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{'item': 'W272 2308160-1'}

Obsah (5)§ 142§§ 127§ 229§§ 27§ 28

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.04.2025 GeschäftszahlW272 2308160-1 Spruch, W272 2308160-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 142(1) St

GB § 15 StGB zu einer, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer fünf Monaten verurteilt. 2.3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.10.2011 (rechtskräftig am selben Tag), GZ. römisch 40 ,

Paragraph 142,

(1)StGB Paragraph 15, StGB zu einer, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer fünf Monaten verurteilt. 2.4. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 16.10.2013 (rechtskräftig am selben Tag), GZ. XXXX ,

§§ 127, 128

(1)Z 4, 129 Z 1, 129 Z 2, 129 Z 3, 130 4. Fall StGB § 15 StGB und § 229
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt. 2.4. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 16.10.2013 (rechtskräftig am selben Tag), GZ. römisch 40 ,

Paragraphen 127, 128,

(1)Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 129, Ziffer 2, 129, Ziffer 3, 130, 4. Fall StGB Paragraph 15, StGB und Paragraph 229,
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt. 2.5. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.11.2018 (rechtskräftig am selben Tag), GZ. XXXX ,

§ 229(1) St

GB zu einer, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer sieben Monaten verurteilt.2.5. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.11.2018 (rechtskräftig am selben Tag), GZ. römisch 40 ,

Paragraph 229,

(1)StGB zu einer, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer sieben Monaten verurteilt. 2.
  1. Am 21.04.2020 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) ein Aberkennungsverfahren gegen den BF eingeleitet und der BF wurde am 25.08.2020 vor dem BFA einvernommen. 2.
  2. Mit Bescheid des BFA vom 31.03.2021, Zl. XXXX , wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG wurde gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF gemäß § 58 Abs. 2 und 3 AsylG iVm § 55 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erteilt (Spruchpunkt IV.). Dieser Bescheid erwuchs unangefochtenen in Rechtskraft. 2.
  3. Mit Bescheid des BFA vom 31.03.2021, Zl. römisch 40 , wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG wurde gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF gemäß Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch vier.). Dieser Bescheid erwuchs unangefochtenen in Rechtskraft.
  4. Gegenständliches Verfahren: 3.
  5. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Döbling vom 10.05.2022 (rechtskräftig am 13.05.2022), GZ. XXXX ,

§§ 27(1) Z 1 1.2.

Fall, 27

(2)SMG zu einer, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Wochen verurteilt. 3.1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Döbling vom 10.05.2022 (rechtskräftig am 13.05.2022), GZ. römisch 40 ,

Paragraphen 27,

(1)Ziffer eins, 1.2. Fall, 27
(2)SMG zu einer, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Wochen verurteilt. 3.2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.03.2024, GZ. XXXX

§ 28Abs. 1 1. Satz 1.2. Fall SMG, §§ 28 a Abs. 1 5. Fall, 28 a Abs. 2 Z 3 SMG und § 223 Abs. 2 St

GB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6,5 Jahren verurteilt. Einer dagegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes vom 29.07.2024, GZ. XXXX , Folge gegeben und die verhängte Freiheitsstrafe auf 4,5 Jahre herabgesetzt. 3.2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.03.2024, GZ. römisch 40

Paragraph 28, Absatz eins,

  1. Satz 1.
  2. Fall SMG, Paragraphen 28, a Absatz eins,
  3. Fall, 28 a Absatz 2, Ziffer 3, SMG und Paragraph 223, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6,5 Jahren verurteilt. Einer dagegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes vom 29.07.2024, GZ. römisch 40 , Folge gegeben und die verhängte Freiheitsstrafe auf 4,5 Jahre herabgesetzt. 3.
  4. Mit Schriftsatz vom 12.11.2024 verständigte das BFA den BF davon, dass in der Angelegenheit („Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot“) eine Beweisaufnahme stattgefunden habe und beabsichtigt sei eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot gegen den BF zu erlassen. Der BF könne dazu eine Stellungnahme abgeben. 3.
  5. Mit Schriftsatz vom 12.11.2024 verständigte das BFA den BF davon, dass in der Angelegenheit („Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot“) eine Beweisaufnahme stattgefunden habe und beabsichtigt sei eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen den BF zu erlassen. Der BF könne dazu eine Stellungnahme abgeben. 3.
  6. Mit Schriftsatz vom 06.12.2024 übermittelte die rechtliche Vertretung des BF ein Konvolut an Schulunterlagen, eine undatierte Einstellungszusage, eine Geburtsurkunde, eine Kursbestätigung, einen Ausbildungsnachweis, Judoka Urkunden, Lohnabrechnungen, Verdienstnachweise und SV Meldung diverser Arbeitgeber an die belangte Behörde. Unter einem wurde eine Stellungnahme erstattet und in dieser im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF in Österreich die Schule besucht, gearbeitet und sich in die Gesellschaft integriert habe. Österreich sei für ihn seine Heimat geworden und seine gesamte Familie lebe in Österreich und sei hier fest verwurzelt. In der Russischen Föderation habe er nur weitschichtige Verwandte, zu welchen er auch keinen Kontakt habe. Er bereue sein Fehlverhalten. Bitte jedoch ihm eine Chance zu geben und von einer Rückkehrentscheidung abzusehen. Die Straffälligkeit wiege keinesfalls schwer genug, um die persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet in den Hintergrund zu drängen. Eine Rückkehr in sein Herkunftsland könne er sich nicht vorstellen und habe er auch berechtigte Sorge sich am Krieg in der Ukraine oder auch woanders beteiligen zu müssen. Darüber hinaus befürchte er aufgrund der Fluchtgründe seiner Familie nach wie vor verfolgt zu werden. Zwar sei er nicht mehr wehrpflichtig, jedoch gebe es zahlreiche Berichte, dass das kein Schutz sei. Es sei im Falle seiner Rückkehr damit zu rechnen, dass er sogleich verhaftet und an die Kriegsfront geschickt werde. 3.
  7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 14.01.2025, Zahl: XXXX , wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Russland zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). 3.
  8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 14.01.2025, Zahl: römisch 40 , wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Russland zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF in Österreich immer wieder auf staatliche Leistungen zurückgreifen habe müssen und seine Selbsterhaltungsfähigkeit somit nicht dauerhaft gegeben gewesen sei. Er sei ledig und habe Sorgepflichten inne. Aus seiner Stellungnahme sowie aus dem vorliegendem Aktenkonvolut werde ersichtlich, dass in Österreich seine Eltern, mehrere Geschwister und weitere weitläufig Verwandte leben würden. Der BF befinde sich derzeit wieder in Strafhaft und sein Familienleben sei bereits aufgrund der Untersuchungshaften sowie seiner wiederholten Strafhaften belastet und könne nicht von einem besonders schützenswerten Familienleben gesprochen werden. Er sei aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer, seiner Schul- und Ausbildung und seiner familiären Bindungen in Österreich zweifelsohne zu einem gewissen Grad integriert, jedoch trete seine Integration in Anbetracht der Schwere seiner Verfehlung in den Hintergrund und sei seine Integration nicht dergestalt, als dass eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig wäre. Sein Aufenthalt stelle eine erhebliche, schwerwiegende und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Seine Missachtung der gesetzlichen Regelungen habe die öffentliche Ordnung empfindlich und nachhaltig gestört. Dies begründe ein Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Ausreise seiner Person aus dem Bundesgebiet, weshalb die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde abzuerkennen gewesen sei. 3.
  9. Gegen diesen Bescheid erhob der BF, vertreten durch XXXX , mit Schriftsatz vom 17.02.2025, innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensmängeln und Ergänzungsbedürftigkeit. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF sich seit über 21 Jahren in Österreich aufhalte und seine gesamte Familie in Österreich lebe und hier fest verwurzelt sei. Zu all seinen Verwandten pflege der BF eine enge und innige Beziehung. In Österreich habe er viele Freunde und Bekannte. Trotz der Haftsituation sei die Verbindung zu seiner Familie und seinen Freunden nicht abgebrochen. Sein gesamtes Leben befinde sich in Österreich. Zwar sei der BF strafrechtlich verurteilt worden, jedoch sei zu berücksichtigen, dass er sich seiner Fehler bewusst sei und sich aktiv um eine Wiedereingliederung bemühe. 3.
  10. Gegen diesen Bescheid erhob der BF, vertreten durch römisch 40 , mit Schriftsatz vom 17.02.2025, innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensmängeln und Ergänzungsbedürftigkeit. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF sich seit über 21 Jahren in Österreich aufhalte und seine gesamte Familie in Österreich lebe und hier fest verwurzelt sei. Zu all seinen Verwandten pflege der BF eine enge und innige Beziehung. In Österreich habe er viele Freunde und Bekannte. Trotz der Haftsituation sei die Verbindung zu seiner Familie und seinen Freunden nicht abgebrochen. Sein gesamtes Leben befinde sich in Österreich. Zwar sei der BF strafrechtlich verurteilt worden, jedoch sei zu berücksichtigen, dass er sich seiner Fehler bewusst sei und sich aktiv um eine Wiedereingliederung bemühe. Das BFA habe in seiner Beurteilung vollkommen aktenwidrig ausgeführt, dass der BF minderjährigen Frauen Suchtmittel überlassen hätte, um diese zu sexuellen Handlungen zu bewegen. Diesbezüglich sei auszuführen, dass dies im erstinstanzlichen Urteil vollkommen überschießend in der Strafbemessung festgehalten worden sei, es hierzu jedoch keinerlei Beweisergebnis gegeben hätte. Die willkürlichen Mutmaßungen des Gerichts seien vom Rechtsmittelgericht folglich verworfen worden und es sei zu einer Strafreduktion von zwei Jahren gekommen. In der Russischen Föderation habe er nur entfernte Verwandte, zu denen er keinen Kontakt pflege. Trotz seiner langjährigen Abwesenheit würde der BF im Falle einer Rückkehr zum Kriegsdienst herangezogen werden. Darüber hinaus befürchte er aufgrund der Fluchtgründe seiner Familie nach wie vor, verfolgt zu werden. Die staatlichen Repressionen gegen Oppositionelle sowie die dokumentierten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation würden eindeutig belegen, dass eine Abschiebung gegen Art. 2 und 3 EMRK verstoßen würde.Das BFA habe in seiner Beurteilung vollkommen aktenwidrig ausgeführt, dass der BF minderjährigen Frauen Suchtmittel überlassen hätte, um diese zu sexuellen Handlungen zu bewegen. Diesbezüglich sei auszuführen, dass dies im erstinstanzlichen Urteil vollkommen überschießend in der Strafbemessung festgehalten worden sei, es hierzu jedoch keinerlei Beweisergebnis gegeben hätte. Die willkürlichen Mutmaßungen des Gerichts seien vom Rechtsmittelgericht folglich verworfen worden und es sei zu einer Strafreduktion von zwei Jahren gekommen. In der Russischen Föderation habe er nur entfernte Verwandte, zu denen er keinen Kontakt pflege. Trotz seiner langjährigen Abwesenheit würde der BF im Falle einer Rückkehr zum Kriegsdienst herangezogen werden. Darüber hinaus befürchte er aufgrund der Fluchtgründe seiner Familie nach wie vor, verfolgt zu werden. Die staatlichen Repressionen gegen Oppositionelle sowie die dokumentierten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation würden eindeutig belegen, dass eine Abschiebung gegen Artikel 2 und 3 EMRK verstoßen würde. Unter Berücksichtigung aller Umstände wiege seine Straffälligkeit nicht schwer genug, um sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verdrängen. Im vorliegenden Fall lebe die gesamte Familie des BF rechtmäßig in Österreich, einschließlich seiner Eltern und Geschwister, die teils die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder über dauerhafte Aufenthaltsrechte verfügen würden. Da der BF keine Angehörigen oder sozialen Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsland habe, würde eine Rückkehrentscheidung sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK verletzen. Zudem wäre eine solche Entscheidung unverhältnismäßig, da seine fortgeschrittene Integration in Österreich und seine Bemühungen zur Wiedereingliederung in die Gesellschaft überwiegen würden. Ein unbefristetes Einreiseverbot sei keinesfalls verhältnismäßig und verletze das Privat- und Familienleben des BF. Unter Berücksichtigung aller Umstände wiege seine Straffälligkeit nicht schwer genug, um sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verdrängen. Im vorliegenden Fall lebe die gesamte Familie des BF rechtmäßig in Österreich, einschließlich seiner Eltern und Geschwister, die teils die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder über dauerhafte Aufenthaltsrechte verfügen würden. Da der BF keine Angehörigen oder sozialen Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsland habe, würde eine Rückkehrentscheidung sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK verletzen. Zudem wäre eine solche Entscheidung unverhältnismäßig, da seine fortgeschrittene Integration in Österreich und seine Bemühungen zur Wiedereingliederung in die Gesellschaft überwiegen würden. Ein unbefristetes Einreiseverbot sei keinesfalls verhältnismäßig und verletze das Privat- und Familienleben des BF. 3.
  11. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 25.02.2025 beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein und wurden der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. 3.
  12. Mit Schriftsatz vom 18.03.2025 gab die Beschwerdeseite bekannt, dass der BF betreffend die mündliche Verhandlung am 20.03.2025 auf das Beisein der ausgewiesenen Vertretung verzichtet habe. Er werde diese alleine wahrnehmen. 3.
  13. Mit Schreiben vom 19.03.2025 teilte die rechtliche Vertretung des BF mit, dass dieser derzeit keinen Antrag auf internationalen Schutz stellen werde. 3.
  14. Am 20.03.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF durch. Dabei erklärte sich der BF explizit damit einverstanden, dass diese ohne seine rechtliche Vertretung durchgeführt wird und ersuchte darum, die Verhandlung in deutscher Sprache durchzuführen. Zudem führte der BF nach Manuduktion durch den erkennenden Richter aus, dass er trotz Rechtsbelehrung und auf Grund der Gespräche mit seiner RA dabei bleibe, dass er keinen Antrag auf internationalen Schutz stelle. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der mündlichen Verhandlung teil. Ergänzend brachte das Bundesverwaltungsgericht die aktuellen Länderinformationen zu der Russischen Föderation in das Verfahren ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: 1.
  16. Zur Person des BF: 1.1.
  17. Der BF ist ein volljähriger russischer Staatsangehöriger, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Identität steht fest. Er spricht muttersprachlich Tschetschenisch, spricht sehr gut Deutsch und hat Schulkenntnisse in Englisch und Grundkenntnisse der russischen Sprache. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. 1.1.
  18. Er wurde am XXXX im Rajon Gudermes, in der Teilrepublik Tschetschenien in der Russischen Föderation geboren und hat dort von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise im Juni 2003 mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt und von 1999 bis 2003 ebendort die Schule besucht.1.1.
  19. Er wurde am römisch 40 im Rajon Gudermes, in der Teilrepublik Tschetschenien in der Russischen Föderation geboren und hat dort von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise im Juni 2003 mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt und von 1999 bis 2003 ebendort die Schule besucht. 1.1.
  20. In der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien verfügt der BF über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Oma väterlicherseits und zwei Onkel väterlicherseits und eines Onkels mütterlicherseits. Der BF hat seine Oma väterlicherseits vor ca. 10 Jahren besucht und es ist davon auszugehen, dass der BF zumindest über seinen Vater Kontakt zu seiner Oma herstellen kann. 1.1.
  21. Der BF leidet an keinen schweren physischen oder psychisch akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen. Er befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt nicht in medizinischer Behandlung und nimmt keine Medikamente ein. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF nimmt derzeit keine Drogen oder Substitute. 1.
  22. Zur Situation des BF in Österreich: 1.2.
  23. Der BF reiste gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern spätestens am 09.06.2003 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte vertreten durch seine Mutter am 10.06.2003 einen Asylantrag in Österreich. Mit Bescheid des BAA vom 14.07.2004, Zl. XXXX , wurde der Asylantrag des BF gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht zulässig ist (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.06.2005 erteilt. Mit mündlich verkündetem Bescheid des UBAS vom 02.03.2007 (schriftliche Ausfertigung am 06.03.2007, Zl. XXXX ) wurde der Berufung des BF gegen den Bescheid vom 14.07.2004 stattgegeben und ihm gemäß § 7 AsylG iVm § 10 AsylG Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG festgestellt, ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1.2.
  24. Der BF reiste gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern spätestens am 09.06.2003 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte vertreten durch seine Mutter am 10.06.2003 einen Asylantrag in Österreich. Mit Bescheid des BAA vom 14.07.2004, Zl. römisch 40 , wurde der Asylantrag des BF gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.06.2005 erteilt. Mit mündlich verkündetem Bescheid des UBAS vom 02.03.2007 (schriftliche Ausfertigung am 06.03.2007, Zl. römisch 40 ) wurde der Berufung des BF gegen den Bescheid vom 14.07.2004 stattgegeben und ihm gemäß Paragraph 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 10, AsylG Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, AsylG festgestellt, ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 1.2.
  25. Mit Bescheid des BFA vom 31.03.2021, Zl. XXXX , wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG wurde gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF gemäß § 58 Abs. 2 und 3 AsylG iVm § 55 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erteilt (Spruchpunkt IV.). Dieser Bescheid erwuchs unangefochtenen in Rechtskraft.1.2.
  26. Mit Bescheid des BFA vom 31.03.2021, Zl. römisch 40 , wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG wurde gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF gemäß Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch vier.). Dieser Bescheid erwuchs unangefochtenen in Rechtskraft. 1.2.
  27. Der BF wurde in Österreich fünfmal strafrechtlich verurteilt: I) Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.10.2011, XXXX , rechtskräftig seit 18.10.2011,

des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 15 StGB, unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG, zu einer, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer fünf Monaten verurteilt.römisch eins) Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.10.2011, römisch 40 , rechtskräftig seit 18.10.2011,

des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 15, StGB, unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG, zu einer, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer fünf Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 15.01.2011 in Wien, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht hat und zwar dem XXXX ein Mobiltelefon in einem nicht mehr feststellbaren Wert, indem sie ihn umstellten, die Herausgabe von seinem Mobiltelefon forderten, ihn festhielten und auf das Mobiltelefon in der Hosentasche des XXXX griffen, dieser sich aber zur Wehr setzte und es deshalb beim Versuch geblieben ist. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 15.01.2011 in Wien, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht hat und zwar dem römisch 40 ein Mobiltelefon in einem nicht mehr feststellbaren Wert, indem sie ihn umstellten, die Herausgabe von seinem Mobiltelefon forderten, ihn festhielten und auf das Mobiltelefon in der Hosentasche des römisch 40 griffen, dieser sich aber zur Wehr setzte und es deshalb beim Versuch geblieben ist. Bei den Strafbemessungsgründen wurde mildernd der teilweise Versuch und ein bisher tadelloser Lebenswandel und erschwerend kein Umstand berücksichtigt. Der BF bestätigte seine Anwesenheit beim versuchten Raub zeigte sich aber nicht schuldeinsichtig und beteuerte seine Unschuld. So ist erkennbar, dass er nicht vollends zu dieser Verurteilung reuig ist. II) Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 16.10.2013, XXXX , rechtskräftig seit 16.10.2013,

des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahles durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, Z 2, Z 3, 130 4. Fall, 15 StGB und wegen der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB in Anwendung der §§ 28 und 36 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt.römisch zwei) Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 16.10.2013, römisch 40 , rechtskräftig seit 16.10.2013,

des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahles durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 3, 130, 4. Fall, 15 StGB und wegen der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB in Anwendung der Paragraphen 28 und 36 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF A) fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt EUR 3.000,- übersteigenden Wert, nachgeführten Verfügungsberechtigten mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, weggenommen bzw. weggenommen versucht hat und zwar: I.) in Innsbruck im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter durch Einbruch, und zwar durch teilweises Aufbrechen der versperrten bzw. Öffnen von unversperrten Zugangstüren zum Kellerabteil sowie teilweises Aufbrechen der Fahrradschlösser, sohin durch Einbruch, und zwar: 1. zwischen 22.09.2012 und 11.11.2012 XXXX ein Mountainbike der Marke XXXX im Wert von EUR 1.600,-; 2. zwischen 30.11.2012 und 01.12.2012 XXXX ein Mountainbike der Marke XXXX im Wert von EUR 300,-; 3. zwischen 30.11.2012 und 01.12.2012 XXXX ein Mountainbike der Marke XXXX im Wert von EUR 1.218,-; 4. zwischen 29.11.2012 und 01.12.2012 XXXX ein Mountainbike der Marke XXXX im Wert von EUR 1.500,- und 5. zwischen Ende November 2012 und 01.12.2012 XXXX ein Mountainbike der Marke XXXX im Wert von EUR 150,-.römisch eins.) in Innsbruck im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter durch Einbruch, und zwar durch teilweises Aufbrechen der versperrten bzw. Öffnen von unversperrten Zugangstüren zum Kellerabteil sowie teilweises Aufbrechen der Fahrradschlösser, sohin durch Einbruch, und zwar: 1. zwischen 22.09.2012 und 11.11.2012 römisch 40 ein Mountainbike der Marke römisch 40 im Wert von EUR 1.600,-; 2. zwischen 30.11.2012 und 01.12.2012 römisch 40 ein Mountainbike der Marke römisch 40 im Wert von EUR 300,-; 3. zwischen 30.11.2012 und 01.12.2012 römisch 40 ein Mountainbike der Marke römisch 40 im Wert von EUR 1.218,-; 4. zwischen 29.11.2012 und 01.12.2012 römisch 40 ein Mountainbike der Marke römisch 40 im Wert von EUR 1.500,- und 5. zwischen Ende November 2012 und 01.12.2012 römisch 40 ein Mountainbike der Marke römisch 40 im Wert von EUR 150,-. II. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter am 25.04.2023 in Wien der Firma XXXX neun Mobiltelefone sowie einen Lautsprecher im einem Wert von insgesamt zumindest EUR 3.532,90 durch Eindringen in die abgeschlossene Geschäftsvitrine mit einem Schraubenzieher, somit einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug, sohin durch Einbruch. römisch zwei. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter am 25.04.2023 in Wien der Firma römisch 40 neun Mobiltelefone sowie einen Lautsprecher im einem Wert von insgesamt zumindest EUR 3.532,90 durch Eindringen in die abgeschlossene Geschäftsvitrine mit einem Schraubenzieher, somit einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug, sohin durch Einbruch. III. als Alleintäter Verfügungsberechtigten verschiedener Tankstellen in Wien Treibstoff in nachangeführten Werten, indem er verschiedene Fahrzeuge betankte, und zwar:

  1. a)am 07.02.2013 Benzin im Wert von EUR 137,03;
  2. b)am 09.02.2013 Benzin im Wert von EUR 120,36;
  3. c)am 05.01.2013 Benzin im Wert von EUR 99,99;
  4. d)am 20.01.2013 Benzin im Wert von EUR 92,94;
  5. e)am 03.02.2013 Benzin im Wert von EUR 110,88;
  6. f)am 21.01.2013 Benzin im Wert von EUR 130,01;
  7. g)am 13.01.2013 Benzin im Wert von EUR 128,28;
  8. h)am 02.02.2013 Benzin im Wert von EUR 129,36;
  9. i)am 19.01.2013 Benzin im Wert von EUR 128,82.römisch drei. als Alleintäter Verfügungsberechtigten verschiedener Tankstellen in Wien Treibstoff in nachangeführten Werten, indem er verschiedene Fahrzeuge betankte, und zwar:
  10. a)am 07.02.2013 Benzin im Wert von EUR 137,03;
  11. b)am 09.02.2013 Benzin im Wert von EUR 120,36;
  12. c)am 05.01.2013 Benzin im Wert von EUR 99,99;
  13. d)am 20.01.2013 Benzin im Wert von EUR 92,94;
  14. e)am 03.02.2013 Benzin im Wert von EUR 110,88;
  15. f)am 21.01.2013 Benzin im Wert von EUR 130,01;
  16. g)am 13.01.2013 Benzin im Wert von EUR 128,28;
  17. h)am 02.02.2013 Benzin im Wert von EUR 129,36;
  18. i)am 19.01.2013 Benzin im Wert von EUR 128,82. B) Als Alleintäter zu nachangeführten Zeitpunkten in Wien und anderen Orten Urkunden, über die er nicht alleine verfügen durfte, mit dem Vorsatz, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, unterdrückt hat, nämlich:
  19. a)im Zeitraum zwischen 16.12.2012 und 23.12.2012 in XXXX beide amtliche Kennzeichen vom PKW XXXX ,
  20. b)im Zeitraum zwischen 12.01.2013 und 16.01.2013 in Wien beide amtliche Kennzeichen vom PKW XXXX ,
  21. c)im Zeitraum zwischen 02.02.2013 und 03.02.2013 in Wien beide amtliche Kennzeichen vom PKW XXXX .B) Als Alleintäter zu nachangeführten Zeitpunkten in Wien und anderen Orten Urkunden, über die er nicht alleine verfügen durfte, mit dem Vorsatz, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, unterdrückt hat, nämlich:
  22. a)im Zeitraum zwischen 16.12.2012 und 23.12.2012 in römisch 40 beide amtliche Kennzeichen vom PKW römisch 40 ,
  23. b)im Zeitraum zwischen 12.01.2013 und 16.01.2013 in Wien beide amtliche Kennzeichen vom PKW römisch 40 ,
  24. c)im Zeitraum zwischen 02.02.2013 und 03.02.2013 in Wien beide amtliche Kennzeichen vom PKW römisch 40 . Mildernd wurde ein volles, reumütiges Geständnis und dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind und erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, mehrfache Qualifikation des Diebstahls, die Vorstrafenbelastung und Tatwiederholung bei Urkundendelikten gewertet. Der BF zeigte sich hinsichtlich der Einbrüche und Fahrraddiebstähle schuldeinsichtig. Die Urkundenunterdrückungen und das mehrfache Tanken ohne zu zahlen versuchte er zu verharmlosen und ist hier keine Reue ersichtlich. Er behauptet das Geld fürs Feiern und Drogen benötigt zu haben. III) Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.11.2018, XXXX rechtskräftig seit 20.11.2018

des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer sieben Monaten verurteilt.römisch drei) Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.11.2018, römisch 40 rechtskräftig seit 20.11.2018

des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer sieben Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF in Wien in einem nicht mehr festzustellenden Zeitraum bis zum 22.10.2015, Urkunden über die er nicht oder nicht allein verfügen darf, nämlich die Kennzeichen des XXXX mit dem Vorsatz unterdrückt hat, deren Gebrauch im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache zu verhindern.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF in Wien in einem nicht mehr festzustellenden Zeitraum bis zum 22.10.2015, Urkunden über die er nicht oder nicht allein verfügen darf, nämlich die Kennzeichen des römisch 40 mit dem Vorsatz unterdrückt hat, deren Gebrauch im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache zu verhindern. Mildernd wurden ein Geständnis und das lange Zurückliegen der Tat und erschwerend die Vorstrafen gewertet. Der BF zeigte sich zur Urkundenunterdrückung zwar einsichtig versuchte seine Tat aber damit zu rechtfertigten, dass das Fahrzeug nicht abgeschleppt werde. Er wusste, dass dies nicht richtig ist und hoffte einfach nicht erwischt zu werden und sei in einem leicht benebelten Zustand gewesen. IV) Mit Urteil des Bezirksgerichtes Döbling vom 10.05.2022, XXXX , rechtskräftig seit 13.05.2022,

des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 SMG zu einer, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Wochen verurteilt.römisch vier) Mit Urteil des Bezirksgerichtes Döbling vom 10.05.2022, römisch 40 , rechtskräftig seit 13.05.2022,

des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, SMG zu einer, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Wochen verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF in Wien

  1. am 8.6.2017 2,4 Gramm Cannabiskraut brutto und 3 Jointteile für den persönlichen Gebrauch erworben und besessen und
  2. am 15.9.2021 1,9 Gramm brutto Marihuana ebenfalls vorschriftswidrig für den persönlichen Gebrauch besessen hat. Mildernd wurde das Geständnis des Angeklagten und erschwerend zwei Fakten, drei Vorstrafen und die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit gewertet. Der BF zeigte sich zum Besitz und Erwerb der Drogen überhaupt nicht schuldeinsichtig und beteuerte, dass ein Baggy in seinem Fahrzeug gewesen wäre, von dem er nichts gewusst hätte und er nur verurteilt worden sei, weil er nie einen diesbezüglich negativen Hanftest habe abgeben können. V) Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.03.2024, XXXX

des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28 a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 3 SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster Satz erster und zweiter Fall SMG und des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6,5 Jahren verurteilt.römisch fünf) Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.03.2024, römisch 40

des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, a Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz erster und zweiter Fall SMG und des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6,5 Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF in Wien und an anderen Orten im Bundesgebiet I./ vorschriftswidrig Suchtgiftrömisch eins./ vorschriftswidrig Suchtgift A./ in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen hat, nämlich Heroin, Kokain, Cannabiskraut und Ecstasy und zwar 1./ ab Mai 2023 bis zum 11.09.2023 der am XXXX geborenen XXXX zumindest 124 Gramm brutto Heroin, zumindest 20 Gramm brutto Kokain und zumindest 4,5 Gramm brutto Cannabiskraut; 2./ der am XXXX geborenen XXXX ; a./ ab einem unbekannten Zeitpunkt im Sommer 2022 bis zum 20.09.2023 zumindest 56 Gramm brutto Cannabiskraut, 10 Tabletten Ecstasy zu je 1 Gramm und eine nicht mehr feststellbare Menge an Kokain; b./ seit dem Frühjahr 2023 in zumindest zehn Angriffen zumindest 20 Gramm brutto Heroin; 3./ im August 2023 XXXX 0,3 Gramm brutto Cannabiskraut; 4./ im September 2023 XXXX zwei Gramm brutto Kokain zum Preis von EUR 160,00; 5./ im Zeitraum zwischen einem nicht mehr feststellbarem Zeitpunkt im Jahr 2021 und September 2023 XXXX in rund 50 Angriffen zumindest 15 Tabletten Ecstasy zu je 1 Gramm um einen nicht mehr feststellbaren Preis sowie zumindest 125 Gramm brutto Kokain um einen Grammpreis von zumindest EUR 70,00; 6./ am 19.09.2023 XXXX 25 Gramm brutto Kokain zum Preis von EUR 1.250,00;A./ in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen hat, nämlich Heroin, Kokain, Cannabiskraut und Ecstasy und zwar 1./ ab Mai 2023 bis zum 11.09.2023 der am römisch 40 geborenen römisch 40 zumindest 124 Gramm brutto Heroin, zumindest 20 Gramm brutto Kokain und zumindest 4,5 Gramm brutto Cannabiskraut; 2./ der am römisch 40 geborenen römisch 40 ; a./ ab einem unbekannten Zeitpunkt im Sommer 2022 bis zum 20.09.2023 zumindest 56 Gramm brutto Cannabiskraut, 10 Tabletten Ecstasy zu je 1 Gramm und eine nicht mehr feststellbare Menge an Kokain; b./ seit dem Frühjahr 2023 in zumindest zehn Angriffen zumindest 20 Gramm brutto Heroin; 3./ im August 2023 römisch 40 0,3 Gramm brutto Cannabiskraut; 4./ im September 2023 römisch 40 zwei Gramm brutto Kokain zum Preis von EUR 160,00; 5./ im Zeitraum zwischen einem nicht mehr feststellbarem Zeitpunkt im Jahr 2021 und September 2023 römisch 40 in rund 50 Angriffen zumindest 15 Tabletten Ecstasy zu je 1 Gramm um einen nicht mehr feststellbaren Preis sowie zumindest 125 Gramm brutto Kokain um einen Grammpreis von zumindest EUR 70,00; 6./ am 19.09.2023 römisch 40 25 Gramm brutto Kokain zum Preis von EUR 1.250,00; B./ in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt mit dem Vorsatz erworben und bis zum 20.09.2023 besessen hat, dass es in Verkehr gesetzt werde, nämlich 37,2 Gramm brutto Kokain und 5,3 Gramm brutto Cannabiskraut; II./ am 15.09.2023 eine falsche ausländische Urkunde, nämlich einen totalgefälschten russischen Führerschein, im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich seiner Lenkberechtigung und Identität gebraucht hat, indem er sich anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch Beamte einer Polizeiinspektion mit diesem Dokument auswies.römisch zwei./ am 15.09.2023 eine falsche ausländische Urkunde, nämlich einen totalgefälschten russischen Führerschein, im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich seiner Lenkberechtigung und Identität gebraucht hat, indem er sich anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch Beamte einer Polizeiinspektion mit diesem Dokument auswies. Mildernd wurde das teilweise reumütige Geständnis, die (in verhältnismäßig geringem Ausmaß) Sicherstellung des Suchtgiftes, die Sicherstellung des Falsifikates und erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, die vier einschlägigen Vorstrafen, der lange Tatzeitraum und der rasche Rückfall gewertet. Einer gegen dieses Urteil erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes vom 29.07.2024, XXXX , Folge gegeben und die verhängte Freiheitsstrafe auf 4,5 Jahre herabgesetzt.Einer gegen dieses Urteil erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes vom 29.07.2024, römisch 40 , Folge gegeben und die verhängte Freiheitsstrafe auf 4,5 Jahre herabgesetzt. Der BF nannte vorweg kein Motiv für den Suchtgifthandel und die Urkundenfälschung und versuchte seinen Suchtgifthandel zu bagatellisieren. Er behauptete sich nicht sicher zu sein, ob es seine vermittelten Drogen gewesen seien, aufgrund derer ein Mädchen gestorben ist und zum Zeitpunkt nicht dort gewesen zu sein. Dies steht im klaren Widerspruch zu den Feststellungen des Landesgerichts für Strafsachen Wien, welches feststellte, dass das Mädchen in der Wohnung des BF an einer Überdosis gestorben ist, nachdem der BF ihr ein letztes Mal Heroin gegeben hatte. Nicht einmal das Alter und den Todestag des Mädchens konnte der BF richtig angeben. Er rechtfertigte sich damit durchgehend sehr benebelt zu sein, alles nicht wahrgenommen zu haben und seinen Eigenbedarf zu finanzieren. Zudem stellte er in Abrede, nach dem Tod des Mädchens, weiterhin anderen Personen Suchtgift überlassen zu haben. Der BF beginn auch fortlaufend Verwaltungsübertretungen. Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 04.01.2016 wurde über den BF wegen einem Verstoß gegen das Führerscheingesetz eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 590,00- verhängt. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion vom 19.02.2016 wurde über den BF wegen einem Verstoß gegen das Führerscheingesetz eine Geldstrafe in der Gesamthöhe von EUR 990,00 – verhängt. Mit Straferkenntis der Landespolizeidirektion Wien vom 19.02.2016 wurde über den BF wegen Verstößen gegen das Kraftfahrgesetz und das Führerscheingesetz eine Geldstrafe in der Gesamthöhe von EUR 1,035,00- verhängt. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 24.02.2016 wurde über den BF wegen Verstößen gegen das Führerscheingesetz und die Straßenverkehrsordnung eine Geldstrafe in der Gesamthöhe von EUR 814,00- verhängt. Mit Straferkenntis der Landespolizeidirektion vom 16.06.2023 wurde über den BF wegen Verstößen gegen das Führerscheingesetz, das Kraftfahrgesetz und die Straßenverkehrsordnung eine Geldstrafe in der Gesamthöhe von EUR 3.158,00- verhängt. 1.2.

  1. Der BF befand sich von 25.04.2013 bis zum 23.06.2015 in Haft in den Justizanstalten XXXX . Der BF befindet sich seit 20.09.2023 wieder in Haft in der Justizanstalt XXXX . Er befand sich zudem auch im Polizeianhaltezentrum XXXX in Haft. Die Entlassung des BF aus der derzeitigen Strafhaft wird voraussichtlich am XXXX und frühestens am XXXX erfolgen. 1.2.
  2. Der BF befand sich von 25.04.2013 bis zum 23.06.2015 in Haft in den Justizanstalten römisch 40 . Der BF befindet sich seit 20.09.2023 wieder in Haft in der Justizanstalt römisch 40 . Er befand sich zudem auch im Polizeianhaltezentrum römisch 40 in Haft. Die Entlassung des BF aus der derzeitigen Strafhaft wird voraussichtlich am römisch 40 und frühestens am römisch 40 erfolgen. Der BF stellt eine hinreichend gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Es besteht ein hohes Risiko der Wiederholungsgefahr und keine positive Zukunftsprognose. 1.2.
  3. Mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA vom 14.01.2025, Zahl: XXXX , wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Russland zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. 1.2.
  4. Mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA vom 14.01.2025, Zahl: römisch 40 , wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Russland zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Von 07.03.2023 bis zum 07.03.2024 verfügte der BF über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot- Karte-Plus“. Der BF stellte keine Verlängerung auf Erteilung des Aufenthaltstitel und besitzt derzeit keine Aufenthaltsberechtigung. 1.2.
  5. In Wien leben seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester, zwei Onkel und zwei Tanten mütterlicherseits und Cousinen und ein Cousin des BF. Er verfügt zudem über Freunde in Österreich und hat Kontakt mit Österreichern und Tschetschenen. Seine Familie (ausgenommen der Vater des BF) besucht den BF in Haft. Auch Freunde besuchen den BF gelegentlich in der Haft. Zwischen dem BF und seinen in Österreich aufhältigen Verwandten bestehen keine Abhängigkeitsverhältnisse. 1.2.
  6. Der BF hat in Österreich die Volksschule und die Hauptschule besucht. Von 07.10.2008 bis 31.03.2009 war er Arbeiterlehrling, von 08.02.2010 bis 30.04.2010 Angestelltenlehrling und 26.09.2011 bis zum 15.05.2012 Arbeiterlehrling. Er hat keine Lehre abgeschlossen. Von 2009 bis 2011 bezog er regelmäßig Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Überbrückungshilfe. Auch von 2015 bis 2022 bezog er regelmäßig Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Überbrückungshilfe. Zwischen 2016 und 2022 war er mehrfach geringfügig beschäftigt. Von 13.04.2011 bis zum 03.05.2011, 02.01.2013 bis zum 31.05.2013, von 28.09.2015 bis zum 19.10.2015, von 01.11.2017 bis zum 11.12.2017, vom 09.01.2019 bis zum 05.03.2019, vom 09.06.2021 bis zum 13.08.2021, vom 27.10.2021 bis zum 29.11.2021 und vom 12.06.2023 bis zum 22.08.2023 war er als Arbeiter beschäftigt. 1.2.
  7. Der BF ist nicht Mitglied in einem Verein, früher war er Mitglied in einem Judoverein und einem Karateverein. Ansonsten ist der BF auch nicht ehrenamtlich tätig. 1.2.
  8. Der BF ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet war nie geduldet. Er war weder Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen noch sonst Opfer von Gewalt. 1.
  9. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat: 1.3.
  10. Dem BF droht im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten oder wegen seines Auslandsaufenthaltes und Stellung eines Asylantrages in Österreich/Europa. 1.3.
  11. Dem BF droht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Zwangsrekrutierung und Einsatz im Angriffskrieg in der Ukraine. Der BF hat keine militärische Ausbildung und noch keinen Einberufungsbefehl erhalten. 1.3.
  12. Der BF kann in die Russische Föderation nach Tschetschenien zurückkehren oder sich in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus in anderen Städten wie zum Beispiel in Moskau, Wolgograd, Kasan oder Sankt Petersburg niederlassen. Die wirtschaftlich stärkeren Metropolen und Regionen in Russland bieten trotz der derzeitigen Wirtschaftskrise bei vorhandener Arbeitswilligkeit entsprechende Chancen auch für russische Staatsangehörige aus den Kaukasusrepubliken (Tschetschenien). Der BF kann bei seinen Verwandten (Oma, Onkel) wohnen und würden von diesen unterstützt werden oder auch eine eigene Wohnung mieten. Der BF ist im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation weder in seinem Recht auf Leben gefährdet, noch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Der BF läuft dort nicht Gefahr, seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der BF kann in der Russischen Föderation aufgrund seiner Sprachkenntnisse und Schulbildung sowie seiner Arbeitserfahrung seinen Lebensunterhalt durch die Teilnahme am Erwerbsleben befriedigen. Darüber hinaus stehen ihm als russischer Staatsangehöriger ein Rückgriff auf Leistungen des dortigen Sozialhilfesystems offen. Zudem verfügt er mit seiner Oma und Onkeln über ein familiäres Netz in der Russischen Föderation, das ihn insbesondere am Anfang unterstützen kann, wobei dies nicht zwingend notwendig ist. 1.
  13. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat des BF: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationen - die aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation zur Russischen Föderation aus dem COI-CMS (Country of Origin Information-Content Management System), Version 15 vom 16.12.2024 und - Antworten der Österreichischen Botschaft Moskau und des Verbindungsbeamten in Moskau auf die vom BVwG während der Videokonferenzen (Präsentation der Gesamtaktualisierung der Russland-Länderinformation) Mitte Jänner 2025 gestellten Fragen auszugsweise wiedergegeben: Politische Lage Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2024a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vgl. EIU 2024, UNIG-VDI 3.2024, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die in der Verfassung der Russischen Föderation vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vgl. AA 1.10.2024b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 1.10.2024b; vgl. BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vgl. FH 2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024):Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2024a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vergleiche EIU 2024, UNIG-VDI 3.2024, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die in der Verfassung der Russischen Föderation vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vergleiche AA 1.10.2024b) ist de facto stark eingeschränkt (AA 1.10.2024b; vergleiche BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vergleiche FH 2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024): Nikolaj Charitonow: 4,31 % Wladislaw Dawankow: 3,85 % Leonid Sluzkij: 3,20 % Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Liberal-Demokratischen Partei (Duma o.D.). Echte Oppositionskandidaten wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten wurden ausgeschlossen, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukraine-Krieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 22.4.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024) in mehreren Regionen, trug zur Intransparenz bei (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 22.4.2024; vgl. CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vgl. SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024),sowie großangelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024), wodurch eine unparteiische und unabhängige Beurteilung der Wahl verwehrt wurde (Rat der EU 22.4.2024).Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Liberal-Demokratischen Partei (Duma o.D.). Echte Oppositionskandidaten wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten wurden ausgeschlossen, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukraine-Krieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 22.4.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024) in mehreren Regionen, trug zur Intransparenz bei (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 22.4.2024; vergleiche CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vergleiche SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024),sowie großangelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024), wodurch eine unparteiische und unabhängige Beurteilung der Wahl verwehrt wurde (Rat der EU 22.4.2024). Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent (FH 2024). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichten Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2024). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform

(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vgl. Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020).Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent (FH 2024). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichten Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 2024). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform
(2020)das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vergleiche Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020). Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma. Die Mitglieder des Föderationsrates werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Präsidenten. Die 450 Duma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2024; vgl. Russland-Analysen/ Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/ Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug52 % (FH 2023; vgl. RIANowosti 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 24.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als Kreml-treue „System-Opposition“ bezeichnet werden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Eine echte Opposition fehlt (FH 11.4.2024). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.):Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma. Die Mitglieder des Föderationsrates werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Präsidenten. Die 450 Duma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vergleiche RIA Nowosti 6.10.2021). Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 2024; vergleiche Russland-Analysen/ Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/ Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Dumawahl betrug52 % (FH 2023; vergleiche RIANowosti 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 24.2.2022). Die Partei Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als Kreml-treue „System-Opposition“ bezeichnet werden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vergleiche Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Eine echte Opposition fehlt (FH 11.4.2024). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): • Einiges Russland (Edinaja Rossija): 322 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew) • Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow) • Sozialistische Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow) • Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij) • Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Alexej Netschaew) • Zwei Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an. • Drei Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Duma o.D.). Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021) und rechtspopulistisch ausgerichtet. Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die föderale (föderative) Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2024b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOiS/Klimovich 3.11.2021; vgl. FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOiS/Klimovich 3.11.2021).Die föderale (föderative) Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2024b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates (ZOiS/Klimovich 3.11.2021; vergleiche FH 24.5.2023). Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOiS/Klimovich 3.11.2021). Die 2014 von Russland durchgeführte Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 1.10.2024b). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vgl. UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022).Die 2014 von Russland durchgeführte Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 1.10.2024b). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vergleiche UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022). Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben. Vertreter russischer Behörden verüben Kriegsverbrechen - vorsätzliche Tötungen, Folter, sexuelle Gewaltverbrechen (wie Vergewaltigung) sowie Deportation von Kindern in die Russische Föderation (UIUKU 20.10.2023). Folter ist weitverbreitet (UIUKU 25.10.2024; vgl. OHCHR 3.7.2024) und wird von russischen Behörden systematisch angewandt (UIUKU 25.10.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 erließ der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen den russischen Präsidenten Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands Marija Lwowa-Belowa. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023). Gemäß den Vereinten Nationen wurden seit Februar 2022 in der Ukraine in etwa 12.000 Zivilisten getötet und 27.000 verletzt (OHCHR 15.11.2024). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion mehrerer ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, darunter individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats (Rat der EU 18.4.2024). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 4.2024).Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben. Vertreter russischer Behörden verüben Kriegsverbrechen - vorsätzliche Tötungen, Folter, sexuelle Gewaltverbrechen (wie Vergewaltigung) sowie Deportation von Kindern in die Russische Föderation (UIUKU 20.10.2023). Folter ist weitverbreitet (UIUKU 25.10.2024; vergleiche OHCHR 3.7.2024) und wird von russischen Behörden systematisch angewandt (UIUKU 25.10.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 erließ der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen den russischen Präsidenten Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands Marija Lwowa-Belowa. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023). Gemäß den Vereinten Nationen wurden seit Februar 2022 in der Ukraine in etwa 12.000 Zivilisten getötet und 27.000 verletzt (OHCHR 15.11.2024). Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion mehrerer ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, darunter individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats (Rat der EU 18.4.2024). Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt (WKO 4.2024). Tschetschenien Das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht. Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seiten (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität (ÖB Moskau 1.7.2024). Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. RFE/RL 3.2.2022), das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. NGE 24.4.2024, KK 29.4.2024a) und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB Moskau 1.7.2024). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 1.7.2024; vgl. SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022; vgl. KR 23.3.2024, NGE 24.4.2024, UNHRC 13.9.2024). Kadyrow besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 19.6.2024; vgl. KK 26.8.2024, KR 5.10.2022, UNHRC 13.9.2024). Das tschetschenische Regierungssystem gründet auf verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen. Im Laufe der Jahre hat Kadyrow einen Familienkult aufgebaut (KK 29.4.2024a). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republiksoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (Föderationsrat o.D.c). Regierungsvorsitzender (Premierminister) Tschetscheniens ist Magomed Daudow (WG 28.5.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023).Das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht. Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seiten (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität (ÖB Moskau 1.7.2024). Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche RFE/RL 3.2.2022), das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche NGE 24.4.2024, KK 29.4.2024a) und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB Moskau 1.7.2024). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 1.7.2024; vergleiche SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022; vergleiche KR 23.3.2024, NGE 24.4.2024, UNHRC 13.9.2024). Kadyrow besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 19.6.2024; vergleiche KK 26.8.2024, KR 5.10.2022, UNHRC 13.9.2024). Das tschetschenische Regierungssystem gründet auf verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen. Im Laufe der Jahre hat Kadyrow einen Familienkult aufgebaut (KK 29.4.2024a). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republiksoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (Föderationsrat o.D.c). Regierungsvorsitzender (Premierminister) Tschetscheniens ist Magomed Daudow (WG 28.5.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023). Die Republik Tschetschenien verfügt über eine eigene Verfassung, welche im Jahr 2003 verabschiedet wurde (Föderationsrat o.D.d). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat o.D.c). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RIA Nowosti 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (Föderationsrat o.D.c). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, gewann gemäß offiziellen Zahlen 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ 0,15 % (RIA Nowosti 21.9.2021).Die Republik Tschetschenien verfügt über eine eigene Verfassung, welche im Jahr 2003 verabschiedet wurde (Föderationsrat o.D.d). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat o.D.c). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vergleiche RIA Nowosti 6.10.2021). Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RIA Nowosti 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (Föderationsrat o.D.c). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, gewann gemäß offiziellen Zahlen 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ 0,15 % (RIA Nowosti 21.9.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2024), wendet Kadyrows Regime unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2024; vgl. CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2024). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada (KK 19.6.2024; vgl. KK 14.6.2024), der EU (KK 19.6.2024; vgl. KK 14.6.2024, EUCIR-RMU 25.7.2014) und den USA mit Sanktionen belegt (KK 19.6.2024; vgl. KK 14.6.2024, OFAC 5.3.2024).Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2024), wendet Kadyrows Regime unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2024; vergleiche CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2024). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada (KK 19.6.2024; vergleiche KK 14.6.2024), der EU (KK 19.6.2024; vergleiche KK 14.6.2024, EUCIR-RMU 25.7.2014) und den USA mit Sanktionen belegt (KK 19.6.2024; vergleiche KK 14.6.2024, OFAC 5.3.2024). Sicherheitslage Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 1.10.2024). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 5.4.2024). In Russland gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK o.D.). Die Anzahl ukrainischer Drohnenangriffe in verschiedenen russischen Regionen nimmt zu. Ziel dieser Drohnenangriffe ist die russische Öl- und Militärinfrastruktur (ACLED 9.5.2024). In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen (BMEIA 9.12.2024), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 9.12.2024). Kurz vor der russischen Präsidentenwahl (März 2024) drangen russische freiwillige Kämpfer, welche aufseiten der Ukraine stehen, in die russischen Grenzregionen Belgorod und Kursk ein (ACLED 5.4.2024). In den russischen Grenzregionen steigt die Gewaltintensität. Innerrussische Widerstandsbewegungen (Partisanen) sind für mehrere Vorfälle wie Zugentgleisungen verantwortlich (ACLED 9.11.2023). Bislang wurde in Russland nicht das Kriegsrecht ausgerufen. Jedoch hat Russland das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vgl. EPEK RUSS 19.10.2022, AA 9.12.2024). In Bezug auf den Ukraine-Krieg vermeidet Russland den Begriff Krieg und spricht stattdessen von einer „militärischen Spezialoperation“ (VMR RUSS 2.2.2024).Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 1.10.2024). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 5.4.2024). In Russland gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK o.D.). Die Anzahl ukrainischer Drohnenangriffe in verschiedenen russischen Regionen nimmt zu. Ziel dieser Drohnenangriffe ist die russische Öl- und Militärinfrastruktur (ACLED 9.5.2024). In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen (BMEIA 9.12.2024), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 9.12.2024). Kurz vor der russischen Präsidentenwahl (März 2024) drangen russische freiwillige Kämpfer, welche aufseiten der Ukraine stehen, in die russischen Grenzregionen Belgorod und Kursk ein (ACLED 5.4.2024). In den russischen Grenzregionen steigt die Gewaltintensität. Innerrussische Widerstandsbewegungen (Partisanen) sind für mehrere Vorfälle wie Zugentgleisungen verantwortlich (ACLED 9.11.2023). Bislang wurde in Russland nicht das Kriegsrecht ausgerufen. Jedoch hat Russland das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vergleiche EPEK RUSS 19.10.2022, AA 9.12.2024). In Bezug auf den Ukraine-Krieg vermeidet Russland den Begriff Krieg und spricht stattdessen von einer „militärischen Spezialoperation“ (VMR RUSS 2.2.2024). Anfang August 2024 fielen die ukrainischen Streitkräfte in die russische Region Kursk ein und besetzten Teile davon (ISW 7.8.2024). In Kursk finden Kampfhandlungen statt (AA 9.12.2024; vgl. ACLED 9.12.2024). Auf der folgenden Karte ist der aktuelle Stand der Besetzung von Kursk durch die ukrainische Armee zu sehen. Die blau markierten Teile illustrieren den ukrainischen Vorstoß auf russisches Territorium, die rot markierten Teile veranschaulichen wiederum den russischen Vorstoß auf russischesTerritorium. Die gelb markiertenTeile stellen die von Russland behaupteten russischen Vorstöße auf russisches Territorium dar (ISW 9.12.2024):Anfang August 2024 fielen die ukrainischen Streitkräfte in die russische Region Kursk ein und besetzten Teile davon (ISW 7.8.2024). In Kursk finden Kampfhandlungen statt (AA 9.12.2024; vergleiche ACLED 9.12.2024). Auf der folgenden Karte ist der aktuelle Stand der Besetzung von Kursk durch die ukrainische Armee zu sehen. Die blau markierten Teile illustrieren den ukrainischen Vorstoß auf russisches Territorium, die rot markierten Teile veranschaulichen wiederum den russischen Vorstoß auf russischesTerritorium. Die gelb markiertenTeile stellen die von Russland behaupteten russischen Vorstöße auf russisches Territorium dar (ISW 9.12.2024): Ukrainischer Angriff auf die russische Region Kursk (aktueller Stand der Besetzung) Quelle: ISW 9.12.2024 In der Russischen Föderation sind wiederholt Terrorakte verübt worden. Betroffen waren vor allem der Großraum des nördlichen Kaukasus und die Großstädte (EDA1.10.2024).Am 22.3.2024 ereignete sich ein Terroranschlag auf eine Konzerthalle in der Moskauer Region, bei welchem in etwa 150 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt wurden. Zu diesem Terroranschlag bekannte sich der „Islamische Staat der Provinz Khorasan“ (ISKP), ein zentralasiatischer Ableger des sogenannten „Islamischen Staats“. Dennoch versuchten die russischen Behörden, der Ukraine eine Beteiligung an dem Anschlag zu unterstellen. Dutzende Verhaftungen in Russland und Tadschikistan folgten auf den Terroranschlag (ACLED 5.4.2024). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko weiterer Terrorakte nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durchAnschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 1.10.2024). Einige Flughäfen in Südrussland sind geschlossen (AA 9.12.2024). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index
(2024), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den
  1. von insgesamt 89 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf niedrigem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 2.2024). Die folgende Karte stellt aktuelle sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: politische Gewalt (rot) und Demonstrationen (blau). Wie auf dieser Karte zu sehen ist, konzentrieren sich die sicherheitsrelevanten Ereignisse auf westliche Teile Russlands (ACLED 9.12.2024): Sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands (Stand November 2024) Quelle: ACLED 9.12.2024 [Quellenbeschreibung siehe Kapitel Länderspezifische Anmerkungen] Nordkaukasus Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich in den letzten Jahren stabilisiert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem sogenannten „Islamischen Staat“ (IS) in Verbindung gebracht werden (ÖB Moskau 1.7.2024). Im Nordkaukasus nehmen Angriffe auf Polizisten zu (KR 4.5.2024). Während die Bedrohung durch den bewaffneten Untergrund im Nordkaukasus im Zuge der Pandemie und zu Anfang der Vollinvasion gering blieb, scheint sie jetzt wieder größer zu werden. Die Bedrohung geht inzwischen von einer weit größeren Anzahl von verstreuten Akteuren aus, wobei diese kleinen Gruppierungen ihre Effektivität verbessert haben (Russland-Analysen/Chambers 26.7.2024). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Gemäß dem Online-Medienportal „Kaukasischer Knoten“ fielen zwischen Jänner 2023 und Oktober 2024 insgesamt 69 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Sechs dieser Personen wurden in Tschetschenien und 24 in Dagestan getötet (KK 8.11.2024; vgl. KK 9.10.2024, KK 5.8.2024, KK 29.4.2024b, KK 5.1.2024, KK 4.10.2023, KK 5.7.2023, KK 5.4.2023). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI/Zhirukhina 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 22.4.2024).Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich in den letzten Jahren stabilisiert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem sogenannten „Islamischen Staat“ (IS) in Verbindung gebracht werden (ÖB Moskau 1.7.2024). Im Nordkaukasus nehmen Angriffe auf Polizisten zu (KR 4.5.2024). Während die Bedrohung durch den bewaffneten Untergrund im Nordkaukasus im Zuge der Pandemie und zu Anfang der Vollinvasion gering blieb, scheint sie jetzt wieder größer zu werden. Die Bedrohung geht inzwischen von einer weit größeren Anzahl von verstreuten Akteuren aus, wobei diese kleinen Gruppierungen ihre Effektivität verbessert haben (Russland-Analysen/Chambers 26.7.2024). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Gemäß dem Online-Medienportal „Kaukasischer Knoten“ fielen zwischen Jänner 2023 und Oktober 2024 insgesamt 69 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Sechs dieser Personen wurden in Tschetschenien und 24 in Dagestan getötet (KK 8.11.2024; vergleiche KK 9.10.2024, KK 5.8.2024, KK 29.4.2024b, KK 5.1.2024, KK 4.10.2023, KK 5.7.2023, KK 5.4.2023). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI/Zhirukhina 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 22.4.2024). Tschetschenien Die Sicherheitslage kann als stabil bezeichnet werden (AA 2.8.2024). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022). Tschetschenische Strafverfolgungsorgane werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 26.10.2021). Regelmäßig wird ausTschetschenien über Sabotage- undTerrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Antiterroroperationen durchgeführt (KK 29.3.2023b). Tschetschenische Behörden wenden regelmäßig kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen an, beispielsweise indem Familienangehörige zum Verlassen der Republik gezwungen werden (USDOS 22.4.2024). In Tschetschenien gibt es eineAntiterrorismus-Kommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist (NAK o.D.a). Im September 2018 wurde ein Grenzziehungsabkommen zwischen Tschetschenien und der Nachbarrepublik Inguschetien unterzeichnet, was in Inguschetien zu Massenprotesten der Bevölkerung führte und in der Gegenwart noch für gewisse Spannungen zwischen den beiden Republiken sorgt (KK 15.11.2021). Rechtsschutz / Justizwesen Gemäß der Verfassung sind die Rechte und Freiheiten der Menschen rechtlich geschützt, und die Russische Föderation ist ein Rechtsstaat. Richter sind unabhängig und unabsetzbar. Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle öffentlich. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes werden vom Föderationsrat auf Vorschlag des russischen Präsidenten ernannt. Mitglieder der anderen Gerichtshöfe auf föderaler Ebene werden vom russischen Präsidenten ernannt. Der Präsident der Russischen Föderation initiiert die Entlassung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes. Der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation werden nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Gesetze und andere rechtliche Bestimmungen der Subjekte der Russischen Föderation dürfen föderalen Gesetzen nicht widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs gilt das föderale Gesetz. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben. Gemäß der Verfassung werden Entscheidungen internationaler Institutionen, welche der Verfassung der Russischen Föderation widersprechen, in der Russischen Föderation nicht vollstreckt. Die Verfassung garantiert ein Doppelbestrafungsverbot (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben, um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022). Gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den
  2. Rang von insgesamt 142 Ländern/Rängen ein und befindet sich zwischen Niger und Madagaskar (WJP o.D.). Das Justizwesen in Russland ist nicht unabhängig (SWP/Fischer 19.4.2022; vgl. UNHRCOM 1.12.2022, FH 2024) und wird von der Exekutive manipuliert und kontrolliert (BS 2024). Der Justiz mangelt es an Transparenz (FH 11.4.2024). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 1.7.2024). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. FVGVFGH RUSS 31.7.2023).Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben, um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022). Gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den
  3. Rang von insgesamt 142 Ländern/Rängen ein und befindet sich zwischen Niger und Madagaskar (WJP o.D.). Das Justizwesen in Russland ist nicht unabhängig (SWP/Fischer 19.4.2022; vergleiche UNHRCOM 1.12.2022, FH 2024) und wird von der Exekutive manipuliert und kontrolliert (BS 2024). Der Justiz mangelt es an Transparenz (FH 11.4.2024). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 1.7.2024). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UNHRCOM 1.12.2022; vergleiche FVGVFGH RUSS 31.7.2023). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch selektive Strafverfolgung, die politisch oder auch durch wirtschaftliche Interessen motiviert sein kann (AA 2.8.2024). Das Justizwesen ist von Korruption befallen (BS 2024). Gemäß Berichten geraten seit Russlands Ukraine-Invasion Rechtsanwälte immer mehr ins Visier. Beispielsweise wird ihnen der Zugang zu Mandanten auf Polizeistationen und die Vertretung ihrer Mandanten bei Gerichtsverhandlungen verwehrt (EUAA16.12.2022b). Es kommt vor, dass Rechtsanwälte ungerechtfertigten Disziplinarverfahren und strafrechtlicher Verfolgungausgesetztsind,insbesondere wenn sie Teilnehmer an Anti-Kriegsprotesten verteidigen (UNHRCOM 1.12.2022). Es gibt Berichte überAnwälte, welche verhaftet wurden, weil sie Opfer politischer Repressionen unterstützt haben (EUAA16.12.2022b). Rechtsanwälte, welche Menschenrechtsfälle bearbeiten, sind mehr und mehr Verwaltungsschikanen sowie Schikanen disziplinarischer und strafrechtlicher Natur ausgesetzt (EEAS 29.5.2024). Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2024). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen, jedoch stellen erfolgreiche Anfechtungen eine Seltenheit dar. Wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems schließen sich Richter für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab (USDOS 22.4.2024). Für Angeklagte gilt laut der Verfassung die Unschuldsvermutung (Verfassung RUSS 6.10.2022) sowie das Recht auf ein faires, zeitnahes und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 22.4.2024). In Ermittlungsverfahren und vor Gericht kann nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertraut werden (AA 2.8.2024). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 22.4.2024). Das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz ist gering (Lewada 24.10.2024). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (CoE 16.3.2022). Zunächst hatte der Europarat wegen des bewaffneten russischen Angriffs auf die Ukraine die Mitgliedschaftsrechte Russlands im Europarat suspendiert (CoE 25.2.2022). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (CoE 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (CoE 16.9.2022; vgl. CoE o.D.a). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (CoE o.D.b). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den EGMR anzurufen (SWP/Fischer 19.4.2022). Der EGMR ist weiterhin für die Bearbeitung von Beschwerden gegen Russland zuständig, welche bis 16.9.2022 eingereicht wurden. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (CoE 16.9.2022). Gemäß einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (FGÄSPGB RUSS 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 31.10.2024 7.750 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 31.10.2024).Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (CoE 16.3.2022). Zunächst hatte der Europarat wegen des bewaffneten russischen Angriffs auf die Ukraine die Mitgliedschaftsrechte Russlands im Europarat suspendiert (CoE 25.2.2022). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (CoE 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (CoE 16.9.2022; vergleiche CoE o.D.a). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden (CoE o.D.b). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den EGMR anzurufen (SWP/Fischer 19.4.2022). Der EGMR ist weiterhin für die Bearbeitung von Beschwerden gegen Russland zuständig, welche bis 16.9.2022 eingereicht wurden. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (CoE 16.9.2022). Gemäß einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (FGÄSPGB RUSS 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 31.10.2024 7.750 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 31.10.2024). Tschetschenien und Dagestan Die Situation in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit in Tschetschenien und Dagestan ist problematisch. Vor allem bleiben schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, straffrei. Es kommt vor, dass Rechtsanwälte, welche ihre Mandanten verteidigen,Angriffen durch Strafverfolgungsbehörden im Nordkaukasus ausgesetzt sind (CoE-PACE 3.6.2022). Tschetschenien Tschetschenien verwaltet sich im Rechtsbereich weitgehend selbst (KAS/Perovic 12.12.2022). Gemäß der tschetschenischen Verfassung gibt es in Tschetschenien föderale Gerichte, den Verfassungsgerichtshof und Friedensgerichte. Friedensrichter sind als Gericht erster Instanz für die Überprüfung von Zivil-, Verwaltungs- und strafrechtlichen Fällen zuständig (Verfassung TSNE 23.3.2003). Behörden verletzen das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren. Das Justizsystem dient als Vergeltungsmaßnahme gegen Personen, welche Fehlverhalten des tschetschenischen Republikoberhaupts Kadyrow aufdecken (USDOS 22.4.2024). Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (Adat; einschließlich der Tradition der Blutrache) und Scharia-Recht (AA 2.8.2024). Tschetscheniens Normen und Regeln entfalten oft Vorrang vor der russischen Gesetzgebung, vor allem wenn es um die tschetschenische Identität und den Islam geht (PONARS Eurasia/Ratelle/Iliyasov 18.12.2023). Gemäß Aussage von Einwohnern Tschetscheniens lautet das grundlegende Gesetz in Tschetschenien „Ramsan sagte“. Dies bedeutet, Kadyrows mündliche Aussagen sind einflussreicher als die Rechtssysteme und widersprechen diesen möglicherweise (CSIS/Kosterina24.1.2020). Das Republiksoberhauptruft zu außergerichtlichen Bestrafungen auf (KR 4.1.2024). Das Gewohnheitsrecht (Adat) umfasst zwischenmenschliche Beziehungen wie beispielsweise Vermögensverhältnisse, persönliche und verwandtschaftliche Beziehungen. Es variiert regional und von Sippe zu Sippe und beruht auf dem Prinzip der Wiedergutmachung von Unrecht anstatt Bestrafung (Gumppenberg/Steinbach 2018). Im Gegensatz zum islamischen Recht liegt dem Gewohnheitsrecht (Adat) die kollektive Verantwortung für Rechtsverletzungen zugrunde (RAPSI 4.4.2022). Da es im Rahmen des Gewohnheitsrechts keine individuelle Verantwortung gibt, steht nicht der Täter im Mittelpunkt, sondern dessen Familienclan. Dieser trägt die Verantwortung. Um Stammeskriege und die Ausrottung ganzer Gemeinschaften zu vermeiden, sieht das Gewohnheitsrecht bestimmte Verfahren vor, um die Sippe des Opfers zu versöhnen und Verletzung sowie Verlust auszugleichen (Gumppenberg/Steinbach 2018). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Zum Adat gehört beispielsweise der Brauch der Blutrache (RAPSI 4.4.2022; vgl. Gumppenberg/Steinbach 2018). Die Blutrache entstand zum Schutz der Ehre und des Vermögens im Rahmen der Sippenstruktur und verpflichtet die Angehörigen eines Ermordeten, sich an dem Mörder oder dessen Angehörigen zu rächen. Blutrache kennt keine Verjährungsfrist. Es gab Fälle, in welchen die Blutrache nach 50 oder 100 Jahren vollzogen wurde, als der Mörder und dessen nahe Verwandte bereits verstorben waren. Aus Gründen der Selbsterhaltung wurde eine Reihe von Methoden ausgearbeitet, um dem Morden ein Ende zu setzen. Als Alternative wurden Geldstrafen eingeführt. Im Jahr 2010 gründete Kadyrow die „Kommission für nationale Versöhnung“, welche auf die Lösung von Blutfehdekonflikten abzielte. In Tschetschenien existieren Versöhnungskommissionen zur Lösung von Konflikten (KK 27.6.2024). Die Versöhnung verfeindeter Familien geschieht häufig auf Druck der Behörden (KK 6.1.2024). Die Einstellung der tschetschenischen Führung zur Blutrache ist oft situationsabhängig (KR 27.2.2023). Gemäß dem russischen Strafgesetzbuch zieht Mord mit dem Motiv der Blutrache eine Freiheitsstrafe von 8-20 Jahren, eine lebenslange Freiheitsstrafe oder die Todesstrafe nach sich (StGB RUSS 9.11.2024). [zum Thema Todesstrafe siehe Kapitel Todesstrafe]Das Gewohnheitsrecht (Adat) umfasst zwischenmenschliche Beziehungen wie beispielsweise Vermögensverhältnisse, persönliche und verwandtschaftliche Beziehungen. Es variiert regional und von Sippe zu Sippe und beruht auf dem Prinzip der Wiedergutmachung von Unrecht anstatt Bestrafung (Gumppenberg/Steinbach 2018). Im Gegensatz zum islamischen Recht liegt dem Gewohnheitsrecht (Adat) die kollektive Verantwortung für Rechtsverletzungen zugrunde (RAPSI 4.4.2022). Da es im Rahmen des Gewohnheitsrechts keine individuelle Verantwortung gibt, steht nicht der Täter im Mittelpunkt, sondern dessen Familienclan. Dieser trägt die Verantwortung. Um Stammeskriege und die Ausrottung ganzer Gemeinschaften zu vermeiden, sieht das Gewohnheitsrecht bestimmte Verfahren vor, um die Sippe des Opfers zu versöhnen und Verletzung sowie Verlust auszugleichen (Gumppenberg/Steinbach 2018). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Zum Adat gehört beispielsweise der Brauch der Blutrache (RAPSI 4.4.2022; vergleiche Gumppenberg/Steinbach 2018). Die Blutrache entstand zum Schutz der Ehre und des Vermögens im Rahmen der Sippenstruktur und verpflichtet die Angehörigen eines Ermordeten, sich an dem Mörder oder dessen Angehörigen zu rächen. Blutrache kennt keine Verjährungsfrist. Es gab Fälle, in welchen die Blutrache nach 50 oder 100 Jahren vollzogen wurde, als der Mörder und dessen nahe Verwandte bereits verstorben waren. Aus Gründen der Selbsterhaltung wurde eine Reihe von Methoden ausgearbeitet, um dem Morden ein Ende zu setzen. Als Alternative wurden Geldstrafen eingeführt. Im Jahr 2010 gründete Kadyrow die „Kommission für nationale Versöhnung“, welche auf die Lösung von Blutfehdekonflikten abzielte. In Tschetschenien existieren Versöhnungskommissionen zur Lösung von Konflikten (KK 27.6.2024). Die Versöhnung verfeindeter Familien geschieht häufig auf Druck der Behörden (KK 6.1.2024). Die Einstellung der tschetschenischen Führung zur Blutrache ist oft situationsabhängig (KR 27.2.2023). Gemäß dem russischen Strafgesetzbuch zieht Mord mit dem Motiv der Blutrache eine Freiheitsstrafe von 8-20 Jahren, eine lebenslange Freiheitsstrafe oder die Todesstrafe nach sich (StGB RUSS 9.11.2024). [zum Thema Todesstrafe siehe Kapitel Todesstrafe] Im islamischen Rechtssystem (Scharia) trägt nur der Einzelne die Schuld für begangene Taten. Traditionelle Hauptanwendungsgebiete der Scharia sind Familien-, Erbrecht und teilweise Vermögensrecht (Gumppenberg/Steinbach 2018). Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz in Tschetschenien. Hierzu gehören Menschenrechtsverteidiger, sexuelle Minderheiten, Oppositionelle, Regimekritiker, Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, sowie Personen, die sich gegen das Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten (AA 2.8.2024). Sicherheitsbehörden Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee, die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde sind für den Gesetzesvollzug zuständig. Der Inlandsgeheimdienst FSB genießt sehr weitreichende Zuständigkeiten und Befugnisse (AA 2.8.2024). Er ist mit Fragen der Staatssicherheit, Spionageabwehr, Korruptionsbekämpfung sowie Bekämpfung des organisierten Verbrechens befasst (USDOS 20.3.2023). In manchen Fällen ist der FSB zum Befehligen von Einheiten der Streitkräfte berechtigt. Maßnahmen im Bereich der Terrorismusbekämpfung werden vom Nationalen Anti-Terrorismus-Komitee koordiniert und vom FSB, unterstützt vom Innenministerium und der Nationalgarde, durchgeführt (USDOS 30.11.2023). Die Nationalpolizei untersteht dem Innenministerium und ist für die Bekämpfung von Straftaten zuständig (USDOS 20.3.2023). Die Nationalgarde unterstützt den Grenzwachdienst des FSB bei der Grenzsicherung, ist für Waffenkontrolle sowie den Schutz der öffentlichen Ordnung verantwortlich und bekämpft das organisierte Verbrechen (USDOS 30.11.2023). Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes in Koordination mit dem Verteidigungsministerium teil (USDOS 20.3.2023). Die 2016 von Präsident Wladimir Putin gegründete Nationalgarde (Rosgwardija) ist Putin direkt unterstellt (ORF 27.6.2023) und hat breite Zuständigkeiten, die von Territorial- und Staatsverteidigung in Kooperation mit dem FSB über Objektschutz bis hin zu Terror- und Extremismus-Abwehr reichen (AA 2.8.2024). Gemäß zahlreichen Berichten sind Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte an Folter, Missbrauch und Gewalt zur Erzwingung von Geständnissen Verdächtiger beteiligt. Straflosigkeit in Bezug auf Sicherheitskräfte stellt ein beträchtliches Problem dar (USDOS 22.4.2024). Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 2.8.2024). Die Polizei wendet häufig übermäßige Gewalt an (FH 2024). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen „fremdländischen“ Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden (AA 2.8.2024). Personen dürfen für eine

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