RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2025 GeschäftszahlW255 2252540-1 Spruch, W255 2252540-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang: 1.
- Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) meldete sich am 22.12.2020 beim Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) arbeitslos und stellte am 24.12.2020 beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld per 01.01.
- 1.
- Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) meldete sich am 22.12.2020 beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) arbeitslos und stellte am 24.12.2020 beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld per 01.01.
- 1.
- Mit Schreiben des AMS („Mitteilung über den Leistungsanspruch“) vom 30.12.2020 wurde der BF mitgeteilt, dass ihr von 01.01.2021 bis 30.09.2021 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 35,29 täglich zustehe. 1.
- Am 23.01.2021 wurde der BF vom AMS ein Formular zwecks Begehren um Gewährung von Aus- und Weiterbildungsbeihilfen im Sinne von §§ 34 und 35 Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) ausgefolgt und dieses ausgefüllt an das AMS retourniert. Mit diesem Formular begehrte die BF Aus- und Weiterbildungsbeihilfen gemäß §§ 34 und 35 AMSG für den Zeitraum vom 13.02.2021 bis 12.02.2023 für ihre Ausbildung zur Pflegefachassistenz am Universitätsklinikum XXXX . 1.
- Am 23.01.2021 wurde der BF vom AMS ein Formular zwecks Begehren um Gewährung von Aus- und Weiterbildungsbeihilfen im Sinne von Paragraphen 34 und 35 Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) ausgefolgt und dieses ausgefüllt an das AMS retourniert. Mit diesem Formular begehrte die BF Aus- und Weiterbildungsbeihilfen gemäß Paragraphen 34 und 35 AMSG für den Zeitraum vom 13.02.2021 bis 12.02.2023 für ihre Ausbildung zur Pflegefachassistenz am Universitätsklinikum römisch 40 . 1.
- Am 26.01.2021 wurde der BF vom AMS ein Formular zwecks Begehren um Gewährung eines Fachkräftestipendiums im Sinne von § 34b iVm. § 34 AMSG ausgefolgt, dieses von der BF am 28.01.2021 ausgefüllt und am 29.01.2021 an das AMS retourniert. Mit diesem Formular begehrte die BF die Gewährung eines Fachkräftestipendiums gemäß § 34b AMSG für den Zeitraum vom 13.02.2021 bis 12.02.2023 für ihre Ausbildung zur Pflegefachassistenz am Universitätsklinikum XXXX .1.
- Am 26.01.2021 wurde der BF vom AMS ein Formular zwecks Begehren um Gewährung eines Fachkräftestipendiums im Sinne von Paragraph 34 b, in Verbindung mit Paragraph 34, AMSG ausgefolgt, dieses von der BF am 28.01.2021 ausgefüllt und am 29.01.2021 an das AMS retourniert. Mit diesem Formular begehrte die BF die Gewährung eines Fachkräftestipendiums gemäß Paragraph 34 b, AMSG für den Zeitraum vom 13.02.2021 bis 12.02.2023 für ihre Ausbildung zur Pflegefachassistenz am Universitätsklinikum römisch 40 . 1.
- Mit Schreiben des AMS („Mitteilung über den Leistungsanspruch“) vom 17.02.2021 wurde der BF mitgeteilt, dass ihr von 13.02.2021 bis 12.02.2023 Arbeitslosengeld-Schulung sowie Beihilfe zu den Kursnebenkosten/Pauschale und ein Bildungsbonus in Höhe von EUR 41,40 täglich zustehen würden. 1.
- Am 13.01.2022 meldete die BF dem AMS ihren mit 13.01.2022 beginnenden Krankenstand. 1.
- Am 07.02.2022 meldete die BF dem AMS, dass ihr Krankenstand am 25.01.2022 geendet habe. 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 07.02.2022, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF ab 07.02.2022 Arbeitslosengeld gebühre. Dies deshalb, da sie sich nach ihrem Krankenstand, der von 13.01.2022 bis 25.01.2022 gedauert habe, nicht innerhalb der Frist von 7 Tagen, sondern erst am 07.02.2022 wieder gemeldet habe. Mit Mitteilung des AMS über den Leistungsanspruch vom 07.02.2022 wurde die BF informiert, dass ihr von 12.01.2022 bis 15.01.2022 Arbeitslosengeld-Schulung in Höhe von EUR 42,44 täglich zustehe, ihr Bezug von 16.01.2022 bis 06.02.2022 unterbrochen sei und ihr von 07.02.2022 bis 12.02.2023 Arbeitslosengeld-Schulung in Höhe von EUR 42,44 täglich zustehe. 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 07.02.2022, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF ab 07.02.2022 Arbeitslosengeld gebühre. Dies deshalb, da sie sich nach ihrem Krankenstand, der von 13.01.2022 bis 25.01.2022 gedauert habe, nicht innerhalb der Frist von 7 Tagen, sondern erst am 07.02.2022 wieder gemeldet habe. Mit Mitteilung des AMS über den Leistungsanspruch vom 07.02.2022 wurde die BF informiert, dass ihr von 12.01.2022 bis 15.01.2022 Arbeitslosengeld-Schulung in Höhe von EUR 42,44 täglich zustehe, ihr Bezug von 16.01.2022 bis 06.02.2022 unterbrochen sei und ihr von 07.02.2022 bis 12.02.2023 Arbeitslosengeld-Schulung in Höhe von EUR 42,44 täglich zustehe. 1.
- Gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid des AMS erhob die BF fristgerecht Beschwerde. Darin gab sie ua an, dass ihr Krankenstand vom 13.01.2022 bis 25.01.2022 gedauert habe und sie ab 26.01.2022 in der Krankenpflegeschule in XXXX bei einer TPT Prüfung und ab 27.01.2022 im XXXX gearbeitet habe. Sie habe der Krankenpflegeschule und der Österreichischen Gesundheitskasse (in der Folge: ÖGK) ihr Krankenstandsende sofort gemeldet, nur dem AMS erst am 07.02.2022.1.
- Gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid des AMS erhob die BF fristgerecht Beschwerde. Darin gab sie ua an, dass ihr Krankenstand vom 13.01.2022 bis 25.01.2022 gedauert habe und sie ab 26.01.2022 in der Krankenpflegeschule in römisch 40 bei einer TPT Prüfung und ab 27.01.2022 im römisch 40 gearbeitet habe. Sie habe der Krankenpflegeschule und der Österreichischen Gesundheitskasse (in der Folge: ÖGK) ihr Krankenstandsende sofort gemeldet, nur dem AMS erst am 07.02.
- 1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 24.02.2022, GZ: WF 2022-0566-3-002690, wurde die unter Punkt 1.
- genannte Beschwerde der BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 07.02.2022, VN: XXXX , bestätigt. Begründend führte das AMS aus, dass die BF seit 13.02.2021 ein Fachkräftestipendium in Form von Arbeitslosengeld-Schulung für eine zweijährige Ausbildung im medizinischen Assistenzbereich beziehe. Sie sei über ihre Pflicht zur Meldung bzw. Wiedermeldung nach Unterbrechungen ihres Bezuges belehrt worden. Am 13.01.2022 habe die BF dem AMS ihre Arbeitsunfähigkeit gemeldet, weshalb ihr Leistungsbezug ab 16.01.2022 aufgrund von Krankengeldbezug eingestellt worden sei. Am 17.01.2022 habe sie dem AMS mitgeteilt, dass ihre Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich am 25.01.2022 enden werde. Am 07.02.2022 habe sie sich telefonisch beim AMS gemeldet und sich entschuldigt, dass sie das Ende des Krankenstandes mit 25.01.2022 zuvor nur der ÖGK und nicht dem AMS gemeldet habe. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld habe gemäß § 16 Abs. 1 lit. a AlVG für den Zeitraum des Krankengeldbezuges von 16.01.2022 bis 25.01.2022 geruht. Die BF habe sich erst am 07.02.2022 wieder beim AMS gemeldet und das Ende ihres Krankengeldbezuges mit 25.01.2022 gemeldet. Daher sei der BF Arbeitslosengeld ab 07.02.2022 angewiesen worden. 1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 24.02.2022, GZ: WF 2022-0566-3-002690, wurde die unter Punkt 1.
- genannte Beschwerde der BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 07.02.2022, VN: römisch 40 , bestätigt. Begründend führte das AMS aus, dass die BF seit 13.02.2021 ein Fachkräftestipendium in Form von Arbeitslosengeld-Schulung für eine zweijährige Ausbildung im medizinischen Assistenzbereich beziehe. Sie sei über ihre Pflicht zur Meldung bzw. Wiedermeldung nach Unterbrechungen ihres Bezuges belehrt worden. Am 13.01.2022 habe die BF dem AMS ihre Arbeitsunfähigkeit gemeldet, weshalb ihr Leistungsbezug ab 16.01.2022 aufgrund von Krankengeldbezug eingestellt worden sei. Am 17.01.2022 habe sie dem AMS mitgeteilt, dass ihre Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich am 25.01.2022 enden werde. Am 07.02.2022 habe sie sich telefonisch beim AMS gemeldet und sich entschuldigt, dass sie das Ende des Krankenstandes mit 25.01.2022 zuvor nur der ÖGK und nicht dem AMS gemeldet habe. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld habe gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG für den Zeitraum des Krankengeldbezuges von 16.01.2022 bis 25.01.2022 geruht. Die BF habe sich erst am 07.02.2022 wieder beim AMS gemeldet und das Ende ihres Krankengeldbezuges mit 25.01.2022 gemeldet. Daher sei der BF Arbeitslosengeld ab 07.02.2022 angewiesen worden. 1.
- Mit Schreiben vom 07.03.2022 beantragte die BF fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
- Am 08.03.2022 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 1.
- Mit Schreiben vom 18.05.2022 brachte die BF vor, dass ihr am 16.02.2021 vom AMS ein Fachkräftestipendium für den Zeitraum vom 13.02.2021 bis 12.02.2023 bewilligt worden sei. Dies, da die BF eine Ausbildung als Pflegefachassistenz an der Krankenpflegeschule in XXXX absolviere. Die BF sei vom 13.01.2022 bis 25.01.2022 im Krankenstand gewesen. Nach dem Ende des Krankenstandes am 25.01.2022 habe die BF am 26.01.2022 erfolgreich eine vorgeschriebene Prüfung in ihrer Ausbildung abgeschlossen. Die BF habe dem AMS erst Anfang Februar und nicht innerhalb von 7 Tagen nach Ende des Krankenstandes, das Ende des Krankenstandes bekannt gegeben, jedoch der ÖGK und der Krankenpflegeschule sofort. Die BF habe gedacht, dass dies ausreichend wäre, da sie Bezieherin eines Fachkräftestipendiums und nicht eines Arbeitslosengeldes im engeren Sinne sei. Für die BF sei nicht ersichtlich gewesen, dass sie sich innerhalb von 7 Tagen nach Ende des Krankenstandes (auch) beim AMS melden hätte müssen, zumal die rechtliche Ausgestaltung des Fachkräftestipendiums vom bloßen Arbeitslosengeld differiere. 1.
- Mit Schreiben vom 18.05.2022 brachte die BF vor, dass ihr am 16.02.2021 vom AMS ein Fachkräftestipendium für den Zeitraum vom 13.02.2021 bis 12.02.2023 bewilligt worden sei. Dies, da die BF eine Ausbildung als Pflegefachassistenz an der Krankenpflegeschule in römisch 40 absolviere. Die BF sei vom 13.01.2022 bis 25.01.2022 im Krankenstand gewesen. Nach dem Ende des Krankenstandes am 25.01.2022 habe die BF am 26.01.2022 erfolgreich eine vorgeschriebene Prüfung in ihrer Ausbildung abgeschlossen. Die BF habe dem AMS erst Anfang Februar und nicht innerhalb von 7 Tagen nach Ende des Krankenstandes, das Ende des Krankenstandes bekannt gegeben, jedoch der ÖGK und der Krankenpflegeschule sofort. Die BF habe gedacht, dass dies ausreichend wäre, da sie Bezieherin eines Fachkräftestipendiums und nicht eines Arbeitslosengeldes im engeren Sinne sei. Für die BF sei nicht ersichtlich gewesen, dass sie sich innerhalb von 7 Tagen nach Ende des Krankenstandes (auch) beim AMS melden hätte müssen, zumal die rechtliche Ausgestaltung des Fachkräftestipendiums vom bloßen Arbeitslosengeld differiere. 1.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 31.05.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF, ihres Rechtsvertreters sowie einer Vertreterin des AMS durch. 1.
- Mit Schreiben vom 31.05.2022 wiederholte das AMS im Wesentlichen die Rechtsansicht, dass für BezieherInnen von Fachkräftestipendien, die dieses in Form von Arbeitslosengeld-Schulung in höherem Ausmaß als das „normale“ Fachkräftestipendium erhalten, die Meldepflichten gemäß § 46 Abs. 5 AlVG zur Anwendung kommen. 1.
- Mit Schreiben vom 31.05.2022 wiederholte das AMS im Wesentlichen die Rechtsansicht, dass für BezieherInnen von Fachkräftestipendien, die dieses in Form von Arbeitslosengeld-Schulung in höherem Ausmaß als das „normale“ Fachkräftestipendium erhalten, die Meldepflichten gemäß Paragraph 46, Absatz 5, AlVG zur Anwendung kommen. 1.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.07.2022, GZ: W255 2252540-1/11E, wurde der Beschwerde der BF Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert: „Auf Grund Ihrer Eingabe vom 07.02.2022 wird festgestellt, dass Ihnen das Arbeitslosengeld-Schulung, die Beihilfe zu den Kursnebenkosten / Pauschale sowie der Bildungsbonus ab 26.01.2022 gebührt.“ Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt.1.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.07.2022, GZ: W255 2252540-1/11E, wurde der Beschwerde der BF Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert: „Auf Grund Ihrer Eingabe vom 07.02.2022 wird festgestellt, dass Ihnen das Arbeitslosengeld-Schulung, die Beihilfe zu den Kursnebenkosten / Pauschale sowie der Bildungsbonus ab 26.01.2022 gebührt.“ Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig erklärt. 1.
- Gegen das unter Punkt 1.
- genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhob das AMS fristgerecht ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. 1.
- Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.01.2025, Ro 2022/08/0011, wurde das unter Punkt 1.
- genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.07.2022, GZ: W255 2252540-1/11E, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen 2.1.
- Die BF ist am XXXX geboren und mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet.2.1.
- Die BF ist am römisch 40 geboren und mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet. 2.1.
- Die BF war unter anderem von 02.11.2012 bis 31.12.2020 vollversichert bei der XXXX beschäftigt. 2.1.
- Die BF war unter anderem von 02.11.2012 bis 31.12.2020 vollversichert bei der römisch 40 beschäftigt. 2.1.
- Die BF beantragte im Jänner 2021 beim AMS für den Zeitraum 13.02.2021 bis 12.02.2023 die Gewährung eines Fachkräftestipendiums gemäß § 34b AMSG für ihre Ausbildung zur Pflegefachassistenz am Universitätsklinikum XXXX .2.1.
- Die BF beantragte im Jänner 2021 beim AMS für den Zeitraum 13.02.2021 bis 12.02.2023 die Gewährung eines Fachkräftestipendiums gemäß Paragraph 34 b, AMSG für ihre Ausbildung zur Pflegefachassistenz am Universitätsklinikum römisch 40 . 2.1.
- Der BF wurde vom AMS seit 13.02.2021 ein Fachkräftestipendium in Form von Arbeitslosengeld-Schulung in Höhe von täglich EUR 35,29, zuzüglich Beihilfe zu den Kursnebenkosten/Pauschale in Höhe von täglich EUR 2,11, zuzüglich Bildungsbonus in Höhe von täglich EUR 4,00 gewährt. 2.1.
- Am 13.01.2022 meldete die BF dem AMS ihren mit 13.01.2022 beginnenden Krankenstand. Zu diesem Zeitpunkt stand nicht mit Sicherheit fest, wie lange der Krankenstand der BF dauern würde. 2.1.
- Die BF war von 13.01.2022 bis 25.01.2022 im Krankenstand. In diesem Zeitraum nahm die BF nicht aktiv an ihrer Ausbildung zur Pflegefachassistenz am Universitätsklinikum XXXX teil. Die BF informierte am 25.01.2022 sowohl die ÖGK als auch ihren Ausbildner über das Ende ihres Krankenstandes mit 25.01.2022, nicht jedoch das AMS.2.1.
- Die BF war von 13.01.2022 bis 25.01.2022 im Krankenstand. In diesem Zeitraum nahm die BF nicht aktiv an ihrer Ausbildung zur Pflegefachassistenz am Universitätsklinikum römisch 40 teil. Die BF informierte am 25.01.2022 sowohl die ÖGK als auch ihren Ausbildner über das Ende ihres Krankenstandes mit 25.01.2022, nicht jedoch das AMS. 2.1.
- Ab inklusive 26.01.2022 nahm die BF wieder aktiv an ihrer Ausbildung zur Pflegefachassistenz am Universitätsklinikum XXXX teil. Konkret nahm sie am 26.01.2022 an einer „TPT (= Theorie Praxis Transfer) Prüfung“ in der Krankenpflegeschule in XXXX teil und arbeitete ab 27.01.2022 im Rahmen ihrer Ausbildung im XXXX .2.1.
- Ab inklusive 26.01.2022 nahm die BF wieder aktiv an ihrer Ausbildung zur Pflegefachassistenz am Universitätsklinikum römisch 40 teil. Konkret nahm sie am 26.01.2022 an einer „TPT (= Theorie Praxis Transfer) Prüfung“ in der Krankenpflegeschule in römisch 40 teil und arbeitete ab 27.01.2022 im Rahmen ihrer Ausbildung im römisch 40 . 2.1.
- Am 07.02.2022 nahm die BF mit dem AMS Kontakt auf und gab bekannt, dass ihr Krankenstand mit 25.01.2022 geendet hat. 2.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 07.02.2022, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF ab 07.02.2022, nicht jedoch für den Zeitraum 26.01.2022 bis 06.02.2022 Arbeitslosengeld gebührt. 2.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 07.02.2022, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF ab 07.02.2022, nicht jedoch für den Zeitraum 26.01.2022 bis 06.02.2022 Arbeitslosengeld gebührt. 2.1.
- Die BF brachte fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.
- genannten Bescheid ein. 2.1.
- Der unter Punkt 2.1.
- genannte Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 24.02.2022, GZ: WF 2022-0566-3-002690, bestätigt. 2.1.
- Gegen die unter Punkt 2.
- genannte Beschwerdevorentscheidung brachte die BF am 07.03.2022 fristgerecht einen Antrag zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ein. 2.
- Beweiswürdigung 2.2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
- Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse der BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.2.
- Die Feststellungen zu der der Beantragung des Fachkräftestipendiums unmittelbar vorangehenden Erwerbstätigkeit (Punkt 2.1.2.) stützen sich auf den vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. 2.2.
- Die Feststellungen zum Antrag der BF auf Gewährung eines Fachkräftestipendiums (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf den von der BF ausgefüllten und am 28.01.2021 unterzeichneten Antrag, den sie am 29.01.2021 an das AMS retourniert hat, nachdem ihr dieser vom AMS am 26.01.2021 übermittelt worden war. Die Feststellungen stützen sich weiters auf die E-Mailkorrespondenz zwischen der BF und der AMS-Mitarbeiterin XXXX vom 15.01.2021, in der die genannte AMS-Mitarbeiterin der BF ua mitteilte, dass ihre Ausbildung arbeitsmarktpolitisch befürwortet werde und die BF aufforderte, den Antrag auf das Fachkräftestipendium online zu stellen. 2.2.
- Die Feststellungen zum Antrag der BF auf Gewährung eines Fachkräftestipendiums (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf den von der BF ausgefüllten und am 28.01.2021 unterzeichneten Antrag, den sie am 29.01.2021 an das AMS retourniert hat, nachdem ihr dieser vom AMS am 26.01.2021 übermittelt worden war. Die Feststellungen stützen sich weiters auf die E-Mailkorrespondenz zwischen der BF und der AMS-Mitarbeiterin römisch 40 vom 15.01.2021, in der die genannte AMS-Mitarbeiterin der BF ua mitteilte, dass ihre Ausbildung arbeitsmarktpolitisch befürwortet werde und die BF aufforderte, den Antrag auf das Fachkräftestipendium online zu stellen. 2.2.
- Die Feststellungen zur Gewährung des Fachkräftestipendiums in Form von Arbeitslosengeld-Schulung (Punkt 2.1.4.) stützen sich auf die der BF vom AMS übermittelten Mitteilungen über ihren Leistungsanspruch vom 17.02.2021, 05.05.2021 und 19.10.2021, denen jeweils explizit zu entnehmen war, dass sich der der BF gewährte Bezug aus folgenden Bestandteilen zusammensetzt: Arbeitslosengeld-Schulung in Höhe von täglich EUR 35,29, Beihilfe zu den Kursnebenkosten/Pauschale in Höhe von täglich EUR 2,11, sowie Bildungsbonus in Höhe von täglich EUR 4,
- Vor Einreichung des Antrages auf Gewährung eines Fachkräftestipendiums hatte die BF Arbeitslosengeld beantragt, das ihr – wie unter anderem aus der Mittelung über den Leistungsanspruch vom 30.12.2020 ersichtlich – vom AMS ab 01.01.2021 gewährt wurde, aufgrund des darauffolgenden Antrages auf Gewährung des Fachkräftestipendiums jedoch nur bis 12.02.
- Ab 13.03.2021 wurde der BF sodann das Fachkräftestipendium in Form von Arbeitslosengeld-Schulung gewährt. 2.2.
- Die Feststellungen zur Krankenstandsmeldung der BF vom 13.01.2022 (Punkt 2.1.5.) stützen sich auf die glaubhaften Angaben der BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 31.05.2022, die E-Mail der BF vom 13.01.2022, mit der sie dem AMS ihre am 13.01.2022 ausgestellte Krankenstandsbescheinigung übermittelte sowie den Aktenvermerk des AMS vom 14.01.2022, in dem das Einlangen der Krankenstandsbescheinigung festgehalten wurde. Die diesbezüglichen Feststellungen sind unstrittig. 2.2.
- Die Feststellungen zur tatsächlichen Dauer des Krankenstandes der BF sowie ihren Meldungen an die ÖGK und ihren Ausbildner (Punkt 2.1.6.) stützen sich auf die glaubhaften Angaben der BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 31.05.2022, die Meldung der ÖGK an das AMS sowie die Einsichtnahme in den Bezugsverlauf des AMS und die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. 2.2.
- Die Feststellungen zur Wiederaufnahme der aktiven Teilnahme der BF an ihrer Ausbildung (Punkt 2.1.7.) stützen sich auf die glaubhaften Angaben der BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 31.05.
- Das AMS ist diesen Angaben der BF nicht entgegengetreten. 2.2.
- Die Feststellungen zum Kontakt zwischen der BF und dem AMS am 07.02.2022 (Punkt 2.1.8.) stützen sich auf die glaubhaften Angaben der BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 31.05.2022 sowie den damit inhaltlich übereinstimmenden Aktenvermerk des AMS vom 07.02.
- Die diesbezüglichen Feststellungen sind unstrittig. 2.2.
- Die Feststellungen zu den Bescheiden des AMS, der Beschwerde der BF und dem Vorlageantrag der BF (Punkt 2.1.9., 2.1.10., 2.1.
- und 2.1.12.) stützen sich auf die im Akt befindlichen Bescheide des AMS vom 07.02.2022, VN: XXXX , und 24.02.2022, GZ: WF 2022-0566-3-002690, die Beschwerde der BF vom 07.02.2022 sowie den Vorlageantrag der BF vom 07.03.
- 2.2.
- Die Feststellungen zu den Bescheiden des AMS, der Beschwerde der BF und dem Vorlageantrag der BF (Punkt 2.1.9., 2.1.10., 2.1.
- und 2.1.12.) stützen sich auf die im Akt befindlichen Bescheide des AMS vom 07.02.2022, VN: römisch 40 , und 24.02.2022, GZ: WF 2022-0566-3-002690, die Beschwerde der BF vom 07.02.2022 sowie den Vorlageantrag der BF vom 07.03.
- 2.
- Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde 2.3.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 28.01.2025, Ro 2022/08/0011, mit dem gegenständlichen Fall und der rechtlichen Einordnung des Bezuges von Arbeitslosengeld-Schulungsgeld und einem Fachkräftestipendium gemäß § 34b Abs. 1 AMSG befasst. In seinem Erkenntnis hat er unter anderem ausgeführt wie folgt:2.3.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 28.01.2025, Ro 2022/08/0011, mit dem gegenständlichen Fall und der rechtlichen Einordnung des Bezuges von Arbeitslosengeld-Schulungsgeld und einem Fachkräftestipendium gemäß Paragraph 34 b, Absatz eins, AMSG befasst. In seinem Erkenntnis hat er unter anderem ausgeführt wie folgt: „Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom
- Jänner 2023, Ra 2022/08/0033, mit der Rechtsnatur eines Fachkräftestipendiums nach § 34b Abs. 1 AMSG auseinandergesetzt und mit näherer Begründung ausgeführt, dass die Gewährung des Fachkräftestipendiums nach § 34b Abs. 1 AMSG als Angelegenheit der Privatwirtschaftsverwaltung anzusehen ist. Weder die Zuerkennung noch der Widerruf und die Rückforderung der Leistung haben daher in Bescheidform zu ergehen. „Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom
- Jänner 2023, Ra 2022/08/0033, mit der Rechtsnatur eines Fachkräftestipendiums nach Paragraph 34 b, Absatz eins, AMSG auseinandergesetzt und mit näherer Begründung ausgeführt, dass die Gewährung des Fachkräftestipendiums nach Paragraph 34 b, Absatz eins, AMSG als Angelegenheit der Privatwirtschaftsverwaltung anzusehen ist. Weder die Zuerkennung noch der Widerruf und die Rückforderung der Leistung haben daher in Bescheidform zu ergehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat im zitierten Erkenntnis des Weiteren darauf hingewiesen, dass die Förderung einer arbeitsmarktpolitisch als sinnvoll angesehenen Ausbildung nicht nur durch die Gewährung der in § 34b AMSG vorgesehenen Beihilfe „Fachkräftestipendium“, sondern auch durch die Ermöglichung des Fortbezugs des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe erfolgen kann, indem das AMS zu dieser Ausbildung einen „Auftrag“ im Sinn des § 12 Abs. 5 AlVG erteilt, sodass die Ausbildung (abweichend von § 12 Abs. 1 iVm insbesondere Abs. 3 lit. f AlVG) nicht die Arbeitslosigkeit ausschließt. Darauf wird auch in der auf Basis des § 34b Abs. 3 AMSG erlassenen „Bundesrichtlinie Fachkräftestipendium“ Bezug genommen, nach der die Förderung der „Existenzsicherung während der Fachkräfteausbildung“ durch Gewährung des Fachkräftestipendiums gemäß § 34b AMSG oder durch den Fortbezug des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe gemäß § 12 Abs. 5 iVm § 18 Abs. 4 AlVG erfolgt. Der Verwaltungsgerichtshof hat im zitierten Erkenntnis des Weiteren darauf hingewiesen, dass die Förderung einer arbeitsmarktpolitisch als sinnvoll angesehenen Ausbildung nicht nur durch die Gewährung der in Paragraph 34 b, AMSG vorgesehenen Beihilfe „Fachkräftestipendium“, sondern auch durch die Ermöglichung des Fortbezugs des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe erfolgen kann, indem das AMS zu dieser Ausbildung einen „Auftrag“ im Sinn des Paragraph 12, Absatz 5, AlVG erteilt, sodass die Ausbildung (abweichend von Paragraph 12, Absatz eins, in Verbindung mit insbesondere Absatz 3, Litera f, AlVG) nicht die Arbeitslosigkeit ausschließt. Darauf wird auch in der auf Basis des Paragraph 34 b, Absatz 3, AMSG erlassenen „Bundesrichtlinie Fachkräftestipendium“ Bezug genommen, nach der die Förderung der „Existenzsicherung während der Fachkräfteausbildung“ durch Gewährung des Fachkräftestipendiums gemäß Paragraph 34 b, AMSG oder durch den Fortbezug des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe gemäß Paragraph 12, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, AlVG erfolgt. Liegt die Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe unter dem für das Fachkräftestipendium geltenden Tagsatz, so ist nach den Förderkriterien der Richtlinie die Versicherungsleistung in Anspruch zu nehmen und auf die Beihilfe anzurechnen; ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe hingegen höher oder gleich dem Fachkräftestipendium-Tagsatz, so wird anstelle des Fachkräftestipendiums ausschließlich die Versicherungsleistung weiter gewährt (VwGH 31.1.2023, Ra 2022/08/0033, Rz. 15). Mit dem beim Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheid vom
- Februar 2022 (und dementsprechend mit der beschwerdeabweisenden Beschwerdevorentscheidung vom
- Februar 2022) hat das AMS ausweislich des eindeutigen Spruchs darüber abgesprochen, dass der Mitbeteiligten „das Arbeitslosengeld gemäß § 17 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 46 und 50 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977“ ab dem
- Februar 2022 gebührt. Dieser Bescheid erging somit über den Anspruch auf „Arbeitslosengeld“. Es wurde damit nicht über eine Angelegenheit der Privatwirtschaftsverwaltung wie jene der Leistung eines Fachkräftestipendiums iSd. § 34b AMSG abgesprochen; im Übrigen wäre ein meritorischer Abspruch über eine solche Angelegenheit mit Bescheid (oder Erkenntnis des Verwaltungsgerichts) auch gar nicht zulässig (siehe bereits VwGH 31.1.2023, Ra 2022/08/0033). Mit dem beim Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheid vom
- Februar 2022 (und dementsprechend mit der beschwerdeabweisenden Beschwerdevorentscheidung vom
- Februar 2022) hat das AMS ausweislich des eindeutigen Spruchs darüber abgesprochen, dass der Mitbeteiligten „das Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 17, Absatz 2, in Verbindung mit den Paragraphen 46 und 50 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977“ ab dem
- Februar 2022 gebührt. Dieser Bescheid erging somit über den Anspruch auf „Arbeitslosengeld“. Es wurde damit nicht über eine Angelegenheit der Privatwirtschaftsverwaltung wie jene der Leistung eines Fachkräftestipendiums iSd. Paragraph 34 b, AMSG abgesprochen; im Übrigen wäre ein meritorischer Abspruch über eine solche Angelegenheit mit Bescheid (oder Erkenntnis des Verwaltungsgerichts) auch gar nicht zulässig (siehe bereits VwGH 31.1.2023, Ra 2022/08/0033). Was Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, wird durch den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bestimmt (vgl. zB VwGH 14.5.2024, Ro 2022/08/0019). Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht war nach dem Vorgesagten der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Es besteht im Übrigen auch kein Zweifel daran, dass die in den an die Mitbeteiligte ergangenen Leistungsmitteilungen (und im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses) genannten Leistungsbestandteile dem AlVG zu subsumieren und dem - hoheitlich zu vollziehenden - Arbeitslosengeld zuzuordnen sind (zum „Bildungsbonus“ siehe § 20 Abs. 7 AlVG; zur Kursnebenkostenpauschale siehe § 20 Abs. 6 AlVG sowie das Erkenntnis VwGH 31.1.2023, Ra 2022/08/0033). Was Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, wird durch den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bestimmt vergleiche zB VwGH 14.5.2024, Ro 2022/08/0019). Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht war nach dem Vorgesagten der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Es besteht im Übrigen auch kein Zweifel daran, dass die in den an die Mitbeteiligte ergangenen Leistungsmitteilungen (und im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses) genannten Leistungsbestandteile dem AlVG zu subsumieren und dem - hoheitlich zu vollziehenden - Arbeitslosengeld zuzuordnen sind (zum „Bildungsbonus“ siehe Paragraph 20, Absatz 7, AlVG; zur Kursnebenkostenpauschale siehe Paragraph 20, Absatz 6, AlVG sowie das Erkenntnis VwGH 31.1.2023, Ra 2022/08/0033). Die im angefochtenen Erkenntnis vertretene Auffassung, wonach die der Mitbeteiligten gewährte Leistung dem AMSG unterliege, aus diesem Grund die Bestimmungen des AlVG nicht anwendbar seien und folglich auch die Rechtsfolgen des § 46 Abs. 6 AlVG nicht einträten, trifft somit nicht zu.“Die im angefochtenen Erkenntnis vertretene Auffassung, wonach die der Mitbeteiligten gewährte Leistung dem AMSG unterliege, aus diesem Grund die Bestimmungen des AlVG nicht anwendbar seien und folglich auch die Rechtsfolgen des Paragraph 46, Absatz 6, AlVG nicht einträten, trifft somit nicht zu.“ 2.3.
- Daraus folgt, dass Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht der Anspruch auf Arbeitslosengeld der BF ist. Mit angefochtenem Bescheid des AMS wurde festgestellt, dass der BF ab 07.02.2022 Arbeitslosengeld gebühre. Dies deshalb, da sie sich nach ihrem Krankenstand, der von 13.01.2022 bis 25.01.2022 gedauert habe, nicht innerhalb der Frist von 7 Tagen, sondern erst am 07.02.2022 wieder gemeldet habe. Wie vom Bundesverwaltungsgericht unter Punkt 2.1.5., 2.1.
- und 2.1.
- festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, meldete die BF dem AMS am 13.01.2022 ihren mit 13.01.2022 beginnenden Krankenstand. Sie meldete damals, dass das Ende ihres Krankenstandes nicht bekannt sei. Die BF war von 13.01.2022 bis 25.01.2022 im Krankenstand. Die BF informierte am 25.01.2022 sowohl die ÖGK als auch ihren Ausbildner über das Ende ihres Krankenstandes mit 25.01.2022, nicht jedoch das AMS. Am 07.02.2022 nahm die BF mit dem AMS Kontakt auf und gab bekannt, dass ihr Krankenstand mit 25.01.2022 geendet hat. 2.3.
- Gemäß § 16 Abs. 1 lit. a AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld. Der Anspruch der BF auf Arbeitslosengeld ruhte für den Zeitraum des Krankengeldbezuges von 16.01.2022 bis 25.01.2022.2.3.
- Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld. Der Anspruch der BF auf Arbeitslosengeld ruhte für den Zeitraum des Krankengeldbezuges von 16.01.2022 bis 25.01.
- 2.3.
- Gemäß § 17 Abs. 2 AlVG gebührt das Arbeitslosengeld für den Fall, dass der Anspruch ruht, ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs.
- 2.3.
- Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, AlVG gebührt das Arbeitslosengeld für den Fall, dass der Anspruch ruht, ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5, Gemäß § 46 Abs. 6 AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug für den Fall, dass der Anspruch ruht und der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.Gemäß Paragraph 46, Absatz 6, AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug für den Fall, dass der Anspruch ruht und der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. Die BF hat dem AMS das Ende ihres Krankenstandes nicht binnen einer Woche nach dessen Ende (25.01.2022), sondern erst am 07.02.2022 gemeldet. Daher gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung (07.02.2022). Das AMS hat daher zu Recht festgestellt, dass der BF ab 07.02.2022 Arbeitslosengeld gebührt. Die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS ist daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W255.2252540.1.00