← Österreich

{'item': 'W233 2240853-3'}

Obsah (15)Art. 133§ 18§ 3§§ 4§ 8§ 57§ 58§ 46a§ 10§ 52§ 61§ 66§ 67§ 9Art. 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2025 GeschäftszahlW233 2240853-3 Spruch, W233 2204466-3/18E W233 2204467-3/19E W233 2204464-3/12E W233 2240853-3/11E W233 2302117-1

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin reisten am 14.03.2017 legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten in der Folge am 25.04.2017 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach der Geburt des Drittbeschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet am 31.01.2018 stellten die Zweit- und der Erstbeschwerdeführer für diesen am 16.02.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach der Geburt des Viertbeschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet am 07.12.2020 stellten die Zweit- und der Erstbeschwerdeführer auch für diesen am 07.01.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diese Anträge des Erst-, der Zweit-, des Dritt- und des Viertbeschwerdeführers wurden im Beschwerdeweg vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.05.2021 abgewiesen und gegen die oben genannten Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen. Die Beschwerdeführer sind hiernach ihrer Ausreiseverpflichtung allerdings nicht nachgekommen.
  2. Während ihres nicht rechtmäßigen Aufenthalts stellten der Erst-, die Zweit-, der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer am 08.02.2022 einen ersten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Auch diese Folgeanträge des Erst-, der Zweit-, des Dritt- und des Viertbeschwerdeführers wurden im Beschwerdeweg vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.04.2023 abgewiesen und gegen die oben genannten Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen, sowie gegen den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen. Auch diesmal sind die Beschwerdeführer ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen.
  3. Während ihres nicht rechtmäßigen Aufenthalts stellten der Erst-, die Zweit-, der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer am 10.05.2023 den gegenständlichen zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit den angefochtenen Bescheiden wurde diese Anträge des Erst-, der Zweit-, des Dritt- und des Viertbeschwerdeführers auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten bzw. auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ihnen kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in ihren Herkunftsstaat, Mongolei, zulässig ist. Zudem wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen die aufschiebende Wirkung aberkannt, ihnen keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt und gegenüber dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen. Die Beschwerdeführer erhoben gegen diese Bescheide im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Am 06.03.2024 langte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.2024 wurde den Beschwerden

§ 18Abs.

5. BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.2024 wurde den Beschwerden

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am 03.07.2024 vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Das Bundesamt ist dieser mündlichen Verhandlung entschuldigt ferngeblieben. Im Zuge dieser Verhandlung informierten der Erst- und die Zweitbeschwerdeführer, dass zwischenzeitlich die Fünftbeschwerdeführerin unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist und sie für die Fünftbeschwerdeführerin beim Bundesamt einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Antrag der Fünftbeschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.10.2024 auf Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten bzw. auf Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in ihren Herkunftsstaat, Mongolei, zulässig ist. Zudem wurde der Fünftbeschwerdeführerin für ihre freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am 10.03.2025 vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Das Bundesamt ist dieser mündlichen Verhandlung entschuldigt ferngeblieben. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin wurden zu ihrer Identität und Herkunft, zu ihren persönlichen Lebensumständen, zu ihrem und dem Leben ihrer minderjährigen Kinder in Österreich, zu ihren Angehörigen und zu ihren Flucht- und Verfolgungsgründen sowie zu ihrer als auch zur Situation ihrer minderjährigen Kinder im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt. Abschließend wurde mit ihnen das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Mongolei, Stand 02.01.2024, erörtert und eine Frist von zwei Wochen zur schriftlichen Stellungnahme sowie der Vorlage weiterer Beweismittel eingeräumt. Die Stellungnahme der Beschwerdeführer langte am 26.03.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen 1.
  2. Zum Erstbeschwerdeführer 1.1.1 persönliche Verhältnisse Der Erstbeschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Mongolei, führt den im Spruch angeführten Namen und das dort genannte Geburtsdatum. Der Erstbeschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat eine profunde Schul- und Hochschulbildung als XXXX erhalten. Der Erstbeschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat eine profunde Schul- und Hochschulbildung als römisch 40 erhalten. Der Erstbeschwerdeführer spricht als Muttersprache Mongolisch und beherrscht die deutsche Sprache auf dem Niveau B/
  3. Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet und stammen aus dieser Verbindung die gemeinsamen Kinder, der Dritt- und Viertbeschwerdeführer. Die Fünftbeschwerdeführerin ist die Tochter des Erstbeschwerdeführers und Stieftochter der Zweitbeschwerdeführerin. Der Erstbeschwerdeführer geht in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt einer legalen Beschäftigung als XXXX nach. Der Arbeitgeber des Erstbeschwerdeführers verfügt für diesen über eine entsprechende Beschäftigungsbewilligung. Der Erstbeschwerdeführer geht in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt einer legalen Beschäftigung als römisch 40 nach. Der Arbeitgeber des Erstbeschwerdeführers verfügt für diesen über eine entsprechende Beschäftigungsbewilligung. Der Erstbeschwerdeführer trägt mit dieser Beschäftigung überwiegend zur Bestreitung seines Lebensunterhalts und jenes seiner Mitglieder seiner Kernfamilie in Österreich bei. Der Erstbeschwerdeführer verfügt in seinem Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner dort aufhältigen Eltern und seiner dort aufhältigen Schwester samt deren Familie. Der Erstbeschwerdeführer steht mit seinen in der Mongolei aufhältigen Familienmitgliedern in Kontakt. Der Erstbeschwerdeführer besucht im Bundesgebiet eine Fachhochschule XXXX . Der Erstbeschwerdeführer besucht im Bundesgebiet eine Fachhochschule römisch 40 . Der Erstbeschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über soziale Kontakte und engagiert sich ehrenamtlich in der Pfarre XXXX als freiwilliger und unbezahlter Helfer in einer Wärmestube. Der Erstbeschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über soziale Kontakte und engagiert sich ehrenamtlich in der Pfarre römisch 40 als freiwilliger und unbezahlter Helfer in einer Wärmestube. Der Erstbeschwerdeführer ist nicht rückkehrwillig. 1.1.
  4. strafrechtliche Verurteilung Der Erstbeschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 13.12.2018, rechtskräftig seit 16.09.2019, wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 und Abs. 3 StGB sowie wegen des Vergehens der Erschleichung einer Leistung im Sinne von § 149 Abs. 1 iVm § 15 StGB zu einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 4 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Erstbeschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 13.12.2018, rechtskräftig seit 16.09.2019, wegen der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins und Absatz 3, StGB sowie wegen des Vergehens der Erschleichung einer Leistung im Sinne von Paragraph 149, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 4 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 1.1.
  5. bisherige Verfahren Das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers in seinem Antrag vom 25.04.2017 wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.05.2021 abgewiesen und ihm gegenüber eine Rückkehrentscheidung getroffen. Bereits in diesem ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren wurde ausführlich dargelegt, dass die damals vorgebrachten Asylgründe frei erfunden waren. Der Erstbeschwerdeführer ist seiner Ausreisepflicht nicht nachgekommen und hat am 08.02.2022 seinen ersten Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt. Auch dieser Antrag wurde im Rechtsmittelweg vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.04.2023 abgewiesen und gegenüber dem Erstbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen. Auch in diesem ersten Folgeantragsverfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Ausreisegründe und Rückkehrbefürchtungen nicht den Tatsachen entsprechen bzw. erfunden worden sind. Wiederum ist der Erstbeschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und hat am 10.05.2023 seinen zweiten gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt. 1.1.
  6. Fluchtgründe im gegenständlichen Verfahren Der Erstbeschwerdeführer hat diesen gegenständlichen zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz in missbräuchlicher Absicht bzw. zur Vereitelung seiner zwangsweisen Rückführung gestellt. In diesem gegenständlichen zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz stützt sich der Erstbeschwerdeführer ausdrücklich auf jene von der Zweitbeschwerdeführerin vorgebrachten Asylgründe. Wie bei den Feststellungen zur Zweitbeschwerdeführerin ausgeführt, weisen die von der Zweitbeschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe keine Konnexität zu einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Verfolgungsgründe auf. Zudem sind auch die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin betreffend das Vorhandensein einer Fahndung durch die mongolischen Strafverfolgungsbehörden nicht glaubhaft. Dementsprechend hat auch der Erstbeschwerdeführer kein glaubhaftes Fluchtvorbringen erstattet. Der Erstbeschwerdeführer hat keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht und konnten solche auch nicht von Amts wegen ermittelt werden. 1.
  7. Zur Person der Zweitbeschwerdeführerin 1.2.
  8. persönliche Verhältnisse Die Zweitbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Mongolei, führt den im Spruch angeführten Namen und das dort genannte Geburtsdatum. Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt über eine profunde Schul- und Hochschulbildung als XXXX . Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt über eine profunde Schul- und Hochschulbildung als römisch 40 . Die Zweitbeschwerdeführerin spricht als Muttersprache Mongolisch und beherrscht die deutsche Sprache auf dem Niveau B/
  9. Die Zweitbeschwerdeführerin ist mit dem Erstbeschwerdeführer verheiratet und stammen aus dieser Verbindung die gemeinsamen Kinder, der Dritt- und Viertbeschwerdeführer. Die Fünftbeschwerdeführerin ist die Tochter des Erstbeschwerdeführers und Stieftochter der Zweitbeschwerdeführerin. Die Zweitbeschwerdeführerin geht in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt einer legalen Beschäftigung auf Basis von Dienstleistungschecks als Haushaltshilfe nach. Darüber hinaus verfügt die Zweitbeschwerdeführerin über zwei Einstellungszusagen unter der Bedingung der Ausstellung eines Aufenthaltstitels. Die Zweitbeschwerdeführerin trägt mit dieser Beschäftigung zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts und jenes der Mitglieder ihrer Kernfamilie in Österreich bei. Die Zweitbeschwerdeführer verfügt darüber hinaus auch über familiäre Beziehungen im Bundesgebiet aufgrund des Aufenthalts ihres Vaters XXXX , geboren am XXXX , ihres Bruders XXXX , geboren am XXXX und ihrer Schwester XXXX , geboren am XXXX . Der Vater und der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin halten sich zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund ihrer jeweiligen Anträge auf internationalen Schutz vom 06.03.2025 bzw. 28.02.2025 rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin verfügt im Bundesgebiet über einen bis 27.02.2026 gültigen Aufenthaltstitel für Schüler. Die Zweitbeschwerdeführer verfügt darüber hinaus auch über familiäre Beziehungen im Bundesgebiet aufgrund des Aufenthalts ihres Vaters römisch 40 , geboren am römisch 40 , ihres Bruders römisch 40 , geboren am römisch 40 und ihrer Schwester römisch 40 , geboren am römisch 40 . Der Vater und der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin halten sich zum Entscheidungszeitpunkt aufgrund ihrer jeweiligen Anträge auf internationalen Schutz vom 06.03.2025 bzw. 28.02.2025 rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin verfügt im Bundesgebiet über einen bis 27.02.2026 gültigen Aufenthaltstitel für Schüler. Darüber hinaus steht die Zweitbeschwerdeführerin mit ihrer in der Bundesrepublik Deutschland aufhältigen Mutter in Kontakt. Hingegen verfügt die Zweitbeschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat über keine familiären Anknüpfungspunkte mehr. Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt im Bundesgebiet über soziale Kontakte und engagiert sich ehrenamtlich in einem Pflegeheim der XXXX . Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt im Bundesgebiet über soziale Kontakte und engagiert sich ehrenamtlich in einem Pflegeheim der römisch 40 . Die Zweitbeschwerdeführerin ist nicht rückkehrwillig. 1.2.
  10. bisherige Verfahren Das Fluchtvorbringen der Zweitbeschwerdeführerin in ihrem Antrag vom 25.04.2017 wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.05.2021 abgewiesen und ihr gegenüber eine Rückkehrentscheidung getroffen. Bereits in diesem ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren wurde ausführlich dargelegt, dass die damals vorgebrachten Asylgründe frei erfunden waren. Die Zweitbeschwerdeführerin ist ihrer Ausreisepflicht nicht nachgekommen und hat am 08.02.2022 ihren ersten Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt. Auch dieser Antrag wurde im Rechtsmittelweg vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.04.2023 abgewiesen und gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen. Auch in diesem ersten Folgeantragsverfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Ausreisegründe und Rückkehrbefürchtungen nicht den Tatsachen entsprechen bzw. erfunden worden sind. Wiederum ist die Zweitbeschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und hat am 10.05.2023 ihren zweiten gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt. 1.2.
  11. Fluchtgründe im gegenständlichen Verfahren Die Zweitbeschwerdeführerin hat diesen gegenständlichen zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz in missbräuchlicher Absicht bzw. zur Vereitelung ihrer zwangsweisen Rückführung gestellt. Die Zweitbeschwerdeführerin stützt ihr Fluchtvorbringen im gegenständlichen zweiten Folgeantrag darauf, dass sie von der Polizei in der Mongolei wegen eines ihr unterstellten Diebstahls eines hohen Geldbetrags gesucht werde und im Falle ihrer Rückkehr fürchte von der Polizei und der Justiz in ihrem Herkunftsstaat ungerecht behandelt und auch verurteilt zu werden. Mit diesem pauschalen und nicht weiter substantiierten Vorbringen konnte die Zweitbeschwerdeführerin allerdings nicht darlegen, dass sie wegen der von ihr behaupteten strafrechtlichen Verfolgung wegen in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen einer Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt war, oder im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ausgesetzt sein wird. Darüber hinaus ist auch ihre Behauptung, dass sie in der Mongolei von den dortigen Strafverfolgungsbehörden mit einem Fahndungsplakat gesucht werde, nicht glaubhaft. 1.
  12. Zur Person des Dritt- und des Viertbeschwerdeführers 1.3.
  13. persönliche Verhältnisse Der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer, beide Staatsangehöriger der Mongolei, führen die im Spruch angeführten Namen und das dort genannte Geburtsdatum. Der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer wurden im Bundesgebiet geboren und haben sich seit ihrer Geburt ausschließlich in Österreich aufgehalten. Der Drittbeschwerdeführer besucht im Bundesgebiet die erste Klasse einer öffentlichen Volksschule. Der Drittbeschwerdeführer spricht als Muttersprache Mongolisch und verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache, die es ihm ermöglichen dem Schulunterricht zu folgen. Der Viertbeschwerdeführer besucht im Bundesgebiet einen Kindergarten. Der Viertbeschwerdeführer spricht als Muttersprache Mongolisch und verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache. Sowohl der Dritt- als auch der Viertbeschwerdeführer verfügen somit im Bundesgebiet über soziale Kontakte auch außerhalb ihrer Kernfamilie. 1.3.
  14. bisherige Verfahren Die auf das Fluchtvorbringen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin gestützten Anträge des Dritt- und des Viertbeschwerdeführers vom 16.02.2018 bzw. 07.01.2021 und ihrer ebenfalls auf die Fluchtgründe des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin gestützten Folgeanträge vom 08.02.2022 wurden nicht als Sachverhalt festgestellt und diese Anträge abgewiesen. Diese beiden Entscheidungen sind in Rechtskraft erwachsen. 1.3.
  15. Fluchtgründe im gegenständlichen Verfahren Im gegenständlichen zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz stützen sich sowohl der Dritt- als auch der Viertbeschwerdeführer abermals auf die von der Zweitbeschwerdeführerin vorgebrachten Asylgründe, welche zum einen keine Konnexität zu einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Verfolgungsgründen aufweisen und zum anderen in Bezug auf ihre Behauptung, dass nach ihr gefahndet werde, nicht glaubhaft sind. Demzufolge wurden auch für den Dritt- und den Viertbeschwerdeführer keine Verfolgungsgründe glaubhaft dargelegt. Weder für den Dritt- noch für den Viertbeschwerdeführer konnten von Amts wegen eigene Fluchtgründe ermittelt werden. 1.
  16. Zur Person der Fünftbeschwerdeführerin 1.4.
  17. persönliche Verhältnisse Die Fünftbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Mongolei, führt den im Spruch angeführten Namen und das dort genannte Geburtsdatum. Die Fünftbeschwerdeführerin hat in ihrem Herkunftsstaat drei Jahre lang eine Schule besucht und spricht als Muttersprache Mongolisch und verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache, die es ihr ermöglichen im Bundesgebiet dem Schulunterricht als außerordentliche Schülerin zu folgen. Die Fünftbeschwerdeführerin ist in Begleitung ihrer Großmutter im April 2024 nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und wurde für sie vom Erstbeschwerdeführer als ihr gesetzlicher Vertreter am 15.05.2024 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei für sie keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden. Die Fünftbeschwerdeführerin besucht im Bundesgebiet als außerordentliche Schülerin die vierte Schulstufe einer öffentlichen Volksschule. Die Fünftbeschwerdeführerin verfügen somit im Bundesgebiet über soziale Kontakte außerhalb ihrer Kernfamilie. 1.4.
  18. Fluchtgründe im gegenständlichen Verfahren Im gegenständlichen Verfahren der Fünftbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz stützt sich diese allein auf das Fluchtvorbringen ihres Vaters, des Erstbeschwerdeführers, welcher sich seinerseits auf das Fluchtvorbringen der Zweitbeschwerdeführerin beruft, welche jedoch zum einen keine Konnexität zu einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Verfolgungsgründen aufweisen und zum anderen in Bezug auf ihre Behauptung, dass nach ihr gefahndet werde, nicht glaubhaft sind. Demzufolge wurden auch für die Fünftbeschwerdeführerin keine Verfolgungsgründe glaubhaft dargelegt. Für die Fünftbeschwerdeführerin konnten auch keine eigenen Fluchtgründe von Amts wegen ermittelt werden. 1.
  19. Zur Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Für den Fall der Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat steht fest, dass sie dort weder in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären. Darüber hinaus wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr in die Mongolei nicht Gefahr liefen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. 1.
  20. Zur Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer: 1.6.
  21. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über die Mongolei vom 02.01.2024:
  22. Politische Lage Der bevölkerungsarme (3,2 Millionen Einwohnerinnen und Einwohner), ethnisch weitgehend homogene (94 % Mongolen) Flächenstaat Mongolei (1,565 Millionen km2) hat im Hinblick auf Demokratisierung und den Aufbau marktwirtschaftlicher Strukturen beachtliche Fortschritte erzielt (AA 1.11.2023). Nach einer friedlichen Revolution im Jahr 1990 (FH 2023) wurde die Mongolei eine parlamentarische Mehrparteiendemokratie (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 3.2023), die von einer demokratisch gewählten Regierung regiert wird. Die Präsidentschaftswahlen 2021 und die Parlamentswahlen 2020 verliefen friedlich und gelten allgemein als frei und fair (USDOS 20.3.2023).Nach einer friedlichen Revolution im Jahr 1990 (FH 2023) wurde die Mongolei eine parlamentarische Mehrparteiendemokratie (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB 3.2023), die von einer demokratisch gewählten Regierung regiert wird. Die Präsidentschaftswahlen 2021 und die Parlamentswahlen 2020 verliefen friedlich und gelten allgemein als frei und fair (USDOS 20.3.2023). Die Mongolei ist zentralistisch organisiert und hat 21 Aimags (Provinzen) (AA 1.11.2023; vgl. ÖB 3.2023), denen Gouverneure vorstehen. Die Hauptstadt Ulan Bator hat einen Sonderstatus (AA 1.11.2023).Die Mongolei ist zentralistisch organisiert und hat 21 Aimags (Provinzen) (AA 1.11.2023; vergleiche ÖB 3.2023), denen Gouverneure vorstehen. Die Hauptstadt Ulan Bator hat einen Sonderstatus (AA 1.11.2023). Nach der 2019 geänderten Verfassung von 1992 ist der Präsident das Staatsoberhaupt und wird direkt für eine einzige sechsjährige Amtszeit gewählt (FH 2023). Die Mitglieder des 76 Sitze zählenden Parlaments, des Staatlichen Großen Hural, werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Alle Abgeordneten wurden bei den Wahlen im Juni 2020 in Mehrpersonenwahlkreisen gewählt, wobei 48 Abgeordnete mit einfacher Mehrheit und 28 Abgeordnete nach dem Verhältniswahlrecht gewählt wurden. Die MPP erhielt 62 Sitze, während die DP 11 Sitze gewann. Die Mongolische Revolutionäre Volkspartei, die Nationale Arbeiterpartei (HUN) und ein Unabhängiger erhielten jeweils einen Sitz. Die Wahlbeteiligung lag bei 73,7 % (FH 2023). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa entsandte ein kleines Team internationaler Beobachter zu den Präsidentschaftswahlen. Die Beobachter kamen zum Schluss, dass die Kandidaten ungehindert Wahlkampf betreiben konnten, stellten jedoch fest, dass eine offensichtliche Ungleichheit der Ressourcen und die Beteiligung von Staatsbeamten am Wahlkampf die Vorteile der Regierungspartei vergrößerten (USDOS 20.3.2023).
  23. Sicherheitslage Der Sicherheitsstandard in der Mongolei kann generell als gut bewertet werden (WKO 27.9.2023). Die innenpolitische Lage ist trotz häufiger Regierungswechsel stabil. Vereinzelte Demonstrationen können nicht ausgeschlossen werden (AA 14.12.2023; vgl. EDA 14.12.2023).Der Sicherheitsstandard in der Mongolei kann generell als gut bewertet werden (WKO 27.9.2023). Die innenpolitische Lage ist trotz häufiger Regierungswechsel stabil. Vereinzelte Demonstrationen können nicht ausgeschlossen werden (AA 14.12.2023; vergleiche EDA 14.12.2023). Die Kriminalitätsrate kann je nach Ortschaft und Stadtteil erheblich variieren (EDA 14.12.2023). Kleinkriminalität kommen in der Hauptstadt Ulan Bator auf Märkten, insbesondere dem Narantuul-Markt, in Einkaufszentren, Kaufhäusern und in der Nähe von bekannten Restaurants sowie von Pubs und touristischen Sehenswürdigkeiten vor. Vereinzelt kann es zu gewalttätigen Handlungen alkoholisierter Personen, auch gegen Ausländer, kommen (AA 14.12.2023). Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in der Mongolei nicht ausgeschlossen werden (EDA 14.12.2023).
  24. Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung der Mongolei sieht die Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Korruption und Einflussnahme Dritter ist weiterhin ein Problem. (ÖB 3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023, FH 2023).Die Verfassung der Mongolei sieht die Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Korruption und Einflussnahme Dritter ist weiterhin ein Problem. (ÖB 3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023, FH 2023). Richter werden vom Präsidenten auf Empfehlung des Allgemeinen Justizrates ernannt, dessen fünf Mitglieder wiederum von den drei Gerichtsinstanzen, der Anwaltskammer und dem Justizministerium nominiert werden. Ein 2019 verabschiedetes Gesetz ermöglicht es jedoch, die Entlassung von Richtern zu empfehlen (FH 2023). Das Gesetz schreibt vor, dass alle Prozesse öffentlich und für die Presse zugänglich sein müssen, außer in Fällen, in denen es um Staatsgeheimnisse, minderjährige Angeklagte oder minderjährige Opfer geht. Daneben gelten rechtsstaatliche Normen wie Anfechtung einer Festnahme oder Inhaftierung, Vorliegen eines Haftbefehls, richterliche Vorführung innerhalb von 24 Stunden, Kautionssystem, maximale Dauer einer Untersuchungshaft, freier Zugang zu Inhaftierten, Recht auf einen Anwalt (USDOS 20.3.2023). Obwohl das Gesetz das Recht des Verdächtigen auf Zugang zu einem Anwalt anerkennt, wurden Verdächtige nach Angaben der WGAD (Working Group on Arbitrary Detention) häufig zu Geständnissen gezwungen, die auf Aussagen beruhten, die gemacht wurden, während der Verdächtige glaubte, ein Zeuge zu sein. Verteidiger hatten oft nur begrenzte Zeit, um die Akten einzusehen, und durften keine Fotokopien oder Fotos von den Beweismitteln anfertigen. Die Richter verließen sich oft auf Geständnisse, für die es kaum Beweise gab. Darüber hinaus berichteten NRO über die Einschüchterung von Zeugen durch Regierungsbehörden und die Polizei sowie über einen Mangel an Transparenz bei den Entscheidungsprozessen der Gerichte (USDOS 20.3.2023).
  25. Sicherheitsbehörden Für die innere Sicherheit sind in erster Linie die dem Ministerium für Justiz und Inneres unterstellte Nationale Polizeibehörde und die Allgemeine Behörde für Grenzschutz zuständig. Der Allgemeine Nachrichtendienst, dessen Direktor dem Premierminister unterstellt ist, unterstützt diese beiden Behörden bei der inneren Sicherheit (USDOS 20.3.2023; vgl. CIA 6.12.2023). Die Mongolischem Streitkräfte (MAF) bestehen aus den Mongolische Bodentruppen (auch Allzwecktruppen genannt), mongolische Luft-/Luftverteidigungskräfte, Cybersicherheitskräfte, Spezialkräfte und Zivilverteidigungskräfte (CIA 6.12.2023). Die Streitkräfte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt und unterstützen die Kräfte der inneren Sicherheit bei der Hilfeleistung in Notfällen und bei Katastrophen. Die zivilen Behörden behielten die Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.3.2023).Für die innere Sicherheit sind in erster Linie die dem Ministerium für Justiz und Inneres unterstellte Nationale Polizeibehörde und die Allgemeine Behörde für Grenzschutz zuständig. Der Allgemeine Nachrichtendienst, dessen Direktor dem Premierminister unterstellt ist, unterstützt diese beiden Behörden bei der inneren Sicherheit (USDOS 20.3.2023; vergleiche CIA 6.12.2023). Die Mongolischem Streitkräfte (MAF) bestehen aus den Mongolische Bodentruppen (auch Allzwecktruppen genannt), mongolische Luft-/Luftverteidigungskräfte, Cybersicherheitskräfte, Spezialkräfte und Zivilverteidigungskräfte (CIA 6.12.2023). Die Streitkräfte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt und unterstützen die Kräfte der inneren Sicherheit bei der Hilfeleistung in Notfällen und bei Katastrophen. Die zivilen Behörden behielten die Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.3.2023). Die MAF ist keinen nennenswerten militärischen Bedrohungen von außen ausgesetzt und konzentriert sich stattdessen auf Terrorismusbekämpfung, Katastrophenhilfe und internationale Friedenssicherung (CIA 6.12.2023). Es gab glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte einige Misshandlungen begangen haben (USDOS 20.3.2023). Straflosigkeit war bei den Sicherheitskräften kein signifikantes Problem. Der Nationale Menschenrechtsrat, Rechtsanwälte, Menschenrechtsaktivisten und Nichtregierungsorganisationen äußerten weiterhin Bedenken hinsichtlich der Straffreiheit von Vollzugsbeamten. Im Juni 2022 wurde ein Beauftragter für die Verhütung von Folter ernannt und mit der Befugnis ausgestattet, unangekündigte Inspektionen von Haft- und Vernehmungsorten vorzunehmen (USDOS 20.3.2023).
  26. Folter und unmenschliche Behandlung Das Gesetz verbietet derartige Praktiken. Dennoch berichteten die quasi-staatliche Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) und Nichtregierungsorganisationen (NRO), dass einige Gefangene und Häftlinge unnötiger Gewalt und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt waren, insbesondere um Geständnisse zu erlangen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023, AI 28.3.2023, ÖB 3.2023). Der NHRC berichtete, dass die Behörden Gefangenen manchmal den Zugang zu einem Rechtsbeistand erschwerten, um sie einzuschüchtern. Menschenrechts-NRO und Anwälte berichteten über Hindernisse bei der Sammlung von Beweisen für Folter oder Missbrauch (USDOS 20.3.2023).Das Gesetz verbietet derartige Praktiken. Dennoch berichteten die quasi-staatliche Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) und Nichtregierungsorganisationen (NRO), dass einige Gefangene und Häftlinge unnötiger Gewalt und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt waren, insbesondere um Geständnisse zu erlangen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023, AI 28.3.2023, ÖB 3.2023). Der NHRC berichtete, dass die Behörden Gefangenen manchmal den Zugang zu einem Rechtsbeistand erschwerten, um sie einzuschüchtern. Menschenrechts-NRO und Anwälte berichteten über Hindernisse bei der Sammlung von Beweisen für Folter oder Missbrauch (USDOS 20.3.2023). Die Zuständigkeit für die Untersuchung von Folter- und Missbrauchsvorwürfen liegt entweder bei der örtlichen Polizei oder bei der Unabhängigen Behörde zur Bekämpfung der Korruption, wobei die Antikorruptionsbehörde in der Regel für Straftaten zuständig ist, die während des Dienstes begangen wurden. Die Staatsanwaltschaft beaufsichtigt diese Ermittlungen (USDOS 20.3.2023). Nach dem Strafgesetzbuch können alle öffentlichen Bediensteten wegen Misshandlung oder Folter, einschließlich körperlicher und psychischer Misshandlung, strafrechtlich verfolgt werden. Obwohl Beamte für die vorsätzliche Zufügung schwerer Körperverletzungen haftbar gemacht werden können, wurde dieses Verbrechen nur selten strafrechtlich verfolgt (USDOS 20.3.2023).
  27. Korruption Korruption ist in der gesamten öffentlichen Verwaltung und in der Industrie (insb. Bergbau) weit verbreitet (ÖB 3.2023). Die Korruption war ebenso auf allen Regierungsebenen weiterhin weit verbreitet. Die Politisierung der Korruptionsbekämpfung (einige Beobachter waren der Ansicht, dass Korruptionsvorwürfe als Vorwand dienten, um politische Gegner auszuschalten) stellte ein Hindernis für eine wirksame Bekämpfung der Korruption dar. Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung setzte das Gesetz nicht immer wirksam um. Einige Beamte verübten ungestraft korrupte Praktiken. Das Strafgesetzbuch enthält Haftungsbestimmungen für Korruption und korruptionsbezogene Straftaten für öffentliche Bedienstete und Regierungsbeamte (USDOS 20.3.2023). Die Gesetze zur Korruptionsbekämpfung sind vage formuliert und werden nur selten durchgesetzt. Die Unabhängige Behörde für Korruptionsbekämpfung (IAAC) wurde als ineffektiv bei der Verfolgung von Fällen kritisiert. Die Unabhängigkeit der IAAC wurde 2019 geschwächt, als ein Notstandsgesetz es dem Nationalen Sicherheitsrat ermöglichte, die Entlassung des Leiters vor Ablauf seiner Amtszeit zu empfehlen (FH 2023). Der Corruption Perceptions Index 2022 von Transparency International listet die Mongolei auf Platz 116 von 180 Staaten auf (TI ohne Datum).
  28. Allgemeine Menschenrechtslage Mit 17 der 18 internationalen Menschenrechtsverträge und deren Zusatzprotokolle hat die Mongolei mehr einschlägige Verträge ratifiziert als jedes andere asiatische Land (ÖB 3.2023). Daneben gab es glaubwürdige Berichte zu bestimmten Menschenrechtsverletzungen wie Einschränkungen der Meinungsfreiheit und der politischen Meinungsäußerung, einschließlich der Anwendung strafrechtlicher Verleumdungsgesetze und anderer Gesetze, Korruption oder Gewaltandrohungen gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen und Kinderzwangsarbeit (USDOS 20.3.2023). Die Bemühungen der Regierung zur Bestrafung von Beamten, die Menschenrechtsverletzungen oder Korruptionshandlungen begangen haben, waren uneinheitlich. Bei angeblichen Menschenrechtsverletzungen stehen verwaltungsrechtliche und gerichtliche Rechtsmittel zur Verfügung (USDOS 20.3.2023).
  29. Haftbedingungen Die Haftbedingungen in Polizeistationen und Gefängnissen liegen, trotz Verbesserungen, weit unter europäischen Standards. Wenngleich die Behörden seit den 90er Jahren Verbesserungen umsetzen und zuletzt auch Vorzeige-Strafanstalten eröffnet wurden, existieren besonders in älteren Haftanstalten und jenen am Land schlechte hygienische Bedingungen, die Verpflegung ist minderwertig, Überbelegung ist ein häufiges Problem (ÖB 3.2023; vgl. FH 2023).Die Haftbedingungen in Polizeistationen und Gefängnissen liegen, trotz Verbesserungen, weit unter europäischen Standards. Wenngleich die Behörden seit den 90er Jahren Verbesserungen umsetzen und zuletzt auch Vorzeige-Strafanstalten eröffnet wurden, existieren besonders in älteren Haftanstalten und jenen am Land schlechte hygienische Bedingungen, die Verpflegung ist minderwertig, Überbelegung ist ein häufiges Problem (ÖB 3.2023; vergleiche FH 2023). Die UN-Arbeitsgruppe für willkürliche Inhaftierungen (Working Group on Arbitrary Detention, WGAD) äußerte in einem vorläufigen Bericht im Oktober Bedenken über die schlechte Versorgung mit Lebensmitteln in allen Haftanstalten, über Personen, die lebenslange Haftstrafen verbüßen und 15 Jahre lang in Einzelhaft gehalten werden, sowie über Gefangene, die einem "sehr strengen Verhaltensregime" unterworfen sind (USDOS 20.3.2023). Die Generalstaatsanwaltschaft überwacht die Bedingungen in Gefängnissen, Arrestzentren und Haftanstalten; sie und der NHRC führten mehrere planmäßige, unangekündigte und auf Beschwerden basierende Inspektionen von Gefängnissen, Untersuchungshaftanstalten, Arrestzentren und von der Polizei betriebenen Entgiftungszentren durch. Die NHRC untersuchte auch glaubwürdige Berichte über Menschenrechtsverletzungen (USDOS 20.3.2023). Die Regierung erlaubte unabhängigen nichtstaatlichen Beobachtern und dem NHRC den Zugang (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 3.2023).Die Regierung erlaubte unabhängigen nichtstaatlichen Beobachtern und dem NHRC den Zugang (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB 3.2023).
  30. Kinder Die Staatsbürgerschaft wird von den Eltern abgeleitet. Geburten werden sofort registriert, und eine Registrierungsnummer wird über ein vom Gesundheitsministerium, dem nationalen Statistikamt und der staatlichen Registrierungsbehörde gemeinsam entwickeltes Online-System vergeben. Die Nichtregistrierung kann zur Verweigerung von öffentlichen Dienstleistungen führen (USDOS 20.3.2023). Die Mongolei ist ein junges Land, in dem Kinder und Jugendliche fast ein Drittel der Bevölkerung ausmachen. Dennoch leben 28,9 % der Kinder in armen Haushalten, und diese Kinder machen 46 % der armen Menschen mit einem Einkommen unterhalb der Armutsgrenze aus. Die weit verbreitete Einkommensarmut untergräbt das Wohlergehen der Kinder (IOM 7.2022). Die Mongolei ist ein Ursprungs- und Transitland für den illegalen Handel von Personen zur sexuellen Ausbeutung und Zwangsarbeit, sowie Kinderprostitution (ÖB 3.2023). Das Strafgesetzbuch enthält ein spezielles Kapitel über Straftaten gegen Kinder, darunter Aussetzen, Herbeiführen von Abhängigkeit, Heranziehen von Kindern zu kriminellen Aktivitäten oder gefährlicher Arbeit, Zwangsbettelei und Heranziehen von Kindern zur Pornografie (USDOS 20.3.2023). Kindesmissbrauch war ein großes Problem und bestand hauptsächlich aus häuslicher Gewalt (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 3.2023) und sexuellem Missbrauch. Die Behörde für Familien-, Kinder- und Jugendentwicklung betrieb eine Hotline zur Meldung von Kindesmissbrauch, ein Notdienstzentrum und ein Heim für Kinder, die Opfer von Missbrauch wurden. Das von der Regierung betriebene Heim diente Opfern von häuslicher Gewalt, sexuellem Missbrauch, Vernachlässigung und Aussetzung von Kindern, verfügte jedoch nicht über ausreichende Kapazitäten, um besonders gefährdete Kinder separat unterzubringen (USDOS 20.3.2023).Kindesmissbrauch war ein großes Problem und bestand hauptsächlich aus häuslicher Gewalt (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB 3.2023) und sexuellem Missbrauch. Die Behörde für Familien-, Kinder- und Jugendentwicklung betrieb eine Hotline zur Meldung von Kindesmissbrauch, ein Notdienstzentrum und ein Heim für Kinder, die Opfer von Missbrauch wurden. Das von der Regierung betriebene Heim diente Opfern von häuslicher Gewalt, sexuellem Missbrauch, Vernachlässigung und Aussetzung von Kindern, verfügte jedoch nicht über ausreichende Kapazitäten, um besonders gefährdete Kinder separat unterzubringen (USDOS 20.3.2023). Obwohl illegal, war die kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern unter 18 Jahren ein Problem. Das Mindestalter für einvernehmlichen Sex liegt bei 16 Jahren. Auf Verstöße gegen das Gesetz wegen Vergewaltigung (definiert als Geschlechtsverkehr mit einer Person unter 16 Jahren, der nicht mit körperlicher Gewalt oder der Androhung von Gewalt verbunden ist) steht eine Höchststrafe von fünf Jahren Gefängnis. Diejenigen, die Kinder dem Sexhandel oder der sexuellen Ausbeutung aussetzen, werden mit einer Höchststrafe von 20 Jahren Gefängnis oder bei Vorliegen erschwerender Umstände mit lebenslanger Haft bestraft. Das Gesetz verbietet Kinderpornografie und die Behörden setzten das Gesetz durch. Die Höchststrafe für die Beteiligung von Kindern an pornografischen Darstellungen beträgt acht Jahre Freiheitsentzug (USDOS 20.3.2023). Auch die Vernachlässigung von Kindern war ein Problem. Einige Kinder wurden zu Waisen oder liefen von zu Hause weg, weil sie vernachlässigt oder von ihren Eltern misshandelt wurden. Polizeibeamte gaben an, dass sie Kinder misshandelnder Eltern in Heime schickten, aber einige Beobachter wiesen darauf hin, dass viele zu den misshandelnden Eltern zurückgebracht wurden. In jeder Provinz und in allen Bezirkspolizeibehörden Ulaanbaatars gab es einen spezialisierten Polizeibeamten, der für die Untersuchung von Straftaten gegen oder von Jugendlichen zuständig war (USDOS 20.3.2023). Der Kinderschutz auf Gemeindeebene wird von den multidisziplinären Teams (MDT) gewährleistet, die sich aus Sozialarbeitern, Gemeindearbeitern, Gesundheits- und Bildungsexperten, Polizeibeamten und den Gouverneuren der Khoroos und Soums zusammensetzen. Die Regierung stellt allen Kindern unter 16 Jahren eine kostenlose Gesundheitsversorgung zur Verfügung (IOM 7.2022). Es gab vereinzelte Berichte über Kinderzwangsarbeit, einschließlich Zwangsbettelei, aber es gab im Laufe des Jahres keine strafrechtliche Verfolgung von Kinderzwangsarbeit (USDOS 20.3.2023). Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung liegt bei 18 Jahren, mit gerichtlich genehmigten Ausnahmen für Minderjährige zwischen 16 und 18 Jahren und mit Zustimmung der Eltern oder Erziehungsberechtigten (USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2022 machte die Mongolei moderate Fortschritte bei den Bemühungen, die schlimmsten Formen der Kinderarbeit zu beseitigen. Das überarbeitete Arbeitsgesetz der Mongolei enthält ein formelles Verbot der Ausbeutung von Kinderarbeit und setzt das Mindestalter für die Arbeit auf 15 Jahre fest. Die Nationale Menschenrechtskommission der Mongolei hat außerdem mit Unterstützung der Internationalen Arbeitsorganisation eine qualitative Studie über Kinderarbeit veröffentlicht. Darüber hinaus hat die Regierung im Rahmen der Child Protection Compact Partnership Sozialarbeiter und Pädagogen in der Gemeinde in der Prävention des Menschenhandels und der Identifizierung der Opfer geschult. Mit dem überarbeiteten Arbeitsgesetz wurden unangekündigte Arbeitsinspektionen legalisiert, die zu Sanktionen führen können (USDOL 26.9.2023). Kinder in Haushalten, die von ethnischen Minderheiten wie den Kasachen oder Tsaatan geführt werden, werden durch Indikatoren in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Schutz als benachteiligt anerkannt. Kinder mit Behinderungen haben nur begrenzten Zugang zu sozialen Diensten und sind Stigmatisierung und Diskriminierung ausgesetzt (IOM 7.2022).
  31. Grundversorgung und Wirtschaft Die mongolische Wirtschaft ist weiterhin stark vom Bergbau abhängig. Mit einem Anteil von rund 23 % am Bruttoinlandsprodukt zählt der Bergbausektor zur treibenden Wirtschaftskraft des Landes (ÖB 3.2023). Die Inflationsrate beträgt 15,15 % und die Arbeitslosenquote beträgt 8,3 % (laenderdaten.info Index, ohne Datum; vgl. WKO 10.2023). Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt in der Mongolei 333 Euro pro Kopf (laenderdaten.info, Wirtschaft, ohne Datum).Die Inflationsrate beträgt 15,15 % und die Arbeitslosenquote beträgt 8,3 % (laenderdaten.info Index, ohne Datum; vergleiche WKO 10.2023). Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt in der Mongolei 333 Euro pro Kopf (laenderdaten.info, Wirtschaft, ohne Datum). Mehr als die Hälfte der Stadtbevölkerung Ulan Bators lebt in den Ger-Bezirken (Jurtensiedlungen). Diese bestehen fast ausschließlich aus traditionellen Jurten und verfügen nicht über die notwendige Infrastruktur wie Straßen, Elektrizität, Kanalisation, Wasserleitungen, sanitäre Einrichtungen und Heizung. Auf dem Land ist durch die harschen klimatischen Bedingungen die Wohnungsversorgung noch schlimmer. Landflucht ist seit mehreren Jahren ein konstantes Problem. Arbeitslose und behinderte Menschen, alleinerziehende Mütter oder jene Personen, die gerade vom Land in die Hauptstadt gezogen sind, kämpfen täglich darum, ihre Grundbedürfnisse (v.a. Nahrung, Kleidung, etc.) zu stillen (ÖB 3.2023). Neben dem Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten in ländlichen Gebieten ist der Arbeitsmarkt in der Mongolei durch einen Mangel an Qualifikationen in bestimmten Sektoren und ein allgemeines Missverhältnis zwischen Angebot und Nachfrage nach Qualifikationen, die Abhängigkeit von saisonaler und befristeter Beschäftigung, geschlechtsspezifische Ungleichheiten und besondere Herausforderungen auf dem Arbeitsmarkt für bestimmte Altersgruppen (sowohl für sehr junge Menschen als auch für die Generation der 40-Jährigen und älter) gekennzeichnet. Außerdem ist fast ein Drittel der Erwerbstätigen in der Landwirtschaft tätig, wo Produktivität, Löhne und Gehälter vergleichsweise niedrig sind (IOM 7.2022). Das MLSP (Ministerium für Arbeit und Sozialschutz), die Arbeitsministerien in den Provinzen und Bezirken und die Arbeitsämter setzen die staatliche Beschäftigungspolitik um. Private Arbeitsvermittler (hauptsächlich in der Hauptstadt) bieten Dienstleistungen zur Beschäftigungsförderung an. Offene Stellen werden in einer einheitlichen Datenbank erfasst, die an Büroterminals und über das Internet leicht zugänglich ist (IOM 7.2022). Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld ist eine mindestens 24-monatige versicherte Beschäftigung, von der die letzten 6 Monate ununterbrochen sein müssen (IOM 7.2022). Nach Definition des Internationalen Währungsfonds (IMF) gehört die Mongolei aufgrund seiner Wirtschaftsleistung zu den Entwicklungsländern. Mit einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 3.998 Euro gehört die Mongolei zu den Ländern mit niedrigerem Mitteleinkommen (laenderdaten.info, index, ohne Datum). Alle zwei Jahre wird der Mindestlohn vom Arbeitsministerium, in Konsultation mit den Sozialpartnern, angepasst. Zuletzt wurde der Mindestlohn am
  32. Jänner 2023 um 31 % auf 550.000 MNT pro Monat (ca. 146,44 EUR) angehoben. Lt. Nationalem Statistikamt erhalten von den. 1,1 Mio. Erwerbstätigen in der Mongolei ca. 10 % den Mindestlohn. Der monatliche Durchschnittslohn in der Mongolei beträgt 1,3 Mio. MNT (ca. 346,20 EUR) (ÖB 3.2023). Die Verfassung verbietet alle Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit, es sei denn, sie sind Teil einer gesetzlich verhängten Strafe. Das Strafgesetzbuch sieht für Verstöße gegen die Zwangsarbeit eine Geld- oder Freiheitsstrafe vor. Die Regierung hat das Gesetz nicht wirksam durchgesetzt. Die Kontrollen waren unzureichend, und die Inspektoren führten keine unangekündigten Inspektionen durch und setzten das Gesetz im informellen Sektor nicht durch (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz verbietet die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf aufgrund der nationalen Herkunft, der Sprache, der Rasse, des Alters, des Geschlechts, der sexuellen Ausrichtung, des Geschlechts oder des Familienstands, der sozialen Herkunft oder des sozialen Status, des Vermögens, der Religion, der Weltanschauung, der Bildung oder des medizinischen Status. Es verbietet Arbeitgebern auch, die Einstellung von Menschen mit Behinderungen zu verweigern, sieht jedoch weitreichende Ausnahmen vor (USDOS 20.3.2023).
  33. Sozialbeihilfen Die Sozialfürsorge in der Mongolei besteht aus Transferleistungen und Dienstleistungen zur Unterstützung armer und gefährdeter Gruppen wie ältere Menschen, Waisen und Menschen mit Behinderungen. In der Mongolei gibt es 72 Sozialfürsorgeprogramme, eingeteilt in verschiedene Kategorien (IOM 7.2022). Die Sozialrenten und Sozialbeihilfen werden monatlich gezahlt (IOM 7.2022). In der Mongolei erhält jeder ältere Mensch eine Rente. Das mongolische Altersrentensystem umfasst sowohl ein Sozialversicherungs- als auch ein Sozialhilfe-Rentensystem. In der Mongolei gibt es zwei parallele beitragsabhängige Rentensysteme. ein leistungsorientiertes Rentensystem (DB) für die vor 1960 Geborenen und ein fiktives beitragsorientiertes System (NDC) für die nach 1960 Geborenen. Sowohl für das DB- als auch für das NDC-System liegt das Rentenalter bei 55 Jahren für Frauen und 60 Jahren für Männer (IOM 7.2022). Neben den Altersleistungen aus dem beitragsabhängigen (obligatorischen und freiwilligen) Rentenfonds führt das Ministerium für Arbeit und Sozialschutz (MLSP) auch ein beitragsunabhängiges Sozialrentensystem für Frauen über 55 und Männer über 60 ein, die keine Beiträge geleistet haben oder nicht die erforderlichen Qualifikationsjahre für den Zugang zur beitragsabhängigen Rente aufweisen (IOM 7.2022). Der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen ist in der Praxis oft sehr schwierig (ÖB 3.2023).
  34. Medizinische Versorgung Die Mongolei verfügt über ein zweistufiges Gesundheitssystem – Primärversorgung und fachmedizinische Versorgung. Die Gesundheitsdienste werden in drei Arten von Einrichtungen (Primär-, Sekundär- und Tertiärversorgung) und in zwei Verwaltungsbereichen (Hauptstadt und Provinzen) angeboten. Die primäre Gesundheitsversorgung wird in Familiengesundheitszentren, Soum- Gesundheitszentren und Intersoum-Krankenhäusern erbracht. Die sekundäre Gesundheitsversorgung wird von den allgemeinen Krankenhäusern der Distrikte sowie von Privatkliniken erbracht. Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird von zentralen Multispezialkrankenhäusern und spezialisierten Zentren erbracht, die sich alle in der Hauptstadt befinden (IOM 7.2022). Die medizinische Grundversorgung steht allen Einwohnern der Mongolei kostenlos zur Verfügung und wird aus den Einnahmen des Staatshaushalts finanziert. Die primäre Gesundheitsversorgung wird in den städtischen Gebieten durch Familiengesundheitszentren (FHC) und in den ländlichen Gebieten durch Soum-Gesundheitszentren (SHC) gewährleistet (IOM 7.2022). Der Zugang zu ausreichender medizinischer Versorgung ist insbesondere im ländlichen Raum beschränkt (ÖB 3.2023). Es gibt 1502 registrierte Arzneimittel, die von 190 Unternehmen aus 36 Ländern und inländischen Arzneimittelfabriken geliefert werden. Im Allgemeinen sind die Kosten für Arzneimittel hoch. Mehr als 362 Arzneimittel sind im Rahmen des Arzneimittelpreis-Rabattprogramms zugelassen und werden von der sozialen Krankenversicherung erstattet. Die Regierung führt ein Medicard Programm ein, das berechtigten Armen, die durch eine Bedürftigkeitsprüfung ermittelt werden, und Obdachlosen unabhängig von ihrem Versicherungsstatus kostenlose Arzneimittel zur Verfügung stellt (IOM 7.2022). Die staatliche Krankenversicherung ist für die Bevölkerung der Mongolei obligatorisch und wird durch automatische Abzüge vom Gehalt des Personals bezahlt. Die Krankenversicherung ist für Minderjährige unter 18 Jahren, rentebeziehende, ältere Menschen und Sozialhilfeempfänger kostenlos. Personen, die nur eine Rente beziehen, Wehrdienstleistende und Alleinerziehende mit Kindern im Alter von 2 bis 3 Jahren erhalten ebenfalls eine Ermäßigung (IOM 7.2022). Es gibt 15 Versicherungsgesellschaften, die private Krankenversicherungen anbieten. Auch wenn man eine private Krankenversicherung abschließt, ist man verpflichtet, die Pflichtversicherung weiterzuführen (IOM 7.2022). Es gibt für Versicherte teilweise hohe Selbstbehalte bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten. Grundsätzlich sind die „fragilen Gruppen“ von den Selbstbehalten ausgenommen, dennoch gibt es v.A. in Krankenhäusern häufig notwendige Korruptionszahlungen, um gewisse Leistungen rascher zu bekommen (ÖB 3.2023). Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und oft technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 14.12.2023; vgl. laenderdaten.info ohne Datum, Gesundheitswesen).Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und oft technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 14.12.2023; vergleiche laenderdaten.info ohne Datum, Gesundheitswesen).
  35. Rückkehr Seitens der IOM wird bereits seit vielen Jahren im Rahmen des so genannten „Assisted Voluntary Return and Reintegrations Programme (AVRR)“ administrative, logistische und finanzielle Unterstützung für in die Mongolei zurückkehrende Personen angeboten. Umfasst ist auch Hilfestellung bei der Reintegration nach Ankunft in der Mongolei, wobei in diesem Zusammenhang auch Unterstützung bzgl. Wohnungsbeschaffung, Gesundenversorgung und Zugang zum mongolischen Gesundheitssystem sowie die Wiedereingliederung in den mongolischen Arbeitsmarkt umfasst sind (ÖB 3.2023; vgl. Return from Austria, ohne Datum).Seitens der IOM wird bereits seit vielen Jahren im Rahmen des so genannten „Assisted Voluntary Return and Reintegrations Programme (AVRR)“ administrative, logistische und finanzielle Unterstützung für in die Mongolei zurückkehrende Personen angeboten. Umfasst ist auch Hilfestellung bei der Reintegration nach Ankunft in der Mongolei, wobei in diesem Zusammenhang auch Unterstützung bzgl. Wohnungsbeschaffung, Gesundenversorgung und Zugang zum mongolischen Gesundheitssystem sowie die Wiedereingliederung in den mongolischen Arbeitsmarkt umfasst sind (ÖB 3.2023; vergleiche Return from Austria, ohne Datum). Es sind keine Rückkehrprobleme bei einer Asylantragstellung im Ausland oder bei oppositioneller Betätigung im Ausland bekannt. Politische Betätigung im Ausland ist nicht strafbar (ÖB 3.2023).
  36. Beweiswürdigung 2.
  37. Zum Erstbeschwerdeführer Die Feststellungen in Bezug auf den Namen, das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit des Erstbeschwerdeführers werden aufgrund seines in seinem Akt einliegenden Auszugs aus seinem Reisepass getroffen. Die Feststellungen über seine Schul- und Berufsausbildung, seine Sprachkenntnisse, sein Familienleben, seine legale Beschäftigung im Bundesgebiet, seine familiären Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat, seinen Fachhochschulbesuch im Bundesgebiet und seine sozialen Kontakte und seine ehrenamtliche Tätigkeit im Bundesgebiet kann anhand seiner eigenen Angaben getroffen werden, welche durch die Vorlage von entsprechenden schriftlichen Nachweisen, gestützt werden. Die Feststellung in Bezug auf seine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung stützt sich auf seine eigenen Angaben, welche durch die Einsichtnahme in sein Strafregister gestützt wird. Die Feststellungen in Bezug aus seine beiden diesem Verfahren vorangegangen Asylverfahren ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und den Beschwerdeakten des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer diesen zweiten Folgeantrag in missbräuchlicher Absicht bzw. zur Vereitelung seiner zwangsweisen Rückführung gestellt hat, stützt sich zum einen auf seine in seinen vorangegangen Asylverfahren rechtskräftig festgestellten unwahren Angaben, daneben auch auf den Umstand, dass er trotz der vorherigen beiden rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nachgekommen ist und schließlich darauf, dass der Erstbeschwerdeführer in gemeinsamer Abrede mit der Zweitbeschwerdeführerin im gegenständlichen dritten Asylverfahren ein von ihnen als Fahndungsschreiben bezeichnetes Schreiben vorlegten, welchem keine Hinweise auf eine von einer Behörde in der Mongolei veranlasste Fahndung der Zweitbeschwerdeführerin zulassen. Es fehlt diesem Schreiben jeglicher Hinweis, dass dieses von einer mongolischen Strafverfolgungsbehörde, etwa einer Polizeidienststelle, einer Staatsanwaltschaft oder einem Gericht ausgestellt worden wäre. Somit kommt diesem Schreiben, welches überdies nur in Kopie vorgelegt wurde, weshalb dieses schon von vornherein einer Überprüfung auf seine Authentizität nicht zugänglich ist, kein Beweiswert zu. Es steht für das Bundesverwaltungsgericht außer Zweifel, dass sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin dieses Schreiben ausschließlich zur Unterfütterung ihres nunmehr dritten jedoch bloß zur missbräuchlichen Verwendung, gestellten Asylantrages nutzen. Dass sich der Erstbeschwerdeführer ausschließlich auf die von der Zweitbeschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe stützt, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Administrativverfahren (vgl. AS 6: „meine Gattin wird in der Mongolei von der Polizei gesucht“, „meine Frau würde in der Mongolei verhaftet werden, dann bliebe ich alleine mit meinen Kindern“) und seine Angaben im Beschwerdeverfahren (vgl. OZ 14: „meine Frau hat ein E-Mail von einem Freund bekommen; in diesem E-Mail steht, dass meine Frau von der Polizei gesucht und ihr vorgeworfen wird, einen großen Geldbetrag gestohlen zu haben“). Dass sich der Erstbeschwerdeführer ausschließlich auf die von der Zweitbeschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe stützt, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Administrativverfahren vergleiche AS 6: „meine Gattin wird in der Mongolei von der Polizei gesucht“, „meine Frau würde in der Mongolei verhaftet werden, dann bliebe ich alleine mit meinen Kindern“) und seine Angaben im Beschwerdeverfahren vergleiche OZ 14: „meine Frau hat ein E-Mail von einem Freund bekommen; in diesem E-Mail steht, dass meine Frau von der Polizei gesucht und ihr vorgeworfen wird, einen großen Geldbetrag gestohlen zu haben“). Die Feststellung, dass für den Erstantragsteller keine eigenen Fluchtgründe von Amts wegen ermittelt werden konnten, konnte deshalb getroffen werden, da über das ganze Verfahren hinweg keine Hinweise auf solche eigenen Fluchtgründe hervorgekommen sind. 2.
  38. Zur Zweitbeschwerdeführerin Die Feststellungen in Bezug auf den Namen, das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit de Zweitbeschwerdeführerin werden aufgrund ihres in ihrem Akt einliegenden Auszugs aus ihrem Reisepass getroffen. Die Feststellungen über ihre Schul- und Berufsausbildung, ihre Sprachkenntnisse, ihr Familienleben, ihre legale Beschäftigung im Bundesgebiet als Haushaltshilfe, ihre über ihre Kernfamilie hinausgehenden familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet wie auch in der Bundesrepublik Deutschland gründen sich auf ihre eigenen Angaben, welche betreffend ihres im Bundesgebiet aufhältigen Vaters, Bruders und ihrer Schwester durch eine Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister gestützt wird. Auch die Feststellung, dass die Zweitbeschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat über keine familiären Beziehungen mehr verfügt, stützt sich auf ihre Angaben. Die Feststellungen in Bezug auf ihre sozialen Kontakte und ihre ehrenamtliche Tätigkeit im Bundesgebiet kann abermals aufgrund ihrer eigenen Angaben getroffen werden, welche durch die Vorlage von entsprechenden schriftlichen Nachweisen, gestützt werden. Die Feststellungen in Bezug aus ihre beiden diesem Verfahren vorangegangen Asylverfahren ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und den Beschwerdeakten des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellung, dass die Zweitbeschwerdeführerin diesen zweiten Folgeantrag in missbräuchlicher Absicht bzw. zur Vereitelung ihrer zwangsweisen Rückführung gestellt hat, stützt sich zum einen auf ihre in ihren vorangegangen Asylverfahren rechtskräftig festgestellten unwahren Angaben, daneben auch auf den Umstand, dass sie trotz der vorherigen beiden rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ihrer Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nachgekommen ist und schließlich darauf, dass die Zweitbeschwerdeführerin in gemeinsamer Abrede mit dem Erstbeschwerdeführer im gegenständlichen dritten Asylverfahren ein von ihr als Fahndungsschreiben bezeichnetes Schreiben vorlegten, welchem keine Hinweise auf eine von einer Behörde in der Mongolei veranlasste Fahndung zulassen. Es fehlt diesem Schreiben jeglicher Hinweis, dass dieses von einer mongolischen Strafverfolgungsbehörde, etwa einer Polizeidienststelle, einer Staatsanwaltschaft oder einem Gericht ausgestellt worden wäre. Somit kommt diesem Schreiben, welches überdies nur in Kopie (Foto) vorgelegt wurde, weshalb dieses schon von vornherein einer Überprüfung auf seine Authentizität nicht zugänglich ist, kein Beweiswert zu. Es steht für das Bundesverwaltungsgericht außer Zweifel, dass sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin dieses Schreiben ausschließlich zur Unterfütterung ihres nunmehr dritten jedoch bloß zur missbräuchlichen Verwendung, gestellten Asylantrages nutzen. Die Feststellung, dass die Zweitbeschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen nicht darlegen konnte, dass sie wegen der von ihr behaupteten strafrechtlichen Verfolgung wegen in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen einer Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt war, oder im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ausgesetzt sein wird, stützt sich auf folgende Umstände: Die Zweitbeschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, dass sie am 25.04.2023 ein E-Mail von einem Freund erhalten habe, womit sie informiert worden sei, dass die Polizei in der Mongolei nach ihr suche, da ihr vorgeworfen werde, einen großen Geldbetrag als Kassiererin in einem Kino gestohlen zu haben. Diesem E-Mail ist auch ein – wie von der Zweitbeschwerdeführerin behauptet – Foto eines Fahndungsschreibens angehängt. Dieses Foto des Fahndungsschreibens habe ihr Freund an einer Verlautbarungsstelle einer Polizeistation gesehen und anschließend fotografiert. Befragt, warum ihr von der mongolischen Polizei vorgeworfen werde, dass sie einen hohen Geldbetrag gestohlen habe, führt die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass sie vermute, dass sie von jemanden verleumdet werde, vielleicht ein ehemaliger Mitarbeiter. In der Folge führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass Leute in der Mongolei von der Polizei und der Justiz oft ungerecht behandelt und auch verurteilt würden bzw. die Polizei denjenigen diene, die Geld hätten oder auch, dass dort – gemeint wohl in der Mongolei – breite Korruption herrsche (vgl. OZ
  39. S 13). Mit diesen bloß pauschalen und vagen Ausführungen vermag die Zweitbeschwerdeführerin jedoch nicht glaubhaft darzulegen, dass sie im Falle ihrer Rückkehr in die Mongolei von von staatlichen Einrichtungen ausgehenden Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention bedroht wäre. Die Zweitbeschwerdeführerin beschränkt sich vielmehr auf Allgemeinplätzen, ohne konkrete Details nennen zu können, was genau sie im Falle einer Rückkehr in die Mongolei befürchte. Aus ihren Angaben können somit keine Hinweise auf eine ihr von den mongolischen Behörden aufgrund einer ihr zumindest unterstellten politische Überzeugung oder ihrer religiösen Überzeugung drohenden Verfolgung erkannt werden. Ebenso wenig kann aus ihren Angaben entnommen werden, dass sie aufgrund ihrer Rasse, Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in ihrem Herkunftsstaat einer asylrelevanten Verfolgung in der Mongolei ausgesetzt ist. Befragt, warum ihr von der mongolischen Polizei vorgeworfen werde, dass sie einen hohen Geldbetrag gestohlen habe, führt die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass sie vermute, dass sie von jemanden verleumdet werde, vielleicht ein ehemaliger Mitarbeiter. In der Folge führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass Leute in der Mongolei von der Polizei und der Justiz oft ungerecht behandelt und auch verurteilt würden bzw. die Polizei denjenigen diene, die Geld hätten oder auch, dass dort – gemeint wohl in der Mongolei – breite Korruption herrsche vergleiche OZ
  40. S 13). Mit diesen bloß pauschalen und vagen Ausführungen vermag die Zweitbeschwerdeführerin jedoch nicht glaubhaft darzulegen, dass sie im Falle ihrer Rückkehr in die Mongolei von von staatlichen Einrichtungen ausgehenden Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention bedroht wäre. Die Zweitbeschwerdeführerin beschränkt sich vielmehr auf Allgemeinplätzen, ohne konkrete Details nennen zu können, was genau sie im Falle einer Rückkehr in die Mongolei befürchte. Aus ihren Angaben können somit keine Hinweise auf eine ihr von den mongolischen Behörden aufgrund einer ihr zumindest unterstellten politische Überzeugung oder ihrer religiösen Überzeugung drohenden Verfolgung erkannt werden. Ebenso wenig kann aus ihren Angaben entnommen werden, dass sie aufgrund ihrer Rasse, Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in ihrem Herkunftsstaat einer asylrelevanten Verfolgung in der Mongolei ausgesetzt ist. Daran vermag auch die Vorlage eines E-Mails mit einem Foto eines Fahndungsschreibens nichts ändern. Denn diesem von der Zweitbeschwerdeführerin selbst in das Verfahren eingebrachten Foto eines wie von ihr bezeichneten Fahndungsschreibens kann eine über eine allfällige strafrechtliche Verfolgung hinausgehende von staatlichen Stellen ausgehende Bedrohungs- und/oder Verfolgungsgefahr ihrer Person mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht abgeleitet werden. Dieses abfotografierte Schreiben enthält zwar personenbezogene Daten der Zweitbeschwerdeführerin und den Vorwurf, dass sie einen erheblichen Geldbetrag unterschlagen habe und daran anschließend geflohen wäre. Angaben zu einer Ausstellungsbehörde dieses Fahndungsschreiben fehlen allerdings. So ist weder eine konkrete Polizeidienststelle, Staatsanwaltschaft oder ein Gericht in diesem Fahndungsschreiben genannt. Somit sind weder das Fahndungsschreiben noch das E-Mail vom 25.04.2023 geeignet das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin in ihrem dritten Asylverfahren zu untermauern. Somit ist es der Zweitbeschwerdeführerin sohin nicht gelungen glaubhaft darzulegen, dass in ihrem Herkunftsstaat aufgrund des Diebstahls eines großen Geldbetrags, gefahndet wird. 2.
  41. Zum Dritt- und Viertbeschwerdeführer Die Feststellungen in Bezug auf die Namen, die Geburtsdaten und die Staatsangehörigkeit des Dritt- und des Viertbeschwerdeführers werden aufgrund der in ihren Akten einliegenden Auszüge aus ihren Reisepässen getroffen. Dass sowohl der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer im Bundesgebiet geboren wurden kann anhand der in ihren Akten einliegenden Kopien ihrer Geburtsurkunden festgestellt werden. Dass sowohl der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer sich seit ihrer Geburt ausschließlich in Österreich aufgehalten haben, stützt sich auf die Aussagen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführer. Der Schulbesuch des Drittbeschwerdeführers bzw. der Kindergartenbesuch des Viertbeschwerdeführers werden aufgrund der vorgelegten Bestätigungen festgestellt. Die Sprachkenntnisse des Dritt- und des Viertbeschwerdeführers konnten aufgrund der Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin festgestellt werden, welche auch durch den klinisch-psychologischen Befund und Gutachten vom 19.02.2025 gestützt werden. Die Feststellung in Bezug auf die sozialen Kontakte des Dritt- und Viertbeschwerdeführers außerhalb ihrer Kernfamilie können aufgrund der Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin, der in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten Nachweise und den Ausführungen im klinisch-psychologischen Befund und Gutachten vom 19.02.2025, getroffen werden. Die Feststellungen in Bezug auf ihre beiden diesem Verfahren vorangegangen Asylverfahren ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und den Beschwerdeakten des Bundesverwaltungsgerichts. Dass sich der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer ausschließlich auf die von der Zweitbeschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe stützen, ergibt sich aus den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin in ihrem eigenen Administrativverfahren. Die Feststellung, dass weder für den Dritt- noch für den Viertbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe von Amts wegen ermittelt werden konnten, konnte deshalb getroffen werden, da über das ganze Verfahren hinweg keine Hinweise auf solche eigenen Fluchtgründe hervorgekommen sind. 2.
  42. Zur Fünftbeschwerdeführerin Die Feststellungen in Bezug auf den Namen, das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit der Fünftbeschwerdeführers werden aufgrund des in ihrem Akt einliegenden Auszugs aus ihrem Reisepass getroffen. Die Feststellung in Bezug auf den Schulbesuch der Fünftbeschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat, ihrer Muttersprache als auch ihrer Kenntnisse der deutschen Sprache, werden aufgrund der Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin festgestellt werden, welche auch durch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegte Schreiben und den klinisch-psychologischen Befund und Gutachten vom 19.02.2025 gestützt werden. Die Feststellungen in Bezug auf die Umstände der nicht rechtmäßigen Einreise der Fünftbeschwerdeführerin konnten aufgrund der Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin getroffen werden. Die Feststellung in Bezug auf die sozialen Kontakte der Fünftbeschwerdeführerin außerhalb ihrer Kernfamilie können aufgrund der Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin, der in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten Nachweise und den Ausführungen im klinisch-psychologischen Befund und Gutachten vom 19.02.2025, getroffen werden. Dass sich die Fünftbeschwerdeführerin ausschließlich auf die von der Zweitbeschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe stützen, ergibt sich aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers in seinem eigenen Administrativverfahren. Die Feststellung, dass für die Fünftbeschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe von Amts wegen ermittelt werden konnten, konnte deshalb getroffen werden, da über das ganze Verfahren hinweg keine Hinweise auf solche eigenen Fluchtgründe hervorgekommen sind. 2.
  43. Zur Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Aus den zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat getroffenen Länderfeststellungen lässt sich nicht ableiten, dass den Beschwerdeführern allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ohne Hinzutreten individueller Faktoren in der Mongolei aktuell und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ihrer Person drohen würde. Im gegenständlichen Fall haben die Beschwerdeführer auch keine individuellen gefahrenerhöhenden Umstände aufgezeigt, die unter Beachtung ihrer persönlichen Situation einer Rückkehr in den Herkunftsstaat auch bei einem niedrigeren Grad von willkürlicher Gewalt entgegenstünden. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die beiden erwachsenen Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in die Mongolei für ihren und den Lebensunterhalt ihre minderjährigen Kinder sorgen werden können. Aufgrund der Berichte zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat sowie der individuellen Umstände der Beschwerdeführer kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die beiden erwachsenen Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in die Mongolei für ihren und den Lebensunterhalt ihre minderjährigen Kinder sorgen werden können. 2.
  44. Zu den Länderfeststellungen Die oben getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Mongolei, mit Stand vom 02.01.
  45. Die Feststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in der Mongolei ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer den Länderberichten, welche mit ihnen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.03.2025 erörtert wurden, nicht substantiell entgegengetreten sind. Diesen ins Verfahren eingebrachten und im Wesentlichen unwidersprochenen Länderinformationen kann nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführer als Rückkehrer in ihren Herkunftsstaat nicht die Möglichkeit haben, ihre Grundbedürfnisse zu befrieden und sich eine Existenzgrundlage (wieder) aufzubauen. Insbesondere kann aus diesen Informationen nicht abgeleitet werden, dass den Beschwerdeführern als Rückkehr der Zugang zum Arbeitsmarkt, zu medizinischer Versorgung, zu Sozialleistungen und der Zugang zu Bildung verwehrt wäre. Darüber hinaus bietet die internationale Organisation IOM Rückkehren in die Mongolei Unterstützung bei der Reintergartion, bei der Wohnungsbeschaffung, beim Zugang zum mongolischen Gesundheitssystem und beim Zugang zum Arbeitsmarkt, welche von den Beschwerdeführern auch tatsächlich in Anspruch genommen werden kann.
  46. Rechtliche Beurteilung Zu A) Spruchpunkt I. dieser Erkenntnisse: Zu A) Spruchpunkt römisch eins. dieser Erkenntnisse: Zu den Spruchpunkten I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl: Zu den Spruchpunkten römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der Judikatur des VwGH bedarf es bei der Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat einer Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung ("prosecution") einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ("persecution") andererseits. Im Allgemeinen ist in der staatlichen Strafverfolgung keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn zu erblicken. Allerdings kann auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen "Verfolgung" im Sinne der GFK aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Um feststellen zu können, ob die strafrechtliche Verfolgung wegen eines auf politischer Überzeugung beruhenden Verhaltens des Asylwerbers einer Verfolgung im Sinne der GFK gleichkommt, kommt es somit entscheidend auf die angewendeten Rechtsvorschriften, aber auch auf die tatsächlichen Umstände ihrer Anwendung und die Verhältnismäßigkeit der verhängten Strafe an (vgl. VwGH 28.05.2024, Ra 2023/01/0061, RZ 12). Nach der Judikatur des VwGH bedarf es bei der Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat einer Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung ("prosecution") einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ("persecution") andererseits. Im Allgemeinen ist in der staatlichen Strafverfolgung keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn zu erblicken. Allerdings kann auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen "Verfolgung" im Sinne der GFK aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Um feststellen zu können, ob die strafrechtliche Verfolgung wegen eines auf politischer Überzeugung beruhenden Verhaltens des Asylwerbers einer Verfolgung im Sinne der GFK gleichkommt, kommt es somit entscheidend auf die angewendeten Rechtsvorschriften, aber auch auf die tatsächlichen Umstände ihrer Anwendung und die Verhältnismäßigkeit der verhängten Strafe an vergleiche VwGH 28.05.2024, Ra 2023/01/0061, RZ 12). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spricht die Festlegung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates (vgl. VwGH 6.11.2018, Ra 2017/01/0292, VwGH 29.5.2018, Ra 2017/20/0388, VwGH 10.8.2017, Ra 2017/20/0153). Es bleibt aber diesfalls einem Fremden unbenommen, fallbezogen spezifische Umstände aufzuzeigen, die ungeachtet dessen dazu führen können, dass geschützte Rechte im Fall seiner Rückführung in nach dem AsylG 2005 maßgeblicher Weise verletzt würden (vgl. idS VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Die Aufnahme eines Staates in die Liste sicherer Herkunftsstaaten führt demnach nicht zu einer gesetzlichen Vermutung, die nicht widerlegbar wäre (vgl. VwGH 26.6.2019, Ra 2019/20/0050, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spricht die Festlegung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates vergleiche VwGH 6.11.2018, Ra 2017/01/0292, VwGH 29.5.2018, Ra 2017/20/0388, VwGH 10.8.2017, Ra 2017/20/0153). Es bleibt aber diesfalls einem Fremden unbenommen, fallbezogen spezifische Umstände aufzuzeigen, die ungeachtet dessen dazu führen können, dass geschützte Rechte im Fall seiner Rückführung in nach dem AsylG 2005 maßgeblicher Weise verletzt würden vergleiche idS VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Die Aufnahme eines Staates in die Liste sicherer Herkunftsstaaten führt demnach nicht zu einer gesetzlichen Vermutung, die nicht widerlegbar wäre vergleiche VwGH 26.6.2019, Ra 2019/20/0050, mwN).

der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV), gilt die Mongolei als sicherer Herkunftsstaat (vgl. § 1 Z 3 HStV).

der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV), gilt die Mongolei als sicherer Herkunftsstaat vergleiche Paragraph eins, Ziffer 3, HStV). Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt war die Zweitbeschwerdeführerin, auf deren Fluchtgründe sich auch alle anderen Beschwerdeführer bezogen, nicht imstande, eine asylrelevante Verfolgung für sich und die Mitglieder ihrer Kernfamilie aufzuzeigen. Die von ihr ins Treffen geführten Fluchtgründe, nämlich ihre Angst vor einer ihr drohenden Strafverfolgung wegen eines ihr unterstellten Diebstahls eines großen Geldbetrags, stellen mangels Konvexität zu einem der in der GFK bzw. in Art. 10 Statusrichtlinie genannten fünf Verfolgungsgründe, keine Verfolgungshandlung dar. Spezifische Umstände, die ungeachtet der Einstufung der Mongolei als sicherer Herkunftsstaat dazu führen können, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückführung in die Mongolei in ihren nach dem AsylG geschützten Rechten in maßgeblicher Weise verletzt werden würden, haben die Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Überdies ist es der Zweitbeschwerdeführerin mit der Vorlage eines Fotos eines Fahndungsschreibens glaubhaft darzulegen, dass in ihrem Herkunftsstaat nach ihr gefahndet wird.Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt war die Zweitbeschwerdeführerin, auf deren Fluchtgründe sich auch alle anderen Beschwerdeführer bezogen, nicht imstande, eine asylrelevante Verfolgung für sich und die Mitglieder ihrer Kernfamilie aufzuzeigen. Die von ihr ins Treffen geführten Fluchtgründe, nämlich ihre Angst vor einer ihr drohenden Strafverfolgung wegen eines ihr unterstellten Diebstahls eines großen Geldbetrags, stellen mangels Konvexität zu einem der in der GFK bzw. in Artikel 10, Statusrichtlinie genannten fünf Verfolgungsgründe, keine Verfolgungshandlung dar. Spezifische Umstände, die ungeachtet der Einstufung der Mongolei als sicherer Herkunftsstaat dazu führen können, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückführung in die Mongolei in ihren nach dem AsylG geschützten Rechten in maßgeblicher Weise verletzt werden würden, haben die Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Überdies ist es der Zweitbeschwerdeführerin mit der Vorlage eines Fotos eines Fahndungsschreibens glaubhaft darzulegen, dass in ihrem Herkunftsstaat nach ihr gefahndet wird. Zu den Spruchpunkten II. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:Zu den Spruchpunkten römisch zwei. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl: Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Allerdings sind

§ 8Abs. 3 Asyl

G 2005 Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Allerdings sind

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offensteht. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309). Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Solche geeigneten Beweise, die die Annahme gewichtiger Gründe für das Risiko, dass die Durchführung der die Beschwerdeführer treffenden Rückkehrentscheidungen eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung darstellen würden, sind von den Beschwerdeführern nicht erbracht worden. Vielmehr haben die Beschwerdeführer in ihren bisherigen Verfahren wie auch in ihren gegenständlichen Verfahren nie behauptet, wegen der Sicherheitslage in ihrem Herkunftsstaat nicht zurückkehren zu können oder in der Mongolei jemals an Hunger, Armut oder Obdachlosigkeit gelitten zu haben und deshalb dorthin nicht mehr zurückkehren können. Solche geeigneten Beweise, die die Annahme gewichtiger Gründe für das Risiko, dass die Durchführung der die Beschwerdeführer treffenden Rückkehrentscheidungen eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung darstellen würden, sind von den Beschwerdeführern nicht erbracht worden. Vielmehr haben die Beschwerdeführer in ihren bisherigen Verfahren wie auch in ihren gegenständlichen Verfahren nie behauptet, wegen der Sicherheitslage in ihrem Herkunftsstaat nicht zurückkehren zu können oder in der Mongolei jemals an Hunger, Armut oder Obdachlosigkeit gelitten zu haben und deshalb dorthin nicht mehr zurückkehren können. Weiter ist festzuhalten, dass sich aus den unter Punkt II.1.

  1. getroffenen Feststellungen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation „Mongolei“) keine Gründe für die Annahme ergeben, dass in der Mongolei jeder zurückkehrende Staatsbürger der reellen Gefahr einer Verletzung seiner nach Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Im Herkunftsstaat liegt auch keine allgemeine (Bürger-)Kriegssituation vor oder finden Kampfhandlungen statt, von der die Zivilbevölkerung in einem größeren Ausmaß betroffen wäre. Weiter ist festzuhalten, dass sich aus den unter Punkt römisch zwei.1.
  2. getroffenen Feststellungen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation „Mongolei“) keine Gründe für die Annahme ergeben, dass in der Mongolei jeder zurückkehrende Staatsbürger der reellen Gefahr einer Verletzung seiner nach Artikel 2, EMRK und Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Im Herkunftsstaat liegt auch keine allgemeine (Bürger-)Kriegssituation vor oder finden Kampfhandlungen statt, von der die Zivilbevölkerung in einem größeren Ausmaß betroffen wäre. Auch wenn die wirtschaftliche Lage im Mongolischen Staat insgesamt schlechter ist als jene in Österreich, ist es dem gesunden und arbeitsfähigen und -willigen Erst- und der gesunden und arbeitsfähigen und -willigen Zweitbeschwerdeführerin zumutbar, mit einer notfalls auch weniger attraktive Arbeit den unbedingt notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder, den Dritt-, den Viert- und die Fünftbeschwerdeführerin zu erwirtschaften. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen etwa, weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können. In jedem Fall setzt eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 EMRK eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). In jedem Fall setzt eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Artikel 3, EMRK eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass den beiden erwachsenen arbeitsfähigen Beschwerdeführern im Falle ihrer Rückkehr mit ihren Kindern im Mongolischen Staat eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und „außergewöhnliche Umstände“ wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen. Für den Mongolischen Staat kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Staat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in diesen Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen ließe. Irgendein besonderes „real risk“, dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann nicht erkannt werden; außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen Abschiebungen in den Mongolischen Staat sprechen würden, sind nicht erkennbar, weshalb die Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. abzuweisen sind.Irgendein besonderes „real risk“, dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann nicht erkannt werden; außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen Abschiebungen in den Mongolischen Staat sprechen würden, sind nicht erkennbar, weshalb die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch zwei. abzuweisen sind. Zu den Spruchpunkten III. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:Zu den Spruchpunkten römisch drei. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl: In den Spruchpunkt III. wurden

§ 57Asyl

G Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. In den Spruchpunkt römisch drei. wurden

Paragraph 57, AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Das Bundesamt hat

§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl

G die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57

von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Das Bundesamt hat

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

§ 57Abs. 1 Asyl

G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Da weder der Erst- noch die Zweitbeschwerdeführerin oder deren Vertreter behauptet haben, dass bei ihnen oder ihren Kindern die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln

§ 57Asyl

G vorliegen, erweisen sich die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. der erstinstanzlichen Bescheide als unbegründet.Da weder der Erst- noch die Zweitbeschwerdeführerin oder deren Vertreter behauptet haben, dass bei ihnen oder ihren Kindern die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln

Paragraph 57, AsylG vorliegen, erweisen sich die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. der erstinstanzlichen Bescheide als unbegründet. Zu den Spruchpunkten IV. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:Zu den Spruchpunkten römisch vier. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl: In den Spruchpunkten IV. wurden

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen. In den Spruchpunkten römisch vier. wurden

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 des § 10 AsylG von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 des Paragraph 10, AsylG von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird.

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG).

§ 9Abs.

2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 verfügen, unzulässig wäre (§ 9 Abs. 3 BFA-VG).Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, verfügen, unzulässig wäre (Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG).

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessen-abwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Betreffend Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer ist Folgendes zu erwägen: Das Familienleben umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28.06.2003, G 78/00). Die Beziehung der Beschwerdeführer zueinander fällt als schützenswertes Familienleben in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK. Die gegenständliche Entscheidung betrifft jedoch sämtliche Beschwerdeführer, sodass in ihr Familienleben zueinander nicht eingegriffen wird (VwGH 18.3.2010, 2010/22/0013; 19.09.2012, 2012/22/0143; 19.12.2012, 2012/22/0221; vgl. EGMR 09.10.2003, Slivenko v. Lettland, Appl. 48321/99).Die Beziehung der Beschwerdeführer zueinander fällt als schützenswertes Familienleben in den Schutzbereich des Artikel 8, EMRK. Die gegenständliche Entscheidung betrifft jedoch sämtliche Beschwerdeführer, sodass in ihr Familienleben zueinander nicht eingegriffen wird (VwGH 18.3.2010, 2010/22/0013; 19.09.2012, 2012/22/0143; 19.12.2012, 2012/22/0221; vergleiche EGMR 09.10.2003, Slivenko v. Lettland, Appl. 48321/99). Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich aus, fällt die

Art. 8Abs.

2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten der Beschwerdeführer aus und die Ausweisungen stellen keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich aus, fällt die

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten der Beschwerdeführer aus und die Ausweisungen stellen keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (EGMR 15.01.2007, Sisojeva u.a. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Thym, EuGRZ 2006, 541). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Thym, EuGRZ 2006, 541). Nach der Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Es liegt nämlich in der Verantwortung des Staates, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können. Eine von den Behörden zu verantwortende Verzögerung soll einem Fremden, der kein sonstiges Fehlverhalten gesetzt und die Zeit seines langen Aufenthalts genutzt hat, um Integrationsschritte zu setzen, nicht zum Nachteil gereichen (vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2020/20/0055, mwN). Andererseits wurde in der Rechtsprechung bei maßgeblichem (Fehl-)Verhalten des Fremden, das dazu geführt hatte, dass es der Behörde nicht möglich war, gegen einen unrechtmäßig aufhältigen Fremden eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen oder zu effektuieren, auch nach einem langen Zeitraum des Aufenthalts im Bundesgebiet die Aufenthaltsbeendigung für zulässig angesehen (vgl. etwa VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0340: beharrliches jahrelanges Verletzen einer bereits rechtskräftig auferlegten Ausreiseverpflichtung).Nach der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Es liegt nämlich in der Verantwortung des Staates, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können. Eine von den Behörden zu verantwortende Verzögerung soll einem Fremden, der kein sonstiges Fehlverhalten gesetzt und die Zeit seines langen Aufenthalts genutzt hat, um Integrationsschritte zu setzen, nicht zum Nachteil gereichen vergleiche VwGH 06.04.2020, Ra 2020/20/0055, mwN). Andererseits wurde in der Rechtsprechung bei maßgeblichem (Fehl-)Verhalten des Fremden, das dazu geführt hatte, dass es der Behörde nicht möglich war, gegen einen unrechtmäßig aufhältigen Fremden eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen oder zu effektuieren, auch nach einem langen Zeitraum des Aufenthalts im Bundesgebiet die Aufenthaltsbeendigung für zulässig angesehen vergleiche etwa VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0340: beharrliches jahrelanges Verletzen einer bereits rechtskräftig auferlegten Ausreiseverpflichtung). Diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof auch für jene Konstellationen als maßgeblich erachtet, in denen sich der Aufenthalt zwar – allenfalls: zum Teil – als rechtmäßig dargestellt hat, jedoch der bisherige Aufenthaltsstatus als unsicher einzustufen war. Das betraf in erster Linie jene Fremden, denen als Asylwerber ein bloß für die Dauer des Asylverfahrens zukommendes, vorübergehendes Aufenthaltsrecht eingeräumt war (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372, mwN).Diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof auch für jene Konstellationen als maßgeblich erachtet, in denen sich der Aufenthalt zwar – allenfalls: zum Teil – als rechtmäßig dargestellt hat, jedoch der bisherige Aufenthaltsstatus als unsicher einzustufen war. Das betraf in erster Linie jene Fremden, denen als Asylwerber ein bloß für die Dauer des Asylverfahrens zukommendes, vorübergehendes Aufenthaltsrecht eingeräumt war vergleiche VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372, mwN). Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.03.2005, G 78/04, zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen. Es ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens komme ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 19.01.2012, 2011/22/0295-0298). Dieses erfordere grundsätzlich von einem Fremden nach Abweisung seines Asylantrages den rechtmäßigen Zustand durch Ausreise wiederherzustellen. Werden hingegen nach Abweisung des ersten Asylantrages weitere erfolglose Asylanträge sowie Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen gestellt und somit mehrfach behördliche und gerichtliche Entscheidungen über die Verweigerung eines Asyl- bzw. Aufenthaltsrechts ignoriert, wird durch dieses Verhalten das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens stark beeinträchtigt (VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0026).Dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens komme ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 19.01.2012, 2011/22/0295-0298). Dieses erfordere grundsätzlich von einem Fremden nach Abweisung seines Asylantrages den rechtmäßigen Zustand durch Ausreise wiederherzustellen. Werden hingegen nach Abweisung des ersten Asylantrages weitere erfolglose Asylanträge sowie Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen gestellt und somit mehrfach behördliche und gerichtliche Entscheidungen über die Verweigerung eines Asyl- bzw. Aufenthaltsrechts ignoriert, wird durch dieses Verhalten das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens stark beeinträchtigt (VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0026). Im gegenständlichen Fall ergingen – wie festgestellt – bereits zwei rechtskräftige Rückkehrentscheidungen gegen den Erst-, die Zweit- und den Dritt- und Viertbeschwerdeführer. Diese wurden jedoch von den genannten Beschwerdeführern stets ignoriert und verweilten diese weiter unrechtmäßig im Bundesgebiet. Der mehrjährige Aufenthalt der in Rede stehenden Beschwerdeführer gründet nur in der mehrfachen Antragstellung durch die Beschwerdeführer, nicht aber einer der Behörde zuzurechnenden jeweils langen Verfahrensdauer. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin halten sich seit 14.03.2017, somit zum Entscheidungszeitpunkt etwas mehr als 8 Jahre in Österreich auf. Wie festgestellt haben die beiden erwachsenen Beschwerdeführer in dieser Zeit Schritte zur Integration in die österreichische Gesellschaft gesetzt, indem sie beide Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B 1 erworben haben, beide einer legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgehen, sich im Bundesgebiet ehrenamtlich engagieren und sich schließlich im Bundesgebiet ein soziales Netzwerk aufgebaut haben. Alle diese zu Gunsten der beiden erwachsenen Beschwerdeführer zu beurteilenden Integrationsschritte müssen allerdings als maßgeblich relativiert gewertet werden, da diese in einem Zeitraum entstanden sind, in dem sich die beiden erwachsenen Beschwerdeführer ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten. Zudem wurden diese Integrationsschritte der beiden erwachsenen Beschwerdeführer auch im Zeitraum ihrer nicht rechtmäßigen Aufenthalte im Anschluss nach den rechtskräftigen Abweisungen ihrer vorangegangen zwei Asylverfahren gesetzt. Somit gründet der im Entscheidungszeitpunkt etwas mehr als 8 Jahre dauernde Aufenthalt der beiden erwachsenen Beschwerdeführer lediglich auf ihre bisherigen allesamt unberechtigten Asylanträge.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.