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{'item': 'W232 2307587-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 35Art. 130§ 73Art. 5§ 8§ 11§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2025 GeschäftszahlW232 2307587-1 Spruch, W232 2307588-1/5EW232 2307587-1/4E W232 2307588-1/5E, W232 2307587-1/4E BESCHLUSS Das Bund

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 23.01.2024 für sich und ihren minderjährigen Sohn (den Zweitbeschwerdeführer) jeweils einen Antrag

§ 35Abs. 1 Asyl

G 2005 im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul. 1. Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 23.01.2024 für sich und ihren minderjährigen Sohn (den Zweitbeschwerdeführer) jeweils einen Antrag

Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul.

  1. Am 15.10.2024 wandte sich die von den Beschwerdeführern genannte Bezugsperson mittels E-Mail an das Österreichischen Generalkonsulat Istanbul; die Beschwerdeführer hätten seit der persönlichen Vorsprache am 23.01.2024 keine Rückmeldung betreffend ihre Anträge erhalten. Es wurde bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Personalien der Beschwerdeführer um Mitteilung des jeweiligen Verfahrensstands gebeten. Das Österreichischen Generalkonsulat Istanbul gab daraufhin gegenüber der Bezugsperson bekannt, dass die Anträge der Beschwerdeführer an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeleitet worden seien sowie, dass über den Stand der Verfahren keine Informationen aufliegen würden.
  2. Mit E-Mail vom 19.11.2024 erfolgte durch die Vertreterin der Beschwerdeführer beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul eine weitere Anfrage zu den Anträgen der Beschwerdeführer; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Außenstelle Traiskirchen habe mitgeteilt, dass dort keine Anträge eingelangt seien. Es werde um Rückmeldung gebeten, wann und „an welches BFA“ die Anträge weitergeleitet worden seien. Am 21.11.2024 teilte das Österreichischen Generalkonsulat Istanbul der Vertreterin mit, dass die Anträge am 22.02.2024 an die „Zentrale-Einlaufstelle in Wien“ am 22.02.2024 übermittelt worden seien.
  3. Die Vertreterin der Beschwerdeführer gab gegenüber dem Österreichischen Generalkonsulat Istanbul am 09.12.2024 bekannt, dass sie sowohl von der Einlaufstelle des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als auch von der Außenstelle Traiskirchen die Rückmeldung erhalten habe, dass die Anträge der Beschwerdeführer dort nicht eingelangt seien. Es werde dringend um Überprüfung bzw. nochmalige Weiterleitung sowie vorgezogene Bearbeitung der Anträge gebeten. Das Österreichischen Generalkonsulat Istanbul übermittelte am 11.12.2024 die Anträge der Beschwerdeführer mittels E-Mail an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und verwies dabei auf eine bereits zuvor erfolgte Weiterleitung der Anträge am 22.02.2024 (unter Weiterleitung einer diesbezüglichen E-Mail vom 22.02.2024). Die Vertreterin der Beschwerdeführer wurde über die Weiterleitung informiert.
  4. Mit E-Mail vom 03.02.2025 langte beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul eine Mitteilung

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 sowie die diesbezügliche Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu den Anträgen der Beschwerdeführer ein.5. Mit E-Mail vom 03.02.2025 langte beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul eine Mitteilung

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 sowie die diesbezügliche Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu den Anträgen der Beschwerdeführer ein. 6. Am 05.02.2025 wurde von einem jeweils eine Säumnisbeschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul eingebracht. Die Beschwerdeführer hätten am 24.01.2024 Anträge auf Erteilung von Einreisetitel

§ 35Abs. 1 Asyl

G 2005 gestellt. Am 28.02.2024 sei die Weiterleitung der Anträge samt Unterlagen zur Erlassung einer Prognoseentscheidung durch das österreichische Generalkonsulat Istanbul an das zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erfolgt. Das Österreichische Generalkonsulat Istanbul habe über die Anträge bislang noch nicht entschieden.6. Am 05.02.2025 wurde von einem jeweils eine Säumnisbeschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul eingebracht. Die Beschwerdeführer hätten am 24.01.2024 Anträge auf Erteilung von Einreisetitel

Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt. Am 28.02.2024 sei die Weiterleitung der Anträge samt Unterlagen zur Erlassung einer Prognoseentscheidung durch das österreichische Generalkonsulat Istanbul an das zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erfolgt. Das Österreichische Generalkonsulat Istanbul habe über die Anträge bislang noch nicht entschieden. Im österreichischen Recht sei bei Anträgen

§ 35Abs. 1 Asyl

G 2005 keine von der allgemeinen Entscheidungsfrist des § 73 AVG abweichende Frist für die in Verfahren auf Erteilung von Einreisetiteln

§ 35Asyl

G 2005 zuständige Vertretungsbehörde normiert, vielmehr sei die Vertretungsbehörde

§ 73Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Konsular

G verpflichtet, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen eines Antrags eines Fremden auf Erteilung eines Einreisetitels über den Antrag zu entscheiden (vgl. VwGH 27.01.2023, Ra 2021/19/0265).

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 habe die Vertretungsbehörde einem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen, wenn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich sei. Bis zum Einlangen der Prognoseentscheidung sei die Frist gehemmt. Die Hemmung des Ablaufs der Entscheidungsfrist

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 über einen – von der Vertretungsbehörde

§ 35Abs. 3 letzter Satz Asyl

G 2005 unverzüglich an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weiterzuleitenden – Antrag nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 setze mit dem Einlangen des Antrages beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein und ende mit dem Einlangen der Mitteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 bei der Vertretungsbehörde (vgl. VwGH Ra 2021/19/0265 sowie jüngst VwGH 13.05.2024 Ra 2023/19/0182).

Art. 5Abs.

4 der Familienzusammenführung-Richtlinie habe die Vertretungsbehörde spätestens neun Monate nach Einreichung des Antrags schriftlich zu entscheiden. Eine Fristenhemmung sehe die Richtlinie nicht vor. Es liege somit eine Kollision der unmittelbar anwendbaren Richtlinienbestimmung (Art. 5 Abs. 4 Familienzusammenführungs-Richtlinie) mit dem ihr entgegenstehenden nationalen Recht (§ 35 Abs. 4 AsylG 2005 vorletzter Satz) vor. Dabei habe die Richtlinienbestimmung Anwendungsvorrang entfaltet – sie verdränge kollidierendes nationales Recht im Einzelfall. Nach dem Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Unionrechts sei die Fristenhemmung

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 vorletzter Satz insoweit unangewendet zu lassen. Die 6-Monats-Frist sowie die 9-Monats Frist

Art. 5Abs.

4 der Familienzusammenführung-Richtlinie seien somit ungeachtet einer Fristenhemmung bereits verstrichen.Im österreichischen Recht sei bei Anträgen

Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 keine von der allgemeinen Entscheidungsfrist des Paragraph 73, AVG abweichende Frist für die in Verfahren auf Erteilung von Einreisetiteln

Paragraph 35, AsylG 2005 zuständige Vertretungsbehörde normiert, vielmehr sei die Vertretungsbehörde

Paragraph 73, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, KonsularG verpflichtet, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen eines Antrags eines Fremden auf Erteilung eines Einreisetitels über den Antrag zu entscheiden vergleiche VwGH 27.01.2023, Ra 2021/19/0265).

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 habe die Vertretungsbehörde einem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen, wenn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich sei. Bis zum Einlangen der Prognoseentscheidung sei die Frist gehemmt. Die Hemmung des Ablaufs der Entscheidungsfrist

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 über einen – von der Vertretungsbehörde

Paragraph 35, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 unverzüglich an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weiterzuleitenden – Antrag nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 setze mit dem Einlangen des Antrages beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein und ende mit dem Einlangen der Mitteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 bei der Vertretungsbehörde vergleiche VwGH Ra 2021/19/0265 sowie jüngst VwGH 13.05.2024 Ra 2023/19/0182).

Artikel 5

, Absatz 4, der Familienzusammenführung-Richtlinie habe die Vertretungsbehörde spätestens neun Monate nach Einreichung des Antrags schriftlich zu entscheiden. Eine Fristenhemmung sehe die Richtlinie nicht vor. Es liege somit eine Kollision der unmittelbar anwendbaren Richtlinienbestimmung (Artikel 5, Absatz 4, Familienzusammenführungs-Richtlinie) mit dem ihr entgegenstehenden nationalen Recht (Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vorletzter Satz) vor. Dabei habe die Richtlinienbestimmung Anwendungsvorrang entfaltet – sie verdränge kollidierendes nationales Recht im Einzelfall. Nach dem Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Unionrechts sei die Fristenhemmung

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vorletzter Satz insoweit unangewendet zu lassen. Die 6-Monats-Frist sowie die 9-Monats Frist

Artikel 5

, Absatz 4, der Familienzusammenführung-Richtlinie seien somit ungeachtet einer Fristenhemmung bereits verstrichen. Der Säumnisbeschwerde sei

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG in Verbindung mit Art. 132 Abs. 3 B-VG im Lichte der zu Art. 47 GRC und Art. 13 EMRK ergangenen Rechtsprechung ungeachtet der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vorletzter Satz normierten Fristenhemmung stattzugeben, um einen grundrechtskonformen Rechtsschutz zu gewährleisten.Der Säumnisbeschwerde sei

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG in Verbindung mit Artikel 132, Absatz 3, B-VG im Lichte der zu Artikel 47, GRC und Artikel 13, EMRK ergangenen Rechtsprechung ungeachtet der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vorletzter Satz normierten Fristenhemmung stattzugeben, um einen grundrechtskonformen Rechtsschutz zu gewährleisten.

  1. Mit Schreiben vom 07.02.2025 wurden dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständlichen Säumnisbeschwerden unter Anschluss der Verfahrensakten vorgelegt.
  2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde mit Schreiben vom 21.02.2025 aufgefordert, sich zum Zeitpunkt des Einlangens der weitergeleiteten Anträge zu äußern und dementsprechende Nachweise vorzulegen. Mit Schreiben vom 06.03.2025 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Anträge am 22.02.2024 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – konkret bei der Regionaldirektion Wien – eingetroffen seien, die besagte Mail im Weiterleitungsverlauf jedoch verschütt gegangen sei. Aufgrund dessen sei seitens dem Österreichischen Generalkonsulat Istanbul am 11.12.2024 eine neuerliche Übermittlung der Anträge erfolgt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 23.01.2024 für sich und den Zweitbeschwerdeführer jeweils einen Antrag

§ 35Abs. 1 Asyl

G 2005 im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul. Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 23.01.2024 für sich und den Zweitbeschwerdeführer jeweils einen Antrag

Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul. Am 22.02.2024 übermittelte das Österreichische Generalkonsulat Istanbul dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – konkret der Regionaldirektion Wien – die Anträge der Beschwerdeführer jeweils mittels E-Mail. Diese E-Mails langten beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.02.2024 ein. Mit E-Mail vom 03.02.2025 wurde dem Österreichischen Generalkonsulat Istanbul eine Mitteilung

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 sowie die diesbezügliche Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu den Anträgen der Beschwerdeführer übermittelt.Mit E-Mail vom 03.02.2025 wurde dem Österreichischen Generalkonsulat Istanbul eine Mitteilung

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 sowie die diesbezügliche Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu den Anträgen der Beschwerdeführer übermittelt. Am 05.02.2025 erhoben die Beschwerdeführer durch ihren nunmehrigen Rechtsvertreter gegenständliche Säumnisbeschwerden.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Antragstellungen, zur Übermittlung der Anträge an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie zu deren Einlangen, zum Zeitpunkt des Einlangens der Wahrscheinlichkeitsprognose betreffend die Anträge der Beschwerdeführer und zur Einbringung der Säumnisbeschwerden gründen auf dem Verfahrensakt des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Unzulässigkeit der Säumnisbeschwerde:

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) durch eine Verwaltungsbehörde.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) durch eine Verwaltungsbehörde.

§ 8Abs. 1 Vw

GVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden (vgl. VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026; VfGH 02.07.2015, E 657/2015). Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (vgl. VwGH 23.08.2017, Ra 2017/11/0150; 09.06.2020, Ra 2020/10/0016). Erweist sich eine Säumnisbeschwerde mangels Ablaufs der sechsmonatigen Frist des § 8 VwGVG als verfrüht, ist sie mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückweisen (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225). Sie wird auch nicht nach Ablauf der Frist zulässig, selbst wenn die Behörde weiterhin säumig ist (vgl. VwGH 28.3.2019, Ra 2018/14/0286).Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden vergleiche VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026; VfGH 02.07.2015, E 657 aus 2015,). Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen vergleiche VwGH 23.08.2017, Ra 2017/11/0150; 09.06.2020, Ra 2020/10/0016). Erweist sich eine Säumnisbeschwerde mangels Ablaufs der sechsmonatigen Frist des Paragraph 8, VwGVG als verfrüht, ist sie mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückweisen vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225). Sie wird auch nicht nach Ablauf der Frist zulässig, selbst wenn die Behörde weiterhin säumig ist vergleiche VwGH 28.3.2019, Ra 2018/14/0286). Eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen (vgl. VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075). Eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden.

Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen vergleiche VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075). Wie bereits festgestellt, stellte die Erstbeschwerdeführerin am 23.01.2024 für sich und den Zweitbeschwerdeführer jeweils einen Antrag

§ 35Abs. 1 Asyl

G 2005 im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul. Am 22.02.2024 übermittelte das Österreichische Generalkonsulat Istanbul dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – konkret der Regionaldirektion Wien – die Anträge der Beschwerdeführer jeweils mittels E-Mail. Diese E-Mails langten beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.02.2024 ein.Wie bereits festgestellt, stellte die Erstbeschwerdeführerin am 23.01.2024 für sich und den Zweitbeschwerdeführer jeweils einen Antrag

Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul. Am 22.02.2024 übermittelte das Österreichische Generalkonsulat Istanbul dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – konkret der Regionaldirektion Wien – die Anträge der Beschwerdeführer jeweils mittels E-Mail. Diese E-Mails langten beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.02.2024 ein. Da keine von der allgemeinen Entscheidungsfrist des § 73 AVG abweichende Frist für die in Verfahren auf Erteilung von Einreisetiteln

§ 35Asyl

G 2005 zuständige Vertretungsbehörde normiert ist, hätte die Behörde spätestens sechs Monaten nach dem Einlangen der Anträge auf Einreisetitel die Bescheide zu erlassen gehabt. In diesem Zusammenhang ist jedoch § 35 Abs. 4 AsylG 2005 beachtlich.

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 hat die Vertretungsbehörde einem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen, wenn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitteilt, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

§ 11Abs.

5 FPG 2005 gehemmt.Da keine von der allgemeinen Entscheidungsfrist des Paragraph 73, AVG abweichende Frist für die in Verfahren auf Erteilung von Einreisetiteln

Paragraph 35, AsylG 2005 zuständige Vertretungsbehörde normiert ist, hätte die Behörde spätestens sechs Monaten nach dem Einlangen der Anträge auf Einreisetitel die Bescheide zu erlassen gehabt. In diesem Zusammenhang ist jedoch Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 beachtlich.

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Vertretungsbehörde einem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen, wenn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitteilt, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

Paragraph 11, Absatz 5, FPG 2005 gehemmt. Der Verwaltungsgerichtshof führte zuletzt im Erkenntnis vom 13.05.2024 zu Ra 2023/19/0182 aus, dass zu der in § 44b Abs. 2 NAG 2005 vorgesehenen Fristhemmung ausgesprochen worden sei, dass das Ende der Hemmung der Frist des § 73 Abs. 1 AVG nach dem klaren Wortlaut des § 44b Abs. 2 zweiter Satz NAG 2005 mit dem Einlangen der begründeten Stellungnahme der Sicherheitsdirektion bei der Behörde erster Instanz eintrete. Diese Rechtsprechung sei auf die Hemmung des Ablaufs der Entscheidungsfrist

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 über einen – von der Vertretungsbehörde

§ 35Abs. 3 letzter Satz Asyl

G 2005 unverzüglich an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weiterzuleitenden – Antrag nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 insofern zu übertragen, als die Hemmung erst mit dem Einlangen des Antrages beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eintrete und mit dem Einlangen der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

§ 35Abs. 4 Asyl

G 2005 bei der Vertretungsbehörde ende.Der Verwaltungsgerichtshof führte zuletzt im Erkenntnis vom 13.05.2024 zu Ra 2023/19/0182 aus, dass zu der in Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG 2005 vorgesehenen Fristhemmung ausgesprochen worden sei, dass das Ende der Hemmung der Frist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 44 b, Absatz 2, zweiter Satz NAG 2005 mit dem Einlangen der begründeten Stellungnahme der Sicherheitsdirektion bei der Behörde erster Instanz eintrete. Diese Rechtsprechung sei auf die Hemmung des Ablaufs der Entscheidungsfrist

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 über einen – von der Vertretungsbehörde

Paragraph 35, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 unverzüglich an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weiterzuleitenden – Antrag nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 insofern zu übertragen, als die Hemmung erst mit dem Einlangen des Antrages beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eintrete und mit dem Einlangen der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 bei der Vertretungsbehörde ende. Das Österreichische Generalkonsulat Istanbul übermittelte rund ein Monat nach den Antragstellungen die Anträge der Beschwerdeführer an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wo diese auch einlangten. Die Mitteilung und Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul am 03.02.2025 ein – zwei Tage später wurden die gegenständlichen Säumnisbeschwerden erhoben. Den Beschwerdeausführungen, wonach

Art. 5Abs.

4 der Familienzusammenführung-Richtlinie die Vertretungsbehörde spätestens neun Monate nach Einreichung des Antrages schriftlich zu entscheiden habe und die Richtlinie eine Fristenhemmung nicht vorsehe, ist zu entgegnen, dass nach Art. 5 Abs. 4 letzter Satz der Familienzusammenführung-Richtlinie sich bei Ablauf dieser Frist etwaige Folgen nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats richten. Den Beschwerdeausführungen, wonach

Artikel 5

, Absatz 4, der Familienzusammenführung-Richtlinie die Vertretungsbehörde spätestens neun Monate nach Einreichung des Antrages schriftlich zu entscheiden habe und die Richtlinie eine Fristenhemmung nicht vorsehe, ist zu entgegnen, dass nach Artikel 5, Absatz 4, letzter Satz der Familienzusammenführung-Richtlinie sich bei Ablauf dieser Frist etwaige Folgen nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats richten. Die am 05.02.2025 erhobenen gegenständlichen Säumnisbeschwerden erweisen sich unter Berücksichtigung der Hemmung der Entscheidungsfrist des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul mangels Ablauf der sechsmonatigen Frist des § 8 VwGVG als verfrüht und sind somit zurückzuweisen. Die am 05.02.2025 erhobenen gegenständlichen Säumnisbeschwerden erweisen sich unter Berücksichtigung der Hemmung der Entscheidungsfrist des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul mangels Ablauf der sechsmonatigen Frist des Paragraph 8, VwGVG als verfrüht und sind somit zurückzuweisen.

§ 24Abs. 2 Z 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W232.2307587.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.