenzen § 78.
(1)[…]Paragraph 78,
(1)[…]
(4)Für Anerkennungen von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Kompetenzen gilt Folgendes:1. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag der oder des Studierenden für ein ordentliches oder außerordentliches Studium.
(4)Für Anerkennungen von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Kompetenzen gilt Folgendes:,
- Die Anerkennung erfolgt auf Antrag der oder des Studierenden für ein ordentliches oder außerordentliches Studium. (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 68, BGBl. I Nr. 50/2024)
- Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller dem Antrag anzuschließen.
- Die Anerkennung erfolgt durch Bescheid des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs für ein ordentliches oder außerordentliches Studium. Über Anerkennungsanträge ist abweichend von § 73 AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Für Beschwerden gegen den Bescheid gilt § 46 Abs.
- § 60 Abs. 3a ist sinngemäß anzuwenden.
- […]“Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 68,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024,),
- Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller dem Antrag anzuschließen.,
- Die Anerkennung erfolgt durch Bescheid des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs für ein ordentliches oder außerordentliches Studium. Über Anerkennungsanträge ist abweichend von Paragraph 73, AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Für Beschwerden gegen den Bescheid gilt Paragraph 46, Absatz 2, Paragraph 60, Absatz 3 a, ist sinngemäß anzuwenden.,
- […]“ Den Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 50/2024 (siehe ErlRV 2504 BlgNR
- GP 10) ist zu entnehmen:Den Materialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024, (siehe ErlRV 2504 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 10) ist zu entnehmen: „Es erfolgt eine Klarstellung, dass alle Studien, die zur Zulassung zu einem außerordentlichen Masterstudium berechtigen, mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen müssen. Es wird explizit die Möglichkeit der Festlegung von weiteren, im Curriculum festgelegten Voraussetzungen aufgenommen.“ Die (hier) maßgeblichen Bestimmungen des Curriculums i.d.F. MBl. vom
- März 2024,
- Stück, Nr. 143, lauten (auszugsweise):Die (hier) maßgeblichen Bestimmungen des Curriculums in der Fassung MBl. vom
- März 2024,
- Stück, Nr. 143, lauten (auszugsweise): „Studium gemäß § 56
(2)UG, Master of Laws, 90 ECTS-Punkte„Studium gemäß Paragraph 56,
(2)UG, Master of Laws, 90 ECTS-Punkte §
- QualifikationsprofilParagraph eins, Qualifikationsprofil Das Masterstudium Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Kriminologie zielt darauf ab, eine praxisorientierte Weiterbildung im interdisziplinären Bereich der Strafrechtspflege mit wirtschaftsrechtlichem Schwerpunkt anzubieten. Nicht nur die klassischen Rechtsberufe wie Richter_innen, Staatsanwält_innen oder Strafverteidiger_innen sind mit Strafrecht konfrontiert, sondern es bedarf rechtlicher aber auch kriminologischer Spezialkenntnisse für all jene, die im Bereich der Strafrechtspflege tätig sind. Auf diese Berufsgruppen zielt das Masterstudium Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Kriminologie ab und bietet eine umfangreiche Weiterbildung, die nicht nur entscheidende Vorteile für die Praxis der Strafrechtspflege mit sich bringt, sondern auch für die Bereiche Compliance, Kriminalprävention, Resozialisierung und Strafvollzug. Durch seine Konzeption vereint das Masterstudium juristische mit kriminologischen und sozialwissenschaftlichen Inhalten und kombiniert diese mit internationalen Themenfeldern wie transnationale (Wirtschafts-)Kriminalität, Europastrafrecht und den allgemeinen Menschrechten. Darüber hinaus wird eine kompakte wirtschaftsrechtliche Weiterbildung geboten, um auch die in der Praxis wichtige und komplexe Materie des Wirtschaftsstrafrechts gut verstehen und anwenden zu können. Angestrebte Lernergebnisse (learning outcomes): Absolvent_innen des Masterstudiums „Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Kriminologie“ ● können die wesentlichen Verfahrensgrundsätze des österreichischen Strafprozessrechts erklären. ● können die zentralen Normen des Strafrechts und des Wirtschaftsstrafrechts interpretieren und auf reale Fälle anwenden. ● können kriminologische Theorien analysieren und ihre Anwendung auf aktuelle Kriminalitätsphänomene prüfen. ● können genderspezifische Aspekte in der Kriminologie beurteilen. ● können verschiedene Formen der organisierten Kriminalität identifizieren und die rechtlichen, politischen und praktischen Ansätze zu ihrer Bekämpfung diskutieren. ● können die unterschiedlichen Formen der Wirtschafts- und Cyber-Kriminalität erklären und Möglichkeiten zur Prävention und Verfolgung von Wirtschafts- und Cyber-Verbrechen diskutieren. ● können die Herausforderungen bei der Bekämpfung von Extremismus und Terrorismus bewerten. ● können kritisch über aktuelle Entwicklungen im Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht und der Kriminologie reflektieren und eigene Standpunkte entwickeln. […] §
- ZulassungsvoraussetzungenParagraph 4, Zulassungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Zulassung ist
(1)ein abgeschlossenes österreichisches oder gleichwertiges ausländisches Hochschulstudium (mindestens Bachelor) der Rechtswissenschaften, der Sozialwissenschaften, der Wirtschaftswissenschaften, der Polizeiwissenschaften, der Kriminologie oder im Bereich des Strafvollzugs, und
(2)eine zweijährige Berufserfahrung, sowie
(3)der positive Abschluss des Auswahlverfahrens an der Universität für Weiterbildung Krems.
(4)Zusätzlich ist im Aufnahmeverfahren ein Aufnahmegespräch zu führen.“ 3.1.
- Die Zulassung zu einem Masterstudium setzt den Abschluss u. a. eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums voraus (vgl. VwGH 01.02.2024, Ro 2023/16/0020, m.w.N.).3.1.
- Die Zulassung zu einem Masterstudium setzt den Abschluss u. a. eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums voraus vergleiche VwGH 01.02.2024, Ro 2023/16/0020, m.w.N.). Der Abschluss eines Bachelorstudiums berechtigt nicht zu jedem, sondern nur zu einem facheinschlägigen Masterstudium. Aus der Sicht des beantragten Masterstudiums ist zu beurteilen, ob ein Bachelorstudium als i.S.d. § 64 Abs. 5 UG i.d.F. BGBl. I Nr. 81/2009 (nunmehr: § 64 Abs. 3 UG i.d.F. BGBl. I Nr. 50/2024) fachlich in Frage kommend zu qualifizieren ist, d.h. ob hier in qualitativer wie quantitativer Hinsicht die fachlichen Grundlagen für das beantragte Masterstudium vermittelt werden. Nichts anderes gilt für die Frage, ob ein Studium vorliegt, das einem Studium, das für ein bestimmtes Masterstudium fachlich in Frage kommt, gleichwertig ist (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/10/0148).Der Abschluss eines Bachelorstudiums berechtigt nicht zu jedem, sondern nur zu einem facheinschlägigen Masterstudium. Aus der Sicht des beantragten Masterstudiums ist zu beurteilen, ob ein Bachelorstudium als i.S.d. Paragraph 64, Absatz 5, UG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009, (nunmehr: Paragraph 64, Absatz 3, UG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024,) fachlich in Frage kommend zu qualifizieren ist, d.h. ob hier in qualitativer wie quantitativer Hinsicht die fachlichen Grundlagen für das beantragte Masterstudium vermittelt werden. Nichts anderes gilt für die Frage, ob ein Studium vorliegt, das einem Studium, das für ein bestimmtes Masterstudium fachlich in Frage kommt, gleichwertig ist vergleiche VwGH 15.12.2011, 2010/10/0148). Mangels einer grundsätzlichen Gleichwertigkeit des Vorstudiums bleibt für eine Zulassung zum Studium unter Auflagen von Prüfungen kein Raum. Dies liegt – mangels der vorausgesetzten Gleichwertigkeit des Studiums – auch nicht im Ermessensspielraum der Behörde (vgl. VwGH 08.10.2014, 2012/10/0171, m.w.H.).Mangels einer grundsätzlichen Gleichwertigkeit des Vorstudiums bleibt für eine Zulassung zum Studium unter Auflagen von Prüfungen kein Raum. Dies liegt – mangels der vorausgesetzten Gleichwertigkeit des Studiums – auch nicht im Ermessensspielraum der Behörde vergleiche VwGH 08.10.2014, 2012/10/0171, m.w.H.). 3.1.
- Für den vorliegenden Fall bedeutet das: 3.1.3.
- Zur Nichtzulassung zum Studium (Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides): Wie sich aus dem Curriculum unzweifelhaft ergibt, handelt es sich bei dem Masterstudium „Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Kriminologie“ LL.M. um ein außerordentliches Masterstudium. Somit müssen für die Zulassung zu diesem Studium die Voraussetzungen nach § 70 Abs. 1 Z 3 UG vorliegen.Wie sich aus dem Curriculum unzweifelhaft ergibt, handelt es sich bei dem Masterstudium „Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Kriminologie“ LL.M. um ein außerordentliches Masterstudium. Somit müssen für die Zulassung zu diesem Studium die Voraussetzungen nach Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, UG vorliegen. Sowohl aus dem Wortlaut des § 70 Abs. 1 Z 3 UG als auch aus den Gesetzesmaterialien sowie § 4 des Curriculums ergibt sich für das erkennende Gericht unzweifelhaft, dass Voraussetzung für die Zulassung zum gegenständlichen außerordentlichen Masterstudium der Abschluss eines mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkte umfassenden Studiums ist. Somit erfüllt der Beschwerdeführer bereits die quantitativen Voraussetzungen für die Zulassung zum gegenständlichen außerordentlichen Masterstudium nicht. Daher erübrigt sich eine allfällige qualitative Prüfung der Facheinschlägigkeit des abgeschlossenen – lediglich 90 ECTS-Anrechnungspunkte umfassenden – Universitätslehrgangs. Sowohl aus dem Wortlaut des Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, UG als auch aus den Gesetzesmaterialien sowie Paragraph 4, des Curriculums ergibt sich für das erkennende Gericht unzweifelhaft, dass Voraussetzung für die Zulassung zum gegenständlichen außerordentlichen Masterstudium der Abschluss eines mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkte umfassenden Studiums ist. Somit erfüllt der Beschwerdeführer bereits die quantitativen Voraussetzungen für die Zulassung zum gegenständlichen außerordentlichen Masterstudium nicht. Daher erübrigt sich eine allfällige qualitative Prüfung der Facheinschlägigkeit des abgeschlossenen – lediglich 90 ECTS-Anrechnungspunkte umfassenden – Universitätslehrgangs. Demnach ist die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes
- des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.1.3.
- Zur Zurückweisung der übrigen Anträge (Spruchpunkte
- und
- des angefochtenen Bescheides): Vorab ist festzuhalten, dass der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts die „Sache“ des bekämpften Bescheides i.S.d. § 27 VwGVG ist (vgl. etwa VwGH 24.04.2018, Ra 2017/17/0895, m.w.H.). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. etwa VwGH 21.12.2022, Ra 2022/05/0145, m.w.N.).Vorab ist festzuhalten, dass der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts die „Sache“ des bekämpften Bescheides i.S.d. Paragraph 27, VwGVG ist vergleiche etwa VwGH 24.04.2018, Ra 2017/17/0895, m.w.H.). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche etwa VwGH 21.12.2022, Ra 2022/05/0145, m.w.N.). Hinsichtlich der Spruchpunkte
- und
- des angefochtenen Bescheides ist im vorliegenden Verfahren daher ausschließlich zu prüfen, ob die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers vom
- Mai 2025 auf Anerkennung „sämtlicher positiv absolvierter Prüfungen“ und der Befragung „der jeweiligen Lehrveranstaltungsleiter“ zurecht zurückgewiesen hat. Wie unter Punkt II.3.1.3.
- ausgeführt, ist der Beschwerdeführer zum gegenständlichen außerordentlichen Masterstudium nicht zuzulassen. Da eine Anerkennung von Prüfungen gemäß § 78 Abs. 4 Z 4 UG „für ein ordentliches oder außerordentliches Studium“ erfolgt, ist eine solche mangels Zulassung zu diesem Studium gegenständlich nicht möglich. Daher erweist sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung „sämtlicher positiv absolvierter Prüfungen“ als unzulässig und dessen Zurückweisung als richtig.Wie unter Punkt römisch zwei.3.1.3.
- ausgeführt, ist der Beschwerdeführer zum gegenständlichen außerordentlichen Masterstudium nicht zuzulassen. Da eine Anerkennung von Prüfungen gemäß Paragraph 78, Absatz 4, Ziffer 4, UG „für ein ordentliches oder außerordentliches Studium“ erfolgt, ist eine solche mangels Zulassung zu diesem Studium gegenständlich nicht möglich. Daher erweist sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung „sämtlicher positiv absolvierter Prüfungen“ als unzulässig und dessen Zurückweisung als richtig. Angesichts des Nichtvorliegens der quantitativen Zulassungsvoraussetzungen erübrigt sich im gegenständlichen Fall eine Prüfung der qualitativen Zulassungsvoraussetzungen. Somit wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Befragung „der jeweiligen Lehrveranstaltungsleiter“ (ebenfalls) zurecht zurück. Auch kann eine Befragung der vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom
- Jänner 2025 beantragten Zeugen unterbleiben. Demnach erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte
- und
- des angefochtenen Bescheides ebenfalls als unbegründet und ist abzuweisen. 3.1.3.
- Eine Verhandlung konnte hinsichtlich der zurückweisenden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG und hinsichtlich der Nichtzulassung zum Studium gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 24 VwGVG Anm. 7 bzw. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).3.1.3.
- Eine Verhandlung konnte hinsichtlich der zurückweisenden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG und hinsichtlich der Nichtzulassung zum Studium gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 7 bzw. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3.
- Zu Spruchpunkt B) 3.2.
- Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.
- Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.
- Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass der Beschwerdeführer zum gegenständlichen außerordentlichen Masterstudium mangels Vorliegen der quantitativen Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung von Prüfungen unzulässig ist, geht aus der eindeutigen Rechtslage hervor (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 28.02.2018, Ra 2017/04/0120).3.2.
- Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass der Beschwerdeführer zum gegenständlichen außerordentlichen Masterstudium mangels Vorliegen der quantitativen Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung von Prüfungen unzulässig ist, geht aus der eindeutigen Rechtslage hervor (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 28.02.2018, Ra 2017/04/0120). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W227.2297828.1.00