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{'item': 'W268 2286739-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 3§ 7§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 1§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2025 GeschäftszahlW268 2286739-1 Spruch, W268 2286739-1/14E Schriftliche Ausfertigung des am 18.03.2025 mündlich verkündeten Erkenn

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2007, 06 13.821 – BAS, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 20.12.2006

§ 3Abs. 1 i

Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 stattgegeben und der Beschwerdeführerin der Status einer Asylberechtigten zuerkannt sowie

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 festgestellt, dass der Beschwerdeführerin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukam. 1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2007, 06 13.821 – BAS, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 20.12.2006

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 stattgegeben und der Beschwerdeführerin der Status einer Asylberechtigten zuerkannt sowie

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass der Beschwerdeführerin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukam.

  1. Am 09.03.2020 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) ein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten ein. Das Bundesamt beantragte zudem die Bestellung einer Abwesenheitskuratorin.
  2. Mit Beschluss eines Bezirksgerichts vom 29.04.2020 wurde für die Beschwerdeführerin im Sinne der §§ 270 ABGB, §§ 116ff ZPO eine Abwesenheitskuratorin bestellt. Dabei wurde festgestellt, dass der Wirkungskreis der Abwesenheitskuratorin die Vertretung der abwesenden Beschwerdeführerin im bereits anhängigen Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten nach § 7 AsylG vor dem Bundesamt umfasse.
  3. Mit Beschluss eines Bezirksgerichts vom 29.04.2020 wurde für die Beschwerdeführerin im Sinne der Paragraphen 270, ABGB, Paragraphen 116 f, f, ZPO eine Abwesenheitskuratorin bestellt. Dabei wurde festgestellt, dass der Wirkungskreis der Abwesenheitskuratorin die Vertretung der abwesenden Beschwerdeführerin im bereits anhängigen Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten nach Paragraph 7, AsylG vor dem Bundesamt umfasse.
  4. Am 17.08.2020 teilte das Bundesamt der Beschwerdeführerin mit, es werde davon ausgegangen, dass sie sich freiwillig wieder im Herkunftsstaat aufhalte und sie sich wieder unter den Schutz der russischen Behörden begeben habe, weswegen das Bundesamt ein Aberkennungsverfahren im Hinblick auf ihren Asylstatus eingeleitet habe. Die Beschwerdeführerin wurde zudem dazu aufgefordert, einige Fragen zu beantworten, um den Sachverhalt im Lichte ihrer persönlichen Verhältnisse beurteilen zu können.
  5. Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom 08.09.2020 wurde der Beschwerdeführerin

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 der Status der Asylberechtigten aberkannt und

§ 7Abs. 4 Asyl

G festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Zudem wurde

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Ferner wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). 5. Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom 08.09.2020 wurde der Beschwerdeführerin

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten aberkannt und

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Zudem wurde

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Ferner wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Mit Beschluss eines Landesgerichts als Rekursgericht vom 29.11.2023 wurde dem Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts vom 29.04.2020 Folge gegeben und der angefochtene Beschluss über die Bestellung der Abwesenheitskuratorin und das mit dieser durchgeführte Verfahren als nichtig aufgehoben.
  2. Am 09.01.2024 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Zustellung des Aberkennungsbescheides an den Zustellbevollmächtigten der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die rechtskräftige Feststellung des Rekursgerichts, dass die Bestellung der Abwesenheitskuratorin und das mit dieser durchgeführte Verfahren als nichtig aufzuheben war.
  3. Am 12.02.2024 erhob die Beschwerdeführerin in vollem Umfang Beschwerde.
  4. Am 18.03.2025 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertretung statt.
  5. Am 19.03.2025 beantragte das Bundesamt die schriftliche Ausfertigung des am 18.03.2025 mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und trägt die im Spruch ersichtlichen Personalien. Sie ist Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und des muslimischen Glaubens. Die Beschwerdeführerin spricht Russisch, Deutsch und Englisch. Familienangehörige der Beschwerdeführerin, genauer ihre Mutter und ihre Schwester, ihre sechs Onkel sowie mehrere Cousinen und Cousins leben nach wie vor in der Russischen Föderation. Die Mutter der Beschwerdeführerin leidet an Schizophrenie, Asthma und Darmkrebs. Die Beschwerdeführerin ist seit zwei Jahren von ihrem Exmann getrennt, mit dem sie nach muslimischen Ritus verheiratet war. Sie steht seit dem Jahr 2023 nicht mehr in Kontakt zu diesem und vermutet, dass sich dieser in Deutschland aufhalte. Ihrer Ehe entstammen ihre Söhne XXXX und XXXX . Die Beschwerdeführerin führte nach ihrer Ehe noch eine weitere Beziehung, die im Entscheidungszeitpunkt beendet ist. Die Beschwerdeführerin ist seit zwei Jahren von ihrem Exmann getrennt, mit dem sie nach muslimischen Ritus verheiratet war. Sie steht seit dem Jahr 2023 nicht mehr in Kontakt zu diesem und vermutet, dass sich dieser in Deutschland aufhalte. Ihrer Ehe entstammen ihre Söhne römisch 40 und römisch 40 . Die Beschwerdeführerin führte nach ihrer Ehe noch eine weitere Beziehung, die im Entscheidungszeitpunkt beendet ist. Im Zeitraum zwischen März 2016 und Anfang 2023 hielt sich die Beschwerdeführerin vorübergehend in Tschetschenien auf, ohne jedoch die Absicht zu haben, ihren Lebensmittelpunkt dorthin dauerhaft zu verlegen. Der Rückkehr nach Österreich standen mehrere Umstände entgegen: Die Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2011 im Alter von etwa 16 Jahren von ihren Verwandten in Österreich zwangsverheiratet. Sie lebte für ein halbes Jahr bei dem Mann, der der Beschwerdeführerin gegenüber gewalttätig war. Die Beschwerdeführerin erreichte mit Hilfe des Jugendamts eine Auflösung dieser Ehe. Sie wurde im Jugendalter mehrmals ihrer Familie durch das Jugendamt entzogen und benahm sich entgegen der Vorstellung ihrer Angehörigen, die den Alltag der Beschwerdeführerin streng kontrollierten. Unter dem Vorwand, zwei Wochen Urlaub in Tschetschenien zu machen, wurde die Beschwerdeführerin im Jahr 2016 von ihrer Familie nach Tschetschenien verbracht, damit sie lerne, sich den dortigen kulturellen Gegebenheiten „anzupassen“. Dort lebte die Beschwerdeführerin ohne Mobiltelefon und ohne Dokumente unter totaler Kontrolle ihrer Familienangehörigen. Sie hatte keine Option, alleine den Ort zu verlassen und an einen anderen Ort zu ziehen. Um der Verfügungsgewalt ihrer Familie zu entkommen, heiratete die Beschwerdeführerin schließlich den Vater ihrer Kinder. Sie erfuhr im Laufe der Zeit, insbesondere nach der Geburt ihrer zwei Söhne, mehrmals Gewalt in der Ehe und nützte schließlich die politischen Probleme ihres Mannes, aufgrund welcher er gezwungen war, Tschetschenien zu verlassen, um nach Österreich zurückzukehren. Ihr Mann folgte ihr zwar wenige Wochen später, jedoch bewirkte die Beschwerdeführerin mit Hilfe ihres Bruders die Trennung von ihrem Mann. Sie lebte zwischenzeitig in Notbetreuungsstellen für Frauen und ist seit mehreren Jahren in ständiger psychologischer Betreuung. Spätestens seit 27.01.2023 befindet sich die Beschwerdeführerin wieder ununterbrochen in Österreich: Ihre zwei Söhne besuchen die Schule bzw. den Kindergarten und die Beschwerdeführerin plant, eine Lehre abzuschließen und ist derzeit auf Arbeitssuche. Sie erhält im Bundesgebiet Unterstützung von ihrer Tante, die auch ihre Wohnung finanziert. Die Beschwerdeführerin hat kein Einkommen. Sie spricht fließend Deutsch und wurde die Verhandlung bis auf wenige Ausnahmen durchgehend auf Deutsch durchgeführt. Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Beschwerdeführerin liegt im Inland. Die Beschwerdeführerin verfügte im Bundesgebiet bis zum 22.03.2016 über eine aufrechte Meldeadresse. Nunmehr verfügt die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren beiden Kindern seit dem 27.01.2023 wieder über eine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet. In der Zwischenzeit hielt sich die Beschwerdeführerin ohne Meldung in der Notschlafstelle der Caritas auf. Die Beschwerdeführerin leidet an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung und ist arbeitsfähig. Sie leidet jedoch an Depressionen und befindet sich in psychiatrischer und medikamentöser Behandlung. Die Beschwerdeführerin ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. Es liegen keine Hinweise auf eine Verständigung der nach dem NAG zuständigen Aufenthaltsbehörde durch das Bundesamt vor. Der Beschwerdeführerin kommt kein Aufenthaltstitel nach dem NAG zu.
  8. Beweiswürdigung: 2.
  9. Zur Person der Beschwerdeführerin Die Feststellung zur Identität der Beschwerdeführerin, ihrer Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Dem Akt liegt eine Kopie des russischen Reisepasses der Beschwerdeführerin bei (OZ 4). Die Feststellungen betreffend die von der Beschwerdeführerin gesprochenen Sprachen ergeben sich aus den dahingehend glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung (S. 3 des Verhandlungsprotokolls). Die Feststellungen zu den nach wie vor in der Russischen Föderation aufhältigen Familienangehörigen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren dahingehend glaubhaften Angaben in der Beschwerdeverhandlung (S. 3 des Verhandlungsprotokolls). Die Feststellungen betreffend die Ehe und Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem Exmann und Vater ihrer beiden Kinder sowie dem seit dem Jahr 2023 abgebrochenen Kontakt zu diesem und der Vermutung seines Aufenthalts in Deutschland ergeben sich aus den dahingehend glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung (S. 4, S. 7 des Verhandlungsprotokolls). Ebenso verhält es sich mit der Feststellung zur Beziehung der Beschwerdeführerin nach ihrer Scheidung, die im Entscheidungszeitpunkt bereits beendet ist (S. 4 des Verhandlungsprotokolls). Dass sich die Beschwerdeführerin von März 2016 bis Anfang 2023 vorübergehend in Tschetschenien aufhielt, ergab sich aus ihren dahingehend glaubhaften Angaben in der Beschwerdeverhandlung (S. 3 des Verhandlungsprotokolls) sowie einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, dem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum über keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet verfügte. Dass sie nicht die Absicht hatte, ihren Lebensmittelpunkt dauerhaft nach Tschetschenien zu verlegen, ergab sich in der Zusammenschau ihrer glaubhaften Angaben in ihrem Beschwerdeschriftsatz und in der Beschwerdeverhandlung. So konnte die Beschwerdeführerin nachvollziehbar und glaubhaft angeben, dass sie im Jahr 2011 von ihren Familienangehörigen in Österreich zwangsverheiratet wurde und für ein halbes Jahr bei einem Mann leben musste, der ihr gegenüber gewalttätig war. Ebenso glaubhaft war die Angabe der Beschwerdeführerin, dass das Jugendamt eine Auflösung der Ehe bewirken konnte. Ebenso verhält es sich mit den Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin im Jugendalter mehrmals ihrer Familie durch das Jugendamt entzogen wurde und sie unter dem Vorwand, dort Urlaub zu machen, im Jahr 2016 von ihren Familienangehörigen nach Tschetschenien verbracht wurde, ergab sich ebenso aus ihren glaubhaften Angaben in der Beschwerdeverhandlung. In Zusammenschau mit ihren glaubhaften Angaben, ohne Mobiltelefon und ohne Dokumente unter totaler Kontrolle ihrer Familienangehörigen gelebt zu haben, keine Option gehabt zu haben, alleine den Ort zu verlassen und an einen anderen Ort zu ziehen, den Vater ihrer Kinder geheiratet zu haben, um der Verfügungsgewalt ihrer Familie zu entkommen und in dieser Ehe Gewalt erfahren zu haben und schließlich die politischen Probleme ihres Mannes genutzt zu haben, um Tschetschenien zu verlassen und nach Österreich zurückzukehren, konnte die Beschwerdeführerin die Gründe, weshalb eine Wohnsitznahme in Österreich nicht bereits früher erfolgen konnte, plausibel und glaubhaft darlegen. Diese Annahme wird auch durch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin wenige Wochen nach ihrer Rückkehr mit Hilfe ihres Bruders die Trennung von ihrem Mann bewirkt hat, sie zwischenzeitig in Notbetreuungsstellen für Frauen lebte und sie sich seit mehreren Jahren in ständiger psychologischer Betreuung befindet, gestärkt (S. 4 – S. 7 des Verhandlungsprotokolls). Die Feststellungen zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder im Bundesgebiet, den Kindergarten bzw. Schulbesuch ihrer Kinder, der Plan der Beschwerdeführerin, eine Lehre abzuschließen und ihre derzeitige Arbeitssuche ergeben sich ebenso wie die Feststellung der finanziellen Unterstützung der Beschwerdeführerin durch ihre Tante aus den dahingehend glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung. Dass die Beschwerdeführerin fließend Deutsch spricht, ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeverhandlung bis auf wenige Ausnahmen auf Deutsch durchgeführt wurde (S. 2, S. 7 des Verhandlungsprotokolls). Daraus lässt sich vor dem Hintergrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin sich unfreiwillig von März 2016 bis Anfang 2023 in Tschetschenien aufhielt, auch feststellen, dass der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Beschwerdeführerin im Inland liegt. Dass die Beschwerdeführerin bis zum 22.03.2016 über eine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet verfügte und sie nunmehr seit dem 27.01.2023 gemeinsam mit ihren Kindern wiederum über eine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet verfügt, kann einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister entnommen werden. Dass sich die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit in der Notschlafstelle der Caritas aufhielt, gab sie in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft an (S. 7 des Verhandlungsprotokolls). Die Feststellung zum Gesundheitszustand ergibt sich aus der dahingehend glaubhaften Angabe der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung. Die Beschwerdeführerin gab in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft an, an Depressionen zu leiden und sich in psychiatrischer und medikamentöser Behandlung zu befinden (S. 2, S. 6, S. 7 des Verhandlungsprotokolls). Es haben sich im Verfahren auch keine Gründe ergeben, die darauf hindeuten würden, dass die Beschwerdeführerin an einer schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung leide und zusätzlich dahingehende Informationen einzuholen gewesen wären. Die Feststellungen zu der strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin gründen auf der Einsichtnahme in einen aktuellen Strafregisterauszug und der dahingehend glaubhaften Angabe der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung (OZ 2, S. 3 des Verhandlungsprotokolls). Aus dem unbestrittenen Akteninhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltstitel nach dem NAG zukommt und auch keine Meldung der zuständigen NAG-Behörde erfolgt ist.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  11. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung):3.
  12. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung): 3.1.1.

§ 7Abs. 1 Asyl

G ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn 3.1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, AsylG ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

  1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
  2. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
  3. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
  4. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
  5. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

Abs. 4 leg. cit. ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

Absatz 4, leg. cit. ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

Art. 1

Abschnitt C der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie

Artikel eins, Abschnitt C der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie

  1. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder
  2. die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder
  3. eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des neuen Heimatlandes genießt; oder
  4. sich freiwillig in den Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder
  5. wenn die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.
  6. staatenlos ist und die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren. 3.1.
  7. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die amtswegig durchgeführte Aberkennung auf § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gestützt und dies damit begründet, dass der in Art. 1 Abschnitt C Z 1 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführte Endigungsgrund eingetreten sei, da die Beschwerdeführerin in die Heimat zurückgekehrt sei, sie sich dort dauerhaft niedergelassen habe und sich somit unter den Schutz ihres Herkunftsstaats gestellt hatte.3.1.
  8. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die amtswegig durchgeführte Aberkennung auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützt und dies damit begründet, dass der in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, der Genfer Flüchtlingskonvention angeführte Endigungsgrund eingetreten sei, da die Beschwerdeführerin in die Heimat zurückgekehrt sei, sie sich dort dauerhaft niedergelassen habe und sich somit unter den Schutz ihres Herkunftsstaats gestellt hatte. Das Bundesamt selbst nannte in seinem Bescheid folgende drei Voraussetzungen zur Anwendung der Beendigungsklausel (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit a RL 2004/83/EG; AS 76): Das Bundesamt selbst nannte in seinem Bescheid folgende drei Voraussetzungen zur Anwendung der Beendigungsklausel vergleiche Artikel 11, Absatz eins, Litera a, RL 2004/83/EG; AS 76): - der Flüchtling muss bei der Unterschutzstellung in freier Willensentscheidung handeln (Freiwilligkeit), - der Flüchtling muss in der Absicht handeln, sich mit seinen Handlungen erneut dem Schutz des Staates seiner Staatsangehörigkeit zu unterstellen (Absicht) und - der Flüchtling muss diesen Schutz auch tatsächlich erhalten (erneute Inanspruchnahme). Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, ist die Voraussetzung der Freiwilligkeit im Falle der Beschwerdeführerin jedoch jedenfalls nicht gegeben, zumal diese das Bundesgebiet nicht aus freiem Willen verlassen hat, sondern unter dem Vorwand, in Tschetschenien Urlaub zu machen, von ihren Familienangehörigen in die Russische Föderation verbracht wurde. Um der totalen Kontrolle durch ihre Familienangehörigen in der Russischen Föderation entkommen zu können, heiratete sie den späteren Vater ihrer Kinder, der ihr gegenüber gewalttätig wurde. Erst dessen politische Probleme ermöglichten es der Beschwerdeführerin, die Russische Föderation zu verlassen und ins Bundesgebiet zurückzukehren. Die Beschwerdeführerin hat bei ihrer Unterschutzstellung somit insgesamt nicht in freier Willensentscheidung gehandelt. Das Bundesamt ging somit zu Unrecht vom Vorliegen der Voraussetzungen der Aberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aus. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, ist die Voraussetzung der Freiwilligkeit im Falle der Beschwerdeführerin jedoch jedenfalls nicht gegeben, zumal diese das Bundesgebiet nicht aus freiem Willen verlassen hat, sondern unter dem Vorwand, in Tschetschenien Urlaub zu machen, von ihren Familienangehörigen in die Russische Föderation verbracht wurde. Um der totalen Kontrolle durch ihre Familienangehörigen in der Russischen Föderation entkommen zu können, heiratete sie den späteren Vater ihrer Kinder, der ihr gegenüber gewalttätig wurde. Erst dessen politische Probleme ermöglichten es der Beschwerdeführerin, die Russische Föderation zu verlassen und ins Bundesgebiet zurückzukehren. Die Beschwerdeführerin hat bei ihrer Unterschutzstellung somit insgesamt nicht in freier Willensentscheidung gehandelt. Das Bundesamt ging somit zu Unrecht vom Vorliegen der Voraussetzungen der Aberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus. 3.1.5.
  9. Im gegenständlichen Fall konnte die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18.03.2025 auch glaubhaft darlegen, dass sie in subjektiver Hinsicht durchgehend die Absicht hatte, ihren Lebensmittelpunkt bzw. den ihrer Kinder in Österreich zu haben. Die zwischenzeitig bestehenden objektiven Hindernisse wurden mittelweile ausgeräumt: Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über eine aufrechte Meldeadresse und lebt hier, die Kinder besuchen die Schule bzw. den Kindergarten, die Beschwerdeführerin möchte eine Lehre abschließen und befindet sich derzeit auf Arbeitssuche. Sie spricht zudem fließend Deutsch.Jedoch selbst unter der Annahme, dass im vorliegenden Fall ein Endigungsgrund im Sinne des § 7 Abs. 1 Z2 AsylG vorhanden ist, so steht einer Aberkennung jedenfalls § 7 Abs. 3 AsylG 2005 entgegen:3.1.5.
  10. Im gegenständlichen Fall konnte die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18.03.2025 auch glaubhaft darlegen, dass sie in subjektiver Hinsicht durchgehend die Absicht hatte, ihren Lebensmittelpunkt bzw. den ihrer Kinder in Österreich zu haben. Die zwischenzeitig bestehenden objektiven Hindernisse wurden mittelweile ausgeräumt: Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über eine aufrechte Meldeadresse und lebt hier, die Kinder besuchen die Schule bzw. den Kindergarten, die Beschwerdeführerin möchte eine Lehre abschließen und befindet sich derzeit auf Arbeitssuche. Sie spricht zudem fließend Deutsch.Jedoch selbst unter der Annahme, dass im vorliegenden Fall ein Endigungsgrund im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Z2 AsylG vorhanden ist, so steht einer Aberkennung jedenfalls Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 entgegen: 3.1.3.

§ 7Abs. 3 Asyl

G 2005 kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten

Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten

Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.3.1.3.

Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten

Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten

Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden. 3.1.

  1. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Erlassung des angefochtenen Bescheides, mit welchem die Aberkennung des Asylstatus ausgesprochen wurde, mehr als fünf Jahre nach der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten im Jahr
  2. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten und hat ihren Hauptwohnsitz jedenfalls seit Jänner 2023 im Bundesgebiet und trifft dies auch nach wie vor zu. Der Beschwerdeführerin wurde auch kein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 16.12.2015, Ro 2014/03/0083, festgehalten, dass das Verwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde (vgl. § 28 VwGVG, insbesondere Abs. 3 und 4 sowie aus der gefestigten Rechtsprechung VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; VwGH 29.1.2015, Ro 2014/07/0105; VwGH 18.2.2015, Ra 2015/04/0007; VwGH 27.5.2015, Ra 2014/12/0021; VwGH 23.6.2015, Ra 2014/22/0199; VwGH 27.7.2015, Ra 2015/11/0055; VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035). Allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage seit der erstinstanzlichen Entscheidung sind daher zu berücksichtigen.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 16.12.2015, Ro 2014/03/0083, festgehalten, dass das Verwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde vergleiche Paragraph 28, VwGVG, insbesondere Absatz 3 und 4 sowie aus der gefestigten Rechtsprechung VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; VwGH 29.1.2015, Ro 2014/07/0105; VwGH 18.2.2015, Ra 2015/04/0007; VwGH 27.5.2015, Ra 2014/12/0021; VwGH 23.6.2015, Ra 2014/22/0199; VwGH 27.7.2015, Ra 2015/11/0055; VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035). Allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage seit der erstinstanzlichen Entscheidung sind daher zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status der Asylberechtigten nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 liegen im gegenständlichen Verfahren zum Entscheidungszeitpunkt nicht (mehr) vor, da die unbescholtene Beschwerdeführerin aktuell in Österreich (wieder) mit einem Hauptwohnsitz gemeldet ist und keine Hinweise darauf vorliegen, dass sie das Verlassen des Bundesgebietes beabsichtigt. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel nach dem NAG zukommen würde. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status der Asylberechtigten nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 liegen im gegenständlichen Verfahren zum Entscheidungszeitpunkt nicht (mehr) vor, da die unbescholtene Beschwerdeführerin aktuell in Österreich (wieder) mit einem Hauptwohnsitz gemeldet ist und keine Hinweise darauf vorliegen, dass sie das Verlassen des Bundesgebietes beabsichtigt. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel nach dem NAG zukommen würde. § 7 Abs. 3 AsylG 2005 steht daher einer Aberkennung des Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 entgegen.Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 steht daher einer Aberkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 entgegen. 3.1.

  1. Zum Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG sind folgende Ausführungen zu treffen: 3.1.
  2. Zum Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG sind folgende Ausführungen zu treffen: Die Beschwerdeführerin ist seit dem 27.01.2023 wieder in Österreich gemeldet und lebt mit ihren zwei Söhnen, die die Schule bzw. den Kindergarten in Österreich besuchen, in einer Wohnung. Die Beschwerdeführerin verbrachte schon ihre Kindheit in Österreich und spricht fließend Deutsch. In einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensumstände der Beschwerdeführerin rechtfertigen diese somit den Schluss, dass der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Beschwerdeführerin im Inland liegt. Somit kommt eine Aberkennung des Status der Asylberechtigten nach § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 nicht in Betracht. Hinweise auf das Vorliegen anderer Aberkennungstatbestände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da weder die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Z 2 noch des § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG erfüllt sind, war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.In einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensumstände der Beschwerdeführerin rechtfertigen diese somit den Schluss, dass der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Beschwerdeführerin im Inland liegt. Somit kommt eine Aberkennung des Status der Asylberechtigten nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht in Betracht. Hinweise auf das Vorliegen anderer Aberkennungstatbestände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da weder die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, noch des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG erfüllt sind, war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Nachdem im gegenständlichen Erkenntnis Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – mit welchem der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten aberkannt wurde – ersatzlos zu beheben war, waren auch die weiteren, damit verbundenen Aussprüche (Spruchpunkte II. bis VII.) ersatzlos zu beheben, zumal sie schon infolge der Behebung der amtswegigen Aberkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) ihre rechtliche Grundlage verlieren.Nachdem im gegenständlichen Erkenntnis Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – mit welchem der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten aberkannt wurde – ersatzlos zu beheben war, waren auch die weiteren, damit verbundenen Aussprüche (Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sieben.) ersatzlos zu beheben, zumal sie schon infolge der Behebung der amtswegigen Aberkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) ihre rechtliche Grundlage verlieren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W268.2286739.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.